Read the book: «Deutschland ein Rechtsstaat?»

Font:

Inhaltsverzeichnis

Impressum 4

Zitat 5

Widmung 6

Vorwort 7

Einführung 10

Allgemeine Gerichtsverfahren 15

1. Frühere Gerichtsverfahren 15

2. Richterliche Überheblichkeit 15

3. Vorgefasstes Strafurteil 16

4. Beratungsresistenter Richter 17

5. Gericht und Verwaltung handeln gemeinsam rechtwidrig 19

Richterliche Verstöße im Arbeitsrecht 23

1. Richter als Sozialpolitiker 23

2. Richter nötigt zum Vergleichsabschluss 24

3. Richter bevorzugt bewusst eine Partei 26

4. Richter missachtet gesetzliche Vorschrift 27

5. Richter begeht Rechtsbeugung 29

6. Kein gerichtliches Interesse für Flüchtlinge 31

Schwerwiegende strafrechtliche Fehlurteile 34

1. Das aufmüpfige Mädchen 34

2. Bewusst parteiische Ermittlungen 40

3. Nachlässig ermittelter Sachverhalt 50

4. Frei erfundener Sachverhalt 52

5. Von Medien geförderte Fehlentscheidungen 55

6. Staatlich angeordnete Fehlentscheidung 59

Staatlich geduldete Strafvereitelungen 70

1. Kriminelle Manipulationen an Automobilen 70

2. Tolerierter sexueller Missbrauch in den Kirchen 76

Fehlerhafte öffentliche Verwaltung 81

1. Kriminelle Staaten im Staat 81

2. Absichtlich verfehlte Mietpolitik 84

3. Ansatz einer Mietpreispolitik 91

Rechtswidriges Verhalten des Bundestages 93

1. Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes 93

2. Untauglicher Versuch einer Rechtfertigung 97

3. Überzeugendere Gegenargumente 98

4. Der Lobbyismus im Parlament 102

Fragwürdige verfassungsgerichtliche Entscheidungen 107

1. Richterliches Verlangen nach Gesetzesänderung 107

2. Rechtswidriges KPD-Verbot 109

3. Verbot der NPD 113

4. Verbot anderer rechtsgerichteter Parteien? 116

5. Meinungsfreiheit als Freibrief 120

Rechtswidrigkeiten allgemein in Deutschland 126

1. Richter droht mit Körperverletzung 126

2. Verstoß gegen internationalen Artenschutz 128

3. Verschleuderung von über 500 Millionen Euro 130

4. Tierquälerei und Gewinnstreben als Regierungsprogramm 133

Geduldete deutsche Rechtsbeugungen 136

1. Das Hitler-Urteil 1923 136

2. Rechtwidriges Ponton-Urteil 140

3. NS-Vergangenheit und die Bundesjustiz 142

4. Anfangsjustiz in der Bundesrepublik 146

5. Richterliche Verteidigung von Nazi-Urteilen 150

6. Verschleppung von Verfahren gegen Nazi-Richter 151

7. Antisemitismus in der Bundesrepublik 153

8. Gründe für die Ausbreitung des Antisemitismus 154

Ursachen justizieller Rechtswidrigkeiten 159

1. Mangelnde Vergangenheitsbewältigung 159

2. Unangreifbarkeit der deutschen Richter 162

3. Fehlerhaftes veraltetes Strafverfahrensrecht 167

a) Mangelhaftes Ermittlungsverfahren 167

b) Unsinniger Eröffnungsbeschluss 170

c) Bürokratische Protokollierungsregeln 175

d) Weisungsgebundener Staatsanwalt 181

e) Fehlerhaftes Wiederaufnahmeverfahren 184

Die Würde des Menschen in der Flüchtlingspolitik 190

1. Schwangere Flüchtlingsfrau mit kleinem Sohn 191

2. Krankenhaus verhindert rechtswidrige Abschiebung 193

3. Flüchtlingsfrau wird brutal gefesselt 193

Deutschland also ein Rechtsstaat? 197

Nachwort 200

Verwendete Literatur 202

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie­.

Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte der Verbreitung, auch durch Film, Funk und Fern­sehen, fotomechanische Wiedergabe, Tonträger, elektronische Datenträger und ­auszugsweisen Nachdruck, sind vorbehalten.

© 2021 novum publishing

ISBN Printausgabe: 978-3-99107-694-0

ISBN e-book: 978-3-99107-695-7

Lektorat: Leon Haußmann

Umschlagfoto: Andrey Burmakin | Dreamstime.com

Umschlaggestaltung, Layout & Satz: novum publishing gmbh

Innenabbildungen: Scherl/Süddeutsche Zeitung Photo

www.novumverlag.com

Zitat

Vom Rechte, das mit uns geboren ist,

Von dem ist leider nie die Frage.

Goethe: Faust I

Widmung

Dieses Buch widme ich meinem Sohn Alexander

Vorwort

Der Titel des Buches „Deutschland ein Rechtsstaat?“ Ist das nicht zu provokant oder sogar übertrieben? In der ganzen Welt wird Deutschland von vielen als eine Krone der Rechtsstaatlichkeit bezeichnet. Ist in unserem Land nicht alles gesetzlich derart umfassend geregelt und bestimmt, dass eine solche Frage als realitätsfremd erscheinen muss?

Der Autor ist seit 1969 zugelassener Rechtsanwalt. Zunächst war er als Mitarbeiter in einer Münchner Kanzlei als Strafverteidiger tätig. Später wechselte er in einen großen Münchner Arbeitgeberverband und war hier als Justitiar und späterer Fachanwalt für Arbeitsrecht für sämtliche arbeitsrechtlichen Beratungen und Vertretungen vor den Arbeitsgerichten zuständig. Nachdem er in dieser Zeit auch noch einen Schweizer Konzern beriet, für dessen Niederlassungen in ganz Deutschland hauptsächlich Prozessvertretungen anfielen, hat er in seinen 35 Jahren aktiver Berufstätigkeit so gut wie alle Arbeits- und teilweise auch Landesarbeitsgerichte zunächst in Westdeutschland, nach der Wiedervereinigung in der gesamten Bundesrepublik kennengelernt.

Während die Strafgerichte es für absolut legitim halten, dass sich ein Strafverteidiger mit allen ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln für seinen Mandanten einsetzt, haben die Arbeitsgerichte dafür wenig Verständnis, zumal es ja zum überwiegenden Teil hauptsächlich um die Vertretung von Arbeitgebern geht.

Anlass für das Buch war zum einen die Veröffentlichung einer Reihe von Rechtswidrigkeiten, die immer mehr überhandnehmen. Dabei wird von einer Reihe von Rechtswidrigkeiten gesprochen, die unseren Rechtsstaat allmählich aushöhlen.

Für den Berufsstand der Richter sieht der Verfasser eines Buches mit der gleichen Thematik allerdings keinerlei Probleme. Für die deutschen Richter sei dies ganz allgemein kein Thema, weil sie alle mit der Gerechtigkeit im Reinen seien.

Der Richter in der deutschen Justiz ist als Organ der Rechtspflege völlig unabhängig. Dies ist gesetzlich so festgelegt, wenn es in § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt, die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. Das ist selbstverständlich ausdrücklich zu begrüßen. Denn der Richter darf an keinerlei Weisungen oder Anordnungen gebunden sein, sondern entscheidet ausschließlich nach seiner Auffassung, ohne von irgendeiner Seite beeinflusst werden zu können. Sei es in Zivilsachen, in Strafprozessen oder in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, wird er den ihm vorgelegten Sachverhalt lediglich nach Gesetz und Recht beurteilen und dann seine Entscheidung treffen müssen. So ist jedenfalls die Idealvorstellung.

Die Wirklichkeit sieht oft leider anders aus. Verfahrensvorschriften werden von den Richtern häufig als hinderliche oder sogar überflüssige Regelungen angesehen. Rechtsvorschriften, die unmittelbar Einfluss auf den zu beurteilenden Sachverhalt haben, werden entweder ignoriert, einfach nicht beachtet oder willkürlich ausgelegt. In Strafprozessen, in denen es auch in Deutschland, wo die Todesstrafe zum Glück abgeschafft ist, häufig um Leben und Tod geht, werden in nachlässiger Weise Ermittlungen durchgeführt, die zu Fehlurteilen führen und den unschuldig Verurteilten seelisch, körperlich und auch finanziell buchstäblich ruinieren. Selbst obere Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht treffen Entscheidungen, die der gesetzlichen Regelung oft schlicht widersprechen.

Auch die Politik, die Verwaltung und sogar die Mitglieder des Gesetzgebungsorgans, des Parlaments, handeln häufig rechtswidrig, was die Öffentlichkeit durch Presse, Funk und Fernsehen immer wieder erfahren muss. Besonders nachhaltig erfährt der Einzelne aber häufig die Ungesetzlichkeit mit demjenigen Verfassungsorgan, das, wie bereits angesprochen, völlig unabhängig, durch niemanden beeinflussbar, eigentlich die Gesetzlichkeit schlechthin manifestieren sollte. Die Justiz. Bei kleineren Ungesetzlichkeiten können diese oft durch ein weiteres Organ der Rechtspflege, den Anwalt, verhindert oder mit legalen Mitteln wieder beseitigt werden. Was ist aber mit denjenigen Gerichtsverfahren, die ohne einen anwaltlichen Beistand durchgeführt werden, weil viele die Kosten scheuen oder leichtsinnigerweise einfach annehmen, sie seien im Recht. Wenn sich in einem solchen Fall eine rechtsunkundige Person nicht mit geeigneten Mitteln gegen Rechtswidrigkeiten wehren kann oder diese vielleicht wegen Unkenntnis gar nicht erkennt, ist sie oft auf Gedeih und Verderb dem urteilenden Gericht ausgesetzt.

In den nachfolgenden Ausführungen werden unterschiedliche Fälle geschildert. Sie sind lediglich als Beispiele gedacht, um aufzuzeigen, dass einiges in unserem Staat nicht mehr stimmt. Dabei vergeht keine Woche, in der solche Rechtswidrigkeiten geschehen, und zwar in allen drei verfassungsrechtlichen Gewalten. Man ist dann häufig machtlos, zumal auch die Gerichte dem einzelnen Bürger nicht beistehen können oder wollen.

Ist es daher nicht legitim, eine so provokante Frage wie im Titel zu stellen, die zunächst als völlig realitätsfremd erscheint? Aber selbst zahlreiche Juristen, Rechtsanwälte, aber auch bundesdeutsche Richter bekennen freimütig, ganz abgesehen von vielen Staatsbürgern, dass in unserem Rechtsstaat einiges nicht mehr stimmt.

Der Titel: „Deutschland ein Rechtsstaat?“ mit dem Untertitel: „Staatlich tolerierte Rechtswidrigkeiten in der BRD“ ist daher provokant und in dieser Form auch beabsichtigt.

Mein Dank gilt zunächst dem Verlag für die vorbildliche drucktechnische Gestaltung des Buches. Mein besonderer Dank gilt Herrn Dr. Gottfried Held, ehemaliger Richter am Oberlandesgericht Nürnberg, für die sorgfältige und kritische Durchsicht des Manuskripts.

Alling im September 2018

Nikolaus Orlop

Einführung

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, bei Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wegen der Teilung in zwei Staaten vorsorglich als vorübergehendes „Grundgesetz“ bezeichnet, geht eindeutig von einem demokratischen Rechtsstaat, d. h. von einem Rechtsstaat sowohl im formellen als auch im materiellen Sinn aus. Dieser Grundsatz könnte selbst im Wege einer Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beseitigt werden.

Der wesentliche Grundsatz eines Rechtsstaates ist nach Art. 20 Abs. 2 GG die Gewaltenteilung, wonach die staatliche Gewalt vom Volk gewählt wird, die vollziehende Gewalt durch besondere Organe ausgeübt sowie die Rechtsprechung durch eine unabhängige Justiz durchgeführt wird. Alle drei Gewalten sind an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG gebunden.

Den Grundsatz der Bestimmtheit staatlichen Handelns könnte man bei der rechtsprechenden Gewalt, unserer Justiz, oberflächlich betrachtet, zumindest anzweifeln. Denn ein erstinstanzliches Gericht erlässt häufig eine abschließende und in sich schlüssige Entscheidung, über die sich die siegende Partei freut und die der Unterlegene unter Umständen sogar zunächst akzeptiert. Häufig erlässt aber ein übergeordnetes Gericht ein genau gegenteiliges Urteil. Die Paradoxie kann noch dadurch gesteigert werden, dass bei drei Instanzen, z. B. einer Verfassungsentscheidung, das Urteil der ersten Instanz nun doch die endgültige gerichtliche Auffassung darstellt.

Der Grundsatz der Bestimmtheit einer Entscheidung dürfte damit sicherlich nicht tangiert sein. Es wird lediglich dem Prinzip des umfassenden Rechtsschutzes des Einzelnen Genüge getan. Denn das übergeordnete Gericht überprüft und korrigiert doch eigentlich lediglich die Entscheidung des unteren Gerichts, um den Parteien zu einem gerechten Urteil zu verhelfen. Dies geht in Ordnung und sollte die Rechtsstaatlichkeit der Justiz nicht in Frage stellen.

Dennoch kann es selbstverständlich, selbst bei Verfahren in mehreren Instanzen, durchaus zu Fehlurteilen kommen. Irren ist nun einmal ein menschliches Fehlverhalten und kann daher auch in diesem Fall die Rechtsstaatlichkeit eines Staates nicht als zweifelhaft erscheinen lassen. Die Auffassung über die Rechtsstaatlichkeit muss aber spätestens dann zum Problem werden, wenn sich die Justiz als die dritte beherrschende Gewalt, verkörpert durch die Gerichte und ihre Richter, offensichtlich bewusst nicht mehr an die gesetzlichen Regelungen hält oder halten will. Spätestens dann muss die Frage erlaubt sein, ob die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Rechtsstaatlichkeit noch gegeben ist.

Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass bereits in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen Richter häufig einfach nicht gewillt sind, sich an die bestehenden Gesetze bzw. an die in der Rechtsprechung von höheren Gerichten entwickelten Rechtsgrundsätze zu halten. Sie entscheiden letztlich nach ihrer willkürlichen Meinung und sind nicht bereit, Hinweise auf die Unrichtigkeit ihrer Auffassung zur Kenntnis zu nehmen, selbst wenn diese Hinweise von gleichberechtigten Organen der Rechtspflege, den Anwälten, vorgetragen werden. Wenn sich nun ein einzelner Richter einmal nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten will, dann wird damit die Rechtsstaatlichkeit noch nicht als problematisch hingestellt werden können. Denn in diesen Fällen besteht doch gerade die Einspruchsmöglichkeit und damit die Korrigierbarkeit einer unrichtigen Entscheidung, womit letztlich das rechtsstaatliche Verfahren wieder gewährleistet erscheint. Bei Gerichtszweigen, die ein besonderes Verfahren vorsehen, z. B. in Arbeitsrechtstreitigkeiten, kann die Korrigierbarkeit von Entscheidungen durch das Gericht allerdings häufig als fraglich erscheinen. Hier wird einerseits die in der Regel bestehende dritte Instanz, die Revisionsmöglichkeit zum Bundesarbeitsgericht, vom Berufungsgericht sehr häufig ausgeschlossen. Einerseits strebt die Justiz einen rascheren Abschluss des Verfahrens an, was durchaus im Sinne einer Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien eines gemeinsamen Arbeitsverhältnisses sein kann, das womöglich fortgesetzt werden soll. Oder der Berufungsrichter scheut die Revision und will die Aufhebung seines Urteils verhindern. Oder eine der beiden Parteien scheut eine solche Einspruchsmöglichkeit, weil sich infolge der langen Dauer derartiger Verfahren der Schaden für diese Partei sehr stark vergrößern könnte. Allerdings wird eine gerechte Beurteilung der Sachlage dann verhindert, wenn sie besonders im Hinblick auf eine richtige Entscheidung erforderlich gewesen wäre.

Zu derartigen rechtlichen Unstimmigkeiten hat sich nunmehr ein bundesdeutscher Richter selbst zu Wort gemeldet und erklärt, „das Ende der Gerechtigkeit“ in unserem Rechtsstaat sei gekommen. In den einzelnen Kapiteln dieses Buches erfährt man von „rechtsfreien Räumen“. Es werden Risiken, die mit den Flüchtlingen ins Land gekommen sind, benannt und schließlich Ausführungen zu „Gerechtigkeit. Was ist das?“ gemacht, wobei der Verfasser seinen Berufsstand ausdrücklich lobt. Er meint wirklich allen Ernstes, sein von ihm verfasstes Buch (Das Ende der Gerechtigkeit) käme „… ohne Beispiele aus seiner Erfahrung als Richter aus“. Nach seiner Auffassung „gelte dies auch für fast alle anderen Richter“. Denn für sie sei „… die Gerechtigkeit kein großes Thema, weil sie damit im Reinen sind“. Etwas später meint dieser Verfasser allerdings dann etwas kleinlaut, er habe sich zumindest „… stets bemüht, ein gerechtes Urteil zu finden“.

Das erinnert an einen Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber wegen des nicht eingetretenen Erfolges seiner ausgeübten Tätigkeit erklärt: „Chef, ich habe den Auftrag nicht richtig ausgeführt, aber ich habe mich zumindest bemüht, die Arbeit richtig zu machen“. Ein solcher Arbeitnehmer wird sich vermutlich nicht mehr sehr lange an seinem Arbeitsplatz behaupten können.

Die hier gemachten Ausführungen werden sich daher im Wesentlichen mit der fragwürdigen Rechtsstaatlichkeit der bundesdeutschen Justiz befassen, weil diese dritte Gewalt, wie bereits angedeutet, die mit Abstand wichtigste und anspruchsvollste Kraft im Rahmen der Gewaltenteilung eines Rechtsstaates ist. Einerseits sind die Gerichte absolut unabhängig und können somit weder von dem Parlament noch von der Verwaltung in irgendeiner Weise beeinflusst werden. So etwas geschieht heute beispielsweise im EU-Staat Polen, wo unliebsame Richter einfach in Pension geschickt werden. Andererseits sind die Richter des Bundesverfassungsgerichts praktisch die verfassungsrechtlichen Kontrollorgane der beiden anderen Gewalten, des Parlaments und der Verwaltung. Denn sie können Gesetze für nichtig und eine unrichtige Verwaltungstätigkeit für rechtswidrig bzw. verfassungswidrig erklären. Demgegenüber könnte die Verwaltung niemals die Rechtsprechung ignorieren oder ihr ganz bewusst widersprechen. Und der Bundestag könnte allenfalls andere Gesetze erlassen.

Die in diesem Buch aufgeführten beispielhaften Berichte sind somit in eine aufsteigende, sich immer stärker herausbildende Rechtswidrigkeitslinie gegliedert. Zuerst werden leichtere, allgemein übliche Verstöße in Zivil- und Arbeitsverfahren aufgezeigt. Anschließend wird von fünf schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlurteilen berichtet, in denen der deutsche Rechtsstaat praktisch eine rechtswidrige Freiheitsberaubung im Amt begeht und damit das Leben des Einzelnen bewusst zerstört, ohne das Unrecht zu beseitigen. Aus dem Bereich der Verwaltung werden Sachverhalte dargelegt, in denen sich die Regierung weigert, strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen bzw. für sämtliche Teile der Bevölkerung rechtmäßige Gesetze zu erlassen. Neben teilweise rechtswidrigem Verhalten des Parlaments wird von einer Reihe von fragwürdigen Verfassungsurteilen berichtet, obwohl doch eigentlich das Bundesverfassungsgericht als der vorgesehene Schützer der Verfassung bezeichnet und gedacht ist. Schließlich wird allgemein dem Phänomen einer Rechtsbeugung im deutschen Rechtswesen nachgegangen.

Die Rechtsbeugung, in § 339 StGB geregelt, bestimmt kurz gesagt, dass z. B. ein Richter, der in seiner Entscheidung eine Partei bewusst bevorzugt, sich der Beugung des Rechts schuldig macht. Schließlich werden auch andere mögliche Ursachen des richterlichen Fehlverhaltens aufgezeigt.

Die Urteile und Sachverhalte sind jeweils nur einzelne Beispiele aus einer Vielzahl von Rechtswidrigkeiten und Verstößen. Soweit angesprochen, werden sie im Wesentlichen vollständig dargelegt, ohne eine juristische Bewertung zu bringen. Denn dem Leser soll aus den umfassend dargelegten Beispielen kritisierter Urteile bzw. der rechtswidrigen Verwaltungstätigkeit nur der unmittelbare Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze deutlich gemacht werden. Absicht der gemachten Ausführungen ist es, dem interessierten Betrachter die Frage zu stellen, ob die Handlungen der Bundesrepublik Deutschland wirklich noch rechtsstaatlich genannt werden können. So jedenfalls hatten es sich die Mütter und Väter bei der Schaffung des Grundgesetzes, unserer Verfassung, vorgestellt.

Natürlich kann diese Kritik nicht gegenüber sämtlichen Richtern gelten. Zahlreiche Richter und Richterinnen, mit Sicherheit der überwiegende Teil, halten sich an die gesetzlich vorgegebenen Vorschriften. Die Vielzahl von falschen Entscheidungen wird aber für sich sprechen.

Ein kurzes Nachwort soll darlegen, wie die Rechtswidrigkeiten durch rechtsstaatliche Mittel abgemildert werden können.