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4. Einzelne Satzungsänderungen

4.1 Sitzverlegung

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Wird der statutarische Gesellschaftssitz verlegt, ist hierzu eine Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmung erforderlich, da die Satzung ansonsten unrichtig wird. Ein Auseinanderfallen des tatsächlichen Gesellschaftssitzes, z.B. der Verwaltungssitz im Ausland, und des Satzungssitzes im Inland erfordert wegen der insoweit bestehenden Niederlassungsfreiheit keine Änderung der Satzung.[18]

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Die Sitzverlegung außerhalb des bisherigen Gerichtsbezirks ist bei dem Handelsregistergericht des bisherigen Sitzes anzumelden (§ 45 Abs. 1 AktG). Dieses leitet dem Gericht des neuen Sitzes die Registerakten nach formeller Prüfung der angemeldeten Sitzverlegung weiter. Das neue Gericht hat die Sitzverlegung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen, einschließlich der Prüfung der Firma auf ihre Unterscheidbarkeit nach § 30 HGB.[19] Die Sitzverlegung wird mit der Eintragung im neuen Handelsregister wirksam. Leider kommt es in der Praxis vor, dass ein Gericht des bisherigen Sitzes den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung nebst den Registerakten an das Registergericht des neuen Sitzes weiterleitet, auch wenn ausdrücklich beantragt wird, die Sitzverlegung erst nach Eintragung einer gleichzeitig beschlossenen sonstigen Satzungsänderung wie etwa eine Kapitalerhöhung oder gar eines Verschmelzungsbeschlusses zu behandeln. Um eine zügige Eintragung z.B. der Kapitalerhöhung nicht zu gefährden, empfiehlt sich hinsichtlich der Sitzverlegung eine separate, zeitlich spätere Anmeldung bei Gericht einzureichen.

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Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, wie eine Sitzverlegung innerhalb der EU funktioniert, wobei zwischen dem sog. Wegzug und Zuzug unterschieden nach europäischem und nicht-europäischem Ausland sowie zwischen der Verlegung des Satzungssitzes und des Sitzes der Verwaltung oder Niederlassung differenziert wird.[20] Wird der statutarische Sitz der Gesellschaft in das Ausland verlegt, führt dies – anders als bei der Europäischen Aktiengesellschaft (Art. 8 SE-VO) – nach überwiegender Auffassung zur Auflösung der Gesellschaft.[21] Nach anderer Auffassung soll ein solcher Hauptversammlungsbeschluss gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig sein.[22] Bis die auf EU-Ebene seit 1997 geplante Sitzverlegungsrichtlinie verabschiedet[23] und umgesetzt wird, bleibt die komplexe Differenzierung zwischen anwendbarer Sitztheorie und Gründungstheorie je nach Fallkonstellation und weitere Beobachtung der Rechtsprechung notwendig.

4.2 Änderung des Geschäftsjahres

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Weder aus § 23 AktG noch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Satzung eine Bestimmung zum Geschäftsjahr vorsehen muss. Das Geschäftsjahr ist die vom Kaufmann festgelegte Rechnungsperiode.[24] Satzungsbestimmungen zum Geschäftsjahr sind fakultativ und haben körperschaftsrechtlichen Charakter, da sie die Organisation der Gesellschaft betreffen.[25] Enthält die Satzung hierüber nichts, gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr der Gesellschaft. Eine Änderung des Geschäftsjahres kann nur im Wege der Satzungsänderung erfolgen.[26] § 240 Abs. 2 S. 2 HGB bestimmt, dass die Dauer eines Geschäftsjahres 12 Monate nicht überschreiten darf. Der Vorschrift wird ferner entnommen, dass die Höchstdauer zugleich auch die regelmäßige gesetzliche Mindestdauer eines Geschäftsjahres sein soll.[27] Die Änderung eines Geschäftsjahres führt daher i.d.R. zunächst zur Einführung eines kürzeren Geschäftsjahres (Rumpfgeschäftsjahr). Dies ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Änderung zulässig.[28] Als sachlicher Rechtfertigungsgrund sind gesellschaftsrechtliche Veränderungen, Neugründungen, Einbringungen, Umwandlungsvorgänge und die Angleichung an ein in einem Konzern übliches Geschäftsjahr sowie die Änderung des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Begründung oder Aufhebung einer Organschaft anerkannt.[29] Auch zwei aufeinanderfolgende Rumpfgeschäftsjahre sollen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausnahmsweise zulässig sein.[30]

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Die Änderung des Geschäftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG steuerlich nur dann wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Die steuerliche Anerkennung setzt insoweit eine handelsrechtlich wirksame Änderung voraus, wobei die Finanzverwaltung und das BMF davon ausgehen, dass aus diesem Grunde vor dem Ablauf des betreffenden Rumpfgeschäftsjahres die Satzung der Gesellschaft geändert und die Änderung im Handelsregister eingetragen ist.[31] Gemäß Abschnitt 59 Abs. 3 der Körperschaftsteuerrichtlinie zu § 14 KStG ist die Zustimmung gem. § 7 Abs. 4 S. 3 KStG zu einer Änderung des Geschäftsjahres zu erteilen, soweit die Umstellung zur Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses erfolgt.[32] Bei der Begründung eines Organschaftsverhältnisses gilt dies auch dann, wenn das Geschäftsjahr der Organgesellschaft im selben Veranlagungszeitraum ein zweites Mal umgestellt wird, um den Abschlussstichtag der Organgesellschaft dem im Organkreis üblichen Abschlussstichtag anzupassen. Wird durch eine (erneute) Änderung des Geschäftsjahres zum Kalenderjahr zurückgekehrt, ist eine Genehmigung des Finanzamtes nicht erforderlich.

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Umstritten ist, ob die Satzungsänderung mit Rückwirkung in der Weise erfolgen kann, dass die Eintragung der Satzungsänderung erst nach Ablauf des durch die Satzungsänderung begründeten Rumpfgeschäftsjahres erfolgt. Die h.M. schließt eine solche Rückwirkung aus; die Änderung des Geschäftsjahres muss aus Gründen der Rechtsklarheit und des Gläubigerschutzes vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen sein.[33] Dies steht auch im Einklang mit der Auffassung des BFH[34] und des BMF.

4.3 Höchststimmrecht

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Gehören einem Aktionär mehrere Aktien an einer Gesellschaft, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen in der Satzung beschränkt werden (§ 134 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Beschränkung des Stimmrechts auf eine bestimmte Stimmenzahl erfolgt abweichend von der kapitalmäßigen Beteiligungsquote des Aktionärs; der Einfluss der Aktionäre mit einem höheren Kapitalanteil lässt sich somit beschränken.[35] Die Stimmrechtsbeschränkung muss sich auf bestimmte Aktiengattungen beziehen, sie kann – so ausdrücklich § 134 Abs. 1 S. 5 AktG – nicht für einzelne Aktionäre eingeführt werden. Nach herrschender Auffassung kann ein Höchststimmrecht durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss auch nachträglich mit Wirkung gegen die betroffenen Aktionäre eingeführt werden.[36] Bei börsennotierten AG sind Höchststimmrechte unzulässig.[37]

4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 5. Eintragung im Handelsregister

5. Eintragung im Handelsregister

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Beschließt die Hauptversammlung eine Satzungsänderung, hat der Vorstand sie gem. § 181 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Beschlüsse über eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung[38] sind zusätzlich vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats anzumelden (§§ 184 Abs. 1, 195 Abs. 1, 207 Abs. 2, 223, 229 Abs. 3 AktG). Der Anmeldung ist dabei der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; es reicht nicht aus, nur den Beschluss über die geänderte Satzungsregelung einzureichen. Erforderlich ist ferner die Bescheinigung des Notars, dass die geänderte Satzungsbestimmung mit dem Beschluss der Satzungsänderung sowie die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen (§ 181 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Bescheinigung des Notars dient der Entlastung des Registergerichts, welches nun nicht mehr prüfen muss, ob der Wortlaut der Satzung mit dem Änderungsbeschluss übereinstimmt.[39] Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen worden ist (§ 181 Abs. 3 AktG).

5.1 Pflicht des Vorstands zur unverzüglichen Anmeldung

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Grundsätzlich ist der Vorstand zur unverzüglichen Anmeldung der Satzungsänderung verpflichtet.[40] Abgeleitet wird dies aus § 83 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand verpflichtet ist, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Dementsprechend wird eine Ausnahme von der Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung der Satzungsänderung nur dann angenommen, wenn die Hauptversammlung den Vorstand entsprechend angewiesen hat (z.B. bei Vorratsbeschlüssen) oder der Hauptversammlungsbeschluss mit einer entsprechenden Bedingung oder Befristung versehen ist. Ein damit einhergehender Aufschub der Verpflichtung zur Anmeldung der Satzungsänderung darf jedoch nicht dahingehend ausgestaltet sein, dass letztlich die Anmeldung im Ermessen des Vorstands steht.[41]

101

Keine Pflicht des Vorstands zur Anmeldung besteht nur bei Nichtigkeit des einzutragenden Beschlusses, jedenfalls dann, wenn der bestandskräftige Beschluss nicht das Gesellschaftsinteresse verletzen würde oder ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt.[42] Offensichtlich nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse soll der Vorstand nicht anmelden dürfen.[43] Existieren diesbezüglich Zweifel, meldet der Vorstand die Satzungsänderung nach pflichtgemäßer Prüfung an und weist den Registerrichter auf seine Zweifel hin.[44]

102

Anfechtbare Beschlüsse sind vom Vorstand grundsätzlich unverzüglich anzumelden, und zwar auch dann, wenn eine Anfechtungsklage gegen den satzungsändernden Beschluss bereits erhoben wurde.[45] Ein Abwarten des Vorstands geschieht „auf eigene Gefahr“.[46] Daher ist jedenfalls zu einer unverzüglichen Anmeldung zu raten. Allerdings sollte der Vorstand dann das Registergericht auf die Zweifel hinweisen und gegebenenfalls über eine bereits erhobene Anfechtungsklage informieren.[47]

103

Wird gegen einen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung oder einen Unternehmensvertrag Anfechtungsklage erhoben, kann das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen (§ 246a Abs. 1 AktG). Das allgemeine Freigabeverfahren des § 246a Abs. 1 AktG führt nicht zu einer allgemeinen Registersperre, d.h. ein Verbot, den betroffenen Beschluss in das Handelsregister einzutragen.[48] Da eine Registersperre nicht existiert, ist auch keine Negativerklärung des Vorstandes bei der Anmeldung erforderlich.[49] Daher können selbst angefochtene Kapitalmaßnahmen weiterhin unverzüglich zum Handelsregister angemeldet und von diesem auch eingetragen werden.[50]

104

Die Eintragungen im Handelsregister sind wegen deren Publizitätswirkung nicht mit Rechtsmitteln, insbesondere nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 283 Abs. 3 FamFG.[51] Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Eintragung einer Satzungsänderung ermöglicht § 16 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 935 ff. ZPO. In Rspr. und Literatur ist anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung i.S.d. §§ 935 ff. ZPO mit dem Inhalt erlassen werden kann, dem Vorstand der AG die Anmeldung eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister zu untersagen oder einen bereits gestellten Antrag wieder zurückzunehmen.[52] Wird eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird, darf nach § 16 Abs. 2 HGB die Eintragung nicht gegen den Widerspruch dessen erfolgen, der die Entscheidung erwirkt hat.

5.2 Registergerichtliche Prüfung

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Eine ausdrückliche Prüfungspflicht des Registergerichts sieht das Gesetz für die Eintragung der Satzungsänderung nicht vor; es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Registergericht die Wirksamkeit der Satzungsänderung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat, bevor es ihre Eintragung veranlasst und ihr damit zur Wirksamkeit verhilft.[53]

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Der Umfang des registerrichterlichen Prüfungsrechts bei Satzungsänderungen ist umstritten.[54] Nach heute herrschender Meinung darf die Satzungsänderung nicht eingetragen werden, wenn der Beschluss wegen einer Verletzung zwingender, das öffentliche Interesse schützender Gesetzesbestimmungen rechtswidrig ist.[55] Wurde keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben, hat das Registergericht ohne pflichtwidrige Verzögerung über die Anmeldung zu entscheiden.[56] Die Gesellschaft hat einen Anspruch auf Eintragung des satzungsändernden Beschlusses, wenn die Anmeldung ordnungsgemäß und der Beschluss fehlerfrei ist.[57] Ansonsten hat das Registergericht darauf hinzuwirken, dass der Eintragung entgegenstehende behebbare Hindernisse behoben werden, bevor es die Eintragung ablehnt, § 382 Abs. 4 FamFG.[58] Allerdings eröffnet § 381 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit der Aussetzung des Eintragungsverfahrens selbst dann, wenn kein Rechtsstreit anhängig ist. Die Aussetzung der Eintragung durch das Registergericht wirkt letztlich wie eine Registersperre, was in den Fällen der Satzungsänderung problematisch werden kann, in denen das Gesetz kein Freigabeverfahren vorsieht.[59]

107

Wenn gegen einen satzungsändernden Beschluss Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage[60] erhoben worden ist, kann das Registergericht die Eintragungsverfügung nach §§ 381, 21 FamFG aussetzen.[61] Das Registergericht entscheidet nach freiem Ermessen. Dabei kommt eine Aussetzung umso weniger in Betracht, je mehr die Art der zu erlassenden Verfügung die berechtigten Interessen der Beteiligten und der Schutz des Vertrauens gutgläubiger Dritter auf den Inhalt des Handelsregisters zu einer baldigen Entscheidung über die Eintragung drängen.[62] Das Registergericht trifft innerhalb dieses Rahmens die Entscheidung über eine Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen.[63]

5.3 Materielle Beschlusskontrolle

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Hauptversammlungsbeschlüsse unterliegen nur ausnahmsweise dem Rechtsgedanken der materiellen Beschlusskontrolle.[64] Lässt das Aktiengesetz eine Satzungsgestaltung ausdrücklich zu, ohne eine sachliche Rechtfertigung durch das Gesellschaftsinteresse zu fordern, oder enthält das Gesetzt selbst eine normative Abwägung gegen die betreffenden Mitgliedsinteressen von Minderheiten, kommt eine gerichtliche Zweckmäßigkeitskontrolle nicht in Betracht. Die sachliche Rechtfertigung ist bereits in der gesetzlichen Regelung enthalten, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen Minderheitsaktionäre und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht.[65] Die mit einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossene Satzungsänderung greift dann nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zulässigerweise in die Mitgliedsrechte von Minderheitsaktionären ein.[66]

4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 6. Satzungsdurchbrechung

6. Satzungsdurchbrechung

109

Als Satzungsdurchbrechung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem ein von den Gesellschaftern gefasster Beschluss bewusst eine von der Satzung abweichende Regelung trifft, ohne dass die für eine Satzungsänderung geltenden formalen Anforderungen eingehalten werden. Nach der BGH-Rechtsprechung sind solche satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH zulässig, wenn sie nur für einen konkreten Einzelfall (punktuelle Satzungsdurchbrechung) von der Satzung abweichen, sich die Wirkung des Beschlusses daher in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Satzungsdurchbrechende Beschlüsse, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung begründen (zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung), sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften auch im GmbH-Recht unwirksam.[67]

110

Die Möglichkeit einer wirksamen Satzungsdurchbrechung im Aktienrecht wird von der h.M. abgelehnt selbst für den Fall, dass der Beschluss mit der für eine Satzungsänderung notwendigen Mehrheit gefasst wurde.[68] Satzungsänderungen unterliegen hinsichtlich der Bekanntmachung der Tagesordnung, der Satzungsstrenge und der Notwendigkeit der Handelsregistereintragungen strengen Anforderungen. Abweichungen hiervon gefährden die Rechtssicherheit.[69]

Anmerkungen

[1]

S. Rn. 17; echte Satzungsbestimmungen können nicht außerhalb der Satzung geregelt werden.

[2]

S. dazu 5. Kap.

[3]

S. Rn. 18.

[4]

Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 6, 7; Kölner Kommentar/Zöllner § 179 Rn. 86; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 30, 31.

[5]

S. zum Meinungsstand Übersicht in Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 7 sowie Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 74.

[6]

Vgl. §§ 182 Abs. 1 S. 2, 193 Abs. 1 S. 2, 202 Abs. 2 S. 3, 207 Abs. 2, 222 Abs. 1 S. 2, 229 Abs. 3 AktG.

[7]

Zur Änderung eines statutarischen Mehrheitserfordernisses für Aufsichtsratswahlen s. BGHZ 76, 191, 195 f.

[8]

BGH NZG 2004, 1109: Die HV hatte beschlossen, dass die von den Parteien unterzeichnete rechtsgeschäftliche Verfügung über die Miteigentumsanteile an der Globalaktie notariell zu beglaubigen sei. Die Notarkosten der Beglaubigung sollte die Gesellschaft für bis zu zwei Stückaktien und Kalenderjahr tragen. S. auch K. Schmidt/Lutter/Bezzenberger § 68 Rn. 16; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 21; Bürgers/Körber/Wieneke § 68 Rn. 18.

[9]

BGH NZG 2004, 1109, 1111: Die Kostenbelastung läuft ferner auf eine nachträgliche Verpflichtung zu einer Zusatzleistung hinaus, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 AktG gegen § 54 Abs. 1 AktG verstößt.

[10]

S. Anh. 4 § 12 Abs. 9.

[11]

Z.B. Änderung des Grundkapitals durch die Ausübung eines genehmigten Kapitals; die Aufhebung der Festsetzungen nach § 26 Abs. 5 AktG, allerdings erst, wenn 30 Jahre seit Eintragung der Gesellschaft und zusätzlich 5 Jahre seit Wegfall der Verpflichtung verstrichen sind; a.A. MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 33; s. auch BGH NJW 1989, 168, 169; LG Dortmund GmbHR 1978, 235.

[12]

Hüffer/Koch § 179 Rn. 11; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 33; Kölner Kommentar/Zöllner § 179 Rn. 147.

[13]

Großkommentar/Wiedemann § 179 Rn. 107; Kölner Kommentar/Zöllner § 179 Rn. 147; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 75.

[14]

S. dazu die in §§ 107, 108 AktG enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie 8. Kap. Rn. 95, 82; eine notarielle Beurkundung des Beschl. ist nicht erforderlich.

[15]

S. dazu im Einzelnen nachfolgend Rn. 99.

[16]

LG München AG 2007, 255, 256: die Verwaltung kann an Stelle des bekanntgemachten ursprünglichen Beschlussvorschlags einen geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellen, ohne dadurch gegen § 124 Abs. 4 S. 1 AktG zu verstoßen, wenn der geänderte Beschlussvorschlag mit einem zugänglich gemachten Gegenantrag inhaltlich identisch ist. OLG Hamm AG 2005, 361; Münch. Hdb. GesR/Austmann § 40 Rn. 7; Bürgers/Körber/Reger § 124 Rn. 26.

[17]

OLG Hamm NZG 2007, 318 (für die Vereinssatzung); Hüffer/Koch § 179 Rn. 28; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 84.

[18]

S. Rn. 27.

[19]

Bumiller/Harders/Schwamb § 381 Rn. 3; Bürgers/Körber/Körber § 45 Rn. 6 ff.

[20]

S 1. Fn. zu Rn. 27.

[21]

OLG München Der Konzern 2007, 758; OLG Hamm NZG 2001, 562; OLG Düsseldorf NZG 2001, 506; Hüffer/Koch § 5 Rn. 12 m.w.N.

[22]

S. Überblick des Meinungsstandes zum Wegzug bei Bürgers/Körber/Körber § 45 Rn. 12.

[23]

Ob mit einem Vorschlag der EU-Kommission für eine Sitzverlegungsrichtlinie zu rechnen ist, ist derzeit unwahrscheinlich.

[24]

EBJS/Böcking/Gros § 240 Rn. 23.

[25]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 22.

[26]

AnwK-AktR/Wagner § 179 Rn. 49; Spindler/Stilz/Holzborn § 179 Rn. 35; Münch. Komm HGB/Graf § 240 Rn. 28; Großkommentar/Wiedemann § 179 Rn. 85; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 9 Rn. 3.

[27]

Münch. Komm HGB/Graf § 240 Rn. 27; Adler/Düring/Schmaltz § 240 Rn. 67 ff.; Beck’scher Bilanzkommentar/Winkeljohann/Philipps § 240 Rn. 60.

[28]

Adler/Düring/Schmaltz § 240 Rn 69; EBJS/Böcking/Gros § 240 Rn. 24; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh § 41 Rn. 55.

[29]

Adler/Düring/Schmaltz/ § 240 Rn. 69.; Beck‚scher Bilanzkommentar/Winkeljohann/Philipps § 240 Rn. 63; Herrmann/Heuer/Raupach/Kolbe § 14 KStG Rn. 115.

[30]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 9 Rn. 4 m.w.N.

[31]

BMF-Schreiben v. 18.5.1990, DB 1990, 1164; BMF-Schreiben v. 17.11.1989, DB 1989, 2512.

[32]

Abgedr. im Veranlagungshandbuch Körperschaftsteuer 2015.

[33]

LG Essen GmbHR 2002, 1032 (GmbH); OLG Schleswig AG 2001, 149; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 178: Die Änderung des Geschäftsjahres muss vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres zum HR angemeldet sein; ob die Anmeldung bereits vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres eingetragen sein muss, ließ das OLG dahingestellt, da die Anmeldung selbst erst nach Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres erfolgte; MünchKomm AktG/Stein § 181 Rn. 77; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 9 Rn. 3; Spindler/Stilz/Holzborn § 179 Rn. 167; Kölner Kommentar/Zöllner § 179 Rn. 207; Hüffer/Koch § 179 Rn. 28; Baumbach/Hueck/Zöllner § 53 Rn. 65; Scholz/Crezelius Anh. § 42a Rn. 53; a.A. LG Berlin Rpfleger 1978, 143 f. (Anmeldung vor Abschluss des Rumpfgeschäftsjahres ausreichend); noch weitergehend LG Frankfurt/Main GmbHR 1978, 112 f.; GmbHR 1979, 208, wonach auch die Anmeldung nicht vor Abschluss des Rumpfgeschäftsjahres erfolgen muss, wenn nachweislich Drittinteressen durch die Änderung des Geschäftsjahres nicht betroffen werden.

[34]

BFH GmbHR 1997, 670.

[35]

Zur Unrechtmäßigkeit der Stimmrechtsbeschränkung in § 2 des Gesetzes zur Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagen Werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand v. 21.7.1960 – VW-Gesetz, BGBl I, 585 s. EuGH Rs. C-112/05, BB 2007, 2423 (VW-Urteil); Münch. Komm. AktG/Habersack Einleitung Rn. 178.

[36]

BGH NJW 1978, 540, 541 f: Zulässigkeit der nachträglichen Einführung eines Höchststimmrechts durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss auch ohne Zustimmung der von dem Höchststimmrecht betroffenen Aktionäre; MünchKomm AktG/Bungeroth § 53a Rn. 24; Hüffer/Koch § 134 Rn. 8; Großkommentar/Henze/Notz § 53a Rn. 82 f.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 39 Rn. 12 ff.

[37]

Durch die Änderung von § 134 Abs. 1 durch das KonTraG können seit dem 1.5.1998 bei börsennotierten Gesellschaften keine Höchststimmrechte mehr eingeführt werden; vor diesem Zeitpunkt begründete Höchststimmrechte sind am 1.6.2000 erloschen, § 5 Abs. 7 EGAktG.

[38]

S. hierzu 12. Kap. Rn. 89.

[39]

Fleischhauer/Preuß S. 583.

[40]

Hüffer/Koch § 181 Rn. 5; MünchKomm AktG/Stein § 181 Rn. 14; Bürger/Körber/Körber § 181 Rn. 5.

[41]

Bürgers/Körber/Körber § 179 Rn. 44 f.; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 46, 49; Ihrig/Schäfer § 30 Rn. 1183.

[42]

Ihrig/Schäfer § 30 Rn. 1200 m.w.N.

[43]

MünchKomm. AktG/Stein § 181 Rn. 15 m.w.N.

[44]

Hüffer/Koch § 181 Rn. 5; Bürgers/Körber/Körber § 181 Rn. 5; MünchKomm AktG/Stein § 181 Rn. 15; Kölner Kommentar/Zöllner § 181 Rn. 26.

[45]

Bürgers/Körber/Körber § 11 Rn. 5; Hüffer/Koch § 181 Rn. 5; Kölner Kommentar/Zöllner § 181 Rn. 26; a.A. wohl MünchKomm AktG/Stein § 181 Rn. 17, der bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses die Entscheidung in das Ermessen des Vorstands stellen möchte, ob er den Beschluss unverzüglich anmeldet oder die Anfechtungsfrist verstreichen lässt oder sogar den Ausgang eines bereits eingeleiteten Anfechtungsverfahrens abwartet.

[46]

Hüffer/Koch § 181 Rn. 5; Kölner Kommentar/Zöllner § 181 Rn. 26. Auch MünchKomm/Stein § 181 Rn. 17 hält die unverzügliche Anmeldung für den „risikoärmeren Weg“.

[47]

Hüffer/Koch § 181 Rn. 5; MünchKomm AktG/Stein § 181 Rn. 17; Kölner Kommentar/Zöllner § 181 Rn. 26. S. im Übrigen 7. Kap.

[48]

S. Begr. zum RegE zum UMAG, BT-Drucks. 15/5092, 27.

[49]

Insofern stellt sich das Problem der Amtshaftung wegen Eintragung eines Formwechsels aufgrund einer Negativerklärung vor Ablauf der Anfechtungsfrist nicht, vgl. zu §§ 16 Abs. 2 S. 1, 198 UmwG BGH ZIP 2006, 2312; OLG Hamm ZIP 2006, 1296.

[50]

KG AG 2007, 359; Aha/Hirschberger BB 2006, 460; Holzborn WM 2006, 157, 161.

[51]

Keidel/Heinemann FamFG § 282 Rn. 15, § 283 Rn. 22; zur alten Rechtslage: BGH NZG 2006, 956, 958; BGHZ 104, 61, 63;

[52]

MünchKomm. AktG/Stein § 181 Rn. 54; BVerfG WM 2004, 2354 m.w.N.; OLG München AG 2007, 335, 336; MünchKomm AktG/Hüffer/Schäfer § 243 Rn. 154.

[53]

Keidel/Heinemann FamFG § 374 Rn. 50; Bumiller/Harders/Schwamb § 381 Rn. 2 ff.; OLG Düsseldorf DB 2006, 2223; Bürgers/Körber/Körber § 181 Rn. 14; Hüffer/Koch § 181 Rn. 12 ff. m.w.N.

[54]

MünchKomm. AktG/Stein § 181 Rn. 46.

[55]

S. Beispiele in Krafka/Kühn Rn. 162; Keidel/Heinemann FamFG § 374 Rn. 58; MünchKomm. AktG/Stein § 181 Rn. 46; Hüffer/Koch § 181 Rn. 14; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 42 Rn. 157; Bumiller/Harders/Schwamb § 381 Rn. 2 m.w.N. S. im Übrigen ausführlich 12. Kap.

[56]

S. dazu § 25 Abs. 1 S. 2 HRV.

[57]

S. dazu oben Rn. 9.

[58]

Bumiller/Harders/Schwamb § 382 Rn. 15 m.w.N.

[59]

S. Rn. 103; Hüffer/Koch § 243 Rn. 52; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 82.

[60]

Zum Missbrauch des Anfechtungsrechts s. 9. Kap. Rn. 338 ff.

[61]

Bumiller/Harders/Schwamb § 381 Rn. 8.

[62]

Bumiller/Harders/Schwamb § 382 Rn. 8 ff.; Keidel/Heinemann FamFG § 381 Rn. 10, insb. Rn. 7 mit Beispielsfällen; KG NJW 1967, 401, 402.

[63]

OLG Hamm NZG 1999, 452, 453; WM 1988, 943, 944; KG NJW 1967, 401, 402; BayObLG Rpfleger 1983, 74; Kölner Kommentar/Zöllner § 243, Rn. 41 ff.; Großkommentar/K. Schmidt § 245 Rn. 77; MünchKomm AktG/Stein § 181 Rn. 50.

[64]

S. hierzu im Einzelnen 9. Kap. Rn. 312.

[65]

BGH NJW 1998, 2054, 2055; Großkommentar/Henze/Notz § 53a Rn. 82 (zum Höchststimmrecht).

[66]

BGH NJW 1988, 1579 (Linotype); NJW 1998, 2054 (Sachsen-Milch); Hüffer/Koch § 243 Rn. 24.; MünchKomm AktG/Hüffer/Schäfer § 243 Rn. 64; Großkommentar/K. Schmidt § 243 Rn. 46.

[67]

BGH NJW 1993, 2246, 2247.

[68]

Hüffer/Koch § 179 Rn. 7 f.; Großkommentar/Wiedemann § 179 Rn. 97; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 40; Spindler/Stilz/Holzborn § 179 Rn. 50; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 76. Das OLG Frankfurt ZIP 2007, 1453, 1464 hat diese Auffassung in seinem Urteil über die Anfechtungsklagen gegen die Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutsche Bank AG in 2003 bestätigt: „Eine Satzungsdurchbrechung, also eine Nichtanwendung einer Satzungsregelung im Einzelfall, ist – im Aktienrecht – eine Satzungsverletzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG und damit rechtswidrig, auch wenn sie nicht zustandsbegründend, sondern nur punktuell wirkt […], sofern nicht, wie hier fehlend, das gesetzliche Satzungsänderungsverfahren eingehalten wird.“ S. auch Zöllner FS Priester, S. 879.

[69]

Zur Diskussion, ob ein Hauptversammlungsbeschluss über die Abberufung des satzungsgemäß bestimmten Versammlungsleiters eine Satzungsdurchbrechung sein kann s. Meinungsstand in MünchKomm AktG/Pentz § 179 Rn. 40.