Europarecht

Text
From the series: JURIQ Erfolgstraining
Read preview
Mark as finished
How to read the book after purchase
Font:Smaller АаLarger Aa

2. Die Charta der Grundrechte der EU



42





Der Europäische Rat hatte 1999 beschlossen, dass eine

Charta der Grundrechte

 der EU erarbeitet werden sollte. In der Charta sollten erstmals alle in der EU geltenden Grundrechte zusammengefasst werden. Bislang verwies Art. 6 Abs. 2 EUV a.F. auf die Grundrechte der

Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK)

 des Europarates und die gemeinsamen

Verfassungsüberlieferungen

 der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die Charta wurde ursprünglich vom ersten

europäischen Konvent

 unter dem Vorsitz von

Prof. Roman Herzog

 erarbeitet. Sie wurde anschließend von einer Reihe von Organen, unter anderem dem Europäischen Parlament und dem Rat, gebilligt und zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7.12.2000 von den Staats- und Regierungschefs feierlich proklamiert. Die Charta sollte zunächst als Bestandteil der gescheiterten Verfassung in Kraft treten. Es wird jetzt auf sie in

Art. 6 Abs. 1 EUV

 Bezug genommen. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind. Der Text der Charta der Grundrechte verbindet die klassischen Grundrechte der EMRK mit den Grundfreiheiten gem. den

Art. 45–66 AEUV

 und den Zielbestimmungen wie z.B. der Vielfalt der Kulturen und den Programmsätzen des Gemeinschaftsrechts. Art. 51 der Charta der Grundrechte regelt, dass sie für die EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und für die Mitgliedstaaten, sofern diese Unionsrecht durchführen, gilt.






3. Die weiteren Vergemeinschaftungen



43





Nach dem

Vertrag von Nizza

 wurde in Art. 29 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich EUV a.F. eine

Europäische Stelle für die justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

 zur engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten aufgenommen. Diese

justizielle Zusammenarbeit

 war in dem Art. 31 EUV a.F. geregelt und ist jetzt in den

Art. 82

,

83

 und

85 AEUV

 zu finden.



1. Teil Die europäische Integration

 ›

B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

 › VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung






VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung



44





Der aus einhundertfünf Mitgliedern bestehende Europäische Konvent nahm einen

Verfassungsentwurf

 im Konsensverfahren am 13.6. und 10.7.2003 an. Auf zwei Regierungskonferenzen wurde der Verfassungstext überarbeitet und schließlich am 29.10.2004 auf einer weiteren Regierungskonferenz von allen Regierungschefs der Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Verfassung sollte am 1.11.2006 in Kraft treten. Gem. Art. 48 Abs. 3 EUV a.F. hätten alle Mitgliedstaaten den Vertrag zur Änderung der Gründungsverträge gem. ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren müssen, damit der Verfassungsvertrag in Kraft treten konnte.



45





Die französische Bevölkerung lehnte in einem

Referendum

 am 29.5.2005 mit 54,8 %, die Niederländer am 1.6.2005 mit 61,54 % den Verfassungsentwurf ab. In anderen EU-Staaten waren Referenden erfolgreich (Spanien, Luxemburg) bzw. wurden abgesagt (Irland, Polen, Dänemark, Großbritannien, Tschechien, Portugal).



46








Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Europäischen Verfassungsvertrag wurden von dem CSU-Bundestagsabgeordneten

Dr. Peter Gauweiler

 und von weiteren Personen Verfassungsbeschwerden beim

BVerfG

 eingereicht.

Bundespräsident Köhler

 lehnte die Unterzeichnung der

Ratifizierungsurkunde

 bis zur

BVerfG

-Entscheidung ab.



1. Teil Die europäische Integration

 ›

B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

 › VII. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon






VII. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon



47





Der Europäische Rat beschloss am 21./22.6.2007 nach dem Scheitern der Europäischen Verfassung die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften nur zu verändern und sie nicht durch eine Verfassung zu ergänzen.



Bereits am 13.12.2007 unterzeichneten die Staatschefs aller Mitgliedstaaten den Vertrag von Lissabon. Durch ihn wird der EUV a.F. geändert und der EGV durch den neuen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union


(AEUV)

ersetzt. Beide Verträge sollten am 1.1.2009 in Kraft treten. Dem musste gem. Art. 48 Abs. 3 EUV a.F. wie schon beim Verfassungsvertrag eine Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften vorausgehen. Nur in Irland war hierfür die Durchführung eines Referendums notwendig. Selbst in Frankreich und den Niederlanden war ein Referendum durch eine notwendige parlamentarische Zustimmung ersetzt worden.





1. Die Zustimmung in den Mitgliedstaaten






a) Das irische Referendum



48





Am 12.6.2008 wurde in dem

irischen Referendum

 mit 53 % bei einer Wahlbeteiligung von 40 % der Entwurf des Vertrages von Lissabon abgelehnt. Vor einem zweiten irischen Referendum im Herbst 2009 versuchte Irland, den übrigen Mitgliedstaaten weitreichende Zugeständnisse abzuringen. So wurde u.a. der

Entwurf des Lissabon-Vertrags

 dahingehend geändert, dass weiterhin ein Kommissar pro Mitgliedstaat in der Kommission vertreten sein wird. Weitere Zugeständnisse wurden auf dem

Gipfel der Regierungschefs

 am 19.6.2009 beschlossen, um die Zustimmung im zweiten irischen Referendum zu erreichen. Alle Zugeständnisse wurden in den

„Erläuterungen“ zum Vertragstext

 untergebracht, sodass der Vertrag selbst nicht geändert werden musste. Eine Änderung des Vertragstextes hätte der erneuten Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten bedurft. Irland forderte dennoch die Umwandlung der „Erläuterungen“ in ein Protokoll zum Vertrag, wodurch die Zugeständnisse rechtlicher Bestandteil des Lissabon-Vertrags geworden wären. Auch hierfür wäre die Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten erforderlich gewesen. Irland zeigte sich dann aber damit einverstanden, dass das Protokoll an den nächsten von allen Mitgliedstaaten zu ratifizierenden

Beitrittsvertrag

angehängt wird. Im zweiten irischen Referendum am 2.10.2009 hatten bei einer Wahlbeteiligung von 53,1 % der irischen Bevölkerung 67,1% mit Ja und 32,9 % mit Nein gestimmt.





b) Die deutsche Zustimmung



49





Nach der Zustimmung zum Lissabon-Vertrag durch Bundestag und Bundesrat wurden u.a. von dem CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler und der Partei „Die Linke“ Verfassungsbeschwerden beim

BVerfG

 aufgrund einer behaupteten Aushöhlung des Rechte des Bundestages durch eine Übertragung von weiteren Kompetenzen auf die nicht ausreichend demokratisch legitimierte EU eingereicht. Bundespräsident Horst Köhler lehnte im Juni 2008 die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde bis zur

BVerfG

-Entscheidung ab.



50





Das

BVerfG

 hat am 30.6.2009 die Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag abgewiesen. In Bezug auf das deutsche Begleitgesetz hat es allerdings festgestellt, dass das deutsche Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU insoweit gegen

Art. 38 Abs. 1

 i.V.m.

Art. 23 Abs. 1 GG

 verstoße, als in ihm

Beteiligungsrechte des deutschen Bundestages

 und des Bundesrates nicht im ausreichenden Umfang ausgestattet worden seien. Die

Ratifikationsurkunde

 der Bundesrepublik Deutschland zum Lissabon-Vertrag dürfe solange nicht in Rom hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten sei. Das

BVerfG

 erklärte, dass künftig jedes Mal, wenn nationale Hoheitsrechte nicht aufgrund der begrenzten Einzelermächtigung, sondern aufgrund der

dynamischen Kompetenzklausel

 gem.

Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV

 ohne Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten auf die EU übertragen werden sollten, der Bundestag zuvor gefragt werden müsse. Je nach Bedeutung des Falles könne der Bundestag dann ein entsprechendes Gesetz erlassen oder den deutschen Vertretern in Brüssel Weisungen erteilen. Durch dieses Urteil unterstrich das

BVerfG

 den supranationalen Charakter der EU. Dem Grundsatz der begrenzten Einzelermäßigung wird zentrale Bedeutung beigemessen, da die EU tatsächlich nur tätig werden könne, wenn die Mitgliedstaaten ihr auf jeweils nationaler Ebene in einem demokratisch legitimierten Verfahren entsprechende Befugnisse übertragen haben.

 






c) Die Unterzeichnung in Polen und Tschechien



51





In Polen und Tschechien hatten die Parlamente dem

Lissabon-Vertrag

 bereits frühzeitig zugestimmt. Die Staatspräsidenten verweigerten jedoch eine Unterzeichnung bis zu einem erfolgreichen irischem Referendum. Die Ratifizierung erfolgte in Polen am 9.10.2009 kurz nach dem irischen Referendum. Der tschechische Staatspräsident

Vaclav Klaus

 verlangte zunächst, dass die Garantien für Irland vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssten. Da die übrigen Mitglieder des Europäischen Rates nicht bereit waren, auf diese Forderung einzugehen, verlangte er – ebenfalls erfolglos – eine Klarstellung, dass durch den Lissabon-Vertrag keine Entschädigungsansprüche vertriebener

Sudetendeutscher

 und Ungarn gegen die tschechische Republik begründet würden. Schließlich unterzeichnete er am 3.11.2009 den Lissabon-Vertrag, der nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten zum 1.12.2009 in Kraft treten konnte.





2. Die Neuerungen im Vertragstext von Lissabon



52





Hinweis



Die in den folgenden Teilen gewählte Darstellung basiert auf den Änderungen des am 1.12.2009

 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrages. Es wird daher hier von einer Zusammenfassung der Änderungen abgesehen.






3. Maßnahmen zur Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin in den EURO-Staaten



53





Aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit von Griechenland Ende 2009, Anfang 2010 war die Stabilität des Euros in Gefahr. Im Mai 2010 wurde gem.

Art. 122 AEUV

 ein 750 Mrd. € umfassender Finanzstabilisierungsmechanismus von den Ratsmitgliedern beschlossen,die den EURO als Zahlungsmittel eingeführt haben. Sofern ein Mitgliedstaat der EURO-Zone nicht mehr in der Lage sein sollte, zu vertretbaren Konditionen am Finanzmarkt Kredite zu erhalten, soll dieser einen Kredit nach den Bedingungen des Finanzstabilisierungsmechanismus beantragen können. Der Finanzstabilisierungsmechanismus wird auch EURO-Rettungsschirm genannt. Der Rettungsschirm setzt sich aus von der Kommission gewährten Krediten der EU, einer Kreditlinie des Internationalen Währungsfonds und Krediten der Mitgliedstaaten zusammen. Die EURO-Staaten haben am 7.6.2010 die sog. European Financial Stability Facility (EFSF) in der Form einer Luxemburgischen AG gegründet. Gesellschafter wurden alle EURO-Staaten. Die EFSF sollte als Provisorium bis zum 30.6.2013 in Kraft bleiben. Jeglicher Hilfe musste ein einstimmiger Beschluss des Direktoriums, also aller Mitgliedstaaten der Euro-Staaten, vorausgehen. Die Kreditbedingungen, zu denen die EFSF die Kredite an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergab, wurden von der Europäischen Kommission ausgearbeitet.



54








Gegen das Stabilisierungsmechanismusgesetz, durch das die Beteiligung an der EFSF in Deutschland beschlossen worden war, wurden in Deutschland mehrere Klagen vor dem

BVerfG

 erhoben. Das

BVerfG

 hat die Verfassungsbeschwerden u.a. von dem CSU-Politiker Peter Gauweiler gegen die Umsetzung des Europäischen Rettungsschirms durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus am 7.9.2011 zurückgewiesen. Das

BVerfG

 begründete dies damit, dass es die Einschätzung des Gesetzgebers bezüglich der Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschlands zu respektieren habe. Die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages liefe nicht völlig leer. Künftige Rettungspakete bedürften jedoch der Zustimmung des Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags.



Der EFSF folgte ab dem 1.7.2013 der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM). Der ESM ist auf Dauer angelegt. Er ist primärrechtlich in einem neuen Absatz 3 des

Art. 136 AEUV

 verankert.



Art. 122 (2) AEUV

 sieht die Möglichkeit von finanziellen Hilfen der Union für einzelne Mitgliedstaaten nur vor, wenn diese aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.



Gem.

Art. 123 AEUV

 ist es der EZB und nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten verboten, den Mitgliedstaaten Kreditfazilitäten zu gewähren oder gar direkt Schuldtitel von diesen zu erwerben. Eine weit verbreitete Ansicht legt diese Regelung dahingehend aus, dass der Erwerb von Schuldtiteln über den Ankauf am Markt zulässig sei.



Gem.

Art. 125 (1) AEUV

haften weder die EU noch die Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaates. Teilweise wird zur Rechtfertigung des EFSF sowie des ESM dazu argumentiert, dass

Art. 125 (1) AEUV

 die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten nicht ausschließen wolle. Außerdem werde die Unterstützung nicht unmittelbar, sondern über die EFSF bzw. später die ESM geleistet.






4. Bankenaufsicht



55





Aufgrund der Finanz- und Staatsschuldenkrise in den Jahren 2007 und 2008 wurde vom Europäischen Rat ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken (Single Supervisory Mechanism – SSM) geschaffen. Als Rechtsgrundlage dafür wurde

Art. 127 (6) AEUV

 herangezogen. Danach ist durch einstimmigen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Übertragung „besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen“ an die EZB zulässig. Die Übertragung dieser Aufsichtskompetenz erfolgt auf die EZB durch die VO 1024/2013. Der EZB-Aufsicht sind alle Banken in den Mitgliedstaaten unterstellt, die eine Bilanzsumme von über 30 Mrd. Euro haben und alle „systemrelevanten“ Banken.





Anmerkungen









Politik des leeren Stuhls.









Arndt/Fischer/Fetzer

 Europarecht S. 8.









Streinz

 Europarecht Rn. 363–365.









Thiele

 spricht in

Thiele

 Europarecht S. 16 sogar von einer „toten Zeit“ oder von einer „Eurosklerose“.









Ohne das Gründungsmitglied Italien.









Sart. II Nr. 280.









Streinz

 Europarecht Rn. 813.









Auch Schengen-Staaten genannt.









Siehe Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes.









ABl. 1987 Nr. L 169/1.









Die Verzögerung beruhte auf der Anfechtung des irischen Zustimmungsgesetzes in Irland.









Heute in

Art. 26 AEUV

 geregelt.









Art. 30 EEA.









In Kraft getreten am 1.11.1993 nach dem Urteil des

BVerfG

 über die Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz (

BVerfGE

 89, 155).









ABl. Nr. C 191, 1.









Die Fassung des EUV vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wird im Folgenden als EUV alte Fassung (a.F.) bezeichnet.









Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr.









Heute

Art. 267 AEUV

.









Heute

Art. 24 EUV

.









Heute

Art. 24 Abs. 3 EUV

.









Unionssekundärrecht.









Heute

Art. 25 EUV

.









Heute Art. 32 EUV.









Heute Art. 87–89 AEUV.









Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr.









Heute Art. 120 ff. AEUV.









Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV.









Maastricht-Vertrag, Protokoll Nr. 21, BGBl. 1992 II, 1309.









Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.









Griechenland hatte tatsächlich die Konvergenzkriterien nicht alle erfüllt.









Heute

Art. 129 AEUV

.









Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV.









FreizügigkeitsRL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen.









Die Bindung an eine Erwerbstätigkeit war zuvor bereits durch die Rechtsprechung des

EuGH

 zur „passiven Dienstleistungsfreiheit“ aufgehoben worden,

EuGH

 Rs.186/87, Cowan/Trésor public, Slg 1989, 195.









Heute Art. 20 ff. AEUV.









Arndt/Fischer/Fetzer

 Europarecht S. 9.









Art. 21 Abs. 1 AEUV

 wurde durch die allgemeine FreizügigkeitsRL 2004/38/EG sekundärrechtlich ausgestaltet.







 



Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.









Art. 6 Abs. 1 der FreizügkeitsRL 2004/38/EG.









Art. 7 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG

.









Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.









EuGH

 Rs. C-456/02, Michel Trojani/Centre public d´aide sociale de Bruxelles (CPAS), Slg 2004, I-7573;

Streinz

 Europarecht S. 1016.









Heute

Art. 18 AEUV

.









Heute Art. 18 Abs. 1 AEUV.









Art. 6 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.









Art. 16 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.









Art. 16 Abs. 2–4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.









Art. 12 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.









Art. 13 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.









Heute

Art. 294 AEUV

.









Eine entsprechende Regelung gibt es im AEUV und im EUV nicht mehr.









BVerfGE

 89, 155;

Arndt/Fischer/Fetzer

 Europarecht S. 94.









Abl Nr. C 340 vom 10.11.1997; Sart. II Nr. 147a.









Streinz

 Europarecht Rn. 52.









Streinz

 Europarecht Rn. 813.









Heute

Art. 294 AEUV

.









Art. 4 des Protokolls, ABl. 2001 Nr. C 80/80.









Titel VII Art. 43–45 EUV a.F.









BGBl. 2001 II, 1667; ABl. 2001 Nr. C 80/1.









Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien.









ABl. 2001 Nr. C 80/80.









Heute

Art. 238 AEUV

.









Z.B. blieb es in der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik bei der Einstimmigkeit der Entscheidungen.









Streinz

 Europarecht Rn. 54.









Einstimmigkeit ist bei Steuerfragen und bei Fragen zum Asyl erforderlich.









Art. 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union, ABl. 2001 Nr. C 80/80.









Thiele

 Europarecht S. 32.









Im Vertrag von Amsterdam war eine Begrenzung auf siebenhundert Sitze vereinbart worden.









99 Abgeordnete für Deutschland.









ABL C 310/41 (nicht in Kraft).









Heute

Art. 6 EUV

.









Teil II des Verfassungsvertragsentwurfs.









Streinz

 Europarecht Rn. 750 und 752.









Neben den Mitgliedstaaten waren auch die zukünftigen Mitglieder der bevorstehenden Erweiterung von 2005 und 2007 im Konvent vertreten.









Die Zustimmung von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten war also erforderlich.









ABl. 2007 Nr. C 306/1.









Vertrag über die Europäische Union, geändert durch den Vertrag von Lissabon am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.









Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.









Heute

Art. 48 EUV

.









Der Lissabon-Vertrag soll keine Auswirkungen auf das irische Abtreibungsverbot, das irische Steuerrecht und die militärische Neutralität Irlands haben.









Dabei handelt es sich um den Beitrittsvertrag mit Kroatien.









BVerfGE

 123, 267;

Arndt/Fischer/Fetzer

 Europarecht, S. 94 f.









Bundestagsdrucksache 16/8489.









Zu den Gesetzesänderungen in der Bundesrepublik zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages siehe auch

Arndt/Fischer/Fetzer

 Europarecht Rn. 36–42.









Streinz

 Europarecht Rn. 61 ff.









Eine Kurzfassung der Neuerungen finden Sie in

Arndt/Fischer/Fetzer

 Europarecht Rn. 35.









Streinz

 Europarecht Rn. 1136 ff.









VO 407/2010 des Rates vom 11.5.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, ABl 2010 L 118/1.









In Deutschland wurde der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22.5.2010 umgesetzt. Danach können bis zu 123 Mrd. € vom Bundesfinanzministerium für den Rettungsschirm zur Verfügung gestellt werden.









Außer der Slowakei.









Die EFSF ist eine Zweckgesellschaft nach luxemburgischen Recht.









BVerfG