Der Lizenzvertrag

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(3) Vorbenutzungsrecht117
(a) Allgemeines

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Ähnlich war die Rechtslage, wenn sich nach Abschluss des Lizenzvertrages herausstellte, dass an der Erfindung ein Vorbenutzungsrecht bestand.118 Die Ausschließlichkeitswirkung des Patentes, nämlich das Recht, andere von dem Gebrauch des Patentgegenstandes auszuschließen, trat nicht gegen denjenigen ein, der z.Z. der Anmeldung die Erfindung bereits in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Anstalten getroffen hatte. Der Vorbenutzer musste also Besitz an der Erfindung haben. Erfindungsbesitz nahm die Rechtsprechung und Rechtslehre im Gegensatz zu älteren Rechtsprechungen nicht nur bei der sog. Doppelerfindung, sondern auch bei Vorliegen anderer Tatbestände an.119 Man verstand unter Erfindungsbesitz den tatsächlichen Zustand, der nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit gewährte, die Erfindung so zu genießen, wie es ihre Natur gestattete. Erforderlich war daher die Kenntnis der Erfindung oder der Besitz von Zeichnungen, Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen, aus denen diese Kenntnis genommen werden konnte.120 Das Vorbenutzungsrecht sollte daher nur den durch den Erfindungsbesitz untermauerten Besitzstand erhalten, was daraus abgeleitet wurde, dass das Gesetz die Inbenutzungsnahme einer „Erfindung“ verlangt.121 Der Erwerb und die Ausübung des Besitzes mussten jedoch redlich sein, wenn ein Vorbenutzungsrecht entstehen sollte.122 Es handelte sich hier also um eine Billigkeitsvorschrift, durch die vermieden werden sollte, dass Aufwendungen, die zur Verwertung der Erfindung bereits gemacht wurden, wertlos wurden. Derartige Erwägungen waren jedoch dem unredlichen Besitzer gegenüber fehl am Platze. Derjenige, dem ein Vorbenutzungsrecht zustand, durfte die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten ausnutzen. Das Vorbenutzungsrecht stellte nicht eine Belastung des Rechtes am Patent dar, es bedeutete vielmehr die Anerkennung des auf Kenntnis und Erkenntnis des Erfindungsgedankens beruhenden Besitzstands.123 Es war ein originäres Recht. Soweit es reichte, konnte zugunsten des Inhabers des Patents kein Schutz bestehen.124

(b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz

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Stellte sich nach Abschluss eines Lizenzvertrages heraus, dass ein Vorbenutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand bestand, so waren die Auswirkungen unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine ausschließliche bzw. alleinige oder einfache Lizenz handelte. Durch die ausschließliche Lizenz – das Gleiche galt im Prinzip auch für eine alleinige Lizenz – sollte dem Lizenznehmer eine Monopolstellung eingeräumt werden.125 Diese wurde durch das Vorbenutzungsrecht in einem mehr oder weniger starken Maß beeinträchtigt. Das Reichsgericht hatte daher schon in seiner Entscheidung vom 3.2.1912 dem Lizenznehmer ein Minderungsrecht eingeräumt.126 Die Lizenzgebühr konnte dabei in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in dem der Wert der Lizenz ohne Vorbenutzungsrecht zu dem der Lizenz mit Vorbenutzungsrecht stand. In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.4.1936127 wurde lediglich festgestellt, dass das nachträgliche Bekanntwerden von Vorbenutzungsrechten nicht ohne Weiteres eine Kündigung des Vertrages rechtfertigte. Es wurde dazu ausgeführt, dass es sich für den Lizenznehmer um ein gewagtes Geschäft handle, und nicht jede Enttäuschung in seiner Erwartung berechtige ihn, sich davon loszusagen. Er müsse mit dem Bestehen solcher Vorbenutzungsrechte rechnen. Das Reichsgericht ging offenbar auch hier davon aus, dass in erster Linie ein Minderungsrecht in Betracht kam. Ein Kündigungsrecht sei nur zu bejahen, wenn besondere Umstände vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Lizenz infolge des Vorbenutzungsrechts nahezu wertlos werde. Die Auffassung des Reichsgerichts stützte sich auf die im Schrifttum herrschende Meinung.128

Reimer schloss sich der von Rasch vertretenen Auffassung an, wonach der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zwischen Kündigung und Minderung wählen konnte, wenn sich herausstellte, dass ein Vorbenutzungsrecht bestand.129 Begründet wurde dies damit, dass bei der ausschließlichen Lizenz dem Lizenznehmer das alleinige Verwertungsrecht eingeräumt werden sollte; dies sei jedoch beim Bestehen eines Vorbenutzungsrechts nicht möglich.

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Entsprechend dieser Auffassung war dem Lizenznehmer ein Wahlrecht zwischen Kündigung und Minderung einzuräumen, sofern in das Lizenzrecht durch das Vorbenutzungsrecht nicht nur unerheblich eingegriffen wurde oder die Auswirkungen nicht eindeutig überschaubar waren.130 Das Kündigungsrecht und das Recht auf Minderung konnten dabei ohne Schwierigkeiten aus dem Pacht- und Mietrecht abgeleitet werden.131 Einen Anspruch auf Schadensersatz hatte der Lizenznehmer nur, wenn den Lizenzgeber ein Verschulden traf.

(c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz

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Zu der Frage der Auswirkung eines Vorbenutzungsrechts auf eine einfache Lizenz lagen, soweit ersichtlich, keine gerichtlichen Entscheidungen vor. In diesem Fall war das Vorliegen eines Vorbenutzungsrechtes auch weniger schwerwiegend, weil der Inhaber einer einfachen Lizenz ohnedies damit rechnen musste, dass weitere Lizenzen erteilt werden. Dementsprechend wurden in der Literatur dem Lizenznehmer regelmäßig keine Ansprüche gegen den Lizenzgeber zugestanden, weil der vertragsgemäße Gebrauch weder ganz noch teilweise entzogen wurde.132 Rasch133 wollte jedoch in diesem Fall dem Inhaber einer einfachen Lizenz das Recht zur Minderung und auch zur Kündigung geben. Er begründete dies damit, dass weitere Lizenzen nur gegen Entgelt erteilt werden dürfen, während das Vorbenutzungsrecht unentgeltlich sei und daher dem Berechtigten Konkurrenzvorteile verschaffe. Abgesehen davon, dass der Inhaber des Vorbenutzungsrechtes häufig Entwicklungskosten zu tragen hat, besteht auch bei Erteilung einer einfachen Lizenz die Gefahr, dass sich die Konkurrenzlage zuungunsten des Lizenznehmers verschlechtert. Dem Lizenznehmer wird durch die einfache Lizenz lediglich ein Benutzungsrecht am Monopolrecht des Patentinhabers eingeräumt. Die Absicht, einen Vorsprung vor der Konkurrenz zu erlangen, wird zwar oftmals für den Lizenznehmer Beweggrund zum Abschluss des Vertrages sein, die Sicherung des Konkurrenzvorsprungs ist jedoch in der Regel nicht Vertragsinhalt. Ein evtl. Vorsprung kann schon durch die Erteilung weiterer Lizenzen verloren gehen. Wird die Produktion durch das Bestehen eines Vorbenutzungsrechtes für den Lizenznehmer unrentabel, so kann er aufgrund allgemeiner Grundsätze ggf. kündigen, weil es ihm nicht zugemutet werden kann, mit Verlust zu arbeiten.

(4) Zwangslizenz
(a) Allgemeines

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Eine Zwangslizenz wird nach § 24 des Patentgesetzes auf Antrag eines Lizenzsuchers erteilt, wenn die Erteilung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Patentinhaber sich weigert, die Benutzung der Erfindung dem Lizenzsucher zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Lizenz zu zahlen. Das Patent muss jedoch bereits erteilt sein.134

Das öffentliche Interesse, das zur Erteilung einer Zwangslizenz erforderlich ist, kann auf den verschiedensten Gründen beruhen.135

(b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz

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Über die Auswirkung einer nachträglich erteilten Zwangslizenz auf eine bereits bestehende ausschließliche oder alleinige Lizenz war, soweit ersichtlich, bisher nur eine Entscheidung ergangen.136 In der Literatur waren die Auffassungen hierüber geteilt. Pietzcker, Krausse/Katluhn/Lindenmaier und Isay wollten dem ausschließlichen Lizenznehmer in der Regel nur ein Minderungsrecht und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Rücktrittsrecht einräumen.137 Klauer/Möhring räumte dem Lizenznehmer einen Anspruch gegen den Lizenzgeber auf Übertragung der diesem aus der Zwangslizenz zustehenden Gebühren ein.138 Nach Reimer konnte der Lizenznehmer nach seiner Wahl entweder Abtretung des dem Patentinhaber gegen den Zwangslizenznehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung der Vergütung oder Minderung seiner Lizenzgebühr verlangen. Ein Kündigungsrecht (Rücktrittsrecht) konnte nach Auffassung Reimers nur in seltenen Ausnahmefällen zugebilligt werden.139 Rasch hielt schließlich ein Wahlrecht zwischen Kündigung und Minderung für gegeben.140

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Die nachträgliche Erteilung einer Zwangslizenz hatte für den Inhaber der ausschließlichen Lizenz ähnliche Wirkungen wie die nachträgliche Feststellung des Vorbenutzungsrechts. Dem Lizenznehmer war daher bei nachträglicher Erteilung einer Zwangslizenz ebenfalls ein Minderungsrecht zuzubilligen.141 Es musste ihm auch ein Kündigungsrecht zustehen, es sei denn, dass die Beeinträchtigung durch die Zwangslizenz nur geringfügig war.142 Zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des Vertrages zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies ist spätestens mit der Rechtskraft der Erteilung der Zwangslizenz der Fall, u.U. jedoch schon früher, wenn sich z.B. durch die bevorstehende Erteilung der Zwangslizenz die Ausnutzung des dem Lizenzvertrag zugrunde liegenden Patents verbietet.

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Der von Wertheimer vertretenen Auffassung, dass der „Rücktritt“ u.U. für einen Zeitpunkt ausgesprochen werden konnte, der vor der Rücktrittserklärung lag, konnte nicht gefolgt werden. Wertheimer wollte in Fällen, in denen der Lizenznehmer erst nachträglich feststellte, dass der Absatz des Lizenzgegenstandes infolge einer Zwangslizenz nicht mehr möglich war, den „Rücktritt“ mit Wirkung für den Zeitpunkt zulassen, zu dem die Produktion tatsächlich unrentabel wurde.143 Für eine derartige Konstruktion ließ sich jedoch kein Rechtsgrund finden; sie war unserem Recht fremd. Es bestand auch kein Bedürfnis hierfür, weil der Lizenznehmer ein riskantes Geschäft eingegangen war und es daher nicht gerechtfertigt war, jegliches Risiko dem Lizenzgeber aufzuerlegen.

 

353

Im Gegensatz zum Vorbenutzungsrecht erhält der Patentinhaber für die Zwangslizenz eine Lizenzgebühr. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 281 BGB a.F. konnte man dem Lizenznehmer daher neben der Kündigung wahlweise einen Anspruch auf Abtretung der Forderungen des Patentinhabers gegen den Inhaber der Zwangslizenz auf die Zwangslizenzgebühren einräumen.144 Ein Verschulden setzte § 281 BGB a.F. nicht voraus. Es handelte sich um einen Anspruch, der nicht kraft Gesetzes entstand, sondern erst durch das Verlangen des Berechtigten (Lizenznehmers).

(c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz

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Durch die Erteilung einer Zwangslizenz wird dagegen die rechtliche Stellung des Inhabers einer einfachen Lizenz meist nicht geschmälert. Ob neben einer erteilten einfachen weitere Lizenzen vergeben werden, hängt in der Regel vom Willen des Patentinhabers ab; der Inhaber einer einfachen Lizenz hat hierauf keinen Einfluss. Er muss mit der Möglichkeit der Erteilung weiterer Lizenzen rechnen. Ob dies durch die vertragliche Vereinbarung oder durch eine Zwangslizenz geschieht, ist unerheblich. Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann daher nach allgemeiner Ansicht aus der nachträglichen Erteilung einer Zwangslizenz keine besonderen Rechte herleiten.

(5) Wirkungsbeschränkung des Patents im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit
(a) Allgemeines

355

Im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit kann die Bundesregierung bzw. die zuständige Bundesbehörde die Wirkung des Patents beschränken. Hierdurch wird das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers, je nach dem Umfang der Beschränkung, aufgehoben.145 Der Patentinhaber hat dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Bund. Die Benutzung des Patentgegenstands kann Dritten, die durch die zuständigen Behörden zu bestimmen sind, eingeräumt werden; der Patentinhaber ist insoweit nicht mehr in der Lage, dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz die Möglichkeit der ausschließlichen Benutzung einzuräumen. In ihrer Wirkung kommt die Beschränkung durch behördliche Anordnung einer Zwangslizenz gleich, wenn auch die rechtliche Konstruktion eine andere ist. Das Reichsgericht sprach bei dieser Beschränkung ursprünglich von einer Enteignung, später von einem besonders geregelten Fall der Zwangslizenz.146

(b) Auswirkungen auf die Lizenz

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Für die Rechte des Lizenznehmers bei nachträglicher Beschränkung des Patents gelten die Ausführungen über die nachträgliche Erteilung einer Zwangslizenz entsprechend. Der von Reimer vertretenen Auffassung,147 dass keine Bedenken bestehen, hinsichtlich der angemessenen Vergütung den ausschließlichen Lizenznehmer als Berechtigten anzusehen, da er den Patentinhaber völlig abgefunden habe und dieser daher auch keine Schadensersatzansprüche gegen widerrechtliche Benutzer habe, konnte nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass in § 13 PatG als Berechtigter der Patentinhaber angeführt ist, besteht kein Anlass, hier anders als bei der Zwangslizenz zu verfahren, wonach der Lizenznehmer allenfalls einen Anspruch auf Abtretung hat.

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

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§ 313 BGB n.F. erfasst jetzt die Sachverhalte, die vor dem 1.1.2002 nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt wurden.

§§ 323 Abs. 1 HS 2, 472, 473 BGB a.F. werden bei einer Verpflichtung des Lizenznehmers zur Erbringung einer Teilleistung im Falle des teilweisen Ausschlusses der Leistungspflicht des Lizenzgebers durch §§ 326 Abs. 1, Satz 1 HS 2, 441 Abs. 3 BGB n.F. ersetzt. Das aus der analogen Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB (vor dem 1.1.2002) hergeleitete Kündigungsrecht ergibt sich jetzt aus § 314 BGB n.F.148

87 Vgl. oben Rn. 65 ff.; Benkard, PatG, Rn. 170 zu § 15. 88 Vgl. Rn. 364. 89 Vgl. zum Begriff der Abhängigkeit auch Rn. 338; Benkard, Rn. 171. 90 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 68 ff.; vgl. auch zur Schadensersatzpflicht eines Videolizenzgebers wegen Zahlung des Lizenznehmers an einen nichtberechtigten Dritten BGH, 15.11.1990, NJW 1991, 1109. 91 Zum Begriff der Zwangslizenz vgl. Rn. 349 ff. 92 Vgl. zum Begriff des Vorbenutzungsrechts Rn. 345 ff. 93 Vgl. auch Rn. 382. 94 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff. zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 95 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB. 96 §§ 581 Abs. 1 i.V.m. 542 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 543 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff., zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 97 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 539 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536b BGB. 98 Benkard, PatG, Rn. 159 ff., 169 f. zu § 15; Malzer, GRUR 1964, 350; Rasch, S. 7. 99 Zum Begriff des Vorbenutzungsrechts vgl. Rn. 346. 100 Vgl. zum Begriff der Abhängigkeit auch Rn. 339. 101 Vgl. BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595; Benkard, PatG, Rn. 169 ff. zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 340. 102 RG, 11.1.1902, RGZ 50, 111, 114. 103 RG, 17.11.1917, RGZ 91, 188; BGH, 18.6.1964, GRUR 1964, 606, 611. 104 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 79 zu § 9. 105 BGH, 13.2.1962, GRUR 1962, 370; BGH, 18.6.1964, GRUR 1964, 606; Henn, Rn. 319; Benkard, PatG, Rn. 75–79 zu § 9 und Rn. 171 zu § 15. 106 Vgl. Benkard, PatG, Anm. 76 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 65 ff. zu § 6; Reimer, PatG, Anm. 61 zu § 6; Tetzner, Anm. 88 zu § 6; auch Voss, CR 1994, 452 f., zum formularmäßigen (AGB!) Ausschluss und zur Beschränkung der Rechtsmängelhaftung bei Softwareüberlassung und bei Patentkauf/Patentlizenz. 107 Vgl. Rn. 13. 108 Henn, Rn. 319. 109 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 541, 537 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536 Abs. 2, 536 BGB; Henn, Rn. 319. 110 RG, 17.10.1934, GRUR 1935, 306 = MuW 1935, 24 = Mitt. 1934, 315. 111 § 242 BGB. 112 Vgl. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 69 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 11 zu § 9; Pietzcker, PatG, Anm. 6 und 35 zu § 6; Rasch, S. 19; Reimer, PatG, Anm. 30 zu § 9; Trüstedt, GRUR 1939, 516; Henn, Rn. 194 m.w.N.; Benkard, PatG, Rn. 169 ff. zu § 15. 113 Vgl. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 69 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 218; Henn, Rn. 319. 114 § 543 BGB. 115 Reimer, PatG, Rn. 30 zu § 9, ebenso Bartenbach, Rn. 1539 ff. 116 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 541, 538 BGB a.F.; §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536, 536a BGB n.F. 117 Versuche, das Vorbenutzungsrecht wenigstens in Europa zu vereinheitlichen, hatten bisher keinen durchschlagenden Erfolg. 118 § 12 PatG; Henn, Rn. 319 m.w.N.; Benkard, PatG, Rn. 172 zu § 15. 119 Vgl. RG, 15.12.1928, RGZ 123, 58. 120 Vgl. RG, 15.12.1928, RGZ 123, 58. 121 BGH, 30.4.1964, GRUR 1964, 496. 122 BGH, 30.6.1964, GRUR 1964, 673. 123 Vgl. RG, 4.1.1937, RGZ 153, 321; BGH, 7.1.1965, GRUR 1965, 411. 124 Nur Benkard, PatG, Rn. 35, 172 zu § 15 m.w.N. zur alten und neuen Rechtslage. 125 Vgl. Rn. 36, 361. 126 RG, 3.2.1912, RGZ 78, 363. 127 RG, 25.4.1936, GRUR 1936, 1056. 128 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 172 zu § 15 m.w.N. 129 Rasch, S. 52; Reimer, PatG, Anm. 31 zu § 9. 130 Vgl. Bartenbach, Rn. 1543; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 70 zu § 9. 131 §§ 581 Abs. 1 i.V.m. 541, 537 BGB a.F. = 536 BGB. 132 Bartenbach, Rn. 1534, 1542 ff.; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 70 zu § 9; Henn, Rn. 319. 133 Rasch, S. 20. 134 Die Regelung des § 24 PatG wird nach dem EPÜ auch auf europäische Patente unmittelbar angewandt, soweit diese mit Wirkung für die Bundesrepublik erteilt sind (Art. 2 Abs. 2, Art. 74 EPÜ). Bei Gemeinschaftspatenten wird gem. Art. 45 ff. GPÜ 1989, Art. 46 GPÜ 1975 i.V.m. § 24 Abs. 1 PatG die Erteilung einer territorialen Zwangslizenz möglich sein (vgl. dazu zunächst Rn. 7 und Benkard/Rogge/Kober-Dehn, PatG, Rn. 6 zu § 24; Schulte-Rinken, §§ 24, 82 PatG; EuGH, 18.2.1992, GRUR Int. 1994, 227; vgl. auch Beier, GRUR 1998, 185 ff.; König, Mitt. 1998, 349 ff.; Nieder, Mitt. 2001, 400 ff.; Bodewig, GRUR Int. 2001, 1068 f.; GRUR Int. 2002, 371 bzgl. Zwangslizenzen (Arzneimittel); zur Zwangslizenz bzgl. der Biopatentrichtlinie Kock/Porzig/Willnegger, GRUR Int. 2005, 183 ff., 191 f.; Casper, ZHR 166 (2002), 685 ff.; Frhr. von Bechtolsheim/Bruder, WRP 2002, 556 ff.; Wirtz/Holzhäuser, WRP 2004, 683 ff., und das aktuelle Urteil des BGH, 13.7.2004, GRUR 2004, 966 ff. – Standard-Spundfass = Mitt. 2005, 36 ff., wonach die dem Patentgericht (§ 24 PatG) eingeräumte Befugnis zur Erteilung einer Zwangslizenz nicht durch einen kartellrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Patentlizenz (§§ 19, 20 Abs. 1 GWB) ausgeschlossen wird; vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, 13.12.2006, GRUR-RR 2007, 177 ff.; BGH, 6.5.2009, GRUR 2009, 694 ff. – Orange Book = Mitt. 2009, 290 f. = WRP 2009, 858 ff. = CR 2009, 492 ff. und Maume/Tapia, GRUR Int. 2010, 923 ff., mit einem Überblick, wonach der Beklagte eines Patentverletzungsprozesses (auch) gegenüber dem Unterlassungsanspruch grundsätzlich einwenden kann, dass der Kläger zum Abschluss eines Lizenzvertrags verpflichtet ist bzw. war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beklagte eine auf Abschluss eines Lizenzvertrags gerichtete Erklärung zu kartellrechtlich angemessenen Bedingungen abgegeben und eine ausreichende Lizenzgebühr hinterlegt oder an den Patentinhaber gezahlt hat; vgl. auch Hilty, GRUR 2009, 633 ff.; vgl. auch Fröhlich, GRUR 2008, 205 ff.; Buhrow/Nordemann, GRUR Int. 2005, 407 ff.; Scheffler zu den (ungenutzten) Möglichkeiten der Zwangslizenz, GRUR 2003, 97 ff.; Kraßer, S. 857 ff. m.w.N.; siehe auch LG Düsseldorf, 30.11.2006, GRUR-RR 2007, 181; zu Zwangslizenzen an Urheberrechten im Rahmen des Art. 82 EG Rauda, GRUR 2007, 1022 ff.; vgl. auch LG Düsseldorf, 30.11.2006, InstGE 7, 70 ff. – Videosignal-Codierung I zur kartellrechtlich begründeten Erteilung einer Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren und zum Missbrauchsvorwurf (Art. 82 EGV, jetzt Art. 102 AEUV) im Zusammenhang mit der Lizenzgebührengestaltung bei Standard-Patentlizenzverträgen; und zu Letzterem auch unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des LG Düsseldorf LG Mannheim, 9.11.2007, GRUR-RR 2008, 117 = NJOZ 2008, 960; LG Düsseldorf, 13.2.2007, BeckRs 2008, 07732 – GSM-Standard („Zeitlagenmultiplexverfahren“); LG Düsseldorf, 21.6.2007, 4a O 231/06 – GPRS-Mobiltelefone II, Düsseldorfer Archiv CIP; OLG Düsseldorf, 9.8.2007, 2 U 49/06 – Spundfass II, Düsseldorfer Archiv CIP; LG Düsseldorf, 11.9.2008, GRUR-RR 2009, 119 – MPEG2-Standard-Lizenzvertrag = BeckRs 2008, 24140; Kühnen, Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand und seine Berücksichtigung im Patentverletzungsverfahren, in: Festschrift für Tillmann, 2003, 513 ff.; Böttger, Zwangslizenzen im Patentrecht – Eine systematische Bewertung der neueren Praxis insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, GRUR Int. 2008, 881 ff.; Lederer/Bausch/Foerstl/Kompter/Schüßler/Witte, GRUR Int. 2008, 916 ff.; Nägele/Jacobs, WRP 2009, 1062 ff.; Wilhelmi, WRP 2009, 1431 ff.; Gärtner/Vormann, Mitt. 2009, 440 ff.; Schnelle, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Patentanmeldungs- und -verwaltungsstrategien, GRUR-Prax 2010, 169 ff. unter Verweis auf BGH, GRUR 2009, 694 ff. – Orange Book; Ann, VPP-Rundbrief 2010, 46 ff.; Pfaff/Osterrieth, 103 ff. zu FRAND; Kommission veröffentlicht Entscheidung bzgl. des Marktmissbrauchs durch Intel, 21.9.2009, MEMO/09/400 unter Verweis auf Kommissionsentscheidung, 13.5.2009, IP/09/745 = ABl. C 227 v. 22.9.2009 und die Beschwerde von Intel, ABl. C 220 v. 12.9.2009, 41; Jestaedt, GRUR 2009, 801 ff.; Kommission akzeptiert Rambus’ Verpflichtungsangebot zur Senkung der Lizenzgebühren für Speicherchips, 9.12.2009, IP/09/1897 = COMP/38.636 Rambus = 9.12.2009, ABl. C 30/17 v. 6.2.2010; Internationaler Überblick: Love, Recent examples of compulsory licensing on patents, KEI Research Note 2007:2, 8 March 2007, revised 6 May 2007, www.keionline.org; Besen/Levinson, North Carolina Journal of Law&Technology, Volume 10, Issue 2: Spring 2009, 233 ff.; EuGH, 1.7.2010, ABl. C 221/33 v. 14.8.2010 – Astra Zeneca (Art. 82 EGV, jetzt Art. 102 AEUV): Missbrauch öffentlicher Verfahren und Regelungen im Pharmabereich, u.a. mittels unerlaubter Erlangung von Schutzzertifikaten zur Verlängerung von Patentlaufzeiten; siehe hierzu auch zunächst allgemein Dreher, ZWeR 2009, 149 ff., und dann speziell zum Pharmabereich Straus, GRUR Int. 2009, 93 ff.; Beyerlein, Mitt. 2010, 1 ff., und nicht zuletzt den Bericht selbst: http://ec.europa.eu/competition/sectors/pharmaceuticals/inquiry/index.html, zuletzt abgerufen am 18.12.2019. Vgl. auch Rn. 971 ff. m.w.N. TRIPS: Irland: High Court, 26.7.1996, GRUR Int. 1998, 339 f.; Brasilien: GRUR Int. 2007, 551 f. 135 Ein öffentliches Interesse wurde bejaht, wenn der Patentinhaber den wirtschaftlichen Bedarf nicht befriedigte (RG, 27.5.1918, RGZ 93, 50) oder nicht befriedigen konnte (RG, 18.1.1936, MuW 1936, 126), aus Gründen der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes (RG, 3.1.1972, GRUR 1927, 179; RG, 11.2.1903, RGZ 54, 4) oder auch aus allgemein wirtschaftlichen Erwägungen wie Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (RG, 24.1.1934, RGZ 143, 223), zur Verbesserung der Handelsbilanz (RG, 27.6.1928, GRUR 1928, 705), der Devisenlage (RG, 1.2.1938, MuW 1938, 200); vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 15 zu § 24; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 10 f. zu § 15; Reimer, PatG, Anm. 7 zu § 15; vgl. auch BPatG, 7.6.1991 „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1991, 243 m.w.N., oder die Nachweise in Fn. 10 zu Rn. 7; Pfanner, GRUR 1985, 357; Kraßer, S. 857 ff.; Demaret, GRUR Int. 1987, 1, und Kleiner, GRUR Int. 1987, 229 zu Zwangslizenzen in der EG; von Dungern, GRUR Int. 1982, 501 zur Praxis der (Zwangs)Lizenzvergabe für gentechnologische Erfindungen in den USA; Holzapfel, Mitt. 2004, 391 ff. 136 BPatG, 7.6.1991 „Human-Immuninterferon“, Mitt. 1991, 243 m.w.N.; o. Rn. 6 Fn. 8, Rn. 7 Fn. 10. Es wird in dieser Entscheidung jedoch nur auf die generelle Beeinträchtigung des ausschließlichen Lizenznehmers durch die Zwangslizenz eingegangen (BPatG, 244). 137 Pietzcker, Anm. 33 zu § 6; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 42 zu § 9; Isay, Anm. 11 zu § 6. 138 Klauer/Möhring, PatG, Anm. 71 zu § 9. 139 Reimer, PatG, Anm. 32 zu § 9. 140 Rasch, S. 19. 141 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 537 und 541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536 BGB. 142 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 542 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 543 BGB. 143 Wertheimer, GRUR 1917, 27. 144 Vgl. auch Bartenbach, Rn. 179 ff., 182. 145 § 13 PatG. 146 Vgl. RG, 22.6.1912, RGZ 79, 427; RG, 6.10.1939, RGZ 161, 387; vgl. auch Panzeram, GRUR 1940, 317. 147 Vgl. Reimer, PatG, Anm. 6 zu § 8. 148 Ann/Barona, Rn. 146; Pahlow, S. 401 ff., bejaht dagegen bei der Rechtsmängelhaftung die analoge Anwendbarkeit der §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1, 3, 441 BGB. Zur Versicherbarkeit von Streitigkeiten bzgl. Schutzrechte (Durchsetzung, Verteidigung), VDI Nachrichten, 14.1.2011, 15.