Read the book: «Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit»

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Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz, Assessor jur., Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden

Außerdem im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:

Wabnitz, Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit, 5. Auflage 2019

(UTB-Bestellnummer 978-3-8252-5314-1)

Wabnitz, Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit, 6. Auflage 2020 (UTB-Bestellnummer 978-3-8252-5384-4)

Wabnitz, Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit, 1. Auflage 2015 (UTB-Bestellnummer 978-3-8252-4350-0)

Sauer, Wabnitz, Fischer, Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit, 1. Auflage 2016 (UTB-Bestellnummer 978-3-8252-4673-0)

Fischer, Sauer, Wabnitz, Grundkurs Berufsrecht für die Soziale Arbeit, 1. Auflage 2019 (UTB-Bestellnummer 978-3-8252-5145-1)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

UTB-Band-Nr.: 3368

UTB-ISBN 978-3-8252-5386-8

5., aktualisierte Auflage

© 2020 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München

Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Printed in EU

Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München

Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1Soziale Arbeit und Recht

1.1Recht als Rahmenbedingung Sozialer Arbeit

1.1.1Soziale Wirklichkeit und Recht

1.1.2Soziale Arbeit und Recht

1.1.3Studium der Sozialen Arbeit und Recht

1.2Recht, Rechtswissenschaft und „die Juristen“

1.2.1Sollensordnungen und Recht

1.2.2Wissenschaften und Recht

1.2.3Juristen und Recht

1.3Ziele und Funktionen von Recht

1.3.1Interessenausgleich

1.3.2Freiheitssicherung

1.3.3Gewährleistung von Gleichheit

1.3.4Gewährleistung von Gerechtigkeit

1.3.5Gewährleistung von Rechtssicherheit

1.3.6Friedenssicherung

1.3.7Steuerung gesellschaftlicher Prozesse

1.3.8Erziehung

1.3.9Abschreckung

1.3.10Strafe

2Rechtsnormen

2.1Charakteristika von Rechtsnormen

2.1.1Normierung menschlichen Verhaltens

2.1.2Rechtsetzung durch den Staat

2.1.3Rechtsetzung durch Mehrheitsentscheidungen

2.1.4Rechtsetzung durch formalisierte Verfahren

2.1.5Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen

2.2Objektive und subjektive Rechtsnormen

2.2.1Objektives und subjektives Recht

2.2.2Möglichkeiten der Einteilung von Rechtsnormen

2.3Hierarchie, Zitierweise und Strukturen von Rechtsnormen

2.3.1Rechtsquellen

2.3.2Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen

2.3.3Strukturen von Rechtsnormen

2.4Zivilrecht und Öffentliches Recht

3Methoden praktischer Rechtsanwendung

3.1Rechtstechnik/Subsumtion

3.2Gesetzesauslegung

3.2.1Grammatikalische Auslegung

3.2.2Systematische Auslegung

3.2.3Historische Auslegung

3.2.4Teleologische Auslegung

3.2.5Weitere Auslegungsmethoden und Argumentationsfiguren

3.3Fallbearbeitung

3.3.1Arbeiten am Sachverhalt

3.3.2Auffinden einer Norm mit „gefragter“ Rechtsfolge

3.3.3Eventuell: Entwurf einer Lösungsskizze

3.3.4„Fünf goldene Schritte“ bei der Fallbearbeitung

4Allgemeine Zivilrechtsfragen

4.1Personen

4.1.1Natürliche und juristische Personen

4.1.2Der eingetragene Verein (e. V.)

4.2Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

4.2.1Rechtsfähigkeit

4.2.2Handlungsfähigkeit

4.2.3Geschäftsfähigkeit

4.2.4Deliktsfähigkeit

4.2.5Altersstufen im Recht

4.3Willenserklärungen und Verträge

4.3.1Willenserklärungen

4.3.2Verträge

4.4Rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretung

4.4.1Rechtsgeschäftliche Vertretung

4.4.2Gesetzliche Vertretung

5Einzelne zivilrechtliche Verträge

5.1Kaufvertrag

5.2Mietvertrag

5.3Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag

5.3.1Dienstvertrag

5.3.2Arbeitsvertrag

5.3.3Werkvertrag

5.4Fälle

6Zivilrechtliche Haftungsfragen (Deliktsrecht)

6.1Das System der unerlaubten Handlungen nach dem BGB

6.2Deliktsfähigkeit

6.3Der Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB

6.4Haftung für das Handeln oder Unterlassen anderer

6.4.1Haftung für den Verrichtungsgehilfen

6.4.2Haftung des Aufsichtspflichtigen

6.4.3Haftung von Vereinen, Dienstleistungsunternehmen und sonstigen Gesellschaften

6.5Rangverhältnis

6.6Fälle

7Gerichtliche und außergerichtliche Rechtsverwirklichung

7.1Gerichtsaufbau und richterliche Unabhängigkeit

7.1.1Gerichtsaufbau in Deutschland

7.1.2Gerichtliches Verfahrensrecht

7.2Beratungshilfe und Streitschlichtung

7.2.1Beratungshilfe

7.2.2Streitschlichtung

7.3Prozesskostenhilfe

8Verfassungsrecht

8.1Grundgesetz und Landesverfassungen

8.2Staatsprinzipien des Grundgesetzes

8.2.1Republikanisches Prinzip

8.2.2Demokratieprinzip

8.2.3Bundesstaatsprinzip

8.2.4Rechtsstaatsprinzip

8.2.5Sozialstaatsprinzip

8.3Grundrechte

8.3.1Überblick

8.3.2Einzelne Grundrechte

8.3.3Das Grundrechtssystem des Grundgesetzes

8.4Fälle

9Öffentliche Verwaltung und Verwaltungsbehörden

9.1Grundfragen der Verwaltungsorganisation

9.1.1Öffentliche Verwaltung

9.1.2Träger, Organe und Behörden

9.2Bundes- und Landesverwaltung

9.3Kommunalverwaltung

9.3.1Rechte und Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise als kommunale Gebietskörperschaften

9.3.2Aufbau und Organisation der Kommunalverwaltung

9.4Sozialversicherung

10Überblick über das Sozialrecht und das Sozialgesetzbuch

10.1Entwicklung und Prinzipien

10.1.1Gegenstand und Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland

10.1.2Strukturprinzipien des Sozialrechts

10.2Leistungsarten

10.3Leistungsträger

10.4Leistungserbringer

10.5Sozialverwaltungsverfahren

10.5.1Zuständigkeiten

10.5.2Verfahrensvorschriften

10.5.3Sozialdatenschutz

11Grundformen des Verwaltungshandelns

11.1Verwaltungsakt

11.1.1Begriff und Bestandteile des Verwaltungsaktes

11.1.2Inhalt, Form und Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes

11.1.3Bestandskraft und Aufhebung des Verwaltungsaktes

11.2Öffentlich-rechtlicher Vertrag

11.3Gebundene und Ermessensverwaltung

11.4Fälle

12Rechtsschutz gegenüber Verwaltungshandeln

12.1Rechtsschutz durch Verwaltung und Volksvertretung

12.2Widerspruchsverfahren

12.3Sozial- und verwaltungsgerichtliches Verfahren

12.4Fälle

13Strafrecht

13.1Strukturprinzipien und Rechtsquellen des Strafrechts

13.2Materielles Strafrecht

13.3Rechtsfolgen der Straftat

13.4Fälle

14Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht

14.1Akteure und Verfahrensabschnitte

14.2Soziale Arbeit und Strafverfahren

14.3Jugendstrafrecht

14.4Fälle

Anhang

Musterlösungen

Literatur

Sachregister

Soweit der Autor Aktualisierungen zu evtl. Gesetzesänderungen mitteilen sollte, wären diese zu finden auf der Homepage des Ernst Reinhardt Verlages und der UTB GmbH bei der Darstellung dieses Titels: www.reinhardt-verlag.de, www.utb.de

Abkürzungsverzeichnis


a. a. O.am angegebenen Ort
AGAmtsgericht
BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
BEEGBundes-Elterngeld- und Elternzeitgesetz
BerHGBeratungshilfegesetz
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGBlBundesgesetzblatt
BGHBundesgerichtshof
BGHZAmtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
BKGGBundeskindergeldgesetz
BTHGBundesteilhabegesetz
BVerfGBundesverfassungsgericht
BVerfGEAmtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
EGBGBEinführungsgesetz zum BGB
EStGEinkommensteuergesetz
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
GGGrundgesetz
Gbl.Gesetzblatt (der ehemaligen DDR)
GVGGerichtsverfassungsgesetz
ISSInstitut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
i. V. m.in Verbindung mit
JGGJugendgerichtsgesetz
JZJuristenzeitung
LGLandgericht
NJWNeue juristische Wochenschrift
OLGOberlandesgericht
OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
PKHProzesskostenhilfe
RDLGRechtsdienstleistungsgesetz
RGReichsgericht
RGBl.Reichsgesetzblatt
RGStAmtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RKEGGesetz über die religiöse Kindererziehung
RzRandziffer(n)
SGBSozialgesetzbuch
SGB IErstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil)
SGB IIZweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
SGB IIIDrittes Buch SGB (Arbeitsförderung)
SGB VIIIAchtes Buch SGB (Kinder- und Jugendhilfe)
SGB IXNeuntes Buch SGB (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)
SGB XZehntes Buch SGB (Verwaltungsverfahren)
SGB XIIZwölftes Buch SGB (Sozialhilfe)
SGGSozialgerichtsgesetz
StGBStrafgesetzbuch
StPOStrafprozessordnung
UNVereinte Nationen
VAVerwaltungsakt
vgl.vergleiche
WEWillenserklärung
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
ZPOZivilprozessordnung

Vorwort

Lehrveranstaltungen zum Thema Recht sind fester Bestandteil der Ausbildung an den Fachbereichen für Sozialarbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen an Hochschulen in Deutschland. Zumeist ist dort bereits zu Beginn des Studiums eine allgemeine Einführungsveranstaltung zum Recht für die Soziale Arbeit zu besuchen und mit einer Klausur abzuschließen. Darauf will der „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“ vorbereiten. Dieser soll zugleich Neugierde wecken und Freude beim „ersten Einstieg“ in das Recht vermitteln. Das vorliegende Buch, aus Lehrveranstaltungen an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden hervorgegangen, stellt in 14 Kapiteln relevantes Basiswissen in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Art und Weise dar. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen Übersichten über das „Wichtigste“ für die Abschlussprüfung, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele sowie um (häufig „nicht prüfungsrelevante“) „Vertiefungen“.

Dieses Buch vermittelt die Grundlagen für das Verständnis der im Studium zumeist folgenden Lehrveranstaltungen etwa zum Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, Strafrecht, Recht der Existenzsicherungsleistungen sowie zum übrigen Sozialrecht.

Mit dem Ziel, den Text gut lesbar zu gestalten, sind in geeigneter Weise weibliche und/oder männliche Formen der Geschlechteranrede gewählt worden.

Erfreulicherweise ist nach Erscheinen der Erstauflage 2010 und von drei Folgeauflagen bereits eine 5. Auflage dieses Buches erforderlich geworden. Dafür wurde das Werk umfassend aktualisiert.

Hingewiesen wird auch auf die weiterführenden Publikationen des Autors: „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“, „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“, „Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit“, sowie „Grundkurs Berufsrecht für die soziale Arbeit“, die ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienen sind.

Wiesbaden, Herbst 2019 Reinhard Joachim Wabnitz

1Soziale Arbeit und Recht

1.1Recht als Rahmenbedingung Sozialer Arbeit

1.1.1Soziale Wirklichkeit und Recht

Was hat Recht mit der sozialen Wirklichkeit und mit der Gesellschaft zu tun, in der wir leben? Vielleicht wird dies deutlich, wenn man einen kurzen Blick in eine x-beliebige Tageszeitung und auf die dort besonders ins Auge springenden Schlagzeilen wirft. Dies könnten z. B. die Folgenden sein, bei denen sofort deutlich wird, dass Politik, Wirtschaft, lokale Nachrichten, ja sogar Sport und Feuilleton sehr häufig zumindest auch eine rechtliche Dimension haben:

•„Neue Gesetze zum Klimaschutz“

•Bundestag beschließt Kindergelderhöhung.“

•Wirtschaft fordert verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Investitionen im Umweltschutz.“

•Keine Tarifeinigung in Sicht. Droht jetzt ein neuer Arbeitskampf bei der Deutschen Bahn?“

•Kein neues Einkaufzentrum auf der grünen Wiese“

•Doping im Radsport und kein Ende.“

Wie man unschwer erkennt, gibt es in all diesen Fällen vielfältige rechtliche Regelungen zu beachten: des Gesundheits-, des Wirtschafts-, des Familien-, des Arbeits-, des Umwelt- und sogar des Sportrechts! Schon diese wenigen Beispiele zeigen, dass ganz offensichtlich große Bereiche von Politik, Wirtschaft, Umwelt, Freizeit und Sport in einem Maße von rechtlichen Regelungen durchdrungen sind, wie man sich dies als „Normalbürger“ mitunter gar nicht vorstellt.

1.1.2Soziale Arbeit und Recht

Und wie sieht dies in der Sozialen Arbeit aus? Dazu zwei praktische Beispiele.

Beispiel 1:

Frau Anna A. ist 34 Jahre alt und hat zwei Kinder im Alter von fünf und acht Jahren. Frau A. ist von ihrem Ehemann verlassen worden. Von Beruf ist sie Sekretärin, hat jedoch seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr gearbeitet. Sie hat zudem ein chronisches Rückenleiden und wäre kaum dazu in der Lage, in ihren alten Beruf zurückzukehren, in dem sich mit dem Einsatz moderner Informations- und Computertechnologien zudem sehr viel verändert hat. Frau A. erhält von ihrem Ehemann keine finanzielle Unterstützung mehr und ist auch sonst mittellos. Sie befindet sich zudem in einer psychischen Krisensituation und wendet sich in ihrer Verzweiflung an Sie als der zuständigen Sozialarbeiterin bzw. dem zuständigen Sozialarbeiter im Amt X der Stadt Y.

Sofort haben Sie sicherlich eine Menge Ideen, wie Frau A. in persönlicher Hinsicht geholfen werden könnte, insbesondere durch Sozialberatung und durch Vermittlung psychotherapeutischer und gesundheitlicher Hilfen. Aber würde dies ausreichen? Nein, denn in diesem Fall und vielfach auch sonst in der Sozialen Arbeit erfordert professionelle Hilfe nicht nur Sozialberatung, sondern auch Rechtsberatung, ggf. auch Rechtsvertretung.

Deshalb müssen Sie sich als Sozialarbeiter/in, wenn Sie hier wirksam helfen wollen, auch im Familienrecht auskennen, insbesondere im Unterhaltsrecht des BGB. Notwendig wäre hier auch die Kenntnis des Unterhaltsvorschussgesetzes. Mit Blick auf Berufsberatung und Umschulung durch die Agentur für Arbeit ist die Kenntnis der Regelungen des SGB III (Arbeitsförderung) erforderlich, ergänzend möglicherweise auch der Hilfen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und dem SGB II und SGB XII (Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Sozialhilfe). Im SGB V ist geregelt, welche gesundheitlichen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung hier in Betracht zu ziehen sind. Damit wird deutlich, dass Sie als Sozialarbeiterin oder als Sozialarbeiter auch die einschlägigen rechtlichen Ressourcen kennen und ausschöpfen müssen, wenn Sie Frau A. wirkungsvoll helfen wollen.

Beispiel 2:

Der drogenabhängige Karl D. kommt in die Drogenberatungsstelle des Evangelischen Dekanats in der Stadt X. D. offenbart Ihnen als dem/der dort tätigen Sozialarbeiter/in Privatgeheimnisse und im weiteren Verlauf des Gespräches sogar die Begehung einer Straftat. Wie verhalten Sie sich nun gegenüber Ihren Kollegen/innen und Vorgesetzten? Wie gegenüber der Polizei? Dürfen oder gar müssen Sie schweigen? Wie sieht es mit dem Datenschutz und ggf. Ihrem Recht auf Zeugnisverweigerung aus, falls es zu einem Prozess kommt? Auch hier ist offensichtlich, dass die Kenntnis des einschlägigen Berufsrechts gleichsam die Grundlage Ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiter/in darstellt. Auch hier gehört die Kenntnis des Rechts zum Handwerkszeug für eine(n) Sozialarbeiter/in schlechthin.

1.1.3Studium der Sozialen Arbeit und Recht

Mit diesen beiden Beispielen ist auch deutlich geworden, wie intensiv in der Sozialen Arbeit die Probleme ihrer Klientinnen und Klienten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften „verwoben“ sind. Deshalb gehört es unverzichtbar zum Kanon der Lehrveranstaltungen an den Fachbereichen für Soziale Arbeit, dass dort zumindest Grundkenntnisse im Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, im Sozialhilferecht, im Recht der Existenzsicherungsleistungen, ggf. im Strafrecht, Ausländer-/Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht und im Berufsrecht vorgesehen sind (aus kritischer Sicht vgl. auch Hinrichs/Öndül 2016).

Um in diese sehr speziellen Rechtsgebiete mit Aussicht auf Erfolg „einsteigen“ zu können, ist es erforderlich, zunächst allgemeine Basiskenntnisse über die Strukturen von Rechtsnormen, über Rechtsquellen, über die Rechtsanwendung sowie über die wichtigsten Grundbegriffe des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts zu erwerben. Dazu dienen die üblicherweise angebotenen Lehrveranstaltungen „Einführung in die rechtlichen Grundlagen der Sozialen Arbeit“ und das vorliegende Buch will eine Hilfe für den Einstieg geben.

„Künftige Sozialarbeiter/innen/ bzw. Sozialpädagogen/innen haben nicht der Rechtsfächer wegen ihr Studium der Sozialen Arbeit begonnen. Würde man sie fragen, mit welchen herkömmlichen Disziplinen sie am ehesten ihr Studium in Verbindung bringen, würden sie vermutlich antworten: mit „Psychologie“, „Pädagogik“, „Methoden der Sozialen Arbeit“, aber wohl eher ausnahmsweise mit „Recht“, das zudem vielfach als formal, unverständlich und scheinbar gegenwartsfern empfunden wird“ (Gastiger 2010, 2).

Recht ist zudem vielfach „gefürchtet“, weil man dort zumeist viel lernen und Klausuren schreiben muss. In der Tat ist es richtig, dass man für die Rechtsfächer Einiges an Zeit aufwenden muss. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass spätestens dann, wenn Studierende sich im praktischen Studiensemester/Berufspraktikum befinden, und allerspätestens dann, wenn sie später als Sozialarbeiter/in in der beruflichen Praxis stehen, klar geworden ist, wie wichtig, gesellschaftsrelevant und dynamisch Recht ist – und wie spannend Recht sein kann.

1.2Recht, Rechtswissenschaft und „die Juristen“

1.2.1Sollensordnungen und Recht

Recht stellt eine bestimmte „Sollensordnung“ mit Geboten und Verboten sowie mit „Spielregeln“ für das menschliche Zusammenleben dar. Daneben gibt es aber auch Regeln, die nicht rechtlicher Natur sind, sondern ethischer oder moralischer Art.

Übersicht 1

Die Stellung des Rechts im Rahmen der Sollensordnungen


Ethik und Moral sind Sollensordnungen für das Zusammenleben von Menschen aufgrund von philosophischen oder theologischen Grundpositionen. Nach den zehn Geboten soll man u. a. nicht stehlen und nicht töten, soll man seine Eltern achten, nicht lügen und den Feiertag heiligen. Daneben gibt es Sollensordnungen, die gebieten, an bestimmten Orten eine bestimmte Kleidung zu tragen, in bestimmter Weise seine Mitmenschen zu begrüßen, bis hin zu Tischordnungen oder sonstigen Umgangsformen im Alltag.

Nur ein Teil dieser Gebote und Verbote ist auch rechtlich geregelt. Dies gilt für einen Teil der biblischen Gebote (Verbote zu töten, zu stehlen), aber nicht für alle (z. B. nicht: Seine Eltern zu ehren). Teil der Rechtsordnung sind also nur diejenigen Normen und Gebote, die (in einer formal ordnungsgemäß zustande gekommenen) Rechtsnorm niedergelegt sind. Man kann deshalb die Rechtsordnung auch als das „ethische Minimum“ einer Gesellschaft bezeichnen. Im Folgenden werden wir uns im Wesentlichen nur noch mit Rechtsnormen befassen, und zwar mit solchen, die „der Staat“ gesetzt hat. (Daneben gibt es auch Rechtsnormen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, etwa der evangelischen und katholischen Kirche, auf die im Folgenden ebenfalls nicht eingegangen wird.)

1.2.2Wissenschaften und Recht

Die Wissenschaft, die sich systematisch mit der Entstehung, Formulierung, Interpretation und Fortentwicklung von Rechtsnormen befasst, ist die Rechtswissenschaft. Die Rechtswissenschaft ist einerseits „exegetische“ Geisteswissenschaft, indem sie sich ähnlich wie die Theologie mit der Schaffung und Interpretation von (Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertrags-)Texten befasst. Die Rechtswissenschaft ist wegen ihrer engen Bezüge etwa zur Soziologie, Politologie oder den Wirtschaftswissenschaften aber auch als Sozialwissenschaft zu verstehen. In Randbereichen (der Kriminalwissenschaften) hat sie auch Bezüge zu den Naturwissenschaften (etwa bei der Auswertung von Spuren oder der Untersuchung von Körperteilen mit den Methoden der Kriminaltechnik). Obwohl hier manches umstritten ist, kann man sich m. E. bezüglich des Verhältnisses von Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften auf diese Gliederung der Wissenschaften verständigen (siehe Übersicht 2).

Übersicht 2

Beispielhafte Gliederung der Wissenschaften

1.Geisteswissenschaften

1.1Geschichte

1.2Philosophie

1.3Theologie

1.4Literaturwissenschaft

1.5Sozialwissenschaft

1.5.1Politikwissenschaft

1.5.2Soziologie

1.5.3Psychologie

1.5.4Wirtschaftswissenschaften

1.5.5Sozialarbeitswissenschaft

1.5.6Rechtswissenschaft

2.Naturwissenschaften

2.1Mathematik

2.2„reine“ Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie

2.3„angewandte“ Naturwissenschaften, z. B. Ingenieurwissenschaften

2.4Kriminalwissenschaft

1.2.3Juristen und Recht

Anekdotische Vertiefung: Recht und Rechtswissenschaft werden maßgeblich geprägt durch „die Juristen“. Wie viele andere Berufsgruppen auch sehen sich Juristen vielfältigen Zuschreibungen, Zuspitzungen und Vorurteilen ausgesetzt: „Juristen sind elitär und arrogant“, zudem „weltfremd und allein auf das Recht fixiert“, wie folgende bekannte kleine Geschichte illustrieren mag.

An einem schönen Frühlingstag, an dem die Sonne scheint, die Blumen blühen und die Vögel zwitschern, stehen nebeneinander in einer großen Parkanlage: ein Maler, ein Schriftsteller, ein Komponist – und ein Jurist. Der Maler sagt: „Wie schön! Ich male ein Bild mit vielen bunten Blumen.“ Und der Schriftsteller sagt: „Ich schreibe ein Gedicht, am besten ein Liebesgedicht mit vielen Strophen.“ Und der Komponist sagt: „Ich schreibe dazu eine wunderbare Melodie.“ Und alle drei vertiefen sich in ihre Phantasien und denken daran, vielleicht miteinander ein „Gesamtkunstwerk“ zu schaffen. Nur einer der vier steht unbeteiligt am Rande daneben und zeigt nur auf das Schild am Rande der Wiese, auf dem „Betreten verboten“ steht.

Solche Karikaturen gibt es natürlich auch für andere Berufsgruppen. Kennen Sie schon die folgende Geschichte? Ein Sozialarbeiter geht durch die Stadt und wird von einem ortsfremden Passanten angesprochen. Dieser fragt: „Wo bitte geht es zum Bahnhof?“ Darauf antwortet der Sozialarbeiter: „Das weiß ich nicht. Aber ich finde es ganz toll, dass Sie mit mir darüber reden wollen!“

Wenden wir uns noch einmal „den Juristen“ zu. Besonders wichtig erscheint – und dies gilt dann auch für Sozialarbeiter/innen als künftige „Rechtsanwender/innen“, dass man Recht nicht als Selbstzweck versteht, sondern als Bestandteil sozialer und gesellschaftlicher Prozesse und Veränderungen begreift. Recht ist nicht von der sozialen Wirklichkeit zu trennen, sondern ist vielmehr Bestandteil derselben. Für die Soziale Arbeit bedeutet dies: Rechtswissen und soziales Handlungswissen immer in Wechselwirkung voneinander zu verstehen und im Interesse der Klientinnen und Klienten erfolgreich zu kombinieren!

1.3Ziele und Funktionen von Recht

Recht verfolgt sehr unterschiedliche Ziele und hat verschiedene Funktionen. Die Übersicht 3 vermittelt einen Überblick über wesentliche Ziele und Funktionen von Recht, ohne dass damit eine prioritäre Reihenfolge verbunden wäre und ohne dass alle Ziele gleichzeitig erreicht werden könnten, weil diese mitunter in einem Spannungsverhältnis oder gar in Widerspruch zueinander stehen. Eine wesentliche Aufgabe von Recht besteht deshalb auch darin, einen Ausgleich zwischen ggf. nicht in Einklang zu bringenden Zielen und Funktionen von Recht zu schaffen!

Übersicht 3

Ziele und Funktionen von Recht

1.Interessenausgleich

2.Freiheitssicherung

3.Gewährleistung von Gleichheit

4.Gewährleistung von Gerechtigkeit

5.Gewährleistung von Rechtssicherheit

6.Friedenssicherung

7.Steuerung gesellschaftlicher Prozesse

8.Erziehung

9.Abschreckung

10.Strafe

Vertiefung (1.3.1 bis 1.3.10):

1.3.1Interessenausgleich

Eine ganz wesentliche Funktion von Recht ist der Ausgleich von unterschiedlichen, oft widerstreitenden Interessen verschiedener Menschen, gesellschaftlicher Gruppen, Institutionen etc. Beispiele für solche Interessengegensätze, die das Recht auszugleichen versucht, gibt es in großer Zahl.

Beispiel:

Mieter und Vermieter sind zwar Vertragsparteien, wenn sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben; trotzdem können Ihre Interessen widerstreitend sein, z. B. mit Blick auf die Dauer des Mietverhältnisses, die Miethöhe, die Möglichkeit einer Kündigung etc. Mit Hilfe der §§ 535 ff. BGB wird deshalb versucht, einen Interessenausgleich zu erreichen, und werden Regelungen für Konfliktfälle getroffen.

Interessengegensätze bestehen typischerweise auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, z. B. mit Blick auf Gehaltsstrukturen, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung von Arbeitsverhältnissen etc. Die hier bestehenden Interessenunterschiede werden zumeist dadurch ausgeglichen, dass sich beide Seiten auf Tarifverträge verständigen, für die das Tarifvertragsgesetz wiederum einen breiten, aber verbindlichen Rahmen darstellt.

Erhebliche Interessengegensätze etwa zwischen Fragen von Ökonomie und Ökologie stellen sich bei jedem industriellen Großprojekt, wo Interessenunterschiede zwischen ansiedlungswilligen Unternehmen und den in der Region lebenden Bürgerinnen und Bürgern bestehen können, wenn es z. B. um die Ansiedlung eines neuen Einkaufszentrums, um die Ausweisung eines Industriegebietes oder um den Ausbau eines Flughafens geht. Das Recht versucht deshalb, mit differenzierten Regelungen zu einem Interessenausgleich beizutragen, z. B. in Gesetzen im Bereich von Raumordnung, Landesplanung, Flächennutzungs- und Bauleitplanung, im Straßenrecht, im Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Luftverkehrsrecht etc.

1.3.2Freiheitssicherung

Das Ziel „Freiheitssicherung“ entspricht einem der drei großen Ziele der französischen Revolution: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit – und zugleich aller modernen Verfassungen. Gewährleistung und Sicherung von Freiheit als eines der zentralen Ziele der Aufklärung seit dem 18. Jahrhundert und eines der Ziele der bürgerlichen Revolutionen im 19. Jahrhundert bedeutete in klassischer Form zunächst „Freiheit vor dem Staat“, Freiheit vor staatlicher Bevormundung und Gängelung; und dementsprechend finden sich in den meisten modernen Verfassungen Normierungen von Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger. Auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) beinhaltet zahlreiche Freiheitsrechte als Grundrechte. Art. 2 GG beinhaltet mehrere allgemeine Freiheitsrechte, Art. 4 GG die Glaubens- und Gewissens-Freiheit, Art. 5 GG u. a. die Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 8 GG die Versammlungsfreiheit, Art. 9 GG die Vereinigungsfreiheit, Art. 10 GG Freiheiten mit Blick auf den Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehr. Art. 11 GG beinhaltet ein Grundrecht auf Freizügigkeit, Art. 12 GG auf Berufs- und Berufsausübungsfreiheit, Art. 13 GG auf Freiheit vor Eingriffen in die Wohnung, Art. 14 GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht.

Allerdings können Freiheitsrechte nicht unbegrenzt gewährt werden. Ihre Grenzen finden sie regelmäßig in den Freiheitsrechten anderer Menschen. Dies gilt z. B. mit Blick auf die Freiheit, laute Musik auch nach Mitternacht zu hören, mit Blick auf die Öffnungszeiten von Gaststätten, insbesondere in Wohngebieten etc. Die Freiheitsrechte Einzelner müssen, da sie in Konflikt mit den Freiheitsrechten anderer stehen können, in diesen Fällen etwa durch Hausordnungen, Mietverträge, Sperrzeitenregelungen, das Gaststättenrecht u. a. begrenzt werden.

Darüber hinaus würde eine grenzenlose Gewährleistung von Freiheitsrechten („freie Bahn dem Tüchtigen“) typischerweise zu einer erheblichen Ungleichheit der Menschen führen, zumeist zulasten der „Schwächeren“. Bereits an dieser Stelle wird deshalb offenkundig, dass die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit, sowie übrigens auch der Freiheit und Gerechtigkeit sowie der Gleichheit und Gerechtigkeit, in einem geradezu unauflösbaren Spannungsverhältnis zueinander stehen.

1.3.3Gewährleistung von Gleichheit

Das Ziel der Gleichheit der Menschen entspricht der zweiten großen Forderung der bürgerlichen Revolutionen und späteren Verfassungen der Neuzeit. Auch im Grundgesetz sind mehrere Gleichheitsgrundrechte enthalten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Weitere Gleichheitsgebote gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 betreffen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bzw. Benachteiligungsverbote wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Herkunft, des Glaubens, der religiösen und politischen Anschauung etc. Behinderte und nicht behinderte Menschen sind im Grundsatz gleich zu behandeln, ebenso wie eheliche und nichteheliche Kinder (vgl. Art. 6 Abs. 5 GG).

Die Gewährleistung von Gleichheit stellt ein wichtiges Regelungsziel zahlreicher Rechtsnormen dar. Ganz allgemein ist es vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG Aufgabe aller staatlicher Institutionen und Behörden, alle Bürgerinnen und Bürger bei Vorliegen derselben Voraussetzungen gleich zu behandeln. Auch im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass jeder unbeschadet der Person vor dem Gesetz „gleich“ ist. Die antike Göttin Justitia trägt deshalb eine Binde vor den Augen, damit „ohne Ansehen der Person“ gerichtet werde.

Die verbundenen Augen der Justitia lehren aber auch, dass Gleichbehandlung eine Verallgemeinerung voraussetzt. Verallgemeinerung wiederum bedeutet Vergröberung und kann sich im Einzelfall wiederum als ungerecht erweisen. Ein reicher Mann kann seinen Schuldner ebenso auf Begleichung seiner Schulden in Anspruch nehmen wie ein Gläubiger, der darauf viel dringlicher angewiesen ist. Und ungerecht erscheint auch der häufig kolportierte Satz: „Jedem ist es verboten, egal ob reich oder arm, unter den Brücken von Paris zu schlafen“; dies erscheint deshalb als ungerecht, weil reiche Bürger gar nicht erst auf die Idee kommen würden, unter einer Brücke zu schlafen.

Dass absolute Gleichheit zu sehr ungerechten oder unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, zeigt auch das folgende lustige Beispiel. Ein Vater hat drei Söhne und möchte sie „gleich“ behandeln, indem er ihnen allen drei zu Weihnachten ein Schaukelpferd schenkt. Dieses „gleiche“ Geschenk hat aber bei den drei Söhnen sehr unterschiedliche Begeisterung ausgelöst, weil der eine Sohn drei Jahre, der andere sechs und der dritte 14 Jahre alt war. Die Verwirklichung absoluter Gleichheit führt also, isoliert betrachtet, oft zu unsinnigen oder ungerechten Ergebnissen.

1.3.4Gewährleistung von Gerechtigkeit

Bereits Aristoteles wusste: Bei der Frage der Gleichheit stellen sich häufig auch Fragen nach der Gerechtigkeit. Zuvor hatte Platon gefordert: Es sei nicht jedem genau das Gleiche, sondern jedem das ihm „Angemessene“, jedem das „Seine“ zu gewähren. „Suum cuique“, jedem das Seine, war deshalb eine alte Forderung auch des römischen Rechts. Und in ganz ähnlicher Weise hat sich im Mittelalter Thomas von Aquin geäußert: Die Menschen ins rechte Verhältnis zueinander setzen, ist Gegenstand der Gerechtigkeit.

Die Frage nach der Gerechtigkeit ist eines der zentralen Themen der Philosophie und der Theologie, aber auch der politischen Theorie und der Rechtswissenschaft. Wie kompliziert diese „große Frage“ der Menschheitsgeschichte jedoch sein kann, zeigt bereits folgendes Beispiel aus archaischer Zeit (vgl. Arzt 1996, 22): Der älteste von vier Brüdern hatte eine große Ziegenherde von unbekannter Stückzahl; der zweitälteste, ein Schmied, hatte 30 Ziegen, der drittälteste, ein Lastträger, drei Ziegen. Der Jüngste besaß nichts, sollte jedoch Hirte werden. Dazu gaben ihm der älteste Bruder nichts, der Schmied fünf Ziegen und der Lastträger eine Ziege. Der Schmied besaß nun 25, der Lastträger zwei und der Hirte sechs Ziegen. Nach einigen Jahren hat sich der Bestand beim Schmied auf 50, beim Lastträger auf 10 und beim Jüngsten, der sich dem Geschäft von Berufs wegen widmete, auf 132 Ziegen vermehrt. Auch die Herde des ältesten Bruders hatte sich wesentlich vergrößert.

Da stirbt der Jüngste. Sein Testament lautet wie folgt: Mein ältester Bruder, der mir in meiner Not nicht geholfen hat, soll nichts erben. Meine beiden anderen Brüder sollen meine Herde erben, wobei ich auf den Richter vertraue, dass er nach Anhörung dieser beiden Brüder meine Ziegen an sie gerecht verteilen werde.

Wie hätten Sie nach Anhörung der Brüder die Ziegen aufgeteilt? Nach dem Sachverhalt gibt es mindestens fünf Alternativen für eine „gerechte“ Entscheidung:

•Die erste Entscheidungsmöglichkeit könnte dahin gehen, die Herde von 132 Ziegen in zwei gleiche Teile aufzuteilen, so dass sowohl der Schmied als auch der Lastträger je 66 Ziegen erhielten. Dieser „Halbteilungsgrundsatz“, der zudem unkompliziert zu „handhaben“ ist, entspricht dem deutschen Erbrecht.

•Eine andere Möglichkeit der Entscheidung könnte darin bestehen, die Ziegen nach dem Verhältnis aufzuteilen, wie der Schmied und der Lastträger seinerzeit Ziegen abgegeben hatten. Der Schmied hatte fünf Ziegen abgegeben, der Lastträger eine Ziege. Danach wären die 132 Ziegen im Verhältnis von 5:1 aufzuteilen, so dass der Schmied 110 und der Lastträger 22 Ziegen erhielte.

•Eine weitere Variante wäre eine Aufteilung nach der damaligen „Opferquote“. Der Schmied hatte seinerzeit 1/6 seiner Ziegen abgegeben, der Lastträger 1/3. Dies entspräche einer prozentualen Opferquote von 1:2, so dass der Schmied 44 und der Lastträger 88 Ziegen erhielte.

•Sodann könnten die Ziegen auch nach sozialen Gesichtspunkten verteilt werden, so dass derjenige mehr Ziegen erhielte, der bedürftiger wäre. Entsprechende „Billigkeitsentscheidungen“ nach Bedürftigkeit sieht das Recht an vielen Stellen vor.

•Schließlich könnte auch erwogen werden, die genannten Alternativen für eine „gerechte“ Entscheidung ganz oder teilweise miteinander zu kombinieren. Solche „Kombinationsprinzipien“ gibt es nicht selten im Recht.

Ich überlasse der Leserin und dem Leser die Einschätzung, welche Alternative die „gerechteste“ wäre. Allerdings könnten alle fünf Teilungsmethoden, je aus der Perspektive der Betroffenen betrachtet, als „gerecht“ angesehen werden. Auch der Gesetzgeber befindet sich nun häufig in exakt dieser Situation, zwischen mehreren denkbaren „gerechten“ (oder auch: ungerechten) Entscheidungsalternativen abwägen und sich dann für die eine oder andere Alternative entscheiden zu müssen. Damit wird deutlich, dass „Gerechtigkeit“ keine absolut feste Größe darstellt und häufig maßgeblich davon abhängt, aus welcher Perspektive, Betroffenheit oder Interessenlage heraus eine „gerechte“ Entscheidung getroffen werden soll.

Und da es mitunter mehrere „gerechte“ Alternativen gibt und ggf. keinesfalls Einigkeit darüber besteht, wie etwas „gerecht“ geregelt werden sollte, bedarf es letztlich einer verbindlichen Entscheidung darüber, was rechtens sein soll. Vermag niemand festzustellen, was gerecht ist, so muss jemand festsetzen, was rechtens ist (Thomas Hobbes); und dies ist in modernen Zivilisationen der Staat, der durch gesetzgeberische Entscheidung festlegt, was in diesem Sinne „rechtens“ ist.

1.3.5Gewährleistung von Rechtssicherheit

Ein weiteres Ziel und eine weitere wichtige Funktion von Recht ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit. Auch dazu zunächst zwei Beispiele:

Beispiel:

Familie F. (Vater, Mutter, drei Kinder) will ein Haus kaufen. Die Finanzierung ist nur möglich, wenn auch die vom Staat gewährten Beihilfen bzw. Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Familie F. muss sich also darauf verlassen können, dass sich an den im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bestehenden Regelungen während deren vorgesehener Geltungsdauer nichts zu ihren Lasten ändert, weil sie sonst ggf. ihr Haus wieder verkaufen müssten. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Staat deshalb bisher immer dafür gesorgt, dass solche Steuervergünstigungen oder Zuschüsse so lange gewährt werden, wie man im Zeitpunkt der Kaufentscheidung darauf hatte vertrauen können.

Weiteres Beispiel:

Studentin A. will Soziale Arbeit studieren. Ihre Eltern, die in sehr bescheidenen Verhältnissen leben, können sie dabei nicht finanziell unterstützen. A. kann auch nicht nebenbei arbeiten gehen, weil sie noch ihre kranke Mutter betreut. A. ist deshalb auf Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angewiesen und muss sich darauf verlassen können, dass die gesetzlichen Regelungen des BAföG für sie während ihres Studiums so bleiben, wie sie zu Studienbeginn bestanden haben.

Die beiden Beispiele zeigen, dass das Verfolgen von Zukunftsplänen Orientierungssicherheit und Realisierungssicherheit voraussetzt. Beides im Sinne von Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist deshalb ein weiteres wesentliches Ziel und eine wesentliche Funktion von Recht. Rechtssicherheit soll gewährleisten, dass man sich auf die Geltung von rechtlichen Normen verlassen kann. Rechtssicherheit soll also Messbarkeit und Berechenbarkeit von Recht gewährleisten. Deshalb gilt bei staatlichem Handeln der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Und deshalb gibt es auch das (rechtsstaatliche) Verbot rückwirkender Strafgesetze und rückwirkender Besteuerung. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, sich darauf verlassen zu können, dass Strafgesetze oder Steuergesetze so gelten, wie dies im Zeitpunkt der Begehung einer Straftat oder im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflichtigkeit der Fall gewesen war.

1.3.6Friedenssicherung

Eine wesentliche Funktion von Recht ist die der Friedenssicherung, in der in früheren Jahrhunderten sogar die wesentliche Legitimation staatlichen Handelns gesehen wurde. Friedenssicherung gilt nach innen und außen. Nach „innen“, also innerhalb des jeweiligen Staates, erfolgt Friedenssicherung u. a. durch das Strafrecht, das Strafprozessrecht, das Polizeirecht, das Straßenverkehrsrecht u. v. m. Friedenssicherung nach „außen“ soll erreicht werden durch das Friedensvölkerrecht, das Kriegsvölkerrecht, Konventionen der Vereinten Nationen, Verträge z. B. über Truppenabbau, Atomwaffenabbau usw. Internationale Gerichte wachen über die Einhaltung dieser völkerrechtlichen Grundsätze und verurteilen ggf. Kriegsverbrecher (z. B. die überlebenden Hauptschuldigen des Nationalsozialismus in den Nürnberger Prozessen 1946 oder Hauptschuldige von Kriegsverbrechen in den 1990er Jahren auf dem Territorium des früheren Jugoslawiens).

1.3.7Steuerung gesellschaftlicher Prozesse

Eine ganz wesentliches allgemeines Ziel und eine ganz bedeutende weitere Funktion von Recht ist die Steuerung gesellschaftlicher Prozesse. Auf die Vorschriften des Baurechts, Raumordnungsrechts, Straßenverkehrs- und Luftverkehrsrecht etc. zur Steuerung von „Großvorhaben“ ist bereits hingewiesen worden. Aufgrund des Steuerrechts werden Abgaben erhoben, die zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind. Zahlreiche Rechtsnormen greifen steuernd in das Wirtschaftsleben ein, z. B. solche des Gewerberechts, des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts, des Arbeitsrechts.

Und nicht zuletzt werden durch das Sozialrecht in einem außerordentlich bedeutsamen Umfange gesellschaftliche Prozesse gesteuert. Aufgrund des Sozialgesetzbuchs (SGB) und weiterer Sozialgesetze wird in Deutschland zurzeit ca. ein Drittel des jährlich erwirtschafteten Bruttosozialprodukts „umverteilt“, im Wesentlichen für die Finanzierung von Sozialleistungen.

1.3.8Erziehung

Es gibt Rechtsnormen, mit denen erzieherische Ziele verfolgt werden. Auch dies kann eine Funktion von Recht sein. Auch wenn die Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig das Recht (und die Pflicht) zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben, wird ab dem Schulalter von Kindern auch der staatlichen Gemeinschaft ein Erziehungsrecht ihnen gegenüber eingeräumt, und zwar insbesondere in den Schulgesetzen (der Länder). Auch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – ist insoweit ein Erziehungsgesetz, als es die Erziehung der Eltern in der Familie unterstützt, ergänzt und (ausnahmsweise) sogar ersetzt. Des Weiteren werden mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) als einem speziellen Strafgesetz für Jugendliche und Heranwachsende bis zum Alter von unter 21 Jahren u. a. erzieherische Zielsetzungen verfolgt (siehe 14.3).

1.3.9Abschreckung

Daneben haben sowohl das Jugendstrafrecht als auch das Erwachsenenstrafrecht Abschreckungsfunktion. Sie verfolgen explizit und implizit das Ziel, durch Androhung von Strafe zu verhindern, dass Straftaten überhaupt begangen werden. Ähnliche Ziele verfolgen auch manche Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts.

1.3.10Strafe

Insbesondere die Rechtsnormen des Strafrechts einschließlich des Strafprozessrechts und des Jugendstrafrechts dienen dem Ziel und haben die Funktion, einzelne Bürgerinnen und Bürger zu bestrafen, wenn sie gegen Strafgesetze verstoßen haben. Damit wird der Anspruch des Staates realisiert, strafbares Verhalten zu ahnden. Aufgrund der Entscheidung eines unabhängigen Strafgerichts kann deshalb Freiheitsstrafe verhängt oder zur Bewährung ausgesetzt werden, oder es kommt ggf. zur Verhängung von Geldstrafen, zum Ausspruch eines Fahrverbotes im Straßenverkehr oder zur Einziehung von Gegenständen (Tatwaffen). Näheres dazu wird in den Kapiteln 13 und 14 ausgeführt.

2Rechtsnormen

2.1Charakteristika von Rechtsnormen

Übersicht 4

Charakteristika von Rechtsnormen

– Normierung menschlichen Verhaltens

– Rechtsetzung durch den Staat

– Rechtsetzung durch Mehrheitsentscheidung

– Rechtsetzung durch formalisierte Verfahren

2.1.1Normierung menschlichen Verhaltens

Gegenstand von Rechtsnormen ist im Wesentlichen die Normierung menschlichen Verhaltens bzw. deren Rechtsbeziehungen. (In früheren Zeiten waren mitunter auch Vorschriften für die Natur und für Tiere vorgesehen, wenn z. B. ein Pferd einem Reiter einen tödlichen Tritt versetzt hatte. Als heute kurios anmutendes Beispiel gilt auch der Berner Maikäferprozess von 1479; vgl. Arzt 1996, 2).

2.1.2Rechtsetzung durch den Staat

Rechtsetzung durch Schaffung von Rechtsnormen mit allgemeiner Verbindlichkeit ist Aufgabe des Staates, dem insoweit ein Rechtsetzungsmonopol zukommt.

Vertiefung: Auch dies war in früheren Jahrhunderten nicht selten anders, als es etwa den Göttern oder einem einzelnen Gott oblag, Recht zu stiften. So wird z. B. in der Bibel berichtet, dass Gott seine zehn Gebote auf zwei steinerne Tafeln geschrieben habe (5. Buch Moses, 22). Spätestens seit der Aufklärung im 18. Jahrhundert war das staatliche Rechtsetzungsmonopol jedoch nicht mehr umstritten, wenn es auch unterschiedlich begründet wurde. Die Begründung des Philosophen Rousseau war z. B. die, dass die Mitglieder der Gesellschaft mit dem Staat einen „contrait social“ („Sozialvertrag“) geschlossen und damit das Rechtsetzungsmonopol vertraglich an den Staat abgegeben haben, damit dieser verbindlich für alle Rechtsnormen setze.

„Staat“ kann dabei ein Nationalstaat sein oder als Gliedstaat eines solchen ein Bundesstaat in einem föderativen System wie der Bundesrepublik Deutschland, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine kommunale Gebietskörperschaft. Von zunehmender Bedeutung ist zudem die Setzung von Rechtsnormen durch die Europäische Union sowie, wenn auch zum Teil erst in Ansätzen, durch die Vereinten Nationen.

2.1.3Rechtsetzung durch Mehrheitsentscheidungen

In den modernen demokratischen Staaten erfolgt die Setzung von Rechtsnormen zumeist aufgrund von Mehrheitsentscheidungen der vom Volk gewählten Abgeordneten in den Parlamenten. In Deutschland ist dies auf der Bundesebene der Deutsche Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates, in den Bundesländern sind dies die Landtage. Der dort zum Ausdruck gebrachte Mehrheitswille beinhaltet zwar keine Garantie für Gerechtigkeit oder sachliche „Richtigkeit“ der in Rechtsnormen einfließenden parlamentarischen Entscheidungen; dennoch wird diese Vorgehensweise in den westlichen Demokratien als relativ bestes, weil „demokratisches“ Rechtsetzungsverfahren angesehen. Zum Traditionsbestand in den modernen Verfassungsstaaten der Neuzeit gehört dabei aber auch, dass Minderheiten geschützt und maßgeblich am Verfahren beteiligt werden. Bestimmten Minderheiten werden sogar zusätzliche Verfahrensrechte zugestanden (z. B. den Minderheitsfraktionen in den Parlamenten).

2.1.4Rechtsetzung durch formalisierte Verfahren

Wie schwierig und häufig umstritten es ist, „gerechte“ Entscheidungen zu treffen und dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechende Rechtsnormen zu verabschieden, ist bereits in Kapitel 1 deutlich geworden (siehe 1.3.4). Wie dargestellt lässt sich nämlich oft nicht ohne Weiteres sagen, welche Festlegungen „gerecht“ sind, weil nicht selten mehrere „gerechte“ Entscheidungen und Rechtsnormen denkbar erscheinen. Auch der Verweis auf das „Gerechtigkeitsgefühl“ (wessen?) oder auch auf die „Vernunft“ (von wem?) führt oft nicht weiter, da Gefühle und Ansichten über das „Vernünftige“ allzu häufig auseinander gehen.

Von daher liegt es nahe, dass der Gesetzgeber sich zwischen mehreren Alternativen „gerechter“ oder „vernünftiger“ Rechtsnormen entscheidet und durch die Schaffung entsprechender Rechtsnormen damit verbindlich festlegt, was „rechtens“ sein soll (vgl. oben 1.3.4). Wichtig für die Legitimation solcher Entscheidungen ist, dass dabei bestimmte Verfahrensregelungen eingehalten worden sind, die z. B. gewährleisten, dass zumindest eine umfassende Abwägung zwischen verschiedenen Alternativen und dass eine umfassende Beteiligung der relevanten Institutionen und Organisationen stattgefunden hat. In nahezu allen Verfassungen wird deshalb detailliert vorgegeben, wie Gesetzgebungsverfahren abzulaufen haben und wie das Zusammenwirken im Parlament, mit der Regierung und ggf. den Verbänden oder anderen Beteiligten zu erfolgen hat.

2.1.5Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen

Die Anzahl und der Umfang von Rechtsnormen haben seit Jahrzehnten immer mehr zugenommen. Wesentliche Gründe für die Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen sind u. a. in Übersicht 5 angeführt.

Übersicht 5

Gründe für die Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen:

– Rückgang traditioneller Hilfepotentiale

– Zunahme öffentlicher Hilfen

– Zunahme von Verrechtlichung durch „Vergesetzlichung“

– Zunahme von Verrechtlichung aufgrund von „Vergerichtlichung“

– Rechtliche Regelung bisher nicht geregelter sozialer oder ökonomischer Sachverhalte

Vertiefung: Traditionelle Hilfepotentiale stell(t)en neben den Kernfamilien die Großfamilien, die Nachbarschaft oder die dörfliche Gemeinschaft dar. Die (Groß-)Familie war Jahrtausende lang – und ist es in vielen Teilen der Welt bis heute – Grundlage und Garant für die Alterssicherung. Von daher war man bemüht, möglichst viele Kinder zu bekommen. Auch was sonst von der engeren Familie nicht geleistet werden konnte, übernahm mitunter die Großfamilie oder die dörfliche Gemeinschaft. Der soziale Wandel hat zumindest in West- und Mitteleuropa weitgehend dazu geführt, dass diese traditionellen Hilfepotentiale stark zurückgegangen oder fast vollständig verschwunden sind.

Dies ging gleichsam Hand in Hand mit der Zunahme öffentlicher Hilfen, etwa in Form der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder der Versicherung gegen andere Lebensrisiken sowie in Form von staatlicher Fürsorge und staatlichem Schutz. In Deutschland kam es seit den 1880er Jahren zur Entwicklung der Kranken-, Invaliden-, Unfall- und Rentenversicherung, und die Sozialgesetzgebung wurde in den folgenden Jahrzehnten immer weiter ausgebaut.

Damit einher ging eine wesentliche Ausweitung des Bestandes an Rechtsnormen aufgrund neuer Gesetze, es kam also zu einer zunehmenden Verrechtlichung durch „Vergesetzlichung“. Dies gilt keineswegs nur für den Sozialbereich, sondern für fast alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens. Mit der Zunahme des Straßenverkehrs wurden entsprechende Rechtsnormen in diesem Bereich erforderlich. Mit Blick auf die Wirtschaft mussten Rechtsnormen geschaffen werden, die Wettbewerb ermöglichen oder begrenzen, Arbeitnehmer schützen oder bestimmte Wirtschaftsbeziehungen insgesamt „ordnen“.

Da aber kaum ein Gesetz alle nur denkbaren Fälle regeln kann, ist es Aufgabe der Gerichte, nicht nur Streit zu schlichten, sondern auch Recht fortzuentwickeln. Durch Entscheidungen von Gerichten entsteht also Recht in Form von „Richterrecht“, das die vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsnormen interpretiert und ergänzt. Das dadurch geschaffene Richterrecht wird so ebenfalls zu einem maßgeblichen Orientierungspunkt für die Rechtspraxis. Insbesondere höchstrichterliche Entscheidungen der obersten Bundesgerichte tragen maßgeblich zur Rechtsfortentwicklung bei (Verrechtlichung durch „Vergerichtlichung“).

2.2Objektive und subjektive Rechtsnormen

2.2.1Objektives und subjektives Recht

Für die gesamte Rechtsordnung und auch die Soziale Arbeit ist es wichtig, zwischen objektivem und subjektivem Recht zu unterscheiden.

Unter objektivem Recht oder objektiven Rechtsnormen versteht man die gesamte Rechtsordnung bzw. die Gesamtheit der existierenden Rechtsnormen. Dazu zählen alle Gesetze wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Sozialgesetzbuch (SGB). Auf die dort enthaltenen objektiven Rechtsnormen kann sich der Einzelne allerdings nur berufen bzw. auf ihrer Grundlage Klage vor den Gerichten erheben, wenn ihm zusätzlich auch ein subjektives Recht, meist in Form eines (Rechts-)Anspruchs, zusteht. Häufig ist es so, dass mit objektiven Rechtsnormen auch subjektive Rechte Einzelner verbunden sind. Allerdings ist dies keineswegs immer der Fall. Deshalb muss man objektive und subjektive Rechte voneinander unterscheiden, wie die Übersicht 6 verdeutlicht.

Übersicht 6

Rechte

1.Objektives Recht

= die gesamte Rechtsordnung

= die Gesamtheit der Rechtsnormen

2.Subjektive Rechte

= Rechte des Einzelnen

2.1Herrschaftsrechte als Rechte,

2.1.1die sich gegen jedermann richten (= absolute Rechte), z. B. Eigentumsrechte;

2.1.2die sich gegen einzelne Personen richten (= relative Rechte), z. B. Forderungen aufgrund eines Kaufvertrages.

2.2Gestaltungsrechte, z. B. Kündigung eines Mietvertrages

2.3(Rechts-) Ansprüche

2.3.1des Privatrechts (§ 194 BGB),

2.3.2des öffentlichen Rechts (z. B. §§ 24, 27 SGB VIII).

Vertiefung: Objektive Rechtsnormen stellen gleichsam Verpflichtungen Einzelner bzw. eines Trägers hoheitlicher Verwaltung dar. Berufen kann sich der Bürger jedoch nur auf subjektive Rechte, die ihm ausdrücklich in einer Rechtsnorm zugebilligt werden; diese kann er dann auch vor Gerichten gegen den Willen anderer durchsetzen („einklagen“). Die wichtigsten subjektiven Rechte, als Rechte des Einzelnen, sind Ansprüche; vielfach wird dafür auch der inhaltsgleiche Begriff „Rechtsansprüche“ verwendet. Solche gibt es sowohl im privaten Recht als auch im öffentlichen Recht. § 194 BGB definiert einen privatrechtlichen Anspruch allgemein als das Recht eines Einzelnen, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen. Aufgrund eines Kaufvertrages hat der Käufer gemäß § 433 BGB z. B. einen Anspruch, von dem Verkäufer die Übergabe eines gekauften Autos zu verlangen, während der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.

Beispiele des öffentlichen Rechts für ein solches subjektives Recht in Form eines Anspruchs sind etwa der Anspruch eines Kindes ab dem vollendeten ersten/dritten Lebensjahr auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Und ein Personensorgeberechtigter (zumeist ein Vater und/oder eine Mutter) hat unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. In beiden Fällen können diese Ansprüche gegenüber der öffentlichen Verwaltung (hier: dem Jugendamt) vor Gericht „eingeklagt“ und damit durchgesetzt werden.

2.2.2Möglichkeiten der Einteilung von Rechtsnormen

Vertiefung: Wenn man noch einmal einen Blick auf das objektive Recht wirft, kann man die verschiedenen Rechtsnormen wie in Übersicht 7 einteilen.

Übersicht 7

Möglichkeiten der Einteilung von Rechtsnormen

1. nach der Rechtsquelle: Gesetzes- und Verordnungsrecht sowie Gewohnheitsrecht

2. nach dem Geltungsbereich der Rechtsnorm: inländisches und ausländisches Recht

3. nach dem Inhalt der Rechtsnorm: öffentliches Recht und Privatrecht

4. nach der Wirkung der Rechtsnorm: zwingendes und dispositives Recht

5. nach der Zeit: ab einem / bis zu einem bestimmten Datum

Weitere Vertiefung: Neben dem Gesetzes- und Verordnungsrecht gibt es auch ungeschriebenes, so genanntes Gewohnheitsrecht, das gewohnheitsmäßig allgemein anerkannt wird. Aufgrund der oben dargestellten Zunahme der geschriebenen Rechtsnormen gibt es in Deutschland nicht mehr viel Gewohnheitsrecht. Ein „klassisches“ Beispiel dafür war das früher gewohnheitsrechtlich anerkannte „Züchtigungsrecht“ von Eltern und Lehrern; zum Glück ist inzwischen in Rechtsnormen definitiv geregelt worden, dass eine solche „Züchtigung“ (also: das Verprügeln von Kindern zu Zwecken der „Erziehung“) unzulässig und verboten ist.

Vom (Herkunfts- und) Geltungsbereich her kann man inländisches und ausländisches Recht unterscheiden. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zivilrecht (oder Privatrecht) und öffentlichem Recht (dazu 2.4). Von der Wirkung her gibt es zwingendes und dispositives Recht. Zwingendes Recht gilt immer ohne Ausnahme, dispositives Recht lässt ggf. ein Abweichen von Rechtsnormen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu.

Beispiel:

Für den Fall der Ehescheidung sieht das BGB unter bestimmten Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt für den geschiedenen „Ex“-Ehepartner vor (§ 1569 ff. BGB). Von diesen Regelungen können die (früheren) Eheleute jedoch gemäß § 1585c BGB abweichende Vereinbarungen schließen, können also aufgrund eines (notariellen) Vertrages z. B. auch auf nachehelichen Unterhalt verzichten.

Nicht mehr von großer Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen vor- und nachkonstitutionellem Recht. Mit vor- bzw. nachkonstitutionellem Recht (von lat. „constitutio“ = Verfassung) sind Rechtsnormen gemeint, die vor bzw. nach Inkrafttreten des Grundgesetzes (im Jahre 1949) geschaffen worden sind. Die für die Soziale Arbeit wichtigsten Rechtsnormen stammen mittlerweile fast alle aus der Zeit nach 1949. Ein Beispiel für nach wie vor gültiges vorkonstitutionelles Recht ist das Gesetz über die religiöse Kindererziehung aus dem Jahre 1921.

2.3Hierarchie, Zitierweise und Strukturen von Rechtsnormen

2.3.1Rechtsquellen

Es gibt Rechtsnormen unterschiedlicher Herkunft und Bedeutung, die in einem gestuften, hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Die verschiedenen Rechtsnormen werden in diesem Zusammenhang häufig auch als „Rechtsquellen“ bezeichnet.

Grundsätzlich ist es so, dass die von der jeweils „höheren“ Ebene erlassenen Rechtsnormen denjenigen übergeordnet sind, die auf einer „unteren“ staatlichen Ebene erlassen worden sind. Deshalb gehen Rechtsnormen der Europäischen Union denen der Bundesrepublik Deutschland (als Gesamtstaat) vor, deren Rechtsnormen wiederum gegenüber denen vorrangig sind, die auf Landesebene geschaffen sind (dazu: Hömig/Wolff 2016, Erläuterungen zu Art. 31 GG).

Auf das Europäische Recht soll im Folgenden nicht näher eingegangen werden, da es bislang für die Soziale Arbeit in Deutschland noch keine wesentliche Bedeutung erlangt hat. Dies wird sich möglicherweise in den nächsten Jahren ändern, wie die Entwicklungen z. B. im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Gesundheitsrechts, des Umweltrechts und partiell auch bereits des Sozialversicherungsrechts gezeigt haben. Auf Rechtsnormen der Europäischen Union soll an dieser Stelle auch deshalb (noch) nicht eingegangen werden, weil dort zum Teil Begriffe verwendet werden, die im deutschen Recht eine andere Bedeutung haben.

Die deutschen geschriebenen Rechtsnormen stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander (Übersicht 8).

Übersicht 8

Stufung/Hierarchie von Rechtsnormen in Deutschland

1.Bundesrecht

1.1Grundgesetz (GG) = Bundesverfassung

1.2Bundesgesetz

1.3Bundesrechtsverordnung

Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG)!

2.Landesrecht

2.1Landesverfassung

2.2Landesgesetz

2.3Landesrechtsverordnung

2.4Satzung, z.B. von Gemeinden oder Sozialversicherungsträgern

Die oberste Rechtsnorm bzw. oberste Rechtsquelle in Deutschland ist das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik aus dem Jahre 1949, unsere Bundesverfassung (im Einzelnen dazu Kap. 8). Dort sind die wesentlichen Grundentscheidungen für das Verhältnis von Bürger und Staat und für den Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat und zugleich ein Rechtsstaat. Außerdem enthält das Grundgesetz in den Art. 1 bis 19 Grundrechte und in den Art. 20 bis 146 Regelungen des so genannten Staatsorganisationsrechts: über die Verfassungsorgane und ihr Verhältnis zueinander (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht) sowie über weitere Themenbereiche wie Verwaltung, Finanzverfassung, Bundeswehr u. a. m. Das Grundgesetz geht allen anderen Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder vor, bzw. diese dürfen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Ist z. B. ein Bundesgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, kann es vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Die für die Soziale Arbeit bedeutendsten Rechtsnormen sind in Bundesgesetzen enthalten. Es gibt ca. 1700 Bundesgesetze, die vom Deutschen Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossen worden sind. Sie gelten in ganz Deutschland. Die beiden für die Soziale Arbeit wichtigsten Bundesgesetze sind das Sozialgesetzbuch (SGB) mit derzeit zwölf „Büchern“ sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit fünf „Büchern“. Für die Soziale Arbeit von Bedeutung sind ggf. auch andere Bundesgesetze wie z. B. das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung oder das Aufenthaltsgesetz (früher: Ausländergesetz). Die Bundesgesetze kommen aufgrund eines im Grundgesetz genau beschriebenen Gesetzgebungsverfahrens unter Mitwirkung des Bundesrates zustande, werden vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine ganze Reihe von Verlagen gibt Sammlungen der wichtigsten Bundesgesetze heraus, die zudem mittlerweile großteils auch über das Internet zugänglich sind.

Auf der dritten Ebene der bundesrechtlichen Rechtsnormen gibt es Bundesrechtsverordnungen. Einige der mehr als 2600 Bundesrechtsverordnungen sind auch für die Soziale Arbeit von Bedeutung, z. B. Bundesrechtsverordnungen zum Sozialhilferecht. In einer Bundesrechtsverordnung werden weitere Einzelheiten in Ausführung eines bestimmten Bundesgesetzes geregelt. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Bundesrechtsverordnungen nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen werden, sondern von der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern. Bei den Bundesrechtsverordnungen handelt es sich mithin nicht um Rechtsnormen der Legislative, sondern der Exekutive, die zum Erlass von Bundesrechtsverordnungen allerdings im jeweiligen Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt worden sein muss.

Neben den Rechtsnormen, die von der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat geschaffen worden sind (Grundgesetz, Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen), gibt es in jedem der 16 Bundesländer nach demselben hierarchischen Prinzip wiederum eine Landesverfassung, gibt es Landesgesetze und Landesrechtsverordnungen. Die jeweilige Landesverfassung stellt das höchste Landesgesetz im jeweiligen Bundesland dar, das allen anderen Rechtsnormen des Landes (Landesgesetzen und Landesrechtsverordnungen) vorgeht. Umgekehrt dürfen diese nicht gegen die Landesverfassung verstoßen, wenn sie nicht verfassungswidrig sein sollen.

In jedem Bundesland gibt es zahlreiche Landesgesetze, die vom jeweiligen Parlament (Landtag) erlassen werden. Das Sozialrecht ist zwar ganz überwiegend in Bundesgesetzen geregelt, wird aber zum Teil durch Landesgesetze als Landesausführungsgesetze zum jeweiligen Bundesgesetz weiter konkretisiert. Schließlich gibt es auch auf der Landesebene Landesrechtsverordnungen als „Recht der Exekutive“, in denen wiederum Einzelheiten in Ausführung des jeweiligen Landesgesetzes durch die Landesregierung oder einen Landesminister aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in einem Landesgesetz geregelt werden.

In den meisten Bundesländern gibt es zahlreiche kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte und Landkreise). Diese sind häufig aufgrund von Landesgesetzen dazu ermächtigt, ihrerseits Rechtsnormen zu erlassen, und zwar in Form von so genannten Satzungen. Beispiele dafür sind z. B. Satzungen einer Stadt über den Jugendhilfeausschuss, Haushaltssatzungen, Friedhofssatzungen, Feuerwehrsatzungen und im Bereich der Hochschulen Grundordnungen sowie Studien- und Prüfungsordnungen.

Was gilt nun für das Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht? Hierzu gibt es in Art. 31 GG eine klare Regelung: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Das heißt: Alle Rechtsnormen des Bundesrechts gehen allen Rechtsnormen des Landesrechts vor. Es gilt also in Deutschland: Grundgesetz vor Bundesgesetz und Bundesrechtsverordnung; diese gehen wiederum der Landesverfassung, den Landesgesetzen, den Landesrechtsverordnungen und dem Satzungsrecht (von Gemeinden und Hochschulen etc.) vor. All die genannten Rechtsnormen (oder Rechtsquellen) werden insgesamt als „Rechtsvorschriften“ bezeichnet, die auch gegenüber dem einzelnen Bürger, soweit er davon betroffen ist, Geltung beanspruchen.

2.3.2Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen

Wie sind nun Rechtsnormen gegliedert und wie werden sie zitiert? Einen Überblick dazu vermittelt die Übersicht 9.

Übersicht 9

Gliederung und Zitierweise von Gesetzen (und anderen Rechtsnormen)

1.Gliederung von Gesetzen

–ggf. in: Bücher (im BGB oder SGB)

–ggf. in: Kapitel

–ggf. in: Abschnitte

–ggf. in: Unterabschnitte oder Titel

–grds. in: Paragrafen (§§) oder selten: Artikel (Art.)

2.Zitierweise von Paragrafen (§§) oder Artikeln (Art.)

–Absätze: I, II, III oder Abs. 1, 2, 3 oder (1), (2), (3)

–Sätze: 1, 2, 3 oder Satz 1, 2, 3 oder S. 1, 2, 3

–ggf. Halbsätze: Halbsatz 1, 2, 3 oder Halbs. 1, 2, 3

–ggf. Nummern: Nr(n). 1, 2, 3

Große Gesetzeswerke wie das BGB, das SGB oder das Baugesetzbuch sind in mehrere „Bücher“ unterteilt. Das BGB hat fünf, das Sozialgesetzbuch (SGB) derzeit zwölf Bücher. Sodann sind einzelne Gesetze mitunter in Kapitel unterteilt; weitere Untergliederungsmöglichkeiten sind ggf. Abschnitte, Unterabschnitte oder Titel.

Die „Basiseinheit“ von Rechtsnormen ist der einzelne Paragraf. Dieser wird durch das Zeichen § symbolisiert, der zwei ineinander verschlungenen Buchstaben „S“ entspricht (für lateinisch: signum sectionis = Zeichen der Abteilung/des Abschnitts). In besonders bedeutenden Gesetzeswerken, insbesondere im Grundgesetz und in den Landesverfassungen, aber auch in vielen Gesetzen des Freistaates Bayern, werden die einzelnen Paragrafen (etwas „feierlicher“) als Artikel (Art.) bezeichnet.

Wie umfangreich ein einzelner Paragraf gestaltet wird, entscheidet der Gesetzgeber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Es gibt Paragrafen, die nur wenige Worte bzw. nur einen einzigen Satz enthalten (§ 1 BGB lautet: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“). Häufig werden Paragrafen in mehrere Absätze unterteilt, die mit römischen Ziffern (I, II, III) oder abgekürzt mit „Abs.“ oder mit in Klammern gesetzten arabischen Ziffern – (1), (2), (3) – zitiert werden. Beispiel: § 38 II oder § 38 Abs. 2 oder § 38 (2).

Häufig werden sodann Absätze eines Paragrafen nochmals in mehrere Sätze unterteilt, die mit arabischen Buchstaben (1, 2, 3) oder mit „S.“ bezeichnet werden. Beispiel: § 67 II 3 oder § 67 Abs. 2 S. 3 oder § 67 (2) 3. Es kommt aber auch vor, dass einzelne Paragrafen nur in Sätze unterteilt werden – und nicht in Absätze. Einzelne Sätze werden gelegentlich noch unterteilt in Halbsätze (zitiert Halbs. 1, 2, 3 usw.) oder ggf. in Nummern untergliedert (zitiert Nr. 1, 2, 3 etc.).

Damit exakt klar wird, worüber man spricht und welche Rechtsnorm im Einzelnen gemeint ist, ist es unbedingt erforderlich, Gesetze und Paragrafen so präzise wie möglich zu zitieren. Hat also z. B. ein bestimmter Paragraf Absätze oder Sätze oder Halbsätze oder Nummern, ist dies auch bei der Lösung eines Falles in einer Klausur exakt zu bezeichnen. Beispiel aus dem Sozialhilferecht: Gemäß „§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII“ soll Wünschen der Leistungsberechtigten … entsprochen werden, soweit sie angemessen sind“.

2.3.3Strukturen von Rechtsnormen

Rechtsnormen (sowohl des Bundes- als auch des Landesrechts) können inhaltlich sehr unterschiedlich strukturiert sein. Im Sinne der Übersicht 10 kann man fünf Grundstrukturen von Rechtsnormen unterscheiden, wobei es allerdings auch „Kombinationen“ derselben geben kann.

Übersicht 10

Strukturen von Rechtsnormen

1. Vollständige Rechtssätze (Konditionalprogramme): Tatbestand → Rechtsfolge („wenn“ → „dann“)

2. Unvollständige Rechtsätze, z. B. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII

3. Final- und Zweckprogramme, z. B. § 11 I 1 SGB VIII

4. Generalklauseln, z. B. § 157, § 242 BGB

5. Unbestimmte Rechtsbegriffe, z. B. § 27 I SGB VIII

Die klassische Rechtsnorm ist der so genannte vollständige Rechtssatz, der einen Tatbestand und eine Rechtsfolge enthält und deshalb mitunter auch als „Konditionalprogramm“ bezeichnet wird. Solche vollständigen Rechtssätze enthalten also einen Tatbestand („wenn …“) und eine Rechtsfolge („… dann …“). Der Tatbestand der jeweiligen Rechtsnorm enthält die abstrakten Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge. Die Rechtsfolge tritt ein, wenn der Tatbestand durch den konkreten Sachverhalt im Einzelfall erfüllt ist.

Als Beispiel für einen solchen vollständigen Rechtssatz wird häufig § 823 Abs. 1 BGB genannt, der die Schadenersatzpflicht bei so genannten unerlaubten Handlungen betrifft (dazu im Einzelnen 6.3). § 823 Abs. 1 BGB lautet wie folgt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“ (dies ist der Tatbestand mit den abstrakten Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge), „ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. Der zweite Teil dieser Rechtsnorm ist die Rechtsfolge „Schadenersatz“, die dann eintritt, wenn der Tatbestand (erster Halbsatz der Rechtsnorm) durch einen konkreten Sachverhalt ausgefüllt wird. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Mann A. einen anderen Mann B. dadurch an seiner Gesundheit verletzt, dass er ihn mit einem Baseballschläger geschlagen hat.

Neben vollständigen Rechtssätzen mit Tatbestand und Rechtsfolge gibt es auch so genannte unvollständige Rechtssätze, auch Hilfsnormen genannt. Diese enthalten z. B. Definitionen.

Beispiel:

Im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) „ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, …“. Bei einem solchen unvollständigen Rechtssatz fehlt es an der für den vollständigen Rechtssatz notwendigen Bezeichnung eines Tatbestandes und einer damit verbundenen Rechtsfolge.

Wiederum eine andere Grundstruktur enthalten die so genannten Final- oder Zweckprogramme. Hier gibt der Gesetzgeber (zumeist einer Behörde) ein bestimmtes Ziel bzw. einen bestimmten Zweck vor.

Beispiel:

„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen“ (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB VIII).

Des Weiteren verwendet der Gesetzgeber in Rechtsnormen mitunter so genannte Generalklauseln. Berühmte Generalklauseln des Zivilrechts sind z. B. § 157 BGB („Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“) oder § 242 BGB („Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“). Solche Generalklauseln werden mitunter etwas geringschätzig auch als „Gummiparagrafen“ bezeichnet. Sie dienen dazu, in abstrakter Weise etwas zu regeln, was sich mangels Vorhersehbarkeit aller künftigen Sachverhalte nicht konkret regeln lässt. Generalklauseln sind bewusst so flexibel formuliert, dass sie auch im Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsnorm nicht vorhersehbaren Entwicklungen gerecht werden können. Zugleich ist es auch möglich, aufgrund von Generalklauseln „ungerechte“ Ergebnisse zu korrigieren, die sich bei strikter Anwendung einzelner Rechtsnormen ergeben würden.

Vertiefung: Dahinter verbirgt sich auch ein rechtsphilosophisches Problem, das Juristen beschäftigt, seitdem es Rechtsnormen gibt. In dieser Kontroverse stehen Vertreter des so genannten Rechtspositivismus solchen des so genannten Naturrechts gegenüber. Die so genannten Rechtspositivisten wollen nur diejenigen Rechtsnormen akzeptieren, die formal ordnungsgemäß zustande gekommen sind und in Gesetzen und Rechtsverordnungen ihren konkreten Ausdruck gefunden haben. Nur diese dürften Geltung beanspruchen.

Die Vertreter des so genannten Naturrechts gehen demgegenüber davon aus, dass es „über“ den in Gesetzen und Rechtsverordnungen staatlich gesetzten Rechtsnormen noch ein „ungeschriebenes“ Recht oder ein „Vernunftrecht“ („Naturrecht“) gibt, das allgemeine, humane Prinzipien von Billigkeit, Gerechtigkeit und Menschlichkeit beinhaltet. Solche allgemeinen Prinzipien der Gerechtigkeit hat der Gesetzgeber z. B. in den genannten Normen der §§ 157 und 242 BGB zum Ausdruck gebracht.

Dass beide Positionen jedoch nicht verabsolutiert werden sollten, zeigt das folgende, sehr anschauliche Beispiel des Sinneswandels von Gustav Radbruch, eines berühmten Rechtsphilosophen, Strafrechtlers und späteren Reichsjustizministers in der Weimarer Republik, der zunächst ein überzeugter Vertreter des Rechtspositivismus war, bevor er in Kenntnis der Auswirkungen der Barbareien der nationalsozialistischen Diktatur später Anhänger des Naturrechts geworden ist (vgl. Radbruch 1973, 175 f., 178, 328).

Im Jahre 1932, also vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten, hatte sich Radbruch „rechtspositivistisch“ wie folgt geäußert:

„Vermag niemand festzustellen, was gerecht ist, so muss jemand festsetzen, was rechtens sein soll, und soll dann das gesetzte Recht der Aufgabe genügen, den Widerstreit entgegen gesetzter Rechtsanschauungen durch einen autoritativen Machtspruch zu beenden“ … „Für den Richter ist es Berufspflicht, den Geltungswillen des Gesetzes zur Geltung zu bringen, das eigene Rechtsgefühl dem autoritativen Rechtsbefehl zu opfern, nur zu fragen, was rechtens ist, und niemals, ob es auch gerecht sei… Auch wenn er, weil das Gesetz es so will, aufhört, Diener der Gerechtigkeit zu sein, bleibt er noch immer Diener der Rechtssicherheit.“ (175 ff.)

Völlig anders äußerte sich Radbruch sodann im Jahre 1945, also nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und in Kenntnis dessen, was deutsche Juristen während der Zeit des Nationalsozialismus auf der Grundlage formal ordnungsgemäß zustande gekommener Rechtsnormen (auch) an Verbrechen begangen haben, wie folgt:

„Wenn Gesetze den Willen zur Gerechtigkeit bewusst verleugnen, zum Beispiel Menschenrechte Menschen nach Willkür gewähren und versagen, dann fehlt diesen Gesetzen die Geltung, dann schuldet das Volk ihnen keinen Gehorsam, dann müssen auch die Juristen den Mut finden, ihnen den Rechtscharakter abzusprechen … Es gibt also Rechtsgrundsätze, die stärker sind, als jede rechtliche Satzung, so dass ein Gesetz, das ihnen widerspricht, der Geltung bar ist. Man nennt diese Grundsätze das Naturrecht oder das Vernunftrecht.“ (328)

Heutzutage werden betreffend Rechtspositivismus und Naturrecht vermittelnde Positionen vertreten. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber des demokratischen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Rechtsnormen grundsätzlich gerecht sind, dass sie jedoch in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Generalklauseln ggf. relativiert oder eventuell sogar korrigiert werden müssen, wie dies auch in der Rechtsprechung immer wieder einmal geschieht (vgl. z. B. Fall 3: „Der Unterhaltsverzicht“ in Wabnitz 2014, 53, 172 f.).

Schließlich gibt es neben Generalklauseln auch so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe (dazu auch 11.3), die mitunter ebenfalls etwas despektierlich „Gummiparagrafen“ genannt werden. Mit ihnen wird seitens des Normgebers auf außerjuristische Sachverhalte verwiesen oder ebenfalls versucht, mit Blick auf eine nicht vorhersehbare Vielzahl von Einzelsachverhalten in der Rechtspraxis zu sachlich überzeugenden Ergebnissen zu kommen.

Beispiel:

Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ und die Hilfe für seine Entwicklung „geeignet“ und „notwendig“ ist. Mit Hilfe dieser drei unbestimmten Rechtsbegriffe kann auf eine Vielzahl von Erziehungsdefiziten reagiert werden. Zugleich wird es möglich, die im Einzelfall passgenaue Hilfe auszuwählen, um das konkrete Erziehungsdefizit bei einem bestimmten Kind oder Jugendlichen zu beseitigen.

2.4Zivilrecht und Öffentliches Recht

Die verschiedenen Teilgebiete des Rechts werden in Deutschland traditionell entweder dem Zivilrecht (Privatrecht) oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet. Diese Unterscheidung ist auch für die Soziale Arbeit von erheblicher Bedeutung und wird deshalb in der nächsten Übersicht erläutert, und zwar auf eine bewusst vereinfachende Art und Weise (Juristen haben hierzu zahlreiche „verfeinernde“ Theorien entwickelt).

Übersicht 11

Abgrenzung von Zivilrecht und Öffentlichem Recht

1. Zivilrecht (Privatrecht): Auf beiden Seiten einer Rechtsbeziehung stehen sich Privatpersonen gegenüber.

2. Öffentliches Recht: Auf mindestens einer Seite einer Rechtsbeziehung befindet sich der „Staat“ (als Träger unmittelbarer oder mittelbarer hoheitlicher Verwaltung; dazu Kap. 9.1).

Das Zivilrecht (oder Privatrecht) regelt also die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander, und zwar sowohl zwischen natürlichen Personen als auch juristischen Personen des Privatrechts (dazu 4.1). Das öffentliche Recht hingegen regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat. Das öffentliche Recht regelt darüber hinaus auch die Organisation von Staat und Verwaltung und die Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Trägern hoheitlicher Verwaltung untereinander, wenn z. B. mehrere Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsame Dienste einrichten oder zwei Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die gemeinsame Nutzung einer Kläranlage schließen.

Die wichtigsten Rechtsgebiete des Zivilrechts sowie des Öffentlichen Rechts werden in der Übersicht 12 aufgezählt.

Übersicht 12

Rechtsgebiete des Zivilrechts und des Öffentlichen Rechts

1.Zivilrecht (oder Privatrecht)

1.1Bürgerliches Recht (BGB)

1.1.1Allgemeiner Teil (Buch 1)

1.1.2Schuldrecht (Buch 2)

1.1.3Sachenrecht (Buch 3)

1.1.4Familienrecht (Buch 4)

1.1.5Erbrecht (Buch 5)

1.2Sonstiges Privatrecht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht

1.2.1Arbeitsrecht

1.2.2Handelsrecht

1.2.3Gesellschaftsrecht

1.2.4Banken-, Kredit-, Versicherungsvertragsrecht

1.2.5Wettbewerbsrecht

2.Öffentliches Recht

2.1Völkerrecht, Recht der Europäischen Union

2.2Staats- und Verfassungsrecht

2.3Verwaltungsrecht

2.3.1Allgemeines Verwaltungsrecht

2.3.2Sozialrecht als besonderes Verwaltungsrecht

2.3.3Steuerrecht als besonderes Verwaltungsrecht

2.3.4Weitere Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts

2.4Strafrecht

2.5Prozessrecht

Das für die Soziale Arbeit wichtigste Gesetz des Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Für die Soziale Arbeit am wichtigsten sind das Buch 4. Familienrecht des BGB sowie Teile des Buches 1. Allgemeiner Teil sowie des Buches 2. Schuldrecht. Darauf wird in den Kapiteln 4 bis 6 (sowie im Parallelwerk des Verfassers: Wabnitz 2014) näher eingegangen. Ergänzt werden die materiell-rechtlichen Regelungen des BGB durch das Zivilprozessrecht als formelles Recht, das der Feststellung und Durchsetzung von Zivilrecht dient (vgl. dazu Kap. 7). Allgemein gesprochen haben das Bürgerliche Recht und das dazugehörende Zivilprozessrecht die in Übersicht 13 genannten Regelungsaufgaben.

Übersicht 13

Regelungsaufgaben des Bürgerlichen Rechts (BGB) als dem wichtigsten Gebiet des Zivilrechts (Privatrechts)

1. Allgemeine Regelungen über Personen, Geschäftsfähigkeit, Vertretung etc. (Buch 1. Allgemeiner Teil).

2. Regelung des freiwilligen Kontaktes von Personen untereinander = Vertragsrecht (Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse).

3. Regelung des ungewollten Kontaktes von Personen untereinander = Recht der unerlaubten Handlungen etc. (Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse).

4. Regelung der Organisation menschlicher Gemeinschaften, z. B. von Vereinen (Buch 1. Allgemeiner Teil), Familien (Buch 4. Familienrecht) oder von Erbengemeinschaften (Buch 5. Erbrecht).

5. Regelung des Besitzes und Eigentums an Sachen und Rechten (Buch 3. Sachenrecht).

6. Ergänzend gilt für die Feststellung und Durchsetzung des Bürgerlichen Rechts das Zivilprozessrecht, insbesondere die ZPO (Zivilprozessordnung).

Im Bereich des öffentlichen Rechts ist das Sozialrecht als Teil des Verwaltungsrechts das wichtigste Rechtsgebiet für die Soziale Arbeit. Rechtsgrundlage dafür ist vor allem das Sozialgesetzbuch (SGB) mit derzeit zwölf Büchern. Regelungsgegenstand des Sozialgesetzbuchs sind u. a. die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, das Kinder- und Jugendhilfe- sowie das Sozialhilferecht. In Kapitel 10 wird ein Überblick über das Sozialgesetzbuch sowie weitere Sozialgesetze gegeben.

Auch einzelne Artikel des Grundgesetzes sind für die Soziale Arbeit von Bedeutung und werden deshalb in Kapitel 8 dargestellt. Teil des öffentlichen Rechts ist auch das einschlägige Prozessrecht, in dem u. a. das gerichtliche Verfahrensrecht enthalten ist. Darauf wird in den Kapiteln 7 und 12 näher eingegangen. Teil des öffentlichen Rechts ist schließlich auch das Strafrecht sowie das Strafprozessrecht; beide Rechtsgebiete sind auch für die Soziale Arbeit von Bedeutung und werden deshalb in den Kapiteln 13 und 14 näher erläutert.

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294 p. 24 illustrations
ISBN:
9783846353868
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