Read the book: «Familienrecht»

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Stephan Meder
Familienrecht
Von der Antike bis zur Gegenwart
BÖHLAU VERLAG KÖLN WEIMAR WIEN · 2013
Stephan Meder ist Professor für Zivilrecht und Rechtsgeschichte an der Universität Hannover.
Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.
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Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: synpannier. Gestaltung & Wissenschaftskommunikation, Bielefeld
Druck und Bindung: AALEXX Buchproduktion GmbH, Großburgwedel
Gedruckt auf chlor- und säurefreiem Papier
Printed in Germany
UTB-Band-Nr. 3901 | Print-ISBN 978-3-8252-3901-5
Inhaltsverzeichnis
Cover
Impressum
Einleitung
Literatur
1. Kapitel Grundlagen und Gang der Untersuchung
1.1 Defizite in der Rechtsvergleichung
1.2 Wo anfangen?
1.3 Reformforderungen zum Familienrecht: Rechtsquellentheoretische Aspekte
1.4 Gang der Untersuchung
1.5 Wo stehen wir heute?
Literatur
2. Kapitel Römisches Recht
2.1 Rezeption des römischen Ehe- und Familienrechts?
2.2 „Römisches Recht“ in den Diskussionen der bürgerlichen Frauenbewegung
2.3 Das vorklassische römische Ehe- und Familienrecht
2.3.1 Patriarchalische Hausgewalt und Geschlechtsvormundschaft
2.3.2 Von der Ehegewalt zur manus-freien Ehe
2.3.3 Zwischenergebnis
2.4 Paradigmenwechsel im klassischen Ehe- und Familienrecht
2.4.1 Zurückdrängung der Geschlechtsvormundschaft (tutela mulierum)
2.4.2 Wandel auch im Güterrecht
2.4.3 Legitimation des Ausschlusses von Frauen aus den öffentlichen Ämtern
2.5 Das Verbot der Interzession
2.5.1 Legitimationsprobleme des Interzessionsverbots
2.5.2 Rezeption und Kritik des Interzessionsverbots
2.5.3 Aktuelle Bedeutung des Interzessionsverbots
2.5.4 Geschlechtsneutrale Grenze der Privatautonomie?
2.6 Resümee
Quellen und Literatur
3. Kapitel Mittelalter und Frühe Neuzeit
3.1 Ehelehre der mittelalterlichen Kirche und Reformation
3.1.1 Katholisches Eherecht als Form der autonomen Rechtsetzung
3.1.2 Evangelisches Eherecht als Element der staatlichen Gesetzgebung
3.1.3 Zwischenergebnis
3.2 Geschlechtsvormundschaft
3.3 Legitimationsprobleme der Geschlechtsvormundschaft
3.3.1 Unvertrautheit mit gerichtlichen Formalitäten
3.3.2 Die Legende der Calefurnia
3.3.3 Zwischenergebnis
3.4 Eheschließung
3.5 Scheidung
3.6 Scheidungsfolgen, insbesondere Güterrecht
3.7 Schlüsselgewalt
3.8 Herrschaftsrechte der Frau im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit
3.9 Resümee
Quellen und Literatur
4. Kapitel Aufklärung und Vernunftrecht
4.1 Das Postulat der Freiheit und Gleichheit in den Naturrechtslehren
4.2 Folgen des Gleichheitspostulats für das Ehe- und Familienrecht
4.2.1 Das Ius connatum im Codex Maximilianeus Bavaricus von 1756
4.2.2 Das Ius connatum im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811
4.2.2.1 Rechtsgleichheit der Geschlechter bei Carl Anton von Martini
4.2.2.2 Wolffs Lösung über den Vertragsgedanken
4.2.2.3 Das weitere Schicksal des „Entwurfs Martini“
4.2.2.4 Konsequenzen für das Güterrecht
4.2.3 Rechtsgleichheit im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794
4.3 Zwischenergebnis
4.4 Die Rechtsstellung der Frau im Code civil
4.4.1 Revolutionsgesetzgebung und Vorarbeiten zum Code civil
4.4.2 Der Code civil
4.5 Resümee
Quellen und Literatur
5. Kapitel Bürgerliche Familie und Historische Rechtsschule
5.1 „Ganzes Haus“ und bürgerliche Familie
5.2 Probleme des Übergangs zum Familienbegriff der bürgerlichen Gesellschaft
5.3 Schleiermachers Kritik an Positionen von Aufklärung und Vernunftrecht
5.3.1 Argumente gegen Rousseau und Fichte
5.3.2 Egalitäre Auslegung der biblischen Lehre vom Mann als „Haupt der Ehe“
5.3.3 Ausschluss der Frau aus dem öffentlichen Leben?
5.3.4 Forderungen zur Verbesserung der Rechtsstellung von Frauen
5.4 Grundlegung des Ehe- und Familienrechts der Historischen Rechtsschule durch Friedrich Carl von Savigny
5.4.1 Der junge Savigny und das Geschlechterverhältnis
5.4.2 Savignys Konzeption der Familienbeziehung als „Grenze“
5.5 Resümee und Ausblick
Quellen und Literatur
Zum Begriff „Familienrecht“ (der Historischen Rechtsschule)
6. Kapitel Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht nach 1848: Frankreich, England, USA
6.1 Protagonisten der französischen Frauenrechtsbewegung nach 1848
6.2 Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht in Frankreich nach 1848
6.2.1 Folgen der Gehorsamspflicht: Unterwerfung der Frau auch im Güterrecht
6.2.2 Forderungen zur Wiedereinführung der Scheidung
6.2.3 Die Beseitigung des Verbots der Vaterschaftserforschung
6.2.4 Sonstige Forderungen
6.3 Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht in England
6.3.1 Forderungen zur Reform des Güterrechts
6.3.2 Die Reform des Scheidungsrechts
6.3.3 Reformforderungen zum Recht der nichtehelichen Kinder
6.3.4 Forderungen zur elterlichen Sorge
6.3.5 Dominanz der Frauenstimmrechtsbewegung
6.4 Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht in den USA
6.4.1 Forderungen zur Reform des Güterrechts
6.4.2 Die Reform des Scheidungsrechts
6.4.2.1 „Divorce havens“ in Ohio, Illinois und Indiana
6.4.2.2 Restriktives Scheidungsrecht im Bundesstaat New York und Forderungen der Frauenrechtsbewegung
6.4.3 Beschränkung auf das Ziel des Wahlrechts
6.5 Resümee
Quellen und Literatur
7. Kapitel Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht nach 1848: Deutschland
7.1 Die Anfänge der Frauenrechtsbewegung in Deutschland
7.2 Der Kampf um das Familienrecht des BGB
7.2.1 Kurze Übersicht über die Entstehung des BGB und sein Familienrecht
7.2.2 Ziele der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts
7.2.3 Später Sieg der Frauen im Kampf um eine Neugestaltung des Ehe- und Familienrechts
7.3 Eigene Rechtstheorie der Frauenbewegung um 1900?
7.3.1 Das rechtsethische Argument in den Entwürfen der Frauenbewegung zur Reform des Ehe- und Familienrechts
7.3.2 Eine vermittelnde Position: der Standpunkt von Emilie Kempin
7.3.3 Zwei unterschiedliche Vorstellungen über die Funktionen des Gesetzes
7.4 Die Reformforderungen im Einzelnen
7.4.1 Das ehemännliche Entscheidungsrecht
7.4.2 Kritik am gesetzlichen Güterstand der Verwaltungs- und Nutznießungsgemeinschaft
7.5 Resümee
Quellen und Literatur
8. Kapitel Einflüsse des skandinavischen Rechts und Reformdiskussionen in der Weimarer Republik
8.1 Überblick über die Reform des Ehe- und Familienrechts in den nordischen Ländern
8.2 Vorbildfunktion des nordischen Modells im Common Law
8.3 Vorbildfunktion des nordischen Modells in der Weimarer Zeit
8.3.1 Scheidungsvoraussetzungen und elterliche Sorge
8.3.2 Von der Verwaltungs- und Nutznießungsgemeinschaft zur Zugewinngemeinschaft
8.3.2.1 Die Kritik am Güterrecht des BGB als Ausgangspunkt
8.3.2.2 Zwischenergebnis
8.3.2.3 Differenzen von Zugewinngemeinschaft und nordischem Güterrecht
8.4 Die Kritik von Theodor Kipp am schwedischen Modell des Güterrechts
8.5 Resümee und Ausblick: „Ehebedingtheit“ als Merkmal einer geschlechtergerechten Vermögensteilhabe in Europa
Quellen und Literatur
9. Kapitel Wo stehen wir heute? Aktuelle Herausforderungen eines geschlechtergerechten Ehe-, Partnerschafts- und Familienrechts
9.1 „Individualisierung“ als Element gesellschaftlicher Modernisierungsprozesse
9.2 „Pluralisierung“ als Folge einer fortschreitenden Individualisierung der Lebensverhältnisse
9.3 Merkmale der Geschlechtergerechtigkeit aus der Lebensverlaufsperspektive
9.4 Modernisierungsprozesse im Ehe-, Partnerschafts- und Familienrecht
9.4.1 Unterhaltsrecht
9.4.2 Ehevereinbarungen
9.4.2.1 Konflikt zwischen früheren und späteren Entscheidungen im Lebensverlauf
9.4.2.2 Der Standpunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung
9.4.2.3 Zum Verhältnis von Gütertrennung und Gleichberechtigungsgebot
9.4.2.4 Zwischenergebnis
9.4.3 Gesetzliches Güterrecht
9.5 Resümee und Ausblick
Quellen und Literatur
Personenregister
Sachverzeichnis
Rückumschlag
Einleitung
Der vorliegende Band vereinigt aus der Geschichte des Familienrechts Beobachtungen und Analysen, die ihre Gegenstände aus einem historischen Zeitraum von mehr als 2500 Jahren entnommen haben. Den Ausgangspunkt bildet das römische Recht, welches seinerseits auf Voraussetzungen aufbaut, die in eine noch viel ältere Zeit zurückweisen. Ziel ist es, von hier aus über das Mittelalter und die Neuzeit den Wandel der Geschlechterrollen bis zur Gegenwart zu verfolgen. Eine Station auf diesem Weg ist die Sozialform des „ganzen Hauses“, die um die Wende zum 19. Jahrhundert durch die bürgerliche Kleinfamilie abgelöst wurde. Das „ganze Haus“ beruht auf der Idee des antiken „oikos“, der sogenannten „Ökonomik“, deren Merkmal darin besteht, dass Frauen und Männer gleichermaßen erwerbswirtschaftlich tätig sind. Im Unterschied zur „bürgerlichen Familie“ kennt das „Haus“ weder eine eindeutige männliche Ernährerrolle noch eine strikte Trennung zwischen außerhäuslicher Erwerbsarbeit und privater Hausarbeit, was heute wieder zunehmend auf wissenschaftliches Interesse stößt (Halley / Rittich, 2010, 758; S. 154). Das gleiche gilt für Forderungen, welche die Frauenbewegungen verschiedener Länder zur Reform des Familienrechts im 19. Jahrhundert erhoben haben. Von der zeitgenössischen Rechtswissenschaft kaum wahrgenommen oder allenfalls belächelt, stimmt das heute geltende Recht mit diesen Forderungen weitgehend überein (6. Kapitel, S. 161 und 7. Kapitel, S. 189). Eine „Geschichte des Familienrechts“ hat also viele Facetten: „Wandel der Geschlechterrollen“, „Reformforderungen der Frauenbewegung“, „internationaler Kontext“, „ideengeschichtliche Hintergründe“, so mögen einige der Stichworte lauten, welche die folgende Darstellung leiten.
Ein zu großer Facettenreichtum könnte leicht zu einer Überforderung von Begriffen wie „Familie“ und „Familienrecht“ führen. Beide sind im
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steten Wandel, bilden keine festen Größen und zeichnen sich durch gewisse Definitionsschwächen aus, die gerade in den letzten Jahren wieder ins Bewusstsein rücken. Das vierte Buch des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt zwar den Titel „Familienrecht“. Doch wollten die Verfasser des Gesetzes den Begriff damit keineswegs festlegen. Sie waren sich darüber im Klaren, dass sie nur Teilbereiche eines Gesamtgebildes, insbesondere die personenrechtlichen Beziehungen der Eheleute, das Eltern-Kind- und das Verwandtschaftsverhältnis regeln. Weitgehend ausgeblendet bleibt dabei eine über das Privatrecht hinausweisende Dimension der Familie, die in ihrem Verhältnis zum Gemeinwesen und zum Politischen zu sehen ist.
Der Überblick über den entwicklungsgeschichtlichen Gang familienrechtlicher Beziehungen und Institutionen lehrt, dass lange Zeit gerade diese „öffentlichen“ Elemente überwogen haben. Schon Aristoteles hat bekanntlich das Verhältnis zwischen Mann und Frau als ein politisches aufgefasst. Seine Qualifikation der Herrschaft über das „ganze Haus“ (oikos) wurde noch im 19. Jahrhundert und im beginnenden 20. Jahrhundert zur Legitimation der Ungleichheit der Geschlechter in der Ehe herangezogen (S. 59). Auch Napoleon hat in der Entstehungsphase des Code civil auf die Analogie von Staat und Familie zurückgegriffen (S. 125). Im Hintergrund steht die aristotelische Polis-Definition, dass nämlich der Staat auf der „Gemeinschaft des edlen Lebens in den Haushaltungen und in den Familien“ beruhe (Politik, 1280b 30). Daran anknüpfend meint der berühmte französische Staatstheoretiker und Begründer eines modernen Souveränitätsbegriffs Jean Bodin (1530–1596), der Staat sei gekennzeichnet durch eine „mit souveräner Gewalt ausgestattete Regierung über mehrere Haushalte“ (1576, 107). Ähnliche Definitionen begegnen bei so unterschiedlichen Autoren wie Ulrich Huber (1636–1694), Montesquieu (1689–1755), Johann Georg Schlosser (1739–1799) oder – um ein Beispiel aus dem 19. Jahrhundert zu wählen – dem Dichterjuristen Johann Heinrich Wilhelm Kirchhoff (1800–1861):
„Wenn nämlich ein Mensch Frau oder Kinder oder Gesinde hat, so ist eine sogenannte Familie da, folglich besteht das Familienrecht aus der Lehre von den Rechten zwischen den Ehegatten, von den Rechten zwischen Herrschaft
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und Gesinde […] Jede Familie […] bildet heut zu Tage als erster und nächster Verband einen Staat im Staate“ (Kirchhoff, 1835, 16, 17).
Diese beiden Sätze enthalten gleich mehrere Elemente, die sich auf antike Vorstellungen über das Verhältnis der Geschlechter und die Familie zurückführen lassen. So beruht die Identifikation von „Mensch“ und „Mann“ auf dem aristotelischen „one-sex model“, wonach nur der Mann als voll ausgebildeter Mensch gelten könne (Fußnote 16, S. 59; Fußnote 50, S. 121). Hinzu kommt die aristotelische Analogie von Staat und Familie, hier allerdings im Kontext einer Diskussion, die im 19. Jahrhundert über die Frage geführt wurde, ob neben den Ehegatten, Kindern und Verwandten auch Knechte und Mägde, Lehrlinge und Gesellen oder sonstige Bedienstete zur „Familie“ gehören. Unter den Prämissen eines weiten Begriffs von Familie, wie er dem aristotelischen „oikos“, der römischen „familia“ oder der Sozialform des „ganzen Hauses“ zugrunde liegt, wäre dies mit Kirchhoff zu bejahen. Doch beginnt im 19. Jahrhundert eine Auffassung vorzudringen, die den Begriff „Familie“ enger fasst und auf einen privaten Kreis von Eltern, Kindern und Verwandten zu beschränken sucht. Aus einem solchen Kernbereich, der zugleich die Differenz zwischen moderner bürgerlicher Familie und vormodernem „ganzen Haus“ markiert, mussten die Bediensteten ausgeschlossen bleiben (Vormbaum, 1980, 124, 147).
Für die Einordnung des Familienrechts in das Privatrecht war im 19. Jahrhundert vor allem die Tatsache maßgebend, dass es mit rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander zu tun hat. Ein besonderes Verhältnis zum Staat oder anderen mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteten Verbänden ist dabei nicht angenommen worden. Dies soll aber nicht heißen, dass die Autoren des 19. Jahrhunderts die Verbindungen von Familienrecht und Öffentlichem Recht aus den Augen verloren hätten. Eine Nähe haben sie z.B. darin gesehen, dass im Familienrecht der Einzelne als Glied eines Verbandes erscheint, in dem „die Keime des Staates enthalten“ sind (Savigny, 1840, 343, 344). Als weitere gemeinsame Merkmale sind „Herrschaft“ und „Untertänigkeit“ genannt worden, die nicht nur durch den Staat, sondern auch durch die Familie begründet werden (Regelsberger, 1893, 203; Savigny, 1840, 23). Die Bedeutung des Familienrechts für den Staat war also auch im 19. Jahrhundert unbestritten,
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nur dass die meisten Autoren daraus keine Konsequenzen für die systematische Einordnung als Privatrecht gezogen haben. Es gab jedoch auch Ausnahmen, etwa das „System des Pandekten-Rechts“ von Anton Friedrich Justus Thibaut (1772–1840), der das Familienrecht zum Öffentlichen Recht – oder genauer – zum „Polizey-Recht“ zählte (Thibaut, 1803, §§ 304–516). Dabei versteht sich, dass mit „Polizey-Recht“ nicht die heutigen Vorstellungen über die Aufgaben der Polizei gemeint sein können. In der Epoche des absoluten Staates bzw. des Natur- und Vernunftrechts war der Begriff der Polizei nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Vielmehr gehörte dazu die Förderung der Wohlfahrt aller Untertanen, die auch das private Wohl und das persönliche Glück der Menschen umfasste (Drews / Vogel, 1985, 1–15; Simon, 2004; Foucault, 2006, 463 f.). Auf einem solchen „wohlfahrtsstaatlichen“ Polizeibegriff beruhen die Überlegungen von Thibaut, wenn er meint, in das „Polizey-Recht der Pandekten“ gehöre vor allem „die Lehre von dem Schutz, unter welchen der Staat die, eines Vorgesetzten bedürfenden Personen gestellt hat“ (Thibaut, 1803, § 305).
Auch für Thibaut ist der Gedanke leitend, dass der Mann „mit seiner Familie in eben dem Verhältnis, wie der Regent zum Bürger, stehe“ (1803, § 307). Nicht die Ehe, sondern der Schutz des hilfsbedürftigen Individuums, für das der Staat mittels Institutionen wie „väterliche Gewalt“ oder „Vormundschaft“ zu sorgen hat, bildet den Ausgangspunkt seines öffentlich-rechtlichen Familienrechts.1 Folgerichtig gliedert Thibaut das „Polizey-Recht“ in zwei Hauptabschnitte, von denen der eine die „väterliche Gewalt“ und der andere die „Vormundschaften“ behandelt. Die Ehe unterfällt dem Abschnitt über die väterliche Gewalt, wobei das personale Verhältnis der Gatten vergleichsweise knapp erörtert wird. Thibaut meint, die Frau sei in der Ehe der „Gewalt“ ihres Mannes unterworfen und müsse „ihre Handlungen nach seinem Willen einrichten“. Auch
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von „ehelicher Vormundschaft“ ist die Rede: Ein solches Recht habe der Mann oft „nach deutschen Statuten“, doch sei „dies kein gemeines Recht“ (Thibaut, 1803, § 408). Worin der Unterschied zwischen ehelicher Gewalt und ehelicher Vormundschaft liegen soll, hat Thibaut leider nicht erklärt (dazu näher 7.4.1, S. 205)
Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) war bekanntlich der Gegenspieler Thibauts in dem berühmten Kodifikationsstreit, der im Anschluss an den Sieg der preußischen Truppen über Napoleon im Jahre 1814 ausgefochten wurde. Auch in der Einordnung des Familienrechts ist Savigny anderer Meinung als Thibaut. Für Savigny bildet das Familienrecht nämlich einen festen Bestandteil der Privatrechtsordnung. Bei genauerer Betrachtung ist der Abstand zwischen den beiden Gelehrten aber nicht so groß, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Denn „die Familienverhältnisse“ gehören „vorzugsweise dem jus publicum, d.h. dem absoluten Rechte an“ (Savigny, 1840, 350). „Jus publicum“ bedeutet für Savigny jedoch etwas anderes als „Öffentliches Recht“: Er begreift es als eigenes Strukturmerkmal, welches jederzeit und überall im Privatrecht vorkommen kann. Savigny behandelt das „jus publicum“ daher im ‚Allgemeinen Teil‘ seines achtbändigen „Systems des heutigen römischen Rechts“ vorab, und zwar im Abschnitt über die Rechtsquellen (1840, 57–66). Dies verdient Hervorhebung, weil bis heute die Auffassung herrscht, das Denken des 19. Jahrhunderts beruhe auf einer schlichten Zweiteilung, in welcher die Idee einer voraussetzungslosen (formalen) Freiheit im Privatrecht der Verwirklichung von Moral und Sittlichkeit im Öffentlichen Recht mehr oder weniger unverbunden gegenübertrete (Stolleis, 1996, 57; Renner, 2011, 18). Es ist sogar behauptet worden, die Rechtsdenker des 19. Jahrhunderts hätten im Banne des deutschen Idealismus die Unterschiede von Privatrecht und Öffentlichem Recht zu einer „apriorischen“, „jeder Rechtserfahrung vorangehenden“ Trennung stilisiert (Gagnér, 1967, 27, 29–36). Savigny jedenfalls war kein Anhänger solcher idealisierenden Unterscheidungen. Die Möglichkeit einer klaren Trennung von öffentlicher und privater Rechtssphäre hätte er abgelehnt.
Savigny meinte, dass die Familie „Grundlage einer neuen, ganz eigentümlichen Art von Rechtsverhältnissen“ ist (1840, 340). Er gilt heute als Begründer der wissenschaftlichen Disziplin des Familienrechts, weil er
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der Familie erstmals einen eigenen Standort innerhalb des Rechtssystems zugewiesen habe (D. Kennedy, 2003; 2010). Dazu bedurfte es der Abgrenzung zum Verkehrsrecht und der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Recht und Sitte. Was aber bedeutet „jus publicum“ und welche Rolle spielt es im Familienrecht? Savigny sagt, „jus publicum“ sei „absolutes Recht“, das mit „unabänderlicher Notwendigkeit“ herrschen solle, „ohne der individuellen Willkür Spielraum zu lassen“ (1840, 57). Das „jus publicum“ eröffnet dem Zivilrecht also die Möglichkeit, private Willkür zugunsten öffentlicher Belange zu begrenzen. Im heutigen Recht wird von einer solchen Möglichkeit vor allem dort Gebrauch gemacht, wo faktische Ungleichgewichtslagen im Rechtsverkehr zu Nachteilen für die „schwächere Partei“ führen können. Bekannte Beispiele sind die gesetzlichen Regelungen des Verbraucherschutzes oder die richterrechtliche Inhaltskontrolle.
„Jus publicum“ ist also zwingendes, der Privatautonomie entzogenes Recht, das wir als „ius cogens“ dem dispositiven Recht heute gegenüberstellen (Bextermöller, 1970, 53). Wer die Frage aufwirft, warum im Privatrecht solche Normen vorkommen, wird über Savignys Antwort überrascht sein. Denn allgemein herrscht die Auffassung, im 19. Jahrhundert sei das Recht von der Politik abgekoppelt und ganz auf seine ökonomischen Funktionsimperative beschränkt worden (Nachweise bei Renner, 2011, 20). Savigny aber hält solche zwingenden Normen gerade deshalb für so wichtig, weil über sie „politische und staatswirtschaftliche“ Gesichtspunkte in das Privatrecht einfließen. Erst an zweiter Stelle meint er, dass zwingende Normen im Privatrecht „auch unmittelbar in sittlichen Rücksichten“ Bedeutung gewinnen können (Savigny, 1840, 57).
Das besondere Merkmal des Familienrechts sieht Savigny darin, dass es im Vergleich zu anderen Gebieten des Privatrechts einen hohen Anteil zwingenden Rechts aufweist. Beispiele wären Monogamiegebot, Lebenszeitprinzip, Scheidungsvoraussetzungen, Namens- oder Adoptionsrecht, die alle dem ordre public unterliegen und privatautonomer Gestaltung entweder ganz entzogen oder nur in engen Grenzen zugänglich sind. Nun gehört das Familienrecht zu den Gebieten, in denen sich ein allgemeiner Wandel der Lebensverhältnisse besonders stark bemerkbar macht. Gemeinsames Merkmal dieses Wandels ist die fortschreitende
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Individualisierung und Pluralisierung der Lebensverhältnisse, wie sie in der abnehmenden Zahl von Eheschließungen, der Erleichterung der Scheidung oder der Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften zum Ausdruck kommt. Die Eingehung einer Ehe wird heute nicht mehr als Selbstverständlichkeit, sondern als Folge einer bewussten Entscheidung angesehen. Überhaupt sind in den letzten Jahrzehnten die Wahlmöglichkeiten und Entscheidungskompetenzen, wie etwa im Namensrecht, erheblich erweitert worden. Die Vermehrung individueller Gestaltungsmöglichkeiten hat aber nicht zu einer Verselbstständigung des Familienrechts gegenüber dem Öffentlichen Recht geführt. Die beiden Elemente, die nach klassischer Auffassung eine Verbindung zwischen Öffentlichem Recht und Familienrecht bewirken, nämlich „Familie als Keim des Staates“ und „Herrschaft“ oder „Ungleichheit“, sind in modifizierter Form noch heute virulent.
Was den Topos von „Familie als Keim des Staates“ anbelangt, so betont die neuere Literatur wieder die Bedeutung des Familienrechts für das „Allgemeinwohl“: „Indem sie Kinder“ hervorbringe, übernehme die Familie eine dem „Selbsterhalt des grundgesetzlich verfassten Gemeinwesens dienende Funktion“. Vor allem die aktuelle demographische Entwicklung biete einen Anlass, stärker die öffentlich-rechtlichen Aspekte des Familienrechts in den Blick zu fassen. Fragen des demographischen Wandels oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie könnten dem Staat nicht gleichgültig sein. Das Familienrecht müsse auch über Möglichkeiten der Steuerung von Verhalten durch Gewährung finanzieller Anreize nachdenken, damit sich wieder mehr Paare für Kinder entscheiden (Seiler, 2008, 1, 18). Derartige Bezüge von Familie und Staat scheinen heute also ‚neu entdeckt‘ zu werden. Auf ideengeschichtliche Hintergründe wird dabei, soweit ersichtlich, nicht Bezug genommen.
Der zweite Gesichtspunkt, nämlich „Herrschaft“ bzw. „Ungleichheit“ scheint obsolet zu sein, nachdem die männliche Eheherrschaft durch egalitäre Konzeptionen des Familienrechts heute weitgehend abgelöst wurde. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass es „Ungleichheiten“ gerade im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen auch heute noch gibt (9.4, S. 247). Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichberechtigungsgebot (Art. 3 Abs. 2
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Satz 2 GG) hat die Rechtsordnung für eine Kompensation von Nachteilen zu sorgen, die aus „rollenkonformem“ Verhalten resultieren. Die mit der Gründung einer Familie und der Geburt von Kindern mögliche Entstehung von Ungleichgewichtslagen zwischen den Geschlechtern trägt zwingende Elemente in die moderne Privatrechtsordnung. Ein Gebot der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern war im 19. Jahrhundert zwar noch nicht allgemein anerkannt. Nach Maßgabe von Savignys „System“ des Privatrechts bereitet es jedoch keine Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zwingenden Elemente als „jus publicum“ innerhalb des modernen Familienrechts zu identifizieren (S. 258).
Literatur
Aristoteles, Politik (hg.v. Olof Gigon), 4. Auflage (1981); Claus Bextermöller, Das Familienrecht in den Systemen der Pandektistik des 19. Jahrhunderts (1970); Jean Bodin, Sechs Bücher über den Staat (1576), hg.v. Peter Cornelius Mayer-Tasch (1981); Bill Drews, Gerhard Wacke, Wolfgang Martens, Klaus Vogel, Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Auflage (1986); Michel Foucault, Sicherheit, Territorium, Bevölkerung. Geschichte der Gouvernementalität I. Vorlesung am Collège de France 1977–1978 (2006), S. 449–478 (Vorlesung 12); Sten Gagnér, Über Voraussetzungen einer Verwendung der Sprachformel „Öffentliches Recht und Privatrecht“ im kanonistischen Bereich, in: Deutsche Landesreferate zum VII. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Uppsala 1966 (1967), S. 23–57; Janet Halley & Kerry Rittich, Critical Directions in Comparative Family Law: Genealogies and Contemporary Studies of Family Law Exceptionalism, in: The American Journal of Comparative Law 58 (2010), S. 753–775; Duncan Kennedy, Two Globalizations of Law & Legal Thought (1850–1968), in: Suffolk University Law Review 36 (2003), S. 631–679; ders., Savigny’s Family / Patrimony Distinction and its Place in the Global Genealogy of Classical Legal Thought, in: American Journal of Comparative Law 58 (2010), S. 811–841; Johann Heinrich Wilhelm Kirchhoff, Gesinde-Recht nach Grundsätzen des Gemeinen und Preußischen Rechts und mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Provinzial-Gesetze und Statute in Neu-Vorpommern und Rügen (1835); Ferdinand Regelsberger, Pandekten, 1. Band (1893); Moritz Renner, Zwingendes transnationales Recht. Zur Struktur der Wirtschaftsverfassung jenseits des Staates (2011); Friedrich Carl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Bd. I (1840); Rainer Schröder, Das Gesinde war immer frech und unverschämt. Gesinde und Gesinderecht vornehmlich
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im 18. Jahrhundert (1992); ders., Gesinderecht im 18. Jahrhundert, in: Gotthardt Frühsorge, Rainer Gruenter, Beatrix Freifrau Wolff Metternich (Hg.), Gesinde im 18. Jahrhundert (1995), S. 13–39; Christian Seiler, Grundzüge eines öffentlichen Familienrechts (2008); Thomas Simon, „Gute Policey“. Ordnungsleitbilder und Zielvorstellungen politischen Handelns in der Frühen Neuzeit (2004); Michael Stolleis, Öffentliches Recht und Privatrecht im Prozeß der Entstehung des modernen Staates, in: Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann (Hg.), Öffentliches Recht und Privatrecht als wechselseitige Auffangordnungen (1996), S. 41–61; Anton Friedrich Justus Thibaut, System des Pandekten-Rechts, 1. Band, 1. Auflage (1803); Thomas Vormbaum, Politik und Gesinderecht im 19. Jahrhundert, vornehmlich in Preußen 1810–1918 (1980).
[<<19]
1 In der Analogie zum Eltern-Kind-Verhältnis liegt auch der Grund, warum das Gesinderecht in das Gebiet des Öffentlichen Rechts, insbesondere des Polizeirechts eingeordnet wurde (Vormbaum, 1980, S. 140, S. 149; siehe auch Fußnote 56, S. 131).
1. Kapitel Grundlagen und Gang der Untersuchung
Das Familienrecht ist ein relativ junges Fach. Dies gilt vor allem für die Länder des „Common Law“. So hat der US-amerikanische Rechtstheoretiker Duncan Kennedy jüngst behauptet, das Familienrecht existiere in der „Common Law world“ als selbstständige Disziplin erst seit Kurzem (2010, 813). Ähnliche Aussagen finden sich bei englischen Rechtswissenschaftlern. In Deutschland kann das Familienrecht immerhin auf eine Tradition zurückblicken, die bis ins 19. Jahrhundert führt. Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) war der erste, der dem Eherecht der bürgerlichen Familie innerhalb des Rechtssystems einen selbstständigen Platz zugewiesen hat. Dies geschah freilich in einer Zeit, als die ungleiche Behandlung der Geschlechter im Recht, wenn überhaupt, nur von einer kleinen Minderheit angezweifelt wurde. Es herrschte ein Rollenverständnis, wonach der Mann in der Ehe befehlen durfte und die Frau gehorchen musste. Diese Vorstellungen sind heute überholt. An ihre Stelle ist die Idee einer formalen Gleichheit der Geschlechter getreten, die aber ebenfalls Probleme aufwirft. Denn formale Gleichheit kann dort zu Ungleichheiten führen, wo tatsächliche Unterschiede bestehen. Beispiele sind die aktuell im Unterhalts- oder Ehegüterrecht geführten Diskussionen. Die Forderung nach einem geschlechtergerechten Familienrecht ist also bis heute virulent geblieben.
Mit welchen Argumenten haben Juristen die ungleiche Behandlung der Geschlechter gerechtfertigt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sich Recht ändert und gewandelten Lebensverhältnissen anpasst? So lauten die Fragen, von denen der folgende Versuch einer „Geschichte des Familienrechts“ seinen Ausgang nimmt. Dabei ist zu beachten, dass die rechtlichen Ungleichheiten im Geschlechterverhältnis und die Forderungen nach ihrer Überwindung nicht nur eine nationale, sondern auch eine internationale Geschichte haben.
[<<21] Seitenzahl der gedruckten Ausgabe
1.1 Defizite in der Rechtsvergleichung
Frauenvereinigungen arbeiteten schon im 19. Jahrhundert auf internationaler Ebene zusammen, um die Rechtsordnungen ihrer Länder zu vergleichen. Von der damals noch jungen wissenschaftlichen Disziplin der „Rechtsvergleichung“ sind diese Aktivitäten allerdings kaum wahrgenommen worden. Denn die Rechtsvergleichung verfolgte in erster Linie praktische Ziele, indem sie etwa Kaufleute über internationales Handelsrecht zu informieren oder ausländisches Recht für die innerjuristische Argumentation fruchtbar zu machen suchte (Zweigert / Kötz, 1971, 58; Ranieri, 2003, 221). Dafür eignete sich vor allem das „Verkehrsrecht“, also Rechtsgeschäftslehre, Schuldrecht, Mobiliarsachenrecht oder Handelsrecht. Das Familienrecht blieb außen vor, weil es mehr mit nationalen Traditionen, kulturellen Eigenarten oder religiösen Prägungen verknüpft zu sein schien und zu innerjuristischer Argumentation oder Dogmatik wenig beizutragen hatte. Noch heute ist die Auffassung verbreitet, dass z.B. das europäische Kauf- oder Zahlungsverkehrsrecht leichter zu vereinheitlichen sei als das „mit unterschiedlichen Ansichten über das Leben und die Religion und mit Lebenserfahrungen im Allgemeinen“ zusammenhängende Familienrecht (de Groot, 2001, 618 f.).
Dennoch darf nicht übersehen werden, dass Ehe und Familie auch Gebiete sind, die im internationalen Vergleich viele Gemeinsamkeiten aufweisen. Die abnehmende Zahl von Eheschließungen, die Erhöhung von Scheidungsquoten oder der Geburtenrückgang gehören zu jenen Phänomenen, die derzeit in allen „westlichen“ Ländern diskutiert werden. Die gemeinsamen Trends beschränken sich nicht auf die Gegenwart. Auch in der Vergangenheit hat es eine Vielzahl paralleler Erscheinungsmuster gegeben. So sind die Beseitigung der Gehorsamspflicht von Frauen, gemeinsame elterliche Sorge, Erleichterung von Scheidungen oder die Verbesserung der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder bereits in einer Zeit länderübergreifend gefordert worden, als die wissenschaftliche Disziplin der Rechtsvergleichung Ehe und Familie, wenn überhaupt, allenfalls am Rande behandelt hat (Anderson, 2007, 59; Gerhard, 1993, 50).
Die Frauenbewegungen haben es also schon früh gewagt, im Familienrecht den Blick über die Landesgrenzen zu werfen. Der intensive
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Gedankenaustausch zwischen Aktivistinnen verschiedener Nationen, die Durchführung internationaler Kongresse und die Gründung internationaler Organisationen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sind frühe Zeugnisse für das Entstehen einer globalen Zivilgesellschaft, deren Normsetzung unter Stichworten wie „new world order“, „global law without a state“, „Entstaatlichung des Rechts“ oder „ius non scriptum“ heute so lebhaft diskutiert wird. Dabei verdient Hervorhebung, dass aus Sicht der Frauenbewegung ein Vergleich ganz andere Funktionen als im klassischen Privatrecht zu erfüllen hatte. Zunächst sollte durch transnationale Kooperation die Aufmerksamkeit der Frauen auf die Rechtslage im eigenen Land gelenkt werden. Namentlich der „International Council of Women“ suchte auf Basis vergleichender Länderstudien Reformbedarf zu identifizieren, um mit überzeugenden Argumenten Einfluss auf die nationale Politik zu nehmen (Nachweise bei Schüler, 2012). In Anlehnung an ein oft zitiertes Diktum des Sozialphilosophen Charles Fourier (1772–1837) sahen die Aktivistinnen in den „Fortschritten der Befreiung der Frau“ einen Gradmesser für den „Fortschritt“ einer bestimmten Nation oder Kulturepoche (Fourier, 1808, 190). Wegen der großen Bedeutung des Fortschrittsgedankens im 19. Jahrhundert konnte das vergleichende Argument in den Diskussionen über die rechtliche Gleichbehandlung von Frauen erhebliche Überzeugungskraft gewinnen. Von einer vergleichenden Betrachtung ließ sich nämlich leicht in den Modus eines Rankings übergehen, welches den einzelnen Staaten Anreiz gab, die führenden Nationen noch zu überbieten. Es sind also weniger praktische oder dogmatische als politische Gründe, die im Familienrecht das Bedürfnis nach einem Vergleich entstehen ließen. Erst im 20. Jahrhundert ist dann auch darüber diskutiert worden, inwieweit bestimmte Rechtsinstitute oder dogmatische Lösungen des Familienrechts anderer Nationen zur Rechtsfortbildung im eigenen Land herangezogen werden können. Ein Beispiel bildet die Diskussion über das skandinavische Recht in der Zeit der Weimarer Republik. Allerdings hatten auch hier Reformer des Familienrechts und nicht Rechtsvergleicher die Federführung übernommen (8. Kapitel, S. 217).
Dass Frauen bereits im 19. Jahrhundert begonnen haben, sich zu organisieren, um auf internationalen Kongressen das Recht ihrer Länder zu vergleichen, bleibt auch in jüngeren Darstellungen zur Geschichte
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der Rechtsvergleichung noch so gut wie ausgeblendet (Pintens, 2003, 330–332). Dieser Befund gab den Anstoß zu einem Forschungsvorhaben mit dem Titel „Internationale Reformforderungen zum Familienrecht und Rechtskämpfe des Frauenweltbundes 1830–1914“. Ziel war es, anhand ausgewählter Staaten wie Frankreich, England, USA, Schweden, Dänemark oder Norwegen erste Ansätze zu einer vergleichenden Familien- und Frauenrechtsgeschichte zu formulieren. Reformforderungen des Frauenweltbundes sollten analysiert werden, ohne dass dabei der Blick für nationale Besonderheiten verloren geht. Im Verlauf der Untersuchungen wurde deutlich, wie stark das Familienrecht dieser Länder seinerseits auf Prämissen beruht, die weit in die Vergangenheit zurückreichen. Die Frauenbewegungen haben nämlich nicht nur andere Staaten, sondern auch vergangene Rechtskulturen als Vorbild herangezogen, um Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht zu legitimieren. Über einen Ländervergleich hinaus musste also auch ein Vergleich vergangener Epochen oder Zeitabschnitte durchgeführt werden, was die Aufgabe nicht gerade erleichterte. Wo aber sollte ein solcher „doppelter Vergleich“ anfangen?
1.2 Wo anfangen?
Rechtshistoriker können auf diese Frage oft eine sehr klare Antwort geben: „Mit dem römischen Recht“, würden sie sagen, „weil es rezipiert wurde und in die großen europäischen Zivilrechtskodifikationen eingeflossen ist“. Gegenstand der Rezeption waren allerdings weniger das Familienrecht als die Methode der römischen Juristen und insbesondere das „allgemeine Verkehrsrecht“. Denn Methode und Verkehrsrecht seien in viel „höherem Maße neutral“ als „das an die individuelle Volksanschauung gebundene Familien- und Erbrecht“. Nur dieser Umstand mache „es begreiflich, dass die von den Römern für ganz andere Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse geschaffene Ordnung“ auf andere Zustände „übertragen werden konnte“ (Kaser, 1967, 340, Hervorhebung im Original).
Die Vorstellung einer „Übertragung“ auf die innerjuristische Argumentation lässt erkennen, dass Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte ähnliche Funktionen erfüllen sollen. Ob die Rechtsgeschichte überhaupt einen
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Beitrag zur Dogmatik des geltenden Rechts liefern kann, ist freilich lebhaft umstritten: Kritiker erblicken hier eine unzulässige Kategorienvermengung und befürchten eine durch Bedürfnisse der Rechtspraxis verzerrte Wahrnehmung der Vergangenheit. Der Streit dreht sich aber im Wesentlichen um das Verkehrsrecht und lässt das Familienrecht weitgehend unberührt. Denn bislang hat, soweit ersichtlich, niemand behauptet, Formen antiken Familienrechts auf die Gegenwart „übertragen“ oder gar zur Rechtsfortbildung mit heranziehen zu wollen. Die verfeindeten Gruppen wären sich wohl darin einig, dass derartige Versuche als anachronistisch oder ungeschichtlich zu verwerfen sind. Wie in der Rechtsvergleichung wäre aber auch in der Rechtsgeschichte zu fragen, ob das Familienrecht tatsächlich einen solchen Sonderfall gegenüber anderen Gebieten des Privatrechts bildet.
Warum ist gegen die Rezeption des römischen Familienrechts „fast immer unbedingter Widerstand“ geleistet worden? (Wieacker, 1967, 194, 229). In welchem Punkt weicht die „individuelle Volksanschauung“ der Römer von jenen Auffassungen ab, die nicht nur im Mittelalter, sondern auch in den großen Kodifikationen der Aufklärung bis hin zum BGB von 1900 dominieren? Darauf gibt es eine einfache Antwort: Geschlechtsvormundschaft, munt, mundium, Ehevogtei oder Ehegewalt sind Begriffe, die bis ins 20. Jahrhundert galten und mehr oder weniger alle das gleiche sagen, nämlich dass die Frau dem „Haupt der Ehe“ Gehorsam schuldet. Zwar räumte das altrömische Recht mit der manus-Ehe dem Mann eine ähnliche Vormachtstellung ein. Die manus-Ehe und verwandte Institute waren im Rom der klassischen Epoche aus dem Rechtsleben jedoch schon fast überall verschwunden. Gegenstand der Rezeption hätte also nur ein Familienrecht werden können, das keine Ehegewalt mehr kannte und der Frau eine weitgehende rechtliche Selbstständigkeit gewährte (Fußnote 4, S. 43). Dieser Umstand, und nicht die Tatsache der Rezeption, ist letztlich der Grund, warum das römische Recht den idealen Ausgangspunkt für einen doppelten Vergleich, also für einen Vergleich nicht nur in geographischer, sondern auch in temporaler Hinsicht bieten kann. Oder anders ausgedrückt: Die Entwicklung innerhalb des römischen Rechts von einem streng patriarchalen zu einem durch egalitäre Elemente geprägten Familienrecht erregt heute ebenso Interesse wie die Argumente, die Juristen zur Rechtfertigung der ungleichen Behandlung
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der Geschlechter gebrauchten. Auch einige Anhängerinnen der bürgerlichen Frauenbewegung haben im römischen Recht ein Vorbild gesehen, jedoch mit einer Einschränkung: Während sie das zu ihrer Zeit geltende Recht verschiedener Länder vergleichen und sich insoweit ein eigenes Bild machen konnten, war ihnen auf Grund des Ausschlusses vom Studium an den Universitäten der unmittelbare Zugang zu den Quellen des römischen Rechts noch versperrt (näher S. 43).
„Was wir als Anfänge glauben nachweisen zu können, sind ohnehin schon ganz späte Stadien“ (J. Burckhardt, 1905, 7). Rom steht am Ende der Antike und die Menschheit hat bereits zuvor Tausende von Jahren erlebt, in denen die unterschiedlichsten Eheformen praktiziert wurden. In der Literatur ist viel darüber diskutiert worden, ob von den altsteinzeitlichen Jäger- und Sammlergesellschaften über das Neolithikum bis zu den Funden der ersten schriftlichen Quellen die Raub- oder Entführungsehe herrschte und ob diese dann durch die Kaufehe abgelöst worden sei. Unter „Kaufehe“ pflegen wir eine Art Brautkauf zu verstehen, zu dem gewisse Gaben des Bräutigams an den Gewalthaber der Braut, in der Regel also den Vater, gehören. Dabei erscheint die Frau lediglich als Objekt, das durch den Kauf in die Gewalt des Erwerbers gelangt. Das Abstoßende an der Idee, dass die Frau wie eine Sklavin oder Kuh übereignet wird, hat manche Forscher dazu gebracht, die Existenz einer Kaufehe überhaupt zu leugnen und sich stattdessen mit der Idee eines Mutterrechts anzufreunden, welches das Geschlechterverhältnis früher Zeiten in einem günstigeren Licht erscheinen lässt (Geary, 2006). Insbesondere unter Germanisten war im 19. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts der Mythos von einem frauenfreundlichen Ursprungsrecht verbreitet. Auch auf die Frauenbewegung vermochten diese Ideen eine gewisse Anziehungskraft auszuüben (L. Braun, 1901, 3, 4). So meint z.B. die Mitbegründerin der deutschen bürgerlichen Frauenbewegung, Louise Otto-Peters, „das alte römische Recht“ habe die vorteilhaftere „altgermanische Ansicht von den Frauen verdrängt“ (Otto-Peters, 1876, 6). Ähnlich ist in den skandinavischen Ländern die Auffassung verbreitet, dass die Wikinger den Frauen eine vergleichsweise freie Rechtsstellung eingeräumt hätten und hier die Ursache dafür liege, dass in Schweden oder Norwegen ein egalitäres Familienrecht schon frühzeitig verwirklicht werden konnte (Nachweise bei Willekens, 2012).
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Andererseits lehrt gerade die Familienrechtsgeschichte, dass die Vergangenheit nicht nur eine Vorgeschichte der Gegenwart ist, sondern auch ein eigenständiges und zugleich fremdes Gebiet sein kann. Zur Vorstellung, dass die Ehefrau wie eine Sklavin oder ein Stück Vieh gekauft wurde, kann nur gelangen, wer einen modernen Begriff des Eigentums auf frühere Zeiten projiziert. Denn das Merkmal des modernen Eigentums besteht darin, dass es nach der Beschaffenheit von Objekten nicht unterscheidet. Frühen Rechtskulturen ist eine derart abstrakte Vorstellung vom Eigentum unbekannt: Sie kennen nur ein Herrschaftsrecht an Sachen, dessen Inhalt nach diesen differenziert wird. Einem solchen Rechtsdenken bereitet es denn auch keine Probleme, sich ein „Eigentum“ des Mannes an seiner Frau vorzustellen, das vom Kauf einer Sklavin oder eines Stücks Vieh völlig verschieden ist. Die Kaufehe braucht daher nicht in allen Fällen als Indiz für ein „primitives“ Niveau einer bestimmten Kulturepoche genommen werden (Koschaker, 1937, 80, 81).
Die folgende Darstellung zielt nicht darauf, eine Übersicht über die ältesten Eheformen zu geben. Das altrömische Recht soll den Ausgangspunkt bilden, weil es die Möglichkeit eröffnet, einige Merkmale früher Rechtskulturen zumindest exemplarisch zu behandeln. Von Instituten wie patria potestas, manus oder tutela führt eine Linie zum Frühmittelalter über die Epoche der Aufklärung bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts, als nach Inkrafttreten des BGB über das Fortleben einer manus- oder munt-Ehe (in § 1354) wieder lebhaft diskutiert wurde. Die Argumente der klassischen römischen Juristen kommen, soweit sie auf egalitäre Ansätze hinauslaufen, in den mittelalterlichen und neuzeitlichen Diskursen dagegen nur selten vor. Vereinzelt begegnen aber auch sie, und zwar vornehmlich bei Autoren der Aufklärungsepoche, die das Postulat der Gleichheit aller Menschen auf das Geschlechterverhältnis anwenden. Dieser Befund führt zu der grundsätzlichen Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es im Ehe- und Familienrecht zu einer Änderung überhaupt kommen kann? Lassen sich die Lehren von der Rechtsentstehung und den Rechtsquellen auch auf das Familienrecht ohne Weiteres anwenden? Die These ist, dass Gesetz und Gewohnheit hier oftmals in vertauschten Rollen auftreten.
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1.3 Reformforderungen zum Familienrecht: Rechtsquellentheoretische Aspekte
Was die Lehren von den Rechtsquellen anbelangt, so gibt es zwei Auffassungen, die bis heute spannungsreich geblieben sind. Danach ist zu unterscheiden zwischen Normen, die ‚von oben‘ kommen – die eine über der Gesellschaft stehende Autorität befohlen hat, und Normen, die unabhängig von irgendeinem dominierenden Willen, gleichsam spontan, ‚von unten‘ herauf aus der Gesellschaft wachsen. Seit der Antike pflegen Juristen diese unterschiedlichen Vorstellungen über die Rechtsentstehung mit der Einteilung in geschriebenes (scriptum) und ungeschriebenes (non scriptum) Recht zu veranschaulichen, wobei das ius scriptum dem Willen eines staatlichen Gesetzgebers und das ius non scriptum den Kräften der Gesellschaft Ausdruck verleihen soll. Als Beispiele für ein solches nicht vom Staat, sondern aus dem Kreise der Gesellschaft produziertes Recht wären zu nennen: das Gewohnheitsrecht, das von Verbänden in Satzungen autonom gesetzte Recht und das Juristen- bzw. Richterrecht, also vor allem das durch Interpretation gewonnene Recht.
Die praktischen Vorteile des Gewohnheitsrechts entsprechen nach allgemeiner Meinung den Nachteilen des Gesetzesrechts. Bereits der Redaktor des Allgemeinen Teils des BGB, Albert Gebhard, erkannte, „daß die Kodifikation eines Rechts nie eine vollständige sein könne, daß bei der Vielgestaltigkeit des Lebens fort und fort neue Verhältnisse entstehen“ und „daß die infolge dessen entstehenden Rechtslücken einer Ausfüllung“ durch Gewohnheitsrecht bedürfen. Durch Gewohnheitsrecht gewinnt die Rechtsordnung „an Elastizität und an der Fähigkeit, sich jederzeit alsbald dem Leben anschmiegen“ zu können (Gebhard, 1881, 83–86). Noch heute herrscht die Auffassung, dass größere Flexibilität, Sachnähe der Rechtsetzer und Akzeptanz bei den Betroffenen zu den Vorteilen des ungeschriebenen Rechts gehören (Nachweise bei Meder, 2009, 1–2).
Das ius non scriptum bildet also einen wichtigen Faktor bei der Anpassung des Rechts an veränderte Gegebenheiten. Die Frage ist nur, ob dies auch für das Familienrecht gilt. Einiges spricht dafür, dass die Gewohnheit hier eher eine beharrende Wirkung entfaltet und eine Anpassung an gesellschaftlichen Wandel mehr über Gesetzgebung erfolgt. Reiches
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Anschauungsmaterial für die retardierende Funktion des Gewohnheitsrechts bilden die Diskussionen, die römische Juristen der klassischen Epoche (2.3, S. 46) und Lehrer des Vernunftrechts im 18. Jahrhundert (4.2, S. 104) über die Frage geführt haben, wie die ungleiche Rechtsstellung von Frauen zu begründen sei. Auch in Ländern des Common Law, in England oder in den USA, erfolgte die Beseitigung rechtlicher Nachteile für Frauen meistens durch Gesetzgebung (6.3, S. 171 und 6.4, S. 179). In eine ähnliche Richtung weisen die Erwartungen, welche die deutsche Frauenbewegung gegen Ende des 19. Jahrhunderts mit einer Reform der Zivilgesetzgebung verbunden hat (7.2.3, S. 196).2
Trotz der hervorgehobenen Bedeutung des Gesetzes lassen sich auch innerhalb der Frauenbewegung unterschiedliche Vorstellungen über die Entstehung des Rechts und seine Quellen feststellen. So hat z.B. Emilie Kempin in einer bemerkenswerten Schrift über das „ungeschriebne Recht“ 1897 ausgeführt, dass das Recht „immer dem Leben nachgeht“ – dass es ‚von unten‘ herauf aus der Gesellschaft wächst (7.3.2, S. 200). Von der Kontroverse über geschriebenes und ungeschriebenes Recht zu unterscheiden ist der Streit um die Politik der „kleinen Schritte“, den so verschiedene Gruppierungen wie die Stimmrechts- oder die proletarischen Frauenbewegung im 19. Jahrhundert entfacht haben. Der Kampf
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um das Frauenstimmrecht, der in England oder in den USA bisweilen alle anderen Forderungen verdrängt hat (G. Bock, 1978, 7), beruht auf der Vorstellung, dass sich Rechtsänderungen zugunsten von Frauen am besten über den Einfluss auf politische Parteien verwirklichen lassen. Einmal gewählt, würden die Parteien dann für eine frauenfreundliche Gesetzgebung sorgen. Hintergrund ist also der Gedanke, dass Frauen über das Wahlrecht an staatlicher Gesetzgebung beteiligt werden würden (Nachweise bei Schüler, 2012).
Die Stimmrechtsbewegung ist sich dessen bewusst, dass das Wahlrecht auf einer anderen Ebene als Einzelforderungen zum Scheidungs- oder Güterrecht angesiedelt ist. Sie geht davon aus, dass das Allgemeine über dem Besonderen steht, das Wahlrecht also zwangsläufig zu Rechtsänderungen auf der konkreten Ebene führen würde. Diese Annahme ist durch die Wirklichkeit nicht bestätigt worden. Frauen wählten oft konservativ, so dass durch das Wahlrecht als solches für Reformen einzelner Regelungsgebiete zunächst nicht viel gewonnen war (Schnitger, 1990, 94–96; Molitor, 1992, 24; Bremme, 1956, 243; Falter, 1986, 83). Als ähnlich wirklichkeitsfremd hat sich die im 19. Jahrhundert durch die proletarische Frauenbewegung propagierte und nach 1917 zunächst in der Sowjetunion und später auch in anderen sozialistischen Staaten behauptete Lösung der „Frauenfrage“ durch einen Sieg im Kampf um die „Klassenfrage“ erwiesen. Der Etatismus tritt hier in Form einer Staatsdoktrin auf, welche dem Recht als Erscheinung des Überbaus jede selbstständige Bedeutung abspricht (zur proletarischen Frauenbewegung Szymanski, 2012).
Eine Alternative zur Politik der „großen Schritte“ bieten jene Teile der Frauenbewegung, die Reformen dort anstreben, wo das Recht das Leben von Frauen unmittelbar, häufig sogar existenziell berührt. Im Gebiet der elterlichen Sorge, der Scheidung oder des Güterrechts bilden oftmals konkrete Sachverhalte den Ausgangspunkt, welche die Folgen einer Ungleichbehandlung von Frauen im Familienrecht drastisch vor Augen führen. Die von Léon Richer (6.2.2, S. 168), Caroline Norton (6.3.4, S. 176) oder Charlotte Pape (7.1, S. 190) präsentierten Fälle haben nicht nur in der Öffentlichkeit große Wirkung erzeugt, sondern auch zu Reformen der Gesetzgebung geführt. Es handelt sich also um Forderungen, die in besonderem Maße dazu bestimmt sind, Kräften der
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Gesellschaft Ausdruck zu verleihen. Diesen Weg, der sozusagen unmittelbar ‚von unten nach oben‘ führt, haben sowohl Anhängerinnen der Stimmrechtsbewegung als auch der proletarischen Frauenbewegung häufig als konservativ, als inhaltlich gemäßigt oder als „Politik der kleinen Schritte“ („politique de la brèche“) kritisiert (6.1, S. 162). Dies ist zu Unrecht geschehen, da sich aus heutiger Sicht gerade jene Lehren als überlegen zeigen, die, wie die soziologische Jurisprudenz oder der legal realism, vom Konkreten – vom „Leben“ – ausgehen, um von dort aus Vorschläge zur Anpassung des Rechts an die Wirklichkeit zu unterbreiten. Vor diesem rechtsquellentheoretischen Hintergrund muss überraschen, dass im Vergleich etwa zur Bewegung des Frauenstimmrechts gerade die Reformforderungen zum Privatrecht ein vernachlässigtes Gebiet der Frauenrechtsgeschichte sind.
1.4 Gang der Untersuchung
In der römischen Jurisprudenz (2. Kapitel, S. 41) begegnen bereits die meisten Argumente, die im Mittelalter und in der Neuzeit zur Legitimation einer ungleichen Behandlung der Geschlechter herangezogen werden. Dazu gehört auch die schon in der griechischen Antike verbreitete Behauptung, dass die weibliche „Schamhaftigkeit“ (pudicitia) oder „Leichtfertigkeit“ (levitas animi) einen Ausschluss der Frau aus dem Richterdienst oder anderen öffentlichen Ämtern rechtfertige. Diese Vorstellungen über eine weibliche „Natur“ sind aber nicht unwidersprochen geblieben. Aus Sicht der jüngeren römischen Juristen handelt es sich hier um Stereotype, die der Vernunft widersprechen und sich allenfalls auf das Herkommen (mos) oder die Gewohnheit (consuetudo) stützen lassen. Die Idee einer rechtlichen Gleichbehandlung der Geschlechter stammt aus der (jüngeren) klassischen Epoche, als altrömische Institute wie manus-Ehe oder Geschlechtsvormundschaft (tutela) aus dem Rechtsleben bereits weitgehend verschwunden waren. Das Mittelalter kennt indes keinen der römischen Antike vergleichbaren Fortschritt in der rechtlichen Bestimmung des Verhältnisses der Geschlechter (3. Kapitel, S. 71). Hier ist es bei einem durch lebenslange Gewaltunterworfenheit bestimmten
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Status der Frau geblieben. Bemerkenswert sind jedoch die vielfältigen Versuche zur Rechtfertigung der ungleichen Rechtsstellung der Frau. Sie lassen darauf schließen, dass die Einschränkungen der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit von Frauen durch die Geschlechtsvormundschaft zumindest im Hochmittelalter zunehmend als begründungsbedürftig angesehen wurden.
Mit der Epoche von Aufklärung und Naturrecht verbindet sich die Auffassung, dass alle Menschen von Natur aus frei und gleich seien. Der Vertrag tritt an die Stelle des kirchlichen Verständnisses der Ehe als Sakrament. Welche Folgen die Naturrechtslehrer aus den Postulaten der Freiheit und Gleichheit für die Rechtsstellung der Frau gezogen haben, bildet den Gegenstand des 4. Kapitels, S. 103. Das 5. Kapitel, S. 129, handelt vom „ganzen Haus“ und der bürgerlichen Familie. Das besondere Merkmal der Sozialform des „ganzen Hauses“, die bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts herrschte, besteht darin, dass Frauen und Männer gleichermaßen erwerbswirtschaftlich tätig sind. Das Aufkommen der Industriegesellschaft führt im 19. Jahrhundert zur Trennung von privater Haus- und außerhäuslicher Erwerbsarbeit. Damit verliert das „ganze Haus“ seine zentrale Rolle für die Ordnung des Geschlechterverhältnisses. Es wird durch die bürgerliche Kleinfamilie abgelöst, die das Frauenbild der deutschen Klassik und Romantik prägt. Die neue Trennung von häuslicher und außerhäuslicher Sphäre hat in den Lehren der Historischen Rechtsschule zum Familienrecht einen folgenreichen Niederschlag gefunden.
Frankreich, England, die USA und Deutschland sind die Länder, in denen Frauen nach 1848 erste Forderungen zur Verbesserung ihrer Rechtsstellung formulieren. Während in England und in den USA, zumindest im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts, der Kampf um die Einführung des Stimmrechts dominiert, werden in Frankreich auch vielfältige Forderungen zur Reform des Ehe- und Familienrechts unterbreitet (6. Kapitel, S. 161). Insoweit besteht eine Gemeinsamkeit mit Deutschland, wo die Frauenbewegung mit Blick auf die geplante Kodifikation des Bürgerlichen Rechts (BGB) Gegenentwürfe erarbeitet und zukunftsweisende Vorschläge zur Verbesserung des Scheidungs-, Sorge- oder Güterrechts formuliert (7. Kapitel, S. 189). Von diesen Vorschlägen sind aber, wenn überhaupt, nur wenige verwirklicht worden. Erst in der Zeit zwischen
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1914 und 1933 haben skandinavische Länder versucht, sie durch Gesetzgebung umzusetzen (8. Kapitel, S. 217). Diese Gesetzgebung hat in vielen Ländern Wirkungen entfaltet und insbesondere auch auf die in der Weimarer Republik geführte Reformdiskussion Einfluss genommen. Den Vorhaben der Weimarer Republik war zunächst allerdings kein Erfolg beschieden. Nach dem Zweiten Weltkrieg bildeten sie aber die Grundlage bei der Konzeption eines egalitären Ehe- und Familienrechts. Gegenwärtig stellt sich überall in Europa für das Familienrecht die Aufgabe, geschlechtergerechte Ausgleichssysteme zu entwickeln, die nicht an den Status, sondern an die „gelebte“ Aufgabenteilung der Partner oder Eheleute anknüpfen. Dieser Befund führt zur Frage, wo wir heute stehen, die im 9. Kapitel, S. 241 erörtert wird.
1.5 Wo stehen wir heute?
Gesellschaftlicher Wandel kann für das Recht nicht ohne Folgen bleiben. Drei ‚Epochen‘ oder ‚Modelle‘ wären innerhalb der Familienrechtsgeschichte zu unterscheiden: An erster Stelle steht das „patriarchalische Ernährermodell“, auf dem auch das Familienrecht des BGB in der Fassung vom 1. Januar 1900 noch beruht. Daran schließt sich im 20. Jahrhundert das formal „egalitäre Ernährermodell“, welches nach der Wende zum 21. Jahrhundert durch neue materiale Wertvorstellungen überholt zu werden scheint. Der Hauptunterschied dieser drei ‚Modelle‘ liegt darin, dass sie verschiedene Lösungen für das Problem geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung vorsehen.
Nach dem „patriarchalischen Ernährermodell “ ist die Frau zur Haushaltsführung bzw. zur Pflege und Erziehung der Kinder verpflichtet. Sie muss diese Leistungen unentgeltlich erbringen, was die Verfasser des BGB mit dem Argument rechtfertigen, dass der Mann die „ehelichen Lasten allein zu tragen“ habe (7.4.2, S. 211). Die Arbeitsteilung der Geschlechter steht also unter der Prämisse, dass der außerhäuslich erwerbstätige Mann zur Leistung von Barunterhalt und die Frau zur unentgeltlichen Erbringung „häuslicher Dienste“ verpflichtet ist. Diese Art von ‚Austausch‘ oder ‚Reziprozität‘ ist freilich nicht egalitär, sondern hierarchisch
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strukturiert. Es herrscht der Grundsatz ‚wer zahlt, befiehlt‘: Wer die „ehelichen Lasten“ trägt, gilt als „Haupt der Familie“, dem zugleich die Entscheidungsgewalt zusteht. Während also das patriarchalische Ernährermodell auf der Idee eines ‚Austauschs‘ von ‚Versorgung gegen Gehorsam‘ beruht, erblicken die Anhänger eines egalitären Ehe- und Familienrechts nicht nur im Barunterhalt, sondern auch in den „häuslichen Diensten“ eine geldwerte Leistung. Sie meinen, dass Hausarbeit und außerhäusliche Erwerbstätigkeit als rechtlich gleichwertig behandelt und die Begriffe von „Arbeit“ und „Unterhalt“ auch auf die Tätigkeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten ausgedehnt werden müssen. Mit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1958 hat dieses ‚Modell‘ im BGB einen ersten Niederschlag gefunden: Die ehemännlichen Entscheidungsbefugnisse wurden abgeschafft, Erwerbs- und Hausarbeit gleichgestellt und das Zugewinnausgleichsrecht eingeführt. Die große Reform des Ehe- und Familienrechts von 1977 hat dann die Pflicht des erwerbstätigen Ehepartners zur Leistung von nachehelichem Unterhalt erheblich ausgeweitet. In Verbindung mit der Einführung des Versorgungsausgleichs führte dies zu einer bislang nicht gekannten Absicherung der nicht erwerbstätigen Ehefrau. Eine solche „asymmetrische“ Interpretation formaler Gleichstellung schien geboten, um auch unter gewandelten Bedingungen am Ernährermodell festhalten zu können.
Trotz aller Unterschiede beruhen „patriarchalisches“ und „egalitäres“ Ernährermodell auf einer Reihe gemeinsamer Merkmale. Dazu gehören die strikte Trennung von häuslicher und außerhäuslicher Tätigkeit oder die Ableitung der vermögensrechtlichen Stellung der Frau aus der Erwerbstätigkeit des Mannes. Während aber das „patriarchalische“ Ernährermodell mit der Idee verbunden ist, dass die Auflösung einer Ehe nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig ist, strebt das „egalitäre“ Ernährermodell nach einer Erleichterung der Scheidung. Auf den sich in den 1970er Jahren abzeichnenden Trend der Zunahme von Scheidungen reagierte das „egalitäre“ Ernährermodell mit einem ungebremsten Ausbau von Schutzmechanismen zugunsten des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten. Mit Konzepten wie „lebenslange nacheheliche Solidarität“ oder „Lebensstandardgarantie“ glaubten seine Anhänger selbst nach Abschaffung des Verschuldensprinzips noch daran
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festhalten zu können, dass die Ehe eine dem eigenen Erwerbseinkommen vergleichbare Versorgung des nicht erwerbstätigen Ehegatten biete. Auch das „egalitäre“ Ernährermodell beruht auf einem Verständnis der Ehe, das den Akzent nicht auf Individualität, sondern auf Status und damit auf lebenslange Versorgung und letztlich Abhängigkeit legt. Durch Begriffe wie „nacheheliche Solidarität“ oder „Lebensstandardgarantie“ werden die familienrechtlichen Ausgleichssysteme geradezu darauf programmiert, auch solches Vermögen zu vergemeinschaften, das „eheneutral“, d.h. nicht auf Grundlage gemeinsamen Wirtschaftens erworben wurde.
Die fortschreitende Individualisierung und Pluralisierung der Lebensverhältnisse hat dazu geführt, dass gegenwärtig vermehrt über einen Wandel von Leitbildern und die Auflösung geschlechtsspezifischer Rollenstereotypen diskutiert wird, wie sie nicht nur im „patriarchalischen“, sondern auch in den verschiedenen Varianten eines „egalitären“ Ernährermodells zum Ausdruck kommen. Heute müssen Paare auf Fragen der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung, die früher durch Rollenbilder, im Recht verankerte Eheverständnisse oder Status gelöst wurden, häufig selbst eine Antwort finden. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine dritte Perspektive an Interesse, die im Zeichen eines Aushandelns der Lebensplanung steht. Der Hauptunterschied dieses Ansatzes zum überkommenen Familienernährermodell besteht darin, dass die traditionelle Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern nicht mehr als dem Recht vorgegeben, sondern als Folge einer gemeinsamen Entscheidung im Lebenslauf der Paare erscheint. Mit der Ehe- bzw. Partnerschaftsbedingtheit als leitendem Prinzip einer geschlechtergerechten Vermögens- und Haftungsteilhabe rückt für die familienrechtlichen Ausgleichssysteme die in der Ehe gelebte Aufgabenteilung – die im Einzelfall begründete Verantwortungskooperation – ins Zentrum des Interesses. Sie bildet nun den wichtigsten Anknüpfungspunkt für eine geschlechtergerechte Aufteilung der während der Dauer der Ehe bzw. Partnerschaft erzielten Vermögensvorteile und für die Bestimmung der wegen der Ehe bzw. Partnerschaft einseitig erlittenen Nachteile.
Wer den Fokus auf das Individuum und seine Entwicklung im Zeitverlauf legt, wird die Verantwortungskreise anders ziehen als diejenigen, die an Status und lebenslange Versorgung anknüpfen. Größere
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Verantwortung muss z.B. für die Gestaltung des eigenen Erwerbslebens übernommen werden. Das zeigen die neuesten Entwicklungen etwa im Unterhaltsrecht, dessen Funktion sich seit der Reform von 2008 in erster Linie auf einen Ausgleich „ehebedingter Nachteile“ beschränkt. Ähnliches gilt im Recht der Zugewinngemeinschaft. Auch hier scheint die Entwicklung in Richtung einer genaueren Bestimmung des Gegenstands der Ausgleichsansprüche zu weisen. Allgemein lässt sich feststellen, dass eine Vergemeinschaftung auch des eheneutralen Vermögenserwerbs unter Bedingungen fortschreitender Individualisierung und Pluralisierung der Lebensverhältnisse auf immer weniger Akzeptanz in der Bevölkerung stößt. Es wäre allerdings ein Fehler anzunehmen, dass Kriterien wie „Ehe“- oder „Partnerschaftsbedingtheit“ in allen Fällen eine Steigerung der „Eigenverantwortung“ zur Folge hätten. Denn Frauen übernehmen in Paarbeziehungen statistisch betrachtet nach wie vor den überwiegenden Teil der Familien- und Hausarbeit. Zwar sind die Geschlechter im jungen Erwachsenenalter heute so ‚gleich‘ wie niemals zuvor. Mit der Familiengründung und der Geburt von Kindern kommt es aber häufig zu Veränderungen, die den Lebensverlauf junger Frauen in ganz andere Bahnen lenken als den ihrer männlichen Partner. Ungeachtet aller Kritik an der traditionellen Arbeitsteilung, der rechtlichen Aufwertung von Hausarbeit und den Bildungserfolgen von Frauen liegt in diesem Unterschied noch immer das Zentrum der Ungleichheit im Geschlechterverhältnis.
Dieser Befund bedeutet für eine Rechtsordnung, deren familienrechtliche Ausgleichssysteme nicht mehr einfach an das überkommene Rollenmodell anknüpfen können, eine große Herausforderung. Kommt es zur Scheidung, wäre nun zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Partner verlässliche Abreden über Funktionsteilungen getroffen haben. Die Untersuchung der gemeinsam ausgehandelten „Verantwortungskooperationen“ dient der Ermittlung von Einbußen, die durch die Ehe bedingt und insoweit prinzipiell ausgleichsfähig sind. Dazu muss geklärt werden, ob ein Partner hierfür allein verantwortlich ist oder den anderen eine Mitverantwortung trifft. Von einer Mitverantwortlichkeit ist auszugehen, wenn die Ehegatten darin übereingekommen sind, dass ein Partner seine Berufstätigkeit aufgibt oder einschränkt, um im gemeinsamen Interesse Pflege- oder Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Dann
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wären jene Einbußen auszugleichen, die dadurch entstehen, dass er im Vertrauen auf die Beständigkeit der gemeinsamen Lebensplanung Entscheidungen trifft, die sich auf seine berufliche Lage negativ auswirken.
Der Vorteil von Kriterien wie „Ehe“- bzw. „Partnerschaftsbedingtheit“ und „Aushandeln von Verantwortungskooperationen“ liegt darin, dass sich auf ihrer Basis den Verschiedenheiten weiblicher und männlicher Individualisierung bei größerer Scheidungshäufigkeit und kürzerer Ehe- oder Beziehungsdauer Rechnung tragen lässt: Durfte die Frau auf den Fortbestand einer Bindung vertrauen und hat sie auf Grund des Einvernehmens über die geschlechtsspezifische Aufgabenteilung entsprechende Dispositionen getroffen, dann bilden diese den Maßstab für die Bestimmung der Höhe und Dauer von Unterhaltsansprüchen. Auch im Güterrecht muss dem Eintritt in die Elternschaft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dabei handelt es sich um einen jener „Knotenpunkte“ und „Übergänge“, welche die jüngst auch im Familienrecht zunehmend diskutierte Lehre von der „Lebensverlaufsperspektive“ fokussiert. So können „Vereinbarungen“, welche einen Partner aus der Verantwortung für Nachteile zu entlassen suchen, die dieser auf Grund gemeinsamer Aufgabenteilung während der Ehe mitverursacht hat, durch die Rechtsordnung heute nicht mehr ohne Weiteres als gültig anerkannt werden. Neue Kriterien wie „Ehe“- bzw. „Partnerschaftsbedingtheit“ und „Aushandeln von Verantwortungskooperationen“ tragen ein zwingendes Element in die Rechtsordnung hinein (S. 18; S. 258). Die Folge ist, dass das Verhältnis zwischen Privatautonomie und gelebter Verantwortungskooperation neu austariert werden muss.
Literatur
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2 Ein weiteres Beispiel bilden Heiratsverträge, soweit sie die Funktion haben, als eine Art autonome Rechtsetzung die Bestandskraft von Gewohnheiten gegenüber einer neuen und (vermeintlich) fortschrittlichen Gesetzgebung zu sichern (vgl. Lanzinger, 2010, S. 260). Doch gibt es auch Gegenbeispiele. So wurden mit dem Aufkommen des frühneuzeitlichen absolutistischen Fürstenstaates im 16. und 17. Jahrhundert in Österreich Versuche gemacht, die herrschende Rechtsvielfalt (3. Kapitel, S. 71) durch einheitliche Gesetzgebung zu beseitigen. Ziel war es, den „alten Landesbrauch“ der ehelichen Gütergemeinschaft durch Formen eines Dotalsystems („Gütertrennung“) zu verdrängen. Nach den Untersuchungen von Gertrude Langer-Ostrawsky hat sich „das erprobte und praktizierte Gewohnheitsrecht der Gütergemeinschaft mit einer überaus deutlichen starken Stellung der Frauen“ gegenüber derartigen Versuchen jedoch behaupten und diese konterkarieren können (2010, S. 36–38, S. 76). Zur Frage, ob in besonderen Fällen der Gesetzgeber nicht schneller reagieren könne als die Rechtsprechung, siehe auch die Bemerkung von Röthel, 2012, S. 158.
2. Kapitel Römisches Recht
Rom steht am Ende der Antike und bedeutet zugleich einen Anfang. Denn das Studium des römischen Rechts an den um die Wende zum 12. Jahrhundert in Italien aufkommenden Universitäten führt zu einer völligen Umgestaltung des bis dahin in Europa herrschenden juristischen Denkens. Rudolf von Jhering (1818–1892) hat den Neubeginn mit den Worten umschrieben: „Ein Recht in fremder Zunge, zugänglich nur den Gelehrten, im Leben nur auf Widerstand stoßend und sich dennoch den Zutritt und den Sieg ertrotzend“ (Jhering, 1878, 2). Das tote Recht ist aber nicht in allen Gebieten gleichermaßen zu neuem Leben erweckt worden. Vor allem über das sogenannte „Verkehrsrecht“, also die Rechtsgeschäftslehre und das Schuldrecht, hat die Rezeption dem römischen Recht „Zutritt“ zu den einheimischen Rechtsordnungen verschafft. Im Familien- oder Erbrecht ist es dagegen auf zum Teil heftige Gegenwehr gestoßen (Wieacker, 1967, 194, 229; Gerhard, 2000, 142; Holzhauer, 2008, 658; Knothe, 2008, 439).
2.1 Rezeption des römischen Ehe- und Familienrechts?
Dafür gibt es eine ganze Reihe von Gründen: In der Rezeptionszeit sind die Bereiche von Ehe und Familie nicht mehr nur als eine Materie des Privatrechts, sondern zunehmend auch als Angelegenheit der Kirche betrachtet worden. Die aber sah im Mann das „Haupt der Ehe“ (5.3.2, S. 141.), was den einheimischen Auffassungen näher kam als die Vorstellungen des klassischen römischen Rechts über das Geschlechterverhältnis. Warum die egalitären Elemente des römischen Ehe- und Familienrechts in Deutschland nicht oder nur selten und mit großen Einschränkungen durchdringen konnten, erklären die Verfasser des BGB am Beispiel des Güterrechts. Zutreffend bemerken sie, dass nach klassisch
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römischer Vorstellung die Ehe grundsätzlich keinerlei Einfluss auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten ausübt. Doch hätten die deutschen Länder „bei der Rezeption des römischen Rechts eine solche Widerstandskraft bewährt“, dass das römische Güterrecht, wenn überhaupt, nur in stark modifizierter Form habe aufgenommen werden können. Es sei nämlich „Sitte“ geblieben, „dass die Ehefrau tatsächlich ihr ganzes Vermögen dem Ehemann zur Verwaltung und Nutzung für die Zwecke der Ehe überlässt“ (Mot. IV, 1888, 143 f.). Die rechtlichen Grundlagen dieser „Sitte“ sind Begriffe wie „Geschlechtsvormundschaft“ oder „Ehegewalt“, die Wirkungen auch im Güterrecht entfalten. Ähnliche Befunde zeigen sich in anderen europäischen Staaten, etwa in Frankreich oder England, wo die Gehorsamspflicht oder die „one-person-doctrine“ ebenfalls eine lange Tradition haben und zu Nachteilen der Frau im Güterrecht führen (6.2, S. 165 und 6.3, S. 171).
In einigen Gebieten Deutschlands ist das römische Güterrecht (2.3.2, S. 48) also zwar rezipiert worden. Doch haben „Sitte“ bzw. Tradition oder Gewohnheit dafür gesorgt, dass seine emanzipatorischen Elemente nicht wirklich aufgenommen wurden.3 Denn „Eigentum“ oder „Unabhängigkeit der Güter“ gewinnen für die Frau nur dann praktische Bedeutung, wenn sie über ihr Vermögen auch verfügen – wenn sie es verwalten und nach Belieben nutzen darf. Dem standen, falls die Hürden des Güterrechts doch einmal überwunden werden konnten, die Regelungen der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit entgegen. In der älteren Literatur ist zwar behauptet worden, die Frau sei schon zur Zeit des Sachsenspiegels
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voll handlungsfähig gewesen. Andererseits war aber auch unbestritten, dass der Ehemann die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte jederzeit wieder rückgängig machen konnte (2.3.2, S. 48). Gottlieb Planck hat sich sogar im 20. Jahrhundert noch auf den Standpunkt gestellt, im BGB sei die Gleichberechtigung der Frau verwirklicht, obwohl sie dem ehemännlichen Entscheidungsrecht (§ 1354 BGB) unterworfen war (7.4.1, S. 205). Derartige Aussagen zeigen, dass der zeitgenössischen Wissenschaft der kritische Blick auf die Ungleichheiten im Geschlechterverhältnis noch fehlte. Daher war es auch der Frauenbewegung nur schwer möglich, zwischen dem römischen Recht als solchem und seinen patriarchalischen Adaptionen zu unterscheiden. Hier dürfte der Grund liegen, warum die Frauenbewegung, die um 1900 noch fast ausschließlich aus juristischen Laien bestand, dem römischen Ehe- und Familienrecht eher mit Zurückhaltung begegnete (vgl. 1.2, S. 24).
Anders als das Verkehrsrecht ist das römische Familienrecht der fortgeschrittenen klassischen Epoche also entweder überhaupt nicht oder nur in stark modifizierter Form rezipiert worden. Als Beispiel seien die Überlegungen des berühmten französischen Staatstheoretikers und Begründers eines modernen Souveränitätsbegriffs Jean Bodin (1529–1596) zur Legitimation der Ehegewalt des Mannes angeführt. Nach Bodin sind Staat und Familie „durch Befehl und Gehorsam“ bestimmt. Die öffentliche Gewalt liege beim Souverän, die häusliche Gewalt beim Ehemann. Zur Begründung dieser Auffassung stützt Bodin sich vor allem auf das römische Recht und die manus-Ehe: „Wer wollte auch bezweifeln, dass das Wort ‚manus‘ Macht, Autorität, Gewalt bedeutet“? (Bodin, 1576, 115, 118). Dass in der klassischen Epoche die manus-Ehe weitgehend aus dem römischen Rechtsleben verschwunden und durch die manus-freie Ehe abgelöst worden war, erwähnt Bodin mit keinem Wort. „Rezipiert“ wird also nicht das klassische, sondern das altrömische, von den (jüngeren) Römern selbst belächelte Familienrecht.4 Es nimmt daher nicht
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Wunder, wenn einige Anhängerinnen der Frauenbewegung von einem „bösen Erbe des römischen Rechts“ gesprochen haben.
2.2 „Römisches Recht“ in den Diskussionen der bürgerlichen Frauenbewegung
Das römische Recht und seine Rezeption bilden einen wichtigen Gegenstand der Diskussionen, welche die bürgerliche Frauenbewegung in der Entstehungsphase des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geführt hat. Die Meinungen über seinen Einfluss auf die einheimischen Rechtsordnungen waren geteilt. So sprach Marie Raschke, Leiterin der Berliner Zentralstelle für Rechtsschutz und Vorsitzende der Rechtskommission des Bundes Deutscher Frauenvereine (BDF), von einem „bösen Erbe des römischen Rechts“ (Raschke, 1896, 3–4). Die Schriftstellerin Lily Braun meinte sogar, das „Bild der Frauenwelt Roms“ sei das „dunkelste, das die Sittengeschichte bis dahin aufzuweisen hatte“ (Braun, 1901, 23). Schon vorher hatte die Mitbegründerin der deutschen bürgerlichen Frauenbewegung, Louise Otto-Peters, behauptet, „das alte römische Recht“ habe die vorteilhaftere „altgermanische Ansicht von den Frauen verdrängt“ (Otto-Peters, 1876, 6). Andere waren dagegen der Meinung, das römische Recht sei „für die Frau entschieden günstiger“ gewesen. Denn im Unterschied zum „sächsischen Recht“ (3. Kapitel, S. 71) habe die Frau bei den Römern mit Eingehung der Ehe nicht gleich auch „ihre eigene Persönlichkeit“ aufgeben müssen (Gamper, 1894). Ähnlich lobt Emilie Kempin die durch das römische Dotalrecht vermittelte Selbstständigkeit der Ehegatten. Sie bevorzugt ein Güterrechtsregime, „bei welchem die Ehe doch entschieden die geringsten Änderungen auf die vorehelichen
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Verhältnisse bewirkt“. Andererseits sieht auch sie, dass ein „Dotalsystem mit Verwaltung in der Hand des Mannes“ diese Selbstständigkeit wieder in Abhängigkeit verwandelt (Kempin, 1895, 161, 165).
Im Hintergrund all dieser Aussagen steht eine Kritik an der Vormundschaft, die das Geschlechterverhältnis in Europa jahrhundertelang geprägt hat (3. Kapitel, S. 71). Das durch die Vormundschaft begründete Herrschaftsverhältnis entfaltet Rechtswirkungen in allen Bereichen des Eherechts, insbesondere auch im Güterrecht, das mit der sogenannten Verwaltungs- und Nutznießungsgemeinschaft im BGB von 1900 eine für ganz Deutschland einheitliche Regelung erfahren sollte.5 Danach waren Verwaltung und Nutznießung auch des von der Frau in die Ehe eingebrachten Vermögens allein dem Ehemann gestattet. Im Fall der Scheidung hatte die Frau keinen Anspruch auf Beteiligung an dem während der Ehe durch außerhäusliche Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Gewinn. Gegen die Einführung der Verwaltungs- und Nutznießungsgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand hat die Frauenbewegung bereits in der Entstehungsphase des BGB opponiert. Die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Mann lehnten die Frauen ab, weil darin die altgermanische munt in Form der ehelichen Vormundschaft noch fortlebe (Bulling, 1896, 101). Ein solches Güterrecht unterminiere die Selbstständigkeit der Frauen und verletze das Gebot der Gleichberechtigung. Unter Berufung auf das Vorbild des fortschrittlicheren römischen Dotalrechts haben einige von ihnen die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand gefordert (7.4.2, S. 211).
Die Aussagen der Frauenbewegung zeigen, dass „römisches Recht“ in den Gebieten von Ehe und Familie unter ganz verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden kann. Wer vor allem das vorklassische Recht
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in den Blick nimmt, wird eher die Unterworfenheit und Abhängigkeit der römischen Frau betonen. Dagegen hat die Frau im Rom der klassischen Epoche eine Rechtsstellung erreicht, hinter der Rechtsordnungen sogar im 20. Jahrhundert teilweise noch zurückblieben. Davon zu unterscheiden sind wiederum die Veränderungen, die das römische Ehe- und Familienrecht durch seine Rezeption im Mittelalter und in der Neuzeit erfahren hat (2.4.2, S. 54).
2.3 Das vorklassische römische Ehe- und Familienrecht
Frühe Rechtskulturen pflegen den Menschen noch nicht als Einzelwesen anzusehen, sondern als Glied der Verbände, in denen er steht. Einer der wichtigsten dieser Verbände ist die Familie. Die altrömische Familie bildet einen patriarchalisch aufgebauten Rechtsverband mit dem Mann (pater familias) als Oberhaupt und den Personen, die seiner umfassenden Hausgewalt unterworfen sind. Der Hausgewalt unterstehen: die Ehefrau, die Kinder und Enkel des pater familias, deren Frauen, die an Kindes statt angenommenen Personen sowie Hörige, Sklaven und Dienstpersonal. Ein besonderes Merkmal der altrömischen Familie ist das Agnationsprinzip. Danach gelten diejenigen Personen, die unter gleicher Hausgewalt stehen, als verwandt. Vom Agnationsprinzip des altrömischen Rechts zu unterscheiden ist das jüngere, in der klassischen Epoche vordringende Kognationsprinzip, wonach sich die Zugehörigkeit zur Personengruppe durch Blutsverwandtschaft ergibt.6
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2.3.1 Patriarchalische Hausgewalt und Geschlechtsvormundschaft
Ursprünglich hieß die Hausgewalt in allen ihren Anwendungsfällen manus. Später bedeutet manus jedoch nur noch die Gewalt über die Ehefrau, während man hinsichtlich der Kinder und Enkel von väterlicher Gewalt (patria potestas) sprach. Die Herrschaft des pater familias war rechtlich nahezu unbeschränkt (ius vitae ac necis). Der Inhalt der ehelichen und väterlichen Gewalt umfasste auch die Befugnis, Strafen zu verhängen sowie das Recht, seine Kinder zu verkaufen, zu verheiraten und ihre Ehen zu scheiden (vgl. Tafel IV, 1). Ähnlich dominierend war die Stellung des pater familias in anderen frühen Rechtsordnungen, z.B. im Codex Hammurabi (ca. 1750 v. Chr.), im altjüdischen oder im altgermanischen Recht (siehe auch 3.1, S. 71). Es wäre allerdings falsch, diese Herrschaft für eine „totale“ zu halten. Der pater familias konnte von der ihm rechtlich zustehenden Vollgewalt aufgrund des geltenden Sakralrechts und den von der Sitte geschaffenen Bindungen nur in eingeschränktem Maße Gebrauch machen. Schwere Verfehlungen blieben daher die Ausnahme (Kaser I, 1971, 71–76).
In vermögensrechtlicher Hinsicht beinhaltete die Familiengewalt des pater familias das ausschließliche Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das gesamte Hausvermögen. Die Gewaltunterworfenen – sogar erwachsene Söhne, die selbst bereits verheiratet waren und Kinder hatten – konnten selbstständige Rechte im zivilrechtlichen Sinne nicht
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wahrnehmen; sie waren unfähig, eigenes Vermögen zu haben. Vermögensfähigkeit erlangten sowohl Söhne als auch Töchter erst, wenn die patria potestas durch den Tod des Vaters oder durch Emanzipation erloschen war.7 Während der erwachsene Sohn dadurch völlig gewaltfrei (sui iuris) wurde, blieben die Frauen in der altrömischen Epoche unselbstständig: Die Ehefrau in manu des Verstorbenen und seine Töchter kamen unter die Vormundschaft der nächsten männlichen Verwandten. Diese Geschlechtsvormundschaft (tutela mulierum) gab dem Vormund (tutor) zwar nur noch eine beschränkte Gewalt über die Frau, berührte auch ihre Rechtsfähigkeit nicht mehr, beschnitt sie aber weiterhin in ihrer Handlungsfähigkeit. Zur Wirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Geschäfte bedurfte es nun der Zustimmung des Vormunds (tutor), so wie früher das Einverständnis des pater familias notwendig war.
2.3.2 Von der Ehegewalt zur manus-freien Ehe
In altrömischer Zeit unterfiel die Ehefrau der Ehegewalt des Mannes (pater familias). In Anknüpfung an das Symbol der zugleich herrschenden und schützenden Hand hieß diese Ehegewalt manus. Der Übertritt der Frau in die manus des Mannes (conventio in manum) erfolgte in der Regel durch Kaufehe (coemptio), einer Sonderform der Manzipation (mancipatio). Danach tritt der pater familias der Braut vor fünf Zeugen seine Gewalt über diese für einen symbolischen Kaufpreis dem Bräutigam ab (dazu näher Meder, 2011a, 32–37). Gaius beschreibt den Vorgang wie folgt:
„Durch Kaufehe kommen Frauen in die Ehegewalt mittels Manzipation, das heißt durch eine Art symbolischen Verkaufs; denn unter Hinzuziehung von mindestens fünf Zeugen, die mündige römische Bürger sind, sowie eines
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Waagehalters, kauft ‚die Frau‘ denjenigen, in dessen Ehegewalt sie kommt, ‚und er‘ die Frau“ (Gaius I, 113, Hervorhebungen im Original).
Die Formulierung lässt darauf schließen, dass die Frau auch selbst als Kontrahentin auftritt und der Konsens bei dieser Art der Kaufehe (coemptio) bereits eine gewisse Rolle spielt. Im Übrigen soll der Gebrauch bestimmter Spruchformeln, die der „Erwerber“ zu sprechen hat, dafür sorgen, dass der Unterschied zwischen der Gewalt über erworbene Sachen (res mancipi) und der Gewalt über eine Frau (uxor in manu) gewahrt bleibt (vgl. Gaius I, 123). Man vermutet, dass bei der Kaufehe (coemptio) wie bei der mancipatio einst auch wirkliches Geld zugewogen wurde. So könnte sie dem „Brautkauf“ gedient haben, den viele frühzeitliche Rechte kennen. Weiter wird vermutet, dass die Frau in Zeiten, als die coemptio noch nicht existierte, durch eine reguläre Manzipation in die manus des Mannes kam. Der für die mancipatio charakteristische Ergreifungsakt (manu capere) könnte so auch familienrechtsgeschichtliche Bedeutung haben. Sollte es nämlich zutreffen, dass dieser Ergreifungsakt ursprünglich auf einer realen Handlung beruhte und die Gewalttat Geltungsgrund für den Besitzwechsel war, so würde die bis heute umstrittene Frage, ob es in Roms Frühzeit eine „Raubehe“ gegeben habe, in neuem Licht erscheinen. Bislang hatte sich die rechtsgeschichtliche Forschung in dieser Frage vornehmlich auf die Sage vom Raub der Sabinerinnen gestützt.8
Bekanntlich tritt die nichteheliche Lebensgemeinschaft (concubinatus) heute zunehmend in Konkurrenz zur Ehe. Daher mag interessieren, dass das alte römische Recht neben der Kaufehe (coemptio) noch eine weitere Möglichkeit zum Eintritt der Frau in die manus des Mannes kennt, und zwar durch bloßen usus (Gebrauch, Ersitzung). Dazu kommt es, wenn die Ehefrau ein Jahr mit dem Mann zusammengelebt hat, es sei denn, sie hat alljährlich drei aufeinanderfolgende Nächte außer Haus verbracht
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(trinoctium). In diesem Fall gilt die Jahresfrist als unterbrochen. Gaius schildert diese Form der Ehe wie folgt:
„Durch Ersitzung kam eine Frau in die Ehegewalt, welche ein ununterbrochenes Jahr lang andauernd verheiratet war; denn sie wurde sozusagen durch einjährigen Besitz ersessen, ging in die Familie des Mannes über und stand ihm gegenüber im Verhältnis einer Tochter. Daher ist im Zwölftafelgesetz bestimmt worden, daß eine Frau, wenn sie nicht auf diese Weise in die Ehegewalt ihres Ehemannes kommen wollte, jedes Jahr einen Zeitraum von drei Nächten abwesend sein und auf diese Weise ‚die Ersitzung‘ eines jeden Jahres unterbrechen konnte. Aber all dieses Recht ist teilweise durch Gesetze aufgehoben worden, teilweise unmittelbar durch Nichtanwendung in Vergessenheit geraten“ (Gaius I, 111, Hervorhebung im Original).9
Zugunsten von Frauen ist so die Möglichkeit eröffnet, eine gewaltfreie (manus-freie) Ehe zu führen. Manus-Ehen und manus-freie Ehen existierten also schon in der altrömischen Epoche nebeneinander, wobei damals die manus-Ehe die Regel und die manus-freie Ehe die Ausnahme war.
2.3.3 Zwischenergebnis
Während der Status der Frau in der altrömischen Zeit durch lebenslange Gewaltunterworfenheit gekennzeichnet ist, herrscht der pater familias wie ein absoluter Souverän in einem Hause, dessen Schwelle der Staat nicht überschreiten darf. In der manus (Gewalt) ihres Gatten erhält die Frau nicht etwa, wie im Sachsenspiegel, die Stellung einer „Genossin“ (3.1, S. 71). Vielmehr wird sie im Verhältnis zu ihrem Ehemann wie eine Tochter (filiae loco) oder Schwester ihrer Kinder behandelt. Für das Ehegüterrecht hatte dies zur Konsequenz, dass das gesamte von ihr in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen in das
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Eigentum des Mannes fiel. Die Abhängigkeit der Frau zeigt sich darüber hinaus im Erbrecht, das dem Mann absolute Testierfreiheit gewährt, in der Geschlechtsvormundschaft (tutela mulierum) und im Mangel eines Scheidungsrechts. Was letzteres anbelangt, so konnte der Mann eine Zivilehe in der altrömischen Zeit, von einzelnen Beschränkungen durch das Sakralrecht und die zensorische Sittenaufsicht abgesehen, jederzeit auflösen. In der Frühzeit war die Scheidung also auch in Rom ein einseitiger Akt, wobei die Quellen von einer „Verstoßung“ der Frau handeln (Kaser I, 1971, 81 f.; Weber, 1907, 162; zu den Parallelen mit dem Frühmittelalter 3.4, S. 85). Erst später ist es auch Frauen erlaubt worden, die Scheidung einzureichen (näher Grosse, 1991, 111–116).
2.4 Paradigmenwechsel im klassischen Ehe- und Familienrecht
Mit der fortschreitenden Verselbstständigung der Frau im sozialen Leben kommt es in Rom schon bald zu frauenfreundlichen Rechtsänderungen. Seit der späten Republik bildet sich neben der manus-Ehe auch die tutela mulierum immer stärker zurück. Die manus-freie Ehe wird zum Normalfall, der usus verschwindet aus der Rechtspraxis und mit ihm das trinoctium. Das Kernelement der manus-freien Ehe ist die Willensübereinstimmung (consensus facit nuptias).10
Anders als in der christlichen Tradition erschöpft sich nach römischer Vorstellung der Konsens aber nicht in einer einmaligen Einigung zum Zeitpunkt der Eheschließung (initialer Konsens). Die römische Ehe beruht vielmehr auf einem kontinuativen Konsens (consenso durevole), der
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während des Zusammenlebens ständig aufs Neue bestätigt werden muss (Grosse, 1991, 159; Fiori, 2011, 198): „Die moderne Ehe wird geschlossen, die römische wurde gelebt“ (Pacchioni, 1935, 320). Da nichteheliche Lebensgemeinschaften – früher wie heute – ebenfalls auf einer kontinuativen Konsensstruktur beruhen, ist im römischen Recht die Grenze zur Ehe nicht immer leicht zu ziehen. Die Römer sehen das Problem der Abgrenzung eher im Bereich der gesellschaftlichen Wertung als in der juristischen Begriffsbildung.11
2.4.1 Zurückdrängung der Geschlechtsvormundschaft (tutela mulierum)
Am Ende der klassischen Epoche erreichte die Frau hinsichtlich ihrer privatrechtlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit eine fast völlige Gleichstellung mit dem Mann. Dies kommt auch in den Institutionen des Gaius zum Ausdruck, die das gesamte materielle Recht unter der Einteilung in Personen (personae), Sachen (res) und Klagen (actiones) bringen. Dabei steht der durch seine Rechtsfähigkeit definierte Mensch (persona) an erster Stelle, dem dann Vermögensgegenstände (res) zugeordnet werden und der schließlich Rechtsschutz (actiones) genießt. Die lateinische Grundbedeutung von persona ist „Maske“, wie sie in den griechischen und römischen Theatern verwendet wurde. Sie ist mit einer Öffnung ausgestattet – dem Mund, durch den die Stimme zum Publikum gelangen kann (per-sonare). Als Modell des „Menschlichen“ symbolisiert persona sowohl Gleichheit als auch Differenz: Jeder Mensch hat ein Antlitz, welches den Augen und Ohren der anderen als unverwechselbar erscheint. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit schützt persona vor Geschlechterdiskriminierung,
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als Ausdruck von Individualität wahrt sie die Differenz (grundlegend Behrends, 2008; 2012).
Die Stellung der Frau erörtert Gaius also im Abschnitt über das Personenrecht. Dabei fällt auf, dass er von einer früheren Auffassung über das Geschlechterverhältnis berichtet, die inzwischen überholt, bestritten oder jedenfalls zweifelhaft sei. Ein Beispiel bilden seine Ausführungen über die verschiedenen Formen der Vormundschaft (tutela):
„Es ist nun den Hausvätern erlaubt, den Hauskindern, die sie in ihrer Hausgewalt haben, durch Testament Vormünder zu bestellen; und zwar Kindern männlichen Geschlechts, solange sie noch unmündig sind, ‚Kindern weiblichen Geschlechts aber, ganz gleich, ob sie unmündig oder mündig sind, sogar denjenigen‘, die verheiratet sind. Die alten Juristen haben nämlich gewollt, dass Frauen, auch wenn sie völlig erwachsen sind, wegen ihrer Leichtfertigkeit unter Vormundschaft stehen“ (Gaius I, 144, Hervorhebung im Original).
Darüber hinaus könne für eine Frau, „die in Ehegewalt steht“, ein Vormund bestellt werden (Gaius I, 148, Hervorhebung im Original). Von dieser Möglichkeit werden die Römer aber in Zeiten, in denen nicht nur die Geschlechtsvormundschaft außer Übung gekommen, sondern auch die manus-freie Ehe zur Regel geworden ist, nur noch in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht haben. Gaius lässt keine Zweifel darüber, was er von einer solchen Geschlechts- oder Ehevormundschaft hält:
„Aber daß Unmündige unter Vormundschaft stehen, gibt es nach dem Recht aller Staaten, weil es der natürlichen Vernunft entspricht, dass derjenige, der noch nicht ganz erwachsen ist, durch die Vormundschaft eines anderen geleitet wird; und es gibt wohl kaum einen Staat, in welchem es den Hausvätern nicht erlaubt ist, ihren unmündigen Hauskindern in einem Testament einen Vormund zu bestellen, obgleich, wie schon gesagt, anscheinend nur allein und einzig die römischen Bürger ihre Hauskinder in ihrer Hausgewalt haben. Daß aber volljährige Frauen unter Vormundschaft stehen, dazu dürfte kaum ein gewichtiger Grund geraten haben; denn wenn man gemeinhin glaubt, daß Frauen wegen ihrer Leichtfertigkeit häufig betrogen würden und es deshalb angemessen sei, daß sie durch die Zustimmung ihres Vormundes geleitet würden, so ist das wohl eher ein scheinbarer,
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und kein wahrer Grund. Volljährige Frauen führen ihre Geschäfte nämlich selbst, und in einigen Fällen gibt ein Vormund nur der Form halber seine Zustimmung, und er wird oft auch vom Prätor gegen seinen Willen zur Zustimmung gezwungen“ (Gaius I, 189, 190).12
Diese Aussage lässt vermuten, dass die Frau in Rom bereits in der klassischen Epoche voll handlungsfähig war. Denn sie hatte nicht nur die Befugnis, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entscheidend ist vielmehr, dass deren Gültigkeit durch einen vermeintlich höher Berechtigten nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden konnte.
2.4.2 Wandel auch im Güterrecht
Das römische Güterrecht ist ein Gebiet, das die Frauen im 19. Jahrhundert, als die ersten Klagen über ihre ungleiche Rechtsstellung laut wurden, als vorbildhaft gepriesen haben (2.2, S. 44). Auf Interesse stieß vor allem die in Rom seit jeher herrschende Auffassung, dass die Ehe nicht dazu bestimmt sei, einen Gatten aus dem Vermögen des anderen zu bereichern. Dieser Gedanke konnte seine volle Wirksamkeit aber erst entfalten, als die altrömische manus-Ehe in der klassischen Epoche durch die manus-freie Ehe abgelöst wurde. Erst nachdem die Frauen ihre volle rechtliche Selbstständigkeit erlangt hatten, waren sie imstande, über ihr Vermögen frei zu verfügen. Güterrechtlich blieb die Frau in der manus-freien Ehe also Eigentümerin des von ihr in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens. Der Mann hatte weder ein Verwaltungs- noch ein Nutzungsrecht.13 Jeder Ehegatte haftete nur für seine eigenen Schulden (Kaser II, 1975, 173–174; Knothe, 2008, 455).
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Die Gütergemeinschaft war in Rom unbekannt. Es wird vermutet, dass sie erst im Mittelalter unter dem Einfluss des Christentums aufgekommen ist.14 Überhaupt war das römische Familienrecht im Vergleich zum Schuld- oder Sachenrecht nur wenig verrechtlicht. Im Corpus iuris besteht der größte Teil des Familienrechts aus Regelungen über die Mitgift (dos). Daher spricht man auch von römischen Dotalrecht. Ein weiteres Thema bildet das Verbot von Schenkungen unter Ehegatten, welches – im Unterschied zur Mitgift – auch heute noch eine wichtige Rolle in der Rechtspraxis spielt (Kaser II, 1975, 185–201; Grosse, 1991, 236; Sorge 2011, 660).
2.4.3 Legitimation des Ausschlusses von Frauen aus den öffentlichen Ämtern
Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern (officium) gilt als Lackmustest der Stellung von Frauen innerhalb einer Rechtsordnung: Dürfen Frauen fremde Angelegenheiten verwalten? Dürfen sie Aufgaben in der Rechtspflege, Administration oder Politik übernehmen? Frauen sind bekanntlich nicht nur in der altrömischen, sondern auch in der klassischen Epoche
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von der Ausübung eines officium weitgehend ausgeschlossen worden. Zwar gibt es eine Reihe von Gegenbeispielen, doch überwiegt noch die Auffassung, dass öffentliche Ämter und Funktionen ausschließlich Männern vorbehalten sind:
„Die Frauen sind von allen bürgerlichen und öffentlichen Funktionen ausgeschlossen, und darum können sie weder Richter sein noch ein obrigkeitliches Amt führen noch gerichtliche Anträge stellen noch für einen anderen eintreten noch als Prokuratoren auftreten“ (D. 50.17.2 pr).
Die Formulierung stammt von Ulpian, einem römischen Juristen aus der Zeit des spätklassischen Rechts. Von Ulpian ist bekannt, dass er dem Praktiker einen Überblick über die wichtigsten Rechtsauffassungen zu geben sucht, oft ohne nähere Gründe zu benennen. Da Ulpian auch keinerlei Begründung für den Ausschluss von Frauen aus den öffentlichen Ämtern gegeben hat, muss ein berühmter Fall aus dem Bereich der Prozessvertretung auf Interesse stoßen, in dem der Carfania die weibliche Sittlichkeit aberkannt wurde. Die folgende Stelle handelt von der Frage, wer vor Gericht postulationsfähig ist:
„An zweiter Stelle ist ein Edikt im Hinblick auf diejenigen erlassen, die nicht in fremder Sache vor ihm auftreten dürfen. In diesem Edikt nennt der Prätor Geschlecht und Behinderung; ferner führt er die Gruppen von Personen an, die von Ehrlosigkeit betroffen sind. Das Geschlecht, indem er den Frauen verbietet, in fremder Sache vor ihm aufzutreten. Und zwar liegt der Sinn dieses Verbots darin, daß Frauen sich nicht entgegen der ihrem Geschlecht angemessenen Schamhaftigkeit in fremde Rechtsangelegenheiten einmischen und nicht die Aufgaben des Mannes wahrnehmen sollen; seine Einführung ist aber durch Carfania verursacht worden, eine ganz üble Person, die in ungehöriger Weise vor dem Prätor auftrat und diesen Magistrat belästigte und dadurch Anlaß für das Edikt gab“ (D. 3.1.1.5).15
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Zu denjenigen, denen es verboten ist, in fremder Sache aufzutreten, zählen Ulpian zufolge also auch die Frauen. Der Sinn des Verbots liegt darin, „privat“ programmatisch mit „weiblich“ und „öffentlich“ mit „männlich“ zu assoziieren. Allerdings finden in der römischen Literatur noch andere Frauen Erwähnung, und zwar Maesia Sentina, die überzeugend vor Gericht auftrat, und Hortensia, die sich erfolgreich gegen eine von der Magistratur geplante Sondersteuer zur Wehr setzte (Feldner, 2006; 392 f.; Peppe, 1984, 17–50). Im Unterschied zum Sakandalon der Carfania werden die öffentlichen Auftritte dieser beiden Frauen lobend hervorgehoben und ihnen dabei männliche Fähigkeiten attestiert. Bestätigt sich also auch von dieser Seite, dass öffentliche Funktionen ausschließlich Männern vorbehalten und Ausnahmen lediglich über die Zuschreibung männlicher Attribute zu rechtfertigen sind? Dagegen spricht die folgende Aussage des Paulus, einem römischen Juristen, der ebenfalls in der spätklassischen Zeit lebte:
„Aber nicht alle können von denjenigen als Richter eingesetzt werden, die das Recht haben, einen Richter zu bestellen. Einigen ist es nämlich durch Gesetz untersagt, Richter zu sein, anderen aus natürlichen Gründen, wieder anderen aufgrund des Herkommens: aus natürlichen Gründen zum Beispiel dem, der taub, stumm, dauernd geisteskrank oder unmündig ist, weil all diesen die Urteilsfähigkeit fehlt; durch Gesetz ist es demjenigen untersagt, der aus dem Senat ausgeschlossen worden ist; aufgrund des Herkommens den Frauen und Sklaven, nicht weil es ihnen an Urteilsfähigkeit mangelt, sondern weil anerkannt ist, daß sie keine bürgerlichen Ämter bekleiden können“ (D. 5.1.12.2).
Der Topos, dass Frauen auf Grund ihrer physischen oder psychischen Eigenart kein Richteramt ausüben können, war auch im 20. Jahrhundert noch weit verbreitet. Das zeigen die über die Zulassung von Frauen zu den Berufen der Rechtspflege geführten Diskussionen. So herrschte noch 1919 die Auffassung, es handele sich bei dem Richterberuf um den „männlichsten aller Berufe“. Dies bedarf der Hervorhebung, weil 1919 die Weimarer Reichsverfassung in Kraft getreten ist, die in Deutschland erstmals das Gebot einer Gleichberechtigung der Geschlechter festlegte (Art. 119 Abs. 1 Satz 2 WRV). Weibliche Triebhaftigkeit, Gemütsschwankungen
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und mangelnde Objektivität wurden der „souveränen Gebärde“ gleichwohl gegenübergestellt, mit welcher „zu allen Zeiten der Mann“ auch die Frau den Rechtsgrundsätzen unterworfen habe, „die er für seine Geschlechtsgenossen erdachte“. Als „Haupt der Familie “ komme es nur dem Mann zu, „die ihm in seiner Eigenschaft, seiner Stellung als Richter übertragene Autorität stellvertretend und repräsentativ auszuüben“ (Nachweise bei Röwekamp, 2011, 230, 349).
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Paulus durchaus bemerkenswert, dass es Frauen an der notwendigen Urteilsfähigkeit nicht mangele. Von Interesse ist dabei vor allem seine Abgrenzung zur „Natur“, soweit diese einer Ausübung des Richteramts entgegenstehe. Paulus nennt nämlich lediglich die Tauben, Blinden, Geisteskranken und Unmündigen, denen es an Urteilskraft mangele. Frauen kommen in dieser Aufzählung nicht vor, obwohl nach Meinung anderer römischer Juristen auch weibliche „Schamhaftigkeit“ (pudicitia) und „Leichtfertigkeit“ (levitas animi) zur „Natur“ gehören sollen. Es gibt also eine „querelle“ zwischen „älteren Juristen“ (anciens), die glauben, das Erfordernis einer Geschlechtsvormundschaft auf die weibliche „Natur“ stützen zu können, während jüngere (modernes) wie Gaius oder Paulus von „Vernunft“ ausgehen und auf dieser Grundlage zu einer rechtlichen Gleichbehandlung der Geschlechter gelangen (zu den Hintergründen der Unterscheidung von vorklassischer „Natur“ und klassischer „Vernunft“ Behrends, 2012, II). So lässt sich nach Gaius mit der Vernunft die Vormundschaft über minderjährige Kinder zwar gut rechtfertigen, nicht aber auch die über volljährige Frauen. Auf der gleichen Linie liegt die Argumentation des Paulus, wenn er keine Unterschiede in Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Geschlechter anerkennen mag.
Wie aber, wenn nicht mit „Natur“ oder „Vernunft“, lässt sich dann der Ausschluss von Frauen aus den öffentlichen Ämtern legitimieren? Auch in dieser Frage sind sich Paulus und Gaius einig. Paulus spricht vom „Herkommen“ (moribus) und Gaius von einer unter dem Volk (noch) verbreiteten Auffassung (vulgo). Genau genommen ist es also das Gewohnheitsrecht, welches hier mit der Vernunft in Konflikt gerät (dazu näher Behrends, 2012, III). Nun wird es sicher schwierig sein, der „Macht der Thatsache, welche sich eine längere Zeit hindurch zu behaupten
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imstande gewesen ist“, zu entkommen: „Was lange Zeit gewesen ist, erscheint uns bloß deswegen, weil es gewesen ist, als Recht“ (Windscheid, 1882, 44). Spätestens an diesem Punkt zeigt sich, wie eng die Rolle der Frau in Rom mit der Rechtsquellenproblematik bzw. der Frage verbunden ist: Wie ändert sich das Recht? Wie entstehen neue Sitten oder Gewohnheiten? Aus römischer Sicht würde es genügen, dass die alten Volksüberzeugungen (mores) durch einen Konsens der gegenwärtigen Generation (consensus omnium) überholt werden (Peppe, 1984, 89). In diesem Augenblick hätte die durch lange Geltung erworbene Legitimation ihre Unantastbarkeit verloren. Denn Rechtsanschauungen können sich ändern und die Ansichten früherer Generationen sind nicht immer geeignet, als Rechtsquelle für alle Zukunft zu dienen. Auch den gegenwärtigen Generationen muss es möglich sein, ihr Recht nach ihrem Willen und nach ihren Bedürfnissen bilden zu können. Dies gilt besonders im Falle eines Konflikts zwischen Vernunft und Gewohnheitsrecht, das ja zumeist mehr oder weniger unbewusst aus Kreisen der Bevölkerung gewachsen ist, ohne dass ihm dabei eine über der Gesellschaft stehende Autorität zur Seite stand.
Es stellt sich aber noch eine zweite Frage, nämlich, ob dieser neue Konsens auch die Zustimmung der Frauen beinhaltet. Gelten auch die Frauen als Teil des römischen Volkes (populus romanus) oder gehören diesem, soweit seine rechtserzeugende Kraft in Rede steht, nur Männer an? Dass in Rom auch Frauen an der Rechtsbildung durch Gewohnheit beteiligt sind, ist in der Literatur bejaht worden. Dem Interesse von Frauen dienende Regelungen wie das „trinoctium“, der Funktionswandel der „tutela“ oder die Ablösung der alten manus-Ehe durch die manus-freie Ehe wären sonst kaum zu erklären.16 Die Römer selbst haben sich, soweit ersichtlich, zu dem Thema nicht geäußert.
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Darüber, wie ein zwischen älteren und jüngeren Rechtsanschauungen hervorgerufener Konflikt ausgehen kann, lässt sich nur spekulieren. In den meisten Fällen werden die Anhänger der neuen Rechtsauffassung den Kampf sofort beginnen und siegreich zu Ende führen. Jedenfalls können derartige Konflikte nicht ewig währen, und wenn nicht der Gesetzgeber selbst einschreitet, wird die Zeit entscheiden. Eine solche Entscheidung ist in Rom auf Grund des schon bald einsetzenden Niedergangs der Rechtskultur und der anschließenden Auflösung des weströmischen Reichs nicht mehr getroffen worden. Hier liegt einer der Gründe, warum im Corpus iuris neben der jüngeren vernunftorientierten Auffassung über die rechtliche Gleichbehandlung von Frauen bisweilen auch die Aussagen der „älteren Juristen“ noch vorkommen. Von deren Paradigma der „Natur“ und den damit verbundenen Restriktionen zieht sich dann eine Linie zur Marginalisierung der Frauen im Recht des Mittelalters und der Neuzeit.
2.5 Das Verbot der Interzession
Wo liegen die Grenzen des Ausschlusses von Frauen aus der Öffentlichkeit? Sind dadurch alle Geschäfte betroffen, die Interessen Dritter berühren? Erstreckt sich das Verbot eines Eintretens für fremde Angelegenheiten nur auf öffentliche Funktionen wie z.B. das Führen eines
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Rechtsstreits oder politische Partizipation? (vgl.D. 50.17.2.pr: Frauen dürften nicht „für einen anderen eintreten“). Oder gilt es auch im Fall der Interzession?
Die Übernahme einer Bürgschaft durch eine Frau ist das häufigste Beispiel eines Eintretens für fremde Schulden (intercessio). Das Thema wird unter dem Stichwort der „Angehörigenbürgschaften“ auch heute noch lebhaft diskutiert. Unter „Bürgschaft“ versteht man einen Schuldvertrag, in dem der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für eine Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Hauptschuldner ist zumeist ein Familienvater oder Lebensgefährte, der bei einem Gläubiger ein Darlehn aufnimmt, wofür seine Frau sich dann verbürgt. Im Corpus iuris meint Paulus dazu:
„Wie die Ämter des bürgerlichen Rechts den Frauen nach dem Herkommen verwehrt sind und ihre Wahrnehmung meistens auch von Rechts wegen unwirksam ist, so war ihnen noch weitaus mehr eine solche Verpflichtungsmöglichkeit zu verwehren, bei der es nicht um bloße Tätigkeit und um schlichte Dienste der Frau geht, sondern unmittelbar um die Gefährdung ihres Vermögens“ (D. 16.1.1).
Die Aussage des Paulus zielt auf einen Senatsbeschluss, der in der Mitte des ersten Jahrhunderts n. Chr. auf Antrag der Konsuln Silanus und Vellaeus ergangen ist und den wir nach einem der Antragsteller Senatus Consultum Velleianum nennen. In der Handhabung durch die klassischen römischen Juristen wurde das Verbot der Fraueninterzession auf ein breites und buntes Spektrum von Fallgruppen ausgeweitet, in denen die Frau sich entweder neben dem Mann verpflichtete oder privativ dessen Schuld übernahm. Die somit erfassten Rechtshandlungen bezeichnete man als intercedere pro aliis (Eintreten für andere). Im 6. Jahrhundert n. Chr. hat Justinian das Verbot der Fraueninterzession durch eine rege Gesetzgebungstätigkeit erheblich verkompliziert. Dabei wurde die Möglichkeit geschaffen, dass eine Frau auf den Schutz des Senatus Consultum Velleianum verzichtet. Von einem solchen Verzicht ist auch im Mittelalter und in der Neuzeit häufig Gebrauch gemacht worden. Zu seiner Wirksamkeit bedurfte es der Einhaltung bestimmter formeller Voraussetzungen wie eidlicher Bekräftigung oder Belehrung durch Amtspersonen. Waren
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diese erfüllt, so traf der Verzicht die Frauen, die ihrem Ehemann „Ehrenhilfe“ zugesagt hatten, mit voller Härte (Grochowina, 2009, 309–312).
2.5.1 Legitimationsprobleme des Interzessionsverbots
Die Problematik ist immer wieder mit der rechtlichen Diskriminierung von Frauen in Zusammenhang gebracht worden, hat sachlich aber kaum etwas damit zu tun. Paulus referiert im Grunde nur die alten, durch „Natur“ und „Gewohnheit“ legitimierten Vorstellungen über den Ausschluss der Frauen vom officium. Danach mussten Frauen auch vor Übervorteilung bzw. vor Handlungen geschützt werden, die ihr Vermögen gefährden konnten. Als der Senatsbeschluss gefasst wurde, hatte sich die Rechtsstellung der Frauen aber bereits erheblich gewandelt: Manus-Ehe und tutela mulierum waren aus dem Rechtsleben weitgehend verschwunden. Die „weibliche Natur“ stand der privatrechtlichen Selbstständigkeit von Frauen nicht mehr entgegen. Im Unterschied zu früher konnten sie nun über „bloße Tätigkeit“ und „schlichte Dienste“ (Paulus in D. 16.1.1) hinaus auch Rechtsgeschäfte zum eigenen Nachteil abschließen.17
Vor diesem Hintergrund mag die Erklärung des Paulus nicht zu überzeugen. Dies muss freilich nicht überraschen, da es der Rechtsprechung bis heute nicht gelungen ist, einen plausiblen Grund für die Unwirksamkeit von Angehörigenbürgschaften zu benennen (dazu näher Meder, 2011b). Hier genügt es festzustellen, dass das Senatus Consultum Velleianum nicht als Ausdruck einer Rechtsordnung verstanden werden darf, welche die privatrechtliche Handlungsfähigkeit von Frauen durch Bevormundung einzuschränken sucht.18 Vielmehr bildet es ein frühes Beispiel dafür, dass eine formale Durchführung der Gleichberechtigung auf die Interessen der Frauen negativ zurückschlagen kann (7.4.2, S. 211). So kommt es
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zu Versuchen, zugunsten der Frau erneute Differenzierungen zwischen den Geschlechtern ins Spiel zu bringen. Durch den Senatsbeschluss werden die Gerichte daher angewiesen, keine Ansprüche gegen Frauen zuzulassen, die sich darauf gründen, dass diese für Schulden ihres Mannes eintreten (intercessio).
2.5.2 Rezeption und Kritik des Interzessionsverbots
Nach dem Untergang der Antike wurde das Interzessionsverbot bis in die Neuzeit überwiegend geschlechtsspezifisch legitimiert. Nicht selten hat man dabei auf angebliche Dummheit (imbecillitas), Schwäche (infirmitas) oder Leichtfertigkeit (levitas animi) des weiblichen Geschlechts rekurriert, die es erforderten, Frauen vor Geschäften in Schutz zu nehmen, deren Vermögensrisiken sie angeblich nicht überblicken können. Erklärtes Ziel war es zudem, den Rechtsverkehr vor der Unzuverlässigkeit weiblicher Geschäftspartner zu bewahren (zur intercessio mulierum im Gemeinen Recht und in einzelnen Partikularrechten: A. Kraut, 1934, 36–48).
In der Epoche des Naturrechts hat man weniger auf Verstandesdefizite abgestellt und mehr die Erziehung oder den Wirkungskreis der Frau als Ursachen für ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis angeführt. Daneben hat man sich aber weiterhin auf angebliche Charaktereigenschaften wie Leichtsinn, Weichheit oder Sinnlichkeit berufen. Demgegenüber argumentierten die Kritiker des Interzessionsverbots: Man wisse gar nicht mehr, ob das Wort einer Frau noch bindende Kraft habe oder nicht. Außerdem sei es ein Widerspruch, den Frauen einerseits die Vertragsfreiheit und andererseits einen Schutz vor dieser Freiheit anzubieten. Sie dürften nicht daran gehindert werden, eigene Erfahrungen mit den Folgen freien Handelns zu sammeln. Im Übrigen seien die – auch „weibliche Freiheiten“ genannten – „Rechtswohltaten“ dem Geschäftsverkehr hinderlich, weil sie die Rechtssicherheit gefährdeten. Die in der Epoche von Aufklärung und Vernunftrecht vermehrt auftretenden Kritiker des Interzessionsverbots haben die alten Frauenstereotypen überwiegend zurückgewiesen. Sie neigten zu der Ansicht, dass rechtliche Privilegien dem weiblichen Geschlecht eher zum Nachteil als zum Vorteil gereichten.
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Ein scharfer Kritiker der „Rechtswohltaten“ war auch Theodor Gottlieb von Hippel (1741–1796), der 1792 sein Buch „Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber“ veröffentlichte. Als Vorreiter des modernen Emanzipationsgedankens wollte Hippel „das Verhältnis der Geschlechter dem natürlichen Zustand wieder nahe bringen“. Die angebliche körperliche und geistige Minderwertigkeit der Frau sei nicht durch die Natur gegeben, sondern Folge von Konvention, Lebensart und Sitte. Das angebliche Übergewicht von Sinnlichkeit beruhe darauf, dass Frauen von Dingen, die der Überlegung bedürfen, ferngehalten werden. Die „Rechtswohltaten“, zu denen er auch das Interzessionsverbot rechnete, empfand er als tiefste Erniedrigungen des weiblichen Geschlechts. Er hielt es für eine unnatürliche Härte, die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Geschlechts zu beschränken, um dieses „recht geflissentlich bis an sein Ende als ein Häuflein großer Kinder“ zu behandeln. Die Skepsis gegenüber Frauenprivilegien ist auch ein gemeinsamer Nenner, auf den sich die rechtlichen Reformforderungen der bürgerlichen Frauenbewegung um die Wende zum 20. Jahrhundert bringen ließen.
2.5.3 Aktuelle Bedeutung des Interzessionsverbots
Das Interzessionsverbot war zu allen Zeiten umstritten. Der Grund liegt in seinem ambivalenten Charakter: Man kann es ebenso gut als Bevormundung wie als Schutz begreifen. Die letzten dem antiken Interzessionsverbot entsprungenen Regelungen sind erst vor Kurzem beseitigt worden. Bevormundung erschien angesichts der Bemühungen um eine Gleichstellung der Geschlechter nicht mehr zeitgemäß.
Nun zeigt sich aber, dass mit Aufhebung des Verbots auch dessen Schutzwirkung beseitigt worden ist. Daher kommt die moderne Rechtsordnung Interzedenten wieder zu Hilfe, wenn diese sich einer übermäßigen Haftung ausgesetzt haben. Im Unterschied zu den vorangegangenen Jahrhunderten wird der Schutz heute nicht mehr mit der „weiblichen Natur“ begründet. Ein Blick auf die in der Rechtspraxis relevanten Fälle lässt jedoch rasch erkennen, dass es – neben (volljährigen) Kindern – in erster Linie Frauen sind, um deren Schutz es geht.
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Infolge der Rechtsprechung zu den Angehörigenbürgschaften gehört die Interzession heute zu den meist diskutierten Problemen des Schuldrechts. Die Kontrolle erfolgt über § 138 BGB. Sittenwidrig können Bürgschaften sein, wenn die „strukturelle Unterlegenheit“ des Bürgen sich in „Unerfahrenheit“ und „wirtschaftlicher Überforderung“ niederschlägt (BVerfG NJW 1994, 36). Das Bundesverfassungsgericht hat seine Bürgschaftsrechtsprechung neuestens auch auf den Bereich der Eheverträge übertragen. Danach sollen unter bestimmten Umständen Vereinbarungen zum Nachteil von Frauen, etwa über nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinn- oder Versorgungsausgleich durch die Gerichte inhaltlich kontrolliert und nachträglich für unwirksam erklärt werden können (BVerfG NJW 2001, 957). Auch bei dieser Rechtsprechung zeigt sich die Ambivalenz von Schutz und Bevormundung: Sozialen Elementen finanzieller Absicherung treten geschlechtsspezifisch motivierte Beschränkungen der Vertragsfreiheit gegenüber.
2.5.4 Geschlechtsneutrale Grenze der Privatautonomie?
2000 Jahre Interzessionsverbot dürften ausreichen, um erneut die Frage nach der Legitimation dieser „seltsamen Erscheinung“ aufzuwerfen. Mit Gaius wäre zunächst festzustellen, dass der Ausschluss vom officium „eher ein scheinbarer, und kein wahrer Grund“ ist, weil Frauen um die Mitte des ersten Jahrhunderts ihre Geschäfte längst selbst geführt haben (Gaius I, 190). Ebenso wenig vermögen Argumente wie Leichtsinn, Schwäche, Weichheit oder mangelnde Urteilsfähigkeit zu überzeugen. Auch der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die strukturelle Ungleichheit zwischen Kreditinstitut und Bürgen geht fehl, weil das Problem nicht in dieser Rechtsbeziehung, sondern im Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner liegt. Wegen emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner ist der Bürge in der Willensbildung zwar beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung reicht als solche aber nicht aus, um eine Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit dem Gläubiger zu begründen.
Es bleiben eigentlich nur die ungewöhnlich stark belastenden Folgen, die mit einer Interzession meist verbunden sind. Viele der in Anspruch
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genommenen Ehefrauen oder Lebenspartnerinnen besitzen weder ein eigenes Vermögen noch erzielen sie ein nennenswertes Einkommen. Auf Grund des krassen Missverhältnisses zwischen der Höhe der Verbindlichkeit und ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit laufen sie Gefahr, ein Leben lang Schuldner zu bleiben – ein Leben lang zu bezahlen, um am Ende die Bürgschaft in ungetilgter Höhe zu vererben. Man pflegt diesen Sachverhalt als Gefangenschaft der Frauen in einem Schuldturm zu bezeichnen. Einiges spricht dafür, dass hier der eigentliche Grund dafür liegt, warum bereits die Römer eine bürgende Ehefrau des Hauptschuldners vor den Zugriffen der Gläubiger schützen wollten.
Von dieser Überlegung aus ist es nur ein kleiner Schritt zum Paradox der Freiheit als einer geschlechtsneutralen Grenze der Privatautonomie (dazu näher Meder, 2011b). Diese Grenze ist dort erreicht, wo jemand seine Freiheit dazu benutzt, sich ihrer zu begeben. Offenbar gibt es Rechtsordnungen, die es auch unabhängig von den Regelungen der Geschlechterbeziehung nicht hinnehmen möchten, dass sich ein einzelnes Familienmitglied durch Interzession in die lebenslange Gefangenschaft eines Schuldturms bringt.
2.6 Resümee
An die Stelle eines durch lebenslange Gewaltunterworfenheit bestimmten Status der Frau ist in Rom eine weitgehende Gleichstellung der Geschlechter getreten. Denn das klassische Recht hat den Begriff persona auch auf Frauen erstreckt. Frauen waren zwar weiterhin von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Diese Ungleichbehandlung haben die klassischen Juristen aber nicht geschlechtsspezifisch, etwa mit dem Hinweis auf geringere Befähigung oder mangelndes Urteilsvermögen, sondern gewohnheitsrechtlich begründet. Das Gewohnheitsrecht erkannten sie als wichtige Rechtsquelle zwar an, haben ihm jedoch nicht das gleiche Maß an innerer Rationalität wie dem universalen ius gentium beigemessen.
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Quellen und Literatur
Quellen
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3 Eine Ausnahme scheint die aus dem römischen Dotalrecht durch die Postglossatoren entwickelte Errungenschaftsgemeinschaft zu bilden. Hier konnte „der betreffende Gatte“, also auch die Frau, in manchen Regionen über sein Vermögen offenbar grundsätzlich frei verfügen (Coing, 1935, S. 67–69; Haff, 1955, S. 43). Insoweit bestünde ein Unterschied zum Wahlgüterstand der Errungenschaftsgemeinschaft im BGB von 1900, wonach der Mann auch das von der Frau eingebrachte Vermögen verwaltete. Ob diese Selbstständigkeit der Frau durch Vorschriften über die Ehegewalt am Ende nicht doch konterkariert wurde, bedürfte noch genauerer Untersuchung (zum Zusammenhang zwischen Ehegewalt und Verfügungsbefugnis siehe Vogel, 2000, S. 97–102).
4 Siehe dazu neuestens auch Garlati, 2011, S. 5; Wapler, 2012, S. 36. Schon Savigny wunderte sich über die Ausführungen des Staatstheoretikers Adam Heinrich Müller (1779–1829) zur „väterlichen und ehemännlichen Gewalt“ bei den Römern, welche den Eindruck vermittelten, als schlössen wir noch heute „unsre Ehen durch Confarreation“. Müller habe außer Betracht gelassen, dass „schon in früher Zeit bei den Römern die freie Ehe (ohne die geringste Spur von Gewalt) die häufigste war“ und dass „diese allein mit dem Römischen Recht zu uns herüber gekommen ist“ (Savigny, 1840, S. 351, Hervorhebung im Original).
5 Es ist daher kein Zufall, wenn in der Literatur behauptet wird, es sei vor allem das Recht der römischen Vormundschaft in Deutschland rezipiert worden (Nachweise bei Holzhauer, 2008, S. 661, S. 663). Dann wäre im Familienrecht weniger an klassisches als an vorklassisches römisches Recht angeknüpft worden (siehe oben 2.1, S. 41). M.E. ist Wieacker zuzustimmen, wenn er vermutet, dass sich die Vormundschaft in der Rezeptionszeit „auch ohne römischen Einfluss kaum anders hätte entwickeln können“ (Wieacker, 1967, S. 230).
6 Zum Aufbau der römischen „familia“ siehe Ulpian D. 50.16.195.1–5. Etymologisch verweist „familia“ auf die „famuli“, das Gesinde und die Sklaven, also nicht auf die Angehörigen oder Verwandten, sondern auf die „vermögensbildende Arbeitskraft“ (Holzhauer, 2008, S. 659; zu einem weiten Begriff von Familie im Sinne der Sozialform des „oikos“ 5.1, S. 129). Über die Frage, ob die Römer das Familienrecht als eigenständige Kategorie kannten, ist im 19. Jahrhundert lebhaft diskutiert worden (näher Bextermöller, 1970, S. 18–22). Während z.B. Gustav Hugo dies verneinte, war Savigny der Meinung, was „im ersten Buch der Institutionen vorgefunden wird“, sei, von der Nichtberücksichtigung der Verwandtschaft abgesehen, „fast ganz dasselbe, was ich oben als Familienrecht bezeichnet habe“ (Savigny, 1840, S. 399). Gegen Savigny wurde argumentiert, die Römer hätten lediglich einzelne auf die Familie bezogene Regelungen formuliert, die über verschiedene Bücher des Corpus iuris verstreut seien. Aus demselben Grund habe auch der französische Code civil keinen eigenen Begriff von Familienrecht ausprägen können. Die Diskussion über den Begriff des Familienrechts wird heute überwiegend in der US-amerikanischen Literatur geführt. Zur Frage, ob das römische Recht oder der Code civil eine Kategorie des Familienrechts kannten, siehe Halley / Rittich, 2010, S. 755 f.; Nicola, 2010, S. 790 (weitere Nachweise in 5.4.2, S. 149).
7 Die emancipatio diente zunächst nur der Entlassung von Söhnen aus der väterlichen Gewalt. Erst später wurde diese Art der Freisetzung aus einem Abhängigkeitsverhältnis auch zugunsten von Töchtern, Enkeln oder Frauen angewendet (vgl. Gaius I, 132, 136; Überblick über das komplizierte Verfahren bei Meder, 2011a, S. 57–58).
8 Z.B. Nübling, 1907, S. 8. Zu unterschiedlichen Formen der Raub- und Kaufehe noch immer lesenswert: Simmel, 1900, S. 405. Nur am Rande sei bemerkt, dass nicht nur unter Romanisten, sondern auch in der Germanistik darüber diskutiert wird, ob die „Eheschließungsformen“ von der Raub- und Entführungsehe ihren Ausgang genommen und über die Kaufehe zur modernen Konsensehe geführt haben (vgl. 3.3, S. 79).
9 Soweit Gaius auf das Zwölftafelgesetz verweist, ist Tafel VI, 4, gemeint. Als dritte altrömische Eheschließungsform nennt Gaius noch die confarreatio (I, 112), die hier ausgeklammert bleiben kann.
10 Zur paradigmatischen Bedeutung des Konsenses und zum Gegenmodell des „preclassical concept of nature“ Behrends, 2012: „The elder law regarded nature as divine and could thus find in the sexuality interpreted as creative power inseparably fused with divine reason the legal foundation of matrimony: coitus facit nuptias“ (II, Hervorhebung im Original). Zur umstrittenen Frage, ob es in Rom auch schon ‚Hochzeiten‘ homosexueller Paare gegeben hat und welche Aussagekraft solchen Ereignissen beizumessen ist, Obermayer, 1998, S. 235.
11 Kritisch hierzu und zur verbreiteten Auffassung, die römische Ehe sei eine Art „verwirklichte Lebensgemeinschaft“, ein „faktisches Verhältnis der sozialen Gemeinschaft“: Bürge, 1999, S. 161 f. Zur Abgrenzung der römischen Ehe (iustum matrimonium) von anderen Formen der Lebensgemeinschaft siehe Fiori, 2011, S. 201, 217.
12 Kurz nachdem Kaiser Augustus in seiner Ehegesetzgebung Frauen mit mindestens drei Kindern von der Vormundschaft befreit hatte, war die tutela mulierum in der Rechtspraxis endgültig obsolet geworden.
13 Dass Frauen keinen Verfügungsbeschränkungen unterlagen, zeigen die vielen (freilich meist aus frauenfeindlicher Quelle stammenden) Berichte über vermögende Frauen, die großen Einfluss auf das politische und gesellschaftliche Leben genommen haben (Nachweise bei Friedlaender, 1861, S. 280; Kübler, 1920, S. 22 f.; Balsdon, 1962, S. 60; Grosse, 1991, S. 161–163, 183–185, 236). Dass begüterte Frauen in unabhängiger Stellung waren und de facto die Rolle eines pater familias übernehmen konnten, bestätigt auch die Antwort des römischen Dichters Martial (40–104) auf die Frage, warum er es ablehne, eine reiche Frau zu heiraten: „Weil ich nicht Lust habe, die Frau meiner Frau zu werden“, Martial VIII, 12 (S. 537).
14 Vgl. Kaser II, 1975, S. 173 f. Zu Vorläufern im griechischen Rechtsdenken, die im Osten des Reichs in die römische Rechtsordnung hätten eindringen können: Goria, 1992, S. 99–119; Thür, 1992, S. 121–132. Die Aussage von Kaser erfährt auch dadurch eine Einschränkung, dass die Errungenschaftsgemeinschaft, die allgemein als Sonderform der Gütergemeinschaft angesehen wird, durch die Postglossatoren aus dem römischen Güterrecht entwickelt wurde (siehe oben bei Fußnote 3, S. 42). Zum Konflikt zwischen einer gewohnheitsrechtlich anerkannten „deutschrechtlichen Gütergemeinschaft“ mit der Gütertrennung in der Rezeptionszeit siehe Knothe, 2008, S. 456–461.
15 Grundlegend hierzu Benke, 1995, S. 203–212; zur Rezeption im Mittelalter 3.2, S. 77; siehe auch Braun, 1901, S. 22.
16 Peppe, 1984, S. 97, 101–112. Ebenso wäre zu fragen, ob die Römer unter „cives“ (Bürger) auch die Frauen eingeordnet haben (bejahend Peppe, a.a.O., S. 97). Von hier aus zieht sich eine Linie bis zur französischen Revolution mit den anschließenden Diskussionen, ob auch die Frauen als „hommes“ zu qualifizieren seien (4.4, S. 120). Im Hintergrund steht das auf Aristoteles zurückgeführte „one-sex model“, wonach nur der Mann ein voll ausgebildeter Mensch sei, die Frau dagegen nicht als vom Mann verschiedenes Geschlecht, sondern nur als nicht voll ausgebildeter Mann betrachtet werden könne: Ihr würden jene Körpersäfte fehlen, die dem Mann Geist, Tapferkeit und Aktivität verleihen. Sie leide an einem Übermaß von kalter Feuchtigkeit, was die Ausbildung des Gefühllebens, der Sanftmut und Passivität als typisch weiblich begünstige (dazu und zur Frage, ob diese Rezeption der Lehre des Aristoteles gerecht wird, Föllinger, 1996, S. 184; Kullmann, 1998, S. 371–377; Wapler, 2012, S. 36). Im 16. Jahrhundert dient diese Theorie auch zur Begründung eines früheren Heiratsalters der Frau: Da alles Kränkliche und Schwächliche in der Natur schneller wachse als das Gesunde, wachse auch das weibliche Wesen schneller als das männliche, das gesund, d.h. von der Substanz her trocken und heiß sei (näher Koch, 1997, S. 77, mit Nachweisen).
17 Dabei ist anzunehmen, dass Frauen auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten begründen konnten. Ein Beispiel wären die Anweisungen (delegatio), die, wie Bürgschaften, in einem Dreiparteienverhältnis abgewickelt werden.
18 Dagegen spricht auch die ausgedehnte Beteiligung von Frauen am Geschäftsleben (dazu näher Halbwachs, 1997).
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