Read the book: «Falltraining Insolvenzrecht»
Falltraining Insolvenzrecht
von
Josef Parzinger
2. neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Falltraining Insolvenzrecht › Autor
Dr. Josef Parzinger, Rechtsanwalt und Partner im Restrukturierungsteam bei Kirkland & Ellis International LLP, München; seit Januar 2017 Arbeitsgemeinschaftsleiter Insolvenzrecht im OLG Bezirk München; vormals wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Horst Eidenmüller LMU München und bei Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter; Dr. jur., Bankkaufmann, Promotion zum Thema „Fortführungsfinanzierung in der Insolvenz“ 2013 (Fakultätspreis der LMU München,Wissenschaftspreis des Gravenbrucher Kreises).
Impressum
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ISBN 978-3-8114-9059-8
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Vorwort
Das Insolvenzrecht umfasst eine große Bandbreite juristischer Themen. Es ist eng mit anderen juristischen Bereichen wie dem Schuldrecht, Sachenrecht und Gesellschaftsrecht, aber auch dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und Urheberrecht verwoben und bringt zahlreiche wirtschaftlichen Fragestellungen mit sich.
Dieses Falltraining macht Sie mit der Materie aus juristischer Sicht vertraut. Neben den klassisch insolvenzrechtlichen Themen, wie dem Ablauf des Insolvenzverfahrens, den Befugnissen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und den unterschiedlichen Rangklassen der Gläubiger werden Ihnen die zahlreichen Reformen des Insolvenzrechts der vergangenen Jahre (Planverfahren, Eigenverwaltung, Anfechtung, Konzerninsolvenz, Verbraucherinsolvenz) nähergebracht. Das internationale Insolvenzrecht wird in den Grundzügen abgedeckt. Zudem erwerben Sie Kenntnisse zum Schuldverschreibungsgesetz und dem zum 1.1.2021 in Kraft getretenen StaRUG, dem für die Restrukturierung finanzieller Verbindlichkeiten wie Konsortialdarlehen und Anleihen hohe Relevanz zukommen wird. Zum 1.1.2021 traten weiterhin zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft.
Die Fragen zur Einführung in die InsO, die Einführungsfälle und die Abschlussfälle geben Ihnen die Möglichkeit, einen Überblick zu gewinnen. Der Vertiefung dienen zwölf ausführliche Übungsfälle. Zu empfehlen ist die Kombination dieser umfassend bearbeiteten 2. Auflage mit dem „Grundriss des Insolvenzrechts“ von Herrn Zimmermann und dem Juriq Erfolgstraining von Frau Gleußner, auf das verschiedentlich verwiesen wird. Für einen detaillierten Einblick empfiehlt sich das Lehrbuch von Klaus Reischl.
Anregungen und Hinweise für die 3. Auflage nehme ich gerne entgegen (josef.parzinger@kirkland.com).
München, Januar 2021 Josef Parzinger
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Übersicht der Themen
Kommentierungsvorschläge
Von der Krise bis zur Insolvenz
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1
Lösung Fragen 1 – 10
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2
Lösung Fragen 11 – 20
Der Grundsachverhalt
Elf kurze Einführungsfälle
Übungsfälle
Übungsfall 1 Der Übergang der Verfügungsbefugnis
Übungsfall 2 Die Absonderungs- und Aussonderungsrechte
Übungsfall 3 Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung
Übungsfall 4 Die Insolvenzanfechtung im Detail
Übungsfall 5 Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A)
Übungsfall 6 Die Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Übungsfall 7 Das Insolvenzplanverfahren
Übungsfall 8 Die Eigenverwaltung
Übungsfall 9 Die Konzerninsolvenz
Übungsfall 10 EuInsVO und internationales Insolvenzrecht
Übungsfall 11 Die Privatinsolvenz
Übungsfall 12 Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG
Der letzte Schliff – 24 Abschlussfälle
Übersicht der Themen
| Fall | Inhalt |
|---|---|
| Einige Fragen zur Einführung in die InsO | – Einführung in das Insolvenzrecht |
| Einführungsfälle | – Überblick über die Regelungsbereiche der Insolvenzordnung |
| Übungsfall 1 | – Übergang der Verfügungsbefugnis, § 80 InsO – Gutgläubiger Erwerb, §§ 81 I, 91 II InsO – (Nicht-)Erfüllungswahl durch den Verwalter und Ausnahmetatbestände, §§ 103 ff. InsO – Insolvenzanfechtung wegen kongruenter und inkongruenter Deckung, §§ 129 ff. InsO |
| Übungsfall 2 | – Absonderungs- und Aussonderungsrechte – Ersatzaussonderung, Ersatzabsonderung – Eigentumsvorbehalt und Insolvenz – Verarbeitungsklauseln in der Insolvenz |
| Übungsfall 3 | – (Nicht-)Erfüllungswahl §§ 103 ff. InsO – Aufrechnung in der Insolvenz, – Ausschluss der Aufrechnung, §§ 94–96 InsO |
| Übungsfall 4 | – Insolvenzanfechtung im Detail – Die Unterbrechung und Aufnahme von Prozessen, § 240 ZPO, §§ 85, 86 InsO – Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung §§ 133, 143 InsO – Anfechtung Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO – Kapitalerhaltung bei der GmbH, §§ 30 ff GmbHG |
| Übungsfall 5 | – Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A) – Asset Deal und Share Deal – Übertragende Sanierung – Haftungskontinuität, § 25 HGB, § 75 AO, § 613a II BGB – Übernahme von Arbeitsverhältnissen, Transfergesellschaft – Gewährleistung beim Unternehmenskauf – Debt-Equity-Swap |
| Übungsfall 6 | – Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters – Geltendmachung eines Gesamtschadens – Haftung wegen Insolvenzverschleppung – Haftung aus c.i.c. – Quotenschaden |
| Übungsfall 7 | – Planverfahren |
| Übungsfall 8 | – Eigenverwaltung |
| Übungsfall 9 | – Konzerninsolvenz |
| Übungsfall 10 | – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht nach der EuInsVO – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht außerhalb der EuInsVO |
| Übungsfall 11 | – Privatinsolvenz – Restschuldbefreiung |
| Übungsfall 12 | – Die Instrumente des StaRUG – Der Restrukturierungsplan: Inhalt und Abstimmung – Die Pflichten des Schuldners und seiner Geschäftsleitung – Zuständiges Gericht und Rechtsmittel – Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) |
| Der letzte Schliff | – 24 Abschlussfälle zur Wiederholung |
Kommentierungsvorschläge
Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind.
| Bei § | Kommentieren | Unterstreichungen in „…“ und Erläuterungen in (…) |
|---|---|---|
| 1 S. 1 | „gemeinschaftlich zu befriedigen“ (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO) | |
| 1 S. 2 | 286 ff. | „zu befreien“ (Im Wege der Restschuldbefreiung) |
| 2 I | „Amtsgericht“, „ausschließlich“ (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.) | |
| 3 I 1 | „örtlich zuständig“ | |
| 3 I 1 | 13, 17 ZPO | „allgemeinen Gerichtsstand“ |
| 3 I 1 | Art. 3 I EuInsVO | (Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.) |
| 4a I 1 | „natürliche Person“ (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.) | |
| 6 I 1 | 4 InsO,567 ff. ZPO | |
| 6 III | 72 I GVG | An „Beschwerdegericht“ |
| 12 I Nr 2 | Art. 77 BayGO | |
| 13 I 2 | 15 | An „Schuldner“ |
| 14 I 1 | „rechtliches Interesse an der Eröffnung“ „Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft“ | |
| 14 I 1 | 294 ZPO | An „glaubhaft“ |
| 15 I 2 | 10 II | An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition) |
| 15a I | 823 II BGB, 42 I 1 StaRUG | |
| 15a I 1 | 17 | An „zahlungsunfähig“ |
| 15a I 1 | 19 | An „Überschuldung“ |
| 15a I 2 | „spätestens drei Wochen“ „sechs Wochen“ | |
| 15a III | „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.) | |
| 15a III | 10 II | An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition) |
| 15b I | 69 AO, 266a StGB | (Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung) |
| 15b I | IV 1 | (§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.) |
| 15b I 2 | II, III | |
| 15b II 2 | „gilt dies nur, solange“ „oder“ | |
| 15b IV 2 | „geringerer Schaden“ (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung) | |
| 15b VIII | 69 AO | |
| 16 | 17, 18, 19 | |
| 19 I | „juristischen Person“ | |
| 19 II 1 | „es sei denn“, „Fortführung“, „zwölf Monaten“ „überwiegend“ (überwiegend meint mehr als 50%) | |
| 19 II 2 | „Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen“, „für die gemäß § 39 Abs. 2“, „nicht“, „berücksichtigen“ | |
| 21 I 1 | „alle Maßnahmen“ „erforderlich“ | |
| 21 I 2 | 6, 567 ff. ZPO | „sofortige Beschwerde“ |
| 21 II 1 | „insbesondere“ | |
| 21 II 1 Nr. 1 | Nr. 3, 22 II, 5 I 2 | „vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen“ |
| 21 II 1 Nr. 1 | 22a | (im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen) |
| 21 II 1 Nr. 2 Var. 1 | 240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II | „allgemeines Verfügungsverbot“ (Sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter) |
| 21 II 1 Nr. 2 Var. 2 | 22 II, 23, 24 I | „oder anordnen, daß Verfügungen“, „nur mit Zustimmung“ „wirksam“ (Sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter) |
| 21 II 1 Nr. 3 | 88 ff. | „Zwangsvollstreckung“, „untersagen“ |
| 21 II 1 Nr. 5 | „nicht verwertet“ | |
| 22a | 56a | |
| 23 I 1 | 9 | |
| 23 I 2 | 8 | |
| 27 | 34 | |
| 29 I Nr. 1 | 156 I | |
| 29 I Nr. 2 | 176 | |
| 34 I, II | 6 | |
| 34 I, II | 571 II 2 ZPO | (Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.) |
| 34 II | 15 | (Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO) |
| 35 | „zur Zeit der Eröffnung“, „und“, „erlangt“, „(Insolvenzmasse)“ | |
| 38 | 87-89, 174 ff., 187 ff. | „zur Zeit der Eröffnung“, „begründeten“ „Insolvenzgläubiger“ |
| 39 I 1 | „in folgender Rangfolge“ (es sind 5 eigene Klassen) | |
| 39 I 1 Nr. 5 | IV 2, V, 135 | „Gesellschafterdarlehens“ „wirtschaftlich entsprechen“ (IV 2 ist das Sanierungsprivileg, V ist das Kleinbeteiligtenprivileg) |
| 39 I 2 | „staatliche Förderbank“ (z.B. kein Nachrang für die KfW, auch wenn sie Gesellschafterin würden) | |
| 39 II | 19 II 2 | „Nachrang“ „vereinbart worden ist“ |
| 39 IV 1 | „als persönlich haftenden“ | |
| 39 IV 2 | „führt dies“, „nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5“ | |
| 39 V | „nicht geschäftsführenden Gesellschafter“, „zehn Prozent oder weniger“ | |
| 41 I | „gelten als fällig“ | |
| 45 | „Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind“ | |
| 47 | 985 BGB | „dinglichen“ |
| 47 | 48 | |
| 49 | 165 | |
| 49 | 1, 30d, 153b ZVG, 165 InsO | |
| 51 Nr. 1 | „bewegliche Sache übereignet“, „Recht übertragen“ (Das meint insb. Sicherungsübereignungen und Globalzessionen.) | |
| 51 | 165 ff. | |
| 52 | 190 | |
| 53 | 54 | An „Kosten des Insolvenzverfahrens“ |
| 53 | 55 | An „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ |
| 53 | 90, 209 f. | (Nur bei Masseunzulänglichkeit relevant) |
| 54 I Nr. 1 | 58 GKG, Nr. 2320 KV GKG | |
| 54 I Nr. 2 | 63 ff., InsVV | |
| 55 I Nr. 1 | 61 | „Handlungen des Insolvenzverwalter“ |
| 55 I Nr. 2 | 103 I | „gegenseitigen Verträgen“, „soweit“, „Erfüllung“, „verlangt“ |
| 55 II 1 | 22 I 2 Nr. 2 Alt. 1 | „vorläufigen Insolvenzverwalter“, „Verfügungsbefugnis“, „übergegangen ist“ |
| 60 I | „schuldhaft“ | |
| 65 | InsVV | |
| 80 I | 81, 117 | „Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen“, „Insolvenzverwalter“ |
| 81 I 1 | „Verfügung unwirksam“ | |
| 81 I 2 | „unberührt“, „§ 892“ | |
| 81 I 3 | 55 I Nr. 3 | |
| 85 I | 240, 250 ZPO | |
| 86 I | 87 | |
| 86 | 240 ZPO | |
| 87 | 174 ff. | |
| 88 I | 129 ff. | „durch Zwangsvollstreckung“, „Sicherung“, „unwirksam“ |
| 89 I | „Zwangsvollstreckungen“, „weder“ „noch“ | |
| 92 S. 1 | 823 II BGB, 15a | |
| 92 S. 2 | 60 | |
| 93 | 171 HGB | |
| 94 | 95, 96 | „zur Zeit der Eröffnung“, „nicht berührt“ |
| 103 I | 55 I Nr. 2 | „gegenseitiger Vertrag“, „und vom anderen Teil“ |
| 103 II | 104 ff., 174 ff. | „Lehnt“, „ab“ |
| 106 I | „kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung“, „verlangen“ | |
| 107 I | „Schuldner“, „verkauft“, „Besitz an der Sache übertragen“ | |
| 107 II | „Schuldner“, „gekauft“, „Besitz erlangt“ „erst“ | |
| 108 I 1 | „unbewegliche Gegenstände“ | |
| 113 2 | „drei Monate zum Monatsende“ | |
| 129 I | 130 ff., 143 | „Rechtshandlungen“, „vor der Eröffnung“, „Insolvenzgläubiger benachteiligen“ |
| 129 I | 140, 147 | An „vor der Eröffnung“ |
| 129 I | 142 I | An „benachteiligen“ |
| 130 I | „Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“ | |
| 130 I Nr. 1 | „in den letzten drei Wochen vor dem Antrag auf Eröffnung“, „wenn“, „und“ | |
| 130 I Nr. 2 | „nach dem Eröffnungsantrag“ | |
| 131 I | „Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“, „die er nicht“, „zu beanspruchen hatte“ | |
| 132 | „Rechtsgeschäft des Schuldners“, „unmittelbar“ | |
| 135 I | „Sicherung“, „Befriedigung“ | |
| 135 II | 143 III | |
| 142 I | „unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung“ | |
| 143 I 2 | 819 I, 818 IV, 291, 292, 987 ff. BGB | „gelten entsprechend“, (Schadensersatz und Nutzungsherausgabe des Anfechtungsgegners.) |
| 143 | 144 | |
| 144 II 1 | 55 I Nr. 3 | |
| 156 I | 29 I Nr. 1 | |
| 165 | 49 InsO 10 I Nr. 5, 30d ZVG | |
| 166 I | 173 | „bewegliche Sache“, „Besitz“ |
| 166 II | 173 | „Forderung“, „abgetreten hat“ (nicht bei Rechten und nicht bei Verpfändung) |
| 166 | 170 | |
| 170 | 171 I, II | |
| 174 | 28 I | |
| 176 | 29 I Nr. 2 | |
| 178 I | 179 | |
| 178 III | 201 II | |
| 178 III | „rechtskräftig“ | |
| 178 III | 580, 767 ZPO | (Nur noch die Rechtsmittel gegen ein rechtskräftiges Urteil sind möglich.) |
| 179 I | 256 ZPO | (Feststellungsklage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.) |
| 179 | 189 | |
| 179 II | „vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil“, „Bestreitenden“ (Bei titulierten Forderungen obliegt es dem Bestreitenden, die Feststellung zu verhindern.) | |
| 180 | 182 | (Der Streitwert richtet sich nach der voraussichtlichen Quote.) |
| 184 | 201 II | (Nach Bestreiten der Forderung durch den Schuldner muss sich der Gläubiger einen Titel für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens erstreiten.) |
| 189 II | 198 | |
| 201 II | 178 III, 257 I | |
| 201 II 1 | „vom Schuldner“ | |
| 217 I 1 | „absonderungsberechtigten Gläubiger“, „Insolvenzgläubiger“ | |
| 217 I 2 | 225a | „auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte“ |
| 217 II | 220 III, 222 Nr. 5, 223a, 230 IV, 238b | An „Schlusstermin“ |
| 218 I 3 | 197 | An „Schlusstermin“ |
| 243 | 222, 244 | „Gruppe“, „gesondert“ |
| 244 | 245 | |
| 245 I Nr. 2 | II, III | |
| 251 I Nr. 2 | II | |
| 251 II | 294 ZPO | |
| 251 III | „Mittel“, „bereitgestellt werden“ | |
| 253 IV | „Beschwerde unverzüglich zurück“ | |
| 270a II | 270b II | |
| 270b I Nr. 1 | 270a I | An „Eigenverwaltungsplanung“ |
| 270d I 1 | 18 | „drohender Zahlungsunfähigkeit“ „und“, „nicht offensichtlich aussichtslos“, „Vorlage eines Insolvenzplans“ |
| 274 | 275, 280 | |
| 286 | „natürliche Person“ | |
| 287 | II | „Antrag“ „Antrag auf Eröffnung … verbunden“ |
| 287a II | „unzulässig“ | |
| 302 Nr. 1 | „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ | |
| 304 I 1 | II | „natürliche Person“ „keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit“ „soweit“ |
| 304 I 2 | II | An „überschaubar“ |
| 305 I Nr. 1 | „außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung“ | |
| 335 | EuInsVO | |
| 335 | „Recht des Staats“, „Verfahren eröffnet“ | |
| 335 | 3 | (Die internationale Zuständigkeit folgt aus entsprechender Anwendung des § 3 InsO.) |
| 343 I 1 | „Insolvenzverfahrens“, „wird anerkannt“, „gilt nicht“ |
Von der Krise bis zur Insolvenz

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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1
Rechtsanwältin Stephanie Simon wurde vom Verband des Mittelstands (VdM) gebeten, einen Vortrag mit dem Titel „Einführung in das Insolvenzrecht“ zu halten. Im Interesse der Mandantenakquise hat Frau Simon ohne Zögern eingewilligt. Sie bittet einen Referendar, die folgenden Fragen stichpunktartig zu beantworten.
| 1. | Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO? |
| 2. | Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor? |
| 3. | Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger? |
| 4. | Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren? |
| 5. | Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen? |
| 6. | Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO? |
| 7. | Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, Eröffnungsverfahren, Eröffnungsbeschluss, Beendigung des Verfahrens, Prüfungstermin, Verteilung der Masse, Insolvenzantrag“. |
| 8. | Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen? Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter? |
| 9. | In welche Gruppen lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzeichnend? |
| 10. | Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger? |
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10
Lösung Fragen 1 – 10
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 1. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?
1. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?
Gemäß § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen“. Das Insolvenzverfahren dient also der kollektiven Befriedigung der Gläubiger. Darin unterscheidet es sich wesentlich von der Einzelzwangsvollstreckung nach den §§ 704 ff. der ZPO.
Der Erhalt eines Unternehmens (oder der Erhalt von Arbeitsplätzen) ist kein primäres Ziel der InsO. Nur soweit der Erhalt eines Unternehmens, verglichen mit der Liquidation, zu einer höheren Befriedigung der Gläubiger führt, ist er geboten, um die Gläubiger zu befriedigen.
Um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Kosten für den Insolvenzverwalter schmälern das Vermögen, das für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Dennoch werden die Gläubiger in vielen Fällen bessergestellt, als wenn der Schuldner sich selbst überlassen bliebe.
Natürlichen Personen wird die Gelegenheit gegeben, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden und daher weiter ausstehen (siehe zur Restschuldbefreiung die §§ 286 ff. InsO).
Der Verwalter hat die Aufgabe, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwerten (§ 159 InsO). Gegen Ende des Verfahrens müssen alle verwertbaren Vermögensgegenstände des Schuldners in Geld umgewandelt worden sein, da nur Geld an die Gläubiger ausgezahlt werden kann, um die Forderungen der Gläubiger zumindest anteilig zu befriedigen. Spiegelbildlich können auch die Gläubiger nur auf Geld gerichtete Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 II InsO, zur Umrechnung von Forderungen in Geldforderungen siehe § 45 InsO).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 2. Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor?
2. Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor?
§ 1 InsO sieht zum einen die Liquidation des Vermögens vor („indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt“ wird). Die Liquidation kann auf zweierlei Weise vonstattengehen.
Die erste und häufigste Variante der Liquidation ist die Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Bei einem Unternehmen bedeutet das meist die Verwertung zu einem Bruchteil der Buchwerte.
Die zweite Möglichkeit der Liquidation ist bei einem Unternehmen die Verwertung des gesamten Unternehmens zu Fortführungswerten. Das ist einerseits möglich durch eine „übertragende Sanierung“. Die Vermögensgegenstände des Unternehmens (Aktiva) werden auf einem neuen Unternehmensträger fortgeführt. Das heißt anstelle des Unternehmensträgers „Blau GmbH“ wird das Unternehmen beispielsweise auf dem Unternehmensträger „Grün GmbH“ fortgeführt. Der alte Unternehmensträger, bei dem die Schulden (Passiva) verblieben sind, wird liquidiert.

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Zum anderen erwähnt § 1 InsO, dass „in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“ Im Fall dieser Reorganisation bleibt der alte Unternehmensträger erhalten, indem die Gesellschaftsanteile auf die Gläubiger oder einen Plansponsor übertragen werden.
Die drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sind damit Zerschlagung, übertragende Sanierung und Reorganisation des Rechtsträgers.
(Siehe auch Übungsfall 5 „Unternehmensverkauf und Insolvenz“)

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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 3. Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger?
3. Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger?
Ohne ein kollektives Vorgehen droht ein „Wettlauf“ der Gläubiger, um in einer Situation, in der nicht für alle Gläubiger genug vorhanden ist, rechtzeitig zum Zuge zu kommen. Dieser Wettlauf hätte negative Auswirkungen:
| – | Die schnellsten Gläubiger würden voll befriedigt, die langsameren Gläubiger erhielten gar nichts. |
| – | Mehrere Verfahren führen zu höherem Zeit-/Kostenaufwand. |
| – | Um rechtzeitig zum Zuge zu kommen, müssten von jedem Gläubiger (theoretisch) höhere Risikoüberwachungskosten aufgewendet werden, um schnell reagieren zu können.[1] Diese Kosten könnten zum Beispiel Kredite teurer machen. |
| – | Dem Schuldner würde durch die Einzelzwangsvollstreckung notwendiges Betriebsvermögen entzogen. Die Fortführung des Unternehmens wird auf diese Weise schnell unmöglich. Ein stillgelegtes Unternehmen ist häufig fast nichts mehr wert. |
| – | Individuell rationales Verhalten wäre für alle Gläubiger suboptimal (Kollektivhandlungsproblem). |
Anmerkungen
[1]
Diese Überwachung ist mit Kosten verbunden und lohnt sich in erster Linie für Gläubiger mit größeren Forderungen wie z.B. Banken, die sich in den Kreditverträgen entsprechende Informationsrechte (Information Undertakings) einräumen lassen.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?
4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?
Vermutlich nicht, auch wenn das Ergebnis der Vereinbarung für alle einen Vorteil hätte. Doch die Transaktionskosten für das Aushandeln dieses Vertrags sind hoch. Denn es müssten alle (wesentlichen) Gläubiger an dem Vertrag teilnehmen.
Verschiedene Finanzgläubiger eines Unternehmens (erstrangige Gläubiger (senior creditors), Mezzanine Gläubiger, nachrangige Gläubiger (junior creditors), Anleihegläubiger) einigen sich allerdings regelmäßig in einer separaten Vereinbarung, der sogenannten Intercreditor Vereinbarung, über den Rang ihrer Verbindlichkeiten außerhalb der Insolvenz und in der Insolvenz.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?
5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?
Der Erhalt des Unternehmensträgers ist vorteilhaft, wenn auf diese Weise unübertragbare Rechtspositionen erhalten bleiben. Dies ist der Fall bei Konzessionen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die an den Unternehmensträger gebunden sind. Gleiches gilt für Zertifizierungen und für Verträge, die neu zu ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden müssten. Als relevanter steuerlicher Aspekt kann die Nutzung von Verlustvorträgen relevant werden.[1]
Gegen die Reorganisation spricht die Möglichkeit der übertragenden Sanierung, nur das Vermögen ohne die Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger zu übertragen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Eidenmüller, ZHR 175 (2011), 11, 17.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?
6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?
Die InsO sieht eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger vor, § 1 S. 1 InsO. Die ZPO regelt hingegen die Individualvollstreckung. Nach der ZPO gilt das Prioritätsprinzip. Nach der InsO ist ein Gläubiger nur von der Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen, wenn er nach der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses noch eine Forderung anmelden möchte, §§ 177, 189 I, 196, 197 I InsO.[1]
Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. die Forderungen zur Tabelle anmelden, §§ 174 ff. InsO. Konsequenterweise ist nach § 89 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläubiger keine Einzelzwangsvollstreckung möglich.[2]
Durch Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 II 1 Nr. 3 InsO kann das Zwangsvollstreckungsverbot in das Eröffnungsverfahren vorgezogen worden.
Eine Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot gibt es für Massegläubiger (§§ 53–55 InsO), die lediglich für sechs Monate ab der Eröffnung des Verfahrens nicht vollstrecken können § 90 I, II InsO.[3] Dieses Vollstreckungsverbot wird bei Masseunzulänglichkeit auf bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits angelaufene Masseverbindlichkeiten erweitert, § 210 InsO.
Anmerkungen
[1]
BGH, NZI 2007, 401.
[2]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 292 ff.
[3]
Aber nur, solange nicht Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, § 210 InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, ...
7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, Eröffnungsverfahren, Eröffnungsbeschluss, Beendigung des Verfahrens, Prüfungstermin, Verteilung der Masse, Insolvenzantrag“.
Die zutreffende Reihenfolge ist wie folgt:
| 1. | Insolvenzantrag: Der Schuldner (Eigenantrag, §§ 13, 15 InsO) und/oder ein Gläubiger (Fremdantrag, §§ 13, 14 InsO) stellen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[1] Für die Eigenverwaltung müssen zudem die Voraussetzungen des § 270a InsO erfüllt sein. |
| 2. | Eröffnungsverfahren: Es folgt das Eröffnungsverfahren, das auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet wird. Die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags werden durch das Gericht geprüft, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach den §§ 16 ff. InsO. Üblicherweise wird ein Sachverständiger (§ 5 I 2 InsO) damit beauftragt, zu prüfen, ob einer oder mehrere Insolvenzgründe vorliegen und ob die Insolvenzmasse die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) deckt (§ 26 I InsO). Dieser Sachverständige ist häufig zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. § 21 I, II Nr. 1, Nr. 2 InsO). Exkurs: Eröffnungsverfahren und Insolvenzgeld Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht gemäß § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen anordnen. Als gängige Sicherungsmaßnahme setzt das Gericht einen „schwachen“ vorläufigen Verwalter,[2] selten auch einen „starken“ vorläufigen Verwalter ein.[3] Auch die Untersagung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist möglich. Das Eröffnungsverfahren, das auch vorläufiges Insolvenzverfahren genannt wird, beginnt mit der Antragstellung und endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, § 26 InsO. Das Eröffnungsverfahren nimmt in den meisten Fällen zwei bis vier Monate in Anspruch. Da das Insolvenzgeld für maximal drei Monate gezahlt wird, erstreckt sich das Eröffnungsverfahren häufig über diese drei Monate. Das Insolvenzgeld umfasst die weitgehende Übernahme der Lohnkosten durch die Bundesagentur für Arbeit, finanziert durch eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (§ 361 SGB III) jährlich neu festgelegte Umlage der Arbeitgeber. Geregelt wird das Insolvenzgeld in den §§ 165 ff. SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch). |
| 3. | Eröffnungsbeschluss: Das Insolvenzgericht beschließt über die Verfahrenseröffnung (§ 27 InsO) oder die Abweisung der Eröffnung mangels Masse (§ 26 InsO). Auch nach Eröffnung des Verfahrens kann es zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 I InsO) oder wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 I InsO) kommen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts. |
| 4. | Insolvenztabelle: Der Insolvenzverwalter erfasst die Forderungen der Insolvenzgläubiger in der Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO). Festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil. |
| 5. | Anfechtung: Der Insolvenzverwalter maximiert die Insolvenzmasse (u.a. durch (Nicht-)Erfüllungswahl nach den §§ 103 ff. InsO und Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO. Zudem zieht er die ausstehenden Forderungen des Schuldners ein. Bilanziell erfolgt damit ein Aktivtausch, d.h. die Barposition erhöht sich und die Forderungen werden weniger. |
| 6. | Berichtstermin: Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter den Stand der Dinge dar und es wird unter Umständen die Fortführung des Unternehmens beschlossen (§§ 29 I Nr. 1, 156, 157 InsO). |
| 7. | Prüfungstermin: Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten (§§ 29 I Nr. 2, 176 ff. InsO). Bisweilen fallen Berichts- und Prüfungstermin auch zusammen. |
| 8. | Verwertung der Masse: §§ 156 ff. InsO. Für Gegenstände an denen Absonderungsrechte (Sicherungsrechte) bestehen, §§ 165 ff. InsO |
| 9. | Verteilung des Erlöses: §§ 187 ff. InsO. |
| 10. | Beendigung des Verfahrens: Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 200 InsO). |
Anmerkungen
[1]
Vgl. Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, S. 151 ff.
[2]
Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 22 II InsO.
[3]
Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 II 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 I InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 8. Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen? Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter?
8. Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen?
Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter?
Die Antragsberechtigung bei juristischen Personen ergibt sich aus § 15 InsO. Der Insolvenzantrag ist ein Geschäft des Prinzipals. Es handelt sich nicht um ein Geschäft, das der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB). Prokuristen dürfen daher keinen Insolvenzantrag stellen.
Gesellschafter juristischer Personen sind nur dann antragsberechtigt, wenn die Gesellschaft führungslos ist (§ 15 I 2 InsO; Antragsrecht für Aktionäre umstritten). Führungslosigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer weigert, den Insolvenzantrag zu stellen. Die Gesellschaft darf keinen Geschäftsführer mehr haben (vgl. § 10 II InsO).
Mit dem Antragsrecht korrespondiert die Antragspflicht, wobei die Aktionäre der Aktiengesellschaft keine Antragspflicht haben (vgl. § 15a III InsO).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 9. In welche Gruppen lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzei...
9. In welche Gruppen lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzeichnend?
a) Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Die erste Gruppe ist diejenige der aussonderungsberechtigten Gläubiger, §§ 47, 48 InsO:[1]
Hierzu zählen zunächst dingliche Aussonderungsansprüche. Dies sind insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Die Gläubiger können hier die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen, sobald das Recht zum Besitz erloschen ist.
Eine wichtige Fallgruppe sind Vorbehaltseigentümer (vgl. auch § 107 II InsO), d.h. Lieferanten, die vor der Insolvenz unter Eigentumsvorbehalt an den Schuldner geliefert haben. Wichtig zu beachten ist, dass der Vorbehaltskäufer zum Besitz berechtigt ist, solange der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Geschäfts abgelehnt hat. Für diese Entscheidung wird dem Insolvenzverwalter eine Zeit bis nach dem Berichtstermin eingeräumt. So kann er das betriebsnotwendige Vermögen zunächst erhalten und den Betrieb fortführen (§ 107 II 1 InsO).
Daneben gibt es schuldrechtliche Aussonderungsansprüche. Sie umfassen die „persönlichen“ (schuldrechtlichen) Rückgabeansprüche beispielsweise des Vermieters nach § 546 InsO oder des Verleihers nach § 604 I BGB.
Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände vorerst nicht ausgesondert werden dürfen. Auf diese Weise soll die Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Ein dadurch entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.
Die entsprechende Vorschrift in der Einzelzwangsvollstreckung ist § 771 ZPO.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 94, 207 ff.; Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 14 ff.
b) Absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49 bis 52 InsO
Die meisten Sicherungsnehmer sind absonderungsberechtigte Gläubiger.[1] Wichtige Beispielsfälle sind die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (vgl. § 51 Nr. 1 InsO). Hintergrund: Der Sicherungsnehmer erhält zwar Volleigentum am Sicherungsgegenstand. Dies ist notwendig, da das deutsche Recht kein rechtsgeschäftliches besitzloses Pfandrecht vorsieht (Faustpfandrecht, § 1205 BGB).[2] Wirtschaftlich gesehen steht das Sicherungseigentum aufgrund der Sicherungsvereinbarung jedoch einem besitzlosen Pfandrecht gleich.[3]
Personalsicherheiten, wie die Bürgschaft, die Garantie oder ein Patronat führen in der Insolvenz des Sicherungsgebers lediglich zu einer Insolvenzforderung. Die Sicherheit für den Gläubiger, sein Geld zurückzuerhalten, liegt in dem Umstand begründet, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält (Bürgen, Garanten, Patron).
Gemäß § 50 I InsO darf der Sicherungsnehmer auch seine Zinsen befriedigen.
Die freihändige Verwertung beweglicher Sachen erfolgt durch den Insolvenzverwalter, soweit er die Sachen in seinem Besitz hat (§ 166 I InsO). Anschließend kehrt der den Erlös, abzüglich eines Kostenbeitrags von 9 % (§§ 170, 171 InsO),[4] an den Gläubiger aus. Anders verhält es sich für unbewegliche Gegenstände (§ 49 InsO). Sie werden durch den Sicherungsnehmer oder den Insolvenzverwalter nach dem ZVG verwertet.[5]
Auch zur Sicherheit abgetretene Forderungen kann der Insolvenzverwalter einziehen, § 166 II InsO. Hier müssen Sie aufpassen: § 166 II InsO erfasst vom nicht zur Sicherheit verpfändete Forderungen; diese kann der Sicherungsnehmer einziehen.
§ 166 II InsO erfasst zudem nicht zur Sicherheit abgetretene oder verpfändete Rechte, wie insbesondere zur Sicherheit abgetretene oder verpfändete Gesellschaftsanteile, die aufgrund der Möglichkeit „über“ der Gesellschaft „abzuschneiden“ und den Geschäftsbetrieb selbst nicht zu beeinträchtigen, ein sehr wertvolles Sicherungsrecht darstellen.[6]
Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände nicht durch die Gläubiger verwertet werden dürfen. Ein durch die Nutzung der Gegenstände entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.
Soweit die Erlöse aus der Verwertung des Sicherungsguts nicht ausreichen, um den Gläubiger zu befriedigen, nimmt er als Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO am Verfahren teil, §§ 52, 190 InsO.[7]
Anmerkungen
[1]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 238 ff.
[2]
Die gesetzlichen Einbringungspfandrechte des Vermieters oder Gastwirtes sind besitzlose Pfandrechte. Anstelle des Besitzes wird an die Einbringung der Sache angeknüpft.
[3]
§ 51 Nr. 1 InsO gibt damit ein Argument, Sicherungseigentum nicht als Drittrecht im Sinn des § 771 I ZPO zu betrachten. Gegenargument: rechtliches Eigentum.
[4]
Häufig wird vertraglich ein höherer Kostenbeitrag vereinbart.
[5]
Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 55-57; Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 459.
[6]
Der BGH, NZI 2016, 2, hat indiziert, dass der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht innehaben könnte, wenn die Anteile der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen sind.
[7]
Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 58.
c) Massegläubiger, §§ 53 bis 55 InsO
Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens (insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters) und die Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter eingegangen ist.[1] Damit soll, zum Beispiel für Lieferanten, ein Anreiz geschaffen werden, mit dem Verwalter zu kontrahieren. Auf diese Weise wird die (einstweilige) Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglicht.
Die Massegläubiger haben damit eine relativ gute Position und können häufig mit der vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 174 ff.
d) Insolvenzgläubiger, § 38 InsO
Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Verfahrens begründet wurde.[1] Die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an (§§ 174 ff. InsO). Sie erhalten häufig nur eine geringe Quote auf ihre Forderung, das heißt sie erhalten zum Beispiel 4 % ihrer Forderung zurück (sogenannte Insolvenzquote).
Anmerkungen
[1]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 142 ff.
e) Nachrangige Insolvenzforderungen, § 39 InsO, § 174 III InsO
Hier sind insbesondere die Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die die Gesellschafter gewährt haben (Gesellschafterdarlehen), oder Forderungen aus wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen nach § 39 I Nr. 5 InsO von Bedeutung.[1]
Wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen sind beispielsweise Forderungen eines indirekten Gesellschafters (zum Beispiel der Konzernmutter) oder eines gesellschaftergleichen Dritten, das heißt einer Person, die einem Gesellschafter gleich am Gewinn beteiligt ist und zugleich gesellschaftergleichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.[2] Die zahlreichen Beteiligungskonstellationen und Möglichkeiten der Einflussnahme und die signifikante Konsequenz des Nachrangs (in der Regel nicht einmal teilweise Befriedigung) sorgen dafür, dass die Frage, ob eine Forderung aufgrund des § 39 I Nr. 5 InsO nachrangig ist, in der Praxis eine sehr große Rolle spielt. Eine Frage ist beispielsweise, ob strenge Bedingungen (Covenants) zu einem Nachrang führen können. Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurden staatliche Förderbanken aus dem Nachrang ausgenommen, § 39 I Nr. 5 S. 2 InsO. Das ist relevant, wenn die Förderbank Gesellschafter wird und nicht das Sanierungsprivileg (§ 39 IV 2 InsO) oder das Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 V InsO in Anspruch nehmen kann.
Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den meisten Fällen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Sie müssen ihre Forderung zu 100 % abschreiben.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 153.
[2]
Vgl. die sogenannte Pfandgläubigerentscheidung des BGH, NJW 1992, 3035, 3036.
f) Illustration der Befriedigungsreihenfolge
Die folgende Skizze illustriert die Befriedigungsreihenfolge. Man kann sich dies wie einen terrassenförmigen Brunnen vorstellen. Ist das oberste Becken voll, fließt das Wasser weiter in nächste Terrasse. Ist auch diese komplett gefüllt, schwappt Wasser auch in die dritte Terrasse. Die zeigt Ähnlichkeit mit dem sogenannten „Waterfall“, wie er rechtsgeschäftlich zwischen mehreren Gläubigerklassen (senior creditors, second lien creditors, mezzanine creditors, etc.) in Intercreditor Agreements festgelegt wird.

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Gegenstände und Forderungen, die zur Absonderung berechtigen, werden zwar durch den Insolvenzverwalter verwertet, der Erlös wird jedoch anschließend an den jeweiligen absonderungsberechtigten Gläubiger ausgekehrt.
Aus der verbleibenden Masse werden die Massegläubiger befriedigt.
Falls dann noch etwas übrigbleibt, werden die Insolvenzgläubiger befriedigt. Häufig wird das „Becken“ der Insolvenzgläubiger bei Weitem nicht mehr gefüllt, denn eine Insolvenzquote von weniger als 10% ist normal. Das „Becken“ der nachrangigen Insolvenzgläubiger bleibt dementsprechend trocken. So kommt das Statistische Bundesamt auf eine durchschnittliche Quote für die Insolvenzgläubiger von 3,8% für 2018 beendete Insolvenzverfahren.[1]
Nur, wenn tatsächlich nach vollständiger Befriedigung aller Verbindlichkeiten noch etwas übrigbleibt, erhalten die Gesellschafter den Überschuss bei der Schlussverteilung, § 199 InsO. Das ist sehr selten, da bereits das „Becken“ der Insolvenzgläubiger regelmäßig nur mit ca. 3%-5% gefüllt ist.
Die aussonderungsberechtigen Gläubiger lassen sich in dieser Pyramide nicht stringent unterbringen. Gegenstände, die ausgesondert werden, zählen nicht zur Insolvenzmasse (vgl. § 47 InsO: „ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört“). Aussonderungsberechtigte Gläubiger befinden sich grundsätzlich in einer guten Position.
Anmerkungen
[1]
Vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/insolvenzverfahren-bis-2018.html (abgerufen 24.1.2021).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?
10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?
Während die aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47 InsO) direkt auf die ihnen gehörenden Gegenstände zugreifen können (z.B. nach § 985 BGB oder, als persönliches Recht z.B., § 546 I BGB), verwertet der Insolvenzverwalter die Sachen und Forderungen an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 166 ff. InsO). Anschließend kehrt er den Erlös abzüglich eines Kostenbeitrags an den absonderungsberechtigten Gläubiger aus, §§ 170, 171 InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2
Auch zu dem zweiten Teil der Fragen soll der Referendar Stichpunkte vorbereiten.
Die Fragen lauten:
| 11. | Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle? |
| 12. | Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich? |
| 13. | Wozu dient die Insolvenzanfechtung? |
| 14. | Welche Haftungsrisiken gibt es für GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz? |
| 15. | Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen? |
| 16. | Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden? |
| 17. | Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz? |
| 18. | Worum handelt es sich bei Hold-out Gläubigern? |
| 19. | Zu welchen Änderungen hat die Reform der InsO zum 1.1.2021 geführt? |
| 20. | Zu welchen Änderungen hatte das ESUG 2012 geführt? |
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20
Lösung Fragen 11 – 20
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 11. Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle?
11. Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle?
§ 80 InsO regelt den Übergang der Verfügungsgewalt auf den Verwalter.[1] Verfügungen des Schuldners sind von nun an unwirksam, § 81 I InsO. Die Verpflichtungsgeschäfte bleiben hingegen wirksam, können aber nicht mehr aus der Insolvenzmasse erfüllt werden.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 280 ff.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?
12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?
Ein gutgläubiger Erwerb des Vertragspartners ist mit wenigen Ausnahmen (Schiffe, Flugzeuge) nur für Grundstücke möglich (vgl. §§ 81 I 2, 91 I InsO). Der gute Glauben des Grundbuchs kann durch einen Vermerk nach § 32 InsO verhindert werden. Üblicherweise veranlasst der Insolvenzverwalter daher unverzüglich diese Eintragungen.
Bei beweglichen Sachen ist kein gutgläubiger Erwerb, jedoch die Genehmigung der Verfügung durch den Insolvenzverwalter möglich, § 185 II 1 Var. 1 BGB.
Über §§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1 InsO kann die Wirkung des § 80 InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden.
| Übergang der Verfügungsbefugnis | |
| Im Eröffnungsverfahren | Im Insolvenzverfahren |
| §§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1, 23, 24 InsO: Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Verwalters. Im Gegensatz zu diesem „starken“ Verwalter hat der „schwache“ vorläufige Verwalter keine Verfügungsbefugnis, sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt (vgl. § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO). | § 80 InsO: Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter. |
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 13. Wozu dient die Insolvenzanfechtung?
13. Wozu dient die Insolvenzanfechtung?
Während der Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO dazu führt, dass die Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht geschmälert wird,[1] ermöglicht es die Insolvenzanfechtung, Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens rückgängig zu machen.[2] Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO verfolgt damit denselben Zweck wie das AnfG im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung. Sie ist streng von der Anfechtung nach den §§ 119, 123, 142 BGB zu unterscheiden. Diese Vorschriften sollen die Privatautonomie schützen, während die Insolvenzanfechtung die Insolvenzmasse schützt, indem im Interesse der Gläubigergesamtheit Sondervorteile zugunsten einzelner Gläubiger unter bestimmten Umständen in die Masse zurückgefordert werden können.
Bei isolierter Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts lebt die Forderung des Anfechtungsgegners nach Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts wieder auf (§ 144 I InsO).
Exkurs: Reform des Anfechtungsrechts 2017
Zum 5.4.2017 trat eine Reform des Anfechtungsrechts in Kraft. Geändert wurden die §§ 133, 142 und 143 InsO.
§ 133 InsO: Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung wurde die Absätze 2 und 3 ergänzt. Der bisherige Absatz 2 wurde zum Absatz 4. Der neue § 133 III 2 verkürzt die Anfechtungsfrist für kongruente und inkongruente Deckungsgeschäfte von zehn Jahren auf vier Jahre. Deckungsgeschäfte sind die Sicherung oder Befriedigung des Schuldners (siehe § 130 InsO). Nach Absatz 3 Satz 1 tritt bei kongruenten Deckungen anstelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Aus Absatz 3 Satz 2 folgt die Anerkennung von Zahlungserleichterungen bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen durch die Vermutung der Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. § 133 III InsO begrenzt damit die Vermutungswirkung des § 133 I 3 InsO.
Im Rahmen des § 142 InsO wurde der Schutz vor Anfechtung bei einem Bargeschäft ausgeweitet. § 142 I InsO schützt nun auch vor der Anfechtung nach § 133 InsO, es sei denn der Anfechtungsgegner hat erkannt, dass der Schuldner unlauter handelte (z.B. weil er Vermögen verschleudert hat oder kollusiv mit dem Anfechtungsgegner zusammengewirkt hat). Mit dem neu eingeführten § 142 II InsO entschied sich der Gesetzgeber mit Blick auf divergierende Entscheidungen von BGH und BAG zugunsten des BAG und ließ für die Unmittelbarkeit des Leistungsaustausches für Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt drei Monate genügen.
§ 143 InsO wurde um den Satz 3 ergänzt, um einen Anspruch auf Prozesszinsen gegenüber dem Anfechtungsgegner erst ab der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter zu gewähren und keinen Anreiz für eine bewusst verzögerte Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zu geben.[3]
Anmerkungen
[1]
Diese Wirkung kann über §§ 21 II 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2, 22 InsO in das Eröffnungsverfahren vorgezogen werden.
[2]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 392 ff.
[3]
Bisher gibt es den Anspruch auf Prozesszinsen bereits ab Verfahrensbeginn, da Forderungen mit Verfahrenseröffnung fällig werden (§§ 41, 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB), vgl. BGH, NZI 2007, 230, beziehungsweise da ein Anspruch auf tatsächlich gezogene oder vorwerfbar nicht gezogene Nutzungen besteht (§§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Abs. 2, 987 Abs. 1, Abs. 2 BGB), vgl. BGH, NZI 2005, 679.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 14. Welche Haftungsrisiken gibt es für GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz?
14. Welche Haftungsrisiken gibt es für GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz?
§ 15a InsO, § 823 II BGB: Nach § 15a InsO, § 823 II BGB ist der Geschäftsführer den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt.[1] Darüber hinaus drohen strafrechtliche Sanktionen nach § 15a IV, V InsO. Während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem StaRUG ruht die Insolvenzantragspflicht (siehe § 42 I 1 StaRUG). Die Geschäftsführer müssen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzeigen (§ 42 I 2 StaRUG, strafbewehrt nach § 42 III StaRUG).
§ 15b IV 1 InsO:[2] Nach § 15b IV 1 InsO ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, es sei denn die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Um eine Kollision zwischen der Pflicht der Geschäftsführer, keine Zahlungen mehr zu leisten und ihrer gegenläufigen Pflicht, den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. § 266a StGB) und Steuern (§ 69 AO) abzuführen, zu vermeiden, haften sie mit guten Gründen nicht nach § 15b IV 1 InsO, soweit sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen.[3] Diese Haftung, die den § 64 S. 1 GmbHG ersetzt, hat in der Praxis höchste Relevanz und führt bei verspäteter Antragsstellung schnell zu hohen Ersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern und Vorständen.
§ 15b V InsO:[4] Nach § 15b V InsO ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten.
§ 43 II, III 1 GmbHG: Nach § 43 II, III 1 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, die entgegen § 30 GmbHG geleistet wurden, das heißt die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen haben.[5]
Weitere Ansprüche können sich mit Blick auf Steuerforderungen ergeben (vgl. §§ 34, 69 AO).
Exkurs: Insolvenzgründe
a) Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit wird in § 17 II InsO wie folgt definiert: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“[6]
Die umfasst sowohl eine Stichtags- wie eine Zeitraumbetrachtung.[7]
Schritt 1: Stichtagbetrachtung/Finanzstatus: Die verfügbare Liquidität und die fälligen Verbindlichkeiten werden gegenübergestellt. Verbindlichkeiten werden nicht berücksichtigt, wenn sie gestundet wurden oder eine Nichtvollstreckungsvereinbarung mit dem Gläubiger vereinbart wurde. Gesellschafterdarlehen werden als Verbindlichkeiten berücksichtigt, es sei denn ein Rangrücktritt mit Wirkung für die Zahlungsunfähigkeit wurde vereinbart. Wenn die Zahlungslücke kleiner als 10 % ist (vorsichtigere Ansicht: kleiner 0%), ist die Gesellschaft zahlungsfähig. Wenn die Zahlungslücke größer gleich 10 % ist (vorsichtigere Ansicht: größer 0% ist), muss man zum zweiten Schritt übergehen.
Schritt 2: Zeitraumbetrachtung/Finanzplan: Die in den nächsten drei Wochen verfügbare Liquidität und die fälligen Verbindlichkeiten werden gegenübergestellt. Es ist umstritten, ob nur die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die am Beginn der Drei-Wochen-Periode fällig waren (Bugwellentheorie), oder ebenso die Verbindlichkeiten, die während der drei Wochen fällig werden.
Ausnahme 1: Keine Zahlungsunfähigkeit, wenn die Deckungslücke weniger als 10 % beträgt. Es handelt sich dann um eine bloße Zahlungsstockung. Allerdings liegt dennoch Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Lücke demnächst mehr als 10 % betragen wird. Der Prüfungszeitraum wird dann verlängert.
Ausnahme 2: Keine Zahlungsunfähigkeit, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Liquiditätslücke bald (vollständig) geschlossen wird und den Gläubiger das Zuwarten zugemutet werden kann.
Ausnahme 3: Keine Fälligkeit und damit unter Umständen keine Zahlungsunfähigkeit, wenn die Forderung nicht „ernsthaft eingefordert“ wird.
Von Gläubigern geltend gemachte Ansprüche sind grundsätzlich in die Betrachtung einzustellen. Nur bei objektiv nachvollziehbaren Einwendungen unterbleibt die Einbeziehung. Es sollen also auch Forderungen berücksichtigt werden, gegen die der Schuldner nur schlecht begründete Einwendungen vorgeschoben hat.
b) Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird in der zum 1.1.2021 geänderten Fassung des § 18 II InsO wie folgt definiert: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.“
Nur Antragsrecht (für Schuldner), keine Pflicht. Daher Spielraum für Gestaltung. (Beispiel Suhrkamp Verlag).[8] Berücksichtigung aller bestehenden oder auch künftigen Verbindlichkeiten? Nach h.M. nur bestehende Verbindlichkeiten. Die Dauer des Prognosezeitraums ist nicht höchstrichterlich geklärt.
c) Überschuldung
Die Überschuldung wird in der zum 1.1.2021 geänderten Fassung des § 19 II 1 InsO wie folgt definiert: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Solange die Fortführungsprognose positiv ist, ist eine Gesellschaft daher nicht überschuldet, obwohl das Reinvermögen negativ ist.[9]
1. Prüfungsstufe: Fortbestehungsprognose: Im Grunde ist die Fortbestehungsprognose wiederum ein Test der Zahlungsfähigkeit. Es muss wahrscheinlich sein, dass die Gesellschaft bis zum Ende des kommenden Geschäftsjahres (Zeitraum umstritten) zahlungsfähig ist.
2. Prüfungsstufe: Überschuldungsstatus: Zum Überschuldungsstatus kommt man nur bei negativer Fortbestehungsprognose. Auch nicht in der Handelsbilanz erfasste Vermögenswerte sind aufzunehmen (Bsp.: Rückzahlungspflichten, Kosten für den Sozialplan). Bestimmte Verbindlichkeiten sind nicht zu passivieren (Bsp.: Nachrangdarlehen nach § 39 Abs. 2 InsO). In der Regel erfolgt die Bewertung des Vermögens zu Liquidationswerten, beziehungsweise bei Pensionsverbindlichkeiten zum Ablösewert. Stille Reserven und Lasten werden aufgedeckt.[10]
Anmerkungen
[1]
Siehe Übungsfall 6.
[2]
Bis zum 1.1.2021 war dies § 64 S. 1 GmbHG und für die AG §§ 92 II 1, 93 II, III Nr. 6 AktG. Seitdem rechtsformneutral in § 15b InsO normiert.
[3]
Vgl. BGH, ZIP 2007, 1265; BGH ZIP 2010, 368; zu § 266 StGB siehe BGH ZIP 2008, 1229.
[4]
Bis zum 1.1.2021 war dies § 64 S. 3 GmbHG und für die AG §§ 92 II 3, 93 II, III Nr. 6 AktG.
[5]
Für den Vorstand der AG: § 93 II, III Nr. 1 AktG.
[6]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 44 ff.
[7]
Durch den BGH mit Urteil vom 24.5.2005 (NZI 2005, 547) ausgestaltet (Drei-Wochen-Frist in Anlehnung an § 64 S. 1 GmbHG a.F., jetzt § 15a Abs. 1 InsO). Weiter konkretisiert mit Entscheidung vom 12.10.2006, (NZI 2007, 36, 37 f.; Verzicht auf Liquiditätsbilanz) und Beschluss vom 19.7.2007 (NZI 2007, 579, Wiedereinführung des „ernsthaften Einforderns“). Künftig Feststellung durch den IDW ES 11 Standard, der den IDW PS 800 ersetzt. Die IDW Standards sind Leitlinien im Rang einer Kommentierung, die durch den Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegeben werden. Zu offenen Fragen bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit siehe Parzinger/Lappe/Meyer-Löwy, ZIP 2019, 2143.
[8]
Vgl. Westermann, NZG 2015, 134.
[9]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 47 f.
[10]
Feststellung durch den IDW ES 11 Standard, der den IDW St/FAR 1/1996 ersetzt hat.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 15. Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen?
15. Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen?
Ein Rangrücktritt, der die Anforderungen des § 39 II InsO berücksichtigt, führt dazu, dass die im Rang zurückgetretene Verbindlichkeit nicht länger in die Liquidationsbilanz zur Feststellung der bilanziellen Überschuldung eingestellt werden muss.
§ 19 II 2 InsO sagt: „Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.“
Über den Wortlaut hinaus ist ein Rangrücktritt auch für Darlehen Dritter möglich. Der Rangrücktritt sollte auch eine Zahlungssperre vor Eintritt der Insolvenz umfassen, sofern die Zahlung zur Insolvenz führt. Die Befriedigung aus freiem Vermögen muss möglich bleiben, um eine steuerliche Ausbuchung der Verbindlichkeiten und einen steuerlichen Ertrag zu vermeiden.[1]
Beispiel:
Die Rangrücktrittserklärung, die der wichtigen BGH Entscheidung vom 5.3.2015 zugrunde lag, lautete wie folgt:
„Die Gläubigerin tritt mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Schuldnerin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigen-des Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Schuldnerin Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren. Der Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurückgetretenen Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin entsteht oder zu entstehen droht.“[2]
Anmerkungen
[1]
Bestätigt durch BFH, DStR 2020, 2716.
[2]
BGH, NJW 2015, 1672, Rn. 2.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 16. Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden?
16. Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden?
Insbesondere § 21 I, II InsO gibt dem Gericht die Möglichkeit, bestimmte Wirkungen des eröffneten Verfahrens in das Eröffnungsverfahren vorzuziehen.
§ 21 II 1 Nr. 1 InsO: Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht zwingend aber absoluter Standard. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht in der Regel mit Verfügungsbeschränkungen bzw. der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II 1 Nr. 2 InsO einher. Im Übrigen bestimmt das Gericht die Pflichten im Einzelnen gemäß § 22 II InsO. Häufig wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger nach § 5 I 2 InsO damit beauftragt, für das Gericht ein Gutachten über das Vorliegen bzw. das Fehlen von Insolvenzgründen vorzubereiten.
§ 21 II 1 Nr. 1a InsO: Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zieht die Governance des eröffneten Verfahren in das Eröffnungsverfahren vor. Grundsätzlich kommt dem Gericht im Eröffnungsverfahren eine größere Rolle bei der Aufsicht über das Insolvenzverfahren zu, während im eröffneten Verfahren die Organe der Gläubiger, d.h. die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss, gemäß den §§ 160 ff. InsO an der Entscheidungsfindung beteiligt sind (beachte aber § 164 InsO, d.h. die Wirksamkeit im Außenverhältnis auch bei Missachtung der §§ 160 ff. InsO). Liegen die Voraussetzungen des § 22a InsO vor, ist der vorläufige Gläubigerausschuss obligatorisch. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann sich u.a. zu der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters äußern (§ 56a InsO); diese Vorschrift hat allerdings den Haken, dass der vorläufige Gläubigerausschuss dann streng genommen bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt werden muss.
§ 21 II 1 Nr. 2 InsO: Im Fall eines „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 II 1 Nr. 2 InsO, d.h. für den Fall, dass das Gericht dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegt oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnet, wird der Schutz der Insolvenzmasse über die §§ 81, 82 InsO in das vorläufige Verfahren vorverlagert. Dies sind die einzigen Maßnahmen, die öffentlich bekanntgemacht werden, § 23 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de, bzw. im www.unternehmensregister.de).
§ 21 II 1 Nr. 3 InsO: Hier wird die Wirkung der §§ 88 ff. InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert und der Schuldner durch ein Moratorium vor Zwangsvollstreckung geschützt. Nach § 89 I InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. In zeitlich begrenztem Umfang gilt dieser Schutz auch für Massegläubiger. Hat ein Gläubiger im letzten Monat vor der Verfahrenseröffnung Sicherung (nicht Befriedigung) durch Zwangsvollstreckung erlangt, ist diese Sicherung unwirksam (Rückschlagsperre).[1] Diese Wirkungen werden über § 21 II 1 Nr. 3 InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert.
§ 21 II 1 Nr. 5 InsO: Die Verwertungssperre ermöglicht dem Schuldner die Fortführung des Geschäftsbetriebs trotz der Belastung von Vermögensgegenständen mit Sicherungsrechten der Gläubiger.
§ 240 S. 2 ZPO zieht die Unterbrechung eines Gerichtsverfahrens auf den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter vor. § 24 II InsO ordnet für die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten die Geltung der §§ 85, 86 InsO an.
Anmerkungen
[1]
Der Insolvenzverwalter kann zudem regelmäßig anfechten, was ein Gläubiger während des Eröffnungsverfahrens erhält.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 17. Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz?
17. Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz?
Kapital- und Personengesellschaften werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Dies ergibt sich aus folgenden Normen:
| – | Für die GmbH aus § 60 I Nr. 4 GmbHG. |
| – | Für die AG aus § 262 I Nr. 3 AktG. |
| – | Für die OHG aus § 131 I Nr. 3 HGB. |
| – | Für die KG aus §§ 161 II, 131 I Nr. 3 HGB. |
| – | Für die GbR aus § 728 I 1 BGB. |
| – | Für den Verein aus § 42 I 1 BGB. |
Die Auflösung erfolgt ebenso bei einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. Dies folgt:
| – | Für die GmbH aus § 60 I Nr. 5 GmbHG |
| – | Für die AG aus § 262 I Nr. 4 AktG |
| – | Für die OHG aus § 131 II Nr. 1 HGB |
| – | Für die KG aus §§ 161 II, 131 II Nr. 1 HGB |
| – | Für den Verein aus § 42 I 1 BGB. |
| – | Für die Genossenschaft aus § 81a Nr. 1 GenG |
Die GbR wird gemäß § 728 I BGB nur bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend aufgelöst, nicht aber bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (§ 206 InsO).
Trotz der Auflösung existieren die Gesellschaften weiter.[1] Auf die Auflösung folgt die Liquidation. Auf die Liquidation im Insolvenzverfahren folgt in aller Regel die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 I 2 FamFG. Erst mit der Löschung und dem Nichtvorhandensein jedwedes Vermögen endet die Existenz der Gesellschaft. Taucht nach der Löschung noch Vermögen auf, gibt es eine Nachtragsverteilung.
Anmerkungen
[1]
Der Unternehmenszweck ändert sich.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 18. Worum handelt es sich bei Hold-out Gläubigern?
18. Worum handelt es sich bei Hold-out Gläubigern?
Hold-out Gläubiger (obstruierende Gläubiger) spielen bei außergerichtlichen Restrukturierungen eine große Rolle. Es handelt sich um Gläubiger, die sich der Teilnahme an einer Restrukturierung mit dem Ziel verweigern, den Schuldner oder die anderen Gläubiger dazu zu bewegen, ihre Forderung gegen den Schuldner vollständig oder zumindest weitgehend zu befriedigen.
Anders als bei Gesellschafter gibt es für Gläubiger keine Treuepflicht, sich an der Sanierung zu beteiligen.[1] Die rechtliche Stellung dissentierender Gläubiger kann außerhalb des Insolvenzverfahrens nur im Rahmen des Schuldverschreibungsgesetzes mit einer Mehrheit der anderen Gläubiger verändert werden. Auch das englische Scheme of Arrangement sieht diese Möglichkeit vor.
Anmerkungen
[1]
Vgl. BGH, ZIP 1992, 191 (Akkordstörer).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 19. Zu welchen Änderungen hat die Reform der InsO zum 1.1.2021 geführt?
19. Zu welchen Änderungen hat die Reform der InsO zum 1.1.2021 geführt?
Artikel 5 des SanInsFoG führte, mit Wirkung zum 1.1.2021, unter anderem zu folgenden Änderungen der Insolvenzordnung:
| – | Die Antragsfrist für überschuldete Unternehmen wird von längstens drei auf längstens sechs Wochen verlängert. Für zahlungsunfähige Unternehmen bleibt es bei längstens drei Wochen. |
| – | Die Vorschriften der § 64 GmbHG, §§ 92 II, 93 III Nr. 6 AktG, § 99 GenG, etc. welche die Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand vorsehen, werden in einen neu zu schaffenden § 15b InsO verlagert und gleichzeitig verändert. Insbesondere sind künftig mehr Zahlungen als bisher mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar (§ 15b I 1, II, III InsO). |
| – | Der Prognosezeitraum für die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 II 2 InsO wird in aller Regel 24 Monate betragen. |
| – | Der Prognosezeitraum für die Beurteilung der Überschuldung nach § 19 II 1 InsO wird 12 Monate betragen. |
| – | Darlehen einer staatlichen Förderbank werden gemäß § 39 I 2 InsO vom Nachrang für Gesellschafterdarlehen ausgenommen. |
| – | Der Insolvenzplan erlaubt die Entlassung von Tochterunternehmen aus Sicherheiten und Garantien für Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft (§§ 217 II, 220 III, 223a, 245 IIa InsO). |
| – | Die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung werden erhöht, siehe insb. den Katalog des § 270a I InsO. |
Ebenso mit Wirkung zum 1.1.2021 bzw. teilweise rückwirkend zum 1.10.2020 traten Änderungen des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft. Hier ist insbesondere relevant, dass die Wohlverhaltensperiode, während der die pfändbaren Bezüge zur Befriedigung der Gläubiger abgetreten werden (§ 287 II 1 InsO), von sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt wurde.
Mit diesen Änderungen und der Einführung des StaRUG wurde die „Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren…“ aus dem Jahr 2019 in das deutsche Recht umgesetzt.
Eine Synopse der Änderungen zur Insolvenzordnung kann auf www.buzer.de aufgerufen werden.
Art. 103m Einführungsgesetz InsO regelt den zeitlichen Anwendungsbereich. Demnach sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 20. Zu welchen Änderungen hatte das ESUG 2012 geführt?
20. Zu welchen Änderungen hatte das ESUG 2012 geführt?
Die ebenfalls weitgehende Reform in 2012 (ESUG) hatte zu einer Stärkung der Gläubigermitbestimmung geführt. Ab einer gewissen Größenordnung bedarf es seitdem eines vorläufigen Gläubigerausschusses, § 22a InsO und dieser hat ein Vorschlagsrecht bei Bestellung von Insolvenzverwaltern, § 56a InsO. Das Insolvenzplanverfahren wurde ausgebaut. Fristen wurden verkürzt, um das Verfahren zu beschleunigen (§§ 231 I 2, 232 III 2 InsO). Die Gesellschafter wurden einbezogen. In ihre Rechte kann seitdem gegen ihren Willen eingegriffen werden (§§ 217 S. 2, 222 I Nr. 4, 225a und 246a InsO). Die Obstruktionsmöglichkeiten und Rechtsmittel gegen den Plan wurden eingeschränkt. Ebenso ist das Verfahren in Eigenverwaltung überarbeitet worden. So wurde das Schutzschirmverfahren eingeführt.[1] Das Schutzschirmverfahren soll eine frühzeitige Antragsstellung befördern. Künftig kann seit 2012 ein vorläufiger Sachwalter anstelle eines (starken) vorläufigen Verwalters bestellt werden.
Anmerkungen
[1]
Bei dem Schutzschirm geht es um eine Kombination aus Eigenverwaltung und Planverfahren, die zunächst in § 270b InsO geregelt war und seit dem 1.1.2021 in § 270d InsO normiert ist.
Der Grundsachverhalt
(Dieser Grundsachverhalt liegt den meisten der Übungsfälle zugrunde.)
Die Pellet GmbH entwickelt und produziert Elektroautos. Geschäftsführer ist Herr Dr. Glas.
Bereits im September 2021 ist die GmbH zahlungsunfähig.
Am 7. Oktober 2021 stellt der Geschäftsführer Dr. Glas Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht München bestellt den renommierten Sanierer Herrn Ostler zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzverfahren wird am 4. November 2021 eröffnet und Herr Ostler wird als Insolvenzverwalter bestellt.

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Elf kurze Einführungsfälle
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte
Sachverhalte
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 1. Einführungsfall
1. Einführungsfall
Das Insolvenzverfahren über die Pellet GmbH, einer Herstellerin von Elektroautos, wird am 4.11.2021 eröffnet. Um welche Klasse von Forderungen handelt es sich jeweils?
| a) | Der Insolvenzverwalter schließt am 5.11.2021 mit der Oily AG einen Vertrag über Lieferung von Heizöl gegen einen Kaufpreis von 5 000 EUR. |
| b) | Die Oily AG hat noch einen Zahlungsanspruch wegen einer Heizöllieferung aus dem Jahr 2014. |
| c) | Die Südbank AG hatte am 20.8.2021 ein Darlehen an die Pellet-GmbH vergeben. Das Darlehen ist in Höhe von 500 000 EUR valutiert und am 8.12.2021 zur Rückzahlung fällig. |
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 2. Einführungsfall
2. Einführungsfall
Die Lumos AG liefert der Pellet-GmbH Anfang 2021 Aluminium für die Herstellung von Anhängerkupplungen. Es wird vereinbart, dass die Ware bis zur Bezahlung Eigentum der Lumos AG bleiben soll und sich das vorbehaltene Eigentum am Endprodukt fortsetzen soll. Über das Vermögen der Pellet-GmbH wird am 4.11.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Lumos AG verlangt Herausgabe der Anhängerkupplungen. Zu Recht?
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 3. Einführungsfall
3. Einführungsfall
Die Pellet-GmbH hat zur Sicherheit eines Kredits alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen an ihre Hausbank abgetreten. Einige Zeit später liefert die Get-it AG der Pellet-GmbH GPS-Navigationsgeräte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Get-it AG hatte vor der Lieferung deutlich gemacht, dass sie ohne die Sicherheit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht liefern würde. Die Pellet-GmbH veräußert die Navigationsgeräte umgehend weiter. Schließlich wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Welche Rechte hat die Get-it AG?
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 4. Einführungsfall
4. Einführungsfall
Am 17.8.2021 hat die Pellet-GmbH einen LKW an Herrn Sükat verkauft. Er sollte am 1.12.2021 geliefert werden. In der Zwischenzeit, am 4.11.2021, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Herr Sükat hat den Kaufpreis bereits vollständig bezahlt. Welche Rechte hat Herr Sükat?
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 5. Einführungsfall
5. Einführungsfall
Eine Woche nach Verfahrensbeginn veräußert der Insolvenzschuldner ohne Mitwirkung des Verwalters sein Grundstück an Herrn Krause, der von der Insolvenz keinen Wind bekommen hatte. Das Grundbuch enthält keinen Insolvenzvermerk. Herr Krause wird als Eigentümer eingetragen. Ist die Veräußerung wirksam?
Variante: Wie wäre die Rechtslage, wenn der Insolvenzschuldner sein Grundstück bei im Übrigen gleicher Sachlage nach Stellung des Insolvenzantrags, aber noch vor Eröffnung des Verfahrens veräußert hätte?
| a) | Wenn kein Verfügungsverbot erlassen worden war? |
| b) | Wenn das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hatte? |
| c) | Wenn das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet hatte? |
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 6. Einführungsfall
6. Einführungsfall
Nach Eröffnung des Verfahrens verkauft die Pellet-GmbH ohne Kenntnis des Verwalters Lagerbestände an die Kronum AG zum Verkehrswert von 70 000 EUR. Die Geschäftsführung der Pellet-GmbH leitet das Geld sofort an den Insolvenzverwalter weiter. Der Insolvenzverwalter ist mit dem Geschäft nicht einverstanden.
| a) | Kann der Verwalter das Geschäft mit der Kronum AG anfechten? |
| b) | Muss die Kronum AG die erhaltenen Gegenstände zurückgeben? |
| c) | Kann die Kronum AG den Kaufpreis zurückverlangen? |
| d) | Wie verhält es sich, wenn die Kronum AG die Gegenstände wiederum an ihren Geschäftspartner, die FIHO-AG, weiterverkauft hat. Die FIHO-AG war gutgläubig und der Verwalter hatte die betroffenen Gegenstände noch nicht in seinen Besitz genommen, § 148 InsO. |
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 7. Einführungsfall
7. Einführungsfall
Der Pheul KG verkauft der Pellet-GmbH im Oktober eine Drehmaschine für 80 000 EUR. Der Kaufpreis wird für zwei Monate gestundet. Die Übereignung der Drehmaschine steht unter dem Vorbehalt der Kaufpreiszahlung. Am 4.11.2021 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Kann die Pheul KG Herausgabe oder Bezahlung der Maschine verlangen?
Variante: Die Maschine wurde gleich vollständig übereignet.
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 8. Einführungsfall
8. Einführungsfall
Herr Brock ist seit mehr als zehn Jahren in der Pellet-GmbH als Controller beschäftigt. Am 4.11.2021 wird über das Vermögen der Pellet-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Herr Brock hatte im September das letzte Gehalt bekommen.
| a) | Zu welchem Zeitpunkt kann ihm der Verwalter frühestmöglich kündigen oder sich anderweitig ohne das Einverständnis des Herrn Brock von dem Vertrag lösen? |
| b) | Welche Ansprüche hat Herr Brock? |
| c) | Aus Frust verprügelt Herr Brock einen Mitarbeiter des Insolvenzverwalters. Ist eine fristlose Kündigung möglich? |
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 9. Einführungsfall
9. Einführungsfall
Am 25.8.2021 beantragt Herr Guldrun zur Vollstreckung einer Geldforderung in Höhe von 100 000 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek an einem Grundstück der Pellet-GmbH (§§ 866 I, 867 ZPO, § 1184 BGB).[1] Die Hypothek wird am 20.10.2021 eingetragen. Am 7.10.2021 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden. Hat die Zwangshypothek in der Insolvenz Bestand?
Anmerkungen
[1]
Sicherungshypothek, da sie dem Gläubiger nur eine Sicherung und keine Befriedigung verschafft.
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 10. Einführungsfall
10. Einführungsfall
Die Pellet-GmbH hatte zwei Wochen vor Eröffnung des Verfahrens einen neuen Gabelstapler für marktgerechte 12 000 EUR gekauft. Sie hatte im Einklang mit dem Kaufvertrag den Gabelstapler sofort erhalten und eine Woche später den Kaufpreis beglichen. Der Insolvenzverwalter möchte den Kauf anfechten. Zu Recht?
Elf kurze Einführungsfälle › Sachverhalte › 11. Einführungsfall
11. Einführungsfall
Die Tilger AG hat eine Forderung von 75 000 EUR gegen die Pellet-GmbH. Sie weiß, dass die Pellet-GmbH zahlungsunfähig ist. Kurz vor der Eröffnung des Verfahrens kauft die Tilger AG die EDV-Anlage der Pellet-GmbH für marktgerechte 80 000 EUR. Im wenig später eröffneten Verfahren rechnet die Tilger AG gegen die Forderung der Pellet-GmbH auf. Ist die Aufrechnung zulässig?
Elf kurze Einführungsfälle › Lösungen
Lösungen
1. Einführungsfall
Das Insolvenzverfahren über die Pellet GmbH, einer Herstellerin von Elektroautos, wird am 4.11.2021 eröffnet. Um welche Klasse von Forderungen handelt es sich jeweils?
| a) | Der Insolvenzverwalter schließt am 5.11.2021 mit der Oily AG einen Vertrag über Lieferung von Heizöl gegen einen Kaufpreis von 5 000 EUR. |
| b) | Die Oily AG hat noch einen Zahlungsanspruch wegen einer Heizöllieferung aus dem Jahr 2014. |
| c) | Die Südbank AG hatte am 20.8.2021 ein Darlehen an die Pellet-GmbH vergeben. Das Darlehen ist in Höhe von 500 000 EUR valutiert und am 8.12.2021 zur Rückzahlung fällig. |
Lösung
Teilfrage a) Es handelt sich um eine Masseforderung nach § 55 I Nr. 1 Var. 1 InsO.
Teilfrage b) Da die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, handelt es sich um eine Insolvenzforderung, § 38 InsO.
Die Oily AG kann die Forderung zur Tabelle anmelden, § 174 InsO. Der Verwalter kann die Einrede der Verjährung geltend machen, § 214 I BGB.
Teilfrage c) Auch diese Forderung wurde vor der Verfahrenseröffnung begründet und ist damit eine Insolvenzforderung, § 38 InsO. Die Fälligkeit spielt für die Einordnung der Forderung keine Rolle, wie aus dem Wortlaut des § 38 InsO ersichtlich ist.[1]
2. Einführungsfall
Die Lumos AG liefert der Pellet-GmbH Anfang 2021 Aluminium für die Herstellung von Anhängerkupplungen. Es wird vereinbart, dass die Ware bis zur Bezahlung Eigentum der Lumos AG bleiben soll und sich das vorbehaltene Eigentum am Endprodukt fortsetzen soll. Über das Vermögen der Pellet-GmbH wird am 4.11.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verwalter wählt die Nichterfüllung des Vertrags. Die Lumos AG verlangt Herausgabe der Anhängerkupplungen. Zu Recht?
Lösung
Ein Anspruch der Lumos AG auf Herausgabe der Anhängerkupplungen könnte sich aus den §§ 985, 986 BGB ergeben. Die Lumos AG müsste Eigentümerin und der Insolvenzverwalter Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. Diesen Anspruch könnte die Lumos AG im Insolvenzverfahren nur geltend machen, wenn Sie auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass die Anhängerkupplungen nicht zur Insolvenzmasse gehören, § 47 InsO, und zudem keine Sicherungsübereignung vorliegt, da diese nur zu einem Absonderungsrecht führt, § 51 Nr. 1 Alt. 1 InsO.
(1) Die Lumos AG müsste Eigentümerin sein.
Ursprünglich war die Lumos AG Eigentümerin des Aluminiums, aus dem die Anhängerkupplungen hergestellt wurden. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts stand der Übergang des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung, §§ 929, 158 I BGB. Die Lumos AG hat daher das Eigentum nicht mit der Lieferung an die Pellet GmbH verloren.
Die Pellet-GmbH könnte jedoch nach § 950 I 1 BGB Eigentümerin geworden sein. Danach erwirbt Eigentum, wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, die wertvoller als das Ausgangsprodukt ist. Indizien für eine Verarbeitung im Sinn des § 950 I 1 BGB sind eine höhere Verarbeitungsstufe, eine andere Bezeichnung oder eine Formveränderung des Ausgangsstoffs. Hier wurde aus Aluminium Anhängerkupplungen gefertigt. Nach den genannten Kriterien liegen eine Verarbeitung und damit die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Eigentumserwerb vor.
Etwas anderes könnte sich aus der Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt ergeben.
Man könnte den Parteien zugestehen, den Herstellerbegriff um subjektive Erwägungen anzureichern. In diesem Sinne hält es die Rechtsprechung, die darauf abstellt, in wessen Namen und wirtschaftlichen Interesse die Herstellung erfolgt.[2] So könnte die Lumos AG nach der objektiven Verkehrsanschauung zur Herstellerin geworden sein.[3] Allerdings umgeht man auf diese Weise den zwingenden Charakter und die Unabdingbarkeit des § 950 BGB sowie dessen Rechtsfolgen durch eine dem Rechtsverkehr in der Regel unbekannte Parteiabrede.
Vertretbar ist überdies die Auslegung als antizipierte Sicherungsübereignung, §§ 929, 930 BGB.[4] Die Verarbeitungsklausel enthält demnach bereits die antizipierte Einigung über den Eigentumsübergang und über ein Besitzkonstitut im Sinn des § 930 BGB. Folgt man dieser letzten Ansicht ist die Lumos AG Sicherungseigentümerin geworden.
(2) Der Insolvenzverwalter müsste außerdem Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. Vorliegend ist das Recht zum Besitz durch die Nichterfüllungswahl des Verwalters erloschen, §§ 103 I, 107 II InsO, so dass diese Voraussetzung vorliegt.
(3) Die Lumos AG hat einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Hinsichtlich der Folgen dieses Anspruchs muss differenziert werden.
Folgt man der Rechtsprechung, ist die Lumos AG Eigentümerin geworden und der Anspruch stellt ein Aussonderungsrecht dar. Auch in der Insolvenz der Pellet GmbH kann die Herausgabe gefordert werden.
Folgt man der anderen Ansicht ist die Lumos AG Eigentümerin mit den Beschränkungen des Sicherungseigentums geworden. Obwohl sie rechtlich gesehen Eigentümerin ist, hat sie in der Insolvenz nur ein Absonderungsrecht, § 51 Nr. 1 Var. 1 InsO, da letztlich nur die Wirkungen eines Pfandrechts erzielt werden. Sie hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Anhängerkupplungen, sondern auf den Erlös, der nach Verwertung der Anhängerkupplungen und Abzug der Kostenbeiträge verbleibt.[5] Dies entspricht der Funktion der Sicherungsübereignung als besitzloses Pfandrecht.
3. Einführungsfall
Die Pellet-GmbH hat zur Sicherheit eines Kredits alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen an ihre Hausbank abgetreten. Einige Zeit später liefert die Get-it AG der Pellet-GmbH GPS-Navigationsgeräte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Get-it AG hatte vor der Lieferung deutlich gemacht, dass sie ohne die Sicherheit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht liefern würde. Die Pellet-GmbH veräußert die Navigationsgeräte umgehend weiter. Schließlich wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Welche Rechte hat die Get-it AG?

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Lösung
Zu klären ist, ob die Get-it AG Inhaberin der Forderungen ist, die der Pellet GmbH infolge der Veräußerung gegen ihre Kunden zustehen.
Exkurs: Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt enthält eine Vereinbarung über (1) den Eigentumsvorbehalt, §§ 929, 158 I BGB, (2) die Einwilligung in die Veräußerung, § 185 I BGB, (3) die Vorausabtretung der durch Veräußerung erlangten Forderung, § 398 BGB, und (4) die Einwilligung in die Einziehung der Forderung.
Die Forderungen wurden zunächst an die Bank und erst anschließend im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Get-it AG abgetreten. Nach dem Prioritätsgrundsatz ist die Bank Forderungsinhaberin, sofern die Abtretung wirksam war. Mit Abschluss der Abtretung wäre sie dann an die Stelle der Pellet GmbH als Gläubigerin getreten, § 398 S. 2 BGB. Die Pellet GmbH könnte die Forderung nicht erneut abtreten. Der gutgläubige Erwerb einer Forderung kommt, abgesehen von der Abtretung unter Urkundenvorlage nach § 405 BGB, nicht in Betracht.
Die Abtretung an die Bank könnte jedoch nach § 138 I BGB unwirksam sein.[6]
Die Abtretung wäre sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde, wozu die herrschende Rechts- und Sozialmoral und die Wertordnung des Rechts (v.a. Grundrechte in ihrer objektiven Funktion) zu berücksichtigen sind. Es haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Eine solche Fallgruppe ist die Verleitung zum Vertragsbruch. Sittenwidrigkeit läge demnach vor, wenn der Sicherungsgeber durch die Globalzession faktisch dazu gezwungen würde, seine Lieferanten dauerhaft über das Bestehen der Globalzession zu täuschen, um weiterhin Lieferungen von ihnen zu erhalten. Er könnte den Vertrag mit den Lieferanten als Sicherungsnehmern nicht einhalten. Eine derartige Verleitung zum Vertragsbruch ist objektiv sittenwidrig. Die Get-it AG würde ohne die Sicherheit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts keine GPS-Geräte liefern. Die Pellet GmbH verletzt daher ihre vertraglichen Pflichten, wenn sie die Abtretung der Forderungen dennoch verspricht. Die objektiven Voraussetzungen des § 138 I BGB sind damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht reicht es für den Schädigungswillen aus, wenn der Bank die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bewusst sind. Nicht zuletzt, da es sich hier um die Hausbank handelt, kann davon ausgegangen werden, dass ihr bewusst ist, dass die Pellet GmbH Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erhält.
Eine dingliche Verzichtsklausel, der gemäß die Bank als Sicherungszessionarin von vornherein auf die Abtretung von Forderungen verzichtet, die im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten wurden, liegt nicht vor.[7] Die Globalzession ist daher nichtig.[8]
Die Get-it AG ist Inhaberin der Forderungen geworden. Als solche kann sie ein Absonderungsrecht geltend machen, § 51 Nr. 1 Var. 2 InsO.[9]
4. Einführungsfall
Am 17.8.2021 hat die Pellet-GmbH einen LKW an Herrn Sükat verkauft. Er sollte am 1.12.2021 geliefert werden. In der Zwischenzeit, am 4.11.2021, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Herr Sükat hat den Kaufpreis bereits vollständig bezahlt. Welche Rechte hat Herr Sükat?
Lösung
Herr Sükat hat gegen die Pellet GmbH einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des LKW aus § 433 I BGB. Im Gegensatz zu Herausgabeansprüchen fallen Verschaffungsansprüche nicht unter die „persönlichen“, das heißt schuldrechtlichen, Ansprüche nach § 47 InsO.[10] Herr Sükat hat daher kein Aussonderungsrecht; dafür dürfte der LKW nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die Forderung des Herrn Sükat wird stattdessen gemäß § 45 InsO in Geld umgerechnet und kann von ihm dann zur Tabelle angemeldet werden.
5. Einführungsfall
Eine Woche nach Verfahrensbeginn veräußert der Insolvenzschuldner ohne Mitwirkung des Verwalters sein Grundstück an Herrn Krause, der von der Insolvenz keinen Wind bekommen hatte. Das Grundbuch enthält keinen Insolvenzvermerk. Herr Krause wird als Eigentümer eingetragen. Ist die Veräußerung wirksam?
Variante: Wie wäre die Rechtslage, wenn der Insolvenzschuldner sein Grundstück bei im Übrigen gleicher Sachlage nach Stellung des Insolvenzantrags, aber noch vor Eröffnung des Verfahrens veräußert hätte?
| a) | Wenn kein Verfügungsverbot erlassen worden war? |
| b) | Wenn das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hatte? |
| c) | Wenn das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet hatte? |
Lösung
Der Insolvenzschuldner war nicht verfügungsbefugt, § 80 I InsO. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung sind gemäß § 81 I 1 InsO unwirksam. § 81 I 2 InsO schafft jedoch einen Gutglaubensschutz für den Erwerb von Grundstücken, sofern die entsprechenden Anforderungen der §§ 892 ff. BGB erfüllt sind. Da der Rechtsschein des Grundbuchs für ihn sprach, konnte das Grundstück wirksam an den gutgläubigen Dritten Herrn Krause veräußert werden, § 892 I BGB.
Variante: a) Wenn kein Verfügungsverbot erlassen wird, bleibt der Schuldner verfügungsbefugt, so dass sich keine Probleme hinsichtlich der Veräußerungsbefugnis und der Wirksamkeit der Veräußerung ergeben.
b) In dieser Variante hat das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt im Sinn des § 21 II Nr. 2 Var. 2 InsO angeordnet. Gemäß § 24 I InsO gilt bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 II Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen § 81 InsO entsprechend. Wie bereits im Ausgangsfall war somit ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks gemäß § 81 I 2 InsO i.V.m. § 892 I BGB möglich.
c) Hier wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 II 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Alt. 1 InsO. Auch in dem Fall ist § 24 I InsO anwendbar, so dass wiederum ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. § 24 I InsO unterscheidet nicht zwischen dem „starken“ und dem „schwachen“ vorläufigen Verwalter.
6. Einführungsfall
Nach Eröffnung des Verfahrens verkauft die Pellet-GmbH ohne Kenntnis des Verwalters Lagerbestände an die Kronum AG zum Verkehrswert von 70 000 EUR. Die Geschäftsführung der Pellet-GmbH leitet das Geld sofort an den Insolvenzverwalter weiter. Der Insolvenzverwalter ist mit dem Geschäft nicht einverstanden.
| a) | Kann der Verwalter das Geschäft mit der Kronum AG anfechten? |
| b) | Muss die Kronum AG die erhaltenen Gegenstände zurückgeben? |
| c) | Kann die Kronum AG den Kaufpreis zurückverlangen? |
| d) | Wie verhält es sich, wenn die Kronum AG die Gegenstände wiederum an ihren Geschäftspartner, die FIHO-AG, weiterverkauft hat. Die FIHO-AG war gutgläubig und der Verwalter hatte die betroffenen Gegenstände noch nicht in seinen Besitz genommen, § 148 InsO. |
Lösung
Teilfrage a)
Die insolvenzrechtliche Anfechtung richtet sich nach den §§ 129 ff. BGB.[11] Für ein Anfechtungsrecht des Verwalters müsste eine Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein und die Insolvenzgläubiger benachteiligt haben. Außerdem bedürfte es eines Insolvenzanfechtungsgrunds nach den §§ 130 ff. InsO.
Eine Rechtshandlung liegt mit der Veräußerung der Lagerbestände vor. Sie müsste auch aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens stammen. Hier wurde erst nach der Verfahrenseröffnung verfügt. Eine Anfechtung scheidet damit aus, § 129 InsO. Es fehlt außerdem an der Gläubigerbenachteiligung, da die Insolvenzmasse mit dem marktgerechten Kaufpreis unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, § 142 InsO.
Teilfrage b)
Ein Anspruch könnte sich aus § 985 BGB ergeben. Die Pellet-GmbH müsste Eigentümerin, die Kronum AG Besitzerin ohne Recht zum Besitz sein.
Ursprünglich war die Pellet GmbH Eigentümerin der Gegenstände.
Die Pellet-GmbH könnte ihr Eigentum an die Kronum AG verloren haben. Eine dingliche Einigung liegt vor. Die Pellet-GmbH war jedoch nicht verfügungsbefugt, da die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen war. Die Verfügung ist daher nach § 81 I 1 InsO unwirksam. Gutglaubensvorschriften sind im Insolvenzverfahren gemäß § 81 I 2 InsO nur für Immobilien, nicht aber für bewegliche Sachen, vorgesehen. Die Pellet-GmbH ist Eigentümerin geblieben.[12]
Die Kronum AG ist zudem Besitzerin ohne Recht zum Besitz. Der Kaufvertrag gibt kein Recht zum Besitz gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Anspruch aus § 985 BGB besteht.
Teilfrage c)
Der Anspruch der Kronum AG auf Rückzahlung des Kaufpreises könnte sich aus § 81 I 3 InsO ergeben. Nach dieser Norm ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurück zu gewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass nach § 81 I 1 InsO nur die Verfügung des Schuldners, nicht jedoch das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Denn das wirksame Verpflichtungsgeschäft bindet nur den Schuldner, nicht die Insolvenzmasse, der gegenüber der Bereicherungsanspruch besteht.[13]
Die Masse müsste auch bereichert sein. Daran fehlt es, wenn der Erwerber an den Schuldner zahlt und dieser die Gegenleistung nicht an die Masse weiterleistet. Hier hatte die Geschäftsführung die Gegenleistung jedoch an den Insolvenzverwalter weitergeleitet.
Die Voraussetzungen des § 81 I 3 InsO liegen vor. Es handelt sich dabei um eine Masseverbindlichkeit, § 55 I Nr. 3 InsO.
(Wurde das schuldrechtliche Geschäft vor der Verfahrenseröffnung geschlossen, sind unter Umständen die §§ 103 InsO einschlägig, d.h. wenn noch keine Seite den Vertrag vollständig erfüllt hat.)
Teilfrage d)
Da der Verwalter den Besitz noch nicht ergriffen hatte, sind die Gegenstände nicht im Sinn des § 935 I BGB abhandengekommen. Die FIHO-AG konnte gutgläubig Eigentum an den Gegenständen erwerben, § 932 BGB.
7. Einführungsfall
Der Pheul KG verkauft der Pellet-GmbH im Oktober eine Drehmaschine für 80 000 EUR. Der Kaufpreis wird für zwei Monate gestundet. Die Übereignung der Drehmaschine steht unter dem Vorbehalt der Kaufpreiszahlung. Am 4.11.2021 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet-GmbH eröffnet. Kann die Pheul KG Herausgabe oder Bezahlung der Maschine verlangen?
Variante: Die Maschine wurde gleich vollständig übereignet.
Lösung
Der Anwendungsbereich von § 103 InsO könnte eröffnet sein.[14] Der Vertrag wurde von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, denn die Pheul KG hat die Maschine noch nicht übereignet und die Pellet-GmbH hat den Kaufpreis noch nicht bezahlt. Die Rechte der die Pheul KG hängen damit davon ab, ob der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt oder nicht. Gemäß § 107 II 1 InsO, der für den Eigentumsvorbehalt den § 103 InsO leicht modifiziert,[15] braucht er die Erklärung erst nach dem Berichtstermin abzugeben.
Wählt der Verwalter Erfüllung, hat die Pheul KG als Massegläubigerin einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, § 55 I Nr. 2 InsO.
Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, erlischt der Kaufvertrag und die Pheul KG kann als Eigentümerin die Herausgabe der Maschine verlangen, § 47 InsO i.V.m. § 985 BGB.
Variante: Mit Übereignung der Maschine hat die Pheul KG ihre Pflichten vollständig erfüllt. Es ist damit kein Raum für § 103 InsO, der verlangt, dass der Vertrag „vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt“ ist. Ein Aussonderungsrecht an der Maschine scheitert daran, dass sie nicht mehr Eigentümerin ist.
Die Pheul KG hat lediglich eine Insolvenzforderung, da die Forderung bei Verfahrenseröffnung bereits begründet war, § 38 InsO. Sie muss ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, um an der Verteilung teilnehmen zu können, §§ 174 ff. InsO. Anstelle die Drehmaschine herausverlangen zu können, erhält die Pheul KG nur die Insolvenzquote auf die zur Insolvenztabelle angemeldeten 80 000 EUR, d.h. voraussichtlich nur etwa 3 000 EUR bis 5 000 EUR.[16]
Dieses Beispiel veranschaulicht, wie wichtig der Eigentumsvorbehalt für den Lieferanten ist. In der Insolvenz des Kunden kann er den Unterschied bilden zwischen einer fast unversehrten Position durch die Möglichkeit, die bewegliche Sache heraus zu verlangen (mit Eigentumsvorbehalt) und dem Verlust der beweglichen Sache bei vernachlässigbar geringer Zahlung auf die Kaufpreisforderung (ohne Eigentumsvorbehalt).
Die Pheul KG sollte damit auf jeden Fall entweder einen Eigentumsvorbehalt oder Vorkasse vereinbaren, wobei sich der Eigentumsvorbehalt vermutlich deutlich leichter gegenüber der Pellet-GmbH durchsetzen lässt.
Exkurs: Der Kauf vom Schuldner unter Eigentumsvorbehalt, § 107 I InsO
§ 107 I InsO schützt den Vorbehaltskäufer, d.h. eine Person, die vor der Insolvenz vom Schuldner unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Der Vertrag ist von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, so dass § 103 InsO grundsätzlich anwendbar wäre. Hier macht § 107 I InsO eine Ausnahme von § 103 InsO und schützt das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers. In ähnlicher Weise schützt § 106 InsO den Vormerkungsberechtigten.
8. Einführungsfall
Herr Brock ist seit mehr als zehn Jahren in der Pellet-GmbH als Controller beschäftigt. Am 4.11.2021 wird über das Vermögen der Pellet-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Herr Brock hatte im September das letzte Gehalt bekommen.
| a) | Zu welchem Zeitpunkt kann ihm der Verwalter frühestmöglich kündigen oder sich anderweitig ohne das Einverständnis des Herrn Brock von dem Vertrag lösen? |
| b) | Welche Ansprüche hat Herr Brock? |
| c) | Aus Frust verprügelt Herr Brock einen Mitarbeiter des Insolvenzverwalters. Ist eine fristlose Kündigung möglich? |
Lösung
Teilfrage a)
Zu prüfen ist zunächst, ob dem Insolvenzverwalter anstelle einer Kündigung durch Wahl der Nichterfüllung des Arbeitsvertrags eine Trennung von Herrn Brock gelingt.
Nach dem Grundtatbestand des § 103 I InsO besteht das Wahlrecht, wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, der, wie von § 103 I InsO gefordert, von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllt wurde. Insoweit liegen die Voraussetzungen der Nichterfüllungswahl vor.
Etwas anderes könnte sich aus den §§ 104 ff. InsO ergeben, die bestimmte Sachverhalte von der Erfüllungswahl ausnehmen. Gemäß § 108 I 1 Alt. 2 InsO bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.[17] Dem Insolvenzverwalter ist daher der Weg, Nichterfüllung zu wählen, versperrt.
Dennoch gibt das Insolvenzverfahren dem Schuldner eine günstigere Position hinsichtlich der Kündigung. Nach § 113 S. 1, 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist maximal drei Monate zum Monatsende, unabhängig davon, ob sich aus § 622 II BGB aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit oder einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist ergibt.
Exkurs: Die Insolvenz als Werkzeug der operativen Sanierung
Die Regelung des § 113 InsO erleichtert den Abbau von Personal in der Insolvenz, ähnlich wie § 109 InsO einen Exit aus langlaufenden Mietverträgen ermöglicht. § 123 InsO reduziert zudem das Sozialplanvolumen beim Abbau von Personal in der Insolvenz. Dennoch ist die Insolvenz regelmäßig nicht das Verfahren der Wahl für eine operative Restrukturierung, denn die direkten und indirekten Kosten sind hoch und der Einfluss des Gesellschafters gefährdet.
Die Kündigungsfrist des Herrn Brock beträgt daher trotz der zehnjährigen Betriebszugehörigkeit nicht vier Monate, § 622 II Nr. 4 BGB, sondern ist auf drei Monate beschränkt. Herr Brock kann zum 28.2.2022 gekündigt werden.
Teilfrage b)
Herr Brock hat Ansprüche auf Zahlung seines Gehalts, § 611 I Alt. 2 BGB, sowie Schadensersatzansprüche.
Seine Ansprüche auf das Gehalt für Zeit vor Verfahrenseröffnung sind eine Insolvenzforderung,[18] für Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Vertragsende vom 4.11.2021 bis zum 28.2.2021 hingegen eine Masseforderung, § 55 I Nr. 2 Fall 2 InsO, da die Leistung auch für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Außerdem kann Herr Brock nach § 113 S. 3 InsO als Schadensersatz dasjenige ersetzt verlangen, was er an Gehalt bei Geltung der regulären Kündigungsbedingungen erhalten hätte. Herr Brock hat damit eine Insolvenzforderung in Höhe eines Monatsgehalts.[19]
Hinzu kommen gegebenenfalls Ansprüche aus einem Sozialplan, der in der Insolvenz allerdings betragsmäßig durch § 123 InsO begrenzt wird.
Teilfrage c)
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 I BGB ist auch in der Insolvenz möglich. Denn § 113 InsO enthält nur eine Spezialregelung für die Kündigungsfrist. Die Möglichkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und das Erfordernis des Vorliegens eines Kündigungsgrundes bleiben von dieser Regelung unberührt.
9. Einführungsfall
Am 25.8.2021 beantragt Herr Guldrun zur Vollstreckung einer Geldforderung in Höhe von 100 000 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek an einem Grundstück der Pellet-GmbH (§§ 866 I, 867 ZPO, § 1184 BGB).[20] Die Hypothek wird am 20.10.2021 eingetragen. Am 7.10.2021 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden. Hat die Zwangshypothek in der Insolvenz Bestand?
Lösung
Die Hypothek könnte in der Insolvenz aufgrund der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO keinen Bestand haben. Demnach wird eine Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Herr Guldrun hat eine Sicherheit in Gestalt der Zwangshypothek erlangt. Dies geschah auch im Wege der Zwangsvollstreckung. Gemäß §§ 866 I, 867 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek. Die Mindesthöhe des § 866 III ZPO von 750 EUR wurde eingehalten.
Dies müsste auch im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag geschehen sein. Entscheidend ist die Eintragung der Zwangshypothek, da der Sicherungsnehmer die Sicherheit erst zu diesem Zeitpunkt „erlangt hat“. Die Eintragung fand am 20.10.2021 statt und damit nach dem Insolvenzantrag.
Die Zwangshypothek ist daher absolut unwirksam. Der Verwalter muss sich nicht auf die Anfechtung berufen und Anfechtungsklage erheben. Dies ist vorteilhaft, denn die Anfechtung würde zwar zum selben Ergebnis führen, wäre aber langwieriger.
Herr Guldrun kann sich auch nicht auf die Gutglaubensvorschriften der §§ 81 II, 91 II InsO berufen, da diese einen Rechtserwerb nach Eröffnung des Verfahrens betreffen. Hier fand der Rechtserwerb jedoch im Eröffnungsverfahren statt.
10. Einführungsfall
Die Pellet-GmbH hatte zwei Wochen vor Eröffnung des Verfahrens einen neuen Gabelstapler für marktgerechte 12 000 EUR gekauft. Sie hatte im Einklang mit dem Kaufvertrag den Gabelstapler sofort erhalten und eine Woche später den Kaufpreis beglichen. Der Insolvenzverwalter möchte den Kauf anfechten. Zu Recht?
Lösung
Für einen Rückgewähranspruch aus Anfechtung gemäß § 143 I 1 InsO müssten die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen. Gemäß § 129 I InsO müsste eine Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein und die Insolvenzgläubiger benachteiligt haben. Weiter bedürfte es eines Anfechtungsgrundes nach den §§ 130 ff. InsO.
Es müsste eine Rechtshandlung vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Es betrifft jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst.[21] Vorliegend wurde der Insolvenzmasse die Verpflichtung auferlegt, einen Gabelstapler zu bezahlen.
Die Rechtshandlung müsste vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein. Dem Sachverhalt nach fand der Kauf zwei Wochen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt.
Die Rechtshandlung müsste die Gläubiger benachteiligt haben. Eine Benachteiligung der Gläubiger liegt immer dann vor, wenn die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger geschmälert werden.[22] Hier wurden 12 000 EUR aus dem Vermögen der Pellet-GmbH weggeben, so dass eine Benachteiligung der Gläubiger zu bejahen ist.
Es könnte gemäß § 142 I InsO dennoch an der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung fehlen, wenn unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen der Pellet-GmbH gelangt wäre. Die Pellet-GmbH hat einen Gabelstapler im Wert von 12 000 EUR und damit eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Auch das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ist zu bejahen. Eine Woche zeitlicher Differenz zwischen den Rechthandlungen schadet nicht. Zudem musste die Masse nicht in Vorleistung gehen, da zuerst der Gabelstapler geliefert wurde, bevor der Kaufpreis beglichen wurde.
Die Anfechtbarkeit nach § 130 InsO ist daher gemäß § 142 I InsO ausgeschlossen. Für eine Anfechtung der Kaufpreiszahlung nach § 131 InsO ist kein Raum, da die Zahlung im Einklang mit dem Kaufvertrag erfolgt ist.
Exkurs: § 142 InsO gilt nicht bei inkongruenter Deckung
Der BGH beschränkt die Wirkung des Bargeschäftsprivilegs gemäß § 142 I InsO auf die kongruente Deckung und nimmt damit den Anfechtungsgrund des § 131 InsO von dem Bargeschäftsprivileg aus.[23] Bei Inkongruenz fehle es an der für eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner über die beiderseits zu erbringenden Leistungen, wie sie § 142 I InsO voraussetzt (Argument: „für die“ in § 142 I InsO setzt Anspruch, d.h. kongruente Deckung voraus).
11. Einführungsfall
Die Tilger AG hat eine Forderung von 75 000 EUR gegen die Pellet-GmbH. Sie weiß, dass die Pellet-GmbH zahlungsunfähig ist. Kurz vor der Eröffnung des Verfahrens kauft die Tilger AG die EDV-Anlage der Pellet-GmbH für marktgerechte 80 000 EUR. Im wenig später eröffneten Verfahren rechnet die Tilger AG gegen die Forderung der Pellet-GmbH auf. Ist die Aufrechnung zulässig?
Lösung
Die Aufrechnung könnte unzulässig sein.
Grundsätzlich wird die Möglichkeit der Aufrechnung durch die Insolvenzordnung nicht beschnitten, § 94 InsO.[24] Dahinter steht die Überlegung, dass ein aufrechnungsberechtigter Gläubiger in seiner Rechtsposition einem gesicherten Gläubiger ähnelt: Vergleichbar einem gesicherten Gläubiger und anders als die ungesicherten Gläubiger muss er den Schuldner nicht überwachen, da er die Forderung des Schuldners im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen bringen kann.
Gemäß § 96 I InsO ist die Aufrechnung jedoch für bestimmte Konstellationen ausgeschlossen. Einschlägig könnte hier § 96 I Nr. 3 InsO sein. Demnach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
Gemäß § 94 InsO, der von der bloßen Berechtigung zur Aufrechnung spricht, kommt es darauf an, ob die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Handlung hergestellt wurde. Die Aufrechnungserklärung hingegen ist nicht anfechtbar. Die durch die Aufrechnungserklärung herbeigeführte „Rechtsgestaltung führt nicht zu einer selbstständigen Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, wenn die zugrundeliegende Aufrechnungslage materiell- und insolvenzrechtlich wirksam ist“.[25]
Vorliegend hat die Tilger AG die Möglichkeit zur Aufrechnung durch den Erwerb der EDV-Anlage der Pellet-GmbH kurz vor Eröffnung des Verfahrens erworben. Diese Rechtshandlung könnte anfechtbar sein.
Es müssten die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen. Gemäß § 129 I InsO müsste eine Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein und die Insolvenzgläubiger benachteiligt haben. Weiter bedürfte es eines Anfechtungsgrundes nach den §§ 130 ff. InsO.
a) Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung: Eine Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung liegt mit dem Ankauf der EDV-Anlage vor.
b) Gläubigerbenachteiligung: Die Rechtshandlung müsste die Gläubiger benachteiligen, § 129 I InsO. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtshandlung ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des Schuldnervermögens geführt hätte. Die Insolvenzmasse wurde um die EDV-Anlage vermindert. Die Anlage beziehungsweise die Erlöse aus ihrer Verwertung stehen für die Gläubiger der Pellet GmbH nicht mehr zur Verfügung.
Allerdings wurde für die EDV-Anlage ein marktgerechter Preis von 80 000 EUR vereinbart. Die Anfechtung könnte daher gemäß § 142 InsO ausgeschlossen sein. Das wäre der Fall, wenn eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen der Pellet-GmbH gelangt wäre. Vorliegend sind die 80 000 EUR jedoch nicht in das Vermögen der Pellet-GmbH gelangt. Stattdessen ist eine Verbindlichkeit der Pellet-GmbH erloschen. Diese Verbindlichkeit belief sich zwar auf 80 000 EUR. Die 80 000 EUR hätten jedoch nur in Höhe der Quote und nicht in voller Höhe befriedigt werden müssen. Die Insolvenzmasse ist daher um die Differenz zwischen der Quote und den vollen 80 000 EUR geschmälert.[26] Eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinn des § 129 I 1 InsO liegt damit vor.
Exkurs: § 96 I Nr. 3 InsO
Die Voraussetzungen des § 96 I Nr. 3 InsO liegen nach dieser Sichtweise bereits dann vor, wenn zwar die Gegenforderung (also die Forderung des Insolvenzgläubiger), „mit“ der aufgerechnet wird, für sich genommen nicht anfechtbar zustande gekommen ist, sondern ein Bargeschäft darstellt, jedoch durch die Gegenforderung die Aufrechnungslage hergestellt wurde und damit eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist.
c) Anfechtungsgrund: Es müsste auch ein Anfechtungsgrund gegeben sein.
In Betracht kommt § 130 InsO. Für die Abgrenzung zwischen § 130 InsO (kongruente Deckung) und § 131 InsO (inkongruente Deckung) ist danach zu fragen, ob der Gläubiger einen Anspruch auf Befriedigung hatte (vgl. den Wortlaut des § 131 I InsO: „Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“). § 130 InsO ist auch neben § 131 InsO anwendbar. Während § 130 InsO sowohl kongruente wie inkongruente Deckungen erfasst, schafft § 131 InsO für inkongruente Deckungen gewisse Erleichterungen.
Exkurs: Deckungsanfechtung
Die Deckungsanfechtung umfasst solche Anfechtung wegen Rechtshandlungen, die dem Anfechtungsgegner eine Sicherung oder Befriedigung (= Deckung) gewährt haben.
Vorliegend erfolgte die Befriedigung durch Aufrechnung, § 389 BGB. Die Differenzierung zwischen den §§ 130, 131 InsO ist daher danach zu treffen, ob zunächst die Gegenforderung der Tilger AG bestand oder zunächst die Hauptforderung der Pellet-GmbH.
Wenn zuerst die Gegenforderung (Forderung der Tilger AG gegen die Pellet-GmbH) bestanden hatte, wäre es zu kongruenter Deckung gekommen. Die Tilger AG hätte dann einen Anspruch auf Bezahlung der Gegenforderung gehabt. Anschließend wird nun die Hauptforderung begründet und der Anspruch der Tilger AG durch Aufrechnung erfüllt, sprich Befriedigung im Sinn des § 130 InsO gewährt.
Umgekehrt verhielte es sich, wenn die Hauptforderung (Forderung der Pellet-GmbH gegen die Tilger AG) zuerst bestanden hatte. Dann würde die Aufrechnungslage einem Insolvenzgläubiger Befriedigung ermöglichen, ohne dass er einen Anspruch darauf hatte, so dass ein Fall des § 131 InsO vorläge.
Es bestand zuerst die Forderung der Tilger AG, so dass die Voraussetzungen des Insolvenzgrundes des § 130 InsO erfüllt sind.[27]
Ergebnis: Die Voraussetzungen des § 96 I Nr. 3 InsO sind gegeben und die Aufrechnung ist ausgeschlossen.
Anmerkungen
[1]
Mit Eröffnung wird die Forderung der Bank AG sofort fällig, § 41 I InsO. Sie kann zur Tabelle angemeldet werden, wird jedoch bis zur Fälligkeit abgezinst, § 41 II InsO.
[2]
Vgl. BGH, NJW 1991, 1480, 1481.
[3]
Banken können auf diese Weise nicht als Hersteller angesehen werden, Lieferanten schon.
[4]
Vgl. die ausführliche Diskussion dieser Frage in Übungsfall 2.
[5]
§ 170 I 1 InsO. Die Kostenbeiträge für Feststellung und Verwertung ergeben sich aus § 171 InsO. Sie betragen insgesamt 9 % des Verwertungserlöses. Häufig werden vertraglich aber noch höhere Kostenbeiträge vereinbart, wenn sich die Verwertung schwierig gestaltet (nur schwierig verwertbare Vorjahreskollektion, etc.).
[6]
Im Fall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch an § 307 I, II BGB angeknüpft werden.
[7]
Der BGH erkennt eine dingliche Teilverzichtsklausel gelegentlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an, um zumindest einen Teil der Zession zu retten. Dafür fehlt es hier aber an Sachverhalt.
[8]
Einen Freigabeanspruch gegenüber der Bank anstelle der Nichtigkeit gibt es nur bei Übersicherung, nicht bei der Kollision einer Globalzession mit verlängerten EVB.
[9]
Es handelt sich nicht um ein Aussonderungsrecht. Obwohl der Get-it AG im Außenverhältnis alle Gläubigerrechte zukommen, ist sie im Innenverhältnis durch die Sicherungsabrede treuhänderisch gebunden. Die Forderungen sind wirtschaftlich gesehen der Pellet-GmbH zuzuordnen.
[10]
Ein Beispiel für ein solches persönliches Recht ist der Herausgabeanspruch des Vermieters auf Rückgabe einer vermieteten Sache, die ihm nicht gehört, § 546 I BGB.
[11]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 392 ff.
[12]
Anders verhielte es sich, wenn der Verwalter genehmigen würde, § 185 II 1 BGB.
[13]
Der Schuldner kann Verpflichtungsgeschäfte wirksam abschließen, denn § 81 I InsO erfasst nur Verfügungen, siehe BGH, NJW 2018, 2049, Rn. 17. Der Schuldner kann seine Verpflichtung ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters in der Regel allerdings nicht erfüllen, so dass der Vertragspartner Schadensersatz geltend machen kann. Die Schadensersatzforderung nimmt aber nicht am Insolvenzverfahren teil, denn es handelt sich weder um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO noch um eine Masseforderung nach § 55 InsO.
[14]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 329 ff.
[15]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 347 ff.
[16]
Das Statistische Bundesamt nennt eine durchschnittliche Quote von 3,8% für 2018 beendete Insolvenzverfahren, vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/insolvenzverfahren-bis-2018.html (abgerufen 24.1.2021).
[17]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 368 ff.
[18]
Sie werden allerdings häufig durch das Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III in voller Höhe beglichen, um die Arbeitnehmer zur Weiterarbeit zu motivieren.
[19]
Bei Unkündbarkeit des Arbeitnehmers ist der Anspruch auf die längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt. Der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig verdient (entsprechend dem Gedanken des § 615 S. 2 BGB). Auch § 254 BGB ist zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit, die ihm zumutbar ist, nicht aufnimmt.
[20]
Es handelt sich um eine Sicherungshypothek, da sie dem Gläubiger nur eine Sicherung und keine Befriedigung verschafft.
[21]
Auch Vollstreckungsakte lassen sich unter den Begriff der Rechtshandlung subsumieren.
[22]
Eine Verminderung der Insolvenzmasse tritt im Übrigen nicht erst bei Zahlung einer Geldsumme oder Weggabe eines Massegegenstands vor, sondern bereits dann, wenn die Verbindlichkeiten vermehrt werden.
[23]
BGH, NJW 2002, 1722; BGH, NJW-RR 2004, 1493.
[24]
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 265 ff.
[25]
Lohmann/Reichelt, in: MüKo-InsO, 4. Aufl. 2019, § 96, Rn. 42.
[26]
Bei einer Quote von 5 % Befriedigung, wären auf die 80 000 EUR nur mehr 4 000 EUR gezahlt worden. Stattdessen wurden die vollen 80 000 EUR gezahlt.
[27]
Kongruente und inkongruente Deckung schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern die kongruente Deckung ist mit ihren strengeren Voraussetzungen im weiter gefassten Tatbestand der inkongruenten Deckung enthalten.
Übungsfälle
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Übungsfall 1 Der Übergang der Verfügungsbefugnis
Inhaltsverzeichnis
Lösung
Seit etlichen Monaten war die Schernhorst OHG auf der Suche nach einem Grundstück gewesen, auf dem sie ein repräsentatives Verwaltungsgebäude errichten wollte. Im August 2021 ergab sich ein zufälliger Kontakt mit der Pellet-GmbH, die eines ihrer Betriebsgrundstücke in München veräußern wollte.
Am Freitag, den 16. Oktober 2021, begab man sich zum Zwecke des Vertragsschlusses gemeinsam zu einem Notar. Dort wurde formgerecht ein Kaufvertrag über das genau bezeichnete Grundstück abgeschlossen. Die Pellet GmbH wurde dabei ordnungsgemäß durch ihren Geschäftsführer Herrn Dr. Glas vertreten, die Schernhorst OHG durch den Gesellschafter Herrn Reng. Der Kaufpreis belief sich auf 350 000 EUR.
Die Auflassung wurde noch nicht erklärt. Die Pellet GmbH bewilligte jedoch die Eintragung einer Vormerkung. Auch dies wurde notariell beurkundet.
Am Dienstag, 20.10.2021 stellte die Schernhorst OHG bei dem zuständigen Grundbuchamt einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eintragung der Vormerkung (vgl. §§ 13, 19 GBO). Von der Beantragung der Eintragung des Grundstückserwerbs selbst wurde dagegen noch abgesehen, da die Schernhorst OHG gegen Ende des Jahres eine größere Steuerrückzahlung erwartete und erst dann wieder über ausreichende Liquidität zur Begleichung des Kaufpreises verfügen würde.
Nachdem am 7. Oktober Insolvenzantrag gestellt worden war, wird am 4.11.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pellet GmbH eröffnet und der renommierte Sanierer Herr Ostler zum Insolvenzverwalter bestellt. Nichtsdestotrotz wird die Vormerkung vom Grundbuchamt am 11.11.2021 ins Grundbuch eingetragen. Es ist kein Vermerk nach § 32 InsO beim Registeramt eingegangen. Am 17. November, teilt Herr Ostler der Schernhorst OHG mit, er sehe sich zur Vertragserfüllung außerstande. Sollte der Schernhorst OHG ein Schaden entstanden sein, könne sie ihn zur Tabelle anmelden.
Die Schernhorst OHG möchte sich nicht derart abspeisen lassen und pocht auf die Erfüllung des Vertrags. Sie habe bereits mit den Planungen für den Bau ihres neuen Verwaltungsgebäudes begonnen. Außerdem habe sie bis zur Mitteilung durch den Insolvenzverwalter am 17. November weder Kenntnis von den massiven Liquiditätsschwierigkeiten der Pellet GmbH gehabt noch Kenntnis davon haben müssen. Der Insolvenzverwalter erwidert, die Vormerkungsbestellung sei für ihn in mehrfacher Hinsicht unbeachtlich. Überdies könne die Vormerkung jederzeit durch ihn vernichtet werden.
Die Schernhorst OHG erhebt daraufhin eine zulässige Klage zum Landgericht München I auf Übergabe und Übereignung des Grundstücks Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung.
Bearbeitervermerk:
Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der beiden Klagen in der Sache?
Übersicht zur Abfolge der Ereignisse:
| 16. Oktober | Notariell beurkundeter Kaufvertrag und Bewilligung der Vormerkung |
| 20. Oktober | Antrag der Schernhorst OHG auf Vormerkung |
| 4. November | Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| 11. November | Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch |
| 17. November | Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter |
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Lösung
| A. | Die Klage der Schernhorst OHG | |||||
| I. | Entstehung des Anspruchs | |||||
| II. | Erlöschen des Anspruchs | |||||
| III. | Durchsetzbarkeit des Anspruchs | |||||
| 1. | Voraussetzungen des § 103 InsO | |||||
| 2. | Modifikation des § 103 InsO durch § 106 I 1 InsO (Vormerkung) | |||||
| a) | Gutgläubiger Erwerb nach § 81 I 2 InsO | |||||
| b) | Gutgläubiger Erwerb nach § 91 II InsO i.V.m. § 878 BGB | |||||
| (1) | Anwendbarkeit des § 878 BGB | |||||
| (2) | Voraussetzungen des § 878 BGB analog | |||||
| c) | Erwerb der Vormerkung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens | |||||
| 3. | Anfechtbar erlangte Rechtsposition? | |||||
| a) | Rechtshandlung, § 129 InsO | |||||
| b) | Vor Eröffnung des Verfahrens, §§ 129, 147, 140 InsO | |||||
| c) | Benachteiligung der Gläubiger | |||||
| d) | Anfechtungsgrund | |||||
| (1) | § 130 InsO (kongruente Deckung) | |||||
| (2) | § 131 InsO (inkongruente Deckung) | |||||
| (3) | § 132 InsO | |||||
| (4) | Weitere Anfechtungsgründe | |||||
| e) | Ergebnis zur Anfechtung | |||||
| 4. | Ergebnis zur Durchsetzbarkeit | |||||
| IV. | Ergebnis zur Begründetheit | |||||
| B. | Ergebnis | |||||
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