Tierschutzrecht

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e)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20)

Diese Verordnung gilt nur für Betriebe mit mehr als 500 Masthühnern. In § 17 wird ein umfangreicher Sachkundenachweis vom Halter gefordert. Anforderungen an Tränke, Fütterung und klimatische Bedingungen und die Beleuchtung werden konkretisiert (§ 18). In § 19 werden dann Haltungsbedingungen ausgeführt, so müssen Masthühner ständig Zugang zum Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. Es erfolgen genaue Vorgaben zu Lichtintensität (mind. 20 Lux) in Kopfhöhe der Tiere sowie Lichtdauer und Rhythmus. Die Besatzdichte darf zu keinem Zeitpunkt 39 kg pro Quadratmeter überschreiten. Weiterhin sind ausführliche Aufzeichnungen über Erzeugungsverfahren und Ausrüstung zu führen und 3 Jahre aufzubewahren. In § 20 sind die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof geregelt.

f)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)

In dieser Verordnung für Hausschweine werden in § 22 allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung des Schweinestalls und weitere Haltungsbedingungen aufgestellt. Schweine müssen sich insbesondere gleichzeitig und ungehindert bewegen (sitzen, liegen, aufstehen) können und einen trockenen Liegebereich haben. Bei diesen Anforderungen wird die Haltung von Ferkeln (Schweine bis 30 kg Körpergewicht) und die Haltung von Schweinen (ab 30 kg Körpergewicht) getrennt geregelt. Gemäß § 28 dürfen abgesetzte Ferkel nur in Gruppen gehalten werden. Eine Gruppenhaltung von Schweinen ist nur statthaft, wenn pro Tier (je nach Größe) eine bestimmte Bodenfläche zur Verfügung steht und das Schwein gegenüber anderen Schweinen keine Unverträglichkeiten zeigt. Eine Anbindehaltung ist bei Schweinen generell verboten (§ 30). Gemäß § 22 muss der Schweinestall über einen natürlichen Lichteinfall (mind. 3 % der Stallgrundfläche) verfügen. Nach § 26 darf das Stallklima die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beeinflussen. Schweine müssen mindestens 1 mal am Tag gefüttert werden und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für die Haltung von Saugferkeln (§ 23), Absatzferkeln (§ 28) Jungsauen und Sauen ( § 24, § 30), Zuchtläufern und Mastschweinen ( § 29) und Ebern (§ 25) werden konkrete Haltungsbedingungen formuliert. In § 44 erfolgt eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG.

g)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)

§§ 31–37 regeln die Haltungsanforderungen an Kaninchen. Es wird zwischen Mastkaninchen (§ 33) und Zuchtkaninchen (§ 34) differenziert. Es sind Mindesgrößenstandards je nach Tierzahl angegeben. § 35 regelt die Pflege, Ernährung, Hygiene und Beleuchtung. Auch für diese Tierhaltungen gelten Aufzeichnungspflichten; die Unterlagen sind 3 Jahre aufzubewahren. Ebenso ist ein Sachkundenachweis zu erbringen.

h)Anforderungen an das Halten von Pelztieren

War die Haltung von Pelztieren bis 2008 ebenfalls in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung geregelt, wird deren Haltung seit dem 8.12.2008 im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – TierErzHaVerbG geregelt (siehe Anhang). In diesem Gesetz wird die Haltung von Nerzen, Iltissen, Füchsen, Sumpfbibern, Chinchillas und Marderhunden geregelt, derart dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können. Die Haltungseinrichtungen sind im Abschnitt A und die Anforderungen an das Halten im Abschnitt B konkretisiert.

§§ 3 und 4 TierschNutztVO gelten weiterhin und müssen erfüllt sein.

2.4Tierschutz-Hundeverordnung

Die Tierschutz-Hundeverordnung ersetzt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien. Die am 2.5.2001 in Kraft getretene Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

Gemäß § 2 der Verordnung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichender Kontakt mit der betreuenden Person zu gewähren. Der Umfang des Auslaufs und das Maß der Sozialkontakte sind dem individuellen Hund anzupassen. Dem Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes ist ausreichend Rechnung zu tragen. Welpen dürfen erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Gem. § 3 muss bei gewerblicher Zucht für jeweils 10 Hunde und ihre Welpen 1 sachkundige Betreuungsperson eingesetzt sein.

Bei einer Haltung des Hundes im Freien muss dem Hund eine Schutzhütte aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material von einer Mindestgröße, die verhaltensgerechte Bewegungen mit ausreichender Liegefläche gewährleistet, zur Verfügung stehen. Außerhalb der Schutzhütte muss ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden vorhanden sein (§ 4).

Für in Räumen gehaltene Hunde ist die Beleuchtung durch natürliches Tageslicht vorgeschrieben. Wird der Hund in Räumen gehalten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, muss dem Hund eine Bodenfläche gemäß den nachfolgenden Ausführungen zur Zwingerhaltung zur Verfügung stehen.

Bei der Haltung von Hunden in nicht beheizbaren Räumen müssen diese mit einer Schützhütte gemäß der Haltung im Freien oder einem Liegplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sein und außerhalb der Schutzhütte eine wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung stehen.

Bei der Zwingerhaltung sind folgende Mindestgrößen vorgeschrieben:


Widerristhöhe: Bodenfläche mind.:
Bis 50 cm 6 qm
Über 50 cm bis 65 cm 8 qm
Über 65 cm 10 qm

Keine Seite darf kürzer als 2 m sein und mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen.

Für jeden weiteren Hund muss jeweils die Hälfte der vorgenannten Fläche zur Verfügung stehen. Ein Zwinger für zwei Hunde mit einer Widerristhöhe von 60 cm muss demnach mindestens 12 qm groß sein.

Die Zwingerwand muss so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund sie mit seinen Vorderpfoten nicht erreichen kann. Die Zwingereinfriedung muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen gewährleisten. Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

Bei der Anbindehaltung an einer Laufleine dürfen die Hunde nur mit breiten, nicht einschneidenden Halsbändern oder Brustgeschirr gehalten werden. Weiterhin muss die Anbindung gegen ein Aufdrehen gesichert sein. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

Die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können. Der seitliche Spielraum hat mind. 5 m zu betragen. Auch ist zu gewährleisten, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

Dem Hund muss jederzeit Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung stehen. Er ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

Die Betreuungsperson ist verpflichtet, den Hund der Rasse entsprechend zu pflegen, die Unterbringung einmal, die Anbinderichtung zweimal täglich zu prüfen.

Die Anbindehaltung ist verboten für junge Hunde (bis zu einem Alter von 12 Monaten), tragende Hündinnen (im letzten Drittel der Trächtigkeit), säugende Hündinnen und kranke Hunde, wenn dadurch Schmerz, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

Verbleibt ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug, ist für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen Sorge zu tragen.

Gem. § 10 der Verordnung ist es verboten, Hunde bei denen insbesondere Ohren oder Rute zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale amputiert wurden, auszustellen oder solche Ausstellungen zu veranstalten.

§ 12 konkretisiert die Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 TSchG.

2.5Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)

Diese Vorschrift regelt unter anderem die Betreuung von Tieren in einer Schlachtstätte. Bei der Betreuung ist darauf zu achten, dass nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Der Betreuer dieser Tiere muss sachkundig sein, d. h. über die hier erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Umfang und Inhalt dieser Sachkunde ist in § 4 genau umrissen. Nach § 5 dürfen die Tiere bei der Beförderung innerhalb der Schlachtstätte nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere auf empfindliche Stellen zu schlagen oder zu stoßen, ihnen grobe Hiebe oder Tritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu greifen. Der Einsatz von elektrischen Treibhilfen (Viehtreiber) ist nur in speziellen Situationen zugelassen, da solche Treibhilfen nach § 3 Ziff. 11 TSchG grundsätzlich verboten sind. § 6 regelt die konkreten Anforderungen an die Ausstattung der Schlachtstätte, z. B. trittsichere Böden und Ausgestaltung der Treibgänge. Gemäß § 7 sind die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Ihnen ist jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Qualität und Quantität zu gewährleisten. Wenn die Tiere nicht innerhalb von 6 Stunden nach Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden, müssen sie mit geeignetem Futter versorgt werden. Das Allgemeinbefinden ist mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Platz der Tötung gebracht werden.

 

§ 16 enthält weitere Ordnungswidrigkeiten in Konkretisierung des § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG.

2.6Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)

Seit dem 22. Dezember 2004 ist der Transport von Tieren durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 geregelt.

Die Verordnung gilt für alle Tiertransporte, die nicht privater Art sind, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattfinden. In Art. 3 EG Nr. 1/2005 sind die allgemeinen Bedingungen der Tierbeförderung geregelt, z. B. Transportfähigkeit, Betreuung und Versorgung.

Weiterhin werden in Art. 5 bis 9 die administrativen Voraussetzungen aufgeführt. Die Anforderungen an die genehmigenden und kontrollierenden Behörden sind in Art. 10 festgehalten. In den Anhängen der EG VO sind zahlreiche und detaillierte Vorgaben für die Behandlung der Tiere und Ausstattungsvorgaben (Anhang 1) und Musterformulare vorgegeben.

In der Tierschutztransportverordnung selbst als Durchführungsverordnung der vorbeschriebenen EG VO sind nochmals gesonderte Regelungen für deutsche Transporte und Behörden geregelt. § 21 normiert die Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG. In Anlage 1 dieser Norm sind die notwendigen Mindestabmessungen der Transportbehältnisse aufgeführt. Anlage 2 regelt notwendige Abtrennungen und Raumbedarf. Die Kontrollmodalitäten hinsichtlich der Identität der transportierten Tiere sind in Anlage 3 zu finden.

2.7Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017)

Die Verordnung enthält Definitionen für bestimmte Begriffe, wie zum Beispiel Alleinfuttermittel, Tagesration oder Mindesthaltbarkeitsdatum. Im Übrigen werden Anforderungen an Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und die Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen aufgestellt. Auch die Überwachung des produzierenden Betriebes ist geregelt. Des Weiteren wird verboten, bestimmte Stoffe als Futtermittel in den Verkehr zu bringen. In §§ 38 und 39 sind weitere Straftatbestände aufgeführt. §§ 40 ff. enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.

In den Anlagen der Futtermittelverordnung sind ein Diätfuttermittelverzeichnis, Energiegehaltsangaben, Einzelfuttermittelgruppen und weitere Betriebsanforderungen und -verpflichtungen normiert.

2.8Rechtsfolgen

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG wird ein Zuwiderhandeln gegen eine nach § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. In den jeweils erlassenen Rechtsverordnungen erfolgt meist eine Konkretisierung der Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch eine Erfüllung des Straftatbestandes nach § 17 TierSchG kommt in Betracht.

IV.Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung
§ 3Tierschutzgesetz

Es ist verboten

1.

einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

1 a.

einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,

1 b.

an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder bei ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,

2.

ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nr. 1 und 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,

3.

ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

4.

ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,

5.

ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

7.

ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,

8.

ein Tier auf eine anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,

8 a.

ein Tier zu einem derart aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten

1 bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder

2 im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder,

3 seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10.

einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

11.

ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seiner Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

12.

ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben odereiner ähnlichen Veranstaltung auszuloben,

13.

ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.

Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

1.Allgemeine Grundsätze

§ 3 TierSchG ergänzt mit seinen Verboten die Bestimmungen der §§ 2 und 2a TierSchG. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergeben sich Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren. Allerdings kann aus § 3 TierSchG nicht geschlussfolgert werden, dass eine Handlung, die keinen dieser Verbotstatbestände erfüllt, erlaubt sein muss. Die positiven Grenzen werden durch die §§ 2 und 2a TierSchG gezogen. Eine Handlung kann gleichzeitig gegen mehrere Verbote verstoßen.

Wer einen der Verbotstatbestände des § 3 TierSchG erfüllt, kann sich in keinem Fall darauf berufen, sein Handeln basiere auf einem vernünftigen Grund. Verstöße gegen diese Vorschrift sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG.

2.Überforderungsverbot gemäß § 3 Ziffer 1, 1a, 1b TierSchG

Die Konkretisierung der Ziffer 1 des § 3 TierSchG erfolgt durch Ziffern 1a und 1b, die beide erst 1998 neu eingefügt wurden. Geschützt wird jedes Tier, dem eine Leistung abverlangt wird. Darunter fallen im Gegensatz zu § 2 TierSchG auch wilde Tiere.

Unter Leistung ist die Nutzung tierischer Kraft für einen bestimmten Zweck zu verstehen. Hierunter werden sowohl körperliche Leistungen in Form von Zug-, Lauf- oder Kraftleistungen verstanden, aber auch physiologische Leistungen wie Milchleistung, Legeleistung, Zuchtleistung und psychische Leistung wie Konzentration, Lernvermögen etc.

In Betracht kommen vor allem die Abrichtung, Ausbildung und Dressur eines Tieres. Beim Einsatz eines Tieres im Sport oder bei der Jagd wird man bei fast allen an das Tier zu stellenden Anforderungen von Leistungen sprechen können. Auch Lege-, Mast-, Milch- und Fortpflanzungsleistungen fallen unter diesen Begriff. Auch die Inanspruchnahme der psychischen Kräfte des Tieres, zum Beispiel bei einem lang andauerndem Transport, ist ein Abverlangen einer Leistung.

Die beiden Merkmale „Zustand“ und „Kräfte“ sind die relativen Ausgangspunkte für die Beurteilung des Vorliegens einer Überforderung im Sinne von „nicht gewachsen“ und „übersteigen“. Die Einschätzung muss für jedes Tier individuell erfolgen. In einem ersten Prüfungsschritt sind demnach Zustand und Kraft des Tieres einzuschätzen. Maßgebend sind Kriterien wie Alter, Gesundheit und Kondition des Tieres.

Danach ist zu beurteilen, ob die konkrete Leistung auf Grund des Zustandes und der Kraft dieses Tieres eine Überforderung bewirkt. Je optimaler der Zustand und je größer die Kraft des Tieres ist, umso höher kann die abverlangte Leistung sein, ohne diesen Verbotstatbestand zu erfüllen. Es ist stets eine Einschätzung des Einzelfalles vorzunehmen.

Für das Vorliegen der Merkmale „nicht gewachsen“ und „übersteigen“ ist es nicht erforderlich, dass die Überforderung so gravierend ist, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Allein die Gefahr, dass diese eintreten können, ist für eine Erfüllung dieser Verbotsnorm ausreichend.

Unter Offensichtlichkeit wird verstanden, dass es ohne weiteres erkennbar ist, dass die Leistung das Tier überfordert. Wenn zum Beispiel erst die Hinzuziehung eines Veterinärmediziners das Vorliegen der genannten Voraussetzungen aufklären kann, ist das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht erfüllt.

Das Überforderungsverbot gilt nicht in Notfällen. Dieser Begriff ist sehr eng auszulegen. Darunter fallen zum Beispiel Kriege, Brände oder ähnliche Katastrophen. Keinen Notfall stellen Situationen wirtschaftlicher Bedrängnis oder sportlicher Ehrgeiz dar.

Eine Erfüllung dieser Verbotsnorm kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn bei der Ausbildung eines Jagdhundes flugunfähige Enten eingesetzt werden, die sich bereits in einem erschöpften Zustand befinden.

Eine Überforderung ist auch anzunehmen, wenn die im Sport eingesetzten Tiere trotz eines deutlichen Erschöpfungszustandes weiter an der Sportveranstaltung teilnehmen müssen und Leistungen von ihnen gefordert werden. Hier ist insbesondere an den Pferdesport zu denken.

Nach Nr. 1a des § 3 TierSchG kommt eine Überforderung insbesondere bei Tieren in Betracht, an denen Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken. Darunter fallen vor allem die Neurektomie (chirurgischer Eingriff zur Schmerzausschaltung) und das Verabreichen von schmerzreduzierenden und dadurch leistungssteigernden Medikamenten. Folge und Ziel des Eingriffs oder der Behandlung muss das Verdecken eines leistungsmindernden körperlichen Zustands sein. Die Beurteilung dieses Zustand richtet sich nach der konkret abverlangten Leistung. Genau diese Leistung kann das Tier auf Grund seiner Einschränkung nicht mehr in vollem Umfang erbringen. Auch dieser Tatbestand wird besonders häufig beim Einsatz von Tieren zu sportlichen Zwecken erfüllt. Aber auch bei der Zucht von Tieren ist das denkbar, wenn zum Beispiel eine kranke oder alte Hündin trotzdem gedeckt wird und sie durch das Verabreichen von bestimmten Medikamenten „gestärkt“ wird.

 

Nr. 1b des § 3 TierSchG ist auf Überforderungen im Rahmen von Sportveranstaltungen zugeschnitten. Das Trainieren eines Tieres ist der Aufbau und das Aufrechterhalten eines bestimmten Leistungsstandes. Sportliche Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen umfassen das Zusammentreffen von Tieren, bei denen bestimmte Leistungen wie Kraft, Schnelligkeit und Ausdauer gemessen werden und das leistungsfähigste Tier ermittelt wird.

Der Begriff der Maßnahmen soll deutlich machen, dass nicht nur Eingriffe und Behandlungen davon umfasst werden, sondern alle erdenklichen Handlungen, die eine Leistungssteigerung bezwecken und bei dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorrufen. Neben konkreten körperlichen Eingriffen, wie das Zusammenbinden verschiedener Gliedmaßen oder die medikamentöse Einschränkung der Schmerzempfindlichkeit, ist auch die psychische Beeinflussung eines Tieres, die zu extremen Angst- und Stresssituationen führt, eine Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 1b TierSchG. Unter Leiden wird die Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgeht und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert, verstanden. Ein Schaden ist die Veränderung des Zustands eines Tieres zum Schlechteren.

Ein weiterer Fall dieses Tatbestandes ist der Einsatz von Dopingmitteln. Unter Doping versteht man den Versuch einer unphysiologischen Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Anwendung einer Dopingsubstanz. Dopingmittel bewirken somit eine kurzfristige Steigerung oder Minderung der Leistungsfähigkeit, um den Ausgang des Leistungsstreits zu beeinflussen. Es ist nicht erforderlich, dass das verabreichte Dopingmittel dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Das Verabreichen außerhalb sportlicher Wettkämpfe, zum Beispiel zu Trainingszwecken, ist nicht tatbestandsmäßig, kann aber unter Umständen die anderen Verbote der Nr. 1a und 1b des § 3 TierSchG erfüllen.

Dieses Verbot kommt wiederum bei fast allen Sportarten mit Tieren in Betracht, um die Ausdauer, Kraft und Schnelligkeit der Tiere ohne Rücksicht auf das Wohlbefinden des Tieres und die Grundregeln sportlicher Fairness positiv aber auch negativ zu beeinflussen.