DSGVO - BDSG - TTDSG

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II. Recht auf Berichtigung (Satz 1)

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Die betroffene Person hat gemäß Art. 16 Satz 1 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

1. Voraussetzungen des Berichtigungsrechts

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Das Recht auf Berichtigung besteht nur in Bezug auf personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO („alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“; siehe Art. 4 DSGVO Rn. 2ff.). Diese müssen unrichtig sein. Von der DSGVO wird der Begriff der Unrichtigkeit allerdings nicht definiert. Er ist daher unionsrechtlich autonom auszulegen. Personenbezogene Daten sind demnach unrichtig, wenn die darin aufgezeigten Tatsachen über den Betroffenen objektiv nicht der Wirklichkeit entsprechen.7 Tatsachen sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind.8 Unrichtig sind Daten auch dann, wenn objektiv richtige Daten so gespeichert sind, dass sie falsch oder missverständlich interpretiert werden können.9 Unrichtigkeit liegt somit auch vor, wenn Daten aus dem Kontext gelöst werden und der Kontextverlust so gravierend ist, dass dies Fehlinterpretationen nahelegt.10 Es handelt sich dann um unvollständige Daten, deren Berichtigung durch Ergänzung oder Klarstellung erfolgt (Näheres dazu unter Rn. 24f.).11 Reine Werturteile („Meinen“ oder „Dafürhalten“)12 sind hingegen einer Bewertung als richtig oder unrichtig nicht zugänglich.13 Ein vom Betroffenen als unzutreffend eingeschätztes Werturteil unterfällt somit nicht der Korrekturpflicht, da es objektiv nicht als unrichtig gelten kann.14 Dies gilt allerdings nicht für Werturteile, die auf falschen Tatsachen beruhen. Hier greift bezüglich der einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen durchaus eine Berichtigungspflicht.15 Auch sind Fälle denkbar, bei denen zwar die zugrunde liegenden Tatsachenangaben richtig sind, aber deren zusammenfassende Beurteilung nicht plausibel ist. Ausschlaggebend ist dann, ob die speichernde Stelle zu einer eigenständigen, gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilung ermächtigt ist. Ist dies der Fall, hat die betroffene Person keinen Berichtigungsanspruch hinsichtlich der betreffenden Beurteilung; vergleichbar dem „Beurteilungsspielraum“ im Verwaltungsrecht. Ist die Beurteilung hingegen gerichtlich überprüfbar, steht dem Betroffenen ein (gerichtlich durchsetzbarer) Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DSGVO zu.16

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Anders als § 35 Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F., demzufolge geschätzte Daten als solche deutlich zu kennzeichnen waren, enthält Art. 16 DSGVO keine entsprechende Regelung. Geschätzte Daten, die gespeichert werden und nicht als solche gekennzeichnet sind, sind unrichtig, denn sie rufen den falschen Eindruck hervor, es handele sich bei ihnen um Fakten. Sie stellen unrichtige Tatsachenangaben dar, die zu einem Anspruch des Betroffenen auf Kennzeichnung der Daten als geschätzte führen.17

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Ob die Daten von Anfang an unrichtig waren oder später unrichtig geworden sind, ist für den Berichtigungsanspruch unerheblich.18 So sind nachträgliche Änderungen berücksichtigungsfähig, beispielsweise wenn sich der Familienname der betroffenen Person durch Heirat nach Erhebung der personenbezogenen Daten ändert.19 Sie dürfen aber im Zeitpunkt der Geltendmachung des Berichtigungsanspruches nicht mit der Tatsachenlage übereinstimmen.20 Des Weiteren macht Art. 16 DSGVO keine Angaben hinsichtlich des Ausmaßes und der Bedeutsamkeit der Unrichtigkeit. Auch Bagatellfälle, wie z.B. falsch geschriebene Straßennamen, führen zu einem Berichtigungsanspruch.21 Technische Abweichungen, wie die Schreibweise von Umlauten durch zwei Vokale („oe“ statt „ö“), sind hingegen nicht falsch und verletzen den Betroffenen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht, wenn sie technisch unvermeidbar sind.22 Dasselbe gilt für grammatikalische oder orthografische Fehler, die ihrerseits keinen eigenen Aussagegehalt haben.23

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Ein Verschulden des Verantwortlichen wird von Art. 16 DSGVO nicht gefordert.24 Auch ist die Ursache der Unrichtigkeit unerheblich. Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtige Angabe ursprünglich auf einem Fehler des Betroffenen beruht.25

2. Modalitäten der Ausübung des Berichtigungsrechts

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Nach Art. 12 Abs. 2ff. DSGVO setzt die Ausübung des Berichtigungsrechts einen Antrag des Betroffenen voraus. Adressat des Berichtigungsantrags ist nach Art. 16 Satz 1 DSGVO der für die Datenverarbeitung Verantwortliche.

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Der Berichtigungsantrag ist mangels anderweitiger Regelungen in der DSGVO (vgl. insbesondere Art. 12 DSGVO) an keine bestimmte Form gebunden. Er muss daher nicht schriftlich oder in Textform erfolgen. Wie der Erwägungsgrund 59 zeigt, kann der Antrag auch elektronisch gestellt werden. Eine Frist für die Einlegung des Berichtigungsantrages muss von dem Betroffenen nicht eingehalten werden. Der Antrag kann jederzeit – auch schon vor einer Information gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 13 oder 14 DSGVO – eingelegt werden.26

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Die Berichtigung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Eine Ausnahme besteht lediglich bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, bei denen ein angemessenes Entgelt verlangt werden kann (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

3. Rechtsfolge – Berichtigungsanspruch

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Der Betroffene kann von dem Verantwortlichen die unverzügliche Berichtigung der personenbezogenen Daten verlangen. Der Begriff der Berichtigung wird in der DSGVO – ebenso wie in seiner Vorgängerregelung, der DSRl – nicht definiert. In Ansehung des Zweckes der Vorschrift, der Sicherstellung einer „Inhaltswahrheit“ personenbezogener Daten, bedeutet Berichtigung, dass der Aussagegehalt der Daten in Übereinstimmung mit der Wirklichkeit gebracht wird.27

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Wie die Berichtigung zu erfolgen hat, wird in Art. 16 DSGVO nicht geregelt. Allerdings kann man aufgrund des Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO davon ausgehen, dass mehrere Maßnahmen in Betracht kommen können („alle angemessenen Maßnahmen“). Mögliche Mittel der Berichtigung können die Veränderung der gespeicherten Daten, die teilweise oder vollständige Löschung der Daten oder die Speicherung ergänzender bzw. neu erhobener Daten sein.28

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Der Verantwortliche hat nach Satz 1 die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Dabei bezieht sich das Merkmal „unverzüglich“ richtigerweise auf die Berichtigung selbst und nicht etwa auf das Verlangen des Betroffenen auf Berichtigung.29 „Unverzüglich“ ist die Berichtigung nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch dann, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; engl. „without undue delay“). Eine konkrete Frist hierfür benennt die DSGVO nicht, allerdings verpflichtet Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO den Verantwortlichen dazu, dem Betroffenen Informationen über die auf seinen Antrag ergriffenen Maßnahmen spätestens innerhalb eines Monats, bei komplexen Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zur Verfügung zu stellen.30 Für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten durch den Verantwortlichen steht der betroffenen Person ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO zu (Näheres dazu unter Art. 18 Rn. 11ff.). Dieser Anspruch soll verhindern, dass bis zur Berichtigung die womöglich unrichtigen Daten weiterhin vom Verantwortlichen verarbeitet werden.31

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Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO hat der Verantwortliche das Recht, die Berichtigung zu verweigern, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Bei begründeten Zweifeln an der Identität kann er zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität anfordern (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Um dieser möglichen Verweigerung bzw. Verzögerung der Berichtigung entgegenzuwirken, bietet sich für den Betroffenen an, gleich bei Antragstellung einen geeigneten Identitätsnachweis (beispielsweise elektronischer Identitätsnachweis gemäß § 18 PAuswG oder Nutzung von digitalen Authentifizierungsverfahren)32 zu erbringen.33

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Der betroffenen Person steht grundsätzlich ein Wahlrecht zu, wenn sie neben dem Berichtigungsanspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO zugleich einen Anspruch auf Löschung der betreffenden Daten aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat.34

III. Recht auf Vervollständigung (Satz 2)

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Die betroffene Person hat gemäß Art. 16 Satz 2 DSGVO unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels ergänzender Erklärung – zu verlangen.

1. Voraussetzungen des Vervollständigungsrechts

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Voraussetzung des Vervollständigungsrechts nach Art. 16 Satz 2 DSGVO ist die Unvollständigkeit personenbezogener Daten. Dieser Begriff wird von der DSGVO nicht definiert. Verarbeitete Daten sind unvollständig, wenn sie zwar für sich genommen richtig sind, in der Gesamtheit aber ein unzutreffendes Bild der betroffenen Person wiedergeben oder, anders ausgedrückt, lückenhaft und dadurch objektiv missverständlich sind.35 Unvollständigkeit ist daher nicht immer automatisch gegeben, wenn personenbezogene Daten irgendeiner Art fehlen. Vielmehr ist für jeden Einzelfall unter Auslegung des Aussagegehalts der betroffenen Daten auf Grundlage des konkreten Verarbeitungszwecks zu ermitteln, ob diese Daten unvollständig sind oder nicht.36 Daher besteht die Möglichkeit, dass sich Daten, die für einen bestimmten Verarbeitungszweck vollständig erhoben wurden, als unvollständig erweisen, wenn der Verarbeitungszweck verändert wird.37 Beispielsweise ist das Verlangen des Betroffenen auf Ergänzung der Hausnummer zu seiner Adresse zulässig, wenn nur die vollständige Adresse die zuverlässige Identifizierung der betroffenen Person z.B. im Rahmen einer gewünschten Kontaktaufnahme gewährleistet. Damit wird deutlich, dass eine Vervollständigungspflicht des Verantwortlichen nur dann besteht, wenn die hinzuzufügende Information für den Verarbeitungsprozess tatsächlich relevant ist.38 Ansonsten würde die Gefahr der unbegrenzten Pflicht zur Hinzufügung der von der betroffenen Person gewünschten Daten bestehen.39

 

22

Das Vervollständigungsrecht ist, ebenso wie auch das Berichtigungsrecht, auf die die betroffene Person betreffenden personenbezogenen Daten, einschließlich sie auch betreffende Daten (sog. „auch die betroffene Person betreffende“ Daten, d.h. personenbezogene Daten, die gleichzeitig den Antragsteller, als auch dritte Personen betreffen),40 beschränkt.41 Eine andere Auslegung würde der Systematik der Betroffenenrechte zuwiderlaufen.

2. Modalitäten der Ausübung des Vervollständigungsrechts

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Hinsichtlich der Modalitäten der Ausübung des Vervollständigungsrechts kann auf die des Berichtigungsrechts verwiesen werden (siehe Rn. 12ff.).

3. Rechtsfolge – Vervollständigungsanspruch

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Der Betroffene hat das Recht auf unverzügliche42 Ergänzung seiner bereits vorhandenen, richtigen personenbezogenen Daten um zusätzliche Informationen, um diesen dadurch einen zutreffenden Aussagegehalt zukommen zu lassen.43 Zwar nennt Satz 2 im Gegensatz zu Satz 1 nicht das Erfordernis der Unverzüglichkeit. Eine andere Auslegung würde aber nicht dem Sinn und Zweck der Norm – dem Schutz des Betroffenen vor Nachteilen bei der Verarbeitung von unrichtigen bzw. unvollständigen Daten – entsprechen. Der Vervollständigungsanspruch geht weiter als der Berichtigungsanspruch nach Satz 1, der sich nur auf die Korrektur unrichtiger Daten beschränkt.44

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Nach dem Wortlaut des Art. 16 Satz 2 DSGVO kann auf Verlangen der betroffenen Person die Vervollständigung auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen. Der Verantwortliche entspricht daher seiner Pflicht, wenn er die von ihm bisher gespeicherten Daten erläutert. Diese Alternative ist insbesondere dann relevant, wenn der Datensatz zwar per se vollständig, aber dennoch missverständlich ist bzw. nur einen Ausschnitt des gesamten Sachverhalts widerspiegelt.45 Aus diesem Grund kann der Verantwortliche dem Vervollständigungsanspruch nicht entgegenhalten, dass die Daten bereits vollständig seien, weil alle von ihm vorgesehenen Datenfelder ausgefüllt seien.46

IV. Rechtsschutz

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Lehnt der Verantwortliche die Berichtigung oder Vervollständigung ab, hat er dies nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO zu begründen und die betroffene Person auf die weiteren Durchsetzungsmöglichkeiten hinzuweisen. Während der betroffenen Person gem. Art. 13 Abs. 2 lit. b DSGVO bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung bei dem Betroffenen selbst mitzuteilen ist, dass ihr die Betroffenenrechte gem. Art. 15ff. DSGVO zustehen (siehe Art. 13 DSGVO Rn. 19), ist sie in diesem zweiten Schritt also darüber zu informieren, wie sie die bestehenden Rechte, hier konkret das Recht auf Berichtigung, durchsetzen kann.

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Dem Betroffenen stehen sämtliche durch die Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. So steht ihm nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und nach Art. 78 DSGVO der Rechtsbehelf gegen einen (nicht Abhilfe leistenden) Beschluss der Aufsichtsbehörde zu. Der Aufsichtsbehörde stehen zur Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs der betroffenen Person die Befugnisse aus Art. 58 DSGVO zu. Sie kann u.a. gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO gegenüber dem Verantwortlichen die Berichtigung anordnen.

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Daneben hat der Betroffene nach Art. 79 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf unmittelbar gegen den Verantwortlichen. Zuständig sind hierfür in jedem Fall die Mitgliedstaaten, wobei der Betroffene zwischen dem Ort seiner Niederlassung und seines Aufenthaltes wählen kann, Art. 79 Abs. 2 Sätze 1 bzw. 2 DSGVO. Der einschlägige Rechtsweg bestimmt sich danach, ob es sich bei dem zu verklagenden Verantwortlichen um ein privates Unternehmen bzw. eine Privatperson handelt oder um eine Behörde. Bei einem privaten Verantwortlichen kommen im ordentlichen Rechtsweg die Leistungsklage und wohl auch die Unterlassungsklage in Betracht.47 Lehnt hingegen eine Behörde, die als Verantwortlicher in Anspruch genommen wird, eine Berichtigung ab, handelt es sich bei der Ablehnung in aller Regel um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.48 Gegen diesen ist der Widerspruch oder die Verpflichtungsklage gemäß §§ 42, 68ff. VwGO statthaft.

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Daneben gewährt Art. 82 DSGVO ein Recht auf Schadensersatz. Gegen eine Behörde kann daher eine Staats- bzw. Amtshaftungsklage und gegen einen Privaten eine zivilrechtliche Schadensersatzklage eingelegt werden. Nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO kann ein Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person, zu denen das Berichtigungs- und Vervollständigungsrecht zählt, auch mit einer Geldbuße geahndet werden.

1 Vgl. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments v. 12.3.2014, COM (2012)0011 – C7-0025/2012 – 2012/0011 (COD). 2 Laue/Nink/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 4 Rn. 35. 3 Zu dieser Problematik ausführlich Ory/Weth, NJW 2018, 2829. 4 Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 4; Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 16 Rn. 33; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 3; Hoeren, ZD 2016, 459, 462; Piltz, K&R 2016, 629, 632. 5 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 16 Rn. 23. 6 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 2. 7 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 8; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 16 Rn. 11; VGH Mannheim, Urt. v. 10.3.2020 – 1 S 397/19, BeckRS 2020, 5020 Rn. 36; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.7.2020 – L 21 AS 195/19, BeckRS 2020, 22297 Rn. 22; VG Bremen, Beschl. v. 21.4.2020 – 2 V 164/20, BeckRS 2020, 6979 Rn. 16. 8 BGH, Urt. v. 25.11.1997 – VI ZR 306/96, NJW 1998, 1223; BGH, Urt. v. 22.4.2008 – VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 19. 9 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.5.2005 – I-15 U 196/04, DuD 2006, 113, 115, allgemein zur Unrichtigkeit der Daten bei fehlender Voreintragung bei der SCHUFA. 10 Reif, in: Gola, DS-GVO, Art. 16 Rn. 14; Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 16 Rn. 9. 11 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 13. 12 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 8; Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, § 34 Rn. 602. 13 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 16 Rn. 7; LG Frankenthal, Urt. v. 8.9.2020 – 6 O 23/20, GRUR-RS 2020, 23716 Rn. 25; vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR zur Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK, in deren Rahmen der EGMR zwischen (reinen) Werturteilen und Tatsachenbehauptungen unterscheidet und anerkennt, dass bei Werturteilen nicht die Möglichkeit besteht, deren Wahrheit zu beweisen (vgl. z.B. EGMR, 20.5.1999 – Nr. 21980/93 ECHR 1999-III, Rn. 65 – Bladet Tromso A/S u. Stensaas/Norwegen). 14 A.A. 8. Tätigkeitsbericht 2017/2018 des Bayerischen Landesamts für Datenschutzrecht, S. 47f., der auf die Urteile des BGH vom 23.6.2009 („spickmich“) und vom 22.2.2011 verweist. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass gespeicherte Werturteile über eine Person im Falle eines Bestreitens durch diese entweder hinreichend zu belegen oder je nach Sachverhalt zu berichtigen sind. 15 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 9; vgl. hierzu auch Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 20f., der noch weiter geht und generell Werturteile nicht vom Anwendungsbereich des Art. 16 DSGVO ausschließen will. 16 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 9. 17 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 10; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 16 Rn. 15. 18 BVerwG, Beschl. v. 4.3.2004 – 1 WB 32/03, NVwZ 2004, 626, 627; a.A. LG Frankenthal, Urt. v. 8.9.2020 – 6 O 23/20, GRUR-RS 2020, 23716 Rn. 25, das auf den Zeitpunkt der Datenerfassung abstellt. 19 Reif, in: Gola, DS-GVO, Art. 16 Rn. 11. 20 Reif, in: Gola, DS-GVO, Art. 16 Rn. 11. 21 Reif, in: Gola, DS-GVO, Art. 16 Rn. 13; Laue, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Art. 16 DSGVO Rn. 7. 22 BVerwG, Urt. v. 31.1.1969 – VII C 69.67, BVerwGE 31, 236. 23 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 16. 24 So auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 3.9.2020 – 2-03 O 48/19, GRUR-RS 2020, 25111 Rn. 88. 25 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 14. 26 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 28. 27 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 31. 28 Worms, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 16 Rn. 61; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 18; Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 16 Rn. 12. 29 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 22. 30 Dies wird von Peuker als Indiz für die Bestimmung einer zeitlichen Obergrenze angesehen, Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 16 Rn. 13. Anders Kamann/Braun, die in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 eine Ergänzung des Unverzüglichkeitserfordernisses sehen, Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 33. 31 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 5. 32 Siehe dazu auch ErwG 57. 33 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 33. 34 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 16 Rn. 18. 35 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 27; Laue, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Art. 16 DSGVO Rn. 9; vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.2004 – 1 WB 32/03, BVerwGE 120, 188, Rn. 11. 36 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 36; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.7.2020 – L 21 AS 195/19, BeckRS 2020, 22297 Rn. 25. 37 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 26. 38 Laue/Nink/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 4 Rn. 37; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.7.2020 – L 21 AS 195/19, BeckRS 2020, 22297 Rn. 25. 39 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 27. 40 Siehe dazu Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 21 Rn. 18. 41 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 38. 42 Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 20. 43 Laue/Nink/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 4 Rn. 37. 44 Anders Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 4, der in Satz 2 einen Spezialfall der in Satz 1 genannten Berichtigung sieht. 45 Schantz nennt folgendes Beispiel: In einem Sitzungsprotokoll wird eine Aussage vermerkt, ohne diese in einen größeren Kontext einzubetten. Das Protokoll spiegelt allerdings nur das wider, was der Protokollführer aufgezeichnet hat. Damit ist die aufgenommene Aussage nicht unvollständig. Dennoch erweckt die betreffende Aussage ohne Kontext einen vollständig anderen Eindruck als der Sprecher beabsichtigt hatte. In diesem Fall hat der Betroffene einen Anspruch auf kontextuelle Einbettung, also auf Einfügung einer ergänzenden Erklärung; Schantz, in: Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rn. 1208f. Diese beschriebene fiktive Situation konnte erst kürzlich im Deutschen Bundestag beobachtet werden. Vizepräsidentin Claudia Roth wurde mit ihrem (ironischen) Zwischenruf zutreffend in dem Plenumsprotokoll wiedergegeben, die fehlende Kontextualisierung ermöglichte es Dritten, die Aussage mit verfälschter Bedeutung zu verbreiten und erneut in eine spätere Bundestagsdebatte einzubringen, vgl. focus.de v. 6.7.2018, https://www.focus.de/politik/deutschland/im-bundestag-gruene-wollen-alle-fluechtlinge-aufnehmen-dobrindt-verbreitet-ironischen-zwischenruf_id_9210333.html. 46 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 16 Rn. 29. 47 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 16 Rn. 45. 48 Koreng, in: Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht, Art. 16 Rn. 8.