Die straflose Vorteilsnahme

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2. Kritik an dem Gesetzesentwurf, insbesondere an dem Wegfall der Unrechtsvereinbarung



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Der Entwurf des Bundesrates stieß auf erhebliche Kritik und wurde nicht als Gesetz beschlossen. Hauptkritikpunkt war, dass der Vorteilsnehmer sich bereits dann strafbar machen sollte, wenn der Vorteil allein „im Zusammenhang mit seinem Amt“ angenommen worden wäre. Hierdurch würde das Kernstück der Bestechungsdelikte, die Unrechtsvereinbarung, entfallen, sodass auch vollkommen sozialadäquate Verhaltensweisen unter den Tatbestand fielen. So nahm auch die Gesetzesbegründung zum KorrBekG auf den Bundesratsentwurf Bezug und erklärte, dass „durch diesen Vorschlag ein breites Spektrum nicht strafwürdiger Handlungen grundsätzlich in die Strafbarkeit einbezogen würden und die Schwierigkeiten einer klaren Abgrenzung zu nicht strafwürdigen Zuwendungen geringeren Gewichts größer würden.“ Der Tatbestand würde, so

Volk

 in deutlichen Worten, „exorbitant ausgeweitet“ und in „unbestimmte Weite ausufern“. Er müsste auch auf Fälle angewandt werden, in denen nicht von Korruption gesprochen werden kann, sodass die Klausel „im Zusammenhang mit seinem Amt“ keinen Sinn hätte – „den einen nur, daß sie auf eine Beweislastumkehr hinausläuft und dem Amtsträger zwingt darzulegen, aus welchen Gründen ein Zusammenhang mit dem Amt nicht vorgelegen hat.“ Es wurde außerdem befürchtet, dass aufgrund der Weite des Tatbestandes dem Amtsträger keine Sozialkontakte mehr möglich wären, ohne dass er befürchten müsste, sein Verhalten würde Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden, wodurch der Amtsträger in der Konsequenz in seinem privaten Leben in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Auch der 61. Deutsche Juristentag lehnte den Vorschlag des Bundesrates mit einer großen Mehrheit ab (7 Ja-Stimmen, 108 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen).



Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme

 ›

A

 › V. Die Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilsgewährung von 1974 bis heute (2012)






V. Die Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilsgewährung von 1974 bis heute (2012)



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Da die Vorteilsgewährung ab dem EGStGB von 1974 zur Vorteilsannahme nahezu (aber zumindest bis zum KorrBekG mit wesentlichen Unterschieden) spiegelbildlich formuliert wurde, soll auch auf die Entwicklung dieses Tatbestandes von 1974 bis heute eingegangen werden, da auf die Vorteilsgewährung in den weiteren Ausführungen an entsprechenden Stellen Bezug genommen werden muss.






1. Die Entwicklung der Vorteilsgewährung bis zum KorrBekG von 1997



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Bis zum KorrBekG von 1997 lautete der Tatbestand der Vorteilsgewährung folgendermaßen:





§ 333 StGB Vorteilsgewährung



(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



(2)



(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.



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Auffällig ist, dass der Tatbestand deutlich enger formuliert war als der der Vorteilsannahme. So wurde der Vorteilsgewährende nur dann bestraft, wenn er den Vorteil für eine zukünftige Diensthandlung gewährte. Zuwendungen für vergangene Diensthandlungen wurden auf Seiten des Gewährenden strafrechtlich nicht erfasst (wohl aber auf Seiten des Vorteilsnehmers). Der Gesetzgeber ging in seiner Begründung davon aus, dass die Vorteilsgewährung für eine pflichtgemäße Handlung des Amtsträgers grundsätzlich gar nicht strafbar ist, Abs. 1 vielmehr nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Straflosigkeit sei. Der Grund für diese Annahme lag darin, „daß in der Allgemeinheit die Anschauung, in der Gewährung eines Vorteils für eine ordnungsgemäße Handlung sei nichts Verfängliches, sondern nur ein Akt des Wohlwollens oder der Dankbarkeit zu erblicken, weit verbreitet ist, so daß es nicht verstanden würde, wenn man ein solches Verhalten allgemein unter Strafe stellen wollte.“



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Des Weiteren machte sich der Vorteilsgewährende nur dann strafbar, wenn die Entscheidung des Amtsträgers, für die er den Vorteil gab, eine Ermessensentscheidung war. § 333 Abs. 1 StGB sollte daher eine Auffangfunktion für den Fall entfalten, dass dem Geber nicht der Vorsatz nachweisbar war, mit der Vorteilsgewährung die Ermessensentscheidung des Amtsträgers zu seinem Gunsten zu beeinflussen. Durch den Tatbestand war nämlich bereits das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für eine zukünftige Diensthandlung eines „Ermessensbeamten“ strafbar, ohne dass es einen Vorsatz der Beeinflussung des Amtsträgers bedurfte. Vorteile für gebundene Entscheidungen fielen damit ebenfalls aus dem Tatbestand heraus; dies wiederum aber nicht auf Seiten des Empfängers.



Abs. 3 enthielt ebenfalls die Möglichkeit einer Straflosigkeit durch vorherige oder nachträgliche Genehmigung der Annahme des Vorteils durch den Empfänger, wobei der Vorteilsgewährende auch straflos war, wenn er den Vorteil anbot, während bei dem Amtsträger die Genehmigung von ihm geforderter Vorteile nicht möglich war.





2. Die weitere Angleichung der Vorteilsgewährung an den Tatbestand der Vorteilsannahme durch das KorrBekG



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Nach dem KorrBekG wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung in gleicher Weise umgestaltet wie der Tatbestand der Vorteilsannahme. Insofern kann auf die zur Vorteilsannahme gemachten Ausführungen verwiesen werden.



Der Tatbestand der Vorteilsgewährung lautet seitdem:





§ 333 StGB Vorteilsgewährung



(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



(2)



(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.



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War vor dem KorrBekG nur die Gewährung von Vorteilen für künftige Handlungen strafbar, so wurde durch das KorrBekG eine Angleichung hinsichtlich der Strafbarkeit des Vorteilsnehmers vorgenommen, sodass auch die Gewährung von Vorteilen für vergangene Handlungen nun erfasst wird. Weiterhin wurde die Beschränkung des Tatbestandes auf Ermessensentscheidungen des Amtsträgers, des für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder des Soldaten der Bundeswehr aufgehoben. Die Genehmigungsmöglichkeit ist in Abs. 3 weiterhin vorhanden, sodass eine solche auch für den Vorteilsgewährenden zur Straflosigkeit führt, wenn der Vorteilsnehmer sich die Annahme genehmigen lässt; es besteht also insofern eine Akzessorietät zwischen der Straffreiheit des Vorteilsgewährenden und der Straffreiheit des Vorteilsnehmers aufgrund einer Genehmigung. Während jedoch bei § 331 Abs. 3 StGB eine Genehmigung für vom Vorteilsnehmer geforderte Vorteile nicht möglich ist, werden von § 333 Abs. 3 StGB alle Handlungsmöglichkeiten des Vorteilsgebers (Anbieten, Versprechen, Gewähren) erfasst.



Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme

 ›

A

 › VI. Mögliche Änderungen der Korruptionstatbestände durch europäische und internationale Übereinkommen in der näheren Zukunft





VI. Mögliche Änderungen der Korruptionstatbestände durch europäische und internationale Übereinkommen in der näheren Zukunft



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In der Zukunft ist im Rahmen der Korruptionsdelikte insbesondere durch internationale Abkommen mit weiteren Änderungen zu rechnen. Erwähnt seien hier insbesondere das Strafrechtsabkommen des Europarates über Korruption vom 27.1.1999 (mit einem Zusatzprotokoll vom 15.5.2003) und die UN-Konvention gegen Korruption, die von Deutschland am 9.12.2003 unterzeichnet wurde. Für die Umsetzung liegt seit 2007 ein Gesetzesentwurf vor, der bis heute jedoch noch nicht verabschiedet wurde. Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen § 335a StGB vor, der eine Gleichstellung von ausländischen Amtsträgern, Richtern, Soldaten und Bediensteten vorsieht, wobei diese Gleichstellung nur für die §§ 332, 334 StGB, nicht aber für die §§ 331, 333 StGB gelten soll.



Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme

 ›

A

 › VII. Zusammenfassung






VII. Zusammenfassung



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Es ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Korruptionstatbestände, insbesondere den Tatbestand der Vorteilsannahme (und parallel dazu auch den der Vorteilsgewährung) immer weiter gefasst hat. Von der Pönalisierung der Annahme bzw. Gewährung von Vorteilen für vergangene Diensthandlungen bis hin zur deutlichen Lockerung der Unrechtsvereinbarung und der Erfassung von Drittvorteilen hat der Gesetzgeber nahezu alle Bereiche des Tatbestandes im Laufe der Zeit immer weiter hin zur Strafbarkeit geöffnet. Der Höhepunkt dieser Entwicklung war der Gesetzesentwurf des Bundesrates, der jedoch nicht Gesetz wurde.

 



Die mit der Entwicklung der Tatbestände naturgemäß verbundene Verschiebung der Schwelle zwischen strafbarer und strafloser Vorteilsannahme (und Vorteilsgewährung) ist – zumindest dem Wortlaut der Tatbestände nach – entsprechend erheblich. Lag sie am Anfang (in der Form, den die Tatbestände durch das EGStGB von 1974 hatten) relativ hoch, da hier der Vorteil eine Gegenleistung für die Diensthandlung sein musste, so wäre sie durch den Bundesratsentwurf, wäre er Gesetz geworden, auf die womöglich denkbar niedrigste Stufe zurückgefahren worden; ein Vorteil, der nur im Zusammenhang mit dem Amt des Amtsträgers gewährt und angenommen worden wäre, hätte eine Strafbarkeit begründet. Durch das KorrBekG wurde die gesetzliche Schwelle zur Strafbarkeit dann aber doch sehr deutlich (wenn auch nicht ganz so radikal, wie es der Bundesratsentwurf vorgesehen hatte) gesenkt.



Für diese Erweiterung der Strafbarkeit gab es auf der einen Seite gute Gründe, wozu insbesondere die Erfassung der Vorfeldkorruption, also die strafrechtliche Erfassung des sogenannten Anfütterns und der Zuwendungen zur allgemeinen Klimapflege, gehört. Es ist richtig, dass auch solche Handlungen und Vorgehensweisen unter Strafe gestellt werden müssen, die den Nährboden für die sich anschließende eigentliche Korruption im Sinne eines Austauschverhältnisses „Vorteil für Diensthandlung“ bilden. Auf der anderen Seite führte die Tatbestandserweiterung aber auch zu einer enormen Ausweitung der Strafbarkeit im Bereich der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.



Das Wissen um diese (neueren) Entwicklungen des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist unerlässlich bei der Analyse des derzeitigen § 331 StGB im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit strafrechtlichen Grundsätzen wie dem ultima-ratio-Prinzip und dem Bestimmtheitsgebot wie auch für eine mögliche Restriktion des Tatbestandes. Nur die Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung und der Gründe des Gesetzgebers, die hinter dieser Entwicklung stehen, machen es möglich, den Sinn und Zweck des § 331 StGB zu verstehen. Nur so ist es möglich, den Tatbestand zu verbessern, ohne ihm den vom Gesetzgeber zugedachten Sinn – insbesondere im Hinblick auf die Erfassung der Vorfeldkorruption – zu nehmen.





Anmerkungen









Der primäre Blick richtet sich auf den Tatbestand der Vorteilsannahme, jedoch soll auch die parallel zur dessen Evolution stattgefundene Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilgewährung betrachtet werden. Auf die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung wird nur eingegangen, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist.









Zu der Entwicklung vor dem RStGB vgl. die ausführliche Darstellung bei

Hardtung

 Erlaubte Vorteilsannahme, S. 17 ff.









LK-

Sowada

 Vor § 331 Rn. 20.









Vgl. LK-

Sowada

 Vor § 331 Rn. 20; NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 1.









Vgl. LK-

Sowada

 Vor § 331 Rn. 20.









Vgl. LK-

Sowada

 Vor § 331 Rn. 20; NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 1.









Vgl. MK-

Korte

 § 331 Rn. 21.









RGBl. 1917, S. 393, geändert durch VO vom 12.2.1920, RGBl. I 1920, S. 230 und VO vom 22.5.1943, RGBl. I 1943, S. 34.









Vgl. NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 2.









BGBl. I 1974, S. 469.









Wird in den folgenden Ausführungen auf den Tatbestand in seiner Form, die er durch das EGStGB hatte, Bezug genommen, so wird solches in dieser Weise kenntlich gemacht: § x StGB (1974).









Vgl. LK-

Sowada

 Vor § 331 Rn. 21; Schönke/Schröder-

Heine

 § 331 Rn. 1a.









Vgl. NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 2.









Vgl. NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 2; SK-

Rudolphi/Stein

 § 331 Rn. 2.









Vgl. LK-

Sowada

 Vor § 331 Rn. 22.









Vgl.

BGHSt

 32, 290 (290 f.); NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 70.









BGBl. I 1997, S. 2038.









Vgl.

Dölling

 DJT-Gutachten C, S. 1 ff.









Vgl. LK-

Sowada

 Vor § 331 Rn. 23; Schönke/Schröder-

Heine

 § 331 Rn. 1b; SK-

Rudolphi/Stein

 § 331 Rn. 3.









Vgl.

BGHSt

 35, 128 (133).









LK-

Sowada

 § 331 Rn. 23; NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 4; Schönke/Schröder-

Heine

 § 331 Rn. 1b; SK-

Rudolphi/Stein

 § 331 Rn. 3, spricht richtigerweise von einer „erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit“.









Vgl. Tagungsbericht in NJW 1996, 2994 (2996);

König

 JZ 1997, 135 (135).









Vgl. ausführlich zu allen Änderungen, die durch das KorrBekG hervorgerufen wurden,

Wolters

 JuS 1998, 1100 ff.









Vgl. nur

BGHSt

 32, 290 (290 f.).









Vgl.

BGHSt

 49, 275 (281);

BGH

 NStZ 1999, 561 (561).









Das Wort „Anfüttern“ kommt ursprünglich aus der Anglersprache und beschreibt das Locken der Fische hin zum Angelplatz, indem dort zuvor Futter an die Stelle platziert wird, das die Fische anlockt, aber nicht sättigt, sie sich aber an die Futterstelle gewöhnen, sodass sie später, wenn das Futter an einem Angelhaken angebracht wird, sie auch in diesem Fall nicht auf das Futter verzichten möchten und so dem Angler in die Falle gehen.









Vgl. HK-GS-

Bannenberg

 § 331 Rn. 2; SK-

Rudolphi/Stein

 § 331 Rn. 3.









Vgl. HK-GS-

Bannenberg

 § 331 Rn. 2; LK-

Sowada

 § 331 Rn. 71; NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 75a.









Vgl.

BGHSt

 15, 217 (223); 32, 290 (292); 49, 275 (281, 297); NK-

Kuhlen

 § 331 Rn. 75a; SK-

Rudolphi/Stein

 § 331 Rn. 3; ausdrücklich kritisiert in der Gesetzesbegründung zum KorrBekG, BT-Drs. 13/8079, S. 15.









Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15;

Schaupensteiner

 Kriminalistik 1996, 237 (241), stellte „resignierend“ fest, dass „die gegenwärtige Gesetzeslage es nicht vermag, alle korruptiven Verbindungen, wiewohl zweifelsfrei strafwürdig, unter Strafe zu stellen. In zahlreichen Fällen konnte zwar der Vorteil nachgewiesen werden, nicht aber die Gegenleistung in Form einer konkreten Amtshandlung“;

ders.

 NStZ 1996, 409 (413);

Schaefer

 Referat 61. DJT, Bd. II/1, S. L 9 (L 24).









Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15.









BT-Drs. 13/8079, S. 15.









Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15, mit Verweis auf das Urteil des BGH (

BGHSt

 32, 290), in dem der BGH das Erkaufen des allgemeinen Wohlwollens des Amtsträgers nicht unter § 331 Abs. 1 StGB (1974) gefasst hat.









Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15.









Die Erörterung dieses Entwurfes ist insoweit wichtig, da er ein radikaler Vorstoß zur Erweiterung der Strafbarkeit bezüglich der Vorteilsannahme und ein, wenn auch nicht umgesetzter, so dennoch von der Tendenz und Begründung her erster Schritt hin zu dem durch das KorrBekG umformulierten § 331 StGB war. Außerdem gab es in Österreich, wie sich in dem rechtsvergleichenden Teil noch zeigen wird (vgl. die Ausführungen unter

Rn. 237 ff.

), eine diesem Bundesratsentwurf sehr ähnliche Gesetzesentwicklung. Auch im Hinblick darauf lohnt sich die ausführlichere Darstellung dieses Entwurfes.









Vgl. BR-Drs. 298/95.









BR-Drs. 298/95 (Antrag Berlin), S. 1 und Anlage hierzu, S. 4 f.









BR-Drs. 298/05 (Beschluss), S. 2.









Wird in den folgenden Ausführungen auf den Tatbestand in seiner Form, die er durch den Gesetzesentwurf des Bundesrates bekommen sollte, Bezug genommen, so wird solches in dieser Weise kenntlich gemacht: § 331 StGB (BR-E).









Abs. 2 enthielt eine dem Abs. 1 entsprechende Regelung für Richter und Schiedsrichter, die hier aber nicht von Belang ist.









Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 10.









Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 10.









Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 17.









Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 17: „Nach diesem Begriff ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.“ Vgl. auch die Ausführungen bei

Kerner/Rixen

 GA 1996, 355 (381 f.);

Volk

 Referat 61. DJT, Bd. II/1, S. L 35 (L 40 f.).









Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15;

Dölling

 DJT-Gutachten C, S. 64;

Kerner/Rixen

 GA 1996, 355 (381 f.);

König

 DRiZ 1996, 357 (361);

Volk

 Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 40 f.).









So BR-Drs. 298/03/95 (Antrag Bayern), S. 5;

Dölling

 DJT-Gutachten C, S. C 64;

Volk

, Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).

 









BT-Drs. 13/8079, S. 15.









Volk

 Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).









Volk

 Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).









Vgl.

Kerner/Rixen

 GA 1996, 255 (381 f.); ebenso

König

 DRiZ 1996, 257 (361).









Vgl. Tagungsbericht in NJW 1996, 2994 (2996);

König

 JZ 1997, 135 (135).









Abs. 2 regelte die Vorteilsgewährung für Richter und Schiedsrichter, die hier aber nicht von Belang ist.









Kritisch dazu, dass nicht auch Vorteile für vergangene Diensthandlungen erfasst werden konnten,

Schaupensteiner

 NStZ 1996, 409 (413).









Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 274.









BT-Drs. 7/550, S. 274; diese Ansicht wird später von dem Bundesratsentwurf deutlich kritisiert, vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 11.









Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 274 f.









Vgl. die Ausführungen unter

Rn. 13 ff.









In Abs. 2 ist wie auch in § 331 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit von Richtern und Schiedsrichtern geregelt, die hier aber nicht von Belang ist.









§ 333 Abs. 1 StGB benennt im Gegensatz zu § 331 Abs. 1 StGB ausdrücklich den Soldaten der Bundeswehr als möglichen Begünstigten der Vorteilsgewährung. Diese selbstständige Einbeziehung der Soldaten resultiert daraus, dass § 48 Abs. 1 Wehrstrafgesetz (WStG) den Soldaten zwar dem Amtsträger gleichstellt, sich aber nur auf Taten des Soldaten bezieht, jedoch nicht erwähnt, dass auch im Rahmen des § 333 Abs. 1 StGB der Soldat dem Amtsträger gleichgestellt ist. Daneben ist zu beachten, dass gemäß § 48 Abs. 1 WStG nur eine Gleichstellung von Offizieren und Unteroffizieren mit den Amtsträgern erfolgt, wenn es sich um den Tatbestand der Vorteilsannahme handelt. Andere Mannschaftsgrade werden nicht erfasst, sodass hierdurch die Spiegelbildlichkeit von § 331 und § 333 StGB teilweise durchbrochen wird, da sich der Vorteilgeber zwar strafbar macht, wenn er einem Soldaten einen Vorteil gewährt, der Soldat sich aber wiederum wegen Vorteilsannahme nur strafbar macht, wenn er Offizier oder Unteroffizier ist. Für den Tatbestand der Bestechlichkeit hingegen werden gemäß § 48 Abs. 2 WStG alle Mannschaftsgrade dem Amtsträger gleichgestellt. Es wurde aber bereits vorgeschlagen, dass sich § 331 StGB in Zukunft auf alle Mannschaftsteile erstrecken soll, indem der Tatbestand der Vorteilsannahme in § 48 Abs. 2 WStG aufgenommen wird, vgl. BT-Drs. 16/6558, S. 7, 18; zum Ganzen vgl. LK-

Sowada

 § 333 Rn. 2.









Zu möglichen Problemen im Rahmen des internationalen Angleichungsprozesses des Korruptionsstrafrechts vgl.

Hauck

 wistra 2010, 255 (258).









Abrufbar unter

http://www.conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/173.htm

, zuletzt abgerufen am 22.1.2012.









Abrufbar unter

http://www.conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/191.htm

, zuletzt abgerufen am 22.1.2012.









Abrufbar unter

www.unodc.org/pdf/crime/convention_corruption/signing/Convention-e.pdf

, zuletzt abgeruf