Handbuch des Strafrechts

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2. Gefährdungen des Vermögens

a) Gefährdung als Schaden

37

Als Vermögensschaden werden in Rechtsprechung und Schrifttum auch konkrete Gefährdungen des Vermögens anerkannt, sofern sie bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeuten.[130] Der von §§ 263, 266 StGB vorausgesetzte Schadenseintritt soll in Fällen der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ also auch dann zu bejahen sein, wenn sich der Nachteil letztlich nicht endgültig realisiert.[131] Aus der Perspektive eines wirtschaftlichen Schadensverständnisses ist diese Ausdehnung konsequent: Bereits die Gefahr eines drohenden Verlustes kann eine Vermögensposition mindern,[132] etwa bei der Auszahlung eines ungesicherten Kredits an einen zahlungsunfähigen Empfänger.[133]

38

Eine Vorverlagerung des Schadenseintritts in den Bereich der Gefährdung birgt allerdings das Risiko einer Auflösung der Grenzen insbesondere des Untreuetatbestandes; schließlich darf durch eine weite Auslegung des Schadensbegriffs nicht die Entscheidung des Gesetzgebers umgangen werden, allein die vollendete und nicht die versuchte Untreue unter Strafe zu stellen. Anders als beim Betrug existiert in § 266 StGB auch kein Korrektiv im subjektiven Tatbestand: Während § 263 StGB eine Bereicherungsabsicht des Täters und damit den Willen zur Herbeiführung eines endgültigen Schadens verlangt, wird nach dem Wortlaut des § 266 StGB keine besondere Intention des Täters vorausgesetzt. Um eine „rechtsstaatlich bedenkliche“ Vorverlagerung der Untreuestrafbarkeit zu vermeiden, vertritt jedoch der 2. Strafsenat[134] – und ihm folgend der 5. Strafsenat[135] –, dass der Täter nicht nur die Vermögensgefährdung hinnehmen, sondern zugleich die Realisierung dieser Gefahr billigen muss. Die Annahme einer solchen „überschießenden Innentendenz“[136] in § 266 StGB ist höchstrichterlich indes nicht unbestritten; der 1. Strafsenat geht davon aus, dass es sich bei der Gefahr einer Vorverlagerung der Untreuestrafbarkeit um eine „Scheinproblematik“ handele, solange nur eine „exakte Betrachtung des tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteils“ erfolge.[137]

39

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 23. Juni 2010 die Figur der schadensgleichen Vermögensgefährdung gebilligt, zugleich aber – im Sinne des 1. Strafsenates – hohe Anforderungen an den Nachweis eines wirtschaftlichen Nachteils gestellt.[138] Um eine verfassungswidrige Überdehnung des Untreuetatbestands zu vermeiden, könne der Rückgriff auf „diffuse Verlustwahrscheinlichkeiten“ nicht genügen. Vielmehr müsse der Gefährdungsschaden von den Gerichten „in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise“ anhand „anerkannter Bewertungsverfahren und -maßstäbe“ festgestellt werden; für eine im Einzelfall erforderliche, komplexe ökonomische Analyse seien Sachverständige hinzuzuziehen.[139] Letztlich erweist sich der Begriff des Gefährdungsschadens zwar nicht als „irreführende“[140], wohl aber als weithin überflüssige Kategorie. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die schadensgleiche Vermögensgefährdung lediglich eine spezielle Spielart des Vermögensschadens, der nach besonderen bilanztechnischen Regeln zu berechnen ist; die Figur stellt daher keine Abkehr von den geltenden Prämissen der Schadensdefinition dar.[141]

b) Strafbarkeit abstrakter Vermögensgefährdungen

40

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr Tatbestände geschaffen, die bereits abstrakte Gefahren für vermögenswerte Güter unter Strafe stellen. So ist etwa nach § 264a StGB strafbar, wer in einem Verkaufsprospekt falsche Angaben zu Wertpapieren macht; selbst wenn die Wertpapiere tatsächlich nie veräußert werden.[142] Ebenso setzt der Kreditbetrug in § 265b StGB den Eintritt eines Schadens nicht voraus; es genügt die Angabe falscher Daten gegenüber dem kreditgebenden Unternehmen.[143] Noch weiter reicht § 265 StGB, der bereits Vorbereitungshandlungen für die Begehung eines Versicherungsbetruges unter Strafe stellt.[144]

41

Die Wissenschaft steht diesem „Trend zum abstrakten Gefährdungsdelikt als Prototyp des Wirtschaftsstrafrechts“[145] überwiegend kritisch gegenüber.[146] In der Tat kann die Ausweitung des Strafrechts auf das Vorfeld tatsächlicher Rechtsgutsverletzungen rechtspolitischen (und möglicherweise auch verfassungsrechtlichen) Bedenken begegnen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber durch die Pönalisierung lediglich abstrakt gefährlichen Verhaltens kein selbstständiges Unrecht normieren, sondern jene Beweisprobleme umgehen möchte, die üblicherweise mit Erfolgsdelikten verbunden sind.[147] Richtigerweise kann ein Verhalten nur dann unter Strafe gestellt werden, wenn ihm typischerweise eine Gefährdung für das Rechtsgut innewohnt. Welche Anforderungen an die Darlegung der abstrakten Gefährlichkeit an den Gesetzgeber zu stellen sind, ist noch ungeklärt; bloße Spekulationen ohne empirische oder evidenzbasierte Grundlage dürften jedenfalls nicht genügen.

42

Eine Vielzahl der Tatbestände, die abstrakte Gefährdungen von Vermögenswerten beschreiben, dienen jedoch in Wahrheit auch oder vorrangig dem Schutz von Institutionen.[148] So gewährleisten die eben genannten §§ 264a, 265 und 265b StGB nicht in erster Linie Vermögensrechte von Personen, sondern den Bestand gesellschaftlicher Institutionen wie des Versicherungs- und Kreditwesens oder des Kapitalmarktes.[149] Besonders deutlich zeigt sich dieses Phänomen im Bereich der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Hiernach macht sich strafbar, wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil dafür annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusst. Nach der Begründung des Gesetzgebers geht von Manipulationen „eine erhebliche Gefahr für das Vermögen anderer aus“; bei „hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter“ könnten „die am Wettbewerb beteiligten ehrlichen Sportler sowie Sportvereine, Veranstalter und Sponsoren Vermögensschäden erleiden“.[150] Sieht man den Regelungszweck des § 265d StGB im Schutz des individuellen Vermögens von Sportlern und Vereinen,[151] so muss die Gestaltung der Norm berechtigter Kritik begegnen. Eine Vermögenseinbuße wird tatbestandlich weder vorausgesetzt, noch ist sie notwendige Folge einer Manipulation sportlicher Wettbewerbe; schließlich ziehen sportliche Niederlagen nicht notwendigerweise unmittelbare wirtschaftliche Verluste nach sich. Eine Deutung des § 265d StGB als Vorfelddelikt zum Wettbetrug in § 265c StGB würde hingegen zu weit führen: Die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe in § 265d StGB weist nach ihrem Wortlaut keinen Bezug zur Durchführung von Sportwetten auf und kann ganz anderen Zielen – etwa dem Klassenerhalt – dienen. Legitimiert wird § 265d StGB daher richtigerweise nicht durch individuelle Vermögensinteressen, sondern durch die Gewährleistung von Fairness und Integrität des Sports als sozialer Institution.[152] Der Schutz von Vermögen ist hier allenfalls ein erwünschter Reflex des Institutionenschutzes, nicht aber Wesensmerkmal der Norm.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › E. Fazit: Zur Struktur des Vermögensstrafrechts

E. Fazit: Zur Struktur des Vermögensstrafrechts

43

Der Blick auf das deutsche Vermögensstrafrecht zeigt ein ambivalentes Bild. Seine Tatbestände stehen nicht beziehungslos nebeneinander, ihre Anordnung ist kein Produkt reinen Zufalls, sondern das Ergebnis eines historisch gewachsenen rechtlichen Schutzes von Vermögensinteressen. Gleichzeitig stellt der strafrechtliche Vermögensschutz kein widerspruchsfreies System dar, dessen normative Elemente mit Blick auf die gemeinsame Ordnung so gefügt sind, dass sie einerseits keine Überschneidungen aufweisen und andererseits keine relevanten Lücken lassen.[153]

44

Die Regelung der Vermögensdelikte in den Abschnitten 19 bis 27 folgt keiner stringenten Ordnung. Weder wird eine konsequente Differenzierung nach möglichen Begehungsweisen (Wegnahme, Täuschung, Drohung) durchgehalten, noch bildet sich die verbreitete Einteilung in Eigentums- und allgemeine Vermögensdelikte in Aufbau und Systematik des StGB ab.[154] Obwohl ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von beweglichen Gegenständen und anderen Vermögenswerten nicht ersichtlich ist, sind Eigentums- und allgemeine Vermögensdelikte in ihren Voraussetzungen und ihrer Reichweite nicht aufeinander abgestimmt. Dieser fehlende Gleichklang der Strafnormen führt zu erheblichen Inkonsistenzen im Schutz vermögenswerter Güter (Rn. 30). Die bestehenden Wertungswidersprüche – etwa beim vorübergehenden Entzug von Besitz – vermag weder die Rechtsprechung noch die Literatur bislang vollständig aufzulösen.

 

45

Der strafrechtliche Vermögensschutz wird sich in den kommenden Jahren weiter wandeln müssen, um auf die Risiken einer zunehmend komplexen und global agierenden Wirtschaft reagieren zu können. In seiner Suche nach Antworten auf neue kriminogene Phänomene und Bedrohungen wird das deutsche Vermögensstrafrecht immer häufiger Vorgaben der Europäischen Union und internationaler Konventionen zu beachten haben. Es ist abzusehen, dass diese Einflüsse die Ausrichtung des Vermögensstrafrechts auf den Schutz vermögenssichernder Institutionen und die Pönalisierung bereits abstrakter Vermögensgefährdungen noch verstärken wird.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Baumann, Jürgen Der strafrechtliche Schutz bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs, 1956.
Baumann, Jürgen Über die notwendigen Veränderungen im Bereich des Vermögensschutzes, JZ 1972, 1 ff.
Bittmann, Folker Quantifizierung des Betrugsschadens und Untreuenachteils im Wege korrigierter ex-post-Betrachtung, NStZ 2013, 73 ff.
Bockelmann, Paul Zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, JZ 1952, 461 ff.
Börner, René Die Zueignungsdogmatik der §§ 242, 246 StGB, 2004.
Cramer, Peter Grenzen des Vermögensschutzes im Strafrecht, JuS 1966, 472 ff.
Fischer, Thomas/Hoven Elisa u.a. Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015.
Kegel, Gerhard Vermögensbestand, Vermögensherrschaft, Vermögensschutz, Paderborn, 2008.
Kindhäuser, Urs Gegenstand und Kriterien der Zueignung beim Diebstahl, FS Geerds, 1995, S. 655 ff.
Kühl, Kristian Umfang und Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes, JuS 1989, 505 ff.
Naucke, Wolfgang Die Anfänge des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs beim Betrug, FS Kargl, 2015, S. 333 ff.
Otto, Harro Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970.
Otto, Harro Rechtsgüterschutz und Fremdheitsbegriff der §§ 242, 246 StGB, FS Beulke, 2015, S. 507 ff.
Rönnau, Thomas Die Dritt-Zueigung als Merkmal der Zueignungsdelikte, GA 2000, 410 ff.
Schmid-Hopmeier, Sabine Das Problem der Drittzueignung bei Diebstahl und Unterschlagung, 2000.
Schmitz, Roland Altes und Neues zum Merkmal der Zueignungsabsicht in § 242 StGB, FS Otto, 2007, S. 759 ff.
Schünemann, Bernd Zur Quadratur des Kreises in der Dogmatik des Gefährdungsschadens, NStZ 2008, 430 ff.
Tiedemann, Klaus Wirtschaftsstrafrecht – Einführung und Übersicht, JuS 1989, 689 ff.
Zieschang, Frank Der Einfluß der Gesamtrechtsordnung auf den Umfang des Vermögensschutzes durch den Betrugstatbestand, FS Hirsch, 1999, S. 831 ff.

Anmerkungen

[1]

Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934, S. 256; Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, 1991, S. 23.

[2]

Paulus, D. 47, 2, 1, 3.

[3]

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 41 Rn. 4.

[4]

Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, 1991, S. 23 f.

[5]

Zur Entstehungsgeschichte hier ausf.: Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934, S. 262 ff.

[6]

Zu den verschiedenen Entwürfen s. Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934, S. 262 ff.

[7]

Der zweite Entwurf stammt aus dem Jahr 1828, der zehnte Entwurf aus dem Jahr 1950.

[8]

Kegel, Vermögensbestand, Vermögensherrschaft, Vermögensschutz, 2008, S. 9.

[9]

1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.7.1976, BGBl. I, S. 2034.

[10]

2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15.5.1986, BGBl. I, S. 721.

[11]

OrgKG vom 15.7.1992, BGBl. I, S. 1302.

[12]

Kudlich/Oğlakcιoğlu, Wirtschaftsstrafrecht, § 1 Rn. 30a.

[13]

Hierzu auch → BT Bd. 5: Hans Kudlich, Diebstahl und Unterschlagung, § 29 Rn. 172.

[14]

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 31 Rn. 1; MK-Erb, § 34 Rn. 112; Roxin, AT, Bd. 1, § 16 Rn. 29.

[15]

Statt aller: NK-Neumann, § 34 Rn. 72.

[16]

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 31 Rn. 1; Otto, Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 337.

[17]

Rönnau, in: Fischer u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 33.

[18]

Rengier, BT/1, § 1 Rn. 3 f.

[19]

Hierzu auch → AT Bd. 1: Thomas Weigend, Aufbau und Struktur des Strafgesetzbuchs, § 11 Rn. 45.

[20]

NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 241.

[21]

Heinrich, GA 1977, 26 f.; LK-Tiedemann, § 263 Rn. 139a; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 41 Rn. 107.

[22]

So auch LK-Wolff, § 303a Rn. 2, 6; Haft, NStZ 1987, 6, 10; Welp, iur 1988, 443, 448 f.; ders., iur 1989, 434, 436; krit. MK-Wieck-Noodt, § 303a Rn. 4 m.w.N.

[23]

S. exemplarisch zum Diebstahl als Eigentumsdelikt: Lampe, GA 1966, 225; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 1; BeckOK-Wittig, § 242 Vor Rn. 1.

[24]

So auch Schroeder, ZRP 1978, 12 f.; MK-Hohmann, § 297 Rn. 1.

[25]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 4.

[26]

An diesen Befund knüpfen verschiedene Vorschläge im Schrifttum zur Neubestimmung des Rechtsgutes der Zueignungsdelikte an: Börner, Die Zueignungsdogmatik der §§ 242, 246 StGB, 2004, S. 44, 62; Schmid-Hopmeier, Das Problem der Drittzueignung bei Diebstahl und Unterschlagung, 2000, S. 134. Krit. hierzu etwa Gössel, GA 2006, 730; Schmitz, Otto-FS, S. 759, 761; Rönnau, GA 2000, 410, 421.

[27]

Bei der vollständigen Zerstörung der Sache geht hingegen indirekt auch die rechtliche Eigentumsposition unter, da ihr nun der Bezugspunkt fehlt.

[28]

Schroeder, ZRP 1978, 12, 13.

[29]

BGHSt 10, 400, 401; 29, 319, 323; BGH StV 2001, 403 f.; Lampe, GA 1966, 225, 228; SK-Hoyer, Vor § 242 Rn. 11 f., § 242 Rn. 20.

[30]

Zu den hiermit verbundenen Problemen der Sachwert- und der Substanztheorie s. Otto, Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 181; MK-Schmitz, § 242 Rn. 131 ff.

[31]

Kindhäuser, BT/2, § 1 Rn. 8.

[32]

RGSt 40, 10, 11 ff.; 61, 228, 233; BGHSt 35, 152, 157 = BGH NJW 1988, 979 ff.; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, § 2 Rn. 142 ff. m.w.N.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 48 ff.

[33]

 

Der Unterschied zur ersten Konstellation liegt darin, dass der Täter dort einen der Sache innewohnenden, von ihr abstrakt zu trennenden Wert entzieht, während er im zweiten Fall die Sachsubstanz dergestalt verändert, dass es sich um eine andere Sache handeln soll.

[34]

So OLG Celle NJW 1967, 1921 mit krit. Anm. Deubner.

[35]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 139; Rudolphi, GA 1965, 33, 46; Fricke, MDR 1988, 538; abl. Kindhäuser, Geerds-FS, S. 655, 671.

[36]

So überzeugend NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 77.

[37]

NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 238.

[38]

MK-Hefendehl, § 263 Rn. 483.

[39]

Sch/Sch-Perron, § 263 Rn. 158; BGHSt 16, 281.

[40]

Kindhäuser, BT/2, § 1 Rn. 5.

[41]

S. die Darstellung bei MK-Hefendehl, § 263 Rn. 366–413 sowie Kühl, JuS 1989, 505.

[42]

Fischer, in: ders. u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 54.

[43]

BGH NStZ 2016, 596. S. hierzu die Anmerkungen von Krell, NStZ 2016, 599; Jahn, JuS 2016, 848; Jäger, JA 2016, 790; Schäfer, JR 2017, 81.

[44]

Daher ist die Diskussion um den Vermögensbegriff von höchstem Interesse, auch wenn sich die Anfrage des 2. Strafsenats durch dessen Ablehnung einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen und Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung inzwischen erledigt hat; BGH wistra 2018, 41, s. Rn. 13.

[45]

BGHSt 2, 364, 365 ff.; BGH Beschl. v. 26.7.1995 – 3 StR 694/93.

[46]

RGSt 44, 230 ff. m. Anm. Binding, DJZ 1911, Sp. 553 ff.

[47]

BGHSt 2, 364, 365 f.; BGH NStZ-RR 1997, 297 f.; BGHSt 8, 254, 256; 48, 322, 330; BGH NStZ-RR 2018, 223.

[48]

BGH NStZ 2011, 699, 701 m.w.N. Dies nun bestätigend: BGH NStZ-RR 2017, 44, 45.

[49]

Hierzu ausführlich Fischer, § 263 Rn. 106.

[50]

BGHSt 4, 373; BGH NStZ 1987, 407; nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes BGH NStZ 2016, 283 ff.

[51]

BGH NStZ 1987, 407.

[52]

BGH NStZ 2016, 596, 598.

[53]

Cramer, JuS 1966, 472, 476; ähnl. Zieschang, Hirsch-FS, S. 831, 838 ff.

[54]

Auch der Einwand, der strafbare Besitz sei zivilrechtlich über die Besitzschutzrechte der §§ 858 ff. BGB geschützt, verfängt nicht. Wie Kindhäuser zu Recht ausführt, dienen die Normen nicht dem Schutz des Vermögens, sondern sollen die Klärung der endgültigen Vermögenslage zur Sicherung des Rechtsfriedens einem rechtlich geordneten Verfahren vorbehalten; NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 293.

[55]

BGH NStZ 2016, 596, 598; vgl. auch Mitsch, JuS 2003, 122, 124.

[56]

BGH NStZ-RR 2017, 44 (4. StrS); NStZ-RR 2017, 110 (5. StrS); NStZ-RR 2017, 112 (1. StrS); NStZ-RR 2017, 244 (3. StrS).

[57]

BGHSt 61, 263; BGH NStZ-RR 2017, 111.

[58]

BGH NStZ-RR 2017, 110.

[59]

BGH NStZ 2015, 571; NJW 2006, 72; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 20; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 19.

[60]

Hierzu auch Krell, NStZ 2016, 599, 600.

[61]

Das Eigentum verkörpert zwar regelmäßig, aber nicht immer einen Vermögenswert: Rengier, BT/1, § 1 Rn. 2; Rönnau, in: Fischer u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 32 f.

[62]

MK-Hefendehl, § 263 Rn. 495.

[63]

Hierzu auch Kudlich, JA 2006, 335, 336.

[64]

Während die Fallgruppe der wertlosen Gegenstände kaum praktische Relevanz hat, dürfte der Schutzdivergenz bei illegalen Betäubungsmitteln erhebliche Bedeutung für die Justizpraxis zukommen.

[65]

BGH NStZ 2016, 596, 599; so auch Otto, Beulke-FS, S. 507, 520.

[66]

Versuche in diese Richtung haben bereits unternommen: Baumann, Der strafrechtliche Schutz bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs, 1956; ders., JZ 1972, 4; Bruns, Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen Denken, 1938, S. 206ff.; Lampe, in: Müller-Dietz, Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, 1971, S. 59, 63 ff.; Otto, Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 143 ff.; ders., JZ 1993, 559 f.; Wolf, RG-FG V, S. 44.

[67]

BGH NStZ 2016, 596, 599.

[68]

Für eine knappe Beschreibung der jeweiligen Abschnitte → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 45.

[69]

Auch bei einigen Tatbeständen, die die konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert bestrafen, ist die fahrlässige Begehung strafbar; etwa § 315b Abs. 4, 5, § 315c Abs. 3 StGB.

[70]

MK-Erb, § 267 Rn. 1; BGHSt 2, 50, 52; Fischer, § 267 Rn. 1; Lackner/Kühl-Heger, § 267 Rn. 1; LK-Zieschang, Vor § 267 Rn. 6; Sch/Sch-Heine/Schuster, § 267 Rn. 1; hierzu auch → BT Bd. 5: Jens Puschke, Urkundenfälschung, § 42 Rn. 13.

[71]

Zu § 258 StGB: MK-Cramer, § 258 Rn. 3. Zu § 261 StGB: MK-Neuheuser, § 261 Rn. 7 (zur Diskussion um das von § 261 StGB geschützte Rechtsgut s. auch Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 1995, S. 44 ff.; Barton, StV 1993, 156, 160 und Arzt, JZ 1993, 913, 914).

[72]

MK-Hohmann, § 284 Rn. 1.

[73]

BGHSt 11, 209, 210. Ähnl. bereits RGSt 14, 28, 30.

[74]

MK-Hohmann, § 284 Rn. 1.

[75]

Zum indirekten Paternalismus im Strafrecht statt aller: Satzger, Beulke-FS, S. 561; Birnbacher, in: Hirsch/Neumann/Seelmann, Paternalismus im Strafrecht, 2010, S. 11 ff.

[76]

Sch/Sch-Heine/Hecker, § 291 Rn. 2; Lackner/Kühl-Heger, § 291 Rn. 1; SK-Hoyer, § 291 Rn. 3. Krit. zum Vermögen als unmittelbar geschütztes Rechtsgut: Kindhäuser, NStZ 1994, 105; NK-Kindhäuser, § 291 Rn. 9; hierzu auch → BT Bd. 5: Jan C. Schuhr, Strafbarer Eigennutz, § 41 Rn. 25.

[77]

Zur Bevormundung des Betroffenen durch § 291 StGB: NK-WSS-Greco/Roger, § 291 Rn. 3.

[78]

NK-WSS-Hoven, § 265 Rn. 3; MK-Wohlers/Mühlbauer, § 265 Rn. 2; Klipstein, in: Schlüchter, Bochumer Erläuterungen zum 6. Strafrechtsreformgesetz, 1998, § 265 Rn. 5; Krets, Strafrechtliche Erfassung des Versicherungsmißbrauchs und des Versicherungsbetrugs nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz, 2001, S. 28; AnwK-Gercke, § 265 Rn. 2; Lackner/Kühl-Heger, § 265 Rn. 1; LK-Tiedemann, § 265 Rn. 6; Sch/Sch-Perron, § 265 Rn. 2; NK-Hellmann, § 265 Rn. 14; Mitsch, BT/2.2, § 3 Rn. 111; Schroth, BT, S. 165; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, § 15 Rn. 656; Zopfs, VersR 1999, 265, 268.

[79]

Fischer, § 264a Rn. 2; NK-WSS-Momsen/Laudien, § 264a Rn. 8; BGH NZG 2014, 949.

[80]

Fischer hingegen sieht in § 265d StGB keinen vermögensschützenden Tatbestand und ihn daher im Abschnitt zu „Betrug und Untreue“ falsch verortet; Fischer, § 265d Rn. 2.

[81]

BT-Drs. 18/8831, S. 1, 20; Krack, ZIS 2016, 544.

[82]

BT-Drs. 13/5584, S. 9; NK-Dannecker, Vor § 298 Rn. 11 f.; Fischer, Vor § 298 Rn. 6; König, JR 1997, 402; Korte, NStZ 1997, 516; Lackner/Kühl-Heger, § 299 Rn. 1; Otto, wistra 1999, 42.

[83]

Sch/Sch-Heine/Eisele, Vor §§ 298 ff. Rn. 4.

[84]

Sch/Sch-Heine/Eisele, Vor §§ 298 ff. Rn. 5.

[85]

So MK-Hohmann, § 298 Rn. 4.

[86]

Kubiciel, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Strafverfolgung in Wirtschaftsstrafsachen, 2015, S. 164–177.

[87]

Geppert, BA (28) 1991, 31, 33; NK-Kretschmer, § 142 Rn. 6; MK-Zopfs, § 142 Rn. 2 m.w.N.

[88]

BT-Drs. 7/2434, S. 4 f.

[89]

BGHSt 12, 253, 258; BGH VRS 24, 118; Bosch, Jura 2011, 593f.; BHJJ-Burmann, StVR, § 142 Rn. 3; Fischer, § 142 Rn. 2 f.; SSW-Ernemann, § 142 Rn. 1; LK-Geppert, § 142 Rn. 1 ff.; Geppert, Jura 1990, 78; Otto, BT, § 80 Rn. 45; SK-Stein, § 142 Rn. 5; MK-StVR-Schwerdtfeger, 2016, § 142 Rn. 2; Sch/Sch-Sternberg-Lieben, § 142 Rn. 1a; Thirolf, Kollision und Täterinteressen und Opferschutz bei § 142 StGB, 1992, S. 22 ff.; MK-Zopfs, § 142 Rn. 2 f.; Dünnebier, GA 1957, 33, 43.

[90]

MK-Sander, § 316a Rn. 2.

[91]

BGHSt 49, 8, 11.

[92]

MK-Radtke, § 306 Rn. 1; Cantzler, JA 1999, 474; Eisele, JA 1999, 542; Hörnle, Jura 1998, 169, 180; Immel, StV 2001, 477; Kudlich, NStZ 2003, 458, 459; Lesch, JA 1998, 474, 478; Piel, StV 2012, 502; Rengier, JuS 1998, 397; Wolff, JR 2002, 94 f.; Wolters, JZ 1998, 397, 400; Fischer, § 306 Rn. 1.

[93]

NK-Zieschang, § 315b Rn. 6; MK-Pegel, § 315b Rn. 1. Teilw. wird auch allein der Schutz der Individualrechtsgüter als Zweck der §§ 315b, 315c StGB angesehen: SK-Wolters, § 315b Rn. 2.

[94]

MK-Erb, § 152a Rn. 1.

[95]

Hefendehl, JR 1996, 357.

[96]

Zu verschiedenen Systematisierungsmöglichkeiten s. Otto, Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 85 ff.

[97]

So auch Otto, Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 85; v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch, 25. Aufl. 1927, S. 606 ff.

[98]

Welzel, Das deutsche Strafrecht, S. 339. In Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen wird diese Einteilung jedoch als zu grobschlächtig angesehen, BT/1, § 31 Rn. 9.

[99]

Korruption ist richtigerweise eine Angriffsform, die sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter (§ 265c StGB: Integrität des Sportes und wirtschaftliche Nachteile der Beteiligten; § 299 StGB: Wettbewerb; §§ 331 ff. StGB: Lauterkeit des öffentlichen Dienstes) richten kann; Kindhäuser, ZIS 2011, 461, 468.

[100]

So auch → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 51.

[101]

LK-Krehl, Vor §§ 284 ff. S. 1 („Regelungsmaterie ist ganz unterschiedlich und ohne Sachzusammenhang“); → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 51.

[102]

So bereits Erhard, Entwurf eines Gesetzbuchs über Verbrechen und Strafen für die zum Königreiche Sachsen gehörigen Staaten, 1816, S. 339 Art. 1470; Hegler, ARWPh 9 (1915/16), 153, 158 ff., wobei Hegler seine Einteilung nicht auf die subjektive Einstellung des Täters zurückführt, sondern – wie Otto (Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 87) ausführt, zu Unrecht – als unterschiedliche Angriffsmodalitäten umschreibt.

[103]

So auch NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 97: „Es gehört zu den Ungereimtheiten der Eigentumsdelikte, dass die Vernichtung einer Sache unter einen milderen Strafrahmen gestellt ist als ihr nicht notwendig endgültiger Verlust durch Diebstahl“. Ebenso Baumann, JZ 1972, 5.

[104]

Erhard, Entwurf eines Gesetzbuchs über Verbrechen und Strafen für die zum Königreiche Sachsen gehörigen Staaten, 1816, S. 339 Art. 1470.

[105]

So im Ansatz auch Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 31 Rn. 5, wo die Argumentation mit Blick auf die geringen Aufklärungsquoten allerdings i.Erg. nicht für überzeugend gehalten wird.

[106]

NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 97.

[107]

Einen Ausweg soll – allerdings nur in bestimmten Fällen – die Sachwerttheorie bieten (s.o. Rn. 7).

[108]

BGHSt 63, 215, 219.

[109]

Hoven, NJW 2018, 3599, 3600.

[110]

Statt aller: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, § 18 Rn. 711 f.

[111]

BGH NStZ 2012, 95; krit. hierzu Mitsch, HRRS 2012, 81.

[112]

Etwa durch die Sachwerttheorie, s.o. Rn. 9.

[113]

Wie §§ 248b und 248c StGB.

[114]

In Sec. 223.0. (4) und (6) MPC finden sich zwar Definitionen für „movable property“ und „immovable property“, sie werden jedoch nach Sec. 223.2. MPC strafrechtlich gleichbehandelt.

[115]

Statt aller NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 226 ff.; Fischer u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015.

[116]

BGHSt 3, 99; 16, 321, 325; 34, 199, 203; 45, 1, 4; BGH NJW 2011, 2675; BGHSt 53, 199, 201; BGH NStZ 2012, 629; Fischer, StGB, § 263 Rn. 111.