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5.6 Die Shareholder Value Doktrin

30

Die in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts verbreitete Shareholder Value Doktrin[85] hatte programmatischen Charakter. Das KonTraG insgesamt stand unter der Wirkung dieser Doktrin. Das Gesetz hat allerdings nicht die Wertsteigerung zu Gunsten der Aktionäre um ihrer selbst willen als Ziel (das wäre kein taugliches rechtspolitisches Ziel), sondern hat umgekehrt die Ausrichtung der Unternehmenspolitik und des Handelns der Organe auf den „Shareholder Value“, besser: auf „Wertsteigerung“, benutzt, um die Unternehmen zum Wohl des Ganzen – und damit natürlich auch aller Stakeholder – ertragsstärker und wettbewerbsfähiger zu machen. Das Streben nach Schaffung von zusätzlichen Werten sollte wieder in den Mittelpunkt des unternehmerischen Handelns und Denkens gestellt werden. Auch wenn der Begriff „Shareholder Value“ heute aus der politischen Mode gekommen ist, so haben die genannten rechtspolitischen Ziele, für die dieser Begriff verwendet wurde, immer noch ihre Berechtigung. Das maßlose Zusammenkaufen von Umsatz unter Erosion der Erträge führt in die falsche Richtung. Ertragskraft sichert Zukunft.

Freilich hat die übertriebene „Shareholder Value Doktrin“ auch negative Folgen gehabt. So hat der massive Druck des Kapitalmarkts zu immer höheren Gewinnausweisen Fehlanreize zum „Accounting for Growth“[86], zur Absenkung des Eigenkapitals wegen der damit verbundenen Erhöhung der Eigenkapitalrendite (Return of Equity – ROE) und zu kreativer Bilanzgestaltung gesetzt. Heute richtet sich die Wirtschaftspolitik mehr auf eine „nachhaltige“ Entwicklung der Unternehmen und auf den Stakeholder Value aus.

Der große Schweizer Wirtschaftsrechtler Forstmoser hat zur Auflösung des Gegensatzes der beiden Glaubenslehren in seiner Abschiedsvorlesung[87] ausgeführt: „Mehrwert für die Aktionäre kann letztlich nur geschaffen werden, wenn das Unternehmen gute Mitarbeiter gewinnt, wenn es bei seinen Kunden und Lieferanten anerkannt ist und wenn es ihm – im Falle von Großunternehmen – gelingt, ein unternehmensfreundliches politisches und gesellschaftliches Umfeld zu sichern. Und ebenso klar ist, dass der Gewinn der Nährboden einer jeden unternehmerischen Tätigkeit und dadurch auch die Basis für eine Förderung aller am Unternehmen Interessierten ist.“ Die Gegensätze lösen sich also auf, wenn man das langfristige Unternehmensinteresse als Leitlinie wählt.

5.7 Reform in kleinen Schritten – Aktienrechtsreform in Permanenz?[88]

31

Auch wenn sich also ein grundsätzlicher Reformbedarf plausibel erklären lässt, bleibt doch die Frage: Weshalb erleben wir seit Mitte der 90er Jahre immer wieder kleine Aktienrechtsnovellen und „Reförmchen“? Warum macht der Gesetzgeber nicht eine große Reform? Assmann überschreibt das als „Vom Kodifikationsideal zu Partialänderungen.“[89] Dazu kann man folgendes zu bedenken geben: Nach der Reform von 1965 war, wie oben bereits ausgeführt, lange Zeit gesetzgeberisch wenig geschehen. Der Schwerpunkt lag in dieser Zeit mehr auf der Rechtsfortbildung durch Wissenschaft und Rechtsprechung und auf notwendigen Richtlinienumsetzungen. Dort, wo es ohne Gesetzgeber nicht geht, hatte sich ein Reformstau aufgebaut. Ab Anfang der 90er Jahre hat dann der Gesetzgeber die Zügel wieder aufgenommen.[90]

Die Aktienrechtsreform von 1965 ging noch vom Leitbild der großen Kodifikation aus. Große Kodifikationen benötigen viel Zeit. Wir konnten und können uns einen Reformstillstand über mehrere Jahre heute nicht mehr erlauben. Dafür ist der Veränderungsdruck auch aus dem Ausland auf unser System zu hoch. Des Weiteren vollziehen sich die Veränderungen der äußeren Rahmenbedingungen nur allmählich und fließend und die gesetzgeberische Reaktion darauf sollte geschmeidige Kursanpassung und nicht ruckartiger Pfadwechsel sein (vgl. z.B. die behutsamen gesetzgeberischen Schritte zur Erschwerung des Geschäftsmodells der erpresserischen Aktionäre von UMAG bis ARUG). Zuletzt ist festzustellen, dass die Corporate Governance Reform in Deutschland ein gesellschaftlicher Lernprozess ist, der nach und nach zu einem Umdenken und zu einer grundlegenden Veränderung der Einstellung führt – das erfordert viel Überzeugungsarbeit und einen breiten Diskurs aller Beteiligten. Ein schrittweises Vorgehen macht die Anpassungen leichter vermittelbar und verdaulich. Vieles, was zu KonTraG-Zeiten noch heiß umkämpft war, ist heute Selbstverständlichkeit. Manche sehen sich bei dieser Reform in kleinen Schritten auf einem Flickenteppich wandeln. Sie verkennen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Reform in einer oder mehreren Ausgaben des Bundesgesetzblatts verkündet wird, sondern darauf, dass den Änderungen insgesamt eine Strategie zugrunde liegt, ein Plan erkennbar ist und dass sie sich harmonisch in ein kohärentes Gesamtsystem einfügen.

5.8 Deutscher Corporate Governance Kodex

32

Die Regierungskommission Corporate Governance, die sog. Baums-Kommission,[91] hatte die Einsetzung einer weiteren Kommission zur Formulierung eines Corporate Governance Kodex[92] für die Unternehmungsleitungen deutscher börsennotierter Gesellschaften empfohlen.[93] Sehr viele Vorschläge der Baums-Kommission bezogen sich auf denkbare Inhalte und Anwendungsbereiche solcher Verhaltensregeln eines künftigen Kodex. Die Regierung griff den Vorschlag der Corporate Governance-Kommission gerne und umgehend auf. Die „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“, kurz: „Kodex-Kommission“, wurde im September 2001 von der Justizministerin Däubler-Gmelin eingesetzt. Die Einsetzung einer solchen Kodex-Kommission zur Formulierung von Corporate Governance-Standards war neu in Deutschland.[94] Wir finden aber vielfältige Modelle hierfür im Ausland.[95]

33

Die Kodex-Kommission legte die erste Fassung des Deutschen Corporate Governance-Kodex im Jahr 2002 vor. Das TransPuG von 2002[96] führte unter anderem das Comply-or-Explain-Prinzip in § 161 AktG ein, die gesetzliche Flankierung zur Einsetzung der Corporate Governance Kommission und zur Alleinstellung der Kommission in Deutschland. Der Kodex hat eine Steuerungs- und eine Kommunikationsfunktion. Er steuert mit seinen Empfehlungen und Anregungen zur Best Practice der Unternehmensführung bei. Er dient zugleich der Kommunikation in die internationalen Finanzmärkte, d.h. der knappen und verständlichen Darstellung der deutschen Corporate Governance Rahmenbedingungen für börsennotierte Unternehmen mit dem deutschen dualen System. Nach den Kommissionsvorsitzenden Cromme, Müller und Gentz ist für 2017 Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher als Vorsitzender designiert.

1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 6. Europäische Aktiengesellschaft – SE

6. Europäische Aktiengesellschaft – SE

34

Am 29.12.2004 ist das SEEG (Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft) in Kraft getreten. Art. 1 des SEEG enthält das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – (SE-Ausführungsgesetz – SEAG). In Artikel 2 des SEEG findet sich das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz –SEBG). Diese supranationale Rechtsform kann hier nicht im Einzelnen behandelt werden.[97] Auch für die SE in Deutschland ist wegen umfangreicher Verweisung auf das Recht der AG das deutsche nationale Aktienrecht von entscheidender Bedeutung.

Spannend bleibt die Frage der Akzeptanz der SE und ihrer Auswirkung auf das deutsche Mitbestimmungssystem. Sinnvoll kann die SE als Rechtsform für die Europa-Holding ausländischer Konzerne sein. Sie kann auch bei grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen Vorteile bieten, bei denen nationale Eitelkeiten berührt sind,[98] und z.B. an der Frage: „Soll es eine ‚deutsche‚ oder eine ‚französische‚ AG sein?“ ein geplanter Zusammenschluss zu scheitern droht. De facto ist es dann je nach Sitz wegen der umfangreichen Verweisungen auf das Recht des Sitzlandes aber doch eine „deutsche“ oder „französische“ SE, aber vielleicht dient der europäische Name der Gesichtswahrung.

Auch das flexiblere Mitbestimmungsregime kann für die SE sprechen. Sie wird von einigen auch für den Fall angeraten, dass ein Wechsel von der Drittel-Mitbestimmung zur paritätischen Mitbestimmung ansteht.[99] Rieble[100] meint dazu: Wenn die SE über die Schwelle wächst, die in Deutschland die paritätische Mitbestimmung auslösen würde, geschieht nichts. Die eingefrorene Mitbestimmung bei der SE sei also ein effektiver Schutz gegen die Mitbestimmungsausweitung. Insgesamt ist aber auch im Jahr 2016 noch nicht abschließend geklärt, ob durch die Möglichkeiten der Verschmelzungsrichtlinie und die der SE Druck auf die nationale Mitbestimmung ausgeübt wird, ebenfalls flexibler zu werden, oder ob nicht umgekehrt, dadurch eher der Druck zur Veränderung genommen ist, denn es gibt ja nun ein Ventil, eine Ausweichmöglichkeit.[101] Ansätze, wie bei der SE auch bei der nationalen Aktiengesellschaft eine Verhandlungslösung bezüglich der Mitbestimmung einzuführen und die Wahl eines Einheitsboard-Systems zu eröffnen, sind politisch jedenfalls nicht weiter verfolgt worden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 44 – 49.

[2]

Vgl. Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 53 – 55; MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 15.

[3]

Vgl. Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 71 ff.; MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 15.

[4]

BGBl, 375; vgl. MünchKomm AktG/Habersack Rn. 16; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 79 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 5.

[5]

Vgl. Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 80.

[6]

RGBl S. 123; vgl. MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 17; Mülbert S. 51 ff.; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 89 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 6.

[7]

RGBl S. 219, vgl. MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 18; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 119; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 7.

[8]

Vgl. hierzu Würdinger S. 13; Raiser/Veil § 13 Rn. 8, 9; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 80; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 5.

[9]

RGBl I, S. 493; vgl. MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 20; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 137, 145; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 9.

[10]

RGBl I S. 537; vgl. MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 20; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 147.

[11]

RGBl I S. 107, berichtigt S. 588, 1140; vgl. MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 22, Mülbert S. 60 ff.; Hueck S. 178; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 152 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 12–14.

[12]

Vgl. Kropff ZGR Sonderheft 19, 2016, 1, 3.

[13]

Großkommentar/Meyer-Landrut Einl. I/2 d, 3. Aufl.; kritisch in Bezug auf das Konzernrecht Würdinger S. 15.

[14]

BGBl I, 1089; vgl. zur Vorgeschichte Hueck S. 179 f.; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 173 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 15 ff.; MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 29 ff.; Mülbert S. 62 ff.

[15]

Großkommentar/Meyer-Landrut Einl II, 3. Aufl.; Hueck S. 168 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 15 ff.; MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 31.

[16]

Ausführliche Darstellung Kropff ZGR Sonderheft 19, 2016, 1, 3.

[17]

Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 200.

[18]

So – abgesehen von den im Text aufgeführten Vorschriften – vor allem durch das Gesetz zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften über die Änderung der Unternehmensform vom 15.8.1969 (BGBl I, 1171) und durch folgende Gesetze zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (vgl. hierzu MünchKomm AktG/Heider Einl. Rn. 141 ff.):


v. 15.8.1969 (BGBl I, 1146): 1. Richtlinie v. 9.3.1968 (Publizitätsrichtlinie);
v. 13.12.1978 (BGBl I, 1959): 2. Richtlinie v. 13.12.1976 (Kapitalschutzrichtlinie);.
v. 25.10.1982 (BGBl I, 1425): 3. Richtlinie v. 9.10.1978 (Verschmelzungsrichtlinie);
v. 19.12.1985 (BGBl I, 2355): 4. Richtlinie v. 25.7.1978 (Bilanzrichtlinie), 7. Richtlinie v. 13.6.1983 (Konzernbilanzrichtlinie) und 8. Richtlinie v. 10.4.1984 (Prüferrichtlinie); dieses Gesetz führt die Bezeichnung Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG);
v. 30.11.1990 (BGBl I, 2570): Richtlinie v. 8.12.1986 (Bankbilanzrichtlinie);
v. 22.7.1993 (BGBl I, 1282): 11. Richtlinie (Zweigniederlassungsrichtlinie) v. 12.8.1986/21.4.1988;
v. 24.6.1994 (BGBl I, 1377): Versicherungsbilanzrichtlinie;
v. 25.7.1994 (BGBl I, 1682): Mittelstandsrichtlinie v. 8.11.1990.

Weitere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts sind entweder bereits umgesetzt oder in der Umsetzung begriffen, vgl. MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 114 ff. Weiterhin ist das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer v. 4.5.1976 (BGBl I, 1153) zu erwähnen.

[19]

Gesetz v. 30.11.1990 (BGBl I, 2570) und Gesetz v. 24.6.1994 (BGBl I, 1377).

[20]

BGBl II, 889.

[21]

Vgl. hierzu MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 148.

[22]

Wobei letzteres bereits gem. Art. 3 S. 2 i.V.m. Anlage II des Staatsvertrags zwischen der BRD und der DDR v. 18.5.1990 über die Begründung einer Wirtschafts- und Währungsunion in diesem Gebiet galt. BGBl II, 537.

[23]

Noack in: Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jhdt., Bd. 2, 2010, S. 94; Seibert AG 2015, 593, 594.

[24]

Siehe ausf. Seibert AG 1995, 593 ff.

[25]

Siehe z.B. den aktivistischen Aufsatz-Titel: „Der Bundestag greift in die Diskussion zum Eigenkapitalersatz ein“, Seibert GmbHR 1998, 309, auf den Hirte mit feinem Gespür erwiderte, das klinge ja wie „The Empire Strikes Back“: Hirte ZInsO 1998, S. 147, 149.

[26]

Siehe Zöllner AG 1994, 336 ff.; Seibert AG 2002, 414 ff.

[27]

Zum Ganzen Ringe American Journal Of Comparative Law, Vol. LXIII, 2015, 2, S. 493 ff.

[28]

Ringe American Journal Of Comparative Law, Vol. LXIII, 2015, 2, S. 517 f.

[29]

Siehe etwa Drygala ZGR Sonderheft 19, 2016, 41, 47.

[30]

BGBl I, 1282.

[31]

BGBl I, 1749.

[32]

Seibert AG 1993, 315 ff.

[33]

BGBl I, 1961, vgl. hierzu Lutter AG 1994, 429 ff.; Hommelhoff AG 1995, 529 ff.; Priester DB 1996, 333 ff.; FAZ Nr. 4 v. 6.1.1997, S. 11.

[34]

BGBl I, 2911; vgl. hierzu Burger-Schellberg AG 1995, 57 ff.

[35]

BGBl I, 3210.

[36]

BGBl I, 2518, sowie Begleitgesetz BGBl I, 2567.

[37]

BGBl I, 529; vgl. hierzu MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 41.

[38]

ZIP 1996, 2129 ff., 2193; Seibert WM 1997, 1 ff.; AG 1997 (Sonderheft 8/1997); MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 42 ff. (Kleine Aktienrechtsreform 1998).

[39]

BGBl, 590; vgl. hierzu MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 42.

[40]

BGBl, 786; vgl. hierzu MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 43 ff.

[41]

BGBl, 1242; vgl. hierzu MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 50.

[42]

BGBl, 1474; vgl. hierzu MünchKomm AktG/Habersack Einl. Rn. 51.

[43]

BGBl I, 154.

[44]

Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz – NaStraG) v. 18.1.2001 (BGBl I, 123).

[45]

Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) v. 22.9.2005 (BGBl I, 2802).

[46]

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) v. 30.7.2009 (BGBl I, 2479).

[47]

Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz – VorstOG) v. 3.8.2005 (BGBl I, 2267).

[48]

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) v. 10.11.2006 (BGBl I, 2553).

[49]

Gesetz zur Umsetzung der RL 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) v. 5.1.2007 (BGBl I, 10).

[50]

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 (BGBl I, 2026).

[51]

Zur Entstehung des ersten Rettungsgesetzes Seibert FS Hopt, S. 2525.

[52]

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) v. 31.7.2009 (BGBl I, 2509).

[53]

Gesetz v. 22.12.2015 (BGBl I, 2565).

[54]

BGBl I, 1961; vgl. hierzu Lutter AG 1994, 429 ff.; Hommelhoff AG 1995, 529 ff.; Priester DB 1996, 333; FAZ Nr. 4 v. 6.1.1997, S. 11; monographisch Seibert/Kiem/Schüppen Handbuch der kleinen AG, 5. Aufl. 2007.

[55]

Auslöser war der Beitrag von Friedrich Kübler Sind zwingende Bezugsrechte wirtschaftlich sinnvoll?, ZBB 1993, 1.

[56]

Während eines Vortrags von mir auf der Tagung des Arbeitskreises „Wirtschaft und Recht“ im Schloss Landsberg, dem Thyssen Gästehaus bei Essen. Das ist ihm aber nicht gelungen.

[57]

Ernst/Seibert/Stuckert KonTraG-KapAEG-StückAG-EuroEG, Textausgabe mit Einführung, 1998.

[58]

Vgl. hierzu BR-Drucks. 872/97 v. 7.11.1997.

[59]

Dazu Zimmer NJW 1998, 3523 f.; zum Aufsichtsrat vor der KonTraG-Reform vgl. Seibert BOARD 6/2015, 227 ff.; zur beschaulichen Hauptversammlung der damaligen Zeit vgl. Noack ZGR Sonderheft 19 (50 Jahre Aktiengesetz), 2016, 163, 171 f.

[60]

Hierzu auch Zimmer NJW 1998, 3532 m.w.N.

[61]

Endgültig abgeschafft erst mit Wirkung zum 1.6.2003.

[62]

Metallgesellschaft, Balsam Procedo und Schneider (letztere freilich keine AG); zu den Anfängen der Diskussion: Seibert ZBB 94, 349; zu den Metallgesellschaftskrisen Schwinn Liquiditätskrise der Metallgesellschaft, 2004; Albers Corporate Governance in Aktiengesellschaften, 2002, S. 225–250; weiterhin BGHZ 149, 10, dazu Fröschold Insolvenz des Bremer Vulkan Verbund; ferner Holzmann, dazu Priem Finanzkrise der P. Holzmann AG, 2004; Lange Risiken, 2004.

[63]

Däubler-Gmelin: „Wäre das KonTraG früher in Kraft getreten, hätte es den Fall Holzmann in dieser Form wahrscheinlich nicht gegeben.“, Capital 1–2/2000, S. 52.

[64]

Vom Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder erteilter Auftrag um „sich auf Grund der Erkenntnisse aus dem Fall Holzmann mit möglichen Defiziten des deutschen Systems der Unternehmensführung und -kontrolle zu befassen“ (vgl. BT-Drucks. 14/7515).

[65]

Bericht der Regierungskommission Corporate Governance – Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts, BT-Drucks. 14/7515 v. 14.8.2001, in Buchform erschienen Köln 2001, Herausgeber: Baums – im Internet runterladbar unter: www.otto-schmidt.de, www.ovs.de; Auseinandersetzung mit dem Bericht u.a. in Corporate Governance, Gemeinschaftssymposium der Zeitschriften ZHR/ZGR, Hommelhoff/Lutter/Schmidt/Schön/Ulmer (Hrsg.) Beiheft der ZHR 2002.

[66]

Auseinandersetzung mit dem Bericht u.a. in Corporate Governance, Gemeinschaftssymposium der Zeitschriften ZHR/ZGR, Hommelhoff/Lutter/Schmidt/Schön/Ulmer (Hrsg.) Beiheft der ZHR 2002.

[67]

Reinhard Schmidt ZfbF Sonderheft 47, 2001, 61, 77.

[68]

S. etwa Teichmann ECLR Corporate Governance in Europa, ZGR 2001, 645, 650 ff. mit seinem Bericht über die „First European Conference on Corporate Governance“. Das ist in der abstrakten Betrachtung sicherlich von heuristischem Wert, in der gelebten Praxis sind die Systeme aber so sauber nicht und sind auch nicht unabhängig von den äußeren Umweltbedingungen. Was mich an den Aufsatz von Immanuel Kant aus dem Jahr 1793 erinnert mit dem Titel: „Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis.“

[69]

Auch Hopt in Hommelhoff/Rowedder/Ulmer (Hrsg.), Max Hachenburg, Dritte Gedächtnisvorlesung 1998, 2000, S. 9, 18.

[70]

Von Hein ZHR 166 (2002), 464.

[71]

S. weitere Informationen dazu bei Pfitzer/Oser/Orth DB 2000, 158 m.w.N.

[72]

Strenger DStR 2002, 2225.

[73]

Zutr. für viele Werder AG 2004, 166, 171 (Legitimationsdefizit); vgl. auch Giedinghagen zur Vorlage an den EuGH, KG EWIR 2015, 761 f.; Heuschmid/Ulber NZG 2016, 102 ff.

[74]

Seibert BB 1998, 2536.

[75]

Umfassend Zetzsche (Hrsg.) Die virtuelle Hauptversammlung, 2002.

[76]

Ausführlich Weber-Rey ZGR 2010, 543 ff.; Langenbucher ZHR 2012, 652 ff.

[77]

Z.B. Noack DB 2009/11, I.

[78]

Gesetz v. 31.7.2009 (BGBl I, 2509).

[79]

Gesetz v. 24.4.2015 (BGBl I, 642).

[80]

Zur Internationalisierung der Finanzmärkte: BT-Enquete-Kommission „Globalisierung der Weltwirtschaft“ BT-Drucks. v. 13.9.1, 14/6910, 11 ff.

[81]

So schon Seibert Gesellschaftsrechtliche Reformvorhaben in Deutschland und Europa, RWS-Forum Gesellschaftsrecht 1999, S. 323, 324.

[82]

Zu bisherigen Bemühungen auf diesem Gebiet durch 4. Finanzmarktförderungsgesetz s. von Kopp-Colomb WM 2003, 609.

[83]

So zuletzt im internationalen Vergleich: Ehrhardt/Nowak AG 2002, 336, 345.

[84]

Seibert Going Public 12/2007, 62.

[85]

1998: BMWi Forschungsauftrag an das Forschungsinstitut für Wirtschaftspolitik an der Universität Mannheim: „Die Orientierung des Managements deutscher Publikumsgesellschaften an den Aktionärszielen . . .“; Mülbert ZGR 1997, 129; Werder ZGR 1998, 69; Küller BFuP 1997, 517; Schmidt/Spindler FS Kübler, S. 515.

[86]

Hierzu Smith S. 1 ff.

[87]

Abgedruckt in Neue Züricher Zeitung 29./30.12.2007, 29.

[88]

Formulierung v. Zöllner AG 1994, 336 ff.; ferner ausf. Seibert AG 2002, 417.

[89]

Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 237.

[90]

Beginnend mit dem Gesetz für kleine AG und zur Deregulierung des AktR v. 2.8.1994, BGBl I 1994, 1961.

[91]

Regierungskommission „Corporate Governance: Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts“, Auseinandersetzung mit dem Bericht u.a. in Corporate Governance, Gemeinschaftssymposium der Zeitschriften ZHR/ZGR, Hommelhoff/Lutter/Schmidt/Schön/Ulmer (Hrsg.) Beiheft der ZHR 2002.

[92]

Abrufbar unter www.corporate-governance-code.de, unter Kodex; weiterhin: Kremer/Bachmann/Lutter/v. Werder DB 2002, 801; Pfitzer/Oser/Orth Deutscher Corporate Kodex, Handbuch, 2005; Lutter FS Forstmoser, S. 287; Theisen Grundsätze einer ordnungsmäßigen Information des Aufsichtsrats, 3. Aufl. 2002, S. 65 ff. zum Kodex; Corporate Governance Report 2002 bis 2008, Vorträge und Diskussionen der jährlichen Konferenz Deutscher Corporate Governance Kodex, Stuttgart 2002 ff. (Hrsg. Cromme, damaliger Kommissionsvorsitzender); Zukunftsausblick: Arbeitskreis der Schmalenbachgesellschaft für Betriebswirtschaft (AKEIÜ) DB 2016, 395 ff.

[93]

§ 3 Abs. 2 AktG, die Kleine AG ist also nicht erfasst; Claussen/Bröcker DB 2002, 1199.

[94]

Dazu auch Kremer/Bachmann/Lutter/v. Werder/v. Werder Rn. 9 ff.

[95]

Näheres zum Kodex im Allgemeinen vgl. Kremer/Bachmann/Lutter/v. Werder Deutscher Corporate Governance Kodex.

[96]

Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) v. 19.7.2002 (BGBl I, 2681).

[97]

Vgl. zur Rechtsform der europäischen AG ausf. Jannott/Frodermann Hdb. der Europäischen AG.

[98]

Vgl. zu den Vorteilen Jannott/Frodermann besonders die Einl.

[99]

Zur Mitbestimmung näheres bei Jannott/Frodermann/Taschner/Bodenschatz 1. Kap. Rn. 33 ff.

[100]

Rieble BB 2006, 2018, 2021.

[101]

Müller-Bonani Finanzplatz 3/2007, S. 22.

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