Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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Ders.:

 Kooperationen von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen im deutschen und internationalen Bildungsmarkt, OdW 2014, S. 129



Ders.

: Paradigmenwechsel oder Kontinuität im Hochschulrecht? – Anmerkungen zum Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz, VBlBW 2014, S. 321



Ders.

: Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., Heidelberg 2015



Ders.

: Die Zukunft wissenschaftlichen Publizierens: Open Access und Wissenschaftsschranke – Anmerkungen zu den Kontroversen über die Weiterentwicklung des Urheberrechts, OdW 2017, S. 75



Ders.

: Zurück zur Professorenmehrheit – Anmerkungen zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13. März 2018, OdW 2018, S. 191



Schaeper, Hilde/Schramm, Michael/Weiland, Meike/Kraft, Susanne/Wolter, Andrä:

 International vergleichende Studie zur Teilnahme an Hochschulweiterbildung, 2006



Scheven, Dieter:

 Professoren und andere Hochschullehrer, in: Flämig, Christian u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, S. 325



Schick, Marion:

 Das Teilzeitstudium ist tot. Es lebe das flexible Studium!, Beiträge zur Hochschulforschung 3/2001, S. 68



Schiller, Friedrich:

 Sämtliche Werke, München 2004



Schiller, Gernot:

 Neues zum Gebührenverfassungsrecht – Das Urteil des BVerfG zur baden-württembergischen Rückmeldegebühr, NVwZ 2003, S. 1337



Schilling, Theodor:

 Internationaler Menschenrechtsschutz – Das Recht der EMRK und des IPbpR, 3. Aufl., Tübingen 2016



Schink, Alexander:

 Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung, 1984



Schmidt-Aßmann, Eberhard:

 Kommunalrecht, in: Eberhard Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Berlin, 2005, S. 1



Schmidt-Bleibtreu

,

Bruno

/

Hofmann

,

Hans/Henneke, Hans-Günter

, Grundgesetz-Kommentar, 14. Aufl., Köln 2018



Schwark, Wolfgang:

 25 Jahre Pädagogische Hochschulen in Baden-Württemberg: Bilanz und Perspektive, in Melenk, Hartmut, Lehrerbildung in Baden-Württemberg



Schwarz, Stefanie/Teichler

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Ulrich:

 Memorandum zur Einführung eines Credit-Systems an den Hochschulen in Deutschland, in: Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Credits an deutschen Hochschulen, Positionen, November 2000, S. 5



Schwegmann, Bruno/Summer, Rudolf:

 Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 211. Aktualisierung, Heidelberg 2019



Schweitzer, Marcell/Küpper, Hans-Ulrich:

 Systeme der Kosten- und Leistungsrechnung, 7. Aufl., München 1998



Sennekamp, Christoph:

 Die neuen Immatrikulations- und Rückmeldegebühren, Zur Verhältnismäßigkeit der § 120a UG, § 80a FHG, § 86a KHG, § 85a PHG, VBlBW 1997, S. 365



Söllner, Sven:

 Studiengebühren und das Menschenrecht auf Bildung, Stuttgart 2007



Solte, Ernst Lüder:

 in: Heinrich De Wall/Michael Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link, Tübingen 2003, S. 546



Spranger, Eduard:

 Gedanken über Lehrerbildung, Leipzig 1920



Stober, Rolf:

 Die privatrechtlich organisierte Verwaltung – Zur Problematik privatrechtlicher Gesellschaften und Beteiligungen der öffentlichen Hand, NJW 1984, S. 449



Storr, Stefan:

 Der Staat als Unternehmer, Habilitationsschrift, Tübingen 2001



Streinz, Rudolf:

 EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., München 2018



Tegebauer, Ingo-Jens:

 Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, S. 600



Teichler, Ulrich:

 Internationalisierung der Hochschulen, HSW 1/2002, S. 3



Terhart, Ewald:

 Perspektiven der Lehrerbildung in Deutschland, Abschlussbericht der von der Kultusministerkonferenz eingesetzten Kommission, Weinheim und Basel 2000



Teuscher, Micha

: Fachhochschulen – gibt‘s die noch?, DNH 4/2012, S. 108



Thieme, Werner:

 Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Köln u.a. 2004



Ders.:

 Die Wissenschaftsfreiheit der nichtuniversitären Forschungseinrichtungen, DöV 1994, S. 150.



Tomerius, Carolyn:

 Die Hochschulautonomie und ihre Einschränkungen beim Zusammenwirken von Land und Hochschule, 1996



Vahle, Jürgen:

 Zur Frage des Ausmaßes der Lehrfreiheit eines Fachhochschullehrers, DVP 2011, S. 79



Voeth, Markus:

 Gebührenkompass 2008, Projektbericht, Universität Hohenheim 2008, <www.gebuehrenkompass.de>



Waldeyer, Hans-Wolfgang:

 Die dienstliche Aufgabe der Professoren zur Abnahme von Prüfungen, NVwZ 2001, S. 891



Ders.:

 Der Gesetzentwurf zur Föderalismusreform, DNH 2/2006, S. 8 ff.



Ders.:

 Kindesunterhalt, Studienbeiträge und kinderreiche Familien, Eine Erwiderung auf den Beitrag von J. Goebel, „Nachgelagert finanzierbare Studienbeiträge, Ausbildungsunterhaltsund Kinderreichtum“, NWVBl. 2008, S. 212



Ders.:

 Das Bundesverfassungsgericht zur Wissenschaftsfreiheit der Professoren der Fachhochschulen, DNH 4-5/2010, S. 8



Ders.:

 Die Professoren der Fachhochschulen als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, NVwZ 2010, S. 1279



Walter, Steffen:

 Medizinische Forschung mit Drittmitteln – lebenswichtig oder kriminell?, ZRP 1999, S. 292



Walther, Harald:

 Studienbeiträge in Hessen – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Verwaltungsprozess, NVwZ 2007, S. 1366



Wendel, Patricia:

 Der Hochschulrat, Baden-Baden 2016



Wertheimer, Frank:

 Forschungszulagen für Hochschullehrer – wer entscheidet?, OdW 2018, S. 301



von Weschpfennig, Armin:

 Rechtliche Grenzen von allgemeinen Studienabgaben, Studienbeiträge oder Akademikersteuer?, Baden-Baden 2015



Ders.

: Verfassungs- und völkerrechtliche Zulässigkeit von Studiengebühren für Internationale Studierende – Novelle des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG), OdW 2017, S. 175



Westerburg, Sandra:

 Auswirkungen der Föderalismusreform auf die rechtlichen Rahmenbedingungen von Wissenschaft und Forschung, WissR 2006, S. 338



Dies.:

 6: 5 für Studienbeiträge in Hessen, Das Urteil des StGH des Landes Hessen vom 11. Juni 2008 über die landesverfassungsrechtliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen, LKRZ 2008, S. 292



Wewel, Thomas:

 Ausgliederung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe durch steuerbefreite Einrichtungen, DStR 1998, S. 274



Wissenschaftlicher Beirat zur Begleitung des Modellvorhabens für eine Erprobung der globalen Steuerung von Hochschulhaushalten im Land Niedersachsen: Empfehlungen, in: Deutscher Hochschulverband, Forum Bd. 65, Streitfall Hochschulrat, Bonn 1998, S. 5



Wissenschaftsrat: Allgemeine Empfehlungen zur Universitätsmedizin, 2007



Ders.:

 Empfehlungen zur Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, vom 13.7.2007, Drs. 8036-07



Ders.:

 Empfehlungen zur Entwicklung der Fachhochschulen, Drs. 5102/02, vom 18. Januar 2002



Ders.:

 Empfehlungen zur Hochschulentwicklung durch Teilzeitstudium, Multimedia und wissenschaftliche Weiterbildung, 1998



Ders.:

 Empfehlungen zur Organisation, Planung und Förderung der Forschung, 1975



Ders.:

 Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium, Drs. 8639-08, Berlin 2008, <www.wissenschaftsrat.de/texte/8639-08.pdf>



Ders.:

 Empfehlungen zur Struktur der Hochschulmedizin, Aufgaben, Organisation, Finanzierung, 1995



Ders.:

 Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der verwaltungsinternen Fachhochschulen, Drs. 2541/96 vom 10. Mai 1996



Ders.:

 Stellungnahme zu den Berufsakademien in Baden-Württemberg, 1994



Ders.:

 Stellungnahme zur Entwicklung der Hochschulmedizin, 1995



Ders.:

 Thesen zur künftigen Entwicklung des Wissenschaftssystems in Deutschland, Drs. 4594/00, 7.7.2000



Ders.

: Empfehlungen zur Differenzierung der Hochschulen, 2010



Ders.

: Empfehlungen zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem, 2010



Ders.

: Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen“, 2015



Ders.

: Empfehlungen zur Personalgewinnung und -entwicklung an Fachhochschulen, 2016



Wissenschaftsrat, Österreichischer: Fachhochschulen im österreichischen Hochschulsystem – Analysen, Perspektiven, Empfehlungen, Wien 2012



Wöhe, Günter:

 Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 13. Aufl., München 1978



Wohnsdorf, Gottfried/Hummel

,

Gerhard:

 Hochschulrecht, in: Betzinger, Otto, Staats- und Verwaltungsrecht für Baden-Württemberg, Baden-Baden 1991



Wolff, Daniel/Zimmermann, Patrick:

 Gesetzgeberische Strategien für die Verteilung von Medizinstudienplätzen, WissR 2018, S. 159



Wolff, Hans J./Bachof, Otto/Stober, Rolf/Kluth, Winfried:

 Verwaltungsrecht Bd. 1 (unter Mitarbeit von Korte, Stefan und Eisenmenger, Sven), 13. Aufl., München 2017; Bd. 2, 7. Aufl. 2010



Würtenberger, Thomas:

 Bericht über das Symposium des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Urteil des VerfGH BW 1 VB 16/15 zum Landeshochschulgesetz, OdW 2017, S. 217



Ders./Krohn, Axel:

 Abwahl des Rektors einer Hochschule – Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26.2.2016, OdW 2016, S. 203



Zechlin, Lothar:

 Wissenschaftsfreiheit und Organisation – Die „Hochschullehrermehrheit“ im Grundrechtsverständnis der autonomen Universität, OdW 2017, S. 161

 



Ders.:

 Institutionelle Akkreditierung von Privathochschulen und Wissenschaftsfreiheit, OdW 2018, S. 253









Prof. Dr. Volker M. Haug





Einführung



I.

Reform und Aufbau

2 – 25




1.

Auslöser und Zielsetzung der Reformpolitik

2 – 4



 2.Felder der Reformpolitik5 – 25




a)

Das Verhältnis von Staat und Hochschulen

5 – 11




b)

Die Organisation von Hochschulen

12 – 18




c)

Studium und Lehre

19, 20




d)

Qualitätssicherung

21, 22




e)

Hochschulmedizin

23 – 25



II.

Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform

26 – 30




1.

Wegfall bundesgesetzlicher Fesseln

26




2.

Modernisierung des Hochschuldienstrechts

27, 28




3.

Schaffung einer neuen Hochschulart: Duale Hochschule Baden-Württemberg

29




4.

Fusion von Universität und Forschungszentrum Karlsruhe zum KIT

30



III.

Feinjustierung und Ausdifferenzierung

31 – 39




1.

Feinjustierung durch Re-Akademisierung

31 – 35




2.

Ausdifferenzierung durch Stärkung von Sonderinteressen

36, 37




3.

Institutionelle Weiterentwicklungen

38, 39



1





Die jüngere Entwicklung von Hochschulrecht und Hochschulpolitik in Baden-Württemberg lässt sich in

drei Abschnitte mit prägenden inhaltlichen Merkmalen

 einteilen: Dies beginnt mit der Reform- und Aufbruchspolitik in den ausgehenden 1990er Jahren, setzt sich nach 2006 mit der beherzten Ausschöpfung der mit dem Wegfall zentralistischer Vorgaben verbundenen Spielräume im Zuge der Föderalismusreform fort und reicht in die Gegenwart mit einer Gesetzgebungstätigkeit der Ausdifferenzierung und Feinjustierung unter veränderten politischen Vorzeichen. Ging es in den ersten beiden Abschnitten stärker um die Stärkung von Hochschulautonomie und Steuerungsfähigkeit, stehen in der jüngeren Zeit die zeitgerechte Weiterentwicklung der Strukturen und die Stärkung der hochschulinternen Sonderinteressen im Vordergrund.



Einführung

 › I. Reform und Aufbau





I. Reform und Aufbau



Einführung

 › I. Reform und Aufbau › 1. Auslöser und Zielsetzung der Reformpolitik






1. Auslöser und Zielsetzung der Reformpolitik



2





Auslöser des wachsenden Dranges nach umfassenden Reformen im Hochschulbereich war das zunehmende Gefühl, dass sich die

Strukturen aus den 70er Jahren in weiten Teilen überlebt

 hatten. Diese waren geprägt von einer massiven Staatsdominanz, erheblicher rechtlicher Detailsteuerung und nur geringen autonomen Handlungsspielräumen der Hochschulen, wie – pars pro toto – das NC-Hochschulvergaberecht zeigt: Die Studienplätze wurden nach Abitursnote und Wartezeit ohne Einflussnahme seitens der Hochschulen vergeben (dazu näher unten,

Rn. 10

). Daher pflegte der damalige baden-württembergische Wissenschaftsminister

Klaus von Trotha

 oft zu sagen, dass es nur zwei Institutionen in Deutschland gebe, die hinsichtlich ihrer Insassen keine Mitspracherechte hätten: Hochschulen und Gefängnisse.



3





Symptome der

vielerorts beklagten Defizite des Hochschulsystems

 waren z.B. die Belastung durch hohe Studierendenzahlen, Strukturmängel im Studium, fehlende Kontrolle von Qualität, didaktischer Konzeption und inhaltlicher Relevanz von Studienangeboten, fehlende oder zu schwache Praxisorientierung, zu hohes Lebensalter der Absolventen, fehlende Transparenz über das Leistungsgeschehen an den Hochschulen und unzureichende Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung.



4





Die Hochschulreformpolitik hat sich die Stärkung der Leistungskraft der Hochschulen und damit die weitere Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem nationalen und internationalen Bildungsmarkt zum Ziel gesetzt. Denn Hochschulen, die an sich einen hohen wissenschaftlichen Anspruch stellen, kamen und kommen nicht umhin, sich dem

Wettbewerb auf dem Bildungs- und Forschungsmarkt

 zu stellen – einem Wettbewerb um gute Forscher und Lehrer, einem Wettbewerb um staatliche Mittel, einem Wettbewerb um Drittmittel und einem Wettbewerb um gute Studierende. Um sich in diesem Wettbewerb gut positionieren zu können, mussten sich die Hochschulen vom Status behördlicher Einrichtungen, die vom übergeordneten Wissenschaftsministerium erlassene operative Vorgaben umzusetzen hatten, emanzipieren. Zugleich musste die Handlungsfähigkeit der Hochschulen nach innen gestärkt werden. Dies bedingte eine Ablösung der klassischen Gremienkultur, die zwar dem einzelnen Wissenschaftler weitergehendere Teilhabemöglichkeiten bot, aber zugleich Verantwortungswahrnehmung erschwerte und oft zu Entscheidungen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner führte.



Einführung

 › I. Reform und Aufbau › 2. Felder der Reformpolitik





2. Felder der Reformpolitik






a) Das Verhältnis von Staat und Hochschulen



5





(1) Im Mittelpunkt der Reformmaßnahmen stand die Stärkung der Eigensteuerung und damit der Autonomie der Hochschulen. Dafür wurden die

Mitwirkungsrechte des Staates in vielfältiger Weise abgebaut

. Besonders deutlich wird dies bei einer Gegenüberstellung des baden-württembergischen Hochschulrechts von 1995 und von heute in einigen beispielhaft ausgewählten Bereichen, wobei der hier beschriebene heutige Rechtszustand im Wesentlichen bereits seit 2005 besteht.



6








(a) Die Professoren wurden 1995 auf Vorschlag der Hochschulen vom Ministerium berufen, ohne dass dieses an die Reihenfolge der Liste gebunden gewesen wäre (§ 66 III UG). In Ausnahmefällen durfte das Ministerium sogar den Ruf an eine Person erteilen, die von der Hochschule gar nicht vorgeschlagen gewesen war (§ 66 VII UG); der Hochschule stand in einem solchen Fall lediglich ein Anhörungsrecht zu. Die

Berufung der Professoren

 liegt heute bei den Hochschulen. Zuvor muss die Zustimmung des Ministeriums zur Liste eingeholt werden (§ 48 II 1 LHG). Der Übergang der Verantwortung für die Berufungsentscheidung hat dazu geführt, dass die Prüfung der Liste im Ministerium nur noch kursorisch erfolgt und sich in aller Regel auf die Beanstandung formaler Mängel beschränkt.



7








(b) 1995 nahm das Ministerium zahlreiche

personalrechtliche Einzelzuständigkeiten

 wahr – bis hin zur Entscheidung über die Bewilligung eines Forschungssemesters (§ 68 UG). Außerdem lagen die

Gehaltsverhandlungen mit den Professoren

 – sowohl bei Neuberufungen wie bei Bleibeverhandlungen – ausschließlich in der Hand des Ministeriums. Den Rektoren blieb lediglich, ein erhebliches Gewinnungs- oder Erhaltungsinteresse der Hochschule in einem Brief an das Ministerium darzulegen und um entsprechende Berücksichtigung zu bitten. Heute ist eine Reihe von personalrechtlichen Zuständigkeiten auf die Hochschulen delegiert, etwa im Disziplinarrecht (§ 11 V LHG) oder bei der Genehmigung von Forschungssemestern (§ 49 VII LHG). Insofern ist es nur konsequent, dass auch die Gehaltsverhandlungen mit den Professoren jetzt – auf der Grundlage eines Vergaberahmens, den jede Hochschule hat – vom Rektorat geführt werden (§ 16 III 2 Nr. 11 – 14 LHG).



8





(c) Außerdem hatte das Ministerium in den

Haushaltsangelegenheiten

 1995 noch eine wesentlich stärkere Steuerungsfunktion. Die staatlichen Zuschüsse an die Hochschulen wurden im Rhythmus der jährlichen oder zweijährlichen Haushaltsaufstellungen jeweils zwischen Ministerium und Hochschulleitung detailliert verhandelt. Außerdem wurde ein erheblicher Teil der für die Hochschulen vorgesehenen Mittel – insbesondere für spezielle Projekte – nicht in den Haushaltskapiteln der Hochschulen, so dass diese darüber hätten frei verfügen können, bereitgestellt, sondern in zentralen Haushaltskapiteln, die das Ministerium verwaltete. Demgegenüber werden seit 1997 zwischen dem Land und den Hochschulen fünf- bis siebenjährige Hochschulfinanzierungspakte (derzeit bis 2020) abgeschlossen, in denen die Höhe der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel für die gesamte Laufzeit garantiert ist; die Studiengebühren (bzw. deren Ersatzmittel) und Drittmittel kommen noch hinzu. Zudem hat die Einführung von Globalhaushalten die Bewirtschaftungskompetenz der Hochschulen deutlich erhöht. Freilich haben diese Maßnahmen zur Folge, dass die Hochschulen nun ihre „normalen“, aber über den Tagesbetrieb hinausgehenden Projekte eigenständig mit den zugewiesenen Landesmitteln oder mit Drittmitteln finanzieren müssen.



9








(d) Die

Prüfungsordnungen

, die als Hochschulsatzungen erlassen werden, bedurften 1995 in jedem Einzelfall der Zustimmung des Ministeriums (§ 51 I UG); Zustimmung bedeutet übrigens – in Abgrenzung von der auf rechtliche Fragen beschränkten Genehmigung – ein Überprüfungsrecht auf Recht-

und

 Zweckmäßigkeit. Heute werden die Prüfungsordnungen von den Hochschulen eigenverantwortlich ohne Beteiligung des Landes festgelegt; lediglich dem Rektor ist ein hochschulinterner Zustimmungsvorbehalt zugewiesen (§§ 32 III, 38 IV, 39 V LHG). Das Ministerium kann nur noch eine Änderung der Prüfungsordnung verlangen, wenn bestimmte rechtliche Vorgaben nicht eingehalten sind (§ 32 III 4 LHG). Da die Prüfungsordnungen dem Ministerium auch nicht mehr zur Kenntnis gegeben werden müssen, setzt ein solches Änderungsverlangen des Ministeriums in der Praxis entsprechende (meist studentische) Beschwerden voraus.



10








(e) Bei der

Auswahl der Studierenden

 gab es 1995, wie eingangs bereits erwähnt, kein Beteiligungsrecht der Hochschulen: War ein Studiengang zulassungsbeschränkt, mussten 60


% nach Abitursnote und 40


% nach Wartezeit aufgenommen werden (Art. 13 I ZVS-Staatsvertrag 1992); war der Studiengang unbeschränkt, musste jeder Inhaber einer entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung aufgenommen werden. Heute haben die Hochschulen dagegen bei der Vergabe ihrer Studienplätze eine ungleich stärkere Rolle: Bei Studiengängen, deren Profil durch die mit der Zugangsberechtigung nachgewiesenen allgemeinen Studierfähigkeit nicht hinreichend abgedeckt ist, können die Hochschulen eine Aufnahmeprüfung vorsehen (§ 58 IV LHG). Bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden 90 % der Studienplätze ebenfalls nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und nur noch 10 % nach Wartezeit vergeben (§ 6 I 4 HZG); bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen beträgt die Hochschulquote 60 % (Art. 10 I StV EfH). Die Hochschulen haben weitreichende Freiheiten bei der Ausgestaltung einer solchen Aufnahmeprüfung oder eines solchen Hochschulauswahlverfahrens (allerdings nicht bei der Kreation von Auswahlmaßstäben). Neben Durchschnittsnote oder Einzelnoten der Zugangsberechtigung sind auch Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche, Motivationsschreiben oder Essays als Auswahlmaßstäbe möglich (§ 6 II HZG). Damit hat das Land seine Ge