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Studienreihe Rechtswissenschaften

herausgegeben von

Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)

fortgeführt von

Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth BGB – Allgemeiner Teil

von

Winfried Boecken

Dr. jur. LL.M (EHI Florenz),

ordentlicher Professor an der

Universität Konstanz

3., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

3. Auflage 2019

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-029903-0

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-029904-7

epub: ISBN 978-3-17-029905-4

mobi: ISBN 978-3-17-029906-1

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Das Lehrbuch BGB & Allgemeiner Teil ist darauf ausgerichtet, Studierenden systematisch die allgemeinen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts zu vermitteln und dabei die dogmatischen Strukturen dieses Rechtsgebiets erkennbar und nachvollziehbar zu machen. Die systematische Darstellung wird durch eine Vielzahl von in den Text eingearbeiteten Beispielen ergänzt. Darüber hinaus enthält ein umfangreicher Anhang grundlegende Entscheidungen des BGH, Schemata und Definitionen. Dadurch soll den Studierenden ein schneller Zugang zu einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, Prüfungsreihenfolgen und der Bedeutung zentraler Begriffe aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts eröffnet werden. Die Neubearbeitung ist zum Anlass genommen worden, den inhaltlichen Schwerpunkt des Lehrbuchs wesentlich auf den zentralen Bereich der Rechtsgeschäftslehre zu konzentrieren. In diesem Rahmen wird der gesetzlich vorgegebenen Unterscheidung zwischen der Willenserklärung als dem Kern der Rechtsgeschäftslehre und dem Rechtsgeschäft als Instrument zur Realisierung der Privatautonomie im Vergleich zur Vorauflage dogmatisch-systematisch wie auch konzeptionell im Aufbau stärker Rechnung getragen. Die seit dem Erscheinen der letzten Auflage erfolgten Gesetzesänderungen sowie die zwischenzeitlich ergangene einschlägige Rechtsprechung insbesondere des BGH sind berücksichtigt.

Das Lehrbuch eignet sich sowohl für Anfangssemester als Grundlegung für das Verständnis des Bürgerlichen Rechts wie auch für Studierende in vorgerückten Semestern zur Wiederholung und Vergegenwärtigung des examensrelevanten Stoffes.

Prof. Dr. Winfried Boecken, LL.M (EHI Florenz) ist Ordinarius für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit an derUniversität Konstanz.

Vorwort

Nach inzwischen sechs Jahren, die seit dem Erscheinen der zweiten Auflage des Lehrbuchs BGB – Allgemeiner Teil vergangen sind, war es an der Zeit, das Werk mit der dritten Auflage auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur zu bringen. Die Neubearbeitung ist zum Anlass genommen worden, den inhaltlichen Schwerpunkt des Lehrbuchs wesentlich auf den zentralen Bereich der Rechtsgeschäftslehre (3. Teil) zu konzentrieren. In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Darstellung der Rechtsgeschäftslehre besonderer Wert darauf gelegt worden, der im Gesetz angelegten Unterscheidung zwischen der Willenserklärung als dem Kern der Rechtsgeschäftslehre und notwendigem Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts sowie dem Rechtsgeschäft als Instrument zur Realisierung der Privatautonomie im Vergleich zur Vorauflage dogmatisch-systematisch wie auch konzeptionell im Aufbau stärker Rechnung zu tragen. Das hat zum Beispiel zur Folge, dass nunmehr die „Geschäftsunfähigkeit“ im Zusammenhang mit der „Nichtigkeit von Willenserklärungen“ behandelt wird, während die „Beschränkte Geschäftsfähigkeit“ und „Teilgeschäftsfähigkeit“ aufgrund ihrer Bedeutung für und ihres Bezugs auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts als solchen in einem eigenen Abschnitt „Rechtsgeschäftliches Handeln Minderjähriger“ dargestellt wird. Die Fokussierung der dritten Auflage auf die Rechtsgeschäftslehre hat zu erheblichen Kürzungen des Lehrbuchs in anderen Teilen geführt, was im Vergleich zur Vorauflage vor allem die Ausführungen zu den juristischen Personen betrifft. Gesetzgebung, Rechtsprechung und einschlägige Literatur sind bis zum Frühsommer 2018 berücksichtigt.

An der Erstellung der Neuauflage hat ganz wesentlich mein Wissenschaftlicher Mitarbeiter Herr Referendar Benedikt Hackenbroich mitgewirkt. Mit hohem Engagement, beeindruckender dogmatischer Präzision und übergreifendem konzeptionellen Denken hat er maßgeblich zum Gelingen der dritten Auflage beigetragen. Dafür gilt ihm mein ganz besonderer Dank. Des Weiteren danke ich meinen studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Unterstützung bei der Fertigstellung des Werks, insbesondere Frau Silke Kaul für die aufwendige Überarbeitung der Definitionen. Schließlich habe ich meiner Sekretärin Frau Melanie Weiß für die organisatorische Betreuung des Projekts wie auch die zuverlässige Korrektur der Druckfahnen herzlich zu danken.

Konstanz, im September 2018
Winfried Boecken

Aus dem Vorwort zur ersten Auflage

Das vorliegende Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen der Studienreihe Rechtswissenschaften wendet sich entsprechend der Zielsetzung der Studienreihe in erster Linie an Studenten der Rechtswissenschaften. Seiner Konzeption nach ist das Lehrbuch darauf ausgerichtet, systematisch die allgemeinen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts respektive des Privatrechts zu vermitteln und dabei die dogmatischen Strukturen dieses Rechtsgebiets erkennbar und nachvollziehbar zu machen.

Die systematische Darstellung wird durch eine Vielzahl von in den Text aufgenommenen Beispielen ergänzt, mittels derer das Verständnis der notwendig abstrakt zu behandelnden Themen erleichtert und Praxisnähe hergestellt werden soll. Darüber hinaus sind in einem Anhang wichtige Entscheidungen, Schemata und Definitionen aufgenommen worden. Hierdurch soll den Studenten die Möglichkeit eröffnet werden, sich einen schnellen Zugang zu einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, Prüfungsreihenfolgen und der Bedeutung zentraler Begriffe aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts zu verschaffen. Das Lehrbuch ist von seinem didaktischen und wissenschaftlichen Anspruch her so angelegt, dass es nicht nur für Anfangssemester als Grundlegung für das Verständnis des Bürgerlichen Rechts geeignet ist, sondern auch Studenten in vorgerückten Semestern zur Wiederholung und Vergegenwärtigung des examensrelevanten Stoffes dient.

Der Aufbau der Lehrbuchs orientiert sich wesentlich an der Gliederung des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Nach einer Einführung in das Bürgerliche Recht (1. Teil) wird zunächst auf die Subjekte, subjektiven Rechte und Rechtsobjekte eingegangen (2. Teil), folgend wird die im Mittelpunkt stehende Rechtsgeschäftslehre als Kernstück des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfaltet (3. Teil), schließlich werden Fristen, Verjährung, Rechtsausübung und Sicherheitsleistung behandelt (4. Teil).

Abkürzungsverzeichnis

a. A. – andere(r) Ansicht

a. a. O. – am angegebenen Ort

a. E. – am Ende

a. F. – alte Fassung

ABl. – Amtsblatt

Abs. – Absatz

AcP – Archiv für die civilistische Praxis

ADHGB – Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch

AG – Aktiengesellschaft, Amtsgericht

AGBG – Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)

AGBGB – Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGGVG – Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

AktG – Aktiengesetz

allg. M. – allgemeine Meinung

ALR – Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

AltfahrzeugV – Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung)

amtl. – amtlich(e/er/es/en)

AO – Abgabenordnung

ArbG – Arbeitsgericht

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Art. – Artikel

AT – Allgemeiner Teil

Aufl. – Auflage

AÜG – Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

ausf. – ausführlich

BAG – Bundesarbeitsgericht

BAGE – Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

BauGB – Baugesetzbuch

BayHintG – Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayObLG – Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayVerfGH – Bayrischer Verfassungsgerichtshof

BB – Der Betriebsberater

BBergG – Bundesberggesetz

BBiG – Berufsbildungsgesetz

Bd. – Band

betr. – betreffend

BetrAVG – Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

BeurkG – Beurkundungsgesetz

BFH – Bundesfinanzhof

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

BGB AT – Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

BGBl. – Bundesgesetzblatt

BGH – Bundesgerichtshof

BGHZ – Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BR-Drucks. – Bundesratsdrucksachen

BRJ – Bonner Rechtsjournal

BSG – Bundessozialgericht

Bsp. – Beispiel(e/en)

bspw. – beispielsweise

BT-Drucks. – Bundestagsdrucksache

BUrlG – Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

BVerfG – Bundesverfassungsgericht

BVerfGE – Entscheidung(en) des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht

BW – Baden-Württemberg

bzgl. – bezüglich

bzw. – beziehungsweise

d. h. – das heißt

DB – Der Betrieb

ders. – derselbe

DesignG – Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz)

dies. – dieselbe, dieselben

DM – Deutsche Mark (ehemalige Währung)

DNotZ – Deutsche Notarzeitung

EFZG – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

EG – Europäische Gemeinschaft

EGBGB – Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

EGV – Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVertrag)

eIDAS-VO – Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

Einf. v. – Einführung vor

Einl. – Einleitung

Einl. v. – Einleitung vor

EStG – Einkommensteuergesetz

EuGH – Europäischer Gerichtshof

€ – Euro (Währung)

f. – folgende, folgender

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamRZ – Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

ff. – folgende

FGG – Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Fn. – Fußnote

FS – Festschrift

GBO – Grundbuchordnung

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

GebrMG – Gebrauchsmustergesetz

GemO – Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

GenG – Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz)

GewO – Gewerbeordnung

GG – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf. – gegebenenfalls

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG – Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz)

GNotKG – Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz)

GoA – Geschäftsführung ohne Auftrag

grds. – grundsätzlich

Grds. – Grundsatz

GrdstVG – Gesetz zu Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz)

GRUR – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

h. L. – herrschende Lehre

h. M. – herrschende Meinung

HausratsVO – Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausratsverordnung)

HeimG – Heimgesetz

HGB – Handelsgesetzbuch

HinterlegungsO – Hinterlegungsordnung

HintG – Hinterlegungsgesetz

Hk-BGB – Schulze, Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch

HWiG – Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz)

i. d. F. – in der Fassung

i. d. R. – in der Regel

i. S. d. – im Sinne des/der

i. S. v. – im Sinne von

i. V. m. – in Verbindung mit

insb. – insbesondere

InsO – Insolvenzordnung

IPR – Internationales Privatrecht

JA – Juristische Arbeitsblätter

JArbSchG – Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)

JURA – Juristische Ausbildung

JuS – Juristische Schulung

JZ – Juristenzeitung

KG – Kommanditgesellschaft

KSchG – Kündigungsschutzgesetz

KunstUrhG – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz)

LAG – Landesarbeitsgericht

lat. – lateinisch

LG – Landgericht

lit. – littera

Lit. – Literatur

LM – Lindenmaier-Möhring – Kommentierte BGH-Rechtsprechung

Ls. – Leitsatz

m. w. N. – mit weiteren Nachweisen

MDR – Monatsschrift für Deutsches Recht

MHdB-ArbR – Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht

MünchKomm – Münchener Kommentar

MuSchG – Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)

n. F. – neue Fassung

Nachw. – Nachweise(n)

NachwG – Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)

NJW – Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR – Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

Nr. – Nummer

NRG – Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz)

NZA – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

OGH BrZ – Oberster Gerichtshof für die britische Zone

OHG – offene Handelsgesellschaft

OLG – Oberlandesgericht

OVG – Oberverwaltungsgericht

PartGG – Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz)

PBefG – Personenbeförderungsgesetz

PDLV – Postdienstleistungsverordnung

PflVG – Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)

PostG – Postgesetz

ProdHaftG – Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz)

ProstG – Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz)

PUDLV – Post-Universaldienstleistungsverordnung

PWW – Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar

RAO – Rechtsanwaltsordnung

RdA – Recht der Arbeit

RG – Reichsgericht

RGSt – Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RGZ – Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

ROM I-VO – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

ROM II-VO – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

ROM III-VO – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

Rn. – Randnummer

Rspr. – Rechtsprechung

S. – Seite

s. – siehe

SchwarzArbG – Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)

SGB – Sozialgesetzbuch

sog. – sogenannt(e/er/es)

st. Rspr. – ständige Rechtsprechung

StGB – Strafgesetzbuch

StPO – Strafprozessordnung

StVG – Straßenverkehrsgesetz

TierSchG – Tierschutzgesetz

TPG – Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)

TSG – Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz)

TVG – Tarifvertragsgesetz

TzBfG – Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz)

u. a. – unter anderem, und andere(s)

u. U. – unter Umständen

Überbl. v. – Überblick vor

UKlaG – Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz)

UmwG – Umwandlungsgesetz

UrhG – Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

usw. – und so weiter

VAG – Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)

VerbrKrG – Verbraucherkreditgesetz

VerschG – Verschollenheitsgesetz

VGH – Verwaltungsgerichtshof

vgl. – vergleiche

VOB/B – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Vorb. – Vorbemerkung(en)

Vorb. v. – Vorbemerkung(en) vor

VVG – Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

WEG – Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

WM – Wertpapier-Mitteilungen

z. B. – zum Beispiel

z. T. – zum Teil

ZfIR – Zeitschrift für Immobilienrecht

ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZJS – Zeitschrift für das Juristische Studium

ZPO – Zivilprozessordnung

ZVG – Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZZP – Zeitschrift für Zivilprozess Paragrafen ohne nähere Angaben sind solche des BGB

Auswahl der herangezogenen Literatur

Lehrbücher und Fallsammlungen

Bork, Reinhard, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Aufl., 2016.

Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeiner Teil des BGB, 41. Aufl., 2017.

Enneccerus, Ludwig/Nipperdey, Hans-Carl, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Halbbd. 2, Entstehung, Untergang und Veränderung der Rechte, Ansprüche und Einreden, Ausübung und Sicherung der Rechte, 15. Aufl., 1960.

Faust, Florian, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., 2018.

Fezer, Karl-Heinz/Obergfell, Eva Inés, Klausurenkurs zum BGB Allgemeiner Teil, 10. Aufl., 2018.

Flume, Werner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., 1979.

Köhler, Helmut, BGB Allgemeiner Teil, 41. Aufl., 2017.

Leenen, Detlef, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, 2. Aufl., 2015.

Medicus, Dieter/Petersen, Jens, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl., 2016.

Stadler, Astrid, Allgemeiner Teil des BGB, 19. Aufl., 2017.

von Tuhr, Andreas, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, Bd. 2 die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere das Rechtsgeschäft, 1914.

Wolf, Manfred/Neuner, Jörg, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 11. Aufl., 2016.

Kommentare

Bamberger, Georg/Roth, Herbert/Hau, Wolfgang/Poseck, Roman, Beck’scher Online-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 45. Edition.

Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar mit AGG, EGBGB (Auszug), ErbbauRG, HausratsVO, LPartG, ProdHaftG, UKlaG, VAHRG und WEG, Bd. 1, 15. Aufl., 2017.

Gsell, Beate/Krüger, Wolfgang/Lorenz, Stephan/Reymann, Christoph, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB.

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 1, Allgemeiner Teil, §§ 1–240, ProstG, AGG, 7. Aufl., 2015;

Bd. 2, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 7. Aufl., 2016;

Bd. 3, Schuldrecht – Besonderer Teil I, §§ 433–534, Finanzierungsleasing, CISG, 7. Aufl., 2016;

Bd. 6, Schuldrecht – Besonderer Teil IV, §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz, 7. Aufl., 2017;

Bd. 9, Familienrecht II, §§ 1589–1921, SGB VIII, 7. Aufl., 2017.

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl., 2018.

Planck, Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz, 2. Aufl., 1898.

Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd, BGB, Kommentar, 13. Aufl., 2018.

Schulze, Reiner, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 9. Aufl., 2017.

Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,

Bd. 1, Allgemeiner Teil 1, §§ 1–103 BGB, 13. Aufl., 2000;

Bd. 2, Allgemeiner Teil 2, §§ 104–240 BGB, 13. Aufl., 1999.

Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,

§§ 90–124; 130–133 (Sachen und Tiere, Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung), Neubearbeitung 2017;

§§ 125-129; BeurkG (Formvorschriften AT; Beurkundung), Neubearbeitung 2017;

§§ 134–138; ProstG (Gesetzliches Verbot, Verfügungsverbot, Sittenwidrigkeit), Neubearbeitung 2017;

§§ 139–163 (Allgemeiner Teil 4b), Neubearbeitung 2015;

§§ 164–240 (Allgemeiner Teil 5), Neubearbeitung 2014.

Einleitung zum Schuldrecht; §§ 241-243 (Treu und Glauben), Neubearbeitung 2015;

§§ 516-534 (Schenkungsrecht), Neubearbeitung 2013;

§§ 1638-1683 (Elterliche Sorge 2 – Vermögenssorge, Kindesschutz, Sorgerechtswechsel), Neubearbeitung 2016.

Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Eckpfeiler des Zivilrechts, 6. Aufl., 2018.

1. Teil: Einführung in das Bürgerliche Recht

§ 1 Recht und Privatrecht (Bürgerliches Recht und Sonderprivatrecht)

Literatur:

Canaris, Grundrechte und Privatrecht, AcP 184 (1984), 201; ders., Zur Problematik von Privatrecht und verfassungsrechtlichem Übermaßverbot, JZ 1988, 494; Diederichsen, Die Selbstbehauptung des Privatrechts gegenüber dem Grundgesetz, JURA 1997, 57; Hager, Grundrechte im Privatrecht, JZ 1994, 373; Merten, das System der Rechtsquellen, JURA 1981, 169; Medicus, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Privatrecht, AcP 192 (1992), 35; Singer, Vertragsfreiheit, Grundrechte und der Schutz des Menschen vor sich selbst, JZ 1995, 1133.

Rechtsprechung:

EuGH NJW 1996, 1267 – Brasserie du Pêcheur (Schadensersatz aufgrund eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei Verstoß des Mitgliedstaates gegen Gemeinschaftsrecht; Art. 5, 189, 215 EGV a. F. = Art. 10, 249, 288 EGV n. F.); BVerfGE 58, 300 – Naßauskiesungs-Beschluss (Inhalt und Schranken des Eigentums, Enteignung; Art. 3 Abs. 1, 14 GG, §§ 903, 905 BGB); BVerfGE 7, 198 – Lüth-Urteil (Einwirkung der Grundrechte über die Generalklauseln des bürgerlichen Rechts, Schranke der allgemeinen Gesetze, Wechselwirkungstheorie; Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG, § 826 BGB); BAGE 103, 111 – Islamisches Kopftuch (Sozialwidrigkeit einer Arbeitgeber-Kündigung, Abwägung von Grundrechtspositionen; Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, §§ 315 Abs. 1, 242, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 KSchG).

I.Recht

1.Begriff und Bedeutung

1 Angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität zwischenmenschlicher Beziehungen ist es in weiten gesellschaftlichen und sozialen (etwa Familie, Schule, Kirche, Gemeinde, Verein) aber auch wirtschaftlichen Bereichen (Unternehmen, Verbände) notwendig, dass bestimmte Verhaltensweisen einem Gebot oder Verbot unterliegen oder sonstige Folgen an sie geknüpft sind. Regelmäßig nur so kann der Einzelne sein Handeln nach diesen „sozialen Spielregeln“1 ausrichten. Das Recht soll dabei das Zusammenleben der Menschen regeln und ordnen2. Neben den rechtlichen Regelungen können Normen der Sitte und der Moral (Sittlichkeit) das zwischenmenschliche Zusammenleben beeinflussen und lenken3. Das Recht stellt dabei, anders als Sitte und Moral (Sittlichkeit), verbindliche Regeln auf, die Rechtsnormen. Nur diese können mit Hilfe staatlicher Institutionen, insb. der Gerichte, zwangsweise durchgesetzt werden. Rechtsnormen sind im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)4 und das Erfordernis der Rechtssicherheit nur dann für den Einzelnen verbindlich, wenn sie ein hinreichendes Maß an Bestimmtheit aufweisen5. Die inhaltlich maßgebliche Leitvorstellung allen Rechts muss die Idee der Gerechtigkeit sein6. Erst daraus kann in überzeugender Weise die Verbindlichkeit des Rechts für jeden Rechtsunterworfenen abgeleitet werden. Die Vorstellungen des Einzelnen davon, was „Gerechtigkeit“ bedeutet, können z. T. deutlich divergieren. Doch gibt es allgemein anerkannte Werte, etwa die gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG „unantastbare“ Menschenwürde7, aufgrund derer sich nach Art. 1 Abs. 2 GG das Deutsche Volk „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ bekennt. So ist nach Art. 102 GG die Todesstrafe abgeschafft. Gerechtigkeit kann maßgeblich auch über den Aspekt der Gleichheit angestrebt werden.

2 Über das Ziel der Verwirklichung von Gerechtigkeit hinaus ist die Befriedungsfunktion des Rechts zu betonen. Soweit infolge des zwischenmenschlichen Zusammenlebens Konflikte auftreten, soll sich nicht (mehr) das Recht des Stärkeren („Faustrecht“) durchsetzen8. Vielmehr wird ein staatlich geregeltes Verfahren zur Verfügung gestellt, dessen sich der Einzelne zur Durchsetzung seiner Rechtspositionen bedienen kann, aber auch muss. Ein Zustand des Rechtsfriedens herrscht dann, wenn für den Einzelnen und die Rechtsgemeinschaft kein Grund oder keine Möglichkeit mehr besteht, eine einmal eingetretene Rechtslage zu ändern. Die (Verfolgungs-)Verjährung im Strafrecht schließt die Ahndung der Tat endgültig aus, wobei Mord (§ 211 StGB) nie verjährt (§ 78 Abs. 2 StGB). Nach Eintritt der Rechtskraft eines zivilgerichtlichen Urteils (§§ 322 ff. ZPO) ist eine Änderung nur noch in ganz besonderen Ausnahmekonstellationen möglich9. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sind von so zentraler Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), dass um ihretwillen die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muss10.

Bsp.: Nach Eintritt der Verjährung11 ist der Schuldner im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1)12.

2.Abgrenzungen

3 Nicht nur Normen des Rechts – Rechtsnormen – ordnen und regeln das Zusammenleben der Menschen. Das Recht ist abzugrenzen von Sitte und Moral (Sittlichkeit)13. Der Begriff „Sitte“ umschreibt dabei diejenigen Bräuche und Gewohnheiten, deren Einhaltung von der Mehrheit des maßgeblichen Ausschnitts der Gesellschaft als für ein geregeltes Zusammenleben erforderlich angesehen wird. Insoweit können große regionale Unterschiede bestehen.

Bsp.: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)14 geht in § 157 davon aus, dass eine „Verkehrssitte“15 bestehen kann. Im Handelsverkehr unter Kaufleuten ist nach § 346 HGB auf „Handelsbräuche“ Rücksicht zu nehmen.

4 Der maßgebliche Unterschied zwischen Recht und Sitte liegt in der Sanktionierung von Verstößen. Das Recht ist durch die Möglichkeit seiner zwangsweisen Durchsetzung mit Hilfe staatlicher Institutionen, insb. der staatlichen Gerichte, gekennzeichnet. Der Missachtung sittlicher Normen kann allenfalls gesellschaftlich-soziale Missachtung folgen, staatlicher Zwang findet keine Grundlage. Zu beachten ist, dass aus einer Sitte, einem Brauch, einer Gewohnheit unter bestimmten Voraussetzungen Gewohnheitsrecht entstehen kann16.

5 Auch die Moral (Sittlichkeit) kann dem Einzelnen eine bestimmte Verhaltensweise ge- oder verbieten, etwa aufgrund eines Gewissensentschlusses oder religiös-weltanschaulicher Vorgaben. Gleiches gilt für allgemeine Grundnormen der Sozialmoral, etwa das Gebot der Anständigkeit17.

Bsp.: Das von einer Person als für sich verbindlich erachtete Gebot „Du sollst nicht lügen“ kann einen religiös-weltanschaulichen (bspw. christlichen) Hintergrund haben, auf einer individuellen Gewissensbetätigung beruhen oder als allgemeine moralische Grundregel anerkannt worden sein.

6 Auch Normen der Moral (Sittlichkeit) fehlt – wie Normen der Sitte – der im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit zwingende Charakter. Ein bloßer Verstoß gegen eine sittlich-moralische Vorgabe kann zwar zu einem „schlechten Gewissen“, zu „Gewissensbissen“, nicht aber zur zwangsweisen Durchsetzung der Moralvorstellung führen. Moral (Sittlichkeit) und Recht verfolgen darüber hinaus unterschiedliche Ziele. Die Normen der Moral (Sittlichkeit) verurteilen bereits den verwerflichen „unsittlichen“ Gedanken, während Rechtsnormen regelmäßig erst die nach außen in irgendeiner Form kundgemachte Betätigung einer verwerflichen Gesinnung sanktionieren.

Bsp.: Der bloße Gedanke, „diesen Idioten am liebsten umbringen“ zu wollen, mag unsittlich sein; durch Rechtsnormen sanktioniert ist erst eine dahingehende, nach außen gerichtete Willensbetätigung, etwa die Beleidigung, die vollendete oder versuchte Tötung, Körperverletzung sowie Beihilfe oder Anstiftung eines anderen hierzu18.

7 Recht ist damit gleichsam als „ethisches Minimum“ anzusehen19. Verbindungen zwischen Recht und Moral (Sittlichkeit) bestehen dabei in beiden Richtungen, etwa dergestalt, dass in bestimmten Rechtsnormen auf sittliche Vorstellungen im Sinne einer „Sozialmoral“ verwiesen wird.

Bsp. (1): Der Begriff der „guten Sitten“ i. S. v. § 826 und § 138 wird nach allg. M. ausgelegt20 als das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“21.

Bsp. (2): Bereits das bloße Bestehen einer Strafandrohung, etwa § 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch), hat „Einfluss auf die Wertvorstellungen und die Verhaltensweisen“ der rechtsunterworfenen Bevölkerung22. Rechtsnormen können aufgrund einer im Laufe der Zeit geänderten Sozialmoral ihrerseits Änderungen erfahren.

3.Recht im formellen und im materiellen Sinne

8 Rechtsnormen im formellen Sinne sind solche, die in einem gesetzlich geregelten förmlichen Gesetzgebungsverfahren von einem dazu legitimierten Gesetzgeber erlassen werden23. Hierzu gehören die im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren des Bundestages verabschiedeten Bundesgesetze ebenso wie die von den Landesparlamenten durch die Landesgesetzgeber geschaffenen Gesetze (formelle Gesetze).

9 Mit dem Begriff der Rechtsnormen im materiellen Sinne wird darauf abgestellt, dass Normen einen bestimmten Regelungsgehalt haben, der für eine unbestimmte Vielzahl von Lebenssachverhalten, insoweit abstrakt, und für eine unbestimmte Vielzahl von Personen, insoweit generell, gilt24. Zu den Rechtsnormen im materiellen Sinne gehören neben den meisten25 formellen Gesetzen Rechtsverordnungen26 und Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts27.

4.Zwingendes und nachgiebiges Recht

10 Insb. im Bereich des bürgerlichen Rechts28 von großer Wichtigkeit ist die Unterscheidung zwischen zwingendem (unnachgiebigem)29 und abdingbarem (dispositivem, nachgiebigem)30 Recht31. Zwingendes Recht ist unabdingbar, d. h. hiervon kann nicht abgewichen werden.

Bsp.: Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 619).

Demgegenüber sind mit nachgiebigem Recht solche gesetzlichen Regelungen gemeint, von denen z. B. in vertraglichen Vereinbarungen abgewichen werden kann. Eine Vielzahl von Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist abdingbar.

Bsp.: Nach der gesetzlichen Grundvorstellung trifft den Vermieter die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen. Denn er hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 die Mietsache während der Mietzeit „… zu erhalten“. Nach ganz h. M. ist die in der Praxis vielfach übliche vertragliche Abwälzung dieser Pflicht auf den Mieter auch im Rahmen eines Formularvertrags im Grundsatz zulässig32.

Bestimmte gesetzliche Vorschriften sehen vor, dass hiervon nicht zum Nachteil einer hierdurch geschützten Person abgewichen werden darf. Insoweit handelt es sich um sog. halbseitig zwingende Vorschriften.

Bsp.: So kann im Reisevertragsrecht von den Regelungen der §§ 651a ff. gemäß § 651y grds. nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

5.Rechtsquellen

11 Bei der Frage nach den Rechtsquellen geht es um die Entstehung von Recht bzw. Rechtsnormen, d. h., auf welchem Wege und von wem Rechtsnormen geschaffen werden können33. Insoweit ist zwischen dem geschriebenen (positiven, gesetzten)34 und dem ungeschriebenen Recht zu unterscheiden.

a) Geschriebenes (positives, gesetztes) Recht
(1) Gesetze

12 Hierzu zählen zunächst die vom (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber (Legislative) in einem Gesetzgebungsverfahren „förmlich“35 erlassenen (Bundes- oder Landes-)Gesetze36.

Bsp.: Das GG und das BGB sind ebenso geschriebenes Recht wie etwa das Gesetz über das Nachbarrecht (NRG) des Landes Baden-Württemberg.

(2) Rechtsverordnungen

13 Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen im materiellen Sinne37, die von der Exekutive erlassen werden und einer besonderen – hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmten – gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Rechtsgrundlage) bedürfen (Art. 80 GG)38. Ermächtigungen für den Bereich des bürgerlichen Rechts enthalten z. B. Art. 243 EGBGB betreffend die Festlegung von Versorgungs- und Entsorgungsbedingungen und Art. 244 EGBGB zur Regelung von Abschlagszahlungen beim Hausbau durch Rechtsverordnung.

(3) Satzungen

14 Geschriebenes Recht stellen auch die (autonomen) Satzungen dar. Diese Rechtsnormen im materiellen Sinne sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer (Selbstverwaltungs-)Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. einer Universität oder einer Gemeinde39, für deren Mitglieder auf der Grundlage und im Rahmen der ihr vom Staat verliehenen40 Satzungsautonomie erlassen werden. Das Bestimmtheitserfordernis des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nach h. M. für den Erlass von Satzungen analog41.

b) Ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht)

15 Gewohnheitsrecht entsteht durch jahrelang andauernde tatsächliche Übung42, die auf einer allgemeinen Rechtsüberzeugung43 der beteiligten Verkehrs- bzw. Personenkreise beruht44. Da immer mehr Bereiche durch geschriebenes Recht normiert sind, bleibt zunehmend weniger Raum für Gewohnheitsrecht. Zur Außerkraftsetzung einer Norm des Gewohnheitsrechts bedarf es nach h. M. eines Eingreifens des Gesetzgebers oder der Bildung von entgegenwirkendem Gewohnheitsrecht45.

16 Kein Gewohnheitsrecht und auch im Übrigen nicht als Rechtsquelle anzuerkennen ist die st. Rspr. oberster Gerichte zu einer bestimmten Frage, der sog. Gerichtsgebrauch. Doch kann sich aus einer st. Rspr. Gewohnheitsrecht entwickeln, wenn sie in das allgemeine Rechtsbewusstsein übergeht und von den Rechtsgenossen überwiegend als geltende Norm anerkannt wird.

Bsp. (1): Die jahrelange st. Rspr. des BAG zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung)46 hatte jedenfalls bis Ende der 1980er Jahre kein Gewohnheitsrecht erzeugt, da sie von Anfang an und auch noch zu diesem Zeitpunkt umstritten war47.

Bsp. (2): Aus der jahrelangen st. Rspr. des BAG zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aufgrund betrieblich veranlasster Tätigkeiten (früher: sog. gefahrgeneigte Arbeit) ist möglicherweise Gewohnheitsrecht entstanden48.

c) Konkurrenz von Rechtsnormen

17 Das Verhältnis von Rechtsvorschriften, die auf ein und denselben Sachverhalt Anwendung finden und aus verschiedenen Rechtsquellen stammen, ist ausgehend von der Rangordnung der Rechtsnormen nach den Prinzipien des sog. Geltungsvorrangs und des sog. Anwendungsvorrangs zu bestimmen49.

II.Privatrecht

1.Begriff

18 Die gesamte Rechtsordnung lässt sich in zwei große Bereiche einteilen, einerseits das Privatrecht, andererseits das Öffentliche Recht („Zweiteilung der Rechtsordnung“). Das Privatrecht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen zwischen den Privatpersonen untereinander betrifft und auf gleichgeordneter Ebene im Sinne einer privatautonomen50 Selbstbestimmung regelt. Das Öffentliche Recht betrifft die Rechtsbeziehungen innerhalb des Staats als Träger hoheitlicher Gewalt, die Organisation seiner Institutionen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger51.

Aus Gründen der systematischen Klarheit wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Privatrecht unterschieden. Das Privatrecht ist im Wesentlichen durch Gesetze, ferner durch eine Reihe von Rechtsverordnungen geregelt52.

2.Allgemeines Privatrecht – Bürgerliches Recht

19 Das allgemeine Privatrecht umfasst die Regelungen des Privatrechts, die für jeden Bürger gelten. Es wird auch als Bürgerliches Recht oder Zivilrecht bezeichnet, dessen Kernbereich vor allem im BGB53 mit seinen fünf Büchern (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht) geregelt ist54. Weiter gehören zum allgemeinen Privatrecht bzw. Bürgerlichen Recht außerhalb des BGB kodifizierte bürgerlich-rechtliche (Neben-)Gesetze und Verordnungen. Es handelt sich um gesondert geregelte Bereiche, die der Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen nicht in das BGB aufgenommen hat. Beispielhaft hervorgehoben seien etwa das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG), das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

3.Besonderes Privatrecht

20 Das Besondere Privatrecht (Sonderprivatrecht) gilt nur für bestimmte Sachgebiete bzw. Sonderbereiche und richtet sich nur an bestimmte Personen- oder Berufsgruppen55. Hierzu gehören z. B. das Handelsrecht, das Immaterialgüterrecht wie auch das Arbeitsrecht.

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute und Unternehmen, das vor allem im HGB geregelt ist. Dieses Gesetz enthält auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs zugeschnittenes Sonderrecht für die wirtschaftliche Betätigung von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Für verschiedene Unternehmensformen finden sich darüber hinaus besondere gesetzliche Regelungen wie z. B. im AktG oder im GmbHG.

21 Unter dem Begriff des Immaterialgüterrechts werden rechtliche Regelungen zum Schutz des sog. „geistigen Eigentums“ verstanden. Hierzu gehört z. B. das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Gemäß § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf der Grundlage des Markengesetzes (MarkenG) werden nach § 1 MarkenG Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt56. Nach dem Patentgesetz (PatG) genießen Erfinder den Schutz von Patenten, die gemäß § 1 Abs. 1 PatG für neue Erfindungen erteilt werden, wenn diese auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

22 Das Arbeitsrecht ist das Sonderprivatrecht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer ist derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist57. Die Vorschriften der §§ 611a ff. BGB, §§ 105 ff. GewO enthalten grundlegende Regelungen für den Bereich des Arbeitsvertragsrechts. Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Gesetzen zum Schutz der Arbeitnehmer von Bedeutung. Hervorgehoben seien etwa das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG) oder auch das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG). Bedeutsame Gesetze für das Kollektivarbeitsrecht, wozu unter anderem und vor allem das Recht der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Betriebsräte gehört, sind etwa das Tarifvertragsgesetz (TVG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Literatur:

Hönn, Zur Problematik der Privatautonomie, JURA 1984, 57; Musielak, Vertragsfreiheit und ihre Grenzen, JuS 2017, 949; Paulus/Zenker, Grenzen der Privatautonomie, JuS 2001, 1; Petersen, Die Privatautonomie und ihre Grenzen, JURA 2011, 184; Schulte-Noelke, Die schwere Geburt des Bürgerlichen Gesetzbuchs, NJW 1996, 1705.

Rechtsprechung:

BVerfGE 89, 214 – Bürgschaft Familienangehöriger (Sittenwidrigkeit von Mit-Verpflichtungen naher Angehöriger bei krasser finanzieller Überforderung, Einwirkung von Grundrechten bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln; Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG, §§ 138, 242 BGB); BVerfGE 72, 155 – Elterliche Vertretungsmacht (Schutz Minderjähriger vor unbegrenzter finanzieller Verpflichtung durch die Eltern als gesetzliche Vertreter; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG, §§ 1629 Abs. 1, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB); BGHZ 123, 368 (Erbrechtsgarantie, Testierfreiheit, Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments, Pflichtteil,; Art. 14 Abs. 1 GG, §§ 138 Abs. 1, 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB).

I.Entstehung des BGB

23 Die Entstehung des BGB ist vor dem Hintergrund der Kontroverse zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut, der sich bereits 1814 nach dem Ende der napoleonischen Besatzung für ein einheitliches BGB aussprach58, und Friedrich Carl von Savigny, der zuvor rechtstheoretische Klarheit über den Inhalt des zu kodifizierenden Rechts gewinnen wollte59, zu sehen (sog. Kodifikationsstreit). Die seitens von Savigny in den folgenden Jahrzehnten verfasste siebenbändige Schrift „System des römischen Rechts“ wird als systembildend für das BGB angesehen. Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren musste zunächst die am 16.4.1871 in Kraft getretene Reichsverfassung im Jahr 1873 dahingehend geändert werden, dass dem am 18.1.1871 gegründeten Deutschen Reich die Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht zugewiesen wurde („lex Miquel-Lasker“). Die daraufhin 1874 vom Bundesrat berufene sog. Erste Kommission60 legte 1888 den Ersten Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich mit den jeweiligen Begründungen der vorgeschlagenen Vorschriften, den sog. Motiven, vor. Eine wegen der Kritik61 am Ersten Entwurf 1890 einberufene sog. Zweite Kommission legte 1895 den Zweiten Entwurf mitsamt den die Begründungen enthaltenden sog. Protokollen vor, welcher 1896 vom Bundesrat beraten, anschließend als Reichstagsvorlage62 eingebracht, vom Reichstag inhaltlich nahezu unverändert angenommen und am 18.8.1896 von Kaiser Wilhelm II. ausgefertigt, unterschrieben und verkündet wurde63. Die sog. Materialien zum BGB (Motive, Protokolle)64 sind nach wie vor von großer Bedeutung für die Auslegung65 der Vorschriften des BGB. Am 1.1.1900 ist das BGB in Kraft getreten (Art. 1 Abs. 1 EGBGB).

II.Gründe für die Schaffung des BGB

24 Das BGB war die erste einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts66 für das damalige deutsche Reich. Vor Inkrafttreten des BGB herrschte ein Zustand der Rechtszersplitterung67, d. h., in den einzelnen Ländern galt jeweils unterschiedliches Landesrecht (sog. Partikularrecht). In Preußen galt das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) von 1794, in Bayern der Codex Maximilianeus bavaricus civilis von 1756, in Sachsen das BGB für das Königreich Sachsen von 1863, in Baden das Badische Landrecht von 1809 und in einigen linksrheinischen Gebieten der aus dem französischen Rechtskreis stammende Code Civil (Code Napoléon) von 1804. Im übrigen Reichsgebiet galt subsidiär – soweit in einem Land eine eigene Kodifikation des bürgerlichen Rechts nicht existierte – das aus dem römischen Recht stammende und in Deutschland etwa ab dem 15./16. Jahrhundert rezipierte „Kaiserrecht“68, aus dem sich das gewohnheitsrechtlich69 anerkannte sog. Gemeine Recht (Pandektenrecht70) entwickelte. Damit hatte das römische Recht einen maßgeblichen Einfluss auf das deutsche Recht gewonnen. Die umfassende Rechtszersplitterung stand dem aufblühenden Handelsverkehr und dem Beginn der Industrialisierung im Wege. Bereits 1833/34 war der deutsche Zollverein gegründet worden. Somit bestand ein maßgebliches Interesse gerade auch der Wirtschaft an einem national einheitlich gültigen Bürgerlichen Gesetzbuch. Vor Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 war eine Rechtsvereinheitlichung im Wesentlichen nur im Bereich des Prozessrechts erreicht worden; seit 1.10.1879 galten die sog. Reichsjustizgesetze71, u. a. ZPO, StPO72 und GVG. Zugleich mit dem BGB traten zum 1.1.1900 das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), die Grundbuchordnung (GBO) und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)73 in Kraft (siehe Art. 1 Abs. 1 EGBGB). Ebenfalls zum 1.1.1900 trat für den Bereich des Handelsrechts das HGB in Kraft (Art. 1 Abs. 1 EGHGB)74.

III.Entwicklung des BGB

25 Das BGB ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1900 in den wesentlichen Grundstrukturen unverändert geblieben. Daran haben auch die erheblichen politischen und gesellschaftlichen Umwälzungen in Deutschland und Europa, etwa infolge der beiden Weltkriege, des Nationalsozialismus, der Wiedervereinigung Deutschlands wie auch des europäischen Einigungsprozesses nichts geändert. Der Grund für diese „Beständigkeit“ des BGB liegt unter anderem in der Abstraktheit der Konzeption des Gesetzbuchs, die sich wesentlich in der sog. Ausklammerungsmethode75 wie auch in der Verwendung von sog. Generalklauseln – z. B. § 242 (Treu und Glauben) und § 138 (gute Sitten) – widerspiegelt, was die Möglichkeit einer flexiblen Anpassung an die jeweils vorherrschenden politischen und gesellschaftlichen Zielvorstellungen eröffnete76.

26 Trotz der in der Gesamtheit festzustellenden Kontinuität in den wesentlichen Grundstrukturen hat das BGB seit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zum Teil aber auch erhebliche gesetzliche Änderungen erfahren. So war in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der in Art. 3 Abs. 2 GG niedergelegten Gleichberechtigung von Männern und Frauen insb. das Familienrecht Gegenstand zahlreicher gesetzgeberischer Eingriffe, um diesem verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsgebot im Rahmen des Bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen. Hervorgehoben sei weiter die Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern im Familienrecht und im Erbrecht, die ebenfalls verfassungsrechtlich durch den in Art. 6 Abs. 5 GG niedergelegten Gleichstellungsauftrag ausgelöst worden ist. Im Bereich des Schuldrechts sind Änderungen unter anderem im Hinblick auf in der Praxis neu entwickelte Vertragstypen77 wie auch zur Stärkung des Verbraucherschutzes, der zunächst wesentlich außerhalb des BGB punktuell in bürgerlich-rechtlichen Nebengesetzen geregelt war78, für notwendig erachtet worden. Vergleichsweise wenige Änderungen haben neben dem Allgemeinen Teil des BGB das Sachenrecht und das Erbrecht erfahren.

IV.Anwendungs- und Geltungsbereich

1.Zeitlicher Anwendungsbereich

27 Das BGB ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EGBGB zum 1.1.1900 in Kraft getreten79. Übergangsvorschriften aus diesem Anlass enthalten die Art. 153 ff. EGBGB80, im Hinblick auf jüngere Änderungen die Art. 219 ff., 229 §§ 1 ff. EGBGB81 sowie aus Anlass der Wiedervereinigung Deutschlands die Art. 230 ff. EGBGB82.

2.Räumlicher Anwendungsbereich

28 Der räumliche Anwendungsbereich des BGB bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung nach den kollisionsrechtlichen Regelungen insb. der Art. 3 ff. EGBGB83, der Rom I-VO für vertragliche Schuldverhältnisse, der Rom II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse, der Rom III-VO für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, sowie der Erbrechts-VO für die Rechtnachfolge von Todes wegen, denen sich ein eigenes Teil-Rechtsgebiet, das Internationale Privatrecht (IPR), widmet84.

3.Sachlicher Anwendungsbereich

29 Die im BGB enthaltenen Vorschriften gelten für Bereiche des Sonderprivatrechts nur, soweit dort keine Sonderregelungen bestehen (Subsidiaritätsprinzip). Mit Inkrafttreten des BGB blieb das übrige Bundesrecht („Reichsgesetze“) in Kraft, soweit nicht ein anderes bestimmt war (Art. 50 EGBGB). Einen Vorbehalt für Landesrecht enthält Art. 1 Abs. 2 EGBGB85. Das Verhältnis des BGB zu privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze wird in Art. 55 ff. EGBGB näher geregelt86; die meisten Bundesländer haben hierzu Ausführungsgesetze zum BGB erlassen87.

V.Zentrale Prinzipien des BGB

1.Privatautonomie

30 Wesentliches Grundprinzip des BGB ist die sog. Privatautonomie. Dieser Grundsatz beinhaltet die Unabhängigkeit und Freiheit des Einzelnen bei der eigenverantwortlichen Gestaltung und Regelung seiner privaten Lebensverhältnisse88. Die wesentlichen Elemente der Privatautonomie sind die Vertrags-, Eigentums-, Testier- sowie Vereinigungsfreiheit89. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit90, die ihre Grenzen in der Entfaltungsfreiheit Anderer findet. Die Privatautonomie bedarf deshalb der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, insb. im Vertragsrecht91. Die Betonung des Prinzips der Privatautonomie ist erklärbar vor dem politischen Hintergrund bei der Entstehung des BGB92 Ende des 19. Jahrhunderts, der wesentlich von der Idee des Altliberalismus93 sowie der wirtschaftsliberalistischen Einstellung des „laissez faire“94 geprägt war95. Man ging von der Vorstellung aus, dass jeder Mensch in der Lage ist, im freien Wettbewerb seine Lebensverhältnisse selbst – privatautonom – zu regeln. Der Staat sollte sich im Wesentlichen auf die Sozialgesetzgebung und die Schaffung sonstiger Schutzgesetze beschränken (etwa Arbeitnehmer-Schutzgesetze oder das soziale Mietrecht). Ihren rechtlichen Niederschlag hat diese (wirtschafts- und sozial-)politische Vorstellung der Privatautonomie vor allem in drei Rechtsinstituten gefunden: der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1), der Eigentumsfreiheit (§ 903) sowie der Testierfreiheit (§§ 1937, 2064 ff.)96. Nach allg. M. ist auch die Vereinigungsfreiheit (§§ 21 ff., 705 ff., Art. 9 Abs. 1 und 3 GG) als Bestandteil der Privatautonomie anzusehen.

a) Vertragsfreiheit

31 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1) umfasst die Abschluss- und Beendigungsfreiheit sowie die Inhaltsfreiheit, gleichsam das „Ob“ und „Mit wem“ sowie das „Was“ des Vertrags97. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grds. jedem Volljährigen98 unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen, etwa im Rahmen von Darlehen, Schuldbeitritts- oder Bürgschaftsverträgen, zu verpflichten, selbst wenn diese ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können99. Für den Bereich des Arbeitsvertragsrechts enthält § 105 Satz 1 GewO eine Spezialregelung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit100.

b) Eigentumsfreiheit

32 Gemäß § 903 Satz 1 kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Gemäß § 903 Satz 2 sind darüber hinaus Belange des Tierschutzes zu beachten101. In den aufgezeigten Grenzen steht es damit grds. im Belieben des Eigentümers, ob er seine Sache bspw. veräußert, belastet, zur Produktion oder anderweitig nutzt oder gar zerstört. Verfassungsrechtlich ist das Eigentum in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet. Im Unterschied zum BGB, das Eigentum nur an Sachen und Tieren kennt, fällt unter den Schutzbereich des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grds. jedes vermögenswerte Recht. Erfasst werden also nicht nur Sachen und Tiere, sondern z. B. auch Forderungen, sonstige Rechte an Sachen wie z. B. Pfandrechte und Hypotheken und unter bestimmten Voraussetzungen auch öffentlich-rechtliche Positionen, soweit diese auf eigener (Beitrags-)Leistung des Berechtigten beruhen102.

c) Testierfreiheit

33 Nach § 1922 Abs. 1 geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) im Wege der Universalsukzession103 auf den oder die Erben über. Der Erblasser kann nach dem in § 1937 niedergelegten Grundsatz der Testierfreiheit durch einseitige Verfügung von Todes wegen – Testament (§§ 2064 ff., 2229 ff.), letztwillige Verfügung – seine(n) Erben bestimmen. Schranken werden der Testierfreiheit neben dem Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff.) durch die allgemeine Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1) gezogen104. Verfassungsrechtlich wird die Testierfreiheit als Bestandteil der Institutsgarantie des Erbrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet.

d) Vereinigungsfreiheit

34 Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Damit garantiert es dem einzelnen Bürger die Freiheit, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, ihnen beizutreten, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten105. Einfachgesetzlich wird die Vereinigungsfreiheit insb. im Rahmen der vereinsrechtlichen Vorschriften (§§ 21 ff.) sowie im Bereich des Gesellschaftsrechts (§§ 705 ff.) gewährleistet. Ihr ist im Zivilrecht durch die Auslegung der privatrechtlichen Vorschriften, insb. der Generalklauseln (§§ 138, 242), Rechnung zu tragen106. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sowie Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich auf den ausnahmsweise im Privatrecht unmittelbar geltenden Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen107.

2.Weitere Prinzipien

35 Neben dem Kernprinzip der Privatautonomie finden sich im BGB weitere bedeutsame allgemeine Prinzipien, insb. der durch eine Vielzahl von Regelungsbereichen und Einzelvorschriften verwirklichte Schutz sozial schwacher Personen sowie der in jüngerer Zeit stetig an Bedeutung gewinnende privatrechtliche Verbraucherschutz.

36 Sozialer Schutz bzw. Ausgleich wird im BGB für den Bereich der Wohnraummietverhältnisse durch das sog. „soziale Mietrecht“ verwirklicht. Der Gesetzgeber hielt es für erforderlich, den im Verhältnis zum Vermieter bei der Vertragsgestaltung regelmäßig in einer schwächeren Position befindlichen Mieter von Wohnraum zu schützen. Auf vielfältige Weise wird diesem typisierend angenommenen Ungleichgewicht Rechnung getragen, vor allem durch zugunsten des Wohnraummieters einseitig zwingende108 „Preis-“109 und Bestandsschutzregelungen110.

Bsp.: Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine „Härte“ bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine „Härte“ liegt gemäß § 574 Abs. 2 auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Eine zum Nachteil des Mieters von diesen Schutzvorschriften abweichende Vereinbarung ist nach § 574 Abs. 4 unwirksam.

37 Des Weiteren finden sich im BGB neben den Schutzvorschriften des sozialen Wohnraummietrechts vor allem auch für den Bereich des Dienst- bzw. Arbeitsvertragsrechts eine Reihe von Schutzvorschriften zugunsten des Dienst- bzw. Arbeitnehmers. Die privatrechtlichen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes im BGB111 sind mit dem Schutz der Mieter von Wohnraum vor dem Hintergrund vergleichbar, dass bezogen auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einem sog. strukturellen Machtungleichgewicht zum Nachteil des Ersteren vor allem bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen ausgegangen und der Arbeitnehmer deshalb für schutzbedürftig erachtet wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als eines bürgerlich-rechtlichen Nebengesetzes geregelten Schutz unter anderem der Arbeitnehmer vor Benachteiligungen wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale (z. B. wegen des Geschlechts, einer Behinderung oder des Alters) hingewiesen112.

38 Über den Schutz sozial schwacher Personen hinaus hat vor allem durch die Rechtsetzung der Eurpäischen Union als weiteres Prinzip der Schutz des Verbrauchers im Verhältnis zum Unternehmer Eingang in das BGB gefunden. Die insoweit für das Recht des Verbraucherschutzes im Ausgangspunkt maßgeblichen Definitionen der Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ finden sich in den Vorschriften des Allgemeinen Teils. Gemäß § 13 ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1)113. Zum Verbraucherschutz gehören etwa die in den §§ 312 ff. getroffenen Regelungen zu besonderen Vertriebsformen, des Weiteren die in §§ 474 ff. niedergelegten Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf wie auch die in §§ 491 ff. enthaltenen Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag sowie die Regelungen zu Finanzierungshilfen (§§ 506 ff.) und Ratenlieferungsverträgen (§ 510).

39 Abschließend sei noch auf den Schutz des Vertragspartners des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vor „unangemessener Benachteiligung“ durch die Vorschriften des AGB-Rechts (§§ 305 ff.) hingewiesen, der nicht allein, aber auch einen Verbraucherschutz beinhaltet. Erforderlich ist insoweit zunächst das Vorliegen von AGB. Nach der Definition des § 305 Abs. 1 Satz 1 sind AGB „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ Weiter ist die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs der AGB-Vorschriften nach § 310 erforderlich. Sind die vorformulierten Vertragsbedingungen zudem nach Maßgabe der §§ 305 Abs. 2, Abs. 3, 305a ff. wirksam in den Vertrag einbezogen worden, so werden sie schließlich der Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 309, 308, 307 unterzogen114.

VI.Inhalt und Regelungstechniken des BGB

1.Inhalt des BGB
a) Allgemeiner Teil (Buch 1)

40 Das Erste Buch des BGB, der in den Vorschriften der §§ 1–240 normierte Allgemeine Teil, enthält grundlegende allgemeine Regelungen, die vor allem für die anderen Bücher des BGB, darüber hinaus aber auch außerhalb des BGB von Bedeutung sind. Neben Bestimmungen u. a. über Personen (§§ 1 ff.) sowie Sachen und Tiere (§§ 90 ff.) finden sich hier als Kern dieses Buches die Normen über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff.)115.

b) Recht der Schuldverhältnisse (Buch 2)

41 Das im Zweiten Buch des BGB in den Vorschriften der §§ 241–853 niedergelegte Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht) ist unterteilt in einen allgemeinen Teil (§§ 241–432) und einen besonderen Teil (§§ 433–853). Regelungsgegenstand des Schuldrechts sind wesentlich Vorschriften über Sonderverbindungen zwischen Personen, die auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen und Ansprüche bzw. Verpflichtungen der Personen untereinander begründen.

c) Sachenrecht (Buch 3)

42 Das Sachenrecht als Drittes Buch des BGB regelt in den Bestimmungen der §§ 854–1296 die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache. Zentraler Regelungsgegenstand des Sachenrechts ist das Eigentum als das umfassendste Recht an einer Sache (§§ 903 ff.). Darüber hinaus sind im Sachenrecht vor allem die gegenüber dem Eigentum sog. beschränkt dinglichen Rechte an Sachen normiert (z. B. die Hypothek an einem Grundstück, §§ 1113 ff., oder das Pfandrecht an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff.).

d) Familienrecht (Buch 4)

43 Das Vierte Buch des BGB regelt das Familienrecht in den Vorschriften der §§ 1297–1921. Neben dem umfassend normierten Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe (§§ 1297 ff.) finden sich in diesem Buch Bestimmungen über die Verwandtschaft (§§ 1589 ff.) und Vormundschaft (§§ 1773 ff.), rechtliche Betreuung (§§ 1896 ff.) und Pflegschaft (§§ 1909 ff.).

e) Erbrecht (Buch 5)

44 Das im Fünften Buch des BGB geregelte Erbrecht (§§ 1922–2385) enthält Vorschriften über die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen, des sog. Erblassers. Neben Bestimmungen u. a. über die Erbfolge (§§ 1922 ff.) finden sich im Erbrecht Regelungen insb. zur rechtlichen Stellung des Erben (§§ 1942 ff.) sowie zum Testament (§§ 2064 ff.).

2.Regelungstechniken des BGB
a) Ausklammerungsmethode

45 Maßgebliche Bedeutung misst das BGB der sog. Ausklammerungsmethode (Abstraktionsmethode, Klammertechnik) bei, d. h., der Technik des Voranstellens des Allgemeinen vor das Besondere116. Dies zeigt sich zum einen daran, dass die im Allgemeinen Teil des BGB geregelten – gleichsam „vor die Klammer“ gezogenen – grundlegenden allgemeinen Vorschriften insb. über Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte grds. auch für alle anderen Bücher des BGB Geltung beanspruchen, soweit dort keine bereichsspezifischen Sonderregelungen bestehen117. Dieses gesetzestechnische Vorgehen erfordert einen hohen Grad an Abstraktion118.

Bsp.: Die allgemeinen Regeln der §§ 104 ff., 145 ff. über das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen finden grds. auf alle Vertragsarten Anwendung119, etwa auch auf den Ehevertrag (§§ 1408 ff.)120 und den Erbvertrag (§§ 2274 ff.)121, unter Berücksichtigung der dort ggf. vorgesehenen Modifikationen bzw. Sonderregelungen.

46 Des Weiteren wird die Ausklammerungstechnik auch innerhalb der einzelnen Bücher des BGB angewendet. So werden im Zweiten Buch des BGB, dem Schuldrecht, zunächst die Schuldverhältnisse allgemein geregelt – Allgemeines Schuldrecht (Abschnitte 1–7: §§ 241–432) –, gefolgt von besonderen Vorschriften für einzelne typische Schuldverhältnisse – Besonderes Schuldrecht (Abschnitt 8: §§ 433–853) –, etwa betreffend den Reisevertrag (§§ 651a–651y).

Bsp. (1): Im Rahmen der nach § 651p Abs. 1 durch Vereinbarung zulässigen Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist für die Frage des Verschuldens die allgemeine schuldrechtliche Regelung des § 276 Abs. 1 zu beachten. Danach hat der Schuldner grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

Bsp. (2): Die Vorschrift des § 362 Abs. 1 regelt die Rechtsfolge des Bewirkens der geschuldeten Leistung an den Gläubiger dahingehend, dass das Schuldverhältnis durch Erfüllung erlischt. Diese allgemein angeordnete Rechtsfolge gilt grds. für alle besonderen Schuldverhältnisse, u. a. Kaufvertrag (§ 433), Schenkungsvertrag (§ 516), Werkvertrag (§ 631) etc.

b) Verweisungstechnik

47 Dem abstrahierenden Stil verpflichtet finden sich im BGB zahlreiche Verweisungen auf einzelne Vorschriften oder gesamte Regelungskomplexe innerhalb wie außerhalb des BGB.

Bsp.: Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt gemäß § 620 Abs. 3 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)122. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 finden auf die Geschäftsführung des Vorstands eines Vereins die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664–670 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 164 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf die sog. Passivvertretung (§ 164 Abs. 3).

48 Wird auf eine Rechtsnorm sowohl hinsichtlich ihres Tatbestands wie auch ihrer Rechtsfolge verwiesen, so wird von einer sog. Rechtsgrundverweisung123 gesprochen. Nimmt die verweisende Norm lediglich die Rechtsfolge einer anderen Norm in Bezug, so handelt es sich um eine sog. Rechtsfolgenverweisung124.

c) Legaldefinitionen

49 Auslegungsfragen und -schwierigkeiten ergeben sich insb. dann, wenn das Gesetz Begriffe nicht selbst – im Wege einer sog. Legaldefinition – definiert125. So stellt bspw. die Vorschrift des § 903 Satz 1 nicht klar, wann eine „Einwirkung“ i. S. d. Regelung vorliegt. In § 833 Satz 2 wird nicht ausdrücklich näher bestimmt, was unter dem abstrakt verwendeten Begriff „Haustier“ i. S. d. Vorschrift zu verstehen ist. An anderen Stellen erleichtert das Gesetz die Rechtsanwendung mitunter, indem es regelmäßig besonders wichtige und im Gesetz häufig verwendete Begriffe legaldefiniert, so etwa die Begriffe „Sache“ (§ 90)126, „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1), „kennen musste“ (§ 122 Abs. 2), „Einwilligung“ (§ 183 Satz 1), „Genehmigung“ (§ 184 Abs. 1), „Anspruch“ (§ 194 Abs. 1)127. Der Begriff „Unternehmer“ wird in § 14 legaldefiniert.

Bsp.: „Verbraucher“128 ist nach der Legaldefinition des § 13 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können129.

d) Fiktionen

50 Mittels einer Fiktion wird das Vorliegen eines Tatbestands(merkmals) gesetzlich angeordnet, obwohl dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht gegeben sind, oder im umgekehrten Fall ein Tatbestands(merkmal) als nicht einschlägig fingiert, obwohl seine Voraussetzungen eigentlich erfüllt sind130. Die Verwendung einer Fiktion wird deutlich, wenn im Gesetz von „gilt“131 oder „gelten“132 die Rede ist.

Bsp.: Nach § 1923 Abs. 1 kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Diese sog. Erbfähigkeit tritt als Teil der Rechtsfähigkeit bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt ein (s. § 1). Zum Schutz des Embryos enthält § 1923 Abs. 2 eine Fiktion: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

e) Auslegungsregeln

51 An einigen Stellen stellt das BGB sog. Auslegungsregeln auf. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die Formulierung „im Zweifel“ herangezogen wird133. Besteht im konkreten Fall eine von der gesetzlichen Zweifelsregelung abweichende rechtsgeschäftliche Regelung, so gilt allein diese.

Bsp.: Ein Kostenanschlag ist nach der Auslegungsregel des § 632 Abs. 3 „im Zweifel“ nicht zu vergüten. Vereinbaren die Parteien des Werkvertrags indes eine Vergütung bereits für den Kostenanschlag, so gilt maßgeblich diese Vereinbarung und die Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung.

f) Gesetzliche Vermutungen

52 Gesetzliche Vermutungen haben eine ähnliche Funktion wie Fiktionen. Gesetzliche Vermutungen sind entweder die gesetzgeberisch anerkannte Folge davon, dass bestimmte Geschehensabläufe mit einer gewissen Regelmäßigkeit, nicht aber Ausschließlichkeit erfolgen oder die Konsequenz dessen, dass bestimmte Umstände nicht mit vertretbarem Aufwand in letzter Gewissheit aufklärbar sind. Mitunter spricht das Gesetz selbst davon, dass etwas „vermutet“ wird134.

Bsp.: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 477, Beweislastumkehr135).

Zu unterscheiden sind widerlegbare und unwiderlegbare Vermutungen. Der Beweis des Gegenteils einer gesetzlich vermuteten Tatsache ist zulässig, sofern nicht das Gesetz selbst ausdrücklich ein anderes vorschreibt (§ 292 Satz 1 ZPO)136.

Bsp.: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2).

g) Regelungen zur Verteilung der Beweislast

53 Als Beweislast wird diejenige rechtliche Last bezeichnet, die dem Beweispflichtigen obliegt, wenn er eine Tatsache zu beweisen hat, um sein Recht letztlich erfolgreich gerichtlich durchsetzen zu können. Im Zivilrecht gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt, während den Anspruchsgegner die Beweislast für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale trifft137. Kann eine Tatsache von dem Beweispflichtigen sowie ihr Gegenteil von der anderen Seite nicht bewiesen werden – non liquet138 –, so geht dies im Zivilrecht grds. zulasten des Beweispflichtigen. Das Gesetz ordnet mitunter ausdrücklich an, wer die Beweislast trägt139. In anderen Fällen muss der Gesetzesanwender aus der Formulierung der Norm erst den Schluss ziehen, dass eine bestimmte Verteilung der Beweislast aufgestellt wird.

Bsp. (1): Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1). Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 gilt dies „nicht“, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung „nicht“ zu vertreten hat. Aus dieser doppelten Verneinung ergibt sich, dass das Verschulden kraft gesetzlicher Anordnung – widerlegbar – vermutet wird und der Schuldner die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt140.

Bsp. (2): Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 619a). Hier hat der Arbeitgeber im Streitfall die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die ein Verschulden des Arbeitnehmers begründen.

§ 3 Grundlagen der Rechtsanwendung/Methode der Fallbearbeitung

Literatur:

Armbrüster/Leske, Hinweise zur Bearbeitung vertragsrechtlicher Klausurfälle, JA 2002, 130; Beck, JURA 2018, 330 ff.; Börsch, Die Planwidrigkeit der Lücke, JA 2000, 117; Brox, Zur Methode der Bearbeitung eines zivilrechtlichen Falles, JA 1987, 169; Byrd/Lehmann, Zitierfibel für Juristen, 2. Aufl. 2011; Drehsen, BRJ 2013, 106 ff. und 2014, 50 ff.; Dühn, Die 10 Gebote der Klausurbearbeitung, JA 2000, 765; Körber, Zivilrechtliche Fallbearbeitung in Klausur und Praxis, JuS 2008, 289; Leenen, JURA 2011, 723 ff.; Petersen, Die Auslegung von Rechtsgeschäften, JURA 2004, 536; Rüthers, JuS 2011, 865 ff.; Schapp, Einführung in das Bürgerliche Recht: Auslegung und Anwendung der Rechtssätze, JA 2002, 763.

Rechtsprechung:

BVerfGE 85, 69 – Eilversammlung (verfassungskonforme Auslegung; Art. 8 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 1 VersG); BGHZ 179, 27 m. Anm. Faust, JuS 2009, 274 (richtlinienkonforme Auslegung, Verbrauchsgüterkauf, Nutzungsersatz; beachte nunmehr § 474 Abs. 2 S. 1); BGHZ 112, 122 (Gesetzesauslegung, Analogieschluss, § 656 analog bei Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträgen i. S. v. § 611); BGHZ 55, 153 – Fleet-Fall (Eigentumsverletzung i. S. v. § 823 Abs. 1 durch bloße Nutzungsbeeinträchtigung); BGHZ 46, 74 – Schallplatten (Kartellrecht, Methoden der Gesetzesauslegung und ihr Verhältnis zueinander; Art. 20 Abs. 3 GG, § 16 GWB a. F.); RGZ 158, 388 – Bienen-Fall (Gesetzesauslegung am Beispiel des Begriffs Haustier i. S. v. § 833 Satz 2).

I.Überblick

54 Die Hauptaufgabe des Juristen besteht darin, gesetzliche Bestimmungen auf einen konkreten Lebenssachverhalt anzuwenden. Das gilt insb. auch für den Richter, der bei seiner Recht sprechenden Tätigkeit „an Gesetz und Recht gebunden“ ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Methoden der Anwendung und Auslegung des BGB haben sich im Laufe der Jahre vielfach gewandelt und weiter entwickelt141. Im Folgenden wird zunächst der Aufbau der (Anspruchs-)Norm erläutert142. Sodann wird auf die Methode der Gesetzesanwendung im Rahmen der juristischen Fallbearbeitung eingegangen143. Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die weiter zu behandelnde Auslegung von Gesetzen144. Schließlich werden einige besondere Argumentationsformen bei der Gesetzesanwendung vorgestellt145.

II.Aufbau der Norm

55 Rechtsnormen (Rechtssätze) weisen eine bestimmte – logische – Struktur auf146. Von besonderer Bedeutung im Privatrecht ist die sog. Anspruchsnorm, welche die Anspruchsgrundlage für eine begehrte Rechtsfolge beinhaltet147. Anspruchsnorm ist jede Norm, die einem Rechtssubjekt148 als Anspruchsinhaber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch – also nach § 194 Abs. 1 das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen149 – gewährt.

Bsp.: Der Eigentümer kann gemäß § 985 von dem nicht berechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

56 Umgekehrt betrachtet wird durch die Anspruchsnorm eine andere Person, und zwar der Anspruchsgegner, verpflichtet. Die Betrachtung von Berechtigung auf der einen, Verpflichtung auf der anderen Seite, ändert nichts am rechtlichen Ergebnis, sondern ist vielmehr Ausdruck ein und desselben rechtlichen Gebildes, nämlich des Anspruchs.

57 Anspruchsnormen bestehen aus zwei Teilen, dem Tatbestand und der Rechtsfolge. Dabei enthält der Tatbestand die Voraussetzungen (V1, V2, V3, … Vn), bei deren Vorliegen die Rechtsfolge (R) eintritt. Es gilt demnach: V1+V2+V3 + …Vn = R. Die Anzahl der Voraussetzungen ist davon abhängig, wie viele Voraussetzungen der Tatbestand der konkreten Anspruchsnorm enthält. Erst wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht auf der Rechtsfolgenseite das Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1), d. h., der Anspruch ist gegeben.

Bsp.: Die von der Anspruchsnorm § 823 Abs. 1 gewährte Rechtsfolge „Verpflichtung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens“ tritt ein, wenn folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:

– Verletzungserfolg (Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 genannten Rechte oder Rechtsgüter),

– Verletzungshandlung (positives Tun oder Unterlassen),

– haftungsbegründende Kausalität (zwischen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg),

– Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie

– Verschulden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so bestimmt § 823 Abs. 1 als Rechtsfolge, dass der Schädiger „dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ ist. Auf der Rechtsfolgenseite ist danach noch zu prüfen:

– Eintritt eines Schadens,

– haftungsausfüllende Kausalität (zwischen Verletzungserfolg und Schaden) sowie

– Art und Umfang des Schadens (richtet sich nach §§ 249 ff.).

58 Der Zusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge wird als konditionale150 Struktur bezeichnet151. Nicht nur Anspruchsnormen weisen eine solche konditionale Struktur auf. Diese Struktur findet sich auch bei Bestimmungen, die als Rechtsfolge einen anderen Inhalt als die Gewährung eines Anspruchs regeln.

Bsp.: Mit der Vollendung der Geburt – Tatbestandsvoraussetzung – beginnt nach § 1 die Rechtsfähigkeit des Menschen (Rechtsfolge).

III.Methode der Gesetzesanwendung, Fallbearbeitung

59 Die Methode der Gesetzesanwendung beschreibt die Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung – also einer abstrakten Norm152 – auf einen konkreten Lebensvorgang (Fall, Sachverhalt). Es wird geprüft, ob ein konkreter Lebenssachverhalt den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt. Ist dies der Fall, so tritt die im Gesetz angeordnete Rechtsfolge ein. So gewährt die Anspruchsnorm ihrem Inhaber einen Anspruch (§ 194 Abs. 1) gegen den Anspruchsgegner153. Den Prüfvorgang im Rahmen der Bearbeitung eines juristischen Falls, ob ein Lebenssachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand entspricht, also die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsnorm erfüllt, nennt man Subsumtion.

1.Vorgehensweise bei der Gesetzesanwendung

60 Die Methode der Gesetzesanwendung weist eine logische Struktur auf, den sog. Syllogismus154. Zwei Voraussetzungen (Prämissen) – genannt „Obersatz“ und „Untersatz“ – ergeben eine Schlussfolgerung (Konklusion) – genannt „Schlusssatz“155. Im Rahmen der juristischen Fallbearbeitung ist zunächst ein Obersatz zu bilden, bestehend aus Tatbestand und Rechtsfolge derjenigen Norm, aus welcher sich möglicherweise ein Anspruch ergibt. In einem zweiten Schritt – auf der Ebene des Untersatzes – ist zu prüfen, ob sich der konkrete Lebenssachverhalt dem Tatbestand der gesetzlichen Regelung unterordnen lässt, ob also die einzelnen Voraussetzungen des Tatbestands der Norm erfüllt sind. Dieser zweite Schritt im Rahmen der Gesetzesanwendung wird als Subsumtion bezeichnet. Schließlich wird als dritter und letzter Schritt ein Schlusssatz formuliert. Hier wird das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, das bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen in dem Eintritt der Rechtsfolge besteht.

Bsp.: V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Kfz. K verlangt von V Übergabe des Kfz und Verschaffung des Eigentums gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1.

– 1. Schritt (Obersatz):

Durch den Kaufvertrag über eine Sache (Tatbestand) wird der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen (Rechtsfolge).

– 2. Schritt (Untersatz):

Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Kaufvertrag“:

Nach dem Sachverhalt haben V und K einen Kaufvertrag geschlossen. (Die Prüfung als solche ist deshalb hier unproblematisch.)

Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Sache“:

Sachen i. S. d. BGB sind nach § 90 nur körperliche Gegenstände. Das Kfz ist ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache.

Die Voraussetzungen des Tatbestands des § 433 Abs. 1 Satz 1 sind gegeben.

– 3. Schritt (Schlusssatz):

Damit tritt die Rechtsfolge gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 ein: V ist verpflichtet, dem K das Kfz zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen. (Anders formuliert: K hat einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kfz gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1)

2.Ermittlung des Anspruchsziels, Auffinden der Anspruchsgrundlage

→ Schema 1 Rn. 760

61 Der Subsumtion zwingend vorauszugehen haben die mitunter schwierig zu beantwortenden Fragen nach dem konkreten Begehren des Anspruchstellers, dem sog. Anspruchsziel, sowie danach, aus welcher Rechtsnorm bzw. welchen Rechtsnormen sich dieses Begehren ergeben kann. Hierbei geht es um das Auffinden der maßgeblichen Anspruchsgrundlage bzw. -grundlagen. Deshalb ist nach eingehender Lektüre des zu bearbeitenden Sachverhalts herauszufinden, was im konkreten Fall geltend gemacht wird, sprich, der Anspruchsteller tatsächlich begehrt. In Betracht kommt etwa das Verlangen nach Verschaffung einer Sache zu Eigentum, weil nach Ansicht des Anspruchstellers ein Kaufvertrag darüber abgeschlossen wurde, oder nach Schadensersatz, weil der Anspruchsgegner eine Körperverletzung begangen habe, oder nach Herausgabe einer Sache, weil sie dem Anspruchsteller weggenommen worden sei etc. Im Hinblick darauf, dass das tatsächliche Begehren des Anspruchstellers oftmals nicht in juristischen Termini zum Ausdruck gebracht wird, ist der Sachverhalt gleichsam aus der „Laiensprache“ in die juristische Fachsprache zu übersetzen.

Bsp.: Verlangt A von B, jener solle „gefälligst nachts nicht ständig so einen Lärm machen, dass man gar nicht mehr schlafen kann“, so ist das Begehren des A jedenfalls auf Unterlassung gerichtet, ggf. zusätzlich auf Schadensersatz, etwa wegen Gesundheitsbeeinträchtigung.

62 Nach Klärung des Anspruchsziels ist in einem nächsten Schritt nach einer Rechtsnorm zu suchen, die einen entsprechenden Anspruch156 als Rechtsfolge enthält, also nach der Anspruchsgrundlage. Als Hilfsmittel kann hierbei die Frage: „Wer will von wem was woraus?“ herangezogen werden. Das Fragewort „Wer“ betrifft die Person des Anspruchstellers, „wem“ die des Anspruchsgegners, „was“ meint das Anspruchsziel und „woraus“ fragt nach der Anspruchsgrundlage.

Bsp.: Verkäufer V („Wer“) will von Käufer K („wem“) Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises („was“) aus § 433 Abs. 2 („woraus“).

63 Erst nach Klärung dieser Fragen kann die materielle Prüfung unter Berücksichtigung der Subsumtionstechnik (Syllogismus) beginnen.

3.Gutachtenstil

64 Im Rahmen der juristischen Fallbearbeitung im rechtswissenschaftlichen Studium wird regelmäßig gefordert, die Prüfung im sog. Gutachtenstil vorzunehmen. Das bedeutet, dass nicht bereits eingangs das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird. Vielmehr ist im Obersatz157 zunächst die Möglichkeit eines Anspruchs auf der Grundlage einer bestimmten Norm zu formulieren. Empfehlenswert ist dabei die Verwendung des Modus des Konjunktivs.

Bsp.: Macht K einen Anspruch auf Lieferung eines Kfz aus einem Kaufvertrag geltend, so müsste der Obersatz im Gutachten wie folgt formuliert werden: K könnte gegen V einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung und Übergabe des Kfz aus § 433 Abs. 1 Satz 1 haben158.

65 Nach der Formulierung des Obersatzes im Gutachtenstil sind zur weiteren Verdeutlichung die abstrakten Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, welche erfüllt sein müssen, damit die begehrte Rechtsfolge ausgelöst wird, aufzuführen. Auch insoweit ist der Modus Konjunktiv zu bemühen.

Bsp.: Dann müsste zwischen V und K ein Kaufvertrag über ein Kfz geschlossen worden sein.

66 Anschließend ist jede einzelne Tatbestandsvoraussetzung – ihrerseits wiederum im Gutachtenstil – „durchzuprüfen“, d. h., es ist im Untersatz159 zu ermitteln, ob das jeweilige Tatbestandsmerkmal aufgrund des vorliegenden Lebenssachverhalts erfüllt ist.

Bsp.: Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das ist nach dem Sachverhalt der Fall. Als weitere Voraussetzung ist zu prüfen, ob ein Kaufvertrag über eine Sache zustande gekommen ist. Gemäß § 90 sind Sachen i. S. d. Gesetzes nur körperliche Gegenstände160. Bei dem Kfz handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand. Damit liegt ein Kaufvertrag über eine Sache vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 433 Abs. 1 Satz 1 sind gegeben.

67 Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor, greift die Rechtsfolge der Norm ein. Im Schlusssatz ist abschließend das Ergebnis der Prüfung im Modus des Indikativs zu formulieren.

Bsp.: Im Hinblick darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 433 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, hat K einen Anspruch gegen V auf Übergabe des Kfz und Eigentumsverschaffung.

68 Im Gegensatz zum Gutachtenstil stellt der insb. in gerichtlichen Entscheidungen angewandte und zumeist im Zweiten Juristischen Staatsexamen zu bemühende sog. Urteilsstil das Ergebnis der Fallprüfung an den Anfang161.

Bsp.: K hat gegen V einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung und Übergabe des Kfz aus § 433 Abs. 1 Satz 1. Denn die Parteien haben einen Kaufvertrag über das Kfz geschlossen. Das Angebot des V ist vorliegend darin zu sehen, dass (…).

IV.Gesetzesauslegung

1.Bedeutung

69 Will ein Rechtsanwender das Gesetz in inhaltlich zutreffender Weise anwenden, d. h., einen konkreten Lebenssachverhalt den in einer Rechtsnorm sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite genannten abstrakten und allgemeinen Begriffen im Wege der Subsumtion unterordnen162, so muss er sich zuvor Klarheit darüber verschaffen, was unter den im Gesetz verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Angesichts der im Hinblick auf die zumindest potentielle Regelung unzähliger Fälle durch ein und dieselbe Norm notwendigen Allgemeinheit der abstrakt-generellen Regelungen besteht über den Aussagegehalt einzelner in der Norm verwendeter Begriffe nicht immer endgültige Gewissheit. Das regelmäßig hohe Abstraktionsniveau des BGB wird dadurch zu einem Problem der Rechtsanwendung, denn die Subsumtion eines Lebensvorgangs unter den Tatbestand einer Rechtsnorm verlangt, dass über die in der Norm verwendeten Begriffe Klarheit herrscht. Hier setzt die vor der Subsumtion vorzunehmende sog. Gesetzesauslegung an163. Ein Gesetz auszulegen heißt, seinen Sinn zu erforschen164.

Bsp.: Nach § 823 Abs. 1 ist u. a. derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt. Ob eine Verletzung des Eigentums nur bei Beschädigung bzw. Zerstörung und Entziehung der Sache gegeben ist, oder auch bei einer bloßen, nicht die Substanz der Sache berührenden Beeinträchtigung ihrer Nutzung, wird aus § 823 Abs. 1 nicht ohne weiteres deutlich. Diese Frage muss durch Auslegung des Begriffs Eigentum ermittelt werden. In dem berühmten „Fleet-Fall“ hat der BGH erstmals die Verletzung des Eigentums auch durch eine reine, die Substanz der Sache selbst unberührt lassende Beeinträchtigung der Nutzung bejaht165.

2.Auslegungsmethoden

70 Im Wege der Gesetzesauslegung wird zur näheren Bestimmung des Inhalts eines Begriffs zunächst auf vier nebeneinander anzuwendende Methoden bzw. Kriterien der Auslegung zurückgegriffen. Neben diesem sog. Viererkanon der „klassischen“ Auslegungsmethoden166 – die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung167 – können ggf. weitere Prinzipien der Auslegung Beachtung finden.

a) „Viererkanon“ der Auslegung

71 Es ist i. d. R. sinnvoll, die vier klassischen Auslegungsmethoden in der nachfolgenden Reihenfolge – grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung – zu prüfen168. In dem sog. Bienen-Fall169 hat das RG vorbildlich die vorgenannten Auslegungsmethoden zur Klärung der Frage, ob es sich bei der Biene um ein Haustier i. S. d. § 833 Satz 2 handelt, herangezogen.

Bsp.: Auf einem Truppenübungsplatz wurde ein Pferdegespann des Militärs von einem Bienenschwarm überfallen, der einem Imker auf dem benachbarten Grundstück gehörte. Vier Pferde verendeten. Das Militär nahm den Imker wegen der verendeten Pferde auf Schadensersatz in Anspruch. – Nach § 833 Satz 1 ist derjenige, der ein Tier hält, u. a. dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier eine Sache (oder ein Tier, s. § 90a Satz 3) beschädigt wird. Diese, von einem Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung tritt nach § 833 Satz 2 nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die in dem RG-Fall durch Auslegung zu klärende Frage war die, ob es sich bei Bienen um Haustiere i. S. d. § 833 Satz 2 handelt mit der Folge, dass der vom Militär auf Schadensersatz wegen der Verendung der Pferde in Anspruch genommene Imker nicht gehaftet hätte, sofern er bei der Beaufsichtigung der Bienen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

(1) Grammatikalische Auslegung

72 Diezunächst heranzuziehende grammatikalische Auslegungsmethode geht von dem Wortlaut der Norm aus und fragt nach dem Sinn des verwendeten Begriffs unter Heranziehung des allgemeinen oder, sofern gegeben, des juristischen Sprachgebrauchs. Existiert keine juristische Definition des verwendeten Begriffs, so ist eine endgültige Klärung des Inhalts eines im Gesetz verwendeten Begriffs mit der grammatikalischen Auslegungsmethode in kritischen Fällen selten möglich.

Bsp.: Allein aus dem in § 833 Satz 2 verwendeten Begriff Haustier lässt sich nicht entnehmen, ob darunter auch Bienen zu verstehen sind. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass hierzu typischerweise zahme Tiere wie Hunde, Katzen, Pferde, Schweine gehören, die der Mensch in seiner Nähe hält. Damit ist aber nicht auszuschließen, dass hierunter auch die von Menschen in Bienenstöcken gehaltenen Bienen fallen können. In seiner Entscheidung hat das RG zur Auslegung nach dem Wortsinn ausgeführt, dass § 833 Satz 2 „… keine ausdrückliche Angabe darüber (enthält), welche Tiere Haustiere sind.“170.

(2) Systematische Auslegung

73 Bei dieser Methode der Auslegung nach dem Gesetzes- bzw. Bedeutungszusammenhang wird darauf abgestellt, in welchem gesetzlichen Zusammenhang eine Norm steht und ob sich daraus weiterführende Hinweise auf den Bedeutungsgehalt des verwendeten Begriffs ergeben. Der Rechtsanwender hat also eine Betrachtung des Gesetzesumfelds vorzunehmen, mithin auf den systematischen Kontext der Norm abzustellen.

Bsp.: Bezogen auf den Bienen-Fall des RG ist im Rahmen der systematischen Auslegung zu berücksichtigen, dass sich in den Vorschriften der §§ 961–964 ausführliche Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an Bienenschwärmen finden. Allerdings lässt sich aus diesen Bestimmungen nichts zur Beantwortung der Frage entnehmen, ob es sich bei Bienen um Haustiere i. S. d. § 833 Satz 2 handelt.

Die Methode der systematischen Auslegung ist vor dem Hintergrund der Grund- und Zielvorstellung der „Einheit der Rechtsordnung“ zu sehen. Eine Vorschrift oder ein einzelnes in ihr enthaltenes Tatbestandsmerkmal soll idealerweise nicht im Widerspruch zu anderen Regelungen oder Gesetzen ausgelegt und angewendet werden.

(3) Historische Auslegung

74 Im Rahmen dieser Auslegungsmethode wird nach dem Willen des historischen Gesetzgebers und der Entstehungsgeschichte der Norm gefragt171, also gleichsam darauf abgestellt, welche Gedanken die Gesetzesverfasser bei Schaffung der Regelung angestellt haben. Heranzuziehen sind insoweit vor allem die Gesetzesbegründungen, die bei heutigen Gesetzen aus den Drucksachen des Bundestages (BT-Drucks.)172 und des Bundesrates (BR-Drucks.)173 entnommen werden können174. Bezogen auf das BGB geben zusätzlich zu den Reichstags-Drucksachen die Motive und Protokolle der Ersten und Zweiten Kommission Auskunft über Grund und Zielsetzung der jeweiligen Regelungen, soweit sie bereits zum 1.1.1900 in Kraft getreten sind175.

Bsp.: Im Bienen-Fall hat das RG auch die historische Auslegungsmethode herangezogen und festgestellt, dass im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des § 833 nach Inkrafttreten des BGB „… Anträge, die Biene in der neuen Fassung des § 833 ausdrücklich zu erwähnen und als Haustier zu bezeichnen, abgelehnt worden“ sind176. Hiernach spricht die historische Auslegungsmethode dagegen, Bienen die Haustiereigenschaft i. S. d. § 833 Satz 2 zuzusprechen.

(4) Teleologische Auslegung

75 Die letztlich oftmals entscheidende Auslegungsmethode der teleologischen177 Auslegung fragt danach, welcher Sinn und Zweck178, welches Ziel mit einer Rechtsnorm verfolgt wird, also was erreicht oder vermieden werden soll179. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen will180. Die heutige Zielvorstellung ist dabei zwar regelmäßig, aber nicht notwendig deckungsgleich mit dem, was der historische Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Schaffung der Norm intendierte. Denn der Inhalt und Anwendungsbereich einer Norm bzw. eines in der Norm verwendeten Begriffs kann sich im Laufe der Zeit mit Änderung der gesellschaftlichen Wirklichkeit ebenfalls verändern.

Bsp.: Unter Heranziehung der teleologischen Auslegungsmethode ist im Bienen-Fall den Bienen die Eigenschaft als Haustier abzusprechen. Das folgt daraus, dass die in § 833 Satz 2 gegenüber der Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 normierte Haftungsprivilegierung impliziert, dass ein Tierhalter sein Haustier beaufsichtigen kann unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Nur dann soll die Haftung des Tierhalters für durch das Haustier verursachte Schäden durch das zusätzliche Erfordernis des Verschuldens begrenzt werden. Im Hinblick darauf, dass Bienen bzw. Bienenschwärme außerhalb von Bienenstöcken nicht beaufsichtigt werden können, um einen Schadenseintritt zu vermeiden, spricht der Zweck von § 833 Satz 2 entscheidend dagegen, die Bienen als Haustiere i. S. dieser Vorschrift einzuordnen181.

b) Sonstige Prinzipien der Auslegung
(1) Verfassungskonforme Auslegung

76 Unter Berücksichtigung der insb. im Bereich des öffentlichen Rechts vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung182 ist im Hinblick auf den gebotenen Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (arg. Art. 100 Abs. 1 GG) im Zweifel demjenigen Ergebnis der Auslegung einer einfach-gesetzlichen Norm der Vorrang zu geben, das mit der Verfassung (GG) am weitesten im Einklang steht183.

Bsp.: § 14 Abs. 1 VersG ist mit Blick auf Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) verfassungskonform dahin auszulegen, dass Eilversammlungen anzumelden sind, sobald die Möglichkeit dazu besteht184.

Die verfassungskonforme Auslegung ist dabei nicht als „Methode“ der Auslegung185, sondern als „Vorzugsregel“ zu verstehen, die erst dann zum Einsatz kommt, wenn die Auslegung anhand der klassischen Methoden zu mehreren gleichrangigen Ergebnissen geführt hat. Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde186. Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch „verfassungskonforme“ Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben187.

(2) Europarechtskonforme Auslegung

77 Die zunehmend an Bedeutung gewinnende Methode der unionsrechtskonformen Auslegung versucht, im Rahmen der Auslegung nationaler Vorschriften Widersprüche zum gesamten europäischen Unionsrecht (früher: Gemeinschaftsrecht) – entweder dem sog. Primärrecht (insb. EUV, AEUV) oder dem Sekundärrecht (insb. Richtlinien, Verordnungen)188 – zu vermeiden189. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Tätigkeit der Union die Angleichung („Harmonisierung“) der innerstaatlichen Rechtsvorschriften umfasst, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes (sog. Binnenmarkt) erforderlich ist190. Von der unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf ihren Prüfungsmaßstab zu unterscheiden ist die Auslegungsmethode der richtlinienkonformen Auslegung191, nach welcher demjenigen Ergebnis der Auslegung nationaler (Umsetzungs-)Vorschriften der Vorzug zu geben ist, das mit der jeweiligen Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV), auf der die Vorschrift beruht, am meisten übereinstimmt192. Die vorgenannten Auslegungsmethoden dienen der Umsetzung des europarechtlichen Grundsatzes des sog. effet utile, also des Erfordernisses der Gewährleistung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts mit der größtmöglichen praktischen Wirksamkeit193.

V.Besondere Methoden der Rechtsanwendung

78 Es gibt eine Vielzahl von Formen juristischer Argumentation194. Jedenfalls die nachfolgend vorgestellten Formen sollten zum Standardrepertoire eines Juristen gehören. Die Entscheidung für ein bestimmtes Argumentationsmuster legt regelmäßig bereits das Ergebnis fest, etwa im Rahmen der Auslegung195.

1.Analogieschluss

79 Der Analogieschluss (argumentum per analogiam) – auch genannt Ähnlichkeitsargument oder schlicht Analogie – ist der Schluss von einem gesetzlich geregelten auf einen gleichgelagerten, rechtsähnlichen, aber gesetzlich nicht geregelten Fall196. Er ist nur zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst eine planwidrige, d. h. vom Gesetzgeber nicht erkannte oder beabsichtigte Regelungslücke197, des Weiteren die wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Interessenlagen198.

Bsp.: Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung sowohl mangels planwidriger Regelungslücke als auch im Hinblick auf die fehlende Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 gegen den Mieter der anderen Wohnung199.

Liegt eine Regelungslücke vor, so kann diese dann nicht als Grundlage einer Analogie dienen, wenn dem Gesetzeszusammenhang und dem Wortlaut ein „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers zu entnehmen ist, also das planmäßige, gewollte Offenlassen der Gesetzeslücke200.

Bsp.: Die Vorschrift des § 56 HGB, nach der der Ladenangestellte zu den in einem derartigen Laden gewöhnlich erfolgenden Verkäufen als ermächtigt gilt, ist auf Ankäufe auch nicht entsprechend anwendbar201.

Der Frage nach der Zulässigkeit eines Analogieschlusses hat regelmäßig die Gesetzesauslegung voranzugehen, da erst danach Klarheit über das Vorliegen einer planwidrigen gesetzgeberischen Regelungslücke sowie über den begrifflichen Inhalt der analog anzuwendenden Vorschrift herrscht202. Der Analogieschluss ist im Zivilrecht von Verfassungs wegen grds. nicht zu beanstanden203. Im Strafrecht steht das Analogieverbot zulasten des Täters nach Art. 103 Abs. 2 GG entgegen204. Den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) gibt § 1 StGB auf einfachgesetzlicher Ebene wieder.

2.Umkehrschluss

80 Als Umkehrschluss (argumentum e contrario) wird der Schluss von einem gesetzlich geregelten auf einen nicht geregelten Fall bezeichnet205. Analogie und Umkehrschluss stehen in einem Spannungsverhältnis, sie konkurrieren miteinander206.

Bsp.: Nach § 7 Abs. 2 kann eine natürliche Person den Wohnsitz an mehreren Orten haben. Für Vereine bestimmt § 24, dass, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, als Sitz der Ort gilt, an welchem die Verwaltung geführt wird. § 24 sagt nichts darüber, ob ein Verein einen Doppelsitz (Zweitsitz) haben kann. Kann nun § 7 Abs. 2 auf den Verein analog angewendet werden? Oder ist vielmehr – mit der wohl h. M.207 – der Umkehrschluss aus § 24 dahingehend geboten, dass ein Verein nur einen Sitz haben kann?

3.Erst-recht-Schluss

81 Der Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori) ist der „Schluss vom Stärkeren her“. Dieser Oberbegriff umfasst zwei Formen, den „Schluss vom Größeren zum Geringeren“ (argumentum a maiori ad minus)208 und den „Schluss vom Kleineren zum Größeren“ (argumentum a minori ad maius).

Bsp.: Ist für rechtmäßige Enteignungen eine Entschädigung zu zahlen (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG), so ist dies erst recht bei rechtswidrigen, sog. enteignungsgleichen Eingriffen geboten209.

4.Teleologische Reduktion

82 Im Wege der teleologischen210 Reduktion wird im Hinblick auf den Sinn und Zweck einer Vorschrift deren Anwendungsbereich entgegen dem Wortlaut eingeschränkt. Es wird die Anwendbarkeit der Norm verneint, obwohl sie ihrem Wortlaut nach einschlägig wäre. Die teleologische Reduktion von Vorschriften gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen211.

Bsp.: Das bei der Stellvertretung bedeutsame „Geschäft für den, den es angeht“212 ist ein durch teleologische Reduktion des Offenkundigkeitsprinzips (§ 164 Abs. 2)213 entwickeltes Rechtsinstitut bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb214.

2. Teil: Subjekte, subjektive Rechte und Rechtsobjekte

§ 4Subjekte: Natürliche und juristische Personen

Literatur:

Dreier, Stufungen des vorgeburtlichen Lebensschutzes, ZRP 2002, 377; Götting, Sanktionen bei Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts, GRUR 2004, 801; Hattenhauer, „Person“ – Zur Geschichte eines Begriffs, JuS 1982, 405; Hetterich, Mensch und „Person“ – Probleme einer allgemeinen Rechtsfähigkeit, 2016; Heyers, Wann ist der Mensch tot?, Juristische Ausbildung 2016, 709 ff.; Kellermann, Die BGB-Gesellschaft in ihrer Ausgestaltung durch die neuere Rechtsprechung, JA 2003, 640; Krumm, Die Stiftung bürgerlichen Rechts, JA 2010, 849; Obergfell, Tiere als Mitgeschöpfe im Zivilrecht, RW 2016, 388 ff.; Petersen, Die rechtsfähige Personengesellschaft, JURA 2004, 683; K. Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig – Besprechung des Grundlagenurteils II ZR 331/00 vom 29.1.2001, NJW 2001, 993; Schwab, Personenname und Recht, Das Standesamt 2015, 354 ff.; Staudinger/Melestean, Das Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht – zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.4.2014, Az. VI ZR 246/12; Wellenhofer, Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft, JuS 2010, 1048; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016.

Rechtsprechung:

BVerfGE 50, 290 – Mitbestimmungs-Urteil (Gewerkschaften, Koalitionsfreiheit, juristische Personen, Sozialbindung des Eigentums u. a.; Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG); BGHZ 149, 191 – shell.de (Ansprüche bei Verwendung einer berühmten Marke als Internet-Domain durch einen gleichnamigen Nichtberechtigten; §§ 14 f. MarkenG, § 12); BGHZ 146, 341 – ARGE Weißes Ross I (Rechtsfähigkeit der Außen-GbR, Parteifähigkeit im Zivilprozess, akzessorische Haftung der Gesellschafter; §§ 14 Abs. 2, 705, § 50 Abs. 1 ZPO, § 128 HGB); BGHZ 109, 327 (Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache, Wissenszurechnung eines Organvertreters; §§ 31, 89 Abs. 1, § 463 Satz 2 a. F.); BGHZ 70, 313 (Ehegatten-Stiftung durch Erbvertrag; Art. 3 GG, §§ 80 ff. BGB); BGHZ 50, 133 – Mephisto (Persönlichkeitsschutz Verstorbener; Art. 1, 2, 5 GG, §§ 823, 1004 BGB); BGHZ 29, 33 (Ärztlicher Heileingriff als tatbestandliche Körperverletzung, Einwilligung des Minderjährigen in eine Operation; §§ 107, 823 Abs. 1, 1626); BGHZ 8, 243 (Luesinfektion einer Schwangeren, kausale Gesundheitsverletzung des Kindes, Verschuldens-Zurechnung; §§ 31, 823 Abs. 1, 831); BGH LM Nr. 11 zu § 31 BGB (Idealverein, Haftung für nicht rechtsfähigen Verein, Handelndenhaftung; §§ 31, 54 Satz 2, 276, 831); BVerwGE 71, 309 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Begründung und Aufhebung, Doppel- bzw. Zweitwohnsitz; § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3); OLG Frankfurt a. M. NJW 1997, 3099 (Eintritt des Erbfalls im Zeitpunkt des Hirntods, Erbrecht, §§ 1, 1371 Abs. 1, 1922, 1931, 1933).

I.Begriff des Rechtssubjekts

83 Bei dem im BGB nicht definierten Begriff des Rechtssubjekts bzw. der Rechtssubjekte handelt es sich um die Adressaten der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, d. h. diejenigen, die Rechte und Verpflichtungen haben können. Bei den Rechten kann es sich z. B. um den Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2) oder den Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1) handeln. Zu den Verpflichtungen gehören etwa die Verpflichtung des Käufers zur Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2), die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (§ 823 Abs. 1) oder etwa auch die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 1601). Rechtssubjekte sind danach Träger von Rechten und Pflichten. Diese Fähigkeit wird als Rechtsfähigkeit bezeichnet215. Nach dem Gesetz kommt die Rechtsfähigkeit und damit die Eigenschaft, Rechtssubjekt sein zu können, nur Personen zu, nicht hingegen Sachen, Tieren oder anderen Rechtsobjekten216.

Bsp.: Ein Tier kann nicht testamentarisch als Erbe eingesetzt werden, weil es mangels Rechtsfähigkeit nicht Träger eines Erbrechts sein kann.

Das BGB unterscheidet zwei Arten von Personen, und zwar die natürlichen Personen (§§ 1 ff.)217 und die juristischen Personen (§§ 21 ff.)218.

II.Natürliche Personen

1.Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit

84 Natürliche Personen i. S. d. BGB sind, wie die Vorschriften der §§ 1 ff. deutlich machen, die Menschen. Rechtsfähigkeit erlangt jeder Mensch, eine Unterscheidung nach irgendwelchen Merkmalen wie z. B. Herkunft, Rasse, Geschlecht oder Religion ist dem BGB fremd und wäre auch verfassungsrechtlich wegen Verstoßes gegen die durch Art. 1 GG geschützte Menschenwürde unzulässig.

85 Gemäß der Regelung des § 1 beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt219. Die Geburt ist mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib vollendet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Nabelschnur durchtrennt ist oder nicht220. Lebt das Kind in diesem Moment, so hat es Rechtsfähigkeit erlangt, auch wenn es kurz darauf verstirbt221.

86 Im BGB nicht ausdrücklich geregelt ist das Ende der Rechtsfähigkeit. Im Hinblick darauf, dass der natürlichen Person Rechtsfähigkeit aufgrund ihrer Existenz als solchen zukommt, kann das Ende der Rechtsfähigkeit nur durch Tod222 eintreten223. Als maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt des Todes wird heute nach allgemeiner Auffassung der sog. Gesamthirntod angesehen224, hingegen nicht der Herz- und Kreislaufstillstand225. Unter dem Gesamthirntod wird der vollständige und irreversible Zusammenbruch der Gesamtfunktion des Gehirns verstanden, mögen Kreislauf und Atmung auch noch künstlich aufrechterhalten werden können226.

87 Der genaue Todeszeitpunkt ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil mit dem Tod einer Person rechtlich erhebliche Folgen verbunden sind. So tritt mit dem Tod gemäß § 1922 Abs. 1 die sog. Gesamtrechtsnachfolge ein, d. h., mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Der Erbe oder die Erben treten also im Todeszeitpunkt kraft gesetzlicher Anordnung in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen (Erblassers) ein. Rechtliche Relevanz hat der Todeszeitpunkt z. B. auch im Rahmen des Transplantationsgesetzes für die Zulässigkeit der Organentnahme227. Des Weiteren haben der Tod und der Todeszeitpunkt Bedeutung für die nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 auf Lebenszeit geschlossene Ehe, die dadurch aufgelöst wird.

88 Die Feststellung des Todes und damit des Todeszeitpunkts ist nicht möglich, wenn ungewiss ist, ob eine Person noch lebt oder nicht.

Bsp.: Infolge der Tsunami-Katastrophe in Südostasien im Dezember 2004 werden auch viele deutsche Staatsangehörige vermisst.

In diesen Fällen kann wegen der erheblichen rechtlichen Folgen des Todes und der damit unvereinbaren Ungewissheit über den Eintritt desselben auf der Grundlage des Verschollenheitsgesetzes eine verschollene Person228 durch gerichtlichen Beschluss für tot erklärt werden. Aufgrund der Todeserklärung wird widerlegbar vermutet, dass der Verschollene zu dem in dem Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist229. Die Todeserklärung hat bis zur Widerlegung der Vermutung dieselben rechtlichen Folgen, die im Falle des (feststehenden) tatsächlichen Todes einer Person eintreten, also z. B. erbrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1) oder eherechtlich das Ende der Ehe230.

89 Auch wenn die Rechtsfähigkeit des Menschen mit seinem Tod erlischt, der Verstorbene mithin nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, so ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, d. h. das Recht des Einzelnen gegenüber jedem auf Achtung seiner Menschenwürde und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit231, und auch besondere Ausprägungen dieses Rechts wie etwa das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KunstUrhG über den Tod des ursprünglichen Rechtsträgers hinaus fortwirken232. Der insb. verfassungsrechtlich durch Art. 1 und Art. 2 GG begründete Schutz der Persönlichkeit des Menschen zu Lebzeiten233 wäre unvollständig, wenn das Persönlichkeitsrecht im obigen Sinne mit dem Tode in vollem Umfang wegfallen würde. Deshalb besteht der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch weiter, so dass das über den Tod hinaus fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen jedenfalls gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird234. Die Eigenschaft des Persönlichkeitsrechts als eines höchstpersönlichen und damit unübertragbaren und unvererblichen Rechts steht dessen Fortwirkung aus Schutzgründen nicht entgegen235. Unter Anlehnung an spezielle gesetzliche Regelungen wie etwa § 22 KunstUrhG ist anerkannt, dass zumindest nahe Angehörige236 den Schutz des fortwirkenden Persönlichkeitsrechts insb. durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Beeinträchtigungen wahrnehmen können237.

Bsp.: In einem Roman wird die Hauptfigur, die das Publikum an einen im Dritten Reich erfolgreichen Schauspieler und Intendanten erinnert, sehr negativ gezeichnet. Nach dem Tod des Schauspielers will dessen Adoptivsohn das Erscheinen bzw. die Verbreitung des Buchs verhindern (BGHZ 50, 133 ff., Mephisto-Fall).

2.Rechtsstellung des werdenden Menschen – nasciturus

90 Die Anknüpfung der Rechtsfähigkeit an die Vollendung der Geburt hat zur Folge, dass der nasciturus, also das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind, als solcher keine Rechtsfähigkeit besitzt, mithin nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Gleichwohl wird der nasciturus über den strafrechtlichen Schutz238 hinaus bürgerlich-rechtlich in Einzelfällen durch besondere Vorschriften wie eine rechtsfähige Person behandelt.

91 So hat im Falle der Tötung einer aufgrund Gesetzes zum Unterhalt verpflichteten Person mit der Folge, dass dem Unterhaltsberechtigten der Anspruch auf Unterhalt entzogen wird, dieser gegen den Schädiger nach § 844 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts. Dieses Recht auf Schadensersatz setzt allerdings genauso wie das weggefallene Recht auf Unterhalt grds. voraus, dass der Berechtigte im Zeitpunkt der Tötung des Unterhaltsverpflichteten bereits gelebt hat. Denn nur dann kann er rechtsfähig, mithin Träger von Rechten – hier Ansprüche auf Unterhalt bzw. Schadensersatz – sein. Der nasciturus hätte deshalb im Falle der Tötung des Vaters vor der Geburt keinen Schadensersatzanspruch wegen der Entziehung des nach der Geburt an sich gegebenen Anspruchs auf Unterhalt. Hier hilft die Regelung des § 844 Abs. 2 Satz 2: Danach tritt die Ersatzpflicht auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. Diese Vorschrift zielt auf die finanzielle Absicherung des Kindes, das bereits vor seiner Geburt den Vater verliert.

Bsp.: V, dessen Ehefrau F im vierten Monat schwanger ist, wird durch Verschulden des S bei einem Verkehrsunfall getötet. Das später lebend geborene Kind K hat wegen entgangenen Unterhalts gemäß § 844 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen S, obwohl es im Zeitpunkt der Tötung noch nicht geboren war.

92 Eine weitere bedeutsame Vorschrift zum Schutz des nasciturus findet sich im Erbrecht. In Übereinstimmung mit der Anknüpfung der Rechtsfähigkeit an die Vollendung der Geburt (§ 1) bestimmt die Regelung des § 1923 Abs. 1, dass nur derjenige Erbe werden kann, der zur Zeit des Erbfalls lebt (sog. Erbfähigkeit). Verstirbt der Erblasser vor der Geburt seines Kindes, so könnte das Kind, auch wenn es später lebend geboren wird, wegen der im Zeitpunkt des Todes fehlenden Rechts- und Erbfähigkeit nicht Erbe sein. Zum Schutze des nasciturus erweitert das Gesetz in § 1923 Abs. 2 die Erbfähigkeit durch eine Fiktion239. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Wird der nasciturus später lebend geboren, so wirkt sich die Fiktion des § 1923 Abs. 2 dahin aus, dass er Erbe sein kann, obwohl er im Zeitpunkt des Todes noch nicht geboren war und deshalb auch noch keine Rechtsfähigkeit erlangt hatte.

Bsp.: Der 31-jährige E verstirbt infolge eines Autounfalls. Er hat keine Verwandten, die einzige persönliche Beziehung bestand zu seiner Lebensgefährtin L, die im Zeitpunkt seines Todes ein Kind von ihm erwartete. Kommt das Kind lebend zur Welt, so wird es gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1923 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1924 Abs. 1 Alleinerbe des E.

93 Schließlich ist der unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfähigkeit unproblematische Fall hervorzuheben, dass ein nasciturus z. B. infolge eines durch einen Dritten herbeigeführten Unfalls verletzt und später mit einem Gesundheitsschaden geboren wird240. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 setzt u. a. die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines anderen voraus, d. h., einer Person, also eines Trägers von Rechten und Pflichten241. Die Rechtsfähigkeit beginnt jedoch erst mit der Vollendung der Geburt. Allerdings ist zu beachten, dass der nasciturus und das später lebend geborene Kind identische Wesen sind, so dass sich Verletzungen der Leibesfrucht mit der Folge einer dauernden Schädigung nach der Geburt als Körper- bzw. Gesundheitsverletzung des Menschen darstellen242. Aus diesem Grunde ist die Tatsache, dass die Verletzung vorgeburtlich zugefügt wurde, kein Hinderungsgrund für die Anwendung des § 823 Abs. 1: Die Körper- bzw. Gesundheitsverletzung vermittelt sich auch am geborenen Menschen, der deshalb bei Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen wegen der vorgeburtlichen Schädigung Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 haben kann.

Bsp.: S verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem die M schwer verletzt wird und u. a. eine Gehirnerschütterung erleidet, die dazu führt, dass M für mehrere Stunden das Bewusstsein verliert. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die M schwanger. Als das Kind geboren wird, stellt sich heraus, dass es aufgrund des Unfalls einen Gehirnschaden erlitten hat, der spastische Lähmungen verursacht243. Trotz der vorgeburtlich eingetretenen Körper- bzw. Gesundheitsverletzung hat das Kind gegen S eigene Ansprüche auf materiellen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 und auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) aus § 253 Abs. 2.

3.Unterscheidung zwischen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

94 Die Erlangung der Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt bedeutet nicht, dass der Mensch ab diesem Zeitpunkt auch rechtlich wirksam handeln, z. B. Verträge abschließen oder für angerichtete Schäden verantwortlich gemacht werden kann. Insoweit ist über die Rechtsfähigkeit hinaus die sog. Handlungsfähigkeit erforderlich. Darunter wird die Fähigkeit, rechtlich wirksam handeln zu können, verstanden244. Zur Handlungsfähigkeit gehören insb. die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit245.

95 Unter dem Begriff der Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person zu verstehen, im Rechtsverkehr selbständig auftreten und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und empfangen zu können, sprich durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen246. Das BGB unterscheidet zwischen geschäftsunfähigen Personen, beschränkt geschäftsfähigen Personen und geschäftsfähigen Personen247. Geschäftsunfähig sind nach § 104 Personen, die noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, und solche, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern der Zustand seiner Natur nach nicht ein vorübergehender ist248. Beschränkt geschäftsfähig sind gemäß § 106 Minderjährige, die das siebente Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unbeschränkt geschäftsfähig sind Personen mit Eintritt der Volljährigkeit, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahrs249. Der Eintritt der Volljährigkeit hat bürgerlich-rechtlich große Bedeutung. Neben der Erlangung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Erreichen der Volljährigkeit z. B. Anknüpfungspunkt für das Ende der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1) oder auch für den Eintritt der Ehemündigkeit (§ 1303 Abs. 1).

96 Deliktsfähigkeit meint die Fähigkeit, für schadenstiftende Ereignisse durch unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff.) verantwortlich gemacht werden zu können250. Das Gesetz regelt in § 827 und § 828, wann Deliktsfähigkeit nicht gegeben ist. Über die Verweisung in § 276 Abs. 1 Satz 2 gelten diese Regelungen auch außerhalb des Deliktsrechts im Rahmen sonstiger, insb. vertraglich begründeter Schuldverhältnisse, wenn es um die Verantwortlichkeit des Schuldners für zugefügte Schäden geht.

Nach § 827 Satz 1 ist derjenige nicht deliktsfähig, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen Schaden zufügt. Das Gesetz knüpft also hier für die Deliktsunfähigkeit an einen bestimmten Zustand einer Person an251. Sofern der Zustand der Bewusstlosigkeit oder der Ausschluss der freien Willensbestimmung durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel herbeigeführt wurde, ordnet das Gesetz in § 827 Satz 2 eine Fahrlässigkeitshaftung an, die nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Täter ohne Verschulden in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geraten ist (§ 827 Satz 2 Halbsatz 2). Der innere Grund für die Fahrlässigkeitshaftung nach § 827 Satz 2 liegt darin, dass sich der Schädiger in den Zustand versetzt hat.

§ 828 regelt die Deliktsfähigkeit minderjähriger Personen. Gemäß § 828 Abs. 1 sind Personen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den einem anderen zugefügten Schaden nicht verantwortlich. Nach Vollendung des siebenten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres haften Kinder nicht für Schäden, die bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zugefügt werden, es sei denn, die Schadenszufügung erfolgte vorsätzlich (§ 828 Abs. 2). Mit diesem, erst 2002 eingeführten Haftungsprivileg soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kinder i. d. R. erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insb. Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten252. Dieses Haftungsprivileg greift deshalb nur ein, wenn sich in einem Schadensfall die typische Überforderungssituation des Kinds aufgrund der spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert253.

Bsp.: Der neunjährige M veranstaltet mit seinem Zwillingsbruder auf der Fahrbahn einer Straße ein Wettrennen mit Kickboards. Obgleich M im Umgang mit einem Kickboard geübt ist, stürzt er. Das Kickboard prallt gegen einen ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten Pkw und beschädigt diesen. – Hier kann das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 nicht eingreifen, weil sich bei der Schadenszufügung nicht die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht haben254.

Die Vorschrift des § 828 Abs. 3 regelt die beschränkte Deliktsfähigkeit. Danach ist derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeschlossen ist, dann für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Für die Frage, ob diese Einsicht gegeben ist, wird allein auf die intellektuelle Fähigkeit, die Gefährlichkeit eines Tuns zu erkennen, abgestellt255. Irrelevant ist hingegen, ob der Minderjährige auch die Fähigkeit hat, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, sprich, sein Verhalten entsprechend seiner intellektuellen Einsichtsfähigkeit zu steuern256.

97 Über die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit hinaus kennt das BGB weitere Fälle, in denen die Rechtsfähigkeit nicht ausreicht, um rechtlich wirksam handeln zu können. Neben der schon erwähnten Ehefähigkeit257 sei auf die Testierfähigkeit hingewiesen. Nach § 2229 Abs. 1 kann ein Minderjähriger ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht mehr in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, können nach § 2229 Abs. 4 ein Testament nicht errichten.

98 Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit spielt, bezogen auf den Bereich ärztlicher Heileingriffe, die Einwilligungsfähigkeit des Patienten eine Rolle. Ärztliche Heileingriffe stellen nur dann keine rechtswidrige Körperverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 dar, wenn der Patient wirksam in die Behandlung eingewilligt hat258. Eine wirksame Einwilligung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus, d. h., dass der Einwilligende seiner geistigen Veranlagung und Entwicklung sowie seiner sittlichen Reife nach fähig war, die Erheblichkeit und möglichen Folgen des Eingriffs zu beurteilen259.

4.Wohnsitz und Name der natürlichen Person

99 Die Vorschriften des BGB über natürliche Personen (§§ 1 ff.) enthalten in den §§ 7–11 Regelungen über den Wohnsitz und in § 12 eine Bestimmung über das Namensrecht. Sowohl der Wohnsitz wie auch der Name eines Menschen haben (u. a.) die Funktion, den Menschen im Rechtsverkehr zu individualisieren260, d. h., unterscheidbar und identifizierbar zu machen. Von daher sind die Regelungen über den Wohnsitz und das Namensrecht systematisch zutreffend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die natürlichen Personen zugeordnet.

a) Wohnsitz

100 Der Wohnsitz stellt neben anderen Merkmalen ein bedeutsames Individualisierungskriterium des Menschen dar. So fällt insb. die Unterscheidung zwischen mehreren Personen mit Namensidentität leichter, wenn sie nach ihrem jeweiligen Wohnsitz zugeordnet werden können. Neben dieser tatsächlichen Bedeutung erlangt der Wohnsitz durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die aus ganz unterschiedlichen Gründen an den Wohnsitz anknüpfen, rechtliche Relevanz. So bestimmt z. B. § 132 Abs. 2 Satz 2 für die öffentliche Zustellung einer Willenserklärung das Amtsgericht für zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Des Weiteren ist auf § 269 Abs. 1 hinzuweisen, wonach Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses ist, sofern über den Leistungsort keine Parteivereinbarung getroffen worden ist und sich dieser auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt. Außerhalb des BGB wird z. B. in §§ 12, 13 ZPO zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands, das ist das Gericht, das für alle gegen eine Person zu erhebenden Klagen vorbehaltlich von Sonderregelungen zuständig ist, an den Wohnsitz angeknüpft.

Gemäß § 7 Abs. 1 wird der Wohnsitz eines Menschen261 dadurch begründet, dass er sich an einem Ort ständig niederlässt (gewillkürte Wohnsitzbegründung). Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, wobei nicht die Wohnung als solche, sondern der Ort, in welcher eine Wohnung liegt, gemeint ist262. Die Begründung des Wohnsitzes erfolgt durch einen Willensakt, indem sich eine Person kraft eigener Entscheidung an einem Ort – wie § 7 Abs. 1 formuliert – ständig niederlässt, d. h., den Willen hat, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten263. Dieser Willensakt stellt keine Willenserklärung im Rechtssinne dar, weil er nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist264, sondern auf die Schaffung einer tatsächlichen Situation, an welche dann das Gesetz Rechtsfolgen knüpft265. Von dem Begriff des Wohnsitzes zu unterscheiden ist der Aufenthaltsort. Hierunter versteht man den Ort, der von einer Person nur im Hinblick auf einen eng begrenzten Teil ihrer gesamten Lebensverhältnisse genommen wird266.

Bsp.: Ein Montagearbeiter, der mit seiner Familie in Stuttgart wohnt und für mehrere Monate auf einer Baustelle in Berlin arbeitet, hat dort seinen Aufenthaltsort, der Wohnsitz bleibt jedoch Stuttgart.

Nach § 7 Abs. 2 kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Das ist allerdings nur der Fall, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse etwa gleichmäßig auf die jeweiligen Orte verteilt ist, wobei der Aufenthalt auch zwischen den Orten wechseln kann, wenn nur von jedem Ort aus die gesamten Lebensverhältnisse schwerpunktmäßig bestimmt werden267. Der gewillkürte Wohnsitz kann nach § 7 Abs. 3 aufgehoben werden, wenn die Niederlassung mit dem Willen beendet wird, sie aufzugeben. Hierfür ist neben der tatsächlichen Aufgabe der Willensakt erforderlich, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten268. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist269. Obwohl es sich bei der gewillkürten Wohnsitzbegründung oder -aufhebung nicht um Willenserklärungen handelt, können Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen nach § 8 nicht ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz begründen oder aufheben. Für Soldaten wird in § 9 Abs. 1 ein vom Willen unabhängiger Wohnsitz gesetzlich festgelegt. Hiernach hat ein Soldat seinen Wohnsitz grds. am Standort (§ 9 Abs. 1 Satz 1)270. Gesetzlicher Wohnsitz des minderjährigen Kindes ist nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 der Wohnsitz der Eltern. Das gilt allerdings nur, wenn nicht nach Maßgabe der §§ 7, 8 ein gewillkürter Wohnsitz festgelegt wird.

b) Name und Namensschutz
(1) Bedeutung und Rechtsnatur

101 Der Name einer Person dient zu ihrer Kennzeichnung und Individualisierung. Damit können die gesellschaftlich und rechtlich relevanten Lebensäußerungen einer Person von denen anderer unterschieden werden271. Der Bedeutung des Namens als Individualisierungs- und Persönlichkeitsmerkmal trägt das BGB in § 12 durch den Schutz des Namens Rechnung272. Hiernach kann jeder im Falle der Namensbestreitung oder des unbefugten Gebrauchs seines Namens Beseitigung der Beeinträchtigung und u. U. auch Unterlassung verlangen. Das Namensrecht beinhaltet demzufolge für den Namensträger das Recht zum Gebrauch seines Namens wie auch zur Abwehr von Beeinträchtigungen gegenüber jedermann. Insoweit handelt es sich um ein subjektives Recht273 im Sinne eines ausschließlichen Persönlichkeitsrechts des Namensträgers274. Es vermittelt diesem ein absolutes Recht275, weil er die damit zugewiesenen Befugnisse allein ausüben und alle anderen Personen davon ausschließen kann. Das im BGB von Anfang an normierte Namensrecht stellt eine besondere Form des erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes anerkannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar276. Ebenso wie dieses dient das Namensrecht in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, vor allem dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit277. Neben ideellen Interessen schützt das Namensrecht auch vermögenswerte Interessen der Person278. Dem Namen als besonders bedeutsames Persönlichkeitsmerkmal kann erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit beruht279. Soweit das Namensrecht dem Schutz ideeller Interessen dient, ist es unauflöslich mit der Person seines Trägers verbunden und als solches ein höchstpersönliches Recht, über das nicht verfügt werden kann, etwa durch Übertragung auf eine andere Person280. Das Namensrecht erlischt mit dem Tod einer Person281, es ist als höchstpersönliches Recht auch nicht vererblich282. Hingegen ist inzwischen in der Rspr. des BGH anerkannt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Namensrechts wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls vererblich sind, um den Schutz gegenüber einer kommerziellen Nutzung des Namens eines Verstorbenen durch nichtberechtigte Personen zu gewährleisten, indem der Erbe die Rolle des verstorbenen Namensträgers übernimmt und wie dieser gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann283. Dieser Schutz ist in entsprechender Anwendung von § 22 Satz 3 KunstUrhG auf zehn Jahre nach dem Tod begrenzt284.

(2) Gegenstand des Namensschutzes

102 Gegenstand des Namensschutzes nach § 12 ist zunächst der bürgerliche Name einer natürlichen Person, der sich aus dem Vor- und Familiennamen zusammensetzt285. Adelsprädikate wie z. B. Graf oder Fürstin sind Bestandteile des Nachnamens286. Namensrechtlich geschützt ist auch das Pseudonym, unter dem eine Person in der Öffentlichkeit aus beruflichen oder sonstigen Gründen auftritt und bekannt ist, z. B. der Künstlername287. Einen eigenständigen namensrechtlichen Schutz kann auch der Vorname genießen, wenn die für diesen Schutz erforderliche Individualisierung aufgrund einer überragenden Bekanntheit der betreffenden Person oder einer erheblichen Kennzeichnungskraft des Vornamens gegeben ist288. Über den Schutz des bürgerlichen Namens und von Pseudonymen natürlicher Personen hinaus, auf den § 12 seiner systematischen Einordnung nach in den Vorschriften der §§ 1 ff. über natürliche Personen primär bezogen ist, besteht der Namensschutz auch für die Firma als Name eines Kaufmanns, unter der er im Handelsverkehr auftritt289, für den Namen juristischer Personen des Privatrechts290 und des öffentlichen Rechts291 wie auch für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen292.

(3) Beeinträchtigungen des Namensrechts

103 Gemäß § 12 Satz 1 kann das Namensrecht auf zweifache Weise verletzt werden. Zum einen kann das Recht zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten bestritten werden (Namensleugnung). Zum anderen kann das Interesse des Namensträgers dadurch verletzt werden, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (Namensanmaßung). Die Namensleugnung als Bestreiten des Rechts zum Gebrauch eines Namens kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn eine Person von einer anderen dauernd mit einem falschen Namen angesprochen wird293. Bei dem praktisch bedeutsameren Fall der Namensanmaßung besteht die Verletzung des Namensrechts darin, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt294. Hiernach ist die Verwendung eines fremden Namens nur dann ein Gebrauchen i. S. d. § 12, wenn sie geeignet ist, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen295. Der Grund für diese Beschränkung liegt darin, dass die Vorschrift des § 12 nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat296. Der Namensschutz nach § 12 erfasst nur den unbefugten Gebrauch eines Namens. Mit dem Begriff unbefugt ist die rechtswidrige Verwendung des Namens gemeint, d. h. der Gebrauch muss in Widerspruch zur Rechtsordnung stehen297. Das ist der Fall, wenn der Namensträger als der Alleinberechtigte der Verwendung seines Namens durch Dritte nicht zugestimmt hat. Schließlich müssen, damit der Namensschutz des § 12 eingreifen kann, durch den zuordnungswidrigen Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt sein298.

(4) Folgen der Verletzung des Namensrechts

104 Der in seinem Namensrecht verletzte Namensträger kann in erster Linie Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 12 Satz 1). Die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung ist allerdings nicht ausreichend, wenn der Namensträger auch für die Zukunft Beeinträchtigungen zu befürchten hat. In diesem Fall steht ihm gemäß § 12 Satz 2 ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen zu. Obwohl das Gesetz in dieser Regelung von „weiteren“ Beeinträchtigungen spricht, ist allgemeiner Auffassung nach die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bereits zur Verhinderung einer erstmaligen Beeinträchtigung möglich299. Über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche als sog. Abwehransprüche hinaus kann die Verletzung des Namensrechts auch Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden auslösen300. Ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz kann sich im Falle der Verletzung des Namensrechts aus § 823 Abs. 1 ergeben. Der Ersatz immaterieller Schäden wird unter Rückgriff auf Art. 1, 2 GG begründet301. Über die in § 12 bezeichneten Abwehransprüche sowie Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz hinaus kann der in seinem Namensrecht Verletzte bei Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen auch einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (Eingriffskondiktion) geltend machen.

III.Juristische Personen

1.Begriff und Formen

105 Neben den natürlichen Personen kennt das BGB juristische Personen. Diese besitzen genauso wie die natürlichen Personen Rechtsfähigkeit, d. h., wie Letztere können sie Träger von Rechten und Pflichten sein302. Die juristische Person hat damit eine eigene Rechtspersönlichkeit303, aufgrund derer sie nicht nur gegenüber den sie schaffenden natürlichen Personen rechtlich verselbständigt ist304, sondern als solche wie die natürlichen Personen am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie ist deshalb fähig, Rechte zu haben, wie z. B. das Eigentum an Grundstücken oder einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, sowie Verpflichtungen einzugehen, wie z. B. die Rückzahlung eines Darlehens aufgrund eines Darlehensvertrags. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist das rechtliche Mittel zur Ermöglichung einer eigenen Teilnahme am Rechtsverkehr, die allerdings – weil die juristische Person als solche nur ein gedankliches Konstrukt ist – durch sog. Organe in Gestalt natürlicher Personen wahrgenommen werden muss. Deren Handeln wird der juristischen Person rechtsverbindlich zugerechnet.

106 Das BGB selbst kennt und regelt nur zwei Formen der juristischen Person. Es handelt sich zum einen um den rechtsfähigen Verein (§§ 21 ff.) und zum anderen um die rechtsfähige Stiftung (§§ 80 ff.). Der rechtsfähige Verein ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, auf Dauer angelegte Vereinigung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, die durch eine körperschaftliche Organisationsstruktur gekennzeichnet ist305. Die rechtsfähige Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Organisation, die einen bestimmten Zweck mit Hilfe eines Vermögens verfolgt, das der Erreichung dieses Zwecks dauernd gewidmet ist306. Außerhalb des BGB sind im Privatrecht weitere Formen juristischer Personen anerkannt. Hierzu gehört die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im GmbHG geregelt ist. § 13 Abs. 1 GmbHG weist der GmbH Rechtsfähigkeit zu. Des Weiteren ist die im Aktiengesetz normierte Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 1 S. 1 AktG juristische Person, dasselbe gilt für die in §§ 278 ff. AktG geregelte Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Abs. 1 AktG). Weitere juristische Personen des Privatrechts sind die eingetragene Genossenschaft nach § 17 Abs. 1 GenG und der im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem nach § 171 VAG Rechtsfähigkeit zugewiesen ist.

107 Von den vorgenannten juristischen Personen des Privatrechts zu unterscheiden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gleichermaßen wie jene Rechtsfähigkeit besitzen, deren Rechtssubjektivität aber im öffentlichen Recht begründet ist307. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen die rechtsfähigen Körperschaften,Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts308. Das BGB spricht die Trias der juristischen Personen des öffentlichen Rechts lediglich in der Vorschrift des § 89 an und erklärt die Regelung des § 31 über die Haftung des Vereins für seine Organe auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts für entsprechend anwendbar (§ 89 Abs. 1). Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts insolvenzfähig sind, d. h. über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durchgeführt werden kann309, findet § 42 Abs. 2 über die persönliche Verantwortlichkeit des Vorstands eines Vereins für den Fall der Verzögerung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechende Anwendung (§ 89 Abs. 2).

2.Gründe für die Anerkennung von juristischen Personen

108 Die Gründe für die gesetzliche Anerkennung einer eigenen Rechtspersönlichkeit bestimmter Organisationseinheiten im Privatrecht sind wesentlich praktischer Natur. Im Kern soll damit für die natürlichen Personen, die letztlich hinter der juristischen Person stehen, die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden. Insoweit spielen vor allem zwei Gesichtspunkte eine Rolle. Zum einen ermöglicht die eigene Rechtspersönlichkeit der juristischen Person, dass diese im Rechtsverkehr als solche auftritt und durch das Handeln ihrer Organe z. B. Verträge, aus denen nur sie berechtigt und verpflichtet wird, schließen oder Eigentum etwa an einem Grundstück erwerben kann. Tatsächlich und rechtlich wäre es ohne Anerkennung der Figur der juristischen Person sehr aufwendig, wenn sich mehrere Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks zusammenschließen wollen, dies aber nur derart könnten, dass jede z. B. am Abschluss von Verträgen beteiligt werden müsste.

Bsp.: Wollen mehrere Personen einen Sportclub gründen, so empfiehlt es sich, für die Personenvereinigung die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins zu wählen. Der Verein selbst tritt dann als juristische Person im Rechtsverkehr auf, d. h., er wird als solcher z. B. Vertragspartner eines Kaufvertrags über Trikots oder Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Club-Gebäude errichtet werden soll. Stünde die Möglichkeit der Bildung eines rechtsfähigen Vereins nicht zur Verfügung, dann müssten die Mitglieder selbst als natürliche Personen gemeinsam etwa Kaufverträge schließen oder sonstige Rechtsgeschäfte310 tätigen. Zusätzliche Probleme, insb. auch für die Vertragspartner, würden sich daraus ergeben, dass die Mitglieder eines Clubs i. d. R. wechseln und damit z. B. die Frage aufgeworfen würde, ob neu eintretende Mitglieder auch aus schon vorher geschlossenen Verträgen berechtigt oder verpflichtet werden.

Zum anderen bedeutet die Anerkennung der juristischen Person eine Risikoverminderung für die dahinter stehenden natürlichen Personen, weil aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit und der damit eigenständigen Teilnahme am Rechtsverkehr für Verbindlichkeiten, etwa aufgrund eines Kaufvertrags für die Kaufpreiszahlung, nur die juristische Person selbst einzustehen und mit ihrem Vermögen zu haften hat. Die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen haften grds. nicht für deren Schulden311.

Bsp.: Hat der in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins bestehende Sportclub ein Vereinsgebäude bauen lassen, so kann der Bauunternehmer B seine Werklohnforderung aus § 631 Abs. 1 nur gegenüber dem Verein geltend machen, der hierfür auch mit seinem Vermögen haftet. Die Vereinsmitglieder selbst müssen nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins einstehen.

Die grds. zu beachtende rechtliche Verschiedenheit zwischen juristischer Person und den dahinter stehenden natürlichen Personen (Trennungsprinzip)312 ist allerdings dann irrelevant, wenn die Rechtsfigur der juristischen Person rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird. In diesem Fall kommt bzgl. der Verbindlichkeiten der juristischen Person eine sog. Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen der die juristische Person tragenden natürlichen Personen in Betracht.

Bsp.: Mitglieder eines rechtsfähigen Siedlungsvereins sorgen nicht durch Beiträge und die Bildung von Rücklagen dafür, dass dieser den Pachtzins an den Verpächter zahlen kann313.

3.Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen

109 Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist im Vergleich mit derjenigen natürlicher Personen nur eine Teilrechtsfähigkeit. Rechte und Pflichten können juristische Personen vor allem dort nicht haben, wo jene an die Existenz der natürlichen Person als solche anknüpfen. Das gilt etwa für familienrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen, von der Eheschließung bis zum Unterhalt, die juristischen Personen nicht zustehen können. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht314 und seine besonderen Erscheinungsformen, etwa das Namensrecht315 oder das Recht am eigenen Bild316, sind in erster Linie auf den Schutz der natürlichen Person ausgerichtet. Gleichwohl sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und dessen besondere Erscheinungsformen juristischen Personen nicht gänzlich versagt. Die Anwendbarkeit des Namensrechts und damit die Geltung auch des Namensschutzes für juristische Personen ist seit langem anerkannt, weil auch diese im Rechtsverkehr ein Interesse an Identitätswahrung und Schutz vor Identitätsverwirrung haben317. Darüber hinaus können sich juristische Personen auch auf ein ihnen zustehendes allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, allerdings nur insoweit, als sie durch Dritte in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden318. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Unternehmen durch eine ehrverletzende Kritik an der Qualität seiner Produkte in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird319.

Die im Vergleich mit der natürlichen Person nur beschränkte Rechtsfähigkeit gelangt auch im Grundgesetz bzgl. der Frage der Grundrechtsfähigkeit zum Ausdruck. Nach der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Diese Grundrechtsnorm erklärt sich vor dem Hintergrund, dass das Wertesystem der Grundrechte von der Würde und Freiheit des einzelnen Menschen als natürlicher Person ausgeht320. Sinnmitte ist der Schutz der privaten natürlichen Person gegen hoheitliche Übergriffe, gleichzeitig sollen sie die Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern321. Auf Grundrechte können sich juristische Personen deshalb nur dort berufen, wo jene nicht allein auf den Schutz natürlicher Personen ausgerichtet sind und sofern ein Schutzbedürfnis besteht. Das gilt z. B. für den Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 GG, über den auch der vermögensrechtliche Bereich einer juristischen Person gegenüber staatlichen Eingriffen abgesichert wird322.

4.Entstehung juristischer Personen

110 Anders als der Mensch, der mit der Geburt kraft seiner Existenz Rechtsfähigkeit erlangt, müssen juristische Personen als mit Rechtsfähigkeit ausgestattete künstliche Rechtsgebilde erst „ins Leben gerufen“ werden. Hierzu bedarf es zum einen eines rechtsgeschäftlichen Gründungsakts der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen. Bei einem Verein ist das der sog. Gründungsvertrag323, die Stiftung beruht rechtsgeschäftlich auf dem sog. Stiftungsgeschäft324. Zum anderen ist für die Erlangung der Rechtsfähigkeit zusätzlich ein staatlicher Akt erforderlich, wobei insoweit nach dem Gesetz zwei Systeme unterschieden werden. Nach dem sog. System der Normativbestimmungen ist gesetzlich im Einzelnen statuiert, welche Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsfähigkeit gegeben sein müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch eine staatliche Stelle überprüft. Sind die Voraussetzungen gegeben, wird die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in ein öffentliches Register erworben. Dieses System gilt etwa für den sog. Idealverein325, der nach § 21 Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangt. Von diesem System zu unterscheiden ist das sog. Konzessionssystem, auf dessen Grundlage die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung bzw. Genehmigung erworben wird. Der wesentliche Unterschied zum System der Normativbestimmungen liegt darin, dass über die Erteilung der staatlichen Konzession nach pflichtgemäßem Ermessen326 entschieden wird, d. h., die Verwaltung hat entsprechend dem Zweck der maßgebenden Regelungen darüber zu entscheiden, ob die Konzession erteilt wird. Nach dem Konzessionssystem erlangen der wirtschaftliche Verein gemäß § 22 und die Stiftung327 Rechtsfähigkeit.

5.Abgrenzung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zum nichtrechtsfähigen Verein

111 Die Vorschriften der §§ 705 ff. regeln die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hierbei handelt es sich nach § 705 um einen Zusammenschluss mehrerer, mindestens von zwei Personen, die sich als Gesellschafter auf der Grundlage eines Vertrags gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag festgelegten Weise zu fördern, insb. die vereinbarten Beiträge zu leisten328. Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften, was gesetzlich in den Verweisungen des § 105 Abs. 3 HGB und des § 161 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB sowie des § 1 Abs. 4 PartGG für die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) und die Partnerschaftsgesellschaft für Angehörige freier Berufe auf das Recht der GbR zum Ausdruck gelangt. § 54 erwähnt den nichtrechtsfähigen Verein, auf den gemäß § 54 Satz 1 die Bestimmungen über die GbR für anwendbar erklärt werden329. Bezüglich beider Personenvereinigungen hat eine Rechtsentwicklung stattgefunden, die entgegen den Vorstellungen des BGB-Gesetzgebers zu einer heute weithin anerkannten „Rechtssubjektivierung“ dieser Vereinigungen geführt hat330.

§ 5Subjektive Rechte

Literatur:

Frommeyer, Persönlichkeitsschutz nach dem Tode und Schadensersatz – BGHZ 143, 214 ff. („Marlene Dietrich“) und BGH, NJW 2000, 2201 f. („Der blaue Engel“), JuS 2002, 13; Lettmaier, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der zivilrechtlichen Fallbearbeitung – zugleich ein Spiegel der neueren Rechtsprechung JA 2008, 566; Schapp, Einführung in das Bürgerliche Recht: Die Anspruchsnormen und ihre Anwendung, JA 2002, 939; Schreiber, Haftung bei Gefälligkeiten, JURA 2001, 810; Wüstenbekker, Die subjektiven Privatrechte, JA 1984, 227.

Rechtsprechung:

BGH NJW 2004, 762 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Privatsphäre, Intimsphäre, Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung; Art. 1, 2, 5 GG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB); BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich (Schadensersatzanspruch bei Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts; § 823 Abs. 1 BGB; §§ 22 f. KunstUrhG); BGH NJW 1992, 2084 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche bei ungenehmigter Veröffentlichung zu Werbezwecken, Bemessung der Entschädigung; §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 823 Abs. 1 BGB; § 287 Abs. 2 ZPO).

I.Begriff und Bedeutung

112 DerBegriff der subjektiven Rechte bzw. des subjektiven Rechts bildet einen Gegenpol zum Begriff des objektiven Rechts (Recht im objektiven Sinne). Mit Letzterem wird die Rechtsordnung als Ganzes oder die Gesamtheit der abstrakt-generellen Regelungen einzelner Teilbereiche der Gesamtrechtsordnung, z. B. des Privatrechts, des Bürgerlichen Rechts, des Sachenrechts oder auch des Familienrechts bezeichnet. Im Unterschied dazu ist unter dem Begriff des subjektiven Rechts (Recht im subjektiven Sinne) die einer bestimmten Person331 auf der Grundlage des objektiven Rechts verliehene und von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsmacht zu verstehen332. Subjektive Rechte sind danach die einer einzelnen Person zustehenden Rechte bzw. Rechtspositionen, es handelt sich somit um die Zuweisung individueller Rechts- und Willensmacht333. Auch wenn die subjektiven Rechte begrifflich den Gegenpol zum Begriff des objektiven Rechts bilden, kann es ohne objektives Recht kein subjektives Recht geben. Die Rechtsordnung stellt gleichsam den Rahmen dar, innerhalb dessen subjektive Rechte erst entstehen und ausgeübt werden können. Subjektive Rechte dienen in erster Linie der Sicherung einer individuellen, selbstbestimmten Freiheitssphäre und damit der individuellen Befriedigung menschlicher Interessen und Bedürfnisse334. Die Selbstbestimmung des Menschen über seine Rechtsgüter bzw. Rechtspositionen ist Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie und insofern Grundelement der Privatrechtsordnung335.

II.Unterscheidung subjektiver Rechte

113 Subjektive Rechte werden nach verschiedenen Kriterien unterschieden. Im Vordergrund stehen zum einen die Unterscheidung nach dem Inhalt des Rechts, sprich der Art der durch das Recht verliehenen Rechtsmacht336, zum anderen die Differenzierung nach der Person des Verpflichteten337.

1.Unterscheidung nach dem Inhalt

114 Unter Anknüpfung an den Inhalt des subjektiven Rechts wird unterschieden zwischen Persönlichkeitsrechten, Herrschaftsrechten, Familienrechten, Anteils- und Mitgliedschaftsrechten, Gestaltungsrechten und Ansprüchen.

a) Persönlichkeitsrechte

115 Unter Persönlichkeitsrechten sind solche Rechte bzw. Rechtsgüter zu verstehen, die unmittelbar mit dem Menschen als Person bzw. seiner Persönlichkeit verbunden sind. Hierzu gehören zunächst die in § 823 Abs. 1 genannten und absolut, sprich gegenüber jedermann338 gegen Eingriffe geschützten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit. Über diese ausdrücklich genannten Rechtsgüter hinaus hat die Rspr. unter der Geltung des Grundgesetzes mit Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht339 entwickelt, das über § 823 Abs. 1 als sonstiges Recht geschützt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen gegenüber jedermann auf Achtung seiner Menschenwürde und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Schutzgut im Einzelnen sind die Individual-, die Privat- und die Intimsphäre340.

Eine besondere Form des erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes anerkannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das im BGB von Anfang an in § 12 normierte Namensrecht341. Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient das Namensrecht in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, vor allem dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit342. Darüber hinaus schützt das Namensrecht aber auch vermögenswerte Interessen der Person343. Der Schutz des Namensrechts wird nach § 12 dadurch geleistet, dass jeder im Falle der Namensbestreitung oder des unbefugten Gebrauchs seines Namens Beseitigung der Beeinträchtigung und u. U. auch Unterlassung verlangen kann344.

Ebenso wie das Namensrecht stellt auch das sog. Recht am eigenen Bild, das nach Maßgabe der §§ 22 ff. KunstUrhG geschützt wird, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar345. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person grds. nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden346. Allein dem Abgebildeten steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird347. Ausnahmen hiervon regeln die Vorschriften der §§ 23 und 24 KunstUrhG. So dürfen z. B. nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet und zur Schau gestellt werden. § 24 bestimmt, dass für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, so etwa wenn Polizeibeamte zur Ermittlung von Straftätern einen Demonstrationszug fotografieren348.

b) Herrschaftsrechte

116 Herrschaftsrechte zeichnen sich dadurch aus, dass dem Inhaber des Rechts Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand349, insb. über Sachen, Rechte und geistige Schöpfungen zukommt. Die Herrschaftsmacht äußert sich vor allem in der Möglichkeit des Berechtigten, über den ihm rechtlich zugewiesenen Gegenstand verfügen350 und diesen nutzen zu können. Zugleich sind die Herrschaftsrechte als absolute Rechte351 von jedermann zu beachten und insoweit umfassend gegen unbefugte Eingriffe Dritter geschützt352.

Herrschaftsrechte gibt es zunächst an Sachen (§ 90), und zwar an beweglichen und unbeweglichen (Grundstücke) Sachen. Insoweit werden diese Herrschaftsrechte auch als Sachenrechte oder dingliche Rechte bezeichnet, diese sind wesentlich im Dritten Buch des BGB, dem Sachenrecht, geregelt. Die einschlägigen Vorschriften gelten über § 90a Satz 3 grds. gleichermaßen für Tiere, die nach § 90a Satz 1 keine Sachen sind.

Umfassendstes Herrschaftsrecht an einer Sache ist das in §§ 903 ff. geregelte Eigentum. Nach § 903 Satz 1 kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen353. Neben dem Eigentum gibt es weitere Herrschaftsrechte an Sachen, die dem Berechtigten allerdings im Vergleich zum Eigentum nur eine begrenzte Herrschaftsmacht einräumen, weshalb insoweit von beschränkt dinglichen Rechten gesprochen wird354. Hierzu gehört etwa bezogen auf Grundstücke die in §§ 1113 ff. geregelte Hypothek, welche die Belastung eines Grundstücks derart darstellt, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1113 Abs. 1). Die Hypothek ist danach Mittel zur Sicherung einer Forderung, etwa eines Bankdarlehens zum Erwerb eines Grundstücks. Erfüllt der Schuldner die Forderung nicht rechtzeitig, ist der Hypothekeninhaber nach § 1147 berechtigt, aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung zu suchen. Die Hypothek räumt dem Inhaber also anders als das Eigentum nur ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Verwertungsrecht hinsichtlich des Grundstücks ein. An beweglichen Sachen kann als Sicherungsmittel ein Pfandrecht nach §§ 1204 ff. bestellt werden. Zu den beschränkt dinglichen Rechten gehören auch Nutzungsrechte an Sachen, z. B. der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. Kein Herrschaftsrecht an einer Sache ist der Besitz i. S. d. §§ 854 ff., hierbei handelt es sich lediglich um die tatsächliche Herrschaft (tatsächliche Gewalt, § 854 Abs. 1) über eine Sache. Allerdings ist der berechtigte Besitz vergleichbar dem Eigentum (§§ 985, 1004), gegen Entziehung und Störung geschützt (§§ 861, 862), darüber hinaus ist er als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 anerkannt355.

Herrschaftsrechte können auch an Rechten bestehen. So kann nach § 1273 Abs. 1 Gegenstand eines Pfandrechts auch ein Recht sein. Dasselbe gilt für den Nießbrauch nach §§ 1068 ff.

Bsp.: Unternehmer U nimmt bei der Bank B ein Darlehen (§ 488) auf. Zur Sicherung des Kredits räumt U der B nach § 1274 ein Pfandrecht an seiner Werklohnforderung356 aus § 631 Abs. 1 gegen D ein. Wenn U bei Fälligkeit das Darlehen nicht zurückzahlt, ist B zur Einziehung der Werklohnforderung gegen D nach §§ 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 berechtigt.

Schließlich können Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen bestehen, insoweit wird von Immaterialgüterrechten gesprochen. Hierzu gehören das Urheberrecht an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Weiteren Patentrechte (§§ 1 ff. PatG), Markenrechte (§§ 1 ff. MarkenG), Gebrauchsmusterrechte (§§ 1 ff. GebrMG) und Designs (§§ 1 ff. DesignG)357. Dem Inhaber des Immaterialgüterrechts kommt grds. die alleinige und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu. So schützt etwa das Urheberrecht den Urheber nach der allgemeinen Regelung des § 11 UrhG in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werkes. Neben dem Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und dem Recht des Verbots der Entstellung des Werks (§ 14 UrhG) steht dem Urheber ausschließlich das Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§§ 15 ff. UrhG). Immaterialgüterrechte unterliegen einer zeitlich begrenzten Schutzdauer. So erlischt z. B. nach § 64 UrhG das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Ebenso wie bei den anderen Herrschaftsrechten genießen die Inhaber von Immaterialgüterrechten gegenüber unbefugten Eingriffen Dritter Schutz, wobei die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in den jeweiligen Spezialgesetzen zu finden sind.

Bsp.: Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann der Urheber eines Werks verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers des Urheberrechts stehen, vernichtet werden.

c) Familienrechte

117 Als weitere Kategorie der subjektiven Rechte werden die sog. persönlichen Familienrechte eingeordnet358. Hierzu zählt z. B. das Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353), das elterliche Sorgerecht (§§ 1626 ff.) oder auch das Vormundschaftsrecht (§§ 1773 ff.). Von den Persönlichkeitsrechten unterscheiden sich die persönlichen Familienrechte darin, dass sie im Verhältnis zu einer anderen Person bestehen359. Zugleich handelt es sich auch nicht um Herrschaftsrechte, denn durch die persönlichen Familienrechte wird keine Herrschaftsmacht360 über andere Personen, z. B. Ehegatten, begründet361.

d) Anteilsrechte und Mitgliedschafts- bzw. Gesellschafterrechte

118 Zu den subjektiven Rechten gehören des Weiteren die sog. Anteilsrechte und Mitgliedschafts- bzw. Gesellschafterrechte. Unter dem Begriff des Anteilsrechts wird die vermögensmäßige Beteiligung einer Person etwa an einer Personengesellschaft (z. B. GbR)362 oder einer juristischen Person (z. B. GmbHG) verstanden363. Mit den Mitgliedschafts- bzw. Gesellschafterrechten werden die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte an der Willensbildung und Geschäftsführung innerhalb einer Personenvereinigung (Verein, Gesellschaft) bezeichnet364.

e) Gestaltungsrechte

119 Unter einem Gestaltungsrecht wird ein subjektives Recht verstanden, das einer Person die Rechtsmacht einräumt, ohne Mitwirkung eines anderen einseitig auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken und diese ändern zu können365. Bedeutsame Gestaltungsrechte sind etwa das Recht zur Kündigung, z. B. eines Mietvertrags (§§ 568 ff.) oder eines Arbeitsvertrags (§§ 622, 626), das Recht zur Anfechtung eines Rechtsgeschäfts (§§ 119 ff.)366 oder auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 ff.).

Die Ausübung eines Gestaltungsrechts hat i. d. R. durch empfangsbedürftige Willenserklärung (Gestaltungserklärung) zu erfolgen, die mit Zugang beim Erklärungsgegner ihre rechtliche Wirkung entfaltet. So bestimmt § 143 Abs. 1, dass die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgt367. Dasselbe gilt für den Rücktritt vom Vertrag, der nach § 349 durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil zu erfolgen hat. Das durch Gestaltungserklärung vorgenommene Rechtsgeschäft (Gestaltungsakt bzw. Gestaltungsgeschäft368) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, weil der rechtliche Erfolg, etwa die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Kaufvertrags, allein durch eine Person herbeigeführt werden kann369. Als einseitige Rechtsgeschäfte sind Gestaltungsakte grds. bedingungsfeindlich, weil sie die Rechtslage eindeutig klären müssen, damit der betroffene Erklärungsempfänger über den durch den Gestaltungsakt neu zu schaffenden Rechtszustand nicht im Unklaren ist370. Anderes gilt nur dann, wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des Erklärungsempfängers abhängig ist (sog. Potestativbedingung)371. Wird ein Gestaltungsrecht durch eine Person ausgeübt, die für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts der Zustimmung eines Dritten bedarf, so ist bei fehlender vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Dritten das Rechtsgeschäft unwirksam, wie z. B. § 111 S. 1 für das Minderjährigenrecht deutlich macht372. Eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) durch den Dritten373 ist grds. nicht möglich, weil auch hier eine Ungewissheit über die Rechtslage für den Erklärungsempfänger vermieden werden soll374.

Die Ausübung des Gestaltungsrechts führt zu dessen Erlöschen, es wird gewissermaßen „verbraucht“375. Das Gestaltungsrecht erlischt auch durch Verstreichenlassen einer Frist, innerhalb derer es hätte ausgeübt werden müssen (s. z. B. §§ 121, 124 für das Anfechtungsrecht)376.

f) Ansprüche

120 Zu den subjektiven Rechten gehören schließlich Ansprüche. Nach der in § 194 Abs. 1 enthaltenen Legaldefinition ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der andere ist als Kehrseite des Anspruchs dementsprechend verpflichtet.

Bsp. (1): Ansprüche in Gestalt eines auf ein Tun gerichteten Rechts sind z. B. der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2, der Anspruch des Mieters auf Gewährung des Gebrauchs der Mietsache während der Mietzeit gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 oder auch der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache nach § 985.

Bsp. (2): Ein Anspruch in Form eines Rechts auf ein Unterlassen gegen einen anderen ergibt sich z. B. für den Arbeitgeber aus der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit dem Arbeitnehmer, wonach dieser für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber in bestimmtem Umfang keinen Wettbewerb machen darf. Insoweit hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb. Die Zulässigkeit eines solchen, verbreitet vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots richtet sich nach § 110 Satz 2 GewO i. V. m. §§ 74 ff. HGB377.

Ein Anspruch kann entweder durch Rechtsgeschäft378 begründet werden oder aber auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Der rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Entstehungsgrund des Anspruchs wird Anspruchsgrundlage genannt.

Bsp. (1): V und K schließen einen Kaufvertrag über eine Sache (§ 433). Aufgrund des Kaufvertrags ist V nach § 433 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, dem K die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Diese Verpflichtung des V ist aus der Sicht des K ein Anspruch auf ein Tun (Übergabe und Eigentumsverschaffung), der rechtsgeschäftlich durch den Kaufvertrag begründet worden ist379. § 433 sagt nur, welche vertragstypischen Pflichten bzw. Ansprüche bei Abschluss des Kaufvertrags entstehen. Dadurch ändert sich nichts an der rechtsgeschäftlichen Grundlage des Anspruchs von K in Gestalt des Kaufvertrags.

Bsp. (2): Beschädigt der S mangels gehöriger Aufmerksamkeit im Verkehr das Fahrzeug des D, so hat dieser nach § 823 Abs. 1 einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich begründeten Anspruch des D, dessen Entstehung allein davon abhängt, dass die in der gesetzlichen Grundlage des § 823 Abs. 1 bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ansprüche gibt es in allen Bereichen des BGB, also im Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Im Schuldrecht wird der Anspruch als Forderung bezeichnet, wie sich aus § 241 Abs. 1 ergibt. Danach ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses380 berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 Satz 1), die auch in einem Unterlassen bestehen kann (§ 241 Abs. 1 Satz 2). Der Begriff der Forderung bezeichnet mithin einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis, das entweder rechtsgeschäftlich entsteht, und zwar nach § 311 Abs. 1 i. d. R. durch Vertrag, ausnahmsweise auch durch einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. § 657)381, oder gesetzlich begründet wird, vor allem aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.), Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) oder unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff.). Der Begriff des Anspruchs i. S. v. § 194 ist nur teilidentisch mit dem Begriff der Forderung insofern, als jener eben auch Rechte auf ein Tun oder Unterlassen gegen eine andere Person außerhalb des Schuldrechts umfasst.

Bsp. (1): Gemäß § 985 hat der Eigentümer gegen den Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe seiner Sache. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch aus dem Eigentum382, mithin einen sachenrechtlichen Anspruch.

Bsp. (2): Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegen den Vater einen familienrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 2, wenn wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch endet grds. drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l Abs. 2 Satz 3).

2.Unterscheidung nach der Person des Verpflichteten

121 Nach der Person des Verpflichteten werden die subjektiven Rechte in absolute und relative Rechte unterschieden. Von Bedeutung ist die Unterscheidung insb. für die Frage der Verletzbarkeit und des Schutzes der jeweiligen Rechte.

Absolute Rechte sind solche subjektiven Rechte, die gegenüber jedermann wirken und deshalb absolut, d. h., von jeder Person zu beachten sind. Diese subjektiven Rechte können von jedem verletzt werden, weshalb jeder verpflichtet ist, das entsprechende Recht oder Rechtsgut nicht zu beeinträchtigen. Zu den absoluten Rechten gehören insb. die in § 823 Abs. 1 genannten Persönlichkeitsrechte Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenso wie das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild als dessen besondere Erscheinungsformen383, das Eigentum und die beschränkt dinglichen Rechte384 wie auch die Immaterialgüterrechte385. Wird in ein absolutes Recht durch einen Dritten unbefugt eingegriffen, so kommen für den Inhaber des verletzten Rechts ggf. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 (analog)386 wie auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (Eingriffskondiktion) in Betracht.

Bsp. (1): Beschädigt jemand rechtswidrig und schuldhaft das Kfz eines anderen, so steht dem Eigentümer aus § 823 Abs. 1 ein Schadensersatzanspruch zu.

Bsp. (2): Stürzt von einem Nachbargrundstück ein Baum auf ein Grundstück, so hat der Eigentümer des betroffenen Grundstücks einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1. Ist dabei das Haus des Eigentümers beschädigt worden, so besteht bei Verschulden des Grundstücksnachbarn zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1.

Bsp. (3): Wird ohne Einwilligung des Abgebildeten ein Foto zu Werbezwecken veröffentlich, so hat der Abgebildete einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 auf Zahlung einer angemessenen Vergütung387.

122Relative Rechte sind solche subjektiven Rechte, die sich nur gegen bestimmte Personen richten, nur diese sind gegenüber dem Rechtsinhaber verpflichtet und können das Recht verletzen. Zu den relativen Rechten gehören die Ansprüche, insb. auch Forderungen aus einem Schuldverhältnis.

Bsp. (1): Verkäufer V hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2) gegen die Käuferin K-GmbH, die bei Fälligkeit nicht zahlt. Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises kann nur von der K verletzt werden, denn nur diese ist gegenüber V verpflichtet.

Bsp. (2): Wird eine Kaufsache durch einen Dritten zerstört, so kann der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1) zwar wegen Vorliegens tatsächlicher Unmöglichkeit untergehen (§ 275 Abs. 1). Dieser Untergang des Anspruchs des K beruht jedoch auf der gesetzlichen Regelung des § 275 Abs. 1, hiervon ist die tatsächliche Handlung des Dritten, die Zerstörung der Sache, zu unterscheiden.

3.Entstehung bzw. Erwerb subjektiver Rechte

123 Der Erwerb subjektiver Rechte kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Zum einen kann das Recht in der Person des Erwerbers neu entstehen, insoweit wird von einem originären (ursprünglichen) Rechtserwerb gesprochen. Ein solcher liegt z. B. bei der Begründung eines Schuldverhältnisses vor, der Gläubiger erwirbt dadurch originär ein subjektives Recht in Gestalt einer Forderung.

Bsp.: Schließen V und K einen Kaufvertrag, so erwirbt V originär den Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2); der K erlangt ebenfalls originär den Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 1). Denn diese Ansprüche haben vorher nicht bestanden, sondern sind erst durch den Abschluss des Kaufvertrags begründet worden.

Ein ursprünglicher Erwerb z. B. des Eigentums liegt vor, wenn sich jemand eine herrenlose bewegliche Sache aneignet (§ 958), des Weiteren in den Fällen der Ersitzung (§ 937) wie auch des Erwerbs durch Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung (§§ 946 ff.).

124 Subjektive Rechte können zum anderen aufgrund eines sog. derivativen (abgeleiteten) Erwerbs erlangt werden. In diesem Fall wird ein bereits bestehendes Recht von dem bisherigen Rechtsinhaber auf eine andere Person übertragen, wobei die Übertragung rechtsgeschäftlich388 oder kraft Gesetzes erfolgen kann. In jedem Fall handelt es sich um eine sog. Rechtsnachfolge. Ein derivativer Erwerb aufgrund Rechtsgeschäfts liegt z. B. vor bei der Übertragung des Eigentums nach § 929 Satz 1 oder auch bei der Abtretung einer Forderung gemäß § 398.

Bsp.: V hat aufgrund des Abschlusses eines Kaufvertrags mit K gegen diesen einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2). Diese Forderung hat V mit dem Abschluss des Kaufvertrags originär erworben. Tritt V seine Forderung gegen K an G nach § 398 ab, so erwirbt der G die Forderung im Wege des derivativen Erwerbs als Rechtsnachfolger des V.

Im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb von Rechten ist zwischen der sog. Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge) und der sog. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) zu unterscheiden. Die grds. allein mögliche Einzelrechtsnachfolge hat zum Inhalt, dass subjektive Rechte jeweils für sich nur einzeln nach den für die Übertragung des Rechts maßgebenden Vorschriften auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden können. Hintergrund ist das sachenrechtliche Spezialitätsprinzip, wonach dingliche Rechte nur bezogen auf einzelne Rechtsobjekte bestehen und dementsprechend auch nur einzeln übertragen werden können389. Die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge findet auch dann statt, wenn etwa aufgrund eines Kaufvertrags gleichzeitig eine Vielzahl von Gegenständen bzw. subjektiven Rechten übertragen werden soll.

Bsp.: Arbeitgeber A veräußert aufgrund eines Kaufvertrags seinen Betrieb an B390. Die Übertragung der mit dem Betrieb verbundenen Gegenstände bzw. der daran bestehenden subjektiven Rechte hat grds.391 für jeden Gegenstand einzeln zu erfolgen. So muss A das Eigentum an den Maschinen und Fahrzeugen jeweils nach §§ 929 ff. auf B übertragen. Die Übereignung des Betriebsgrundstücks hat nach §§ 873, 925 zu erfolgen. Forderungen, die A z. B. aus Lieferverträgen gegen Dritte hat, müssen je einzeln an B nach § 398 abgetreten werden.

125 Ausnahmsweise kann eine Rechtsnachfolge auch auf dem Weg einer sog. Gesamtrechtsnachfolge stattfinden. Das bedeutet, dass nicht jedes Recht einzeln nach den hierfür maßgebenden Vorschriften übertragen werden muss, sondern der Rechtsnachfolger in einem Akt in die gesamte Rechtstellung des Rechtsvorgängers eintritt. Wesentlicher Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist die in § 1922 Abs. 1 geregelte erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, wonach mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren gesamtes Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge. Daneben gibt es den Vorgang der Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen von Rechtsträgern nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), der insoweit gegenüber der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge eine Besonderheit aufweist, als hier die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge als solche zwar auch gesetzlich angeordnet wird, jedoch auf rechtsgeschäftlicher Grundlage (Verschmelzungs-, Spaltungs-, Vermögensübertragungs-Vertrag) beruht392.

4.Untergang subjektiver Rechte

126 Subjektive Rechte können aufgrund Rechtsgeschäfts393 oder kraft Gesetzes untergehen. Ein rechtsgeschäftlicher Untergang erfolgt durch Verzicht, der z. T. durch einseitiges Rechtsgeschäft394, z. T. nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag)395 möglich ist.

Bsp. (1): Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

Bsp. (2): Der Verzicht auf eine Forderung ist gemäß § 397 nur durch einen Erlassvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner möglich. Der Gläubiger kann also nicht einseitig entscheiden, die Schuld zu erlassen. Damit soll der Schuldner geschützt werden, dem es vielleicht gar nicht angenehm ist, als jemand dazustehen, dem eine Schuld erlassen wird.

Nicht verzichtbar sind wegen ihrer Höchstpersönlichkeit die Persönlichkeitsrechte, diese gehen, auch wenn das nicht ausdrücklich angeordnet ist, kraft Gesetzes mit dem Tode des Rechtsträgers unter396. Dasselbe gilt, wenn der Gegenstand eines Herrschaftsrechts vernichtet wird. So geht das Eigentum unter, wenn die Sache zerstört wird. Forderungen erlöschen durch Erfüllung, wie sich aus § 362 Abs. 1 ergibt. Immaterialgüterrechte gehen nach Ablauf der Zeit unter, für die sie dem Rechtsinhaber (bzw. seinen Erben) ausschließlich zugewiesen sind. So erlischt nach § 64 UrhG das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

§ 6Rechtsobjekte

Literatur:

Finger/P. Müller, „Körperwelten“ im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Menschenwürde, NJW 2004, 1073; Hufen, Die Menschenwürde, Art. 1 I GG, JuS 2010, 1; Spranger, Die Rechte des Patienten bei der Entnahme und Nutzung von Körpersubstanzen, NJW 2005, 1084; Steding, § 90a BGB – nur juristische Begriffskosmetik? Reflexionen zur Stellung des Tieres im Recht, JuS 1996, 962.

Rechtsprechung:

BGH NJW 2000, 2898 (Sachgesamtheit, sachenrechtliches Bestimmtheitserfordernis bei Raumsicherungsübereignung; §§ 929, 930); BGHZ 124, 52 (Schmerzensgeldanspruch bei Vernichtung einer Kryokonserve mit Sperma, Körperverletzung durch Beschädigung oder Vernichtung vorübergehend ausgegliederter Körperbestandteile, Abgrenzung zum Begriff der Sache; § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1 a. F. = § 253 Abs. 2 n. F.); BGH NJW-RR 1990, 586 (Einbauküche als Zubehör eines Wohnhauses; §§ 94 Abs. 2, 97); BGHZ 102, 135 (Kaufrechtliche Sachmängelgewährleistung für fehlerhafte Standardsoftware, rechtliche Einordnung von Verträgen über Softwareleistungen, einheitliche Sache; § 93, §§ 459 ff. a. F. = §§ 434 ff. n. F.); BGHZ 61, 80 (Kfz als einheitliche zusammengesetzte Sache, serienmäßig hergestellter Austausch-Motor nicht wesentlicher Bestandteil des Kfz; §§ 93, 947 Abs. 2); BGHZ 20, 159 (Herstellereigenschaft des Lieferanten von Rohstoffen unter Eigentumsvorbehalt, Hauptsache, Nebensache; §§ 947, 950); RGZ 69, 117 (Maschinen als wesentliche Bestandteile einer Fabrik, Begriff der Sache, natürliche Einheit, zusammengesetzte Sache, wesentliche und unwesentliche Bestandteile, Zubehör; §§ 90, 93, 94, 97, 98); RGSt 64, 313 (Kein Erwerb von Eigentum an einem menschlichen Leichnam durch die Erben, Sachbeschädigung; §§ 90, 1922 BGB, § 303 StGB).

I.Begriff und Abgrenzungen

127 Der Begriff des Rechtsobjekts ist im BGB nicht definiert und wird als solcher auch nicht verwendet. Stattdessen findet sich der Begriff des Gegenstands bzw. der Gegenstände397. Rechtsobjekte werden deshalb auch als Rechtsgegenstände bezeichnet398. Der Begriff des Rechtsobjekts bzw. Gegenstands ist in Gegenüberstellung zu dem Begriff des Rechtssubjekts399 zu verstehen. Mit dem Begriff des Rechtsobjekts werden Gegenstände bezeichnet, die der rechtlichen Beherrschung durch eine Person unterliegen, d. h. von ihr auf der Grundlage und im Rahmen der objektiven Rechtsordnung genutzt und verwertet werden können400.

128 Zu den Rechtsobjekten gehören Sachen401, Tiere402 und Rechte403. Kein Gegenstand des Rechts bzw. Rechtsobjekt ist der Mensch. Die in Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegte Menschenwürde verbietet es, den Menschen als einen der rechtlichen Beherrschung durch einen anderen unterliegenden Gegenstand anzusehen. Das gilt auch für die mit dem Menschen unmittelbar verbundenen Persönlichkeitsrechte404. Hingegen stellen vom menschlichen Körper abgetrennte Teile wie z. B. zum Zwecke der Transplantation entnommene Organe vor ihrer Einpflanzung, gespendetes Blut oder auch gezogene Zähne grds. Rechtsobjekte dar405. Allerdings ist nach § 17 TPG der Handel mit menschlichen Organen verboten. Sofern Körperbestandteile ausgegliedert worden sind und nach dem Willen des Rechtsträgers keine körperliche Funktion mehr haben sollen, werden sie mit der Trennung vom Körper als bewegliche Sachen406 in entsprechender Anwendung des § 953 Eigentum desjenigen, von dem sie ausgegliedert worden sind407. Soll dem ausgegliederten Körperbestandteil auch nach der Trennung noch eine körperliche Funktion zukommen, so handelt es sich nach wie vor um einen Bestandteil des Körpers, nicht hingegen um ein Rechtsobjekt.

Bsp.: Lässt ein zeugungsfähiger Mann vor einer Operation, die möglicherweise zur Zeugungsunfähigkeit führt, Sperma einfrieren, um sich für den Fall der Zeugungsunfähigkeit die Möglichkeit zu erhalten, eigene Nachkommen zu haben, so kommt dem eingefrorenen Sperma nach wie vor eine körperliche Funktion zu, es bleibt im rechtlichen Sinne Bestandteil des Körpers. Das führt bei Vernichtung des Spermas dazu, dass eine Körperverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 gegeben ist408.

Nicht als Rechtsobjekt einzuordnen ist auch der menschliche Leichnam409. Der Leichnam ist dem allgemeinen Rechtsverkehr entzogen, selbst Angehörigen steht an dem Leichnam kein Eigentum zu410. Die Nichteinordnung des Leichnams als Rechtsobjekt liegt in dem postmortal fortwirkenden Persönlichkeitsrecht411 begründet. Im Hinblick darauf sind etwa Skelette und Mumien z. B. aus der Steinzeit als Rechtsobjekte anzusehen, denn bei diesen Leichen bzw. Leichenteilen wirkt kein Persönlichkeitsrecht mehr fort.

Das Vermögen, das im BGB an verschiedenen Stellen genannt wird412 und worunter die Summe aller geldwerten Rechte und Güter einer Person verstanden wird413, ist kein Rechtsobjekt. Zwar kann über das Vermögen ein schuldrechtlicher Vertrag wirksam geschlossen werden, wie § 311b Abs. 3 deutlich macht. Jedoch kann das Vermögen nicht als solches auf den Erwerber übertragen werden, vielmehr müssen die einzelnen Gegenstände des Vermögens (Sachen und Rechte) im Wege der Einzelrechtsnachfolge414 nach den für die Übertragung der jeweiligen Rechte maßgebenden Vorschriften übertragen werden. Ebenso wenig wie das Vermögen ist das Unternehmen ein Rechtsobjekt. Der Begriff des Unternehmens wird im BGB häufig verwandt415. Hierunter ist die organisatorische Einheit personeller und sachlicher Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen. Das Unternehmen besteht aus einer Vielzahl bestimmter vermögenswerter Rechte und Güter, z. B. Rechten an Grundstücken, Maschinen, Warenbeständen, Patentrechten wie auch sonstigen Rechten, z. B. Forderungen. Es handelt sich um einen Inbegriff von bestimmten Vermögensgegenständen416. Zwar kann auch über ein Unternehmen ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden, z. B. ein Kaufvertrag. Jedoch müssen die das Unternehmen ausmachenden Gegenstände jeweils für sich nach den einschlägigen Vorschriften übertragen werden.

II.Sachen

1.Begriff und Abgrenzungen

129 Nach der Legaldefinition des § 90 sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände. Um einen körperlichen Gegenstand i. S. d. Vorschrift handelt es sich dann, wenn er sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt, tatsächlich beherrschbar und nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragbar ist417. Der Aggregatzustand des Gegenstandes spielt grds. keine Rolle418. Für die Einordnung eines Gegenstandes als Sache kommt es nicht darauf an, dass er tatsächlich oder rechtlich beherrscht ist, ausreichend ist vielmehr die Beherrschbarkeit. Aus diesem Grunde fallen auch herrenlose Sachen419 unter den Begriff der Sache.

130 Keine Sachen im Sinne des BGB sind nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 90a Tiere420. Gleichfalls keine Sachen stellen Energien jeder Art dar, z. B. Strom, Licht, Wärme, Schallwellen oder auch Strahlen421. Diesen Gegenständen fehlt u. a. die für den Sachbegriff erforderliche Körperlichkeit422. Elektronische, auf einem Datenträger gespeicherte Computer-Daten sind ebenso wie Software bzw. Computerprogramme keine Sachen. Allerdings stellt ihre Verkörperung in Gestalt des Datenträgers (z. B. CD-ROM, USB-Stick) eine Sache dar423. Schließlich sind auch natürliche Allgemeingüter wie z. B. Luft und Wasser (offenes Meer, Grundwasser) keine Sachen im Sinne des BGB. Mangels Beherrschbarkeit sind sie dem Rechtsverkehr entzogen,424 darüber hinaus fehlt es an der Abgrenzbarkeit425. Anderes gilt dann, wenn diese Güter in Behältnissen verkörpert werden, etwa Wasser in einem Gefäß. Dann handelt es sich um eine Sache.

2.Unterscheidungen von Sachen
a) Bewegliche und unbewegliche Sachen

131 Eine wichtige Unterscheidung von Sachen ist die zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke. Ein Grundstück im Rechtssinne ist der infolge Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der in der Abteilung Bestandsverzeichnis (Register) eines Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung unter einer besonderen Nummer eingetragen ist426. Grundstücken gleichgestellt sind insb. das Erbbaurecht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG), ferner das Bergwerkseigentum (§ 9 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 BBergG) und wohl auch das Wohnungseigentum (§§ 3 ff. WEG)427. Insoweit wird von grundstücksgleichen Rechten gesprochen428. Sind Schiffe in das Schiffsregister eingetragen, so werden sie regelmäßig wie Grundstücke behandelt429. Bewegliche Sachen sind die Sachen, bei denen es sich nicht um Grundstücke handelt.

Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. So erfolgt z. B. die Übertragung des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Sachen nach unterschiedlichen Vorschriften (§§ 929 ff. für bewegliche Sachen, §§ 873, 925 für Grundstücke). Nur für Grundstücke haben im Ausgangspunkt die Vorschriften des privaten Nachbarrechts der §§ 905 ff. Bedeutung. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück bedarf nach § 311b Abs. 1 zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung430. Demgegenüber ist die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache formlos wirksam.

b) Vertretbare und nicht vertretbare Sachen

132 Gemäß § 91 sind vertretbare Sachen solche beweglichen Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Das sind Sachen, die nach der Verkehrsanschauung ohne weiteres austauschbar sind, d. h., sich von anderen Sachen nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abheben431. Hierunter fallen z. B. serienmäßig angefertigte Produkte wie Autos und Maschinen, Zeitschriften, Serienmöbel432, Heizöl, Kohlen, Wein433 oder auch Bargeld. Nicht vertretbare (unvertretbare) Sachen sind solche, die durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind434, z. B. eine den Wünschen des Bestellers angepasste Einbauküche435, einmalige Kunstgegenstände, maßgeschneiderte Anzüge oder auch individuell angefertigte Möbel436. Zu den unvertretbaren Sachen gehören auch Grundstücke sowie Eigentumswohnungen437. Die Unterscheidung zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen erlangt u. a. Bedeutung im Schadensersatzrecht.

Bsp.: S ist wegen vollständiger Zerstörung eines dem G gehörenden Original-Gemäldes zum Schadensersatz verpflichtet, dessen Inhalt und Umfang sich nach §§ 249 ff. richtet. Grds. hat S nach § 249 Abs. 1 gemäß dem Grundsatz der Naturalrestitution den Zustand herzustellen, der ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses bestünde. Allerdings kommt eine Reparatur als Möglichkeit der Herstellung angesichts der vollständigen Zerstörung des Bilds nicht in Betracht. Zwar kann als Naturalrestitution i. S. v. § 249 Abs. 1 grds. auch eine Ersatzbeschaffung in Frage kommen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf vertretbare Sachen i. S. v. § 91 beschränkt438. Sie scheidet im vorliegenden Fall aus, weil es sich bei dem Original-Gemälde um eine nicht vertretbare Sache handelt. S ist daher wegen Unmöglichkeit der Herstellung nach § 251 Abs. 1 verpflichtet, den G in Geld zu entschädigen.

c) Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen

133 Nach § 92 Abs. 1 sind verbrauchbare Sachen solche beweglichen Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht. Hierzu gehören z. B. Lebensmittel und Brennmaterial. Hierbei handelt es sich um tatsächlich verbrauchbare Sachen. Davon zu unterscheiden sind die im Rechtssinne verbrauchbaren Sachen, die zur Veräußerung bestimmt sind, wie z. B. Geld oder Wertpapiere439. Die Regelung des § 92 Abs. 2 fingiert alle beweglichen Sachen als verbrauchbar, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht. Ob ein entsprechender bestimmungsmäßiger Gebrauch gegeben ist, hängt von dem Willen des Berechtigten ab440. Die Unterscheidung zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachen ist z. B. bedeutsam bei Gebrauchsüberlassungsverträgen.

Bsp.: A „leiht“ sich von B ein Fahrrad und eine Packung Salz. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit verlangt B beides zurück. A hat das Salz verbraucht. – Bzgl. der Packung Salz besteht keine leihvertragliche Pflicht zur Rückgabe in natura (§ 604 Abs. 1). Salz ist eine verbrauchbare Sache. Nach der „Leihvereinbarung“ zwischen A und B war A zum Verbrauch berechtigt. Verbrauchbare Sachen sind i. d. R. vertretbare Sachen. Deshalb haben A und B einen Sachdarlehensvertrag geschlossen (§ 607 Abs. 1 Satz 1), weshalb der A lediglich „Sachen gleicher Art, Güte und Menge“, mithin eine vergleichbare Packung Salz zurückzugeben hat (§ 607 Abs. 1 Satz 2). Hingegen ist das Fahrrad keine verbrauchbare Sache, die Nutzung bzw. Abnutzung des Fahrrades stellt keine Form des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch „Verbrauch“ i. S. v. § 92 Abs. 1 dar441. A hat deshalb das geliehene Fahrrad (§ 598) gemäß § 604 Abs. 1 an B herauszugeben.

d) Teilbare und unteilbare Sachen

134 Eine Sache ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung in wirtschaftlich gleichartige Teile zerlegt werden kann, z. B. Bargeld, Zucker oder auch Kartoffeln. Anderenfalls handelt es sich um eine unteilbare Sache, z. B. ein Klavier oder auch ein Fahrrad. Die Unterscheidung erlangt Bedeutung insb. bei der Aufhebung von Rechtsgemeinschaften442. Sofern die Teilung einer Sache in Natur ausgeschlossen ist, kann die Aufhebung der Gemeinschaft nach Maßgabe des § 753 Abs. 1 nur durch Verkauf oder Versteigerung erfolgen.

e) Sache und Sachgesamtheit

135 Sache i. S. v. § 90 ist die Einzelsache bzw. einheitliche Sache oder Sacheinheit. Die Sacheinheit kann zum einen eine natürliche Einheit443 sein, z. B. ein Stein oder die Karte eines Kartenspiels. Zum anderen liegt eine einheitliche Sache auch dann vor, wenn eine Mehrzahl von Sachen nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung ihrer Eignung und ihres Verwendungszwecks im Rechtsverkehr als ein einheitlicher Gegenstand angesehen wird444, z. B. ein Kohlehaufen oder ein Legespiel. Eine Einzelsache ist darüber hinaus auch die zusammengesetzte Sache (sog. Körpereinheit)445, in der mehrere zunächst selbständige Sachen derart aufgegangen sind, dass sie als (wesentliche) Bestandteile (§§ 93 ff.)446 ihre Selbständigkeit verloren haben447. Beispiel hierfür ist etwa ein Kraftfahrzeug, das u. a. aus Fahrgestell, Karosserie, Motor, Reifen, Lenkrad usw. besteht448.

136 Bei der sog. Sachgesamtheit handelt es sich nicht um eine Sache i. S. d. § 90, die Sachgesamtheit besteht aus mehreren selbständigen Einzelsachen449, die im Verkehr unter einer einheitlichen Bezeichnung „als zusammengehörend“ zusammengefasst sind und deren Wert und Funktionsfähigkeit durch ihre Vollständigkeit und funktionale Verbindung mitbestimmt wird450. Das Gesetz verwendet den Begriff Sachinbegriff451 und nennt als Beispiel das Warenlager (§ 92 Abs. 2). Weitere Beispiele für Sachgesamtheiten sind etwa Münz-, Briefmarken- und sonstige Sammlungen452, eine „Handbibliothek Kunst“453, der Bestand eines Archivs454 oder auch ein Kaffeeservice oder eine Möbel-Sitzgruppe455. Zwar kann schuldrechtlich eine Verpflichtung zur Übertragung einer Sachgesamtheit eingegangen werden, z. B. zum Verkauf eines Warenlagers. Allerdings kann diese Verpflichtung nur durch Übereignung jeder Einzelsache nach den hierfür maßgebenden Vorschriften erfüllt werden. Darüber hinaus können die Einzelsachen einer Sachgesamtheit unterschiedlichen Eigentümern rechtlich zugeordnet sein.

f) Hauptsachen und Nebensachen

137 Das Gesetz verwendet in manchen Vorschriften den Begriff der Hauptsache, so etwa in § 947 Abs. 2, wonach im Falle der Verbindung beweglicher Sachen gemäß § 947 Abs. 1 der Eigentümer der Hauptsache das Alleineigentum erwirbt, mithin der Eigentümer der Sache, die nicht als Hauptsache anzusehen ist, der Nebensache, das Eigentum verliert. Für die Beurteilung, welche Sachen bei mehreren Sachen als Hauptsache oder Nebensache anzusehen sind, kommt es weder auf das Wertverhältnis noch auf das Verhältnis des räumlichen Umfangs der Einzelsachen entscheidend an. Von einer Hauptsache kann nach der Verkehrsauffassung nur gesprochen werden, wenn die anderen Sachen fehlen können, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde456.

Bsp.: Das Gehäuse, in welches ein technisches Gerät eingefügt ist, kann dann nicht als Nebensache i. S. d. § 947 Abs. 2 angesehen werden, wenn zwar das Gerät ohne das Gehäuse in Tätigkeit gesetzt werden kann, jedoch praktisch nicht benutzbar ist457.

3.Wesentliche Bestandteile

138 Gemäß § 93 können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Sinn und Zweck von § 93 gehen dahin, die Vernichtung wirtschaftlicher Werte zu verhindern458. Rechtlich soll das dadurch sichergestellt werden, dass wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, d. h., das Eigentum an der Sache zugleich auch das Eigentum an deren wesentlichen Bestandteilen umfasst. An einer Sache und ihren wesentlichen Bestandteilen kann also nicht jeweiliges Eigentum verschiedener Personen bestehen459. Rechtliche Bedeutung hat die sog. Sonderrechtsunfähigkeit wesentlicher Bestandteile insb. in den Fällen des gesetzlichen Eigentumsverlusts nach §§ 946 ff. So erstreckt sich nach § 946 das Eigentum an einem Grundstück auch auf bewegliche Sachen, die nach Verbindung mit dem Grundstück dessen wesentlicher Bestandteil geworden sind460.

Unter Bestandteilen einer Sache werden die Teile einer natürlichen Sacheinheit wie auch die Teile einer zusammengesetzten Sache verstanden, die infolge der Zusammenfügung ihre Selbständigkeit verloren haben461. Für die Frage, ob ein Bestandteil einer Sache wesentlich ist und deshalb i. S. v. § 93 nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann, ist entscheidend, ob im Falle einer Trennung der eine oder andere Bestandteil der zusammengefügten Sache zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Insoweit ist maßgebend darauf abzustellen, ob der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, mag dies auch erst durch erneute Zusammenfügung mit einer anderen Sache möglich sein462.

Bsp. (1): Der Motor eines Kfz ist nicht dessen wesentlicher Bestandteil. Er kann jederzeit für andere Fahrzeuge als Antriebsmaschine verwendet werden. Auch das Kfz kann nach Ausbau des Motors weiter verwendet werden durch Einbau eines anderen Motors463.

Bsp. (2): Die fest verbundenen Glasscheiben einer Thermopan-Verglasung sind wesentliche Bestandteile des Fensters464.

139 § 94 bestimmt eigenständig, welche Sachen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder eines Gebäudes sind. Die Vorschrift dient über den auch schon für § 93 maßgebenden Zweck, wirtschaftlich zusammengehörende Werte zu erhalten, hinaus der Schaffung klarer und sicherer Rechtsverhältnisse im Grundstücksverkehr465. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 Satz 1 die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insb. Gebäude. Gebäude i. S. d. Vorschrift sind nicht nur (Fertig-)Häuser, sondern auch andere Bauwerke wie etwa eine Tiefgarage466. Die Frage, ob eine Sache mit dem Grundstück fest verbunden ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 94 Abs. 1 Satz 1 auch dessen Erzeugnisse (§ 99 Abs. 1)467, das sind die natürlichen Bodenprodukte, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Hierzu gehören etwa noch nicht geerntetes Obst oder noch nicht geschlagenes „Holz auf dem Stamm“468. Nach der Regelung des § 94 Abs. 1 Satz 2 werden Samen mit dem Aussäen, Pflanzen mit dem Einpflanzen wesentliche Grundstücksbestandteile.

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören gemäß § 94 Abs. 2 die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Die Frage, ob eine Sache zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, ist danach zu entscheiden, ob die Einfügung dieser Sache dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge gegeben hat. Dies ist nach der Verkehrsanschauung bei natürlicher Auffassung über das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit des Gebäudes zu beurteilen469. Zur Herstellung eingefügt ist eine Sache, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist470.

Bsp. (1): Eine Ölheizungsanlage ist wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes471.

Bsp. (2): Nach der Verkehrsanschauung ist ein Schulgebäude unter den klimatischen Verhältnissen Mitteleuropas ohne Heizungsanlage nicht fertig. Die Teile der Anlage werden dem Gebäude zu seiner Herstellung eingefügt472.

140 Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Gemäß Satz 2 von § 95 Abs. 1 gilt das Gleiche von einem Gebäude oder einem anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. In Parallele zu § 94 Abs. 2 bestimmt § 95 Abs. 2, dass die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügten Sachen nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes gehören. Die Regelung des § 95 stellt eine Einschränkung zu §§ 93, 94 dar, wonach die Bestandteile einer Sache i. S. d. § 95 – sog. Scheinbestandteile – Gegenstand besonderer Rechte sein können473. Die Frage, ob Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden oder eingefügt sind, ist nach dem inneren, mit dem äußeren Sachverhalt vereinbaren Willen des Verbindenden im Zeitpunkt der Vornahme der Verbindung zu beurteilen474.

Bsp.: Auch bei einer festen Verbindung mit dem Boden sind etwa eine Kinderschaukel und ein Sandkasten keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, weil derartige Anlagen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden, nämlich für die Dauer des Bedarfs für spielende Kinder475.

141 Verbindet ein Mieter, Pächter oder ein in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht476. Diese Vermutung wird nicht schon durch eine massive Bauart des Bauwerks oder aufgrund der langen Dauer des Vertrags entkräftet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Erbauer bei der Errichtung des Bauwerks den Willen hat, dieses bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen477. Nach der Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 2 sind Scheinbestandteile auch solche Gebäude oder andere Bauwerke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind. Ein solches Recht an einem fremden Grundstück, aufgrund dessen die Verbindung vorgenommen worden ist, kann z. B. das Erbbaurecht sein.

Bsp.: Die von dem Pächter G auf dem Grundstück des L errichtete Windkraftanlage, die nach Ablauf von 30 Jahren wieder vollständig abgebaut werden soll, wird nur Scheinbestandteil des Grundstücks von L. Die lange Laufzeit ändert an dem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 Abs. 1 S. 1 nichts, sofern nach dem Willen des G im Zeitpunkt der Verbindung feststeht, dass die Anlage nach einer bestimmten Zeit wieder entfernt werden soll478.

142 Gemäß § 96 gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteil des Grundstücks. Sinn und Zweck dieser Fiktion gehen vor allem dahin, die hypothekarische Haftung nach §§ 1120 ff. auf die mit dem Grundstück verbundenen Rechte auszudehnen479. Zu den Rechten i. S. d. Vorschrift gehören wesentlich die sog. subjektiv-dinglichen Rechte, z. B. Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff.) und Reallasten (§§ 1105 ff.)480.

4.Zubehör

143 Nach § 97 Abs. 1 sind Zubehör solche beweglichen Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die Zubehöreigenschaft ist nach Satz 2 von § 97 Abs. 1 nicht gegeben, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Darüber hinaus fehlt es nach § 97 Abs. 2 Satz 1 an der Zubehöreigenschaft bei nur vorübergehender Nutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache. Die Regelung des § 98 enthält eine nicht abschließende Aufzählung, welche Sachen bei Gebäuden von Gewerbebetrieben und Landgütern dem Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, das Gesetz spricht insoweit von gewerblichem und landwirtschaftlichem Inventar.

Zubehör sind im Unterschied zu Bestandteilen grds. rechtlich selbständige Sachen, können also sonderrechtsfähig sein und deshalb z. B. unabhängig von der Hauptsache übereignet werden481. Auf der anderen Seite wird der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Hauptsache und Zubehör in gesetzlichen Vorschriften dahin berücksichtigt, dass das Zubehör grds. das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen soll. So ist z. B. nach § 926 Abs. 1 Satz 2 im Falle einer Grundstücksveräußerung im Zweifel anzunehmen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auf das Zubehör erstrecken soll, der Erwerber also mit dem Eigentumserwerb am Grundstück auch das Eigentum am Zubehör erlangt.

Zubehör können nur bewegliche Sachen sein, die zugleich nicht wesentliche oder unwesentliche Bestandteile der Hauptsache sein dürfen. Hauptsache können bewegliche Sachen und Grundstücke sein.

144 Eine bewegliche Sache ist nur dann Zubehör, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Zweck nach der Hauptsache zu dienen bestimmt ist. Die Zubehöreigenschaft setzt mithin voraus, dass die bewegliche Sache bei wirtschaftlicher Betrachtung den Zweck der Hauptsache fördert482, insoweit wird ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer übergeordneten Hauptsache (z. B. Grundstück) und einer untergeordneten beweglichen Sache gefordert483.

Bsp.: In aller Regel werden die einem Unternehmen zugeordneten Sachen als Zubehör desjenigen Grundstücks angesehen, auf welchem das Unternehmen betrieben wird484.

Die Bestimmung der beweglichen Sache als Zubehör der Hauptsache erfolgt durch den Willen desjenigen, der die Hauptsache nutzt485. Hierbei handelt es sich um eine Widmung für den Zweck der Hauptsache486. Erforderlich ist eine Widmung auf unbestimmte Dauer. Soll die Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nach dem Willen des Einfügenden nur vorübergehend sein, so fehlt es nach § 97 Abs. 2 Satz 1 an der Zubehöreigenschaft487.

Die Zubehöreigenschaft einer beweglichen Sache erfordert weiter, dass die Sache zur Hauptsache in einem der Zweckbestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht. Das bedeutet nicht, dass die bewegliche Sache immer in unmittelbarer Nähe der Hauptsache angesiedelt sein muss488.

Bsp. (1): Die Sauerstoffanlage einer Röhrenfabrik ist auch dann als Zubehör anzusehen, wenn sie in einem etwa 1 km von der Fabrik entfernten Gebäude untergebracht ist489.

Bsp. (2): Auf fremden Grundstücken liegende Fernleitungen stehen im Hinblick auf ihre ununterbrochene Verbindung in einem ausreichenden räumlichen Verhältnis zum Elektrizitätswerk, von welchem sie ausgehen490.

§ 97 Abs. 1 Satz 2 schließt trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 die Zubehöreigenschaft aus, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung, d. h., die Auffassung, die sich allgemein oder in einer bestimmten Region gebildet hat und in den Lebens- und Geschäftsgewohnheiten der Beteiligten in Erscheinung tritt491.

Bsp.: Eine Einbauküche konnte nach der in Norddeutschland 1990 geltenden Verkehrsanschauung als Zubehör eines Wohnhauses angesehen werden492. Anders wurde entschieden für die Region Rheinland493 wie auch den niedersächsischen Raum494.

§ 98 soll die Anwendung des § 97 erleichtern. Zu diesem Zweck wird bestimmt, dass das Inventar von gewerblichen Betriebsgebäuden und Landgütern dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, also des Betriebsgebäudes oder des Landguts, zu dienen bestimmt ist495.

5.Nutzungen

145 Nach § 100 sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Der Begriff der Früchte einer Sache oder eines Rechts ist in § 99 näher beschrieben. Nutzungen haben rechtlich in verschiedener Hinsicht Bedeutung, so z. B. unter den Gesichtspunkten der Berechtigung zur Ziehung von Nutzungen oder der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen.

Bsp. (1): Nach § 1030 Abs. 1 kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

Bsp. (2): Gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 erstreckt sich die Verpflichtung zur bereicherungsrechtlichen Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten auch auf die gezogenen Nutzungen.

Die Regelung des § 99 unterscheidet zwischen Sach- und Rechtsfrüchten. Gemäß § 99 Abs. 1 sind Früchte einer Sache die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. Insoweit wird von unmittelbaren Sachfrüchten gesprochen. Zu den Erzeugnissen einer Sache gehören z. B. natürliche Bodenprodukte wie etwa Obst, Gemüse, Getreide, Holz wie auch Tierprodukte, z. B. Kälber, Kuhmilch, Hühnereier. Aus einer Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnene Ausbeute sind z. B. Kohle aus einem Bergwerk oder Steine aus einem Steinbruch.

Nach § 99 Abs. 2 sind Früchte eines Rechts die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insb. bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile. Hierbei handelt es sich um sog. unmittelbare Rechtsfrüchte. Darunter fallen z. B. die von einem Pächter aufgrund des Pachtrechts und von einem Nießbraucher aufgrund des ihm eingeräumten Nießbrauchs gewonnenen Früchte.

Zu den Früchten gehören schließlich gemäß § 99 Abs. 3 auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt. Insoweit wird von sog. mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchten gesprochen. Eine mittelbare Sachfrucht i. S. d. § 99 Abs. 3 ist z. B. der Pachtzins, den der Verpächter aufgrund des Pachtverhältnisses für die Überlassung der Sache erhält496. Unter die mittelbaren Rechtsfrüchte fällt zum Bsp. wesentlich die Lizenzgebühr, die der Inhaber eines Immaterialgüterrechts für die Überlassung des Rechts zur Verwertung von dem Lizenznehmer erhält497.

146 Neben den Früchten i. S. d. § 99 sind gemäß § 100 Nutzungen auch Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Nutzungen in Form von Vorteilen, die der Gebrauch einer Sache gewährt, sind vor allem bei Sachen bedeutsam, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit keine unmittelbaren Sachfrüchte hervorbringen können, was bei den meisten beweglichen Sachen der Fall ist. Gebrauchsvorteile einer Sache sind solche Vorteile, die in der Verwendung einer Sache liegen oder aus ihrer Verwendung resultieren und regelmäßig durch den Sachbesitz vermittelt werden. Danach sind Gebrauchsvorteile etwa bei Fahrzeugen aller Art der aus der Nutzung derselben bspw. resultierende Vorteil des Fahrens oder des Transports. Der Gebrauch von elektrisch betriebenen Produktionsmaschinen gewährt den Vorteil der Produktion von Gütern. Die Nutzung eines Wohngrundstücks oder einer Wohnung gewährt den Vorteil des Wohnens. Für die Bewertung der Gebrauchsvorteile ist grds. deren objektiver Wert maßgeblich498, z. B. der übliche Pachtzins oder der übliche Mietzins499. Unter dem Gebrauchsvorteil eines Rechts ist die Ausübung der mit dem Recht verbundenen Befugnisse zu verstehen500. Hierzu gehört etwa die Ausübung des Stimmrechts eines Wohnungseigentümers in einer Wohnungseigentümer-Versammlung501.

147 Die Vorschrift des § 101 enthält eine Regelung zur Verteilung von Früchten zwischen mehreren aufeinander folgenden Berechtigten, soweit nicht eine besondere gesetzliche oder eine vertragliche Regelung eingreift. § 102 gewährt demjenigen, der zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewinnung der Früchte entstanden sind. Schließlich findet sich in § 103 eine Bestimmung zur Verteilung von Lasten, d. h., von auf einer Sache oder auf einem Recht liegenden Leistungspflichten, die aus der Sache oder dem Recht zu entrichten sind und deshalb deren Nutzungswert mindern502. Zu solchen Lasten gehören z. B. zu entrichtende Hypotheken- und Grundschuldzinsen503.

III.Tiere

148 Zu den Rechtsobjekten gehören neben den Sachen auch die Tiere504. Nach § 90a Satz 1 sind Tiere keine Sachen505. Sie werden gemäß § 90a Satz 2 durch besondere Gesetze geschützt, insb. ist hier neben Art. 20a GG das Tierschutzgesetz (TierSchG) von Bedeutung. Allerdings finden nach der Regelung des § 90a Satz 3 die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das BGB enthält nur vereinzelt von den Vorschriften für Sachen abweichende Regelungen für Tiere, insb. die Bestimmung des § 251 Abs. 2 Satz 2 im Schadensersatzrecht506. Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 kann der Schädiger den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung der beschädigten Sache nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Hiervon abweichend bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tiers entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

IV.Rechte

149 In Abgrenzung zu den Sachen als körperliche Gegenstände (§ 90) werden unkörperliche Gegenstände als Rechte bezeichnet. Neben dem Eigentum als dem umfassendsten Recht an einer Sache sowie den beschränkt dinglichen Rechten507 gehören hierzu etwa auch die Immaterialgüterrechte508 wie auch Ansprüche509. Diese Rechte können von dem Inhaber des Rechts grds. genutzt, insb. übertragen und belastet werden. Insoweit unterliegen sie der rechtlichen Beherrschung durch den Rechtsinhaber und sind Rechtsobjekte510.

Persönlichkeitsrechte511 sind der Natur der Sache nach an eine bestimmte Person gebunden. Als höchstpersönliche Rechte können sie nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein und unterfallen deshalb nicht dem Begriff des Rechtsobjekts. Das ändert nichts daran, dass Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte512 gegen Eingriffe geschützt sind und z. B. im Falle ihrer Verletzung eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 für den Schädiger auslösen können.

Ebenfalls nicht als Rechtsobjekte einzuordnen sind Gestaltungsrechte wie z. B. das Anfechtungsrecht, das Rücktrittsrecht oder das Kündigungsrecht, die an ein bestimmtes Rechtsverhältnis gebunden sind und damit nicht einer selbständigen rechtlichen Beherrschung durch eine Person unterliegen.

3. Teil: Rechtsgeschäftslehre

§ 7Das Rechtsgeschäft

Literatur:

Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, 1079; Coester-Waltjen, Schuldverhältnis – Rechtsgeschäft – Vertrag, JURA 2003, 819; Grigoleit, Abstraktion und Willensmängel – Die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts, AcP 199 (1999), 379; Haedicke, Der bürgerlich-rechtliche Verfügungsbegriff, JuS 2001, 966; Haferkamp, „Fehleridentität“ – zur Frage der Anfechtung von Grund- und Erfüllungsgeschäft, JURA 1998, 511; Lieder/Berneith, Echte und unechte Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip, JuS 2016, 673; St. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte, JuS 2009, 489; Paulus, Die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit am Beispiel der Tischreservierung, JuS 2015, 496; Petersen, Das Abstraktionsprinzip, JURA 2004, 98; Strack, Hintergründe des Abstraktionsprinzips, JURA 2011, 5

Übungsfall:

Edenfeld, Übungsklausur Bürgerliches Recht: Anfechtung, Stellvertretung und Abstraktionsprinzip, JuS 2005, 42.

Rechtsprechung:

BGHZ 97, 372 (Weder vertraglicher noch deliktischer Schadensersatzanspruch des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei Geburt eines Kindes infolge abredewidrig unterlassener Empfängnisverhütungsmaßnahmen, Empfängnisverhütungsabrede ist einer rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zugänglich; Art. 1, 2, 6 GG, §§ 823 Abs. 1, 826 BGB); BGHZ 75, 221 (Begriff der Verfügung i. S. d. Sachenrechts, Anwartschaftsrecht, keine Erweiterung des Eigentumsvorbehalts ohne Zustimmung des Zweiterwerbers; §§ 185, 455, 929, 930); BGH NJW 1974, 1705 (Rechtsbeziehungen zwischen den Mitspielern einer Lottospielgemeinschaft, regelmäßig kein Rechtsgeschäft; §§ 705, 762); BGHZ 21, 102 (Gefälligkeitsfahrt, Abgrenzung rechtsgeschäftlichen Handelns zur rechtlich bedeutungslosen Gefälligkeit; §§ 164, 241, 276, 662).

I.Bedeutung und Begriff des Rechtsgeschäfts

1.Bedeutung und Funktion

150 Dem BGB liegt der liberale Gedanke der Privatautonomie zugrunde: Das Gesetz geht davon aus, dass der Einzelne innerhalb der durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen513 seine Angelegenheiten auf der Ebene der Gleichordnung im Grundsatz eigenverantwortlich regeln kann514. Wesentlichen Ausdruck hat die Anerkennung dieser, im Ausgangspunkt an die Person und deren frei gebildeten Willen anknüpfenden Selbstbestimmung des Einzelnen im bürgerlichen Recht in der Vertragsfreiheit (§ 311), der Vereinigungsfreiheit (§§ 21 ff., 705 ff.), der Eigentumsfreiheit (§ 903) und der Testierfreiheit (§§ 2064 ff.) gefunden. Diese Freiheiten, die als Grundbedingungen eigenverantwortlicher Lebensgestaltung anzusehen sind, werden zugleich verfassungsrechtlich gewährleistet und geschützt515.

Zur Realisierung der Privatautonomie und insb. der vorgenannten Bereiche selbstbestimmten Handelns bedarf es eines rechtlichen Instrumentariums, mit dem die Vielfalt rechtlich bedeutsamer Willensakte erfasst wird. Dieses gesetzlich zwar nicht definierte, jedoch zugrunde gelegte und in vielfacher Hinsicht geregelte516 Instrument ist das Rechtsgeschäft, das als hoch abstrakter Begriff eine Fülle unterschiedlicher Willensakte einer oder mehrerer Personen wie etwa den Kaufvertrag, die Kündigung, die Übertragung von Eigentum oder auch die Errichtung eines Testaments umfasst. Notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts ist die Willenserklärung, die als Kern des Begriffs Rechtsgeschäft dessen Rückbindung an die Person und deren Willen als Legitimationsgrundlage für die Anerkennung rechtlich erheblichen Verhaltens zum Ausdruck bringt517, gleichwohl aber von dem Begriff des Rechtsgeschäfts zu unterscheiden ist. Das macht schon die Systematik des Gesetzes deutlich, wenn der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils mit „Rechtsgeschäft“ überschrieben ist und sich sodann im Titel 2 in den §§ 116 ff. Regelungen zur „Willenserklärung“ finden. Eine besonders wichtige Erscheinungsform des Rechtsgeschäfts ist der Vertrag, der in einer von Selbstbestimmung geprägten bürgerlichen Rechtsordnung das wesentliche Mittel zur Verwirklichung des Güter- und Leistungsaustauschs darstellt518.

2.Begriff des Rechtsgeschäfts

151 Unter dem im Gesetz selbst nicht festgelegten Begriff des Rechtsgeschäfts wird ein Tatbestand verstanden, der auf die Herbeiführung eines vom Gesetz anerkannten Rechtserfolgs gerichtet ist. Wesentlicher Inhalt dieses Tatbestands sind eine oder mehrere Willenserklärungen, wobei u. U. weitere Erfordernisse hinzukommen müssen, um den beabsichtigten Rechtserfolg eintreten zu lassen519.

a) Herbeiführung einer Rechtsfolge

152 Zunächst muss, insoweit deckungsgleich mit dem Begriff der Willenserklärung520, ein Tatbestand gegeben sein, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. D. h. nichts anderes, als dass durch das Verhalten einer oder mehrerer Personen etwas rechtlich Verbindliches erreicht werden soll521, was deshalb möglich ist, weil das Gesetz an das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestands rechtliche Folgen knüpft.

Bsp. (1): Durch den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Sache führen die Vertragspartner eine Rechtsfolge herbei, indem sie jeweils mit dem in § 433 vorgesehenen Inhalt verpflichtet (und berechtigt) werden. Der Verkäufer wird verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1). Den Käufer trifft die Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2).

Bsp. (2): Der Ausspruch einer Kündigung zielt auf die Rechtsfolge der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses, z. B. eines Arbeitsverhältnisses (§ 622).

153Nicht unter den Begriff des Rechtsgeschäfts fallen hiernach Verhaltensweisen bzw. Erklärungen, die nicht auf die Herbeiführung einer rechtlichen Folge gerichtet, sondern im rechtlich bedeutungslosen und damit unverbindlichen gesellschaftlichen Bereich angesiedelt sind. Hierzu gehören bspw. Essenseinladungen ebenso wie das Versprechen, jemanden nach einer gemeinsamen Feier mit dem Auto nach Hause zu fahren, wie auch die während einer Zugfahrt erklärte Bereitschaft, kurzfristig auf das Gepäck eines Mitreisenden zu achten. Werden die Essenseinladung abgesagt, das Versprechen der Mitnahme im Auto nicht eingehalten oder das Gepäck im Zug trotz der Bereiterklärung zur Achtsamkeit gestohlen, so kann aus solchen enttäuschten Gefälligkeiten eine rechtliche Folge, Erfüllungsansprüche oder Schadensersatzansprüche, nicht abgeleitet werden. Bei solchen Gefälligkeiten des täglichen Lebens und im rein gesellschaftlichen Bereich haben die zur Gefälligkeit bereiten Personen nicht den Willen, sich rechtlich zu binden, sprich eine Rechtsfolge herbeiführen zu wollen522.

Bsp.: Die Zusage einer Frau, zur Verhütung einer Schwangerschaft Medikamente nehmen zu wollen, kann nicht ohne Weiteres als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden werden523.

154 Die Frage, ob eine rechtlich unerhebliche Gefälligkeit oder ein rechtsgeschäftlich relevantes Verhalten gegeben ist, lässt sich allerdings jenseits von Gefälligkeiten des täglichen Lebens nicht immer einfach beantworten524. Für die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und bloßer Gefälligkeit ist nach der Rspr. des BGH entscheidend, ob der Empfänger einer Leistung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242) auf einen über eine bloße Gefälligkeit hinausgehenden rechtlichen Bindungswillen des Leistenden schließen durfte525. Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalles, wobei der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die dem Leistenden erkennbare Gefahr einer fehlerhaften Leistung auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen können526.

Bsp.: Ein Fuhrunternehmen hat einen Frachtauftrag übernommen. Als der Lastwagen beladen ist, verunglückt der Fahrer tödlich. Das unter hohem Termindruck stehende Fuhrunternehmen fragt bei einer ihm bekannten Spedition an, ob diese einen Fahrer zur Verfügung stellen kann. Die Spedition kommt der Bitte nach. Auf dem Rückweg bleibt der Lkw wegen Motorschadens liegen und muss abgeschleppt werden. Das Fuhrunternehmen verlangt von der Spedition die Reparatur- und Abschleppkosten mit der Begründung, diese habe einen unzuverlässigen Fahrer gestellt. Die Spedition verweist darauf, den Fahrer nur aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt zu haben. – Der BGH hat hier unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des Einzelfalls einen rechtsgeschäftlichen Charakter der Überlassung des Fahrers bejaht527.

155 Werden im Zuge der Erweisung einer bloßen Gefälligkeit von dem Handelnden Schäden herbeigeführt, so kann mangels rechtsgeschäftlicher Grundlage allein eine gesetzliche Schadensersatzhaftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen der §§ 823 ff. und/oder aufgrund eines Tatbestands der Gefährdungshaftung in Betracht kommen.

Bsp.: A bietet dem B nach einer Party an, ihn mit dem Wagen nach Hause zu bringen. Unterwegs verursacht der A fahrlässig einen Unfall, bei dem B verletzt wird. – Nach allgemeinen Regeln hat der B Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB sowie aus § 7 Abs. 1 StVG. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt nach § 253 Abs. 2 in Betracht.

Zum Teil wird in solchen Fällen einer Schadenszufügung aus Anlass einer Gefälligkeit die analoge Anwendung gesetzlicher Haftungsmilderungsregelungen bei unentgeltlicher Leistungserbringung – s. § 521 für den Schenker, § 599 für den Verleiher, und § 690 für den Verwahrer – befürwortet528. Angesichts der Parallele unter dem Aspekt der Unentgeltlichkeit liegt dieser Gedanke nahe. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass z. B. auch das Auftragsrecht (§§ 662 ff.) keine Haftungsmilderung für den Beauftragten kennt und die Entgegennahme einer Gefälligkeit als solche noch kein Grund ist, den gesetzlich vorgesehenen Schutz von Rechtspositionen zu mindern. Nach der Rspr. des BGH kann die Haftungsmilderung, die in den genannten Vertragstypen äquivalent zur Unentgeltlichkeit steht, nicht isoliert auf die deliktische Haftung übertragen werden529. Daher kommt eine Haftungsmilderung nur in Betracht, wenn eine entsprechende Abrede getroffen wurde oder von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen werden kann530.

b) Willenserklärung(en) als wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts

156 Wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts sind eine oder mehrere Willenserklärungen531, die den beabsichtigten Rechtserfolg herbeiführen. Hiernach wird zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften unterschieden532. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wird der gewollte rechtliche Erfolg bereits durch die Willenserklärung einer Person herbeigeführt. Für das Zustandekommen des einseitigen Rechtsgeschäfts genügt mithin anders als bei einem Vertrag533 eine Willenserklärung534. Bedeutsame Beispiele für ein einseitiges Rechtsgeschäft sind etwa die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses535 wie auch die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts536. Um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt es sich des Weiteren bei der Auslobung nach § 657537. Auch bei einseitigen Rechtsgeschäften ist dogmatisch zwischen der Willenserklärung, die das einseitige Rechtsgeschäft konstituiert, und dem Rechtsgeschäft selbst zu unterscheiden538.

157 Unter mehrseitigen Rechtsgeschäften werden solche Tatbestände verstanden, deren Zustandekommen mindestens zwei Willenserklärungen verschiedener Personen erfordert. Hauptbeispiel für ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist der Vertrag, der als Rechtserfolg i. S. d. Erzeugung bindender Wirkungen für die Vertragsparteien nur durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nach der gesetzlichen Terminologie Antrag (Angebot) und Annahme (§§ 145 ff.), zustande kommen kann539. Verträge als wesentlicher Fall mehrseitiger Rechtsgeschäfte können auch durch mehr als nur zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen, so etwa beim Gesellschaftsvertrag i. S. d. § 705, wenn mehr als zwei Gesellschafter sich gegenseitig zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten540. Zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften gehört auch der Vertrag zur Gründung eines Vereins541, bei dem es sich im Unterschied zu einem gegenseitigen Vertrag542 mangels Verpflichtung zum Leistungsaustausch untereinander um einen Vertrag zur Schaffung des Organisationsgebildes Verein handelt543. Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft stellt schließlich auch der Beschluss von Mitgliedern einer Personengesellschaft oder Organen einer körperschaftlichen Personenvereinigung, etwa eines Vereins, dar, der im Unterschied zu einem Vertrag nicht aus aufeinander bezogenen, sondern aus gleichgerichteten Willenserklärungen besteht und als Gesamtakt bezeichnet wird544.

c) Weitere Erfordernisse

158 Der Begriff des Rechtsgeschäfts umfasst darüber hinaus auch solche Tatbestände, bei denen der rechtliche Erfolg nicht allein durch die Äußerung eines rechtserheblichen Willens herbeigeführt werden kann, sondern es zusätzlicher Erfordernisse bedarf. Diese können in einem tatsächlichen Element wie auch in einem behördlichen Mitwirkungsakt bestehen.

Bsp. (1): Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist nach § 929 Satz 1 neben der Einigung über den Eigentumsübergang als dinglichem Vertrag erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt. Der beabsichtigte Rechtserfolg der Eigentumsübertragung kann also nur eintreten, wenn zusätzlich zur Einigung das tatsächliche Element der Besitzübergabe545 vorliegt. Das Rechtsgeschäft umfasst hier mithin mehr als lediglich zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Bsp. (2): Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück als Rechtserfolg ist nach § 873 Abs. 1 neben der Einigung der Vertragsparteien546 die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erforderlich. Hierbei handelt es sich um einen behördlichen Mitwirkungsakt, für den nach der Grundbuchordnung das Grundbuchamt zuständig ist.

II.Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft – Trennungs- und Abstraktionsprinzip

1.Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

159 Unter dem Gesichtspunkt der mit der Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs erzeugten Wirkungen gibt es zwei grundlegende Kategorien von Rechtsgeschäften, und zwar die Verpflichtungs- und die Verfügungsgeschäfte. Diese Unterscheidung erfasst zwar den wesentlichen Teil der Rechtsgeschäfte, sie ist jedoch nicht umfassend547.

Verpflichtungsgeschäfte sind diejenigen Rechtsgeschäfte, deren rechtlicher Erfolg darin besteht, dass eine Person gegenüber einer anderen zu einer Leistung verpflichtet wird548. Mit der Begründung der Verpflichtung entsteht ein Schuldverhältnis i. S. d. § 241, die geschuldete Leistung kann in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen, das Gesetz spricht insoweit aus der Sicht des Gläubigers von einem Anspruch (§ 194). Die Entstehung eines Schuldverhältnisses durch Verpflichtungsgeschäft erfordert nach § 311 Abs. 1 i. d. R. einen Vertrag und damit ein mehrseitiges Rechtsgeschäft549. Soweit das Gesetz ausnahmsweise anderes vorsieht, kann eine Verpflichtung auch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden, so etwa in den Fällen der Auslobung (§ 657) und des Stiftungsgeschäfts (§ 82)550.

Verträge, die zu der Entstehung eines Schuldverhältnisses führen, werden unterschieden in gegenseitige Verträge, unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge und einseitig verpflichtende Verträge551. Bei den gegenseitigen Verträgen verspricht der eine Vertragsteil die Leistung deshalb und nur deshalb, weil auch der andere Vertragsteil sich zu einer Leistung verpflichtet, i. S. d. „do ut des“ ist jeder bereit zu geben, weil auch der andere gibt. Es handelt sich um sog. synallagmatische Verträge, d. h., die jeweiligen Leistungspflichten stehen in einem Austausch- und Abhängigkeitsverhältnis552.

Bsp.: Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag: Der Verkäufer einer Sache verpflichtet sich nur deshalb zur Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1), weil sich der Käufer seinerseits zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 2). Der Arbeitsvertrag (§ 611a) als Unterfall des Dienstvertrags (§ 611) ist gleichfalls ein gegenseitiger Vertrag, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung, der Arbeitgeber seinerseits zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.

Für die unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträge ist charakteristisch, dass unmittelbar eine Leistungspflicht nur für einen Vertragsteil begründet wird. Für den anderen Vertragsteil können Verpflichtungen entstehen, die jedoch zur vertragstypischen Leistungspflicht nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

Bsp.: Musterbeispiel hierfür ist der Auftrag i. S. d. §§ 662 ff.: Die diesen Vertragstyp charakterisierende Verpflichtung besteht darin, dass der Beauftragte ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen hat. Für den Auftraggeber kann nach § 670 eine Verpflichtung zum Aufwendungsersatz entstehen, was allerdings nur der Fall ist, wenn der Beauftragte Aufwendungen gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Die einseitig verpflichtenden Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass nur eine der Vertragsparteien zu einer Leistung verpflichtet wird.

Bsp.: Ein bedeutsamer Fall des einseitig verpflichtenden Vertrags ist die Schenkung, §§ 516, 518: Hier wird allein aufgrund des Vertrags der Schenker verpflichtet, aus seinem Vermögen dem Vertragspartner etwas unentgeltlich zuzuwenden.

Alle vorgenannten Verträge wie auch die einseitigen Rechtsgeschäfte, welche ein Schuldverhältnis entstehen lassen, sind Verpflichtungsgeschäfte, sie begründen die Pflicht zu einem Tun oder Unterlassen. Insoweit wird auch von obligatorischen Rechtsgeschäften gesprochen. Sie lassen für den oder die Berechtigten Ansprüche entstehen, auf eine bestehende Rechtslage bzw. bestehende Rechte wirken Verpflichtungsgeschäfte nicht ein.

Bsp.: Kauft der A etwa am 1. Juni bei dem Möbelhändler M einen Schrank, der am 15. Juli geliefert und bezahlt werden soll, so wird zwar am 1. Juni ein Verpflichtungsgeschäft in Gestalt des Kaufvertrags mit den daraus resultierenden gegenseitigen Verpflichtungen für A und M abgeschlossen. An den Rechtspositionen von M und A bzgl. des Schranks und des als Kaufpreis zu zahlenden Geldes, jeweils Eigentum, ändert sich durch den Abschluss des Kaufvertrags selbst nichts.

160 Im Unterschied zu den Verpflichtungsgeschäften sind Verfügungsgeschäfte solche Rechtsgeschäfte, deren rechtlicher Erfolg in einer unmittelbaren Einwirkung auf ein Recht besteht, wobei die Verfügung in der Übertragung eines Rechts, der Belastung eines Rechts, der Aufhebung eines Rechts sowie der Änderung des Inhalts eines Rechts bestehen kann553. Eine Verfügung in Gestalt der Übertragung eines Rechts ist z. B. die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache nach § 929. Mit der Vornahme des Rechtsgeschäfts wird der Erwerber Eigentümer, es hat eine Rechtsübertragung stattgefunden, Verpflichtungen werden dadurch nicht begründet. Zu den übertragenden Verfügungen gehört auch die Abtretung i. S. d. § 398 Satz 1, wonach eine Forderung554 von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden kann. Die Verfügung besteht darin, dass die Inhaberschaft bzgl. der Forderung auf eine andere Person übergeht, das Recht in Gestalt der Forderung also, letztlich nicht anders als das Eigentum als Recht an einer Sache, auf eine andere Person übertragen wird. Darin erschöpft sich die Abtretung als übertragende Verfügung, Verpflichtungen werden dadurch weder für den alten noch den neuen Inhaber der Forderung begründet.

161 Eine Verfügung in Form der Aufhebung eines Rechts ist bspw. die in § 959 geregelte Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache. Diese wird herrenlos, d. h., der bisherige Eigentümer verliert das Eigentum an der Sache, ohne dass ein anderer Eigentümer wird, indem er mit dem Willen zum Verzicht auf das Eigentum den Besitz der Sache aufgibt.

Bsp.: Will jemand sein schrottreifes Kfz loswerden, so kann er bürgerlich-rechtlich nach § 959 das Eigentum an dem Kfz aufgeben. Damit verstößt er allerdings gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen555. Zur Frage der Eigentumsaufgabe bei Sperrmüll s. z. B. LG Ravensburg NJW 1987, 3142 f., hier zu dem Fall, dass ein Künstler selbstgemalte Bilder zum Sperrmüll auf die Straße stellt, damit sie von der Sperrmüllabfuhr am nächsten Tag mitgenommen werden. Rechtlich zu prüfen ist hier, ob eine Eigentumsaufgabe i. S. d. § 959 vorliegt oder ein Angebot zur Eigentumsübertragung an das Unternehmen der Sperrmüllabfuhr.

Eine Verfügung durch Aufhebung eines Rechts, und zwar einer Forderung, stellt auch der in § 397 normierte Erlassvertrag dar556. Die Belastung eines Rechts ist gleichfalls eine Verfügung. Ein Beispiel hierfür ist die Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung nach Maßgabe der §§ 1204 f. Mittels des Pfandrechts erhält der Gläubiger das Recht, Befriedigung aus der Sache im Wege des Pfandverkaufs zu suchen, sobald seine Forderung ganz oder zum Teil fällig geworden ist (§§ 1204, 1228). Schließlich kann eine Verfügung auch in der inhaltlichen Änderung eines Rechts bestehen. § 1198 regelt eine solche Verfügung, danach kann eine Hypothek in eine Grundschuld und eine Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt werden557.

Zu den Verfügungsgeschäften gehören nach allerdings zum Teil bestrittener Ansicht auch die Gestaltungsgeschäfte, wie z. B. die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts oder die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses558. Das ist unter dem Gesichtspunkt zutreffend, dass auch durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts unmittelbar auf Rechtspositionen eingewirkt wird, so führt etwa die Anfechtung zur ex tunc-Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 142 Abs. 1) und zu dem rückwirkenden Fortfall der hieraus resultierenden Verpflichtungen bzw. Ansprüche.

Die vorstehenden Beispiele für Verfügungsgeschäfte machen deutlich, dass Verfügungen sowohl mehrseitige wie auch einseitige Rechtsgeschäfte sein können. Des Weiteren gelangt zum Ausdruck, dass Verfügungsgeschäfte wesentlich im Sachenrecht Bedeutung haben, zum Teil aber auch, wie §§ 397, 398 zeigen, im Schuldrecht zu finden sind. Im Unterschied zu den Verpflichtungsgeschäften werden durch Verfügungsgeschäfte keine Leistungspflichten begründet. Vielmehr erschöpfen sich Verfügungen in der unmittelbaren Einwirkung auf ein bestehendes Recht. Anders als bei Verpflichtungsgeschäften, die als Verträge nach dem in § 311 Abs. 1 niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit innerhalb der Grenzen insb. der §§ 134 und 138 inhaltlich beliebig ausgestaltet werden können559, gibt es eine solche inhaltliche Gestaltungsfreiheit bei Verfügungsgeschäften nicht. Diese können nur mit dem gesetzlich festgelegten Inhalt vorgenommen werden560.

2.Trennungs- und Abstraktionsprinzip

162 Verfügungsgeschäfte, etwa die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache nach § 929, werden i. d. R. nicht isoliert getätigt. Vielmehr werden diese Rechtsgeschäfte grds. im Zusammenhang und zum Zwecke der Erfüllung einer Leistungspflicht aufgrund eines Verpflichtungsgeschäfts vorgenommen, worin der rechtliche Grund für die Vornahme der Verfügung liegt. Besonders deutlich wird das am Beispiel des Kaufvertrags, der als gegenseitiger Vertrag561 Verpflichtungen sowohl für Verkäufer wie auch Käufer begründet, die nur durch die jeweilige Vornahme von Verfügungsgeschäften erfüllt werden können.

Bsp.: A schließt mit dem Möbelhändler M einen Kaufvertrag über einen Schrank. – Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 wird der M durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem A den Schrank zu übergeben und Eigentum an demselben zu verschaffen. A ist gemäß § 433 Abs. 2 verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an M zu zahlen562. Beide Kaufvertragsparteien können ihre aufgrund des Kaufvertrags als Verpflichtungsgeschäft bestehenden Leistungspflichten nur durch die Vornahme von Verfügungsgeschäften erfüllen. Der M hat das Eigentum an dem Schrank nach § 929 auf A zu übertragen, der A hat gleichfalls das Eigentum am Geld nach § 929 zu übertragen.

Trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs der verschiedenen Rechtsgeschäfte im obigen Beispiel, ein Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und zwei Verfügungsgeschäfte (jeweilige Eigentumsübertragungen), stellen diese rechtlich verschiedene, voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte dar. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bzw. Verfügungsgeschäfte sind rechtlich voneinander zu unterscheiden, sprich selbständig563. Insoweit wird auch vom Trennungsprinzip gesprochen564. Das vom Trennungsprinzip zu unterscheidende Abstraktionsprinzip hat zum Inhalt, dass die Frage der Wirksamkeit der jeweiligen Rechtsgeschäfte eigenständig zu beurteilen ist565. D. h., dass die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht auch die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zur Folge haben muss und umgekehrt. Die Wirksamkeit der jeweiligen Rechtsgeschäfte ist mithin losgelöst voneinander – abstrakt – zu beurteilen566. Die rechtliche Trennung und gesonderte Beurteilung der Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kann dazu führen, dass ein Leistungsaustausch stattfindet, bei dem nur das Verpflichtungsgeschäft oder nur das Verfügungsgeschäft unwirksam ist. Darüber hinaus sind auch Konstellationen möglich, in denen beide Rechtsgeschäfte unwirksam sind.

Sofern lediglich das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, berührt dessen Unwirksamkeit nicht das zur Erfüllung des vermeintlich wirksamen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommenen Verfügungsgeschäfts.

Bsp.: Im obigen Beispiel hat A den mit M geschlossenen Kaufvertrag über den Schrank wegen Irrtums wirksam angefochten, was nach § 142 Abs. 1 zur ex tunc-Nichtigkeit des Kaufvertrags führt567. Der M hatte den Schrank bereits nach § 929 an A übereignet. Die Wirksamkeit der Übereignung wird wegen des Abstraktionsprinzips durch die Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht in Frage gestellt.

In diesen Fällen einer „nackten“, ihres rechtlichen Grundes wegen der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts entkleideten Verfügung, die mit anderen Worten angesichts der Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht mehr zum Zwecke der Erfüllung einer Leistungspflicht erfolgt, hilft das Bereicherungsrecht gewissermaßen als Korrektur des Abstraktionsprinzips568, indem es denjenigen, der rechtsgrundlos bereichert ist, zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die sog. condictio indebiti des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1569 begründet also einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des wegen der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ohne Rechtsgrund Geleisteten570. Sind sowohl das Verpflichtungsgeschäft wie auch das Verfügungsgeschäft unwirksam, etwa weil auch die Übereignung wirksam angefochten wurde, wird ein stattgefundener Leistungsaustausch ebenfalls über § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 rückgängig gemacht. Zwar hat hier der Käufer kein Eigentum erworben, jedoch hat er bei unwirksamer Übereignung den Besitz571 an der Sache erlangt, den er als Bereicherungsgegenstand herauszugeben hat. Im Falle der Unwirksamkeit nur des Verfügungsgeschäfts besteht kein Bedarf nach einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich. Hier hat der Gläubiger auf der Grundlage des wirksamen Verpflichtungsgeschäfts weiterhin Anspruch auf Leistung durch Vornahme einer wirksamen Verfügung, etwa einer Eigentumsübertragung.

Die für eine bürgerliche Rechtsordnung nicht selbstverständliche Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft und daran anknüpfende eigenständige Beurteilung der Wirksamkeit der jeweiligen Rechtsgeschäfte soll der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen572. Indem nicht jeder Mangel, insb. von Verpflichtungsgeschäften, auf die damit wirtschaftlich verbundenen Verfügungsgeschäfte durchschlägt, ist die Frage des wirksamen Rechtserwerbs durch Verfügung allein am Maßstab der insoweit einschlägigen Vorschriften zu prüfen. Bezogen auf den Erwerb von Eigentum bedeutet das z. B., dass allein die Voraussetzungen eines Eigentumserwerbstatbestands zu untersuchen sind, die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des oder im Falle mehrerer Veräußerungen der Verpflichtungsgeschäfte spielt hierfür keine Rolle.

Das Abstraktionsprinzip kann grds. nicht über die Anwendung des § 139 ausgeschaltet werden. Danach ist bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde573. Die Anwendbarkeit des § 139 setzt ein einheitliches Rechtsgeschäft voraus574, das jedoch gerade im Verhältnis Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs wegen der rechtlichen Trennung nicht gegeben ist. Anderes gilt nach der Rspr. des BGH allerdings dann, wenn die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts durch Vereinbarung der Parteien von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts im Wege einer Bedingung575 abhängig gemacht worden ist576. Insoweit steht das Abstraktionsprinzip zur Disposition der Vertragsparteien577.

Mit der Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft steht die Differenzierung zwischen kausalen und abstrakten Rechtsgeschäften578 in einem engen Zusammenhang, sie ist jedoch damit nicht identisch. Unter dem Begriff der kausalen Rechtsgeschäfte werden solche Geschäfte verstanden, die den rechtlichen Grund, die causa, und damit den Zweck für die Erbringung einer Leistung in sich selbst tragen579. Kausal in diesem Sinne sind nahezu alle Verpflichtungsgeschäfte. So trägt der Kaufvertrag den Rechtsgrund bzw. Zweck in sich, dass jeder Vertragspartner eine Leistungspflicht nur im Hinblick darauf übernimmt, weil auch der andere sich zur Leistung verpflichtet. Aus dem Schenkungsvertrag ergibt sich der Rechtsgrund bzw. Zweck, dass eine Leistung unentgeltlich aus dem Vermögen einer Person einer anderen zugewendet werden soll.

Demgegenüber ist bei den sog. abstrakten Geschäften aus diesen selbst heraus nicht ersichtlich, aus welchem Grund bzw. mit welchem Zweck sie vorgenommen werden. So kann einer Eigentumsübertragung nach § 929 als solcher nicht entnommen werden, warum sie erfolgt, etwa zur Erfüllung einer kaufvertraglichen Leistungspflicht, eines Schenkungsversprechens oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Der Rechtsgrund bzw. Zweck ergibt sich hier erst aus außerhalb des Rechtsgeschäfts liegenden Umständen. Deshalb wird bei solchen, den Rechtsgrund für die Leistung nicht beinhaltenden Rechtsgeschäften von abstrakten, d. h. vom Rechtsgrund bzw. Zweck gelösten Rechtsgeschäften gesprochen. Hierzu gehören alle Verfügungsgeschäfte, des Weiteren als Verpflichtungsgeschäfte etwa das Schuldversprechen (§ 780) und das Schuldanerkenntnis (§ 781).

§ 8Kern der Rechtsgeschäftslehre: Die Willenserklärung

Literatur:

Kocher, Anfechtung bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internet, JA 2006, 144; Kolbe, Geschuldete Information als Willenserklärung?, JZ 2013, 441; Leenen, Willenserklärung und Rechtsgeschäft – Dogmatik und Methodik der Fallbearbeitung, JURA 2007, 721; St. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Willensmängel, JuS 2012, 490; Neuner, Was ist eine Willenserklärung?, JuS 2007, 881; Paal, Internetrecht – Zivilrechtliche Grundlagen, JuS 2010, 953; Petersen, Der Tatbestand der Willenserklärung, JURA 2006, 178; Ulrici, Geschäftsähnliche Handlungen, NJW 2003, 2053.

Rechtsprechung:

BGHZ 91, 324 (Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins, Rechtsbindungswille, Geschäftswille, sog. Erklärungsfahrlässigkeit, Anfechtbarkeit, Anfechtungserklärung; §§ 118, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143).

I.Begriff der Willenserklärung

163 Die Willenserklärung ist der Kern des Rechtsgeschäfts und der Rechtsgeschäftslehre. Trotz dieser Bedeutung und obwohl die Willenserklärung im 2. Titel des 3. Abschnitts des 1. Buches in den Vorschriften der §§ 116 ff. wie auch in weiteren Bestimmungen580 eine ausführliche Regelung gefunden hat, ist sie im Gesetz selbst nicht definiert worden. Unter dem Begriff der Willenserklärung wird nach in Rspr. und Lit. übereinstimmender Auffassung die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung eines bestimmten Rechtserfolgs auf dem Gebiet des Privatrechts gerichtet ist, verstanden581. Die aus dem Begriff der Willenserklärung deutlich werdende Anknüpfung der Herbeiführung eines Rechtserfolgs an den Willen der Person entspricht dem Gedanken der Privatautonomie: Die selbstbestimmte rechtliche Regelung von Angelegenheiten der Bürger untereinander ist nur möglich, wenn für die Herbeiführung rechtlicher Verbindlichkeit auf das eigenverantwortliche, willensgesteuerte Handeln des Einzelnen, der Person, abgestellt wird. Diese Anknüpfung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Wille einer Person für die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs uneingeschränkt maßgebend ist. Im Interesse des Rechtsverkehrs und des Schutzes der Personen, die als Empfänger auf die Äußerung eines bestimmten rechtserheblichen Willens vertrauen können müssen, ist für die Frage, ob eine und welche Rechtswirkung durch eine Äußerung bzw. ein Verhalten herbeigeführt wird, nicht allein der Wille des Erklärenden an sich entscheidend, sondern auch, wie der Empfänger der Erklärung diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände auffassen durfte582. Damit kann der Erklärende trotz Fehlens eines entsprechenden Willens unter bestimmten Voraussetzungen583 auch an nicht oder jedenfalls so nicht gewollte Rechtswirkungen gebunden werden, wobei das Selbstbestimmungsrecht des Erklärenden durch die Möglichkeit der Beseitigung eines solchen Rechtserfolgs im Wege der Anfechtung mit allerdings u. U. eintretenden Schadensersatzfolgen gewahrt wird584. Insoweit werden bei der Anerkennung willensbegründeter Rechtswirkungen die dem Gedanken der Privatautonomie entsprechende Selbstbestimmung der Person und das Vertrauensschutzinteresse des Rechtsverkehrs miteinander in Einklang gebracht585.

II.Struktur der Willenserklärung

→ Schema 4 Rn. 763

164 Die Willenserklärung als auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtete Willensäußerung ist als Lebensvorgang ein einheitlicher Akt. Damit dieser rechtserzeugende Wirkung haben kann, müssen bestimmte Einzelelemente gegeben sein, welche die Struktur der Willenserklärung ausmachen und bei Vorliegen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand bilden, der auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist. Von Bedeutung ist das Verständnis der Struktur der Willenserklärung und ihrer Elemente wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine Willenserklärung im Rechtssinne gegeben ist. Denn nur in diesem Fall können die Vorschriften über Willenserklärungen zur Anwendung kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Wirksamkeit einer Willenserklärung, d. h. die Frage, ob die tatbestandlich vorliegende Willenserklärung auch den beabsichtigten Rechtserfolg herbeiführen kann586.

Die Struktur der Willenserklärung erschließt sich im Ausgangspunkt, wenn man das Wort Willenserklärung in seine beiden Bestandteile auflöst: Wille und Erklärung. Hiermit werden die beiden Grundelemente zum Ausdruck gebracht, die notwendig für die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gegeben sein müssen. Das ist zum einen der sog. äußere (objektive) Tatbestand in Gestalt einer Erklärung nach außen, die für Dritte überhaupt erkennbar macht, dass ein auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichteter Wille vorliegt. Zum anderen muss der sog. innere (subjektive) Tatbestand, eben der Wille zur Erzielung einer Rechtswirkung, gegeben sein587.

1.Äußerer (objektiver) Tatbestand einer Willenserklärung

165 Mit dem Element des äußeren Tatbestands als notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist gefordert, dass nach außen für Dritte erkennbar überhaupt eine wahrnehmbare Äußerung (Erklärung) vorliegt, die den Schluss auf einen rechtlich erheblichen Willen588 zulässt. Es muss also eine irgendwie geartete Kundgabe des inneren Willens zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs vorliegen. Wer nach außen nichts tut, sich nicht verhält, kann auch keinen Rechtsfolgewillen kundtun, vorbehaltlich der Ausnahmen, in denen einem Schweigen im Rechtsverkehr Erklärungswert beigemessen wird589. Die Frage, ob ein entsprechender Rechtsfolgewille einer Person vorhanden ist, ist durch Auslegung590 zu ermitteln. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist daher erforderlich, dass Dritte unter den gegebenen äußeren Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen entsprechenden Willen schließen können und müssen591.

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung, verstanden als Kundgabe eines rechtlich bedeutsamen Willens, ist nicht gegeben bei Erklärungen bzw. Verhaltensweisen, die als bloße Gefälligkeiten einzuordnen sind. Hier mangelt es an der Äußerung eines Rechtsbindungswillens, wobei die Frage, ob ein solcher vorliegt oder nicht, durch Auslegung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu beurteilen ist592.

166 Die Willensäußerung, sprich die Kundgabe des Rechtsfolgewillens kann ausdrücklich durch mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen.

Bsp. (1): Spielwarenhändler K schreibt dem Puppenfabrikanten P: Hiermit bestelle ich 50 Puppen der Marke Babyborn.

Bsp. (2): S antwortet auf die Frage der Bäckereiverkäuferin nach seinem Wunsch: Ich hätte gern ein Roggenbrot.

In beiden Fällen wird ausdrücklich eine Willenserklärung in Gestalt eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben593. Der äußere Tatbestand, die jeweiligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen, lassen für die Empfänger keinen anderen Schluss zu.

Des Weiteren kann der Rechtsfolgewillen konkludent durch ein sonstiges, nach den objektiven Umständen den Schluss auf einen rechtlich erheblichen Willen zulassendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden594.

Bsp. (1): In einem Lokal hebt ein Gast sein leeres Bierglas und signalisiert damit dem Wirt, dass er noch ein Pils möchte. Mit diesem „sprachlosen“ Verhalten gibt er aus der Sicht des Wirts eine Willenserklärung mit dem Inhalt eines Angebots zum Kauf eines weiteren Bieres ab.

Bsp. (2): Das Hinlegen der Ware auf das Laufband der Kasse im Supermarkt beinhaltet rechtlich das Angebot zum Kauf der Ware.

Bsp. (3): Eine konkludente Willenserklärung mit dem Inhalt der Annahme eines auf Abschluss eines Beförderungsvertrags (Werkvertrag i. S. d. § 631) gerichteten Angebots liegt in dem Einsteigen in eine Straßenbahn, einen Bus oder eine U-Bahn.

2.Innerer (subjektiver) Tatbestand einer Willenserklärung

167 Das Vorliegen des äußeren Tatbestands, also einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, die auf das Vorhandensein eines Willens zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs schließen lässt, reicht für sich allein nicht, um von einer Willenserklärung im Rechtssinne sprechen zu können. Vielmehr ist – als Willenselement des Begriffs – zusätzlich der sog. innere, subjektive Tatbestand erforderlich595. Das bedeutet, dass das nach außen gezeigte Verhalten, das objektiv von außen betrachtet als rechtlich erhebliche Erklärung aufgefasst wird, von einem entsprechenden inneren Willen getragen sein muss. Der Wille kann wiederum in drei Elemente unterschieden werden, und zwar: den Handlungswillen (Handlungsbewusstsein), den Erklärungswillen (Erklärungsbewusstsein) und den Geschäftswillen (Geschäftsbewusstsein)596. Die Unterscheidung erlangt rechtliche Bedeutung, wenn wegen des Fehlens eines oder mehrerer Elemente ein sog. Willensmangel vorliegt und damit die Frage aufgeworfen wird, zu welchen rechtlichen Folgen ein Willensmangel führt. Wesentlich geht es dann darum, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt bzw. je nachdem, welches Element fehlt, die rechtliche Bindung im Wege der Anfechtung597 beseitigt werden kann598.

a) Handlungswille

168 Das erste Element ist der sog. Handlungswille. bzw. das Handlungsbewusstsein. Darunter wird der Wille verstanden, überhaupt eine Handlung vornehmen zu wollen. Es muss also ein vom Willen gesteuertes, bewusstes Verhalten vorliegen599. Alles das, was eine Person bewusst macht, ist mithin von einem entsprechenden Handlungswillen getragen. Umgekehrt fehlt dieser etwa, wenn es zu einer Handlung aufgrund eines Reflexes, der Anwendung von willensbrechender Gewalt (vis absoluta) oder im Zustand der Bewusstlosigkeit kommt.

Bsp. (1): Ein Gast wird in einem Lokal von einem Freund plötzlich so gekitzelt, dass er reflexartig die Arme hochreißt. Der Wirt denkt, es handele sich um die Bestellung eines weiteren Bieres. – Hier fehlt es am Handlungswillen des Gastes, denn es liegt kein willensgesteuertes Verhalten vor.

Bsp. (2): Daran fehlt es auch in dem Fall, dass einem willenlosen Betrunkenen bei der Unterschrift unter einen Kaufvertrag die Hand geführt wird.

Bsp. (3): Gibt jemand im Schlaf oder in sonstigen unbewussten Zuständen Erklärungen ab, so ist gleichfalls ein Handlungswille nicht gegeben.

b) Erklärungswille

169 Weiteres Element ist der sog. Erklärungswille, z. T. wird auch von Erklärungsbewusstsein600 gesprochen. Damit ist der Wille gemeint und gefordert, überhaupt rechtlich bedeutsam zu handeln, d. h. das Bewusstsein, eine irgendwie rechtlich erhebliche Erklärung601 abzugeben.

Bsp.: Der Erklärungswille ist gegeben, wenn jemand z. B. einen Kaufvertrag über eine Waschmaschine unterschreiben, die Kündigung eines Mietvertrags aussprechen oder ein Testament errichten will. – Hier ist das Bewusstsein vorhanden, eine rechtlich erhebliche Erklärung abgeben zu wollen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn etwa statt des Kaufvertrags über eine Waschmaschine aus Versehen ein Kaufvertrag über einen Fernseher unterschrieben wird602. Bei dem Erklärungswillen geht es (nur) darum, dass überhaupt das Bewusstsein für eine irgendwie geartete rechtlich erhebliche Erklärung vorhanden ist603.

An diesem Erklärungswillen fehlt es, wenn eine Person zwar durch Erklärung handeln will604, jedoch ihrer Vorstellung nach allein im außerrechtlichen, gesellschaftlichen Bereich605.

Bsp. (1): Der abgekämpfte Bundesligaspieler X wird unmittelbar nach dem Spiel von einem „Fan“ gebeten, ein Autogramm zu geben, wobei ihm ein Kaufvertrag über 50 Paar Fußballschuhe hingehalten wird. Der X schaut gar nicht hin und unterschreibt mit seinem „Autogramm“. – Hier mangelt es am Erklärungswillen, denn der X hatte nicht das Bewusstsein, eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgeben zu wollen606.

Bsp. (2): Ebenso verhält es sich in dem klassischen Lehrbuchfall, dass bei einer Vereinssitzung zwei Listen herumgereicht werden, wobei sich in die erste Liste eintragen soll, wer ein T-Shirt mit dem Vereinslogo bestellen, in die zweite Liste, wer dem Ehrenvorsitzenden zum 90. Geburtstag gratulieren will. Mitglied M, der während der Vereinssitzung geschwätzig und unaufmerksam ist, trägt sich aus Versehen in die Bestellliste ein, obwohl er nur dem Vorsitzenden gratulieren will. – Auch hier fehlt es am Erklärungswillen, bei der Unterschrift in die Bestellliste hat M allein die Vorstellung, einen Glückwunsch auszusprechen und damit lediglich im außerrechtlichen Bereich zu handeln607.

c) Geschäftswille

170 Drittes Element ist schließlich der sog. Geschäftswille608. Hierunter wird der Wille bzw. das Bewusstsein des Erklärenden verstanden, ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu tätigen und damit einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen609. Das Element des Geschäftswillens verdichtet also das Erklärungsbewusstsein, überhaupt rechtlich handeln zu wollen, auf den Willen zur Erreichung einer ganz konkreten Rechtsfolge.

Bsp.: Spielwarenhändler K will 50 Babypuppen Modell „Erika“ bestellen. Schreibt er an den Puppenfabrikanten M: „Hiermit bestelle ich 50 Babypuppen Modell „Erika“, so stimmt dieses Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit seinem Geschäftswillen überein.“

Der Geschäftswille fehlt, wenn der Erklärende zwar rechtlich erheblich handeln will und handelt, jedoch konkret etwas Anderes erklärt, als es seiner Vorstellung von der herbeizuführenden Rechtsfolge entspricht.

Bsp.: Spielwarenhändler K will bei Puppenfabrikant M 50 Babypuppen Modell „Erika“ bestellen und schreibt aus Versehen: „Hiermit bestelle ich 50 Babypuppen Modell „Eva“, die es auch gibt. – Hier mangelt es am Geschäftswillen. Denn mit seiner Erklärung will K nicht einen Kaufvertrag über Puppen des Modells „Eva“, sondern über das Modell „Erika“ herbeiführen. Er hat etwas Anderes erklärt, als es seiner Vorstellung von der beabsichtigten Rechtsfolge entspricht. Das Erklärungsbewusstsein als der Wille, überhaupt rechtlich zu handeln, war vorhanden, ebenso der Handlungswille.

d) Folgen von Willensmängeln

171 Nach den vorstehenden Ausführungen ist für eine Willenserklärung als einer auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichteten Äußerung einer Person das Vorliegen des inneren Tatbestands erforderlich, damit die Erklärung als intakte Willenserklärung den gewollten Rechtserfolg bewirken kann. Fraglich ist, welche Konsequenzen es hat, wenn ein oder mehrere der vorbeschriebenen Willenselemente fehlen610. Anders formuliert: Es ist zu klären, ob der Handlungswille, der Erklärungswille und der Geschäftswille notwendige Bestandteile des subjektiven Tatbestands einer Willenserklärung i. S. v. Tatbestandsvoraussetzungen sind oder nicht. Theoretisch stehen als jeweilige Extremlösungen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Auf der einen Seite könnte der Standpunkt eingenommen werden, dass das Fehlen eines subjektiven Elements immer dazu führt, dass eine Willenserklärung nicht gegeben ist, ein rechtlicher Erfolg also nicht eintreten kann. Diese Position würde uneingeschränkt den Willen der Person und damit die Selbstbestimmung als wesentlichen Baustein privatautonomer Gestaltung in den Vordergrund stellen. Der dazu gegenteilige Standpunkt würde das Fehlen eines subjektiven Elements immer für irrelevant ansehen, wenn nur der äußere Tatbestand einer Willenserklärung gegeben ist, also ein Tatbestand, der objektiv aus der Sicht eines Dritten den Schluss auf einen rechtlich erheblichen Willen zulässt611. Mit dieser Variante würde uneingeschränkt dem Schutz des Erklärungsempfängers bzw. des Rechtsverkehrs Rechnung getragen ohne Rücksicht darauf, ob und was der Erklärende wirklich gewollt hat.

Die den beiden vorgenannten Positionen zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen Willenstheorie einerseits und Erklärungstheorie andererseits612 hat das BGB nicht im Sinne einer dieser Auffassungen entschieden. Vielmehr ist durch die gesetzliche Ausgestaltung und der auf dieser Grundlage entwickelten Rspr. für die Bewältigung der Folgen von Willensmängeln ein Mittelweg beschritten worden, der einerseits entsprechend dem Prinzip der Privatautonomie die im Willen begründete Selbstbestimmung der Person wahrt, andererseits aber auch den Schutz des Erklärungsempfängers bzw. Rechtsverkehrs, die ja, ohne in den Erklärenden hineinschauen zu können, darauf vertrauen können müssen, dass alle nach außen als Willenserklärung in Erscheinung tretenden Äußerungen auch gewollt sind. Diesen Schutz hat das BGB derart ausgestaltet, dass in bestimmten Fällen trotz Fehlens eines oder mehrerer subjektiver Elemente gleichwohl eine Willenserklärung gegeben ist, die rechtliche Bindung allerdings nach Maßgabe der §§ 119 ff. durch Anfechtung des Erklärenden beseitigt werden kann. Damit hat der Erklärende in diesen Fällen die Wahl zwischen Geltenlassen eines auf einer mangelhaften Erklärung beruhenden Rechtsgeschäfts und dessen Beseitigung im Wege der Anfechtung, womit letztlich die Selbstbestimmung i. S. d. Privatautonomie gewahrt wird. Allerdings hat diese Wahlmöglichkeit ihren Preis: Unter Umständen muss der subjektiv mangelhaft Erklärende Schadensersatz leisten613.

Hiervon ausgehend sind die Folgen eines Mangels im Willen je nach betroffenem Element wie folgt zu beurteilen. Dabei geht es im Kern immer um die Frage, wann bei Fehlen eines subjektiven Elements gleichwohl von einer Willenserklärung auszugehen ist, also der Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs.

172 Fehlt der Handlungswille, ist mit anderen Worten kein willensgesteuertes Verhalten einer Person gegeben614, so liegt rechtlich keine Willenserklärung vor615. Das Bewusstsein, überhaupt handeln zu wollen, ist daher subjektive Tatbestandsvoraussetzung einer Willenserklärung und Voraussetzung für die Herbeiführung einer rechtlichen Folge. Hier wird uneingeschränkt dem Schutz des „Erklärenden“ ohne Rücksicht auf die Folgen für den Rechtsverkehr der Vorrang eingeräumt, weil an ein nicht willensgesteuertes Verhalten rechtlich keine Folgen geknüpft werden können616. Das Erfordernis der Willenssteuerung des Verhaltens einer Person als Voraussetzung für die Anknüpfung rechtlicher Folgen gilt im Übrigen nicht nur in der Rechtsgeschäftslehre, sondern ganz allgemein. So kann etwa auch eine deliktische Haftung (§§ 823 ff.) nur in Betracht kommen, wenn ein Verhalten zu einer Schädigung geführt hat, das der Bewusstseinskontrolle und Willenssteuerung unterliegt und insoweit beherrschbar ist617.

173 Fehlt der Erklärungswille, also das Bewusstsein, überhaupt rechtlich handeln zu wollen618, womit im Übrigen auch kein Geschäftswille vorliegen kann, so ist grds. von einer Willenserklärung auszugehen619. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Erklärende nicht das Bewusstsein hatte, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben, weil das Recht der Willenserklärung nicht allein auf der Selbstbestimmung des Erklärenden aufbaut, sondern – wie gerade auch die Vorschriften über die Anfechtung der §§ 119 ff. deutlich machen – das Vertrauen des Erklärungsempfängers und des Rechtsverkehrs schützt620. Allerdings hat der ohne Erklärungswillen Handelnde die Möglichkeit der Anfechtung wie bei einem Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1621, womit sein Interesse an privatautonomer Selbstbestimmung im Sinne einer Wahl zwischen dem Geltenlassen der Erklärung oder ihrer Beseitigung unter Inkaufnahme möglicher Schadensersatzverpflichtungen622 gewahrt wird623. Die Anerkennung einer Willensäußerung ohne Erklärungswillen als Willenserklärung kommt nach der Rspr. des BGH jedoch nur in Betracht, wenn die Herbeiführung der Rechtsfolge dem Erklärenden zugerechnet werden kann624. Das setzt voraus, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte625. Mit dieser Anforderung der sog. Erklärungsfahrlässigkeit wird die Selbstbestimmung desjenigen geschützt, der unter den gegebenen Umständen gar nicht in der Lage sein konnte, die Rechtserheblichkeit seiner Äußerung bzw. seines Verhaltens zu erkennen626.

Nach den vorstehenden Grundsätzen lässt sich auch der berühmte Lehrbuch-Schulfall der Trierer Weinversteigerung interessengerecht lösen.

Bsp. (1): Der A aus Berlin besucht seinen alten Studienfreund F in Trier, wo sich beide zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Weinlokal verabredet haben. Zu dieser Zeit findet in dem Lokal eine Weinversteigerung statt, was an der Eingangstür auch mit einem gut lesbaren Plakat ausgewiesen ist. Als der A zu dem verabredeten Zeitpunkt das Lokal betritt und mit suchendem Blick seinen Freund entdeckt, winkt er diesem mit erhobenem Arm zu. Der Auktionator versteht das als Gebot für das gerade in der Versteigerung befindliche Fass Wein und erteilt dem A den Zuschlag. Dieser trinkt gar keinen Alkohol. – Für die Frage, ob hier durch Zuschlag i. S. v. § 156 ein Vertrag zustande kommen konnte627, ist entscheidend, ob in dem Heben des Arms durch A eine Willenserklärung, hier ein Angebot zur Ersteigerung des Weins, zu sehen ist. Der äußere Tatbestand eines solchen Angebots kann bejaht werden aus der Sicht des Versteigerers. Subjektiv hatte A Handlungswillen, denn er hat den Arm bewusst gehoben, um dem F zuzuwinken. Dem A fehlte jedoch das Erklärungsbewusstsein, er wollte grüßen, nicht aber rechtlich erheblich handeln, schon gar nicht ein Fass Wein ersteigern. Nach den Grundsätzen der Erklärungsfahrlässigkeit kommt es darauf an, ob der A hätte erkennen können, dass er sich in einer Versteigerung befindet, nur dann kann ihm sein Verhalten als Willenserklärung zugerechnet werden. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend: Stand an der Eingangstür groß und unübersehbar: „Heute Versteigerung“, so wird man sagen können, dass der A trotz seiner Unkundigkeit hinsichtlich Ort und Sitten nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und er sich deshalb sein Verhalten als Willenserklärung zurechnen lassen muss. Anderes dürfte jedenfalls dann gelten, wenn ein Hinweis auf die Versteigerung nicht gegeben war und der A beim Betreten des Lokals vor lauter Nikotin- und Rauchschwaden nicht nur seinen Freund kaum sehen, sondern auch die Gesamtsituation einer Versteigerung nicht zu erfassen vermochte.

Bsp. (2): Erklärungsfahrlässigkeit ist auch in dem Fall zu bejahen, in welchem eine Bank auf Anforderung eines Gläubigers die Übernahme einer Bürgschaft bestätigt, dabei jedoch nur erklären will, dass sie in der Vergangenheit eine Bürgschaft für den Schuldner übernommen hat628. Auch wenn die Bank hier keinen Erklärungswillen zur Übernahme einer Bürgschaft hatte, so hätte sie doch erkennen müssen, dass sie unter den gegebenen Umständen mit einer solchen Bestätigung für den Empfänger den Eindruck erweckt, eine Bürgschaft übernehmen zu wollen629.

174Fehlt der Geschäftswille, also der Wille, die konkrete rechtlich erhebliche Erklärung abgeben zu wollen630, liegt dennoch eine Willenserklärung vor. Der Geschäftswille gehört mithin nicht zu dem subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung631. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird hier der Erklärungsempfänger grds. geschützt. Dem Erklärenden wird allerdings i. S. d. Wahrung seiner Selbstbestimmung die Möglichkeit zur Beseitigung der nicht erwünschten rechtlichen Folgen seiner Erklärung im Wege der Anfechtung nach §§ 119 ff.632 eingeräumt, jedoch um den Preis des Ersatzes eines u. U. eingetretenen Vertrauensschadens beim Erklärungsempfänger (§ 122).

III.Abgrenzungen

175 Von dem Begriff der Willenserklärung zu unterscheiden sind die sog. (rechts)geschäftsähnlichen Handlungen und die sog. Realakte.

Unter geschäftsähnlichen Handlungen bzw. Erklärungen633 werden Willensäußerungen verstanden, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind und bei denen Rechtsfolgen nicht aufgrund des Willens des Erklärenden eintreten, sondern weil sie im Gesetz unter Anknüpfung an eine geschäftsähnliche Handlung bestimmt sind634. In Übereinstimmung mit dem Begriff der Willenserklärung handelt es sich bei geschäftsähnlichen Handlungen auch um die Äußerung eines Willens. Dieser ist jedoch im Unterschied zur Willenserklärung nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Erklärende die geschäftsähnliche Handlung häufig mit dem Bewusstsein vornimmt, dass das Gesetz an sein Handeln rechtliche Folgen knüpft635. Typische Fälle geschäftsähnlicher Handlungen sind die Mahnung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung (§ 286) wie auch die Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen oder den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrags (§§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2)636. Nach der Rspr. des BGH soll auch eine Gewinnzusage i. S. d. § 661a eine geschäftsähnliche Handlung darstellen637.

Bsp. (1): Die Mahnung des Gläubigers nach dem Eintritt der Fälligkeit (§ 286) ist als Willensäußerung auf den tatsächlichen Erfolg gerichtet, dass der Schuldner nunmehr leisten möge. Die bei Nichtleistung eintretenden Rechtsfolgen, insb. kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug und ist möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet (§ 286 Abs. 1 Satz 1; § 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286), sind im Gesetz bestimmt und treten unabhängig vom Willen des Gläubigers ein. Sie sind auch nicht etwa deshalb willensgetragene Rechtsfolgen, weil der Gläubiger die Mahnung mit Blick auf die gesetzlich angeordneten Folgen ausspricht638.

Bsp. (2): Ebenso verhält es sich bei der Aufforderung z. B. nach § 108 Abs. 2639, mit welcher der Vertragspartner eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen von dessen gesetzlichem Vertreter die Erklärung über die Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags (§ 108 Abs. 1)640 verlangt. Die Aufforderung ist zwar Willensäußerung, sie ist jedoch auf den tatsächlichen Erfolg der Abgabe der Erklärung gerichtet. Die an die Aufforderung anknüpfenden Rechtsfolgen sind im Gesetz festgelegt: Nach Aufforderung kann die Genehmigung des Vertrags nur noch dem Auffordernden gegenüber und bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden (§ 108 Abs. 2).

Im Hinblick darauf, dass geschäftsähnliche Handlungen auch Willensäußerungen sind und gewöhnlich in dem Bewusstsein der daran anknüpfenden gesetzlich bestimmten Rechtsfolgen vorgenommen werden641, finden aufgrund dieser Ähnlichkeit zur Willenserklärung die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechende Anwendung, soweit das mit dem Zweck der jeweiligen Regelungen im Einklang steht642. Das gilt etwa für die Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.)643, die Abgabe und den Zugang von Willenserklärungen nach §§ 130 ff.644 wie auch die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157645.

Die entsprechende Anwendung der Regelungen über Willenserklärungen findet dort ihre Grenzen, wo diese mit dem Zweck der Norm nicht vereinbar oder durch den Zweck der Norm nicht geboten ist646. So sind die Vorschriften der §§ 107 ff. zum Schutz des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen647 auf die Einwilligung zu einem Eingriff in die körperliche Integrität insb. durch ärztliche Heileingriffe, bei der es sich nicht um eine Willenserklärung handelt648, insoweit nicht anwendbar, als es für die Wirksamkeit der Einwilligung des Minderjährigen allein darauf ankommt, ob er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu erkennen vermag649.

176 Von dem Begriff der Willenserklärung wie auch dem der geschäftsähnlichen Handlung ist derjenige Realakt abzugrenzen, bei dem rechtliche Folgen kraft Gesetzes allein an das Vorhandensein einer tatsächlichen Handlung geknüpft werden, auf das Vorliegen eines Willens und einer Willensäußerung, gerichtet auf die Herbeiführung eines tatsächlichen oder rechtlichen Erfolgs, kommt es nicht an. Der rechtliche Erfolg tritt ein, weil das Gesetz diesen an eine tatsächliche Handlung anbindet650. Gesetzliche Regelungen, in denen unabhängig von dem Vorliegen eines Willens allein an die Vornahme einer tatsächlichen Handlung Rechtsfolgen geknüpft werden, sind z. B. die sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 946 ff. betreffend die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung von Sachen und § 854 über den Besitz wie auch die schuldrechtlichen Bestimmungen über die Einbringung von Sachen in eine Mietwohnung (§ 562) oder eine Herberge (§ 704), an die das Gesetz die Begründung eines besitzlosen Pfandrechts anknüpft.

Bsp.: Errichtet ein Bauunternehmer auf dem Grundstück des Bauherrn ein Haus, so erstreckt sich das Eigentum am Grundstück nach § 946 i. V. m. § 94 auf das Gebäude als wesentlichen Bestandteil651. Die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Erstreckung des Eigentums tritt allein aufgrund der Verbindung als eines tatsächlichen Handelns ein, etwa das Einfüllen des Betons in die Baugrube. Auf einen Willen zur Eigentumsübertragung kommt es nicht an, eine Willensäußerung ist überhaupt nicht erforderlich.

Der die ursprünglichen Eigentümer nach §§ 946–950 treffende Verlust des Eigentums wird über die Rechtsgrundverweisung des § 951 Abs. 1 bereicherungsrechtlich in Geld ausgeglichen652.

Wegen der Bedeutungslosigkeit des Willens im Zusammenhang mit dem gesetzlich bestimmten Eintritt von Rechtsfolgen bei Realakten finden die Vorschriften über Willenserklärungen grds. keine Anwendung653. Aber auch insoweit gibt es Ausnahmen. Das gilt bspw. bei der Wohnsitzbegründung, die als solche als Realakt einzuordnen ist654, nach § 8 für die Wohnsitzbegründung durch nicht geschäftsfähige Personen655.

IV.Wirksamwerden der Willenserklärung im Rechtsverkehr

→ Schema 4 Rn. 763

Literatur:

Boemke/Schönfelder, Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen (§ 131 BGB), JuS 2013, 7; Brehmer, Die Annahme nach § 151 BGB, JuS 1994, 386; Brun, Die postmortale Willenserklärung – zur Auslegung des § 130 II BGB, JURA 1994, 291; Coester-Waltjen, Das Wirksamwerden empfangsbedürftiger verkörperter Willenserklärungen, JURA 1992, 272; dies., Einige Probleme des Wirksamwerdens empfangsbedürftiger Willenserklärungen, JURA 1992, 441; Hackenbroich, Das Wirksamwerden von Willenserklärungen im System des Schutzes nicht voll Geschäftsfähiger, JURA 2019, 136; Joussen, Abgabe und Willenserklärungen unter Einschaltung einer Hilfsperson, JURA 2003, 577; Mankowski, Zum Nachweis des Zugangs bei elektronischen Erklärungen, NJW 2004, 1901; Meyer, Die abhandengekommene Willenserklärung, JuS 2017, 960; Noack/Uhlig, Der Zugang von Willenserklärungen, JA 2012, 740; Petersen, Die Wirksamkeit der Willenserklärung, JURA 2006, 426; Schreiber, Abgabe und Zugang von Willenserklärungen, JURA 2002, 249; Stöhr, Der objektive Empfängerhorizont und sein Anwendungsbereich im Zivilrecht, JuS 2010, 292; Schwung, Die Verfälschung von Willenserklärungen durch Boten, JA 1983, 12; Thalmair, Kunden-Online-Postfächer: Zugang von Willenserklärungen und Textform, NJW 2011, 14.

Übungsfall:

Ernst/Jurawitz, Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – La Peregrina, JuS 2017, 40.

Rechtsprechung:

BAGE 140, 64 (Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen, Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, § 130 Abs. 1 und 2); BAGE 136, 131 (Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber Geschäftsunfähigen und bei Ende der Geschäftsunfähigkeit, Zugang gegenüber gesetzlichem Vertreter, § 131 Abs. 1); BGHZ 137, 205 (Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bei Niederlegung und Nichtabholung eines Einschreibebriefs; §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 132, 148, 242); BGHZ 136, 314 (Wirksamkeit einer Empfangsvollmachtklausel in formularmäßigem Wohnraummietvertrag, Mitmieter als Empfangsbote, allgemeiner Rechtsgrundsatz des Zugangs einer Willenserklärung an eine Personenmehrheit durch Abgabe gegenüber einem der Gesamtvertreter; §§ 164 Abs. 1, Abs. 3, 168 Satz 2, 170 BGB, § 9 AGBG = § 307 n. F. BGB, § 10 Nr. 6 AGBG = § 308 Nr. 6 n. F. BGB); BGH NJW 1994, 2613 (Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden, Ehegatte nicht ohne weiteres Empfangsbote; § 130 Abs. 1 Satz 1); BGH NJW 1983, 929 (Fiktion des Zugangs einer Rücktrittserklärung infolge grundloser Verweigerung der Annahme eines Einschreibebriefs; §§ 130 Abs. 1, 242, 346); BGH NJW 1979, 2032 (Voraussetzungen für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Abgabe und Zugang; § 130); BGHZ 67, 271 (Zugang einer Kündigung, Fiktion des Zugangs durch Zustellung; §§ 130, 132, 242); BGHZ 65, 13 (Abhanden gekommene Willenserklärung, entwendete Vollmachtsurkunde; § 172); BAG NJW 1993, 1093 (Zugang des Kündigungsschreibens, Folgen der Annahmeverweigerung durch Empfangsboten, mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz; §§ 130, 242 BGB, § 9 MuSchG).

177 Von der Frage, welche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Willenserklärung gegeben sein müssen656, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob eine Willenserklärung wirksam ist. Eine Willenserklärung ist nur dann wirksam, wenn die Rechtsordnung den privatautonom gesetzten Willen des Erklärenden anerkennt657. Sofern eine Willenserklärung keine Rechtswirkung entfalten soll, ordnet das BGB deren Nichtigkeit an658. Aber auch Willenserklärungen, denen keine Rechtshindernisse entgegenstehen, müssen im Rechtsverkehr Wirksamkeit erlangen. Hier geht es darum, zu welchem Zeitpunkt eine Willenserklärung rechtliche Wirkung entfaltet, als solche im Rechtsverkehr verbindlich wird.

Der BGB-Gesetzgeber hat die Frage des zeitlichen Wirksamwerdens einer Willenserklärung gesehen und in drei Vorschriften, §§ 130–132, allerdings allein bezogen auf empfangsbedürftige Willenserklärungen, geregelt. Aus den einschlägigen Bestimmungen, insb. § 130 Abs. 1 Satz 1, wird deutlich, dass im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zwei Zeitpunkte eine Rolle spielen, und zwar die Zeitpunkte der Abgabe und des Zugangs. Für Willenserklärungen, die nicht empfangsbedürftig sind659, findet sich im Gesetz keine Regelung. Hier kann es, da eine solche Willenserklärung nicht empfangen werden, sprich zugehen muss660, allein auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ankommen.

178 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt eine Willenserklärung im Rechtsverkehr Wirksamkeit entfaltet, ist in verschiedener Hinsicht von erheblicher rechtlicher Bedeutung. So lässt sich der Vorschrift des § 130 Abs. 2 entnehmen, dass dem Wirksamwerden einer Willenserklärung entgegensteht, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Erklärende geschäftsunfähig war, nachträglicher Wegfall der Rechtsfähigkeit oder Eintritt von Geschäftsunfähigkeit schaden hingegen nicht. Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts661 wegen Irrtums oder Täuschung bzw. Drohung662 stellt darauf ab, dass der Anfechtende bei der Abgabe einer Willenserklärung im Irrtum war oder zur Abgabe durch Täuschung bzw. Drohung bestimmt worden ist. Fristen knüpfen an den Zeitpunkt der Abgabe oder des Zugangs an. So ist nach § 121 Abs. 2 die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind663. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer kann nach § 4 Satz 1 KSchG nur innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung erfolgen.

Für die Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Willenserklärung und den insoweit zu stellenden Anforderungen ist zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden.

1.Wirksamwerden nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen

179 Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind – wie der Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 im Umkehrschluss entnommen werden kann – solche, die nicht einer anderen Person gegenüber abzugeben sind664. Hierzu gehören etwa die Erklärung der Auslobung (§ 657), die Erklärung der Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache nach § 959665 oder auch die Errichtung eines Testaments (§ 2247). Im Hinblick darauf, dass eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dem Begriff nach keiner Person gegenüber abzugeben ist, also von niemandem empfangen werden muss, reicht für das Wirksamwerden im Rechtsverkehr die Abgabe der Willenserklärung aus. Unter dem Begriff der Abgabe ist die willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr zu verstehen, d. h. eine Erklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende von seiner Seite alles getan hat, seinen rechtsgeschäftlichen Willen derart kundzutun, dass an der Endgültigkeit dieses Willens kein Zweifel mehr bestehen kann666. Maßgeblich ist mithin die Vollendung des Erklärungsvorgangs667, also das Vorliegen des äußeren Tatbestands der Willenserklärung.

Bsp.: Bei der Auslobung nach § 657 handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches durch nicht empfangsbedürftige Willenserklärung vorgenommen wird. Für deren Wirksamwerden im Rechtsverkehr reicht also die Abgabe der Willenserklärung aus. Will etwa der A für das Auffinden seines entlaufenen Hundes einen Finderlohn ausloben, so muss er diesen Willen nach außen kundtun, z. B. durch Anschläge an einer Hauswand, an einem Baum oder in einem Geschäftslokal. Mit der Aushängung der Anschläge ist die Erklärung der Auslobung als Willenserklärung abgegeben, sie entfaltet damit als nicht empfangsbedürftige Willenserklärung rechtliche Wirkung, auch wenn niemand von ihr Kenntnis nimmt. Bringt Tage später der F den Hund, so hat er Anspruch auf die Belohnung.

2.Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

180 Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die – wie aus § 130 Abs. 1 Satz 1 hervorgeht – einem anderen gegenüber abzugeben sind, d. h. von einem anderen empfangen werden müssen, um Wirksamkeit im Rechtsverkehr zu entfalten. Diese Willenserklärungen bedürfen deshalb neben der Abgabe zusätzlich des Zugangs beim Empfänger. Das macht gleichfalls die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 deutlich, die den Zugang als Zeitpunkt des Wirksamwerdens für den Fall bestimmt, dass die Willenserklärung in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird668. Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen bei Abgabe unter Anwesenden669. Teilweise wird, abweichend vom Gesetzeswortlaut, zwischen gespeicherten und nicht gespeicherten Erklärungen unterschieden670.

a) Wirksamwerden bei Abgabe in Abwesenheit des Empfängers

181 Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Erforderlich sind mithin Abgabe und Zugang der Willenserklärung.

(1) Abgabe der Willenserklärung

182 Unter dem Begriff der Abgabe einer Willenserklärung ist im Ausgangspunkt wie bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen die willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr zu verstehen671. Erforderlich ist also auch hier die Schaffung des äußeren Tatbestands der Willenserklärung. Hinzu kommen muss allerdings das Merkmal der Zielgerichtetheit der Erklärung, d. h. der Erklärende muss im Zeitpunkt der Entäußerung in den Rechtsverkehr damit rechnen können und damit rechnen, dass die Erklärung den Empfänger erreicht672. Das bedeutet, dass die Erklärung mit Willen des Erklärenden in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wird673. Das Erfordernis der Zielgerichtetheit des Erklärungswillens in Bezug auf eine bestimmte Person, den Empfänger, folgt aus der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung. An der Zielgerichtetheit fehlt es, wenn die Willenserklärung irgendwelchen Dritten gegenüber abgegeben wird, ohne dass diese die Stellung eines Empfangsvertreters oder Empfangsboten haben674, mag die Willenserklärung über den Dritten auch zufällig zu dem Empfänger gelangen675.

Bsp.: A und B schließen einen Grundstückskaufvertrag, der von dem Notar N im März notariell beurkundet wird (§ 311 b Abs. 1 Satz 1). Der Kaufvertrag enthält ein Rücktrittsrecht zugunsten des B, das dieser bis zum 30.9. ausgeübt haben muss. B übersendet die Rücktrittserklärung an den Notar N, die bei diesem am 29.9. eingeht. – Hier fehlt es an der Zielgerichtetheit der Erklärung des Rücktritts, die nach § 349 gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erfolgen hat. B konnte, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Stellung des N als Empfangsvertreter oder Empfangsbote des A gegeben waren, nicht damit rechnen, dass die Rücktrittserklärung den A über N erreicht. Es lag damit schon keine Abgabe der Rücktrittserklärung vor676.

183 An dem Merkmal der Zielgerichtetheit der Erklärung im obigen Sinne und damit an der Abgabe einer Willenserklärung fehlt es auch dann, wenn ein Nicht-Bevollmächtigter oder nicht als Erklärungsbote eingeschalteter Dritter die Willenserklärung absendet677. Hier wird von einer abhanden gekommenen Erklärung gesprochen678.

Bsp.: Friseurmeister F will sich von seiner angestellten Mitarbeiterin M trennen. Das abends angefertigte und unterschriebene Kündigungsschreiben lässt er auf dem Schreibtisch liegen, weil er über die Kündigung noch einmal nachdenken will. Morgens um 6 Uhr sieht Putzfrau P den Brief und sendet diesen ab. – Hier ist zwar der äußere Tatbestand einer Willenserklärung gegeben, aber die Erklärung wurde nicht mit Willen des Erklärenden zielgerichtet auf den Weg gebracht. Es fehlt damit an einer Abgabe.

In solchen Fällen abhanden gekommener Willenserklärungen ist zu berücksichtigen, dass für den Empfänger der Eindruck entsteht, eine Willenserklärung sei abgegeben und damit im Zeitpunkt des Zugangs wirksam geworden. Soweit der gutgläubige Empfänger sich darauf verlässt und Entscheidungen trifft, die zu Vermögensnachteilen führen, kommt eine Haftung des „Erklärenden“ auf Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht679, die analog § 122 begründet ist680. Parallel zu dem Gedanken der sog. Erklärungsfahrlässigkeit681 ist eine Haftung allerdings auf die Fallkonstellationen zu beschränken, in denen dem vermeintlich Erklärenden die zielgerichtete Absendung der Willenserklärung durch einen unbefugten Dritten zugerechnet werden kann682.

Bsp.: Im obigen Beispiel der durch Putzfrau P abgesandten Kündigung beauftragt die M sofort nach Erhalt des Schreibens den Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Als sich der Sachverhalt des Abhandenkommens der Kündigungserklärung herausstellt und M keine Notwendigkeit mehr für anwaltliche Unterstützung sieht, stellt R ihr für seine Bemühungen eine Kostennote über 200 € aus. – Diesen Vermögensnachteil kann M von F analog § 122 ersetzt verlangen, sofern davon auszugehen ist, dass dem F die Absendung der Willenserklärung durch P wegen des Liegenlassens der Kündigungserklärung auf dem Schreibtisch zugerechnet werden kann, F also bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Gefahr einer Absendung durch unbefugte Dritte besteht.

184 Bei der Abgabe einer Willenserklärung können dritte Personen eingeschaltet werden. Insoweit ist zu unterscheiden. Handelt ein Vertreter i. S. d. § 164 Abs. 1, so gibt dieser eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab, die ein unmittelbar für und gegen diesen wirkendes Rechtsgeschäft schafft683. Die Willenserklärung ist abgegeben, wenn sich der Vertreter willentlich und zielgerichtet auf den Empfänger der Erklärung entäußert hat. Bedient sich der Erklärende eines Erklärungsboten, d. h. einer anderen Person, die die Willenserklärung lediglich übermittelt, sprich transportiert, im Unterschied zum Vertreter jedoch keine eigene Willenserklärung abgibt684, so ist die Willenserklärung in dem Zeitpunkt abgegeben, in welchem sie von dem Erklärenden dem Boten gegenüber zwecks Übermittlung geäußert oder, bei einer verkörperten (z. B. schriftlichen) Willenserklärung, übergeben worden ist685.

Bsp. (1): Der Leiter der Personalabteilung eines Unternehmens ist üblicherweise bevollmächtigt, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Namen des Arbeitgebers auszusprechen. Mit Absendung des Kündigungsschreibens durch den Personalleiter ist die Kündigungserklärung als Willenserklärung abgegeben.

Bsp. (2): Arbeitgeber A will dem Arbeitnehmer B kündigen. Er beauftragt seine Sekretärin, das Kündigungsschreiben bei B zuhause in den Briefkasten zu werfen686. – Mit Übergabe des Schreibens an die zur Übermittlung eingeschaltete Sekretärin ist die Kündigungserklärung abgegeben.

185 Ist die Willenserklärung abgegeben, so hat es nach § 130 Abs. 2 auf deren Wirksamkeit keinen Einfluss mehr, wenn der Erklärende nach diesem Zeitpunkt stirbt oder geschäftsunfähig wird. Damit beeinträchtigt der Wegfall der Rechtsfähigkeit oder der Eintritt von Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe nicht die Wirksamkeit der Erklärung687. Eine andere Frage ist die, ob in diesem Fall bei einer auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Erklärung (Angebot)688 noch ein Vertrag zustande kommen kann, der Empfänger der wirksam abgegebenen Erklärung also in der Lage ist, durch deren Annahme noch einen Vertragsschluss herbeizuführen689. Diesbezüglich bestimmt die Vorschrift des § 153, dass das Zustandekommen des Vertrags nicht dadurch gehindert wird, dass der Antragende, das ist die Person, die das Angebot abgibt, vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, wenn nicht ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist690.

Bsp. (1): Arbeitgeber A will dem Arbeitnehmer B kündigen. Er fertigt abends ein Kündigungsschreiben an und lässt es auf dem Schreibtisch mit der Anweisung liegen, seine Sekretärin solle dieses am nächsten Morgen zur Post bringen. In der Nacht stirbt A. – Hier ist zwar der äußere Tatbestand einer Willenserklärung geschaffen, die Erklärung aber noch nicht in Richtung des B auf den Weg gebracht worden. Mithin ist die Erklärung noch nicht abgegeben, § 130 Abs. 2 findet keine Anwendung691.

Bsp. (2): Der A stirbt erst, nachdem seine Sekretärin den Brief bei der Post aufgegeben hat. – Hier ist die Willenserklärung in Richtung des B auf den Weg gebracht und mithin abgegeben worden. Nach § 130 Abs. 2 hat der Tod des A keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigungserklärung.

1.Brox/Walker, BGB AT, Rn. 1.
2.Zu den Erscheinungsweisen des Rechts und den ihnen zugeordneten Wissenschaften s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 11 ff.
3.Zur Abgrenzung des Rechts von Sitte und Moral (Sittlichkeit) s. sogleich Rn. 3 ff.
4.Zum Rechtsstaatsprinzip s. Sodan/Leisner, GG, 4. Aufl. 2018, Art. 20 GG Rn. 34 ff.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 74 ff.
5.BVerfGE 5, 25 (31 ff.); s. näher Sodan/Sodan, GG, 4. Aufl. 2018, Art. 20 GG Rn. 55 ff.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 126 ff.
6.Zum Recht als Lösung von Gerechtigkeitsfragen s. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 7 ff.; zum Zusammenhang zwischen Gerechtigkeit und Gleichheit s. Braun, Juristische Ausbildung 2014, 865 ff.
7.Der Einzelne darf nicht zum bloßen „Objekt“ staatlichen Handelns gemacht werden, s. BVerfGE 45, 187 (228) – Lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord; 27, 1 (6); zur sog. „Objektformel“ s. Sachs/Höfling, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 15 ff.
8.Köhler, BGB AT, § 1 Rn. 3.
9.S. §§ 578 ff. ZPO (Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage).
10.BVerfGE 2, 380 (403).
11.Zur Verjährung s. Rn. 702 ff.
12.BGHZ 156, 232 (243 f.).
13.Zum Verhältnis zwischen Moral und Recht s. Höfling, JuS 2017, 617 ff.; Lindner, JURA 2016, 8 ff.
14.Zum BGB s. Rn. 23 ff.
15.Zur Verkehrssitte s. noch folgend.
16.Zur Rechtsquelle „Gewohnheitsrecht“ s. noch folgend Rn. 15 f.
17.Brox/Walker, BGB AT, Rn. 3.
18.S. § 823 sowie §§ 185, 211 ff., 222, 223 ff., 229, 22 ff., 26 ff. StGB.
19.Vgl. Brox/Walker, BGB AT, Rn. 3.
20.Zur Gesetzesauslegung s. Rn. 69 ff.
21.BGHZ 69, 295 (297) – Fluchthelfervertrag; 10, 228 (232) – Gläubigergefährdung. S. näher Rn. 383.
22.BVerfGE 39, 1 (57) – Fristenlösung.
23.S. nur Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2018, Rn. 88.
24.S. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2018, Rn. 88.
25.Bloß formelle, nicht aber materielle Gesetze sind das Haushaltsgesetz sowie das Zustimmungsgesetz zu völkerrechtlichen Verträgen, s. hierzu Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 17 Rn. 11.
26.S. unten Rn. 13.
27.S. unten Rn. 14.
28.Zum bürgerlichen Recht s. Rn. 19 und 23 ff.
29.Lat. ius cogens = zwingendes Recht.
30.Lat. ius dispositivum = nachgiebiges Recht.
31.Zu zwingendem und abdingbarem Recht s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 3 Rn. 8 ff.
32.BGHZ 101, 253 (261 ff.); 92, 363 (367 ff.); zur Unwirksamkeit eines „starren“ Fristenplans s. aber BGH NJW 2004, 2586 (2586 f.).
33.Zu den Rechtsquellen s. im Einzelnen Wolf/Neuner, BGB AT, § 4 Rn. 2 ff.
34.Lat. ponere = setzen, stellen, legen.
35.Zu Rechtsnormen im formellen Sinn s. bereits Rn. 8.
36.Zum Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht s. Art. 31 GG.
37.Zu Rechtsnormen im formellen und im materiellen Sinne s. bereits Rn. 8 f.
38.BVerfGE 91, 148 (163) – Umlaufverfahren.
39.Zur gemeindlichen Satzungshoheit als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) s. z. B. für Baden-Württemberg § 4 GemO.
40.Hierbei sind der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und die sog. Wesentlichkeitstheorie zu beachten; s. BVerfGE 33, 125 (158 ff.) – Facharzt; 98, 218 (251 ff.) – Rechtschreibreform.
41.Zur Rechtsanwendungsmethode der Analogie s. Rn. 79.
42.Lat. consuetudo = Gewohnheit.
43.Lat. opinio iuris = Rechtsüberzeugung, lat. opinio necessitatis = Überzeugung von der Notwendigkeit.
44.Zum Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle s. Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 22 m. w. N.; Krebs/Becker, JuS 2013, 97 ff.
45.BGHZ 37, 219 (224 m. w. N.).
46.BAGE 23, 292 (293 ff.); 1, 291 (292 ff.).
47.BAGE 58, 138 (142 ff.); 33, 185 (190 ff.); 33, 140 (148 ff.).
48.BAGE 57, 55 (63 m. w. N.).
49.S. hierzu näher Wolf/Neuner, BGB AT, § 5 Rn. 2 ff.; Barczak, JuS 2015, 969 ff.
50.Zur Privatautonomie als dem zentralen Prinzip des BGB s. Rn. 30 ff.
51.Zu den Theorien zur Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht s. Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 3 Rn. 10 ff.
52.Zu Rechtsnormen im formellen und im materiellen Sinne s. bereits Rn. 8 f.
53.Zum BGB s. Rn. 23 ff.
54.Zur Rechtsentwicklung auf den einzelnen Gebieten s. Köhler, BGB AT, § 3 Rn. 34 ff.
55.Zu Sonderprivatrechten neben dem BGB s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 6 Rn. 5 ff.
56.Zum Begriff der Marke als schutzfähiges Zeichen i. S. v. § 3 MarkenG s. BeckOK-Markenrecht/Kur, 13. Edition, § 3 MarkenG Rn. 9 ff.
57.S. nur BAG NZA 2018, 448 (450 Rn. 23) und § 611a BGB sowie NK-GA/Schöne, 1. Aufl. 2016, § 611 Rn. 58 ff.
58.„Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ (1814).
59.„Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ (1815).
60.Unter dem Vorsitz des Präsidenten des Reichsoberhandelsgerichts Heinrich Eduard Pape.
61.Insb. durch Schriften von Otto von Gierke, „Die soziale Aufgabe des Privatrechts“ (1889); ders., „Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht“ (1889) und Anton Menger, „Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen“ (1890).
62.Sog. Dritter Entwurf (zusammen mit einer Denkschrift des Reichsjustizamtes).
63.Zur „schweren Geburt des BGB“ s. Schulte-Nölke, NJW 1996, 1705 ff.; s. zur Entstehungsgeschichte des BGB Wesel, Geschichte des Rechts, 4. Aufl. 2014, Rn. 285.
64.Zu den Materialien s. Benno Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899.
65.Zur Gesetzesauslegung s. Rn. 69 ff.
66.Zur Einordnung des bürgerlichen Rechts als allgemeines Privatrecht s. Rn. 19.
67.Zur Vorgeschichte des BGB s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 9 Rn. 1 ff.
68.Kodifiziert im „corpus juris“.
69.Zur Rechtsquelle Gewohnheitsrecht s. Rn. 15 f.
70.Recht der Pandekten (lat. digesten).
71.Zum 125-jährigen Jubiläum der Reichsjustizgesetze von 1879 (GVG, ZPO, StPO, KO, ferner RAO) s. Kissel, NJW 2004, 2872 ff.
72.Im Bereich des materiellen Strafrechts galt bereits das StGB von 1871.
73.Heute FamFG.
74.Zuvor galt das ADHGB von 1861.
75.S. dazu noch folgend Rn. 45 f.
76.S. etwa zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus eindrucksvoll Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 7. Aufl. 2012, 91 ff.
77.Z. B. der Reisevertrag, der in den §§ 651a ff. geregelt worden ist.
78.So wurden z. B. die Regelungen des AGBG und des HWiG im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 in das BGB aufgenommen, s. §§ 305 ff. und (heute) § 312b.
79.Zur Entstehung des BGB s. bereits Rn. 23.
80.Palandt/Grüneberg, BGB, Überbl. v. Art. 181 EGBGB Rn. 1 f.
81.Palandt/Thorn, BGB, Art. 220 EGBGB Rn. 1 ff.
82.Die Kommentierungen der Art. 230 ff. EGBGB sind in das Palandt-Archiv Teil II eingestellt worden und abrufbar im Internet unter http://www.palandt.beck.de.
83.Palandt/Thorn, BGB, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 1 ff.
84.Zum räumlichen Geltungsbereich des BGB (Kollisionsrecht) s. Köhler, BGB AT, § 3 Rn. 47 ff.
85.BVerfGE 78, 205 (210 m. w. N.), hier auch zu Art. 73 EGBGB (Regalien).
86.Zum Verhältnis des BGB zum Landesrecht s. näher Wolf/Neuner, BGB AT, § 8 Rn. 7 f.
87.Z. B. Baden-Württemberg das AGBGB.
88.Zum „ethischen Personalismus“ des BGB s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 10 Rn. 2 ff.
89.S. dazu noch im Einzelnen Rn. 31 ff.
90.St.Rspr.: BVerfGE 72, 155 (170); 8, 274 (328).
91.BVerfGE 103, 89 (100 f.) – Unterhaltsverzichtsvertrag; 89, 214 (231 f.) – Ehegatten-Bürgschaft; NJW 2005, 2376 (2377) – Kapital-Lebensversicherung.
92.Zur Entstehung und den Gründen für die Schaffung des BGB s. bereits Rn. 23 f.
93.Liberalismus: lat. liber = frei, lat. liberalis = die Freiheit betr., freiheitlich. Den Altliberalismus prägte maßgeblich die Vorstellung eines schwachen Staates und ausgedehnter individueller Rechte.
94.„Lasst sie machen; gewähren lassen“: Politischer, wirtschaftlicher und sozialer Grundsatz des klassischen Wirtschaftsliberalismus, der auf dem Vertrauen des Wirkens des Preismechanismus’ (Angebot und Nachfrage) beruht (Vordenker Adam Smith).
95.Zum Liberalismusmodell des BGB s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 10 Rn. 2 ff.
96.S. hierzu etwa Petersen, JURA 2011, 184 ff.
97.S. hierzu Musielak, JuS 2017, 949 ff.; näher zur Vertragsfreiheit Rn. 251 ff.
98.Zum hohen Stellenwert des zivilrechtlichen Schutzes Minderjähriger (§ 2) s. Rn. 212 ff. und Rn. 555 ff.
99.BGHZ 137, 329 (335); 120, 272 (274 ff.); 106, 269 (272 f.); NJW-RR 2004, 924 (925).
100.S. dazu NK-GA/Boecken/Pils, 1. Aufl. 2016, § 105 GewO, insb. Rn. 8 ff.
101.Zu Tieren (§ 90a) als Rechtsobjekten eigener Art s. Rn. 148.
102.S. näher zu den eigentumsfähigen Positionen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Jarass/Pieroth/Jarass, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 14 GG Rn. 5 ff.
103.Zur Universalsukzession als Eintritt des Erwerbers in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers s. Rn. 124.
104.BGHZ 123, 368 (371 ff.); 111, 36 (39 f.), hier zum Testament zugunsten eines behinderten Kindes letztlich auf Kosten der Sozialhilfe; BGHZ 140, 118 (128 ff.), hier zu einer Erbunfähigkeitsklausel.
105.BVerfGE 50, 290 (354).
106.BGHZ 140, 74 (77 m. w. N.).
107.S. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG; zur im Übrigen nur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht über die zivilrechtlichen Generalklauseln s. grundlegend BVerfGE 7, 198 (204 ff.) – Lüth-Urteil.
108.Zu unabdingbarem (zwingendem) und nachgiebigem (dispositivem) Recht s. bereits oben Rn. 10.
109.S. dazu etwa die Vorschriften über Mieterhöhungen §§ 557 ff., Betriebskosten §§ 556 f. i. V. m. der BetrKV, § 560 und die Mietsicherheit (Kaution), insb. § 551.
110.Zu Vertragsfreiheit und (Un)Gleichbehandlung im Mietrecht s. Gsell, WuM 2017, 305 ff.
111.Außerhalb des BGB gibt es darüber hinaus eine Vielzahl von besonderen Arbeitnehmer-Schutzgesetzen mit Vorschriften privatrechtlicher, aber auch öffentlich-rechtlicher Natur, s. schon oben Rn. 22.
112.S. insb. § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 1 AGG.
113.S. zu den Begriffen des Verbrauchers und des Unternehmers Rn. 315 f.
114.Näher zur Kontrolle von AGB Rn. 294 ff. und Schema 5 Rn. 764.
115.S. hierzu ausf. Rn. 150 ff.
116.Zur Systematik des BGB s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 7 Rn. 29 ff.
117.Zum Rationalisierungseffekt der Klammermethode s. Medicus/Petersen, BGB AT, Rn. 31.
118.Zum abstrahierend-generalisierenden Stil des BGB s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 7 Rn. 23 ff.; Medicus/Petersen, BGB AT, Rn. 19.
119.Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. v. § 145 Rn. 5.
120.Palandt/Brudermüller, BGB, § 1408 Rn. 3.
121.Palandt/Weidlich, BGB, § 2275 Rn. 1 ff.
122.Zu § 620 Abs. 3 s. näher NK-GA/Boecken, 1. Aufl. 2016, § 620 Rn. 1 ff.; zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen s. HK-TzBfG/Boecken, 5. Aufl. 2018, § 14 TzBfG.
123.S. z. B. § 531 Abs. 2, hierzu BGHZ 132, 105 (108); MünchKomm/Koch, BGB, § 531 Rn. 4 m. w. N.
124.S. z. B. § 527 Abs. 1, hierzu etwa Staudinger/Chiusi, BGB, § 527 Rn. 9.
125.Zur Gesetzesauslegung s. Rn. 69 ff.
126.Zum Begriff und zu den verschiedenen Arten von Sachen (§§ 90 ff.) s. Rn. 129 ff.
127.Zum Anspruch im materiell-rechtlichen Sinne (§ 194 Abs. 1) s. Rn. 120.
128.S. z. B. §§ 241a, 310 Abs. 3, 312, 312d, 355, 474, 485, 495, 661a.
129.Zum Verbraucherschutz s. Rn. 314 ff.
130.Zu gesetzlichen Fiktionen als Verweisungen s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 83 ff.
131.S. z. B. §§ 9 Abs. 1, 24, 49 Abs. 2, 84, 105a Satz 1, 108 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 110.
132.S. z. B. §§ 92 Abs. 2, 96, 310 Abs. 3 Nr. 1.
133.S. z. B. §§ 30 Satz 2, 83 Satz 4, 113 Abs. 4, 125 Satz 2.
134.S. z. B. § 443 Abs. 2 und § 1006.
135.Zur Beweislast s. sogleich Rn. 53.
136.Zur Beweislast s. sogleich Rn. 53.
137.BGH NJW 1991, 1052 (1053).
138.Lat. non liquet = (Es ist) nicht klar.
139.S. z. B. §§ 345, 363, 543 Abs. 4 Satz 2, 575 Abs. 3 Satz 3, 2336 Abs. 3.
140.Palandt/Grüneberg, BGB, § 280 Rn. 34.
141.Zu den wichtigsten Strömungen (Begriffsjurisprudenz, Interessenjurisprudenz, Wertungsjurisprudenz, kritische Jurisprudenz, ökonomische Analyse des Rechts) und ihrer Entwicklung s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 9 Rn. 18 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 34 ff.
142.S. Rn. 55 ff.
143.Dazu Rn. 59 ff.
144.S. Rn. 69 ff.
145.Dazu Rn. 78 ff.
146.Zur logischen Struktur von Rechtsnormen s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 71 ff., zu sog. unvollständigen Rechtssätzen S. 78 ff.
147.Zur Ermittlung der Anspruchsgrundlage (Anspruchsnorm) s. Rn. 61.
148.Zu Rechtssubjekten (natürliche und juristische Personen) s. Rn. 83 ff.
149.Zum Begriff des materiell-rechtlichen Anspruchs s. Rn. 120.
150.Lat. conditio = Bedingung, Gelegenheit.
151.Zum sog. Konditionalprogramm s. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 23 ff.
152.Zu abstrakt-generellen Rechtsnormen s. Rn. 9.
153.Zur Anspruchsnorm s. bereits Rn. 55 f.
154.Zum juristischen Syllogismus s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 91 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 79 f.
155.Die Syllogismen sind ein auf Aristoteles zurückgehender Katalog von Typen logischer Schlussfolgerungen. Berühmtes Bsp.:
156.Zum Anspruch im materiellen Sinn (§ 194 Abs. 1) s. Rn. 120.
157.Zu Ober-, Unter- und Schlusssatz s. bereits Rn. 60.
158.Denkbar ist ferner die Formulierung: „Möglicherweise hat K einen Anspruch gegen V auf Eigentumsverschaffung und Übergabe des Kfz aus § 433 Abs. 1 Satz 1.“ Jedenfalls unzulässig ist die Formulierung des Obersatzes in Form einer Frage.
159.Zum Untersatz s. bereits Rn. 60.
160.Zu Sachen s. Rn. 129 ff.
161.Zum Urteilsstil s. Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016, Rn. 820 ff.
162.Zur Methode der Gesetzesanwendung s. bereits Rn. 59 ff.
163.Zu Funktion und Aufgaben der Gesetzesauslegung s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 133 ff.; Wolf/Neuner, BGB AT, § 4 Rn. 32 ff.; Muthorst, JA 2013, 721 ff.; Schäfers, JuS 2015, 875 ff.; zur Gesetzesauslegung aus methodentheoretischer Sicht s. Beck, JURA 2018, 330 ff.
164.Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 40 ff.
165.S. BGHZ 55, 153 (158 ff.); hierzu ausf. Boecken, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz gegen reine Nutzungsbeeinträchtigungen, S. 81 ff.
166.Zurückgehend auf von Savigny, s. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 35 ff.
167.Instruktiv zu den Auslegungsmethoden BGHZ 46, 74 (76 ff. m. w. N.). – Schallplatten.
168.Zum Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 163 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 50 f.; Wolf/Neuner, BGB AT, § 4 Rn. 51.
169.RGZ 158, 388.
170.S. RGZ 158, 388 (391).
171.BGHZ 46, 74 (79 ff. m. w. N.). – Schallplatten.
172.Ab der 8. Wahlperiode abrufbar unter: http://drucksachen.bundestag.de; ab der 1. Wahlperiode abrufbar unter: http://pdok.bundestag.de/.
174.S. zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien in der Rechtsanwendung Wischmeyer, JZ 2015, 957 ff.
175.Die Materialien zum BGB sind veröffentlicht von Benno Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899.
176.RGZ 158, 388 (391).
177.Griech. telos = Ziel, Zweck, Sinn.
178.Lat. ratio legis = Sinn und Zweck des Gesetzes, die Ratio des Gesetzes.
179.BGHZ 78, 263 (265); 2, 176 (184 f.); RGZ 142, 36 (40 f.).
180.RGZ 74, 69 (72).
181.S. RGZ 158, 388 (391 f.).
182.S. dazu näher Herresthal, JuS 2014, 289 ff.
183.BVerfGE 86, 288 (320 f.); 2, 266 (282).
184.BVerfGE 85, 69 (72 ff.).
185.A. A. Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 42: Unterfall der systematischen Auslegung.
186.BVerfGE 71, 81 (105); 54, 277 (299 f.).
187.BVerfGE 8, 28 (33 ff.).
188.Näher zu den Rechtsquellen des Unionsrechts s. Jochum, Europarecht, 3. Aufl. 2018, Rn. 119 ff.
189.Zum Einfluss des Unionsrechts auf das bürgerliche Recht s. Köhler, BGB AT, § 3 Rn. 37 ff.; zur Bedeutung für die Auslegung s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 5 Rn. 26; zur richtlinienkonformen Auslegung Herresthal, JuS 2014, 289 ff.
190.Zur europäischen Harmonisierung sowie zur Internationalisierung des Privatrechts s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 5 Rn. 26 ff. und § 9 Rn. 17.
191.Zur richtlinienkonformen Auslegung s. Köhler, BGB AT, Rn. 40.
192.BGHZ 150, 248 (251 ff.); Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 43 f., hier auch zum Problem der überschießenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
193.S. näher hierzu Potacs, EuR 2009, 465 ff.
194.Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 47 ff.
195.Zur Gesetzesauslegung s. bereits Rn. 69 ff.
196.Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 48 m. w. N., hier auch zur Unterscheidung von Einzelanalogie und Rechtsanalogie; zur Handhabung der Analogie in der Klausur s. Kuhn, JuS 2016, 104 ff.; s. auch Lutter, JURA 2013, 449 ff.
197.BGHZ 149, 165 (174); BGH NJW 2003, 1932 (1933).
198.BGHZ 120, 239 (251 f.) – Froschlärm; 110, 183 (193); 105, 140 (143).
199.BGHZ 157, 188 (192 ff. m. w. N.).
200.Zur Feststellung und Ausfüllung von Gesetzeslücken s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 191 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 52 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 55 f.
201.BGH NJW 1988, 2109 (2110).
202.Zur Gesetzesauslegung s. bereits Rn. 69 ff.
203.BVerfGE 82, 6 (11 ff.); 25, 167 (183).
204.BVerfG NJW 2005, 2140 (2140 f. m. w. N.).
205.Näher zum Begriff und zur Zulässigkeit der Rechtsanwendungsmethode des Umkehrschlusses s. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 209 f.
206.Palandt/Grüneberg, BGB, Einl. Rn. 50: „Gegenstück“.
207.Sehr umstritten; Palandt/Ellenberger, BGB, § 24 Rn. 2 m. w. N.
208.Oder auch lat. plus continet minus = das Mehr enthält das Weniger.
209.BGHZ 6, 270 (290 f. m. w. N.).
210.Der griechische Begriff telos bedeutet Ziel, Zweck, Sinn.
211.BVerfGE 88, 145 (166 ff.); 35, 263 (278 ff.); NJW 1997, 2230 (2230 f.).
212.Zum „Geschäft für den, den es angeht“ s. Rn. 614.
213.Zum sog. Offenheitsgrundsatz (Offenkundigkeitsprinzip) im Rahmen des Rechts der Stellvertretung s. Rn. 612 ff.
214.BGHZ 154, 276 (279); RGZ 100, 190 (192 f.).
215.Vgl. die Beschreibung der rechtsfähigen Personengesellschaft in § 14 Abs. 2; zum Begriff der Rechtsfähigkeit ausf. Lehmann, AcP 207 (2007), 225 ff.
216.Zu den Rechtsobjekten s. Rn. 127 ff.
217.S. dazu Rn. 84 ff.
218.Dazu unter Rn. 105 ff.
219.S. zu § 1 die rechtshistorische Untersuchung von Hetterich, Mensch und „Person“ – Probleme einer allgemeinen Rechtsfähigkeit, 2016.
220.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 1 Rn. 2. Anderes gilt im Strafrecht: Nach ganz herrschender Auffassung in Rspr. und Lit. beginnt das Menschsein nicht erst mit der Vollendung der Geburt, sondern mit dem Beginn der Geburt, also bei einer normalen Geburt mit Beginn der Eröffnungswehen, s. hierzu nur Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl. 2014, vor § 211 Rn. 13 m. w. N.
221.Zur Rechtsfähigkeit des Anencephalus s. Neuner, MedR 2013, 647 ff.
222.BGHZ 14, 249 (249).
223.Deshalb bleibt auch eine Person, die ihre Rechtsangelegenheiten etwa aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst besorgen kann, gleichwohl rechtsfähig. Zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten wird in diesem Fall auf Antrag oder von Amts wegen ein Betreuer bestellt, s. §§ 1896 ff.
224.S. hierzu m. w. N. OLG Frankfurt a. M. NJW 1997, 3099 (3100).
225.S. St. Lorenz, JuS 2010, 11 (11).
226.OLG Frankfurt a. M. NJW 1997, 3099 (3100) m. w. N.; s. näher zum Begriff des Gesamthirntods und zur Umstrittenheit des sog. Hirntodkonzepts MünchKomm/StGB/Tag, § 3 TPG Rn. 16 ff., hier im Zusammenhang mit den Anforderungen des Transplantationsgesetzes; s. auch Heyers, JA 2016, 709 ff.
227.S. § 3 TPG; dazu näher MünchKomm/StGB/Tag, § 3 TPG Rn. 11 f.
228.Zum Begriff s. § 1 VerschG.
229.§ 9 Abs. 1 VerschG.
230.Hier ist für den Fall, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, § 1319 Abs. 1 zu beachten, wonach die neue Ehe grds. nicht wegen Verstoßes gegen § 1306 (Doppelehe) aufgehoben werden kann.
231.Zum Begriff s. BGHZ 13, 334 (338); s. auch noch folgend unter Rn. 115.
232.Grundlegend BGHZ 14, 249 (249). S. auch BGHZ 50, 133 (136); 107, 384 (391); 169, 193 (196); für das Recht am eigenen Bild ist das in § 22 Satz 3 KunstUrhG ausdrücklich geregelt, s. hierzu BGH NJW 1996, 593 (594 f.).
233.BGHZ 13, 334 (338).
234.BGHZ 50, 133 (138 f.); 107, 384 (391).
235.BGHZ 50, 133 (137).
236.S. zu diesem Begriff § 22 Satz 4 KunstUrhG.
237.S. BGHZ 50, 133 (137 und 139).
238.S. die Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch in §§ 218 ff. StGB.
239.Darunter versteht man methodisch die gesetzliche Annahme eines Sachverhalts, der mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, s. Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 15. Aufl. 2017, Rn. 313; Wolf/Neuner, BGB AT, § 8 Rn. 38; grundlegend Esser, Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen.
240.S. etwa die Fallkonstellation in BGHZ 58, 48; zuvor schon BGHZ 8, 243.
241.S. BGHZ 58, 48 (50).
242.BGHZ 58, 48 (51).
243.S. BGHZ 58, 48.
244.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 12 Rn. 1; Lehmann, AcP 207 (2007), 225 (226).
245.Siehe auch Lehmann, AcP 207 (2007), 225 (226).
246.S. nur Wolf/Neuner, BGB AT, § 12 Rn. 7; zum Begriff des Rechtsgeschäfts näher § 1 Rn. 1 ff.
247.S. näher Rn. 212.
248.S. noch näher Rn. 215 ff.
249.S. § 2 i. V. m. § 106.
250.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 12 Rn. 4.
251.Deshalb wird insoweit auch von zustandsbedingter Deliktsfähigkeit gesprochen, s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 12 Rn.  4 und 6.
252.BGH NJW 2005, 354 (354).
253.BGH NJW 2005, 354 (354); BGHZ 172, 83 (86, Rn. 8).
254.BGH NJW 2005, 354 (355).
255.BGH NJW 1984, 1958 (1958).
256.BGH NJW 1984, 1958 (1958).
257.§ 1303 Abs. 1: Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
258.S. nur BGHZ 29, 33 (37).
259.BGHZ 29, 33 (36 f.).
260.S. nur Wolf/Neuner, BGB AT, § 14 Rn. 1 und 29.
261.Bei juristischen Personen wird allgemein von „Sitz“ gesprochen.
262.S. nur Palandt/Ellenberger, BGB, § 7 Rn. 1.
263.BVerwGE 71, 309 (312).
264.Zum Begriff der Willenserklärung s. näher Rn. 163.
265.Wie hier Wolf/Neuner, BGB AT, § 14 Rn. 33 ff.; a. A. Palandt/Ellenberger, BGB, § 7 Rn. 7, wonach ein rechtsgeschäftlicher Wille notwendig ist.
266.BVerwGE 71, 309 (313).
267.BVerwGE 71, 309 (313).
268.BVerwGE 71, 309 (312).
269.BVerwGE 71, 309 (312 f.).
270.Das gilt nach § 9 Abs. 2 nicht für Soldaten, die nur aufgrund der – inzwischen ausgesetzten – Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
271.S. BGHZ 8, 318 (320); 32, 103 (111).
272.Zur historischen Entwicklung des Namensrechts s. Schwab, Das Standesamt 2015, 354 ff.
273.Zum Begriff s. noch Rn. 112.
274.BGHZ 32, 103 (111).
275.Zum Begriff s. noch folgend Rn. 121.
276.S. BGH NJW 2000, 2195 (2197); zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht s. noch folgend Rn. 115.
277.BGH NJW 2000, 2195 (2197).
278.BGH NJW 2000, 2195 (2197); NJW 2008, 3782 (3782 f., Rn. 12).
279.BGH NJW 2000, 2195 (2197).
280.BGHZ 32, 103 (111); BGH NJW 2000, 2195 (2197).
281.BGHZ 8, 318 (324); 169, 193 (195 f.).
282.BGH NJW 2000, 2195 (2197).
283.BGH NJW 2000, 2195 (2198); BGHZ 169, 193 (196 f., Rn. 13).
284.BGHZ 169, 193 (199, Rn. 17).
285.BGHZ 8, 318 (320).
286.Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV, der dies regelt, gilt auch heute noch gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fort. S. Soergel/Heinrich, BGB, § 12 Rn. 5; BVerwGE 23, 344 (345); zur Rechtsstellung des Adels in der Bundesrepublik Deutschland und Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV s. Heinz, Verwaltungsrundschau 2014, 77 ff.
287.BGHZ 30, 7 (9); 169, 193 (195 f., Rn. 8).
288.BGH NJW 2009, 1756 (1757, Rn. 12); NJW 2008, 3782 (3783, Rn. 12); NJW 1983, 1184 (1185).
289.BGHZ 149, 191 (197); 11, 214 (215).
290.BGH NJW 1970, 1270 (1270); BGHZ 43, 245 (252).
291.BGHZ 124, 173 (178).
292.S. BGHZ 43, 245 (252 und 255 f.), hier bezogen auf eine Gewerkschaft, wobei sich der BGH allerdings nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, dass diese als nicht rechtsfähige Personenvereinigung (s. dazu noch folgend Rn. 111) organisiert ist.
293.S. nur Palandt/Ellenberger, BGB, § 12 Rn. 21.
294.BGHZ 149, 191 (199); BGH NJW 2007, 682 (683); NJW 2008, 3716 (3717).
295.BGHZ 119, 237 (245).
296.BGHZ 119, 237 (245).
297.S. näher zum Begriff der Rechtswidrigkeit Boecken, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz gegen reine Nutzungsbeeinträchtigungen, S. 286.
298.S. BGHZ 149, 191 (199).
299.MünchKomm/Säcker, BGB, § 12 Rn. 159.
300.S. BGH NJW 2000, 2195 (2197).
301.S. BGH NJW 2000, 2195 (2197); § 253 Abs. 2 kommt nicht in Betracht.
302.BGHZ 146, 341 (347).
303.BGHZ 146, 341 (347).
304.S. BGHZ 146, 341 (347).
305.S. RGZ 143, 212 (213); BGH LM Nr. 11 zu § 31 BGB; NJW 1979, 2304 (2305); Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 442; ausf. zum Verein als Personenvereinigung Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 7 ff.
306.S. BayObLG NJW 1973, 249; Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 477; zum Stiftungsrecht s. auch den Überblick bei Hüttemann, BRJ 2014, 127 ff.
307.Zur Rechtsfähigkeit im öffentlichen Recht s. Maurer/Waldhoff, AllgVerwR, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 4 ff.; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2018, Rn. 181.
308.S. hierzu näher Maurer/Waldhoff, AllgVerwR, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 8; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2018, Rn. 181 ff.
309.Was aber nur in Ausnahmefällen möglich ist: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes unzulässig. Darüber hinaus ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, unzulässig, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Insoweit haben die Länder die Insolvenzfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen, s. bezogen auf Baden-Württemberg § 45 AGGVG, jedoch mit Ausnahme u. a. der Landesbank-BW. Gemäß § 171b Abs. 1 SGB V findet § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Krankenkassen keine Anwendung. Diese sind insolvenzfähig.
310.Zum Begriff des Rechtsgeschäfts s. näher Rn. 151 ff.
311.BGHZ 54, 222 (224).
312.S. z. B. § 13 Abs. 2 GmbHG.
313.S. BGHZ 54, 222 (224 f.); zur persönlichen Haftung eines GmbH-Gesellschafters BGHZ 125, 366 (368); zur Haftung von Vereinsmitgliedern eines eingetragenen Vereins BGH NZG 2008, 670 (672), Kolpingwerk; ausf. Nachw. zur sog. Durchgriffshaftung und der diesbezüglichen Entwicklung der Rspr. des BGH bei Palandt/Ellenberger, BGB, Einf. v. § 21 Rn. 12 f.; s. auch Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 805.
314.S. dazu noch Rn. 115.
315.S. § 12.
316.S. §§ 22 ff. KunstUrhG.
317.S. nur BGHZ 98, 94 (95).
318.BGHZ 98, 94 (97).
319.BGHZ 98, 94 (98).
320.BVerfGE 21, 362 (369).
321.BVerfGE 21, 362 (369); 68, 193 (205).
322.S. z. B. BVerfGE 50, 290 (352).
323.S. dazu Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 447 f.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 21 ff.
324.S. §§ 80 Abs. 1, 81; Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 493 f.
325.Zur Abgrenzung zwischen Idealverein (§ 21) und wirtschaftlichem Verein (§ 22) s. BGH NJW 2017, 1943 (1944 f.); s. auch Beuthien, NZG 2015, 449 ff.
326.Zum Begriff s. Maurer/Waldhoff, AllgVerwR, 19. Aufl. 2017, § 7 Rn. 7 ff.
327.S. § 80 Abs. 1.
328.Näher zur GbR Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 41 ff.
329.Zu den Gründen hierfür s. Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 473; näher zum nicht eingetragenen Verein Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 1493 ff.
330.S. zur Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft grundlegend BGHZ 146, 341 ff. und Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 172; zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Vereinsrechts, die nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzen, auf nichtrechtsfähige Idealvereine s. BGHZ 50, 325 (328); BGH NJW 1979, 2304 (2305); Saenger, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 473; Palandt/Ellenberger, BGB, § 54 Rn. 1; zu Reformüberlegungen zum BGB-Gesellschafts- und Vereinsrecht s. Westermann, NZG 2017, 921 ff.
331.Zum Begriff der Person s. oben Rn. 83 ff.
332.S. etwa Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 1 ff.; zum rechtsgeschichtlichen Hintergrund des subjektiven Rechts s. Medicus/Petersen, BGB AT, Rn. 70.
333.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 11 ff. m. w. N.
334.S. Brox/Walker, BGB AT, Rn. 620.
335.S. Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 1.
336.S. folgend Rn. 114 ff.
337.S. Rn. 121 ff.
338.S. noch zum Begriff der absoluten Rechte Rn. 121.
339.S. schon oben Rn. 89.
340.S. BGH NJW 2004, 762 ff.; BGH NJW 2004, 766 (766 f.); ausf. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Überblick bei Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 83 ff.; s. auch Staudinger/Melestean, JURA 2016, 783 ff.
341.S. BGH NJW 2000, 2195 (2197); zum Namensrecht s. bereits Rn. 101 ff.
342.BGH NJW 2000, 2195 (2197).
343.BGH NJW 2000, 2195 (2197); s. schon oben Rn. 101.
344.S.  oben Rn. 104.
345.S. BGHZ 143, 214 (218); BGH NJW 1985, 1617 (1618).
346.Zur Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Einwilligung s. BAG MMR 2015, 544 ff.
347.S. nur BGH NJW 1992, 2084 (2084).
348.S. BGH NJW 1975, 2075 (2076).
349.Zum Begriff des Gegenstands s. noch Rn. 127 f.
350.S. zum Begriff der Verfügung Rn. 160 f.
351.S. dazu noch Rn. 121.
352.S. Rn. 121.
353.S. hierzu ausf. Boecken, Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz gegen reine Nutzungsbeeinträchtigungen, S. 163 ff.
354.Wellenhofer, Sachenrecht, 32. Aufl. 2017, § 1 Rn. 6 ff.
355.MünchKomm/Wagner, BGB, § 823 Rn. 287 ff. m. w. N.; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 98.
356.Zum Anspruch als subjektives Recht s. folgend Rn. 120.
357.S. hierzu Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 20 f.
358.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 16 ff.
359.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 16.
360.S. oben Rn. 116.
361.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 16.
362.S. dazu Rn. 111.
363.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 48.
364.S. hierzu Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 48 f.
365.S. Brox/Walker, BGB AT, Rn. 629; Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 29.
366.S. dazu Rn. 456 ff.
367.Dazu Rn. 446 ff.
368.So etwa Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 17.
369.Zum Begriff des einseitigen Rechtsgeschäfts s. Rn. 156.
370.S. BGHZ 32, 375 (383); 97, 264 (267); zu bedingten Rechtsgeschäften s. näher Rn. 521 ff.
371.BGHZ 97, 264 (267); s. dazu Rn. 527.
372.Zu § 111 s. Rn. 590 ff.
373.S. dazu näher Rn. 542 ff.
374.S. Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 17.
375.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 40.
376.Dazu Rn. 501 ff.
377.S. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Boecken, HGB, 3. Aufl. 2014, Kommentierung zu §§ 74 ff. HGB.
378.S. zum Rechtsgeschäft ausf. Rn. 150 ff.
379.Zum Zustandekommen von Verträgen s. ausf. Rn. 255 ff.
380.S. zum Begriff des Schuldverhältnisses Hk-BGB/Schulze, vor § 241–853 Rn. 15.
381.Zum Begriff des einseitigen Rechtsgeschäfts s. Rn. 156.
382.S. auch die Überschrift vor § 985 („Ansprüche aus dem Eigentum“).
383.Zu den Persönlichkeitsrechten s. oben Rn. 115.
384.Zu den Herrschaftsrechten an Sachen oben Rn. 116.
385.S. oben Rn. 116.
386.§ 1004 schützt unmittelbar nur das Eigentum, der Schutz in Gestalt eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs ist jedoch von der Rspr. auf alle absoluten Rechte ausgedehnt worden, s. näher Palandt/Herrler, BGB, § 1004 Rn. 4.
387.S. BGH NJW 1992, 2084 ff.
388.Zum Begriff des Rechtsgeschäfts s. Rn. 151 ff.
389.S. Hk-BGB/Schulte-Nölke, v. § 854–§ 1296 Rn. 18.
390.Betriebsübergang i. S. d. § 613a.
391.S. noch folgend Rn. 125.
392.S. hierzu näher Boecken, Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht, Rn. 9 ff. und NK-GA/Boecken, 1. Aufl. 2016, § 324 UmwG Rn. 5.
393.Zum Begriff des Rechtsgeschäfts s. Rn. 151 ff.
394.S. dazu Rn. 156.
395.Dazu Rn. 157.
396.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 20 Rn. 15.
397.S. z. B. § 135 Abs. 1 Satz 1 und § 90.
398.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 24 Rn. 2 f.
399.S. dazu oben Rn. 83.
400.S. nur Wolf/Neuner, BGB AT, § 24 Rn. 2 f.
401.S. Rn. 129 ff.
402.S. Rn. 148.
403.S. Rn. 149.
404.S. dazu oben Rn. 115.
405.S. Hk-BGB/Dörner, § 90 Rn. 3; s. auch PWW/Völzmann-Stickelbrock, BGB, § 90 Rn. 6.
406.S. zum Begriff Rn. 131.
407.S. BGHZ 124, 52 (55).
408.S. BGHZ 124, 52 ff.
409.So etwa Brox/Walker, BGB AT, Rn. 780; a. A. Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 90 Rn. 11 und Palandt/Weidlich, BGB, § 1922 Rn. 37.
410.S. RGSt 64, 313 (314 ff.).
411.S. dazu schon Rn. 89.
412.S. z. B. §§ 45 ff., 81 Abs. 1 Satz 2 oder auch 516 Abs. 1.
413.Zum Begriff des Vermögens s. Medicus/Petersen, BGB AT, Rn. 1198; Köhler, BGB AT, § 22 Rn. 9.
414.S. oben Rn. 124.
415.S. z. B. §§ 449 Abs. 3, 622 Abs. 2.
416.BGH NJW 1968, 392 (393).
417.S. Staudinger/Stieper, BGB, Vorb. zu §§ 90 ff. Rn. 9.
418.LG Konstanz NJW 1996, 2662.
419.Zur Aufgabe des Eigentums an Grundstücken und beweglichen Sachen mit der Folge der Herrenlosigkeit der Sache s. § 928 und § 959.
420.S. noch Rn. 148.
421.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 25 Rn. 4.
422.S. auch Brox/Walker, BGB AT, Rn. 781 und 796.
423.Streitig, s. BGH NJW 1993, 2436 (2437 f.); BGHZ 102, 135 (139 f.); a. A. BeckOK-BGB/Fritzsche, § 90 Rn. 26 m. w. N.
424.S. Medicus/Petersen, BGB AT, Rn. 1175.
425.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 25 Rn. 4.
426.S. BGHZ 49, 145 (146).
427.S. BGH NJW 1986, 1811 (1811); a. A. Palandt/Herrler, BGB, Überbl. v. § 873 Rn. 3.
428.S. BGHZ 23, 241 (244).
429.S. BGHZ 112, 4 (5 ff.); Soergel/Marly, BGB, Vorb. § 90 Rn. 20.
430.S. § 128 und dazu Rn. 341 ff.
431.S. BGH NJW 1985, 2413 (2414); NJW 1971, 1793 (1794).
432.S. BGH NJW 1971, 1793 (1794).
433.BGH NJW 1985, 2403.
434.S. Hk-BGB/Dörner, § 91 Rn. 1.
435.BGH NJW-RR 1990, 787 (788).
436.S. RGZ 107, 339 (340).
437.S. BGH NJW 1995, 587 (588).
438.S. BGH NJW 1985, 2413 (2414).
439.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 92 Rn. 2.
440.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 92 Rn. 3.
441.S. auch Wolf/Neuner, BGB AT, § 25 Rn. 15.
442.S. für die Bruchteils-Gemeinschaft §§ 752 Satz 1, 753 (auch i. V. m. § 731 Satz 2 für die GbR, § 2042 Abs. 2 für die Miterbengemeinschaft).
443.S. RGZ 69, 117 (119).
444.S. BGHZ 102, 135 (149).
445.S. RGZ 87, 43 (45).
446.S. noch folgend Rn. 138 ff.
447.S. BGHZ 20, 154 (157 ff.).
448.S. BGHZ 18, 226 (228 ff.).
449.BGHZ 18, 226 (228).
450.BGHZ 76, 216 (219 f.).
451.S. etwa §§ 92 Abs. 2, 1035 Satz 1.
452.S. BGH NJW 2000, 2898 (2898).
453.BGH NJW-RR 1994, 1537 (1537 f.).
454.BGHZ 76, 216 (219 ff.).
455.OLG Celle NJW-RR 1994, 1305 (1305 f.).
456.S. BGHZ 20, 159 (163).
457.S. BGHZ 20, 159 (161 ff.).
458.S. BGHZ 20, 154 (157).
459.S. auch Hk-BGB/Dörner, § 93 Rn. 1.
460.Der Verlust des Eigentums für den Eigentümer der beweglichen Sache, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, wird über die Rechtsgrundverweisung des § 951 Abs. 1 Satz 1 bereicherungsrechtlich ausgeglichen.
461.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 93 Rn. 2; Hk-BGB/Dörner, § 93 Rn. 2.
462.S. BGHZ 61, 80 (81 f.); 191, 285 (289).
463.S. BGHZ 61, 80 (81 f.).
464.S. LG Lübeck NJW 1986, 2514 (2515).
465.S. BGHZ 26, 225 (228); 53, 324 (325).
466.S. BGH NJW 1982, 756 (756).
467.S. noch folgend Rn. 145.
468.RGZ 80, 229 (232).
469.BGHZ 53, 324 (325).
470.BGH NJW 1984, 2277 (2278).
471.S. BGHZ 53, 324 ff. hier auch zu einer nachträglich eingebauten Ölheizungsanlage; zu einem außerhalb eines Gebäudes in das Erdreich eingebauten Öltank als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes s. BGH NZM 2013, 875 (876 f.).
472.BGH NJW 1979, 712.
473.S. Hk-BGB/Dörner, § 95 Rn. 1 und 4.
474.S. BGHZ 54, 208 (210); s. zur Möglichkeit und den Voraussetzungen einer nachträglichen Umwidmung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil, BGHZ 165, 184 (187 ff.) m. w. N., str.
475.S. BGH NJW 1992, 1101 (1102).
476.S. BGH NJW 1996, 916 (917).
477.BGH NJW 1996, 916 (917).
478.Vgl. OLG Koblenz ZfIR 2007, 292 (292 f.); BGH NJW 1985, 789 (789 f.). In diesen Fällen wurde der vorübergehende Zweck verneint, weil der Grundstückseigentümer nach Ablauf der Laufzeit das Recht zur Übernahme der baulichen Anlagen hatte.
479.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 96 Rn. 1.
480.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 96 Rn. 2.
481.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 97 Rn. 1.
482.S. Hk-BGB/Dörner, §§ 97, 98 Rn. 3.
483.S. BGHZ 85, 234 (237).
484.S. BGHZ 85, 234 (237).
485.BGH NJW 1969, 2135 (2136).
486.BGH NJW 1969, 2135 (2136); NJW 2009, 1078 (1079 Rn. 14).
487.S. hierzu BGH NJW 2009, 1078 (1079 f.) bezogen auf die Zubehöreigenschaft einer Einbauküche.
488.S. Hk-BGB/Dörner, §§ 97, 98 Rn. 5.
489.S. RGZ 157, 40 (47 f.).
490.RGZ 87, 43 (47 f.).
491.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 97 Rn. 9.
492.BGH NJW-RR 1990, 586 (587 f.).
493.OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1039 (1039 ff.).
494.OLG Celle NJW-RR 1989, 333; zum süddeutschen Raum s. BGH NJW 2009, 1078 (1079).
495.Zu § 98 Nr. 1 s. BGHZ 165, 261 (263 ff.).
496.S. BGHZ 63, 365 (367 f.).
497.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 99 Rn. 4.
498.S. BGH NJW 1995, 2627 (2628).
499.S. BGH NJW 1998, 1707 (1707) und BGH NJW-RR 1998, 803 (805).
500.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 100 Rn. 1.
501.Palandt/Ellenberger, BGB, § 100 Rn. 1.
502.S. Palandt/Ellenberger, BGB, § 103 Rn. 1.
503.Palandt/Ellenberger, BGB, § 103 Rn. 3.
504.S. ausf. zu der zivilrechtlichen Einordnung der Tiere als Rechtsobjekte Obergfell, RW 2016, 388 ff.
505.S. zur Einordnung dieser Norm als „gefühlige Deklamation ohne wirklich rechtlichen Inhalt“ Palandt/Ellenberger, BGB, § 90a Rn. 1, sowie die Glosse von K. Schmidt, JZ 1989, 790 ff.: BGB „zum Streicheln“, a. a. O. (792).
506.S. ferner etwa die lediglich deklaratorische Vorschrift des § 903 Satz 2 sowie §§ 701 Abs. 4, 971 Abs. 1 Satz 2.
507.S. oben Rn. 116.
508.S. oben Rn. 116.
509.Dazu oben Rn. 120.
510.Zum Begriff des Rechtsobjekts s. oben Rn. 127.
511.S. dazu oben Rn. 115.
512.S. dazu oben Rn. 121.
513.Z. B. die Grenzen des gesetzlichen Verbots (§ 134) und der Sittenwidrigkeit (§ 138), dazu näher Rn. 372 ff. und 381 ff.
514.Zu Einschränkungen der privatautonomen Gestaltung unter verschiedenen Gesichtspunkten, insb. auch dem Ausgleich wirtschaftlicher Ungleichgewichte s. Hattenhauer, Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts, 2. Aufl. 2000, S. 80 ff.
515.S. Art. 2 Abs. 1 GG, der auch die Vertragsfreiheit umfasst, dazu nur Jarass/Pieroth/Jarass, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 2 GG Rn. 22a mit Nachw. aus der Rspr. des BVerfG; Art. 9 GG Vereinigungsfreiheit; Art. 14 GG Eigentum und Erbrecht.
516.S. Abschnitt 3 des 1. Buches des BGB, §§ 104 ff.
517.S. hierzu eingehend und zur Entwicklung der Begriffe Rechtsgeschäft und Willenserklärung Hattenhauer, Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts, 2. Aufl. 2000, S. 67 ff.
518.S. näher zum Vertrag Rn. 250 ff.
519.S. auch die Beschreibung des Begriffs bei Brox/Walker, BGB AT, Rn. 96 f.; Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 1 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 2.
520.S. noch folgend Rn. 163.
521.S. BGHZ 21, 102 (106 f.) in Abgrenzung zur rechtlich bedeutungslosen Gefälligkeit, dazu noch folgend Rn. 153 ff.
522.S. BGHZ 21, 102 (107).
523.S. BGHZ 97, 372 (377 f.).
524.Zur Fallbearbeitung s. Fezer/Obergfell, Klausurenkurs BGB AT, Fall 5, S. 55 ff.
525.BGHZ 21, 102 (106 f.); BGH NJW 1974, 1705 (1706).
526.S. BGHZ 21, 102 (107); BGH NJW 1974, 1705 (1706).
527.BGHZ 21, 102 (108 f.).
528.S. Staudinger/Schiemann, Eckpfeiler, C. Rn. 8.
529.S. BGH NJW 1992, 2474 (2475); NJW-RR 2017, 272 (273 Rn. 8).
530.S. BGHZ 30, 40 (46); 43, 72 (76 f.); zu den Anforderungen an einen stillschweigenden Haftungsausschluss im nachbarschaftlichen Bereich s. BGH NJW-RR 2017, 272 (273 f. Rn. 10 ff.). S. näher zur Haftungsmilderung Medicus/Petersen, BGB AT, Rn. 186 ff.
531.Zum Begriff der Willenserklärung s. folgend Rn. 163 ff.
532.S. nur Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 11 f.
533.S. noch folgend Rn. 157.
534.S. Leenen, JURA 2007, 721 ff. (723).
535.Z. B. eines Arbeitsverhältnisses, § 622 oder § 626.
536.Zur Anfechtung s. Rn. 439 ff., zur Rechtsnatur der Anfechtung s. 447.
537.Hierzu gehören außerdem das Stiftungsgeschäft nach § 81, das Vermächtnis nach §§ 1939, 2147 ff. und die Eigentumsaufgabe nach § 959.
538.Zutreffend Leenen, BGB AT, § 11 Rn. 16; ders., JURA 2007, 721 (723).
539.S. ausf. zum Vertrag Rn. 250 ff.
540.S.  oben Rn. 111.
541.S. oben Rn. 110.
542.Zum Begriff s. Rn. 159.
543.S. oben Rn. 110.
544.S. BGH NJW 1998, 3713 (3714).
545.Zum Begriff des Besitzes s. § 854.
546.Die sog. Auflassung, § 925.
547.S. hierzu Wolf/Neuner, BGB AT, § 29 Rn. 23 ff. und 53 ff.
548.S. nur Brox/Walker, BGB AT, Rn. 103.
549.S. oben Rn. 157.
550.S. oben Rn. 156.
551.S. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, Überbl. v. § 320, Rn. 4 ff.
552.Das hat der Gesetzgeber in den §§ 320 ff. über den gegenseitigen Vertrag besonders geregelt.
553.S. BGHZ 1, 294 (304); 75, 221 (226); 101, 24 (26).
554.§ 241.
555.§ 4 Abs. 1 AltfahrzeugV regelt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Kfz.
556.Für den Erlass einer Schuld ist ein Vertrag erforderlich, einen einseitigen Verzicht auf einen Anspruch mit rechtlicher Bindung für den Gläubiger bzw. Schuldner kennt das BGB nicht, s. BGH NJW 1987, 3203 (3203).
557.Zur Unterscheidung zwischen den Grundpfandrechten Hypothek und Grundschuld s. Palandt/Herrler, BGB, Überbl. v. § 1113 Rn. 1.
558.BGHZ 1, 294 (304); Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 17.
559.Für die einseitig begründeten Verpflichtungsgeschäfte gilt das nicht, s. § 311 Abs. 1, diese kommen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht.
560.S. etwa Köhler, BGB AT, § 5 Rn. 13.
561.S. oben Rn. 157.
562.Und die Sache abzunehmen.
563.S. BGH NJW 1967, 1128 (1130); Wolf/Neuner, BGB AT, § 29 Rn. 23 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 22.
564.S. etwa Wolf/Neuner, BGB AT, § 29 Rn. 23; Medicus/Petersen, BGB AT, Rn. 220 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 22.
565.S. BGH NJW 1967, 1128 (1130).
566.BGH NJW 1967, 1128 (1130).
567.S. näher Rn. 510.
568.S. BGH NJW 1967, 1128 (1130).
569.Bereicherungsanspruch wegen der Leistung von etwas nicht Geschuldetem.
570.S. ausf. zu diesem Bereicherungsanspruch Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 8. Aufl. 2017, § 10 Rn. 1 ff.
571.§ 854.
572.S. näher zum Abstraktionsprinzip etwa Grigoleit, AcP 199 (1999), 379; zur Fallbearbeitung Bayerle, JuS 2009, 1079 ff.
573.Zu § 139 s. noch Rn. 407 ff.
574.S. Rn. 408.
575.S. dazu Rn. 522 ff.
576.S. BGHZ 31, 321 (323); BGH NJW 1967, 1128 (1130).
577.BGH NJW 1967, 1128 (1130).
578.S. näher dazu St. Lorenz, JuS 2009, 489 ff.
579.S. nur Brox/Walker, BGB AT, Rn. 115; Wolf/Neuner, BGB AT, § 29 Rn. 57 beschreibt die kausalen Geschäfte als zweckbestimmte Geschäfte.
580.Z. B. §§ 105, 107.
581.BGH NJW 2001, 289 (290); NJW 2005, 53 (54); BGHZ 149, 129 (134). Aus der Lit. s. etwa Brox/Walker, BGB AT, Rn. 82; Köhler, BGB AT, § 6 Rn. 1.
582.S. BGHZ 91, 324 (329 f.); sehr klar BAG NJW 1971, 1422 (1423): Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen hegt, sondern deshalb, weil dieser seinen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen dem Erklärungsempfänger gegenüber äußert. Die entscheidende Frage ist deshalb, wie der Erklärungsgegner die Erklärung oder das Verhalten des anderen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände auffassen muss.
583.S. näher folgend Rn. 171 ff.
584.S. BGHZ 91, 324 (329 f.); zur Anfechtung von Rechtsgeschäften s. ausf. Rn. 439 ff. Hinter den vorstehenden Ausführungen steht die rechtsdogmatische Grundfrage, ob für die Herbeiführung des rechtlichen Erfolgs einer Willensäußerung allein auf den Willen des Erklärenden oder auf die Bedeutung seiner Willensäußerung aus objektiver Sicht abzustellen ist. Diese Frage ist seit jeher zwischen den Vertretern der sog. Willenstheorie und der Erklärungstheorie umstritten, s. dazu Staudinger/Singer, BGB, Vorb. zu §§ 116–144 Rn. 15 f.
585.S. auch MünchKomm/Armbrüster, BGB, v. § 116 Rn. 3.
586.Zu dem Wirksamwerden einer Willenserklärung s. Rn. 177 ff., zu der Nichtigkeit einer Willenserklärung s. Rn. 211 ff.
587.S. zur Unterscheidung zwischen dem äußeren und dem inneren Tatbestand einer Willenserklärung nur Brox/Walker, BGB AT, Rn. 83 ff.; Köhler, BGB AT, § 6 Rn. 2 f.; Leipold, BGB AT, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 13 ff.
588.Innerer Tatbestand, s. noch folgend Rn. 167 ff.
589.Dazu Rn. 244 ff.
590.S. dazu Rn. 237 ff.
591.BGHZ 88, 373 (382); s. auch BGHZ 21, 102 (106 f.).
592.Auf diese Problematik ist bereits oben im Zusammenhang mit dem Begriff des Rechtsgeschäfts eingegangen worden, s. oben Rn. 153 f.
593.Zum Zustandekommen von Verträgen s. näher Rn. 255 ff.
594.S. BGHZ 149, 129 (134). Insoweit wird auch von „stillschweigender“ Erklärung gesprochen, was allerdings nicht mit Schweigen im Sinne eines Nichtverhaltens verwechselt werden darf. Zu den Fällen, in denen einem Schweigen im Rechtsverkehr Bedeutung zukommt, s. Rn. 244 ff.
595.S. Bork, BGB AT, Rn. 556; abl. Leenen, BGB AT, § 5 Rn. 28 ff.; ders. JuS 2008, 577 (579 ff.).
596.S. z. B. Brox/Walker, BGB AT, Rn. 84 ff.; Köhler, BGB AT, § 6 Rn. 3.
597.Zur Anfechtung von Rechtsgeschäften s. Rn. 440 ff.
598.S. folgend Rn. 171 ff.
599.S. nur Bork, BGB AT, Rn. 589; Stadler, BGB AT, § 17 Rn. 7.
600.BGHZ 91, 324 (330); aus der Lit. nur Bork, BGB AT, Rn. 593; Stadler, BGB AT, § 17 Rn. 8.
601.S. nur BGHZ 91, 324 (326 f.); BGH NJW 1968, 2102 (2103); Bork, BGB AT, Rn. 593; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 85.
602.Das ist ein Problem des fehlenden Geschäftswillens, s. noch folgend Rn. 170.
603.S. auch BGH NJW 1968, 2102 (2103).
604.Der Handlungswille also gegeben ist, s. oben Rn. 168.
605.S. BGH NJW 1968, 2102 (2103). Zu der Frage, wie sich dieser Willensmangel im Rechtsverkehr auswirkt, ob und unter welchen Voraussetzungen gleichwohl eine rechtlich bindende Willenserklärung vorliegen kann, s. Rn. 173.
606.Vgl. BGH NJW 1968, 2102 (2103).
607.S. auch BGH NJW 1968, 2102 (2103).
608.S. BGH NJW 1968, 2102 (2103); Brox/Walker, BGB AT, Rn. 86.
609.S. etwa Bork, BGB AT, Rn. 600; Stadler, BGB AT, § 17 Rn. 12.
610.Zu den Willenselementen s. Rn. 167 ff.
611.S. oben Rn. 165.
612.S. hierzu ausf. Flume, BGB AT II, § 4 6; s. auch schon oben Rn. 163.
613.In Gestalt des sog. Vertrauensschadens, § 122, s. dazu Rn. 516 ff.
614.S. oben Rn. 168.
615.S. Köhler, BGB AT, § 7 Rn. 4; Stadler, BGB AT, § 17 Rn. 7.
616.§ 105 bestätigt das für den Fall der Geschäftsunfähigkeit nachdrücklich, s. noch Rn. 221 ff.
617.S. BGH NJW 1987, 121 (121). Eine andere Frage ist das Problem des Beweises, ob eine Willenssteuerung vorlag oder nicht. S. hierzu BGH a. a. O., der eine auch für den rechtsgeschäftlichen Bereich überzeugende Abgrenzung danach vornimmt, ob die fehlende Willenssteuerung mit äußeren Zwängen (Reflexhandlungen, Zwangshandlungen) oder inneren Vorgängen (z. B. Bewusstlosigkeit) begründet wird.
618.S. oben Rn. 169.
619.BGHZ 91, 324 (329 f.); offen gelassen noch von BGH NJW 1968, 2102 (2103).
620.BGHZ 91, 324 (330).
621.S. näher Rn. 468.
622.§ 122.
623.BGHZ 91, 324 (329 f.).
624.BGHZ 91, 324 (330).
625.BGHZ 91, 324 (330 m. w. N.).
626.Zur Fallbearbeitung s. Fezer/Obergfell, Klausurenkurs BGB AT, Fall 1, S. 16 ff.
627.S. hierzu auch noch Rn. 287 ff.
628.So der Sachverhalt zu der grundlegenden Entscheidung des BGH über die grds. Irrelevanz des fehlenden Erklärungswillens für die Frage des Vorliegens einer Willenserklärung, BGHZ 91, 324 ff.
629.S. im einzelnen BGHZ 91, 324 ff.
630.S. oben Rn. 170.
631.Köhler, BGB AT, § 7 Rn. 6; Stadler, BGB AT, § 17 Rn. 12.
632.Zur Anfechtung von Rechtsgeschäften s. Rn. 440 ff.
633.So der Begriff bei Flume, BGB AT II, § 9 2b.
634.S. BGHZ 47, 352 (357), hier zur Mahnung; zum Begriff aus der Lit. Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 8 ff.; Flume, BGB AT II, § 9 2b; Köhler, BGB AT, § 5 Rn. 7; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 95.
635.S. BGHZ 47, 352 (357).
636.Zu weiteren Erscheinungsformen geschäftsähnlicher Handlungen s. Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 9 und Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 6. Zu den Aufforderungen nach § 108 Abs. 2 und § 177 Abs. 2 s. Rn. 583 ff. und 674 f.
637.S. BGH NJW 2006, 230 (232); anders z. B. PWW/Mörsdorf, BGB, § 661a Rn. 3 m. w. N.: einseitiges Rechtsgeschäft.
638.S. BGHZ 47, 352 (357).
639.Für die Aufforderung des Vertragspartners eines vollmachtlosen Vertreters an den Vertretenen nach § 177 Abs. 2 (dazu Rn. 674 f.) gilt dasselbe.
640.S. dazu näher Rn. 578 ff.
641.S. BGHZ 47, 352 (357).
642.S. Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 10 ff.; s. auch BGHZ 47, 352 (357).
643.S. MünchKomm/Schmitt, BGB, v. § 104 Rn. 11.
644.BGHZ 47, 352 (357), hier zur Mahnung.
645.S. BGH NJW 1995, 45 (46); MünchKomm/Busche, BGB, § 133 Rn. 48; zur Auslegung von Willenserklärungen s. Rn. 237 ff.
646.Zu Letzterem s. BGHZ 29, 33 (36).
647.Dazu näher Rn. 555 ff.
648.BGHZ 29, 33 (36); BGHZ 105, 45 (47 f.): Nach der Rspr. handelt es sich um „eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen“. Wegen des Vorliegens einer Willensäußerung und des finalen Bezugs auf die Vornahme einer tatsächlichen Handlung (Eingriff) kann die Einwilligung als geschäftsähnliche Handlung eingeordnet werden, s. im Ergebnis ebenso Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 6 und 8. Rechtliche Bedeutung hat eine solche Einwilligung insofern, als sie die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung etwa im Rahmen des § 823 Abs. 1 ausschließt, s. dazu Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 8. Aufl. 2017, § 16 Rn. 9 und 165.
649.BGHZ 29, 33 (36).
650.S. zum Begriff Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 13 ff.; Köhler, BGB AT, § 5 Rn. 7; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 94.
651.Zu § 94 s. Rn. 139.
652.S. hierzu den berühmten Jungbullenfall des BGH in BGHZ 55, 176 ff.
653.S. nur Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 15.
654.S. etwa Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, Überbl. v. § 104 Rn. 9.
655.Zur Bedeutung des Wohnsitzes s. oben Rn. 100.
656.S. oben Rn. 164 ff.
657.Leenen, BGB AT, § 6 Rn. 1.
658.S. zur Nichtigkeit von Willenserklärungen Rn. 211 ff.
659.S. folgend Rn. 179.
660.S. noch Rn. 179.
661.Zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts und nicht der Willenserklärung selbst s. Rn. 443.
662.S. Rn. 456 ff.
663.S. auch § 124 Abs. 3; zu den Anfechtungsfristen noch Rn. 501 ff.
664.S. MünchKomm/Einsele, BGB, § 130 Rn. 5; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 93; Hk-BGB/Dörner, § 130 Rn. 1.
665.Anders bei der Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück: Gemäß § 928 Abs. 1 muss der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklären und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen werden.
666.S. Hk-BGB/Dörner, § 130 Rn. 2; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 142.
667.MünchKomm/Einsele, BGB, § 130 Rn. 13; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 142.
668.Dazu folgend Rn. 181 ff.
669.S. Rn. 202 ff.
670.S. etwa MünchKomm/Einsele, BGB § 130, Rn. 2; Erman/Arnold, BGB, § 130 Rn. 6.
671.S. oben Rn. 179.
672.So deutlich BGH NJW 1979, 2032 (2033); s. auch Hk-BGB/Dörner, § 130 Rn. 2; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 147; a. A. Wolf/Neuner, BGB AT, § 33 Rn. 8.
673.Der BGH spricht von Begebung, s. BGHZ 198, 32 (37 f., Rn. 17 ff.). Anders als hier wird zwischen der Abgabe und der Begebung unterschieden. Der BGH versteht unter Abgabe nur die Formulierung des äußeren Tatbestands der Willenserklärung.
674.S. dazu Rn. 191 f.
675.S. BGH NJW 1979, 2032 (2033).
676.Sachverhalt nach BGH NJW 1979, 2032 f.
677.A. A. für den Fall, dass der Erklärende das In-Verkehr-Bringen zu vertreten hat, z. B. MünchKomm/Einsele, BGB, § 130 Rn. 14 unter Hinweis auf die Ähnlichkeit zur Erklärungsfahrlässigkeit bei fehlendem Erklärungsbewusstsein, s. dazu oben Rn. 173; wie hier Hk-BGB/Dörner, § 130 Rn. 2.
678.S. BGHZ 65, 13 (15).
679.S. BGHZ 65, 13 (15).
680.Z. T. wird eine Haftung auch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 angenommen, so etwa Hk-BGB/Dörner, § 130 Rn. 2. Diese Haftungsgrundlage kann allerdings nur tragen, wenn bereits ein Schuldverhältnis i. S. d. § 311 Abs. 2 bestanden hat.
681.S. oben Rn. 173.
682.So im Ergebnis z. B. auch Palandt/Ellenberger, BGB, § 130 Rn. 4.
683.S. zum Recht der Stellvertretung Rn. 597 ff.
684.S. BGHZ 12, 327 (334); BGH NJW 2008, 917 (918 Rn. 15); zur Abgrenzung zwischen Vertreter in der Erklärung und Erklärungsboten s. Rn. 607.
685.S. Hk-BGB/Dörner, § 130 Rn. 2.
686.Das empfiehlt sich aus Beweisgründen, wenn der Zugang der Kündigungserklärung vom Empfänger bestritten werden sollte, s. noch Rn. 201.
687.Anderes gilt für die Verfügungsbefugnis, sprich die Berechtigung, eine Verfügung (zum Begriff s. oben Rn. 160) wirksam vornehmen zu können, s. BGHZ 27, 360 (366). Insoweit ist der Zeitpunkt des Wirkungseintritts, nicht der der Abgabe der Verfügungserklärung (z. B. Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache nach § 929 Satz 1) entscheidend, weshalb die auch als Verfügungsmacht bezeichnete Berechtigung zur Verfügung noch im Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung und des Eintritts von u. U. weiteren Verfügungsvoraussetzungen (z. B. Übergabe bei § 929 Satz 1) vorliegen muss (BGHZ 27, 360 [366]).
688.S. noch Rn. 256 ff.
689.Zum Zustandekommen von Verträgen s. Rn. 255 ff.
690.S. hierzu noch Rn. 284 ff.
691.A. A. Wolf/Neuner, BGB AT, § 33 Rn. 3; wohl auch BGHZ 198, 32 (38), wonach die Begebung nicht zu der Abgabe gehört.

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Age restriction:
18+
Release date on Litres:
21 July 2025
Volume:
1030 p. 1 illustration
ISBN:
9783170299054
Publishers:
Copyright Holder::
Bookwire
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