BGB-Erbrecht

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1. Allgemeiner Teil des BGB

9

Gem. § 38 S. 1 ist die Vereinsmitgliedschaft nicht vererblich. Nach § 130 Abs. 2 ist es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt. Folgerichtig kann also ein Vertrag auch dann noch zustande kommen, wenn der Antragende vor der Annahme stirbt, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist (§ 153). Bei der Vollmacht bestimmt sich im Falle des Todes des Bevollmächtigten oder des Vollmachtgebers nach dem Grundverhältnis, ob die Vollmacht erlischt (§ 168 S. 1). Nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn er von dem Berechtigten beerbt wird (Konvaleszenz) und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

2. Schuldrecht

10

Gem. § 311b Abs. 4 S. 1 ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, ebenso über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Dies gilt aber gem. § 311b Abs. 5 S. 1 nicht, wenn der Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Allerdings bedarf ein solcher Vertrag gem. § 311b Abs. 5 S. 2 der notariellen Beurkundung.[13]

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Nach § 331 Abs. 1 kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tod des Versprechensempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden. Da eine solche Konstruktion in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den erbrechtlichen Vorschriften steht, ist hier im Detail vieles streitig, näher → Rn. 1384 ff.

12

Gem. § 473 S. 1 ist das (schuldrechtliche) Vorkaufsrecht nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es gem. § 473 S. 2 im Zweifel vererblich. Das Gleiche gilt für das dingliche Vorkaufsrecht gem. § 1098 Abs. 1 S. 1.

13

Die Schenkung eines Rentenversprechens erlischt gem. § 520 im Zweifel mit dem Tod des Schenkers.

14

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum sieht § 563 den Eintritt von Familienangehörigen und sonstigen Haushaltsangehörigen kraft Gesetzes im Wege der Sonderrechtsnachfolge[14] in das Mietverhältnis vor. Wenn der verstorbene Mieter mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt allein dieser in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1). Nur wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht eintritt, treten Kinder, andere Familienangehörige und sonstige Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen[15], in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 2). Die Berechtigten haben jedoch ein Ablehnungsrecht: Wenn sie innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mieters erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 S. 1). Gem. § 563 Abs. 4 kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters oder Eintrittsberechtigter sind unwirksam (§ 563 Abs. 5).

Wenn mehrere Personen i.S.d. § 563 gemeinsam Mieter sind, wird das Mietverhältnis gem. § 563a Abs. 1 beim Tod des Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis aber innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a Abs. 2). Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam (§ 563a Abs. 3).

Für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten haften neben den Erben die Personen, die gem. § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gem. § 563a fortgesetzt wird, als Gesamtschuldner (§ 563b Abs. 1 S. 1). Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe aber allein, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 563b Abs. 1 S. 2). Wenn der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet hat, sind die Personen, die in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung ersparen oder erlangen (§ 563b Abs. 2).

Wenn keine Personen i.S.d. § 563 in das Mietverhältnis eintreten oder es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt wird, so wird es gem. § 564 S. 1 mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen[16], nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist (§ 564 S. 2).

15

Bei einem Mietverhältnis über andere Sachen als Wohnraum normiert § 580 für den Fall des Todes des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht sowohl für den Erben als auch für den Vermieter.

16

Beim Pachtvertrag haben im Falle des Todes des Pächters zwar dessen Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§ 581 Abs. 2, 580; der Verpächter ist hingegen nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. § 584a Abs. 2).

17

Für Landpachtverträge gelten die mietrechtlichen Vorschriften zwar nicht (vgl. §§ 581 Abs. 2, 585). Im Falle des Todes des Pächters statuiert jedoch § 594d – korrespondierend mit § 580 – ein Sonderkündigungsrecht sowohl für die Erben des Pächters als auch für den Verpächter.

18

Bei der Leihe kann der Verleiher gem. § 605 Nr. 3 kündigen, wenn der Entleiher stirbt. Beim Tod des Verleihers kommt u.U. eine Kündigung durch die Erben gem. § 605 Nr. 1 in Betracht, falls der Gebrauch der Sache für sie (oder einzelne von ihnen) von Nutzen ist.[17]

19

Bei einem Dienstverhältnis führt der Tod des Dienstverpflichteten aufgrund des im Zweifel höchstpersönlichen Charakters der Dienstleistungspflicht (§ 613 S. 1) regelmäßig zur Beendigung des Dienstverhältnisses.[18] Der Tod des Dienstberechtigten führt hingegen grundsätzlich nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses.[19]

20

Entsprechendes gilt über § 630b beim Behandlungsvertrag. Für den Fall des Todes des Patienten bestimmt § 630g Abs. 3, dass die Rechte zur Einsichtnahme in die Patientenakte seinen Erben zustehen, soweit es um die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen geht, aber den nächsten Angehörigen, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen.

 

21

Ein Auftrag bleibt im Falle des Todes des Auftraggebers im Zweifel bestehen (§ 672 S. 1). Wenn der Auftrag jedoch erlischt, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 672 S. 2). Im Falle des Todes des Beauftragten erlischt der Auftrag hingegen gem. § 673 S. 1 im Zweifel. Ist dies der Fall, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 673 S. 2).

22

Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Gesellschaft gem. § 727 Abs. 1 grundsätzlich aufgelöst. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch etwas anderes bestimmen (vgl. §§ 727 Abs. 1 a.E., 736 Abs. 1). Näher zum Ganzen → Rn. 1410 ff.

23

Sofern die Teilhaber einer Gemeinschaft das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen haben, so tritt diese Vereinbarung gem. § 750 im Falle des Todes eines Teilhabers im Zweifel außer Kraft.

24

Bei der Bürgschaft kann sich der Bürge im Falle des Todes des Hauptschuldners gem. § 768 Abs. 1 S. 2 nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

25

Eine Anweisung bleibt gem. § 791 im Falle des Todes eines Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit[20] bestehen.

26

Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige gem. § 844 Abs. 1 demjenigen die Kosten der Beerdigung zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen (dies ist primär der Erbe, vgl. § 1968). Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre (§ 844 Abs. 2 S. 1). Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war (§ 844 Abs. 2 S. 2). Ferner können Hinterbliebene, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, vom Ersatzpflichtigen für das ihnen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 844 Abs. 3, sog. Hinterbliebenengeld).

§ 845 Var. 1 gewährt einen Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste, wenn der Getötete kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war. Der Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich auf die wenig bedeutsame Dienstleistungspflicht des Kindes nach § 1619.[21] Nicht unter § 845 fällt hingegen die Führung des Haushalts durch den Ehegatten, da dieser damit keine Dienstleistungspflicht, sondern seine Unterhaltspflicht erfüllt.[22]

3. Sachenrecht

27

§ 857 bestimmt, dass der Besitz auf den Erben übergeht. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Sache durch den Erbfall besitzlos wird[23]; denn da der Besitz als tatsächliches Gewaltverhältnis als solcher kein Recht ist, geht er nicht schon im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 auf den oder die Erben über.[24] Bedeutung hat die Vorschrift insb. deshalb, weil sie einen Gutglaubenserwerb ermöglicht (ein solcher wäre bei Besitzlosigkeit des Erben wegen § 935 nicht möglich).[25]

28

§ 884 statuiert eine Ausnahme von der beschränkbaren Erbenhaftung: Bei einem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch kann sich der Erbe hierauf nicht berufen. Nach § 2016 stehen dem Erben auch die aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 nicht zu; ferner wird ein durch eine Vormerkung gesicherter Gläubiger vom Aufgebot nicht betroffen (§§ 1971 S. 2, 1974 Abs. 3, 2060 Nr. 2).[26]

29

Ein Nießbrauch erlischt gem. § 1061 S. 1 mit dem Tod des Nießbrauchers. Ebenso erlischt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten (§ 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 S. 1).

30

Bei der Hypothek kann sich der Eigentümer im Falle des Todes des persönlichen Schuldners nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet (§ 1137 Abs. 1 S. 2). Entsprechendes gilt beim Pfandrecht (§ 1211 Abs. 1 S. 2).

4. Familienrecht

31

Wenn ein Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Rückforderung von Verlobungsgeschenken ausgeschlossen ist (§ 1301 S. 2).

32

Gem. § 1318 Abs. 5 findet § 1931 (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten) zugunsten eines Ehegatten, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat (Ausnahme: Verstoß gegen § 1303), keine Anwendung.

33

§§ 1319, 1320 regeln die Wiederverheiratung nach Todeserklärung.

34

Eine äußerst bedeutsame Vorschrift in Praxis und Lehre ist § 1371. Sie ergänzt § 1931 für das Erbrecht des Ehegatten bei einer Zugewinngemeinschaft und enthält einen eigenen Anspruch für Abkömmlinge in Abs. 4 (→ Rn. 96 ff.).

Beim Zugewinnausgleich wird ein Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2).

35

Die §§ 1432, 1439, 1455 Nr. 1-3, 1461 regeln das Verhältnis zwischen Gesamtgut und Erbschaft, wenn der von einem Dritten erbende Ehegatte im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass; der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt (§ 1482). Durch Ehevertrag kann jedoch eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vereinbart werden (§§ 1483 ff., → Rn. 114; s. auch §§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 und 1477 Abs. 2 S. 2[27]).

36

Aus den §§ 1586 Abs. 1 Var. 3, 1586b ergibt sich die Bedeutung des Todes des Berechtigten oder Verpflichteten für die Ehegattenunterhaltspflicht. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt gem. § 1586 Abs. 1 dessen Unterhaltsanspruch. Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben aber bestehen (§ 1586 Abs. 2 S. 1) und können also von den Erben geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit des Todes fälligen Monatsbetrag (§ 1586 Abs. 2 S. 2).

Verstirbt der Verpflichtete, so geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b Abs. 1 S. 1). Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3). Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten aufgrund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht (§ 1586b Abs. 2).

37

Die Auswirkungen des Todes eines Beteiligten für den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten sind in § 31 VersAusglG (auf den § 1587 verweist) geregelt: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20-24 VersAusglG erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG); Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach §§ 25, 26 VersAusglG bleiben jedoch unberührt (§ 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).

38

Beim Unterhaltsanspruch unter Verwandten erlischt der Unterhaltsanspruch gem. § 1615 Abs. 1 mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete gem. § 1615 Abs. 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

 

39

Wenn bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung stirbt, so hat der Vater gem. § 1615m die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist. Der Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter nach § 1615l sowie der Anspruch auf Beerdigungskosten gem. § 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren wird (§ 1615n S. 1).

40

Der durch das MHbeG v. 25.8.1998[28] eingeführte § 1629a dient dem Schutz des minderjährigen Erben: Die Haftung für Verbindlichkeiten, die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich danach auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes (§ 1629a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Alt. 3)[29]. Beruft sich der volljährig gewordene Erbe auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 (→ Rn. 1184 ff.) entsprechende Anwendung (§ 1629a Abs. 1 S. 2). Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist (§ 1629a Abs. 4 S. 1 Hs. 1); Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt (§ 1629a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; s. auch § 27 HGB, → Rn. 1403 ff.). Unter den Voraussetzungen des § 1629a Abs. 4 S. 1 wird vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war (§ 1629a Abs. 4 S. 2).

41

Gem. § 1638 Abs. 1 erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Was das Kind von Todes wegen erwirbt, haben die Eltern gem. § 1639 Abs. 1 nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung getroffen worden sind. Die Eltern müssen das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, verzeichnen und dem Familiengericht einreichen (§ 1640 Abs. 1 S. 1), wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 € übersteigt und der Erblasser durch letztwillige Verfügung keine abweichende Anordnung getroffen hat (§ 1640 Abs. 2). Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt (§ 1640 Abs. 1 S. 2).

42

Nach § 1643 Abs. 1 und 2 bedürfen die Eltern zu bestimmten Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts. Gem. § 1643 Abs. 2 S. 1 gilt dies für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 1643 Abs. 2 S. 2: Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn das Kind neben dem Elternteil berufen war (→ Rn. 591). Ferner wird das Kind bei Rechtsgeschäften geschützt, durch die es zu einer Verfügung über eine angefallene Erbschaft oder den künftigen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil verpflichtet wird, sowie bei Verfügungen über den Anteil an einer Erbschaft (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 1).

43

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b). Wenn ein Elternteil stirbt und die elterliche Sorge beiden gemeinsam zustand, so steht sie fortan dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 Abs. 1). Stand einem Elternteil die elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 3 oder § 1671 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2). § 1680 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt wird oder seine Todeszeit nach dem VerschG festgestellt wird, § 1681 Abs. 1.

44

Die Eltern können durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen (§ 1777 Abs. 1 und 3) oder bestimmte Personen davon ausschließen (§ 1782 i.V.m. § 1777). Ebenso können bestimmte Befreiungen des Vormunds angeordnet werden (§ 1856 i.V.m. § 1777).

45

Ein Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, wie das Vermögen zu verwalten ist, das ein Mündel von ihm von Todes wegen erwirbt (§ 1803). Er kann auch anordnen, dass ein Pfleger das Vermögen anstelle von Eltern oder Vormund verwalten soll (§ 1909 Abs. 1 S. 2, sog. Ergänzungspflegschaft). Die Person des Pflegers kann ebenfalls durch letztwillige Verfügung bestimmt werden (§ 1917 Abs. 1). Ferner können durch letztwillige Verfügung für den benannten Pfleger die in den §§ 1852-1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden, (§ 1917 Abs. 2 S. 1). Bei der Abwesenheitspflegschaft hat das Betreuungsgericht die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird (§ 1921 Abs. 2).