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3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Regulatorische Anforderungen

Literatur:

Ackmann/Reder Geldwäscheprävention in Kreditinstituten nach Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, WM 2009, 158; Financial Action Task Force International Standards on Combating Money Laundering and the Financing OF Terrorism & Proliferation, 2019; BaFin Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Mai 2020; dies. Rundschreiben 3/2017, Videoidentifizierungsverfahren; dies. Rundschreiben 12/2018, Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten); Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“, 2014; Joint Committee of the European Supervisory Authorities Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten, 2018.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung

A. Einführung

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Kundenbezogene Sorgfaltspflichten[1] nach dem GwG sollen verhindern, dass Kriminelle unter Wahrung der eigenen Anonymität Vermögenswerte in den legalen Geldkreislauf einschleusen. Das Bestreben der Geldwäscher, unrechtmäßigen Vermögenswerten den Anschein der Legalität zu geben, um so in den unberechtigten Genuss der damit zu erwerbenden Güter oder Dienstleistungen zu kommen, ist ein Riegel vorzuschieben. Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung im Kampf gegen kriminelle illegale Finanzströme werden die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten auch als tragende Säulen der Geldwäschebekämpfung bezeichnet.[2]

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Dogmatische Grundlage der Geldwäschebekämpfung insgesamt und damit auch der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten ist der risikobasierte Ansatz,[3] wonach Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vom konkreten, der einzelnen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion anhaftenden Geldwäscherisiko[4] abhängig gemacht werden sollen. Den Verpflichteten werden somit gewisse Ermessensspielräume bei der Ausgestaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten eingeräumt.[5]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten

I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten

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Ausgehend von der o.g. übergreifenden Intention verfolgen die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten die folgenden gesetzgeberischen Zwecke.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung

1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung

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Im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zunächst die Identifizierung des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu erfolgen.[6] Hierdurch wird Anonymität verhindert und Transparenz hinsichtlich der handelnden bzw. auftretenden Personen geschaffen. Sodann sind die festgestellten Identitäten des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu überprüfen: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Identitäten der tatsächlich handelnden Personen übereinstimmen mit jenen, die im Rahmen der Identifizierung erfasst wurden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass falsche Identitäten vorgeschoben werden und Hintermänner unerkannt bleiben können.

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Im Falle einer für den Vertragspartner auftretenden Person ist zudem deren Berechtigung zu überprüfen, für den Vertragspartner aufzutreten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass unberechtigte Personen für den Vertragspartner auftreten. Personen, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, aus welchem Grund auch immer, wird die Nutzung von Bank- und anderen Finanzdienstleistungen faktisch verwehrt, da die Begründung von Geschäftsbeziehungen ohne gesetzeskonforme Identifizierung und Identitätsüberprüfung unzulässig ist.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies der Fall, ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Ist der Vertragspartner keine natürliche Person, sind die Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass Hintermänner, welche die vordergründig handelnden Personen oder Gesellschaften maßgeblich beeinflussen können, im Verborgenen bleiben.[7] Auch hier geht es also um Transparenz, zwar nicht der handelnden, aber doch der Personen, die die „Fäden im Hintergrund ziehen“.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 3. Erkennung von politisch exponierten Personen

3. Erkennung von politisch exponierten Personen

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Die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten schließen des Weiteren die Feststellung ein, ob es sich bei dem Vertragspartner, der auftretenden Person oder dem wirtschaftlich Berechtigten um politisch exponierte Personen[8] handelt. Dies soll sicherstellen, dass PEPs als solche erkannt werden und, wenn diese erkannt werden, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zur Anwendung kommen. PEPs haftet aufgrund ihrer besonderen Position und ihres persönlichen Netzwerks ein tendenziell erhöhtes Korruptionsrisiko an.[9]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung

4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung

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Es sind ferner Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Dies verfolgt zwei gesetzgeberische Zwecke: zum einen dienen die Informationen der Bestimmung des Geldwäscherisikos der konkreten Geschäftsbeziehung und damit des konkreten Umfangs der risikobasierten Kundensorgfaltspflichten. Zum anderen kommen die Informationen im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung und der vom Vertragspartner durchgeführten Transaktionen zum Einsatz.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 5. Überwachung der Geschäftsbeziehung

5. Überwachung der Geschäftsbeziehung

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Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern sind kontinuierlich zu überwachen. Zweck der Überwachung ist u.a. die Feststellung von Diskrepanzen zwischen eben solchen Informationen über den Kunden und seine Geschäftsbeziehung, häufig auch als Kundenprofil bezeichnet, und der konkreten Geschäftstätigkeit des Kunden einschließlich seiner Transaktionen.[10]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick

II. Kernanforderungen im Überblick

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Die Kernanforderungen an die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten lassen sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen, eine detaillierte Beschreibung der Vorgaben wird im darauffolgenden Abschnitt vorgenommen.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG

1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG

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§ 10 Abs. 1 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie folgt:


Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG;
Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG;
Abklärung und Identifizierung des bzw. von wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG; ist der Vertragspartner keine natürliche Person, ist die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen;
Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG;
Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um einen PEP handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; und

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG

2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG

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Nach § 14 Abs. 1 GwG müssen Kreditinstitute nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz feststellen, dass insbesondere mit Blick auf ihre Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Im Rahmen der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten können Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angemessen reduziert werden. Ein vollständiges Entfallen einzelner in § 10 Abs. 1 GwG genannter Pflichten ist hingegen unzulässig.[13]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten

3. Verstärkte Sorgfaltspflichten

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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind von Kreditinstituten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.

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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zwingend in folgenden Konstellationen anzuwenden:


beim Vertragspartner oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine politisch exponierte Person oder um eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist;
es handelt sich um eine im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplexe oder große, vom Ablauf her ungewöhnliche oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgende Transaktion; oder
es liegt eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung mit Instituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko, einem Land des EWR vor.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen

B. Regulatorische Anforderungen

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In diesem Abschnitt erfolgt eine ausführliche Beschreibung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, jeweils gegliedert nach den Auslösern der Pflichten und den an sie gestellten regulatorischen Anforderungen.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG

I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG

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Mit den im GwG definierten allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Gesetzgeber einen Kanon von Pflichten festgelegt, die in allen nachfolgend beschriebenen pflichtauslösenden Konstellationen zu erfüllen sind.[14] Dabei gilt, dass Art und Umfang der konkret zu ergreifenden Maßnahmen je nach Risikosituation flexibel ausgestaltet werden können.[15]

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Neben den geldwäscherechtlichen Vorgaben werden der Vollständigkeit halber auch relevante Regelungen im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 AO im Kontext der Kundenidentifizierung behandelt.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG

1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG

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Die allgemeinen Sorgfaltspflichten werden in den folgenden gesetzlich definierten Konstellationen ausgelöst.

a) Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

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Praktisch besonders relevanter Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten ist die Begründung einer Geschäftsbeziehung. Nach § 1 Abs. 4 GwG ist „eine Geschäftsbeziehung jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten des Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.“ Wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.[16] Hauptanwendungsfälle von § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG sind für Kreditinstitute nach wie vor Konto- bzw. Depoteröffnungen.[17]

b) Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG

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Einzelne, transaktionsbezogene allgemeine Sorgfaltspflichten werden durch Transaktionen ausgelöst, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung im o.g. Sinne durchgeführt werden.[18] Diese Konstellation ist dann einschlägig, wenn der betreffende Vertragspartner nicht über ein Konto oder Depot verfügt, sondern als Gelegenheitskunde auftritt, mit dem konkreten Wunsch, eine einzelne oder einzelne Transaktionen durchzuführen.

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Das GwG definiert Transaktionen als eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.[19] Dabei ist hinsichtlich der Art und des Umfangs der betreffenden Transaktionen wie folgt zu unterscheiden.

aa) Geldtransfers i.H.v. 1 000 EUR oder mehr

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Handelt es sich bei der durchzuführenden Transaktion um einen kontogebundenen Geldtransfer i.S.v. Art. 3 der EU-GeldtransferVO, löst dieser Umstand die o.g. Sorgfaltspflichten dann aus, wenn der zu überweisende Betrag min. 1 000 EUR beträgt. Ein Geldtransfer i.S.d. EU-GeldtransferVO ist jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers zumindest teilweise auf elektronischem Wege mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich Überweisungen, Lastschriften, nationaler oder grenzüberschreitender Finanztransfers.[20]

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Kontogebundene Geldtransfers werden zwischen Auftraggeber und Empfänger durchgeführt, von denen entweder beide jeweils oder aber nur einer über ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut verfügt. Praktisch relevanter Anwendungsfall des kontogebundenen Geldtransfers i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG ist das sog. Zahlscheingeschäft, bei dem der Gelegenheitskunde einen Betrag in bar bei einem Kreditinstitut einzahlt, damit dieser an den Zahlungsempfänger, der über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügt, überwiesen wird.[21]

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Kontoungebundene Geldtransfers werden unter Einbindung von Zahlungsinstituten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG wie etwa Western Union oder MoneyGram durchgeführt.[22]

bb) Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr

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Des Weiteren werden allgemeine Sorgfaltspflichten im oben skizzierten Umfang durch Sortengeschäfte i.H.v. min. 2 500 EUR ausgelöst, soweit diese nicht über bei dem betreffenden Kreditinstitut eröffnete Konten abgewickelt werden, § 25k Abs. 1 KWG.[23]

cc) Sonstige Transaktionen i.H.v. 15 000 EUR oder mehr

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Die dritte Alternative der Auslösung von Sorgfaltspflichten außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen besteht in der Durchführung „sonstiger“ Transaktionen i.H.v. min. 15 000 EUR. Hierunter fallen insbesondere die Ein- und Auszahlung von Bargeld, der An- und Verkauf von Reiseschecks sowie die Annahme und Abgabe von Wertpapieren und Edelmetallen.[24]