Read the book: «Zwang in der Sozialen Arbeit»

Die Autoren

Michael Lindenberg (Jg. 1954) ist emeritierter Professor, Sozialarbeiter und Kriminologe. Von 1979 bis 1992 war er als Sozialarbeiter im Strafvollzug, in der freien Straffälligenhilfe und als Bewährungshelfer tätig. Nach dem Studium der Kriminologie von 1987 bis 1992 promovierte er 1996 in Hamburg. 1993 bis 1996 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Hamburg bei Prof. Dr. Fritz Sack, 1996 bis 1998 Referatsleiter in der Behörde für Jugend in Hamburg und 1998 bis 2019 Professor für Organisationsformen Sozialer Arbeit an der Evangelischen Hochschule des Rauhen Hauses in Hamburg. Dort war er von 2003 bis 2004 Prorektor und von 2005 bis 2011 Rektor.

Tilman Lutz (Jg. 1973) ist Professor für Wissenschaft und Methoden der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) Hamburg sowie Sozialarbeiter, Diakon und Kriminologe. Von 1997 bis 2005 arbeitete er als Sozialarbeiter in der Jugendhilfe, in der Eingliederungshilfe und in der Schulentwicklung. Von 2000 bis 2002 absolvierte er das Studium der Kriminologie in Hamburg und promovierte dort 2009. Von 2005 bis 2008 war er Dozent am IfW an der Hochschule Neubrandenburg e. V., außerdem von 2009 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in verschiedenen Forschungsprojekten tätig. Von 2011 bis 2020 war er Professor für gesellschaftliche Bedingungen der Sozialen Arbeit & Diakonie an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie in Hamburg.
Michael Lindenberg Tilman Lutz
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1. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-035733-4
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-035734-1
epub: ISBN 978-3-17-035735-8
mobi: ISBN 978-3-17-035736-5
Vorwort des Herausgebers
Mit dem so genannten »Bologna-Prozess« galt es neu auszutarieren, welches Wissen Studierende der Sozialen Arbeit benötigen, um trotz erheblich verkürzter Ausbildungszeiten auch weiterhin »berufliche Handlungsfähigkeit« zu erlangen. Die Ergebnisse dieses nicht ganz schmerzfreien Abstimmungs- und Anpassungsprozesses lassen sich heute allerorten in volumigen Handbüchern nachlesen, in denen die neu entwickelten Module detailliert nach Lernzielen, Lehrinhalten, Lehrmethoden und Prüfungsformen beschrieben sind. Eine diskursive Selbstvergewisserung dieses Ausmaßes und dieser Präzision hat es vor Bologna allenfalls im Ausnahmefall gegeben.
Für Studierende bedeutet die Beschränkung der akademischen Grundausbildung auf sechs Semester, eine annähernd gleich große Stofffülle in deutlich verringerter Lernzeit bewältigen zu müssen. Die Erwartungen an das selbständige Lernen und Vertiefen des Stoffs in den eigenen vier Wänden sind deshalb deutlich gestiegen. Bologna hat das eigene Arbeitszimmer als Lernort gewissermaßen rekultiviert.
Die Idee zu der Reihe, in der das vorliegende Buch erscheint, ist vor dem Hintergrund dieser bildungspolitisch veränderten Rahmenbedingungen entstanden. Die nach und nach erscheinenden Bände sollen in kompakter Form nicht nur unabdingbares Grundwissen für das Studium der Sozialen Arbeit bereitstellen, sondern sich durch ihre Leserfreundlichkeit auch für das Selbststudium Studierender besonders eignen. Die Autor*innen der Reihe verpflichten sich diesem Ziel auf unterschiedliche Weise: durch die lernzielorientierte Begründung der ausgewählten Inhalte, durch die Begrenzung der Stoffmenge auf ein überschaubares Volumen, durch die Verständlichkeit ihrer Sprache, durch Anschaulichkeit und gezielte Theorie-Praxis-Verknüpfungen, nicht zuletzt aber auch durch lese(r)-freundliche Gestaltungselemente wie Schaubilder, Unterlegungen und andere Elemente.
Prof. Dr. Rudolf Bieker, Köln
Zu diesem Buch
»Ich glaube sowieso, wenn die jungen Menschen
auf alles hören würden, was die Älteren ihnen sagen,
würde jede Entwicklung aufhören und die Welt stillstehen.«
(Astrid Lindgren)
Zwang ist überall. Zwang ist daher Bestandteil Sozialer Arbeit. Im Alltag verdrängen wir das häufig. Zwang verträgt sich nicht mit unserem professionellen Selbstverständnis. Zwang und Zwangsmittel werden oft genug als unliebsame Nebenwirkungen ausgeblendet, schließlich soll Soziale Arbeit zum selbstständigen und selbstbestimmten Handeln anleiten, will ermöglichen und ermächtigen. Diese berufliche Grundhaltung ist der erste Anlass und Ausgangspunkt dieses Bandes. Der zweite Anlass besteht in der zunehmenden Legitimierung von Zwang und Zwangsmitteln, die im Widerspruch zu dieser Grundhaltung vermehrt als notwendige und unabdingbare Bestandteile von Sozialer Arbeit und Erziehung in der Praxis und im Fachdiskurs legitimiert werden: Festhalten, Einschließen, Sanktionieren oder das systematische Gewähren und Entziehen von vermeintlichen Privilegien.
Diese Spannung zwischen beruflicher Grundhaltung und zunehmender Legitimation verlangt einen kritischen, selbstvergewissernden Blick auf diesen Begriff. Soziale Arbeit und Zwang sind miteinander verquickt – was bedeutet das in der Praxis? Und welche Folgen hat diese Verquickung für das berufliche Selbstverständnis, die oft zitierte Haltung, kurz: Wie kann im beruflichen Alltag mit dem vorhandenen Zwang und mit Zwangsmitteln professionell und reflexiv umgegangen werden?
In der Erörterung dieses Spannungsverhältnisses konzentrieren wir uns auf die Praxen des Zwangs. Damit sind die Zwangsmittel und -maßnahmen gemeint, die von Sozialarbeiter*innen konzeptionell und geplant oder auch spontan eingesetzt werden. Dafür befragen wir zunächst den Begriff und seine Verwandten Macht, Erziehung und Strafe, um dann die Positionen von Klassiker*innen zu besprechen. In diesem ersten Teil geht es um unterschiedliche Blicke auf die Facetten des Begriffs.
Die Diskurse, die Handlungen und die Haltungen um den Zwang sind nicht in das Belieben der Fachleute gestellt. Sie sind stets Ausdruck sozialpolitischer Ordnungsvorstellungen, mit denen sich die Fachkräfte und Organisationen auseinandersetzen müssen. Daher ordnen wir anschließend die aktuellen Kontroversen um die Legitimität von Zwang in diese Ordnungsvorstellungen ein. Vor diesem Hintergrund beleuchten wir abschließend alternative Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Adressat*innen. Dazu besprechen wir die zugehörigen Menschenbilder, Erziehungsverständnisse und organisatorischen Kontexte.
Dies tun wir auf Basis unserer eigenen Haltung und fachlichen Überzeugung, dass es in der Sozialen Arbeit um Emanzipation, Aneignung und Teilhabe gehen sollte. Zwang und Zwangsmittel bieten dafür keine Hilfe oder Unterstützung.
Wir wollen mit diesem Band zum Nachdenken über den Zwang in der Sozialen Arbeit einladen: Über den Begriff und Formen des Zwangs, vor allem über Hürden und Konflikte im beruflichen Alltag, aber auch über Handlungsmöglichkeiten im Berufsalltag sowie auf der konzeptionellen und institutionellen Ebene. Denn oft halten wir Sozialarbeiter*innen uns für machtloser und begrenzter als wir es sind. Überall ist Zwang. Doch ausgeliefert sind wir ihm nicht.
Michael Lindenberg und Tilman Lutz
Inhalt
1 Vorwort des Herausgebers
2 Zu diesem Buch
3 1 Zwang als verdrängtes Thema in der Sozialen Arbeit – zur Einführung
4 1.1 Zwang in der Sozialen Arbeit?
5 1.2 Ziele und Aufbau
6 2 Zwang – Worüber reden wir?
7 2.1 Überall ist Zwang
8 2.2 Enger und weiter Zwangsbegriff
9 2.3 Zwang auf der Mikro-, Meso- und Makroebene mit drei Beispielen
10 Beispiel 1: Der Strafvollzug
11 Beispiel 2: Die Kindertagesstätte
12 Beispiel 3: Die Wohngruppe in der Jugendhilfe
13 2.4 Formen von Zwangsanwendung, Zwangsmitteln und Zwangsmaßnahmen
14 2.4.1 Zwangsmomente und Zwangselemente
15 2.4.2 Körperlicher und psychischer Zwang
16 2.4.3 Struktureller Zwang
17 2.5 Über den Zusammenhang von Zwang und Zwangskontexten in der Sozialen Arbeit
18 3 Pädagogische und soziologische Sichtweisen auf Zwang
19 3.1. Verstehen und Deuten: Wissens- und Wissenschaftsverständnisse
20 3.2 Immanuel Kant: Der Weg in die Freiheit
21 3.3 Alice Salomon: »Niemand kann für einen anderen leben oder sterben«
22 3.4 Norbert Elias: Vom Fremdzwang zum Selbstzwang
23 3.5 Johann Heinrich Pestalozzi: Das Kind will es für sich selbst
24 3.6 Jean Jaques Rousseau: Der Schein der Freiheit
25 3.7 Janusz Korczak: Konstitutionelle Pädagogik
26 3.8 Siegfried Bernfeld: Das Kinderkollektiv und seine Selbstregierung
27 3.9 Zusammenfassung
28 4 Begriffsverwandtschaften
29 4.1 Die Bedeutung von Zwang und verwandter Begriffe für den Fachdiskurs
30 4.2 Macht und Zwang
31 4.3 Paternalismus und Zwang
32 4.4 Gewalt und Zwang
33 4.5 Strafe und Zwang
34 4.6 Erziehung und Zwang
35 4.7 Zusammenfassung
36 5 Zwang in der Sozialen Arbeit – sozialpolitische Einordnung und Handlungsmöglichkeiten
37 5.1 Sozialpolitische Einordnung
38 5.1.1 Aktivierung als Mangel an Eigenverantwortung
39 5.1.2 Sicherheit durch Risikomanagement
40 5.1.3 Hilfe und Kontrolle: Der lange Schatten des doppelten Mandats
41 5.2 Zwangsmittel in der Sozialen Arbeit und Alternativen
42 5.2.1 Menschenbild und Erziehungsverständnis
43 5.2.2 Verzeihen und Verständigung
44 6 Wissen, was wir tun – zusammenfassende Überlegungen zum Umgang mit Zwang im Alltag der Sozialen Arbeit
45 6.1 Soziale Arbeit als ungewisses Handeln in hoher Verantwortung
46 6.2 Zwang und Partizipation – eine besondere Herausforderung für die Soziale Arbeit
47 6.3 Professionelles Handeln als Achtung der Würde
48 6.4 Die Unendliche Geschichte
49 Literatur
1 Zwang als verdrängtes Thema in der Sozialen Arbeit – zur Einführung
Im öffentlichen Bewusstsein üben Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter einen helfenden Beruf aus. Sie werden vor allem als Unterstützer*innen wahrgenommen. Damit gelten sie zunächst als unverdächtig, Zwang auszuüben. Ihre Dienstleistungen mögen vielleicht als zu teuer und zu wenig effektiv empfunden werden, und oft sind sie auch schwer zu erklären. Aber in einer funktional differenzierten Welt entstehen immer neue Berufe, von denen wir nichts weiter verstehen müssen. Gerade das ist das Ziel der Arbeitsteilung: Ein*e jede*r konzentriere sich auf ihr*sein Arbeitsfeld.
Allerdings ist es auch so, dass wir, obwohl wir von den beruflichen Gepflogenheiten der Menschen in den vielen Berufen nichts wissen, es uns dennoch häufig nicht nehmen lassen, kritisch mit ihnen umzugehen. Und das häufig zu Recht: Banker*innen können sich mit Hilfe ihres Insiderwissens bereichern, Rechtsanwält*innen können ihre juristischen Kenntnisse nutzen, um zu eigenen Gunsten rechtliche Lücken auszuspähen, Polizist*innen schlagen bei Demonstrationen über die Stränge, Ärzt*innen können zu willfährigen Agent*innen der Pharmaindustrie werden. Nichts davon trifft auf den helfenden Beruf der Sozialen Arbeit zu. Sie helfen. Wer hilft, ist unverdächtig. Zudem ahnen alle, dass dieser Berufsstand auch zur Entlastung des eigenen Lebens beitragen kann. Diese Fachkräfte kümmern sich, wo wir anderen uns nicht kümmern können, wollen oder dürfen.
Wer hilft, hat augenscheinlich keine oder wenig Macht und übt sie auch nicht aus und Zwang schon gar nicht. Auch viele Beschäftigte in der Sozialen Arbeit mögen das so sehen. Macht können sie auch deshalb nicht haben, weil sie, so ihr eigener Eindruck, selbst nur kleine Rädchen im Getriebe einer Sozialbürokratie sind, in der die Entscheidungen über Art, Umfang und Ausgestaltung der Hilfen durch viele Hände gehen müssen. Vielleicht ist das einer der Gründe dafür, weshalb sich nicht wenige in ihrer beruflichen Tätigkeit für tendenziell machtlos halten. Und wer sich als machtlos sieht, kann offensichtlich keinen Zwang ausüben. Diese Haltung kann selbst auf jene zutreffen, die in Eingriffsverwaltungen arbeiten, etwa dem Jugendamt oder gar im Strafvollzug. Beschäftigte in Freizeitheimen, in der Jugendsozialarbeit und in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit definieren Machtferne und damit Zwangsfreiheit und die Freiwilligkeit ihrer Angebote als zentrales Arbeitsprinzip und Alleinstellungsmerkmal. Auch Beschäftigte in stationären Wohnformen können ihre Position so deuten, dass sie selbst keinen Zwang auf Menschen ausüben, sondern ausschließlich selbst Zwängen unterliegen: denen der bewilligenden bzw. zuweisenden Behörde, denen der eigenen Organisationen, des gesetzlichen Auftrags, des Konzepts und der Arbeitsplatzbeschreibung, dem Zwang der Dienstanweisungen und der Ansagen der Vorgesetzten. Allen diesen Zwängen haben sich die Fachleute und – durch sie vermittelt – die Adressat*innen zu unterwerfen. Da bleibt wenig Raum, sich selbst als machtvoll zu erleben, als eine Person, die mit Zwangsmitteln ausgestattet ist. Das Verdrängen des selbst ausgeübten Zwangs ist in allen Arbeitsfeldern geradezu endemisch. Zwang gehört nicht zum beruflichen Selbstverständnis. Fachkräfte der Sozialen Arbeit haben gelernt zu helfen, nicht zu zwingen. Das Zwingen übernehmen andere Berufsgruppen und Institutionen.
Ganz offensichtlich trifft das jedoch nicht zu. Alle Beschäftigten in der Sozialen Arbeit sind mit Macht ausgestattet und verfügen deshalb auch über Zwangsmittel. Über den Grad lässt sich streiten, ihr Vorhandensein ist allerdings unbestreitbar. In bestimmten Gebieten sind diese Zwangsmittel sichtbar und klar normiert, etwa durch das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG), in der Arbeitsverwaltung durch das SGB II und III, durch das SGB XII für die Bezieher*innen von Grundsicherung. Die in diesen Feldern beschäftigten Fachkräfte werden sich damit befassen müssen. Dabei ist die gedankliche Grundoperation folgende: Die Adressat*innen verfügen über Grundrechte hinsichtlich ihrer Freiheit und ihres Anspruchs auf das Führen eines menschenwürdigen und selbstbestimmten Lebens. Diese Grundrechte jedoch können unter bestimmten Bedingungen gesetzlich legitimiert eingeschränkt bzw. entzogen werden. Das ist Zwang – auch in der Sozialen Arbeit, wie sich am SGB VIII verdeutlichen lässt: Dabei handelt es sich um ein Leistungsgesetz, das Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe normiert. Trotzdem sind die Fachkräfte gezwungen, dauerhaft und ständig Einschätzungen zu treffen, ob diese Leistung zusteht oder nicht, aber auch, ob sie angeboten oder aufgezwungen werden soll – mit mehr oder weniger sanftem Druck oder per Gerichtsbeschluss. Denn die nach diesem Gesetz zustehende Leistung ist häufig nicht gewollt. So können die Fachkräfte den Entzug der elterlichen Sorge beantragen oder damit drohen, um so die Leistung gegen den Willen der Adressat*innen durchzusetzen. Dann ist aus dem Anspruch auf eine Hilfe der Zwang geworden, sich einer Hilfe zu unterwerfen. Aus einem individuellen Recht wird dann eine staatliche Zwangsmaßnahme.
1.1 Zwang in der Sozialen Arbeit?
Zwang ist eine nicht selten verdrängte Wirklichkeit in der Sozialen Arbeit. Es ist die Regel, dass Tätigkeiten der Sozialen Arbeit mit der Einschränkung von Handlungsfreiheiten ihrer Adressat*innen verbunden sind. Diese Einschränkungen sind meist nicht das erklärte Ziel, aber sie finden statt. Wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel. Jemand mag aus freien Stücken wegen seines Alkoholkonsums in eine Beratungsstelle gehen. Das ist eine Ausnahme, denn vielleicht ist das keine Bedingung des Arbeitgebers oder seines sozialen Umfelds. Spätestens, wenn die Einweisung in eine Suchtklinik bevorsteht, wird er*sie sich jedoch Zwängen unterwerfen müssen, sie*er muss gegen den eigenen Willen bestimmte Dinge tun oder unterlassen. Jemand mag aus freien Stücken eine Erziehungsberatung aufsuchen. Doch spätestens, wenn daraus eine Hilfe zur Erziehung werden soll, weil die Fachkraft das vorgeschlagen hat, wird sich diese Person Zwängen unterwerfen müssen. Für die Beschäftigten in einem helfenden Beruf mag das eine ungeliebte Tatsache sein, aber es bleibt eine Tatsache: Durch die Soziale Arbeit werden die Handlungsoptionen von Menschen eingeschränkt, zum Teil werden sie auch dazu gebracht, gegen ihren eigenen Willen etwas ganz bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Das geschieht im Strafvollzug genauso wie in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Der Unterschied besteht zunächst lediglich darin, dass im ersteren Fall der Eintritt selbst unter Zwang erfolgt, im zweiten Fall nicht. Dieses Faktum des Zwangs ändert sich auch nicht, wenn er im Alltag unbemerkt bleibt oder zu verschwinden scheint:
»Wenn mit der Zeit dieser Zwang nicht mehr empfunden wird, so geschieht dies deshalb, weil er nach und nach Gewohnheiten und innere Tendenzen zur Entstehung bringt, die ihn überflüssig machen; aber sie ersetzen ihn nur, weil sie ja von ihm herstammen« (Durkheim 1961 [1895], S. 108).
Die Einschränkungen der Handlungsfreiheit wie z. B. die Durchsetzung des eigenen Willens gegen den Willen einer anderen Person werden in Praxis und Fachliteratur regelhaft im so genannten »Doppelten Mandat« und/oder im »Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle« (Böhnisch/Lösch 1973; Thieme 2017,
Kap. 5.1.3) betrachtet und bearbeitet und auf das konkrete Handeln und Interagieren von Fachkräften mit ihren Adressat*innen bezogen. Daneben ist der Begriff des »Zwangskontexts« (
Kap. 2.5) geläufig, mit dem zunächst beschrieben wird, dass Angebote nicht freiwillig in Anspruch genommen werden. Als Zwangskontext werden »alle nicht von den Klient/innen selbst ausgehenden Einflüsse zum Aufsuchen von Einrichtungen der sozialen Arbeit« (Deutscher Verein 2017, S. 1013; Trenzcek 2009, S. 128ff; Kähler 2005) definiert. Zwang bedeutet dann, dass Menschen durch gesetzliche Vorgaben zur Inanspruchnahme Sozialer Arbeit gebracht werden, etwa durch staatliche Eingriffe bei Kindeswohlgefährdung oder durch das mehr oder weniger massive Drängen von anderen, etwa Freund*innen, Nachbar*innen, Sozialen Diensten, der Justiz, um nur einige Beispiele zu nennen.
Soziale Zwänge wie das Drängen des Arbeitgebers oder der Nachbar*innen und Zwangskontexte stehen in diesem Buch jedoch ausdrücklich nicht im Fokus. Im Zentrum stehen die Praxen des Zwangs, die Zwangsmittel, die in der Sozialen Arbeit von Sozialarbeiter*innen konzeptionell und geplant oder auch spontan eingesetzt werden: eben ihr eigenes Handeln. Es geht uns um diese konkreten Zwänge oder Zwangsformen sowie die institutionellen Settings, etwa die geschlossene Tür, die den Adressat*innen die Freiheit nimmt. Wir wollen einladen, darüber nachzudenken, was die einzelne Fachkraft tut, wie sie mit diesem »Berufsschicksal« und diesem zentralen Rollenkonflikt umgeht. Ihre konkreten Zwänge und Zwangsformen treten im Alltag und der Selbstbeschreibung häufig in den Hintergrund. Sie werden als ungeliebte Nebeneffekte nach Möglichkeit ausgeblendet, weil sie das professionelle Selbstbild gefährden. Soziale Arbeit will gemäß ihrer Selbstbeschreibung zum selbstständigen und selbstbestimmten, zum freien Handeln anleiten, sie will ermöglichen und ermächtigen. Das verträgt sich nicht mit Zwang. Doch ist Zwang ein sozialer Tatbestand, und die Negation des Zwangs beseitigt ihn nicht, »ähnlich wie die Luft nicht an Gewicht verliert, wiewohl wir ihre Last nicht mehr fühlen« (Durkheim 1895/1961, S. 108).
Das ist jedoch nur eine Seite der Medaille, nur ein Teil der sozialarbeiterischen Wirklichkeit und ihrer Diskurse. In der Praxis und zunehmend auch in der Methoden- und Fachliteratur werden Zwang und Zwangsmittel teilweise als konstitutiver Teil von Erziehung und Sozialer Arbeit beschrieben. Dabei dominiert allerdings ein diffuser Zwangsbegriff, bei dem die bereits angesprochenen Trennlinien (Sozialer Zwang, Zwangskontexte und Zwangsmittel) verwischt und unscharf werden. Unterschiedliche Formen und Begriffe von Zwang werden unzulässig vermischt: vom Einschluss bzw. der Entziehung von Freiheit über körperliche und gewaltförmige Beschränkung der Handlungsoptionen und Sanktions- bzw. Privilegiensysteme bis hin zur Abwendung von akuter Selbst- bzw. Fremdgefährdung (Nothilfe und Notwehr). Auch gemeinsam vereinbarte Regeln und Verpflichtungen gehören dazu.
Die bisherigen Veröffentlichungen, die ausdrücklich den Zwangsbegriff in der Sozialen Arbeit in den Mittelpunkt stellen, beziehen sich meist auf die Handlungsfelder der Jugendhilfe und deren Formen von Zwang bzw. Gewalt (bspw. Forum Erziehungshilfen 4/2019; Häbel 2016; Menk et al. 2013; Huxoll/Kotthaus 2012; Schwabe 2008) sowie einen neuen Autoritarismus (Widersprüche, Heft 154). Mit Blick auf Strafen und freiheitsentziehende Maßnahmen als spezifische Form des Zwangs existiert ein größeres Spektrum an Literatur, weil hier die Zwangsmaßnahmen Teil der Intervention sind. Einen allgemeiner angelegten Zugang zu Zwang und Praktiken des Zwangs in der Sozialen Arbeit finden wir eher in Zeitschriften, Tagungsberichten und ähnlichen Publikationen (bspw. Baumann 2019; Jugendhilfe 1/2018; SozialExtra 5/2017; Lindenberg/Lutz 2014; Lutz 2011; ZJJ [Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe] 4/2007; Widersprüche, Heft 106 und Heft 113). 2018 hat sich der Deutsche Ethikrat (vgl. kritisch: Rosenbauer/Wölfel 2019) übergreifend, d. h. in unterschiedlichen Bereichen der Sorge- und Sozialarbeit, mit dem Thema »Hilfe durch Zwang« befasst und gefragt, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen Zwang als »wohltätig« (und damit als legitim) gelten könne, oder ob wir eine »Renaissance des Zwangs« (Nickolai/Reindl 1999) und repressiver Tendenzen (bspw. Dollinger/Schmidt-Semisch 2011) erleben. Dieser neuere Diskurs um die Legitimität von Zwang als Erziehungsmittel (pädagogisch und rechtlich) in den letzten beiden Dekaden ist ein zentraler Anlass für dieses Buch. Die bestehende Kontroverse darüber und die Relevanz für die Praxis zeigen sich auch rechtlich, etwa an der Novellierung des § 1631b BGB im Jahr 2017. Mit dieser Novellierung wurden freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe einerseits durch die Einführung einer gerichtlichen Genehmigung begrenzt. Andererseits verdeutlicht diese Regelung, dass Handlungsbedarf durch das Vorhandensein solcher bisher von den Personensorgeberechtigten genehmigten Zwangsmaßnahmen besteht. Die Novellierung eröffnet durch den Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen rechtssicher zu stellen. Insofern begrenzt diese gesetzliche Normierung Zwangsmaßnahmen nicht nur, sondern ermöglicht sie zugleich, indem sie Legalität schafft. Dies gibt den Fachkräften und ihren Trägern die rechtlich unterfütterte Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen und -mittel auch pädagogisch zu legitimieren (Lindenberg/Lutz 2017;
Kap. 4;
Kap. 5).
1.2 Ziele und Aufbau
Die Beiträge aus der Disziplin und aus der Praxis reflektieren sowohl die unterschiedlichen Begriffsdefinitionen und Bezugspunkte als auch die Erkenntnis, dass Zwang in der Sozialen Arbeit existiert und praktiziert wird. Zwang scheint, wie bereits ausgeführt, ein nicht zu hintergehender Bestandteil der Sozialen Arbeit zu sein. Dafür soll in diesem Buch ebenso ein Bewusstsein geschaffen werden wie für die Diffusität des Begriffs in den Konzepten, Methoden und alltäglichen Praxen. In diesen Praxen erfahren Zwang und insbesondere die hier im Zentrum stehenden Zwangsmittel seit einigen Jahren eine Renaissance: Die Platzzahlen in der geschlossenen Unterbringung und andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen steigen ebenso an wie strikte Systeme von Privilegien und Sanktionen (Kunstreich/Lutz 2015; Degener et al. 2020), das »Lob der Disziplin« (Bueb 2006) und die Forderungen nach Möglichkeiten, mehr Druck auszuüben und zu sanktionieren, durchdringen auch die Praxis (Mohr/Ziegler 2012; Mohr 2017). So konstatiert der 14. Kinder- und Jugendbericht die Dominanz eines »Risiko-, Schutz- und Kontrolldiskurs[es]« (BMFSFJ 2013, S. 353). Dollinger (2011, S. 26) spricht vom »Eindruck eines – in welcher Form auch immer – rigider bzw. ›härter‹ werdenden Umgangs mit erwartungs- und normwidrigem Verhalten.«
These
Unsere These ist, dass sich auch in den Institutionen der »Schwäche und Fürsorge«, zu denen etwa die Jugendhilfe gehört, eine Zwangsbereitschaft durchsetzt, die in den Institutionen »Verbrechen und Strafe« (zur Unterscheidung der Begriffe vgl. Cremer-Schäfer/Steinert 2014) wie etwa Polizei, Justiz und den Gefängnissen, aus Sicht der Sozialen Arbeit zwar immer umstritten, aber als grundlegend betrachtet wurde (Cornel et al. 2018; Zobrist 2018).
Vor diesem Hintergrund wollen wir verdeutlichen, dass es unumgänglich ist, sich stets über den eigenen Umgang mit dem tatsächlich vorhandenen Zwang und den Zwangsmitteln in der Sozialen Arbeit selbstvergewissernd und -reflexiv zu befassen. Um dies zu erreichen, werden zunächst ausgehend von Beispielen die grundlegenden Begriffe geklärt sowie die Verquickung von Zwang und Sozialer Arbeit aufgezeigt, um sodann eine historische Einordnung des Zwangs in der Soziologie und der Pädagogik vorzunehmen. In einem dritten Schritt wird die Begriffsklärung dahingehend vertieft, dass mit Zwang verwandte Begriffe (Macht, Paternalismus, Gewalt, Strafe und Erziehung) diskutiert werden. Mit diesen drei Schritten soll mehr Klarheit in die Diffusität gebracht werden: sowohl bezüglich der unterschiedlichen Füllungen und Facetten des Begriffs als auch der damit verbundenen Handlungsunsicherheiten und vermeintlichen Handlungssicherheiten. Denn beides, Sicherheit und Unsicherheit, ist durch die Verwendung des Begriffs »Zwang« in der jüngeren Fachdebatte und den entsprechenden Konzepten erzeugt worden, und zwar sowohl in den Plädoyers für eine Enttabuisierung bzw. Renaissance von Zwang und Zwangsmitteln in der Sozialen Arbeit als auch in den Kritiken an solchen Konzepten.
Der Zwangsbegriff in der heutigen Sozialen Arbeit und die Rahmungen der angesprochenen Debatten werden in einem vierten Schritt mit Blick auf die sozialpolitischen Entwicklungen eingeordnet. Zu dem Anspruch der Selbstvergewisserung und deren Nutzung im beruflichen Alltag gehört es sodann zwingend, alternative Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Adressat*innen zu verdeutlichen. Dabei konzentrieren wir uns auf Praxen des Verzeihens und Verständigens, die dahinter liegenden Menschenbilder und Erziehungsverständnisse sowie die organisatorischen Kontexte und Voraussetzungen. Davon ausgehend setzen wir uns abschließend mit Fragen der Haltung auseinander. Wir beschäftigen uns insbesondere mit der Partizipation als Leitbild einer aushandelnden Sozialen Arbeit, die die Würde des Menschen unbedingt achtet, sowie den prinzipiellen Handlungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten: Wissen, was wir tun.
Unsere zentrale Unterscheidung von Zwang als allgegenwärtige »soziale Tatsache«, wie Durkheim es formuliert (hier verwenden wir den Begriff des weiten Zwangs), und der (bewusst erzieherisch eingesetzten) Zwangsmittel (hier verwenden wir den Begriff des engen Zwangs) soll eine Thematisierung jener Zwangsmittel und -praktiken ermöglichen, die der Sozialen Arbeit nicht zwingend immanent sind, auch wenn sie in Folge ihres gesellschaftlichen Auftrags mit Macht ausgestattet ist und häufig in Zwangskontexten (
Kap. 2.5) realisiert wird. Auch wenn es zweifellos zutrifft, dass Zwang in der Sozialen Arbeit stattfindet, ist damit die Frage, in welcher Form und in welchem Ausmaß Zwangsmittel im engeren Sinn eingesetzt werden, noch nicht beantwortet. Der weite Zwang ist allgegenwärtig und unhintergehbar, der enge Zwang ist dagegen bewusst erzeugt und seine Legitimität als pädagogisches Mittel mindestens zweifelhaft. Mit dieser Unterscheidung beschäftigt sich der erste Teil (bis Kap. 4), mit der Haltung und dem Selbstverständnis der Blick auf die Alternativen (
Kap. 5) und das Abschlusskapitel (
Kap. 6).
Leitend für unsere Auseinandersetzung und Aufbereitung ist unsere Kritik an Überlegungen, Zwang als – zumindest unter bestimmten Bedingungen – »wohltätig« oder »entwicklungsfördernd« (z. B. Ethikrat 2018; Baumann 2019) zu verharmlosen oder Zwangskontexte als aussichtsreiche Ausgangssituation für Veränderungen zu fassen (Zobrist/Kähler 2017, S. 126). Gleichzeitig lassen sich diese und lässt sich der Zwang in der Sozialen Arbeit nicht ignorieren oder beschönigen. Zwang in der Sozialen Arbeit muss klar benannt und reflektiert werden. Obwohl das so ist, vertreten wir eine Fachlichkeit, die Zwang schon immer als Problem und nicht als Hilfe oder Unterstützung, dagegen stets als Hindernis und nicht als Ermöglichung gesehen hat. Erst Mitwirkung erzeugt den Erfolg, wie schon Alice Salomon als die Begründerin der modernen Sozialen Arbeit wusste: »Niemand kann für einen anderen leben oder sterben« (1926/2008, S. 84).
In der Sozialen Arbeit geht es um Emanzipation und Eigeninitiative, um Aneignung und Teilhabe, nicht um die Anwendung von Zwangsmitteln. Zwang bleibt in jeder Form ein Stachel im Fleisch einer reflexiven Sozialen Arbeit.
2 Zwang – Worüber reden wir?
Was Sie in diesem Kapitel erwarten können
In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen die Allgegenwärtigkeit von Zwang. Zwang, ›weit‹ gefasst, ist erst einmal nichts zu Vermeidendes, Gefährliches oder gar Böses. Er ist ganz im Gegenteil unvermeidbar und hilft uns dabei, den Alltag zu bewältigen. Wir alle halten uns an Regeln, ohne dass wir uns darüber groß verständigen müssen, denn dann gäbe es jedes Mal ein großes Chaos. Diese Regeln haben wir verinnerlicht. Deshalb bedarf es normalerweise auch keines ausdrücklichen fremden Zwanges, sondern wir können uns auf einen in uns liegenden Selbstzwang verlassen. Wir sprechen daher in Anlehnung an Norbert Elias auch von einem »Zwang zum Selbstzwang«. Diesen Zwang, aber auch den von anderen gesetzten Fremdzwang, der noch die begrenzte Möglichkeit zu eigenen Entscheidungen lässt, als Handlungsoptionen ermöglicht, nennen wir »weiten Zwang«, weil er eben überall ist. Davon grenzen wir den »engen Zwang« ab. Dieser reduziert die Handlungsmöglichkeiten der Zwangsunterworfenen auf null. Um diesen geht es uns vor allem, denn wie weit wir »engen Zwang« ausüben, bestimmen wir ganz überwiegend selbst. Er ist nicht überall, sondern wird durch unsere eigenen Entscheidungen geschaffen. Wir haben Gestaltungsspielraum beim engen Zwang. Diesen Gestaltungsspielraum wollen wir in allen weiteren Kapiteln ausloten. Mit den folgenden Begriffsbestimmungen und drei Beispielen aus der Praxis Sozialer Arbeit bereiten wir dies vor. Auf diese begriffliche Grundlegung greifen wir dann in allen weiteren Kapitel zurück.
2.1 Überall ist Zwang
Täglich stehen wir vor unzähligen Entscheidungen und Handlungen. Wir sind gezwungen, die Tür zu öffnen, wenn wir ein Haus betreten. Wir sind gezwungen, eine Fahrkarte zu kaufen, wenn wir mit der Bahn fahren. Wenn wir wollen, dass eine Mieterhöhung zurückgenommen wird, sind wir gezwungen, mit dem Vermieter zu verhandeln oder das Rechtssystem zu bemühen. Zwar können wir auch die Tür eintreten oder das Haus nicht oder unbequem durch das Fenster betreten. Wir können auch Schwarzfahren oder zu Fuß gehen. Wir können Vermieter verprügeln oder die Mieterhöhung zähneknirschend akzeptieren. Aber wir treten nicht die Tür ein, wir verprügeln nicht unsere Vermieter. Irgendeine geheime Macht scheint uns davon abzuhalten. Nun, so geheim ist sie auch wieder nicht: Wir wollen keinen Ärger wegen Sachbeschädigung und wir wollen keine Strafanzeige wegen Körperverletzung – und vor allem halten wir solche Handlungsweisen für unangemessen. In der Situation selbst wägen wir das aber nicht bewusst ab. Wir tun es eben nicht. Es gehört sich nicht. Es führt zu nichts – oder allenfalls zu neuen Konflikten.
Diese Beispiele für alltägliche Zwänge zeigen, wie weit der Begriff »Zwang« gefasst wird: Zwang bezeichnet so verstanden materielle, soziale oder zwischenmenschliche Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit und Handlungsmöglichkeiten, unabhängig davon, ob diese Einschränkung jeweils beabsichtigt ist oder nicht (Wolf 2008, S. 93). Diesen Einschränkungen unterwerfen wir uns auch unabhängig davon, ob wir den Zwang überhaupt bemerken. Der Soziologe Norbert Elias führt als Grund dafür »Interdependenzen« an. Das Wort meint, dass wir gegenseitig aufeinander angewiesen sind und in dieser Angewiesenheit voneinander abhängen. Interdependenzen unterliegen wir, und sie verbinden uns zugleich. In unserer Angewiesenheit aufeinander müssen wir unser Handeln und vor allem die damit verbundenen Affekte beständig kontrollieren, denn »das Verhalten von immer mehr Menschen muss aufeinander abgestimmt, das Gewebe der Aktionen immer genauer und straffer durchorganisiert sein« (Elias 1976/1991, Bd. 2, S. 317). Und diesem Angewiesensein aufeinander können wir nur entsprechen, wenn wir uns in dem komplizierten Gewebe der menschlichen Aktionen beständig unter großer innerer Anspannung ›richtig‹ verhalten, unsere Triebe und Affekte kontrollieren. Denn die »Hauptgefahr, die hier der Mensch für den Menschen bedeutet, entsteht dadurch, dass irgendjemand inmitten dieses Getriebes seine Selbstkontrolle verliert« (ebd., S. 319). Aus dem zwischenmenschlichen Fremdzwang – »Mach, was ich Dir sage« – wird so ein viel wirkungsvollerer Selbstzwang – »Ich mache es von mir aus, niemand muss es mir sagen.«
Wir bewegen uns in unserem Sozialen Raum beständig in einem Kräftefeld, das wir gemeinsam mit den anderen erzeugen, die sich in diesem Raum befinden. Das ist sehr anstrengend, weil wir immer darüber zu wachen haben, ob wir nun zu viel oder zu wenig Kraft entfalten, wenn wir unseren Beitrag zu dem Gleichgewicht in diesem Kräftefeld leisten. Das ist ein Gedanke von Pierre Bourdieu. Er hat den Sozialen Raum als ein Kräftefeld bezeichnet, »als ein Ensemble objektiver Kräfteverhältnisse, die allen in das Feld Eintretenden gegenüber sich als Zwang auferlegen und weder auf die individuellen Intentionen der Einzelakteure noch auf deren direkte Interaktionen zurückzuführen sind« (Bourdieu 1985, S. 10). Wir können niemals irgendetwas tun, ohne uns auf andere zu beziehen und ohne dabei ungeschriebene Gesetze einzuhalten, wie der Volksmund sagt, der damit Elias und Bourdieu zustimmt. Für diese ungeschriebenen Gesetze, gerne auch als Selbstverständlichkeiten bezeichnet, gibt es unzählige Beispiele: Wer eine wissenschaftliche Hausarbeit schreibt, muss andere Autor*innen zitieren, wer einen Antrag bei einer Behörde stellt, muss dies schriftlich tun, wer in den Raum einer ihm unbekannten Person eintritt, muss vorher anklopfen und die Einladung abwarten.
Diese Beispiele zeigen deutlich, dass es sich mit dem Zwang gar nicht so offen verhält, wie vielleicht anfangs gedacht, etwa: »Jemand sagt mir, was ich tun muss, und wenn ich es nicht tue, dann kann er mich zwingen.« Sondern eher so: »Ich bin vernünftig und sehe, dass ich selbst bestimmte Wege einhalten und bestimmte Formen wahren muss, um zu meinem Recht zu kommen. Alles andere wäre dumm von mir.«
Zwang wird, obwohl wir gerade auf den durch die gegenseitige Abhängigkeit entstandenen und daher eher unbemerkten Zwang hingewiesen haben, meistens als eine konkrete Einwirkung gefasst. Das können innerpsychische Zwänge (Zwangsstörungen, Zwangshandlungen) sein oder Einflussnahmen von außen, etwa Zwangsarbeit oder Zwangsgeld. Dies sind enger definierte und negativ besetzte Begriffe. Auch die im Duden zuvorderst genannten Synonyme für Zwang – z. B. Druck, Gewalt, Nötigung, Terror, Unterdrückung, Diktat – verweisen eher auf ein enges Verständnis von Zwang, das dessen althochdeutschem Wortursprung »mit der Faust zusammenpressen« (Narr 1999, S. 15) näher ist.
Auch im Recht wird Zwang in einem engeren Verständnis gebraucht. Zwang wird dort stets von außen und gegen den eigenen Willen an Menschen herangetragen: Als Zwangsmittel (§§ 9ff VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz) werden die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang genannt: »Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen« (§ 2 Abs. 1 UZwG – Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes). Es geht demnach um direktive Machtausübung mittels Gewalt. Zwang als freiheitsentziehende Maßnahme gegen Kinder und Jugendliche wird aufgrund seiner Gewaltförmigkeit rechtlich klar begrenzt. § 1631b Abs. 1 BGB legt fest, dass eine geschlossene Unterbringung nur zulässig ist, »wenn sie zum Wohle des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht anders begegnet werden kann.« Freiheitsentzug und der mit ihm verbundene Zwang steht dem Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch) entgegen. Damit ist das Recht auf eine Erziehung ohne die Zufügung seelischer Verletzungen, ohne körperliche Bestrafung und andere entwürdigende Maßnahmen gemeint. Zwang wird vom Gesetzgeber damit eindeutig eng definiert und in diesem Kontext ausschließlich dann zugelassen, wenn ein Kind vor drohendem erheblichem Schaden zu bewahren ist. Entsprechendes gilt für den allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB – Strafgesetzbuch; § 227 BGB), nach dem Zwangseingriffe in Rechte anderer nur ausnahmsweise zur Abwehr von rechtswidrigen Angriffen erlaubt sind.
Zwang ist offenkundig ein vieldeutiger, kontextabhängiger Begriff. Es ist daher notwendig, jeweils und im Einzelnen aufzuführen, was unter Zwang verstanden werden soll, wenn von diesem die Rede ist – zumindest sofern dies »bedacht und redlich« erfolgen soll (Narr 1999, S. 16).
Für die Soziale Arbeit und deren Verstricktheit mit dem Zwang spielen die vorhin genannten psychologischen, im Individuum selbst verorteten Zwänge (Zwangsstörungen, Triebe, Sucht usw.) zwar eine Rolle. Wir beziehen uns hier jedoch ausschließlich auf Zwang als soziale Handlung, also als eine Handlung, die von Menschen gegenüber anderen Menschen ausgeübt wird. Das ist schon vielgestaltig genug, denn dies kann direkt oder vermittelt über Normen und institutionelle Settings erfolgen. Daher unterscheiden wir im Folgenden zwischen weitem und engem Zwang. Beide spielen in der Sozialen Arbeit und in ihrer Auseinandersetzung um die Legitimität von Zwangsmitteln und -maßnahmen eine zentrale Rolle. Die Unterscheidung zwischen Legitimität und Legalität ist dabei ebenso hilfreich wie bedeutsam: Sprechen wir von Legitimität, dann ist die Frage aufgeworfen, ob der Zwang angemessen, hilfreich, sinnlos oder überflüssig ist. Das sind alles Adjektive, die eine Bewertung ausdrücken, über die also gestritten werden kann. Zwar meint »legitim« auch, dass ein Sachverhalt oder eine Handlung rechtmäßig ist. Wir verwenden diesen Begriff jedoch in seiner üblichen Bedeutung von allgemein anerkannt, vertretbar, vernünftig, berechtigt und moralisch einwandfrei. Sprechen wir von Legalität, sind die Jurist*innen gefragt: Hat der Gesetzgeber das erlaubt, und verhalten wir uns entsprechend dieser gesetzlichen Vorschrift rechtmäßig und mit behördlicher Genehmigung? Darum wird auch vom »Legalitätsprinzip« gesprochen, um zu verdeutlichen, dass etwas prinzipiell festgeschrieben und rechtlich normiert ist. Ein »Legitimitätsprinzip« kann es dagegen nicht geben, weil es immer unterschiedliche Positionen zu der Frage geben wird, was legitim ist. Und das ist im Kern unser Thema: Kann Zwang in der Sozialen Arbeit legitim sein?
2.2 Enger und weiter Zwangsbegriff
Die rechtliche Bestimmung von Zwang hat mit dem eingangs markierten Zwang, dem wir täglich ausgesetzt sind, wenig zu tun. Zu unterscheiden und sorgfältig voneinander zu trennen sind daher ein weiter und ein enger Begriff von Zwang. Dies hängt damit zusammen, dass Zwang nicht nur etwas ist, dem wir unterworfen sind, sondern auch etwas, das wir nutzen können. Er hilft uns in unserem Alltag, so merkwürdig das auch klingen mag. So sind Studierende gezwungen, an die Hochschule zu kommen, um ihr Referat zu halten. Dafür erhalten sie einen Leistungsnachweis. Um diesen zu bekommen, zwingen die Umstände, nämlich die Regeln des universitären Betriebs, ihre Kommiliton*innen dazu, ihnen im Seminar zuzuhören. Anschließend zwingen diese sie dazu, auf ihre Nachfragen zu antworten. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass ein so verstandener weiter Zwangsbegriff wenig tauglich ist, um Zwang in der Sozialen Arbeit adäquat zu fassen und der kritischen Reflektion zugänglich zu machen.
Warum ist das so? An dem Beispiel wird deutlich, dass es für unbeteiligte Außenstehende zwar so aussieht, als ob ausschließlich die Vortragenden die Zuhörenden zwingen. Tatsächlich sind es aber die Regeln, die dazu führen, dass sie das machen; Regeln, denen sie selbst unterworfen sind, mit denen die Vortragenden dann andere unterwerfen, weil am Ende des Studiums alle ein Zertifikat haben möchten, zu deren Ausstellung dann die Hochschule gezwungen ist. So gesehen ist überall Zwang. Daher kommen wir mit diesem weiten Zwang allein nicht weiter und unterscheiden zwischen engem und weitem Zwang. Unsere zentrale Unterscheidung liegt erstens darin, dass die Einschränkung der Handlungsoptionen unterschiedlich weit geht. Bei den genannten Beispielen zum weiten Zwang gibt es, im Gegensatz zum engen Zwang, immer konkrete Handlungsalternativen, auch wenn vielleicht nicht alle gleichermaßen hilfreich oder vernünftig sind. Insbesondere beim »unmittelbaren Zwang« wird dagegen deutlich, dass der enge Zwang darauf gerichtet ist, dass etwas ganz Bestimmtes (und nichts anderes) getan oder unterlassen wird. Zweitens sind die Beispiele des weit gefassten Zwangsbegriffes stets mit dem eigenen Interesse der Zwangsunterworfenen verbunden, also dem Willen, etwas zu tun oder zu unterlassen – die Türe zu öffnen, die*den Vermieter*in zu verklagen oder zu vermöbeln, den Leistungsnachweis zu erwerben usw. In diesem Sinn stellt sich für die konkret Beteiligten die Frage, ob der weite Zwang überhaupt als Zwang erlebt wird und als solcher bezeichnet werden kann. Kann beispielweise sinnvoll von dem Zwang gesprochen werden, die Türe zu öffnen?
Um diese Unterscheidung zwischen engem und weitem Zwang zu verdeutlichen, beginnen wir mit kurzen Definitionen. Danach werden wir anhand von drei Beispielen illustrieren, wie sich diese Unterscheidung in der Praxis der Sozialen Arbeit zeigt.
Definition enger und weiter Zwang
Weiter Zwang beinhaltet die allgegenwärtigen materiellen, sozialen oder zwischenmenschlichen Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit und Handlungsmöglichkeiten, unabhängig davon, ob die Einschränkung beabsichtigt ist oder nicht. Wir stellen uns im Gefüge der menschlichen Angelegenheiten und des menschlichen Zusammenwirkens aktiv darauf ein. Daher bemerken wir die Einschränkung nicht als zwingend, schließlich sind wir im Rahmen des weiten Zwangs mit mehr oder weniger Handlungsoptionen ausgestattet. Wir verfügen in unterschiedlichen Graden über Wahlmöglichkeiten – und Freiheiten. Auf eine Reaktion vollständig verzichten können wir jedoch nicht. Kurz gefasst beschreibt Zwang damit den Gegensatz zu Freiheit.
Enger Zwang meint die Durchsetzung des eigenen Willens gegen den Willen einer anderen Person, um diese dazu zu bringen, etwas ganz Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Wir reduzieren damit die Wahlmöglichkeiten der von uns gezwungenen Person auf null. Sie muss gehorchen. Falls sie das nicht tut, muss sie im Grenzfall mit physischer Gewalt rechnen (Luhmann 2003, S. 9).
2.3 Zwang auf der Mikro-, Meso- und Makroebene mit drei Beispielen
Diese grundlegende Unterscheidung zwischen weitem und engem Zwang ist für unsere Darlegung tragend und wird unsere Ausführungen als Grundgerüst begleiten. Dazu werden wir immer wieder auf drei Beispiele zurückgreifen, mit denen wir diesen Unterschied verdeutlichen. Um zu zeigen, dass Zwang eine allgegenwärtige Größe in der Sozialen Arbeit ist, haben wir unterschiedliche Beispiele gewählt. Dieser Gedanke der Allgegenwärtigkeit von Zwang ist bedeutsam, denn haben wir schon oft gehört, dass Kolleg*innen es von sich weisen, überhaupt Zwang auszuüben. Daher haben wir als erstes Beispiel den Strafvollzug als unstrittiges Zwangsbeispiel gewählt. Aber auch andere Arbeitsfelder, etwa eine Kindertagesstätte (Kita) oder eine Wohngruppe in der Jugendhilfe, unsere beiden anderen Beispiele, sind davon nicht frei. In all diesen Organisationen finden sowohl weiter als auch enger Zwang in ganz unterschiedlichen Ausprägungen statt. Da es sich um Organisationen handelt, haben alle Beispiele einige gemeinsame Strukturmerkmale, also Handlungen und Abläufe, die immer passieren (müssen).
Soziologisch betrachtet ist jede Organisation eine auf Dauer gestellte Einheit, die ihren Bestand dadurch sichert, dass das in sie eintretende und von ihr beschäftigte Personal auch jederzeit gehen und durch andere Personen ersetzt werden kann. Diese Wechselmöglichkeit des Personals sichert die Kontinuität von Organisationen, anders könnten sie ihre Aufgaben nicht dauerhaft erfüllen. Eine formale Organisation besteht daher aus einer Reihe von Menschen, die zweckmäßig und arbeitsteilig auf klar umrissene Ziele hin handeln. Jede Organisation muss darüber hinaus einen allgemein anerkannten Zweck erfüllen. Der anerkannte Zweck von Organisationen Sozialer Arbeit besteht darin, auf Menschen, Situationen und Bedingungen bzw. Verhältnisse einzuwirken. Das kann sehr viele Formen annehmen. Es kann der Zweck sein, Menschen zu bessern, zu bestrafen und die Allgemeinheit von dem Begehen von Straftaten abzuhalten (Strafvollzug), sie zu erziehen und zu bilden (Kita), sie zu erziehen und zu unterstützen (Wohngruppe der Jugendhilfe). Wir wollen im Folgenden die Eingangsbedingungen in diesen drei Organisationen abbilden und anhand dieser Darlegung die Unterscheidung zwischen engem und weitem Zwang verdeutlichen. Mit der nachfolgenden Grafik (
Abb. 1) wollen wir zudem unseren Ausgangspunkt verdeutlichen, wenn wir über Zwang sprechen: Es sind vor allem die Organisationsbedingungen selbst, die sich auf den engen und weiten Zwang auswirken (
Exkurs 1;
Kap. 5.2). Das ist die Makro-Ebene.
Diese Organisationsbedingungen – ihre Strukturmerkmale – haben stets Auswirkungen auf die Mikro-Ebene, auf der das individuelle Handeln in der Interaktion mit Adressat*innen stattfindet, und auf die Meso-Ebene, also der Ebene der Konzeption bzw. der gemeinsam geteilten Handlungsroutinen und -regeln. Umgekehrt haben diese beiden Ebenen wiederum Auswirkungen auf die Makro-Ebene. Das auf diesen drei Ebenen als legitim betrachtete Handeln in der jeweiligen Organisation (»So machen wir das, und so ist es richtig«), wird von den legalen Anforderungen auf der Meta-Ebene umrahmt (»Was wir tun, widerspricht nicht dem Gesetz«).

Abb. 1: Handeln in Organisationen
Beispiel 1: Der Strafvollzug
Beim Strafvollzug, dem Entzug der Freiheit, handelt es sich zweifellos um die stärkste staatliche Sanktion. Menschen werden in Haft genommen, weil sie verurteilt worden sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Mit dem Vollzug der Strafe sollen sie nicht nur gebessert werden, sondern auch ihre Schuld büßen. Strafe ist daher eine staatliche Übelzufügung (
Kap. 4.5). Ihre Schärfe zeigt sich bereits bei den Umständen des Eintritts in die Organisation Strafvollzug. Zum Strafvollzug verurteilte Personen bekommen in der Regel eine Ladung zum Strafantritt und werden gezwungen, sich innerhalb einer Woche selbstständig an den Toren der Haftanstalt einzufinden, soweit sie nicht aus der Untersuchungshaft heraus verurteilt worden sind oder sich in der Haftanstalt befunden oder direkt dorthin überführt wurden. Dann werden sie in der Kleiderkammer der Haftanstalt alle persönlichen Gegenstände abgeben, die sie erst nach Haftverbüßung wieder ausgehändigt bekommen. Sie erhalten einheitliche Anstaltskleidung. Zuvor werden sie körperlich untersucht, ob sie verbotene Dinge in die Strafanstalt bringen. Sie werden sich dazu vollständig entkleiden müssen.
Zu allen diesen Handlungen werden sie durch Befehle gezwungen. Ihre Wahlmöglichkeiten sind dabei durchgehend auf null reduziert. Sie unterliegen bei all diesen Schritten einem engen Zwang. Dieser ist strukturell bedingt, äußert sich jedoch in konkreten Interaktionen, wie das bei fast allen Zwangssituationen der Fall ist, denn Strukturen müssen nun einmal von Menschen umgesetzt werden. Ohne Interaktionen haben Strukturen keinen Bestand und verdämmern. So ist der Entzug der Freiheit selbst das entscheidende Strukturmerkmal der Organisation Strafvollzug – ihr gesellschaftlich erwünschter Zweck. Dieser ist materiell durch Mauern und geschlossene Türen vermittelt und nicht – wie bspw. die Durchsuchung – an eine einzelne Interaktion gebunden. Doch folgt diese Durchsuchungshandlung aus dieser Struktur, sie ist insofern folgerichtig. So wäre es bspw. organisationsfremd und nicht folgerichtig, wenn Lehrende Studierende vor der mündlichen Prüfung körperlich durchsuchten. Deshalb kann der Entzug der Freiheit als ein enger Zwang gefasst werden, da die Inhaftierten gegen ihren Willen dazu gezwungen sind, etwas Bestimmtes zu unterlassen: nämlich sich frei in der Gesellschaft zu bewegen. Dieser enge Zwang dominiert den Strafvollzug absolut, weil er alle Lebensäußerungen der Inhaftierten bestimmt – daher der bekannte Begriff »Totale Institution« (Goffman 1973). Auf diese Unterscheidung kommen wir bei den unterschiedlichen Formen des Zwangs (
Kap. 2.4) zurück.
Beispiel 2: Die Kindertagesstätte
Die Wahl einer Kita können Eltern, abhängig von Angebot und Nachfrage, selbstständig bestimmen. Auch das Eintrittsdatum ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar gibt es bestimmte Zeiten, zu denen in der Regel die Aufnahme erfolgt, etwa der Schuljahresbeginn, wenn bisherige Kita-Kinder eingeschult werden und die Kita verlassen. Es ist aber auch möglich, Kinder zu einem anderen Zeitpunkt anzumelden. Aber die Anmeldung reicht noch nicht. In Kitas findet regelhaft ein Aufnahmegespräch statt, dem sich weder Eltern noch Personal entziehen können und dem sie sich meist auch nicht entziehen wollen. Beide Seiten finden das sinnvoll und sehen darin eine Voraussetzung zur Erfüllung des Organisationszwecks, denn hier versuchen sie sich gegenseitig kennenzulernen. Dabei gehen beide Seiten zunächst von Wahlmöglichkeiten aus. Es handelt sich also um eine Form des weiten Zwanges. Eltern stehen meist unter einer in der Gesellschaft erzeugten Notwendigkeit, das Kind einer Kita zu überantworten, weil ein oder beide Elternteile arbeiten oder sie das Kind aus anderen Gründen nicht durchgehend betreuen können. Dies ist ebenfalls weiter Zwang, denn es wäre auch möglich, dass nur ein Elternteil arbeitet und das andere zu Hause bleibt und sich dort um das Kind kümmert. Dann müsste allerdings auf Einkommen verzichtet werden. Außerdem wird heutzutage davon ausgegangen, dass beide Elternteile berufstätig sein sollten, so dass ein nicht arbeitendes Elternteil nicht nur materiell, sondern auch sozial unter Druck geraten würde. Er oder sie müssten sich dafür rechtfertigen, keiner Erwerbsarbeit nachzugehen. Die Möglichkeit aber besteht durchaus.
Die Aufnahme in die Kita erfolgt dann zugewandt und freundlich unter Beteiligung der Eltern, die das Kind in der Eingewöhnungsphase begleiten. Nach und nach werden die Eltern weniger erscheinen, schließlich wird das Kind sich an die Situation gewöhnt haben und mehr oder weniger zufrieden in der Kita bleiben. Für das Kind allerdings handelt es sich analytisch zumindest dann um engen Zwang, wenn es selbst einmal nicht in die Kita möchte, wie es jedes Kita-Kind schon einmal erlebt hat. Es hat selbst jedoch keine eigenständige Möglichkeit, diese Situation zu vermeiden. Insofern kann gesagt werden, dass zwischen einem Strafgefangenen und einem Kindergartenkind unter diesen Gesichtspunkt kein Unterschied besteht. Beide unterliegen hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft im Strafvollzug bzw. in der Kita einem engen Zwang. Allerdings wissen wir auch von manchen Strafgefangenen, dass sie Angst vor der Entlassung haben und lieber im Strafvollzug bleiben möchten. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Inhaftierung um einen engen Zwang handelt.
Beispiel 3: Die Wohngruppe in der Jugendhilfe
Auch in der Organisation der Wohngruppe muss es ein geregeltes Verfahren geben, künftige Bewohner*innen aufzunehmen. Die Aufnahme wird unter »fachlichen Gesichtspunkten« entschieden. Diese fachlichen Gesichtspunkte sind eine Summe aus Einschätzungen und Haltungen von beteiligten Fachkräften, etwa des Allgemeinen Sozialen Dienstes und angrenzender Dienste, ambulanter Hilfen, aber vor allem der Personensorgeberechtigten und des*der Aufzunehmenden selbst. Dafür gibt es rechtliche Grundlagen im SGB VIII. Aber diese gesetzliche Grundlage wird in der Praxis jeweils unterschiedlich ausgefüllt. Es geht eher darum, was die Beteiligten für legitim, also vertretbar, vernünftig, berechtigt und moralisch einwandfrei halten. Unterschiedliche Personen werden in diesem Prozess sehr häufig zu unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen kommen. Diese fachlich gelenkte Aufnahme hat zur Folge, dass die Vorbereitungen sehr lange dauern: Es wird ein Hilfeplangespräch geben, Vorgespräche mit den Personensorgeberechtigten, den Jugendlichen oder auch anderen sozialen Diensten. Es werden Schriftstücke ausgetauscht und Telefonate geführt. Am Ende dieses Verfahrens und auch nach Abklärung mit der Wohngruppe, die den Jugendlichen unterstützen soll, wird dann die Aufnahme erfolgen. Für die Jugendlichen kann dieses Verfahren die Ausprägung eines weiten oder auch eines engen Zwanges annehmen. Um einen weiten Zwang handelt es sich für sie dann, wenn sie selbst gefragt werden und auch noch andere Optionen angeboten bekommen, etwa eine alternative Wohngruppe, die Weiterführung einer ambulanten Hilfe oder einen Schulwechsel. Ein enger Zwang liegt dann vor, wenn das rechtlich verbriefte Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) missachtet und der Einzug in eine bestimmte Wohngruppe festgelegt wird oder wenn die Aufnahme in diese Wohngruppe damit verbunden ist, Haft zu vermeiden, oder wenn sie als eine Reaktion der Jugendhilfe auf Straftaten erfolgt und vom Gericht angeordnet ist. Wenn die Eltern diese Hilfe nicht wollen und sie ablehnen, kann der Entzug des Sorgerechts drohen. Dann kann von engem Zwang gesprochen werden. Enger und weiter Zwang vermischen sich sehr häufig, was sich auch darin verdeutlicht, dass die Aufnahmewege sehr viel komplizierter und auch unsichtbarer bzw. uneindeutiger ablaufen als etwa ein Haftantritt (die Ladung zum Strafantritt gibt genau an, bis wann die Aufnahme zu erfolgen hat, sonst droht ein Haftbefehl) oder die Aufnahme in eine Kita (Kita, Eltern und Kinder haben sich in der Regel darauf geeinigt). Durch die Beteiligung der Betroffenen bei der Aufnahme in eine Wohngruppe entsteht dagegen der Eindruck, der Einzug sei Gegenstand partnerschaftlicher Aushandlung. Das kann auch so sein, doch hier kann auch immer enger Zwang drohen.
Auch im Alltag der Wohngruppe selbst kann es engen und weiten Zwang geben. So kann es üblich und Bestandteil der Regeln sein, dass die Fachkräfte mit den Jugendlichen jeden Abend kochen. Das wäre weiter Zwang, denn es kann durchaus sein, dass ein*e Jugendliche*r entschuldigt oder unentschuldigt fehlt, aber verhalten wird er*sie sich zu dieser Anforderung jedenfalls müssen. Zudem werden die Beschäftigten darauf achten, dass die Essenspläne eingehalten werden, die Jugendlichen sich an den Vorbereitungen beteiligen und anschließend gemeinsam abgewaschen wird. Und darauf achten heißt: Sie werden bei Nichterfüllung dieser Erwartung durch die Jugendlichen weiten oder engen Zwang ausüben, sei es, indem sie Jugendliche auf ihrem Zimmer aufsuchen und dort bleiben, bis sie*er sich beteiligt, oder sie*ihn (auch körperlich) daran hindern, den Raum zu verlassen, wenn sie*er anschließend den Abwasch verweigert. In manchen Einrichtungen können sie den jungen Menschen in einen Auszeitraum verbringen und ihm über einen bestimmten Zeitraum die Freiheit entziehen. Das wären jeweils Zwangsmittel, also enger Zwang. Sie könnten aber auch ihr Missfallen lediglich verbal ausdrücken, in einen Aushandlungsprozess eintreten oder nur die Stirn runzeln und nichts weiter tun. Dann würden sie auf engen Zwang verzichten und das Fernbleiben zwar als Fehlverhalten markieren, es zunächst aber hinnehmen, um es vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt aufzugreifen, zu verzeihen oder zu vergessen. Das sind verschiedene Reaktionen mit sehr unterschiedlichen Auswirkungen, in denen bereits unterschiedliche Formen von Zwang bzw. Zwangsmitteln deutlich werden – körperlicher Zwang, psychischer Zwang und Zwang durch Freiheitsentzug (
Kap. 2.4.2).
Aus Sicht der jungen Menschen mag die Regel, am gemeinsamen Essen teilzunehmen, an den meisten Tagen gar nicht als Zwang erscheinen. Die gemeinsame Mahlzeit kann auch als Selbstverständlichkeit, als Ausdruck der Fürsorge, als Ort der Gemeinschaft und des Austauschs oder auch als lästiges Übel erscheinen, das in Kauf genommen werden muss. Aus unserer Sicht ist das dann ein weiter Zwang, der als solcher gar nicht von allen wahrgenommen werden muss. Erst wenn sie nicht daran teilnehmen wollen – etwa weil sie eine Verabredung haben oder weil sie im Streit mit anderen Jugendlichen liegen – wird diese Regel für die jungen Menschen als enger und damit bemerkbarer Zwang relevant, denn dann geschieht es gegen ihren Willen. Ob es dazu kommt, ist von drei Voraussetzungen abhängig): auf der Mikro-Ebene, ob die Sozialarbeiter*innen sich dazu entscheiden, die Regel mit engen Zwangsmitteln durchsetzen zu wollen, auf der Meso-Ebene, ob sie dabei die Unterstützung ihrer Kolleg*innen haben und gegen die Jugendlichen engen Zwang anwenden, und schließlich auf der Makro-Ebene, ob Zwangsmittel konzeptionell und strukturell verankert sind, etwa in Form eines abschließbaren Raumes (
Abb. 1).
Vielleicht ist mit diesen Beispielen die grundlegende Unterscheidung zwischen weitem und engem Zwang etwas deutlicher geworden: Weiter Zwang ist die Einwirkung von außen auf ein Individuum. Durch ihn wird sein Handlungsspielraum in unterschiedlichem Ausmaß beschnitten bzw. eingeschränkt. Weiter Zwang kann auch selbst gewählt bzw. aufgrund des eigenen Willens wissentlich in Kauf genommen werden – etwa, dass Studierende Referate halten müssen oder dass Eltern ihr Kind zur Kita bringen müssen, womöglich noch in einem begrenzten Zeitfenster.
Der enge Zwang bedeutet dagegen, den eigenen Willen gegen den Willen einer Person durchzusetzen, die Wahlmöglichkeiten des Gezwungenen auf null zu reduzieren und dabei gegebenenfalls Zwangsmittel anzuwenden.
Wichtig für die weitere Argumentation ist, dass weiter Zwang allgegenwärtig ist. Auf ihn stellen wir uns ein und häufig bemerken wir ihn so wenig wie die Luft zum Atmen. Und so wenig wir auf Atemluft verzichten können, so wenig kann in einer Gesellschaft insgesamt von diesem weiten Zwang abgesehen werden. Darauf haben wir eingangs mit Norbert Elias hingewiesen. Ihm zufolge zeigt sich dieser Zwang in den »Interdependenzen«, womit er wechselseitige Abhängigkeiten und das Angewiesensein aufeinander bezeichnet. Diesen unterliegen wir, und zugleich verbinden sie uns miteinander. Zum anderen haben wir Pierre Bourdieu (1985, S. 10) herangezogen, der sich auf den Sozialen Raum als Ensemble unhintergehbarer Kräfteverhältnisse bezieht. Die damit erzeugten Zwänge lassen sich jedoch weder auf die Absichten oder Haltungen der beteiligten Akteure noch auf deren direkte Interaktionen zurückführen.
Auch Soziale Arbeit vermittelt Interdependenzen und wirkt auf den Sozialen Raum ein, übt also Zwang im weiten Sinne aus, indem sie Entscheidungsfreiheiten und Handlungsmöglichkeiten einschränkt. Gleichzeitig ist sie selbst nicht völlig frei in ihren Entscheidungen, steht also selbst unter Zwang, wodurch sie wiederum Zwang erzeugt, etwa wenn ein Jugendlicher wiederholt nicht am gemeinsamen Essen teilnimmt (
Beispiel 3).
So greift unsere Unterscheidung zwischen einem weiten und einem engen Zwang auf, dass mit Zwang ganz verschiedene Phänomene bezeichnet werden: einerseits die alltagspraktischen und interdependenten Bedingungen menschlichen Lebens insgesamt (weiter Zwang), andererseits ausdrückliches und gewaltförmiges Eingreifen in das menschliche Leben (enger Zwang). Diese Unterscheidung wird von uns im Folgenden sowohl mit Blick auf die verwandten Begriffe (Macht, Erziehung, Strafe, Paternalismus,
Kap. 4) als auch mit Blick auf den Diskurs um die Legitimität von Zwang in der Sozialen Arbeit immer wieder aufgegriffen. Bei der umstrittenen Frage der Legitimität von Zwang geht es uns primär um den engen Zwang, um bewusst eingesetzte Zwangsmittel und -maßnahmen. Hier ist das Feld der Auseinandersetzung, in das wir mit unseren Überlegungen eintreten. Denn wir werden nicht müde zu wiederholen: weiter Zwang ist überall. Weiter Zwang kann aber keine Rechtfertigung oder Begründung für den tatsächlich und bewusst ausgeübten oder unterlassenen engen Zwang sein.
2.4 Formen von Zwangsanwendung, Zwangsmitteln und Zwangsmaßnahmen
Die Zwangsmaßnahmen und Zwangsmittel in der Sozialen Arbeit lassen sich neben der Unterscheidung von weitem und engem Zwang auch nach ihrer Qualität klassifizieren bzw. nach unterschiedlichen Merkmalen und Formen unterscheiden (Höhler 2009). Diese Differenzierung ist für die Analyse und Reflexion der Praxis ebenfalls relevant, da sie im Fachdiskurs geläufig ist. Wir konzentrieren uns bei der Vorstellung zunächst auf grundlegende Unterscheidungen von Zwangsanwendungen in der Praxis der Sozialen Arbeit. Vor diesem Hintergrund entwickeln wir unsere Systematik und fassen die im Weiteren verwendeten Differenzierungen und Begriffe in einem Schaubild (
Abb. 2) zusammen. Anschließend (
Kap. 2.5) gehen wir auf Zwangskontexte der Sozialen Arbeit als eine Sonderform ein, da organisatorische Kontexte zwar Zwangsmaßnahmen und Zwangsanwendungen ermöglichen, selbst aber keine Zwangsmaßnahme im engeren Sinn darstellen.
2.4.1 Zwangsmomente und Zwangselemente
Eine erste wesentliche Unterscheidung für die Anwendung von Zwang ist die zwischen spontaner Zwangsausübung und geplanter, konzeptionell oder strukturell verankerter Zwangsausübung. In der Terminologie folgen wir Schwabe (2008, S. 24ff), der zwischen Zwangsmomenten und Zwangselementen unterscheidet, wobei wir im Gegensatz zu ihm beide Formen in der institutionellen Praxis der Sozialen Arbeit verorten.
Zwangsmomente finden spontan und ungeplant statt. Damit bezeichnen wir unmittelbare und in der Regel wenig durchdachte, aber subjektiv als notwendig empfundene Reaktion. Ein Beispiel ist das Festhalten eines Kindes durch eine Erzieherin, weil das Kind gerade vor ein Auto laufen will, oder auch der Rauswurf aus der Küche, wenn die Pädagogin in der Wohngruppe (
Beispiel 3) beim gemeinsamen Kochen mit dem Verhalten einer Jugendlichen überfordert ist. Zwangsmomente zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie »zeitlich und inhaltlich« (ebd., S. 27) nur einen Moment in der Erziehungspraxis darstellen. Wenn es passiert, haben die Zwangsunterworfenen damit nicht gerechnet, und die Zwingenden setzen ihre spontane Handlung nicht systematisch und wiederholt ein. Es sind Handlungen im Augenblick.
Allerdings kann das Verweisen aus dem Raum, wenn es konzeptionell verankert und geplant ist, auch ein Zwangselement in dieser Wohngruppe sein. Dann ist es keine spontane Reaktion, sondern »eine vorher geplante und konzeptionell verankerte Maßnahme« (ebd.) und damit ein Zwangselement. Die Handlung geschieht dann nicht spontan, sondern regelhaft, erwartbar und angebbar. Sie ist als Maßnahme begründet und reflektiert, möglicherweise sogar schriftlich in der Konzeption festgehalten. Aber auch nicht konzeptionell verankerte Handlungen, die als inoffizielle Routinen Praxis geworden sind, können den Zwangselementen zugeordnet werden. So kann das gemeinsame Einnehmen der Mahlzeit auch eine von einem Großteil des Personals getragene Regel sein, die im Konzept des Trägers gar nicht auftaucht und vielleicht nur innerhalb dieser bestimmten Wohngruppe bekannt ist und gilt. Ebenso sind ein Time-Out-Raum oder eine komplette Freiheitsentziehung durch den Einschluss in dem eigenen Zimmer in einer geschlossenen Wohngruppe Zwangselemente. Diese Unterscheidung zwischen Moment und Element ist hilfreich, sagt aber noch nichts über die Qualität des Zwangs aus.
2.4.2 Körperlicher und psychischer Zwang
Diese Qualität des Zwangs kann in drei Gruppen unterteilt werden: Erstens in physischen, also körperlichen bzw. »körpergestützten« Zwang (Höhler 2009, S. 90), zweitens in einen psychischen Zwang, also einen »Zugriff auf die ›Seele‹« (Schwabe 2008, S. 20) und drittens in einen strukturellen bzw. organisatorischen Zwang, zu dem wir den Freiheitsentzug zählen. In anderen Systematiken wird der Freiheitsentzug hingegen gesondert aufgeführt oder auch als »Zwangskontext« bezeichnet (
Kap. 2.5).
Physischer bzw. körpergestützter Zwang umfasst nicht nur direkte Gewalt, etwa Schläge, Festhalten oder das handgreifliche Wegnehmen einer Sache, sondern »jegliche Form des Einwirkens […], das auf der körperlichen Überlegenheit der PädagogIn beruht« (Höhler 2009, S. 90).
Da damit auch die Macht durch die körperliche Überlegenheit sowie die Androhung des Einsatzes von körperlicher Gewalt gemeint sein kann, ist die Grenze zum psychischen Zwang fließend bzw. nur anhand der konkreten Situation klar zu ziehen. Psychischer Zwang kann über explizite Drohungen oder auch den Entzug von Zuwendung ausgeübt werden und setzt in der Regel eine hohe Macht der zwingenden Person bzw. eine große Abhängigkeit der Zwangsunterworfenen voraus. So könnte – je nach Abhängigkeit – bereits das Stirnrunzeln oder das Hochziehen einer Augenbraue einen solchen engen Zwang bewirken, weil sich der Jugendliche dadurch gezwungen sieht, nun gegen seinen Willen den Abwasch zu erledigen. Anderen mag es dagegen gleichgültig sein, wie häufig der*die Sozialarbeiter*in die Augenbrauen hochzieht, das hängt von dem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis sowie den damit verbundenen unausgesprochenen Drohungen zusammen.
Fallbeispiel Kita
Ein Beispiel für Zwang durch angedrohten Zuwendungsentzug ist die Äußerung einer Fachkraft gegenüber einem Kita-Kind, das als letztes noch auf dem Spielplatz ist und dort noch eine Weile bleiben will. Die Erzieherin ruft: »Ich gehe jetzt! Tschüss!«. Das ist ein Beispiel für die Kaschierung von engem Zwang. Jeder Mensch weiß, dass das nicht geschehen wird, und dass das Kind mitkommen muss. So wird vorgetäuscht, den engen in weiten Zwang umzuwandeln: »Du kannst selbst entscheiden, ob du nun mitkommst oder nicht.«
2.4.3 Struktureller Zwang
Auch der Entzug von Privilegien im Rahmen eines Phasenmodells, etwa der Erlaubnis, mit den anderen Jugendlichen sprechen zu dürfen, kann als psychischer Zwang bewertet werden. Er beruht aber auf dem strukturellen Zwang auf der Makro-Ebene, da jede Phase mit bestimmten Handlungsfreiheiten bzw. deren Einschränkung verbunden ist, die durch den organisatorischen und konzeptionellen Rahmen definiert werden. So können Jugendliche, die sich in den Augen des Personals ordentlich verhalten haben, mit dem größeren Zimmer in einem besseren Haus mit mehr Freiheiten oder der Erlaubnis belohnt werden, ihre Eltern anzurufen, wenn sie eine Stufe aufgerückt sind.
Der strukturelle bzw. organisatorische Zwang auf der Makroebene ist deshalb von besonderer Bedeutung, da er auch Personal selbst betrifft. Zunächst beschreibt struktureller Zwang, wie das Beispiel des Strafvollzugs (
Beispiel 1) verdeutlicht, einen Zwang, der nicht in direkter Interaktion ausgeübt wird, aber zu bestimmten Interaktionen führt. Der Entzug der Freiheit ist dafür das deutlichste Beispiel. Aber auch sehr rigide Regeln können dieser Zwangsform zugerechnet werden, etwa die so genannten Stufenmodelle in der Heimerziehung, in denen die Handlungsmöglichkeiten der Adressat*innen durch ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Phase bestimmt werden. Dieser strukturelle Zwang hat für die Jugendlichen dann Folgen für den Kontakt zu Außenstehenden, für die Teilnahme an wünschenswerten Aktivitäten oder für den Zugang zu einem Telefon und anderem mehr (Kunstreich/Lutz 2015). In solchen Settings eines dominierenden strukturellen Zwangs gehen die Handlungsbeschränkungen der Adressat*innen immer auch mit Handlungsbeschränkungen der Fachkräfte einher. Wenn die Adressat*innen wenig dürfen und stark beschränkt werden, dann darf auch das Personal nur ganz bestimmte Reaktionen in einem engen Handlungskorridor zeigen. Diesen engen Handlungskorridor muss es dann ausfüllen. Darauf kommen wir in folgendem Exkurs zu sprechen.
Exkurs 1: Struktureller Zwang als Zwang für die Fachkräfte
Die Fachkräfte sind in allen Organisationen angehalten, sich im Einklang mit den Regeln der Organisation zu verhalten. In freiheitsentziehenden Maßnahmen etwa müssen sie dafür sorgen, dass die Jugendlichen das Zimmer oder das Gebäude oder das Gelände nicht verlassen können. Handelt es sich dagegen um eine offene Einrichtung, müssen sie sich darum nicht groß kümmern und vielleicht erst tätig werden, wenn Jugendliche um 22:00 Uhr immer noch nicht in der Wohngruppe angekommen sind.
Der Umstand, dass die Fachkräfte im Einklang mit den aus den strukturellen Rahmenbedingungen hervorgegangenen Regeln handeln, bedeutet aber nicht, dass sie diese Regeln wie Maschinen automatisch exekutieren. Das würde auch nicht funktionieren.
Strukturellen Zwängen unterworfen zu sein, bedeutet für sie nicht, innerhalb dieses Rahmens keine eigenen Entscheidungen treffen zu können oder nur Anweisungen auszuführen. Zwar gibt es Routinen, und die Aufgabe von Routinen besteht darin, »Unregelmäßigkeit in Regelmäßigkeit« zu übersetzen (Luhmann 1971, S. 119). Doch damit werden Einrichtungen nicht zu bürokratischen Maschinenorganisationen, in denen die Professionellen präzise, stetig, diszipliniert, straff und verlässlich, also berechenbar arbeiten (Weber 1972, S. 123). Im Gegenteil, obgleich in allen Einrichtungen für das pädagogische Personal Handreichungen, Vorschriften und vor allem die Vorbildpraxis der ›Altgedienten‹ zeigen, wie mit den Adressat*innen umzugehen ist, müssen sie selbst Entscheidungen treffen. »Das System wird durch seinen Zweck, der zugleich die Abnahmefähigkeit seiner Entscheidungen definiert, im Großen und Ganzen am Seil geführt, aber doch nicht auf genau vorgezeichneter Spur. Es bleibt, um seiner spezifischen Eigenleistung und Verantwortung willen, relativ autonom« (Luhmann 1971, S. 119). Mit anderen Worten, der enge Zwang einer Organisation ist für die Fachleute in der Regel ein weiter Zwang, da sie über Handlungsoptionen verfügen. Aber handeln müssen sie.
Diese spezifischen Eigenleistungen und die Verantwortung am Ende des Seils der Zwangsausübung übernehmen die Professionellen, da »Organisationen Rollenerwartungen niemals bis ins kleinste Detail vorgeben können« (Kühl 2014, S. 226). Daher ist »für den Träger einer Rolle die Darstellung als Person letztlich unvermeidlich« (ebd.). Diese Notwendigkeit, auch in stark an Regeln orientierten Einrichtungen als Person in Erscheinung zu treten, erleichtert es den Sozialarbeiter*innen, sich auch unter sehr rigiden Bedingungen, etwa einer freiheitsentziehenden Maßnahme, als eigenständig Handelnde zu verstehen und als solche verstanden zu werden.
Dieses Handeln geschieht, gerade wenn enger struktureller Zwang dominiert, in einer »Indifferenzzone«, »innerhalb der sie zu den Befehlen, Aufforderungen Anweisungen und Vorgaben von Vorgesetzten nicht Nein sagen können, ohne die Mitgliedschaft in ihrer Organisation grundsätzlich infrage zu stellen« (ebd.). Das kann als eine Art »Generalgehorsam« bezeichnet werden, als Handlungskorridor, der nicht verlassen werden darf, innerhalb dessen jedoch eigenständige Entscheidungen getroffen werden können, ja müssen. Als feste Organisationsmitglieder entwickeln die Fachkräfte ihre Mitwirkungsbereitschaft innerhalb der Normalität der Organisation. Diese Normalität müssen sie, und das ist für sie die Voraussetzung, um ihrer Rolle überhaupt eine persönliche Note geben zu können, als vereinbar mit ihren professionellen Grundsätzen betrachten, als sinnvoll, angemessen und dem Wohl ihrer Adressat*innen entsprechend. Die Bereitschaft zur Mitwirkung entsteht dann im Zuge ihrer Organisationsmitgliedschaft: »Das (zugeschriebene) Handeln der Personen [ist] nur in dem organisatorischen Kontext, also mit Bezug auf die Systemreferenz Organisation, zu verstehen« (ebd., S. 37).
Das bedeutet allerdings nicht, dass alle gleich handeln, im Gegenteil. Es wird immer Abweichungen und kleinere und größere persönliche Noten geben. Die Organisationsmitgliedschaft gibt die Möglichkeit, in der Rolle als Person erkennbar zu werden. Erst der Generalgehorsam, also die Orientierung an den Regeln der Organisation und ihren strukturellen Zwängen, ermöglicht die Personalisierung des Handelns (ebd., S. 226). Damit führt die Mitgliedschaft in einer Organisation zu einer Verantwortungsentlastung und ermöglicht dadurch Handlungsoptionen. Bestimmte Regeln sind klar, also kann darüber nachgedacht werden, wie sie ausgefüllt werden können, und zwar so, dass erkennbar wird, wer diese Regel umgesetzt hat.
So muss die Sozialarbeiterin im oben erwähnten Beispiel nicht darüber nachdenken, ob sie die Jugendlichen zum abendlichen Kochen zusammenruft. Von dieser Entscheidung ist sie entlastet, das ist der strukturelle Zwang der Organisation. Wie sie dies konkret umsetzt, bleibt ihr überlassen – ob mit weitem oder engem Zwang, mit oder ohne Handlungsspielräume. Die jungen Menschen werden sie nicht danach beurteilen, ob sie die Regel umsetzt, gemeinsam zu essen. Davon gehen sie ohnehin aus. Für die Adressat*innen ist sehr viel bedeutsamer, ob sie dies freundlich, unfreundlich, distanziert oder mit Lust am Kochen macht, ob sie alle gleichbehandelt, ob sie verlässlich und korrekt ist, ob sie begründete Ausnahmen zulässt oder ob sie die Regel mit allen Mitteln um der Regel Willen durchsetzt. Je mehr es ihr gelingt, diesen strukturellen Zwang mit ihrer persönlichen Note zu verbinden, desto eher wird sie es schaffen, die Jugendlichen davon zu überzeugen, dass es Sinn ergibt, gemeinsam zu kochen, zu essen – und schließlich auch abzuwaschen.
Um die Unschärfen bei der Unterscheidung zwischen physischem und psychischem Zwang bei der Analyse der Praxis zu bearbeiten, schlagen wir eine Systematik vor, die diese häufig verwendete Differenzierung ausblendet und damit analytisch klarer wird. Wir unterscheiden mit Blick auf die Anwendung von Zwang in der Sozialen Arbeit zwischen
1. direktem und unmittelbarem Zwang, den Fachkräfte in Interaktionen einsetzen,
2. mittelbarem Zwang, der über die Gestaltung von Räumen und Bedingungen ausgeübt wird, bspw. das zeitweise Abschließen der Küche in einer stationären Wohnform, und
3. strukturellem Zwang, der organisatorisch gestaltet wird.
Wie in der folgenden Abbildung deutlich wird (
Abb. 2), kann diese Unterscheidung sowohl für den weiten Zwang als auch für den engen Zwang angewendet werden. Sie steht also genauso wie die von uns problematisierte, ›üblichere‹ Unterscheidung zwischen physischem, psychischem und strukturellem Zwang neben der aus unserer Sicht für die Soziale Arbeit zentralen Differenzierung zwischen engem und weitem Zwang.

Abb. 2: Zwang – eine Systematik
2.5 Über den Zusammenhang von Zwang und Zwangskontexten in der Sozialen Arbeit
Als Zwangskontexte gelten »alle nicht von den Klient/innen selbst ausgehenden Einflüsse zum Aufsuchen von Einrichtungen der sozialen Arbeit« (Deutscher Verein 2017, S. 1013). Zwangskontexte lassen sich daher als eine spezifische Form des Zwangs von dem hier im Zentrum stehenden Zwang in der Alltagspraxis unterscheiden, also von erstens einzelnen, situativen Zwangsmomenten (Festhalten eines Kindes, bevor es über die Straße läuft) und zweitens von konzeptionell verankerten Zwangselementen und -maßnahmen (etwa ein Time-Out-Raum, eine Zwangsbehandlung oder eine freiheitsentziehende Unterbringung). Zwangskontexte rahmen jedoch die Alltagspraxen. In unseren Eingangsbeispielen zur Unterscheidung von weitem und engem Zwang haben wir diesen Zwangskontext als ein Strukturmerkmal von Organisationen jeweils beleuchtet (
Kap. 2.3).
Die hier verwendete, weithin geteilte Definition von Zwangskontexten (u. a. Trenzcek 2009, S. 128ff; Schwabe 2008, S. 29) ist für unsere weitere Auseinandersetzung mit dem Zwang in der Alltagspraxis ein bedeutsamer Hintergrund. Da der Begriff in den letzten Jahren an Prominenz gewinnt und vermehrt diskutiert und weiterentwickelt wird (etwa: EthikJournal 2/2015; Kähler/Zobrist 2013; Zobrist/Kähler 2017), gehen wir auf die aktuelleren Diskussionen und die damit entstehenden Unschärfen in einem Exkurs am Ende dieses Kapitels ein.
Zwangskontexte beschreiben in der Sozialen Arbeit »von außen initiierte oder fremdinitiierte Kontaktaufnahmen« (Kähler 2005, S. 7, Herv. i. O.). Im Kern wird damit betont, dass die Adressat*innen Soziale Arbeit oft nicht freiwillig in Anspruch nehmen. Wie bei dem Blick auf Strafvollzug, die Kita und die Jugendwohngruppe (Beispiele in
Kap. 2.3) deutlich wurde, können auch Zwangskontexte nach der für uns zentralen Differenzierung in weite und enge Formen des Zwangs unterschieden werden. So beruht ein Zwangskontext auf weitem Zwang, »wenn andere Menschen darauf drängen, dass jemand einen sozialen Dienst aufsucht« (Kähler/Zobrist 2013, S. 9). Das kann die Nachbarin sein, die einer Familie rät, zur Elternschule zu gehen, oder die Vorgesetzte, die ihrem Mitarbeiter mit Nachdruck den Flyer einer Suchtberatungsstelle in die Hand drückt, aber auch die Partnerin, die auf einer Eheberatung oder eben dem Kitabesuch besteht. Es kann auch die bereits in einer Familie tätige Sozialarbeiterin sein, die deutlich auf den Alkoholkonsum eines Familienmitglieds und entsprechende Angebote hinweist. Engen Zwang zur Inanspruchnahme Sozialer Arbeit in dem Sinn, »dass Klienten von dazu befugter Seite zur Inanspruchnahme von Hilfe gezwungen werden« (Schwabe 2008, S. 29), ohne dem entgehen zu können, finden wir bspw. in der verpflichtenden Schwangerschaftskonfliktberatung. Aber auch in anderen Arbeitsfeldern sind so genannte »Pflichtklient*innen« überproportional häufig vertreten: in der rechtlichen Betreuung, in psychiatrischen Kliniken, in den Hilfen zur Erziehung sowie im Strafvollzug, der Bewährungs- und der Jugendgerichtshilfe (Zobrist/Kähler 2017, S. 24).
Für unseren Blick auf den Zwang in der Praxis der Sozialen Arbeit ist vor allem bedeutsam, dass Soziale Arbeit als staatlich regulierter und finanzierter Eingriff in das Leben anderer Menschen sehr häufig mit Zwang (im weiten Sinne) verbunden ist. Dies zeigen Schätzungen zur Relevanz von Zwangskontexten bzw. nicht freiwilligen Kontaktaufnahmen, die zwischen zwei Dritteln und 90 % schwanken (Zobrist/Kähler 2017, S. 19). Mit dem Zwangskontext kommt der Zwang in die Soziale Arbeit und überschattet als »initiale[r] Zwang den gesamten Hilfeprozess« (Schwabe 2008, S. 31). Der Zwangskontext öffnet die Tür für den weiten und den engen Zwang in der Praxis der Sozialen Arbeit selbst.
Über die Zwangskontexte selbst kann das Fachpersonal in der Alltagspraxis meist keine Entscheidungen treffen. Sowohl das Drängen des informellen Netzwerks als auch der rechtliche Rahmen sind ihrer unmittelbaren Gestaltungsmöglichkeit entzogen. Gleichwohl rahmen Zwangskontexte die Praxis, ohne sie jedoch zu bestimmen: »Nicht in allen Zwangskontexten wird ›Zwang‹ im engeren Sinne ausgeübt« (Zobrist/Kähler 2017, S. 14), wie wir in unserem dritten Beispiel anhand des gemeinsamen Kochens in einer Wohngruppe deutlich gemacht haben (
Beispiel 3).
Exkurs 2: Zwang und Zwangskontexte im Fachdiskurs – Differenzierungen und Unschärfen
Diese Definition von Zwangskontexten erscheint uns auch deshalb notwendig, weil die Begriffe Zwang und Zwangskontext in den aktuellen Debatten um die Legitimität von Zwang in der Sozialen Arbeit teilweise unscharf verwendet werden (bspw. EthikJournal 2/2015: »Soziale Arbeit in Kontexten von Zwang«). Zum Teil werden nur die Zugänge zur Sozialen Arbeit als Zwangskontext gefasst, die auf engem Zwang beruhen, also wenn »konkrete Einzelne (von Dritten) dazu genötigt werden, bestimmte Lebensumstände zu erdulden und/oder bestimmte Handlungen zu vollziehen bzw. zu unterlassen« (Kaminsky 2015, S. 6). Zum Teil werden die Begriffe Zwang, Zwangsmaßnahmen und Zwangskontexte nicht klar voneinander abgegrenzt und auch organisatorische Rahmenbedingungen und Settings als Zwangskontexte bezeichnet. So argumentieren Zobrist und Kähler (2017) in der dritten Auflage ihrer Auseinandersetzung mit Sozialer Arbeit in Zwangskontexten für eine Ausweitung des Begriffs »Zwangskontext« auf institutionelle Settings, um »Zwangskontexte von Zwang im engeren Sinn abzugrenzen« (ebd., S. 14).
Die mit dieser Ausweitung verbundene Unschärfe lässt sich am Beispiel der Freiheitsentziehung in der Kinder- und Jugendhilfe verdeutlichen. So kann zunächst sowohl die Genehmigung einer Freiheitsentziehung und die Zuweisung eines Platzes in einer geschlossenen Einrichtung als Zwangskontext gefasst werden: als unfreiwilliger Zugang zu einer Maßnahme der Sozialen Arbeit. Dies entspricht dem oben ausgeführten Begriff. Andererseits könnte gemäß dieser Definition auch der Freiheitsentzug selbst als Zwangskontext für die darin lebenden jungen Menschen wie für die darin tätigen Professionellen gefasst werden – als Kontext, der die konkreten Interaktionen und den Alltag rahmt. Letzteres bezeichnen wir jedoch nicht als Zwangskontext, sondern als strukturellen Zwang (
Kap. 2.4.3), zu dem der Freiheitsentzug gehört.
Wir sprechen von Zwangskontext daher ausschließlich mit Blick auf den Zugang zu Sozialer Arbeit, also die mehr oder minder freiwillige Inanspruchnahme (weiter Zwang) oder die erzwungene Inanspruchnahme (enger Zwang). Die institutionelle und organisatorische Ausgestaltung fassen wir davon unabhängig als strukturellen Zwang (der ebenfalls eng oder weit sein kann).
Weiterführende Literatur
Goffman, Erving (1994): Interaktionsrituale. Über Verhalten in direkter Kommunikation. Frankfurt/Main: Suhrkamp
Widersprüche, Heft 113 (2009): Grenzen des Zwangs? Soziale Arbeit im Wandel. Münster: Westfälisches Dampfboot
Zobrist, Patrick/Kähler, Harro Dietrich (2017): Soziale Arbeit in Zwangskontexten – Wie unerwünschte Hilfe erfolgreich sein kann (3., vollständig überarbeitete Auflage). München, Basel: Reinhardt
3 Pädagogische und soziologische Sichtweisen auf Zwang
»Nur Zwang, der zur sich erziehenden Selbstbezwingung führt,
ist erzieherisch wirksam, aller andere Zwang erzieht nicht,
sondern richtet ab zu Brauchbarkeiten.
Nur was im Lernen mit der Seele aufgenommen wird,
wird Eigentum, alles andere bleibt äußerlich,
eigentlich unverstanden« (Jaspers 1999, S. 42).
Was Sie in diesem Kapitel erwarten können
Im dritten Kapitel stellen wir ausgewählte Soziolog*innen und Pädagog*innen vor, um zu verdeutlichen, dass unsere Unterscheidung zwischen weitem und engem Zwang in der Erziehung und der Sozialen Arbeit stets eine Rolle gespielt hat, auch wenn die Begriffe »weit« und »eng« nicht genutzt wurden. Das Ziel aller von uns vorgestellten Personen besteht darin, einen eigenständigen Umgang mit dem weiten Zwang zu ermöglichen. Weil der Umgang damit eigenständig und gekonnt sein muss, verzichten sie alle so weit wie möglich auf engen Zwang. Enger Zwang ist im erzieherischen Handeln sinnlos, weil Erziehung und Soziale Arbeit nicht dressieren – Dressur ist die unweigerliche Folge des engen Zwangs –, sondern zu selbständigen Handeln ermächtigen sollen und wollen. Freilich unterscheiden sich die Zugänge und Begründungen der ausgewählten Protagonist*innen. Das beschreiben wir jeweils.
Zuvor unterscheiden wir die unterschiedlichen Zugänge zwischen einer soziologischen und einer pädagogischen Perspektive, um die unterschiedlichen Wissens- und Wissenschaftsverständnisse zu beleuchten. Wir wollen damit Ihr Augenmerk vor allem auf die Relevanz der Deutungen und deren Grundlagen für das Verstehen lenken. Deutungen müssen immer stattfinden, im Alltag, in den Wissenschaften, in der politischen und in der fachpolitischen Gestaltung. Auch in der Wissenschaft sind wir nicht frei von unseren eigenen Haltungen und Überzeugungen und schon gar nicht frei von den gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen wir stehen. Wir möchten Sie als Leser*innen zur Auseinandersetzung mit Ihrer eigenen Haltung und ihren eigenen Deutungen bei Ihrer Beschäftigung mit den der vorgestellten Klassiker*innen und deren Bezug zum Zwang anregen. Schließlich ist die Soziale Arbeit eine Reflexionswissenschaft.
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