Tax Compliance

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ee) Informationsquellen des Bundes

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Die Finanzverwaltungen der Länder können auch auf Informationsquellen des Bundes zurückgreifen, die zumeist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgehalten werden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für den steuerlichen Auslandskontakt mit Finanzbehörden in anderen Staaten innerhalb und außerhalb der EU. Über das BZSt läuft der gesamte Amtshilfeverkehr mit anderen Staaten (s.u. Rn. 108 ff.). Aus verschiedenen Auskunftsverfahren bekannt gewordene Informationen werden systematisch gesammelt in der Informationszentrale Ausland (IZA), die von den Ländern abgefragt werden kann.

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Besondere Bedeutung hat das BZSt für die Umsatzsteuer, weil dort die zentrale deutsche Kontaktstelle (CLO)[35] für das Ausland angesiedelt ist und alle umsatzsteuerlich relevanten Informationen aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten in dieser Stelle zusammen fließen. Das betrifft sowohl die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Unternehmen aus anderen Staaten nach Deutschland, die im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe darstellen wie auch die Informationen über dubiose Empfänger von (steuerfreien) deutschen innergemeinschaftlichen Lieferungen, die möglicherweise gar keine sind, weil die Liefergegenstände mangels Existenz des Empfängers gar nicht bei diesem ankommen können.

ff) Mitteilungspflichten für Dritte

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Die Steuergesetze verlangen in vielfältiger Weise die Mitwirkung Dritter bei der Lieferung von Informationen, die zur Sicherstellung der Besteuerung und zur Kontrolle der vom Steuerpflichtigen erklärten Informationen zweckdienlich sind. Regelmäßig gehören die Dritten einer bestimmten Berufsgruppe an oder haben eine bestimmte Eigenschaft, aufgrund derer sie zur Informationsbeschaffung herangezogen werden.

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Mitteilungspflichten Dritter (nicht abschließend)


Arbeitgeber haben die Grunddaten ihrer Arbeitnehmer sowie die im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Werte nach § 41b EStG auf amtlichem Datensatz zu übermitteln (sog. ELSTAM-Verfahren).
Rentenversicherungsträger haben die Grunddaten sowie die bezogenen Renten von gesetzlich Rentenversicherten auf amtlichem Datensatz nach § 22a EStG bis zum 1.3. des Folgejahres mitzuteilen. Übermitteln sie nicht pünktlich, ist ein besonderer Verspätungsgeld in Höhe von 10 EUR für jeden Rentner und angefangenen Monat der Verspätung zu entrichten, § 22a Abs. 5 S. 1 EStG.
Versicherungsunternehmen übermitteln nach § 10 Abs. 2a EStG auf amtlichen Datensatz die Versicherungszahlungen ihrer Kunden für Kranken- und Pflegeversicherung sowie ihre Beitragsrückzahlungen.
Im Erbfall haben geschäftsmäßige Vermögensverwahrer (z.B. Banken und Sparkassen), Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen über das in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögen des Erblassers innerhalb eines Monats seit Bekanntwerden des Todesfalls an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt Mitteilung zu machen, § 33 ErbSchStG.
Notare haben vielfältige Mitteilungspflichten beispielsweise bei Mitwirkung bei der Erteilung von Erbscheinen (§ 34 Abs. 2 ErbSchStG), bei der Beurkundung von Schenkungen oder bei der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge. Das Gleiche gilt für die Beurkundung von Immobilienverkäufen, durch die Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann.
Aufzählung ist nicht abschließend.

b) Ermittlungen im Steuerstrafverfahren

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Bei Ermittlungen im Strafverfahren treten neben den dargestellten vorgelagerten steuerlichen Informationsmöglichkeiten weitere strafprozessuale Informationsmöglichkeiten nach der Strafprozessordnung hinzu.

aa) Abschöpfung in Datenbanken vorhandener Informationen

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Bestimmte Informationen stehen der Steuerfahndung erst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Verfügung. Es handelt sich zumeist um Datenbanken der Polizei, auf die allerdings nicht direkt zugegriffen werden kann sowie um unterschiedlichste Datenbanken aller möglichen Behörden.


Automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG, der im Strafverfahren ohne die Hürden des Besteuerungsverfahrens (§ 93b AO) möglich ist.
Anschlussinhaberabfragen nach § 112 TKG bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Inhaber von Festnetzanschlüssen und Mobiltelefonen.
Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach Haltern und Historie von Fahrzeugen.
Anfragen in den Einwohnermelderegistern nach bestimmten Personen und (das ist weiter als im steuerlichen Ermittlungsverfahren) als sog. Gruppenanfragen nach allen an einer bestimmten Adresse als wohnhaft gemeldeten Personen.
Anfragen im Nationalen Waffenregister (NWR) über die Besitzer von erlaubten Schusswaffen. Diese der Eigensicherung der Steuerfahnder dienende Abfragemöglichkeit geht aber häufig ins Leere, weil es nach fundierten Schätzungen der Polizei mindestens genauso viele illegale Schusswaffen gibt wie legale.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

bb) Herausgabeverlangen nach § 95 StPO

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Gegenüber einem Durchsuchungsbeschluss zur Suche nach Beweismitteln ist das Herausgabeverlangen durch die Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle nach § 95 StPO das mildere Mittel, das vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets geprüft werden muss.[36] Voraussetzung ist allerdings, dass das gesuchte Beweismittel genau bezeichnet werden kann. In der Praxis ist insbesondere Banken ein Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO mit Abwendungsbefugnis lieber, weil sie dann gegenüber ihren Kunden eine stärkere Zwangslage zur Herausgabe der Unterlagen darstellen können. Durch die Abwendungsbefugnis kann die Durchsuchung vermieden werden, wenn der Adressat des Beschlusses die darin ebenfalls genau bezeichneten Beweismittel herausgibt. Dennoch bleibt auch hier die Ermittlungsbehörde Herr des Verfahrens. Die Steuerfahndung kann dennoch durchsuchen, wenn sie Erkenntnisse oder eine konkrete Vermutung hat, dass nicht alle im Beschluss bezeichneten Beweismittel herausgegeben wurden.

cc) Durchsuchung und Beschlagnahme

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Das strafprozessuale Standardverfahren dürfte die Beantragung und der Vollzug von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen gegen den Beschuldigten (nach § 102 StPO) und gegen unverdächtige Dritte (Zeugen, nach § 103 StPO) sein. Antragsbefugt ist nicht die Steuerfahndung, sondern nur die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzbehörde.

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Voraussetzung und Vollzug werden unten unter 4.2.2. dargestellt. Als Mittel der Erkenntnisgewinnung bleibt dieser strafprozessuale Eingriff unerlässlich, weil immerhin im höchstpersönlichen Bereich der Wohnung und auch am Körper des Beschuldigten nach Beweismitteln gesucht wird. Gleichzeitig ist es das Instrument mit der höchsten Eingriffstiefe der staatlichen Ermittlungsorgane, die nur noch durch eine mögliche Untersuchungshaft übertroffen werden kann. Diese kommt in Betracht, wenn nicht alle Beweismittel gefunden wurden und die Gefahr einer Verdunkelung durch den Beschuldigten (oder seine Fluchtgefahr) besteht.

dd) Sicherstellung elektronischer Daten

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Das Ziel der Sicherstellung der elektronischen Daten gewinnt bei den Durchsuchungsmaßnahmen immer mehr an Bedeutung, weil zunehmend Beweismittel nicht mehr auf Papier, sondern nur als elektronische Dateien vorliegen. Es ist dies ein Generationenproblem. Je mehr die sog. Digital Natives, die mit Computer und Internet aufgewachsen sind, verantwortliche Positionen in der Wirtschaft einnehmen und in die Gefahr der Begehung von Steuerdelikten kommen, desto mehr wird sich die forensische Arbeit der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden verändern müssen. Dieser Veränderungsprozess ist bereits in vollem Gang.

 

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Gesucht werden einmal bewusst erzeugte elektronische Informationen, also das elektronische Pendant zur früheren Papier-Aktennotiz oder sonstigen Vermerken. Den früheren Kalendern mit den echten Tageseinnahmen entspricht heute die Excel-Tabelle mit demselben Inhalt.

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Wichtig sind aber auch die unbewusst erzeugten Spuren und Beweismittel, die die speziell geschulten IT-Fahnder an den verschiedensten Stellen finden. Niemand kann sich heute mehr im Wirtschaftsleben effektiv bewegen, ohne vielfältigste elektronische Spuren zu hinterlassen. Dies ist den Beteiligten nur zum Teil bewusst. Informationen sind zu finden …


auf den verschiedensten PCs (Stand-alone, Notebook, Tablet) des Beschuldigten im Haus und im Büro, auch vermeintlich gelöschte Dateien können meist wieder lesbar gemacht werden;
auf den PCs finden sich auch digitale Spuren über das Surf-Verhalten im Internet mit vielfältigen Hinweisen auf die Aktivitäten des Beschuldigten;
das allgegenwärtige Smartphone ist eine Datenquelle ersten Ranges mit seinen Kontakten, Anruflisten, Bildern und der Historie des Internetzugangs;
darüber hinaus lässt sich mit einem speziellen Gerichtsbeschluss herausfinden, wann das Smartphone in welcher Zelle des Mobilfunknetzes eingeloggt war, so dass Erkenntnisse über die Aufenthaltsorte des Beschuldigten gewonnen werden können (zumindest, wenn er sein Smartphone nicht verliehen hat);
das Navigationssystem im Auto speichert über viele Monate zurück die Fahrten und Ziele im In- und Ausland, auch z.B. bei Fahrten zu Schweizer Banken etc.; die Häufigkeit von solchen Besuchen kann ein wertvolles Indiz sein;
wer Kreditkarten benutzt, hinterlässt viele Hinweise über sein Nutzerverhalten, aus dem sich Rückschlüsse über die Bewegungen des Beschuldigten ziehen lassen.

2. Grenzüberschreitende Informationen

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In der Wirtschaft ist die Globalisierung ein allgegenwärtiges Stichwort. Deutsche Unternehmen verfolgen immer stärker Interessen im Ausland. Ausländische Unternehmen engagieren sich in stetig steigendem Umfang im Inland. Beides macht Informationen aus dem Ausland notwendig, um zu einer zutreffenden Besteuerung zu kommen. Lange Zeit hinkten die Verwaltungen hinterher, wenn es um Ermittlungen im Ausland ging. Bis heute haben diese den Anschein des außergewöhnlichen, der jedoch angesichts ihrer Häufigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist. In den letzten zehn Jahren fand geradezu eine Explosion der Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland statt und das trotz immer noch spürbarer Hindernisse im Verwaltungsapparat (insbesondere zeitraubender Amtswege, Genehmigungsvorbehalten und -prozeduren). Informationen aus dem Ausland können im Wege der Amtshilfe oder Rechtshilfe beschafft werden. Unter Amtshilfe versteht man die Informationsbeschaffung durch die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Verwaltungswege, während Rechtshilfe dasselbe im Steuerstrafverfahren bedeutet, allerdings auf justiziellem oder polizeilichem Weg. Verschiedentlich gibt es Überschneidungen wie etwa bei den TIEA, nach denen Informationen sowohl für das Besteuerungs- wie das Strafverfahren übermittelt werden können.

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Insgesamt ist das Gebiet durch die Vielzahl der Möglichkeiten ein ausgesprochenes Spezialgebiet geworden, das an dieser Stelle nur im groben Überblick dargestellt werden kann.

a) Internationale Amtshilfe

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Im steuerlichen Bereich kommt insbesondere die Amtshilfe zur Informationsgewinnung aus dem Ausland in Betracht, die verschiedene Möglichkeiten kennt:


zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch, innerhalb und außerhalb der EU;
Informationsaustausch auf Grund bilateraler Abkommen (TIEA), abgeschlossen mit den sog. Oasenstaaten;
Informationsaustausch auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen, auch als sog. Gruppenanfragen;
Auskunftsverkehr im vertragslosen Bereich, in dem Auskunft gegeben werden kann, aber mangels Vertrag nicht gegeben werden muss (funktioniert idR. trotzdem sehr gut).

b) Amtshilfe innerhalb der EU

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Rechtsgrundlage ist die EG-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU vom 15.2.2011, die in Deutschland durch das EU – Amtshilfegesetz vom 26.6.2013 in nationales Recht umgesetzt wurde.[37] Das Gesetz schafft für die Amtshilfe zwischen EU–Mitgliedsstaaten gegenüber dem vorherigen Amtshilfegesetz einige (deutliche) Erweiterungen der grenzüberschreitenden Ermittlungsmöglichkeiten.

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Amtshilfe kann gewährt oder geleistet werden als eingehende (aus dem Ausland) oder ausgehende (aus Deutschland) Ersuchen durch …


Auskünfte auf Ersuchen in Einzelfällen,
Auskünfte ohne Ersuchen (Spontanauskünfte),
Anwesenheitsrecht von Prüfern der ersuchenden Behörde bei Erledigung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Behörde, also sowohl – Teilnahme ausländischer Beamter bei Amtshandlungen im Inland wie auch – Anwesenheit deutscher Beamter bei Amtshandlungen im Ausland.
Informationsaustausch im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung.

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Das Anwesenheitsrecht des Prüfers kann die Erledigung von Amtshilfeersuchen wesentlich effizienter machen, denn als mit dem Sachverhalt bestens vertraute Person kann er/sie das Ersuchen erläutern, die Ermittlungsergebnisse entgegen nehmen und etwaige Hinweise für weitere Ermittlungen geben,[38] die jedoch ggf. erst noch förmlich beantragt werden müssen. Zu beachten ist jedoch, dass der ausländische Beamte keine eigenen Amtshandlungen vornehmen darf.

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Ein Hindernis für eine effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit dürfte sein, dass das deutsche Finanzamt dem ausländischen Beamten Auskünfte nur geben darf, wenn das Bundeszentralamt für Steuern den Auskünften zugestimmt hat.[39] Es müsste daher ein Vertreter des BZSt dabei sein, wenn ein ausländischer Beamter im Rahmen des Amtshilfeverkehrs in Deutschland ist oder das BZSt muss seinen Genehmigungsvorbehalt auf die entsprechende Landesfinanzbehörde delegieren. In der Praxis werden Prüfer untereinander vermutlich wesentlich offener miteinander umgehen als es sich das BZSt wünscht.

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Hinweis:

Eine Prüfung darf in Deutschland nicht nur ausschließlich wegen eines eingegangen Amtshilfeersuchens durchgeführt werden, sondern ist nur zulässig, wenn im Inland die Voraussetzungen der §§ 193, 194 AO für die Durchführung einer Außenprüfung erfüllt sind und ohnehin eine Außenprüfung aus anderen Gründen durchgeführt werden muss.[40]

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Gleichzeitige Prüfungen in mehreren Staaten können als Alternative zum Anwesenheitsrecht ausländischer Beamter bei einer nur inländischen Prüfung stattfinden. Solche Prüfungen werden künftig zunehmen (wenn auch auf niedrigem Niveau). Finanzbehörden aus verschiedenen Staaten können einander eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen, um


Doppelbesteuerungen bzw. -belastungen zu verhindern, besonders durch übereinstimmende Abgrenzung der Gewinne verbundener Unternehmen oder um

Beispiel:

Der Unternehmer hat Betriebsstätten in verschiedenen EU–Mitgliedsstaaten und verbringt ständig Wirtschaftsgüter von der einen in die andere Betriebsstätte, zwischen denen umfangreiche Verrechnungen stattfinden.

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Der Weg zur gemeinsamen Prüfung ist aber mühsam, weil die zuständige Finanzbehörde nur ein Vorschlagsrecht gegenüber dem BZSt hat, vorher der inländische Steuerpflichtige anzuhören ist und dann durch das BZSt eine entsprechende Vereinbarung mit der ausländischen Finanzbehörde getroffen werden muss.

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Die Möglichkeit einer Spontanauskunft ist gegeben, wenn …


Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;
zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Staaten geleitet worden sind;
insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahe stehenden Personen nicht wie bei einem Fremdvergleich üblich abgegrenzt werden;
ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.

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Das Instrument der Spontanauskunft ist nicht sehr verbreitet und fristet eher ein Schattendasein. Die Fallzahlen liegen meist im niedrigen zweistelligen Bereich.

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Rechtsschutz durch die Finanzgerichte kann gegen die geplante Amtshilfe durch Weitergabe von Informationen ins Ausland in Anspruch genommen werden, indem vor der Datenübermittlung durch das BZSt rechtliches Gehör (§ 91 AO) gegeben wird. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahme – Tatbestände, nach denen die Gewährung des rechtlichen Gehör nicht zwingend ist.[42] Der von der Datenweitergabe Betroffene kann Einwendungen erheben, deren Zurückweisung einen Verwaltungsakt darstellt. Dagegen ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) und – bei zurückweisender Einspruchsentscheidung – die Klage vor dem Finanzgericht (§ 40 FGO, auch als vorbeugende Unterlassungsklage) statthaft. Parallel sollte die Weitergabe der Daten bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Beantragung einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) unterstützt werden, damit nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dieser Rechtsschutzweg steht im Übrigen auch einem ausländischen Beteiligten offen.[43]

 

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Keinen Rechtsschutz gibt es de facto gegen ausgehende Amtshilfeersuchen, in denen die deutsche Finanzverwaltung um Informationen aus dem Ausland nachsucht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Steuerpflichtiger über die Ermittlungen des Finanzamtes zu informieren ist.[44] Er ist allenfalls im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf die Möglichkeit eines Amtshilfeersuchens hinzuweisen. Ebenso genügt bei Außenprüfungen, die sich auf Auslandsbeziehungen erstrecken, der Hinweis, dass sich die Finanzbehörden die Nachprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen und die weitere Aufklärung des Sachverhalts über den Weg der zwischenstaatlichen Amtshilfe vorbehalten.

Hinweis:

Nach der Verwaltungsanweisung im Amtshilfe–Merkblatt ist die Mitteilung von Einzelheiten eines beabsichtigten Amtshilfeersuchens aber geboten, wenn die Gefahr besteht, dass dem Steuerpflichtigen ein mit dem Zweck der Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden droht.

Allerdings: „Eine zutreffende Besteuerung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftspartner im Ausland ist für sich allein nicht als Schaden in diesem Sinne anzusehen.“[45]