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d) Einführung und Beendigung von Holdingstrukturen

aa) Einführung Holdingstrukturen

44

Während der Erwerb neuer Beteiligungen daher weitestgehend einer Einflussnahme durch Mitbestimmungsgremien entzogen ist, kann die Einführung einer Holdingstruktur zunächst dann in größerem Umfang Mitbestimmungsrechte auslösen, wenn sie durch übertragende Umwandlungen i.S.d. UmwG bewirkt wird. Es gelten dann die oben unter Rn. 23 skizzierten und in Kapitel 4 Rn. 133 ff. ausführlich dargestellten Beteiligungsrechte.

45

Wird im Rahmen der Einführung einer Holdingstruktur der Rechtsträger, der die Holding bildet, nicht neu geschaffen und aufgebaut, sondern werden – wie zumeist – alle bislang dort angesiedelten Funktionen mit Ausnahme von zentralen Leitungs- und Verwaltungsfunktionen (in Form von entsprechenden Stabsstellen für die einzelnen Sparten) auf Tochtergesellschaften (im Rahmen einer Spartenorganisation) ausgegliedert, ist damit in Bezug auf den ausgliedernden Rechtsträger eine Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) verbunden,[63] vor deren Umsetzung (vgl. § 113 BetrVG) der zuständige Betriebsrat zu beteiligen ist (vgl. sogleich unter Rn. 73 ff.).

46

Praxistipp:

Entsprechende Beschlüsse dürfen die Organe des betreffenden Rechtsträgers allerdings bereits ohne Beteiligung des Betriebsrats getroffen haben.[64]

47

Wird die Holdingstruktur demgegenüber mit rein gesellschaftsrechtlichen Mitteln herbeigeführt, ohne die Organisationsstrukturen zu verändern, die für den Betriebsbegriff i.S.d. BetrVG maßgeblich sind, scheiden Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG aus.[65]

48

Beispiel:

Dies gilt z.B. dann, wenn Gesellschafter beschließen, ihre Beteiligungen durch eine gemeinsame, neu gegründete Obergesellschaft halten zu lassen, auf die keine operativen Funktionen aus den Beteiligungsgesellschaften übertragen werden, sodass sich die Betriebsstrukturen innerhalb der Beteiligungsgesellschaften nicht ändern.[66]

bb) Beendigung von Holdingstrukturen

49

Ebenso wie die Einführung von Holdingstrukturen ohne Übertragung von operativen Funktionen ist auch die Beendigung entsprechender Strukturen dann mit Blick auf §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungsfrei, wenn mit ihr keine Änderung der Betriebsstruktur oder -organisation bei den Beteiligungsgesellschaften, z.B. durch eine nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch organisatorische Entflechtung, einhergeht.[67]

e) Einführung von Spartenorganisation und Matrixstrukturen

50

Denkbar sind Holdingstrukturen wie bereits angedeutet (vgl. oben Rn. 45) vor allem auch in Kombination mit der Einführung einer Spartenorganisation, bei der für jede Produktsparte eines Konzerns eine eigene Spartengesellschaft gebildet wird, die den Betrieb unterhält, in dem das jeweilige Produktsegment hergestellt wird.[68]

51

Dies muss indes zunächst dann nicht mit einer Betriebsänderung – und daher nicht mit Beteiligungsrechten nach §§ 111 ff. BetrVG – verbunden sein, wenn lediglich die bisherigen Betriebe neuen Rechtsträgern zugeordnet werden. Gleiches gilt dann, wenn die Spartenorganisation dadurch eingeführt wird, dass – durch Neuzuweisung fachlicher Weisungsrechte (nicht der disziplinarischen!) – eine Matrixorganisation etabliert wird.[69] Denn für das Vorliegen neuer Betriebsstrukturen ist eine abweichende Verteilung des fachlichen Weisungsrechts i.S. einer bloßen Änderung von Berichtslinien nicht ausreichend.[70]

52

Praxistipp:

Eine Beibehaltung der bisherigen Betriebsstrukturen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn kann in derartigen Fällen durch Vereinbarungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bewirkt werden.[71]

53

Eine Betriebsänderung in Form einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation und des Betriebszwecks i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG liegt allerdings vor, wenn bislang spartenübergreifend tätige Betriebe sich infolge der Einführung einer Spartenorganisation nur noch auf ein Produktsegment konzentrieren,[72] also alle anderen Produktsegmente auf andere Betriebe übertragen und ausschließlich dort hergestellt werden.

54

Keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG liegt mit der h.M.[73] demgegenüber in dem umgekehrten Fall vor, in dem durch eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine bereits bestehende reale Spartenorganisation lediglich betriebsverfassungsrechtlich in Form einer Etablierung fiktiver Betriebsstrukturen nachvollzogen wird. Es fehlt dann nämlich an den für eine Betriebsänderung erforderlichen tatsächlich-organisatorischen Änderungen.

f) Einführung von sog. „Toller“-Modellen

55

Keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats i.S.d. §§ 111 ff. BetrVG bestehen auch dann, wenn mit der Etablierung von Konzernstrukturen oder in etablierten Konzernstrukturen ein sog. „Toller“-Modell eingeführt wird.[74] Grundlage eines derartigen Modells ist eine konzerninterne Vereinbarung, nach der ein Konzernunternehmen nicht mehr eigenständig operativ am Markt auftritt, sondern nur noch im Auftrag eines anderen Konzernunternehmens produziert (Lohnfertigung)[75] bzw. als Dienstleister agiert.[76] Durch derartige Vereinbarungen ergibt sich zwar eine wirtschaftliche Abhängigkeit der einen von der anderen Konzerngesellschaft. Dennoch bestehen insoweit keine Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG, sondern es besteht lediglich ein Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG.

5. Gesellschafterwechsel zur Mitbestimmungsgestaltung

56

Der Gesellschafterwechsel ist auch dann ein rein gesellschaftsrechtlicher und damit – lässt man entsprechende Aufsichtsratsbeschlüsse und Informations- bzw. Beratungsrechte (vgl. oben unter Rn. 7 ff.) einmal unberücksichtigt – nicht mitbestimmter Vorgang, wenn er zu Änderungen des mitbestimmungsrechtlichen Status der Gesellschaft führt.

57

Beispiel:

Dies kann z.B. bei der Ersetzung des Komplementärs einer KG durch eine inländische Kapitalgesellschaft (dann ggf. §§ 4, 5 MitbestG) oder natürliche Person (dann kein Eingreifen der §§ 4, 5 MitbestG) bzw. durch eine ausländische Kapitalgesellschaft (ebenfalls kein Eingreifen von §§ 4, 5 MitbestG) der Fall sein.[77] Derartige Gestaltungen können aber aufgrund mit ihnen verbundener nachteiliger steuerlicher Effekte ggf. ausscheiden.

6. Änderungen des Gesellschaftsvertrags

58

Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind in der Regel ebenfalls rein gesellschaftsrechtlicher Natur und unterliegen daher weder Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer noch lösen sie solche aus. Das folgt bereits im Umkehrschluss aus §§ 106 Abs. 3 Nr. 9a, 109a BetrVG, 190 ff. UmwG. Dies gilt auch dann, wenn durch Änderung des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaftszweck geändert wird.[78]

59

Praxistipp:

Dies gilt richtigerweise schon deshalb, weil Verpflichteter der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG der Rechtsträger des Betriebs ist und nicht die Gesellschafter.[79] Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Rechtsträger des Betriebs in Konzernstrukturen eingebunden ist, wie das BAG zutreffend mit Urteil vom 14.4.2015[80] klargestellt hat. Hinzu kommt, dass selbst Beschlüsse der Unternehmensorgane (z.B. Vorstand, Geschäftsführung) über Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG ohne vorherige Beteiligung des zuständigen Betriebsrats gefasst werden können, ohne dass darin eine unzulässige Umsetzung der Betriebsänderung ohne vorgeschriebene Betriebsratsbeteiligung i.S.d. § 113 BetrVG liegt.[81]

7. Formwechsel als Mittel zur Mitbestimmungsgestaltung

60

Ein Formwechsel i.S.d. §§ 190 ff. UmwG als gesetzlich geregelter Spezialfall der Änderung des Gesellschaftsvertrags löst grundsätzlich lediglich nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG einen Unterrichtungs- und Beratungsanspruch des Wirtschaftsausschusses hierüber und eine Verpflichtung nach § 194 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UmwG zur Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses (inklusive arbeitsrechtlicher Angaben)[82] an den zuständigen Betriebsrat[83] aus.

61

Mit ihm kann allerdings eine Gestaltung des Mitbestimmungsregimes auf Unternehmensebene (Wechsel von einer mitbestimmten Rechtsform in eine nicht mitbestimmte Rechtsform und umgekehrt) bzw. – wenn ein Formwechsel von einer öffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche Rechtsform (Privatisierung) erfolgt[84] – auf Betriebsebene verbunden sein (Wechsel vom Personalvertretungs- zum Betriebsverfassungsrecht).[85] Letzteres kann auch bei einem Formwechsel zur SE gelten, weil in diesem Fall – sofern es nicht zu einer abweichenden Vereinbarung (§ 21 SEBG) kommt[86] – kraft Gesetzes ein SE-Betriebsrat zu bilden ist.[87]

1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen › B. Rein gesellschaftsrechtliche Maßnahmen › II. Zielsetzung: Minimierung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme auf die Umstrukturierung/sonstiger Risiken

II. Zielsetzung: Minimierung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme auf die Umstrukturierung/sonstiger Risiken

62

Risiken können sich bei dieser Gestaltung trotz zahlreicher arbeitsrechtlicher Vorteile allerdings aus sonstigen zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten ergeben.

1. Beachtung steuerlicher, kartellrechtlicher und regulatorischer Vorgaben

63

Dies sind klassischerweise in erster Linie steuerrechtliche Folgen entsprechender Maßnahmen (hier vor allem negative Auswirkungen auf Verlustvorträge), die unbedingt von vorneherein als ökonomische Grenzen beachtet und in die Planung einbezogen werden müssen.[88] Denn eine arbeitsrechtliche Maßnahme kann sich steuerrechtlich als „Geldvernichtung“[89] darstellen, wenn sie sich als steuerschädliches Modell erweist. Gleiches gilt, wenn der Maßnahme kartellrechtliche oder regulatorische Vorgaben entgegenstehen.[90]

2. Vermeidung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme

64

Einer arbeitsrechtlich neutralen oder zumindest weniger aufwändigen Lösung durch die Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsformen kann zudem vor allem in Unternehmen mit einem größeren, nicht homogenen Gesellschafterkreis eine Grenze gesetzt sein.[91]

65

Beispiel:

Denkbar sind insbesondere (aus sachfremden Motiven) nicht verkaufsbereite Minderheitsgesellschafter, deren gesetzliche oder satzungsrechtliche Sperrminorität die Maßnahme verhindert.[92]

66

Hier muss umgekehrt überlegt werden, ob arbeitsrechtlich aufwendigere, aber gesellschaftsrechtlich nicht zu verhindernde Maßnahmen vorzugswürdig sind. Die Nutzung derartiger, ggf. durch konzernrechtliche Weisungsverhältnisse gestützter Maßnahmen in der Form von Asset Deals[93] setzen selbstverständlich eine Vertrautheit mit den entsprechenden konzern- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen voraus (um sicherzustellen, dass mit Blick auf erforderliche Gesellschafterbeschlüsse keine Sperrminoritäten, Stimmbindungsvereinbarungen o.Ä. eingreifen).[94]

67

Praxistipp:

Als Gestaltungsoption ohne Eigentumsübertragung kann sich in diesem Kontext z.B. der Abschluss von Betriebsführungsverträgen anbieten. Differenziert werden muss dabei zwischen echten und unechten Betriebsführungsverträgen.[95] Zum bloßen Austausch von Führungspositionen kann es im Rahmen des Abschlusses eines echten Betriebsführungsvertrags kommen, der arbeitsrechtlich insofern neutral ist, als mit ihm kein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB verbunden ist. Ein solcher tritt – ähnlich wie bei einer Betriebsverpachtung – allerdings beim Abschluss eines sog. unechten Betriebsführungsvertrags ein, da der Betriebsführer in diesem Fall die betriebliche Leitungsmacht im eigenen Namen ausübt und somit Betriebsinhaber wird.[96] Über den Abschluss eines Betriebsführungsvertrags gleich welcher Art, ist der Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG zu unterrichten. Mitbestimmungsrechte im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG werden für den Betriebsrat durch den Abschluss entsprechender Verträge allerdings nicht ausgelöst, soweit mit dem unechten Betriebsführungsvertrag über den Betriebsübergang hinaus nicht auch eine Betriebsspaltung verbunden ist, weil der vom Betriebsführer im eigenen Namen zu führende Betrieb lediglich einen Betriebsteil des Ursprungsbetriebs ist.[97]

3. Hoher gesellschaftsrechtlicher Aufwand für „geringen“ angestrebten arbeitsrechtlichen Effekt

68

Neben „widerspenstigen“ Gesellschaftern kann auch die relativ geringe Größe der Maßnahme für einen Asset Deal streiten. Dies gilt insbesondere bei kleineren Ausgliederungsvorhaben.[98]

69

Beispiel:

In der Praxis kommt dies z.B. im Zusammenhang mit Outsourcing-Maßnahmen, die durch eine Konzentration auf das Kerngeschäft oder steuerliche Vorteile motiviert sind, vor.

4. Negative Auswirkungen auf wirtschaftliche Belastung durch Pensionsverbindlichkeiten bei der Wahl umwandlungsrechtlicher Lösungen

70

Als außerordentlich belastend erweisen sich – vor allem im aktuellen Niedrigzinsumfeld – für viele Unternehmen zudem Versorgungsverbindlichkeiten, deren belastende Wirkung – vor allem mit Blick auf die Anpassungsverpflichtungen nach § 16 BetrAVG – falsch eingeschätzt wurde oder die durch nachträgliche Entwicklungen in der Rechtsprechung (die dann gesetzgeberischer Korrektur bedürfen, vgl. § 16 BetrAVG n.F.) belastender wirken, als ursprünglich angenommen wurde. Das Erreichen des Ziels, diese Belastung durch eine Umstrukturierung zu verringern oder jedenfalls eine Ausweitung zu verhindern, wird maßgeblich dadurch beeinflusst, ob als Gestaltungsform eine umwandlungsrechtliche Lösung oder eine Einzelrechtsnachfolge (Asset Deal) gewählt wird:[99]



71

Beispiel:

Wenn der frühere Arbeitgeber und – spätere – Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft z.B. im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, greift die vertragliche Nebenpflicht zur Ausstattung der Rentnergesellschaft nach der Bewertung des BAG nicht ein.[103] Denn die Versorgungsverpflichtungen bleiben bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner. § 613a BGB erfasst schließlich nur bestehende Arbeitsverhältnisse.[104]

Anmerkungen

[1]

Zu den rechtlichen und ökonomischen Implikationen vgl. im Überblick Beck/Klar DB 2007, 2819 ff.

[2]

Vgl. dazu unter Kap. 2 Rn. 327 ff.

[3]

Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 8; Arens/Düwell/Wichert/Düwell § 5 Rn. 13.

[4]

HWK/Willemsen/Lembke BetrVG § 106 Rn. 83; WHSS/Willemsen Rn. B 22.

[5]

Zu den Risiken aus der Gesellschaftersphäre, zu denen auch Mitarbeiter als Gesellschafter zählen können, vgl. unter Rn. 64 ff.

[6]

WHSS/Willemsen Rn. B 7a, H 161; Arens/Düwell/Wichert/Düwell § 5 Rn. 28 (für Organe).

[7]

Vgl. hierzu allgemein z.B. WHSS/Hohenstatt/Seibt Rn. K 20 ff.; spezifisch zu Change-of-Control-Klauseln: WHSS/Hohenstatt/Seibt Rn. K 13 ff.

[8]

Vgl. BAG NZA 1992, 70; BAG NZA 1990, 357; BAG NZA 1986, 783.

[9]

BAG NZA 1991, 649; LAG Baden-Württemberg v. 9.10.2013 – 10 TaBV 2/13 (Rechtsbeschwerde anhängig unter 1 ABR 10/14); dazu Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 1286 ff.

[10]

WHSS/Willemsen Rn. B 10.

[11]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 21 ff.

[12]

BAG NZA 2015, 1147.

[13]

So im Ergebnis auch WHSS/Willemsen Rn. 24 ff.

[14]

WHSS/Willemsen Rn. B 17.

[15]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 22, 30.

[16]

Zu den dann bestehenden Mitbestimmungsrechten vgl. unter Kap. 4 Rn. 137 ff.

[17]

WHSS/Willemsen Rn. B 17.

[18]

Vgl. dazu WHSS/Willemsen Rn. B 11 m.w.N.

[19]

Vgl. zu den Informationspflichten im Überblick Bauer/Haußmann/Krieger Teil 4 A Rn. 67 ff., WHSS/Willemsen Rn. B 11; zum WpHG vgl. Bauer/Haußmann/Krieger Teil 4 A Rn. 79 ff.; Arens/Düwell/Wichert/Düwell § 5 Rn. 7 ff.

[20]

Insoweit gelten die zur Zuständigkeit nach dem UmwG entwickelten Grundsätze (vgl. unter Kap. 4 Rn. 128 ff.) entsprechend, vgl. nur Bauer/Haußmann/Krieger Teil 4 A Rn. 73.

[21]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 148a.

[22]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 148a ff. m.w.N.

[23]

Vgl. zu ihr im umwandlungsrechtlichen Kontext unter Kap. 4 Rn. 142 ff.; hierzu zuletzt Scharff BB 2016, 437.

[24]

WHSS/Willemsen Rn. B 11; vgl. dazu unter Kap. 2 Rn. 43 ff.

[25]

Fitting BetrVG § 109a Rn. 8; Arens/Düwell/Wichert/Düwell § 5 Rn. 24.

[26]

GK-BetrVG/Oetker BetrVG § 106 Rn. 100 m.w.N.

[27]

Zu den Zuständigkeitsfragen vgl. ausführlich unter Kap. 4 Rn. 128 ff.

[28]

Hierzu ausführlich Kap. 4.

[29]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 139.

[30]

OLG Naumburg AG 1998, 430; WHSS/Willemsen Rn. B 147.

[31]

Im selben Sinn WHSS/Willemsen Rn. B 148.

[32]

Ausführlich zur Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zuletzt GLF § 5.

[33]

Vgl. dazu z.B. § 2.

[34]

Vgl. dazu im Überblick GLF § 3.

[35]

Vgl. nur Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 21 und ausführlich in Kap. 4 Rn. 142 ff.

[36]

Vgl. zu Unterrichtungspflichten nach § 90 AktG auch Bauer/Haußmann/Krieger Teil 4 A Rn. 54 ff.

[37]

Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Koberski MitbestG § 32 Rn. 23 ff. m.w.N.

[38]

Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Koberski MitbestG § 32 Rn. 24 m.w.N.

[39]

Vgl. zu diesen Überlegungen auch WHSS/Willemsen Rn. B 119.

[40]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 76 ff.

[41]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 79 f.

[42]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 51 ff.

[43]

Zur Beendigung der Tarifbindung in der Insolvenz vgl. Mückl/Krings BB 2012, 769 ff. und Kap. 6 Rn. 82 ff.

[44]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 254 ff.

[45]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 241 ff.

[46]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 244.

[47]

Vgl. BAG NZA 2005, 1320.

[48]

Vgl. Hohenstadt/Schuster ZIP 2016, 5, 10 f.

[49]

WHSS/Willemsen Rn. B 32.

[50]

WHSS/Willemsen Rn. B 32.

[51]

WHSS/Willemsen Rn. B 32.

[52]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 33.

[53]

Ein Gleichordnungskonzern ist nicht ausreichend, vgl. nur Rn. 38.

[54]

BAG AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12.

[55]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 187 ff.

[56]

BayOblG BB 1993, 602; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Kleinsorge DrittelbG § 2 Rn. 26 m.w.N.

[57]

Vgl. zu ihnen bei Umwandlungen unter Kap. 4 Rn. 191 ff.

[58]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 231 f.

[59]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 232.

[60]

Vgl. Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 323.

[61]

Vgl. Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 285 ff.

[62]

Vgl. Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 327.

[63]

Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 31 ff.; WHSS/Willemsen Rn. B 35.

[64]

BAG NZA 2015, 1147.

[65]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 36.

[66]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 36.

[67]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 37 f.

[68]

Vgl. z.B. Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 31.

[69]

Zu Matrixstrukturen allgemein vgl. z.B. Bauer/Herzberg NZA 2011, 713; Mückl DB 2015, 2695, dort auch ausführlich zu ihrer Bedeutung für Betriebsübergänge.

[70]

Zutreffend Müller-Bonanni/Mehrens ZIP 2010, 2228, 2230 f.

[71]

Zu den Gestaltungsmöglichkeiten vgl. z.B. HWK/Gaul BetrVG § 3 Rn. 10 ff.

[72]

Vgl. z.B. Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 31 ff.; HWK/Willemsen/Hohenstatt BetrVG § 111 Rn. 46.

[73]

HWK/Willemsen/Hohenstatt BetrVG § 111 Rn. 41; GK-BetrVG/Franzen BetrVG § 3 Rn. 60 m.w.N.

[74]

Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 22.

[75]

Lohnfertigungsverträge sind selbstverständlich auch außerhalb von Konzernstrukturen denkbar, vgl. etwa das Beispiel bei WHSS/Hohenstatt Rn. D 58.

[76]

Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 22.

[77]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 13.

[78]

Näher WHSS/Willemsen Rn. B 18 f. mit Beispiel.

[79]

BAG NZA 2015, 1147.

[80]

BAG NZA 2015, 1147.

[81]

BAG NZA 2015, 1147.

[82]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 378 ff.

[83]

Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 128 ff.

[84]

Vgl. dazu unter Kap. 5 Rn. 178 ff., 184 f.

[85]

Vgl. dazu unter Kap. 5 Rn. 213 ff.

[86]

Zur Beteiligungsvereinbarung Gaul/Ludwig/Forst/Kuhnke/Hoops § 2 Rn. 244 ff.; monographisch Forst Beteiligungsvereinbarung; Hoops Mitbestimmungsvereinbarung.

[87]

WHSS/Willemsen Rn. B 20; WHSS/Hohenstatt Rn. D 258 ff.; GLF/Kuhnke/Hoops § 2 Rn. 294 ff.

[88]

WHSS/Willemsen Rn. B 118.

[89]

WHSS/Willemsen Rn. B 118.

[90]

Zu gesellschaftsrechtlichen Entflechtung in der Energiewirtschaft vgl. Mückl Arbeitsrecht der Energiewirtschaft, Kap. 2 Rn. 66 ff.; zu Umstrukturierungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer nachteiligen Bewertung von Personalkosten im Rahmen der sog. Anreizregulierung vgl. Mückl Arbeitsrecht der Energiewirtschaft, Kap. 2 Rn. 413 ff.

[91]

WHSS/Willemsen Rn. B 129.

[92]

WHSS/Willemsen Rn. B 129.

[93]

Vgl. zu einem Beispiel WHSS/Willemsen Rn. B 129.

[94]

Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 129.

[95]

Rieble NZA 2010, 1145 ff.; WHSS/Willemsen Rn. G 77 f.

[96]

Rieble NZA 2010, 1145, 1147; WHSS/Willemsen Rn. G 78.

[97]

Vgl. Rieble NZA 2010, 1145, 1148; WHSS/Willemsen Rn. B 17a.

[98]

WHSS/Willemsen Rn. B 130.

[99]

Vgl. dazu bereits Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 896 ff.; vgl. ferner in Kap. 7 Rn. 221 ff.

[100]

BAG NZA 2009, 790.

[101]

BAG ZIP 2014, 2459.

[102]

Ausführlich zu den Auswirkungen von Umstrukturierungen auf Pensionsverbindlichkeiten in Kap. 7 Rn. 7 ff.

[103]

BAG ZIP 2014, 2459.

[104]

BAG ZIP 2014, 2459; vgl. dazu auch unter Kap. 3 Rn. 87 ff.