Read the book: «Recht für Pflegeberufe»

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Der Autor


Theo Kienzle, Jurist (Spezialgebiete: Sozial-, Medizin-, Betreuungs- und Arbeitsrecht), Dozent an diversen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen des Gesundheitswesens.

Theo Kienzle

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1. Auflage 2020

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-038520-7

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-038521-4

epub: ISBN 978-3-17-038522-1

mobi: ISBN 978-3-17-038523-8

Vorwort

Der Autor ist seit mehreren Jahrzehnten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen und pädagogischem Fachpersonal tätig. Das Spektrum umfasste bisher neben der Altenpflege auch die (klassische) Krankenpflege in somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern sowie Mitarbeiter in stationären Behinderteneinrichtungen.

Mit diesem Fachbuch wird versucht, den rechtlichen Teil der neuen Pflegeausbildung abzudecken und gleichgültig wie die jeweilige Fachschule die Praxisfälle, Lernsituationen etc. gestaltet, den Auszubildenden das rechtliche Werkzeug an die Hand zu geben.

Grundlage der Gliederung des Fachbuches sind die Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG.

Der Verfasser nimmt gerne Kritik und Anregungen unter: kienzletheo@gmail.com

entgegen, denn nichts ist perfekt und es kann sicherlich einiges verbessert werden.

Ich widme dieses Buch Sophie Scholl, einer mutigen jungen Frau, die von einem verbrecherischen System für ihre Überzeugung ermordet wurde.

Inhalt

1  Vorwort

2  Abkürzungsverzeichnis

3  Einleitung

4  CE 01 Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden

5  1 Selbstbestimmungsrecht

6  1.1 Selbstbestimmungsrecht im Grundgesetz

7  1.2 Weitere Rechtsgrundlagen

8  1.3 Einschränkung Selbstbestimmungsrecht

9  2 Rechte und Pflichten Auszubildender

10  2.1 Pflegeberufegesetz

11  2.2 Arbeitsrechtliche Vorgaben Ausbildung

12  2.3 Patientensicherheit

13  2.4 Strafrecht (Grundlagen)

14  2.5 Schutz der Privatsphäre zu pflegender Menschen

15  2.5.1 Datenschutzgesetze und Sozialdatenschutz

16  2.5.2 Zivilrechtlicher Datenschutz

17  2.5.3 Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht

18  2.5.4 Schweigepflicht:

19  CE 02 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen

20  1 Dokumentation

21  1.1 Grundlagen Dokumentationspflicht

22  1.2 Vertragliche und gesetzliche Pflicht

23  1.3 Rechtliche Bedeutung Dokumentation

24  1.4 Dokumentation als Urkunde

25  CE 02 A Mobilität interaktiv, gesundheitsfördernd und präventiv gestalten

26  1 Beratungspflicht Pflegende

27  2 Überblick Medizinproduktegesetz

28  3 Finanzierung Hilfsmittel

29  CE 02 B Menschen in der Selbstversorgung unterstützen

30  CE 03 Erste Pflegerfahrungen reflektieren – verständigungsorientiert kommunizieren

31  CE 04 A Gesundheit alter Menschen fördern und präventiv handeln

32  1 Selbstbestimmungsrecht vs. Fürsorge

33  2 Grundlagen Gesetzgebung

34  3 Sozialrecht

35  3.1 Grundlage Sozialrecht

36  3.2 Grundlagen Sozialversicherung

37  3.3 Krankenversicherung

38  3.4 Unfallversicherung

39  3.5 Pflegeversicherung

40  4 Mobbing (Konflikte)

41  5 Arbeitsschutz

42  5.1 Einleitung Arbeitsschutz

43  5.2 Mutterschutzgesetz

44  5.3 Schwerbehindertenrecht

45  5.4 Arbeitszeitrecht

46  5.5 Unfallverhütungsvorschriften

47  5.6 Gewerbeordnung

48  5.7 Arbeitsstättenverordnung

49  5.8 Arbeitsschutzgesetz

50  5.9 Schutz vor sexueller Belästigung

51  5.10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

52  5.11 Präventionsgesetz

53  5.12 Betriebliches Gesundheitsmanagement

54  CE 04 B Gesundheit von Kindern und Jugendlichen fördern und präventiv handeln

55  1 Schutz Kindeswohl

56  1.1 Schutzauftrag für Kinder

57  1.2 Sorgerecht

58  1.3 Jugendhilfe

59  1.4 Kinderschutzgesetz(e)

60  1.5 UN-Kinderrechtskonvention

61  1.6 Aufsichtspflicht

62  2 Sexueller Missbrauch

63  3 Handlungsfähigkeit

64  3.1 Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit

65  3.1.1 Rechtsfähigkeit

66  3.1.2 Handlungsfähigkeit

67  3.1.3 Geschäftsfähigkeit

68  3.1.4 Deliktsfähigkeit

69  4 Funktion Gesetzgebung Sozialrecht

70  CE 04 C Gesundheit alter Menschen fördern und präventiv handeln

71  CE 05 A Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken

72  1 Delegation ärztlicher Maßnahmen

73  1.1 Einwilligung

74  1.2 Ordnungsgemäße ärztliche Verordnung

75  1.3 Delegationsfähigkeit

76  1.4 Durchführungs- und Anordnungsverantwortung

77  2 Krankenversicherung

78  2.1 Grundlagen Krankenversicherung

79  2.2 Finanzierung Krankenhausbehandlung

80  3 Recht Arbeitsbedingungen Krankenhaus

81  3.1 Überblick Rechtsgrundlagen

82  3.2 Pflichten Pflegender

83  3.3 Einstellungsgespräch

84  3.4 Dauer des Arbeitsverhältnisses

85  3.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

86  3.5.1 Ordentliche Kündigung

87  3.5.2 Außerordentliche Kündigung

88  3.5.3 Kündigungsschutz

89  3.5.4 Arbeits- und Dienstzeugnis

90  3.5.5 Verjährungs- und Ausschlussfristen

91  4 Risikomanagement und Haftung

92  4.1 Grundlagen des Risikomanagements

93  4.2 Überblick Haftungsrecht

94  4.3 Verjährung

95  4.4 Haftungsfreistellung der Pflegekräfte

96  4.5 Beweislast

97  CE 05 B Kinder und Jugendliche in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken

98  1 Selbstverwirklichung Kinder

99  2 Delegation an »Nicht«-Fachkräfte

100  3 Recht Diagnostik und Therapie Kinder

101  CE 05 C Alte Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken

102  CE 06 A In Akutsituationen sicher handeln

103  1 Gefährdung zu pflegender Menschen/ Fremdgefährdung

104  1.1 (Eigen)Gefährdung zu pflegender Menschen aufgrund physischer Ereignisse

105  1.2 Gefährdung anderer durch zu pflegende Menschen

106  1.3 Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen

107  2 Katastrophenschutz

108  2.1 Pflichten aus Pflegeberufegesetz

109  2.2 Recht des Katastrophenschutzes

110  2.3 Richtlinien zur Notfallversorgung

111  2.4 Unterlassene Hilfeleistung

112  3 Organentnahme – Transplantation

113  CE 06 B Kinder, Jugendliche und Bezugspersonen in Akutsituationen sicher begleiten

114  CE 06 C Alte Menschen und ihre Bezugspersonen in Akutsituationen sicher begleiten

115  1 Patientenverfügung

116  1.1 Rechtlicher Hintergrund: Sterbehilfe

117  1.1.1 Aktive Sterbehilfe

118  1.1.2 Indirekte Sterbehilfe

119  1.1.3 Passive Sterbehilfe

120  1.1.4 Behandlungsabbruch

121  1.2 Patientenverfügung

122  2 Vorsorgevollmacht

123  CE 07 A Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team

124  1 Rehabilitation (Rechtsquellen)

125  1.1 Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

126  1.2 Einzelne Leistungsträger

127  2 Abrechnungssysteme Sozialrecht

128  2.1 Einteilung Leistungsgruppen

129  2.2 Abrechnungssystem in der Pflege

130  3 Verhältnis Gesundheitsberufe

131  4 Rechte von Menschen mit Behinderung

132  4.1 Bundesteilhabegesetz

133  4.2 Leistungsträger der Rehabilitation

134  CE 07 B Rehabilitatives Pflegehandeln bei Kindern/ Jugendlichen im interprofessionellen Team

135  CE 07 C Rehabilitatives Pflegehandeln bei alten Menschen im interprofessionellen Team

136  CE 08 A Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten

137  1 Pflegecharta, Charta Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen

138  1.1 Pflegecharta

139  1.2 Charta Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen

140  2 Betreuungsrecht

141  2.1 Geschichtlicher Hintergrund

142  2.2 Voraussetzungen »rechtliche« Betreuung

143  2.3 Betreuungsverfahren

144  2.4 Umfang der Betreuung

145  2.5 Betreuer

146  2.6 Aufgabenbereiche des Betreuers

147  2.7 Pflichten des Betreuers

148  2.8 Medizinische Maßnahmen

149  3 Bestattungsrecht, Hospiz- und Palliativgesetz, Sterbebegleitrecht

150  4 Überlastungsanzeige

151  CE 08 B Kinder, Jugendliche und ihre Familien in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten

152  1 Recht palliative Versorgung

153  1.1 Sozialrechtliche Grundlagen Palliativversorgung

154  1.2 Palliativversorgung Kinder/Jugendliche

155  2 Patientenverfügung im Kindesalter

156  CE 08 C Alte Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten

157  CE 09 A Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen

158  1 Rechtliche Grundlage alternativer Wohnformen

159  1.1 Grundlagen Heimrecht

160  1.2 Heimrecht der Bundesländer

161  1.3 Heimaufsicht

162  2 Finanzierung alternativer Wohnformen

163  2.1 Finanzierung einzelner Wohnformen

164  2.2 (Finanzierung) Pflegeberatung

165  2.3 Wohnberatung

166  CE 09 B Alte Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen

167  CE 09 C Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in pflegerischen Situationen fördern

168  1 Anforderungen Hygiene, Infektionsprävention

169  CE 11 (A) Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen

170  1 Gewalt in der Pflege

171  1.1 Gewalt gegen das Pflegepersonal

172  1.2 Gewalt gegen Patienten und Bewohner

173  1.3 Gewalt als Straftat

174  1.4 Aufsichtspflicht

175  1.5 Aufsichtspflicht (Suizid)

176  2 Freiheitseinschränkung und Unterbringung

177  2.1 Grundlagen freiheitseinschränkender Maßnahmen (FEM)

178  2.1.1 Einwilligung

179  2.1.2 Notstand

180  2.1.3 Richterlicher Beschluss

181  CE 11 B Kinder und Jugendliche mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen

182  1 Psychiatrische Intervention Kinder/ Jugendliche

183  CE 11 C Alte Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen

184  Überblick/Vergleich Rahmenplan – Kapitel im Buch

185  Literatur

186  Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AMGArzneimittelgesetz
AVRArbeitsvertrags-Richtlinien
BAGBundesarbeitsgericht
BetrVerfGBetriebsverfassungsgesetz
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGHBundesgerichtshof
BGHZEntscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs Zivilsachen
BGMBetriebliches Gesundheitsmanagement
BKiSchGBundeskinderschutzgesetz
BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
BPflVVerordnung zur Regelung der Krankenhauspflegegesetze
BSGBundessozialgericht
BtMGBetäubungsmittelgesetz
BtMVVBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BVerfGBundesverfassungsgericht
BZRGBundeszentralregistergesetz
DSGVODatenschutzgrundverordnung (EU)
EntgFGEntgeltfortzahlungsgesetz
EMRKEuropäische Menschenrechtskonvention
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familienverfahrensgesetz)
FEMFreiheitsentziehende Maßnahmen
GGGrundgesetz
i. V.in Verbindung (mit)
JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
KKGGesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
LAGLandesarbeitsgericht
LasthandhabVVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit
LSGLandessozialgericht
LVwVfG BWLandesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg
m. w. N.mit weiteren Nachweisen
MPBetreibVMedizinproduktebetreiberverordnung
MPGMedizinproduktegesetz
MuSchGMutterschutzgesetz
NJWZeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift
OLGOberlandesgericht
PSA-BVVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
PsychKHGGesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz)
Rspr.Rechtsprechung
SGBSozialgesetzbuch
SGB VSozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB XISozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung
StGBStrafgesetzbuch
TVöDTarifvertrag öffentlicher Dienst
TzBfGTeilzeit- und Befristungsgesetz
VOVerordnung
WBVGWohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WfbMWerkstatt für behinderte Menschen
WTPGWohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (BaWü)
ZPOZivilprozessordnung

Einleitung

Dieses Fachbuch orientiert sich bzw. ist nach den Rahmenplänen nach § 53 PflBG für den theoretischen Unterricht, dies im Bereich »Recht«, aufgebaut und gestaltet. Aus diesem Grund ist die Gliederung – in der Hoffnung, dass möglichst viele Bundesländer die Empfehlungen übernehmen – an den Rahmenlehrplan angepasst. Da in der neuen Ausbildung das Prinzip der Situationsorientierung im Vordergrund steht und dies in den Rahmenlehrplänen realisiert wurde, wurde auf Beispiele verzichtet. Die »Beispiele« wird jede Schule selbst formulieren. Das Buch soll dazu den rechtlichen Hintergrund bzw. die Grundlage des Handelns schaffen.

Im Hinblick auf die Generalistik werden die Begriffe Pflegende, aber auch Patient und Bewohner verwendet.

Durch den zirkulären Aufbau der Rahmenlehrpläne, den insgesamt elf Curricularen Einheiten (CE), von denen acht im letzten Ausbildungsdrittel im Sinne eines spiralförmigen Aufbaus fortgeführt werden, sind einige rechtliche Themen in mehreren Curricularen Einheiten von Bedeutung. Daher wurden zur besseren Orientierung jeweils Verweise zu denjenigen Kapiteln, in denen das jeweilige rechtliche Thema ausführlich dargestellt wird, integriert. In der elektronischen Version dieses Fachbuches wurde ein Hyperlink integriert. Zur besseren Orientierung wurde ein sehr ausführliches Stichwortverzeichnis erstellt, in dem rechtliche Begriffe, wie das »Selbstbestimmungsrecht« aufgelistet sind. Letzteres auch mit der Intention, dieses Fachbuch nicht nur für die Ausbildung, sondern auch als Nachschlagewerk für die Praxis zur Verfügung zu stellen.

Der Autor hat rechtliche Hinweise bzw. Ausführungen auch dort verfasst, wo »Recht« nicht ausdrücklich genannt wird. Da die Mitglieder der Fachkommission der Rahmenpläne nach § 53 PflBG einige, nach Ansicht des Verfassers, entweder nicht als relevant eingestuft oder schlichtweg vergessen haben, wurden diese Themen, insbesondere das Haftungs- und Strafrecht, an geeigneterer Stelle integriert.

Am Anfang jeder Curricularen Einheit wird der rechtlich wichtige Teil der Rahmenempfehlung zitiert und daraufhin der rechtliche Aspekt aufgebaut. Im Falle von Wiederholungen aus vorherigen curricularen Einheiten wird lediglich das Stichwort dazu mit dem Verweis genannt.

CE 01 Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden
1 Selbstbestimmungsrecht

Die Auszubildenden

• […]

• wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist (I.6.a). (BIBB, S. 36)

1.1 Selbstbestimmungsrecht im Grundgesetz

(Rechtliche) Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen sind

• vor allem die Grundrechte unserer Verfassung, des Grundgesetzes (GG),

• die Europäische Menschenrechtskonvention und

• auch das Bürgerliche Gesetzbuch.

Die Grundrechte sind eng verwandt mit den Menschenrechten. Das Grundgesetz hat die Menschenrechte in besonderem Umfang geschützt. Dabei sind besonders zu nennen:

Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde

Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG): Die Würde jedes Menschen stellt das höchste Gut in der Wertordnung des Grundgesetzes dar.

Art. 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die Würde jedes Menschen ist unabhängig von Eigenschaften (Krankheit, Behinderung, Geschlecht, Rasse), Alter und Einsichtsfähigkeit als eines der höchsten Rechtsgüter geschützt. Die Menschenwürde hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Im pflegerischen Bereich

• ergibt sich aus der Menschenwürde das sogenannte Selbstbestimmungsrecht. Dies bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, selbst über seinen Körper, d. h. über medizinisch/pflegerische Maßnahmen zu bestimmen. Eine Zwangsbehandlung ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.1 Das Recht auf Selbstbestimmung beginnt bereits ab dem 14. Lebensjahr2 und schließt sogar das Recht ein, die Therapie ganz zu verweigern.3

• Zusätzlich schützt bzw. verbietet das Selbstbestimmungsrecht aus der Menschenwürde sowohl die Sammlung von persönlichen Informationen und deren Weitergabe ohne Zustimmung des Betroffenen. Die Menschenwürde ist daher auch die verfassungsrechtliche Grundlage der Schweigepflicht (§ 203 StGB) und des Datenschutzes.

• Schließlich verpflichtet die Menschenwürde die Gesellschaft und insbesondere in Krankenhäusern, Heimen und Behinderteneinrichtungen tätige Personen, die Unterbringung psychisch kranker Menschen inklusive freiheitseinschränkender Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. Alternativen zu prüfen.4 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erst kürzlich betont, dass insbesondere 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen einen schweren Eingriff in die Menschenwürde darstellen.5

Ein weiteres Grundrecht schützt das Selbstbestimmungsrecht, nämlich

Art. 2 Abs. 1 GG – Persönlichkeits- und Freiheitsrecht

Jeder Mensch hat nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, seinen Lebensbereich selbst nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten, soweit er dadurch nicht andere in ihren Rechten verletzt:

Art. 2 Abs. 1 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Dieser Artikel garantiert das Recht auf Selbstbestimmung, auch des kranken, behinderten und alten Menschen in einer Einrichtung oder dem Krankenhaus. Zusammen mit der Menschenwürde schützt das Persönlichkeitsrecht das Recht jedes Patienten oder Heimbewohners,

• selbst über seine Therapie und Pflege zu bestimmen,

• über die Verwendung seiner persönlichen Informationen und Daten zu entscheiden sowie

• die Anwendung von FEM nur sofern unbedingt erforderlich.

• Das Persönlichkeitsrecht ist auch ein Freiheitsrecht.

Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Ergänzt wird das Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrecht durch den Absatz 2, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG):

Art. 2 Abs. 2 GG

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. […]

Diese Rechtsgüter werden besonders geschützt, Einschränkungen sind nur aufgrund von Gesetzen und eines Richterspruchs möglich, dies allerdings nur in engen Grenzen. Aus diesem Grund muss für die Zwangsbehandlung eine gesetzliche Grundlage bestehen.6

Gerade die Verpflichtung der Pflegekräfte, Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen zu beachten, macht es in der Praxis besonders wichtig, die Grundrechte stets als Grundlage der Tätigkeit zu respektieren.

1.2 Weitere Rechtsgrundlagen

Das Selbstbestimmungsrecht bzw. die sich daraus ergebenden Patientenrechte sind inzwischen auch in mehreren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Als kurzer Überblick sind als »vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag« (§ 630a BGB) zu nennen:

• die Pflicht zur Aufklärung (§ 630c Abs. 2 und § 630e BGB),

• die Notwendigkeit der Einwilligung durch den Patienten (§ 630d BGB),

• die Verpflichtung zur Dokumentation (§ 630f BGB),

• das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Krankenakte (§ 630g BGB) und

• die Beweislast7 des Patienten und des »Behandlers« (§ 630h BGB)

Mit diesen Vorschriften wurde durch das Patientenrechtgesetz das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt und dabei die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte gesetzlich verankert.8

Weitere Vorschriften zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten finden sich im ICN-Ethikkodex für Pflegende9 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

1.3 Einschränkung Selbstbestimmungsrecht

Fraglich ist, wie in der Praxis mit Patienten oder Heimbewohnern umgegangen wird, deren Selbstbestimmungsrecht aufgrund des Alters oder psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderung eingeschränkt ist.

Mit dem Selbstbestimmungsrecht ist die Einwilligungsfähigkeit verknüpft. Jedoch kann nur derjenige, der gewissermaßen im »Vollbesitz seiner geistigen Kräfte« ist, sinnvoll über sich selbst bzw. medizinische und pflegerische Maßnahmen bestimmen. Dazu sind drei Gruppen von Menschen zu unterscheiden:

• Trotz noch nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit liegt in der Regel bereits ab dem 14. Lebensjahr die notwendige Einsichts- bzw. Einwilligungsfähigkeit vor, d. h. der jeweilige Jugendliche kann selbst, unter Umständen mithilfe des Familiengerichts, in medizinische Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern einwilligen oder diese verweigern. Bei medizinischen Maßnahmen können daher die Eltern ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr allein »über den Kopf des Kindes/Jugendlichen hinweg« entscheiden. Davon zu unterscheiden sind allerdings nicht notwendige Eingriffe, wie Piercing, Tätowierung und Schönheitsoperationen. Hier entscheiden die Eltern mit.

• Bei Kindern vor der Vollendung des 14. Lebensjahres wird das Selbstbestimmungsrecht im Normalfall von den Eltern ausgeübt, d. h. diese entscheiden für das Kind. Entscheiden Eltern allerdings gegen medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme, unter Umständen dabei den Tod des Kindes in Kauf nehmend, verstößt die Ablehnung eindeutig gegen das Wohl des Kindes. Das Familiengericht kann deshalb das Sorgerecht (teilweise) entziehen und durch einen Vormund die Einwilligung in die medizinische Maßnahme, anstelle der Eltern, erteilen lassen.10

• Bei psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen kann trotzdem noch eine (wirksame) Einwilligung erteilen werden, wenn noch die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorhanden ist. Er oder sie hat die notwendige Einwilligungsfähigkeit, sofern die beabsichtigten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen in groben Zügen, d. h. hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, erfasst werden können.11 Die Geschäftsfähigkeit ist dazu nicht erforderlich. Für die Einwilligungsfähigkeit sind daher geringere geistige Fähigkeiten als für die Geschäftsfähigkeit notwendig.

• Liegt jedoch nicht einmal die natürliche Einsichtsfähigkeit vor, muss ein eventuell vorhandener Betreuer entscheiden oder eine Betreuung beantragt werden.12

• In der Notfallambulanz und auf der Intensivstation sind die Patienten des Öfteren in einem Zustand, in dem die Einwilligungsfähigkeit fehlt. Sofern nicht ein Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern entscheiden können, sind dringende Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen möglich. Bei dem mutmaßlichen Willen muss ermittelt werden, welche Maßnahmen im Interesse des Betroffenen liegen. Im Zweifel ist dahingehend zu entscheiden, dass es im Interesse des Patienten liegt, seine Schmerzen zu lindern und seine Gesundheit wiederherzustellen bzw. das Leben zu retten.


• Einwilligung ( Kap. CE 05 A 1.1)

• Notstand ( Kap. CE 01 2.5.4; Kap. CE 06 A 1.1)

• Patientenverfügung ( Kap. CE 06 C 1)

2 Rechte und Pflichten Auszubildender

Die Auszubildenden

• […]

• üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten (IV.2.a).

(BIBB 2019, S. 36)

Bei der Ausbildung zu Pflegefachkräften, jetzt zur Pflegefachfrau bzw. dem Pflegefachmann sind sowohl seitens der Ausbildenden (der Praxisstellen) als auch der Auszubildenden, verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten, aus welchen sich jeweils Rechte und Pflichten ergeben.

2.1 Pflegeberufegesetz

Der wichtigste gesetzliche Rahmen sind das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau und Pflegefachmann darf nur führen, wer die Ausbildung nach diesem Gesetz absolviert hat (§ 1 Abs. 1; 2 PflBG). Das Gesetz regelt zum ersten Mal die sogenannten »vorbehaltenen Tätigkeiten« (§ 4 PflBG). Danach dürfen bestimmte pflegerische Aufgaben beruflich nur von Personen mit der Erlaubnis als Pflegefachkraft durchgeführt werden. Diese sind nach § 4 Abs. 2 PflBG

• die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,

• die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie

• die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

Das Ziel der neuen Pflegeausbildung ist nach § 5 Abs. 1 PflBG »die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion« zu vermitteln.

Durch die Ausbildung sollen die zukünftigen Pflegefachfrauen und -männer zur

• Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,

• der Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,

• zur Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,

• der Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

• der Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

• der Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,

• der Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,

• der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,

• der Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen

befähigt werden. Dazu noch

• ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation sowie

• interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen. (§ 5 Abs. 4 PflBG)

Nach § 18 PflBG sind die Träger der praktischen Ausbildung, also die Praxisstellen, dazu verpflichtet, die Ausbildung ordnungsgemäß, also auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann sowie der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

Nach § 6 Abs. 3 PflBG ist der wesentliche Bestandteil der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nun der Umfang gesetzlich vorgesehen. Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation muss der »Rahmenstoffplan für die Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen« vom 22.11.1994 herangezogen werden, da weder das Pflegeberufegesetz noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dazu eine Aussage treffen.13 Die Praxisanleiter/-innen haben die Pflicht zur räumlichen und sozialen Nähe, um die Möglichkeit zur Intervention zu haben.14

Nach § 18 Abs. 2 PflBG dürfen den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.

Es muss den Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Ist die Ausbildungsvergütung unangemessen niedrig, muss diese angehoben werden (§ 6 Abs. 1 und 2 PflBG). Erfolgt dieses nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, wird die Eignung des Betriebes als Ausbildungsbetrieb geprüft.

Die Auszubildenden sind nach § 17 PflBG dazu verpflichtet, »sich zu bemühen«, die notwendigen Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet,

• an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,

• die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

• einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,

• die für Beschäftigte geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

• die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.15

Bei der Durchführung der Pflege und der Dokumentation der angewendeten Maßnahmen haben bereits die Auszubildenden eine besondere Verantwortung bezüglich des Datenschutzes16 und der Verschwiegenheit, insbesondere der Beachtung der Schweigepflicht nach § 203 StGB.

Zu nennen ist auch die arbeitsrechtliche Verschwiegenheit, die Pflicht gegenüber der Praxisstelle zur Beachtung von »Betriebsgeheimnissen« mit der möglichen Folge einer (fristlosen) Kündigung im Falle der Nichtbeachtung.

2.2 Arbeitsrechtliche Vorgaben Ausbildung

Den Rahmen der Ausbildung geben nicht nur das Pflegeberufegesetz sowie die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vor. Sowohl die Auszubildenden als auch die sogenannten Träger der praktischen Ausbildung, d. h. Krankenhäuser, Heime etc. müssen zusätzlich die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsrechts beachten. Hier sind zu nennen:

• Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),

• bei minderjährigen Auszubildenden das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),

• bei (möglichen) schwangeren Auszubildenden das Mutterschutzgesetz (MuSchG),

• Vorschriften zum Arbeitsschutz, wie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und andere sowie

• das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und

• das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Zusätzlich und ergänzend gelten die jeweiligen Tarifverträge.

2.3 Patientensicherheit

Oberstes Gebot sollte für die Pflegekräfte neben der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts auch die Patientensicherheit sein. Die Rechtsvorschriften dazu finden sich

• im Infektionsschutzgesetz (IfSG),

• als Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes die Verordnungen zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen sowie

• Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (KRINKO) und

• dem Strafrecht.

Im Falle der Verletzung von Hygienevorschriften kann die jeweilige Pflegefachkraft auch persönlich über das Haftungsrecht zur Verantwortung gezogen werden.

2.4 Strafrecht (Grundlagen)

Indirekt dienen dem Schutz der Patienten die in der Pflege wichtigen strafrechtlichen Vorschriften. An dieser Stelle soll nur eine kurze Einführung in das Strafrecht erfolgen. Dies soll in späteren Kapiteln bei den Themen Kindesmissbrauch,17 Gewalt,18 freiheitseinschränkende Maßnahmen19 etc. jeweils vertieft werden.

Bei bestimmten Handlungen besteht die Möglichkeit, dass Pflegende strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Grundlage des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem allgemeinen und dem besonderen Teil. Daneben existieren noch verschiedene Nebengesetze, die gleichfalls Straftatbestände enthalten, wie z. B. das

• Betäubungsmittelgesetz (BtMG),

• Straßenverkehrsgesetz (StVG),

• Arzneimittelgesetz (AMG) und das

• Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Allen diesen Gesetzen ist gemeinsam, dass ein von der Gesellschaft missbilligtes Fehlverhalten mit Geld oder Freiheitsstrafen geahndet wird. Es gilt im deutschen Strafrecht der Grundsatz, dass eine Strafe ohne geschriebenes Recht, d. h. ohne Gesetz, nicht möglich ist (§ 1 StGB).

2.4.1 Straftat

Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, d. h. durch eine Person eine

• tatbestandsmäßige,

• rechtswidrige und

• schuldhafte Handlung erfolgt.

Jede Straftat setzt sich somit aus den drei Elementen zusammen:

• Tatbestand:

− objektiver Tatbestand,

− subjektiver Tatbestand,

• Rechtswidrigkeit und

• Schuld.

Nur wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, kann eine Strafe verhängt werden.

Tatbestand

Zur Verwirklichung des Tatbestandes einer Vorschrift, beispielsweise der Körperverletzung (§ 223 StGB), muss der Wortlaut der Vorschrift durch die menschliche Handlung verwirklicht werden:

§ 223 StGB

Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe […] oder mit Geldstrafe bestraft.

Es müssen die Tatbestandsmerkmale Misshandlung oder Gesundheitsschädigung erfüllt sein.

Dies ist besonders bei Tatbeständen mit verschiedenen Merkmalen wichtig, denn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals führt dazu, dass eine Bestrafung ausscheiden muss.

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes.

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, sofern das Handeln des Täters der Beschreibung im Gesetz entspricht. Das Strafgesetzbuch (StGB) legt die wichtigsten Straftatbestände fest. Die dort genannten Tatbestände werden von der Gesellschaft als diejenigen angesehen, die die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen sollen. Objektive Tatbestände sind beispielsweise »Körperverletzung«, »Mord«, »Nötigung« und »Tötung auf Verlangen«.

Es werden beim Tatbestand zwei Formen der Tatbegehung unterschieden. Ein Tatbestand kann

• entweder durch Tun oder

• durch Unterlassen verwirklicht werden.

Eindeutig ist die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun, somit durch eine bestimmte Handlung, beispielsweise Verletzung eines Patienten. Wer einen anderen durch aktives Tun schädigt, hat dafür einzustehen, sofern damit ein Straftatbestand, beispielsweise die Misshandlung eines Menschen, verwirklicht wird. Die Beurteilung, ob eine Strafbarkeit wegen einer Unterlassung besteht, ist rechtlich schwieriger. Unterlassen bedeutet, dass eine bestimmte Folge für einen Mitmenschen nicht verhindert wird, obwohl dies möglich gewesen wäre und obwohl ein Handeln erforderlich war.

So ist die Körperverletzung oder die Tötung sowohl durch eine aktive Handlung, ein Tun als auch ein Unterlassen, eine strafbare Passivität möglich. Die strafbare Passivität liegt vor, wenn beispielsweise die Pflegende Maßnahmen nicht ergreift, einen Bewohner bzw. Patienten vor Gefahren zu schützen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre.

Ein Unterlassen ist nach § 13 StGB nur dann strafbar, wenn eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, der »Täter« also Maßnahmen hätte treffen können und müssen. Es muss deshalb eine so genannte Garantenstellung vorliegen, aus der sich dann die Garantenpflicht (eine »Hilfspflicht«) ergibt.

Die Garantenstellung kann sich aus dem Gesetz (beispielsweise Eltern für ihre Kinder, hoheitlich tätige Personen) oder aus dem Vertrag (z. B. Heimvertrag oder Krankenhausvertrag in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag) ergeben. Pflegekräfte haben zumindest aufgrund des Krankenhaus- oder Heimvertrages in Verbindung mit ihrem Arbeitsvertrag eine derartige Garantenstellung. Daraus ergibt sich die Garantenpflicht, gesundheitliche Schäden der Bewohner bzw. Patienten zu verhindern. Hierzu zählt auch die Verhinderung eines Suizides, die Schädigung durch einen Verkehrsunfall oder durch Kälteeinwirkung.

Subjektiver Tatbestand

Die inneren Vorgänge im Täter werden vom subjektiven Tatbestand erfasst. Dazu zählen

• der Vorsatz bei Vorsatzdelikten und

• die Fahrlässigkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten.

Es gibt in einzelnen Vorschriften daneben noch weitere subjektive Merkmale, wie die Absicht des Betrügers, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sofern das Gesetz nichts anderes aussagt, ist jedoch nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Mit Vorsatz handelt derjenige, der den objektiven Tatbestand mit Wissen und Wollen verwirklicht. Der Täter weiß daher, dass er eine strafbare Handlung begeht und will diese auch begehen, um den strafbaren Erfolg herbeizuführen.

Für Pflegende sind folgende Vorsatzdelikte bedeutsam:

§ 211 StGB

Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 211 StGB

Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Tathandlung ist bei beiden Tatbeständen die Tötung eines Menschen.

§ 221 StGB

Aussetzung

(1) Wer einen Menschen

1. in eine hilflose Lage versetzt oder

2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder

2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) […]

Tathandlung ist dabei das Aussetzen oder Verlassen eines anderen in hilfloser Lage, wobei sowohl das aktive Tun als auch das Unterlassen strafbar sind.

§ 223 StGB

Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Dieser Straftatbestand ist bei der körperlichen Misshandlung oder der Gesundheitsschädigung eines Menschen gleich welcher Art erfüllt. Selbst die medizinische Behandlung ist eine Körperverletzung, sofern der Betroffene nicht einwilligt. Die Einwilligung20 macht jede Körperverletzung nach § 228 StGB rechtmäßig:

§ 228 StGB

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Ansonsten hat die Einwilligung zur Folge, dass eine Bestrafung nicht möglich ist.

Der obige Körperverletzungstatbestand umfasst die »normale« Misshandlung. Bei der Herbeiführung von schweren Folgen wie

• der Verlust

− eines wichtigen Körpergliedes,

− des Sehvermögens,

− des Gehörs,

− der Sprache oder

− der Zeugungsfähigkeit oder

• einer dauernden Entstellung,

• einem Siechtum,

• einer Lähmung oder »Geisteskrankheit«,

liegt nach § 226 StGB eine schwere Körperverletzung vor, und es ist eine höhere Freiheitsstrafe vorgesehen. Dies gilt entsprechend bei einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Waffe, insbesondere mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Werkzeug, oder von mehreren gemeinsam (§ 224 StGB).

Ein weiterer für Pflegekräfte wichtiger Körperverletzungstatbestand ist die Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB). Durch diese Strafvorschrift werden sogenannte Wehrlose geschützt, die aufgrund eines besonderen Verhältnisses dem Täter ausgeliefert sind. Eine eventuelle Einwilligung des betroffenen Menschen, des Patienten oder Heimbewohners, wäre wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Von Bedeutung ist im Bereich der Kranken- und Altenpflege sowie in der Psychiatrie in gleicher Weise die …

§ 323c StGB

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand stellt die unterlassene Hilfe bei Notfällen unter Strafe. Die Vorschrift selbst nennt Rechtfertigungsgründe, wie eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten.

Die letzte Strafvorschrift, die im Pflegebereich wichtig ist, ist die

§ 240 StGB

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe […] bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) […]

Tathandlung ist die rechtswidrige Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder einer Unterlassung. Dabei muss entweder Gewalt angewendet oder mit einem Übel gedroht werden. Dieser Tatbestand ist beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Patient widerrechtlich zur Einnahme eines Medikamentes veranlasst wird. Eine Nötigung kann gleichfalls vorliegen, wenn ein Mensch mit Behinderung zum Essen oder zu einem Spaziergang gezwungen wird. Eine Nötigung liegt allerdings nicht vor, sofern Gehhilfen entfernt werden, um den Patienten im Rahmen der Therapie zum selbstständigen Laufen anzuhalten. Insoweit liegt auch keine Freiheitsberaubung vor, wenn er dazu in der Lage ist, die selbstständige Fortbewegung lediglich am fehlenden Willen scheitert.

Die zweite Form des subjektiven Tatbestandes ist die Fahrlässigkeit. Bei der Fahrlässigkeit wird der Tatbestand ungewollt durch die pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwirklicht.

Die Elemente der Fahrlässigkeit sind:

• Pflichtwidrigkeit,

• Vorhersehbarkeit und

• Vermeidbarkeit.

Die Pflichtwidrigkeit liegt bei einem Verstoß gegen bestimmte Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten vor. Die Vorhersehbarkeit bedeutet die Erkennbarkeit des drohenden Schadens, d. h. der Schädigung des Bewohners oder Patienten. Außerdem muss der Eintritt des Schadens bei ordnungsgemäßem Verhalten des Täters vermeidbar gewesen sein.

Die wichtigsten Fahrlässigkeitstatbestände im Bereich der Pflege sind:

§ 229 StGB

Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der einzige Unterschied zur vorher genannten Körperverletzung nach § 223 StGB ist bei dieser Vorschrift, dass die Verletzung oder Gesundheitsschädigung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt.

§ 222 StGB

Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe […] oder mit Geldstrafe bestraft.

Diese Norm findet dort Anwendung, wo durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten der Tod eines Menschen verursacht wird.

Rechtswidrigkeit

Eine Handlung ist nur dann eine Straftat, wenn zusätzlich zur Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit vorliegt. Im Normalfall ist eine Tat, die einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, auch rechtswidrig. Dies gilt aber nicht in denjenigen Fällen, in denen ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Derartige Rechtfertigungsgründe sind:

• Notwehr21, Nothilfe (§ 32 StGB),

• Notstand22 (§ 34 StGB) und

• Einwilligung23.

Als wichtigster Rechtfertigungsgrund in der Pflege ist die Einwilligung zu nennen. Diese Einwilligung muss grundsätzlich vom Betroffenen, d. h. vom Bewohner oder Patienten, selbst erklärt werden. Dritte Personen wie Angehörige, können keine wirksame Einwilligung erteilen. Angehörige sind nur dann zur Einwilligung berechtigt, wenn sie gleichzeitig gesetzliche Vertreter, wie Betreuer, Eltern oder Vormund sind, und der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist. Die Einwilligungsfähigkeit kann jedoch nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden. Trotz fehlender oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist ein Patient oder Bewohner einsichtsfähig und damit einwilligungsfähig, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen.24

Selbst bei ständig einwilligungsunfähigen, volljährigen Personen sind die Angehörigen nicht zur Zustimmung berechtigt. Es müssen immer der Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern oder der Vormund entscheiden. Lediglich bei dringenden Maßnahmen, beispielsweise bei Lebensgefahr, muss nach dem mutmaßlichen Willen gehandelt werden, sofern der Betroffene nicht selbst einwilligen kann und auch kein Betreuer vorhanden oder erreichbar ist. Bei dem mutmaßlichen Willen muss ermittelt werden, welche Maßnahmen im Interesse des Patienten oder Bewohners liegen. Hier können, um den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, auch die Angehörigen befragt werden. Im Zweifel ist dahingehend zu entscheiden, dass es im Interesse des Patienten oder Bewohners liegt, die Schmerzen zu lindern und seine Gesundheit wiederherzustellen bzw. das Leben zu retten. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Entscheidung zu einer medizinischen Behandlung ohne Einwilligung, insbesondere den Grund für die Annahme eines mutmaßlichen Willens und die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen, schriftlich niederzulegen.

Sobald der Patient oder Bewohner das Bewusstsein verliert, können und müssen alle erforderlichen Maßnahmen zu seiner Lebensrettung unternommen werden. Der mutmaßliche Wille, gerettet zu werden, wird vorausgesetzt.

Es muss beachtet werden, dass ein Patient oder Bewohner, für den eine Betreuung besteht, nicht allein deshalb einwilligungsunfähig ist. Es gelten trotzdem noch die obigen Grundsätze, so dass der natürliche Wille maßgebend ist.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies ist dann auch unbedingt zu beachten, sofern nicht eine Notsituation vorliegt. Nach dem Widerruf sind freiheitsbeschränkende oder medizinische Maßnahmen rechtswidrig und damit strafbar.

2.5 Schutz der Privatsphäre zu pflegender Menschen

Da Pflegefachkräfte hinsichtlich der zu pflegenden Menschen zahlreiche sehr persönliche Informationen erhalten, kommt – auch wegen des bereits dargestellten Selbstbestimmungsrechts25 – dem Schutz der Privatsphäre besondere Bedeutung zu. Jeder Patient oder Heimbewohner muss darauf vertrauen können, dass persönliche Informationen geschützt sind. Dieser Schutz ist verfassungsrechtlich in Art. 1 GG als Schutz der Menschenwürde und in Art. 2 GG als Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Auch weitere Rechtsvorschriften im Strafrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht sowie im zivilrechtlichen Deliktsrecht, von denen einige nachfolgend und weitere im strafrechtlichen Teil dargestellt werden, sollen diesen Schutz gewähren:

• Grundgesetz (Menschenwürde + Persönlichkeitsrecht)

• Schweigepflicht (§ 203 StGB)

• Briefgeheimnis (§ 202 StGB)

• Datenschutz ( Kap. CE 01 2.5.1)

• Sozialgeheimnis/Sozialdatenschutz ( Kap. CE 01 2.5.1)

• Verschwiegenheitspflicht ( Kap. CE 01 2.5.4)

• Schutz Persönlichkeitsrecht bei deliktischer Haftung

2.5.1 Datenschutzgesetze und Sozialdatenschutz

Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze verfolgen den Zweck, die persönlichen Daten einer Person zu schützen. Dieser Zweck ist inzwischen in der (EU)-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere Vorschriften festgelegt:

• EU-DSGVO

• BDSG

• Datenschutzgesetze der Bundesländer

• Spezielle Gesetze, z. B. Landeskrankenhausgesetze, Heimrecht

Zweck dieser Regelungen ist, festzulegen:

• die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten,

• die Rechte der Datenschutzbeauftragten,

• die Informationspflichten gegenüber zu pflegenden Menschen,

• das Auskunftsrecht gegenüber den zu Pflegenden,

• das Recht auf Löschung von Daten,

• die Gewährleistung Datensicherheit sowie

• der Rechtsschutz gegen Verstöße.

In der Pflege ist von besonderer Bedeutung der Art. 9 DSGVO. Nach dessen Absatz 1 ist die »Verarbeitung personenbezogener Daten […] sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, […], Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person […] untersagt.« Erlaubt ist dies nach Absatz 2 insbesondere und nur, wenn

• die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat,

• die Verarbeitung erforderlich ist, um die aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und/oder diesbezüglichen Pflichten nachkommen,

• die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

• die Verarbeitung sich auf personenbezogene Daten bezieht, welche die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

• die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist,

• die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist oder

• die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist.

In der täglichen Pflegepraxis besonders bedeutsam ist die erste Alternative, also die Einwilligung des zu pflegenden Menschen.

Bereits im Rahmen der Ausbildung »verarbeiten« Pflegekräfte gesundheitliche Daten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zugriff auf Daten

• für die schriftliche Ausarbeitung eines Praxisbesuches oder

• einer Biografie,

erfolgt. Beides ist zwar im Ausbildungsrecht vorgesehen, jedoch muss folgendes beachtet werden:

• Der zu pflegende Mensch muss der »Verarbeitung« ausdrücklich zustimmen. Insoweit ist eine schriftliche Einwilligung, dies entweder vom Patienten/Bewohner oder dem Betreuer bzw. dem Bevollmächtigten zu empfehlen. In der Einwilligung muss dem Betroffenen im Detail mitgeteilt werden, welche Daten verarbeitet bzw. auch an wen weitergeben werden.

• Die Daten dürfen nicht außerhalb des Krankenhauses oder Heims oder des ambulanten Dienstes verwendet werden. Dies wäre nur möglich, wenn sie besonders gesichert wären. Die Verwendung einer Cloud ist nur möglich, wenn es sich um einen Anbieter in der EU handelt oder die Daten in der Cloud »NSA sicher« verschlüsselt werden (z. B. inzwischen MS »OneDrive«).

• Nach der Erstellung der schriftlichen Ausarbeitung eines Praxisbesuches oder der Biografie darf diese – wegen der Patienten-/Bewohner-Daten – nur von ausgewählten Personen (Fachdozenten etc.) gelesen werden. Die »Leser« müssen in der Einwilligung auch genannt werden.

• Daten zu Patienten/Bewohnern, welche für die vorgenannten Ausarbeitungen benötigt und mit nach Hause genommen werden, müssen sicher vernichtet werden, also nicht in den Papiermüll. Am Besten in der Einrichtung oder zuhause geschreddert werden.

Verschärft wurde auch das in Deutschland bereits existierende Recht am eigenen Bild. Fotos sind nun auch als personenbezogene Daten eingeordnet. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmäßig erfolgen (Art. 5 EU-DSGVO). Derjenige, der die Daten – also Fotos – verarbeitet, muss gegebenenfalls über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Rechenschaft ablegen können, die Rechtmäßigkeit also nachweisen können (= Accountability, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Rechtmäßig ist nach Art. 6 DSGVO unter anderem die Einwilligung. Sofern ein zu pflegender Mensch ohne dessen Einwilligung fotografiert wird, drohen

• ein empfindliches Bußgeld,

• relativ hohe Schmerzensgeldansprüche

• die Rechtsanwaltskosten und

• die fristlose Kündigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses.

Eine besondere Form des Datenschutzes ist der Sozialdatenschutz. Nach der Vorschrift des § 35 SGB I hat jeder Bürger Anspruch darauf, dass Einzelangaben über seine persönlichen Verhältnisse von dem jeweiligen Sozialleistungsträger, beispielsweise dem Sozialamt oder der Krankenversicherung, als Sozialgeheimnis besonders geschützt werden.

Personen oder Institutionen, denen derartige Sozialdaten zur Durchführung ihrer eigenen Aufgaben, wie Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder ambulanten Diensten übermittelt werden, müssen in demselben Umfang für deren Geheimhaltung Sorge tragen (§ 78 SGB X).

Der Sozialdatenschutz ist folglich eine Ergänzung des sonstigen Datenschutzes im Bereich des Sozialrechts zum Schutz der Empfänger von Sozialleistungen jeder Art.

2.5.2 Zivilrechtlicher Datenschutz

Im Zivilrecht ist der Schutz der persönlichen Daten nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist jedoch anerkannt, dass über den Grundsatz von Treu und Glauben für den Träger der Einrichtung zumindest als Nebenpflicht aus dem Krankenhaus- oder Heimvertrag die Verpflichtung besteht, die Privatsphäre des zu pflegenden Menschen zu schützen. Wird die Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Betroffene Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Die Verletzung der Privatsphäre durch die Weitergabe von persönlichen Daten ist in jedem Fall auch eine unerlaubte Handlung nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB26. Die unzulässige Weitergabe stellt die Verletzung eines »sonstigen Rechts« nach § 823 Abs. 1 BGB dar.

2.5.3 Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht

Für jeden Mitarbeiter einer Einrichtung besteht in der Regel zusätzlich durch eine Klausel im Arbeitsvertrag (auch im Ausbildungsvertrag) oder durch § 3, Abs. 1 TVöD eine Verschwiegenheitspflicht:

§ 3, Abs. 1 TVöD

(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Pflegekräfte haben allein aus diesem Grund über Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Wird diese Pflicht nicht beachtet, hat der jeweilige Träger als Arbeitgeber die Möglichkeit der (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Folgen drohen zusätzlich zu der Möglichkeit einer Strafanzeige durch den zu pflegenden Menschen.

2.5.4 Schweigepflicht

Wichtigste Vorschrift zum Schutz der Privatsphäre ist im Bereich der Pflege die Schweigepflicht nach § 203 StGB:

§ 203 StGB

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, […] oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. […]

6. […]

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Kein Offenbaren […] liegt vor, wenn die […] genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. […] dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit […] mitwirken.

(5) […] auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

Es handelt sich hier um eine strafrechtliche Vorschrift zum Schutz des besonderen Vertrauens zwischen Patient und dem Arzt etc. sowie sonstigen Angehörigen eines Heilberufes somit ein fremdes Geheimnis aus dem persönlichen Bereich des zu pflegenden Menschen einem Dritten mitteilt, ohne hierzu berechtigt zu sein, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Unter diese Strafandrohung fällt jede Weitergabe von Informationen, bei denen der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat. Dies gilt für die Untersuchungsbefunde, Dokumentationen und den Schriftwechsel sowie auch nicht-medizinische Angaben wie beispielsweise die wirtschaftlichen oder die familiären Verhältnisse. Selbst der Name des Bewohners oder Patienten bzw. die Tatsache, dass er sich in der Einrichtung aufhält, fällt unter die Schweigepflicht. Diese Verpflichtung trifft auch die berufsmäßigen Helfer des Arztes etc., also auch Pflegepersonal.

Auskünfte über Bewohner oder Patienten, insbesondere über deren Erkrankungen, dürfen aus den obigen Gründen nicht an Polizeibehörden weitergegeben werden.27 Bei der stationären Behandlung im Krankenhaus sind allerdings aufgrund der jeweiligen Meldegesetze der Bundesländer Patientenlisten zu führen, in die gegebenenfalls Einsicht genommen werden kann. Dies gilt allerdings nur für die Personalien.

Es liegt aber keine Strafbarkeit vor, wenn die mitgeteilte Tatsache kein Geheimnis darstellt, weil sie einem weiteren Personenkreis bekannt ist oder es sich um eine Bagatellinformation handelt.28 Die Strafbarkeit fehlt auch in denjenigen Fällen …

• in denen die Mitteilung aus übergeordneten Gründen, beispielsweise bei einer Seuchengefahr, erforderlich ist. Bei Seuchengefahr ist die Weitergabe durch ein spezielles Gesetz, das Infektionsschutzgesetz, gerechtfertigt. Dieses verpflichtet sogar bei bestimmten Erkrankungen, wie Typhus, Tuberkulose, Cholera etc. zur Meldung an die Gesundheitsämter.

• der Patient oder Bewohner der Weitergabe ausdrücklich zustimmt. Der Bewohner oder Patient kann seine Einwilligung zur Weitergabe der Informationen erteilen.

• die Weitergabe von Mitteilungen zum Bewohner oder Patienten durch den Notstand gerechtfertigt ist.

Die Offenbarung von Geheimnissen im Sinne von § 203 StGB kann beim Notstand (§ 34 StGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) möglich sein. Die Mitteilung ist dann möglich und sogar notwendig, wenn dadurch Gefahren für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum, insbesondere des Bewohners oder Patienten oder auch Dritter, verhindert werden. Es gilt aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verletzung der Schweigepflicht muss deshalb ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.

Dies gilt auch, wenn die betroffene Pflegekraft sich in einem Straf-oder Zivilprozess verteidigen muss. Mit der Schweigepflicht ist es dem Angehörigen des Heilberufes nicht nur verwehrt, das Geheimnis zu offenbaren, sondern es steht der Pflegekraft als Angehörige dieser Personengruppe auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dies bedeutet, dass die Pflegekraft in einem Rechtsstreit die Aussage über die Geheimnisse, die ihr anvertraut worden sind, verweigern darf, sogar verweigern muss. Die Schweigepflicht und damit das Zeugnisverweigerungsrecht als dessen Folge bestehen gemäß § 203 Abs. 5 StGB sogar nach dem Tod des Betroffenen fort. Privatgeheimnisse oder Mitteilungen über Erkrankungen etc. dürfen somit selbst nach dem Tod des gepflegten Menschen Bewohners nicht weitergegeben werden.

Bei minderjährigen Kindern (unterhalb dem 14. Lebensjahr) sind die Eltern als Sorgeberechtigte auch berechtigt, über die Schweigepflicht zu entscheiden. Dies gilt in paradoxer Weise auch in Fällen des Kindesmissbrauchs oder der Misshandlung oder sonstiger unangemessener Pflege, Betreuung, Versorgung etc. Ärzte und Pflegepersonal sind jedoch dazu berechtigt, die Schweigepflicht zum Schutz des Kindes – sofern erforderlich – zu »brechen«. Rechtsgrundlage sind:

• der Notstand nach § 34 StGB und

• die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB

• sowie § 4 KKG.

Der Notstand stellt einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund29 dar:

§ 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn […], das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Die Gefährdung des Kindewohls stellt gegenüber der Schweigepflicht (»Ehre«) das höhere Rechtsgut und ein angemessenes Mittel dar, so dass die Schweigepflicht dann ignoriert werden darf.

Dem strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund entspricht im Zivilrecht die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), ist somit in derartigen Fällen das Gegenstück des Notstandes. Nach § 677 BGB kann für jemand ein »Geschäft« geführt werden ohne dessen Auftrag, sofern es dessen vermuteten Willen entspricht:

§ 677 BGB

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Der »Andere« ist bei einer Gefährdung des Kindeswohls das Kind. Selbst gegen den Willen des Betroffenen (also auch der Eltern) kann man bei »öffentlichem Interesse« tätig werden (§ 678 BGB). Wie bereits dargestellt30 ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern entspricht darüber hinaus dem Schutzauftrag des Staates und seiner Institutionen31, weshalb Informationen trotz der Schweigepflicht an Jugendämter, Polizei etc. weitergegeben werden, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist.

Nach § 4 KKG ist es »Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert«, also Pflegefachkräften ausdrücklich gestattet, das Jugendamt zu informieren, sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und eine Erörterung mit den Personensorgeberechtigten (also meistens den Eltern) erfolglos oder direkt zum Schutz des Kindes notwendig ist (§ 4 Abs. 3 KKG).

Jugendliche (also ab dem 14. Lebensjahr) entscheiden selbst über die Schweigepflicht.

Eine Schweigepflicht und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen nicht, sofern die jeweilige Pflegekraft nach § 138 StGB zur Strafanzeige verpflichtet ist:

Pikto § 138 StGB

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges […],

2. eines Hochverrats […],

3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit […],

4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung […] oder einer Fälschung von Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten […],

5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit […] soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung […] oder

8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Bei einer Anzeige in den im Gesetz genannten Fällen können Pflegekräfte selbstverständlich nicht wegen Verletzung ihrer Schweigepflicht zur Verantwortung gezogen werden.

Um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, sollte folgendes beachtet werden:

• Es sollte die größtmögliche Diskretion gewahrt werden.

• Die Datenerfassung muss auf das erforderliche Maß begrenzt werden.

• Weitergabe und Speicherung von Daten müssen zweckgebunden sein.

• Soweit möglich sollten Daten vor der Weitergabe anonymisiert werden.

Bei der Beachtung dieser Leitlinien wird der Anspruch des zu pflegenden Menschen auf den Schutz seiner Privatsphäre und somit seines Persönlichkeitsrechts erfüllt.

Im Heim und Krankenhaus hat selbstverständlich die Leitungsebene nicht nur die Pflicht, die Privatsphäre der Bewohner bzw. Patienten zu schützen, sondern zusätzlich die Daten der Mitarbeiter.

1 Näheres zur Zwangsbehandlung: ( Kap. CE 08 A 2.7)

2 ( Kap. CE 01 1.3)

3 Vertiefung u. a. bei der Patientenverfügung: ( Kap. CE 06 C 1; Kap. CE 08 B 2, Kinder)

4 Näheres in: ( Kap. CE 11 A 2)

5 BVerfG, Beschl. v. 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16

6 BVerfG a. a. O. und BGH, Beschl. v. 20.06. 2012, Az.: XII ZB 99/12, XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12

7 Erläuterung »Beweislast« unter: ( Kap. CE 05 A 4.5)

8 Zur medizinrechtlichen Rechtsprechung auch: Kienzle (2017), dort Kapitel 2.5.1.1

9 Genaueres unter: ( Kap. CE 01 1)

10 OLG Celle, NJW 1995, 792

11 Rspr. seit BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811

12 Zur Betreuung und zum Betreuungsverfahren ausführlich: ( Kap. CE 08 A 2.3)

13 Kostorz (2019), S. 71

14 Kostorz (2019), S. 116

15 Unter anderem die (EU-)DSGVO, das BDSG; ( Kap. CE 01 2.5.1)

16 Ausführlich zum Datenschutz unter: ( Kap. CE 01, dort II.5

17 ( Kap. CE 04 B 2.2)

18 ( Kap. CE 06 A 1.1; Kap. CE 11 A 1)

19 ( Kap. CE 11 A 2)

20 Zur Einwilligung ausführlich in Kapitel CE 05 ( Kap. CE 05 A 1.1)

21 Zur Notwehr ausführlich in Kapitel CE 06, ( Kap. CE 06 A.1, S. 122)

22 dasselbe zum Notstand in diesem Kapitel ( Kap. CE 01 5.4), der Schweigepflicht

23 Dazu zur ausführlichen Darstellung: ( Kap. CE 05 A 1.1; Kap. CE 05 A 2)

24 BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811

25 Siehe ausführlich unter Kapitel CE 01 ( Kap. CE 01 1)

26 Näheres und ergänzend unter CE 05 A ( CE 05 A 4.2)

27 OLG Bremen, MedR 1984, 112

28 Schneider (1990), S. 101

29 Ergänzend dazu in CE 01 ( Kap. CE 01 2.4) und CE 06 A ( Kap. CE 06 A 1.1)

30 Dazu insbesondere Art. 6 GG etc. ( Kap. CE 04 A 5)

31 vgl. dazu § 8a SGB VIII ( Kap. CE 04 A 5.3)

CE 02 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen
1 Dokumentation

Die Auszubildenden

• […]

• dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses (I.1.f)

(BIBB 2019, S. 42)

1.1 Grundlagen Dokumentationspflicht

Sowohl Heime als auch Krankenhäuser sind gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet.

• Für den Heimbereich ergibt sich dies unter anderem aus der Pflegeversicherung, d. h. aus §§ 105, 113 SGB XI sowie aus dem Heimrecht (also den jeweiligen Ländergesetzen dazu). Für die ambulante Pflege besteht die Dokumentationspflicht vor allem durch § 132a SGB V. Krankenhäuser sind zur Dokumentation insbesondere durch §§ 294, 302 SGB V verpflichtet.

• Der Gesetzgeber hat inzwischen im Rahmen des Rechts des Dienstvertrages das Rechtsverhältnis Arzt-Patient in den §§ 630a ff BGB geregelt, jedoch im Ergebnis nur dasjenige, was der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte bereits als sogenanntes »Richterrecht« festgelegt haben, übernommen.

Aus Platzgründen in Kürze die wesentlichen Regelungen:

• In § 630a Abs. 2 BGB wird festgelegt, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat. Die bereits seit Jahrzehnten bekannte Aufklärungspflicht wurde nun in §§ 630c und e BGB festgelegt. Dies gilt sowohl für die Aufklärung hinsichtlich der Therapie und der Nebenwirkungen als auch über die für den Patienten wirtschaftlichen Folgen. Ebenso wurde die Pflicht zur Einwilligung des Patienten nunmehr bestätigt (§ 630d BGB).

• Der »Behandelnde« ist jetzt gesetzlich aus § 630f BGB zur Dokumentation verpflichtet und der Patient hat aus § 630g BGB ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte.

• Für das Arzt-Patientenverhältnis wurden die Fragen der Beweislast in § 630h geregelt. Es gilt dasselbe wie bisher, d. h. der Patient muss den Nachweis des Behandlungsfehlers erbringen. Der Arzt hat hingegen die Aufklärung und die Einwilligung zu beweisen (§ 630h Abs. 2 BGB). Eine Umkehr der Beweislast tritt bei einem groben Behandlungsfehler, fehlender Dokumentation und bei fehlender Eignung des »Behandlers« ein.

Auch das Pflegeberufegesetz enthält Regelungen zur Dokumentation. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf das vorherige Kapitel verwiesen ( Kap. CE 01 2.1).

Ebenfalls die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) benennt in der Anlage 4 als eine der notwendigen Kompetenzen unter anderem die Dokumentation.

1.2 Vertragliche und gesetzliche Pflicht

Die Dokumentation als vertragliche und gesetzliche Pflicht gegenüber dem Patienten bzw. Bewohner sowie den Sozialleistungsträgern wie beispielsweise Pflegekassen und Krankenversicherung, soll insbesondere eine vollständige Übersicht der Pflegemaßnahmen enthalten, d. h. der Pflegeplanung und -verläufe für die zu pflegenden Menschen, der Verabreichung der Medikamente inklusive der ordnungsgemäßen Verordnung durch den Arzt, Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen einschließlich des Grundes und der jeweiligen Verantwortlichen, eigene und fremde Beobachtungen, besondere Vorkommnisse sowie Anweisungen der Ärzte, jeweils mit Handzeichen.

1.3 Rechtliche Bedeutung Dokumentation

Einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Dokumentation kommt (rechtlich) in vielfältiger Hinsicht wesentliche Bedeutung zu. Es können sowohl Fehler in der Dokumentation zu einer Umkehr der Beweislast führen als auch eine gute Dokumentation umgekehrt das Pflege- und Betreuungspersonal entlasten, sofern sich aus der Dokumentation die Verordnungen des Arztes und die Verantwortlichen für bestimmte Maßnahmen bzw. Fehler ergeben. Deshalb muss bei ärztlichen Verordnungen darauf geachtet werden, dass der jeweilige Arzt oder die Ärztin stets zumindest mit dem Handzeichen die Anordnungen bestätigt. Jedoch wird der haftungsrechtliche Zweck der Pflegedokumentation weder im SGB XI noch im SGB V ausdrücklich beschrieben.

Sofern wesentliche Aussagen fehlen, kann dies, wie bereits oben ausgeführt, zur Umkehr der Beweislast führen, d. h. das Heim oder Krankenhaus muss nachweisen, dass trotz der Lücken in der Dokumentation ein korrektes Verhalten im Umgang mit dem Bewohner oder Patienten vorliegt, also kein »Fehler« gemacht wurde. Die Dokumentation muss deshalb

• richtig,

• vollständig,

• zeitnah und

• kontinuierlich

sein, um die erwähnten rechtlichen Nachteile zu vermeiden. Es gilt deshalb die Dokumentationswahrheit und Dokumentationsklarheit.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine unzulängliche Dokumentation negative Auswirkungen auf die Beweislage bei Haftungsfällen haben kann, sie eine vertragliche Pflicht gegenüber Bewohnern bzw. Patienten darstellt und das Pflege- und Betreuungspersonal mit einer sorgfältigen Dokumentation auch den Nachweis von professionellem Handeln und von vertretbaren Entscheidungen erbringen kann. Hervorzuheben ist, dass das Pflege- und Betreuungspersonal im eigenen Interesse, d. h. zur Vermeidung eines unberechtigten Vorwurfs und der sich daraus ergebenden Haftung, darauf beharren muss, dass Ärzte und sonstige verantwortliche Personen Anweisungen, Verordnungen etc. beweiskräftig dokumentieren. Deshalb sind beispielsweise telefonische Verordnungen ungeeignet.

1.4 Dokumentation als Urkunde

Die Dokumentation ist eine Urkunde nach § 415 ZPO, d. h. es wird grundsätzlich vermutet, dass die Eintragungen dort korrekt sind. Diese Beweisvermutung wird aber bei Widersprüchlichkeit der Eintragungen nach § 419 ZPO entkräftet. Dies gilt auch bei festgestellten Manipulationen.


• Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen ( Kap. CE 01 1)

• Menschenrechte, Ethikkodizes ( Kap. CE 01 1)

• Gesetzlichen Vorgaben sowie ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten ( Kap. CE 01 2)

CE 02 A Mobilität interaktiv, gesundheitsfördernd und präventiv gestalten

Zu pflegende Menschen

• […]

• Gesundheitsrisiken durch Mobilitätsbeeinträchtigungen, z. B. erhöhtes Sturzrisiko.«

[…]

Kontextbedingungen

• […]

• (technische und digitale Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Bewegungsförderung und Positionierung und Regelungen zu deren Verfügbarkeit (z. B. Medizinproduktegesetz).

(BIBB 2019, S. 44)

1 Beratungspflicht Pflegende

Die Pflegefachkraft ist nicht nur aufgrund des von ihr zu erwartenden professionellen Handelns, sondern auch aus haftungsrechtlichen Gründen ( Kap. CE 05 4.2) dazu verpflichtet, Gesundheitsrisiken durch Mobilitätsbeeinträchtigungen, beispielsweise ein erhöhtes Sturzrisiko, zu beachten sowie durch entsprechende Maßnahmen zu verringern oder ganz zu vermeiden.

Die Fachkräfte haben dazu eine Hinweis- und Beratungspflicht. Dazu zählt auch der Hinweis auf technische und digitale Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Bewegungsförderung und Prävention. Bei der Auswahl und insbesondere der Nutzung der Hilfsmittel sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Über die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten.

2 Überblick Medizinproduktegesetz

Grundlage des Medizinproduktegesetzes sind verschiedene Richtlinien des Rates der Europäischen Union. Ziel ist deshalb die nationale Umsetzung von europäischem Recht zur Vereinheitlichung des Rechts im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Zweck des Gesetzes ist die Schaffung einer höheren Sicherheit im Umgang mit medizinischen Produkten.

Medizinprodukte sind unter anderem:

• Implantate

• medizinische Instrumente (z. B. Spritzen, Klemmen etc.)

• medizinische Geräte (Beatmungsgeräte, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte etc.)

• Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte, Prothesen etc.)

• Verbandstoffe

• Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder

• Chemikalien (Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel etc.)

Wichtig für den Pflegebereich ist, dass nach § 8 MPG Geräte nur noch mit dem so genannten CE-Zeichen in den Verkehr gebracht, d. h. verkauft sowie genutzt werden dürfen. Dies hat selbstverständlich zur Folge, dass Pflegefachkräfte neue Geräte lediglich dann im Umgang mit den Bewohnern oder Patienten verwenden dürfen, wenn die Produktsicherheit mit einem deutlich sichtbaren CE-Zeichen auf dem Gerät bzw. dem Instrument oder Hilfsmittel nachgewiesen ist. Eine Verwendung nicht gekennzeichneter Medizinprodukte kann deshalb verweigert werden.

Weiter dürfen Medizinprodukte nur von denjenigen Mitarbeitern angewendet werden, welche aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Gewähr für eine sachgerechte Handhabung bieten. Dies regelt insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Danach muss jeder Mitarbeiter in die ordnungsgemäße Verwendung von Medizinprodukten eingewiesen werden (§ 5 MPBetreibV). Zusätzlich verpflichtet das Heimrecht die jeweiligen Träger zur (regelmäßigen) Schulung der Mitarbeiter.32

Eine Verwendung nicht gekennzeichneter Medizinprodukte könnte den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen und eine Haftung zur Folge haben. Schließlich ist zu beachten, dass geprüfte Medizinprodukte auch der Sicherheit des Pflegepersonals dienen.

3 Finanzierung Hilfsmittel

Die Finanzierung der Hilfsmittel erfolgt durch die Krankenkassen über § 33 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Finanziert werden jedoch nur diejenigen Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.

Es werden nach dem Sozialrecht »Hilfsmittel« und »Pflegehilfsmittel« unterschieden. Letztere werden nicht von der Krankenversicherung, sondern der Pflegekasse finanziert (§ 40, Abs.1 SGB XI).

32 G

CE 02 B Menschen in der Selbstversorgung unterstützen


• Pflegedokumentationssysteme, ( Kap. CE 02 1)

• Intimitätsverletzungen, ( Kap. CE 03)

Bei den pflegerisch bedingten (und notwendigen) Verletzungen der Intimität der Patienten und Heimbewohnern sei vorab auf die Ausführungen im Kapitel CE 01, dort unter »Grundrechten« beim »Selbstbestimmungsrecht« verwiesen ( CE 01, 1.1). Nicht nur bei der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts, sondern auch bei den Verletzungen der Intimsphäre kommen sowohl der Menschenwürde (Art. 1 GG) als auch dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. GG) große Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand, dass Eingriffe in die Intimsphäre auch eine Verletzung der Menschenwürde sein können. Daher ist der respektvolle Umgang mit der Intimität der zu pflegenden Menschen bereits verfassungsrechtlich verpflichtend.

Wahrung der Grundrechte bedeutet, die pflegerischen und betreuenden Maßnahmen so zu gestalten, dass notwendige Verletzungen der Intimität das letzte Mittel sind. Dies bedeutet auch, dass pflegerische Maßnahmen dahingehend reflektiert werden,

• was unbedingt erforderlich ist und

• ob es Wege und Methoden gibt, welche die Intimsphäre wahren.

Zu nennen sei dabei beispielhaft, dass der Wunsch einer Frau, bei der Ganzkörperwäsche oder der Versorgung im Intimbereich nicht von einer männlichen Pflegekraft, sondern einer weiblichen versorgt zu werden, respektiert wird. Bedeutung hat im Zusammenhang auch die inzwischen als Standard anzusehende kultursensible Pflege.

CE 03 Erste Pflegerfahrungen reflektieren – verständigungsorientiert kommunizieren

Reflexion und Deutung erlebter Phänomene Auszubildende

• […]

• Eindringen in die Intimsphäre fremder Menschen/Verletzen der Intimsphäre, Grenzüberschreitungen […]

(BIBB 2019, S. 53)

Im Zusammenhang mit pflegerischen Handlungen ist ein Eindringen in die Intimsphäre fremder Menschen nicht zu vermeiden. Wichtig ist dabei den rechtlich korrekten Umgang zu beachten.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich bereits in den vorangegangen Kapiteln:


• zum »Selbstbestimmungsrecht« und vor allem den Grundrechten ( Kap. CE 01 1)

• »Schutz Privatsphäre« ( Kap. CE 01 2.5)

Verletzungen der Intimsphäre können bei der ausdrücklichen Ablehnung der zu Pflegenden sogar strafrechtliche Folgen haben, nämlich unter anderem dem Tatvorwurf der Nötigung nach § 240 StGB.33 Dies gilt umso mehr im Falle von Grenzüberschreitungen. Bei Kindern wäre sogar ein weiterer strafrechtlicher Vorwurf nach § 176 ff StGB (sexueller Missbrauch) möglich. Grenzüberschreitungen in rechtlicher Hinsicht liegen schließlich bei dem (unbefugten) Anfertigen von Fotografien vor.

33 ( Kap. CE 01 2.4, Strafrecht; Kap. CE 04 1)

CE 04 A Gesundheit alter Menschen fördern und präventiv handeln
1 Selbstbestimmungsrecht vs. Fürsorge

Bildungsziele

Die Auszubildenden reflektieren Widersprüche zwischen der Fürsorge für zu pflegende Menschen vs. gesundheitsbezogener Selbstbestimmung, z. B. Widersprüche zwischen Pflege- und Therapieempfehlungen und biografisch/sozialisatorisch bedingten Gewohnheiten und Bewältigungsstrategien.

(BIBB 2019, S. 56)

Wie bereits unter Kapitel CE 01 ( Kap. CE 01 1) dargelegt ist bei jedem der zu pflegenden Menschen das Selbstbestimmungsrecht zu beachten.

Dazu besteht noch die Verpflichtung im Falle von Mobilitätsbeeinträchtigungen, insbesondere bei Sturzrisiken, zur Nutzung von Hilfsmitteln, beispielsweise eines Rollators zu beraten34.

Es stellt sich die Frage, wie auf eine Weigerung der Nutzung eines Hilfsmittels reagiert werden kann bzw. aus haftungsrechtlichen Gründen muss. Hierbei ist das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen zu beachten. Aufgabe der Pflegekräfte ist zwar der Schutz vor (Eigen-) Schädigung der Patienten bzw. Bewohner, jedoch kann dies nur dazu verpflichten, im Wege der Beratung und Aufklärung auf die Sturzgefährdung hinzuweisen. Diese Beratung ist zur Vermeidung haftungsrechtlicher Folgen zu dokumentieren. Weitergehende Maßnahmen sind unzulässig und ein Zwang kann sogar den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Ergänzend wird auf die früheren Ausführungen zum Selbstbestimmungsrecht35 verwiesen.

2 Grundlagen Gesetzgebung

Die Auszubildenden

• […]

• verfügen über grundlegendes Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich) (IV.2.c).

(BIBB 2019, S. 56 f.)

Nach Art. 20, 28 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat. Dieser ist durch drei Grundsätze gekennzeichnet:

• Gewaltenteilung,

• Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und

• Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Die Gewaltenteilung besagt, dass drei Gewalten existieren, die voneinander zu trennen sind. Diese Gewalten sind

• die gesetzgebende Gewalt = Legislative,

• die ausführende Gewalt = Exekutive und

• die richterliche Gewalt = Judikative.

Diese Organe sollen ihre Aufgaben unabhängig voneinander erfüllen und sich gegenseitig kontrollieren. Die Gewaltenteilung ist deshalb ein wesentliches Instrument zur Sicherung der Demokratie.

Für den Erlass von Gesetzen ist die Legislative (Gesetzgebung) zuständig. Die Legislative ist vom Volk gewählt. Auf Bundesebene ist dies der Bundestag, auf Länderebene der Landtag, in Städten und Gemeinden der Stadtrat bzw. Gemeinderat.

Die Länder sind im Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat an jedem Gesetz beteiligt. Sofern das entsprechende Gesetz die besonderen Interessen der Länder betrifft (Zustimmungsgesetze), hat der Bundesrat sogar das Recht, ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zu blockieren. Ist in einem solchen Fall keine Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat möglich, so muss der Vermittlungsausschuss eingeschaltet werden (Art. 77 Abs. 2 GG).

Die Anregung zum Erlass neuer Gesetze, die Gesetzesinitiative, kann von

• der Bundesregierung,

• dem Bundestag (mindestens 5% der Abgeordneten) und

• dem Bundesrat

ausgehen. Das Gesetz wird dann beraten und im Normalfall bei der dritten Lesung beschlossen. Danach wird es dem Bundesrat zur Beschlussfassung (oder Ablehnung bzw. Abrufung des Vermittlungsausschusses) zugeleitet.

Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung soll sichern, dass der Gesetzgeber sich nicht über die Verfassung hinwegsetzen kann.

Die beschlossenen Gesetze werden vom Bundeskanzler gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt und damit rechtsgültig. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft, sofern kein späterer anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Sie setzt sich aus 16 Bundesländern zusammen:

• Baden-Württemberg

• Bayern

• Berlin

• Brandenburg

• Bremen

• Hamburg

• Hessen

• Mecklenburg-Vorpommern

• Niedersachsen

• Nordrhein-Westfalen

• Rheinland-Pfalz

• Saarland

• Sachsen

• Sachsen-Anhalt

• Schleswig-Holstein

• Thüringen

Die Bundesländer besitzen für bestimmte Bereiche eine verfassungsrechtlich geschützte Selbstständigkeit. So können die Länder in manchen Bereichen eigenständig Gesetze erlassen, wie beispielsweise die

• (Landes)Polizeigesetze,

• Kommunalgesetze,

• Unterbringungsgesetze sowie

• Schul- und Kultusgesetze.

Die Länder müssen sich in ihrem Kompetenzbereich bundesfreundlich verhalten. Deshalb sollen die Schulgesetze soweit übereinstimmen, dass ein Schüler ohne Probleme in ein anderes Bundesland wechseln kann.

3 Sozialrecht
3.1 Grundlage Sozialrecht

Ein wesentliches Merkmal der Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das Sozialstaatsprinzip mit den Sozialversicherungen. Diese sind

• die Arbeitslosenversicherung,

• die (gesetzliche) Krankenversicherung,

• die (gesetzliche) Rentenversicherung,

• die (gesetzliche) Unfallversicherung und

• die (gesetzliche) Pflegeversicherung.

Personen, die unterhalb des Existenzminimums leben müssen, sollen im »untersten sozialen Netz« der Sozialhilfe (SGB XII) oder der Grundsicherung (SGB XII, SGB II) aufgefangen werden.

Gesetzliche Grundlagen des Sozialrechts in Deutschland sind folgende Gesetze:

• Sozialgesetzbücher:

− Allgemeiner Teil (SGB I)

− Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

− Arbeitsförderung (SGB III)

− Gemeinsame Vorschriften-Sozialversicherung (SGB IV)

− Krankenversicherung (SGB V)

− Rentenversicherung (SGB VI)

− Unfallversicherung (SGB VII)

− Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)

− Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

− Verwaltungsverfahren (SGB X)

− Pflegeversicherung (SGB XI)

− Sozialhilfe mit Grundsicherung im Alter/bei Behinderung (SGB XII)

Dazu noch außerhalb der Sozialgesetzbücher: Das Bundesversorgungsgesetz (BVG), die Berufsausbildungsförderung (BAföG), das Wohngeldgesetz (WoGG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Die Hauptgrundlage sind die Sozialgesetzbücher.

Mit den Sozialgesetzbüchern soll es möglich sein, jeden Bürger im sozialen Netz aufzufangen und zumindest das Existenzminimum zu gewährleisten und wirtschaftliche Notlagen auszugleichen bzw. zu mildern.

Nachfolgend soll die Sozialversicherung im Überblick dargestellt werden, dies soweit es für die Pflege bedeutsam ist.

3.2 Grundlagen Sozialversicherung

Der Versicherte in der Sozialversicherung hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Diese Leistungen können die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Krankheit, zu deren Milderung oder der Heilung umfassen (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung). Die Leistungen sollen der wirtschaftlichen Sicherung im Fall der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für die Hinterbliebenen dienen.

Die Sozialversicherung ist in fünf Bereiche, in die »fünf Säulen« des Sozialversicherungssystems gegliedert:

• Krankenversicherung,

• Rentenversicherung,

• Unfallversicherung,

• Arbeitslosenversicherung und

• Pflegeversicherung.

Die jeweiligen Aufgaben können wie folgt als Übersicht gegliedert werden:

Tab. 3: Ermittlung des Pflegegrades


VersicherungszweigAufgabenbereichLeistungen z. B.Träger

Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. Es handelt sich dabei um eine »Zwangsversicherung«, um zu ermöglichen, dass eine große und leistungsstarke Gemeinschaft die Risiken trägt. Nur bestimmte Personen sind von der Versicherungspflicht befreit.

Durch das Solidaritätsprinzip trägt die gesamte Versichertengemeinschaft die Kosten der sozialen Sicherung. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge, die einkommensbezogen sind. In der Regel werden diese durch den Arbeitgeber aufgrund eines bestimmten Beitragssatzes an die zuständige Krankenkasse entrichtet. Die Krankenkasse ist dabei Einzugsstelle für die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Den Beitrag hat ungefähr zur Hälfte der Betrieb (Arbeitgeber) zu zahlen und zur anderen Hälfte erfolgt der Abzug vom Bruttoeinkommen der Beschäftigten (Arbeitnehmer). Der Beitragssatz ist je nach Krankenkasse und zusätzlich regional unterschiedlich. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung gelten bundeseinheitliche Sätze. Die Unfallversicherung wird nur mit den Beiträgen der Unternehmen finanziert.

3.3 Krankenversicherung

Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen, wobei der Versicherte die Wahl zwischen mehreren Kassen hat. Der Versicherte hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den gesetzlichen Krankenkassen (§ 175 Abs. 1 SGB V).

Bei einer Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht auch die Familienversicherung, d. h. der Ehegatte und die Kinder (bis zum 18. Lebensjahr und bei einer Ausbildung max. bis zum 25. Lebensjahr) sind mitversichert, sofern sie nicht selbst erwerbstätig sind (§ 10 SGB V).

Für Selbstständige und Arbeitnehmer über der Versicherungsgrenze, d. h. diejenigen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, besteht gemäß § 9 SGB V die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Die weiteren Grundlagen sowie spezielle Aufgaben, wie die Krankenhausfinanzierung, finden sich in Kapitel CE 05 ( Kap. CE05 2 Krankenversicherung).

3.4 Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung hat Leistungen bei Unfällen zu erbringen, die sich im Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignen (§ 8 SGB VII), somit bei

• Arbeitsunfällen und

• Wegeunfällen.

Ein Unfall ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes plötzliches Ereignis (§ 8 Abs. 1 SGB VII).36

Entscheidend dafür, ob ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist der Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb oder einer sonstigen Tätigkeit, die versichert ist. Die Einnahme von Mahlzeiten in der Kantine37 zählt beispielsweise zum eigenwirtschaftlichen Bereich und ist deshalb nicht versichert, sofern dabei Schäden auftreten. Hat der Weg, der zur Einnahme der Mahlzeit oder des Getränks zurückgelegt wird, betriebsbezogene Merkmale (staubige Luft) und/oder erfolgt dies während der Arbeitszeit, kann nach der Rechtsprechung ein Zusammenhang mit der Tätigkeit bestehen, so dass in derartigen Fällen Versicherungsschutz besteht.38 Aus diesem Grund liegt bei Schädigungen bei der Einnahme von Mahlzeiten während einer Dienstreise in der Regel ein Arbeitsunfall vor.39

Durch die Unfallversicherung ist sogar das ungeborene Kind nach § 12 SGB VII gegen Arbeitsunfälle geschützt. Wird der Embryo bzw. Fetus geschädigt, kann er dieselben Leistungen beanspruchen wie ein Arbeitnehmer oder sonstiger Versicherter.

Der Weg von oder zu der Arbeitsstätte ist als Wegeunfall in die gesetzliche Unfallversicherung eingeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Erforderlich ist der direkte Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Der Unfall auf dem Weg zur Abholung eines Kindes im Kindergarten, Schule oder bei der Tagesmutter wird noch als Wegeunfall eingestuft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Dies gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII in gleicher Weise für Fahrgemeinschaften.

Zu den versicherten Ereignissen zählt – neben den Arbeitsunfällen – auch die Berufskrankheit (§§ 7 Abs. 1; 9 SGB VII). Als Berufskrankheiten sind anerkannt und im Pflegebereich bedeutsam:

• Infektionserkrankungen,

• Allergien und

• Wirbelsäulenerkrankungen.

Voraussetzung der Anerkennung als Berufskrankheit ist, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht, Ursache der Schädigung folglich der Beruf ist und die jeweilige Krankheit in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) aufgeführt ist. Nach einer Neufassung sind in dieser Verordnung seit 1993 auch »bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen« aufgeführt40, so dass nunmehr auch Wirbelsäulenerkrankungen, die für die Pflege typisch sind, anerkannt werden können. In Ausnahmefällen sollen Krankheiten anerkannt werden, obwohl sie nicht in der genannten Verordnung enthalten sind. Der Betroffene hat dabei allerdings die erhöhte Beweislast dafür, dass die Erkrankung durch die Berufsausübung verursacht worden ist.

Aufgaben der Unfallversicherung sind:

• Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und

• Entschädigung des Verletzten, der Angehörigen oder Hinterbliebenen durch:

− Heilbehandlung,

− Rehabilitationsmaßnahmen oder

− Zahlung einer Rente.

Nach einem Arbeitsunfall hat die Unfallversicherung die geeigneten medizinischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit zu finanzieren (§ 26 SGB VII). Sie erbringt die Leistungen in diesem Fall anstatt der Krankenversicherung. Sofern erforderlich müssen berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 35 ff. SGB VII finanziert werden. Dazu zählt die Zahlung eines Übergangsgeldes während der Rehabilitation (§§ 50 ff. SGB VII). Ansprüche bestehen aber nur bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Folge des Unfalles sind. Vorhandene Schädigungen, beispielsweise Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, gehen nur zulasten der Unfallversicherung, wenn sie berufsbedingt sind.

Ist der Betroffene aufgrund des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, erhält er durch die Berufsgenossenschaft Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit eine Rente (§§ 56 ff. SGB VII). Die Rente beträgt bei Erwerbsunfähigkeit gemäß § 56 Abs. 3 SGB VII zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, d. h. des Gesamtbetrages aller Einkünfte im Kalenderjahr. Tritt der Tod ein, wird eine Rente an die Hinterbliebenen gezahlt.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, die staatlichen Körperschaften und die Gemeindeunfallverbände, die sich durch Beiträge der pflichtversicherten Unternehmen finanzieren. Für den Bereich der Heilerziehungs-, Kranken- und Altenpflege ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Pappelallee 35–37, 22089 Hamburg) zuständig.

Leistungen aus der Unfallversicherung können nicht beansprucht werden, sofern der Verletzte den Unfall absichtlich oder vorsätzlich verursacht hat (§ 101 Abs. 1 SGB VII). Es können die Leistungen verweigert werden, wenn der Unfall beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten worden ist (§ 101 Abs. 2 SGB VII).

Bei Arbeitsunfällen ist die Pflicht zum Schadenersatz gegen Kollegen eingeschränkt. Der Arbeitgeber oder Arbeitskollege muss nach § 104 Abs. 1 SGB VII nur Schadenersatz oder Schmerzensgeld an den Geschädigten leisten, wenn

• der Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder

• die Schädigung bei der Teilnahme am Verkehr bzw. auf dem versicherten Weg eingetreten ist.

3.5 Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist als fünfte Säule in das System der Sozialversicherung aufgenommen worden. Ziel dieser Versicherung ist die (teilweise) Absicherung des Pflegerisikos.

Zuständig für die Durchführung der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen als Teil der Krankenkassen (§ 1 Abs. 3 SGB XI). Die Mitglieder der Krankenkassen sind gleichzeitig Mitglied in der entsprechenden Pflegekasse (§ 20 Abs. 1 SGB XI). Es handelt sich gleichfalls um eine Pflichtversicherung. Die Familienmitglieder sind wie in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Personen, die eine Befreiung beantragen, müssen den Nachweis einer anderweitigen privaten Pflegeversicherung erbringen (§ 22 SGB XI).

Die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung endet zusammen mit der Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Weiterversicherung in der Pflegeversicherung.

Bei den Leistungen, die aus der Pflegeversicherung gewährt werden, können zwei Arten unterschieden werden:

• Geldleistungen (Pflegegeld) und

• Sach- und Dienstleistungen.

Sachleistungen sind dabei Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI) sowie der Einsatz von Pflegefachkräften (§§ 36–37 SGB XI). Mit den Geld- und Sachleistungen soll der Bedarf des Betroffenen an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gedeckt werden. Für die Sach- und Dienstleistungen müssen Vertragspartner der Pflegekassen ausgewählt werden (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen nach § 2 SGB XI derart gewährt werden, dass der Pflegebedürftige ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen kann. Es gilt der Vorrang der häuslichen Pflege, so dass darauf hingewirkt werden soll, die Pflegemaßnahmen nach Möglichkeit in der häuslichen Umgebung durchzuführen (§ 3 SGB XI).

Die Pflegeversicherung stellt im Einzelnen folgende Leistungen zur Verfügung:

• Pflegesachleistung,

• Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegekräfte,

• Kombination von Geld- und Sachleistung,

• häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

• Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

• Tages- und Nachtpflege,

• Kurzzeitpflege,

• vollstationäre Pflege (inkl. Behinderteneinrichtungen),

• wohnumfeldverbessernde Maßnahmen,

• Leistungen der sozialen Sicherung der Pflegeperson (Unfall- und Rentenversicherung)

• zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen und

• Pflegekurse.

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist bei der Pflegekasse der Krankenversicherung zu stellen. Die Voraussetzungen der Gewährung von Pflegeleistungen werden vom Medizinischen Dienst überprüft (§ 18 Abs. 1 SGB XI).

Wesentliche Voraussetzung der Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Pflegebedürftigkeit. Dies sind nach § 14 SGB XI:

§ 14 SGB XI

[…] Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

Nach § 14 Abs. 2 SGB XI müssen dabei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

• Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;

• kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;

• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

• Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

• Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:

− in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,

− in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,

− in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie

− in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;

• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

Bei den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den obigen Kriterien berücksichtigt.

Aufgrund der obigen Kriterien der Pflegebedürftigkeit bzw. der Beeinträchtigung der Selbständigkeit erfolgt die Einteilung in fünf Pflegegrade (§ 15 SGB XI).

Tab. 2: Überblick Pflegegrade


Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:

• Mobilität mit 10 Prozent,

• kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,

• Selbstversorgung mit 40 Prozent,

• Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,

• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert sowie dann dem festgelegten Punktbereich und den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zugeordnet. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte werden pflegebedürftige Personen nach § 15 Abs. 3 SGB XI in einen der nachfolgenden Pflegegrade eingeordnet.

Tab. 3: Ermittlung des Pflegegrades


NBA-PunkteDef. Pflegegrad

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können nach § 15 Abs. 4 SGB XI dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Allerdings werden pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten abweichend wie folgt eingestuft:

• ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,

• ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,

• ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,

• ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Für den notwendigen Pflegeaufwand wurden einheitliche Richtlinien für sämtliche Pflegekassen erlassen.


• zu den einzelnen Leistungen für die stationäre Pflege: ( Kap. CE 04 A 3.5)

• sowie für ambulante Dienste: ( CE 07 A 2.2)

4 Mobbing (Konflikte)

Die Auszubildenden

• […]

• sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv im Pflegeteam ein (3.1.f).

[…]

Handlungsanlässe

1./2. Ausbildungsdrittel

• […]

• Mobbing/Hatespeech«

(BIBB 2019, S. 58 ff.)

Spannungen und Konflikte im Team sind des Öfteren der Ausganspunkt bzw. Beginn des »Mobbings«. In Deutschland gibt es zwar kein »Anti-Mobbing-Gesetz«, jedoch hat der Gesetzgeber diese Problematik im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Denn das Mobbing stellt nach § 3 Abs. 3 AGG im Ergebnis die Diskriminierung einer Person dar:

§ 3 Abs 3 AGG

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Der in § 1 AGG genannte Grund ist eine unzulässige Diskriminierung.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt neben verschiedenen anderen Rechtsbereichen nach § 6 AGG auch für Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende, Bewerber für einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz sowie arbeitnehmerähnliche Personen.

Gemäß § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Derartige Diskriminierungsgründe sind danach beispielsweise:

• die Rasse oder die ethnische Herkunft,

• das Geschlecht,

• die Religion oder Weltanschauung,

• die Behinderung,

• das Alter und

• die sexuelle Identität.

Die nach dem Gesetz verbotenen Verhaltensweisen sind die

• unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG),

• die mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG),

• die Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG) inkl. der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) sowie

• die Anweisung zu Benachteiligungen (§ 3 Abs. 5 AGG).

Das Gleichbehandlungsgesetz regelt bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot unter anderem folgende Rechtsfolgen:

• Beschwerderecht (§ 13 AGG) und Maßregelungsverbot (§ 16 AGG),

• Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung (§ 14 AGG),

• Entschädigung und Schadenersatz (§ 15 AGG).

In der Praxis die größte Bedeutung hat die Sanktion gemäß § 15 AGG. Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Es besteht sogar ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

5 Arbeitsschutz

Handlungsanlässe

1./2. Ausbildungsdrittel

• […]

• institutionelle gesundheitsbezogene Bedingungen, z. B. gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen/physische und psychische Belastungen am Arbeits- und Lernplatz.

• […]

• Fokus auf andere Akteure

• […]

• Maßnahmen der Suchtprävention.

• […]

• Maßnahmen zur Gewaltprävention (auch sexuelle Gewalt)

[…]

Handlungsmuster

1./2. Ausbildungsdrittel

• […]

• […] bewusste Arbeitszeit- und Freizeitgestaltung/Selbstsorge

[…]

Makroebene

• […]

• Immunisierungsstatus (auch Hepatitis-Impfungen für Angehörige der Gesundheitsberufe), Diskussion der Impfdebatte […]« rechtliche Grundlagen: Präventionsgesetz, Finanzierung und Rechtsgrundlagen für Prävention, Haftung und Unterlassung bei Gewalt, Infektionsschutzgesetz.

(BIBB 2019, S. 60 ff.)

5.1 Einleitung Arbeitsschutz

Zum Schutz der Arbeitnehmer, somit auch der Auszubildenden existieren verschiedene Schutzvorschriften, die in speziellen Gesetzen niedergelegt sind. Grundlage des Schutzes des Mitarbeiters eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung ist bereits die Fürsorgepflicht aus der Vorschrift des § 618 BGB. Danach ist die Arbeitsstelle so einzurichten, dass die Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Dieser Schutz umfasst die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Art der Ausführung der Arbeit. Dazu zählt auch der Schutz vor Übergriffen durch Patienten und Bewohner, soweit dies möglich ist. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten den Schutz der Pflegekräfte vor Übergriffen von Bewohnern oder dritten Personen zu gewährleisten.41

Neben dem Grundsatz in § 618 BGB existieren spezielle Schutzvorschriften. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Gesetze bzw. Verordnungen:

• Mutterschutzgesetz (MuSchG),

• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),

• Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX),

• Arbeitszeitgesetz (ArbZG),

• Unfallverhütungsvorschriften (UVV),

• Gewerbeordnung (GewO),

• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),42

• Medizinproduktegesetz (MPG)43 und

• Präventionsgesetz (PrävG).

Die im Bereich der Pflege von Menschen bedeutsamen Schutzvorschriften sollen nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden.

5.2 Mutterschutzgesetz

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau für die Zeit vor und nach der Entbindung einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Das Mutterschutzgesetz wird ergänzt durch die Elternzeit nach dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), welche die Erziehung des Kleinkindes gewährleistet und der Mutter den Arbeitsplatz erhält. Außerdem wird dadurch das höchste Gut der Gesellschaft, das Menschenleben (hier das ungeborene Leben), das besondere Sorgfalt notwendig hat, geschützt. Der Schutz der erwerbstätigen Mütter ruht auf drei Säulen, nämlich dem

• Gefahrschutz,

• Arbeitsplatzschutz und

• Entgeltschutz.

Um die Anwendung der Schutzvorschriften (§ 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) auszulösen, soll die Schwangere dem Arbeitgeber unmittelbar nach Kenntnis die Schwangerschaft mitteilen. Eine zwingende Mitteilungspflicht besteht nicht.

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, auch ohne, dass eine schwangere Frau beschäftigt ist, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 10 MuSchG i. V. mit ArbSchG). Es sollen die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilt werden, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 MuSchG).

In § 2 MuSchG ist grundsätzlich die Gestaltung des Arbeitsplatzes für »werdende und stillende Mütter« geregelt. Am Arbeitsplatz müssen die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowohl zum Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin als auch der stillenden Mutter getroffen werden (§ 2 Abs. 1 MuSchG). Die Verpflichtung zum Schutz bedeutet auch, dass Sitzgelegenheiten zum Ausruhen bereitgestellt werden müssen und selbstverständlich auch die Gelegenheit gegeben werden muss, sich auszuruhen. Es ist sogar in § 31 ArbStättV vorgesehen, dass Liegeräume für werdende und stillende Mütter zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Der Arbeitgeber hat das Recht zur Umsetzung der werdenden Mutter an einen anderen Arbeitsplatz.44

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2; § 6 Abs. 1 MuSchG). Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung erhöht sich die letzte Frist auf zwölf Wochen. Die Mitarbeiterin hat auch Anspruch auf die Schutzfrist von acht Wochen bei einer Totgeburt. Es handelt sich vor der Geburt zwar um ein Beschäftigungsverbot, jedoch besteht eine Einschränkung dahingehend, dass eine (freiwillige) Tätigkeit der Schwangeren innerhalb der Schutzfrist vor der Geburt erfolgen kann, sofern die werdende Mutter sich zur »Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt« (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG). Diese Bereitschaft kann jederzeit widerrufen werden.

Ein Verzicht auf das Beschäftigungsverbot nach der Geburt ist nicht möglich. Es ist zusätzlich unzulässig, die Schwangere vor dieser Zeit, d. h. zwischen Kenntnis der Schwangerschaft und den sechs Wochen vor der Entbindung, zu beschäftigen, sofern aufgrund eines ärztlichen Attestes durch die Arbeitstätigkeit eine Gesundheitsgefährdung für sie selbst oder den Embryo eintreten könnte (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Das Gesetz nennt darüber hinaus in § 4 MuSchG weitere Beschäftigungsverbote, wie

• das regelmäßige Heben von Lasten über 5 kg und gelegentlich über 10 kg (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 MuSchG),

• Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren (§ 4 Abs. 2 Ziff. 8 MuSchG),

• nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats Verrichtungen, bei denen die werdende Mutter ständig stehen muss, sofern die Arbeitszeit täglich mehr als vier Stunden dauert (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2 MuSchG),

• Arbeiten in Zwangshaltung (Strecken, Hocken etc.; § 4 Abs. 2 Ziff. 3 MuSchG) und

• Tätigkeiten, bei denen die Schwangere der besonderen Gefahr einer Berufskrankheit für sich oder das ungeborene Kind ausgesetzt ist (§ 4 Abs. 2 Ziff. 6 MuSchG).

Da die schwangere Arbeitnehmerin vor Infektionen geschützt werden muss, ist nur ein Umgang mit Krankheitserregern möglich, sofern nachgewiesen wird, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend geschützt ist. In derartigen Fällen gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, eine umgehende Versetzung zu veranlassen. Besonders in kirchlichen Einrichtungen ist die Einrichtung aufgrund von § 1 Abs. 4 AVR-Diakonie bzw. AVR-Caritas zu derartigen Schutzmaßnahmen verpflichtet. Für ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, mit dem der Gefahr einer Infektion mit Aids- oder Hepatitisviren vorgebeugt werden soll, genügt bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit.45

Schließlich ist bei werdenden Müttern die Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (§ 8 Abs. 1 MuSchG) sowie die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen (§ 8 Abs. 1 MuSchG) untersagt. Im Bereich der Pflege darf aber gemäß § 8 Abs. 4 MuSchG eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen erfolgen, sofern einmal in der Woche eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährt wird. Hinsichtlich gilt seit dem Jahr 2018, dass die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen kann, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird. Die Voraussetzungen sind nach § 28 MuSchG aber, dass

• sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

• nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und

• insbesondere eine Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Für den Fall einer Schwangerschaft besteht zusätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob die betroffene Arbeitnehmerin beim Erhalt der Kündigung von der Schwangerschaft wusste.46 In diesem Fall muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Selbst wenn die schwangere Mitarbeiterin unverschuldet diese Frist versäumt und danach unverzüglich dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt, gilt der Kündigungsschutz noch. Kündigt die Arbeitnehmerin selbst, d. h. erfolgt eine Eigenkündigung, kann sie diese nicht mit dem Hinweis darauf wegen Irrtums anfechten, dass sie von der Schwangerschaft keine Kenntnis hatte.47 Die Kündigung ist ansonsten bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes unzulässig (§ 17 MuSchG).

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Release date on Litres:
19 December 2025
Volume:
348 p. 15 illustrations
ISBN:
9783170385221
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Copyright Holder::
Bookwire
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