Antikorruptions-Compliance

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[126]

Lackner/Kühl/Heger § 299 Rn. 5.

[127]

Ebenso BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 61.

[128]

Eisele in Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 37.

[129]

So ausdrücklich Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 37.

[130]

Krit. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 62a, die für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze zu § 266 StGB plädieren.

[131]

Vgl. auch BT-Drucks. 18/4350, 21.

[132]

Dannecker/Schröder ZRP 2015, 48, 49 f., Hoven NStZ 2015, 553, 558 ff.; Kubiciel ZIS 2014, 667, 671 f.; für einen mittelbaren Wettbewerbsbezug, der sich aus dem Tatbestandsmerkmal „beim Bezug von Waren und Dienstleistungen“ ergeben soll, vgl. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 62.

[133]

Kubiciel ZIS 2014, 667, 671.

[134]

Vgl. dazu ausführlich Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 38 und BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 62.

[135]

Ähnl. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 38; vgl. auch Walther NZWiSt 2015, 255, 257 f.

[136]

Vgl. zu diesem vielzitierten Beispiel Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 81 und 85; krit. dazu auch Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 38; Gaede NZWiSt 2014, 281, 289; Pieth/Zerbes ZIS 2016, 619, 623.

[137]

Allg. Auffassung, vgl. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 37; MK-StGB/Krick § 299 Rn. 115; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 106.

[138]

So bereits BT-Drucks. 18/6389 S. 15.

[139]

Anstelle vieler Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 40; vgl. dazu bereits die Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/6389, 15.

[140]

Krit. zur Begrifflichkeit Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 40 m.w.N.

[141]

Vgl. BT-Drucks 18/6389 S. 15; anstelle vieler Schönke/Schröder/Eisele Rn. 41.

[142]

Vgl. dazu Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 40.

[143]

Vgl. BT-Drucks. 18/6389, 10: Die Aufnahme einer nachträglichen Genehmigung sei verzichtbar, weil es sich um ein Antragsdelikt handele.

[144]

So u.a. Wolfram/Peukert NZWiSt 2017, 208, 211.

[145]

So u.a. Leipold/Tsambikakis/Zöller/Wollschläger § 299 Rn. 28 sowie Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 34.

[146]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 130; MK-StGB/Krick § 299 Rn. 67; Lackner/Kühl/Heger § 299 Rn. 5, Nöckel ZJS 2013, 50, 55; v. Tippelskirch GA 12, 574, 588; Vogel FS Weber S. 405.

[147]

Müller-Gugenberger/Ludwig § 53 Rn. 103; Winkelbauer FS Weber S. 393; zustimmend Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 70.

[148]

Vgl. dazu Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 34; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 131, Kindhäuser ZIS 2011, 461, 467 f.; Rengier FS Tiedemann, S. 844 ff.; Roxin FS Rössner, S. 896 ff.; Winkelbauer FS Weber, S. 392 f.

[149]

Ganz h.M., vgl. u.a. NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 98; a.A. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 70 und Lackner/Kühl/Heger § 299 Rn. 8: zusätzlich sei „Wettbewerbsabsicht“ zu fordern; dies dürfte aber überholt sein, vgl. insoweit Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 49.

[150]

Vgl. u.a. NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 98; Lackner/Kühl/Heger § 299 Rn. 8; MK-StGB/Krick § 299 Rn 92.

[151]

Ebenso NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 98; MK-StGB/Krick § 299 Rn. 92; ohne vorsatzdogmatische Einordnung Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 48.

[152]

Vgl. dazu Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 48; Pfeiffer FS Gamm, S. 143.

[153]

Allg. Auffassung, vgl. u.a. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 50; Fischer § 299 Rn. 42; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 132.

[154]

Ebenso Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 50.

[155]

Allg. Auffassung, vgl. Schönke/Schröder/Heine/Eisele § 299 Rn. 50; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 132.

[156]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 132.

[157]

Vgl. dazu NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 85.

[158]

Vgl. zu den Voraussetzungen einer entlastenden Rechtsberatung zuletzt Eidam ZStW 127 (2015), S. 120 ff.

[159]

Anstelle vieler NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 108.

[160]

Str., aber h.M. MK-StGB/Krick § 299 Rn. 93: Es fehlt an einem den subjektiven Tatbestand ausschließenden Element.

[161]

BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 57; Grützner/Momsen CCZ 2017, 155, 163; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 54.

[162]

In diese Richtung Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 23.

[163]

So etwa eine Prämie an Mitarbeiter eines Reisebüros für die Vermittlung von Mietwagen eines bestimmten Anbieters, vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 117 ff.

[164]

Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 50, 51; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 82.

[165]

Vgl. zu dieser Problematik auch Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 27; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 38.

[166]

Instruktiv Ballo/Skoupil NJW 2019, 1174 ff.; vgl. auch NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 78.

[167]

Vgl. dazu im Einzelnen Ballo/Skoupil NJW 2019, 1174, 1176 ff.

[168]

BGH NStZ 2009, 445, 446; ebenso Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 52.

[169]

BGH NStZ-RR 2010, 279.

[170]

I.E. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 52.

[171]

So zutreffend NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 137.

[172]

BGH NStZ-RR 2015, 278, 280; krit. dazu Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 3.

[173]

Vgl. dazu u.a. BGH NStZ-RR 2015, 278, 280: unter der Schwelle des § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB von 50 000 EUR; vgl. dazu ferner Fischer § 299 Rn. 4 sowie Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 3.

 

[174]

Vgl. BGH NJW 2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42; NJW 2017, 2565 f.; MK-StGB/Krick § 299 Rn. 38; diff. Helmrich wistra 2009, 10, 14 f.

[175]

Anstelle vieler Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 51; BGH NJW 2017, 2565, 2566; NStZ 2012, 511, 513.

[176]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 51; BGH NJW 2003, 2996 ff.; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 111.

[177]

Vgl. NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 19 ff.

[178]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 3; krit. Vogel FS Weber, 395, 405.

[179]

Vgl. zu Einzelheiten MK-StGB/Krick § 301 Rn. 5.

[180]

So auch Travers GWR 2014, 422.

[181]

Vgl. dazu BeckOK-GVG/Huber § 74c Rn. 6.

[182]

Vgl. dazu auch Wolfram/Peukert NZWiSt 2017, 208 ff.

[183]

Vgl. dazu mit Blick auf die Bestimmung der Sozialadäquanz Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 37.

[184]

Vgl. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 66; mit Blick auf internationale Sportverbände Pieth/Zerbes ZIS 2016, 619 ff.

[185]

So etwa Wolfram/Peukert NZWiSt 2017, 208, 2011.

2. Teil Deutsches Recht › 4. Kapitel Korruption im Gesundheitswesen

4. Kapitel Korruption im Gesundheitswesen[1]

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Der Tatbestand

III. Praxisrelevante Fallkonstellationen

IV. Praktische Hinweise

Literatur:

Bahner/Bechtler/Hartmannsgruber/Piltz/Schulz-Hillenbrand Kooperation oder Korruption? Würzburger Erklärung zur Angemessenheit der ärztlichen Vergütung innerhalb von medizinischen Kooperationen, medstra 2016, 343; Broch Compliance-Gespenst „Anwendungsbeobachtungen“? Eine Versachlichung der Diskussion tut Not, PharmR 2016, 314; Bundesärztekammer Unternehmerische Betätigungen von Ärztinnen und Ärzten und Beteiligung an Unternehmen, DÄBl 2013, A 2226; Bundeskriminalamt Bundeslagebild Korruption 2018; Fischer StGB, 66. Auflage 2019; Harneit Beteiligung von Leistungserbringern an Unternehmen, MedR 2017, 688; Klein Abgabenordnung, 14. Auflage 2018; Köbler Angemessene ärztliche Vergütung am Beispiel von Referenten-/Beraterverträgen, MedR 2017, 783; Koch/Appel/Lubner/Kölbel/Lieb Sind Anwendungsbeobachtungen ein Marketing-Tool?, MedR 2018, 225; Koyuncu Compliance und Vertragsgestaltung bei Nichtinterventionellen Studien – unter besonderer Berücksichtigung der Ärztevergütung bei Anwendungsbeobachtungen, PharmR 2009, 211; Kubiciel Reform nach der Reform? Drei Jahre §§ 299a, 299b StGB, medstra 2019, 193; Reimer/Penner Kooperationen unter Korruptionsverdacht, §§ 299a, b StGB, GuP 2018, 121; Pragal/Handel Der Regierungsentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen – ein großer Wurf mit kleinen Schwächen (Teil 2), medstra 2016, 22; Rönnau/Wegner Zur Behandlung von „entschleierten Schmiergeldern“ im Rahmen von §§ 299 a, 299 b StGB – zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Begriffs der „Zuführung“ von Patienten und Untersuchungsmaterial, NZWiSt 2019, 81; Rönnau/Wegner Zur Strafbarkeit von niedergelassenen Ärtzen gem. § 299a StGB, die kostenfrei erhaltene Blutzuckermessgeräte an Patienten weitergeben, MedR 2017, 206; Rübenstahl Steuer(-straf-)rechtliche Risiken, medstra 2017, 194; Schneider Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen und die Angemessenheit der Vergütung von HCP, medstra 2016, 195; Schneider/Ebermann Der Begriff der Zuführung von Patienten in den Tatbeständen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, medstra 2018, 67; Schneider/Reich Honorarkooperationsarztverträge im Spagat zwischen Korruptionsstrafrecht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, medstra 2019, 11; Seifert Konkurrenzverhältnis zwischen §§ 299a, 299b StGB und §§ 299, 331 ff. StGB, medstra 2017, 280; Taschke/Zapf §§ 299a, 299b StGB-E – Folgen für die Kooperation zwischen Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern mit niedergelassenen Ärzten, medstra 2015, 332.

I. Einführung

1. Praktische Relevanz

1

Die wirtschaftliche Bedeutung des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik Deutschland ist immens. Das statistische Bundesamt beziffert die Höhe der gesamten Gesundheitsausgaben in Deutschland für das Jahr 2017 mit 375,6 Milliarden EUR. Sie haben damit einen Anteil von 11,5 % am Bruttoinlandsprodukt der Bundesrepublik Deutschland.[2] Die Gesundheitsausgaben liegen damit über dem Bundeshaushalt, der im gleichen Jahr Ausgaben in Höhe von 329,1 Milliarden EUR vorsah.[3]

2

Aufgrund seines gewaltigen wirtschaftlichen Gewichts ist der Gesundheitssektor, ebenso wie andere Bereiche des Wirtschaftslebens, Ziel für korruptives Verhalten Einzelner, die sich durch unlauteres Verhalten erhebliche persönliche Vorteile verschaffen.

3

Dabei ist Korruption auch im Gesundheitswesen ein klassisches Kontrolldelikt, welches nur bei entsprechenden Prüfungen überhaupt aufgedeckt wird. Das Bundeslagebild Korruption des Bundeskriminalamtes verzeichnet für das Jahr 2018 für die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) nur 40 polizeilich bekanntgewordene Verdachtsfälle und für die Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) 29 Verdachtsfälle.[4] Diese erstaunlich niedrigen Zahlen legen im Hinblick auf die gewaltige Summe der im Gesundheitswesen gemachten Umsätze nahe, dass es im Gesundheitswesen ein ganz erhebliches Dunkelfeld der Korruption gibt, welches mit den bisher in der Praxis zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumenten nicht erfasst wird.

2. Gesetzgebungsgeschichte

4

Die durch die Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2012 offenkundig gewordenen Strafbarkeitslücken im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung waren für den Gesetzgeber Anlass, sich mit dem Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen insgesamt zu beschäftigen.

5

Der Große Strafsenat hat festgestellt, dass Vertragsärzte keine Amtsträger sind und daher nicht den §§ 331 ff. StGB unterfallen. Auch ist für sie § 299 StGB nicht einschlägig, weil Vertragsärzte nicht als Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherungen anzusehen sind.[5] Die Untreue (§ 266 StGB) und der Betrug (§ 263 StGB) können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern aber nur sehr eingeschränkt erfassen.

6

Der Gesetzgeber entschied sich für eine umfassende Neuregelung im StGB, die alle Angehörige der Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung umfasst.

7

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 4.2.2015 erfuhr im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Teil erhebliche Änderungen. So wurde insbesondere die ursprünglich als § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgesehene Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit ersatzlos gestrichen. Grund waren Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen. Zudem wurden die heilberuflichen Bezugsentscheidungen auf die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bzw. seinen Berufshelfer bestimmten Arznei- und Hilfsmittel sowie Medizinprodukte beschränkt. Die Tatbestände wurden außerdem als Offizialdelikte ausgestaltet und sind damit nun stets von Amts wegen zu verfolgen.[6] Das Gesetz trat am 4.6.2016 in Kraft.

3. Regelungszweck

8

Bei den §§ 299a und b StGB handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Straftatbestände verfolgen nach dem Willen des Gesetzgebers einen doppelten Rechtsgüterschutz. Sie dienen zum einen der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen, weswegen die Straftatbestände im 26. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen den Wettbewerb) verortet wurden. Außerdem bezwecken die Vorschriften den Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.

9

Lediglich mittelbar sollen die Straftatbestände auch die Vermögensinteressen der Wettbewerber im Gesundheitswesen sowie der Patienten und der gesetzlichen Krankenversicherung schützen.[7]

II. Der Tatbestand

1. Erfasste Berufe

10

§ 299a StGB ist ein Sonderdelikt und erfasst, anders als § 299b StGB, als taugliche Täter nur Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung.

11

Die Abgrenzung des Kreises möglicher Täter orientiert sich an der in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) vorgesehenen Regelung. Normadressaten sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbationsverordnung geregelte Ausbildung voraussetzt, als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Eine Begrenzung des Täterkreises auf akademische Heilberufsgruppen hat der Gesetzgeber also nicht vorgenommen.[8]

12

Erforderlich ist, dass die Person die Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Beruf erfüllt und damit auch statusmäßig Angehöriger des jeweiligen Heilberufs ist. Die rein faktische Tätigkeit als Heilberufsangehöriger genügt daher nicht.[9]

Unter den Tatbestand fallen insbesondere:


Ärzte,
Zahnärzte,
Tierärzte,
Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker,
Altenpfleger,
Diätassistent,
Ergotherapeut,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Hebamme/Entbindungspfleger,
Logopäde,
Masseur und medizinischer Bademeister,
Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
Notfallsanitäter,
Orthoptist,
Pharmazeutisch-technischer Assistent,
Physiotherapeut,
Podologe,
Rettungsassistent,
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent.

13

 

Heilpraktiker sind von dem Tatbestand nicht erfasst, da die Berufsausübung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes sowie nach der Ersten Durchführungsverordnung hierzu zwar eine Zulassung erfordert, aber keine gesetzlich geregelte Ausbildung hat.

2. Vorteilsbegriff

14

Das Tatbestandsmerkmal des Vorteils erfasst sämtliche Vorteile, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen handelt und ob sie an den Täter oder an einen Dritten gewährt werden. Zur Auslegung des Vorteilsbegriffs kann auf die zu § 299 StGB und zu §§ 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach fällt unter den Vorteilsbegriff jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert.[10]

15

Der Straftatbestand geht über die §§ 31 und 32 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) insoweit hinaus, als auch immaterielle Vorteile (beispielsweise Ehrungen und Ehrenämter) einbezogen werden. Hinsichtlich des materiellen Vorteils sind die Vorteilsbegriffe identisch.[11]

3. Tathandlungen

a) Zusammenhang mit Berufsausübung

16

Der Tatbestand erfasst nur solche heilberuflichen Handlungen, die „im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs“ erfolgen. Dies bedeutet, dass rein private Handlungen eines Angehörigen eines Heilberufes keine Strafbarkeit jedenfalls nach den §§ 299a und b StGB begründen.

b) Handlungen nach § 299a StGB

17

Nach § 299a StGB muss der Angehörige eines Heilberufes den Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen denjenigen des § 299 Abs. 1 StGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auf die für § 299 Abs. 1 StGB schon entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden.[12]

18

Das Fordern oder Sich-versprechen-lassen oder Annehmen des Vorteiles muss sich auf eine der in den § 299a Nr. 1–3 StGB genannten Handlungsalternativen beziehen.