Grundrechte

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Literaturverzeichnis










Dietlein/Hellermann







          Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2019











Dreier







          Grundgesetz Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013











Epping/Hillgruber (Hrsg.)







          Beckʼscher Onlinekommentar Grundgesetz, 2018











Fleury







          Verfassungsprozessrecht, 10. Aufl. 2015











Hillgruber/Goos







          Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015











Hufen







          Staatsrecht II – Grundrechte, 7. Aufl. 2018











Ipsen







          Staatsrecht II – Grundrechte, 21. Aufl. 2018











Jarass/Pieroth







          Grundgesetz Kommentar, 15. Aufl. 2018











Kingreen/Poscher







          Grundrechte – Staatsrecht II, 34. Aufl. 2018











Manssen







          Staatsrecht II – Grundrechte, 16. Aufl. 2019











Michael/Morlok







          Grundrechte, 6. Aufl. 2017











Münch, von/Kunig (Hrsg.)







          Grundgesetz Kommentar, Band I, 6. Aufl. 2012











Papier/Krönke







          Grundkurs Öffentliches Recht 2 – Grundrechte, 3. Aufl. 2018











Sachs (Hrsg.)







          Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018











Sachs







          Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2016











Sachs







          Verfassungsrecht II – Grundrechte, 3. Aufl. 2017











Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge







          Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2019











Schroeder







          Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2019











Sodan/Ziekow







          Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018











Wermeckes







          Der erweiterte Grundrechtsschutz in den Landesverfassungen, 2000










Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?



Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.



Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.



Diese Tipps stammen von

Frank Wenderoth,

 der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.





Wie lernen Menschen?



Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.





Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?



Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.



Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!





Lernthema 2 Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen



In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.





Lerntipps

Arbeiten Sie immer an einem festen Arbeitsplatz!



Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.





Machen Sie einen Arbeitsplatz-Check bevor Sie loslegen!



Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.





Unterscheiden Sie konsequent Arbeit und Freizeit!



Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.





„Ergonomisieren“ Sie Schreibtisch und Schreibtischstuhl!



Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:








            •





            Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können.









            •





            Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen.









            •





            Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten.









            •





            Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links.









            •





            Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit.









            •





            Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke.









            •





            Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen.










Optimieren Sie auch den PC-Arbeitsplatz!








            •





            Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln.









            •





            Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit.









            •





            Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters.









            •





            Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen









            •





            Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz.










Multimedia kann das Lernen beeinträchtigen!



PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:

 








            •





            Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch.









            •





            Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte.









            •





            Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll.









            •





            Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“.









            •





            Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen.









            •





            Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause.










Die Bibliothek: Eine weitere Möglichkeit zwischen Arbeit und Freizeit zu differenzieren!



Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.





Auch in der Bibliothek abschirmen!



Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.



Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.





Das „Kleinbüro“ in die Bibliothek mitnehmen und einrichten!



Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.






1. Teil Einführung



1





Dieses Skript behandelt die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Grundrechte gehören im Examen zum Kernbereich des Prüfungsstoffs, weshalb Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten!



2








Im Grundgesetz gibt es Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte.

Grundrechte

 sind in Abschnitt I des Grundgesetzes verbürgt.

Grundrechtsgleiche Rechte

 enthält das Grundgesetz an verschiedenen Stellen: das Widerstandsrecht (

Art. 20 Abs. 4 GG

), den Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (

Art. 33 Abs. 2 GG

), das (aktive und passive) Wahlrecht (

Art. 38 GG

) und die sog. Justizgrundrechte (u.a.

Art. 101

,

103 GG

). Diese Rechte werden grundrechtsgleiche Rechte genannt, weil sie von ihrer Struktur und ihrer Geschichte her den Grundrechten gleichstehen.





Hinweis



In

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

 sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt.



3





Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.




Anmerkungen









Vgl.

Kingreen/Poscher

Grundrechte Rn. 404.





2. Teil Grundlagen



Inhaltsverzeichnis





A.



Allgemeine Grundrechtslehren







B.



Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung








2. Teil Grundlagen

 › A. Allgemeine Grundrechtslehren





A. Allgemeine Grundrechtslehren



2. Teil Grundlagen

 ›

A. Allgemeine Grundrechtslehren

 › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte






I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte



4





Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht,

von der öffentlichen Gewalt

 ein

Handeln oder Unterlassen zu verlangen

.





Beispiel



Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus

Art. 8 GG

 gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen.



5








Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl.

Art. 1 Abs. 3 GG

).





Hinweis



Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von

Ottmar


Bühler

 entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist. Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist.



2. Teil Grundlagen

 ›

A. Allgemeine Grundrechtslehren

 › II. Bundes- und Landesgrundrechte






II. Bundes- und Landesgrundrechte



6





Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Neben dem Bund gibt es 16 Länder. Bund und Länder sind jeweils eigenständige Staaten. Dies hat zur Folge, dass der Bund und die 16 Länder jeweils eigene Verfassungen besitzen, die auch Grundrechte enthalten. Grundrechte sind somit nicht nur im

Grundgesetz

, sondern auch in den

Landesverfassungen

 verbürgt. Dabei

decken sich

 die grundrechtlichen Gewährleistungen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen

oftmals

. In manchen Landesverfassungen gibt es aber auch grundrechtliche Gewährleistungen, die das Grundgesetz nicht enthält. So begründet z.B.

Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern

 ein Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur.



7








In diesem Skript konzentrieren wir uns auf die im Grundgesetz garantierten Grundrechte. Sie bilden den Prüfungsmaßstab in den examensrelevanten Verfahren vor dem

Bundesverfassungsgericht

.





JURIQ-Klausurtipp



Sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nichts Gegenteiliges ergibt, brauchen Sie Landesgrundrechte in der Fallbearbeitung daher in der Regel nicht zu prüfen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Landesgrundrecht ausnahmsweise für die

Auslegung eines Bundesgrundrechts

 herangezogen werden kann. So hat das

Bundesverfassungsgericht

 unter Berufung auf die Vorschriften von acht Landesverfassungen seine Auffassung begründet, der Gesetzgeber selbst sei auch an den Gleichheitssatz des

Art. 3 Abs. 1 GG

 gebunden. In Ihrer Fallbearbeitung dürfte eine solche Vorgehensweise allerdings nur ganz ausnahmsweise notwendig sein.

 



8















Vor dem Hintergrund, dass Grundrechte nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen gewährleistet werden, stellt sich prinzipiell das Problem, in welchem Verhältnis die Bundes- und Landesgrundrechte zueinander stehen. Zur Lösung dieses Problems merken Sie sich

zwei Grundsätze

:








            1.






            Soweit

Landesgrundrecht