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Fälle zum Medizin-
und Gesundheitsrecht

von

Andreas Spickhoff

und

Silvia Deuring


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Autoren

Prof. Dr. Andreas Spickhoff, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Medizinrecht, Leiter der Forschungsstelle für Medizinrecht, Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München

Dr. Silvia Deuring, akad. Rätin a. Z., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Medizinrecht, Forschungsstelle für Medizinrecht, Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians Universität München

Impressum

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Vorwort

Nach der Introduktion des Schwerpunktstudiums in die juristische Ausbildung und das Staatsexamen ist aus dem Kreis der Studierenden vielfach der Wunsch nach einer Sammlung von Fällen und Lösungen im Medizinrecht zur Vorbereitung auf schriftliche oder mündliche Prüfungen geäußert worden. Die Zahl der Fakultäten mit entsprechend ausgerichteten Schwer- oder Unterschwerpunkten steigt beständig (derzeit u.W.: Augsburg, Bayreuth, Bremen, Düsseldorf, Göttingen, Greifswald, Halle a. S., Hannover, Heidelberg, Kiel, Köln, Mannheim, Marburg, München, Regensburg). Hinzu tritt, dass sich nicht selten auch in Klausuren und mündlichen Prüfungen im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht der Ersten Juristischen Staatsprüfung Bezüge zum Medizinrecht finden.

Die hier vorgelegte Sammlung von Fällen zum Medizinrecht soll diesem Anliegen Rechnung tragen. Sie richtet sich in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaften zur Vorbereitung auf Prüfungen im Schwerpunktstudium und Staatsexamen, gern aber auch an Leser, die an der Exemplifizierung des Medizinrechts im konkreten Sachverhalt interessiert sind. Die ausgewählten Fälle und Lösungen weisen regelmäßig Bezüge zum klassischen Staatsexamens-Pflichtstoff auf, dienen doch auch die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer (§ 5 Abs. 2 S. 4 DRiG). Gerade das Medizinrecht, das alle großen und examensrelevanten Rechtsgebiete erfasst, erscheint als besonders geeignet für eine Art besonderes „Zwischenrepetitorium“ vor der Staatsprüfung in den Pflichtfächern im 5. bis 7. Semester des rechtswissenschaftlichen Studiums. Darüber hinaus werden natürlich auch Rechtsgebiete angesprochen, die über den herkömmlichen Pflichtstoff in Juristischen Staatsprüfungen hinausreichen, also im engeren Sinne dem Schwerpunktstudium zuzurechnen sind. Die Beherrschung solcher besonderen Materien des Medizinrechts kann je nach Ausrichtung der Schwerpunkte zwar in entsprechenden Prüfungen, nicht aber im engeren Pflichtstoff-Staatsexamen erwartet werden. Im Bereich der staatlichen Pflichtfachprüfung wären ggf. die einschlägigen speziellen Normen in der Aufgabenstellung zu benennen, weil insoweit nicht mehr (aber auch nicht weniger) als eine methodisch generell fundierte Rechtsanwendung erwartet werden darf (z. B. § 11 Abs. 1 S. 2 JAG NRW, § 18 Abs. 1 S. 2 Bay JAPO). Über all dem steht ohnedies der Grundsatz, dass die Juristischen Prüfungen auf eine Erfassung und Anwendung des Rechts „mit Verständnis“ auszurichten sind (z. B. § 2 Abs. 2 JAG NRW, § 16 Abs. 1 S. 3 Bay JAPO).

Die Fälle und Lösungen speisen sich in der Regel aus Entscheidungen der Rechtsprechung, die im rege nachgefragten Schwerpunktbereichsstudium Medizinrecht an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität teils als fünfstündige Schwerpunkt-Examensklausuren gestellt, teils als Fälle in Tutorien, Übungen oder Examinatorien zum Medizinrecht besprochen worden sind. Das Medizinrecht als Querschnittsmaterie überschreitet die herkömmlichen Grenzen der „Säulen“ von Zivil-, Straf- und Öffentlichem Recht und berührt obendrein nicht selten das (private wie gesetzliche) Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsrecht. Diesem Charakter tragen die Fälle Rechnung. Wie in der Rechtswirklichkeit und dementsprechend auch im (Münchener) Schwerpunktexamen berühren sie typischerweise mehr als ein Rechtsgebiet, oft in Form von Verzahnungen. Den wissenschaftlichen Schwerpunkten der Herausgeber und der Examenspraxis in München ist freilich ein gewisser Akzent im Zivilrecht geschuldet. Auch deshalb ist die Fallsammlung als solche dem „Medizinrecht“ und (bei aller Undeutlichkeit der Abgrenzung) nicht dem – vielleicht eher öffentlichen – Gesundheitsrecht gewidmet, obgleich wir auch Sachverhalte und Fragestellungen mit primärem Bezug zum öffentlichen (Biomedizin-) Recht und dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherungsrecht aufgenommen haben.

Unser Dank gilt allen am Münchener Schwerpunkt Medizinrecht beteiligten Kolleginnen und Kollegen, nicht zuletzt auch denen, die (wie Jens Kersten und Matthias Krüger) zugunsten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine förmliche Nennung als Autoren im Bearbeiterverzeichnis (S. VII) verzichtet haben. Anregungen, Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge aus dem Kreis der Leser nehmen wir dankbar und gern entgegen.

München, im September 2021

Andreas Spickhoff

Silvia Deuring

Bearbeiterverzeichnis


Fall 1 – Ärztliche Werbung Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller
Fall 2 – Ärztliche Approbation Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller
Fall 3 – Der Scheinkassenpatient Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller/Dr. Silvia Deuring
Fall 4 – Wahlleistungsvereinbarung Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller
Fall 5 – Einwilligung Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller/Dr. Silvia Deuring
Fall 6 – Übernahmeverschulden Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller/Dr. Silvia Deuring
Fall 7 – Aufklärung Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller
Fall 8 – Folgenschwere Akupunktur Dr. Jonas Siglmüller
Fall 9 – Die minderjährige Patientin Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller/Dr. Silvia Deuring
Fall 10 – Die Schönheitsoperation Überarbeitet von Dr. Silvia Deuring
Fall 11 – Apothekerhaftung Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller/Dr. Silvia Deuring
Fall 12 – Arzneimittelhaftung Kristin Ullrich/Dr. Jonas Siglmüller/Dr. Silvia Deuring
Fall 13 – Medizinproduktehaftung Dr. Silvia Deuring/Benedikt Kart
Fall 14 – Die Lebendnierenspende Prof. Dr. Andreas Spickhoff/Dr. Jonas Siglmüller Frage 3: Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M. (EHI)
Fall 15 – Ärztlicher Ersthelfer Dr. Jonas Siglmüller/Prof. Dr. Andreas Spickhoff/Dr. Silvia Deuring
Fall 16 – „Wrongful life“ Dr. Silvia Deuring/Dr. Jonas Siglmüller
Fall 17 – Ärztliches Handeln am Lebensende Dr. Silvia Deuring/Dr. Jonas Siglmüller
Fall 18 – Ärztliche Sterbebegleitung Prof. Dr. Frank Saliger
Fall 19 – Homologe In-vitro-Fertilisation Prof. Dr. Andreas Spickhoff/Dr. Silvia Deuring
Fall 20 – Klonierung Prof. Dr. Andreas Spickhoff/Dr. Silvia Deuring
Fall 21 – Novellierung des Stammzellgesetzes Überarbeitet von Dr. Silvia Deuring
Fall 22 – Abrechnungsbetrug Prof. Dr. Andreas Spickhoff/Amelie Ebner

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Fall 1 Ärztliche Werbung

Lösung zu Fall 1 – Ärztliche Werbung

Fall 2 Ärztliche Approbation

Lösung zu Fall 2 – Ärztliche Approbation

Fall 3 Der Scheinkassenpatient

Lösung zu Fall 3 – Der Scheinkassenpatient

Fall 4 Wahlleistungsvereinbarung

Lösung zu Fall 4 – Wahlleistungsvereinbarung

Fall 5 Einwilligung

Lösung zu Fall 5 – Einwilligung

Fall 6 Übernahmeverschulden

Lösung zu Fall 6 – Übernahmeverschulden

Fall 7 Aufklärung

Lösung zu Fall 7 – Aufklärung

Fall 8 Folgenschwere Akupunktur

Lösung zu Fall 8 – Folgenschwere Akupunktur

Fall 9 Die minderjährige Patientin

Lösung zu Fall 9 – Die minderjährige Patientin

Fall 10 Die Schönheitsoperation

Lösung zu Fall 10 – Die Schönheitsoperation

Fall 11 Apothekerhaftung

Lösung zu Fall 11 – Apothekerhaftung

Fall 12 Arzneimittelhaftung

Lösung zu Fall 12 – Arzneimittelhaftung

Fall 13 Medizinproduktehaftung

Lösung zu Fall 13 – Medizinproduktehaftung

Fall 14 Die Lebendnierenspende

Lösung zu Fall 14 – Die Lebendnierenspende

Fall 15 Ärztlicher Ersthelfer

Lösung zu Fall 15 – Ärztlicher Ersthelfer

Fall 16 „Wrongful life“

Lösung zu Fall 16 – „Wrongful life“

Fall 17 Ärztliches Handeln am Lebensende

Lösung zu Fall 17 – Ärztliches Handeln am Lebensende

Fall 18 Ärztliche Sterbebegleitung

Lösung zu Fall 18 – Ärztliche Sterbebegleitung

Fall 19 Homologe In-vitro-Fertilisation

Lösung zu Fall 19 – Homologe In-vitro-Fertilisation

Fall 20 Klonierung

Lösung zu Fall 20 – Klonierung

Fall 21 Novellierung des Stammzellgesetzes

Lösung zu Fall 21 – Novellierung des Stammzellgesetzes

Fall 22 Abrechnungsbetrug

Lösung zu Fall 22 – Abrechnungsbetrug

Stichwortverzeichnis

Fall 1 Ärztliche Werbung

(BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 13.7.2005 – 1 BvR 191/05)

Der Facharzt für Orthopädie A betreibt in einer auf Wirbelsäulenorthopädie spezialisierten Privatklinik in München eine Einzelpraxis ohne Kassenzulassung. Er verfügt hierbei über Belegbetten in jener Klinik. Ferner ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der Klinik.

Im November 2015 erscheinen in der Tagespresse zwei Werbeanzeigen über die ärztliche Tätigkeit des A sowie ein Interview mit ihm. Im Interview beschreibt er in erster Linie eine von ihm neu eingeführte, minimalinvasive Operationsmethode bei Wirbelsäulenleiden und deren Erfolge. Auch gibt das Interview u.a. folgende Aussage des Orthopäden wieder: „Oft sind die Patienten bereits im Rollstuhl […], haben lange Leidenswege hinter sich. Wenn sie dann am Tag nach der OP gesund und munter auf ihren Beinen stehen, mich glücklich anstrahlen und mit der Assistentin ein Tänzchen wagen, dann sind das bewegende Momente.“ Des Weiteren wird A als „die unangefochtene Nr. 1 für Bandscheibenvorfälle […] mit einer sensationellen Erfolgsquote“ und seine Operationsmethode als „die sanfteste Bandscheibenoperation der Welt“ bezeichnet. Das veröffentlichte Interview wurde dabei zuvor von einer eigens für Werbefragen eingestellten Mitarbeiterin des A gegengelesen und freigegeben. Die Werbeanzeigen wurden durch eine Werbeagentur erstellt.

Das zuständige Berufsgericht für die Heilberufe erblickt in den drei Darstellungen einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO)[1], der auf Art. 19 Nr. 7 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (BayHKaG)[2] beruht. Es folgt die Verurteilung des A zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10 000 EUR.

Gegen diese Entscheidung des Berufsgerichts für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht München legt A Berufung beim Bayerischen Landesberufsgericht für die Heilberufe ein. Das Landesberufsgericht hält die Berufung jedoch für unbegründet, da Art. 27 Abs. 3 BO dem Arzt jede berufswidrige Werbung verbiete. Alle drei Veröffentlichungen verstießen – in den genannten Passagen – gegen dieses Verbot. Dahinstehen könne, ob es sich hierbei um Werbung für die Klinik oder A selbst handele, da auch eine Klinik die Leistungen der für sie tätigen Ärzte nicht anpreisend bewerben dürfe.

A sieht sich insbesondere durch die letztgenannte Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Die in Frage stehenden Texte seien nicht als seine eigene berufliche Werbung, sondern als Klinikwerbung zu qualifizieren. Selbst wenn man davon ausginge, er habe selbst als Arzt Werbung betrieben, so sei die erfolgte Sanktion nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die vermeintliche Werbung sei nicht selbstanpreisend oder gar marktschreierisch, vielmehr stehe in den fraglichen Veröffentlichungen die Information bezüglich einer neuen, von A betriebenen Operationsmethode im Vordergrund. Die Gesamtaussage der Veröffentlichungen entspreche somit – ungeachtet der durch Gerichte herausgegriffenen Passagen – dem Grundsatz der Sachlichkeit. Ferner ließen sich emotional gefärbte Aussagen als bloße „Sympathiewerbung“ verstehen.

A erhebt vor diesem Hintergrund frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

Hat das Vorgehen des A Aussicht auf Erfolg?

(Zu prüfen ist allein am Maßstab des Art. 12 GG. Von der Verfassungsmäßigkeit von Art. 19 Nr. 7 BayHKaG ist auszugehen.)

§ 27 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO):

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.

(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

[…]

Art. 19 Nr. 7 BayHKaG:

Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über […]


7. das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung […]

Lösung zu Fall 1 – Ärztliche Werbung


A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
V. Rechtswegerschöpfung
VI. Subsidiarität
VII. Form und Frist
VIII. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
1. Persönlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Schranke
2. Schranken-Schranke
a) Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Regelung
aa) Legitimer Zweck
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
dd) Verhältnismäßigkeit
(1) Anpreisende Werbung
(2) Irreführende Werbung
(3) Vergleichende Werbung
ee) Zwischenergebnis
b) Verfassungsmäßigkeit der auf der Regelung beruhenden Einzelmaßnahme
C. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.