Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub

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4.10.4 Mahlzeiten

‌Verpflegungskosten, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallen, können vom Arbeitgeber ersetzt werden, wenn es sich um eine ‌übliche Mahlzeit handelt. Der Gesamtbetrag der Mahlzeit inkl. Getränke darf maximal 60 € betragen.

Bewirtung, Betriebsveranstaltungen und Arbeitsessen (ebenfalls bis 60 €) fallen nicht unter diese Gruppe und sind steuerfrei.

Steht dem Arbeitnehmer keine steuerfreie Verpflegungspauschale zu, kann die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden.

Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine steuerfreie ‌Verpflegungspauschale hat, muss diese gekürzt werden. Als Basis dient immer die Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (28 €):


Frühstück: 20 % = 5,60 €
Mittagessen: 40 % = 11,20 €
Abendessen: 40 % = 11,20 €

In diesem Fall unterbleibt die Besteuerung der Mahlzeit.


Wichtig

Dies gilt auch, wenn die Mahlzeit an sich steuerfrei ist (Bewirtung, Arbeitsessen, Betriebsveranstaltung).

4.10.4.1 Großbuchstabe „M“

Wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal im Jahr eine Mahlzeit vom Arbeitgeber erstattet bekommt, muss der ‌Großbuchstabe M in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung angedruckt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine Verpflegungspauschale gezahlt wird. Bei Betriebsveranstaltungen, Arbeitsessen und Bewirtungen ist der Großbuchstabe M nicht zu bescheinigen.

4.10.5 Unterkunft
4.10.5.1 ‌Dienstreise

Tatsächlich entstehende Aufwendungen können steuerfrei ersetzt werden.

Eine zeitlich unbegrenzte Erstattung in tatsächlicher Höhe ist möglich bei:

 Fahrtätigkeit,

 Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet,

 wenn dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig nur an max. zwei Tagen pro Woche aufgesucht wird.

In allen anderen Fällen ist eine Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen nur bis zu einer Dauer von max. 48 Monaten möglich. Eine Unterbrechung von sechs Monaten führt wieder zu einer erneuten Dauer von 48 Monaten. Nach 48 Monaten erfolgt eine Begrenzung auf 1.000 € pro Monat.

4.10.5.2 Doppelte Haushaltsführung

Bei der ‌doppelten Haushaltsführung wird die Anrechnung der tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung auf einen Betrag von 1.000 € im Monat begrenzt. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.). Maklerkosten sind in die 1.000-€-Grenze nicht mit einzubeziehen.


Tipp

BMF-Schreiben zur 1.000 €-Grenze vom 25.11.2020

Betragen die Aufwendungen im Inland mehr als 1.000 € monatlich oder handelt es sich um eine Wohnung im Ausland, können nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch eine beruflich veranlasste, alleinige Nutzung des Arbeitnehmers verursacht werden. Hierzu kann die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche von bis zu 60 qm als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (siehe auch BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 122).

[1] Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 (BGBl 2019 Teil I vom 12.12.2019, Seite 2115)

Kapitel 5:
Sozialversicherung
5.1 Rechtsgrundlagen

Für die ‌Sozialversicherung sind folgende Rechtsgrundlagen zu nennen:

 Sozialgesetzbuch (SGB I bis XII),

 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV),

 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV),

 Beitragsverfahrensverordnung (BVV),

 Erlasse der Sozialversicherungsträger,

 Entscheidungen der Sozialgerichte,

 Gemeinsame Grundsätze der SV-Träger,

 Gemeinsame Verlautbarungen der SV-Träger,

 Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger,

 bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit mit verschiedenen Vertragsstaaten,

 Richtlinien zur versicherungspflichtigen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vom 02.11.2010,

 Gemeinsame Verlautbarungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer vom 18.11.2015.

5.2 ‌Zweige der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung umfasst folgende Zweige:

 Krankenversicherung,

 Pflegeversicherung,

 Rentenversicherung,

 Arbeitslosenversicherung,

 Unfallversicherung.

In allen Zweigen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge – einzige Ausnahme ist die gesetzliche Unfallversicherung, hier muss der Arbeitgeber die Beiträge allein tragen.

‌Träger der gesetzlichen Krankenversicherung:

 Allgemeine Ortskrankenkassen,

 Betriebskrankenkassen,

 Ersatzkassen,

 Knappschaft (inkl. See-Krankenkasse),

 Landwirtschaftliche Krankenkasse,

 Innungskrankenkassen.

Träger der Pflegeversicherung:

 gesetzliche Pflegekassen,

 private Versicherungsunternehmen.

Träger der Rentenversicherung:

 Deutsche Rentenversicherung Bund,

 Regionalstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund,

 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Träger der Arbeitslosenversicherung:

 Bundesagentur für Arbeit,

 Agentur für Arbeit

Träger der Künstlersozialversicherung:

 Deutsche Rentenversicherung Oldenburg/Bremen.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:

 gewerbliche Berufsgenossenschaften,

 See-Berufsgenossenschaft,

 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

 Gemeindeunfallversicherungsverbände,

 Ausführungsbehörden der Unfallversicherung des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

5.3 ‌Versicherungspflicht in der Sozialversicherung

Die ‌Sozialversicherungspflicht betrifft in erster Linie alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind oder eine Berufsausbildung ausüben (§ 5 SGB V).

Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Höhe des ‌Arbeitsentgelts versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung besteht seit dem 10.01.2009 eine generelle Versicherungspflicht. Wenn das regelmäßige ‌Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (64.350 € bzw. 58.050 €) überschreitet, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig oder privat versichern.

Personen, die privat krankenversichert sind, haben nach § 23 Abs. 1 SGB XI die Pflicht, bei diesem (oder einem anderen) Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer führen ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Regelfall selbst ab. Die übrigen SV-Beiträge führen die Arbeitgeber an die zuständigen gesetzlichen Krankenkassen ab.

5.4 Grunddaten in der Sozialversicherung
5.4.1 Beiträge zur Sozialversicherung

Die ‌Beiträge für die einzelnen Sozialversicherungszweige bilden den ‌Gesamtsozialversicherungsbeitrag.


Tabelle 5.1: Beitragssätze 2022
Zweige Arbeitnehmeranteil Gesamtbeitragssatz
Rentenversicherung (RV) 9,3 % 18,60 %
Arbeitslosenversicherung (AV) 1,2 % 2,40 %
Pflegeversicherung (PV) 1,525 % 3,05 %
(nur in Sachsen:) 2,025 % 3,05 %
Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitrag 7,3 % 14,6 %
Krankenversicherung (KV) ermäßigter Beitrag 7,0 % 14,0 %

5.4.2 ‌Beitragsteilung

In der Regel übernehmen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge. Die Arbeitnehmeranteile sind vom Arbeitgeber im Zuge der Entgeltabrechnung zu ermitteln und einzubehalten. Zusammen mit den Arbeitgeberanteilen sind sie als Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen.

 

Allerdings wurde die paritätische Finanzierung der Beiträge ab dem 01.01.2005 aufgehoben. Kinderlose zahlen ab dem 01.01.2022 einen Zuschlag von 0,35 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung.


Wichtig

Einkommensabhängige kassenindividuelle Zusatzbeiträge seit dem 01.01.2015

Ab dem 01.01.2022 beträgt der Zuschlag für kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung 0,35 % (bis 31.12.2021 waren es 0,25 %).

Seit dem 01.01.2015 ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung der einkommensabhängige kassenindividuelle ‌Zusatzbeitrag eingeführt. Dieser Zuschlag war bis 31.12.2018 ausschließlich von den Arbeitnehmern zu finanzieren. Seit dem 01.01.2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den einkommensabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag je zur Hälfte.[1] Außerdem gab es schon in der Vergangenheit eine Reihe von Ausnahmen, bei denen die Beiträge nicht gleichmäßig auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt waren. Dazu gehören u. a. folgende Fälle:

 Für zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende bzw. Praktikanten), die nicht mehr als 325 € monatlich verdienen (‌Geringverdiener), zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitrag allein.

 Für Bezieher von Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld hat der Arbeitgeber den auf das ausgefallene Arbeitsentgelt entfallenden KV-, PV- und RV-Beitrag allein zu tragen.

 Für weiterbeschäftigte Altersrentner mit Vollrente und Pensionsempfänger zahlt der Arbeitgeber nur seinen Beitrag zur RV.

 Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, sind in der Arbeitslosenversicherung frei.

 Für Studenten, Schüler und Praktikanten bestehen Sonderregelungen.

 Für Beamte, Richter und Soldaten besteht Versicherungsfreiheit.

 Für geringfügig Beschäftigte (bis 450 €) zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung. Die Arbeitnehmer müssen den Differenzbetrag zum RV-Beitrag (2022 = 18,6 %) aufstocken, können sich hiervon aber befreien lassen.

 Arbeitnehmer, die sich im sogenannten Niedriglohnbereich (Übergangsbereich von 450,01 € bis 1.300,00 €) befinden, zahlen einen linear ansteigenden Beitragssatz von 4 % bis ca. 20 %. Arbeitgeber zahlen Beiträge in normaler Höhe.

5.4.3 ‌Beitragsbemessungsgrenzen

Das Arbeitsentgelt wird nur bis zu sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen zur Beitragspflicht herangezogen. Der Gesetzgeber legt die Grenzwerte jährlich neu fest.


Tabelle 5.2: Beitragsbemessungsgrenzen 2022
KV/PV West/Ost RV/AV West RV/AV Ost
Jahr 58.050 € 84.600 € 81.000 €
Monat 4.837,50 € 7.050 € 6.750 €

5.4.4 Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung

Das Steuerrecht kennt den Begriff des ‌Arbeitslohns, die Sozialversicherung spricht von ‌Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV umfasst das Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Neben dem Barlohn gehören dazu auch die Sachbezüge.

Nicht zum ‌beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben. ‌Arbeitslohn, der in der Lohnsteuer pauschal versteuert wird, zählt in bestimmten Fällen ebenfalls nicht zum Arbeitsentgelt.

5.4.5 Besonderheiten in den neuen Bundesländern

Teilweise ergeben sich in der Sozialversicherung für die neuen Bundesländer noch Besonderheiten. In den einzelnen ‌Versicherungszweigen gelten zurzeit folgende Vorschriften:

 Kranken- und Pflegeversicherung:Bundeseinheitliche Beitragsbemessungs- und ‌Jahresarbeitsentgeltgrenzen und Sachbezugswerte.

 Renten- und Arbeitslosenversicherung:In den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin gelten die Westgrenzen.In den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin gelten die Ostgrenzen.

Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung werden, beginnend ab dem Jahr 2018, die unterschiedlichen Werte des West- und Ostrechts in der Rentenversicherung stufenweise angepasst. Ab dem 01.07.2024 ist der Rentenwert einheitlich. Ab dem 01.01.2025 gibt es dann eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine bundeseinheitliche Bezugsgröße in der Rentenversicherung.

5.4.6 Personengruppenschlüssel

Für die diversen DEÜV-Meldungen sind für die einzelnen Arbeitnehmer die sogenannten Personengruppenschlüssel anzugeben:


Tabelle 5.3: Personengruppenschlüssel
Personengruppen Schlüssel
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale 101
Auszubildende ohne besondere Merkmale 102
Beschäftigte in Altersteilzeit 103
Hausgewerbetreibende 104
Praktikanten (mit einem Entgelt von 0 € oder über 325 €) 105
Werkstudenten 106
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für Behinderte 107
Bezieher von Vorruhestandsgeld 108
Geringfügig entlohnte Beschäftigte 109
Kurzfristig Beschäftigte 110
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen 111
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft 112
Nebenerwerbslandwirte 113
Nebenerwerbslandwirte, saisonal beschäftigt 114
Ausgleichsgeldempfänger 116
Unständig Beschäftigte – nicht berufsmäßig 117
Unständig Beschäftigte – berufsmäßig 118
Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters 119
Versicherungspflichtige Altersvollrentner 120
Zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten), deren Entgelt die Geringverdienergrenze von 325 € nicht überschreitet 121
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung 122
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten 123
Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 124
Behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt 127
Seeleute 140
Auszubildende in der Seefahrt 141
Seeleute in Altersteilzeit 142
Seelotsen 143
Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht überschreitet 144
In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters 149
In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Altersvollrentner 150
Personen, die in der Unfallversicherung pflichtig sind, aber nicht in den anderen SV-Zweigen, z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer, Praktikanten im vorgeschriebenen Zwischenstudium 190

5.4.7 ‌Beitragsgruppen

Um die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu ermitteln, wurden Beitragsgruppen eingeführt. Sie sagen aus, in welchen Versicherungszweigen der Arbeitnehmer beitragspflichtig ist:

 

Tabelle 5.4: Beitragsgruppen
Beitragsgruppen nummerisch
Beiträge zur Krankenversicherung allgemeiner Beitrag 1000
Beiträge zur Krankenversicherung ermäßigter Beitrag 3000
Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung 4000
Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung 5000
Beiträge zur Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte 6000
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung (Firmenzahler) 9000
Beiträge zur Rentenversicherung, voller Beitrag 0100
Beiträge zur Rentenversicherung, halber Beitrag 0300
Beiträge zur Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte 0500
Beiträge zur Arbeitsförderung, voller Beitrag 0010
Beiträge zur Arbeitsförderung, halber Beitrag 0020
Insolvenzgeldumlage der Unfallversicherung 0050
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung 0001

Der ‌Beitragsgruppenschlüssel drückt die Einordnung eines Arbeitnehmers in die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung aus:


Tabelle 5.5: Beitragsgruppenschlüssel
Arbeitnehmer Beitragsgruppenschlüssel
Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte 1111
Freiwillig krankenversicherte Beschäftigte (Arbeitgeber führt Gesamtbeitrag ab) 9111
Privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte (Arbeitgeber führt den Gesamtbeitrag nicht ab) 0110
Geringfügig entlohnte Beschäftigte (rentenversicherungspflichtig) 6100
Geringfügig entlohnte Beschäftigte (rentenversicherungsfrei) 6500
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die privat krankenversichert sind 0500

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