Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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5.Bestimmungen des zweiten bis elften Abschnitts im Überblick

Für die folgenden Abschnitte der Kirchenverfassung reicht an dieser Stelle ein kurzer Überblick, da hierauf in den nachfolgenden Ausführungen in Teil B jeweils näher eingegangen wird. Entsprechend den Aufgaben und dem Wesen einer Kirchenverfassung werden in der Verfassung selbst bis auf den Abschnitt über die Kirchenleitung nur Grundaussagen gemacht, die dann in Einzelgesetzen näher entfaltet werden.

a)Die Art. 9 und 11 regeln die Grundzüge des kirchlichen (Mit-)​Gliedschaftsrechts. Zentrale Aussage ist Art. 9 Abs. 1, wonach sich die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi auf die Heilige Taufe gründet. Dies zielt auf die Gliedschaft in der ecclesia universalis im Sinne des 3. Glaubensartikels. Die Mitgliedschaft in einer bestimmten ecclesia particularis, hier der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ergibt sich durch zwei weitere Merkmale: Bekenntnis und Wohnsitz. Bezeichnend ist, dass die durch die Taufe entstehende Beziehung zu der einen Kirche „Gliedschaft“ genannt wird, die rechtliche Beziehung zu der ELKB als Partikularkirche dann „Mitgliedschaft“. Dies ist inzwischen die übliche Bezeichnung der Unterscheidung der geistlichen und rechtlichen Komponente der Kirchen(mit)gliedschaft. Der „Gleichstellungsartikel“ (Art. 11) fokussiert die durch die Taufe und das allgemeine Priestertum der Getauften begründete Rechtsgleichheit aller (Mit-)​Glieder der Kirche, welche jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, einer Behinderung, der Abstammung und Herkunft, der Rasse oder Nation und der sexuellen Orientierung ausschließt, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und gibt entsprechend Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG (RS 100) den Verantwortlichen auf allen kirchlichen Ebenen auf, zum Ausgleich bestehender Nachteile Frauen unter Berücksichtigung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern; wie das geschehen soll, ist im Kirchlichen Gleichstellungsgesetz (RS 3) geregelt.

b)Der dritte Abschnitt (das Amt der Kirche, Art. 12–19) geht in Art. 12 von einem weiten Begriff des Amtes der Kirche aus: „Das der Kirche von Jesus Christus anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste.“ Alle in der Kirche haupt-, neben- oder ehrenamtlich Tätigen haben teil an den Aufgaben des Amtes der Kirche (Art. 12–15). Sie werden also als im Amt der Kirche stehend angesehen. Die Kirchenverfassung reduziert das Amt der Kirche nicht auf das Predigtamt, das Pfarramt, wenngleich dieses der kirchliche Schlüsselberuf bleibt, zu dem durch die Ordination berufen wird (Art. 13). Der Auftrag der Kirche, das Amt der Kirche, wird umfassend angesehen. Daher ist von dem einen Amt die Rede, das sich in verschiedene Dienste aufgliedert, und nicht in verschiedene Ämter. Das Spannungsverhältnis, das schon in Art. 4 das Verhältnis von Amt und Gemeinde, von ministerium und sacerdotium, in Form eines gegenseitigen engen und nicht lösbaren Bezugs bestimmt, wird auch hier wieder deutlich: Die verschiedenen Dienste, in die sich das eine Amt auffächert, könnten nämlich auch als Entfaltung des allgemeinen Priestertums der Getauften gesehen werden.64 Auch zu dem Amtsbegriff in Art. 4, der das öffentliche Predigtamt meint, steht der weite Amtsbegriff der Art. 12 ff. in einem gewissen Spannungsverhältnis. Dieses geht auf unterschiedliche theologische Positionen zurück. Diese werden auch weiterhin eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere im ökumenischen Kontext. Gerade die in den letzten Jahren erarbeiteten Konsens- oder Konvergenztexte65 stellen eine besondere Herausforderung an das evangelische Amtsverständnis dar.

Das Kernelement des Amtes der Kirche, das öffentliche Predigtamt, das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin, wird näher entfaltet in der „Ordnung des geistlichen Amtes“.66 Bereits das vor Inkrafttreten der Kirchenverfassung verabschiedete – nicht unumstrittene – Beauftragungsgesetz hatte vorgesehen, dass auch nicht ordinierten kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Auftrag zum Predigtdienst und zur Sakramentsverwaltung für einem bestimmten Dienstbereich erteilt werden könne. Heute ist dieser Bereich geregelt im Prädikantengesetz (RS 545). Erwähnenswert ist dabei, dass nun nicht mehr wie früher von einer „Beauftragung“ die Rede ist, sondern von einer Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Dies entspricht dem Sinn der Art. 12 ff. KVerf. Auch die 2012 erfolgte grundsätzliche Neuordnung der Berufung zum Prädikantendienst stellte einen Schritt dar auf dem Weg zu einem einheitlichen Verständnis des ordinierenden Handelns der Kirche.

Der Rest des dritten Abschnitts enthält überwiegend Vorschriften dienstrechtlicher Art, die in den einschlägigen Gesetzen näher entfaltet werden. Von dem Grundsatz des Art. 17 KVerf, dass Pfarrer und Pfarrerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur ELKB stehen, lässt Absatz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1, 108 ff. PfDG.EKD (RS 500) dahingehend Ausnahmen zu, dass in begründeten Einzelfällen die Beschäftigung von Pfarrern und Pfarrerinnen auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, also auf Dienstvertrag, zulässig ist.

c)Der vierte Abschnitt über die Kirchengemeinde (Art. 20–26) enthält die grundlegenden Aussagen über die Kirchengemeinde, ihr Wesen und ihre Aufgaben (Art. 20), ihre Leitung, bei der Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und Kirchenvorsteher bzw. Kirchenvorsteherinnen im Kirchenvorstand zusammenwirken (Art. 21), über die Zusammensetzung des Kirchenvorstands (Art. 22) und die Festlegung über dessen Vorsitz (Art. 23). Diese Regelungen waren bereits in der neuen KGO von 1964 enthalten, auf die die KVerf in Art. 25 bezüglich weiterer Einzelheiten auch verweist.

Das Pfarrstellenbesetzungsrecht wurde seinerzeit parallel zur Kirchenverfassung beraten. Der wichtigste Grundsatz, das damals neu eingeführte alternierende Verfahren und die einzelnen Schritte des Besetzungsverfahrens, sind in der KVerf selbst in Art. 26 festgehalten. Näher entfaltet wurde dies in der damaligen Stellenbesetzungsordnung von 1971. Diese ist inzwischen, unter Beibehaltung ihrer wesentlichen Grundsätze, durch die Pfarrstellenbesetzungsordnung von 1980, in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes von 2005 abgelöst worden (PfStBO – RS 510).

d)Der fünfte Abschnitt über den Dekanatsbezirk und den Dekan/die Dekanin (Art. 27–36) konnte ebenfalls auf eine außerhalb der eigentlichen Verfassungsberatungen erarbeitete neue Regelung des Rechts des Dekanatsbezirks zurückgreifen und deren Grundsätze in die Verfassung übernehmen. Ziel dieser Neuregelung war, dem Dekanatsbezirk als Mittelsstufenverband, einerseits Zusammenschluss von Kirchengemeinden in Form einer eigenen Selbstverwaltungskörperschaft, andererseits Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der ELKB, stärkeres Profil zu geben. Die Organe des Dekanatsbezirks – Dekanatssynode, Dekanatsausschuss und Dekan/Dekanin – erhalten gegenüber der alten Verfassung von 1920 klarere Konturen. Insbesondere dem Dekanatsausschuss sind gegenüber dem früheren Bezirkssynodalausschuss erheblich mehr Kompetenzen, auch Entscheidungskompetenzen, zugewachsen. Weiteres Gremium innerhalb des Dekanatsbezirks ist das Pfarrkapitel, dem zwar keine eigene Organstellung zukommt, dessen Bedeutung in der Praxis aber ziemlich groß ist. Nähere Regelungen über den Dekanatsbezirk enthält die DBO (RS 310), auf die in Art. 36 verwiesen ist.

e)Der sechste, 2010 neu gefasste Abschnitt über besondere Gemeindeformen, anerkannte Gemeinschaften, Einrichtungen und Dienste (ursprünglich: besondere Arbeitsbereiche und Arbeitsformen – Art. 37–40 KVerf) ist gegenüber der alten Verfassung von 1920 neu. Damit wurde die Folgerung aus der Erkenntnis gezogen, dass die Gemeinde Jesu Christi sich nicht ausschließlich in der Kirchengemeinde, sondern auch in besonderen Gemeindeformen, Gemeinschaften besonderer Frömmigkeitsprägung, Kommunitäten sowie Einrichtungen und Diensten verwirklicht (Art. 37). Dabei werden die besondere Verantwortung für die Weltmission und Diakonie, aber auch für die Dienste an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft sowie im Bereich der Erziehung, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit hervorgehoben (Art. 38). Diese besonderen Arbeitsbereiche und Arbeitsformen sind unverzichtbarer Bestandteil in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Auch wenn sie ihrem besonderen Auftrag entsprechend gegenüber der verfassten Kirche zum Teil als selbstständige Werke und Dienste organisiert sind (wie z. B. in der Diakonie), so stehen sie doch unter dem Schutz und der Fürsorge der ELKB und sind deren Leitungsorganen verantwortlich (Art. 40). Sie sind damit der Kirche in bestimmter Weise zugeordnet und haben teil an dem Selbstbestimmungsrecht und der Autonomie der Kirche.67

f)Der siebte Abschnitt über die Leitung der ELKB ist am umfangreichsten (Art. 41–71). Er enthält eingehende und überwiegend auch abschließende, d. h. nicht durch spezielle Einzelgesetze68 näher entfaltete Regelungen über die kirchenleitenden Organe und ihre Aufgaben. Die entscheidende Grundaussage ist Art. 41 Abs. 1: Die Leitung der ELKB besteht aus vier Organen: Landessynode, Landessynodalausschuss, Landesbischof bzw. Landesbischöfin und Landeskirchenrat. Diese leiten die ELKB in „arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung“. Es besteht also kein oberstes Leitungsorgan, alle vier Organe wirken vielmehr gleichberechtigt in der Leitung zusammen, haben jedoch je ihren eigenen Funktionskreis („arbeitsteilige Gemeinschaft“) entsprechend der in der Verfassung vorgenommenen Aufgabenzuweisung. Diesen nehmen sie eigenverantwortlich wahr, stehen daher aber wiederum in „gegenseitiger Verantwortung“ gegenüber den anderen kirchenleitenden Organen. Dies erfordert ein stetes Bemühen um gegenseitige Information, Kooperation und Koordination. Dies kann nur in einer Gemeinschaft des Gesprächs und des Vertrauens erfolgen;69 dem dient z.B. die wechselseitige Teilnahme eines Mitglieds des Präsidiums der Landessynode an den Sitzungen des Landeskirchenrates und umgekehrt eines Mitglieds des Landeskirchenrates an den Sitzungen des Landessynodalausschusses.

 

In diesem Zusammenwirken der vier Organe erfolgt die Leitung der Kirche. Die Aufteilung der einzelnen Aufgaben der Kirchenleitung auf verschiedene Organe entspricht traditionellem lutherischem Verständnis von Kirchenleitung. Sie ist Ausfluss des Trennungsprinzips (im Gegensatz zum Einheitsprinzip, bei dem einem Organ – meist der Synode – die oberste Leitungsgewalt zukommt). Der Landesbischof/die Landesbischöfin verkörpert in diesem System der Kirchenleitung in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung das episkopale Element, Landessynode und Landessynodalausschuss das synodal-presbyteriale und der Landeskirchenrat das konsistoriale Element.70

g)Der achte Abschnitt befasst sich mit der kirchlichen Rechtsetzung (Art. 72–77). Er bringt zunächst den üblichen Katalog der Gegenstände, die nur durch Kirchengesetz geregelt werden können (Art. 72) und legt dann die einzelnen Schritte des Gesetzgebungsverfahrens fest (Gesetzesinitiative, Zuleitung an ein anderes kirchenleitendes Organ zur Stellungnahme, Beschlussfassung in der Landessynode, Ausfertigung durch den Landesbischof und Verkündung im Amtsblatt, Art. 74, 75). Wichtig ist die Bestimmung, dass das Bekenntnis nicht Gegenstand der Rechtsetzung sein kann (Art. 73); im Falle einer Ergänzung oder Änderung der der Gesetzgebung vorgegebenen Bekenntnisgrundlagen bedarf es vielmehr eines umfassenden Konsenses in der Kirche (magnus consus), den die Landessynode lediglich feststellen kann. Im Übrigen liegt das Recht der kirchlichen Gesetzgebung bei der Landessynode (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1), Verordnungen erlässt dagegen der Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses (Art. 77 Abs. 1).71

h)Im neunten Abschnitt sind die grundlegenden Bestimmungen über den Rechtsschutz in der ELKB niedergelegt (Art. 79 und 80). Dabei regelt Art. 79 Abs. 1, in welchen Bereich zwingend kirchlicher Rechtsschutz vorzusehen ist. Die ELKB hat bisher davon abgesehen, in Verfassungsstreitigkeiten einen eigenen Spruchkörper einzusetzen. Verfassungsstreitigkeiten sind vielmehr gemäß Art. 14 EGKVerf (RS 2) dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD (RS 950) zugewiesen.

In kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten ist mit der Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichtes durch KG vom 9. Dezember 1992 (KVGG – RS 955) ein lange Zeit bestehendes Desiderat verwirklicht worden. Das Verwaltungsgericht der ELKB ist an die Stelle der Schlichtungsstelle für Pfarrer, Kirchenbeamte und Diakone einerseits und des Schiedsausschusses nach der KGO andererseits getreten.72 Kirchliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter anzurufen, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte berührt wird.73 Als weitere Rechtspflegeeinrichtungen sind das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten74 und der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (§ 13 ARRG – RS 770) zu nennen.

In Art. 79 wird ganz wesentlichen Anforderungen an eine Gerichtsbarkeit im rechtsstaatlichen Sinne, wie sie sich für die staatlichen Gerichte aus Art. 97 Abs. 1 GG bzw. Art. 85 BV und aus 103 Abs. 1 GG ergeben, Rechnung getragen. In bezug auf sämtliche Rechtspflegeeinrichtungen der ELKB gilt, dass

–ihre Mitglieder in richterlicher Unabhängigkeit entscheiden und nur an das geltende Recht gebunden sind (Art. 80 Abs. 2) und

–jeder Verfahrensbeteiligte Anspruch darauf hat, zu allen einschlägigen Tat- und Rechtsfragen des konkreten Verfahrens Stellung zu nehmen und gehört zu werden (Art. 80 Abs. 1 S. 2).75

Selbstverständlich sind auch diese Rechtspflegeeinrichtungen an Schrift und Bekenntnis gebunden (vgl. § 2 KVGG – RS 955).

i)Der zehnte Abschnitt über die Vermögens- und Finanzverwaltung (Art. 81–84) enthält übliche Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens (Einsatz ausschließlich zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben, gewissenhafte pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung, Art. 81 Abs. 1), die Aufstellung des Haushaltsplanes (Aufstellung durch den LKR, Feststellung durch die Landessynode – durch Gesetz! – nach Anhörung des Landessynodalausschusses, Art. 84 Abs. 1 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6).

j)Der – 2000 neu eingeführte – elfte Abschnitt mit Art. 85 und 86 regelt das Verfahren der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (ursprünglich 10. Abschnitt Art. 83). Der Jahresabschluss für die ELKB wird durch die Landessynode überprüft, die auch die Entlastung erteilt (Art. 86 Abs. 2 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6; beschlussmäßige Feststellung). Für die übrigen kirchlichen Rechtsträger bestehen kirchengesetzliche Spezialregelungen (z. B. §§ 73, 74 KGO – RS 300; §§ 37–39 DBO – RS 310). Für die Überwachung der gesamten Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie der Vermögensverwaltung der ELKB ist ein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, welches bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und hinsichtlich des Umfanges, der Art und Weise oder des Ergebnisses der Prüfung nicht weisungsgebunden ist (§ 2 RPrAG – RS 55).

k)Der zwölfte Abschnitt enthält die Schlussbestimmung in Art. 87 über das Inkrafttreten (1. Januar 1972) und den Hinweis auf das Einführungsgesetz zur Kirchenverfassung.

Weiterführende Literatur:

W. v. Ammon/R. Rusam, Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, 2. Aufl. München 1985;

G. Grethlein, Arbeitsteilige Kirchenleitung in einer lutherischen Kirche, in: „Wägen und Wahren“ – Festschrift für Werner Hofmann zum 50. Geburtstag, München 1981, S. 67–100.

W. Hofmann, Die neue Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in: ZevKR 18 (1973), S. 1–21; ders., Hat sich die Kirchenverfassung der ELKB vom 20. November 1971 bewährt?, in: Festschrift für Klaus Obermayer, München 1986. S. 287–293;

H.-P. Hübner, Neue Entwicklungen im Verfassungsrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in: H. de Wall/M. Germann (Hrsg.), Festschrift für Christoph Link, Tübingen 2003, S. 89–110.

1Vgl. dazu W. Hofmann, Die neue Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, S. 1–21.

2Vgl. Verh. Landessynode Ansbach 1961, 11 f.

3Die Verfassungsarbeit wurde auf einer Arbeitstagung der Landessynode am 21. und 22.10.1966 mit drei noch heute lesenswerten Grundsatzfragen eingeleitet: W. Maurer, Zum theol. Ansatz einer neuen Ordnung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, in: Grundlagen einer neuen Kirchenverfassung der Evang.-Luth. Kirche i. Bayern, Sonderdruck d. Landessynode, München 1966, 7 ff.; S. Grundmann, Die Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung f. d. Evang.-Luth. Kirche i. Bayern, in: Grundlagen S. 29 ff., Wiederabdruck in: ders., Abhandlungen S. 127 ff.; G.-A. Vischer, Fragen zur Verfassungsreform, in: Grundlagen S. 51 ff.

4Kirchenverfassung. Vorentwurf Evang.-Luth. Kirche i. Bayern, i. Auftrag d. Landeskirchenrates hrsg. v. OKR H. Riedel, München 1970, mit Erläuterungen v. OKR i. R. G.-A. Vischer.

5Auf der Grundlage dieses Vorentwurfs fand im Rahmen der Frühjahrstagung der Landessynode 1970 eine Anhörung statt, bei der einzelne Kirchenmitglieder und Vereinigungen Stellung nehmen konnten; vgl. Verh. Landessynode Coburg März 1970 (Bd. 43), 127–158.

6Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Kirchenverfassung von 1971 W. von Ammon/R. Rusam, Kirchenverfassung, S. 41 ff.

7Vgl. hierzu H.-P. Hübner, Neue Verfassungs- und Verwaltungsstrukturen, S. 380.

8Kirchengesetz vom 2.3.1964 (KABl 19).

9So der Titel einer Abhandlung von Hans Liermann, in: LM 2 (1963), 213–220.

10Vgl. W. Müller, Kirchengemeindeordnung, S. 105. H.-P. Hübner, Ein verlässliches Instrumentarium – Die Kirchengemeindeordnung der ELKB wird 50, in: Nachrichten der ELKB 2014, S. 357–363.

11KABl S. 179.

12KABl S. 127.

13Kirchengesetz zur Änderung der Artikel 10 und 65 der Kirchenverfassung vom 13.3.1968 (KABl S. 46).

14Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung und Dekanatsbezirksordnung vom 31.10.1969 (KABl S. 208 und 209).

15Vgl. Gesetzesbegründung: Verh. der Landessynode März 1969 (Bd. 41), S. 157 unter Hinweis auf Hugo Schnell, Gemeinde für alle, Berlin 1968.

16Vgl. Verh. Luth. Generalsynode 1967, 379–392 (389 f.).

17Vgl. dazu im einzelnen A. Zeiß-Horbach, Evangelische Kirche und Frauenordination, Leipzig 2017.

18KABl S. 240.

19KABl S. 73. Das Beauftragungsgesetz wurde ersetzt durch das „Prädikantengesetz“ vom 2.12.1985 (KABl S. 385).

20Kirchengesetz zur Änderung der Art. 21, 22 und 23 der Kirchenverfassung (1920) und Kirchengesetz über Wahl, Berufung und Ausscheiden der Mitglieder Landessynode der Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (Landessynodalwahlgesetz) vom 19.3.1971 (KABl S. 74).

21Durch Änderung der Kirchenverfassung (1971) vom 4.12.1993 (KABl S. 341) und 2.12.1999 (KABl S. 3) sind drei weitere Synodale aus den Wahlkreisen München und Weilheim sowie drei Jugenddelegierte dazugekommen; die aufgrund Verfassungsänderung vom 30.11.2018 (KABl 2018, S. 1) auch das Stimmrecht und deshalb die Bezeichnung „Jugendsynodale“ erhalten haben.

22Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung vom 6.4.1995 (KABl S. 98).

231988 wurde ausdrücklich klargestellt, dass auch Frauen die in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 3 KVerf angesprochene Funktion (Vertrauensfrau/Vertrauensmann) wahrnehmen können (Kirchengesetz vom 1.12.1988 (KABl S. 325). Die zweite Änderung erfolgte 1993 und betraf die Zusammensetzung der Landessynode.

24Dieses Verfahren ist möglich, da die Kirchenverfassung von 1971 – wie ihre Vorgängerin von 1920 entsprechend der unter der Weimarer Reichsverfassung (Art. 76) gegebenen Rechtslage – im Unterschied zum heute geltenden staatlichen Verfassungsrecht (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG) keine Bestimmung enthält, dass Änderungen nur unter ausdrücklicher Veränderung oder Ergänzung des Wortlauts vorgenommen werden dürfen. Vgl. dazu nunmehr Art. 76 KVerf.

 

25Kirchengesetz vom 4.12.1975 (KABl 326, ber. KABl 1976, S. 1).

26Vgl. §§ 46–56 der Neufassung der Dekanatsbezirksordnung vom 9.6.1976 (KABl S. 153).

27Kirchengesetz vom 30.3.1977 (KABl S. 95).

28Kirchengesetz vom 28.4.1980 (KABl S. 98).

29Kirchengesetz vom 4.12.1993 (KABl S. 342).

30Kirchengesetz vom 2.4.1996 (KABl S. 127).

31Eine bei der Frühjahrstagung der Landessynode 1993 gebildete Arbeitsgruppe „Verfassung“ hatte vorab insgesamt geprüft, in welchen Bereichen Änderungsbedarf gegeben ist, darüber hinaus auch die Verabschiedung des Kirchengemeinde-Erprobungsgesetzes und des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung und des Landessynodalwahlgesetzes vom 4.12.1993 angeregt; vgl. den Tätigkeitsbericht des Synodalen Fritz Anders: Verh. der Landessynode Fürth November 1993 (Bd. 91), S. 91.

32Vgl. die Berichte aus dem „Gemischten Ausschuss Kirchenverfassung“: Verh. der Landessynode Regensburg November 1995 (Bd. 95), S. 155; Bayreuth März 1996 (Bd. 96), S. 95; Schweinfurt November 1997 (Bd. 99), S. 210 ff.; Nürnberg November 1998 (Bd. 101), S. 118.

33Vgl. hierzu den Bericht über die Ergebnisse des „Gemischten Ausschusses Kirchenverfassung“ von OKR Dr. Hartmut Böttcher: Verh. der Landessynode November 1998 (Bd. 101), S. 118–124, sowie H.-P. Hübner, Neue Entwicklungen im Verfassungsrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (W.), S. 95 ff.

34KABl 2000 S. 10.

35KABl 2001, S. 20.

36KABl 2002, S. 17.

37KABl 2006, S. 7.

38KABl 2006, S. 128.

39KABl 2010, S. 171.

40KABl 2011, S. 12.

41Allgemein zur Verhältnisbestimmung zum Volk Israel in den evangelischen Kirchenverfassungen H.-P. Hübner, Das Verhältnis zu Israel als Thema einer evangelischen Kirchenverfassung – Bestandsaufnahme und kirchenrechtliche Standortbestimmung, in: epd-Dokumentation 4/2008, S. 14–25.

42KABl 2012, S. 134.

43KABl 2016, S. 3.

44KABl 2017, S. 217.

45KABl 2018, S. 1.

46Ähnlich Art. 1 Abs. 1 Verf. VELKD (RS 60) und Art. 2 Verf. LWB (RS 95).

47Verh. der Landessynode der ELKB Okt. 1970 (Bd. 44), S. 156.

48Verh. der Landessynode der ELKB Okt. 1970 (Bd. 44), S. 146 ff.

49Vgl. H.-P. Hübner, Die Barmer Theologische Erklärung aus kirchenverfassungsrechtlicher Perspektive, in: Nachrichten der ELKB 2014, S. 229–233 (231).

50KABl 2017 S. 217.

51Umfassend zum Prozess der Rezeption der BTE in der ELKB R. Frisch, Die Barmer Theologische Erklärung in die Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern? In: Kirchliches Jahrbuch 2015, Gütersloh 2018, S. 78–94.

52So Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm in seinem Bericht vor der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 21. November 2016, in: Verh. der Landessynode Nov. 2016 (Bd. 137). S. 29–36 (35 f.).

53Dazu Verh. der Landessynode März 2017 (Bd. 138), S. 74 ff. und 118 ff.

54Vgl. Amtliche Begründung zur Änderung der Kirchenverfassung, in: Verh. der Landessynode März 2017 (Bd. 138), S. 200–204.

55Hierzu auch W. Hofmann, Die neue Verfassung der ELKB, S. 3.

56H. de Wall, Die Änderung der Grundartikel evangelischer Kirchenverfassungen, ZevKR 39 (1994), S. 249–270 (264 f). Vgl. auch Magnus consensus, Texte aus der VELKD Nr. 166, Februar 2013, und R. Slenczka, „Magnus consensus“ – Die Einheit der Kirche in der Wahrheit und der gesellschaftliche Pluralismus, Kerygma und Dogma 43 (1997), S. 20–57, = ders. in: Neues und Altes – Ausgewählte Aufsätze, Vorträge und Gutachten Bd. 3, Neuendettelsau 2000, S. 13–57.

57Vgl. dazu beispielhaft § 3 Abs. 1 KGO, wonach die Kirchengemeinde „ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung selbstständig im Rahmen der Kirchengesetze ordnet und verwaltet.“

58Vgl. die Begründung, Verhandlungen der Landessynode der ELKB (Okt. 1970) S. 157.

59Zu den landeskirchlichen Einrichtungen und Diensten vgl. unter §§ …

60Zu diesem Problemkreis gibt es eine lange, weit in das 19. Jahrhundert zurückreichende Diskussion zwischen den beiden Polen allgemeines Priestertum und öffentliches Predigtamt, sacerdotium und ministerium, die nicht nur theoretischer Natur ist, sondern je nach Gewichtung der Priorität die konkrete Verfassungsgestaltung beeinflusst. Dazu oben § 3.3 und statt aller: S. Grundmann, Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, ZevKR 11 (1964/65) S. 18 ff.; ferner W. Hofmann, Verfassung der ELKB, S. 4 ff.

61Dies ist heute anders als früher. Beim Abschluss des Kirchenvertrages von 1924 waren – gerade auf evangelischer Seite – erhebliche Widerstände und Bedenken gegen den Abschluss eines derartigen Vertrages zu überwinden. Hierzu H. Maser, Evangelische Kirche im demokratischen Staat. Der Bayerische Kirchenvertrag von 1924 als Modell für das Verhältnis von Staat und Kirche, München 1983, S. 129 ff.

62Zum Zustandekommen und zur Wirkungsgeschichte dieses Vertrages eingehend H. Maser (Fn. 61).

63Vgl. RS 113, 115, 116, 400, 403. In chronologischer Folge abgedruckt auch bei J. Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, München 1987, Band I, S. 508 ff. Zum Vertragsstaatskirchenrecht allgemein und zum Kirchenvertrag im Besonderen u. § 12.

64Vgl. W. Hofmann, Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, S. 7.

65Leuenberger Konkordie, Lima-Dokumente, „Lehrverurteilungen-kirchentrennend?“, zum Teil auch Methodisten-Erklärung, Meißener-Erklärung; ferner die Vereinbarung mit der altkatholischen Kirche; sowie „Das Herrenmahl“, „Wege zur Gemeinschaft“, „Das geistliche Amt in der Kirche“ oder der Dialog mit der Arbeitsgemeinschaft mennonitischer Gemeinden. Textdokumentation z. T. bei H. Meyer/D. Papandreou/H. J. Urban/L. Vischer, Dokumente wachsender Übereinstimmung, Bd. 1: 1931–1982, 2. Aufl. Paderborn-Frankfurt/M. 1991, Bd. 2: 1982–1990, Paderborn-Frankfurt/M. 1992. Zu Problemen der Rezeption dieser Dokumente: E. Stiller, Rezeption als Rechtsvorgang, ZevKR 37 (1992) S. 350 ff.; ferner U. Kühn und H. Böttcher, Bedingungen der Rezeption ökumenischer Dokumente, in: G. Rau/H.-R. Reuter/K. Schlaich, Das Recht der Kirche, Bd. 3, München 1994.

66RS 506. Vgl. auch KG über das geistliche Amt. (Teil B) der Ordnung des geistlichen Amtes) – RS 507. Die Voraussetzungen für die Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer/Pfarrerin und das Pfarrdienstverhältnis selbst sind jetzt im PfDG.EKD – RS 500 – geregelt.

67BVerfGE 46, 73; 57 220/242.

68Ergänzende Bestimmungen über die Wahl der LS enthält das Landessynodalwahlgesetz mit Ausführungsbestimmungen – RS 10, 11 –, über die Rechtsstellung des LB vgl. das Bischofsgesetz – RS 35. Vgl. ferner die Geschäftsordnungen der LS – RS 20 –, des LSA – RS 25 – und des LKR (Geschäftsordnung – RS 40).

69Hierzu besonders G. Grethlein, Arbeitsteilige Kirchenleitung in einer lutherischen Kirche, S. 67 ff.; ders. Wer trägt Verantwortung in der Kirche?, Nachrichten der ELKB 1989, S. 403 ff.

70Zu der Aufgabenverteilung im Einzelnen u. §§ 55 ff.

71Zu Einzelheiten der Gesetzgebung und zum unterschiedlichen Charakter von Normen (Gesetz-Verordnung) näher u. § 62. Zum Gesetzgebungsverfahren selbst u. § 63.

72Vgl. hierzu H.-P. Hübner, „Dass sie richten mit gerechtem Gericht!“ Zur Einführung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ELKB, Nachrichten der ELKB 1993, S. 226 ff.

73Vgl. näher VO über das Schlichtungsverfahren für kirchliche Mitarbeiter – RS 985.

74§ 56 ff. MVG-EKD (RS 800) i. V. m. § 9 AGMVG der ELKB (RS 800/1).

75Nähere Einzelheiten zum Rechtsschutz u. § 64.