Read the book: «Asyl- und Ausländerrecht»
Studienreihe Rechtswissenschaften
herausgegeben von
Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)
fortgeführt von
Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth
Asyl- und Ausländerrecht
von
Kay Hailbronner Dr. jur., Dr. h. c., (em.) o. Professor der Rechte an der Universität Konstanz LL.M. (McGill Universität Montreal)
5., überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer
5. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039704-0
E-Book-Format:
pdf: ISBN 978-3-17-039705-7
epub: ISBN 978-3-17-039706-4
mobi: ISBN 978-3-17-039707-1
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Das Lehrbuch stellt das gesamte Ausländer- und Asylrecht auf dem Stand Mitte/Ende 2020 in kompakter Form dar. Den Kern des asylrechtlichen Teils bilden die zahlreichen Änderungen, die als Folge der Flüchtlingskrise des Jahres 2015/2016 im Aufenthaltsrecht, Asylverfahrensrecht und Integrationsrecht bis Ende 2019 beschlossen worden sind. Im Zentrum des Aufenthaltsrechts stehen die gesetzlichen Maßnahmen zur Einschränkung illegaler Zuwanderung und die Neuregelung des Rechts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom April 2019. Ein weiterer großer Bereich betrifft die Erleichterung der Zuwanderung fachlich qualifizierter Ausländer durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom August 2019 und des Zugangs von geduldeten Ausländern zur Ausbildung und zum Arbeitsmarkt durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom Juli 2019. Aktuelle Entwicklungen beim Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen und im Recht der Abschiebungshaft (Erweiterte Vorbereitungshaft für Asylbewerber) sind bis Dezember 2020 durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes vom 12.11.2020 und Art. 3 des Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3.12.2020 berücksichtigt.
Wie bisher ist besonderer Wert auf praxisnahe Erläuterungen gelegt. Fallbeispiele und Schemata sollen das Verständnis und die Anwendung eines komplexen und nicht selten intransparenten Normengefüges in der Verschränkung von Völkerrecht, Unionsrecht und nationalem Recht soweit wie möglich erleichtern.
Prof. Dr. Dr. h. c. Kay Hailbronner, em. Ordinarius für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht und Gründer und Mitglied des Direktoriums des Konstanzer Forschungszentrums zum internationalen Ausländer- und Asylrecht.
Vorwort
Das Ausländer- und Asylrecht ist seit Erscheinen der letzten Auflage erneut in einem relativ kurzen Zeitraum durch eine bisher unerreichte Fülle von Gesetzen geändert worden. Das unter Juristen bekannte Wort: Ein Federstrich des Gesetzgebers und mühevoll erarbeitete Bücher werden zur Makulatur, hat sich wieder einmal für das Ausländerrecht bewahrheitet. Ein Ende scheint mangels eines dauerhaft tragfähigen und mit einer (mangelnden) europäischen Migrations- und Flüchtlingspolitik in Einklang stehenden Konzepts der regulären Aufnahme von Ausländern und humanitären Aufnahme Geflüchteter ins Bundesgebiet kaum absehbar.
Teile des geltenden Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts und des Rechts der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und Geduldeten sind modifiziert. Das Lehrbuch stellt das gesamte Ausländer- und Asylrecht auf dem Stand Herbst 2020 in kompakter Form dar. Berücksichtigt sind die zahlreichen Änderungen, die als Folge der Flüchtlingskrise des Jahres 2015/2016 im Aufenthaltsrecht, Asylverfahrensrecht und Integrationsrecht bis Ende 2019 beschlossen worden sind. Im Zentrum des Aufenthaltsrechts stehen die gesetzlichen Maßnahmen zur Einschränkung illegaler Zuwanderung und die Neuregelung des Rechts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbes. durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom April 2019. Ein zweiter großer Bereich betrifft die Erleichterung der Zuwanderung fachlich qualifizierter Ausländer durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom August 2019 und den Zugang von geduldeten Ausländern zur Ausbildung und zum Arbeitsmarkt durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom Juli 2019. Zahlreiche weitere gesetzliche Änderungen betreffen die Datenerfassung und den Datenaustausch und die gesetzliche Neuregelung ergänzenden Normen der Aufenthaltsverordnung und der Beschäftigungsverordnung, die mehrfach im Jahr 2020 aktualisiert worden ist.
Berücksichtigt sind ferner nach weitgehender Fertigstellung des Manuskripts im Mai 2020 die Änderungen des EU-Freizügigkeitsrechts durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht v. 12.11.2020 (BGBl. I S. 2416), einschließlich der Sonderregeln für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige und die Einfügung einer neuen Vorschrift § 62c in das Aufenthaltsgesetz über die Ergänzende Vorbereitungshaft für Asylsuchende durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2657).
Wie bisher wird der Versuch gemacht, die z. T. hochkomplexen Neuregelungen, die nicht immer mit der vorhandenen gesetzlichen Regelung ausreichend abgestimmt sind, einigermaßen verständlich darzulegen, wobei der Vorrangigkeit der juristisch korrekten Darstellung des Inhalts der Bestimmungen vor Vereinfachung eingeräumt wird. Dabei erweist sich, wie auch in der Vorauflage, dass das Ausländerrecht auch jenseits des EU-Freizügigkeitsrechts stark durch das häufig hyperkomplexe Europa- und das Völkerrecht beeinflusst wird. Ausländerrecht ist nicht nur das geschriebene nationale Recht, sondern auch Unionsrecht, Völkerrecht und internationale Rechtsprechung. Der Vereinfachung sind daher Grenzen gesetzt. Fallbeispiele sollen das Verständnis und die Anwendung dieser komplizierten Rechtslage erleichtern.
Konstanz, im Dezember 2020
Kay Hailbronner
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
A. Allgemeiner Überblick
§ 1 Migration – Zahlen und Fakten zur Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland
§ 2 Regelungsgegenstand und Rechtsquellen des Ausländerrechts
I.Aufgabe des Ausländerrechts
II.Historischer Überblick über die Rechtsquellen
III.Das auf Drittstaatsangehörige anwendbare Recht
1.Das Aufenthaltsgesetz
2.Die Aufenthaltsverordnung
3.Die Beschäftigungsverordnung
4.Das Asylgesetz
5.Das Ausländerzentralregistergesetz
6.Das Staatsangehörigkeitsgesetz
IV.Völkerrechtliche Verträge
V.Das auf Unionsbürger anwendbare Recht
VI.Das auf türkische Staatsangehörige anwendbare Recht
VII.Das Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen zueinander und die Einwirkungen des Völkerrechts auf das innerstaatliche Recht
§ 3 Ausländer- und Asylpolitik im europäischen Zusammenhang
I.Kompetenz der Europäischen Union im Bereich Visa, Einwanderung und Asyl
II.Visapolitik und Grenzkontrolle
III.Einwanderungspolitik
IV.Asyl- und Flüchtlingspolitik
§ 4 Das Zuwanderungsgesetz – Zuwanderungssteuerung und Integration
I.Einwanderungsland Bundesrepublik Deutschland?
II.Das Problem der Steuerung von Zuwanderung und rechtliche Instrumentarien der Zuwanderungskontrolle
III.Integration von Ausländern
IV.Einbürgerung von Ausländern
B. Ausländer- und Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 Einreise von Ausländern – Grundlagen
I.Völker- und verfassungsrechtliche Einflüsse auf das Ausländerrecht
1.Einfluss völkerrechtlicher Verträge
2.Refoulement Verbote
3.Einfluss des Verfassungsrechts
II.Voraussetzungen für die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet
1.Die Passpflicht
2.Einreisevisum
a)Visumerfordernis als Einreisevoraussetzung
b)Das nationale Visum
c)Das Schengen-Visum
3.Das Einhalten der Einreiseformalitäten gem. § 13 AufenthG
4.Einreise- und Aufenthaltsverbot
5.Der Zeitpunkt der Einreise
III.Verhinderung der unerlaubten Einreise durch Zurückweisung an der Grenze
IV. Begriff und Wirkungen der illegalen Einreise
§ 6 Aufenthalt – Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Drittstaatsangehörigen
I.Aufenthaltstitel
1.Typen von Aufenthaltstiteln
2.Auflagen und Nebenbestimmungen (§ 12 AufenthG)
3.Räumliche Beschränkungen und Wohnsitzzuweisungen (§ 12a AufenthG)
a)Räumliche Beschränkung (Abs. 1)
b)Zuweisung eines bestimmten Ortes (§ 12a Abs. 2 bis 3)
c)Zuzugssperre (§ 12a Abs. 4)
d)Aufhebung der Beschränkungen nach Abs. 1 bis 4 (§ 12a Abs. 5)
II.Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 5 AufenthG)
1.Erfüllung der Passpflicht
2.Sicherung des Lebensunterhaltes
3.Ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit
4.Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen
5.Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
6.Erfüllung der Visumpflicht
7.Fehlen von allgemeinen und besonderen Versagungsgründen
8.Bearbeitungshinweise bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
III.Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Aufenthaltstitel
1.Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis
2.Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis
3.Voraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
IV.Formale Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels
V.Verlängerung eines Aufenthaltstitels
VI.Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
1.Rechtsschutz bei Ablehnung eines Visums
a)An der Grenze
b)Bei der Auslandsvertretung
2.Rechtsschutz bei Ablehnung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
§ 7 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
I.Allgemeine Grundsätze
II.Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an der Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung und zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen
III.Unselbstständige Beschäftigung als Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung (§§ 18 bis 18b AufenthG)
1.Allgemeine Voraussetzungen
2.Blaue Karte
IV.Forscher
1.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
2.Mobiler Forscher (§ 18c AufenthG)
V.Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c)
VI.ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§§ 19 bis 19b AufenthG)
1.ICT-Karte (§ 19 AufenthG)
2.Kurzfristige Mobilität (§ 19a) und Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
VII.Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20)
VIII.Aufenthaltstitel und aufenthaltserlaubnisfreie Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft (§ 19c und §§ 19e, 4a)
1.Arbeitnehmer ohne berufliche Qualifikation (§ 19c Abs. 1)
2.Arbeitnehmer mit berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2)
3.Aufenthaltstitel aus besonderem öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3)
4.Beamte (§ 19c Abs. 4)
5.Europäischer Freiwilligendienst (§ 19e)
6.Saisonabhängige Beschäftigungen (§ 4a Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 15a BeschV)
7.Beschäftigung von Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
8.Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte geduldete Ausländer zum Zweck der Beschäftigung (§ 19d AufenthG)
IX.Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 AufenthG)
§ 8 Aufenthalt zum Zweck des Studiums und der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung
I.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums und der Mobilität im Rahmen des Studiums (§ 16b und c)
1.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG)
2.Mobilität im Rahmen des Studiums (§ 16c AufenthG)
II.Studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e)
III.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung (§ 16a)
IV.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Absolvierung von Sprachkursen und Schulbesuch (§ 16f)
V.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d)
VI.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes (§ 17 AufenthG)
§ 9 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
I.Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und International Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG)
II.Aufenthaltserlaubnis bei Aussetzung der Abschiebung (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
III.Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG)
IV.Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer außergewöhnlichen Härte (§ 25 Abs. 4 Satz 2)
V.Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel oder Opfer einer Straftat nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 25 Abs. 4 a und 4 b AufenthG)
VI.Aufenthaltserlaubnis bei Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
VII.Humanitäre Aufnahme aus dem Ausland (§ 22 AufenthG)
VIII.Humanitäre Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden oder das Bundesinnenministerium (§ 23 AufenthG)
IX.Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a AufenthG)
X.Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG)
XI.Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG)
XII.Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b)
XIII.Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis und Übergang zu einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 AufenthG)
§ 10 Aufenthalt aus familiären Gründen
I.Verfassungs-, völker- und europarechtliche Grundsätze zum Schutz der Ehe und Familie
II.Systematik des Familiennachzugsrechts und Allgemeine Voraussetzungen
1.Systematik der §§ 27 ff. AufenthG
2.Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 5, 27 ff. AufenthG)
3.Grundsätze des Familiennachzugs (§ 27 AufenthG)
a)Familiäre Lebensgemeinschaft
b)Abhängigkeit von Sozialleistungen für andere Familienangehörige (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG)
c)Dauer der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 27 Abs. 4 AufenthG)
III.Familiennachzug zu Ausländern
1.Allgemeine Voraussetzungen (§ 29 Abs. 1 AufenthG)
a)Aufenthaltstitel
b)Ausreichender Wohnraum
2.Familiennachzug zu Asylberechtigten Konventionsflüchtlingen und Resettlement-Flüchtlingen (§ 29 Abs. 2 AufenthG)
3.Nachzug zu Inhabern einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (§ 29 Abs. 3 und 4 AufenthG)
4.Nachzug zu Ausländern, denen vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG gewährt wurde (§ 29 Abs. 4 AufenthG)
5.Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a)
6.Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 30 AufenthG)
a)Allgemeine Voraussetzungen
b)Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten
7. Kindernachzug zu Ausländern (§ 32 AufenthG)
a)Allgemeine Voraussetzungn
b)Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes
c)Aufenthaltsrecht eines im Bundesgebiet geborenen Kindes (§ 33 AufenthG)
8.Nachzug sonstiger Familienangehöriger (§ 36 Abs. 2 AufenthG)
IV.Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
1.Allgemeine Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
2. Verlängerung und Eigenständigkeit des Aufenthaltsrecht für Familienangehörige eines Deutschen
§ 11 Besondere Aufenthaltsrechte
I.Recht auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG)
1.Wiederkehrrecht junger Ausländer
2.Wiederkehrrecht für Rentner
II.Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche (§ 38 AufenthG)
1.Im Bundesgebiet lebende ehemalige Deutsche
2.Im Ausland lebende ehemalige Deutsche
III.Irrtümliche Behandlung als Deutscher (§ 38 Abs. 5)
IV.Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Mitgliedstaaten Aufenthaltsberechtigte (§ 38a)
V.Aufenthaltserlaubnis in begründeten Ausnahmefällen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG)
VI.Altfallregelung für geduldete Ausländer (§ 104a AufenthG)
§ 12 Ende des Aufenthalts – aufenthaltsbeendende Maßnahmen
I.Die Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG)
II.Rücknahme und Widerruf eines Aufenthaltstitels
III.Die Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG)
1.Grundsätze
a)Begriff der Ausweisung und Systematik des Ausweisungsrechts
b)Verhältnismässigkeit der Mittel
c)Aspekte der Interessenabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG)
2.Die Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilung – Spezialprävention und Generalprävention
3.Aufklärungspflichten
4.Besonderer Ausweisungsschutz für privilegierte Ausländer (§ 53 Abs. 3 bis 3 b AufenthG)
a)Zielsetzung und Systematik
b)Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und EU-Daueraufenthaltsberechtigte
c)Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
d)Subsidiär Schutzberechtigte
e)Asylbewerber
5.Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG)
a)Systematik
b)Besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 1 AufenthG)
c)Schwerwiegende Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 2 AufenthG)
d)Besonders Schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 1 AufenthG)
e)Schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 2 AufenthG)
6.Der Rechtsschutz gegen eine Ausweisung
§ 13 Die zwangsweise Vollstreckung der Ausreisepflicht
I.Die Zurückschiebung (§ 57 AufenthG)
1.Rechtsnatur
2.Voraussetzungen
3.Sonderregelungen für Asylbewerber
4.Zurückschiebungshaft
5.Rechtsschutz gegen die Zurückschiebung
II.Die Abschiebung (§§ 58 ff. AufenthG)
1.Rechtsnatur
2.Abschiebungsvoraussetzungen
a)Überblick
b)Vollziehbare Ausreisepflicht
c)Abschiebungsgrund
d)Überwachungsmaßnahmen (§ 58 Abs. 4 bis 10)
e)Abschiebungsandrohung
3.Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse
a)Systematik
b)Abschiebungsverbot bei Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention und Gefahr eines ernsthaften Schadens (internationaler Schutz i. S. der Anerkennungsrichtlinie 2011/95)
c)Sonstige Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 3 bis 5)
d)Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 AufenthG)
4.Ablauf der Ausreisefrist
5.Der Vollzug der Abschiebung
6.Rechtsschutz
III.Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG)
IV.Überwachung ausgewiesener oder einer Abschiebungsanordnung nach § 58a unterliegender Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit (§ 56 AufenthG)
V.Abschiebungshaft
1.Systematik und allgemeine Grundsätze
2.Vorbereitungshaft und Ergänzende Vorbereitungshaft
3.Sicherungshaft und Gewahrsam
a)Allgemeine Voraussetzungen
b)Vermutung der Fluchtgefahr (Abs. 3 a)
c)Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fluchtgefahr (Abs. 3 b)
d)Fristen für die Dauer der Abschiebungshaft
e)Behördlicher Abschiebungsgewahrsam (Abs. 5)
f)Mitwirkungsgewahrsam (Abs. 6)
g)Richterlicher Ausreisegewahrsam (§ 62b)
h)Gerichtliches Verfahren
4.Kosten einer Abschiebung
VI.Räumliche Beschränkungen, Wohnsitzauflagen und Ausreiseeinrichtungen (§ 61 AufenthG)
1.Räumliche Beschränkung
2.Wohnsitzauflage
3.Sonstige Auflagen und Bedingungen
4.Ausreiseeinrichtungen
VII.Einreise- und Aufenthaltsverbot als Instrument der Durchsetzung von Ausreisepflichten (§ 11 AufenthG)
1.Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
2.Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
3.Versäumung der Ausreisepflicht
4.Abgelehnte Asylbewerber
5.Aufhebung der Sperrwirkung
6.Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 8)
§ 14 Die Duldung als Vollstreckungs- und Legalisierungsinstrument (§§ 60a bis 60d AufenthG)
I.Die Duldung zum Zweck der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG)
1.Allgemeines
2.Die generelle Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 AufenthG
3.Der individuelle Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 2 AufenthG
a)Anspruch auf Duldung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (Satz 1)
b)Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
c)Krankheit
d)Tatsächliche Abschiebungshindernisse
4.Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
5.Ermessensduldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (Satz 3)
6.Wirkungen der Duldung
7.Rechtsschutz bei Nichtgewährung einer Duldung
II.Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
1.Voraussetzungen
2.Ablehnungs- und Versagungsgründe
3.Fristen
III.Beschäftigungsduldung (§ 60d)
1.Grundsätze und Zweck der Regelung
2.Voraussetzungen
3.Widerruf
IV.Duldung mit ungeklärter Identität (§ 60b)
1.Zweck und Systematik der Regelung
2.Unmöglichkeit der Vollziehung aus zu vertretenden Gründen
3.Wirkungen der Duldung nach § 60b und Rechtsschutz
§ 15 Asyl- und Flüchtlingsrecht, subsidiärer Schutz
I.Überblick
II.Flüchtlingsstatus und internationaler Schutz nach §§ 3 Abs. 1, 4 AsylG
1.Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
2.Verfolgung
3.Verfolgungsrisiko
a)Individualität und Zielgerichtetheit der Verfolgung
b)Gruppenverfolgung
c)Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit
4.Nachfluchttatbestände
a)Objektive Nachfluchttatbestände
b)Subjektive Nachfluchttatbestände
5.Verfolgungsgründe
a)Verfolgung aufgrund der Religion
b)Nationalität
c)Geschlechtsbezogene Verfolgung
d)Politische Überzeugung
6.Verfolgungsakteure und Akteure, die Schutz bieten können
7.Keine inländische Fluchtalternative (interner Schutz)
8.Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
9.Zuerkennung, Widerruf und Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft
III.Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)
1.Begriffe
2.Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
3.Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG)
4.Ernsthafte individuelle Bedrohung als Opfer willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG)
5.Beweisanforderungen
6.Ausschlussgründe
IV.Grundzüge des Asylverfahrens
1.Antragstellung und Verfahrensablauf
2.Dublin III VO 604/2013
3.Beschleunigte Asylverfahren – Sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten
4.Aufenthaltsgestattung, räumliche Beschränkungen und Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung
V.Rechtsschutz
§ 16 Die Rechtsstellung der Unionsbürger
I.Rechtsquellen und innerstaatliche Geltung der Freizügigkeit
II.Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU
III.Der freizügigkeitsberechtigte Personenkreis
1.Unionsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt für das Freizügigkeitsrecht
2.Arbeitnehmer und Arbeitsuchende
3.Studenten und Auszubildende
4.Niedergelassene selbstständig Erwerbstätige
5.Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen
6.Nicht erwerbstätige Unionsbürger
7.Familienangehörige und nahestehende Personen
8.Daueraufenthaltsberechtigte
IV.Beendigung des Aufenthaltsrechts
1.Systematik
2.Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts (§ 2 Abs. 7 FreizügG/EU)
3.Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Wegfalls der Voraussetzungen
4.Verlust des Daueraufenthaltsrechts
5.Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (§ 6 FreizügG/EU)
6.Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
§ 17 Die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger
I.Überblick
II.Das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, die dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehören (Art. 6 ARB Nr. 1/80)
1.Die drei zeitlich gestaffelten Arbeitsmarktzugangsrechte
2.Begriff des „Arbeitnehmers“
3.Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung
4.Zugehörigkeit zum regulären deutschen Arbeitsmarkt
5.Ununterbrochene Beschäftigung
III.Verlust des Aufenthaltsrechts
IV.Familienangehörige (Art. 7 ARB Nr. 1/80)
1.Anspruch aufgrund eines Wohnsitzes (Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80)
a)Überblick
b)Voraussetzungen
c)Verlust der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80
2.Anspruch aufgrund des Abschlusses einer Berufsausbildung (Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80)
a)Überblick
b)Voraussetzungen
c)Verlust der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80
V.Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
VI.Stand-Still-Klauseln im Assoziationsrecht Türkei – EU
§ 18 Das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger
I.Anwendungsbereich von § 16 FreizügG/EU und Grundsätze
II.Aufenthaltsberechtigter Personenkreis (Art. 13 AA)
III.Familienangehörige
IV.Nahestehende Personen
V.Inhalt des Aufenthaltsrechts – Daueraufenthaltsrecht
VI.Grenzgänger
VII.Aufenthaltsbeendigung
VIII.Wechsel des Aufenthaltsstatus
IX.Aufenthaltsdokumente und Überprüfung des Aufenthaltsstatus
C. Definitionen
Sachverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| AA | Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union (ABl. EU 2019 C 384 I/01 v. 12.11.2019) |
| ABl. EG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
| ABl. EU | Amtsblatt der Europäischen Union |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| AH-BMI | Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat zum AufenthG und zum FreizügG/EU |
| AHBMIAA | Anwendungshinweise des Bundesministerium des Inneren, Bau und Heimat zur Umsetzung des Austrittsabkommens Vereinigte Königreich – Europäische Union v. 6.11.2020 |
| ARB 1/80 | Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation |
| AsylG | Asylgesetz |
| AsylVfG | Asylverfahrensgesetz |
| AsylbLG | Asylbewerberleistungsgesetz |
| AuAS | Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht |
| AufenthG | Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) |
| AufenthV | Aufenthaltsverordnung |
| AuslG | Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz) |
| AuslG-VwV | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz |
| AVwV-AufenthG | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG |
| AZRG | Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) |
| BAFl. | Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge |
| BAMF | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
| ber. | berichtigt |
| BeschV | Beschäftigungsverordnung |
| BeschVerfV | Beschäftigungsverfahrensverordnung |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BMI | Bundesminister(ium) des Innern |
| BQFG | Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz |
| BR-Drs. | Drucksachen des Deutschen Bundesrates |
| BT-Drs. | Drucksachen des Deutschen Bundestages |
| BVFG | Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) |
| DA-BA | Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit |
| DÖV | Die Öffentliche Verwaltung |
| DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
| EG | Europäische Gemeinschaften |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| EGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
| EKMR | Europäische Kommission für Menschenrechte |
| EMRK | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EuGRZ | Europäische Grundrechte-Zeitschrift |
| EUV | Vertrag über die Europäische Union |
| EZAR | Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| FreizügG/EU | Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) |
| GAD | Gesetz über den Auswärtigen Dienst |
| GK | Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) |
| HAG | Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet |
| HumHAG | Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge |
| IMK | Innenministerkonferenz |
| InfAuslR | Informationsbrief zum Ausländerrecht |
| IntV | Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) |
| KMK | Kultusministerkonferenz |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| RL | Richtlinie |
| Rs. | Rechtssache |
| RVO | Rechtsverordnung |
| SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGK | Schengener Grenzkodex |
| SIS | Schengener Informationssystem |
| Slg. | Entscheidungen des EuGH, amtliche Sammlung |
| StAG | Staatsangehörigkeitsgesetz |
| StlMindÜbk | Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit |
| StlÜbk | Übereinkommen zur Rechtsstellung der Staatenlosen |
| TBG | Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) |
| UBRL | Unionsbürgerrichtlinie |
| VBlBW | Verwaltungsblätter Baden-Württemberg |
| VIS | Visa-Informationssystem |
| VK | Visakodex |
| VO | Verordnung |
| VwV | Verwaltungsvorschrift |
| ZAR | Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik |
| ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
| ZuwG | Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) |
A.Allgemeiner Überblick
§ 1Migration – Zahlen und Fakten zur Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland
1Die Bundesrepublik Deutschland ist nach wie vor durch eine anhaltende Einwanderung insbes. als Folge der großen Migrationsbewegungen geprägt. Am 31.3.2019 wurden in Deutschland im Ausländerzentralregister 10.999.325 Ausländer, davon 56.2 % Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) registriert. Die Zahl der im Bundesgebiet lebenden Ausländer ist damit von 6.75 Mill. im Jahr 2010 innerhalb kurzer Zeit bis 2020 um ca. 55 % gestiegen. Der Anteil der Personen mit „Migrationshintergrund“1 an der Gesamtbevölkerung betrug im Mikrozensus des Jahres 2017 mit 19.3 Mill. 23.6 %, davon deutsche Staatsangehörige 9.8 Mill. und Ausländer 9.4 Mill.2. Ca. zwei Drittel aller Personen mit Migrationshintergrund sind Migranten erster Generation (d. h. nach Deutschland zugewandert), während knapp ein Drittel bereits in Deutschland geboren wurde (zweite oder Folgegeneration). Unionsbürger, die innerhalb der Europäischen Union Personenfreizügigkeit genießen, sind mit 43.8 % an der ausländischen Gesamtbevölkerung von 10.99 Mill. beteiligt3. Der weitaus größte Teil der Zuwanderung entfällt auf die irreguläre Zuwanderung durch Asylbewerber. Zwar sind nach der großen Migrationsbewegung des Jahres 2015 mit einer Nettozuwanderung von 1.139.402 die Zahlen von Ausländern, die über einen Asylantrag nach Deutschland eingereist sind, deutlich zurückgegangen. Gegenüber 745.545 registrierten Asylbewerbern im Jahr 2015 wurden im Jahre 2019 165.938 Personen gezählt4. Angesichts einer geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer dieses Personenkreises und der anhaltend geringen Erfolgsquote bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer5 ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass ein Anstieg der Personen mit „Migrationshintergrund“ weiterhin das Migrations- und Integrationsgeschehen in Deutschland maßgeblich prägen wird.
2Nach wie vor bildet die gesteuerte Zuwanderung in der Form der Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen eher geringen Teil des Migrationsgeschehens. Von den im Jahre 2018 insgesamt 562.329 förmlich registrierten Zuzügen von Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Bürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige) ins Bundesgebiet (ohne Rücksicht auf sonstige im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige) werden in der Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit 60.838 ausgewiesen, während Aufenthaltstitel zum Familiennachzug mit 97.129, für sonstige humanitäre Gründe mit 25.568, Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber mit 60.389 und Duldungen mit 20.754 zu Buche schlagen6. Es ist das erklärte Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, die Relation zwischen im Wesentlichen ungesteuerter Migration von Drittstaatsangehörigen zugunsten einer gesteuerten Einwanderung von Fachkräften zu verbessern.
3Bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht zeigt sich eine bislang unverändert große Lücke zwischen der Zahl an sich ausreisepflichtiger Ausländer, die nach negativem Ausgang des Asylverfahrens grundsätzlich zur Rückkehr in ihre Heimatstaaten verpflichtet sind und der geringen Zahl von Ausländern, die entweder freiwillig ausreisen oder abgeschoben werden. Die faktische Situation ist bislang dadurch gekennzeichnet, dass der längerdauernde Aufenthalt im Bundesgebiet im Anschluss an eine illegale Einreise nicht selten in Folge von häufig selbst geschaffenen Abschiebungshindernissen zu einem Aufschub der Vollziehung und letzlich zu einer Legalisierung durch einen humanitären Aufenthaltststitel oder als Vorstufe der Legalisierung zu einer Duldung führt. Einen wesentlichen Anteil an dieser Situation hat das europäische Asylrecht, das ungeachtet der in der Regel primären Zuständigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten nach der Dublin III VO Nr. 604/2013 zu einer massenhaften irregulären Weiterwanderung von Migranten nach Deutschland geführt hat. Dies wurde begünstigt durch die bis Anfang 2020 exzellente Wirtschaftslage Deutschlands, ein hohes Steueraufkommen, einen wachsenden Bedarf an Arbeitskräften, ein umfassendes Integrationsversprechen und vergleichsweise gute Chancen für die Verbesserung der Lebensverhältnisse für die nach Deutschland einreisenden Migranten und Flüchtlinge in Verbindung mit der schrittweisen Legalisierung an sich ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger und eine weitgehende faktische Nichtanwendung des geltenden deutschen und europäischen Ausländer- und Asylrechts, soweit es um die Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und die Rückführung von Drittstaatsangehörigen in zuständige EU-Mitgliedstaaten ging.
4Wie sich der dramatische Einbruch der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten insgesamt als Folge der Corona-Pandemie und eines dramatischen Einbruchs der Wirtschaftskonjunktur mit hohen Arbeitslosenzahlen auf die weitere Entwicklung der Migrations- und Beschäftigungspolititik ab 2020 auswirken wird, ist derzeit nicht absehbar. Schon jetzt dürfte aber feststehen, dass der unter „Schönwetterbedingungen“ geschmiedete rechtliche Rahmen des von einem Mangels an Fachkräften bestimmten Arbeitsmarkts nach der massenhaften Freisetzung unqualifizierter oder nur gering qualifizierter vorwiegend ausländischer Arbeitskräfte auch in der Folgezeit nach der Corona Pandemie Änderungen sowohl bei der Rechtsanwendung als auch bei der Rechtsetzung in den Bereichen des Beschäftigungsrechts und der bislang großzügigen Zulassung illegal eingereister ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger zu Integrationsleistungen und zu Legalisierungsprogrammen nach sich ziehen dürfte.
5Fragen der Integration der im Bundesgebiet lebenden ausländischen Bevölkerung sind dessen ungeachtet ein bleibender zentraler Problembereich des Aufenthaltsrechts, der die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts und des Rechts der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in erheblichem Maß beeinflusst. Das Dilemma, in dem sich Politik und Rechtsanwender befinden, wird schlaglichtartig durch die Funktionsveränderung der Duldung beleuchtet, die einerseits der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu dienen bestimmt ist, andererseits aber in Form privilegierter Duldungen zum Zweck der Ausbildung und Beschäftigung zunehmend den Charakter eines Quasiaufenthaltstitels annimmt und damit in prinzipiellem Gegensatz zur effektiveren Durchsetzung der Ausreisepflicht steht. Die Integration als „Querschnittsaufgabe“ des Migrationsverwaltungsrechts7 hat nicht nur zahlreiche Initiativen auf der Ebene von Bund, Ländern und Gemeinden zur Integrationsförderung hervorgerufen, sondern bestimmt in vielfacher Weise die Entwicklung des Staats-, Verwaltungs- und Sozialrechts. Sie steht gleichzeitig in einem gewissen Gegensatz zur Intention des Gesetzgebers, die Anreize für eine irreguläre Zuwanderung zu reduzieren, die freiwillige Rückkehr von Ausländern in ihre Heimatstaaten zu fördern und die zwangsweise Rückführung von Personen, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, zu erleichtern. Hinzu kommen weitere konkurrierende Perspektiven, die die rechtliche Steuerung der Migration bestimmen8.
Der Zuzug von insgesamt 44.752 Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 AufenthG a. F. speist sich im Jahr 2018 in Deutschland überwiegend aus Ausländern, von denen etwas mehr als die Hälfte eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufnehmen9. Die Zahl der Personen mit einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung erfordert, ist gegenüber den Vorjahren deutlich gewachsen. Die größten Gruppen der im Jahr 2018 zu Erwerbszwecken eingereisten Personen waren Staatsangehörige aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, den USA, Kosovo, Mazedonien, Albanien und Indien. Hinzu kommen 12.015 zur Ausübung einer Beschäftigung mit akademischer Ausbildung nach § 19a (Blaue Karte) eingereiste Drittstaatsangehörige, 434 Forscherinnen und Forscher, 1.080 unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer sowie 1.718 Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit erteilt wurden10.
6Insgesamt lebten am 1.1.2019 in Deutschland nur eine vergleichsweise geringe Zahl von 161.973 Ausländern mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG a. F., gegenüber der wesentlich größeren Zahl von Ausländern, die sich aufgrund eines anderen nicht spezifisch zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ausgestellten Aufenthaltstitels oder einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen (z. B. aufgrund von Familiennachzug oder eines humanitären Aufenthaltsrechts). Dabei ist zu beachten, dass Unionsbürger keines Aufenthaltstitels für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedürfen und Drittstaatsangehörige schon bisher in weitem Umfang von der Pflicht, eine besondere Arbeitserlaubnis einzuholen, weitgehend durch ein gesetzliches Erwerbstätigkeitsrecht befreit waren. Der Gesetzgeber des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gibt im Grundsatz jedem Inhaber eines Aufenthaltstitels das Recht, eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Die Zahl der zum Zweck der Erwerbstätigkeit ausgestellten Aufenthaltstitel sagt daher über die Berechtigung, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen und die Erwerbsquote der im Bundesgebiet lebenden ausländischen Bevölkerung nichts aus, gibt aber Hinweise auf die Steuerungsfähigkeit des deutschen Systems der Aufenthaltstitelvergabe. Das Fachkräftezuwanderungsgesetz setzt an diesem Punkt an, indem es die Vergabe von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Erwerbstätigkeit deutlich erleichtert.
§ 2Regelungsgegenstand und Rechtsquellen des Ausländerrechts
I.Aufgabe des Ausländerrechts
7Gegenstand des Ausländerrechts ist die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern, insbesondere die Festlegung der Voraussetzungen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt. Neben der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern dient das Ausländerrecht in Deutschland auch deren Integration und der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen der Bundesrepublik. Der Begriff des Ausländers ist für das deutsche Recht in § 2 Abs. 1 AufenthG definiert. Danach ist jeder Ausländer, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeit durch Geburt oder später durch Erklärung, Annahme als Kind oder Einbürgerung erlangt worden ist. Auch die sog. Statusdeutschen sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Hierbei handelt es sich um Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Kinder, die Aufnahme im Bundesgebiet gefunden haben. Entsprechend der Negativdefinition des § 2 Abs. 1 AufenthG sind nicht nur EU-Bürger, sondern auch Staatenlose Ausländer im Sinne des Ausländerrechts1.
II.Historischer Überblick über die Rechtsquellen
8Das in Deutschland geltende Ausländerrecht besteht aus einem Gefüge von Regelungen auf allen Ebenen der Normenhierarchie. Neben dem Grundgesetz und einfachen Gesetzen sind nicht nur Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von Bedeutung, auch das Europa- und das Völkerrecht enthalten Vorschriften, die Auswirkungen auf das deutsche Ausländerrecht haben. Ursprünglich war das Ausländerrecht fast ausschließlich national geprägt und zählt historisch-systematisch zum besonderen Polizeirecht. Das AuslG 1965 wurde durch das Ausländergesetz von 1990 (AuslG 1990)1 abgelöst. Dieses Gesetz war noch von dem Grundprinzip geprägt, dass Ausländern, die zum Zweck einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, ein Aufenthaltsrecht nur ausnahmsweise nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gewährt wird. Eine entscheidende Wende brachte das am 1.1.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz (ZuwG)2, das neben zahlreichen Änderungen bestehender Gesetze als wichtigste Bestandteile das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) enthält. Zweck des Zuwanderungsgesetzes war es, Gestaltungsspielräume für eine gesteuerte Zuwanderung zu eröffnen und zugleich die Integration von Einwanderern zu regeln. Der Gesetzgeber machte mit der Ersetzung des AuslG durch das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) deutlich, dass mit dem neuen Zuwanderungsgesetz ein „Paradigmenwechsel“ verbunden sein sollte, der durch den Dreiklang Steuerung, Begrenzung und Integration gekennzeichnet war3. Eine Neufassung wurde aber auch im Hinblick auf die Rechts- und Verfahrensvereinfachung für erforderlich angesehen. Während das AuslG 1990 die verschiedenen Aufenthaltszwecke in unterschiedlichen Aufenthaltstiteln zum Ausdruck brachte (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung), kennt das AufenthG ursprünglich nur noch zwei Aufenthaltstitel, nämlich die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht). Durch die Umsetzung des Unionsrechts ist die Zahl der Aufenthaltstitel mittlerweile wieder auf sieben Aufenthaltstitel angewachsen (vgl. § 4 AufenthaltsG) und damit die Vereinfachung des Ausländerrechts gründlich konterkariert worden.
9Um eine an den Erfordernissen des Arbeitsmarkts orientierte flexible Steuerung der Zuwanderung aus Erwerbsgründen zu ermöglichen, wurde der Grundsatz der Zuwanderungsbegrenzung in § 10 AuslG 1990 aufgegeben und durch einen Abschnitt über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, der unter anderem auch eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte und für Selbständige vorsieht, ersetzt. Eine wesentliche Neuerung stellt die Aufnahme von Integrationsvoraussetzungen im AufenthG dar, indem erstmals gewisse Verpflichtungen und Rechtsansprüche wie der Besuch von Sprach- und Integrationskursen gesetzlich geregelt werden.
Durch das am 28.8.2007 in Kraft getretene Richtlinienumsetzungsgesetz – RiliUmsG4 wurden das AufenthG sowie weitere Gesetze im Bereich des Ausländer- und Asylrechts grundlegend reformiert. Die Notwendigkeit hierfür ergab sich in erster Linie aus der Umsetzung elf aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht. Die Weiterentwicklung des Ausländer- und Asylrechts stand im Zeichen der Umsetzung der asylrechtlichen EU Normen. In den Jahren 2011 bis 2013 wurden zahlreiche Richtlinien der „2. Generation“ des EU-Einwanderungs- und Asylrechts verabschiedet, die bis 2013 bzw. 2015 umzusetzen waren. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/95 v. 28.8.20135 wurden zahlreiche Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes an die EU Richtlinie 2011/95 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (inhaltlich weitgehend unveränderte Neufassung der „Qualifikationsrichtlinie EG 2004/83“) angepasst. Das Gesetz zur Verbesserung des Rechts von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 20.8.20136 hat Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt u. a. durch neue Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche und Aufenthaltsrechte für erfolgreiche Studienabsolventen in Deutschland eingeführt. Durch das Gesetz werden ferner die Richtlinienvorschriften zum Daueraufenthaltsrecht sowie u. a. über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Rechte von arbeitssuchenden und geduldeten Ausländern sind durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.20147 insbesondere durch eine weitgehende Lockerung von räumlichen Beschränkungen und wesentlich schnellere Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt gestärkt worden.
10Im Jahr 2015 ist mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und des Rechts der Aufenthaltsbeendigung v. 27.7.20158 zunächst der Reigen der die Rechtstellung von Ausländern verbessernden Gesetze weiter vervollständigt worden, indem Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte geduldete Ausländer geschaffen wurden und eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung in das Gesetz eingeführt wurde. Zugleich wurde, weitgehend in Anpassung an die Rechtsprechung zu den völker- und europarechtlichen Grenzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, das Ausweisungsrecht neu geregelt und das bisherige System zwingender Regel- und Ermessensausweisungen durch eine einheitliche durch die Gerichte voll überprüfbare Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen ersetzt. Das Ausweisungsrecht hat dadurch an Transparenz und Eindeutigkeit nichts hinzugewonnen, sondern wird noch stärker als vorher durch ein System von Kasuistik und wechselnden Tendenzen internationaler und nationaler Gerichte determiniert. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.20159 steht bereits im Zeichen dramatisch erhöhter Zugangszahlen für irregulär ins Bundesgebiet zuwandernde Flüchtlinge, für die nach den Regeln der Dublin III Verordnung Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz v. 26.6.2013 zuständig ist10, die Bundesrepublik Deutschland weitgehend für die Prüfung eines Asylantrags nicht zuständig war. Durch organisatorische Änderungen im Ablauf des Asylverfahrens, Einschränkungen der Rechtsstellung von Asylsuchenden „ohne Bleibeperspektive“ beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Leistungskürzungen, schnellere Registrierung und Verfahrensbeschleunigung ist zumindest eine gewisse Kontrolle über die Zuwanderung wiederhergestellt und durch beschleunigte Rückführungsverfahren eine Reduzierung der Zuwanderungszahlen erreicht werden.
11Die Zielsetzungen dieser Gesetze sind mit in kurzem Abstand aufeinanderfolgenden Gesetzen von 2016 bis Frühjahr 2020 fortgesetzt worden. Das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Erstes Datenaustauschverbesserungsgesetz v. 2.2.201611) will eine schnelle und flächendeckende Erfassung von Personen, die als Asylsuchende, Flüchtlinge oder unerlaubt nach Deutschland einreisen, mittels eines neu eingeführten, mit biometrischen Merkmalen versehenen Ankunftsnachweises (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) erreichen. Das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung v. 11.3.201612 steht im Zeichen der Reaktion auf die zahlreichen von im Gruppenverbund begangenen Straftaten von Asylbewerbern während der Silvesternacht 2015/2016. Das Gesetz qualifiziert neu Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als besonders schwerwiegende bzw. je nach Höhe der Strafe als schwerwiegende „Ausweisungsinteressen“ und will damit die Ausweisung straffälliger Ausländer erleichtern. Die Reform des Asylverfahrensrechts wird im „2. Asylpaket“ mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.201613 fortgeführt.
12Zentrale Punkte der Reform sind die Einführung beschleunigter Verfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Falle offensichtlich unbegründeter oder wegen mangelnder Kooperation verschleppter Asylverfahren. Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte wird im Grundsatz für eine Dauer von zwei Jahren zunächst ausgesetzt und mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz v. 12.7.201814 ohne Gewährung eines Rechtsanspruchs durch Einrichtung von Kontingenten neu geregelt. Im Asylbewerberleistungsrecht erfolgen neben Kürzungen für Asylsuchende bis zur Ausstellung des Ankunftsnachweises und Asylbewerber, die ihre Identität verschleiern, entsprechend den Integrationszielen bei der Legalisierung ausreisepflichtiger Ausländer Gleichstellungen von Asylbewerbern mit Geduldeten und Inhabern humanitärer Aufenthaltsrechte im Bereich von Förderleistungen bei Berufsausbildung und Studium durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.201915. Mit dem Integrationsgesetz v. 31.7.2016 wird unter dem Motto „Fördern und Fordern“ der Zugang von Asylbewerbern und Flüchtlingen zur Ausbildungsförderung und zu Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen wesentlich erleichtert, zugleich aber auch die Beachtung von Integrationspflichten durch Sanktionen u. a. in der Form von Leistungskürzungen und Wohnsitzbeschränkungen verstärkt.
13Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.201916 wird das Recht der Zuwanderung von Arbeitskräften umfassend neu geregelt. Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung v. 8.7.201917 schafft die Rechtsgrundlagen für Ansprüche auf die Erteilung einer Duldung zum Zweck der Ausbildung oder Beschäftigung für ausreisepflichtige Ausländer und ermöglicht damit die Überleitung zur vollen Legalisierung mittels der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer, die sich für die Legalisierung mittels privilegierter Duldungen nicht qualfifizieren, soll mittels des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.201918 mit einer Reihe von verschärften Mitwirkungspflichten und deutlich erweiterten ausländerbehördlichen Befugnissen erleichert und beschleunigt werden. Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken v. 4.8.201919 schafft hierzu die datenrechtlichen Voraussetzungen.
III.Das auf Drittstaatsangehörige anwendbare Recht
1.Das Aufenthaltsgesetz
14Kernstück des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 ist das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz – AufenthG1). Obwohl es das AuslG 1990 vollständig abgelöst hat, lehnt es sich dennoch in weiten Teilen an dieses an. Das AufenthG regelt für Drittstaatsangehörige2 die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung im Bundesgebiet sowie die Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsbeendigung. Zudem ist ein eigenes Kapitel der Integration gewidmet. Die §§ 43 bis 45 definieren Grundsätze der Integrationspolitik. Einzelheiten der Integrationskurse sowie das Verwaltungsverfahren sind in der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV3) v. 13.12.2004 geregelt.
Das Aufenthaltsgesetz ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 in wesentlichen Punkten geändert worden. Das Gesetz soll den Rahmen für eine gezielte, an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientierte Steuerung und Stärkung der Fachkräfteeinwanderung schaffen. Es soll klarer als bisher geregelt werden, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht. Zu diesem Zweck sind die bislang die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften neu strukturiert und gefasst worden. Dabei war allerdings der rechtliche Rahmen zu beachten, den die detaillierten unionsrechtlichen Regelungen im Bereich der Gewährung eines Aufenthaltstitels u. a. für Inhaber einer Blauen Karte, für Studenten, Forscher, Auszubildende, konzernintern transferierte Arbeitnehmer und Saisonarbeitskräfte vorgeben.
Die zentralen Neuerungen des Gesetzes liegen daher nicht in der Umstrukturierung oder einer höheren Transparenz der Aufenthaltserteilung, sondern in den allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte. Kernpunkte sind die Aufgabe der Beschränkungen für die Gewinnung von Fachkräften durch die bisherige „Engpassregelung“, der Verzicht auf die Vorrangprüfung, neue Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche und zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitskräfte mit abgeschlossener Ausbildung und schließlich die Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens der Einreise von Fachkräften4.
Das Aufenthalts- und Asylgesetz werden durch die Länder ausgeführt. Soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltungsbehörden der Länder bindende Verwaltungsvorschriften von seiten des Bundes erlassen werden, wird ein Mindestmaß an einheitlicher Anwendung durch unverbindliche „Anwendungshinweise“ des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zu wichtigen Gesetzen insbes. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erreicht5. Im Rahmen der Auslegungsspielräume, die die geltenden bundesrechtlichen Vorschriften bieten, können die Länder neben Fragen der Zuständigkeit und der Organisation des Ausländerwesens den Ausländerbehörden auch materielle Vorgaben zur Gesetzesanwendung machen oder von den im AufenthaltsG eröffneten Regelungsspielräumen, z. B. beim Erlass allgemeiner Abschiebestoppanordnungen oder der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer Gebrauch machen. Die nicht selten je nach politischen Vorgaben gemachten unterschiedlichen Anordnungen insbes. zur Rückführungspolitik haben in der Vergangenheit erheblich zur Gesamtbeurteilung einer in sich intransparenten und inkonsistenten Ausländerpolitik der Bundesrepublik Deutschland beigetragen.
2.Die Aufenthaltsverordnung
15Ergänzt wird das AufenthG durch die Aufenthaltsverordnung (AufenthV)1. Die Aufenthaltsverordnung konkretisiert die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Passpflicht und zum Erfordernis eines Aufenthaltstitels, zur Datenverarbeitung, den Ordnungswidrigkeiten und dem Verfahren der Erteilung von Visa. Der Aufbau der AufenthV folgt dabei weitgehend dem Aufbau des AufenthG, um eine rasche Orientierung zu ermöglichen. Ferner regelt die Verordnung die Erhebung von Gebühren sowie die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften).
3.Die Beschäftigungsverordnung
16In der mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministerium des Inneren v. 6.6.2013 über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV)1 werden die Zulassungsvoraussetzungen für Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und derjenigen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik geregelt.
Die Beschäftigungsverordnung ist komplementär zu den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung regeln. Die VO regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können, sofern sie nicht bereits kraft Gesetzes ein Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen – was nach dem geänderten Aufenthaltsgesetz für alle Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Fall ist.
17Die VO, öffnet den Arbeitsmarkt auch für Arbeitskräfte außerhalb der EU mit mittlerer Qualifikation, die eine Berufsausbildung vorweisen können, in ausgewählten Berufen auch für Arbeitskräfte unabhängig von einer förmlichen Qualifikation bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung sowie für die betriebliche Aus- und Weiterbildung und den Aufenthalt zum Zweck der Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses. Gering qualifizierte Drittstaatsangehörige erhalten auch weiterhin nur in Ausnahmefällen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Bereits im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Ausländer, einschließlich der Ausländer, die sich mit einem humanitären Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind ohne Beschränkungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Für Ausländer, die sich zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, richtet sich die Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 61 AsylG. Im Übrigen gelten die bereits vor Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes v. 15.8.2019 (1.3.2020) geltenden Regelungen über die Zulassung von geduldeten Ausländern oder Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, im Wesentlichen unverändert weiter (§ 32 BeschV).
Die BeschV in der durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geänderten Fassung ist durch den weitgehenden Verzicht auf Zustimmungserfordernisse der Bundesagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung und die Aufgabe des „Vorrangprinzips“ gekennzeichnet. Die Abhängigkeit der Aufnahme einer Beschäftigung von dem Nachweis der Nichtverfügbarkeit deutscher oder gleichartig berechtigter ausländischer Arbeitnehmer (insbes. EU-Angehörige) entfällt daher derzeit regelmäßig, sofern sich der Verordnungsgeber nicht aufgrund einer wesentlich veränderten Situation auf dem Arbeitsmarkt zur Wiedereinführung des Vorrangprinzips in bestimmten Branchen entscheidet.
4.Das Asylgesetz
18Das Asylgesetz (AsylG) ist mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Struktur und des Inhalts an die Stelle des Asylverfahrensgesetzes v. 2.9.20081 getreten. Das Gesetz regelt die materiellrechtlichen Grundsätze über die Anerkennung von Ausländern als Asylberechtigte und international Schutzberechtigte (Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), das Asylverfahren und die Rechte und Pflichten von Asylbewerbern, einschließlich der Aufenthaltsbeendigung und Unterbringung und des gerichtlichen Verfahrens. Es enthält für Asylsuchende Sonderregelungen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG dem allgemeinen Ausländerrecht vorgehen. Das AufenthG bleibt daneben aber komplementär anwendbar, z. B. bezüglich der Ausweisung oder Rückführung von Asylantragstellern.
19Das AsylG kommt zur Anwendung, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet um Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat nachsucht, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 (Flüchtling) oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) droht (vgl. §§ 1, 13 AsylG). Die Auslegung des AsylG ist, soweit die materiellen Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz (Flüchtlingsanerkennung und „subsidiärer Schutz“) und die Verfahrensweisen bei der Einreise und dem Aufenthalt von Asylbewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, in besonders starkem Maße durch unionsrechtliche Vorschriften überlagert. Das hat seine Ursache darin, dass das materielle Asylrecht umfassend im Unionsrecht geregelt ist und die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes weitgehend an die Formulierungen des Unionsrechts angelehnt sind. Für die Zuständigkeitsbestimmung und das Verfahren der Rücküberstellung von Asylbewerbern an zuständige EU-Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften der EU–Dublin III VO Nr. 604/20132 mit unmittelbarer Wirkung.
20Der starke Anstieg der Asylbewerberzahlen im Jahre 2015 hat zu einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen insbesondere zur Beschleunigung des Asylverfahren geführt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.20153 sieht eine Unterbringungspflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für die Dauer des Asylverfahrens vor und erleichtert die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten. Um die Unterbringung einer großen Zahl von Flüchtlingen zu ermöglichen, werden Abweichungen von den geltenden Standards und Regelungen zugelassen. Durch die Einbeziehung von Albanien, Kosovo und Montenegro in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten, sollen erheblich kürzere Verweilzeiten für Asylsuchende, die über keine Bleibeperspektive verfügen, erreicht werden. Reduzierungen bei der Gewährung von Sozialleistungen an Asylbewerber ohne Bleibeperspektive sollen Fehlanreize beseitigen. Für Asylbewerber mit einer „Bleibeperspektive“ sind Verbesserungen im Bereich der Integrationsleistungen, insbes. beim Zugang zu Deutschkursen und der Streichung des Leiharbeitverbots für fachlich qualifizierte Asylbewerber und Geduldete nach drei Monaten Aufenthalt vorgesehen. Aus dem Asylverfahrensgesetz wird das „Asylgesetz“4.
Das „Asylpaket 2“ ändert mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.20165 die asylverfahrensrechtlichen Parameter erneut durch Einschnitte beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz6 und eine Reihe verfahrensrechtlicher Neuerungen, durch die das Verfahren beschleunigt werden soll. Neu ist insbesondere die Ermöglichung beschleunigter Asylverfahren für Asylbewerber ohne Bleibeperspektive in besonderen mit einer Außenstelle des Bundesamtes verbundenen Aufnahmeinrichtungen, in denen innerhalb einer Woche über den Asylantrag entschieden werden soll und in denen abgewiesene Bewerber zur Wohnung bis zur Ausreise oder Abschiebung verpflichtet sind. Die schon bisher im Asylgesetz vorgesehenen Regeln über das Nichtbetreiben des Verfahrens werden erheblich verschärft, um eine fehlende Kooperation des Ausländers mit den Asylbehörden stärker zu sanktionieren.
Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.20197 will der Gesetzgeber quasi komplementär zur Öffnung des Aufenthaltsrechts für eine legale Zuwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung für Fachkräfte eine stärkere Steuerung des Aufenthaltsrechts durch eine Verschärfung der Vorschriften über die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern erreichen. Ausgangspunkt ist die Festststellung, dass die Rechtspflicht, Deutschland zu verlassen, von einer hohen Zahl ausreisepflichtiger Ausländer nicht beachtet wird und daher im Wege der Abschiebung zwangsweise durchgesetzt werden muss. Das betrifft insbesondere auch eine große Zahl von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die sich nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und nicht abgeschoben werden können, weil sie ihre Mitwirkung an der Rückführung durch Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente verweigern. In das Aufenthaltsgesetz sind daher neue Vorschriften eingefüht worden, die Fehlanreize zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet beseitigen sollen, Sanktionen gegen eine Mitwirkungsverweigerung vorsehen und einen effizienteren Vollzug der Abschiebung ermöglichen sollen.8 Kernpunkte der Reform sind die Schaffung neuer Ausweisungstatbestände bei Sozialleistungsbetrug und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Schaffung einer mit Beschränkungen versehenen Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG), die Erleichterung und Vereinfachung der Anordnung von Abschiebungshaft und die Schaffung eines neuen Instruments der Mitwirkungshaft für Ausländer, die ihre Mitwirkung verweigern. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten wird stärker als bisher durch Leistungseinschränkungen sanktioniert, der Ausreisegewahrsam wird präzisiert und erweitert. Ein Betretungs- und Durchsuchungsrecht gibt es nunmehr auch zum Zweck des Ergreifens abzuschiebender Personen. Asylbewerber können künftig bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und im Fall der Ablehnung des Antrags bis zur Ausreise zur Wohnung in einer Aufnahmeeinrichtung, längstens bis zu 18 Monaten verpflichtet werden9.
5.Das Ausländerzentralregistergesetz
21Im Ausländerzentralregister (AZR) werden grundsätzlich alle Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, erfasst. Neben aufenthaltsrechtlich und strafrechtlich relevanten Entscheidungen erfasst das AZR auch die Speicherung von Daten von Ausländern, gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen oder weil wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Einreise und der Aufenthalt nicht gestattet werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 AZRG). Das Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) vom 2.9.19941 regelt für die beiden Bestandteile des Ausländerzentralregisters – allgemeiner Datenbestand und Visadatei – insbesondere den Anlass und Inhalt der Speicherung, Fragen der Datenübermittlung, Löschfristen und die Rechte des Betroffenen. Durch Art. 4 des Zuwanderungsgesetzes wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zentralem Kompetenzzentrum für Migration und Integration zum 1.1.2005 die Registerführung für das Ausländerzentralregister übertragen. Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag des BAMF. In Umsetzung des EuGH-Urteils v. 16.12.2008 in der Rechtssache Huber2 ist die Verwendung der Daten von Unionsbürgern für nicht nach der Unionsbürgerrichtlinie zugelassene Zwecke, insbes. zum Zweck der Strafverfolgung ausgeschlossen.
22Mit dem Ersten Datenaustauschverbesserungsgesetz v. 2.2.20163 wurden in das AZR für Asyl- und Schutzsuchende, sowie unerlaubt eingereiste oder aufhältige Personen über bestimmte Grundpersonalien hinaus auch weitere Daten wie die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Fingerabdrücke, das Herkunftsland, Kontaktdaten sowie Informationen zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen gespeichert. Bei Asyl- und Schutzsuchenden werden zudem weitere Daten in dem „Kerndatensystem“ gespeichert, die für die Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Die Daten sollen nicht erst bei Stellung eines Antrags, sondern nach Möglichkeit bereits beim Erstkontakt mit den zur Registrierung befugten Stellen (Bundespolizei, Polizeien der Länder, Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden) erhoben werden. Allen öffentlichen Stellen sind die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen aus dem Kerndatensystem zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wird die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, ausgestellt von den Aufnahmeeinrichtungen und den zuständigen BAMF-Außenstellen als ein papierbasiertes Dokument mit fälschungssicheren Elementen ausgestaltet. Ein Sicherheitsabgleich ist unverzüglich nach Speicherung der Daten im AZR vorgesehen4.
23Das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz v. 4.8.20195 hat die Nutzungsmöglichkeiten des AZR weiterentwickelt, um die Aufgaben, die nach der Verteilung von Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter organisieren und steuern zu können. Dies wird u. a. durch die stark erweiterte Nutzung der AZR-Nummer für alle öffentlichen Stellen, eine Ausweitung des Grunddatenbestandes und die Erleichterung des Datenabrufs und Austausches von Daten erreicht. Die Befugnisse der Bundespolizei bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von unerlaubt eingereisten und aufhältigen Ausländer werden ausgeweitet. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden zeitnahe zu ihrer Einreise registriert und das Mindestalter zur Abnahme von Fingerabdrücken auf 6 Jahre herabgesetzt.
6.Das Staatsangehörigkeitsgesetz
24Das Staatsangehörigkeitsgesetz1 regelt in erster Linie die Fragen des Erwerbs und des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit dem Reformgesetz von 1999 wurde mit Wirkung v. 1.1.2000 das vielfach modifizierte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 durch das Staatsangehörigkeitsgesetz abgelöst.2 Zentrale Neuerungen waren u. a. die Einführung eines neuen ius soli-Erwerbstatbestandes. Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und ein unbefristetetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die dauernde Beibehaltung der auf diese Weise erworbenen deutschen und ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern ist im Grundsatz daran geknüpft, dass mit Erreichen der Volljährigkeit eine Erklärung abgegeben werden muss, ob der deutsche Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der ausländischen beibehalten will oder ob er für eine ausländische Staatsangehörigkeit optiert (Optionsregelung). Wesentlich erleichtert wurden die Möglichkeiten der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung, ohne dass allerdings das Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit gänzlich aufgegeben wurde. Die Optionspflicht für deutsche Doppelstaater, die die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt in Deutschland erlangt haben, ist mit dem Gesetz v. 13.11.20143 für diejenigen Personen abgeschafft worden, die im Inland aufgewachsen sind, sich im Inland acht Jahre gewöhnlich aufgehalten haben oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss verfügen.
25Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes sind die bis 2005 im AuslG geregelten Einbürgerungsvorschriften in das Staatsangehörigkeitsgesetz einbezogen worden. Als wesentliche Neuerung ist zu nennen, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden kann (§ 8 Abs. 2 StAG). Damit sollen insbesondere Härten vermieden werden, die dadurch entstehen können, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist4. Die Voraussetzungen bei der Einbürgerung sind nach § 10 Abs. 3 StAG erleichtert worden, indem die Zeit des für die Entstehung eines Einbürgerungsanspruchs geforderten Mindestaufenthalts von acht auf sieben bzw. sechs Jahre verkürzt wurde, wenn der Ausländer erfolgreich an einem Integrationskurs (§ 43 AufenthG) teilgenommen hat oder über überragende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Das dritte Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz v. 4.8.20195 hat bei der Einbürgerung Korrekturen vorgenommen und u. a. die Klärung der Identität als Voraussetzung der Einbürgerung gesetzlich festgeschrieben und einen neuen Verlusttatbestand der konkreten Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Organisation im Ausland eingeführt.
IV.Völkerrechtliche Verträge
26In das innerstaatliche Recht übernommene völkerrechtliche Verträge haben besonderen Kategorien von Ausländern eine bevorrechtigte Stellung verschafft. Zu nennen sind insbesondere das Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (Genfer Flüchtlingskonvention) v. 28.7.19511 und das Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen v. 28.9.19542. Die Genfer Flüchtlingskonvention bildet die Grundlage des internationalen Schutzes für Flüchtlinge. Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist und welchen rechtlichen Schutz er oder sie genießt. Ferner definiert sie die Hilfe und die sozialen Rechte, die ein Flüchtling von den Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten soll. Sie richtet sich aber auch an die Flüchtlinge und bezeichnet deren Pflichten, die diese gegenüber dem Gastland zu erfüllen haben. Das Übereinkommen über die Rechtstellung von Staatenlosen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Staatenlosen mindestens die Behandlung zukommen zu lassen, die Ausländern allgemein unter gleichen Umständen gewährt wird. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Grundrechte wie Eigentumsschutz, Berufsfreiheit und Freizügigkeit sowie auf staatliche Leistungen der Daseinsfürsorge. Das Übereinkommen verpflichtet andererseits den Staatenlosen zur Gesetzeseinhaltung.
V.Das auf Unionsbürger anwendbare Recht
27Nach § 1 Abs. 2 AufenthG unterfallen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des AufenthG, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU1) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen und nahestehender Personen (vgl. § 1 FreizügG/EU). § 11 FreizügG/EU bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bestimmte Vorschriften des AufenthG entsprechende Anwendung finden. Im Übrigen findet das AufenthG nur dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU. Mit dem FreizügG/EU hat der Gesetzgeber wesentliche Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie v. 29.4.20042 (UBRL) und der Freizügigkeitsvorschriften des Unionsvertrages in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz gewährt den Unionsbürgern ein umfassendes Sonderrecht, das sich im Bereich des Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialrechts durch eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern von der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen unterscheidet3. Das FreizügG/EU ist durch das Gesetz v. 21.2.2013 in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. U.a. hat das Änderungsgesetz die volle freizügigkeitsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnern hergestellt, die Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger abgeschafft und zur Umsetzung von Art. 35 UBRL (Missbrauch des Freizügigkeitsrechts) das Verlustfeststellungsverfahren um neue Missbrauchstatbestände der betrügerischen Erschleichung eines Freizügigkeitsrechts erweitert. Mit dem Gesetz vom 12.11.2020 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf nahestehende Personen von Unionsbürgern ausgeweitet und die aufenthaltsrechtliche Stellung von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen in Umsetzung des Austrittsabkommens mit Großbritannien geregelt worden.
Nach § 12 FreizügG/EU gilt das Freizügigkeitsgesetz auch für Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen der Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR4) angehören. Auf Grund bilateraler Verträge gelten für schweizerische Staatsangehörige weitgehend die gleichen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften wie für Unionsbürger.
VI.Das auf türkische Staatsangehörige anwendbare Recht
28Grundsätzlich fallen türkische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich des AufenthG. Allerdings genießen sie nach Maßgabe des Assoziationsabkommens der Türkei mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten v. 12.9.19631, des Zusatzprotokolls v. 23.11.19702 und der hierauf ergangenen Assoziationsratsbeschlüsse (ARB) Nr. 1/80 und Nr. 2/76 eine privilegierte aufenthaltsrechtliche Stellung3. Insbesondere die vom Europäischen Gerichtshof vertretene Auslegung des ARB Nr. 1/804 über die Entwicklung der Assoziation hat für türkische Staatsangehörige, die mindestens ein Jahr auf dem deutschen Arbeitsmarkt ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt waren, zu einer weitgehenden aufenthaltsrechtlichen Besserstellung geführt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften des ARB Nr. 1/80 integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts und haben daher Vorrang vor dem staatlichen Gesetzesrecht und damit auch Vorrang vor dem AufenthG. Folglich richtet sich die Rechtsstellung der oben genannten türkischen Staatsangehörigen weitgehend nach Assoziationsrecht, soweit sich hieraus Änderungen gegenüber den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften ergeben. Zwar enthält ARB Nr. 1/80 unmittelbar keine aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, sondern regelt einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt für diejenigen türkischen Arbeitnehmer, die dem „regulären Arbeitsmarkt“ eines Mitgliedstaates angehören. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt hieraus jedoch ein „implizites Aufenthaltsrecht“, das den Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts in Bezug auf die Erteilung befristeter Aufenthaltstitel und aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorgeht. Daraus ergeben sich auch wesentliche Änderungen des Rechts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber türkischen Staatsangehörigen, da insoweit nach Auffassung des EuGH weitgehend die für Unionsbürger geltenden Grundsätze über die Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anwendung finden.
VII.Das Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen zueinander und die Einwirkungen des Völkerrechts auf das innerstaatliche Recht
29Das Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen des Ausländerrechts beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verfassungsrechts. Verfassungsrechtliche Prinzipien, insbesondere der Schutz von Ehe und Familie, und rechtsstaatliche Grundsätze wie z. B. das Verhältnismäßigkeitsprinzip gehen anderen ausländerrechtlichen Normen vor. Die in der ausländerrechtlichen Praxis wichtigen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (Erlasse, Bekanntmachungen, Richtlinien, Rundschreiben) sind keine Rechtsnormen im engeren Sinne, sondern innerdienstliche Anweisungen vorgesetzter Behörden, die im Ausländerrecht vor allem eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung der Ermessensvorschriften des AufenthG sicherstellen sollen. Zum AufenthG hat das Bundesministerium des Innern mit Wirkung zum 31.10.2009 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV)1 mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Zum 3. November 2009 traten darüber hinaus die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU2 sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländerzentralregistergesetz3 in Kraft. Die AVwV AufenthG ist aufgrund der zahlreichen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, zuletzt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 und das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 in weiten Teilen überholt und daher nur noch partiell für die Gesetzesanwendung aussagekräftig. Mangels verbindlicher bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften sind im Bereich der Länderkompetenzen zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes vielfach Verwaltungsvorschriften für einzelne Bereiche des Ausländerrechts erlassen worden, die im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungspielräume die Gesetzesanwendung durch die Ausländerbehörden verbindlich festlegen. Für die Ausländerbehörden der Länder nicht verbindlich sind die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren, Bau und Heimat zur Anwendung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und zur Umsetzung des Austrittabkommens Vereinigtes Königreich – Europäische Union und diejenigen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Anwendung beschäftigungsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung.
30Völkerrechtliche Verträge werden regelmäßig nach Art. 59 Abs. 2 GG durch ein Zustimmungsgesetz in das innerstaatliche Recht transformiert und gelten mit dem gleichen Rang wie jedes andere Bundesgesetz. Ausländerrechtlich relevante Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen, die in innerstaatliches Recht transformiert worden sind, sind unmittelbar anwendbar, sofern sie hinreichend genau und unbedingt sind, es sei denn, die innerstaatliche Anwendbarkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen oder deshalb nicht möglich, weil die Vorschrift nicht hinreichend konkret ist. Im Verhältnis zu Gesetzen ist zunächst zu beachten, dass innerstaatliche Normen im Zweifel im Sinne völkerrechtlicher Verträge auszulegen sind. Es gilt der Grundsatz, dass im Zweifel der Gesetzgeber keinen Konflikt mit völkerrechtlichen Verträgen beabsichtigt. Ist eine vertragskonforme Auslegung nicht möglich, so hat nach allgemeinen Grundsätzen das spätere Gesetz vor dem früheren und das speziellere vor dem allgemeinen Gesetz Vorrang4. Ausländerrechtliche Bestimmungen enthalten gelegentlich Bestimmungen, wonach abweichende Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen unberührt bleiben. Auch das AufenthG lässt eine den Angehörigen von Vertragsstaaten völkerrechtlicher Verträge eingeräumte günstigere Rechtsposition grundsätzlich unberührt.
31Im Verhältnis zum Recht der Europäischen Union gilt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor allen innerstaatlichen ausländerrechtlichen Vorschriften, insbesondere des AufenthG und des FreizügG/EU. Soweit das FreizügG/EU für Unionsbürger spezifische Regelungen trifft, gelten diese im Allgemeinen als Umsetzung der in einschlägigen Verordnungen und Richtlinien niedergelegten unionsrechtlichen Vorschriften und gehen den allgemeinen Vorschriften vor. Ein Konflikt mit dem Unionsrecht kann sich allerdings daraus ergeben, dass innerstaatliche Vorschriften einschließlich des FreizügG/EU, sei es aufgrund der Bestimmungen der Verträge über die Unionsbürgerschaft oder die Arbeitnehmer-Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit, sei es aufgrund sekundärer Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit von Unionsbürgern, wie sie z. B. in der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 niedergelegt sind, nicht mehr mit den Anforderungen des Unionsrechts oder einer Entscheidung des EuGH hierzu übereinstimmen. Zwar haben EuGH-Entscheidungen keine über die Parteien des Rechtsstreits hinausgehende unmittelbar bindende Wirkung. Zu beachten ist allerdings, dass der EuGH als authentischer Interpret des Unionsrechts angerufen werden kann, um in einem Vorlage- oder Vertragsverletzungsverfahren über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Vorschriften mit dem Unionsrecht verbindlich zu entscheiden. Faktisch ergeben sich daraus Bindungen der Ausländerbehörden und Gerichte, im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung die Vorschriften des deutschen Ausländerrechts jeweils so auszulegen, dass sie dem aktuellen Stand der EuGH-Rechtsprechung entsprechen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass unionsrechtliche Vorschriften des sekundären (abgeleiteten) Rechts mit der EU – Grundrechtecharta und dem sog. primären EU-Recht insbes. dem EU-Vertrag übereinstimmen müssen und im Zweifelsfall in Übereinstimmung mit den für alle EU-Mitgliedstaaten bindenden völkerrechtlichen Vorgaben aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen sind5.
§ 3Ausländer- und Asylpolitik im europäischen Zusammenhang
I.Kompetenz der Europäischen Union im Bereich Visa, Einwanderung und Asyl
32Bereits in den Römischen Verträgen von 19571 war die Freizügigkeit wirtschaftlich tätiger Angehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angelegt und sie ist seither im Wesentlichen unverändert geblieben. Demgegenüber hat sich die allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger nicht zuletzt durch die Aufnahme der Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag durch den Maastrichter Vertrag von 1992 und eine dynamische Weiterentwicklung der Unionsbürgerrechte durch die EuGH-Rechtsprechung wesentlich verändert2. Heute ist der freie Personenverkehr innerhalb der Union nicht nur für wirtschaftlich Erwerbstätige, sondern für alle Unionsbürger3 und ihre Familienangehörigen weitgehend erreicht worden, wobei nach wie vor auch im Bereich des Unionsbürgerrechts Probleme mitgliedstaatlicher Beschränkungen entstehen. Durch die Unionsbürgerrichtlinie4 ist das gewachsene und aufgrund einer Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen unübersichtlich gewordene Freizügigkeitsrecht weitgehend vereinheitlicht worden, mit der Folge, dass Unionsbürger in immer stärkerem Maße in ihrer aufenthalts- und sozialrechtlichen Stellung Inländern angeglichen worden sind. Im Wesentlichen ergeben sich Unterschiede nur noch wegen der spezifischen aufenthaltsrechtlichen Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern, wobei für die Unionsbürger bereits aufgrund von Art. 21 AEUV mittlerweile ein allgemeines, zusätzlich durch die EU-Grundrechtecharta (Art. 45) abgesichertes Aufenthaltsrecht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht, das allerdings von Bedingungen, wie z. B. dem Nachweis ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt oder dem Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, abhängig gemacht werden kann.
33Eine Kompetenz der Europäischen Union zur Regelung des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen fehlte indes lange Zeit. Die weitgehenden Rechte für Unionsbürger, der Abbau der Binnengrenzen und der Wegfall der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund des Schengener Übereinkommmens von 19855, machten jedoch eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auch auf diesem Gebiet erforderlich. Erstmals wurde daher durch den Maastrichter Vertrag von 1992 die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (Titel VI EUV a. F.) vereinbart. Die Europäische Gemeinschaft erhielt dadurch zwar keine Regelungskompetenz. Jedoch wurde im Bereich Asyl, Einwanderung und Visa zumindest eine gemeinsame Koordination auf europäischer Ebene möglich. Erst mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 erhielt die Europäische Gemeinschaft weitreichende Regelungskompetenzen in der Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik. Die entsprechenden Kompetenznormen und ergänzende Vorschriften finden sich in Titel IV EG (Art. 61–69 EG). Gestützt auf Art. 62 und 63 EG wurden mit dem Ziel des Aufbaus eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine Reihe von Maßnahmen in den Bereichen der Kontrolle der Außengrenzen sowie der Visa-, Einwanderungs- und Asylpolitik erlassen. Allein von November 2002 bis Dezember 2005 erließ die Europäische Gemeinschaft elf Richtlinien im Bereich des Ausländer- und Asylrechts6. Ziele der europäischen Regelungen sind einerseits die Verbesserung der Integration von aufenthaltsberechtigten Einwanderern und andererseits die konsequente Bekämpfung der illegalen Einwanderung.
34Mit dem Vertrag von Lissabon7, der 2007 als Ersatz für den gescheiterten Vertrag über eine Verfassung für Europa von 20048 abgeschlossen wurde, sind die Kompetenzen im Bereich des Ausländer- und Asylrechts größtenteils unverändert bestehen geblieben. Weggefallen sind Beschränkungen der Richtlinienkompetenz im Bereich des Einreise- und Asylrechts auf „Mindeststandards“. Das zu schaffende „Gemeinsame Europäische Asylsystem“ umgreift u. a. einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige und einheitliche Normen für einen subsidiären Schutzstatus, ein einheitliches Asylverfahren, einheitliche Aufnahmebedingungen und die Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten (vgl. Art. 78 Abs. 2 AEUV). Die gemeinsame europäische Einwanderungspolitik schließt u. a. Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen, sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, die Festlegung der Rechte von sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, illegale Einwanderung und Bekämpfung des Menschenhandels (Art. 79 Abs. 2 AEUV) ein. Für alle diese Bereiche soll der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht gelten (Art. 80 AEUV). Eine Begrenzung findet diese Kompetenz der Union zur Regelung des Einwanderungsrechts im Wesentlichen nur in dem Recht der Mitgliedstaaten festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige einer Beschäftigung nachzugehen (Art. 79 Abs. 5 AEUV) und im Übrigen in der grundsätzlichen Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit auf ihren Territorien (Art. 72 AEUV).
35Die Kompetenzen der Union auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts werden seit Inkrafttreten des Vertrags zum 1.12.2009 einheitlich von der Europäischen Union ausgeübt, die an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist (Art. 1 Nr. 1 lit. b des Vertrags von Lissabon). Anstelle des Rats als Gesetzgeber beschließen Rat und Parlament als gleichberechtigte Organe im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die Rechtsharmonisierung.9 Die Kompetenznormen sind in den neuen Art. 77 bis 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu finden, der den EG-Vertrag abgelöst hat (Art. 2 Nr. 1 des Vertrags von Lissabon)10.
II.Visapolitik und Grenzkontrolle
36Bestimmungen darüber, welche Drittstaatsangehörigen visumspflichtig sind und wer für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten visumsfrei einreisen kann, gelten einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten aufgrund der EU VO Nr. 2018/18061. Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS VO)2 wurde die Grundlage für ein gemeinsames europäisches Visasystem gelegt. Die VIS-Verordnung ermöglicht die Speicherung und den Abruf von alphanumerischen und biometrischen Daten des Visumantragstellers sowie erteilter, abgelehnter und widerrufener Visa in einer europäischen zentralen Datenbank durch die zuständigen Behörden3. Durch die Speicherung der Visumdaten können zum Beispiel Visum-Mehrfachanträge bei verschiedenen Mitgliedstaaten („Visa-Shopping“) verhindert und Identitätstäuschungen aufgedeckt werden. Der VIS-Zugriffsbeschluss eröffnet zudem den Sicherheitsbehörden die Möglichkeit zur Abfrage des VIS zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten. Durch die Verordnung (EG) Nr. 390/20094 wurden Verfahren zur Erfassung biometrischer Merkmale bei der Visumantragstellung und in Abänderung der bis dahin geltenden „Gemeinsamen Konsularischen Instruktion“ die Modalitäten der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Annahme und der Bearbeitung von Visaanträgen geregelt. Weitere Schritte waren der Erlass unionseinheitlicher Vorschriften über die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Kurzaufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen mit dem Visakodex VO (EG) Nr. 810/20095, der mit Gesetz v. 22.11.2011 in deutsches Recht umgesetzt bzw. vollzogen worden ist6. Für alle Mitgliedstaaten gelten damit gemeinsame Regeln über die für die Erteilung eines Visums erforderlichen Voraussetzungen und Formalitäten, für die biometrischen Identifikationsmerkmale und die Prüfung der Einreisevoraussetzungen und eine Risikobewertung, sowie die Verweigerung und Annullierung eines Visums, den Rechtsschutz und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten7. Für die Einzelheiten der bei der Visumbeantragung zu beachtenden Voraussetzungen, die unterschiedlichen Visumarten, die Geltungsdauer und die Gebühren sind die Anweisungen des Visa-Handbuchs von großer praktischer Bedeutung.8 Soweit der Visakodex Auslegungsspielräume lässt, ergeben sich auch aus länderspezifischen Ergänzungen zum Visahandbuch wichtige Hinweis, z. B. zur Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens usw. Auf Vorschlag der EU-Kommission sind im Jahre 2019 Regelungen zur Erleichterung des Visumantragsverfahrens, Verschärfung und Vereinfachung der Kontrollen an den Außengrenzübergangstellen und Vereinfachung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten verabschiedet worden9.
37Die umstrittene Frage, ob sich aus dem Visakodex ein Rechtsanspruch auf Visaerteilung ableiten lässt10 ist mittlerweile vom EuGH dahin beantwortet worden, dass die Mitgliedstaaten ein Visum nur verweigern dürfen, wenn dem Antragsteller einer der im Kodex aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann11. Der Kodex hat die Voraussetzungen und das Verfahren der Visumerteilung abschließend geregelt. Die Mitgliedstaaten verfügen allerdings über einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren weiten Beurteilungsspielraum bei der Risikobewertung. Ob „begründete Zweifel“ im Sinne des Art. 32 Abs. 1 b) des Visakodex vorliegen, kann daher nur in der Situation der über einen Visumantrag entscheidenden Behörde beurteilt werden12.
38In der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex-SGK13) sind die ursprünglich im Schengener Durchführungsübereinkommen niedergelegten Regeln über die Kontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft in ein umfassendes Regelwerk niedergelegt. Für die Schengen-Staaten gelten damit einheitliche Regeln für die Einreise von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Europäischen Union, die Grenzkontrollen, die Grenzüberwachung und die Einreiseverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen. Gegen Entscheidungen, mit denen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verweigert wird, können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen sonstige Rechtsverletzungen, die im Verfahren über den Erlass der Einreiseentscheidung begangen werden, um z. B. einen Schadensersatzanspruch wegen des Verhaltens von Grenzbeamten durchzusetzen, lässt sich daraus nicht ableiten14. Weitere Schritte zur Errichtung eines effektiveren einheitlichen Grenzkontrollsystems sind mit der EU VO 2017/2226 über ein europäisches Einreise/Ausreisesystem (EES) ergriffen worden. Das EES beinhaltet eine Erfassung der Antragsgeschichte von Drittstaatsangehörigen und stellt einen zentralen Baustein einer Interoperabilität zwischen Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa dar. U.a. soll dadurch ermöglicht werden, gegen Mehrfachidentitäten und gegen Identitätstäuschung vorzugehen15.
39Die Binnengrenzen innerhalb der EU dürfen grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit ohne Personenkontrollen überschritten werden. Unter außergewöhnlichen Umständen erlaubt jedoch der Schengener Grenzkodex die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen in Fällen einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung erforderlich ist16. In Fällen, die aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ein sofortiges Handeln erfordern, kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 10 Tagen mit Verlängerungsmöglichkeit bis 20 Tagen (maximal bis zwei Monate) sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen17. Kriterien, die im Falle der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu beachten sind, werden in Art. 26 SGK aufgeführt. Die Mitgliedstaaten müssen bewerten, in wieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist.
40Die Einhaltung dieser Kriterien weist an sich auf einen gerichtlich überprüfbaren Maßstab hin. Tatsächlich obliegt es bei Vorliegen einer Situation, die existentielle Interessen eines Mitgliedstaats betrifft, im Beurteilungsspielraum der letzlich demokratisch allein verantwortlichen Regierung eines Mitgliedstaats, die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung eines Notstands zu treffen. Deutschland und andere Mitgliedstaaten haben von den Möglichkeiten des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Einführung von Grenzkontrollen an den Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten während der Flüchtlingskrise des Jahres 2015 Gebrauch gemacht. Die Kommission hat dies in ihrer Entschließung v. 23.10.2015 gebilligt, mit der Begründung, dass die öffentliche Ordnung durch die außergewöhnlich hohe Zahl einreisender Flüchtlinge gefährdet war18. Nahezu sämtliche Mitgliedstaaten haben als Folge der Corona-Virus-Epidemie im März 2020 mit Billigung der EU-Kommision den freien Personenverkehr an den Binnengrenzen für nicht unbedingt notwendige Reisen weitgehend eingeschränkt und damit zugleich bestätigt, dass auch gesundheitliche Gefahren für die Bevölkerung unter den Begriff der öffentlichen Ordnung i. S. von Art. 25 SGK subsumiert werden können19.
Die Rückführung ausreisepflichtiger Drittstaaatsangehöriger liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten. Dabei ist jedoch ein unionsrechtlicher Rahmen zu beachten, der in der Praxis der Anwendung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erhebliche Bedeutung gewonnen hat.Die Richtlinie 2008/115/EG zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger20, die durch das 2. EU-Richtlinienumsetzungsgesetz v. 22.11.201121 in deutsches Recht umgesetzt worden ist, hat die Vergemeinschaftung der Rückkehrpolitik zum Ziel. Die einheitlich in allen EU-Staaten geltenden Verfahrensregeln sollen ein effektives und zugleich faires Verfahren der Rückführung solcher Drittstaatsangehöriger gewährleisten, die sich illegal, d. h. ohne ein Aufenthaltsrecht entweder aufgrund illegaler Einreise oder aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten.
III.Einwanderungspolitik
41Art. 79 AEUV sieht die Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik vor, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll. Zu diesem Zweck sieht Art. 79 Abs. 2 eine Reihe von gesetzgeberischen Maßnahmen vor, die die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen, sowie Visavorschriften und Regeln für einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung erfassen. Hinzu kommen die Festlegung von Rechten der sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in einem anderen Mitgliedstaat frei bewegen und aufhalten dürfen, sowie die Bekämpfung illegaler Einwanderung, illegalen Aufenthalts und des Menschenhandels. Auf Grund einer politischen Vorgabe des Europäischen Rates, die er auf seiner Tagung in Sevilla am 21./22. Juni 2002 beschlossen hatte, wurden in der Folgezeit im Bereich Migration zahlreiche Richtlinien auf europäischer Ebene vereinbart, die sodann in nationales Recht umzusetzen waren1.
42Für die in der Praxis bedeutsamste Gruppe von Drittstaatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedstaat beantragen, ist mit der Regelung des Nachzugs von Familienangehörigen im Jahre 2003 ein einheitlicher rechtlicher Rahmen durch die Familiennachzugsrichtlinie2 geschaffen worden. Die Richtlinie, die damals noch innerhalb einer wesentlich kleineren EG von den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten mit zahlreichen Kompromissen und Optionen gegen den Widerstand von Menschenrechtsorganisationen verabschiedet wurde3, ist symptomatisch für die Probleme und Schwierigkeiten, mit denen eine EU einheitliche Rechtsetzung für Staaten mit verschiedenen einwanderungspolitischen Konzeptionen konfrontiert ist. Immerhin konnte man sich auf einen Text einigen, der eine Befugnis der Mitgliedstaaten vorsieht, bei dem Nachzug von über 12-jährigen Kindern, die unabhängig vom Rest ihrer Familien nachziehen, zu prüfen, ob sie nach nationalem Recht vorgesehene Integrationskriterien erfüllen und hiervon den Nachzug abhängig zu machen4. Außerdem können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Ausnahmeregelung den Familiennachzug von über 15-jährigen Kindern einschränken. Wegen dieser Bestimmungen hatte das Europäische Parlament letzlich erfolglos eine Klage gegen den Rat eingereicht mit der Argumentation, die Richtlinie verstoße gegen das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Schutz der Privatsphäre und der Familie5. Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, Ehegatten und minderjährigen Kindern von Drittstaatsangehörigen den Familiennachzug zu gestatten, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Abweichend von den großzügigeren unionsrechtlichen Vorschriften für Unionsbürger ist der Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, und den volljährigen unverheirateten Kindern, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt6.
43Mit der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG7 ist die Rechtsstellung solcher Drittstaatsangehöriger, die sich bereits längere Zeit rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, geregelt worden. Auch Personen mit internationalem Schutzstatus, die ursprünglich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, können sich mittlerweile aufgrund der RL 2011/51/EU8 auf die Rechte der RL 2003/109/EG berufen. Die Richtlinie nimmt in einigen Punkten deutlich Abschied von der ursprünglichen Vorstellung einer „soweit-als-möglich-Annäherung“ von Drittstaatsangehörigen an die Rechtsstellung von Unionsbürgern und erlaubt Beschränkungen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auf „Kernleistungen“. Darunter verstehen die Erwägungsgründe zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft, Elternschaft und Langzeitpflege. Nach der Rspr. des EuGH fallen Leistungen, die dazu beitragen, dass der Einzelne seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung und Gesundheit zu befriedigen vermag, unter das Gleichbehandlungsgebot. Ausnahmen sind eng auszulegen. Wohngeld fällt daher in den Kernbereich.9 Die Richtlinie erlaubt eine Einschränkung der Gleichbehandlung auf die Fälle, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seiner Familienangehörigen, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates liegen. Die Verpflichtung zur exterritorialen Gewährung sozialer Leistungen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
44Eine Reihe weiterer Richtlinien wurden im Bereich des Einwanderungsrechts zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zum Zweck des Studiums und der Ausbildung erlassen. Mit der REST-Richtlinie 2016/80110 sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel zu Forschungs- und Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair Tätigkeit geregelt worden. Weitere Richtlinien betreffen die Erteilung einer Blue Card (Blaue Karte), Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung11. Die Richtlinie 2011/98/EU v. 13.12.201112 schreibt ein einheitliches Verfahren zu einer kombinierten Erlaubnis für den Arbeitsmarktzugang und das Aufenthaltsrecht sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten von Drittstaatsangehörigen vor, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Mit den Richtlinien über die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern v. 26.2.201413 und die Richtlinie über konzernintern entsandte Arbeitskräfte14 ist das Regelungsprogramm zum europäischen Einwanderungsrecht vorläufig abgeschlossen worden.
45Ein Problem der Rechtsharmonisierung bei der Einwanderungspolitik dürfte darin liegen, dass die Einwanderungskonzepte und Politiken, die sich in den Mitgliedstaaten entwickelt haben, eng verflochten sind mit unterschiedlichen historischen, geografischen und sozialen Gegebenheiten. Auch die Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten sind trotz des europäischen Binnenmarktes noch überwiegend nationalstaatlich geprägt. Die Regelung der Arbeitskräftewanderung kann daher nicht vollständig einheitlich erfolgen, sondern muss sich an den unterschiedlichen Arbeitsmarktstrukturen der jeweiligen Mitgliedstaaten orientieren. Dementsprechend sieht der Vertrag von Lissabon vor, dass die Kompetenz der Union, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu entwickeln, nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeit zu suchen (Art. 79 Abs. 5 AEUV)15. Dies spricht für Spielräume der Mitgliedstaaten, ein hohes Maß an Flexibilität und Zurückhaltung gegenüber einer allzu weitreichenden Rechtsharmonisierung. Anstatt sich auf eine begrenzte Anzahl eindeutig formulierter und auch dem Adressaten begreiflicher „harter Grundsätze“ zu beschränken, hat der europäische Gesetzgeber die Konzeption allumfassender Regelungswerke mit bürokratischem Eifer verfolgt. Durch eine übertriebene Detailliertheit der unionsrechtlichen Vorgaben, gekoppelt mit einer Fülle von nationalen Regelungsoptionen ist ein intransparentes und vielfach unklares Regelungswerk entstanden, in das unterschiedliche Regelungswünsche und Interessen der Mitgliedstaaten, zahlreicher interessierter Verbände und des Europäischen Parlaments kumulativ in teilweise unsystematischer und widersprüchlicher Weise eingeflossen sind, ohne dass eine europäische Gesetzgebungskonzeption und innovative europäische Regelungsansätze sichtbar geworden sind.
IV.Asyl- und Flüchtlingspolitik
46Mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 erfolgte die Überführung der Asyl- und Flüchtlingspolitik aus dem einzelstaatlichen Kompetenzbereich in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Damit verfügt die Europäische Union über ein weitgespanntes Spektrum von Rechtsetzungsbefugnissen, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr auf Mindeststandards beschränkt sind1. Der Prozess der europäischen Asylrechtsharmonisierung mit dem Ziel des Aufbaus eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist mit der Verabschiedung von zahlreichen Richtlinien und Verordnungen zur Regelung des Asylverfahrens, der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes und der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, noch nicht abgeschlossen. Teilweise haben sich die Vorschriften insbes. der sog. zweiten Generation, die in einer „Schönwetterperiode“ geringer Asylbewerberzahlen erlassen wurden und die durch einen einseitigen Ausbau der Rechte von Asylbewerbern, Vernachlässigung der damit eröffneten Anreize zur illegalen Einwanderung von Migranten und dem Mißbrauch des Asylrechts unter Ignorierung der staatlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung gekennzeichnet sind, als nicht hinreichend praxistauglich erwiesen, das Ziel eines einheitlichen unionsweit gültigen Asylstatus und die Schaffung eines von allen Mitgliedstaaten akzeptierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu verwirklichen2. Als Folge großer Migrationsbewegungen in die EU und einer anhaltend irregulären Weiterwanderung von Asylsuchenden innerhalb der Union haben zahlreiche Mitgliedstaaten ihre Asylrechtspolitik in verstärktem Masse wieder an nationalen Bedürfnissen und Notwendigkeiten orientiert und das europäische Asylrecht sanktionslos ignoriert und sich damit weit von den ursprünglichen Zielen einer gemeinsamen europäischen Asylpolitik entfernt. Art. 72 AEUV sieht zwar ausdrücklich vor, dass die Kompetenzen der EU aufgrund des Titels V (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) die Wahrnehmung der mitgliedstaatlichen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nicht berühren, erlaubt aber keine Abweichung von den geltenden EU-Normen3.
47Den Beginn der gesetzgeberischen Aktivitäten im Asyl- und Flüchtlingsrecht markiert die bereits im Jahre 2001 verabschiedete sog. Massenzustromrichtlinie4. Diese Richtlinie sieht ein gemeinschaftliches Verfahren für mitgliedstaatliche Maßnahmen zur Gewährung temporären Schutzes im Falle von Massenfluchtbewegungen vor. Voraussetzung für die Aufnahme nach dieser Richtlinie ist ein entsprechender Beschluss des Rates, der allerdings keine Aufnahmepflicht der Mitgliedstaaten beinhaltet, sondern lediglich die Befugnis der Mitgliedstaaten auslöst, Flüchtlingen aufgrund der Richtlinie temporären Schutz mit dem in der Richtlinie niedergelegten Inhalt zu gewähren. Die Richtlinie hat keinerlei praktische Bedeutung entfaltet. Auch die Bundesregierung hat im Jahre 2015 keinen Anlass gesehen, die spezifisch für einen Massenzustrom von Flüchtlingen konzipierte Richtlinie durch Befassung der europäischen Organe in Anspruch zu nehmen. Soweit globale Aufnahmen von Kriegsflüchtlingen erfolgten, geschah dies aufgrund von nationalen Aufnahmeprogrammen.
48In der Richtlinie über die Aufnahme von Asylbewerbern5 werden einheitliche Mindeststandards für die sozialen Rechte von Asylbewerbern festgelegt. Die Richtlinie enthält Regelungen zur Vereinheitlichung der allgemeinen Lebensbedingungen für Asylbewerber, wie Unterkunft, Verpflegung, Zugang zum Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung und schulische Betreuung Minderjähriger.
49Ein Kernbereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Schaffung einer Zuständigkeitsordnung mit einer ausschließlichen Zuständigkeitsbestimmung, die bereits im Dubliner Übereinkommen von 1990 vorgesehen ist. Ungeachtet der anhaltenden Kritik6 an dem Dubliner System, das eine ausschließliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens festlegt, hat der Rat an dem durch das Dubliner Übereinkommen von 19907 begründeten Grundkonzept festgehalten8. Das Dubliner System beruht darauf, dass jeder in der Europäischen Union9 und in assoziierten Staaten gestellte Asylantrag nur durch einen Mitgliedstaat nach bestimmten Zuständigkeitskriterien, wie z. B. der Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines Visums oder in Ermangelung eines Aufenthaltstitels des Landes der illegalen Einreise, materiell geprüft werden soll. Reist ein Asylsuchender in einen anderen Mitgliedstaat weiter, so kann er aufgrund des Dubliner Systems in den zuständigen Mitgliedstaat unter der Voraussetzung zurückgeführt werden, dass der Voraufenthalt in diesem Mitgliedstaat, der dessen primäre Zuständigkeit begründet, nachgewiesen werden kann. Dieses im Kern richtige Prinzip, dass ein Asylbewerber sich seinen Mitgliedstaat, in dem er um Asyl nachsucht, nicht innerhalb der Europäischen Union frei wählen kann, sondern dass das Asylrecht in seiner Substanz lediglich beinhaltet, Schutz vor Verfolgung i. S. der Genfer Flüchtlingskonvention oder vor ernsthaftem Schaden im Sinne des Unionsrechts (subsidiärer Schutz) in einem der EU-Mitgliedstaaten zu erhalten, wird dadurch desavouiert, dass der weitaus überwiegende Teil derjenigen Asylbewerber, die über die Aussengrenzen der EU einreisen, irregulär in andere EU-Mitgliedstaaten als die für die Prüfung des Asylantrags unionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaaten weiterreisen, um dort im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Mangels eines effektiven Lastenverteilungs- und Zuständigkeitsverteilungssystems und eines überkomplexen und unpraktikablen Überstellungsverfahrens in den zuständigen Mitgliedstaat ist die ausschließliche Durchführung eines Asylverfahrens im zuständigen EU-Mitgliedstaat zur Ausnahme, die irreguläre Weiterreise und der Verbleib von Asylantragstellern, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Schutzanspruchs zur Regel geworden. In Deutschland sind im Jahre 2019 (nur) 48.748 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten zur Wiederaufnahme von Asylbewerbern gestellt worden10. Von 29.794 bewilligten Überstellungen sind tatsächlich 8.423 Überstellungen durchgeführt worden.11 Die unzureichenden Vorkehrungen des EU-Rechts gegen die irreguläre Weiterwanderung, die ihre Ursache in der Dublin-Verordnung und dem europäischen Asylverfahrensrecht haben sind auf diese Weise zu einem der wichtigsten Pull-Faktoren für eine mißbräuchliche Nutzung des Asylrechts zum Zweck einer illegalen Einwanderung in den EU-Mitgliedsstaat der Wahl geworden.
50Das materielle Asylrecht wird in den EU-Mitgliedstaaten durch die Anerkennungsrichtlinie 2011/9512 bestimmt, die auf die Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge (Qualifikationsrichtlinie)13 zurückgeht. Wesentlicher Bestandteil der Richtlinie ist die Ausdehnung des internationalen Schutzes über den Flüchtlingsbegriff hinaus auf die subsidiäre Schutzberechtigung.
51Die Richtlinie über Standards für Asylverfahren14 (Verfahrensrichtlinie) regelt die Grundprinzipien und Garantien des Asylverfahrens wie den Zugang zum Verfahren, das Bleiberecht des Asylbewerbers während der Antragsprüfung, Anforderungen sowohl an die Prüfung eines Asylantrags als auch an die Entscheidung der Asylbehörde, die Modalitäten der persönlichen Anhörung sowie Rechtsberatung und -vertretung. Die Asylverfahrensrichtlinie ist am 26.6.2013 als wesentlicher Bestandteil eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems präzisiert und unter Einschränkung der zahlreichen Optionsmöglichkeiten, die die Richtlinie derzeit den EU-Mitgliedstaaten eröffnet, als Richtlinie 2013/32 neu gefasst worden15.
52Die Verfahrensrichtlinie regelt das Asylverfahren vor den Verwaltungsbehörden und in Grundzügen auch vor den Gerichten. Umfassend werden die Rechte der Asylbewerber in zahlreichen unterschiedlichen Verfahrensarten geregelt, die der unterschiedlichen Praxis und Interessenlage bei der Behandlung von unzulässigen und offensichtlich unbegründeten Asylanträgen Rechnung tragen sollen. Für verschiedene Fallkategorien (sichere Herkunftsstaaten, sichere Drittstaaten, Anträge auf Flughäfen, Folgeanträge) sieht die Richtlinie z. T. nicht leicht durchschaubare Regelungsmodelle mit Optionen für die Mitgliedstaaten vor, die es diesen erlauben sollen, ihre bisher praktizierten Verfahrensweisen und Regelungen weitgehend beizubehalten. Die verschiedenen Optionen für die Mitgliedstaaten und der häufig kompromissartige Charakter der Bestimmungen werfen eine Reihe von Auslegungsfragen bei der Umsetzung der Richtlinie auf.
§ 4Das Zuwanderungsgesetz – Zuwanderungssteuerung und Integration
I.Einwanderungsland Bundesrepublik Deutschland?
53Die von der Bundesregierung im Jahr 2000 eingesetzte Kommission „Zuwanderung“ (Zuwanderungskommission) hat aus der veränderten wirtschaftlichen und demographischen Lage den Schluss gezogen, die politische normative Festlegung „Deutschland ist kein Einwanderungsland“ sei aus heutiger Sicht als Maxime für eine deutsche Zuwanderungs- und Integrationspolitik unhaltbar geworden:
„Die Kommission stellt fest, dass Deutschland – übrigens nicht zum ersten Mal in seiner Geschichte – ein Einwanderungsland geworden ist. Damit erkennt sie die historische Tatsache an, dass Wanderungsbewegungen die Entwicklung der deutschen Gesellschaft und ihrer heutigen Zusammensetzung tiefgehend und nachhaltig beeinflusst haben. Sie stellt sich der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Notwendigkeit, die künftige Zuwanderung zu akzeptieren und zum Wohle unseres Landes zu bejahen und aktiv zu gestalten1.“
54Ob das Zuwanderungsgesetz, das am 1.1.2005 in Kraft getreten ist, mit dem Aufenthaltsgesetz diesen Anforderungen Rechnung getragen hat, ist unterschiedlich beurteilt worden. Eine wesentliche Veränderung hat das Gesetz dadurch vorgenommen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nunmehr nicht mehr als Ausnahmefall angesehen wird, sondern aufgrund einer allgemeinen Klausel über die Aufenthaltsgewährung zum Zweck der Erwerbstätigkeit grundsätzlich ermöglicht wird. Einem Ausländer kann nach § 18 AufenthG a. F. ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ferner können ausländische Studenten im Gegensatz zur bis dato geltenden Rechtslage nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums zu Erwerbszwecken in Deutschland bleiben und ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten. Hochqualifizierten Arbeitskräften kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung gewährt werden. Vom Gesetzgeber nicht übernommen wurde dagegen die von der Zuwanderungskommission vorgeschlagene Möglichkeit zur Aufnahme einer begrenzten Zahl besonders geeigneter Zuwanderer aufgrund eines Auswahlverfahrens (Punktesystem). Grundgedanke des Punktesystems war, die hierüber ausgewählten Zuwanderer als Festbestandteil der dauerhaften Wohnbevölkerung heranzuziehen. Daher sollten diese Personen von vornherein einen Daueraufenthaltsstatus erhalten, der im Regelfall nur ein Übergangsstadium zur Einbürgerung sein sollte, um die volle gesellschaftliche und rechtliche Integration baldmöglichst zu gewährleisten. Die Auswahl der Zuwanderer sollte sich nicht am akuten berufsspezifisch angemeldeten Arbeitskräftebedarf orientieren, sondern an den langfristigen allgemeinen Anforderungen von Gesellschaft und Wirtschaft sowie an der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes. Maßgeblich sollte daher vor allem die Eignung zur Integration sein2. Demgegenüber setzte sich im Vermittlungsverfahren die Auffassung durch, dass für eine arbeitsplatzunabhängige, durch allgemeine Integrationskriterien bestimmte Zuwanderung zum Zweck der Erhöhung des ausländischen Bevölkerungsanteils kein Raum sei.
55Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie v. 1.6.20123 und der im Jahre 2013 beschlossenen Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für Drittstaatsangehörige mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung hat sich der Politikwechsel fortgesetzt. Mit der Blauen Karte ist ein Aufenthaltstitel für Absolventen eines Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren qualifizierten Berufsausbildung von Drittstaatsangehörigen geschaffen worden, der auch eine Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten unter den in der Blue Card-Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen ermöglichen soll. Entsprechende Aufenthaltstitel stellt das Aufenthaltsgesetz für Forscher in Umsetzung der EU-Forscherrichtlinie 2005/71/EG4 und für Studenten in Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie 2004/114/EG5 (mittlerweile abgelöst durch die weitgehend inhaltsgleiche REST RL 2016/801) zur Verfügung. Der Gesetzgeber ist dabei zum Teil erheblich über die Mindeststandards der EU-Richtlinien hinausgegangen und hat insbesondere die Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Absolventen einer in Deutschland abgeschlossenen Berufsausbildung weitgehend aufgehoben. Für Studenten wurde mit den Nebenerwerbsmöglichkeiten und dem Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt im Anschluss an einen erfolgreichen Studienabschluss der bestehende Rechtszustand weiter liberalisiert. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.20196 hat die damit begonnene Öffnung des Arbeitsmarkts für Drittstaatsangehörige, die über eine berufliche Ausbildung verfügen oder mit Aussicht auf eine berufliche Qualifizierung nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten, fortgesetzt. Mit der Erleichterung der Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und der Suspendierung des Vorrangprinzips sollen für Drittstaatsangehörige, die als Fachkräfte über eine Berufsausbildung verfügen oder die Aussicht haben, eine solche im Bundesgebiet zu erlangen, attraktive Bedingungen für einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet geschaffen werden.
Während das AuslG 1990 Integration nur indirekt als Voraussetzung für die Gewährung unbefristeter Aufenthaltsrechte und der Einbürgerung vorschrieb, ist im AufenthG selbst eine Rechtsgrundlage für konkrete Maßnahmen zur Eingliederung von Ausländern geschaffen worden. Integration wird als Teil eines gesellschaftlichen Prozesses verstanden, bei dem sowohl den in dem Land Lebenden, wie auch den Zuwanderern Anstrengungen abverlangt werden. Auf der anderen Seite fördert der Staat die Integration der Ausländer gemäß dem Prinzip des „Förderns und Forderns“ vor allem durch Sprachkurse. Insoweit kann man die Aufnahme von Integrationsnormen als Bestandteil einer Gesamtregelung verstehen, die die Einwanderung von Ausländern aktiv fördert. Die Förderung von Integration ist mittlerweile zu einer der wichtigsten politischen Querschnittsaufgaben von Bund und Ländern geworden7.
56Ob die Gesamtheit der Vorschriften des AufenthG den Schluss zulässt, die Bundesrepublik Deutschland habe den Schritt von der faktischen Zuwanderung zum „Einwanderungsland“ vollzogen, ist eher eine theoretische Frage. Faktisch ist die Bundesrepublik Deutschland eines der größten Einwanderungsländer weltweit, auch wenn die große Zuwanderung des vergangenen Jahrzehnts im Wesentlichen nicht auf eine Einwanderung beruflich qualifizierter Fachkräfte, sondern im Wesentlichen auf eine (ungesteuerte) humanitär begründete Migration durch Asylbewerber und Familiennachzug oder schlichte Duldung eines an sich illegalen Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer zurückzuführen ist. Das unterscheidet die Einwanderungssituation in der Bundesrepublik Deutschland von der einiger klassischer Einwanderungsländer, die vielfach als Vorbild für die Bundesrepublik angepriesen werden.
57Vergleicht man das Regelungssystem des AufenthG mit demjenigen klassischer Einwanderungsländer, wie z. B. der USA, Australiens oder Kanadas8, so ist offenkundig, dass das AufenthG keinen vergleichbaren Übergang zu einem System der generellen Öffnung für Einwanderer nach Maßgabe von Quoten oder eines Punktesystems, wobei diese Systeme bei näherer Betrachtung eine deutliche Präferenz für beruflich qualifizierte Ausländer gewähren und dem Bestehen eines Arbeitsvertrages und dem Nachweis guter Sprachkenntnisse des Aufnahmelandes ein hohes Gewicht einräumen, vorsieht. Auch nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz von 2019 bleibt die Einreise von Drittstaatsangehörigen grundsätzlich vom Nachweis eines Arbeitsvertrags und entsprechender beruflicher Ausbildung abhängig. Das Einwanderungsgeschehen in der Bundesrepublik ist ungeachtet der Öffnung des Arbeitsmarktes für qualifizierte Drittstaaatsangehörige nach wie vor erheblich stärker durch Integration der in das Bundesgebiet irregulär eingewanderter Ausländer als durch gezielte Anwerbung fachlich qualifizierter Einwanderer geprägt. Andererseits sind aber auch erfolglose Zuwandererer grundsätzlich in die sozialen Leistungssysteme integriert, was bei den traditionellen Einwanderungsstaaten regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarer Weise der Fall ist.
58§ 1 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der auch durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz unverändert beibehalten worden ist, bringt die migratonspolitische Leitlinie des deutschen Ausländerrechts dadurch zum Ausdruck, dass er als Zweck des Gesetzes die Ermöglichung und Gestaltung von Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland definiert. Damit wird deutlich gemacht, dass von einer allgemeinen Öffnung Deutschlands für Zuwanderung ohne Rücksicht auf Arbeitsmarkterwägungen im Sinne eines traditionellen Einwanderungslandes keine Rede sein kann. Die Berücksichtigung der „Aufnahme- und Integrationsfähigkeit“ der Bundesrepublik Deutschland ist eine obligatorische Leitlinie, die für die Auslegung des Gesetzes zu beachten ist, auch wenn dieser Begriff ein weites politisches Beurteilungsermessen eröffnet.
II.Das Problem der Steuerung von Zuwanderung und rechtliche Instrumentarien der Zuwanderungskontrolle
59Die Steuerung der Zuwanderung hat die Diskussion um das Zuwanderungsgesetz erheblich geprägt1. Mit dem Erlass des Zuwanderungsgesetzes ist die Zielsetzung einer Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Vorstellung, vor dem Erlass des Zuwanderungsgesetzes sei die Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland weitgehend ungesteuert erfolgt, ist allerdings irrig. Bereits die Zuwanderung von „Gastarbeitern“ und ihren Familienangehörigen erfolgte aufgrund rechtlicher Vorgaben und bewusster politischer Entscheidungen, nach dem Ende des Anwerbestopps den Aufenthalt dieser Personen nicht zu beenden, sondern in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. eine Aufenthaltsberechtigung und damit faktisch in einen Einwandererstatus zu überführen.
60Der Begriff der Zuwanderung ist von demjenigen der Einwanderung zu unterscheiden. Während Einwanderung im Aufenthaltsrecht durch das unbefristete Aufenthaltsrecht bzw. den Daueraufenthalt gekennzeichnet ist, erfasst der Begriff der Zuwanderung eine Fülle unterschiedlicher Sachverhalte und Interessenlagen. Sie reichen von der Visumerteilung zum Zweck kurzfristiger Besuchs- oder Tourismusaufenthalte über von vornherein zeitlich befristete Aufenthalte zum Zweck des Studiums, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausübung saisonaler Beschäftigung bis zum Niederlassungsrecht für besonders qualifizierte Wissenschaftler (§ 18d AufenthG). Ob eine „Einwanderung“ vorliegt, beurteilt sich allerdings häufig erst nach der Einreise. Dies macht einen, wenn auch nicht den einzigen grundlegenden Unterschied zur Migrationspolitik klassischer Einwanderungsstaaten, wie z. B. der USA oder Kanada aus. Dementsprechend ist Gegenstand einer rechtlichen Erfassung der Einwanderung in Deutschland in den seltensten Fälle eine einzige behördliche Entscheidung, sondern ein aufenthaltsrechtlicher Prozess der Verfestigung, der in erster Linie durch das Aufenthaltsgesetz geregelt wird, aber auch teilweise verfassungs- und völkerrechtlich durch ideologisch-politische Konzepte wie „Verwurzelung“ oder „Kindeswohl“ determiniert ist2.
61Die Zuwanderung von Arbeitskräften nach Deutschland erfolgt nicht ungesteuert, sondern vielmehr aufgrund eines differenzierten Regelungswerks, das sowohl den Aufenthalt zum Zweck der Aus- und Weiterbildung als auch den länger dauernden Aufenthalt hoch qualifizierter Ausländer oder den kurzfristigen Aufenthalt von Saisonarbeitskräften umfasst. Wenn demnach § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Steuerung und Begrenzung von Ausländern als primäres Ziel des neuen AufenthG definiert, ist damit offensichtlich etwas anderes gemeint als die Schaffung eines Regelwerks über die Voraussetzungen, unter denen unterschiedliche Kategorien von Ausländern in die Bundesrepublik einreisen und dort Aufenthalt nehmen können. Zweck ist eine stärker „zielorientierte“ Steuerung insbesondere durch die Verfahren, nach denen ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erlangt werden kann. Für die maßgeblichen Steuerungsfaktoren lassen sich konkurrierende Perspektiven u. a. der Gefahrenabwehr, zwischenstaatlicher Kooperation, okönomische Gründe, kulturelle Erwägungen und individualrechtliche Aspekte (Menschenrechte, Refoulement-Verbot) unterscheiden3.
62Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist die Steuerung des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt durch das Prinzip des Vorrangs der Vermittlung inländischer oder gleichgestellter EU-Arbeitskräfte suspendiert, wenn auch nicht völlig als gesetzliche Regelungsoption (vgl. § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) aufgehoben worden. Die Steuerung erfolgt vielmehr durch ein Verfahren der Zustimmung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit, die allerdings im Regelfall nur die Gleichheit der Arbeitsbedingungen und das Vorliegen einer der erforderlichen beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung, soweit evtl. weiterer gesetzlicher Voraussetzungen für die Berufsausübung, zu überprüfen hat. Die Feinsteuerung erfolgt durch die Beschäftigungsverordnung, die regelt, unter welchen Bedingungen die Zustimmung entbehrlich ist oder sich auf eine Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen beschränkt. Im Übrigen setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, soweit nicht in einer Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist, im Grundsatz die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, aufgrund der Beschäftigungsverordnung oder -bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
63Neben den Problemen bei der Steuerung der Arbeitskräftezuwanderung stellt sich noch ein weiteres, gravierenderes Problem der Zuwanderungssteuerung derjenigen Ausländer, die zwar über kein Aufenthaltsrecht verfügen, aber dennoch aus vielfachen Gründen nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren. Zuwanderungskontrolle bedeutet daher auch eine Kontrolle über die Beendigung des Aufenthalts derjenigen Ausländer, die nicht oder nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Unkontrollierte Zuwanderung im eigentlichen Sinne ergibt sich daraus, dass rechtliche Pflichten zur Ausreise nicht ausreichend durchgesetzt werden können und hieraus eine faktische Einwanderung resultiert; sei es, dass aufgrund rechtlicher oder sei es, dass aufgrund faktischer Gründe aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgesetzt werden.
64Das AuslG 1990 versuchte mit mäßigem Erfolg, dem durch das Rechtsinstitut der Duldung einen Riegel vorzuschieben. Die Duldung war als Instrument der vorübergehenden Aussetzung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen konzipiert, ohne dass daraus ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden konnte. In der Praxis wurde die Duldung freilich nicht selten als „Quasi-Aufenthaltsrecht“ selbst für Ausländer, die sich schon lange im Bundesgebiet aufhielten, eingesetzt. Obwohl das AufenthG dieser Praxis deutliche Schranken dadurch gesetzt hat, dass der Anwendungsbereich der Duldung einerseits wesentlich beschränkt worden ist, andererseits Vorrichtungen geschaffen worden sind, um die Ausreisepflicht vollziehen zu können, war der Erfolg mäßig. Daher haben die Länder die Möglichkeit erhalten, Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu schaffen. Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist zudem räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt4. Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten zur Anordnung von Abschiebungshaft erweitert5. Auch diesem Regelungswerk war nur ein beschiedener Erfolg beschieden. Der Gesetzgeber hat daher mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 zahlreiche Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes, die die Unterbringung ausreisepflichtiger Ausländer und deren Mitwirkungspflichten betreffen geändert, um die Ausreisepflicht von Ausländern effektiver durchzusetzen.
III.Integration von Ausländern
65Das Zuwanderungsgesetz setzt sich zum Ziel, für die Integration der Zuwanderer günstige Bedingungen zu schaffen und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern1. Eingliederungsbemühungen von Ausländern sollen nach § 43 AufenthG durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt werden. Ein Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen2. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln können. Das Ziel der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs ist nunmehr gesetzlich festgeschrieben. Damit sollen künftig mehr Teilnehmer nicht nur einen Kurs besuchen, sondern diesen durch das Ablegen einer Abschlussprüfung auch erfolgreich abschließen. Die Integrationskurse sind nachfolgend durch zahlreiche weitere Integrationsmaßnahmen und Integrationsprogramme auf der Ebene des Bundes und der Länder ergänzt worden. Mit neuen Konzepten des „Förderns und Forderns“ und dem Instrument des Abschlusses von Integrationsvereinbarungen hat sich das Integrationsrecht mittlerweile zu einem zentralen Bereich des Ausländerrechts entwickelt, dessen Erfolg oder Mißerfolg in steigendem Maße auch das herkömmliche Aufenthaltsrecht beeinflusst und durchdringt3.
66Der Integrationskurs wird unterschieden in einen Basis- und einen Aufbausprachkurs, sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte. Für die Teilnahme am Kurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Berechtigt zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist gem. § 44 AufenthG ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, 4a Satz 3 oder § 25b AufenthG, als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG oder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 AufenthG erteilt wird. Definiert wird der dauerhafte Aufenthalt regelmäßig dadurch, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Auch Asylbewerber mit einer Bleibeperspektive oder die vor dem 1.8.2019 ins Bundesgebiet eingereist sind (Ausnahme sichere Herkunftsstaaten), sofern sie bei der Bundesagentur als Ausbildungs- oder Beschäftigungssuchende registriert sind oder beschäftigt sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden, Duldungsinhaber, die eine qualifzierte Berufsausbildung aufnehmen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 u. 4, abgelöst durch § 60c), sowie Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 können im Rahmen verfügbarer Kursplätze aufgenommen werden. Mit der berufsbezogenen Deutschsprachförderung wird gemäß § 45a die Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt.
67Grundsätzlich besteht nach § 44a AufenthG auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ein Ausländer einen Teilnahmeanspruch hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder die Ausländerbehörde den Ausländer zur Teilnahme auffordert und der Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht und die die Leistungen bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder der Ausländer in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. Ausgenommen von der Teilnahmeverpflichtung sind sämtliche Ausländer, die keinen Anspruch auf Teilnahme haben, d. h. die sich bereits im Bundesgebiet aufgrund eines Aufenthaltsrechts aufhalten4. Ausgenommen sind ferner gem. § 44a Abs. 2 AufenthG Ausländer, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Keine Verpflichtung besteht im Übrigen auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen sowie bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In letzterem Fall bleibt die Teilnahme am Orientierungskurs hiervon unberührt. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind diejenigen Ausländer ausgenommen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, und die nachweisen, dass sie bereits dort zur Erlangung ihrer Rechtsstellung an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben (vgl. § 44a Abs. 2 a AufenthG). Auf Unionsbürger und deren Familienangehörige finden die Vorschriften des AufenthG über die Verpflichtung, Integrationsleistungen zu erbringen, keine Anwendung. Entsprechend besteht daher auch kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Fakultativ werden jedoch auch Unionsbürger im Rahmen der verfügbaren Plätze zu Deutschkursen zugelassen.
68Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten5. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. Darüber hinaus ist eine Sanktion in der Form möglich, dass Sozialleistungen nach SGB II, soweit der Ausländer diese bezieht, um 30 % gekürzt werden können6. Weitergehende Kürzungsmöglichkeiten bestehen nach §§ 15, 31 SGB II beim Bezug von Arbeitslosengeld II und bei Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung7. Integrationsverweigerer müssen zudem mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro rechnen8. Ferner können sich im Staatsangehörigkeitsgesetz nachteilige Wirkungen insoweit ergeben, als eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer bei der erleichterten Einbürgerung ausscheidet9. Aufenthaltsrechtlich kann die Nichtbefolgung bei einer Entscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden10.
IV.Einbürgerung von Ausländern
69Im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1999 (StAG)1 ist erstmals ein Erwerbstatbestand ausländischer, in Deutschland geborener Kinder kraft Geburt im Inland geschaffen worden. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
– seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
– freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt2.
70Doppelstaater, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG oder eine Einbürgerungserklärung nach § 40b StAG erworben haben, unterliegen grundsätzlich einer „Optionspflicht3. Nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Geben sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab oder erbringen sie bis zu diesem Zeitpunkt keinen Nachweis über die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren“. Faktisch ist die Optionspflicht weitgehend dadurch aufgehoben worden, dass im Inland aufgewachsene oder aufgrund eines Schulabschlusses integrierte Ausländer von der Obliegenheit, die Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen zu müssen, befreit sind. Für Unionsbürger und EWR-Angehörige wird eine Mehrstaatigkeit ohne Einschränkungen akzeptiert.
71Bereits mit dem AuslG 1990 wurden Einbürgerungsansprüche für Ausländer mit längerem Aufenthalt sowie für die Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder geschaffen. Das Zuwanderungsgesetz lässt den Gehalt dieser Vorschriften im Wesentlichen unverändert, regelt sie aber systematisch richtig nunmehr im StAG. Darüber hinaus wurde die Einbürgerung in einigen Fällen erleichtert. § 8 StAG4 sieht vor, dass ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, eingebürgert werden kann (Ermessen), wenn er
– handlungsfähig ist,
– weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
– eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
– sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Dispens möglich aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte),
– seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist,
– seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind.
72Ein Einbürgerungsanspruch besteht nach § 10 StAG aufgrund eines rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalts, wenn der Einbürgerungsbewerber ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz oder eine Aufenthaltserlaubnis für nicht nur vorübergehende humanitäre oder Ausbildungszwecke (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG) besitzt und eine Reihe allgemeiner Voraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, keine gravierende Strafbarkeit, ausreichende Deutschkenntnisse, Bestehen des Einbürgerungstests, eindeutige Identität und Staatsangehörigkeit, Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbes. keine gleichzeitige Verheiratung mit mehreren Ehegatten) erfüllt. Vom Erfordernis der Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit werden bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Verzichts zahlreiche Ausnahmen gemacht5.
73Das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz v. 19.8.2007 hat die Anforderungen an die Integration in einigen Punkten deutlich verschärft6. Nicht ausreichend ist ein bloßes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Bewerber muss vielmehr erklären, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtstätigkeit der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden7. Ausgeschlossen ist die Einbürgerung nach § 11 StAG, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung im Sinne der Erklärung nach § 10 StAG eines Einbürgerungsbewerbers vorliegen, sofern der Ausländer nicht glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Dasselbe gilt, wenn, Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Der Ausschlussgrund von § 11 StAG schließt Ausländer aus, gegen die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG (Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Beteiligung an Gewaltätigkeiten oder Aufruf zur Gewaltanwendung) vorliegt8.
74Verloren geht die deutsche Staatsangehörigkeit u. a. durch Entlassung den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Verzicht, Annahme als Kind durch einen Ausländer, Verzichtserklärung, Option für eine andere Staatsangehörigkeit nach § 29 oder aufgrund einer Gesetzesänderung v. 4.8.20199 durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
B.Ausländer- und Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland
§ 5Einreise von Ausländern – Grundlagen
I.Völker- und verfassungsrechtliche Einflüsse auf das Ausländerrecht
1.Einfluss völkerrechtlicher Verträge
75Völkerrechtliche Verträge, die gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege eines Vertragsgesetzes ratifiziert worden sind, können nach Inhalt und Zweck unmittelbare Geltung im innerstaatlichen Recht entfalten, sofern sie als Grundlage unmittelbarer Anwendbarkeit hinreichend genau und unbedingt sind. Völkerrechtliche Verträge, die nach Art. 59 GG durch ein Zustimmungsgesetz in das innerstaatliche Recht transformiert worden sind, gelten grundsätzlich im gleichen Rang wie jedes andere Bundesgesetz. Das Verhältnis zum AufenthG und anderen ausländerrechtlichen Normen und Verwaltungsvorschriften bestimmt sich daher nach allgemeinen Grundsätzen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ausländerrechtliche Vorschriften im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland binden, in Einklang stehen1.
76Um aus einem völkerrechtlichen Vertrag individuelle Rechte vor deutschen Gerichten ableiten zu können, ist erforderlich, dass die fragliche Bestimmung, auf die sich ein Ausländer beruft, nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkungen zu entfalten2. Dabei ist im Wesentlichen auf die Zielsetzung völkerrechtlicher Vorschriften und deren Eignung, unmittelbar durch Behörden und Gerichte angewendet werden zu können, abzustellen3. Dies kann im Grundsatz sowohl für die Genfer Flüchtlingskonvention als auch für das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen angenommen werden. Entsprechendes gilt auch für Freundschafts- und Niederlassungsverträge, soweit sie Angehörigen der Vertragsstaaten genau bestimmte Rechte einräumen. Die Vertragsbestimmungen beeinflussen das Ausländerrecht jedoch dann nicht, wenn sie lediglich zwischenstaatliche Pflichten enthalten. Dies hat das BVerwG z. B. für die sozialen Rechte der Europäischen Sozialcharta angenommen4.
2.Refoulement Verbote
77Nach allgemeinem Völkerrecht liegt die Entscheidung über Einreise und Aufenthalt von Ausländern in der freien, völkerrechtlich ungebundenen Entscheidungsbefugnis der Staaten. Die Gewährung von Einreise- und Aufenthaltsrechten ist daher grundsätzlich Ausfluss der Territorialhoheit eines Staates. Ungeachtet dessen ergeben sich aus gewohnheitsrechtlichen und völkervertraglichen Bestimmungen eine Reihe von Beschränkungen der freien Entscheidungsbefugnis von Staaten. Insbesondere im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts bestehen aufgrund völkerrechtlicher Verträge und gewohnheitsrechtlicher Prinzipien Ausnahmen von dem Grundsatz, dass ein Staat frei über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern entscheiden kann. Das Genfer Übereinkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen1 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Personen, die die Voraussetzungen des in der Konvention niedergelegten Flüchtlingsbegriffs (Verfolgung aus den in der Konvention genannten Verfolgungsgründen) erfüllen, nicht in die Verfolgerstaaten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen das Leben des Flüchtlings oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde2. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aufgrund von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei Flüchtlingen, die im Falle einer Zurückweisung, Ausweisung oder Abschiebung, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein würden. Diesen Gedanken bringt auch auf universaler Ebene Art. 3 Abs. 2 des UNO-Übereinkommens gegen Folter zum Ausdruck3:
„Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.“
Die Europäische Grundrechtecharta4 nimmt diese Grundsätze in Art. 19 auf, indem die Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung an einen Staat verboten wird, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe besteht.
78Im Einzelnen bestehen allerdings eine Reihe von Unklarheiten über die Reichweite dieses „Refoulement-Verbots“. Umstritten ist, ob das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention auch auf staatliche Maßnahmen außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets anwendbar ist. So hat der amerikanische Supreme Court entschieden, dass das Refoulement-Verbot der Genfer Konvention die Vereinigten Staaten nicht daran hindert, Flüchtlingen aus Haiti die Einfahrt in die amerikanischen Hoheitsgewässer zu verbieten5. Anders hat der EGMR für das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK im Fall Hirsi/Italien6 unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung zur extraterritorialen Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten zur Schutzgewährung gegen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Falle einer Zurückweisung oder Rückführung in potentielle Verfolgerstaaten entschieden7. Der EGMR bejaht eine Pflicht, auch außerhalb der Küstengewässer aufgebrachten „Bootsflüchtlingen“ gegebenenfalls Schutz gegen eine Zurückweisung oder Rückführung in Länder zu gewähren, in denen eine Gefahr besteht, unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Reichweite der Schutzpflicht außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets ist umstritten; insbesondere ist zweifelhaft, ob sich aus Art. 3 EMRK auch eine Verpflichtung ableiten lässt, gegebenenfalls Unterstützung in Form einer Ermöglichung eines Zugangs zum Asylverfahren zu gewähren8. Aus der Hirsi-Entscheidung des EGMR wird weithin der Schluss gezogen, dass zur Überwachung der Außengrenzen eingesetzte Küstenwachtboote verpflichtet sind, Bootsflüchtlingen, die auf der Hohen See aufgebracht werden, jedenfalls dann die Einreise in einen EU-Mitgliedstaat zu ermöglichen, wenn das Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlicher Lebensbedingungen im Falle einer Rückführung nicht ausgeschlossen werden kann und ein anderweitiger sicherer Drittstaat, in den ein Flüchtling verbracht werden könnte, nicht existiert. Zu beachten ist jedoch, dass Gegenstand der Entscheidung ausschließlich die Rückverbringung von Bootsflüchtlingen auf italienischen Küstenwachbooten nach Lybien war, wo sie nach Auffassung des EGMR unmenschlichen Lebensbedingungen und Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt waren. Nach Auffassung des EGMR übt ein Staat in diesem Fall staatliche Herrschaftsgewalt aus. Ein Anspruch auf Seerettung und Aufnahme in die EU-Mitgliedstaaten zum Zweck der Überprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann aus der EGMR Rechtsprechung nicht abgeleitet werden. Nach den einschlägigen seerechtlichen Konventionen besteht eine Verpflichtung zur Seerettung lediglich mit dem Ziel, die aus Seenot geretteten Personen in den nächsten erreichbaren sicheren Hafen zu verbringen. Wird ein Bootsflüchtling an Bord eines staatlichen Schiffes, auf dem eine quasi staatliche Hoheitsgewalt ausgeübt wird verbracht, so ist nach Auffassung des EGMR jedoch eine Prüfung, die auch an Bord eines Schiffes oder in einem Drittstaat stattfinden könnte, erforderlich, ob im Fall der Rückverbringung eine konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Folter droht.9 Da aber mangels anderer aufnahmewilliger Staaten in der Regel keine Möglichkeit besteht, einen Schutzanspruch extraterritorial zu überprüfen, hat diese Rechtsprechung in der Vergangenheit dazu geführt, dass mit der Aufgabe des Außengrenzschutzes betraute Schiffe – ebenso wie zahlreiche private speziell zur Aufnahme von Bootsflüchtlingen gecharterte Schiffe Bootsflüchtlinge in die EU verbracht haben, um dort, Ansprüche auf internationalen Schutz in einem EU-Mitgliedstaat geltend zu machen. Im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen wird diese Prüfung jedoch auch kollektiv erfolgen können, derart, dass Flüchtlinge an den Ausgangsort in einem Drittstaat, in den sie sich zur Organisation Ihrer Seereise mit dem Ziel, einen EU-Mitgliedstaat zu erreichen, begeben haben, wenn ihnen dort keine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, Folter oder unmenschliche Behandlung droht, zurückverbracht werden können.
79Dass diese Prüfung individuell, d. h. auf die einzelne Person bezogen sein muss, hat der Gerichtshof durch die ergänzende Heranziehung des Verbots der Kollektivausweisung10 unterstrichen. Einschränkungen bezüglich des Ausweisungsrechts sind in Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK niedergelegt. Art. 4 verbietet Kollektivausweisungen von Ausländern, mit der Folge, dass in jedem Fall einer Ausweisung eine Prüfung der individuellen Umstände erfolgen muss. Im 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 22.11.198411 sind verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern vorgesehen. Ein Ausländer darf danach nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden. Er muss Gelegenheit haben, seine Gründe gegen die Ausweisung vorzubringen und die Ausweisungsentscheidung durch die zuständige Behörde überprüfen zu lassen12. Der EGMR wendet diese Bestimmungen im Grundsatz auch auf extraterritoriale Maßnahmen staatlicher Organe an, die außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets einen illegalen Grenzübertritt verhindern wollen13. Dagegen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, im Hinblick auf Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des Verbots von Kollektivabschiebungen. Vieles spricht dafür, Maßnahmen der Grenzkontrolle bzw. zur Verhinderung illegaler Einreise von den durch Art. 4 des 4. Zusatzprotokoll erfassten Maßnahmen einer ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls erfolgenden Aufenthaltsbeendigung einer sich bereits auf dem Staatsgebiet aufhältigen Gruppe von Ausländern zu unterscheiden. Hat ein Staat, wenn auch nur durch faktisches Handeln den Aufenthalt einer Person zugelassen, so kann der einmal tatsächliche förmlich erlaubte oder zumindest geduldete Aufenthalt nur noch durch eine individuelle die Interessen des Ausländers berücksichtigende Entscheidung beendet werden. Der Gerichtshof hat sich mit diesen aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Verbots der kollektiven Ausweisung abgeleiteten Erwägungen nicht auseinandergesetzt, mit der Begründung, eine Abgrenzung zwischen einer Ausweisung/Abschiebung einerseits und der Zurückweisung an der Grenze könnte einer willkürlichen Praxis der Vertragsstaaten, sich ihren menschenrechtlichen Pflichten aus dem Refoulement-Verbot zu entziehen, Tür und Tor öffnen14.
80Auf die beachtlichen rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung dieser auf Ausweisungen, d. h. aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die bereits eine rechtlich schutzwürdige Position aufgrund ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat erlangt hatten, bezogenen Vorschrift auf die völlig anders gelagerte Interessenlage bei Maßnahmen der Grenzsicherung15 ist der Gerichtshof nicht eingegangen. In dem Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs v. 13.2.202016 hat der EGMR an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des in Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte niedergelegten Verbots einer kollektiven Ausweisung auf Maßnahmen der Zurückschiebung an der Grenze gegenüber illegal eingereisten Personen grundsätzlich festgehalten. Das Verbot der Kollektiven Ausweisung ist nach der Mehrheitsmeinung auch auf illegal die Grenze überschreitende Personen, die eine Zulassung begehren, anwendbar, ohne Rücksicht darauf, ob ein Vertragsstaat die illegale Grenzüberschreitung im formalen Sinne als „Einreise“ bewertet oder nicht. Nach Auffassung des Gerichtshofs wird aber gegen das Verbot der Kollektiven Ausweisung in Situationen eines „hot return“ nicht verstoßen, wenn – wie im Konkreten Fall der illegalen Überwindung der Grenzzäune an der Spanischen Enklave in Marokko – Drittstaatsangehörige, die versuchen, mit illegalen Methoden als Gruppe auf spanisches Territorium zu gelangen, ohne legale Möglichkeiten einer Unterbreitung eines Asylgesuchs zu versuchen, unmittelbar ohne individuelles Prüfungsverfahren zurückgeschoben werden. Das Urteil lässt für die Anwendbarkeit des Verbots der Kollektiven Ausweisung auf Maßnahmen der Grenzsicherung viele Fragen der rechtlichen Beurteilung von Maßnahmen der Grenzsicherung und Zurückweisung bzw. Zurückschiebung an der Grenze offen17.
81Strittig ist auch, was unter dem Begriff der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“, die eine Zurückweisung oder Rückführung ausschließt, zu verstehen ist. Über die einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation zurechenbaren Zufügungen körperlicher oder physischer Schmerzen oder eine Freiheitsentziehung hinausgehend, hat der EGMR auch miserable Lebensbedingungen in extremer Armut und unzureichenden hygienischen Verhältnissen, für die kein staatliches Organ verantwortlich gemacht werden kann, als unmenschlich qualifiziert und damit „Armutsflüchtlinge“ aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten oder „failed states“ wie z. B. Somalia, dem Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK unterstellt18. Aber auch die Lebens- und Unterbringungsbedingungen und unzureichenden Zugangsmöglichkeiten zu einem effektiven Asylverfahren, denen asylsuchende Flüchtlinge in Griechenland zur damaligen Zeit ausgesetzt waren, hat der EGMR als unmenschlich qualifiziert, mit dem Ergebnis, dass die innereuropäischen Zuständigkeitsvorschriften aufgrund der Dublin-Verordnung partiell außer Kraft gesetzt wurden19.
82Die schwierig zu entscheidende Frage, ob im Falle einer Zurückweisung oder Zurückschiebung die zu erwartenden Lebens- und Unterbringungsbedingungen in alternativen Regionen einer Herkunftsregion oder in Flüchtlingslagern benachbarter Staaten den vom EGMR oder den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Standards gerecht werden20, hat in der gerichtlichen Praxis zu einer Vielzahl langwieriger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und regelmäßig zu einer Verpflichtung geführt, Einreise und vorläufigen Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens und damit in den meisten Fällen darüber hinaus zu gewähren. In Deutschland sind daher in zahlreichen Fällen Dublin – Überstellungsgesuche von vornherein nicht gestellt worden und Flüchtlinge gruppenweise oder aus bestimmten Transitstaaten trotz anderweitiger Zuständigkeit von EU-Mitgliedstaaten übernommen worden.
83Das BVerwG hat mit seinem Beschluss v. 25.10.201221 auf die Grenzen der Rechtsprechung zu vermeintlichen oder wirklichen Abschiebungshindernissen im Hinblick auf unmenschliche Lebensbedingungen hingewiesen. Ausländer können aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort medizinische Hilfe oder andere Hilfe oder Unterstützung zu erhalten22. Es ist daher auch nicht ausreichend, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, sofern nicht ein besonderer Fall, wie etwa bei fortgeschrittener AIDS-Erkrankung mit unmittelbar drohender Verschlechterung und Tod vorliegt. Auch die EGMR-Rspr. im Fall M. S. S.23 kann daher nach Auffassung des BVerwG nicht dahin ausgelegt werden, dass Art. 3 EMRK generell soziale Leistungsrechte garantiert, wenn kein ausreichender sozialer Standard im Herkunftsland gesichert ist. Vielmehr beschränkt sich diese Entscheidung, die die Überstellung von Asylsuchenden an Griechenland im Rahmen des Dublin-Systems betrifft, auf die besondere Situation von Asylsuchenden, die in einem ihnen vollständig fremden Umfeld als besonders schutzbedürftige Personen (so der EGMR generalisierend im M.S.S.-Urteil) vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Untätigkei bzw. Unwilligkeit, eine wenn auch nur elementare Hilfe gegen drohende Verelendung zu gewähren, gegenüberstehen. Das BVerwG sieht sich in seiner Auffassung, dass damit keine generelle Erstreckung dieser Rechtsprechung auf allgemeine Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, durch weitere Urteile des EGMR in den Fällen Sufi und Elmi24 und Nacic25 bestätigt.
84Umstritten ist ferner, ob aus dem Refoulement-Verbot eine Verpflichtung abgeleitet werden kann, einen Zugang zu einem Asylverfahren zu eröffnen. Grundsätzlich verbietet das Refoulement-Verbot des Genfer Übereinkommens lediglich die Abschiebung oder Zurückweisung in ein Verfolgerland; dies steht der Zurückweisung oder Rückführung in einen sicheren Drittstaat prinzipiell nicht entgegen, solange mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der als sicher qualifizierte Drittstaat nicht seinerseits eine Weiter- oder Zurückschiebung an Verfolgungsländer vornimmt oder selber zu Maßnahmen der Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung greift.
85Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält im Übrigen grundsätzlich keine Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt von Ausländern26. Ungeachtet dessen ergeben sich mittelbar sowohl aus Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) als auch aus Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) erhebliche Einwirkungen auf die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis, insbesondere im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber sich bereits im Aufenthaltsstaat rechtmäßig aufhaltenden Ausländern, ausnahmsweise aber auch im Hinblick auf Einreise und Aufenthalt oder illegal aufhältige Personen, deren Aufenthalt vom Gaststaat geduldet worden ist. Grundsätzlich geht zwar der Europäische Gerichtshof zum Schutz der Menschenrechte (EGMR) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bestimmungen der EMRK die Befugnis der Vertragsstaaten, über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Gebiet nach nationalem Recht zu entscheiden, nicht regeln. Ungeachtet dessen können sich aus einzelnen Bestimmungen der EMRK, insbes. aus Art. 3 und dem Gebot der Respektierung des Privatlebens und des Familienlebens (Art. 8 EMRK) Einschränkungen der mitgliedstaatlichen Befugnisse vor allem bei der Beendigung eines Aufenthalts durch Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung und Abschiebung ergeben.
86Der Gerichtshof wendet hier in ständiger Rechtsprechung einen Test der fairen Abwägung der privaten Interessen am Verbleib im Aufenthaltsstaat mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung27 an („fair balance of interests test“). Zu den relevanten Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind, rechnet der Gerichtshof die Dauer des Aufenthalts, das Maß an Integration im Aufenthaltsstaat, die Zumutbarkeit einer Rückkehr im Hinblick auf noch vorhandene oder fehlende Bindungen, Sprachkenntnisse, persönliche Beziehungen usw. sowie die Schutzwürdigkeit im Aufenthaltsstaat begründeter familiärer Beziehungen28. Grundsätzlich kann nach Auffassung des Gerichtshofs aus Art. 8 EMRK allerdings keine Pflicht abgeleitet werden, die Entscheidung eines Ausländers, eine Ehe oder ein Familienleben im Aufenthaltsstaat zu realisieren, aufenthaltsrechtlich durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Ausländer können daher regelmäßig darauf verwiesen werden, eine geplante Familienbeziehung im Heimatstaat zu verwirklichen. Nur ausnahmsweise lässt sich – wie z. B. beim Nachzug eines unmündigen Kindes zu einer seit langem im Ausland lebenden Familie, wenn die bisherige Betreuung des Kindes wegfällt – aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts ableiten29.
87Umstritten ist, ob sich aus der neueren Rechtsprechung des EGMR zur Respektierung des Rechts auf Privatleben ein Anspruch „faktischer Inländer“, die sich seit langer Zeit im Bundesgebiet ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhalten, auf „Legalisierung des Aufenthalts“ durch Gewährung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ergibt, sofern nicht bereits aufgrund einer Bleiberechtsregelung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 104a AufenthG) besteht. Der EGMR hat unter besonderen Umständen ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts auch bei lediglich faktischem Aufenthalt anerkannt, ein Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts wird man aber daraus nicht ableiten können30.
3.Einfluss des Verfassungsrechts
88In der Rechtssprechung und Literatur ist anerkannt, dass Art. 6 GG oder andere Grundrechte keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren1. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt2. Allerdings ergeben sich aus der in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, Verpflichtungen für die zuständigen Behörden und Gerichte, bei ausländerrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Personen angemessen zu berücksichtigen3. Gleiches gilt z. B. für Art. 4 GG. Auch hier ist es geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis einer Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen4. Mithin entfalten die Grundrechte (vor allem Art. 6 GG) Ausstrahlungswirkungen auf die Anwendung und Auslegung ausländerrechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen über Familiennachzug, Ausweisung oder Abschiebung5. Somit kann die Pflicht zur Respektierung eines Grundrechtes bei der Rechtsanwendung ausnahmsweise doch zu einem Einreise- und Aufenthaltsrecht führen, wenn ausschließlich die Gewährung von Einreise und Aufenthalt als einzige Entscheidungsmöglichkeiten verbleiben, um den verfassungs- bzw. völkerrechtlich verbrieften Ansprüchen eines Ausländers Schutz gegen Verletzung gewichtiger Grundrechte Rechnung zu tragen.
II.Voraussetzungen für die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet
1.Die Passpflicht
89Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie im Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes sind1. Für bestimmte Personen und Situationen sieht die Aufenthaltsverordnung Ausnahmen von dieser Passpflicht vor2. Über die generelle Passpflicht hinaus besteht bei der Ein- und Ausreise gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Passmitführungspflicht, damit die Identität und der Aufenthaltsstatus des Ausländers beim Grenzübertritt geprüft werden kann. Ausländer, die von der Passpflicht befreit sind, unterfallen zwar nicht der Passmitführungspflicht, müssen sich aber anderweitig über ihre Person ausweisen können.
2.Einreisevisum
a) Visumerfordernis als Einreisevoraussetzung.
Fall 1: Der chilenische Staatsangehörige K möchte sich für die Dauer von zwei Monaten für
a) einen Urlaub,
b) zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Macht es einen Unterschied, ob er als Kellner arbeiten will oder bei der Fa. Siemens eine zweimonatige Tätigkeit zur konzerninternen Weiterbildung ausüben möchte?
Ist für seine Einreise ein Visum erforderlich?
Fall 2: K, ein Staatsangehöriger Kameruns, der zu geschäftlichen Zwecken mit einer italienischen Aufenthaltserlaubnis nach Italien reisen will, möchte seinen Flug zum Zweck der Durchreise nach Italien in Frankfurt unterbrechen. Ihm wird von der Bundespolizei am Flughafen die Einreise verweigert. Zu Recht?
Fall 3: Die Japanerin J reist in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne zuvor ein Visum eingeholt zu haben. Nach zwei Monaten möchte sie ein Universitätsstudium aufnehmen und beantragt daher eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung. Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag der J ab mit der Begründung, J sei illegal nach Deutschland eingereist. Zu Recht?
Fall 4: Der russische Staatsangehörige R möchte einen Urlaub von vier Wochen in Deutschland verbringen und anschließend für vier weitere Wochen nach Frankreich reisen. Muss er zwei separate Visa für die Einreise nach Deutschland und nach Frankreich beantragen?
Fall 5: Eine marokkanische Staatsangehörige beantragt bei dem deutschen Konsulat ein Visum zum Zweck des Besuchs ihrer im Jahre 2005 und 2007 geborenen Kinder, die seit 2008 bei ihrem geschiedenen Ehemann in Deutschland leben. Im Verfahren gab sie zunächst an, aus touristischen Gründen nach Deutschland einreisen zu wollen, später erklärte sie, ihre Kinder besuchen zu wollen. Der Antrag auf Visumerteilung wurde abgelehnt, da die Antragstellerin keine konkrete und glaubwürdige Rückkehrperspektive dargelegt habe.
90§ 4 AufenthG statuiert den Grundsatz, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen1. Ausnahmen können sich aufgrund des Rechts der Europäischen Union, aufgrund einer Rechtsverordnung2 oder aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei vom 12.9.1963 ergeben, wenn sich daraus ein Aufenthaltsrecht ableiten lässt3. Das Erfordernis des Aufenthaltstitels für Einreise und Aufenthalt wird als ein für die Steuerung der Zuwanderung wesentliches Element angesehen. Das AufenthG kennt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, die an die Stelle einer ursprünglich vorgesehenen Vereinfachung des Systems von Aufenthaltsrechten getreten sind. Dies sind das Visum (§ 6 AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die Blaue Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG), die ICT-Karte (§ 19), die Mobiler ICT–Karte (§ 19b) die Niederlassungserlaubnis (§ 9) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a)4.
91Das Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel wird stets vor der Einreise von den deutschen Vertretungen im Ausland5 erteilt. Außerdem ist es gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, welche nach der Einreise erfolgt. Der Kreis derjenigen Drittstaatsangehörigen, die ein Visum zur Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen, ist abschließend durch die EU-Visumsverordnung festgelegt6. Diese Verordnung enthält zugleich die Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht bei Aufenthalten, die insgesamt 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten, befreit sind.
92Auch Angehörige der Staaten, die nach der EU-Visumsverordnung vom Erfordernis eines Visums für Kurzaufenthalte befreit sind, benötigen für die Einreise und den Kurzaufenthalt dann einen Aufenthaltstitel, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. § 17 Abs. 1 AufenthV) oder einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen. Diese Vorschrift findet allerdings keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten selbstständig oder unselbstständig ausübt, die nach § 30 Nr. 2 und 3 BeschV nicht als Beschäftigung gelten oder entsprechende selbstständige Tätigkeiten ausübt. Privilegiert sind u. a. wissenschaftliche Tätigkeiten, Beschäftigungen aus karitativen Gründen, Ferienbeschäftigung von Studierenden, konzerninterne Weiterbildung, für Werkleistungen entsandte Angestellte. Besondere Privilegien gelten nach § 41 AufenthV auch für Staatsangehörige bestimmter Staaten wie Israel, Australien, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der USA. Sie können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, grundsätzlich visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel erst im Bundesgebiet einholen. Ausnahmen gelten ferner für Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind, für den Zweck der Durchreise.
93Zu unterscheiden sind drei Arten von Visa. Zum einen gibt es das Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG für die Durchreise oder einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen sowie das Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. Zum anderen gibt es das nationale Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen, das nach den für die Erteilung eines Aufenthaltstitels geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Das nationale Visum wird grundsätzlich vor der Einreise erteilt. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden können in besonderen Fällen an der Grenze Ausnahmevisa und Paßersatzpapiere zum Zweck der Einreise ausstellen.
94b) Das nationale Visum. Das für längerfristige Aufenthalte erforderliche nationale Visum berechtigt im Grundsatz nur zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland. Da das nationale Visum materiellrechtlich der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG entspricht, richtet sich dessen Erteilung nach den für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)1. Dieses Visum bedarf gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV im Allgemeinen der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde. Eine Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18, 19, 19a, 19b, 19d oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen aufgrund von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung erteilt werden.
95Im Fall des durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu eingeführten Fachkräftevermittlungsverfahrens nach § 81a AufenthG vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft. Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.
Befreiungen vom Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden sind unter anderem vorgesehen, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat, bei Spätaussiedlern, die einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG erhalten haben sowie bei Forschern, Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen vermittelt werden, Stipendiaten und Studenten2.
In bestimmten Fällen gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen einer bestimmten Frist nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird3.
96Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist lediglich eine verwaltungsinterne Form der Beteiligung. Die Zustimmung einer Ausländerbehörde zur Visumerteilung entbindet die Auslandsvertretungen in keinem Fall von der Prüfung, ob Versagungsgründe vorliegen. Liegen zwingende oder Regelversagungsgründe vor, muss der Visumantrag in der Regel abgelehnt werden. Bei Anträgen auf Visa für längerfristige Aufenthalte, in denen die Auslandsvertretung die Visumerteilung nicht für gerechtfertigt hält, weil die Voraussetzungen für eine Visumerteilung nicht vorliegen, ist die Beteiligung der Ausländerbehörde nicht zwingend geboten, da § 31 AufenthV lediglich die Erteilung des Visums von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig macht, nicht aber die Visumversagung. Ungeachtet dessen kann die Auslandsvertretung nach ihrem eigenen Ermessen die Ausländerbehörden beteiligen, sofern anzunehmen ist, dass die Ausländerbehörde wesentliche Gesichtspunkte aus ihrer spezifischen Kenntnis der Gegebenheiten im Inland beitragen kann.
97Für Visumanträge zum Zweck der Ausbildung und Weiterbildung ist bei Ermessensentscheidungen dem öffentlichen Interesse an der Förderung des Studien- und Wissenschaftsstandorts Deutschland gebührend Rechnung zu tragen. Dieses Interesse schlägt sich u. a. in Verfahrensvereinfachungen, Befreiung vom Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde für die in § 34 AufenthV genannten Gastwissenschaftler und Stipendiaten und Schweigefristverfahren für Studenten nieder, ist jedoch auch bei der Ermessensausübung und bei der Gestaltung der organisatorischen Abläufe zu berücksichtigen. Nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1.3.2020 gilt das Beschleunigungs- und Erleichterungsgebot auch für die Gewinnung von Fachkräften nach den §§ 18 ff. und dem Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG4.
98Das nationale Visum ist nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Schengen-Staates gültig. Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 a, c, d und e Schenger Grenzkodex (SGK) vor, gilt das nationale Visum jedoch nach Art. 21 SDÜ als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt. Handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedstaat besitzt, für den das SDÜ nicht oder noch nicht in vollem Umfang anwendbar ist, so besteht grundsätzlich kein Recht auf visumfreie Einreise und Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten.
99Für jeden Visumantragsteller werden bei der ersten Antragseinreichung biometrische Daten nach Art. 13 Visakodex (VK) erhoben. Die Daten umfassen ein Lichtbild und 10 Fingerabdrücke, die in nachfolgende Visa-Folgeanträge kopiert werden können (Art. 13 Abs. 2 VK), sofern keine begründeten Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen. Das Lichtbild wird in das Visainformationssystem (VIS) eingegeben (Art. 9 Abs. 5 VIS-Verordnung (EG) Nr. 767/2008). Angehörige bestimmter Personengruppen (z. B. Kinder, Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist, Staats- und Regierungschefs usw.) sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit5.
100Grundsätzlich gilt, dass alle Drittstaatsangehörigen, die einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, einen Aufenthaltstitel, der zum langfristigen Aufenthalt berechtigt, vor der Einreise im Bundesgebiet in einem Verfahren über die Erteilung eines Visums bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragen müssen. Auch das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt noch nicht die visumfreie Einreise eines Drittstaatsangehörigen, der Angehöriger eines Staates ist, der nach der EU VisumVO grundsätzlich als Positivstaater vom Erfordernis eines Visums zum Zweck eines kurzfristigen Aufenthalts vom Visumerfordernis befreit ist. Die Ausnahmen, die von diesem Grundsatz bestehen, sind im Aufenthaltsgesetz und in §§ 39–41 AufenthV niedergelegt.
101c) Das Schengen-Visum. Die Erteilung des Schengen-Visums richtet sich für Aufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen für alle Schengenstaaten einheitlich nach dem Visakodex vom 13.7.20091. Ein Schengen-Visum kann als einheitliches Visum für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten, als Visum mit beschränkter Gültigkeit für ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder als Visum für den Flughafentransit erteilt werden. Für den Flughafentransit sieht der Visakodex eine Reihe von Befreiungen für Drittstaatsangehörige vor, die im Besitz eines Aufenthaltstitels eines bestimmten Drittstaates oder Schengenstaates, für die Schengen Regeln noch nicht in vollem Umfang gelten, oder die im Besitz eines nationalen Visums eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staates sind2.
102Für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines von einem Schengenstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, besteht aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 SDÜ ein Aufenhaltsrecht aufgrund dieses Titels für höchstens bis zu drei Monaten in anderen Schengenstaaten, sofern diese alle Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllen. Der Aufenthaltstitel hat in diesem Fall die Wirkungen eines Schengen-Visums. Erfasst werden nur Einreisen für kurzfristige Aufenthalte, die eine Dauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten. Eine Visabefreiung für einen Aufenthalt zu längerfristigen Zwecken oder einem Erwerbsaufenthalt wird dadurch nicht begründet.
103Nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Visakodex (VK) sind die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt, oder in Ermangelung eines solchen, die Vertretungen des Vertragsstaates der ersten Einreise für die Erteilung des Sichtvermerks zuständig. In Übereinstimmung mit innerstaatlichen Einreisevorschriften ist Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Sichtvermerks, dass ein für alle Vertragsparteien gültiges Reisedokument vorgelegt wird (Art. 12 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK müssen darüber hinaus die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d und e Schengener Grenzkodex (SGK)3 erfüllt sein. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Erleichterung des Reiseverkehrs für Vielreisende können auch Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer erteilt werden.
104Erfüllt ein Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a und c bis e SGK, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen: a) für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat; b) für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat; c) für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen, beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, kann ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.
105Voraussetzung für die Ausstellung eines Schengenvisums ist, dass der Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und dass er beabsichtigt, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen wird das VIS nach der VIS-Verordnung (VO (EG) Nr. 767/2008 vom 9.7.2008 über das Visa-Informationssystem [VIS] und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt [VIS-Verordnung])4 abgefragt.
106Art. 21 Abs. 3 VK listet eine Reihe von Punkten auf, die das Konsulat bei der Visumerteilung zwingend überprüfen muss, unter anderem
– Echtheit des Reisedokuments
– Begründetheit der Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit5
– Bestehen einer Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung
– Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats, bzw.
– Ausschreibung in nationalen Datenbanken zur Einreiseverweigerung aus diesen Gründen
– Bestehen einer angemessenen und gültigen Krankenversicherung.
107Art. 14 des Visakodex enthält eine detaillierte, nicht erschöpfende Aufzählung der Belege, die ein Mitgliedstaat von einem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Vorausetzungen für die Visumerteilung vorliegen.
108Die Mitgliedstaaten können insbes. verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines Formulars, das jeder Mitgliedstaat erstellt, den Nachweis einer Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft oder von beidem vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein: a) ob es zum Nachweis der Kostenübernahme oder der privaten Unterkunft oder von beidem dient; b) ob der Sponsor oder die einladende Person eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist; c) die Identität und Kontaktdaten des Sponsors oder der einladenden Person; d) die Identitätsdaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und ort sowie Staatsangehörigkeit) des Antragstellers/der Antragsteller; e) die Anschrift der Unterkunft; f) die Dauer und der Zweck des Aufenthalts; g) etwaige familiäre Bindungen zum Sponsor oder zur einladenden Person.
109War der Antragsteller bereits früher im Schengengebiet, so ist zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels (Art. 21 Abs. 4 VK).
110Der Drittausländer ist verpflichtet, die Dokumente vorzulegen, die den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen. Er hat das Vorliegen ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Belege, Dokumente usw. nachzuweisen (Art. 6 Abs. 1 c SGK). Welche Dokumente im Einzelnen vorzulegen sind und welche Angaben der Antragsteller machen muss, ist im Einzelnen in Art. 14 VK geregelt. Kommt die Auslandsvertretung nach Bewertung der vorgelegten Belege zum Schluss, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können weitere Nachweise angefordert werden. Werden diese nicht beigebracht, ist der Antrag abzulehnen. Von diesen Erfordernissen kann jedoch abgesehen werden, wenn der Antragsteller dem Konsulat oder den zentralen Behörden für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere bei der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird6.
111Erleichterungen gelten für der Auslandsvertretung bekannte „bona-fide-Reisende“, d. h. solche Reisende, die aufgrund bestimmter Kriterien von vornherein als zuverlässig anzusehen sind, bzgl. des Nachweises des Reisezwecks und der Mittel des Lebensunterhalts. Grundsätzlich wird die Auslandsvertretung dabei auch frühere Erfahrungen mit Antragstellern mit einbeziehen können. Liegen jedoch Tatsachen, wie z. B. die vorausgegangene erfolglose Betreibung eines Asylverfahrens vor, ist von einer fehlenden Rückkehrbereitschaft auszugehen.
112Weitere Voraussetzung ist der Nachweis einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung, die die Kosten für den Rücktransport im Krankheitsfall oder im Todesfall, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während des Aufenthalts abdeckt. Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten und eine Mindestdeckung von 30 000 Euro betragen (Art. 15 Abs. 3 VK). Bei einem Visum für eine mehrfache Einreise ist ausreichend, wenn der Krankenversicherungschutz für die Dauer des ersten geplanten Aufenthalts nachgewiesen wird. Art. 15 Abs. 6 VK enthält eine beträchtliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage durch eine Fiktion eines Versicherungsschutzes, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Auch für bestimmte Berufssparten kann eine Befreiung vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung gelten (Art. 15 Abs. 6 VK).
113Die Gründe für eine Visumverweigerung sind in Art. 32 VK abschließend und für die Mitgliedstaaten verbindlich geregelt. Liegen die Verweigerungsgründe vor, darf kein Visum im Sinne des Visakodex ausgestellt werden. Der Vorbehalt in Art. 32 Abs. 1 VK („unbeschadet des Art. 25 Abs. 1“) bedeutet, dass die Befugnis nach Art. 25 VK, ein räumlich beschränktes Visum abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen, unberührt bleibt. Die abschließende Aufzählung zwingender Gründe für die Verweigerung eines Visums bedeutet zugleich, dass die Mitgliedstaaten ein Visum nur erteilen dürfen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Eine Entscheidung über eine Verweigerung und die Begründung hierfür werden dem Betroffenen unter Verwendung eines Standardformulars mitgeteilt.
Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen nach der EuGH Rechtsprechung einem Antragsteller nur dann ein Visum verweigern, wenn ihm einer der im Visakodex aufgeführten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann7. Zugleich betont der EuGH, dass die Entscheidung darüber, ob einem Ausländer, der keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besitzt, ein Schengen-Visum zum Zweck eines kurzfristigen Aufenthalts erteilt werden kann, auf einer nur beschränkt gerichtlich nachprüfbaren Risikoeinschätzung und Güterabwägung der Behörden beruht, die durch die gerichtliche Beurteilung nicht ersetzt oder korrigiert werden kann, wenn sie nicht auf fehlerhaften faktischen oder rechtlichen Grundlagen (z. B. verbotene Diskriminierung nach Rasse, Religion usw.) beruht. Insbesondere die Beurteilung der Rückkehrabsicht beruht auf einer nur durch die Behörden möglichen situationsgebundenen Prognose über das voraussichtliche Verhalten eines Antragstellers, die Einschätzung seiner Gesamtsituation und der Absichten, die mit dem Visumantrag verfolgt werden8.
Die Aufzählung der Verweigerungsgründe in Art. 32 Abs. 1 VK orientiert sich im Wesentlichen am bisher geltenden Recht. Verweigerungsgründe sind
– Vorlage eines falschen oder gefälschten Reisedokuments
– fehlende Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts (beim Transitvisum Zweck und Bedingungen des geplanten Flughafentransits)
– fehlender Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
– Vorangegangener Aufenthalt von 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im laufenden 180 Tage-Zeitraum auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
– Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS
– Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
– fehlender Nachweis für eine Krankenversicherung.
114Als Verweigerungsgrund kommt der Überprüfung von Reisezweck und Rückkehrabsicht in der Praxis der Visumerteilung eine besondere Bedeutung zu (vgl. insbes. Teil II, Nr. 7.12 VK-Handbuch). Die Verhinderung illegaler Einwanderung in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Das Risiko, dass ein Drittstaatsangehöriger ein für einen kurzfristigen Aufenthalt erteiltes Visum zu einem länger dauernden Aufenthalt benutzt, begründet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung9. Art. 32 Abs. 1 lit. b VK stellt neben den in Art. 32 Abs. 1 lit. a VK genannten objektiven Verweigerungsgründen alternativ maßgeblich darauf ab, ob begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Der Maßstab der begründeten Zweifel beinhaltet zunächst, dass die Zweifel hinsichtlich des wahren Reisezwecks und der Rückkehrbereitschaft sich auf konkrete, objektiv überprüfbare Anhaltspunkte stützen müssen. Solche Anhaltspunkte können sich aus falschen Angaben über den Reisezweck, aus früheren Überschreitungen der Geltungsdauer eines Visums oder den persönlichen Verhältnissen und Umständen eines Antragstellers und seiner im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen ergeben.
Begründete Zweifel i. S. des Art. 32 VK liegen jedenfalls dann vor, wenn ernsthafte Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen und das Risiko illegaler Einwanderung nicht nur als zu vernachlässigendes Restrisiko qualifiziert werden kann. Eine Wahrscheinlichkeitsprüfung derart, dass die Zweifel am angegebenen Einreisezweck und der Rückkehrbereitschaft so gewichtig sein müssen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Umgehung von Einreisebestimmungen höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit der Einreise zum angegebenen Zweck bzw. der Rückkehr10 ist nicht erforderlich. Ausreichend ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Rückkehrbereitschaft rechtfertigen.
115Der Drittstaatsangehörige darf auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten darstellen. Eine Gefahr in diesem Sinne beinhaltet u. a. die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden. Der Beurteilungsspielraum umfasst auch die Voraussetzung, ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt, weil eine solche Prüfung eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumsantragstellers erfordert und unter anderem auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Antragstellers beruht. Ein Schengen-Visum wird grundsätzlich annulliert und aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde11.
Zwingend abzulehnen ist ein Visum bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG. Liegen Anhaltspunkte für eine Unterstützung terroristischer Bestrebungen vor, so hat die deutsche Auslandsvertretung zunächst durch eine Registerabfrage im Ausländerzentralregister (AZR) und durch Abfrage des Schengener Informationssystems festzustellen, ob eine Einreisesperre vorliegt. Ein betrügerisch erlangtes Visum ist zu annullieren. Erforderlich ist, dass die Täuschung für die Ausstellung des Visums kausal war. Falsche Angaben bei der Visumerteilung sind daher allein noch nicht ausreichend zur Annullierung eines Visums.
116Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ist nach § 6 Abs. 2 AufenthG möglich. Für weitere 90 Tage kann aus den in Art. 33 VK genannten Gründen bei Vorliegen höherer Gewalt, aus humanitären Gründen, aus schwerwiegenden persönlichen Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen oder aus völkerrechtlichen Gründen ein Schengen Visum als nationales Visum (nur gültig für Aufenthalt in Deutschland) verlängert werden.
117Statt einer Aufhebung kann auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.12 Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob generell statt einer Aufhebung im Falle eines nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Visumerteilung auch eine nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder Geltungsdauer des Visums möglich ist. Eine entsprechende Regelung war im Entwurf zum Visakodex vorgesehen, ist aber in der Schlussfassung des Kodex gestrichen worden13. Wegen der abschließenden Regelung der Annullierung und Aufhebung ist auch ein Rückgriff auf die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über die nachträgliche zeitliche Befristung nicht zulässig. Verhältnismäßigkeitserwägungen sprechen jedoch dafür, statt einer Aufhebung auch eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder Geltungsdauer eines Visums zuzulassen. Davon gehen offensichtlich auch die Vertragsstaaten aus, wenn sie in die VIS-Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (Visa-Informationssystem) Regeln über die Eingabe von Entscheidungen über die Aufhebung eines Visums oder Verkürzung der Geltungsdauer aufnehmen.
Lösung Fall 1 a): K ist als Chilene Positivstaater i. S. d. Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 2018/180614. Gem. Art. 1 Abs. 2 der EU-Visumsverordnung sind die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. §§ 15, 17 Abs. 1 AufenthV). Für die Einreise des K zu touristischen Zwecken ist somit kein Visum erforderlich.
Lösung Fall 1 b): Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt auch für Positivstaater i. S. d. Anhang II der EU-Visumsverordnung nicht, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 17 Abs. 1 AufenthV). Dies gilt jedoch nicht, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen lediglich solche Tätigkeiten ausübt, die nach der BeschV nicht als Beschäftigung gelten (§ 30 Nr. 2 und 3 AufenthV). Es macht daher einen Unterschied, welche Art von Erwerbstätigkeit K anstrebt. Für die konzerninterne Weiterbildung benötigt er daher kein Visum, sondern kann mit einem gültigen Reisedokument einreisen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen einer konzerninternen betrieblichen Weiterbildung als Fachkraft (§ 17 BeschV) vorliegen.
Lösung Fall 2: Kamerun ist in der Gemeinsamen Liste in Anhang I zur EU-Visumsverordnung aufgeführt. Dies bedeutet, dass Staatsangehörige aus Kamerun beim Überschreiten der EU-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (§ 15 AufenthG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der EU-Visumverordnung). Auf den Aufenthaltszweck kommt es nicht an. Jedoch ersetzt der Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels nach Art. 6 Abs. 5 des Schengener Grenzkodex das fehlende Visum; K darf die Einreise zum Zweck der Durchreise nicht verweigert werden, d. h. K muss den Anschlussflug nachweisen.
Lösung Fall 3: Grundsätzlich dürfen Positivstaater nach § 39 Nr. 3 einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn sie einen Rechtsanspruch besitzen, dessen Voraussetzungen erst nach der Einreise entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch Aufenthaltstitel nach §§ 16b (Studium), 16e oder 19e. Gem. § 41 Abs. 1 AufenthV können jedoch Staatsangehörige bestimmter Staaten (z. B. USA, Kanada, Australien, Israel, Japan) auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Folglich ist J als Japanerin nicht illegal nach Deutschland eingereist. Der für eine Ausbildung erforderliche Aufenthaltstitel kann auch erst im Bundesgebiet eingeholt werden. J hat diese Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG rechtzeitig, nämlich innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt (§ 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV). Mithin kann die Ausländerbehörde den Antrag der J nicht allein mit der Begründung, sie sei ohne Visum und damit illegal nach Deutschland eingereist, ablehnen.
Lösung Fall 4: R muss keine zwei separate Visa beantragen, wenn er die Voraussetzungen für ein sog. Schengen-Visum erfüllt. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Sichtvermerk, der für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Vertragsparteien, also sowohl für die Einreise nach Deutschland als auch nach Frankreich gültig ist und für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen erteilt werden kann. Gem. Art. 6 Abs. 1 SKG muss R hierfür folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein.
b) Er muss seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts (Urlaub) belegen.
c) Er muss nachweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder dass er in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er muss eine ausreichende (Auslands-) Krankenversicherung besitzen.
e) Es dürfen keine Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft in sein Heimatland bestehen.
f) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
g) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Lösung Fall 5: Die konsularische Vertretung hat nach Art. 21 Abs. 1 VK zu Recht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, da angesichts der wechselnden Angaben im Visumverfahren Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestanden. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nach Art. 25 Abs. 1 lit. a Nr. 1 VK. Auch für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen müssen die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sein, d. h. es darf von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehen.
Bestandteil der öffentlichen Ordnung ist das Interesse der Mitgliedstaaten an der Verhinderung illegaler Einreise. Daher ist zwingend das Visum zu versagen. Auch ein unmittelbar aus der Verfassung (Art. 6 GG, Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh) abgeleiteter Anspruch auf Gewährung eines Visums zum Schutz der Ehe und Familie scheitert, da in Wirklichkeit hier ein Daueraufenthalt angestrebt wird. Hierüber ist nach den Regeln der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG und §§ 27 ff. AufenthG) zu entscheiden. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit eines Ausländers kommt daher nur in besonderen Ausnahmefällen die Erteilung eines Besuchervisums mit beschränkter Gültigkeit in Betracht.15 Um einen solchen Ausnahmefall darlegen zu können, müsste die Antragstellerin z. B. nachweisen, dass ihr die Durchführung des Visumerteilungsverfahrens unmöglich ist.
118Gegen die Ablehnung eines Visumantrags i. S. des Visakodex (Art. 2 Nr. 2 VK) steht Antragstellern ein Rechtsmittel zu16.
Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaates zu führen. Bei der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller über das Verfahren zu informieren, das bei der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgen ist. Gegen die Versagung des Visums kann vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz17.
119Für die formalen Anforderungen an die Erteilung eines Visums und die durch die Behörden angewandten Kriterien sind die Leitlinien des Visa- Handbuchs der Kommission18 von großer praktischer Bedeutung. Besondere Bestimmungen gelten für die Begründung von Entscheidungen über die Visumverweigerung für Familienangehörige von EU-Bürgern oder schweizerischen Staatsangehörigen (vgl. Teil III VK-Handbuch). Die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG genießt als lex specialis Vorrang. Der Visakodex findet jedoch dann Anwendung, wenn die Unionsbürgerrichtlinie keine ausdrückliche Bestimmung enthält, sondern auf allgemeine Erleichterungen verweist. Das VK-Handbuch enthält insoweit eine Reihe von Weisungen zur Prüfung der Frage, ob die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung auf Antragsteller findet.
3.Das Einhalten der Einreiseformalitäten gem. § 13 AufenthG
120§ 13 Abs. 1 AufenthG stellt bestimmte formale Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit des Grenzübertritts. Danach sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet grundsätzlich nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen zulässig. Des Weiteren sieht § 13 Abs. 1 AufenthG vor, dass der Grenzübertritt zeitlich innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden stattzufinden hat1. Sonderregelungen finden sich insbesondere in den von der Bundesrepublik abgeschlossenen Übereinkommen über Grenzarbeitnehmer, in den Abkommen über den kleinen Grenzverkehr, im Schengener Durchführungsübereinkommen sowie in Art. 5 Abs. 2 Schengener Grenzkodex2.
4.Einreise- und Aufenthaltsverbot
121Ein Ausländer darf nur in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, wenn kein Einreise- und Aufenthaltsverbot bezüglich seiner Person besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)1. Eine solche Einreisesperre ist in der Regel die Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung. Abweichend von der früheren Rechtslage ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot jedoch nicht mehr kraft Gesetzes mit diesen Maßnahmen verbunden, sondern muss behördlich angeordnet werden. In der Regel sind beide Maßnahmen zu verbinden. Zulässig ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aber auch, wenn der Ausländer verschuldet seiner Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkommt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist die Festsetzung einer Einreisefrist obligatorisch. Die Frist beginnt mit der Ausreise zu laufen. Sie darf außer in besonderen Fällen 5 Jahre nicht überschreiten. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der Ausländer aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Befristung kann auch mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Eine unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in der Regel mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a in Fällen einer Gefahr für die innere Sicherheit oder bei terroristischer Bedrohung verbunden. Vor Ablauf der Frist kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Beispielsweise kann eine solche Betretenserlaubnis erteilt werden, wenn ein aus dem Bundesgebiet abgeschobener Ausländer wieder einreisen möchte, um seine im Sterben liegende Mutter zu sehen.
Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ist § 11 nicht anwendbar ist. Denn für diese Personengruppe besteht mit § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine Spezialregelung, die der allgemeinen Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG vorgeht. Auch diese Bestimmungen sehen allerdings die Möglichkeit einer befristeten Einreisesperre für Unionsbürger vor.
122Einem Ausländer, der im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, kann ein Visum oder die Einreise verweigert werden. Für die unionsweite Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS müssen die besonderen Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 2 SDÜ erfüllt sein. Mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen. Nach der Rspr. des BVerfG2 ist bei der vorzunehmenden Abwägung, ob eine Ausschreibung erfolgen soll, zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des SDÜ insoweit gebunden hat, als die für alle Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nur unter den in Art. 96 SDÜ genannten Voraussetzungen zulässig ist. Danach folgt aus den in Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SDÜ aufgeführten Beispielen für die Annahme derartiger Gefahren, die auf begangene oder zu befürchtende Straftaten des Ausländers Bezug nehmen, zugleich, dass die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundenen Gefahren eine gewisse Erheblichkeit haben müssen3.
123Es reicht nach der Rspr. nicht aus, dass nach rein innerstaatlichen Maßstäben der Schutz der Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine ausländerrechtliche Zurückweisung erlauben würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die unionsweite Ausschreibung strengere Voraussetzungen gelten als für die Zurückweisung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 SGK. Das dem SDÜ zugrunde liegende gemeinsame Interesse an einem Schutz der Außengrenzen erfordert ein Mindestmaß an Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei allen Schengen-Staaten. Nicht jedes national-staatliche Interesse an der Abweisung von Personen ist damit zwangsläufig in ein unionseinheitliches ordre-public-Konzept einbezogen4. Dem entspricht die Rspr. des BVerfG, wonach erforderlich ist, dass die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr eine gewisse Erheblichkeit haben muss5. Die Entscheidung über eine Ausschreibung ist in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Eine routinemäßige Ausschreibung ist nicht schon deshalb zulässig, weil sie nach Art. 96 Abs. 2 oder Abs. 3 SDÜ zulässig wäre6.
124Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) vom 9.7.20087 regelt, welche Daten bezüglich der Gründe für die Nichtfortführung eines Visumantrags oder die Ablehnung der Visumerteilung in das VIS eingegeben werden (vgl. Art. 11, 12 VIS-VO). Art. 13 enthält Bestimmungen über die Eingabe zusätzlicher Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums bzw. der Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Visaerlangung ist das Visawarndateiengesetz v. 22.11.20118 erlassen worden, das u. a. eine Speicherung von Personen, die Visaeinladungen erteilen, beim AZR vorsieht.
125Die VIS-VO gibt jeder Person ein Recht auf Auskunft über sie betreffende im VIS gespeicherte Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat. Jede Person kann beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden (Art. 38 Abs. 2 VIS-VO). Allerdings hat lediglich der verantwortliche Mitgliedstaat das Recht, Daten, die er an das VIS übermittelt hat, durch Korrektur zu ändern oder zu löschen. Andere Mitgliedstaaten, die Anhaltspunkte dafür haben, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung der VIS-VO verarbeitet wurden, haben dies unverzüglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat mitzuteilen, der die betreffenden Daten überprüft und berichtigt oder gegebenenfalls unverzüglich löscht.
126Ein Antrag auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ist grundsätzlich bei dem verantwortlichen Mitgliedstaat zu stellen. Wird er bei einem anderen Mitgliedstaat gestellt, haben die Behörden dieses Mitgliedstaates den verantwortlichen Mitgliedstaat innerhalb von 14 Tagen zu kontaktieren (Art. 38 Abs. 3 VIS-VO). Der verantwortliche Mitgliedstaat hat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im VIS innerhalb eines Monats zur überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung wird der betroffenen Person mitgeteilt (Art. 38 Abs. 4 und Abs. 5 VIS-VO). Wird die Erklärung nicht akzeptiert, so kann der Antragsteller bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erheben oder Beschwerde einlegen. Alle Personen haben darüber hinaus das Recht, eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats zu erheben, der das in Art. 38 Abs. 1 und 2 VIS-VO festgelegte Auskunftsrecht oder Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten verweigert. Sie können sich dabei durch „nationale Kontrollstellen“ (Art. 39 Abs. 2 VIS-VO) unterstützen lassen. Die nationale Kontrollstelle jedes Mitgliedstaats hat auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung dieser Rechte zu unterstützen und zu beraten.
5.Der Zeitpunkt der Einreise
127Die Frage des genauen Zeitpunkts der Beendigung der Einreise ist von ausländerrechtlicher Relevanz, hat aber auch für die strafgerichtliche Praxis Bedeutung, da die Vollendung der Einreise auch Tatbestandsvoraussetzung verschiedener Straf- und Bußgeldvorschriften ist. § 13 Abs. 2 AufenthG legt den insofern maßgeblichen Zeitpunkt einheitlich im Sinne der ausländerrechtlich gebotenen Betrachtungsweise fest. Erfolgt der Grenzübertritt, wie grundsätzlich vorgeschrieben, an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle, gilt der Ausländer gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erst dann als eingereist, wenn er sowohl die Grenze überschritten als auch die Grenzübergangsstelle passiert hat. Passiert ist die Übergangsstelle, wenn der Ausländer den eigentlichen Kontrollpunkt bereits hinter sich gelassen hat, so dass unter normalen Umständen mit weiteren Überprüfungen nicht mehr zu rechnen ist. Unerheblich ist dabei, in welcher Reihenfolge die beiden genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt werden. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, liegt nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthaltes des Ausländers möglich bleibt. Dadurch soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine kontrollierte vorübergehende Verbringung des Ausländers in das Bundesgebiet keine Einreise darstellt1.
III.Verhinderung der unerlaubten Einreise durch Zurückweisung an der Grenze
Fall 5 a: Der marokkanische Staatsangehörige M will im Jahr 2012 mit einem durch das französische Konsulat ausgestellten Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Er ist wegen wiederholter Sexualstraftaten rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Strafverbüßung ist er freiwillig nach Marokko ausgereist. Auf dem Flughafen Frankfurt macht er bei der Einreise aus Marokko geltend, dass er lediglich durch Deutschland reisen wolle, um sich in Paris aufzuhalten. Dürfen die Grenzbeamten dem M die Einreise verweigern?
Fall 6: M bringt gegen die beabsichtigte Zurückschiebung vor,
a) dass er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt werde, wobei ihm die Todesstrafe drohe,
b) dass er Gefahr laufe, in seinem Heimatland wegen Drogendelikten bestraft zu werden und seine Strafe in einem Gefängnis verbüßen zu müssen, in dem in einem Raum bekanntermaßen mehr als zehn Gefangene untergebracht seien, ohne dass ausreichende sanitäre Bedingungen vorhanden seien.
Sind diese Umstände bei der Entscheidung zu berücksichtigen?
Fall 7: Macht es einen Unterschied, wenn M nach Strafverbüßung nach Marokko abgeschoben worden ist?
128Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen (§ 15 Abs. 1 AufenthG). Die Einreise ist nach § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubt, wenn der Ausländer
1. ein erforderliches Ausweisdokument nicht besitzt,
2. den erforderlichen Aufenthaltstitel (z. B. Visum oder Aufenthaltserlaubnis) nicht besitzt,
2a. zwar das erforderliche Visum besitzt, dieses aber durch falsche Angaben, Drohung oder Bestechung erlangt hat und deshalb das Visum zurückgenommen oder annulliert wird,
3. trotz Pass und Aufenthaltstitel gegen ihn ein Einreiseverbot besteht.
129Nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 AufenthG erfolgt in diesem Fall zwingend die Zurückweisung des Ausländers an der Grenze, d. h. die Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörden1. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und internationalen Schutz. Lediglich mittelbar ist den Grenzbehörden ein gewisser Ermessensspielraum insoweit eröffnet, als sie dem Ausländer nach § 14 Abs. 2 AufenthG an der Grenze ein Ausnahmevisum oder ein Passersatzpapier ausstellen können, wobei deren Ablehnung gem. § 77 Abs. 2 AufenthG weder einer Begründung noch der Schriftform bedarf. Außerdem sieht Art. 6 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex vor, dass Drittstaatsangehörigen die Einreise trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet werden kann2. Gemäß § 15 Abs. 3 AufenthG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückweisung auch gegenüber solchen Ausländern ausgesprochen werden, die für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
130Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen, es sei denn, ein geltend gemachter Befreiungstatbestand knüpft an den beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers an. Im Grundsatz ist die formelle Berechtigung zum Grenzübertritt maßgeblich. Strittig ist, ob die vorgelegten Dokumente, etwa ein sog. Besucher- oder Touristenvisum mit dem wahren oder vermuteten Aufenthaltszweck korrespondieren müssen.
131Neben dem in § 14 geregelten Fall der unerlaubten Einreise, die zwingend zur Einreiseverweigerung führt, kann (Ermessen) ein Ausländer an der Grenze auch dann zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt des Ausländers nicht dem angegebenen Zweck dient, wenn der Ausländer nur über ein Schengen-Visum verfügt, aber Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachkommen will oder wenn er die Voraussetzungen nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt. In diesen Fällen kommt eine fakultative Zurückweisung (Ermessen) gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht.
132Für den Zurückweisungsgrund des Ausweisungsinteresses reicht das bloße Vorliegen eines Ausweisungsinteresses aus. Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte. Die Zurückweisungsmöglichkeit wegen Vorliegens eines Ausweisungsinteresses besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Verfügt der Ausländer jedoch über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel, so dürfen sich die Grenzbehörden nicht über die Entscheidung der für seine Erteilung zuständigen Behörden hinwegsetzen. Wurde etwa ein Aufenthaltstitel trotz einer Versagungsmöglichkeit erteilt, so dürfen die Grenzbehörden bei unveränderter Sachlage keine Zurückweisung aussprechen, indem sie sich ihrerseits auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses berufen. Die Erteilung eines Schengen-Visums beinhaltet jedoch keine für andere EU-Mitgliedstaaten bindende Wirkung derart, dass einem Ausländer unabhängig vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung die Einreise zu gestatten ist. Mit der Erteilung des Schengen-Visums wird lediglich die Erfüllung des in Art. 6 Abs. 1b niedergelegten Erfordernisses des Besitzes eines gültigen Visums nachgewiesen, nicht aber die Erfüllung anderer Voraussetzungen, wie sie u. a. in Art. 6 Abs. 1d (Ausschreibung zur Einreiseverweigerung) oder Art. 6 Abs. 1c (keine Gefahr für die öffentliche Ordnung) aufgeführt sind.
Lösung Fall 5 a: Gem. § 15 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will (vgl. § 14 Abs. 1 AufenthG), an der Grenze zurückgewiesen (zwingende Zurückweisung). In allen anderen Fällen steht die Zurückweisung im Ermessen der Grenzbehörden. Ein Ausländer kann z. B. an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). M ist wegen mehrfacher Drogendelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Es besteht daher ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Somit darf dem M die Einreise in das Bundesgebiet verweigert werden. Einer umfassenden Interessenabwägung, wie sie für eine Ausweisung erforderlich wäre, bedarf es in diesem Fall nicht.
133Die Möglichkeit, dem Ausländer wegen des begründeten Verdachts, dass sein Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), an der Grenze die Einreise zu verweigern, beruht auf den Erfahrungen der grenzpolizeilichen Praxis. Laut der Gesetzesbegründung liegen bei Einreisenden nicht selten Anhaltspunkte – z. B. das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel für den angeblich beabsichtigten Urlaub – vor, die darauf schließen lassen, dass der beabsichtigte Aufenthalt jedenfalls nicht dem angegebenen Zweck dienen soll3. Regelmäßig werden von dieser Zurückweisungsmöglichkeit vor allem Negativstaater betroffen sein, die mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet einreisen, bei denen aber nach den äußeren Umständen des Einzelfalls (Reisegepäck, finanzielle Mittel, Gesundheitszustand) der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Erwerbstätigkeit oder einen Daueraufenthalt anstreben. Sowohl bei der zwingenden als auch bei der Ermessenszurückweisung sind jedoch bestimmte Zurückweisungshindernisse zu beachten, die den Hindernissen entsprechen, die auch für die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7–9 gelten. Darunter fallen u. a. die Gefahr von unmenschlicher Behandlung (§ 15 Abs. 4 AufenthG).
134Ist der Einreisevorgang bereits abgeschlossen, so kommen bei einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nur noch aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) oder Abschiebung (§ 58 AufenthG) in Betracht4.
Lösung Fall 6: Die Abschiebungsverbote und -hindernisse des § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 AufenthG sind auch bei der Zurückschiebung zu beachten (vgl. § 57 Abs. 3 AufenthG). Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht, wobei die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung finden (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Des Weiteren darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, einem ernsthaften Schaden i. S. des § 4 Abs. 1 AsylG, insbes. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder willkürlicher Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben in bewaffneten Konflikten unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Auch die konkrete Gefahr der Strafverbüßung in unzureichend ausgestatteten Gefängnissen, die unwürdige oder unmenschliche Lebensbedingungen mit sich bringen, ist in der EGMR-Rechtsprechung als absolutes Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK qualifiziert worden5. Mithin sind die von M vorgebrachten Umstände bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht wird allerdings zu prüfen haben, ob tatsächlich ein ernsthaftes Risiko für M besteht, dass er im Falle einer Zurückweisung einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist. Kann die Zurückweisung in ein sicheres Land (Frankreich) erfolgen, steht § 15 Abs. 4 der Zurückweisung bzw. Abschiebung nicht entgegen.
Lösung Fall 7: Im Falle einer Abschiebung nach Marokko ist in der Regel zusammen mit der Abschiebungsandrohung ein Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verhängen, das zwingend die Zurückweisung nach sich zieht. Allerdings sind die Wirkungen des Einreiseverbots zu befristen. Über die Dauer der Frist ist nach Ermessen zu entscheiden, wobei maßgeblich ist, ob noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung von M ausgeht. Ist die Frist abgelaufen oder die Befristung des Einreiseverbots nachträglich aufgehoben worden, entfällt die Unerlaubtheit der Einreise und damit der zwingende Versagungsgrund des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Andere Zurückweisungsgründe werden dadurch nicht berührt. Stellt der Ausländer z. B. eine Gefahr für die innere Sicherheit dar, kann ihm die Einreise ins Bundesgebiet versagt werden.
IV. Begriff und Wirkungen der illegalen Einreise
Fall 7 a: Die mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereiste indische Staatsangehörige I, die mit dem deutschen Staatsangehörigen D verheiratet ist, beantragt eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt aus familiären Gründen, da sie auf Dauer bei D in Deutschland wohnen möchte. Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag der I ab mit der Begründung, I sei ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bedürfe es nämlich einer genauen Überprüfung, die grundsätzlich durch das deutsche Konsulat im Ausland unter Mitwirkung der Ausländerbehörden vorgenommen werden müsse. Zu Recht?
Fall 7 b: Die russische Staatsangehörige R reist Anfang August 2019 mit einem bis Ende September gültigen Schengen-Visum nach Deutschland ein. Im Visumverfahren hat R gegenüber dem Konsulat angegeben, sie wolle in Deutschland eine Freundin besuchen. Am 6. September 2019 heiratet sie während einer Kurzreise nach Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrt anschließend nach Deutschland zurück und beantragt am 18.9.2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs. Der Antrag wird mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht mit dem erforderlichen Visum nach Deutschland eingereist.
135Die Qualifizierung der Einreise als (materiell) illegal hat weitreichende Konsequenzen im Hinblick auf die zahlreichen anderen an die Legaldefinition des § 14 Abs. 1 AufenthG anknüpfenden ausländerrechtlichen Vorschriften: So ist ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, von den zuständigen Behörden an der Grenze zurückzuweisen (vgl. § 15 Abs. 1 AufenthG). Wird ein Ausländer in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise über eine Außengrenze aufgegriffen, soll er zurückgeschoben werden (§ 57 Abs. 1 AufenthG). Bei unerlaubter Einreise über einen EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz kann er (Ermessen) bei Bestehen einer Übernahmepflicht an diesen Staat zurückgeschoben werden (§ 57 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die unerlaubte Einreise ist außerdem nach Maßgabe des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar.
136Ferner setzt die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG).
137Die Auslegung dieser Vorschrift ist umstritten. Vom Erfordernis, dass ein Aufenthaltstitel zu einem längerfristigen (d. h. über 3 Monate hinaus gültigen) Aufenthalt auch bei „Positivstaatern“, die nach Unionsrecht von der Visumspflicht für einen Kurzaufenthalt befreit sind, ein vorheriges Visum erfordert, das bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss, gibt es nach § 39 AufenthV eine Reihe von Ausnahmen. Strittig ist insbesondere, wie die Ausnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV zu verstehen ist, wonach vom Visumsverfahren befreit ist, wer sich entweder als Positivstaater rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder als Negativstaater ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, „sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind“. Zum Teil wird in der Rechtsprechung angenommen, dass § 39 Nr. 3 AufenthV gerade bei einer Eheschließung nach Einreise im Bundesgebiet Anwendung findet1. Demgegenüber hat das BVerwG entschieden, die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV befreie nur von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG. Ungeachtet dessen verwirkliche aber ein Ausländer, der falsche Angaben im Visumverfahren über den wahren Zweck seines Aufenthalts (z. B. Besuch statt Familienzusammenführung) gemacht habe, einen Ausweisungsgrund. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV (strikter Rechtsanspruch) seien daher nicht erfüllt, wenn ein Schengen-Visum mit wahrheitswidrigen Angaben zum Zweck des Aufenthalts erlangt worden sei2.
Lösung Fall 7 a: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). I war als Inderin von der Visumpflicht nicht befreit (vgl. § 15 AufenthV i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I EU-Visumsverordnung). Sie ist zwar mit einem Schengen-Visum eingereist, bedurfte aber für den Zweck des Aufenthalts in Deutschland eines nationalen Visums zum Zweck des Familiennachzugs. Eine solche Absicht ist jedenfalls solange zu vermuten, solange I keine glaubhaften Gründe dafür vorbringen kann, dass erst nach der Einreise ins Bundesgebiet die Absicht eines längerfristigen Aufenthalts entstanden ist. Die Ausländerbehörde kann von der Erteilungsvoraussetzung eines nationalen Visums zum Zweck des Familiennachzugs jedoch absehen, wenn I die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder die Nachholung eines Visumverfahrens unzumutbar ist. Nicht ausreichend ist ein Ermessenanspruch. I hat zwar als Ehefrau eines Deutschen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, wenn D seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und alle übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug, wie z. B. grundlegende deutsche Sprachkenntnisse zweifelsfrei erfüllt sind. Es ist aber grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Ausländerbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen eines Ehegattennachzugs und insbes. der Sprachkenntnisse auf das Visumverfahren verweist und nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme zulässt3.
Hier liegen die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zweifelsfrei vor. Daran ändert auch die Behauptung, dass I nach der Einreise im Bundesgebiet die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse erworben habe, nichts. Ein Ausnahmetatbestand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 liegt nur vor, wenn erst nach der rechtmäßigen Einreise für einen Kurzaufenthalt sich die objektiven Umstände derart geändert haben, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsstitels entstanden ist. In der Person des Ausländers liegende Umstände, mit denen erst im Bundesgebiet die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden sollen, reichen nicht aus. I kann abgesehen hiervon keine triftigen Gründe dafür vorbringen, dass erst nach der Einreise ins Bundesgebiet die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs entstanden sind und die Rückreise nach Indien zum Zweck der Durchführung eines Visumverfahrens unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit ließe sich allenfalls mit verfassungsrechtichen Erwägungen (Trennung von kleinem Kind) begründen. Eine kurzfristige Trennung ist grundsätzlich zumutbar.
Lösung Fall 7 b: Falls R falsche Angaben vor dem deutschen Konsulat zum Zwecke des Visums gemacht hat, scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs aus, sofern sie nicht glaubhaft darlegen kann, dass zum Zeitpunkt der Einreise noch keine Absicht von Heirat und Daueraufenthalt in Deutschland bestand. Eine Besonderheit ergibt sich aus der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen. Falls sie EU-Freizügigkeit genießen sollte, wäre die Nichteinhaltung des Visumerfordernisses kein ausreichender Grund, ihr den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verweigern4. Das BVerwG geht allerdings davon aus, dass für die Anwendung des EU-Freizügigkeitsrechts erforderlich ist, dass ein deutscher Staatsangehöriger von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht „nachhaltig“ Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt mit dem Zweck der Eheschließung mit R in Dänemark nicht aus5. Die Aufenthaltserlaubnis ist daher zu Recht versagt worden.
§ 6Aufenthalt – Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Drittstaatsangehörigen
I.Aufenthaltstitel
1.Typen von Aufenthaltstiteln
138Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union, aufgrund des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei oder durch Rechtsverordnung ein Aufenthaltsrecht besteht.
Für Drittausländer stehen die in § 4 abschließend aufgeführten Aufenthaltstitel zur Verfügung: das Visum (§ 6 AufenthG), die befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die Blaue Karte (§ 19a AufenthG), die ICT-Karte, die Mobiler ICT-Karte, die unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9 a AufenthG). Unionsrechtlich ist vorgeschrieben, dass der Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, um welchen der hier aufgeführten Aufenthaltstitel es sich handelt. Der Typus des Aufenthaltstitels ist vom Aufenthaltszweck, zu dem ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, zu unterscheiden.
139Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis sind als multifunktionale Aufenthaltstitel ausgestaltet, die zu mehreren unterschiedlichen vorübergehenden sowie dauernden Aufenthaltszwecken (z. B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, humanitäre Gründe) erteilt werden können. Der Unterschied zwischen diesen beiden Aufenthaltstiteln besteht lediglich darin, dass das Visum vor der Einreise durch die Auslandsvertretungen1 erteilt wird und damit zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt. Die Aufenthaltserlaubnis hingegen wird erst nach der Einreise durch die Ausländerbehörde erteilt. Allerdings können beide Titel Bestimmungen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls weitere Nebenbestimmungen wie die zeitliche Befristung enthalten.
140Grundsätzlich ist sowohl ein Wechsel des Aufenthaltszwecks als auch der Übergang von einer Art Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltstitel möglich, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Im Aufenthaltsgesetz ist für Aufenthaltserlaubnisse, die zu einem bestimmten vorübergehenden Aufenthaltszweck (z. B. Studium, Ausbildung) erteilt werden, ein Übergang zu einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken, wie z. B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Für bestimmte Arten von Aufenthaltstiteln, wie z. B. ICT-Karte ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ausgeschlossen. Ein Übergang von der befristeten Aufenthaltserlaubnis zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben sind und die Ausländerbehörde nicht durch Ausschluss der Verlängerungsmöglichkeit die Aufenthaltserlaubnis als lediglich vorübergehendes Aufenthaltsrecht ausgestaltet hat.
141Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind im Gegensatz zum Visum, zur Blauen Karte und zur Aufenthaltserlaubnis zeitlich und räumlich unbeschränkt und dürfen nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ferner berechtigen sie zur unbeschränkten Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist im Bundesgebiet der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Sie unterscheidet sich von ihr lediglich durch ihre transnationale Wirkung. Ein Ausländer, der in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erworben hat, kann sich mit diesem Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Staat unter vereinfachten Bedingungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständig) und zum Zweck des Studiums oder der Ausbildung niederlassen. Gleichzeitig haben Drittstaatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben, die Möglichkeit, sich nach Maßgabe des § 38a AufenthG dauerhaft in Deutschland niederzulassen.
142Keine Aufenthaltstitel sind die Duldung nach § 60a AufenthG und die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Die Duldung verhindert zwar die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, legalisiert aber seinen Aufenthalt nicht. Die Aufenthaltsgestattung beinhaltet ein funktionell beschränktes Aufenthaltsrecht, mit dem die Durchführung des Asylverfahrens sichergestellt werden soll.
2.Auflagen und Nebenbestimmungen (§ 12 AufenthG)
143Aufenthaltstitel werden nach § 12 Abs. 1 grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Das unterscheidet den Aufenthaltstitel grundsätzlich von anderen aufenthaltsrechtlichen Instrumenten, wie z. B. der Aufenthaltsgestattung, die nur einen funktionell und räumlich beschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 55 AsylG erlaubt oder der Duldung nach § 60a AufenthG, die die Ausreisepflicht unberührt lässt, aber den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch eine Abschiebung für den Zeitraum der Duldung ausschließt. Die allgemeine Geltung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet schließt Unterschiede bezüglich der Reichweite der mit einem Aufenthaltstitel verbundenen Rechte und räumlicher Beschränkungen nicht aus.
144Das Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, nicht aber die in § 4 Abs. 1 Nr. 2a bis 4 genannten Aufenthaltstitel (Blaue Karte, ICT-Karte, Mobiler ICT-Karte und die Niederlassungserlaubnis und die Daueraufenthaltserlaubnis-EU, können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung verbunden werden (§ 12 Abs. 2). Für die Zulässigkeit solcher Beschränkungen sind unions-, völker- und verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten. Insbesondere sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots zu beachten. Das Erfordernis einer individuellen Entscheidung gebietet es, dass die Belange des Ausländers und der Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden1. Unionsbürger unterliegen grundsätzlich keiner räumlichen Beschränkung, wenn nicht Im Einzelfall eine solche Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist2.
145Wird eine räumliche Beschränkung rechtmäßig angeordnet, so hat der Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Geschieht dies nicht, kann die Verlassenspflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ggfs. zwangsweise durchgesetzt werden. Die Zuwiderhandlung kann mit einer Ordnungsstrafe nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG geahndet werden. Ausnahmen von der räumlichen Beschränkung sind nach § 12 Abs. 5 möglich aufgrund einer Erlaubnis der Ausländerbehörde, die erteilt werden muss, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Keine Erlaubnis der Ausländerbehörden ist zur Wahrnehmung behördlicher und gerichtlicher Termine, bei denen persönliches Erscheinen angeordnet wird, erforderlich.
3.Räumliche Beschränkungen und Wohnsitzzuweisungen (§ 12a AufenthG)
146a) Räumliche Beschränkung (Abs. 1). Grundsätzlich unterliegen Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, keinen räumlichen Beschränkungen und können daher in gleicher Weise wie deutsche Staatsangehörige und Unionsbürger Aufenthalt und Wohnsitz im Bundesgebiet frei bestimmen. Als Folge einer bis dahin in ihrer Dimension unbekannten irregulären Massenzuwanderung von Ausländern in den Jahren 2015/2016 hat der Gesetzgeber mit § 12a Abs. 1 eine kraft Gesetzes geltende räumliche Beschränkung für bestimmte Inhaber eines humanitären Aufenthaltsrechts in das Aufenthaltsgesetz eingefügt und eine Rechtsgrundlage für behördliche Wohnsitzbeschränkungen geschaffen. Abs. 1 sieht eine gesetzliche Fortschreibung der Pflicht zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach dem Königsteiner Schlüssel vor und verfestigt damit quasi die bestehende Bindung an das Asylbewerbern zugewiesene Bundesland.
Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht ist ungeachtet von Einwänden aus der Literatur in der Rechtssprechung weitgehend anerkannt1. Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet befinden, das Recht zu gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, „vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen“ Anwendung finden. Die Integrationssituation der unter § 12a fallenden Ausländer stellt sich im Regelfall wesentlich anders dar, als für im Wege des Familiennachzugs, zum Zweck des Studiums oder zu Erwerbstätigkeitszwecken regulär eingereiste und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindliche Ausländer. Dies stellt einen hinreichenden sachlichen Grund auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 26 GK für eine unterschiedliche Behandlung dar. Die Verstetigung einer anhaltend großen Belastung der Kommunen als Folge einer großen Zuwanderung von Menschen, denen aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, hat eine besondere Situation geschaffen, die für einen nicht von vornherein überschaubaren Zeitraum Wohnsitzbeschränkungen zur Bewältigung von Integrationsproblemen erforderlich macht.
Auch die im Hinblick auf das Unionsrecht strittige Frage der räumlichen Beschränkung subsidiär Schutzberechtiger durch eine Wohsitzauflage ist mit dem EuGH Urteil v. 1.3.20162 geklärt. Der EuGH hat für die Freizügigkeit subsidiär Schutzberechtigter aufgrund von Art. 33 RL 2011/95 die Genfer Flüchtlingskonvention herangezogen, da der Unionsgesetzgeber sich für die grundsätzliche Einführung eines insoweit gleichen Schutzstandards von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten (die von der Genfer Konvention nicht erfasst werden) entschieden habe. Unzulässig ist danach eine Wohnsitzauflage, um eine angemessene Verteilung der mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen Lasten auf deren jeweilige Träger zu erreichen, wenn sie ungleich angewandt wird. Das Gleichbehandlungsgebot verbietet jedoch keine Wohnsitzauflagen mit dem Ziel, die Integration von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Die Absätze 2 bis 6 unterscheiden im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit fiskalisch motivierter Wohnsitzbeschränkungen nach dem Integrationszweck einer Wohnsitzbeschränkung. Sie ermöglichen es den Länderbehörden, im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse einen anderen oder den bestehenden Wohnort als dauernden zuzuweisen. Abs. 2 hat dabei primär die Sicherstellung einer Versorgung mit Wohnraum bei gegenwärtiger Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und anderen vorübergehenden Unterkünften zum Ziel.
147Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, dem er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Gemeinsames Merkmal dieser Personengruppe ist die Begründung eines Aufenthaltsrechts zum humanitären oder internationalen Schutz und die Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Herkunftsländer aufgrund der Verhältnisse in ihrem Heimatland auf unabsehbare Zeit.
148Die Verpflichtung ist auf drei Jahre befristet. Die Frist kann um den Zeitraum, für den der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, verlängert werden. Die Regelung schränkt die Bewegungsfreiheit von Ausländern – anders als die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung von Asylbewerbern auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 56 AsylG) – nicht ein. Betroffen ist lediglich die Wahl des Wohnsitzes. Wohnsitznahme bedeutet die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die räumlichen Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Familienmitglieder und nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat.
149Von der Wohnsitzpflicht sieht § 12a Abs. 1 Satz 2 eine Reihe von Ausnahmetatbeständen vor,
1. wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt,
2. wenn der Ausländer, sein Ehegatte, Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, und damit ein gesetzlich definiertes Mindesteinkommen erzielt,
3. wenn er, sein Ehegatte, Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Als ausreichend anzusehen sind auch berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
150Bei Wegfall eines Grundes innerhalb eines Dreimonatszeitraums gilt die Wohnsitzverpflichtung des Ausländers und seiner Familienmitglieder in dem Land weiter, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Satz 4 regelt insbesondere das in der Praxis aufgetretene Problem von nur kurzfristigen Arbeitsverhältnissen, die keine dauerhafte integrationsfördernde Wirkung entfalten, bisher aber gleichwohl eine dauerhafte Befreiung von der Wohnsitzverpflichtung begründen. In diesem Fall wirkt die Wohnsitzverpflichtung künftig im Land des neuen Wohnsitzes fort.
151b) Zuweisung eines bestimmten Ortes (§ 12a Abs. 2 bis 3). Ausländer, die der Wohnsitzverpflichtung nach Abs. 1 unterliegen, können über die räumliche Beschränkung auf ein Land hinaus zum Zweck der Versorgung mit angemessenem Wohnraum nach Abs. 2 durch besondere Anordnung verpflichtet werden, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen (Verteilung innerhalb des Landes), wenn dies der Förderung der nachhaltigen Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Der Wortlaut von § 12a Abs. 2 gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Anordnung der Behörde sich lediglich auf eine bestimmte Region1 beziehen oder ob sie den Betroffenen auch zur Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse oder sogar in einer bestimmten Unterkunft verpflichten darf. In der Praxis wird von Wohnsitzauflagen in bestimmten Regionen häufig im Hinblick darauf Gebrauch gemacht, dass Integrationskapazitäten vor allem in ländlichen Gebieten nicht ungenutzt bleiben und Segregationsrisiken in Ballungsräumen minimiert werden sollten.
152Für die Ermessensentscheidung (kann) ist Voraussetzung, dass die Zuweisung der Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Die Formulierung macht deutlich, dass neben der Versorgung mit Wohnraum die Ausländerbehörde andere integrationspolitisch wichtige Gesichtspunkte, wie die Aussichten des Ausländers auf Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oder die Möglichkeit des Erwerbs von deutschen Sprachkenntnissen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss.
153Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, ferner innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der Dreijahresfrist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch
1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche. Alle drei Kriterien in ihrer Gesamtheit konkretisieren das Ziel der nachhaltigen Integration als Voraussetzung einer Entscheidung nach Abs. 3. Die Förderung der so definierten nachhaltigen Integration muss durch die Zuweisung eines Wohnorts erleichtert werden. Eine Verpflichtung der Behörden zu einer „vergleichenden Betrachtung der integrationsrelevanten Infrastruktur am beabsichtigten Zuweisungsort und an anderen möglichen Aufenthaltsorten im jeweiligen Bundesland“2 lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift ableiten. Maßgeblich ist die Förderung der nachhaltigen Integration. Nicht erforderlich ist danach, dass in der Person des Ausländers jeder einzelne Belang, der in Abs. 3 aufgeführt wird, eine Wohnraumbeschränkung notwendig macht.
154Bei der Eignung einer Wohnsitzbeschränkung für die Förderung der nachhaltigen Integration steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Für die Berücksichtigung der Wohnsituation ist als Maßstab ein „angemessener Wohnraum“ zugrunde zu legen. Dies erfordert eine Unterkunft, die den Belangen von anerkannten Flüchtlingen, die nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert werden sollen, gerecht wird3.
155c) Zuzugssperre (§ 12a Abs. 4). Abs. 4 sieht eine Zuzugsperre zur Verhinderung sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung vor. Ein Ausländer kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Auswahl bleibt den Länderbehörden überlassen, da hierfür die konkreten örtlichen und regionalen Bedingungen maßgeblich sind. Dabei sind die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der sachgerechten, generell integrationsfördernden Kriterien Verfügbarkeit von Wohnraum, Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die Möglichkeit des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse zu beachten. Dass in bestimmen Gebieten überwiegend kein Deutsch als Verkehrssprache benutzt wird, ist ein wesentliches, aber nicht das allein maßgebende Kriterium für die Annahme eines Risikos sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung. Abs. 4 setzt eine Einzelfallprüfung voraus, die eine Prognose beinhalten muss, dass der Zuzug des Ausländers in seinem speziellen Fall eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung bewirken könnte und dass die Zuzugsuntersagung zur Verhinderung einer derartigen Ausgrenzung beitragen kann. Dass die Situation des Ausländers nicht nachhaltig verbessert wird, reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus. Vielmehr muss die Ausländerbehörde ein besonderes Ausgrenzungsrisiko im beabsichtigten Wohngebiet darlegen. Dies kann nur mit einer allgemeinen Analyse der Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation am beabsichtigten Wohnort erfolgen.
156d) Aufhebung der Beschränkungen nach Abs. 1 bis 4 (§ 12a Abs. 5). Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben. Die Aufhebung steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist ein rechtlich gebundener Verwaltungsakt, auf den ein Rechtsanspruch besteht1,
1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Abs. 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, nicht nur vorübergehend angemessener Wohnraum oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Abs. 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen oder
b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben. Erfasst sind nicht nur Minderjährige, die mit ihren Eltern zusammenleben, sondern jedes Zusammenleben eines Familienangehörigen mit einem minderjährigen ledigen Kind, sofern der Familienangehörige nur mit dem Kind „verwandt“ ist und mit diesem in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen lebt.
2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
157Die Härte ist im Gesetz beispielhaft definiert. Eine Härte ist daher nach der gesetzlichen Systematik gegeben, wenn berechtigte Interessen des Ausländers, die in ihrem Gewicht mit denen in Abs. 5 Nr. 2a bis c besonders aufgeführten vergleichbar sind, durch die Aufrechterhaltung der Wohnverpflichtung, Zuweisung oder Zuzugssperre beeinträchtigt würden2. Eine Erkrankung begründet nicht per se eine Härte im Sinne des Gesetzes. Insbesondere kann eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme aufzuheben sein, wenn dies dem Wohl, der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen dient3.
II.Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 5 AufenthG)
158§ 5 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen, die grundsätzlich bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen. Zusätzlich zu den im Aufenthaltsgesetz geregelten besonderen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels (z. B. zum Zweck des Familiennachzugs) müssen daher die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, sofern nicht aus den speziellen Regeln des AufenthG folgt, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht oder nur eingeschränkt gelten sollen. In „besonders gelagerten Einzelfällen“ kann ferner von den Anforderungen des § 5 AufenthG abgesehen werden1. Die Abweichung von einer „Regelvoraussetzung“ des § 5 Abs. 1 AufenthG ist ansonsten nur zulässig, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Situation vorliegt2. Die Rechtsprechung zieht in diesem Zusammenhang häufig auch unions- und verfassungsrechtliche Vorgaben heran3. Berücksichtigt werden können sowohl faktische als auch rechtliche Aspekte. Bei der Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln (§§ 24–26 AufenthG) kann von einzelnen Voraussetzungen abgesehen werden (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG). Ausnahmen sind in zahlreichen Fällen spezialgesetzlich geregelt, insbes. werden von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug vielfach Ausnahmen gemacht (vgl. z. B. § 28 Abs. 1 AufenthG).
1.Erfüllung der Passpflicht
159Die erste allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG1. Diese Voraussetzung beinhaltet, dass der Ausländer passpflichtig ist und die von § 3 AufenthG geforderten Dokumente besitzt. Die Passpflicht wird dann nicht erfüllt, wenn die Geltungsdauer des Passes oder Passersatzes nach der Einreise abläuft. Nur in begründeten Einzelfällen, die in der AufenthV geregelt sind, kann von der Passpflicht abgesehen werden2.
2.Sicherung des Lebensunterhaltes
160Ferner muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG ist dies der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Unterhaltsbedarf umfasst neben dem ausreichenden Krankenversicherungsschutz auch die Kosten für die Unterkunft. Bei der Definition der öffentlichen Mittel bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag, das Erziehungsgeld, das Elterngeld und Leistungen nach dem BaföG, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz sowie solche öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer ausreichenden eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegensteht.
161Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen1. Die Sicherung des Lebensunterhaltes gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. Die Ausländerbehörden haben daher kein Ermessen bei der Überprüfung der Sicherung des Lebensunterhalts2. Allerdings ist im AufenthG nicht im Detail definiert, welches Einkommen oder welcher Lohn erzielt werden muss, um eine Sicherung des Lebensunterhalts annehmen zu können. Lediglich für bestimmte Arten von Aufenthaltserlaubnissen (wie insbesondere Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 16a bis 16c, 16e und 16f (Ausbildung, Studium, Praktikum, Sprachkurse) hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die Bedarfssätze des BaföG Mindestbeträge bestimmt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5und 6 AufenthG). In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes die Regelbedarfssätze der §§ 20 ff. SGB II und die aufgrund des § 28 SGB XII ermittelten Regelsätze sind3.
162Ausnahmen werden vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung zugelassen, wenn die Verweigerung eines Aufenthaltstitels ungeachtet der damit verbundenen Belastung der sozialen Systeme schlechthin unvertretbar wäre. Dabei sind der Grad der Integration der Familie in Deutschland, die Höhe des Anspruchs auf Sozialleistungen, der Beitrag des Nachziehenden zum Familienunterhalt zu berücksichtigen4. Beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, kommt dem fiskalischen Interesse an der Vermeidung von Belastungen des Sozialsystems ein geringeres Gewicht zu als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie.5
163Die Bestreitung des Lebensunterhalts kann aus eigener Erwerbstätigkeit oder auf andere Weise, z. B. durch eigenes Vermögen erfolgen. Die Fähigkeit hierzu darf nicht nur vorübergehend sein. Dies gilt insbesondere bei Ausländern, die sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen möchten. Daher muss im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses dieses in der Regel unbefristet oder zumindest verlängerbar und nicht gekündigt sein. Maßgeblich für die Prognose über die Sicherung auf gewisse Dauer ist aber auch der Verlauf der bisherigen Erwerbstätigkeit des Ausländers6. Es muss grundsätzlich zu erwarten sein, dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, seinen Lebensunterhalt und denjenigen der mit ihm in einer „Bedarfsgemeinschaft“ zusammenlebenden Mitglieder der Kernfamilie dauerhaft ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann7.
164Unter welchen Voraussetzungen von einer dauerhaften „Sicherung“ des Lebensunterhalts im Falle von Leistungen Dritter ausgegangen werden kann, ist umstritten8. Maßgeblich ist, ob im Einzelfall hinreichende Gewähr für eine dauerhafte Finanzierung des Lebensunterhalts ohne die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von sozialer Hilfe, insbesondere nach SGB II oder SGB XII besteht. Ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen für den Lebensunterhalt besteht, bestimmt sich bei erwerbstätigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen über die „Bedarfsgemeinschaft“ nach § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB II9. Beim Ehegattennachzug darf allerdings der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach den Regeln des § 11 b SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers angerechnet werden10.
165Generell ist bei Ehegatten- und Kindernachzug im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Familienschutz zu prüfen, ob nicht besondere Umstände eine Ausnahme vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gebieten11. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich vorgeschrieben, dass Beiträge der Familienangehörigen zum Familieneinkommen zu berücksichtigen sind. Ob bei der Niederlassungserlaubnis Beiträge der Familienangehörigen in die Berechnung des Haushaltseinkommens einzubeziehen sind, ist dagegen streitig12. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts für die Bedarfsgemeinschaft ist beim Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen geboten, wenn ein Ausländer mit einem (sozialhilfebedürftigen) Deutschen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, er aber mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte13.
166Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 für Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Alternative setzt eine 5-jährige Aufenthaltsdauer und eine „überwiegende“ Sicherung des Lebensunterhalts voraus und überlässt es daher der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung, zu entscheiden, was eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung bedeutet14. Im Übrigen gilt für Inhaber einer humanitären Niederlassungserlaubnis das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung15.
167Entsprechendes gilt für Unterhaltsleistungen. Z. T. wird vertreten, dass auch freiwillige Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG beitragen können16. Diese Möglichkeit kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes in erster Linie aus eigener Kraft, d. h. durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers erfolgen soll. Freiwillige Leistungen Dritter sind von vornherein mit Unsicherheit und Risiken behaftet17. Es werden deshalb strenge Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Dritten gestellt, um zu gewährleisten, dass die freiwilligen Leistungen auch tatsächlich über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden. In Betracht kommt ein selbstständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Für die Verpflichtungserklärung ist nach § 68 AufenthG eine eindeutige rechtsverbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde erforderlich, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, einschließlich der Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt des Ausländers, die Versorgung mit Wohnraum und die medizinische Versorgung und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch soweit solche Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers mit Ausnahme der aufgrund eigener Beiträge erworbener Leistungen beruhen. Die Reichweite der Verpflichtungserklärung bei Statuswechsel vom Asylbewerber zum anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten war in der ausländerbehördlichen Praxis unklar. Mit dem Integrationsgesetz ist klargestellt worden, dass die Verpflichtung fort gilt, wenn der Ausländer als Asylberechtigter, Konventionsflüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird. Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) und SGB XII (Sozialhilfe) sind nur für den Zeitraum von 5 Jahren ab Einreise zu erstatten18.
3.Ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit
168Dritte Regelvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG ist, dass die Identität und falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, seine Staatsangehörigkeit geklärt ist. Hiermit soll verhindert werden, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet wird1. Kann die Identität nicht geklärt werden, so kommt die Erteilung einer Duldung in Frage2. Auf Staatenlose ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht anwendbar, wenn die Staatenlosigkeit geklärt ist. In der Regel muss daher ein Pass oder Passersatz vorgelegt werden.
4.Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen
169Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel auch voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht, insbesondere dass der Ausländer keine aktuell ihm entgegen zu haltenden nicht geringfügigen bzw. nicht vereinzelten Rechtsverstöße begangen hat. Bei dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes kommt es allein darauf an, ob ein Ausweisungsinteresse abstrakt, d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen besteht. Es bedarf daher im konkreten Fall keiner hypothetischen Ermessensentscheidung, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte1. Irrelevant ist daher auch, ob bei einer Ausweisungsentscheidung ein Bleibeinteresse des Ausländers zu berücksichtigen wäre2. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsinteressen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegen gehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat3. Verbraucht ist ein Ausweisungsinteresse, auf das die Ausländerbehörde bei früheren ausländerbehördlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat.
170Das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses steht dann der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen, wenn eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist. Maßgebend hierfür können die Dauer des Aufenthalts oder schutzwürdige Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet sein. Bei der großen Bandbreite der Ausweisungsinteressen, die von nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften (§ 54 Abs. 2 Nr. 9) bis zur schweren Kriminalität reichen, ist eine differenzierende Beurteilung der „Beachtlichkeit“ von Ausweisungsinteressen im Rahmen der Regel-Ausnahme-Prüfung erforderlich4. Ein wesentliches Kriterium für die Beachtlichkeit ist, ob aktuell eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Je gewichtiger das Ausweisungsinteresse ist, umso weniger strenge Voraussetzungen sind an die Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung zu stellen.
5.Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
171Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG darf der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Zu den nach dieser Vorschrift geschützten öffentlichen Interessen zählen alle finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Interessen von Bund und Ländern. Hierzu gehört auch das Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Einreisevorschriften. Weitere Beispiele sind der Schutz der Volksgesundheit vor Infektionskrankheiten, die frühere Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Ausländers. Der Begriff der Interessen der Bundesrepublik Deutschland muss in Einklang mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z. B. Art. 6 GG) oder völker- und europarechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Ablehnung eines Visums der Eheleute Mun, Stifter der „Munsekte“, zu Vortrags- und Besuchszwecken im Hinblick auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit für mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar erklärt1. Zu berücksichtigen sind ferner die unionsrechtlichen Vorgaben für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für bestimmte Aufenthaltszwecke, wie z. B. Familiennachzug, Studium, Erwerbstätigkeit. Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Studenten hat der EuGH im Urteil Ben Alaya2 entschieden, dass nur aus den in der Richtlinie 2004/114 aufgeführten Gründen ein Aufenthaltstitel verweigert werden darf.
172Besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, so kann bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel versagt werden. Im Falle besonders gefährlicher, verfassungsfeindlicher oder terroristischer Aktivitäten kann auch unterhalb der Schwelle der zwingenden Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG eine Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, wenn der Ausländer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Ansprechpartner oder Kontaktperson für terroristische Gruppen zur Verfügung steht3. Bei Erteilung eines Schengen-Visums sind die Voraussetzungen des Visakodex, insbesondere im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft, zu beachten.
6.Erfüllung der Visumpflicht
173Ferner verlangt § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, dass der Ausländer mit dem nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und bei dessen Antragstellung alle für die Erteilung der genannten Aufenthaltstitel maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat1. Damit soll vermieden werden, dass ein Ausländer mit einem Touristenvisum oder illegal einreist und sodann einen längerfristigen Aufenthaltstitel begehrt, der an strengere Voraussetzungen geknüpft ist. Der Grundsatz der Antragstellung im Ausland dient mithin der effektiven Steuerung der Zuwanderung. Von diesem Erfordernis kann jedoch gem. § 5 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden, wenn Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
174Ob ein Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, beurteilt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit einer im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird2. Für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tagen ist grundsätzlich ein Schengen-Visum nach den Regeln der unmittelbar anwendbaren Visumverordnung 2018/18063 erforderlich, aber auch ausreichend, sofern keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angestrebt wird. „Positivstaater“, d. h. Angehörige von Staaten, die von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit sind, können bis zu 90 Tagen ohne Visum in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten. Ist eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigt oder wird ein längerer, über 90 Tage hinausreichender Aufenthalt angestrebt, so ist ein nationales Visum erforderlich, das im Allgemeinen von den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt werden muss, gegebenenfalls mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde4.
175Weitere Ausnahmen vom Erfordernis, dass Einreise und Aufenthalt ein entsprechendes Visum, das vor der Einreise beantragt und ausgestellt worden sein muss, voraussetzt, sieht § 39 AufenthV für eine Reihe von verschiedenen Situationen und unterschiedlichen Typen von Aufenthaltstiteln vor. Ein Ausländer kann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes,
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9. er
a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b) eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10. er
a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
176Weitere Befreiungen vom Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen sieht § 41 AufenthV für 1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs und Nordirlands und der Vereinigten Staaten von Amerika vor. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Für die Verlängerung eines Kurzaufenthalts von Positivstaatern um einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen gelten ferner bei Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens Erleichterungen, wenn der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.
177Die gesetzlichen und in der AufenthV vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis eines nationalen Visums, wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird, werden in der Praxis im Allgemeinen streng ausgelegt. Für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels reicht es nicht aus, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilt werden kann. Vielmehr genügt nur ein strikter Rechtsanspruch, der bereits aufgrund der vorliegenden Faktenlage eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gebietet5. Auch an die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens werden hohe Anforderungen gestellt6. Das im Ausland durchzuführende Visumverfahren vor der Einreise ist ein wichtiges Steuerungsinstrument, das zur Prüfung der Einreisevoraussetzungen unentbehrlich ist und mit dem die Schaffung vollendeter Tatsachen, die einen hohen und zeitaufwendigen Verwaltungsaufwand einer Rückführung mit sich bringt, vermieden werden soll.
178Ausländer berufen sich zur Begründung einer Ausnahme vom Erfordernis des für den Aufenthaltszweck erforderlichen Visums besonders häufig auf § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV. Ein Ausländer kann danach einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auch beantragen, wenn er Positivstaater ist oder über ein gültiges Schengen-Visum verfügt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach der Einreise entstanden sind und wenn es sich nicht um einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 16, 17b, oder 18d AufenthG handelt. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn ein Ausländer, der sich rechtmäßig zu einem kurzfristigen Aufenthalt ins Bundesgebiet begeben hat, erst nach der Einreise aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erlangt. Ausreichend ist lediglich ein strikter Rechtsanspruch. Wird nach Ermessen entschieden, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht gegeben. Ausgeschlossen sind ferner Ausländer, bei denen ein Ausweisungsinteresse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn schon bei der Erteilung eines Visums falsche Angaben gemacht werden, obwohl von vornherein die Absicht eines Daueraufenthalts bestand7.
Für die Befreiung vom Visumerfordernis nach Nr. 6 ist der Besitz eines durch einen anderen Schengen-Staates ausgestellten Aufenthaltstitels und ein sich daraus ergebendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erforderlich. Nicht ausreichend ist, wenn das Aufenthaltsrecht – wie in den Fällen des Art. 21 SDÜ – sich lediglich auf einen Kurzaufenthalt bezieht.
Wird von vornherein ein Daueraufenthalt angestrebt, bedarf es grundsätzlich eines nationalen Visums. Die Voraussetzungen des zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ sind nicht erfüllt, wenn der Ausländer schon mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts einreist8.
179Liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland nicht vor, ist ein Ausländer zum Beispiel mit unzureichendem Visum ins Bundesgebiet eingereist, so kann er nur nach Ermessen vom Erfordernis des nationalen Einreisevisums dispensiert werden9. Nicht dispensiert werden kann vom Fehlen eines Ausweisungsinteresses. Ein Dispens kommt im Übrigen nur bei Vorliegen eines strikten gesetzlichen Anspruchs, der keine weiteren Ermessenserwägungen erfordert, in Betracht. So zum Beispiel, wenn ein Positivstaater mit der Absicht eines kurzfristigen Aufenthalts nach Deutschland eingereist ist und in Deutschland die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen schließt.
180Eine weitere Ausnahme ist möglich, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Besondere Umstände liegen unter anderem vor, wenn abweichend vom Regelfall auch das nur vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets, zum Beispiel im Hinblick auf die Trennung von einem pflegebedürftigen Familienangehörigen oder minderjährigen Kind unzumutbar wäre. Nach Auffassung des VGH BW ist die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar, wenn Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten zur Folge haben, dass dieser in höherem Maße als im Regelfall auf den persönlichen Beistand seines Ehegatten angewiesen ist10. Noch weiter geht das OVG Hamburg, indem es unter Hinweis auf die Chakroun-Entscheidung des EuGH11 sogar Zweifel an der Vereinbarkeit der Verpflichtung, das Visumverfahren nachzuholen, mit der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG äußert.12 Kosten für die Reise oder der erhebliche Zeitaufwand, der mit einer Rückkehr ins Heimatland verbunden ist, stellen keine besonderen Umstände dar. Im Falle der Eheschließung besteht ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung des Visumverfahrens durch die deutschen Auslandsvertretungen, um eine ausreichende Prüfung der Nachzugsvoraussetzungen vor Einreise ins Bundesgebiet sicherzustellen. Es ist grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, einen Ausländer auf die Durchführung des Visumverfahrens zur Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des förmlichen Zusammenlebens im Bundesgebiet zu verweisen13.
7.Fehlen von allgemeinen und besonderen Versagungsgründen
181Rechtssystematisch kann zwischen Erteilungsvoraussetzungen, d. h. den vom Ausländer nachzuweisenden tatsächlichen oder rechtlichen Umständen, deren Vorliegen das Gesetz fordert und Versagungsgründen, d. h. Umständen bei deren Vorliegen der Aufenthaltstitel abgelehnt werden kann, unterschieden werden. Eine strikte methodische Unterscheidung ist nicht möglich, da ein tatsächlicher oder rechtlicher Tatbestand vom Gesetzgeber als Voraussetzung, die vom Ausländer nachzuweisen ist oder als Versagungsgrund, für die grundsätzlich die Ausländerbehörde die Beweislast trifft, formuliert werden kann. Das AufenthG enthält daher auch keine durchgehende systematische Unterscheidung zwischen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen.
182Allgemein geltende Versagungsgründe finden sich unter der Rubrik „Erteilungsvoraussetzungen“ insbesondere in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG. Der Aufenthaltstitel setzt regelmäßig voraus, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegt, zwingend ist der Aufenthaltstitel zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (Terrorismus oder Gefährdung der inneren Sicherheit) entgegenstehen. Dies sind die Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Zugehörigkeit oder Unterstützen einer terroristischen Vereinigung oder Beteiligung an Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele oder öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG).
183Besondere Ablehnungsgründe finden sich im Aufenthaltsgesetz z. T. in Vorschriften über besondere Arten von Aufenthaltstiteln. § 19f hat in Anlehnung an die unionsrechtlichen Regelungen der REST Richtlinie 2016/801 Ablehnunggründe für die Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§ 16b), des Mobilen Studiums (§ 16c), des Studienbezogenen Praktikums (§ 16e), der Absolvierung von Sprachkursen und eines Schulbesuchs (§ 16f), der Suche eines Ausbildungs- und Studienplatzes (§ 17), der hoch qualifizierten Erwerbstätigkeit mittels Blauer Karte (§ 18b Abs. 2), der Forschung (§ 18d), der kurzfristigen Forschermobilität (§ 18e), des Aufenthalts für mobile Forscher (§ 18f) und der Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst (§ 19e) geregelt. Für die hier aufgeführten Aufenthaltstitel wird in § 19f weiter zwischen verschiedenen Gruppen von Aufenthaltstiteln in den Absätzen 1 bis 5 differenziert. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist weiterhin zwischen obligatorischen (…eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt…) und fakultativen, d. h. nicht zwingend vorgeschriebenen Ablehnungsgründen (…der Antrag kann abgelehnt werden) zu unterscheiden.
184Für die Gruppe der Studenten, der studienbezogenen Praktikanten, der Ausländer auf der Suche nach einem Ausbildungs-oder Studienplatz, der Blaue Karte-Aspiranten, der Forscher und Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst gilt ein Auschlussgrund bei einem Aufenthalt als Asylbewerber, Beantragung vorübergehenden Schutzes oder entsprechender Schutzgewährung in einem EU-Mitgliedstaat, aufgrund einer Duldung nach Aussetzung der Abschiebung, Erlangung einer EU-Daueraufenthaltserlaubnis oder Erwerb eines EU-Freizügigkeitsrechts. Die Gründe für den Ausschluss im letzteren Fall liegen in der Überflüssigkeit eines zusätzlichen Aufenthaltstitels, im ersten Fall in der rechtspolitisch erwünschten Trennung zwischen humanitärem Aufenthaltsrecht und Aufenthaltstiteln zum Zweck von Studium, Ausbildung, Forschung und qualifzierter Erwerbstätigkeit mit einer Blauen Karte.
185Für die Blaue Karte bestehen darüber hinaus noch besondere Ausschlussgründe nach § 19f Abs. 2 für Ausländer, die einen humanitären Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenhaltsgesetzes oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen (mit Ausnahme von Resettlement-Flüchtlingen nach § 23 Abs. 2 oder 4), für vorübergehend tätige Ausländer aufgrund von WTO-Abkommen und für Saisonarbeitnehmer sowie entsandte Arbeitnehmer.
186In Abs. 3 ist für die Gruppe der Studenten, Praktikanten, Ausländer auf der Suche nach einer Ausbildung oder Praktikum, Forscher und Teilnehmer an einem Europäischen Freiwilligendienst zusätzlich ein Ausschlussgrund für Inhaber einer Blauen Karte im In- und Ausland vorgesehen. Vom Aufenthaltstitel für Forscher sind Doktoranden ausgeschlossen, wenn die Forschungstätigkeit Bestandtteil des Promotionsstudiums ist.
187Für Studenten, Praktikanten, Teilnehmer an Sprachkursen, Ausländer auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, Forscher und Mobile Forscher und Teilnahmer am Europäischen Freiwilligkeitsdienst ist nach Abs. 4 eine fakultative Ablehnung („kann“) vorgesehen, wenn die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der jeweiligen Vorschrift genannten Zweck zu erleichtern, wenn die Einrichtung insolvent geworden ist, keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt oder Beweise dafür vorliegen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird, als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Warum der Gesetzgeber in diesen Fällen nur eine „Kann-Ablehnung“ vorsieht, ist unerfindlich, da schlechterdings eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels für das Studium oder die Ausbildung an einer aufgelösten, insolventen oder betrügerisch agierenden Einrichtung nicht zulässig sein kann.
188Für eine letzte Gruppe (studentische Mobilität) und kurzfristige Mobilität ist schließlich in Abs. 5 die Ablehnung des (aufenthaltserlaubnisfreien) Aufenthalts durch die Ausländerbehörde vorgesehen, wenn u. a. die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschriften für den Aufenthalt nicht erfüllt sind, wenn die erforderlichen Unterlagen manipuliert oder gefälscht sind, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht, einer der Ablehnungsründe des Abs. 4 vorliegt. Für die Ablehnung durch das Bundesamt sieht Abs. 5 Satz 2 bis 5 eine Frist von 30 Tagen, bei Ausweisungsinteressen ohne Fristerfordernis durch die Ausländerbehörden vor.
189Die hochkomplexe Regelung erklärt sich weitgehend aus der obligatorischen Übernahme des einschlägigen, in sich kaum hinreichend systematisch durchdachten und überdetaillierten EU-Richtlinienrechts. Der unionsrechtlich vorherrschende Perfektionismus, der sich in zahlreichen Einzelregelungen gekoppelt mit allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen niederschlägt, führt zu einem partiellen Versagen herkömmlicher juristischer Auslegungmethoden. Daher kann z. B. aus einem speziellen Versagungsgrund für eine besondere Kategorie von Aufenthaltsrecht aus der Abwesenheit von vergleichbaren Gründen bei einer anderen Kategorie von Aufenthaltsrechten nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass dieser Versagungsgrund nicht auch für andere Arten von Aufenthaltsrechten anzuwenden ist (vgl. z. B. Verwendung gefälschter Unterlagen). Auch die systematisch nur schwer nachvollziehbare Vermengung von sich bereits aus anderen Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechts ergebenden Voraussetzungen und Versagungsgründen mit Erteilungsvoraussetzungen und Ablehnungsgründen führt zum Gebot einer zurückhaltenden Anwendung der methodischen Grundsätze der Auslegung, soweit sie auf der Annahme einer durchdachten Systematik des Gesetzes beruhen.
8.Bearbeitungshinweise bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
190Für den Einstieg in die Bearbeitung einer ausländerrechtlichen Streitigkeit um die Erteilung eines Aufenthaltstitels
wird folgendes Schema empfohlen:
1. Welche Art von Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsrecht wird für welchen Aufenthaltszweck begehrt?
2. Sind die allgemeinen, für alle Aufenthalte eines Ausländers im Bundesgebiet geltenden Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt?
3. Sind die allgemeinen (quasi vor die Klammer gezogenen) Voraussetzungen, die für alle Aufenthalte des betreffenden Abschnitts (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, humanitäre Gründe, Familiennachzug, besondere Aufenthaltszwecke) gelten, erfüllt? Dabei ist zu beachten, dass bereits bei den allgemeinen Voraussetzungen Differenzierungen und besondere Voraussetzungen für besondere Kategorien von Ausländern gelten können, wie z. B. das Gehaltserfordernis für Ausländer nach Vollendung des 45. Lebensjahres, die eine erstmalige Aufenhaltserlaubnis als Fachkraft nach den §§ 18a oder 18b beantragen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 5).
4. Sind die besonderen, für diese Art von Aufenthaltszweck innerhalb eines Abschnitts geltenden Voraussetzungen (z. B. im Abschnitt Ausbildung Sprachkurse) erfüllt?
5. Ist aufgrund der besonderen, für diesen Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften eine Ausnahme von den allgemein geltenden Anforderungen des § 5 (z. B. in Bezug auf das Hindernis einer strafrechtlichen Verurteilung) oder den in dem jeweiligen Abschnitt für alle Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt geltenden Regeln eine Ausnahme vorgesehen?
6. Liegen allgemeine (§ 5) im Grundsatz für alle Aufenthaltstitel geltende Versagungsgründe (wie z. B. Ausweisungsinteresse) vor?
7. Ist die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aus besonderen für diese Gruppe von Ausländern geltenden oder für den speziell beantragten Aufenthaltstitel geltenden Gründen ausgeschlossen (z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an der Hochschule, an der ein Studium absolviert werden soll)?
191Die hier aufgeführten Fragen sollen keine Reihenfolge, in der die Prüfung vorgenommen werden sollte, vorschlagen. Sie dienen als Hilfsmittel zur Identifizierung der für die Falllösung anwendbaren Rechtsvorschriften. In der Regel wird es sich empfehlen, mit der spezialgesetzlichen Norm, die für den Aufenthaltstitel zu dem speziellen Aufenthaltszweck einschlägig ist, zu beginnen (z. B. Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung nach § 18b) und von den speziellen Voraussetzungen der Vorschrift zu den allgemeinen des betreffenden Abschnitts (§ 18 Abs. 2) und von dort zu den allgemeinen für alle Arten von Aufenthaltstitel geltenden Voraussetzungen (§ 5) überzugehen, d. h. in umgekehrter Reihenfolge des Fragenkatalogs, beginnend mit Frage 5 und abschließend mit Frage 6 und 7. Bei den Versagungsgründen ist – wie bei den Erteilungsvoraussetzungen – zwischen allgemeinen Versagungsgründen und besonders geregelten Versagungsgründen (z. B. § 19f) zu unterscheiden. In der ausländerrechtlichen Praxis wird aus Gründen der Verfahrensökonomie regelmäßig eine Ablehnung nur mit Hinweis auf das Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen oder das Bestehen eines Ablehnungsgrundes begründet. Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob eine Voraussetzung nicht gegeben ist oder ein Ablehnungsgrund vorliegt, sind hilfsweise alle sonstigen Voraussetzungen und möglicherweise in Betracht kommenden Ablehnungsgründe zu erörtern.
III.Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Aufenthaltstitel
1.Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis
192§ 7 AufenthG regelt die Grundsätze über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als befristeten Aufenthaltstitel. Maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind die im AufenthG im Einzelnen niedergelegten unterschiedlichen Voraussetzungen je nach dem Zweck, zu dem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Im Wesentlichen unterscheidet das Gesetz dabei zwischen dem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Abschnitt 3), dem Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4), dem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5) und dem Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6). Zusätzlich sind im Abschnitt 7 besondere Aufenthaltsrechte, wie z. B. das Recht auf Wiederkehr, ein Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche und die Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte geregelt. Ausnahmsweise kann „in begründeten Fällen“ auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die aber eine Erwerbstätigkeit nur bei einer besonderen Arbeitserlaubnis ermöglicht.
193Grundsätzlich gilt, dass zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln, die das Aufenthaltsgesetz für unterschiedliche Aufenthaltszwecke bereithält, unterschieden werden muss („Trennungsprinzip“). Das schließt einen Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltstitel, mit dem ein unterschiedlicher Zweck verfolgt wird, nicht aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen und nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und der AufenthV der begehrte Titel im Inland (dh. nicht im Visumverfahren vor einer deutschen Auslandsvertretung) erteilt werden kann. Zu beachten ist ferner, dass das Aufenthaltsgesetz in besonderen Fällen einen „Spurwechsel“ ausschließt oder einschränkt, so insbes. der Wechsel vom Asylbewerberstatus zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis während und nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens (§ 10 AufenthG).
194Grundsätzlich steht das Trennungsprinzip auch der Kumulierung verschiedener Aufenthaltstitel entgegen. Für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG hat jedoch das BVerwG entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis EU nicht ausschließt1. In der Rechtsprechung wird daher die Auffassung vertreten, dass das Trennungsprinzip nicht gebietet, dass ein Ausländer immer nur einen Aufenthaltstitel beanspruchen kann2. Einer undifferenzierten Kumulierung von Aufenthaltstiteln steht jedoch entgegen, dass die Realisierung des aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Aufenthaltszwecks typischerweise, jedoch nicht notwendigerweise die gleichzeitige Verfolgung unterschiedlicher Aufenthaltszwecke ausschließt (z. B. Studium, unbeschränkte Erwerbstätigkeit). Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht der Erwerbstätigkeit bei einigen Aufenthaltstiteln spezialgesetzlich geregelt ist und danach die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel entweder überflüssig macht (Familienangehörige) oder aber ausschließt oder einschränkt (Studium). Im Allgemeinen wird aber ein Wechsel des Aufenthaltstitels überflüssig sein, da nach der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz der Besitz eines Aufenthaltstitels bereits kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
195Die in den §§ 16 bis 38 a AufenthG festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels modifizieren zum Teil die Regelvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist jedoch stets entscheidend, ob der Ausländer den in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck erreichen kann3. Dies ist aufgrund einer Prognose zu bestimmen. Der Zweck des Aufenthaltes muss dazu klar und eindeutig umrissen sein4.Zudem ist eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zwingend. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen auch noch nachträglich verkürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die eine nachträgliche Verkürzung rechtfertigen, z. B. weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorliegen (z. B. Ausländer ist inzwischen von seinem deutschen Ehepartner geschieden).
2.Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis
Fall 8: Der türkische Staatsangehörige T beantragt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, um sein seit längerer Zeit geplantes und finanziertes Reiseunternehmen selbstständig betreiben zu können. Die Ausländerbehörde stellt fest, dass die Aufenthaltserlaubnis des T seit zwei Wochen abgelaufen ist, die Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen aber von T erfüllt werden. Kann dem T die beantragte Niederlassungserlaubnis rückwirkend erteilt werden?
Fall 9: Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag der ukrainischen Staatsangehörigen M auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung ab, dass M nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. M macht geltend, wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter sei ihr der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer nicht möglich gewesen. Wurde der Antrag der M zu Recht abgelehnt?
196Die Niederlassungserlaubnis ist vom AufenthG als Daueraufenthaltstitel ausgestaltet, der den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verfestigt und sichert1. Im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis prinzipiell zeitlich unbegrenzt und inhaltlich unbeschränkt. Nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen kann sie mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Ferner berechtigt sie, wie jeder andere Aufenthaltstitel zu einer Erwerbstätigkeit, die aber im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln nicht beschränkt werden kann. Eine weitere Privilegierung begründet die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Der Besitz einer Niederlassungserlaubnis in Verbindung mit einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ist als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse bei der Abwägungsentscheidung über eine Ausweisung zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
197Gem. § 9 Abs. 2 AufenthG hat ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
– Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren (Nr. 1),
– Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 2),
– 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Anspruch auf vergleichbare Leistungen (Nr. 3),
– Gründe der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen (Nr. 4),
– Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (Nr. 5),
– Besitz sonstiger, für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendiger Erlaubnisse (Nr. 6),
– ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7),
– Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 8),
– ausreichender Wohnraum für den Antragsteller und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Nr. 9).
198Für bestimmte privilegierte Personengruppen existieren Sondervorschriften für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis (vgl. §§ 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs. 3, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Insbesondere für die humanitäre Niederlassungserlaubnis an Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 1. Alt. (Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, nicht aber subsidiär Schutzberechtigte) und Resettlement-Flüchtlinge wird der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG erleichtert.
199Der Besitz der fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine gültige Aufenthaltserlaubnis hat. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann daher grundsätzlich nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden2. Eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis kann nicht mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung verlängert werden3. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann zwar bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beansprucht werden. Dies bezieht sich aber nur auf Aufenthaltszeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde4. Auch die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG, wonach bei Beantragung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels der bisherige Aufenthalt als fortbestehend gilt, bewirkt keine rückwirkende „Heilung“ einer verspäteten Antragstellung. Aus Entstehungsgeschichte und Gesichtspunkten der Rechtssicherheit folgt nach Auffassung des BVerwG die Ablehnung einer in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertretenen These, dass bei geringfügiger „Verspätung“ oder bei „innerem Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag“5 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG eingreift6. Mit der Neufassung des § 84 Abs. 4 Satz 3 ist die Streitfrage dadurch entschärft worden, dass nunmehr die Ausländerbehörde die Möglichkeit hat, bei verspäteter Antragstellung zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ den Fortgeltungsanspruch anzuordnen. Die Fortgeltungsfiktion tritt in diesem Fall bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs des vorherigen Aufenthaltstitels mit rückwirkender Geltung ein. Damit steht zugleich fest, dass kraft § 81 Abs. 4 AufenthG entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG eine verspätete Antragstellung ohne eine entsprechende behördliche Anordnung keine Fortgeltung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis auslöst.
Lösung Fall 8: Die rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich, da T im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Sofern die Antragstellung durch T nur fahrlässig verspätet erfolgte, kann die Ausländerbehörde, da die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für T von großer Bedeutung für sein wirtschaftlichen Aktivitäten ist, die zweiwöchige Unterbrechung außer Acht lassen, eine Fortgeltungswirkung wegen Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anordnen und die beantragte Niederlassungserlaubnis erteilen. Die Anordnung der Fortgeltungswirkung steht in ihrem Ermessen. Dabei sind alle Gesichtspunkte des individuellen Falls zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde wird ihr Ermessen dahin ausüben müssen, dass bei geringfügiger Verspätung die Fortgeltung bewilligt werden muss.
200Auf die Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis sind nach § 9 Abs. 4 AufenthG folgende Zeiten anrechenbar
– die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Nicht angerechnet wird die Zeit dazwischenliegender Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten. Angerechnet werden höchstens vier Jahre;
– höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte;
– die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
201Ein Erlöschen des Aufenthaltstitels tritt nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG unter anderem ein, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Lebt der Ausländer aber schon seit 15 Jahren im Bundesgebiet, so erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und keine Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7) bestehen. Entsprechendes gilt für einen Ausländer, der mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG).
202Die Anrechnungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 4 AufenthG sollen nach der Intention des Gesetzgebers die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse honorieren. Ein Ausländer, der bei seiner Ausreise bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und dem nach einer zum Erlöschen des Titels führenden Ausreise aufgrund der allgemeinen Voraussetzungen nach diesem Gesetz wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, soll – abhängig von der Länge des Inlandsaufenthalts und des dazwischen liegenden Auslandsaufenthalts – schneller eine Niederlassungserlaubnis erhalten können als ein Ausländer, der vorher noch nicht im Bundesgebiet gelebt hat. Die zweite Alternative entspricht weitgehend den herkömmlichen Anrechnungsregeln. Kurzfristige Aufenthalte im Ausland, die nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, sind für die Berechnung der erforderlichen Aufenthaltszeit unschädlich.
203Für die Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis sind Zeiten anzurechnen, in denen der Ausländer aufenthaltsrechtlich entweder aufgrund einer fingierten Aufenthaltserlaubnis oder einer Freistellung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit war. In der Praxis wurden insbesondere folgende Zeiten als Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angesehen:
– Geltungsdauer des mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums,
– Zeiten einer nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG fingierten Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Beantragung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
– Zeiten, in denen der Ausländer vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit war,
– Zeiten von einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs7.
204Anrechenbar sind ferner Zeiten des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, höchstens 6 Monate eines Auslandsaufenthalts, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt hat und schließlich Zeiten eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland zur Hälfte (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 3).
205Bezüglich der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) gelten die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG8. Allerdings kann bei der Niederlassungserlaubnis von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung9 wollte der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens der besonderen Integrationsvoraussetzungen ausschließen. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass Behinderte nicht benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können. Fraglich ist, ob dieser Ausnahmekonstellation vergleichbare weitere Sachverhalte wie etwa der Fall, dass der Ausländer aufgrund von Betreuungspflichten keiner Berufstätigkeit nachgehen kann, gleichgestellt werden können. Der VGH BW10 hat eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG auf den Fall, dass der Ausländer eine körperlich oder geistig behinderte bzw. erkrankte Person rund um die Uhr zu betreuen hat, abgelehnt.
206Erforderlich sind ferner 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung (Nr. 3), berufliche Ausfallzeiten aufgrund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege sind jedoch unschädlich. Das Erfordernis wird von Arbeitnehmern erfüllt, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind. Eine private Vorsorge ist ausreichend, wenn der Ausländer im Fall der Erwerbsunfähigkeit oder bei Erreichen des Rentenalters in gleicher Weise gesichert ist, wie er es durch die gesetzliche Rentenversicherung wäre11.
207Erforderlich für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG weiterhin, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Entsprechend Art. 6 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109 ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers und den Ordnungsbelangen der Bundesrepublik notwendig.
208§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG nicht aus, sofern keine verdrängenden Spezialregelungen in § 9 bestehen. Denn Anforderungen, die für jede Aufenthaltserlaubnis gelten, müssten erst recht für die Niederlassungserlaubnis bestehen12. Erforderlich ist eine Güterabwägung. Für die Auslegung der Klausel können die unionsrechtlichen Standards für die Daueraufenthaltserlaubnis-Richtlinie13 als Leitlinien herangezogen werden. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber sich bei der Neuregelung an den Vorschriften der Daueraufenthaltsrichtlinie orientiert hat und eine Parallelregelung vornehmen wollte14.
209Erforderlich ist ferner, dass dem Ausländer, der Arbeitnehmer ist, die Beschäftigung erlaubt ist, was entweder durch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach der BeschV erreicht werden kann. Da jeder Aufenthaltstitel nach § 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt, genügt im Allgemeinen die Vorlage des Aufenthaltstitels zum Nachweis der Erlaubnis. Obwohl § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG allgemein davon spricht, dass dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt ist, ist erforderlich, dass die Ausübung der Beschäftigung nicht von vornherein nach dem Zweck der Erlaubnis auf eine vorübergehende, nicht verlängerbare Beschäftigung bezogen ist. Dafür spricht, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG der Ausländer auch im Besitz der sonstigen, für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sein muss. Zwar bezieht sich diese Vorschrift insbesondere auf die Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten aufgrund der einschlägigen gewerbe-, lebensmittel- und gesundheitsrechtlichen Regelungen15, die die dauernde Ausübung derartiger Tätigkeiten von einer behördlichen Zulassung abhängig machen. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Formulierung, dass die Beschäftigung nach der Art der Erlaubnis nicht auf eine lediglich vorübergehende Beschäftigung begrenzt ist.
210Von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG werden neben den allgemeinen gewerberechtlichen Erfordernissen (§§ 30 ff. GewO, § 2 GastG) auch handwerksrechtliche (§§ 1 ff. HwO) und besondere, für Ausländer geltende Zulassungserfordernisse erfasst. Die Erlaubnis muss sich auf die dauernde Berufsausübung beziehen. Eine befristete Erlaubnis ist im Allgemeinen nicht ausreichend, sofern nicht ein Anspruch auf Fortsetzung der Berufstätigkeit besteht und die Befristung nur den Zweck verfolgt, in regelmäßigen Abständen die für die Ausübung der Berufstätigkeit allgemein geltenden Voraussetzungen zu überprüfen.
211§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sieht als weitere Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vor, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss16. Damit soll dem Erfordernis der Sprachkenntnisse als wesentlicher Integrationsvoraussetzung und als Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben größere Bedeutung verschafft werden17. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Ausländer einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Kann ein Ausländer diese Anforderungen wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen18, sind Ausnahmen vorgesehen. Zur Vermeidung einer Härte kann von den Voraussetzungen der Sprachkenntnisse und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung abgesehen werden19. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war20. Ausgenommen sind damit zum einen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in der Ausbildung sind, sowie Ausländer bei erkennbar geringem Integrationsbedarf und Ausländer, die bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Lösung Fall 9: Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Von dieser Voraussetzung kann jedoch zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Eine solche Härte kann z. B. vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert, oder wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war, oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war (Nr. 9.2.10.2 AVwV-AufenthG). Die Ausländerbehörde kann der M die beantragte Niederlassungserlaubnis daher trotz des Fehlens ausreichender Sprachkenntnisse erteilen.
212Mit einer Übergangsregelung wird ferner in § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für Ausländer, die vor dem 1.1.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur gefordert, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Für diese Ausländer wird im Übrigen auch von den Voraussetzungen der 60 Monate Pflichtbeiträge (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) und dem Erfordernis des Nachweises der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG) eine Ausnahme gemacht (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
213Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG) umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats. Eine Orientierung über die Inhalte geben die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Bestandteil des Integrationskurses ist. Die Grundkenntnisse können ebenso wie die erforderlichen Sprachkenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs, aber auch auf andere Weise – etwa über einen entsprechenden Schulabschluss – nachgewiesen werden21.
214Hinsichtlich des ausreichenden Wohnraums (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG) gilt § 2 Abs. 4 AufenthG. Danach wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt. Das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums bemisst sich somit als Obergrenze nach den Maßstäben, die für die Einweisung eines Wohnungssuchenden in eine öffentlich geförderte Sozialwohnung gelten, und als unterste Grenze an den für Deutsche geltenden Mindestnormen hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung. Abzustellen ist auf die der familiären Hausgemeinschaft tatsächlich angehörenden Familienmitglieder. Nicht anrechenbar sind daher Ehegatten und Familienangehörige, die nicht nur vorübergehend die häusliche Gemeinschaft verlassen haben. Unerheblich ist, ob weitere Familienangehörige nachzugsberechtigt bzw. nachzugswillig sind. Entscheidend sind nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG nur die tatsächlich zur Zeit der Entscheidung in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
3.Voraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
215Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.8.20071 als neuer Aufenthaltstitel in das AufenthG eingefügt worden, um die sog. Daueraufenthaltsrichtlinie2 umzusetzen. Entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie gewähren die §§ 9a ff. AufenthG langfristig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine privilegierte Rechtsstellung, die derjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich ist. Dies soll der Integration dienen und damit zugleich zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Union beitragen3. Dementsprechend berechtigt die Daueraufenthaltserlaubnis-EU zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU bedürfen daher ebenso wenig wie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihr Recht auf Zugang zur Beschäftigung ist grundsätzlich nicht von den in § 39 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Voraussetzungen abhängig.
216Zudem begründet der Besitz einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU eine Privilegierung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Gem. § 53 Abs. 3 AufenthG ist eine Ausweisung nur möglich, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Aufgrund der gesetzlichen Systematik der Vorschrift, die auch nach Assoziationsrecht privilegierte türkische Staatsangehörige einbezieht, ist damit klargestellt, dass eine Ausweisung nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich ist, die auch für türkische Staatsangehörige, die sich als Erwerbstätige oder Familienangehörige eines Erwerbstätigen in Deutschland aufhalten, gilt4. Zum Begriff der öffentlichen Sicherheit gehören sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des Staates5. Hauptanwendungsfall der Vorbehaltsklausel sind Verstöße gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, insbesondere strafgesetzliche Normen. Erfasst sind auch Gefährdungen der staatlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten. Von der Vorbehaltsklausel nicht erfasst sind jedoch wirtschaftliche Gründe (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie). Ausgeschlossen sind daher nationale Arbeitsmarktinteressen oder auch die Gefahr finanzieller Belastungen. Bei der Entscheidung darüber, ob der Erteilung des Aufenthaltstitels Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ist die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die vom Ausländer ausgehende Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die nicht sehr klare Formulierung der Richtlinie erfordert im Ergebnis eine Interessenabwägung. Voraussetzung für die Abwägungsentscheidung ist jedoch, dass alle sonstigen zwingenden Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG erfüllt sind.
217Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kommt § 9a AufenthG nicht zur Anwendung, wenn speziellere unionsrechtliche Regelungen bestehen. Als spezialgesetzliche Regelungen kommen die Vorschriften über die Rechtsstellung der Angehörigen assoziierter Staaten, insbesondere des Assoziationsabkommens EWG/Türkei in Betracht. Soweit in günstigeren Vorschriften aus bilateralen Übereinkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits, bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat oder dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3.3.1987 und dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24.11.1977 Rechte zugunsten von Drittstaatsangehörigen ableitbar sind, gehen diese § 9a AufenthG vor6.
218Die §§ 9a–9c AufenthG sind vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass – über die Mindestanforderungen hinaus – die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU denen der Niederlassungserlaubnis im Wesentlichen entsprechen7.
Gem. § 9a Abs. 2 und 3 AufenthG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1);
– gesicherter Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2);
– ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3);
– Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4);
– keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5);
– Ausreichender Wohnraum (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6);
– keine Ausschlussgründe nach Absatz 3.
219Nach § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss sich der Ausländer seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Aus der Formulierung „seit fünf Jahren“ folgt, dass der rechtmäßige ununterbrochene Aufenthalt unmittelbar vor der Stellung des Antrags auf die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU nachgewiesen werden muss. Die Voraussetzung des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts ist daher noch nicht dadurch erfüllt, dass zu irgendeinem früheren Zeitpunkt ein rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorgelegen hat. Der Ausländer muss noch im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines Aufenthaltstitels i. S. des § 4 AufenthG oder zumindest eines fiktiven Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 4 AufenthG sein.
220Ausgeschlossen sind Ausländer, die lediglich einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen, soweit sie nicht als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte oder aufgrund einer Aufenthaltsgewährung nach § 23 Abs. 2 im Besitz eines Aufenthaltstitels sind. Aufgrund der RL 2011/51 können sich somit seit 20.5.2013 auch Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte für eine Niederlassungserlaubnis qualifizieren8. Im Einzelnen betrifft der Ausschluss daher nur noch folgende Kategorien von Ausländern:
– Ausländer, die aufgrund einer politischen Entscheidung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommen wurden;
– Ausländer, denen aufgrund der Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 23a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Vorschlags einer Härtefallkommission erteilt worden ist;
– Ausländer, denen aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt worden ist;
– Asylbewerber oder Antragsteller auf vorübergehenden Schutz nach § 25 Abs. 4, denen für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 AufenthG) oder als Opfer von Menschenhandel (§ 25 Abs. 4 a AufenthG), zur Durchführung von Strafverfahren zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (§ 25 Abs. 4b) oder wegen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 25 Abs. 5 AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist;
– Ausländer, die nach §§ 25a und 25 b (gut integrierte jugendliche und erwachsene geduldete Ausländer) eine Aufenthaltserlaubnis erlangt haben (siehe aber § 26 Abs. 4 für die Niederlassungserlaubnis);
– Studenten und Auszubildende, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder 16b sind (einschließlich studienvorbereitender Sprachkurse, Studienbewerbung und der Arbeitssuche nach erfolgreichem Studienabschluss);
– Ausländer, die sich zu einem sonstigen, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten (z. B. Au-Pair oder Saisonarbeitnehmer, ebenso wie befristet beschäftigte Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann).
221Ausgeschlossen sind ferner Ausländer, die sich zu einem sonstigen, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck (hierunter fallen auch Aufenthaltstitel zu begrenzten Zwecken, wie z. B. ICT-Karte) im Bundesgebiet aufhalten.
222Auch deren Familienangehörige sind im Allgemeinen vom Erwerb einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgeschlossen, sofern nicht bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (z. B. für Ehegatten) besteht. Soweit Familienangehörige den gleichen aufenthaltsrechtlichen Status als nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt besitzen wie Ausländer, von denen sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich bereits aus § 9a Abs. 3 AufenthG, dass für sie der Ausschlusstatbestand in gleicher Weise wie für die Stammberechtigten, von denen sie ihr humanitäres oder temporäres Aufenthaltsrecht ableiten, anwendbar ist. Anderenfalls könnte ein Familienangehöriger des Ausländers, der selbst kein Daueraufenthaltsrecht nach § 9a Abs. 2 AufenthG erwerben kann, dem Stammberechtigten zu einem Mobilitätsrecht kraft Familiennachzugs verhelfen, was offensichtlich dem Zweck der Ausschlussklausel zuwiderliefe. Der fünfjährige Aufenthalt, der einem Familienangehörigen zum Zweck des familiären Zusammenlebens mit einem vom Erwerb des Daueraufenthaltsrechts-EU ausgeschlossenen Ausländer gestattet wurde, kann daher nicht zum Erwerb einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU qualifizieren9. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Abhängigkeit des Aufenthaltsrechts vom Aufenthalt des Stammberechtigten (sog. Akzessorietät) durch die gesetzliche Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts durchbrochen wird.
223Die Anrechnung von Aufenthaltszeiten bemisst sich nach § 9b AufenthG. Ausreichend ist, dass der fünfjährige Aufenthalt ganz oder teilweise vor Inkrafttreten des Gesetzes bzw. der Daueraufenthaltsrichtlinie liegt10. Die Anrechnung der Voraufenthaltszeiten entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 4 AufenthG, ist aber teilweise detaillierter im Hinblick auf Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit anschließendem Aufenthalt im Ausland und Wiedereinreise ins Bundesgebiet geregelt. Anrechenbar sind auch die Zeiten, in denen ein Ausländer die Blaue Karte besitzt, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wenn er sich aufgrund dieser Karte in diesem Mitgliedstaat mindestens 18 Monate aufgehalten hat und sich bei Antragstellung mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet aufhält11. Ausbildungs- und Studienzeiten sind zur Hälfte anrechenbar. Ein ehemaliger Student, der mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten hat, kann daher nach relativ kurzer Zeit in den Genuss der Daueraufenthaltserlaubnis-EU gelangen. Von großer praktischer Bedeutung ist auch, dass für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte der Zeitraum zwischen der Asylbeantragung und der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Anerkennung voll anrechenbar ist.
224Für die weitere Voraussetzung der Sicherung seines Lebensunterhalts und desjenigen von Angehörigen, denen der Drittstaatsangehörige Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte und das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gelten die gleichen Grundsätze wie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9. Schließlich muss der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG). Da die Daueraufenthaltsrichtlinie den Begriff des ausreichenden Wohnraumes nicht näher definiert, finden die allgemeinen Vorschriften des AufenthG, mithin § 2 Abs. 4 AufenthG Anwendung.
IV.Formale Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels
225Gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG wird ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Ausländer keinen Antrag gestellt, besteht daher keine Verpflichtung der Behörde, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen1. Diese Vorschrift dient aber lediglich der Klarstellung und hat damit rein deklaratorische Wirkung. In Ausnahmefällen („soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“) kann der Aufenthaltstitel auch von Amts wegen ausgestellt werden. Eine derartige Ausnahme ist in § 33 Satz 1 AufenthG (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet) vorgesehen.
Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind die für den jeweiligen Aufenthaltstitel erforderlichen Unterlagen (z. B. Renten- oder Versicherungsnachweis) beizufügen, stets aber ein gültiger Pass sowie ein Lichtbild. Für das Verfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die allgemeinen Regeln des AufenthG über Zuständigkeit und Verfahren (§§ 71 ff. AufenthG) und die für das jeweilige Bundesland maßgeblichen Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Danach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einzureichen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nur im Falle des Begehrens eines Visums sind nach § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen, also Botschaften und Generalkonsulate zuständig. Gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG trifft den Antragsteller eine für die Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderliche Mitwirkungspflicht. Der Ausländer ist insbesondere verpflichtet, seine Belange und seine für ihn günstigen Umstände rechtzeitig unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen. Das gilt auch für alle die Rechtsstellung eines Ausländers im Bundesgebiet betreffenden Entscheidungen. Die Folgen einer Verletzung der Obliegenheit des § 82 sind nur rudimentär im AufenthG geregelt. In besonderen Fällen hat der Gesetzgeber als Reaktion auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht Sanktionen vorgesehen2.
226Je nach der Situation des Ausländers bewirkt der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion (vgl. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG). Beantragt ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem länger dauernden Aufenthaltszweck, so gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt („Erlaubnisfiktion“). Das Gleiche gilt für Ausländer, die vor Ablauf ihres zeitlich befristeten Aufenthaltstitels die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragen (z. B. Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zur Blauen Karte). Die Fortgeltungsfiktion endet mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag. Ein erneuter Antrag löst keine Fiktionswirkung aus3. Über die Fiktionswirkung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen (§ 81 Abs. 5).
227Für verspätete Antragstellungen und im Falle eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet besteht eine Sonderregelung. Im Falle verspäteter Antragstellung (z. B. bei nicht unverzüglich nach der Einreise erfolgender Antragstellung) gilt aber eine „Duldungsfiktion“. Die Abschiebung gilt in diesem Fall als ausgesetzt, der Ausländer kann daher nicht abgeschoben werden, obwohl er ausreisepflichtig bleibt. Bei verspäterer Antragstellung auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels greift die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nicht ein, was u. U. insbes. bei längerem Aufenthalt zur Härte führen kann, wenn „nur“ wegen einer Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Antragstellung eine Ausreisepflicht droht. Zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ kann daher bei verspäteter Stellung eines Verlängerungsantrags die Fortgeltung der Fiktionswirkung angeordnet werden4. Für die Einbeziehung verspäteter Anträge auch solcher Ausländer, die sich bisher bereits aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielten, in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG („Duldungsfiktion“) spricht, dass nur hierdurch eine Regelungslücke als auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen § 81 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 4 AufenthG vermieden wird. Denn nach § 81 Abs. 3 AufenthG, der an sich nur die Fälle der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels an sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer regelt, führen die Fälle der rechtzeitig und verspätet gestellten Anträge gleichermaßen zu einem vorläufigen Bleiberecht. Wollte man demgegenüber aus dem Anwendungsbereich des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verspätete Verlängerungsanträge gänzlich ausnehmen, führte das zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass säumigen Ausländern, die sich unter Umständen schon viele Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein Abschiebungsschutz zuerkannt würde, während säumige Ausländer, die nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumfrei eingereisten Touristen verfügten, vor Abschiebung geschützt wären, bis über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden worden ist5.
228Eine unbillige Härte liegt z. B. vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat und die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass bei rechtzeitiger Antragstellung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Der Ausländer muss glaubhaft machen, dass ihm entweder eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristversäumnis nur auf Fahrlässigkeit beruhte. Die bloße Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründet jedoch noch keine unbillige Härte6. Besteht offensichtlich kein Verlängerungsanspruch, z. B. weil die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts eines Ehegatten nach Scheidung der Ehe nicht vorliegen, so wird im Regelfall keine unbillige Härte darin liegen, dass die Behörde von der Beendigung des Aufenthaltsrechts ausgeht, wenn der Verlängerungsantrag verspätet gestellt wird.
229Ein Asylsuchender, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, erlangt mangels eines vorläufigen Bleiberechts keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG7. Auch für die aufgrund des § 104 AufenthG erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel findet die Fortgeltungsfiktion gem. 104 a Abs. 5 Satz 5 AufenthG keine Anwendung8.
230Die Erlaubnisfiktion vermittelt anders als die „Duldungsfiktion“ einen rechtmäßigen Aufenthalt, der auch für die erforderlichen Zeiträume zur Gewährung eines verfestigten Aufenthaltsrechts anrechenbar ist9. Strittig ist, ob die fiktive Aufenthaltserlaubnis auch zur Wiedereinreise berechtigt10. Gegen ein Wiedereinreiserecht lässt sich anführen, dass die Erlaubnisfunktion nur der Legalisierung des Aufenthalts bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde dient; für eine weitergehende Fiktion spricht aber, dass eine Beeinträchtigung des mit der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Reiserechts nicht dadurch eintreten darf, dass die Behörde bei einer rechtzeitigen Antragstellung nicht schnell genug über einen Verlängerungsantrag entscheidet.
V.Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Fall 10: Der afghanische Staatsangehörige A beantragt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm für sein Medizinstudium erteilt worden war. Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab, weil A das Studium abgebrochen hat und nunmehr von Sozialhilfe lebt. Zu Recht?
Fall 11: Die indische Staatsangehörige I beantragt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, die ihr als Ehefrau des Deutschen D aus familiären Gründen erteilt worden war. Die Ausländerbehörde lehnt die Verlängerung ab mit der Begründung, dass M ihre Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt habe. I macht geltend, dass sie in Deutschland auch ohne Integrationskurs gut integriert sei. Erfolgte die Ablehnung der Verlängerung zu Recht?
231Ein Ausländer kann seinen Aufenthaltstitel nach § 39 AufenthV im Bundesgebiet verlängern lassen. Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gelten gem. § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung. Damit wird klargestellt, dass die Gewährung eines befristeten Aufenthaltsrechts Ausländern keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gibt. Zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich an einzelnen Stellen des Gesetzes, so z. B. beim Familiennachzug. Im Allgemeinen gilt, dass ein Anspruch auf Verlängerung jedoch nur dann besteht, wenn auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Ermessen der Ausländerbehörden steht. Die Unterscheidung zwischen Rechtsansprüchen, Regelerteilung und Ermessenstatbeständen gilt in gleicher Weise für die Verlängerung.
232Aus dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG folgt auch, dass die Voraussetzungen, die nach § 5 AufenthG „in der Regel“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen müssen, auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten. Das Gleiche gilt für die Versagungsgründe des § 5 Abs. 4 AufenthG (Vorliegen eines Ausweisungsinteresses). Ebenso gilt § 7 Abs. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist (Satz 1). Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden (Satz 2).
Lösung Fall 10: Gem. § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Damit setzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ebenso wie deren erstmalige Erteilung regelmäßig voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da A öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Darüber hinaus ist für den Aufenthalt des A der Aufenthaltszweck „Ausbildung“ mit Abbruch des Studiums weggefallen. Die Ausländerbehörde hat seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis daher zu Recht abgelehnt.
233Rechtsansprüche auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sich entweder aus den gesetzlichen Regeln ergeben, wobei wie bei der Erteilung zu differenzieren ist zwischen strikten Rechtsansprüchen und „Regelansprüchen“ bzw. Sollansprüchen (vgl. z. B. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – „einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden“). Aus völkerrechtlichen Verträgen mit Ausnahme des Europäischen Unionsrechts ergeben sich im Allgemeinen keine Verpflichtungen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder zu verlängern. Insbesondere ist die Klausel, die in zahlreichen Freundschafts- und Niederlassungsverträgen niedergelegt ist, dass Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis „wohlwollend zu prüfen sind“, nicht im Sinne eines Rechtsanspruchs interpretiert worden1. Jedoch muss bei Ermessensentscheidungen der Vertragszweck und das Gebot wohlwollender Prüfung bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Ausnahmsweise sind aber auch in Abkommen konkretere Bestimmungen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch vorsehen, enthalten.
234Besteht kein Rechtsanspruch, so ist, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und keine zwingenden Versagungsgründe gegeben sind, nach Ermessen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung im Falle der Verlängerung sind im Prinzip dieselben Regeln maßgeblich wie bei der Erteilung. Dennoch geht die Rechtsprechung ungeachtet des § 8 Abs. 1 AufenthG von dem Grundsatz aus, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass ein Ausländer, der eine Verlängerung eines bereits bewilligten Aufenthalts erstrebt, sich in einer anderen Situation befindet als der Ausländer, der erstmalig um einen Aufenthaltstitel nachsucht. Je nach der Dauer seines Aufenthalts und dem Maß seiner beruflichen, persönlichen und sozialen Bindungen ist er in erheblich stärkerem Maße auf den Aufenthalt in Deutschland angewiesen als ein Ausländer, der gerade sein Heimatland verlassen hat.
235Bei einer Entscheidung über eine Verlängerung ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. Die Pflicht zur Berücksichtigung beinhaltet nicht, dass der Antrag abgelehnt werden muss. Die Ausländerbehörde hat aber bei einer Ermessensentscheidung, bei der private Interessen an der Verlängerung geltend gemacht werden, abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers, der durch seine Nichtteilnahme am Integrationskurs gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik anzupassen, das geltend gemachte private Interesse überwiegt. Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z. B. weil die Voraussetzungen für ein Familiennachzugsrecht nicht mehr vorliegen), so soll bei wiederholter und gröblicher Pflichtverletzung die Verlängerung abgelehnt werden. Wiederholt ist die Verletzung, wenn mehrfach trotz einschlägiger Hinweise der Ausländer seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt. Gröblich ist die Verletzung, wenn sie Ausdruck einer gegenüber der Integrationspflicht zumindest gleichgültigen oder ablehnenden Einstellung ist. Eine „Sollversagung“ ist obligatorisch, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Ablehnung als unangemessen oder unverhältnismäßig erscheinen lassen2.
236Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung „nur“ nach dem Aufenthaltsgesetz und kommt der Ausländer seiner Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nach, so kann die Ausländerbehörde nach Ermessen über eine Verlängerung entscheiden. Die gesetzliche Formulierung stellt klar, dass in Fällen, in den aufgrund höherrangigen Rechts, wie z. B. Unionsrecht ein Anspruch besteht, die Vorschrift nicht anwendbar ist3. Die Verlängerung kann abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Ausländers zu berücksichtigen. Über den beschränkten Anwendungsbereich dieser Klausel hinaus lässt sich hieraus ein allgemeiner Grundsatz der Ermessensausübung ableiten. Bereits das BVerfG hat daher festgestellt, dass bei einer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Tatsache eines mehrjährigen rechtmäßigen und beanstandungsfreien Aufenthalts bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen ist4. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Sozialstaatsprinzips kann daher die Ermessensfreiheit bei der Entscheidung über die Verlängerung eingeschränkt sein5. Zu beachten ist ferner zugunsten des Ausländers, wenn während eines vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalts schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zum Bundesgebiet entstanden sind.
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet, so soll die Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange ein Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde oder anderweitig der Nachweis der Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben erbracht ist6.
237Wird eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf die Begehung von Straftaten gestützt, können die für die Ausweisungsinteressen maßgeblichen Grundsätze auch für die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend herangezogen werden. Könnte im konkreten Fall eine Ausweisung verfügt werden, so ist jedenfalls die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis als milderes Mittel rechtmäßig. Auf der anderen Seite kann aus der Beschränkung der Ausweisung für bestimmte Kategorien schutzwürdiger Ausländer nicht abgeleitet werden, dass auch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter entsprechenden Voraussetzungen unzulässig wäre. Während nämlich die Ausweisung ein bestehendes Aufenthaltsrecht beseitigt, bewirkt die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis keinen entsprechenden Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, sondern bedeutet die Vorenthaltung eines Rechts, auf das nach der gesetzlichen Lage kein Anspruch besteht.
238Auch aus der mehrfachen Verlängerung einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis folgt nicht zwingend ein Anspruch auf weitere Verlängerung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat mit der Niederlassungserlaubnis insofern die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben wird, abschließend umschrieben (u. a. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis). Vor Ablauf dieses Zeitraums kann daher ein Ausländer nicht darauf vertrauen, dass eine ihm jeweils befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. Ein Vertrauenstatbestand liegt nur bei besonderen Umständen vor, so wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wiederholt routinemäßig und ohne Einschränkungen verlängert worden ist. Die Ausländerbehörde hat es in der Hand, nach § 8 Abs. 2 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auszuschließen, wenn es sich um einen seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt handelt oder wenn kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung besteht. § 8 Abs. 2 AufenthG ermöglicht der Ausländerbehörde, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch eine Nebenbestimmung auszuschließen. Das betrifft beispielsweise kurzfristige Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht vorgesehen ist, oder Aufenthalte aufgrund spezifischer Ausbildungsprogramme, bei denen sich die Geförderten verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung zurückzukehren. Allerdings ist die Qualifizierung eines Aufenthalts als vorübergehend nicht davon abhängig, dass die Ausländerbehörde ausdrücklich die Verlängerung nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen hat7.
239Grundsätzlich ist in derartigen Fällen die Nichtverlängerung obligatorisch, wobei allerdings die Behörde („in der Regel“) bei atypischen Interessenlagen hiervon abweichen kann. Auf türkische Staatsangehörige ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 AufenthG wegen der aufgrund des Assoziationsabkommens erlangten privilegierten aufenthaltsrechtlichen Stellung nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen des ARB Nr. 1/80 erfüllt sind8. Mit § 8 Abs. 2 AufenthG soll ein variables Instrumentarium für solche Fälle geschaffen werden, in denen wegen des vorübergehenden Aufenthalts eine Entstehung von Daueraufenthaltsrechten von vornherein ausgeschlossen werden soll.
240Grundsätzlich richtet sich die Entscheidung darüber, ob ein berechtigtes Vertrauen auf eine weitere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, nach den Umständen des Einzelfalls. Danach gilt auch für das AufenthG, dass der Ausländer, der zu jeder Zeit um die Begrenzung des Zwecks und die Dauer seines Aufenthalts wusste und der sich zu Unrecht auf ein Daueraufenthaltsrecht eingerichtet hat, die Härten, die sich daraus im Falle einer Beendigung des Aufenthalts ergeben, selbst tragen muss9.
Lösung Fall 11: Gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist die Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Unterschieden werden muss jedoch, ob die Antragstellerin (hier I) einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat oder nicht. I hat als Ehefrau eines Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, da D seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Ein Anspruch aus höherrangigem Unionsrecht, hier der EG-Familiennachzugsrichtlinie 2003/86 (Art. 4 Abs. 1), der zur Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Satz 4 führen würde, erscheint möglich, scheidet aber wegen Art. 7 (Pflicht, Integrationsmaßnahmen nachzukommen) aus10. Somit ist § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG anwendbar. Danach kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden, wenn der Ausländer nicht nachweist, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Die Ausländerbehörde kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis daher nur ablehnen, wenn I diesen Nachweis nicht erbringt. Auch in diesem Falle muss eine Abwägung nach § 8 Abs. 3 Satz 5 AufenthG stattfinden, die bei fortbestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen regelmäßig eine Verlängerung gebieten wird, die auf ein Jahr befristet werden „soll“ (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG). Verlängert die Behörde die Aufenthaltserlaubnis, kann sie die Nichtteilnahme am Integrationskurs noch in anderer Weise berücksichtigen, z. B. indem sie die Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbindet.
241Für die Geltungsdauer einer Verlängerung eines Aufenthaltstitels gelten die in den Verwaltungsvorschriften bzw. in der ausländerbehördlichen Praxis der einzelnen Bundesländer erlassenen Regeln, sofern nicht das Gesetz eine bestimmte Geltungsdauer vorschreibt. Die Verlängerung muss grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden11. Ist diese Voraussetzung gegeben, so greift § 81 Abs. 4 AufenthG ein. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Ausgenommen von der Fiktionswirkung ist ein Schengen- oder Flughafentransit-Visum12. Verspätete Verlängerungsanträge entfalten die Fiktion einer Fortgeltung der bisher bestehenden Aufenthaltserlaubnis nur, wenn die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ die Fortgeltungswirkung anordnet13. Bis zur Entscheidung über den verspäteten Antrag gilt jedoch die Abschiebung als ausgesetzt. Die Abschiebung kann daher nicht vollzogen werden14.
242Die Fiktionswirkung einer Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt, vermittelt durch eine Aufenthaltserlaubnis oder ein gesetzliches Aufenthaltsrecht voraus. Abs. 3 ordnet die Fiktionswirkung für einen Ausländer an, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet befindet, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und einen Aufenthaltstitel beantragt. In diesem Fall gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Bei verspäteter Antragstellung gilt die Abschiebung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt (fiktive Duldung). In den Fällen des Ablaufs eines Aufenthaltstitels gilt dagegen der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde unter Ausschluss des Visums (Fortgeltungsfiktion). Der bestehende aufenthaltsrechtliche Status wird erhalten, nicht aber die Herbeiführung eines neuen Aufenthaltsrechts ermöglicht. Während Abs. 3 in Bezug auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nur verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, ist die Fortgeltungsfiktion auch für die materielle Rechtsstellung bezüglich der Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis (Erwerbstätigkeit) relevant. Die Regelungen des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis15.
243Ausgeschlossen von der Fiktionswirkung ist ein Visum. Dieser Ausschluss gilt nicht nur für ein von einer deutschen Auslandsvertretung ausgeschlossenes Visum, sondern auch für ein Schengen-Visum eines anderen Schengen-Staates. Nach unionsrechtlichen Grundsätzen gibt es kein „deutsches Schengen-Visum“, wie u. a. aus der Systematik des Visakodex und der Entstehungsgeschichte hervorgeht16. Lediglich für nationale Visa kann daher von einer Fortgeltungswirkung ausgegangen werden. Andernfalls würde eine sachlich nur schwer nachvollziehbare Ungleichbehandlung von Inhabern eines durch deutsche Behörden ausgestellten Schengen-Visums eintreten. Die Möglichkeit des Inhabers eines Schengen-Visums, nach § 39 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu stellen, wird dadurch nicht beeinträchtigt, da dieses Recht keine fiktive Fortgeltung eines Bleiberechts im Bundesgebiet erfordert. Der Vorschrift bleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird, sodass vor Ablauf der Frist entschieden wird. Andernfalls kann ggfs. eine Duldung nach § 60a Abs. 2 erteilt werden17. Auch der Eintritt einer fiktiven Duldung nach § 81 Abs. 3 scheidet bereits nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift aus. Die gesetzliche Ausschlussregelung in Abs. 4, würde andernfalls weitgehend obsolet.
244Auf abgeschlossene Sachverhalte kann im Rahmen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgegriffen werden. Der Verweis auf die für die Entstehung der Aufenthaltserlaubnis geltenden Regeln schließt daher die Anwendung der allgemeinen Grundsätze über Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Bestandskraft nicht aus. Ist eine frühere Entscheidung aufgrund eines unzutreffenden Sachverhalts oder wegen falscher Rechtsanwendung fehlerhaft, so ist ausschließlich durch Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Instrumentarien der Rücknahme oder des Widerrufs eine Korrektur möglich. Deshalb kann auch in einem Verfahren über die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht auf frühere Versagungsgründe zurückgegriffen werden, die bei der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels nicht berücksichtigt worden waren.
VI.Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
1.Rechtsschutz bei Ablehnung eines Visums
245a) An der Grenze. Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzpapiers (§ 4 AufenthV) an der Grenze bedarf weder einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, noch der Schriftform (§ 77 Abs. 2 AufenthG). Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach dem Visakodex VO (EG) Nr. 810/2009. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Entscheidung, mit der ein nationales Visum und ein Passersatz an der Grenze versagt werden, unanfechtbar. Es besteht aber nach § 83 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Pflicht, den Ausländer auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hinzuweisen.
246b) Bei der Auslandsvertretung. Gegen die Ablehnung eines Visumantrags im Sinne des Visakodex (Schengenvisum) steht Antragstellern ein Rechtsmittel zu. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz1. Für nationale Visa gilt hingegen § 77 Abs. 2 AufenthG, wonach die Versagung und die Beschränkung des Visums und eines Passersatzes vor der Einreise keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bedürfen. Diese in der Literatur überwiegend als bedenklich bzw. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf gerichtlichen Rechtschutz) verfassungswidrig angesehene Regelung2 begegnet jedoch keinen grundlegenden rechtlichen Bedenken, weil auf die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts im Grundsatz kein Anspruch besteht. Anders verhält es sich, wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet geltend gemacht wird.
247Die Ablehnung muss in schriftlicher Form ergehen. Der betroffene Ausländer kann jedoch gegen die Ablehnung eines nationalen Visums schriftlich Einwände erheben (remonstrieren). Daraufhin überprüft die Auslandsvertretung, ob die Ablehnung des Visums zu Recht erfolgt ist. Hält sie ihre Entscheidung aufrecht, ergeht ein mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehener Ablehnungsbescheid (sog. Remonstrationsbescheid), der rechtlich als Zweitbescheid einzustufen ist. Hiergegen kann der Ausländer innerhalb eines Monats beim VG Berlin3 Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO erheben. Ist der Remonstrationsbescheid jedoch ohne ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung ergangen, gilt für die Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Richtiger Klagegegner ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt. Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV erforderlich, so ist die hierfür zuständige Ausländerbehörde notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.
248Ein Sonderfall ist die Ablehnung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze. Ein Rechtsschutz ist gegen die Versagung ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht, bei der zuständigen Auslandsvertretung ein nationales Visum zu beantragen und im Falle der Ablehnung hiergegen klageweise vorzugehen.
2.Rechtsschutz bei Ablehnung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
249Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt. Lehnt die Behörde dessen Erteilung ab, so kann der Ausländer Klage erheben mit dem Antrag, die Ausländerbehörde zu verpflichten, ihm den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Regelmäßig ist deshalb die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO die richtige Klageart. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Aufenthaltstitels kann mit einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung verbunden werden. Da für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Ausländerbehörde und nicht die Auslandsvertretung zuständig ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), hat der Verpflichtungsklage ein Widerspruchverfahren nach §§ 68 ff. VwGO voranzugehen. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG haben der Widerspruch und die Klage gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung.
250In bestimmten Fällen bewirkt die Antragstellung eine sog. Fiktionswirkung. Das gilt z. B. nach § 81 Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative AufenthG, wenn der Ausländer noch während des Besitzes eines gültigen Aufenthaltstitels einen anderen Aufenthaltstitel beantragt. Dann gilt der bisherige Aufenthaltstitel über den Zeitpunkt seines Ablaufs hinaus bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (sog. Fortgeltungsfiktion). Eine sog. Erlaubnisfiktion wird in den Fällen ausgelöst, in denen sich ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. §§ 40, 41 AufenthV) und sodann einen Aufenthaltstitel beantragt. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
251Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 80 oder 123 VwGO gewährt werden1. In Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Fiktion ausgelöst hat, bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz gegen die ablehnende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Fiktionswirkungen Vergünstigungen sind, die durch die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels entfallen2. Mit dem Wegfall der Fiktionswirkung entfällt nämlich das Aufenthaltsrecht des betroffenen Ausländers, so dass er nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, sich seine Situation also verschlechtert. Das Erlöschen der Fiktion stellt eine über die bloße Ablehnung hinausgehende, eigenständige Belastung dar, die isoliert angefochten werden kann. Mangels aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Klage (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss folglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage und auf die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gerichtet sein, wenn der Ausländer sein Verfahren im Bundesgebiet fortführen will3.
252In den anderen Fällen, in denen es an der Fiktionswirkung fehlt, ist § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwendbar4, da die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde mangels Wegfalls der Fiktionswirkung keine den Ausländer belastende Regelung enthält. Stattdessen wird ihm lediglich eine Vergünstigung verweigert. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet sich darauf, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Sperrwirkung einer Ausweisung abgelehnt, erfordert die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung5. Ebenfalls im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sind die Behörden regelmäßig verpflichtet, mit Zwangsmaßnahmen (Abschiebung) so lange zu warten, bis über den Eilantrag des Ausländers entschieden worden ist6. Drohen dennoch ausländerbehördliche Zwangsmaßnahmen, so kann der Vorsitzende des Gerichts in dringenden Fällen (vgl. § 80 Abs. 8 VwGO) die Abschiebung verhindern.
§ 7Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
I.Allgemeine Grundsätze
253Von dem Aufenthaltszweck hängt es ab, welcher Aufenthaltstitel erteilt wird. Insbesondere die Aufenthaltserlaubnis ist stets mit einem konkreten Aufenthaltszweck verbunden und daher je nach dem Aufenthaltszweck von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Dementsprechend enthält jeder Aufenthaltstitel die Rechtsgrundlage, auf der er beruht und die dem Aufenthaltszweck entspricht.
254Für die Prüfung, welche Voraussetzungen für welche Art von Aufenthaltstitel erfüllt sein müssen, ist es unerlässlich, sich die Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu vergegenwärtigen. Das Aufenthaltsgesetz enthält in Abschnitt 1 (Kapitel 2) diejenigen Voraussetzungen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels jeder Art gelten (§ 5). Im Folgenden werden dann in besonderen Abschnitten die speziellen Voraussetzungen geregelt, die für den Aufenthaltstitel zu dem jeweils beabsichtigten Aufenthaltszweck nach Abschnitten untergliedert (z. B. Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Zwecke) zu erfüllen sind. In Unterabschnitten werden diese Anforderungen u. U. weiter modifiziert, teilweise auch in Abänderung von den allgemein geltenden Anforderungen von § 5 oder den allgemeinen Anforderungen des jeweiligen Abschnittes. Bei der Gesetzesanwendung ist nicht immer eindeutig, ob eine im Gesetz niedergelegte Voraussetzung für die Erteilung eines speziellen Aufenthaltstitels eine zusätzliche Voraussetzung zu den allgemein geltenden Voraussetzungen des § 5 oder denjenigen des jeweiligen Abschnitts (z. B. bei Erwerbtätigkeit § 18 Abs. 2) darstellt oder hiervon eine Abweichung bzw. eine spezialgesetzliche Regelung, die den allgemeinen Vorschriften vorgeht, vorsieht. Typischerweise stellt sich diese Frage bei Ausschlussgründen, wie z. B. dem Vorliegen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder der Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), wenn Fragen der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesondert bei der Erteilung eines speziellen Aufenthaltstitels geregelt sind. Entsprechendes gilt aber auch für Erfordernisse der Sicherung des Lebensunterhalts, die nicht selten spezialgesetzlich geregelt sind und in diesem Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1 vorgehen.
Fall 12: Der Marokkaner M möchte nach erfolgreicher Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot als Arabischlehrer an einer privaten Schule für Kinder aus arabischen Staaten in Hamburg arbeiten. Er besitzt keine förmliche Ausbildung als Lehrer, hat aber bereits in Marokko mehrere Jahre Kinder an einer Grundschule in Arabisch und Korankunde unterrichtet. Welche Voraussetzungen muss er erfüllen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen?
Fall 13: Die Chinesin A beantragt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Sie möchte als
a) Journalistin,
b) Au-pair,
in Deutschland arbeiten. Muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis zustimmen?
Fall 14: Der Chilene K möchte als gelernter Schlosser in Berlin zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung beim Schlüsseldienst A mit 8 Beschäftigten arbeiten und beantragt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Vorgesehen ist eine Entlohnung von 7,00 Euro und ein Jahresurlaub von 20 Tagen. Die Bundesagentur für Arbeit verweigert ihre Zustimmung mit der Begründung,
a) dass für die Tätigkeit als Schlosser genügend deutsche Arbeitnehmer zur Verfügung stehen,
b) dass K zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Zu Recht?
Fall 15: Der Nigerianer N ist mit der Deutschen D verheiratet. Beide wohnen in Berlin, wo N wie der Chilene K als Maurer arbeiten möchte. Muss N wie K eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen? Kann dem N die Erwerbstätigkeit mit der gleichen Begründung wie bei K durch die Bundesagentur für Arbeit versagt werden?
255Anders als das AuslG 1990 enthält das AufenthG einen eigenen Abschnitt über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4). § 18 regelt die Grundsätze über die Zulassung von Ausländern, die durch eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss als Fachkraft qualifiziert sind, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder kraft Gesetzes oder der BeschV eine solche Zustimmung nicht notwendig ist. In weiteren Vorschriften (§§ 18a bis §§ 18c) werden die Grundsätze über die Fachkräfteeinwanderung des § 18 konkretisiert, wobei das Gesetz zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und solchen mit akademischer Ausbildung (Blaue Karte) und zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis für besonders qualifizierte Ausländer bei längjährigem Aufenthalt (§ 18c) unterscheidet. Gesondert geregelt in § 18d und § 18c sind nach Maßgabe der EU-Richtlinie 2016/801 die Rechtstellung von Forschern, je nachdem, ob der Aufenthalt zum Zweck eines im Bundesgebiet primär durchzuführenden Forschungszwecks oder in der Form einer kurzfristigen Mobilität zur Fortsetzung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaats begonnenen Forschungsvorhabens erfolgt. Derselben Systematik folgen die weiteren Vorschriften über die ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 19) und den aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalt für die kurzfristige Mobilität unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 19a). Ergänzt werden diese Aufenthaltstitel bzw. aufenthaltserlaubnisfreie Aufenthalte für weitere z. T. unionsrechtlich vorgegebene Aufenthaltszwecke in einer Vorschrift über Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst (§ 19c) oder für sonstige Beschäftigungszwecke oder als Beamte (§ 19c Abs. 1 und Abs. 4). Neu ist aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes die Förderung der Anheuerung von ausländischen Fachkräften durch Arbeitgeber in einem beschleunigten und vereinfachten Fachkräfteverfahren (§ 81a) vorgesehen.
256Entsprechend dem mit dem Paradigmenwechsel angekündigten Übergang zu einer offenen Migrationspolitik findet sich hier auch eine Klausel, dass auch ohne einen förmlichen Ausbildungsnachweis ein Ausländer als Fachkraft zu einer qualifizierten Beschäftigung nach Maßgabe der BeschV zugelassen werden kann, wenn er ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse nachweisen kann. In Anlehnung an die Vorgängerregelung ist ferner vorgesehen, dass einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (§ 19c Abs. 3). Soweit die gesetzliche Regelung auf die BeschV verweist, dient dies, wie auch in sonstigen Fällen (z. B. bei der Wiedereinführung eines Inländervorrangs für bestimmte Berufe), als flexibel einsetzbares Instrument, mit dem wechselnden Arbeitsmarktsituationen Rechnung getragen werden kann.
257Ergänzt werden diese am Grundprinzip des § 18, d. h. dem Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots und eines Qualifikationsnachweises orientierten Aufenthaltszweckes durch eine beschränkte Öffnung des Arbeitsmarktes auch zum Zweck der Suche eines Arbeitsplatzes. Zusätzlich zur schon bisher geltenden Öffnung des Arbeitsmarkts, insbes. für jobsuchende Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland wird nunmehr zusätzlich einer Fachkraft mit Berufsausbildung die Möglichkeit eröffnet, eine Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate zum Zweck der Arbeitsplatzsuche zu erhalten, die allein vom Nachweis der Berufsqualifikation und entsprechenden deutschen Sprachkenntnissen abhängig gemacht wird. Durch die BeschV kann diese Möglichkeit allerdings auf gewisse Berufsgruppen beschränkt werden. Die z. T. schon bisher bestehenden auf 6 bis 18 Monate befristeten Aufenthaltsrechte zur Arbeitssuche für Absolventen eines Studiums, einer beruflichen Ausbildung, für Inhaber einer Blauen Karte, für Forscher und insbesondere für Ausländer, denen zum Zweck der Durchführung berufsqualifizierender Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d erteilt wurde, erweitern die Palette von Aufenthaltsrechten zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland.
258Ausserhalb dieses Schemas der gesteuerten Fachkräfteeinwanderung steht die dem Bereich des Spurwechsels, d. h. der Legalisierung von ausreisepflichtigen Ausländern zuzurechnende Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete nach § 19d. § 19d AufenthG sieht, wie bereits die Vorgängeregelung des § 18a die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete vor und ermöglicht damit auch den Zugang von an sich ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, die über eine langjährige Duldung verfügen, zum Arbeitsmarkt und zu einer Aufenthaltserlaubnis.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck selbstständiger Tätigkeit gelten wie bisher strengere Voraussetzungen, da im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass an der Einwanderung Selbständiger kein vergleichbares öffentliches Interesse wie an der Gewinnung von Fachkräften als Beschäftigte besteht (§ 21). Erforderlich ist ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis. Die Tätigkeit muss ferner positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung der Umsetzung einer Geschäftsidee durch Eigenkapital oder Kreditzusage muss gesichert sein. Im Allgemeinen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem Kiosk, eines kleinen Reparaturladens oder einer Tätigkeit als Berater, Eventmanager, Import-/Export-Vermittlers, Spielhallenbetreibers, Shishashops oder Nagelstudiobetreibers.
259Ausländer, die einen Aufenthaltstitel (definiert in § 4 Abs. 1 Satz 2) besitzen, dürfen eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot oder verfügt eine Beschränkung (§ 4a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG). Verbote und Beschränkungen sieht das Aufenthaltsgesetz insbesondere für Inhaber eines Schengen-Visums und solcher Aufenthaltstitel vor, die für einen speziellen vorübergehenden Zweck (Studium, Ausbildung, konzerninterner Transfer, Forschungsvorhaben) erteilt werden. Im letzteren Fall bedarf eine Erwerbstätigkeit, die verboten oder nicht schon durch den Aufenthaltstitel gedeckt ist, einer speziellen Abeitserlaubnis, die durch die Ausländerbehörden erteilt wird. Ist eine Beschäftigung (unselbstständige Erwerbstätigkeit) beabsichtigt, so kann zusätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich sein, wenn die Beschäftigungsverordnung nicht vom Zustimmungserfordernis dispensiert. Es handelt es sich mithin aus rechtlicher Sicht um ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsrecht mit einem Schrankenvorbehalt.
260Arbeitgeber oder Personen, die Aufträge zu Werk- oder Dienstleistungen vergeben, unterliegen Prüfungspflichten, ob ein Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt und Arbeitsverboten oder -beschränkungen unterliegt. Arbeitgeber müssen nicht nur die Erlaubtheit des Aufenthalts und der Beschäftigung überprüfen und Kopien des Aufenthaltstitels bzw. von Arbeitserlaubnissen vorhalten, sondern auch eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung melden. Ausländer und Arbeitgeber, die entgegen Arbeitsverboten oder Beschränkungen erwerbstätig sind bzw. Ausländer beschäftigen, unterliegen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen nach § 95 Abs. 1a, § 98 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 2a AufenthG und spezialgesetzlichen Bußgeldvorschriften des § 284 i. V. m. § 404 SGB III und des Schwarzarbeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmißbrauch v. 11.7.20191.
261Ob und in welchem Umfang ein Ausländer in Deutschland zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist, lässt sich im Allgemeinen unmittelbar dem Aufenthaltstitel entnehmen (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG), da jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Das gilt nicht nur für die im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Beschränkungen, sondern auch für Beschränkungen, die die Bundesagentur für Arbeit angeordnet hat. Wegen der allgemeinen Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden ist, entfällt an sich die für das bisherige Recht typische Funktion des Zwecks, zu dem ein Aufenthaltstitel erteilt wird (Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Zwecke). Nach wie vor sieht aber § 4a die Möglichkeit vor, einen Aufenthaltstitel (nur) zum Zweck einer bestimmten Beschäftigung zu erteilen. In diesem Fall ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes verboten, solange und soweit die Ausländerbehörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die Beschränkung auf die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gilt nicht nur, wenn bereits der Aufenthaltstitel nach seiner gesetzlichen oder durch die BeschV vorgegebenen Ausgestaltung nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit beinhaltet (ICT-Karte, Forscher, Einschränkungen nach der BeschV) oder auf einen vorübergehenden Zweck (Studium, Ausbildung, Arbeitssuche, Anerkennung von Qualifikationen) bezogen ist, sondern auch dann, wenn die Bundesagentur im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 34 BeschV Einschränkungen bezüglich der Geltungsdauer, des Betriebs, der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann2, anordnet. Die zuständige Behörde, d. h. entweder die Ausländerbehörde oder die Bundesagentur kann in diesem Fall die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit erlauben, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
II.Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an der Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung und zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen
262Die Beschäftigungsverordnung1 regelt, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige, unabhängig davon, ob sie sich bereits in Deutschland befinden, zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Im Wesentlichen erfolgt die Steuerung durch die Beteiligung der Bundesagentur an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines Zustimmungserfordernisses oder einer Freistellung vom Zustimmungserfordernis. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist unverändert die Unterscheidung zwischen Aufenthaltstiteln zur Ausübung der Beschäftigung und anderen Aufenthaltstiteln von Bedeutung. Nur für erstere besteht ein grundsätzliches Zustimmungserfordernis, ungeachtet dessen, dass auch die Inhaber anderer Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. War nach altem Recht ein Zustimmungserfordernis die Regel, so ist nunmehr eine Befreiung von der Zustimmungspflicht in zahlreichen Fällen insbes. bei qualifizierten Tätigkeiten vorgesehen. Darin spiegelt sich auch die weitgehende Aufgabe des Vorrangsprinzips, die nur noch bei einigen speziellen Tätigkeiten, bei denen eine generelle Kontrolle bzw. ein Schutz der inländischen Arbeitnehmer für erforderlich gehalten wird (z. B. saisonale Beschäftigung). Bei Beschäftigungen unabhängig von einer Berufsqualifikation kann ein Vorrangprinzip durch die BeschV wieder eingeführt werden, wenn die Arbeitsmarktsituation dies gebietet2. Im Allgemeinen beschränkt sich allerdings derzeit der Prüfungsumfang durch die Bundesagentur auf die Einhaltung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen.
Soweit das Vorrangprinzip nach der BeschV für die Erteilung der Zustimmung anzuwenden ist (derzeit saisonabhängige Beschäftigung (§ 15a), Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger (§ 26), Tätigkeit im Bereich Kultur und Unterhaltung (§ 25), Grenzgänger (§ 27)) kann auf die Grundsätze und Rechtsprechung zum bisher geltenden Recht zurückgegriffen werden. Für die Arbeitsmarktprüfung3 ist vom Arbeitgeber nachzuweisen, dass Bemühungen, bevorrechtigte Arbeitnehmer zu gewinnen, über einen angemessenen Zeitraum erfolglos geblieben sind4. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die Bundesagentur geführt werden. Liegen offensichtliche Anhaltspunkte vor, dass die mögliche Einstellung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers durch sachlich und objektiv nicht gerechtfertigte Anforderungen an die Besetzung der Stelle verhindert werden soll, wird keine Zustimmung erteilt. Die Dauer der Arbeitsmarktprüfung orientiert sich im Wesentlichen am Anforderungsprofil des Stellenangebots und dem damit verbundenen Umfang der Vermittlungsbemühungen. Ausnahmsweise kann eine Zustimmung erteilt werden, wenn der Arbeitgeber aus besonderen, objektiven und sachlich gerechtfertigten Gründen, die in seinem individuellen Geschäftsinteresse liegen, die Beschäftigung eines bestimmten Ausländers anstrebt und wenn durch die Nichterteilung der Zustimmung für diesen Ausländer keine Entlastung des Arbeitsmarkts für bevorrechtigte Arbeitnehmer eintreten würde5.
263Für Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit entfällt das Zustimmungserfordernis, wenn durch gesetzliche Regelung (d. h. im Aufenthaltsgesetz) oder in der BeschV oder in Ausnahmefällen in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung darauf verzichtet wird. Für aufenthaltserlaubnisfreie Beschäftigungen (z. B. saisonabhängige Beschäftigung) wird die Bundesagentur durch eine Zuständigkeit zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder einer Zustimmung zur Beschäftigung (z. B. Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) beteiligt. Das AufenthG unterscheidet in § 39 für die Zustimmungserfordernisse bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit zwischen Fachkräften (§§ 18 bis 18b) und Beschäftigungen unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft (§ 19, 19b, 19c Abs. 3 oder 19d Abs. 1 Nr. 1). Die unterschiedlichen Voraussetzungen werden jeweils bei den nachfolgenden Abschnitten gesondert erörtert, soweit nicht ein Zustimmungserfordernis gänzlich entfällt (z. B. Blaue Karte, Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte).
264Bestimmte in der BeschV aufgeführte, in der Regel kurzfristig oder vorübergehend wahrgenommene Erwerbstätigkeiten von geringem Ausmaß werden aus verfahrensökonomischen Gründen in der BeschV nicht als „Beschäftigung“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes definiert und unterliegen daher keiner Zustimmungspflicht durch Ausländerbehörden und Bundesagentur. Aufenthaltsrechtlich handelt es sich dann nicht um einen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, mit der Folge, dass z. B. eine visumfreie Einreise für Positivstaater möglich ist oder Inhaber eines Schengen-Visums trotz Ausübung derartiger Tätigkeiten keine Aufenthaltserlaubnis benötigen.
Ob ein Aufenthaltstitel im Übrigen erforderlich ist, beurteilt sich – trotz der irreführenden Überschrift „Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel“ nicht nach § 30 BeschV, sondern nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften).
265Was nicht als Beschäftigung gilt, wird in § 30 BeschV abschließend definiert. Darunter fallen u. a. Tätigkeiten von Führungskräften und Geschäftsreisenden (§§ 3, 16 BeschV), die bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden. Dasselbe gilt für Tätigkeiten im Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, karitative oder religiöse Tätigkeiten, Beschäftigung in Freiwilligenprogrammen, Weiterbildungspraktika, betriebliche Weiterbildung, journalistische Tätigkeit, Werklieferungsverträge, Internationaler Straßen- und Schienenverkehr, wissenschaftliche, künstlerische und sportliche Aktivitäten und sonstige typischerweise vorübergehende Aktivitäten als Reiseleiter, Dolmetscher, Fotomodell, Beschäftigungen bei internationalen Sportveranstaltungen, sofern sie bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden (vgl. § 30 Nr. 2 BeschV). Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten ferner Tätigkeiten bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen von Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (§ 30 Nr. 3 BeschV).
266Die BeschV regelt den Anwendungsbereich des Zustimmungsverfahrens, den Prüfungsumfang, Befreiungen, das Verfahren und die inhaltliche Ausgestaltung von Zustimmungen. Die Zustimmung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel, kenntlich gemacht durch den Aufenthaltszweck, erteilt. Die Zustimmung kann auf eine bestimmte Dauer, Art der beruflichen Tätigkeit, bestimmte Arbeitszeiten und den Betrieb oder Arbeitgeber beschränkt werden (vgl. § 34 BeschV). Für Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung gelten besondere Anforderungen (§ 34 Abs. 3 BeschV).
267Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie im Regelfall mit Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Für Änderungen einer Beschränkung ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Ausübung einer anderen als der erlaubten Erwerbstätigkeit ist ohne Erlaubnis unzulässig. Unschädlich ist der Wechsel des Aufenthaltstitels bei Fortsetzung der gleichen Beschäftigung, da die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung für jeden Aufenthaltstitel gilt (ebenso für Asylbewerber und Duldungsinhaber). Bei Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber entfällt eine Vorrangprüfung, soweit sie ansonsten erforderlich gewesen wäre (z. B. Haushaltshilfe, Beschäftigung von Asylbewerbern und Duldungsinhabern). Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten (z. B. saisonabhängige Beschäftigung) gilt dies nicht.
268Ein Aufenthaltstitel kann mit Bedingungen erteilt und verlängert sowie nachträglich mit Auflagen verbunden werden. Aus der Systematik der Bestimmungen des AufenthG folgt jedoch, dass für die im Rahmen der Prüfungskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stehenden Beschränkungen die Bundesagentur ausschließlich zuständig ist. Eine eigene Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke zu beschränken oder in Bezug auf die Dauer und die Art der beruflichen Tätigkeit festzulegen, ist nur insoweit nach § 39 AufenthG nicht der Bundesagentur vorbehalten, als es sich nicht um beschäftigungsrechtliche Belange handelt, sondern um die Gewährleistung ausländerpolitischer Interessen, wie z. B. die Einhaltung ausländerrechtlicher Aufenthaltsbeschränkungen.
269Ausländer, die eine Blaue Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sind bei der Aufnahme oder Fortsetzung einer qualifizierten Beschäftigung von einer ansonsten bestehenden Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur befreit, wenn sie entweder seit zwei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben (nicht erforderlich ist die Fortsetzung derselben Beschäftigung) oder die sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder aufgrund einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber) im Bundesgebiet aufhalten6. Bei einem langjährigen, wenn auch nur geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet oder bei einer Vorbeschäftigung verliert das öffentliche Interesse an einer Überprüfung der beschäftigungsrechtlichen Belange, die mit dem Zustimmungserfordernis der Bundesagentur verfolgt werden, gegenüber dem privaten und öffentlichen Interesse an einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts und verfahrensökonomischen Erwägungen an Bedeutung. Der Gesetzgeber stellt daher die Aufnahme der Beschäftigung vom Zustimmungserfordernis und den damit jeweils verknüpften Voraussetzungen, wie z. B. Vorrangprinzip oder Nachweis vergleichbarer Arbeitsbedingungen (was nicht bedeutet, dass materiellrechtlich ungleiche Bedingungen arbeitsrechtlich zulässig sind) frei.
270Zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens hat ein Arbeitgeber der Bundesagentur Auskünfte über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen (§ 39 Abs. 4 AufenthG). Die Auskunftspflicht besteht nach ihrem Zweck nicht nur, wenn die Zustimmungspflichtigkeit der Beschäftigung feststeht, sondern auch, wenn die Bundesagentur zur Prüfung verpflichtet ist, ob eine Beschäftigung zustimmungspflichtig ist. Die Auskunftspflicht gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3 (Ausbildung), 5 (humanitäre Gründe) oder 7 (Besondere Aufenthaltsrechte) eine Zustimmung zur Beschäftigung erforderlich ist.
271Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass entweder die übersandten Unterlagen nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt hat. Im Falle des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a gilt eine verkürzte Frist von einer Woche.
III.Unselbstständige Beschäftigung als Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung (§§ 18 bis 18b AufenthG)
1.Allgemeine Voraussetzungen
272Die Zulassung ausländischer Fachkräfte, also von Ausländern, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung begehren, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. Mit dieser Beschreibung der Zielsetzung wird nicht nur ein rechtspolitischer Kern des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3) umschrieben, sondern zugleich eine für die Anwendung des Gesetzes verbindliche Leitlinie vorgegeben. Das Gesetz ist daher auf die dauerhafte Anwesenheit (Einwanderung) von Fachkräften unter voller Integration in Arbeitswelt und Gesellschaft ausgerichtet.
273Bei der Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zum Zwecke der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung auf der Grundlage einer mindestens zweijährigen Ausbildung oder einer akademischen Ausbildung voraussetzt. Als Fachkraft definiert § 18 Abs. 3 Ausländer, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen.
274Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (Fachkraft), erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation oder eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses;
2. Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1);
3. Zustimmung der Bundesagentur, sofern keine Befreiung vom Zustimmungserfordernis kraft Gesetzes oder BeschV;
4. unselbstständige Beschäftigung;
5. für die Beschäftigung ist eine qualifizierte Berufsausbildung notwendig (Abs. 4). Qualifiziert ist eine Berufsausbildung, wenn sie einen mindestens zweijährigen Ausbildungsgang voraussetzt;
6. falls erforderlich Berufsausübungserlaubnis (z. B. Approbation).
275Für Ausländer gelten nach Vollendung des 45. Lebensjahres zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen ein Gehalt in Höhe von mindestens 55 % der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung1 nachweisen (nur bei erstmaliger Anstellung). Ausnahmen sind möglich bei besonderem öffentlichen Interesse an der Beschäftigung. Bei dem Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung und Ausfüllung bedarf und einer vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt2. Grundsätzlich reicht ein ausschließlich privates Interesse des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers an der Beschäftigung nicht aus. Ein privates Interesse des Arbeitgebers kann allerdings dann zu einem öffentlichen, insbesondere einem wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interesse werden, wenn der Arbeitgeber plausibel darlegen kann, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region oder des spezifischen Betriebes, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist und an dessen Bestand und Weiterentwicklung ein allgemeines Interesse besteht, substantiell beiträgt.
Liegen die oben aufgeführten Voraussetzungen vor und besteht kein Ablehnungsgrund, so wird ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte nach § 18a oder § 18b für die Dauer von vier Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit erteilt. Ist der Arbeitsvertrag auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt, so wird der Aufenthaltstitel nur für diesen Zeitraum erteilt. Für Inhaber einer Blauen Karte wird der Geltungszeitraum auf die Dauer des Arbeitsvertrages befristet zuzüglich dreier Monate, wenn die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre beträgt (§ 18 Abs. 4 Satz 2). Allgemeine Ablehnungsgründe, die für alle Aufenthaltstitel gelten, sind in § 5 aufgeführt, spezielle in § 19 f.
Das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Hierdurch ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG zum Zweck der Arbeitssuche grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 20 AufenthG erfüllt sind3. Das Arbeitsplatzangebot muss konkret sein, d. h. es muss sich auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Arbeitsplatz beziehen und bereits so hinreichend präzisiert sein, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages feststeht. Verlangt wird hierfür, wie auch § 39 Abs. 4 AufenthG zeigt, dass es nachprüfbare Angaben hinsichtlich der Arbeitskonditionen, wie etwa zur Art der Beschäftigung, zur Arbeitszeit und zum Arbeitsentgelt enthält4.
276Der Aufenthaltstitel für eine Fachkraft kann nur für eine Beschäftigung erteilt werden, zu der die qualifizierte Beschäftigung den Ausländer befähigt (§ 18a, 18b Abs. 1). Für die Erteilung einer Blauen Karte gilt bezüglich der Art der Beschäftigung eine leicht abweichende Formulierung, wonach die Fachkraft „eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung“ ausüben wird. Damit wird die Schwelle der Kompatibilität zwischen der Qualifikation aufgrund der akademischen Ausbildung und dem ausgeübten Beruf etwas flexibler im Vergleich zu sonstigen Fachkräften. Während bei den Fachkräften allgemein erforderlich ist, dass sie nur diejenige Tätigkeit ausüben dürfen, für die sie durch eine Berufsausbildung qualifiziert sind, gilt für die akademisch ausgebildeten Inhaber einer Blauen Karte der Test der Angemessenheit des ausgeübten Berufs in Relation zur akademischen Ausbildung. Damit trägt der Gesetzgeber dem höheren Generalisierungsniveau einer wissenschaftlichen Ausbildung für den ausgeübten Beruf Rechnung, während bei der qualifizierten Berufsausbildung die in einem enger begrenzten Fachgebiet erworbenen Fachkenntnisse im Allgemeinen in Vordergrund stehen werden. Das Hochschulstudium in einem bestimmen Fachgebiet kann daher aufgrund der erworbenen Kenntnisse über wissenschaftliche Methoden auch für herausgehobene Positionen in verwandten Fachgebieten eine angemessene Ausbildung darstellen. Ob der Arbeitsplatz dem Abschluss angemessen ist, beurteilt sich danach, ob die mit dem Studium in Deutschland erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind und tatsächlich auch genutzt werden. Ein fachspezifischer Zusammenhang des absolvierten Studiums mit der Beschäftigung ist daher nicht unbedingt erforderlich, sofern die im Hochschulstudium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben genutzt werden und dies auch in der Art der Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen zum Ausdruck kommt.
277Für die Beschäftigung als Fachkraft muss der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung förmlich durch ein Zeugnis, Zertifikat, Diplom oder ähnliches nachgewiesen werden. Für die Prüfung der Vergleichbarkeit eines ausländischen Hochschulabschlusses oder einer Berufsqualifikation kann das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz v. 6.12.20115 herangezogen werden. Grundsätzliche Voraussetzung für nicht reglementierte Berufe ist gem. § 4 Abs. 1 BQFG, dass
1. ein im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt, und
2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
278Ob wesentliche Unterschiede bestehen, wird in § 4 Abs. 2 BQFG näher geregelt. Entsprechende Anforderungen gelten bei reglementierten Berufen. Zu berücksichtigen ist, dass das BQFG nur für die Berufe zur Anwendung kommt, für die der Bund eine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die Länder haben entsprechende Gesetze erlassen. Anwendbar ist das Gesetz insbesondere für Ausbildungsberufe im dualen System. Damit wird ein gesetzlicher Anspruch auf eine individuelle Überprüfung der Gleichwertigkeit der von Ausländern erworbenen Qualifikation geschaffen.
279Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder erforderlich ist und eine Bewertung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) nicht erfolgen kann, ist für die Frage, ob es sich um einen anerkannten Studienabschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (KMK) abzustellen. Im Übrigen sind die Maßstäbe des § 4 BQFG heranzuziehen. Danach muss der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegen. Ferner dürfen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Bei einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung, die eine akademische Ausbildung erfordert (§ 18b), wird danach differenziert, ob eine Blaue Karte mit den spezifisch nach der Blue Card-Richtlinie definierten Inhalten (einschließlich einer Mobilitätsberechtigung für andere Mitgliedstaaten) erteilt werden soll (§ 18b Abs. 2), oder eine „gewöhnliche“ Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1. Gegenüber dem Aufenthaltstitel nach § 18b Abs. 1 hat die Blaue Karte den Vorteil, dass sie zustimmungsfrei erteilt werden kann und dass ein Wechsel des Arbeitsplatzes nur in den ersten zwei Jahren eine Erlaubnis der Ausländerbehörden erfordert. Wird die Blaue Karte beantragt, ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dann nicht erforderlich, wenn für die Beschäftigung ein Gehalt von mindestens 2/3 der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt wird. Wird diese Schwelle nicht erreicht, so kann eine Blaue Karte mit Zustimmung der Bundesagentur in bestimmten „Mangelberufen“6 erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 % der Bemessungsgrenze erreicht.
2.Blaue Karte
280Für die Blaue Karte gelten aufgrund der unionsrechlichen Vorgaben der Blue Card-Richtline 2009/50 eine Reihe von besonderen Bestimmungen, die bei der Auslegung zu beachten sind. Über den unionsrechtlichen Standard hinaus und im Unterschied zu § 18b Abs. 1 besteht nach § 18b Abs. 2 ein Anspruch auf Erteilung, wenn die in § 18 und 18b niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. den Wortlaut „…wird … eine Blaue Karte erteilt“). Damit geht der Gesetzgeber über die Vorgaben der Blue Card-Richtlinie hinaus, die den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Festlegung von Quoten vorbehalten hat. Die Blue Card-Richtlinie erlaubt andererseits auch die Erteilung einer Blue Card für nicht akademische Abschlüsse. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber nicht Gebrauch gemacht, so dass bislang ausschließlich ein Hochschulabschluss zum Erwerb einer Blauen Karte befähigt.
281Die angestrebte Beschäftigung muss der Qualifikation „angemessen“ sein. Die Qualifikation als solche rechtfertigt daher die Erteilung der Blauen Karte noch nicht, wenn die ausgeübte Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung, d. h. ein Hochschulstudium nicht erfordert. Unschädlich ist, wenn ein Ausländer über den geforderten Hochschulabschluss hinaus weitere Abschlüsse und Berufserfahrungen aufweisen kann, die ihn als „überqualifiziert“ für eine Tätigkeit erscheinen lassen.
Die Vereinbarung eines der BeschV entsprechenden Mindestgehalts ist nach § 19a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen Karte. Die Festsetzung eines Mindestgehalts ist durch die Blue Card-Richtlinie (Art. 8 Abs. 3) zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten sind aber frei, ein höheres Gehaltsniveau festzulegen.
282Die Blaue Karte wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis kann jedoch kürzer sein, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt. Die Standardbefristung beträgt vier Jahre, wenn der Arbeitsvertrag über eine Dauer von vier Jahren oder längere Zeit gilt.
In den ersten zwei Jahren besteht kein Recht auf unbeschränkte Wahl des Arbeitsplatzes. Der Arbeitsmarktzugang bleibt auf diejenigen unselbstständigen Tätigkeiten beschränkt, die für die Erteilung einer Blauen Karte vorgeschrieben sind (insbesondere hoch qualifizierte Beschäftigung, Mindestgehalt usw.). Ein Wechsel des Arbeitsplatzes ist zwar grundsätzlich zugelassen, er bedarf aber einer Erlaubnis durch die Ausländerbehörden. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes erfordert im Allgemeinen eine Änderung einer zur Blauen Karte verfügten Nebenbestimmung zur Beschäftigung, in der Art der Tätigkeit und Arbeitgeber bestimmt sind. Sind die allgemeinen Voraussetzungen, die nach § 18b AufenthG für die Erteilung einer Blauen Karte vorgeschrieben sind, erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Auch insoweit bedarf es keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Nach Ablauf von zwei Jahren ist die Beschränkung beim Arbeitsplatzwechsel erlaubnisfrei möglich. Der freie Wechsel des Arbeitsplatzes beinhaltet jedoch keine völlige Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen. Erhalten bleibt nicht nur die Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs auf eine der Qualifikation „angemessenen“ Beschäftigung, sondern auch die Notwendigkeit der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Blauen Karte nach § 18b Abs. 2 AufenthG. Ein Inhaber einer Blauen Karte, der eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer „gewöhnlichen“ Erwerbstätigkeit anstrebt, bedarf daher einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG.
Inhaber einer Blauen Karte können gleichzeitig die Berechtigung für eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihres Aufenthalts in Deutschland erwerben. Gegenüber „gewöhnlichen“ Drittstaatsangehörigen gibt es eine Reihe von Privilegierungen, insbesondere bei der Kumulierung der Aufenthaltszeiten, um die vorgeschriebene Gesamtaufenthaltsdauer von fünf Jahren nachweisen zu können. Ausreichend ist danach ein mindestens 18-monatiger Voraufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Verbindung mit einem unmittelbar vor Einreichung des Antrags zurückgelegten zweijährigen Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte in Deutschland. Die restlichen 18 Monate können auf einen Auslandsaufenthalt außerhalb der EU angerechnet werden (vgl. § 9 b Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
Wird ein Aufenthaltstitel für eine qualifizierte Berufsausbildung nach §§ 18a oder 18b Abs. 1 beantragt, so entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen, unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze. Grundsätzlich ist bei Erfüllung der sonstigen ausländerrechtlichen Voraussetzungen insoweit das Erfordernis der vorherigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von maßgeblicher Bedeutung. Für die Blaue Karte besteht im Allgemeinen kein Zustimmungserfordernis, sofern das Gehaltsniveau die Schwelle des § 18b Abs. 2 Satz 1 erreicht. Die Entscheidung über die beschäftigungsrechtliche Zustimmung der Bundesagentur, die intern als Bestandteil des einheitlichen ausländerrechtlichen Verfahrens gegenüber der Ausländerbehörde erklärt wird, richtet sich nach § 39 AufenthG.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in alleiniger Verantwortung festzulegen, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit und ggfs. Beschäftigungsnotwendigkeit für einen Ausländer und mithin die Voraussetzungen für eine Zustimmung aufgrund der Vorgaben des § 39 Abs. 2 bis 6 und der BeschV gegeben sind. Die Ausländerbehörde hat demgegenüber die ausländerrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen1. Die Abgrenzung kann allerdings im Einzelfall Schwierigkeiten aufwerfen, da § 18 Abs. 1 AufenthG die Ermessensentscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 18 Abs. 1 (Erfordernisse des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt) koppelt, ohne hierbei zwischen spezifisch ausländerrechtlichen (Ausländerbehörden) und beschäftigungsrechtlichen Belangen (Bundesagentur für Arbeit) zu unterscheiden.
Im Regelfall wird die Ausländerbehörde nach Prüfung der allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen und der Beurteilung sonstiger ausländerpolitischer Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfen sind, im Falle einer positiven Beurteilung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, steht damit fest, dass spezifisch arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte, deren Prüfung der Bundesagentur für Arbeit obliegt, der positiven Bescheidung des Antrags nicht entgegenstehen (§ 18 Abs. 2). Eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird nur noch dann in Frage kommen, wenn zwischenzeitlich entweder aufgrund einer Änderung der Umstände oder aufgrund neuer Erkenntnisse eine Erteilungsvoraussetzung entfallen ist oder eine abweichende Ermessensentscheidung geboten ist.
283Ist eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich, so kann der Aufenthaltstitel auch dann versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Abs. 2 oder 3 (insbes. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 404 SGB III, unseriöse, insolvente oder kriminell agierende Arbeitgeber), die ansonsten im Rahmen des Zustimmungsverfahrens von der Bundesagentur überprüft werden, vorliegt. Im Umkehrschluss zu § 18 Abs. 2 2. Halbsatz ist die Ausländerbehörde aber nicht befugt, den Aufenthaltstitel aus einem sonstigen, in den Kompentenzbereich der Bundesagentur fallenden Grund (z. B. ungünstigere Arbeitsbedingungen) zu versagen.
284Die in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich vorgesehene Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfordert eine Arbeitsmarktprüfung, die in § 39 Abs. 2 AufenthG näher geregelt ist. § 39 unterscheidet dabei zwischen der Zustimmung zur Beschäftigung von Fachkräften nach §§ 18a oder 18b (§ 39 Abs. 2) und Beschäftigungen unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft (§ 39 Abs. 3 und Abs. 6). Aus der Systematik des Gesetzes folgt, dass das AufenthG keine allgemeine generalklauselartige Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit kennt, die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erteilen. Auch die in § 39 Abs. 2 bis 6 AufenthG geregelten Tatbestände sind an die in § 18 AufenthG näher geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung gebunden.
285Für die Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a oder 18b Abs. 1 bedarf es nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–4 AufenthG einer individuell gestalteten Prüfung, ob
– sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird;
– sie eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt;
– ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt;
– in der BeschV vorgesehene zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
286Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Damit soll zum einen der Ausländer vor Ausbeutung geschützt, zum anderen ein Verdrängungseffekt zu Ungunsten bevorrechtigter Arbeitnehmer verhindert werden. Zu den Arbeitsbedingungen gehören u. a. Beginn und gegebenenfalls Ende des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitsort, Bezeichnung bzw. Beschreibung der zu erledigenden Tätigkeit, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, jährliche Urlaubsdauer, Überstundenregelung usw.2. Ungünstige Arbeitsbedingungen liegen insbesondere vor, wenn bei Vorhandensein eines Tarifvertrags der tarifliche Lohn unterschritten wird oder mangels eines Tarifvertrags der für die betreffende Tätigkeit übliche Lohn nicht gezahlt wird.
IV.Forscher
1.Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
287Mit der Schaffung eines besonderen Aufenthaltstitels zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in § 18d AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.20071 wird die sog. Forscherrichtlinie2 (mittlerweile ohne wesentliche Änderungen ersetzt durch die REST-Richtlinie 2016/801) umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist die Förderung der Mobilität, so dass Drittstaatsangehörige ein Forschungsprojekt in mehreren Mitgliedstaaten durchführen können, ohne dort auf Zulassungsschwierigkeiten zu stoßen. § 18d AufenthG setzt im Wesentlichen die materiellen Regeln der Richtlinie über die Voraussetzungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Forscher, die Anforderungen, die an die Forschungseinrichtungen gestellt werden und den Inhalt der Aufenthaltserlaubnis um. Die detaillierten Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Forschungseinrichtungen, die Aufnahmevereinbarungen und das Verfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels sind mit den §§ 38a bis 38f AufenthV umgesetzt3 worden.
288Gemäß § 18d Abs. 1 AufenthG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung, wenn neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (soweit sie nicht durch § 18d AufenthG modifiziert sind) die in Absatz 1 genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Danach wird einem ausländischen Forscher eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
– er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer hierfür anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen hat (Nr. 1a), oder er eine Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungsreinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt, und
– die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung für den Lebensunterhalt und eine evtl. Abschiebung des Ausländers entstehen. Von dieser Voraussetzung soll bei Forschungseinrichtungen abgesehen werden, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden oder nach Ermessen, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse wird man dann annehmen können, wenn das Forschungsvorhaben ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder wenn ein Forschungsvorhaben im Auftrag öffentlicher Stellen durchgeführt wird. Liegt eine Feststellung des Bundesamts vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Erklärung gebunden, soweit nicht ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erklärung nicht mehr den Tatsachen entspricht.
289Gemäß § 18d Abs. 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr oder, wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, für die Dauer des Forschungsvorhabens ausgestellt. Längere Fristen gelten für die Durchführung von Unions- oder multilateralen Forschungsvorhaben mit Mobilitätsmaßnahmen.
290Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist zur Aufnahme der Forschungstätigkeit, bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre berechtigt. Die Formulierung ist mehrfach im Hinblick auf die Festlegung des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis auf ein bestimmtes „Forschungsvorhaben“ geändert worden. Insbesondere für die Erteilung eines Forscheraufenthaltstitels bei privaten Forschungseinrichtungen hat sich die Festlegung auf ein bestimmtes „Forschungsprojekt“ als nachteilig erwiesen, weil grundsätzlich eine Änderung des Projekts zum Wegfall des Aufenthaltstitels hätten führen können. Andererseits haben sich private Forschungsunternehmen zurückhaltend gezeigt, da sie nicht zu einer Preisgabe von Einzelheiten eines Forschungsvorhabens aus wettbewerblichen Gründen bereit waren. Die geltende Fassung spricht in § 18d Abs. 1 AufenthG von einer Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens, stellt aber zugleich klar, dass Änderungen des Forschungsvorhabens nicht zu einem Wegfall der Berechtigung führen4.
291Die Aufnahmevereinbarung muss eine Verpflichtung des Forschers enthalten, das Forschungsprojekt durchzuführen und die Verpflichtung der Einrichtung, den Forscher zu diesem Zweck aufzunehmen. Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sieht § 38f AufenthV für die Wirksamkeit des Abschlusses der Aufnahmevereinbarung eine Reihe von Bedingungen vor. Dazu gehören im Wesentlichen neben den erwähnten Verpflichtungen des Forschers und der Forschungseinrichtung Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt. Zwingend vorgesehen ist ferner eine Klausel, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG erteilt wird. Neben diesen, in die Aufnahmevereinbarung aufzunehmenden Angaben sieht § 38f AufenthV zudem zwingend Prüfungskriterien vor, die von der Forschungseinrichtung zu beachten sind. So dürfen Fragen des Zwecks, der Dauer und Finanzierung des Forschungsvorhabens nicht offen sein, wenn die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wird (§ 38f Abs. 2 Nr. 1 AufenthV). Ferner gehört hierzu die Prüfung der Qualifikation des Forschers im Hinblick auf den Forschungsgegenstand. Der Forscher muss in der Regel den hierfür notwendigen Hochschulabschluss haben, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht (§ 38f Abs. 2 Nr. 2 AufenthV).
292Weiteres Prüfkriterium ist die Sicherung des Lebensunterhaltes des Forschers (§ 38f Abs. 2 Nr. 3 AufenthV). Die REST-Richtlinie 2016/801 (Art. 7 Abs. 1e) konkretisiert dies dahingehend, dass der Forscher während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen Finanzmittel entsprechend den von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck bekannt gegebenen Mindestbetrag verfügen muss, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaates in Anspruch nehmen muss. Hierzu gehört ferner, dass der Forscher während seines Aufenthalts über eine Krankenversicherung verfügt, die alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates abgedeckt sind.
293Weitere Voraussetzung ist, dass sich die anerkannte Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedstaat und eine Abschiebung des Ausländers entstehen können. Diese Verpflichtungserklärung mit ihren Konsequenzen versteht sich als Gegengewicht zu der weitgehenden Einbindung in und erheblichen Verantwortung der Forschungseinrichtungen für das Auswahl- und Zulassungsverfahren der Forscher und zugleich als Mittel der Missbrauchsvorbeugung5. Gemäß § 18d Abs. 3 AufenthG ist auch eine globale Kostenübernahmeerklärung für alle Ausländer, denen aufgrund einer Aufnahmevereinbarung ein Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG erteilt wird, zulässig. Erforderlich ist aber, dass Umfang und Reichweite der Erklärung hinreichend präzisiert sind und den Voraussetzungen der AufenthV entsprechen.
294Öffentliche Stellen sind insbesondere die Ausländerbehörden und Sozialbehörden, nicht aber private Organisationen, die mit öffentlichen Mitteln zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben finanziert werden. Für den Begriff des Lebensunterhalts können die im SGB verwendeten Begriffe neben der unionsrechtlichen Definition des Begriffs herangezogen werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassen nach §§ 19 ff. SGB II die Regelleistungen sowie Leistungen für Mehrbedarfe, für Unterkunft und Heizung und darüber hinausgehende Leistungen zur Deckung eines besonderen Bedarfs.
295§ 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthV verpflichtet („soll“) zur Anerkennung, wenn eine öffentliche oder private Einrichtung im Inland Forschung betreibt. Der Begriff Forschung ist in § 38a Abs. 1 Satz 2 AufenthV definiert. Mit der Einbeziehung der Findung neuer Anwendungsmöglichkeiten ist die Legaldefinition absichtlich so weit gewählt, dass auch Entwicklungstätigkeiten von Industrieunternehmen als Forschung im Sinne von § 18d AufenthG qualifiziert werden können. Dies entspricht auch der Zwecksetzung der Forscherrichtlinie, die nicht nur den „Forscher“ im Sinne der Grundlagenforschung im Blickfeld hat, sondern auch die praktische Nutzanwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Voraussetzung dafür, dass von „Forschung“ einer Einrichtung gesprochen werden kann, ist die Anwendung wissenschaftlicher Methoden durch Forscher, die den herkömmlichen Qualifikationsanforderungen im Hinblick auf die Anwendung wissenschaftlicher Methoden entsprechen. Insofern erscheint die Definition in § 38a Abs. 1 AufenthV zu breit, als jede systematisch betriebene, schöpferische Tätigkeit bereits als Forschung definiert wird.
296Schließlich dürfen gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken keine Ausschlussgründe bestehen. Neben den in § 5 AufenthG aufgeführten allgemeinen Versagungsgründen sieht auch Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie als Zulassungsbedingung vor, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird. Dementsprechend kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit abgelehnt werden. Der Wortlaut der Bestimmung und ein Vergleich mit ordre-public-Bestimmungen in anderen Richtlinien der EU zeigt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zwar nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegen ist, den Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 6 der RL aber ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
297In Abweichung von der Vorgängerregelung enthält § 18d keine Aufzählung von Fällen, in denen eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken von vornherein ausscheidet. Inhaltlich ergibt sich hieraus keine wesentliche Änderung, da die Ausschlussgründe nunmehr in Anlehnung an die Systematik der REST RL 2016/801 (Art. 20) zusammenfassend in § 19f Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 geregelt sind. Spezielle Ablehnungsgründe sind insbes. in § 19f Abs. 2 vorgesehen. Ausgeschlossen sind danach Ausländer
1. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzen, der nicht aufgrund des § 23 Abs. 2 oder 4 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben; gleiches gilt, wenn sie einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt haben und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,
3. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden, oder
4. die als entsandte Arbeitnehmer unter die EU-Entsenderichtlinie 2018/957 fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland.
298Ferner sind ausgeschlossen Ausländer, deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Vollzeit-Promotionstudiums ist (§ 19f Abs. 3 Satz 2) oder die in einem EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat (Asylbewerber, vgl. Nr. 1), sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, oder deren Abschiebung in einem EU-Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde (§ 19f Abs. 1 Nr. 1 bis 3). Weitere Ausschlussgründe gelten für zweifelhafte Aufnahmeeinrichtungen, insbes. wenn die „Forschungseinrichtung“ in Wahrheit primär die Erleichterung der Erlangung eines Aufenthaltstitels bezweckt.
299Für Ausländer, die in einem EU-Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannt sind, sieht nunmehr § 18d Abs. 6 ausdrücklich die Möglichkeit der Erteilung einer Forscheraufenthaltserlaubnis vor, wenn sich der Ausländer nach Erteilung der Schutzberechtigte mindestens zwei Jahre in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Für Personen, die sich als Asylbewerber oder Inhaber einer Duldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, ergibt sich daraus im Umkehrschluss entsprechend der REST-Richtlinie ein Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2.Mobiler Forscher (§ 18c AufenthG)
300Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher, die durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, erwerben grundsätzlich nach der REST-Richtlinie 2016/801 ein Mobilitätsrecht. Eine kurzfristige Mobilität für die Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen ist aufenthaltserlaubnisfrei möglich. Die deutsche aufnehmende Forschungsorganisation muss lediglich dem Bundesamt und den zuständigen Behörden des anderen EU-Mitgliedstaats die Absicht, einen Teil der Forschungstätigkeit in Deutschland wahrnehmen zu wollen, mitteilen. Zu beachten ist hierbei, dass die Mitteilung schon zu dem Zeitpunkt der Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat, spätestens aber zum Zeitpunkt, wo der deutschen Forschungseinrichtung die Mobilitätsabsicht bekannt wird, erfolgen muss. Sofern Einreise und Aufenthalt auf der Grundlage der Mitteilung an das Bundeamt nicht abgelehnt wird, darf der Ausländer jederzeit (im Fall der gleichzeitigen Mitteilung und Antragstellung) innerhalb der Gültigkeitsdauer seines ausländischen Aufenthalts als Forscher nach der RL 2016/801 (ein anderer Aufenthaltstitel ist nicht ausreichend) einreisen und sich zum Zwecke der Forschung in Deutschland aufhalten. Erfolgt die Mitteilung erst später, so ist die Einreise nach Zugang der Mitteilung möglich (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2). Details und Voraussetzungen sind in § 18e in Anlehnung an die RL 2016/801 geregelt. Werden Einreise und Aufenthalts nach § 19 Abs. 5 abgelehnt, so erlischt das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Ausübung einer Forschungstätigkeit kraft Gesetzes. Die dem Ausländer auszustellende Bescheinigung wird unwirksam. Für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sind die Ausländerbehörden zuständig.
301Ist eine Forschungstätigkeit als mobiler Forscher für einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen und höchstens ein Jahr im Bundesgebiet geplant, so wird eine zustimmungsfreie Aufenthaltserlaubnis ausgestellt (§ 18f). Voraussetzungen sind ein Besitz eines Aufenthaltstitels als Forscher, der für die Dauer des Verfahrens gültig ist und eine Aufnahmevereinbarung zusätzlich zur Kopie eines Passes. Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist die ausländische Aufenthaltserlaubnis als Forscher weiterhin gültig, so gelten, bevor über den Antrag entschieden wird, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (nur Forschungstätigkeit) für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt. Der Forscher darf daher allein aufgrund der vollständigen Antragsunterlagen einreisen.
302Eine Kombination von aufenthaltserlaubnisfreier Tätigkeit nach § 18e als kurzfristig mobiler Forscher mit der Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher nach § 18f wird dadurch ausgeschlossen, dass eine zu einer Mitteilung nach § 18e Abs. 1 Satz 1 parallele Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f abgelehnt wird. Nicht ausgeschlossen ist dagegen eine Verlängerung des Zeitraums des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts zum Zweck der Forschung durch anschließende Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher. Der Antrag muss in diesem Fall mindestens 30 Tage vor Ablauf des Aufenthalts nach § 18e vollständig vorliegen.
V.Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c)
Fall 16: Der Inder I, der einen BA in IT an einer staatlichen Universität in Dehli besitzt, und seit zwei Jahren im Besitz einer Blauen Karte als Softwarentwickler bei einer kleinen Firma in Deutschland ist, möchte eine ihm angebotene Stelle als IT-Spezialist mit einem höheren Gehalt von 6.000. Euro monatlich in einem international tätigen Konzern annehmen und beantragt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag des I ab mit der Begründung, dass I zwar ausgezeichnete Englischkenntnisse besitze und Berufserfahrung als software Entwickler gesammelt habe, sich aber nur auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne und daher keine ausreichende Integration in die deutschen Lebensverhältnnisse gegeben sei.
Fall 17: Der türkische Staatsangehörige T, der ein Studium der Biologie in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat, bewirbt sich im Anschluss an eine zweijährige Tätigkeit als Mitarbeiter eines privaten biologischen Forschungsinstituts für eine Stelle als Vertriebsleiter/Türkei bei einem kleinen deutschen Unternehmen, das sich auf die Lieferung gentechnisch veränderter Pflanzen mit Absatzmärkten im Ausland und insbes. der Türkei spezialisiert hat. Ausgewiesen ist ein Anfangsgehalt von 55.000 Euro jährlich. Das Unternehmen möchte T die Stelle anbieten. Die Ausländerbehörde lehnt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung ab, die Stellung als Vertriebsleiter qualifiziere ihn nicht als hoch qualifizierte Fachkraft. Auch habe er keinen Integrationskurs absolviert. Außerdem erfülle er schon im Hinblick auf die Höhe des angebotenen Gehalts die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG nicht. Zu Recht?
303Fachkräfte nach § 18a, 18b oder 18d (Forscher) haben nach 4-jährigem Aufenthalt, mindestens 48 Monaten Beiträge zur gesetzlichen oder freiwilligen Rentenversicherung oder vergleichbaren Altersicherungssystemen, ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache, Sicherung des Lebensunterhalts, keinen entgegenstehenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Wohnung und Integrationskurs einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, ohne dass es der Zustimmung der Bundesagentur bedürfte. Weitere Voraussetzung ist ein Arbeitsplatz nach §§ 18a, 18b oder 18d. Es muss eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung vorliegen. Eine Beschäftigung oder die Tätigkeit als Praktikant in einem Unternehmen entspricht nicht dem Typus des Arbeitsplatzes, der die Erteilung eines unbefristeten und unbeschränkten Aufenthaltstitels rechtfertigt. Vielmehr muss ein qualifiziertes Aufgabengebiet mit der Anstellung verbunden sein.
304Für Inhaber der Blauen Karte gilt eine herabgesetzte Zahl von 33 Beschäftigungsmonaten und der Leistung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung oder Aufwendungen für vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung. Für die deutschen Sprachkenntnisse sind hier „einfache Kenntnisse der deutschen Sprache“ ausreichend, möglicherweise dadurch veranlasst, dass in manchen technischen Branchen die Fachsprache Englisch ist. Hat der Inhaber der Blauen Karte mit „ausreichenden“ Kenntnissen einen höheren Level an deutschen Sprachkenntnissen erreicht, verkürzt sich die erforderliche Beschäftigungsdauer auf 21 Monate. Zeiten einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit sind nicht anrechenbar auf die Gesamtdauer der Beschäftigung. Dadurch wird die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten, die durch eine Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sind, nicht ausgeschlossen.
305Mit § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird wie bisher (§ 19 AufenthG a. F.) die Möglichkeit geschaffen, Absolventen inländischer Hochschulen oder Berufsschulen (berufliche Qualifikation) eine Niederlassungserlaubnis abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bereits nach zwei Jahren zu gewähren, sofern sie über einen Aufenthaltstitel als Fachkraft verfügen. Die Vorschrift soll einen Anreiz geben, sich nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder Studium in Deutschland niederzulassen. Der Begriff des inländischen Studiums bestimmt sich nach den Hochschulgesetzen der Länder. Eine einer Hochschule vergleichbare Ausbildungseinrichtung liegt nur vor, wenn die Anforderungen an Dauer und Qualität der Ausbildung mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen vergleichbar sind. Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Ausbildung ein Qualifikationsniveau erreicht, das demjenigen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen gleichsteht.
306Als Studium im Sinne des § 18c AufenthG gilt jeder Ausbildungsgang, der vergleichbar ist mit einem akademischen Studium an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, das zugleich eine Berufsqualifikation begründet. Der berufsqualifzierende Charakter ergibt sich mittelbar daraus, dass für die Qualifikation als „Fachkraft“ ein der Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz erforderlich ist. Ausreichend für ein inländisches Studium im Sinne des § 18c AufenthG sind auch neue Ausbildungsgänge, die nicht den herkömmlichen akademischen Ausbildungen entsprechen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Studium oder die Berufsausbildung müssen erfolgreich abgeschlossen worden sein, was in der Regel das Bestehen einer Abschlussprüfung oder den Erwerb eines akademischen Grades voraussetzt, bei dem überprüft wird, ob die für eine berufliche Betätigung, zu der der Studiengang oder die berufliche Qualifikation vorbereiten soll, erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen erworben worden sind. Der erfolgreiche Abschluss setzt ferner voraus, dass zumindest ein wesentlicher Teil des inländischen Studiums in Deutschland absolviert worden ist. Die Absolvierung eines reinen Fernstudiums reicht zur Erfüllung der Anforderungen des Abschlusses eines inländischen Studiums im Allgemeinen nicht aus.
307Weitere Voraussetzung ist der Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG seit zwei Jahren. Aufenthaltszeiten, die aufgrund anderer Aufenthaltstitel zurückgelegt worden sind, sind nicht berücksichtigungsfähig. Privilegiert werden sollen nur Ausländer, die sich beruflich in Deutschland qualifiziert haben und anschließend in Deutschland eine entsprechende berufliche Position erlangt haben. Nicht ausreichend ist daher der Aufenthalt aufgrund eines Aufenthaltstitels, der zu humanitären Zwecken oder zum Zweck des Familiennachzugs erlangt worden ist, auch wenn er zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes berechtigt. Die Aufenthaltsdauer muss ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren angedauert haben.
308Der Ausländer muss in einem ungekündigten qualifizierten Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Arbeitsplatz muss dem Abschluss angemessen sein. Kriterien sind die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit, die Höhe der Bezahlung, die für die Ausübung der betreffenden Beschäftigung allgemein geltenden Qualitätsanforderungen, d. h. die Absolvierung eines Studiums oder qualifizierte Berufausbildung. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG soll nach dem Zweck der Vorschrift die Dauerniederlassung erfolgreicher Absolventen begünstigen. Daher muss auch die Beschäftigung mit dem in Deutschland absolvierten Studium in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
309Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hat das Gesetz die ansonsten erforderlichen Beiträge für eine Rentenversicherung oder Vorsorgeeinrichtung auf 48 oder 33/21 (Blaue Karte) bzw. 24 Monate Pflichtbeiträge verkürzt. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Beiträge oder Leistungen während der Zeit des erforderlichen Aufenthalts erbracht worden sind. Entscheidend ist, ob ein erforderliches Mindestmaß an eigenen Beitragsleistungen nachgewiesen wird, um dem Risiko einer Einwanderung in die Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland zu begegnen. Diese Beiträge müssen tatsächlich geleistet worden sein und entsprechend durch Bescheinigungen nachgewiesen werden.
310Nach § 18c Abs. 1 Nr. 5 AufenthG müssen ferner die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG (Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) erfüllt werden, soweit nicht nach den speziellen Regelungen des § 18 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AufenthG eine Modifikation geboten ist. Die Vorschriften, auf die § 18c Abs. 1 Nr. 5 AufenthG Bezug nimmt, machen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Sicherung des Lebensunterhalts, der Abwesenheit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Erfüllung der beschäftigungsrechtlichen Anforderungen, von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und ausreichenden Wohnraums für den Antragsteller und die Familie abhängig. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen gelten die gleichen Maßstäbe, wie auch für Antragsteller einer allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.
311Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 6 AufenthG festgelegt sind, kann von den Integrationsvoraussetzungen dispensiert werden. Die entsprechende Anwendbarkeit ermöglicht eine Berücksichtigung der spezifischen Situation von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu denjenigen Ausländern, die aufgrund langer Aufenthaltsdauer und des erreichten Integrationsstandes eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beanspruchen. Vorgesehen ist insbesondere eine Dispensierung von den Sprachanforderungen und der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs im Falle körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung. Darüber hinaus kann vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts und der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Altersversicherung entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG dispensiert werden.
312Hochqualifizierte Fachkräfte können nach § 18c Abs. 3 in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis ohne Erfüllung einer bestimmten Aufenthalts- oder Beschäftigungsdauer und weitgehend befreit von den allgemeinen Anforderungen des § 9 Abs. 2 mit der einzigen Ausnahme des § 9 Abs. 2 Nr. 4 (Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) erhalten. § 18c Abs. 3 AufenthG bietet damit in Anknüpfung an § 19 a. F. die Möglichkeit, besonders qualifizierten Ausländern bereits bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Daueraufenthaltsrecht in Form der Niederlassungserlaubnis zu geben. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft. Durch sie soll dem Bedürfnis Deutschlands, hoch qualifizierte Arbeitskräfte zu rekrutieren, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, Rechnung getragen werden. Hochqualifizierten Fachkräften soll damit die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten werden. Außerdem ist mit der Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG ein besonderer Ausweisungsschutz verbunden, der jedoch wie bei § 9 AufenthG einen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), um zu vermeiden, dass der nach dieser Vorschrift Begünstigte zu Beginn seines Aufenthaltes ohne Folgen Ausweisungstatbestände verwirklichen kann1. Im Übrigen ist die nach § 18c AufenthG gewährte Niederlassungserlaubnis wie diejenige nach § 9 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständig und unselbstständig) berechtigt und nur in den im AufenthG zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf.
Voraussetzung ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind und das Erfordernis der mehrjährigen Berufserfahrung nachgewiesen wird. Als hoch qualifiziert werden nach § 18c insbesondere (keine abschließende Aufzählung) angesehen Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Als Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sind solche Personen anzusehen, die über besondere fachliche Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügen oder die eine besonders hohe Qualifikation, ausgewiesen durch Auszeichnungen, Preise, einen internationalen Bekanntheitsgrad oder herausragende Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen aufweisen. Nicht ausreichend ist die bloße Tatsache der wissenschaftlichen Beschäftigung an einer Universität oder Wissenschaftsinstitution. Als Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Position gelten Personen dann, wenn sie entweder eine leitende Funktion, z. B. als Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektor ausüben, oder im Falle wissenschaftlicher Mitarbeiter, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten2.
313§ 18c Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte „in besonderen Fällen“ vor. Das Gesetz enthält allerdings keine Angaben darüber, unter welchen Voraussetzungen ein „besonderer Fall“ angenommen werden kann. Unklar ist, ob neben der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18c Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch noch das Vorliegen eines besonderen Falles dargelegt werden muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen3. Hiergegen sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Gesetzeszweck. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Regelung, einen attraktiven Aufenthaltstitel für die in § 18c Abs. 3 AufenthG bezeichneten Personengruppen zur Verfügung zu stellen, sprechen für eine eher extensive Auslegung. Durch die Einführung einer Blauen Karte für Hochqualifizierte, die in der Systematik des Aufenthaltsrechts nunmehr den Regelaufenthaltstitel auch für qualifizierte Drittstaatsangehörige mit akademischer Ausbildung darstellt, gewinnt aber das Argument an Gewicht, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Darlegung eines „besonderen Falles“ erfordert, der sich vom Regelfall des § 18b Abs. 2 AufenthG unterscheidet. Ein „besonderer Fall“ liegt daher dann vor, wenn der „hoch qualifizierte“ Antragsteller sich entweder durch die wissenschaftliche Qualifikation (Preise, wissenschaftliche Auszeichnungen, besondere wissenschaftliche Forschungsergebnisse, Bekanntheitsgrad) oder durch die leitende bzw. berufliche Funktion (Leiter einer Forschungseinrichtung, eines Unternehmens usw.) vom Regelfall der Erteilung einer Blauen Karte abhebt. Das Gehaltsniveau allein stellt kein ausschlaggebendes Kriterium dar, es kann aber ein Indiz für eine herausgehobene Funktion oder Qualifikation sein.
314Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungserlaubnis ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland setzt eine Prognose voraus, dass der Ausländer und die mit ihm im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen sich in den rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ohne Probleme zurechtfinden werden. Für die Prognose bietet sich grundsätzlich ein Rückgriff auf die in Kapitel 3 vorgesehenen Integrationsleistungen an. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei den in § 18c Abs. 3 AufenthG ins Auge gefassten Hochqualifizierten keine schematischen Anforderungen an Sprachkenntnisse gestellt werden können. Eine unterschiedliche Behandlung erscheint deshalb gerechtfertigt, weil die in Kapitel 3 geforderten Sprachkenntnisse nicht zuletzt im Hinblick auf die berufliche und soziale Eingliederung geboten sind. Auf hoch qualifizierte Wissenschaftler, die sich auch beruflich nicht selten in einem fremdsprachlichen Umfeld betätigen, können die sprachlichen Anforderungen an eine Integration in die „Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland“ nicht undifferenziert übertragen werden.
315Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes ist erfüllt, wenn der Ausländer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ohne staatliche Hilfe und insbesondere ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder gleichartiger sozialer Leistungen, die nicht auf Versicherungsbeiträgen beruhen, bestreiten zu können.
Lösung Fall 16: Da I die Voraussetzungen nach § 18c Abs. 2 Satz 1 mangels einer hinreichend langen Beschäftigungszeit nicht erfüllt, kann er noch nicht aufgrund seiner Eigenschaft als IT-Spezialist oder wegen der Höhe des Gehalts eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Erforderlich wäre eine mit den Fallgruppen des § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder eine herausgehobene Stellung, die ihn als hoch qualifiziert ausweist. Das Arbeitsplatzangebot qualifiziert ihn zwar für die Erteilung einer Blauen Karte, nicht aber für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn I aufgrund einer herausragenden fachlichen Qualifikation eine leitende Stellung in dem internationalen Konzern übernehmen würde. In diesem Fall könnte eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind (§ 18c Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sofern die Sprachkenntnisse des Ausländers für die Verständigung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausreichend sind (z. B. Englischkenntnisse bei internationalen Unternehmen), wird man es für die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland genügen lassen, dass der Ausländer in der Lage ist, sich auch im Alltag sprachlich zurechtzufinden, ohne dass das Niveau des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG erreicht werden muss. Zweifelhaft ist allerdings, ob der Ausländer allein aufgrund seiner mehrjährigen Berufserfahrung schon als hochqualifiziert i. S. des 18c qualifiziert werden kann. Da die Entscheidung der Ausländerbehörde aber auf einer fehlerhaften Begründung beruht, ist sie aufzuheben und die Behörde anzuweisen, neu über den Antrag zu entscheiden.
Lösung Fall 17: Die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis mit der von der Ausländerbehörde gegebenen Begründung ist fehlerhaft. Für eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 reicht eine zweijährige Beschäftigungsdauer aus, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 18c Abs. 1 erfüllt sind (§ 18c Abs. 1 Satz 2). Auch ist davon auszugehen, dass für 24 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet worden sind. Die Integrationsvoraussetzungen sind im Hinblick auf das inländische Studium erfüllt (§ 18c Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 5). Fraglich ist allerdings, ob die Stellung als Vertriebsleiter mit dem Studium der Biologie kompatibel ist, d. h. ob das Biologiestudium zu dieser Art von Tätigkeit qualifiziert. Das ist nur dann anzunehmen, wenn hierfür die im Studium erlangten biologischen Kenntnisse erforderlich sind. Kann das Gericht das aufgrund der ermittelten Informationen über die geplante Tätigkeit feststellen und liegen keine sonstigen Ablehnungsgründe vor, ist die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur zu verurteilen. Ist die Voraussetzung erfüllt, so ist nicht entscheidend, ob der Ausländer ein Spitzengehalt erzielt, zumal es sich hier um eine Anfangsbeschäftigung bei einem kleineren Unternehmen handelt. Eine hoch qualifizierte Tätigkeit i. S. des § 18c Abs. 3 scheidet dagegen aus. Erforderlich wäre danach, ob T als Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen im Sinne des § 18c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG angesehen werden kann.
VI.ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§§ 19 bis 19b AufenthG)
1.ICT-Karte (§ 19 AufenthG)
316§ 19 regelt in Umsetzung der ICT-Richtlinie1 die Rechte von Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers als Führungskraft, Spezialist oder Trainee nach der ICT-RL einen Antrag auf Zulassung ins Bundesgebiet stellen oder eine solche Zulassung erhalten haben. Der Inhaber eines ICT-Aufenthaltstitels erwirbt in seiner Eigenschaft als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT-Karte) während der Geltung des Aufenthaltstitels das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats und auf Aufenthalt in diesem Staat, freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats (keine Beschränkung der freien Wohnsitzwahl und Bewegungsfreiheit) und ein Recht auf Ausübung der mit dem Aufenthaltstitel genehmigten konkreten Arbeitstätigkeit in jeder aufnehmenden Niederlassung, die zu dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gehört.
317Nicht anwendbar ist § 19 auf Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich als Forscher im Bundesgebiet im Sinne der RL 2016/801 aufzuhalten, um ein Forschungsprojekt durchzuführen (Art. 2 Abs. 2a ICT-RL). Ausgeschlossen sind ferner Drittstaatsangehörige, denen aufgrund von Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der Unionsbürger entsprechen (Art. 2 Abs. 2b ICT-RL). Nicht anwendbar ist § 19 auf Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Richtlinie 96/71 entsandt werden, die selbstständig erwerbstätig (u. U. auch neben ihrer Beschäftigung im Unternehmen) sind, die von Arbeitsvermittlern, Leiharbeitsunternehmen oder sonstigen Unternehmen abgeordnet werden, die Arbeitnehmer zur Arbeit unter der Aufsicht und Leitung eines solchen Unternehmens zur Verfügung stellen, oder die als Vollzeitstudenten zugelassen werden oder die im Rahmen ihres Studiums eine kurze praktische Ausbildung unter Aufsicht erhalten (Art. 2 Abs. 2c–d ICT-RL).
318Anwendung findet § 19 nur auf unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. Der Begriff des unternehmensinternen Transfers ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3b ICT-RL definiert. Erforderlich ist danach die vorübergehende Abordnung eines Ausländers – für die Zwecke der beruflichen Tätigkeit oder für Schulungszwecke – 1. in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat, oder 2. in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gehört, dem der Ausländer angehört. Das Unternehmen, in dem der Transfer stattfinden soll und bei dem der Arbeitnehmer tätig ist, muss außerhalb des Hoheitsgebiets der EU ansässig sein. Der Transfer muss in eine Niederlassung mit Sitz im Bundesgebiet, die zum gleichen Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gehört, stattfinden. Anwendbar ist § 19 auch in Fällen, in denen sich der Ausländer im Rahmen des Transfers in mehreren europäischen Mitgliedstaaten aufhalten möchte, wenn Deutschland der in der Richtlinie als „erster Mitgliedstaat“ bezeichnete Staat ist, d. h. der Ausländer sich im Vergleich zu seinem Aufenthalt in anderen europäischen Mitgliedstaaten am längsten im Bundesgebiet aufhalten möchte.
319Voraussetzung ist die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer der Kategorien Führungskraft, Spezialist oder Trainee. Führungskraft ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Die Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahmen ein. Als Spezialist definiert § 19 Abs. 2 in Anlehnung an Art. 3f RL eine Person, die über unerlässliche Spezialkenntnisse in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.
320Der Ausländer muss neben einer beabsichtigten Tätigkeit in der Zweigniederlassung als Führungskraft oder Spezialist dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe seit mindestens 6 Monaten und für die Dauer des Transfers ununterbrochen angehört haben. Daraus resultiert eine fortdauernde Zugehörigkeit zum Unternehmen, die sich mindestens auch auf die Transferdauer erstreckt. Als Nachweise sind ein Arbeitsvertrag und ggfs. ein Abordnungsschreiben vorzulegen. Die Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sind ebenso wie die Rückkehrmöglichkeit zum Unternehmen nach Beendigung des Transfers zu dokumentieren. Als Mindestdauer des unternehmensinternen Transfers schreibt § 19 Abs. 2 Nr. 3 mehr als 90 Tage vor. Die Mindestdauer folgt daraus, dass kürzere Aufenthaltszeiten im Allgemeinen keine Erteilung eines Aufenthaltstitels erfordern, sondern aufenthaltsrechtlich mittels eines Kurzzeitvisums unter Gestattung der Erwerbstätigkeit geregelt werden können. Als maximale Dauer der ICT-Karte sieht Abs. 4 für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre vor. Im Übrigen bemisst sich die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach der Dauer des Transfers.
321Abs. 3 bezieht Trainees in den Anwendungsbereich der ICT-Karte ein. Als Trainee definiert die ICT-RL eine Person mit einem Hochschulabschluss, die in eine aufnehmende Niederlassung transferiert wird, um ihre berufliche Entwicklung zu fördern oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortzubilden und die während des Transfers entlohnt wird. § 19 Abs. 3 Satz 2 umschreibt dies mit der Formulierung, dass die Person ein Traineeprogramm absolvieren muss, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient. Das Traineeprogramm muss vom abordnenden Unternehmen formuliert sein. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis für Trainees beträgt maximal ein Jahr, ansonsten richtet sie sich nach der Dauer des Transfers. Eine Verlängerung ist möglich, aber nur im Rahmen der Höchstfrist von einem Jahr. Ein Trainee kann daher allenfalls nach Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verlängerung seines Aufenthalts in Form einer erneuten ICT-Karte erreichen.
Da die ICT-Karte einen vorübergehenden unternehmensinternen Transfer von Arbeitnehmern erleichtern soll, kann ein längerdauerndes Aufenthaltsrecht damit nicht erlangt werden. Eine erneute Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn nicht seit Beendigung eines Aufenthalts zum Zweck des unternehmensinternen Transfers mindestens 6 Monate verstrichen sind. Die Maximalaufenthaltsdauer von 3 Jahren bzw. 1 Jahr (Trainees) darf bei einer Verlängerung nicht überschritten werden. Die ICT-Karte wird nach Abs. 6 Nr. 1 nicht erteilt, wenn der Ausländer sich im Rahmen des unternehmensinternen Transfers länger in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet.
322Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind abzulehnen, wenn der Arbeitsgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalts von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern bzw. wenn es sich nicht um einen unternehmensinternen Transfer zur Förderung des Wissenstransfers innerhalb des Unternehmens handelt, sondern um eine Umgehung der Einreise und Aufenthaltsbestimmungen handelt.
2.Kurzfristige Mobilität (§ 19a) und Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
323Analog den für Forscher geltenden Regeln sieht § 19a ein aufenthaltserlaubnisfreies kurzfristiges Mobilitätsrecht für die maximale Dauer von 90 Tagen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer vor. Dauert die mobile Wahrnehmung von unternehmensinternen Geschäftstätigkeiten des Arbeitnehmers für einen längeren Zeitraum als 90 Tage, so ist die Aufstellung eines Aufenthaltstitels „Mobiler-ICT-Karte“ nach § 19b erforderlich. In beiden Fällen geht es um den vorübergehenden Aufenthalt eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, der bereits im Besitz einer ICT-Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist und eine Beschäftigung in einer Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe im Bundesgebiet ausüben will. Zweck der Regelung ist nicht die Gewährleistung grenzüberschreitender wirtschaftlicher Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die Förderung der Unternehmensaktivitäten.
Dementsprechend liegt in § 19a der Regelungsschwerpunkt auf dem Mitteilungsverfahren. Die Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat (die den ICT-Aufenthaltstitel erteilt hat) muss dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates mitteilen, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet (nicht notwendig als Führungskraft oder Spezialist) beabsichtigt. Die Entstehung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsrechts ist daher von der Mitteilung der Mobilität durch die aufnehmende Niederlassung an beide beteiligte Staaten abhängig. Für die kurzfristige Mobilität nach § 19a ist dem Bundesamt zusammen mit der Mitteilung der gültige ICT-Aufenthaltstitel, ein Nachweis über die Konzernzugehörigkeit der aufnehmenden Niederlassung, Arbeitsvertrag und Passkopie, sowie eine Berufsausübungserlaubnis oder deren Erteilungszusage vorzulegen.
Die Mitteilung ist – analog der Regelung für Forscher – im Grundsatz gleichzeitig mit der Beantragung eines ICT-Aufenthaltstitels vorzulegen. Ist die Absicht der Mobilität zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, so muss die Mitteilung zu dem Zeitpunkt gemacht werden, zu dem der aufnehmenden Niederlassung diese Absicht bekannt wird. Die vollständige Mitteilung ist maßgeblich für die Entstehung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts. Wurde sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Prüfung der Voraussetzungen des § 19a Abs. 3 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer seines ICT-Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet aufenthaltserlaubnisfrei einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem späteren Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Liegt ein Ausweisungsinteresse vor, so kann zu jedem Zeitpunkt der Aufenthalt beeendet werden. Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen.
Für einen länger als 90 Tage dauernden unternehmensinternen Transfer auf der Grundlage eines ICT-Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaats wird die „Mobiler-ICT-Karte“ nach § 19b als eigener Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ausgestellt. Die Erteilungsvoraussetzungen orientieren sich an den §§ 19 und 19a. Als zusätzlicher Nachweis ist nach § 19b Abs. 2 lit. 3 b) ein Nachweis über die Rückkehrberechtigung zum Konzern außerhalb der EU vorzulegen. Anders als im Falle der kurzfristigen Mobilität ist die Mobiler-ICT-Karte vom Ausländer bei den Ausländerbehörden zu beantragen.
Ein maximale Aufenthaltsdauer innerhalb der Gültigkeitsdauer des ICT-Aufenthaltstitels, der durch den ersten Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, ist in § 19b nicht vorgesehen, mit der Einschränkung, dass die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers nach § 19 Abs. 4 auch der Höchstdauer des Transfers nach § 19b Grenzen setzt (Abs. 6 Nr. 1). Aus Abs. 5 folgt ferner, dass die Aufenthaltsdauer für die Mobiler-ICT-Karte unter derjenigen anderer Mitgliedstaaaten liegen muss, in denen sich der Ausländer im Rahmen des unternehmensinternen Transfers aufhält. Ist die Bundesrepublik derjenige Staat, in dem der längste Aufenthalt geplant ist, muss eine ICT-Karte nach § 19 beantragt werden.
Die Mobiler-ICT-Karte ist – ebenso wie die kurzfristige Mobilität nach § 19a – bezüglich ihrer Geltungsdauer und des Aufenthaltszwecks mit dem Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats verknüpft und verliert mit Ablauf von dessen Geltung ihre Wirkung. Im Hinblick auf die längere Dauer der Karte muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird. Gemeint ist hier die Fortsetzung der Tätigkeit, zu der der ICT-Aufenthaltstitel im ersten Mitgliedstaat erteilt wurde. Daraus folgt, dass die Tätigkeit im Bundesgebiet in einem fachlichen Zusammenhang mit der im ersten Mitgliedstaat begonnenen Beschäftigung stehen muss.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19b setzt grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, die nach 10a BeschV erteilt werden kann. Geprüft werden von der Bundesagentur im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen im aufnehmenden Unternehmen im Bundesgebiet. Ab Eingang des vollständigen Antrags besteht eine fiktive Aufenthaltserlaubnis für bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, kraft derer Einreise, Aufenthalt und Aufnahme der Beschäftigung zulässig sind.
Eine gleichzeitige Abgabe einer Mitteilung für eine kurzfristige Mobilität und eines Antrags auf Mobiler-ICT-Karte sind unzulässig. Reicht die kurzfristige Mobilität aus, so sind die Voraussetzungen für eine Mobiler-ICT-Karte nicht erfüllt. Eine Mobiler-ICT-Karte darf nicht erteilt werden, wenn nach Beendigung eines Aufenthalts zum Zweck des unternehmensinternen Transfers nicht mindestens 6 Monate vergangen sind. Die Kumulierung von unternehmensinternen Transfers zu einem Daueraufenthaltsrecht soll damit vermieden werden. Ein Arbeitnehmer, der sich zum Zweck der kurzfristigen Mobilität im Bundesgebiet aufhält, darf jedoch spätestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts eine Mobiler ICT-Karte beantragen (vgl. § 19b Abs. 4). Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Für die Ermessensausübung ist maßgeblich, ob die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte dem Zweck der Vermeidung der Nutzung der Mobiler-ICT-Karte zur Erreichung eines längerfristigen oder Daueraufenthaltsrechts zuwiderläuft. Das erfordert die Geltendmachung spezifischer Gründe, die es im Einzelfall als unzulässigen Formalismus erscheinen lassen, wenn auf dem normalerweise erforderlichen Zwischenaufenthalt von 6 Monaten strikt bestanden würde.
324Für die Ausübung der mit der Mobiler-ICT-Karte verbundenen Beschäftigungsrechte in anderen Mitgliedstaaten ist das Mitteilungsverfahren von wesentlicher Bedeutung. Das Mitteilungsverfahren gibt dem zweiten Mitgliedstaat die Möglichkeit, Einwände gegen den Aufenhalt des Drittstaatsangehörigen zu erheben. Dies dient zum einen dazu, Kenntnisse über den Drittstaatsangehörigen, seinen aufenthaltsrechtlichen Status im ersten Mitgliedstaat und die Zuordnung des beabsichtigten Aufenthalts zur Unternehmenstätigkeit zu gewinnen. Außerdem sollen etwaige Ablehnungsgründe im Hinblick auf den Schutz des Ausländers und die Verhinderung von Missbrauch geprüft werden.
Hierfür sieht § 19a eine Reihe von Nachweisen vor, die zusammen mit der Mitteilung durch die aufnehmende Niederlassung vorgelegt werden müssen. Dazu gehört der Aufenthaltstitel nach der ICT-RL und der Nachweis, dass die angestrebte Beschäftigung im Bundesgebiet tatsächlich in einer Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe erfolgt. Ist dies der Fall, so prüft die Ausländerbehörde, ob die Voraussetzungen für die kurzfristige Mobilität nach § 19a erfüllt sind oder Ablehnungsgründe nach Abs. 3 vorliegen. Die Ablehnung durch die Ausländerbehörde muss spätestens 20 Tage nach Zugang der vollständigen Mitteilung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen (Abs. 3 Satz 2).
Neben der Nichterfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen, auf die Abs. 3 Nr. 2 verweist (rechtzeitige Mitteilung und Nachweise), rechtfertigen ungleiches Arbeitsentgelt, Betrug oder Manipulation die Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer oder ein Ausweisungsinteresse die Ablehnung. Ist die Mitteilung zu dem in Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt, d. h. gleichzeitig mit der Beantragung des ICT-Aufenthaltstitels im ersten Mitgliedstaat, erfolgt und hat das Bundesamt innerhalb der 20-Tagefrist keine Ablehnung erklärt, so ist der Ausländer jederzeit innerhalb der Geltungsdauer seines Aufenthaltstitels zur Einreise ins Bundesgebiet und zum erlaubnisfreien Aufenthalt berechtigt. Wird die Mitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Absicht eines Aufenthalts im Bundesgebiet dem aufnehmenden Unternehmen bekannt geworden ist, abgegeben, so entsteht nach § 19a Abs. 2 Satz 2 das Einreise- und Aufenthaltsrecht bereits unmittelbar nach Zugang der Mitteilung, ohne dass eine 20-tägige Ablehnungsfrist abgewartet werden muss (vgl. BR-Drs. 9/17, S. 63).
Wird die Mobilität oder die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 4 durch das Bundesamt abgelehnt, so geht die umfassende Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen auf die Ausländerbehörden über. Diese ist für alle weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich aufenthaltsbeender Maßnahmen oder einer Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf der 20 Tagefrist zuständig. Ist eine Ablehnung nach Abs. 3 Satz 2 innerhalb der 20-Tagefrist ergangen, so darf der Ausländer nicht einreisen und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Einreise und Aufenthalt sind illegal und können mit den allgemeinen Instrumenten des Aufenthaltsgesetzes sanktioniert werden.
§ 10a BeschV sieht vor, dass die Zustimmung ohne Vorrangprüfung zur Erteilung einer ICT-Karte und einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b AufenthG erteilt werden kann, wenn 1. die Beschäftigung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee erfolgt und 2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer und 3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmer. Der Ausländer muss einen Arbeitsvertrag und „erforderlichenfalls“ ein Abordnungsschreiben vorweisen, in dem die Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers, sowie Nachweise über eine Rückkehrberechtigung nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe enthalten sind. Der Ausländer muss ferner seine berufliche Qualifikation nachweisen. Hierbei geht es nach Art. 5 Abs. 1d ICT-RL um die berufliche Qualifikation und Erfahrung, die in der aufnehmenden Einrichtung erforderlich sind.
VII.Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20)
325Mit § 20 in der Neufassung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 wird abweichend vom Grundsatz des Nachweises eines Arbeitsvertrages ein befristetes Aufenthaltsrecht für Arbeitssuchende aus Drittstaaten geschaffen. § 20 ersetzt die bislang an verschiedenen Stellen im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten, vom Ausland aus oder für bereits im Bundesgebiet aufhältige Ausländer einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitssuche zu erhalten, entweder aufgrund bestimmter Qualifikationen (qualifizierte Berufsausbildung oder akademische Ausbildung) oder für bereits im Bundesgebiet aufhältige Ausländer im Anschluss an ein erfolgreich absolviertes Studium, eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine Forschungstätigkeit. Die Regelung steht unter einem Vorbehalt. Durch die BeschV kann für bestimmte Berufsgruppen aus konjunkturellen oder arbeitsmarktlichen Gründen die Arbeitsplatzsuche ausgeschlossen oder eingeschränkt werden1.
326Keinen Aufenthaltstitel nach § 20 benötigen Staatsangehörige von Staaten, die lediglich für einen Zeitraum bis zu drei Monaten entweder visumfrei oder mittels eines Schengenvisums (unter der Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer Rückkehrabsicht nach Ablauf der Geltung des Visums) ins Bundesgebiet einreisen und während dieses Zeitraums beabsichtigen, mit Unternehmern bzw. Arbeitgebern Kontakte im Hinblick auf eine Beschäftigung im Bundesgebiet zu knüpfen. Für „Negativstaater“ ermöglicht ausschließlich § 20 die Einreise zum Zweck der Arbeitsuche und einen anschließenden Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Für Staatsangehörige aus visumbefreiten Staaten bedarf es ebenfalls grundsätzlich eines (zustimmungspflichtigen) nationalen Visums, um im Anschluss an eine Arbeitsuche eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen zu können. Der langfristige Aufenthaltszweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gebietet grundsätzlich die Erteilung eines nationalen zustimmungspflichtigen Visums. § 20 ermöglicht es, auch ohne Nachweis eines Arbeitsplatzes ein Visum für die maximale Dauer von 6 Monaten zu erhalten.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem qualifikationsangemessenen Arbeitsplatz erteilt werden. Entsprechendes gilt für Ausländer mit akademischer Ausbildung. Der gesuchte Arbeitsplatz muss der Ausbildung als Fachkraft entprechen, d. h. es muss sich um einen Arbeitsplatz handeln, zu dessen Ausübung die nach Abs. 1 erforderliche qualifizierte Berufsausbildung befähigt.
Im Fall der qualifzierten Berufsausbildung nach § 20 Abs. 1 genügen deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. Für entsprechend qualifizierte Tätigkeiten, die sich nicht auf reine mechanische Tätigkeiten beschränken, wird in jedem Fall eine Fähigkeit, in der deutschen Sprache mit Mitarbeitern und Kunden kommunizieren zu können, erforderlich sein. Die Argumentation, dass für die reine Berufstätigkeit englische oder sonstige Sprachkenntnisse ausreichen oder ein berufliche Tätigkeit nur in der eigenen Diaspora ausgeübt wird, kann daher nicht als ausreichend anzusehen sein, um den Anforderungen des Abs. 1 zu genügen. In der Regel werden deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 erforderlich sein2.
Die Aufenthaltserlaubnis eröffnet keine Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie berechtigt nur zur Ausübung von „Probebeschäftigungen“ bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. Eine Probebeschäftigung liegt nur vor, wenn sich das Arbeitsverhältnis auf die Ausübung von Beschäftigungen eingeschränkten Ausmasses bezieht.
Für Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, gilt § 20 Abs. 1 und Abs. 2 (akad. Ausbildung) nur, wenn sie unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e (studienbezogenes EU-Praktikum) waren. Der Aufenthaltstitel ist auf maximal sechs Monate befristet und nicht verlängerbar. Eine kürzere Frist kann festgelegt werden, wenn aufgrund der individuellen Umstände (Einreise zum Zweck einer spezifischen auf kürzere Zeit bezogenen Bewerbungsvorstellung bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern) eine Sechsmonatsfrist nicht erforderlich ist.
Mit dem Erfordernis soll der Gefahr der Inanspruchnahme des § 20 zur „Flucht in die Arbeitsuche“ begegnet werden. „Unmittelbar zuvor“ bedeutet, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 zwar nicht mehr zwingend im Besitz eines Aufenthaltstitels sein muss, dass aber die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche zeitlich an einen zuvor bestehenden gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e anschließt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 kann daher nicht im Anschluß an einen längeren Zeitraum, in dem der Ausländer über keinen Aufenthaltstitel oder nur über einen befristeten Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck verfügte, der nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigte, erteilt werden. Im Falle eines Ablaufs der regulären Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis oder einer nachträglichen Verkürzung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Ausländer sich rechtzeitig um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 bemüht, wenn die Beendigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses absehbar ist.
327Mit der Beschränkung soll verhindert werden, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 zur Verlängerung eines wegen Zweckverfehlung oder Zweckwegfalls abgelaufenen oder illegalen Aufenthalts in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzung, dass der Ausländer unmittelbar vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eines studienbezogenen Praktikums gewesen sein muss, bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit mindestens zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig gewesen sein muss.
328Die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 kann daher nicht zur Verlängerung eines wegen Zweckverfehlung oder Zweckwegfalls abgelaufenen oder illegalen Aufenthalts in Anspruch genommen werden. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 20 zur Arbeitssuche, die auf eine Fortsetzung einer nicht verlängerbaren Erwerbstätigkeit abzielt, ist ausgeschlossen. „Zweck der Erwerbstätigkeit“ i. S. des § 20 Abs. 1 Satz 2 ist im Sinne einer unbeschränkten Erwerbstätigkeit auszulegen. Inhaber eines Aufenthaltstitels für befristete oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erwerbstätigkeiten, wie z. B. diejenige von kurzfristig mobilen oder mobilen Forschern oder ICT-Arbeitnehmern können nach Abschluss oder Abbruch ihrer Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche nur nach den allgemeinen Regeln über Einreise und Aufenthalt beantragen.
329Das Erfordernis eines Aufenthaltstitel im Sinne des Abs. 1 schließt Inhaber eines gesetzlichen Aufenthaltsrechts, einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus. Der Übergang von einer Aufenthaltsgestattung zu einer Aufenthaltserlaubnis wird durch § 10 abschließend geregelt. Da § 20 keinen Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 begründet, scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 20 für abgelehnte Asylbewerber aus. Für qualifizierte Geduldete regelt § 19d abschließend den Zugang zu einer Beschäftigung und schließt damit ebenfalls nach dem Sinn der Regelung die Anwendung von § 20 aus. Ausländer, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten oder deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist, ohne dass eine fikive Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 erlangt worden ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1. Für Inhaber humanitärer Aufenthaltsrechte nach § 26 sollen die bestehenden Sonderregelungen über die Verlängerung nicht durch einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitssuche unterlaufen werden können. Ausgeschlossen sind damit Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Zwecken nach Abschnitt 5.
330Für die Arbeitssuche ausländischer Arbeitnehmer mit akademischer Ausbildung ist im Falle des Besitzes eines ausländischen Diploms die Vergleichbarkeit mit einem Abschluss an einer inländischen Hochschule erforderlich. § 18 Abs. 3 stellt klar, dass Fachkraft mit akademischer Ausbildung nur ist, wer einen anerkannten oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt. Ungeachtet der Vagheit der Begriffe „Hochschule“ und „Hochschulabschluss“ reicht daher der Erwerb eines an einer privaten Ausbildungseinrichtung im In- oder Ausland erworbenen Abschlusses nicht aus, wenn die Ausbildung nicht dem herkömmlichen Standard einer an wissenschaftlichen Maßstäben orientierten Hochschulausbildung genügt. Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist daher nur eine Fachkraft, die eine Ausbildung absolviert hat, die auch nach deutschen Vorstellungen einem vollen Hochschulstudium gleichwertig ist.
331Bestimmte Gruppen von Ausländern sind nach Abs. 2 bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Suche eines qualifizierten Arbeitsplatzes privilegiert. Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c, können Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate, Ausländer mit qualifizierter Berufsausbildung für bis zu 12 Monate, Forscher nach Abschluss der Forschungstätigkeit für bis zu neun Monaten und Ausländer, die sich erfolgreich zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation im Bundesgebiet nach § 16d aufhalten, für bis zu 12 Monaten erhalten. Im Wesentlichen ist damit das Konzept eines Zugangs zum Arbeitsmarkt für alle Ausländer, die sich beruflich in Deutschland qualifiziert oder weiter gebildet haben, verwirklicht.
332Der qualifizierten Berufausbildung oder akademischen Ausbildung muss die angestrebte Beschäftigung ihrem Profil nach entsprechen. Der Aufenthaltstitel sieht keine Beschränkung der Erwerbstätigkeit vor. Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl unselbstständige wie selbstständige Erwerbstätigkeit. Für die Qualität des gesuchten Arbeitsplatzes gelten die gleichen Erfordernisse wie für Aufenthaltstitel nach Abs. 1 oder Abs. 2. Erforderlich ist bei Abs. 3 Nr. 4 (Feststellung der Gleichwertigkeit) der erfolgreiche Abschluss des Anerkennungsverfahrens. Während des laufenden Anerkennungsverfahrens oder des Verfahrens zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ist der Ausländer nicht gehindert, sich für einen Arbeitsplatz vorbehaltlich des Abschlusses seines Anerkennungsverfahrens zu bewerben. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 zum Zweck der Arbeitssuche kann jedoch erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erteilt werden.
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