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Haftungsrisiken
des automatisierten und
autonomen Fahrens

von

Jonathan Hinze

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Dissertation der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.


ISBN: 978-3-8005-1783-1




© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

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Produktion: WIRmachenDRUCK GmbH, Mühlbachstr. 7, 71522 Backnang

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2020/2021 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Dissertation angenommen.

Das Thema der Arbeit ist aus dem Kooperationsprojekt zu Nachfragegesteuerten Autonom Fahrenden Bussen („NAF-Bus“) hervorgegangen, welches von August 2017 bis Dezember 2020 mit dem Ziel durchgeführt worden ist, das innovative Konzept des „ÖPNV On Demand“, eines öffentlichen Personennahverkehrs ohne feste Fahrpläne und gesteuert von der Nachfrage der Kunden, weiter voranzubringen. Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur hat das Projekt mit rund 2,38 Millionen Euro gefördert.

Mein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Michael Stöber, der im Rahmen des obigen Projektes die rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes autonom fahrender Busse erforscht und der diese Arbeit mit höchstem Engagement betreut und mit konstruktiven Anmerkungen vorangebracht hat. Dabei wurde mir stets die Freiheit gewährt, die Arbeit nach eigenen Vorstellungen und Schwerpunkten auszurichten.

Ferner möchte ich mich bei Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl, LL. M. (Tulane) für die schnelle Erstellung des Zweitgutachtens und die wertvollen Anregungen bedanken.

Dem dfv-Verlag danke ich für die Aufnahme meiner Arbeit in diese Schriftenreihe.

Phillip Benit danke ich für die unzähligen gemeinsamen Mittags- und Kaffeepausen und die sowohl erholsamen als auch fachlich hilfreichen Gespräche.

Schließlich gilt der größte Dank meiner Familie. Meinen Eltern, Kristin und Jörg Hinze, sowie meinem Bruder, Jakob Hinze, für ihre allzeitige, bedingungslose Unterstützung. Ohne sie wäre an diese Arbeit nicht zu denken; ihnen ist sie gewidmet.

Kiel, im Januar 2021

Jonathan Hinze

Abkürzungsverzeichnis


#
5Gfünfte Generation
A
a.A.andere Ansicht
a.F.alte Fassung
ABl.Amtsblatt
ABSAntiblockiersystem
Abs.Absatz
AcPArchiv für civilistische Praxis
AGAktiengesellschaft
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
AIArtificial Intelligence
allg.allgemein
Anm.Anmerkung
Anh.Anhang
ArchIngKGArchitekten- und Ingenieurskammergesetz
Art.Artikel
ASRAntriebsschlupfregelung
ATAllgemeiner Teil
AtGAtomgesetz
ATZAutomobiltechnische Zeitschrift
B
BAGBundesarbeitsgericht
BASTBundesanstalt für Straßenwesen
BBBetriebsberater
BBergGBundesberggesetz
BeckOGKBeck-online.Großkommentar
BeckOKBeck-online.Kommentar
BeckRSBeck-Rechtsprechung
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGHBundesgerichtshof
BMUBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BMVIBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BMWBayerische Motoren Werke
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
BR-Dr.Bundesrat-Drucksache
BR-PlenarprotokollBundesrat-Plenarprotokoll
bspw.beispielsweise
BT-Dr.Bundestag-Drucksache
BT-PlenarprotokollBundestag-Plenarprotokoll
BVerfGBundesverfassungsgericht
bzgl.bezüglich
bzw.beziehungsweise
C
Calif. L. Rev.California Law Review
Car-2-CarCar-to-Car
CCZCorporate Compliance Zeitschrift
CRComputerrecht
D
d.h.das heißt
DARDeutsches Autorecht
DBder Betrieb
ders.derselbe
dies.dieselbe
DINDeutsches Institut für Normung
DMVDepartment of Motor Vehicles
DStRDeutsches Steuerrecht
DVRDeutscher Verkehrssicherheitsrat
DwdsDigitales Wörterbuch der deutschen Sprache
E
ECEEconomic Commission Europe
EGEuropäische Gemeinschaften
Einf.Einführung
Einl.Einleitung
e-Personelektronische Person
ESPElektronisches Stabilitätsprogramm
EUEuropäische Union
EuCMLJournal of European Consumer and Market Law
EuGHEuropäischer Gerichtshof
EUVVertrag über die Europäische Union
e.V.eingetragener Verein
EuZWEuropäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft
F
f.folgende
FAZFrankfurter Allgemeine Zeitung
FCAFiat Chrysler Automobiles
ff.fortfolgende
Fn.Fußnote
G
GDVGesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
gem.gemäß
GGGrundgesetz
ggf.gegebenenfalls
GmbHRGmbH-Rundschau
GPRZeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union
GPSGlobal Positioning System
GPSGGeräte- und Produktsicherheitsgesetz
GRURGewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht
GWRGesellschafts- und Wirtschaftsrecht
H
HaftPflGHaftpflichtgesetz
Harv. L. RevHarvard Law Review
HGBHandelsgesetzbuch
I
i.R.d.im Rahmen des
i.V.m.in Verbindung mit
i.S.d.im Sinne des
i.S.v.im Sinne von
IECInternational Electrotechnical Commission
InTeRZeitschrift zum Innovations- und Technikrecht
ISOInternationale Organisation für Normung
Iss.Issue
ITInformationstechnik
ITRBIT-Rechtsberater
IWRZZeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht
J
JAJuristische Arbeitsblätter
JBLJuristische Blätter
JRJuristische Rundschau
jurisPKJuris-Praxiskommentar
JuSJuristische Schulung
JZJuristenzeitung
K
K&RKommunikation und Recht
Kap.Kapitel
KBAKraftfahrt-Bundesamt
KfzKraftfahrzeug
KIkünstliche Intelligenz
KJKritische Justiz
km/hKilometer pro Stunde
KriPoZKriminalpolitische Zeitschrift
Kza.Kennzahl
L
Lidarlight detection and ranging
LKVLandes- und Kommunalverwaltung
LKWLastkraftwagen
LMRRLebensmittelrecht Rechtsprechung
LuftVGLuftverkehrsgesetz
LSKLeitsatzkartei
M
MBO-ÄMusterberufsordnung für Ärzte
MMRMultimedia und Recht
msec.Millisekunden
MüKoMünchener Kommentar
N
NHTSANational Highway Traffic Safety Administration
NJOZNeue Juristische Online-Zeitschrift
NJWNeue Juristische Wochenschrift
NJW-RRNeue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report
Nr.Nummer
NStZNeue Zeitschrift für Strafrecht
NVwZNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZANeue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZBauNeue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
NZVNeue Zeitschrift für Verkehrsrecht
O
OECDOrganization for Economic Cooperation and Development
OEMOriginal Equipment Manufacturer
OGHOberster Gerichtshof
OLGOberlandesgericht
P
PDCPark-Distance-Control
PflVGPflichtversicherungsgesetz
PHIProdukthaftpflicht international
PKWPersonenkraftwagen
ProdHaftGProdukthaftungsgesetz
ProdSGProduktsicherheitsgesetz
R
r+sRecht und Schaden
RAWRecht Automobil Wirtschaft
RdTWRecht der Transportwirtschaft
RGRKReichsgerichtsrätekommentar
RLRichtlinie
Rn.Randnummer
S
S.Satz/Seite
SchuldRSchuldrecht
Sci. & Tech. L. RevScience and Technology Law Review
sog.sogenannte/r
StGBStrafgesetzbuch
StVGStraßenverkehrsgesetz
StVOStraßenverkehrsordnung
StVRStraßenverkehrsrecht
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
SVRStraßenverkehrsrecht
SZSüddeutsche Zeitung
T
TÜVTechnischer Überwachungsverein
U
U. III. J. L. Tech. & Pol’yUniversity of Illinois Journal of Law, Technology & Policy
u.a.unter anderem
UNUnited Nations
usw.und so weiter
V
v.von
V+TVerkehr und Technik
VDEVerband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
VersRVersicherungsrecht
VGVerwaltungsgericht
vgl.vergleiche
VkBl.Verkehrsblatt
VOVerordnung
Vol.Volume
VRSVerkehrsrechts-Sammlung
VuRVerbraucher und Recht
VVGVersicherungsvertragsgesetz
VWVolkswagen
W
WIWirtschaftsinformatik
WÜWiener Übereinkommen
Z
z.B.zum Beispiel
ZEuPZeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZfPWZeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft
zfsZeitschrift für Schadensrecht
ZHRZeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
zit.zitiert
ZIPZeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPOZivilprozessordnung
ZRPZeitschrift für Rechtspolitik
ZRSozZeitschrift für Rechtssoziologie
ZVSZeitschrift für Verkehrssicherheit

Inhaltsverzeichnis

1  Vorwort

2  Abkürzungsverzeichnis

3  § 1 Einleitung

4  § 2 Zur Terminologie A. Künstliche Intelligenz I. Ansätze einer Definition II. Allgemeine und spezialisierte künstliche Intelligenz III. Eigenschaften künstlicher Intelligenz IV. Determinismus und Vorhersehbarkeit B. Automatisierung und Autonomie I. Automatisierung II. Autonomie in Wissenschaft und Technik C. Zwischenergebnis

5  § 3 Automatisierung und Autonomie im Straßenverkehr A. Entwicklungsstufen des automatisierten und autonomen Fahrens I. Stufe 0 II. Stufe 1 III. Stufe 2 IV. Stufe 3 V. Stufe 4 VI. Stufe 5 B. Technologische Herausforderungen C. Chancen und Risiken I. Chancen 1. Verkehrssicherheit 2. Verkehrseffizienz 3. Zeiteffizienz 4. Mobilität für alle 5. Umweltschutz II. Risiken 1. Verlust an Fahrfertigkeiten 2. Verlust an Kontrolle 3. Volkswirtschaftliches Risiko: Wandel des Arbeitsmarktes

6  § 4 Haftungsrechtliche Vorüberlegungen A. Fahrer- und Herstellerhaftung als Regressinstrument B. Das Versicherungsprinzip

7  § 5 Haftungsrisiken de lege lata für Halter und Fahrer A. Haftung von Fahrer und Halter nach dem StVG I. Anwendbarkeit des StVG auf nicht-öffentlichen Flächen II. Halterhaftung, § 7 I StVG 1. Verantwortlichkeit des Halters 2. Höhere Gewalt, § 7 II StVG 3. Schwarzfahrt, § 7 III StVG 4. Langsame Fahrzeuge, § 8 Nr. 1 StVG 5. Zwischenergebnis: Rechtssicherheit für den Halter? III. Fahrerhaftung, § 18 I StVG 1. Automatisiertes Fahren a. Das 8. StVG-Änderungsgesetz aa. Gesetzgebungsverfahren bb. Anwendbarkeit der §§ 1a, 1b StVG cc. Keine Differenzierung der Automatisierungsstufen dd. Fahrzeugführer ee. Neue Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers aaa. Die bestimmungsgemäße Verwendung bbb. Das Recht zur Abwendung ccc. Wahrnehmungsbereitschaft ddd. Die unverzügliche Übernahme (1) Bei Systemaufforderung (2) Bei offensichtlichen Umständen eee. Beweislast (1) Datenspeicherung, § 63a StVG (2) Anscheinsbeweis b. Zwischenergebnis: Rechtssicherheit für den Fahrer? 2. Autonomes Fahren IV. Haftungsbegrenzung, § 12 I StVG 1. Haftungshöchstsummen für automatisierte Fahrzeuge 2. Diskrepanz zum Luftverkehrsgesetz 3. Haftungsrisiko durch fehlenden Versicherungsschutz 4. Zwischenergebnis V. Erhöhte Betriebsgefahr durch Automatisierung? 1. Betriebsgefahr bei Fahrerassistenzsystemen der Stufe 1 und 2 2. Betriebsgefahr bei Fahrerassistenzsystemen der Stufe 3, 4 und 5 3. Zwischenergebnis B. Haftung von Fahrer und Halter nach dem BGB I. § 823 I BGB 1. Das Nichtüberwachen des Systems als tatbestandsmäßiges Unterlassen 2. Rechtspflicht zum Handeln II. § 823 II BGB 1. Normadressat der StVO 2. Insbesondere: § 3 StVO a. Anforderungen an die Beherrschbarkeit b. Rücksichtnahmegebot III. § 831 I BGB analog IV. § 832 I BGB analog V. § 833 I BGB analog VI. § 836 I BGB analog VII. Zwischenergebnis

8  § 6 Haftungsrisiken de lege lata für den Hersteller A. Haftung des Herstellers nach dem StVG I. Der Hersteller als Fahrer 1. Kriterien der Rechtsprechung zur Fahrzeugführereigenschaft a. Tatsächliche Gewalt über essenzielle technische Vorrichtungen b. Eigener Entscheidungsspielraum c. Zwischenergebnis 2. Sinn und Zweck des § 18 I StVG 3. Die Maschine als Adressat von Verhaltensvorschriften? II. Gefährdungshaftung, 7 I StVG analog III. Zwischenergebnis B. Haftung des Herstellers nach dem ProdHaftG I. Haftungskonzept 1. Leitmotiv Gefährdungshaftung 2. Die geschützten Personen und Rechtsgüter II. Das Produkt und sein(e) Hersteller 1. Software als Sache 2. Software als Produkt 3. Das Endprodukt Automobil III. Der Produktfehler 1. Die berechtigte Sicherheitserwartung a. Zu berücksichtigende Umstände aa. Die Darbietung automatisierter Fahrzeuge bb. Der zu erwartende Gebrauch aaa. Bestimmungsgemäßer Gebrauch bbb. Benutzungsfehler und Produktmissbrauch cc. Technischer Standard aaa. Normative Standards – ISO 26262 und IEC 61508 bbb. Stand von Wissenschaft und Technik (1) Grundsätze (2) Sicherheit von (intelligenter) Software (3) Der menschliche Fahrer als Sicherheitsmaßstab dd. Nutzen-Risiko-Abwägung bei unvermeidbaren Gefahren ee. Der Preis des Produktes b. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sicherheitserwartung aa. Das Inverkehrbringen als Bezugspunkt bb. Die Rolle von Softwareupdates bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts c. Zwischenergebnis 2. Die Fehlertypen a. Fabrikationsfehler b. Konstruktionsfehler aa. Fahrzeuglokalisierung bb. Wahrnehmung und Reaktion cc. Kommunikation aaa. Mensch-Maschinen-Schnittstelle bbb. Car-2-Car und Car-2-X ccc. IT-Sicherheit c. Instruktionsfehler aa. Umfang der Instruktion bb. Instruktionsmethode d. Zwischenergebnis IV. Grenzen der Produkthaftung 1. Fehlerfreiheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens a. Das Autonomierisiko intelligenter Systeme b. Kein erneutes Inverkehrbringen durch Softwareupdates 2. Nichterkennbarkeit des Fehlers 3. Ersatzfähigkeit von Schäden am fehlerhaften Fahrzeug a. Weiterfresserschäden im allgemeinen Deliktsrecht b. Weiterfresserschäden im Produkthaftungsrecht c. Hard- und Software als „andere Sache“ i.S.v. § 1 I S. 2 ProdHaftG? d. Zwischenergebnis 4. Gewerblich genutzte Fahrzeuge 5. Haftungshöchstbetrag 6. Selbstbeteiligung 7. Erlöschen des Anspruchs 8. Zwischenergebnis V. Beweislastverteilung 1. Beweismaß bei Softwarefehlern 2. Kausalität zwischen Fehler und Schaden C. Haftung des Herstellers nach dem BGB I. Allgemeines Deliktsrecht 1. § 823 I BGB a. Auswirkungen der Grundsätze über den Weiterfresserschaden b. Verkehrssicherungspflichten aa. Übereinstimmung von Produkt- und Produzentenhaftung bb. Produktbeobachtungspflicht aaa. Passive und aktive Produktbeobachtung bbb. Kombination durch Vernetzung: Kompatibilitätsprüfungspflicht ccc. Gefahrabwendungspflichten (1) Die Grundsätze des BGH zum Produktrückruf (2) Softwareupdates als Mittel der Gefahrenabwehr ddd. Sonderfall Hackerangriff cc. Zwischenergebnis c. Die Zurechnung autonomen maschinellen Verhaltens aa. Deterministischer Algorithmus bb. Verschulden – Subjektive Vorhersehbarkeit cc. Garantenpflicht des Herstellers dd. Zwischenergebnis d. Beweislastverteilung 2. § 823 II BGB und ProdSG a. Softwarebasierte Fahrzeuge als Produkt i.S.v. § 2 Nr. 22 ProdSG b. § 3 ProdSG bei fehlenden technischen Normen c. Eingeschränkter Haftungsumfang 3. 831 I BGB analog II. Mängelgewährleistungsrecht 1. Mangel am Fahrzeug a. Vereinbarte Beschaffenheit b. Vertraglich vorausgesetzte und gewöhnliche Verwendung 2. Der Gefahrübergang als maßgeblicher Zeitpunkt 3. Nacherfüllung durch Softwareupdate III. Die Herstellererklärung als Garantievertrag 1. Rechtsbindungswille des Herstellers 2. Vertraglicher Inhalt 3. Verjährung IV. Zwischenergebnis

9  § 7 Haftungsverhältnis de lege lata: Eingeschränkte Regressmöglichkeiten

10  § 8 Rechtsfortbildung de le lege ferenda: Neue Haftungskonzepte A. Verantwortung des Herstellers und ökonomische Effizienz I. Risikozuweisung durch Verantwortung und Gerechtigkeit 1. Verschulden 2. Gefährdung II. Risikozuweisung durch ökonomische Analyse 1. Der Hersteller als cheapest cost avoider 2. Steuerung des Aktivitätsniveaus III. Zwischenergebnis B. Harmonisierte Herstellerhaftung I. Der Fall González Sánchez und die Rechtsprechung des Gerichtshofs II. Schlussfolgerung C. Adaption der Produkthaftungsrichtlinie I. Der Produktbegriff II. Der Fehlerbegriff III. Der Nachweis eines Produktfehlers IV. Das Inverkehrbringen als maßgeblicher Zeitpunkt V. Der Ausschluss der fehlerhaften Sache selbst VI. Der Verbraucherschutz als Schutzzweck der Norm VII. Haftungshöchstsumme VIII. Selbstbeteiligung IX. Erlöschen des Anspruchs X. Pflichtversicherung XI. Zwischenergebnis D. Die elektronische Person I. Rechtlicher Status II. Wer ist e-Person? III. Haftung

11  § 9 Zusammenfassung und Fazit

12  Literaturverzeichnis

§ 1 Einleitung

Mit dem automatisierten und autonomen Fahren steht uns eine Verkehrsrevolution bevor. Die Automobilindustrie selbst, die Medien und auch die Politik prognostizieren uns einen tiefgreifenden technologischen, aber auch gesellschaftlichen und kulturellen Wandel. Die Chancen dieses Wandels sind bemerkenswert und liegen nicht immer gleich auf der Hand: Abgesehen von der Tatsache, dass uns das selbstfahrende Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit sicherer durch den Verkehr führen wird, als wir es je könnten, und wir dabei gleichzeitig einen beachtlichen Zeitgewinn verzeichnen, ergeben sich völlig neue Möglichkeiten der Mobilität, wenn Eignungskriterien wie Alter oder körperliche Verfassung keine Rolle mehr spielen. Bis zur Realisierung dieser Vision ist indes noch ein weiter Weg zu gehen. Die sich dabei ergebenden Schwierigkeiten sind interdisziplinär und beziehen sich nicht nur auf das technisch Machbare, sondern in gleicher Weise auch auf Fragen nach ethischer Verantwortung, gesellschaftlicher Akzeptanz und rechtlicher Grundlage. Letztere ist Thema dieser Arbeit ist.

Recht und Technik müssen harmonisieren. Für die gesellschaftliche Akzeptanz automatisierter und autonomer Fahrzeuge ist es von großer Bedeutung, dass eine klare und durchdachte gesetzliche Grundlage besteht, deren zentrale Aufgabe der Opferschutz ist. Gleichzeitig haben wir zur Bewältigung dieser Aufgabe aber nicht unbegrenzt viel Zeit. Zum einen schreitet die Technik durch weltweite Forschung mit Elefantenschritten voran, zum anderen hat sich gerade die Bundesrepublik zum Vorreiter in Sachen „Mobilität 4.0“ ernannt und will das „modernste Straßenverkehrsrecht der Welt“.1 Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es daher notwendig, dass wir uns schon heute mit den Problemen von morgen beschäftigen. Die Ausgestaltung der zivilrechtlichen Haftung bildet dabei nur einen kleinen Teil ebendieser Probleme. Sie ist aber für Erfolg oder Misserfolg eines automatisierten Straßenverkehrs so entscheidend wie kaum eine andere rechtliche Fragestellung, weil der Straßenverkehr trotz aller positiver Sicherheitserwartungen ein Risikofaktor für Gesundheit und Vermögen bleiben wird. Erst wenn die Verantwortlichkeiten für eintretende Schäden geklärt sind, kann sich das selbstfahrende Fahrzeug in breiter Masse etablieren. Angesichts des enormen Potentials, das in ihm schlummert, ist eine rechtliche Auseinandersetzung schon heute geboten und lohnenswert.

Ziel dieser Arbeit ist deshalb eine Revision der haftungsrechtlichen Abwicklung von Straßenverkehrsunfällen mit Blick auf die Entwicklung autonomer Steuerungssysteme. Am Ende der Abhandlung soll eine fundierte Einschätzung darüber vorliegen, inwieweit sich die Verantwortlichkeiten zwischen den Akteuren neu austarieren und zu welchen konkreten Rückschlüssen dies hinsichtlich der Reformbedürftigkeit des Haftungsrechts führt.

Zu Beginn sollen dazu zunächst die terminologischen Grundlagen geschaffen werden (§ 2). Das betrifft einerseits Wesen und Eigenschaften künstlicher Intelligenz, andererseits die Differenzierung zwischen Automatisierung und (technischer) Autonomie. Innerhalb von § 3 werden die wesentlichen technischen Voraussetzungen autonomer Fahrzeuge dargelegt und abschließend die gesellschaftlichen Chancen und Gefahren einer Mobilitätswende skizziert.

Der haftungsrechtlichen Erörterung vorangestellt ist eine kurze Positionierung der im Haftungsgefüge befindlichen Parteien (§ 4). Dabei wird insbesondere die in der Praxis bedeutsame Rolle der Versicherungen und ihr Einfluss auf die Regresskette thematisiert.

Gegliedert nach den einzelnen Akteuren folgt anschließend die Analyse der Haftungslage de lege lata. Im Rahmen der Fahrer- und Halterhaftung (§ 5) erfolgt schwerpunktmäßig eine Bewertung der 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen im Straßenverkehrsgesetz zum Verantwortungsbereich des Fahrzeugführers während des automatisierten Betriebs.

Die Herstellerhaftung wird in § 6 vornehmlich hinsichtlich der Problemstellungen im Produkthaftungsgesetz untersucht. Hier ist entscheidend, wann das Verhalten eines selbstfahrenden Fahrzeugs als „fehlerhaft“ zu betrachten ist und mit welchen konstruktiven und instruktiven Mitteln der Hersteller das eigene Haftungsrisiko begrenzen kann. Bei der das europäische Produkthaftungsrecht ergänzenden nationalen Produzentenhaftung liegt das Hauptaugenmerk auf der herstellerseitigen Produktbeobachtungspflicht sowie auf den Grundzügen des Verschuldensprinzips, das angesichts selbstveränderlicher IT-Systeme mit Zurechnungsproblemen zu kämpfen hat. Die Ergebnisse aus den §§ 5 und 6 werden in § 7 kurz zusammengefasst und die Auswirkungen auf das Gesamtverhältnis im Haftungsgefüge dargestellt.

§ 8 beschäftigt sich mit dem legislativen Reformvorschlägen und fokussiert dabei eine Adaption der Produkthaftungsrichtlinie nach Maßgabe möglicher Haftungsdefizite. Aufgrund anhaltender Aktualität der Diskussion um das Modell „elektronische Person“ wird abschließend auch diesbezüglich Stellung bezogen.

1 Dobrindt, Rede im Deutschen Bundestag am 30.03.17, BT-Plenarprotokoll 18/228, 22914 C.

§ 2 Zur Terminologie

Eine zielführende Erörterung juristischer Fragestellungen erfordert zunächst einen terminologischen Konsens. Im Bereich der selbstfahrenden Fahrzeuge sind es insbesondere die Begrifflichkeiten der „Automatisierung“ und „Autonomie“, die ein gewisses Maß an Erklärungsbedürfnis hervorrufen und umgangssprachlich häufig vermischt und vereinheitlicht werden. Ergänzt durch relativ bedeutungsarme Zusätze wie „intelligent“ oder „smart“ ergibt sich dann häufig nur ein sehr vages Bild des technologischen Fortschritts, der aber gerade auch in der rechtlichen Aufarbeitung einen entscheidenden Unterschied bei der Bewertung einzelner juristischer Probleme darstellen kann. Das betrifft im Übrigen nicht nur den Bereich der selbstfahrenden Fahrzeuge, sondern durchzieht gleichermaßen die gesamte Industrie („Industrie 4.0“) und Privathaushalte („Internet der Dinge“).

A. Künstliche Intelligenz

Der wohl verbreitetste Ausdruck für das branchenübergreifende technologische Gesamtphänomen lautet „künstliche Intelligenz“ (KI).2 Der Begriff ist durch die ihm zuteil werdende wissenschaftliche und mediale Aufmerksamkeit mittlerweile so verbreitet, dass ein gänzlicher Verzicht, wie teilweise gefordert,3 unmöglich erscheint.4 Ein genaueres Verständnis von KI und seiner wesentlichen Kerneigenschaften kann deshalb helfen, die Technologie zu verstehen und ihr Potential zu erkennen.

I. Ansätze einer Definition

Der Begriff der „künstlichen Intelligenz“5 ist schon durch seine Wortzusammensetzung sehr auslegungsbedürftig6 und deshalb in der Wissenschaft nicht unumstritten.7 Wir verbinden mit ihm üblicherweise eine ganze Fülle von (zukünftigen) technischen Errungenschaften, die Verhaltensweisen an den Tag legen können, die bis dato dem Menschen vorbehalten waren.8 Die Definitionsversuche sind vielfältig und lassen erkennen, dass ein gemeinsamer Nenner wohl nur schwer zu finden sein wird.

So beschreiben Erhardt und Mona künstliche Intelligenz als einen nicht durch Evolution entstandenen, sondern künstlich erschaffenen intelligenten Akteur.9 Böhringer versteht künstliche Intelligenz als einen Algorithmus, der in einem nichteindeutigen Umfeld eigenständig Entscheidungen trifft.10 Nach John beschäftigt sich künstliche Intelligenz mit der Verarbeitung von Wissen, ohne dabei wie klassische informatische Systeme auf einen Lösungsalgorithmus zurückzugreifen, sondern Wissen neu zu akquirieren.11 Die Liste der Definitionsversuche könnte noch sehr lange fortgeführt werden und soll durch diese Arbeit nicht um einen weiteren Eintrag ergänzt werden. Klar ist jedenfalls, dass es sich bei KI nicht um ein Lebewesen handeln kann, sie dem biologischen Vorbild aber insbesondere durch die Eigenschaft der Lernfähigkeit ähneln kann. Handelnder ist dabei eine Software, genauer ein Algorithmus, der vielerorts auch als „Agent“ bezeichnet wird.12

II. Allgemeine und spezialisierte künstliche Intelligenz

Wichtiger als eine punktgenaue Definition ist, dass zwischen zwei völlig unterschiedlichen Zweckbestimmungen einer KI differenziert werden muss. Unterschieden wird zwischen der allgemeinen (oder auch „starken“) und der spezialisierten (oder auch „schwachen“) KI.13 Die allgemeine KI ist dem Menschen in seiner gesamten intellektuellen Fertigkeit und Gefühlswelt nachempfunden; hier geht es um nicht weniger als das Schaffen einer Maschine mit einem Ich-Bewusstsein, auf Grundlage dessen sie Entscheidungen treffen und reflektieren kann.14 Sie ist Nährboden zahlreicher Science-Fiction-Visionen, die thematisieren, ob Maschinen eines Tages die Autorität des Menschen in Frage stellen könnten.15 Mit der Realität hat das aber aktuell noch wenig zu tun. Die heutige Forschung beschäftigt vielmehr die spezialisierte KI, die einen anwendungsbezogenen Algorithmus beschreibt.16 Anders als die starke ist die schwache KI lediglich in der Lage, nur ganz konkrete Anwendungsprobleme algorithmisch zu lösen.17 Man findet diese Form spezialisierter KI bereits seit einigen Jahren etwa in der Sprach- und Bilderkennung18 oder bei sog. Expertensystemen.19 In naher Zukunft wird mit einer allmählichen Erweiterung der Anwendungsfelder auf größere Aufgabengebiete gerechnet; komplexe Robotik-Systeme sollen ehemals menschliche Tätigkeiten in Industrie und Haushalt teilweise in Gänze übernehmen können.20

III. Eigenschaften künstlicher Intelligenz

Der Versuch einer begrifflichen Konkretisierung führt also zunächst zu der Feststellung, dass die aktuelle wissenschaftliche Diskussion um die technische und rechtliche Realisierung einer KI – die auch Thema dieser Arbeit ist – eigentlich nur einen kleinen Teil des gesamten Phänomens betrifft. Nichtsdestotrotz nimmt der Aspekt der „Intelligenz“ auch im Rahmen der „schwachen“ Form einer KI eine Schlüsselrolle ein. Unter Intelligenz (lat.: intelligentia) wird für gewöhnlich die Fähigkeit verstanden, „abstrakte Beziehungen herzustellen und zu erfassen sowie neue Situationen durch problemlösendes Verhalten zu bewältigen.“21 In Bezug auf Intelligenz von Computern stellte Alan Turing bereits 1950 im Rahmen des berühmten „Turing-Tests“ die These auf, dass sich das Verhalten intelligenter Computer durch ihre Ähnlichkeit zu menschlichem Verhalten auszeichnet.22 70 Jahre später erscheint dieser Befund angesichts intelligenter Softwaresysteme aktueller denn je; die Forschung hat sich im Wesentlichen auf drei charakteristische Kerneigenschaften verständigt:

Erstens müssen sie in der Lage sein, die Umwelt mittels geeigneter Hardware überhaupt wahrzunehmen, diese Wahrnehmungen zu interpretieren und bei Veränderungen das eigene Verhalten aktiv anzupassen (Reaktion).23 Zweitens ist es erforderlich, dass der Agent in Kommunikation mit Mensch und Maschine treten kann, also „vernetzt“ ist (Kooperation).24 Drittens kann der Agent aus seinen Erfahrungen lernen, ohne dass dazu eine Anpassung der Software durch den Menschen notwendig ist (Proaktion).25 Gerade letzterer Aspekt soll in den kommenden Jahren durch die Entwicklung sog. künstlicher neuronaler Netze möglich gemacht werden, die dem biologischen Vorbild nachempfunden sind26 und durch die Systeme einen technischen Lernprozess durchlaufen können.

IV. Determinismus und Vorhersehbarkeit

Eigenständige Lernprozesse wecken nicht nur beim Laienanwender künstlicher Intelligenz das Bedürfnis, proaktive Lernmuster und die Ursache bestimmter maschineller Verhaltensweise zu verstehen.27 Bei herkömmlichen Computerprogrammen ist der Zusammenhang von Ursache und Wirkung noch vergleichsweise einfach feststellbar, weil auf einen Befehl nur eine eindeutig feststellbare Anzahl möglicher Wirkungen folgen kann. Sie zeigen deshalb ein klar deterministisches Verhalten. Künstliche neuronale Netze haben demgegenüber keinen eindeutigen Output, sondern durchsuchen zunächst vorher antrainierte Datensätze in mehreren Schichten („Layers“) nach vorher festgelegten Eigenschaften (daher „deep learning“).28 Zwischen den „Input“- und den „Output-Layers“ kann auf die Funktionsweise der sog. „Hidden-Layers“ Einfluss genommen werden, indem mathematische Funktionen die Gewichtung einzelner Informationen bestimmen.29 Diese Algorithmen sind aber derart variabel, dass nach dem heutigen Stand der Technik der herausgegebene Output weder vorherzusehen noch ex post nachzuvollziehen ist.30 Obwohl an technischen Methoden gearbeitet wird, um das Ergebnis eines Lernprozesses erklärbar zu machen und die möglichen Ursachen eines konkreten Resultats zumindest eingrenzen zu können (sog. „explainable AI“),31 bleiben diese Möglichkeiten auf das nachträgliche Nachvollziehen eines bereits durchlaufenen Prozesses beschränkt.32 Die „Unerklärbarkeit“ der neuronalen Prozesse bedeutet indes nicht, dass diese nicht nur den Menschen mathematisch determiniert sind.

2 Erstmals wurde der Begriff 1956 von John McCarthy auf einer Konferenz in Hanover, New Hampshire, verwendet, Konrad, in: Siefkes/Eulenhöfer/Stach/Städler, Sozialgeschichte der Informatik, S. 287. 3 Für die juristische Literatur etwa Herberger, NJW 2018, 2825 (2826). 4 So auch Jakl, MMR 2019, 711 (712). 5 Aus dem Englischen „artificial intelligence“; teilweise wird eine zu ungenaue Übersetzung ins Deutsche kritisiert; vgl. John, Haftung für künstliche Intelligenz, S. 6; Herberger, NJW 2018, 2825 (2826). 6 Vgl. Lohmann, ZRP 2017, 169 (169); zur Terminologie im Einzelnen Herberger, NJW 2018, 2825 (2825); Erhardt/Mona, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 62, 65. 7 Viele Kritiker bevorzugen die Bezeichnung „Maschinenlernen“ (machine learning), vgl. Stroh, Markt&Technik 35/2019, 22 (24); Ramge, Mensch und Maschine, S. 18; Zech, in: Deutscher Juristentag, Verhandlungen des 73. Deutschen Juristentages, Band I, A 31. 8 Vgl. Jakl, MMR 2019, 711 (712). 9 Erhardt/Mona, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 65. 10 Böhringer, RAW 2019, 13 (13). 11 John, Haftung für künstliche Intelligenz, S. 62. 12 Erhardt/Mona, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 65; Kirn, WI 2002, 53 (53ff.); Teubner, AcP 2018, 155 (156); Keßler, MMR 2017, 589 (589). 13 Stroh, Markt&Technik 35/2019, 22 (24). 14 Ramge, Mensch und Maschine, S. 19; Fraunhofer-Allianz Big Data, Zukunftsmarkt künstliche Intelligenz – Potenziale und Anwendungen, S. 5; Sesink, Menschliche und künstliche Intelligenz, unter 8.1. 15 Ramge, Mensch und Maschine, S. 81ff. 16 Stroh, Markt&Technik 35/2019, 22 (24). 17 Scherk/Pöchhacker-Tröscher/Wagner, Künstliche Intelligenz – Artificial Intelligence, S. 20. 18 V. Bünau, in: Breidenbach/Glatz, Rechtshandbuch Legal Tech, 47 (51); Moeser, Starke KI, schwache KI – was kann künstliche Intelligenz?, https://jaai.de/starke-ki-schwache-ki-waskann-kuenstliche-intelligenz-261/. 19 Expertensysteme simulieren menschliches Expertenwissen auf einem eng begrenztem Aufgabengebiet, dazu Puppe, Einführung in Expertensysteme, S. 2. 20 Bundesregierung, Strategie künstliche Intelligenz der Bundesregierung, S. 4f. 21 Shala, Die Autonomie des Menschen und der Maschine, S. 33; vgl. auch Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/Intelligenz. 22 Der Turing-Test besteht darin, dass ein menschlicher Fragensteller lediglich über Bildschirm und Tastatur mit zwei Gesprächspartnern kommuniziert, einem Menschen und einem Computer. Bestanden ist der Test, wenn der Fragensteller den Computer am Ende einer ausführlichen Befragung nicht eindeutig identifizieren kann, vgl. Rimscha, Algorithmen kompakt und verständlich, S. 129; Graevenitz, ZRP 2018, 238 (240); Lämmel/Cleve, Künstliche Intelligenz, S. 12. 23 Sester/Nitschke, CR 2004, 548 (548); Wendt/Oberländer, InTeR 2016, 58 (59); Zech, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 170; Teubner, AcP 2018, 155 (170); Mayinger, Die künstliche Person, S. 14. 24 Sester/Nitschke, CR 2004, 548 (549); Teubner, AcP 2018, S. 155 (169f.); Pieper, InTeR 2016, S. 190; Kirn/Müller-Hengstenberg, MMR 2014, 225 (227); v. Westphalen, ZIP 2019, 889 (889). 25 Kirn/Müller-Hengstenberg, MMR 2014, 225 (226); Specht/Herold, MMR 2018, 40 (41); Lohmann, ZRP 2017, 168 (169); Grapentin, NJW 2019, 181 (183); Paulus/Matzke, ZfPW 2018, 431 (442); Wachenfeld/Winner, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 468; Zech, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 170f. 26 Brause, Neuronale Netze, S. 15; Rimscha, Algorithmen kompakt und verständlich, S. 157; Lämmel/Cleve, Künstliche Intelligenz, S. 190; Grapentin, NJW 2019, 181 (183); Matthias, Automaten als Träger von Rechten, S. 25. 27 Biran/Cotton, Explanation and Justification in Machine Learning: A Survey, unter 1.; Miller, Explanation in Artificial Intelligence: Insights from the Social Sciences, S. 14. 28 Käde/v. Maltzan, CR 2020, 66 (69); Zech, ZfPW 2019, 198 (201). 29 Käde/v. Maltzan, CR 2020, 66 (69); Stiemerling, CR 2015, 762 (764). 30 Käde/v. Maltzan, CR 2020, 66 (69); Zech, ZfPW 2019, 198 (202). 31 Dazu eingehend Holzinger, Informatik-Spektrum 2018 (Vol. 41 Iss. 2), 138ff.; Zech, in: Deutscher Juristentag, Verhandlungen des 73. Deutschen Juristentages, Band I, A 33f. 32 Käde/v. Maltzan, CR 2020, 66 (69).

B. Automatisierung und Autonomie

Während sich die künstliche Intelligenz mit der Frage beschäftigt, welche Qualität das maschinelle Verhalten an den Tag legt und diese „Handlungsqualität“ mit der des Menschen verglichen wird, fragt der Grad der Automatisierung nach dem Umfang des menschlichen Einflusses auf diese Handlungen.33 Das höchste Maß an Automatisierung ist die Autonomie, wobei auch in der Wissenschaft nicht immer ganz trennscharf zwischen den Begrifflichkeiten differenziert wird. Die rechtswissenschaftliche Literatur jedenfalls nimmt die Begrifflichkeit des „autonomen Systems“ bislang eher als selbstverständlich und wenig diskussionswürdig an. Wenn überhaupt wird sie mit der Frage nach der Rechtssubjektivität („e-Person“) verknüpft.34 Sie darf (und sollte) sich dabei der Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Disziplinen bedienen, weil sie schlichtweg auf diese Befunde angewiesen ist.35 So wie sich geltendes Recht oftmals an wissenschaftlichen Tatsachen orientiert,36 so muss auch hier der interdisziplinäre Diskurs berücksichtigt werden.

I. Automatisierung

Unter Automatisierung wird der Einsatz von Automaten verstanden.37 Seinen begrifflichen Ursprung hat der „Automat“ im altgriechischen Adjektiv „automatos“, das „Dinge, die sich von selbst bewegen“ bezeichnet.38 Strenggenommen begann die Automatisierung des Straßenverkehrs damit bereits mit dem Umstieg vom Pferd auf den Verbrennungsmotor.39 Heute verstehen wir unter „automatisch“ für gewöhnlich einen meist computerbasierten Vorgang, der von selbst abläuft und der keine oder nur wenig Überwachung benötigt.40 Die (softwarebasierten) Automaten befolgen dabei ein Computerprogramm und treffen anhand der Vorgaben dieser Software Entscheidungen.41 Automatische Systeme sind daher streng durch den Menschen determiniert. Ihr Verhalten lässt sich jederzeit auf die Software zurückführen, sei es durch Funktion oder Fehlfunktion ebendieser.42

II. Autonomie in Wissenschaft und Technik

„Autonomie“43 assoziieren wir dagegen mit Selbständigkeit und Freiheit von äußerlicher Fremdeinwirkung,44 wobei dieses Verständnis je nach wissenschaftlicher Disziplin ganz unterschiedliche Formen annehmen kann. Nach der Kant’schen Moralphilosophie ist Autonomie Ausdruck moralischer Freiheit, das „oberste Prinzip der Sittlichkeit.“45 Sie ist demzufolge das Handeln nach Maximen, die sich der Mensch selbst auferlegt und dadurch zum „Gesetz“ erhebt. Dieser Selbstgesetzgebung durch moralische Vernunft, die Kant als den „kategorischen Imperativ“ bezeichnet,46 steht ein Zustand der Abhängigkeit von Naturgesetzen gegenüber, der einzig und allein auf dem Prinzip von Ursache und Wirkung basiert, mithin fremdgesteuert ist (Heteronomie).47 Legt man diese Unterscheidung zugrunde, so ist die Existenz von autonomen Maschinen unmöglich. Zwar ist durchaus vorstellbar, dass selbstfahrende Kraftfahrzeuge in Dilemmasituationen zwangsweise zwischen mehreren Handlungsoptionen eine moralische bewertbare Entscheidung treffen müssen; allerdings basiert eine solche Entscheidung nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern einzig und allein auf den Vorgaben des – wenn auch intransparenten – Algorithmus.48 Die Reaktion des Fahrzeugs ist also lediglich die naturgesetzliche Folge einer mathematischen Formel, die zu keiner moralischen Abwägung imstande ist.

Von moralischer Wertung gänzlich entkoppelt ist der technische Autonomiebegriff. Autonomie zeichnet sich in der Informatik und den Ingenieurswissenschaften zunächst durch die Fähigkeit aus, hochkomplexe Aufgaben ohne oder nur mit geringfügiger Hilfe durch den Menschen zu bewältigen.49 Bei mobilen Robotern kommt der räumliche Aspekt der Bewegungsfreiheit hinzu, also das Navigieren auch in unbekannter Umgebung ohne menschliche Steuerung.50 Auch das Europäische Parlament hat sich in seinen Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik vom 27.01.2017 für ein technisches Verständnis ausgesprochen.51 Danach ist Autonomie die Fähigkeit, „Entscheidungen zu treffen und diese in der äußeren Welt unabhängig von externer Steuerung oder Einflussnahme umzusetzen.“52

Es zeigt sich, dass das technische Konzept von Autonomie graduell ist. Es fragt nicht im Sinne einer Ausschließlichkeitsentscheidung danach, ob eine Maschine entweder autonom ist oder nicht, sondern in welchem Abhängigkeitsverhältnis sie zur menschlichen Kontrolle steht. Ausgehend von diesem Grundverständnis ist es im Ergebnis durchaus denkbar, dass technische Systeme autonom handeln können. Die menschliche Beherrschbarkeit endet nämlich dort, wo maschinelle Verhaltensweisen ex ante nicht mehr vollständig vorhersehbar und ex post nicht mehr vollständig nachvollziehbar sind.

33 Voigt, Automatisierung, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/automatisierung-27138/version-25080; vgl. Simanski, in: VDE, Biomedizinische Technik, S. 9. 34 Siehe unter § 8 D. 35 Teubner, AcP 2018, 155 (171). 36 Etwa bei emissionsrechtlichen Grenzwertregelungen, Teubner, AcP 2018, 155 (171). 37 Voigt, Automatisierung, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/automatisierung-27138/version-250801. 38 Dwds, https://www.dwds.de/wb/Automat. 39 Feldle, Notstandsalgorithmen, S. 49. 40 Vgl. Linke, in: Heinrich/Linke/Glöckler, Grundlagen Automatisierung, S. 2. 41 Voigt, Automatisierung, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/automatisierung-27138/version-250801; Kagermann, in: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. XXXIX. 42 Siehe oben unter § 2 A. IV. 43 Der ebenfalls aus dem altgriechischen stammende Begriff „autonomos“ setzt sich zusammen aus „autos“ (selbst) und „nomos“ (Ordnung, Gesetz), Dwds, https://www.dwds.de/wb/autonom; Müller-Hengstenberg/Kirn, Rechtliche Risiken autonomer und vernetzter Systeme, S. 97. 44 Vgl. Nitschke, Verträge unter Beteiligung von Softwareagenten, S. 9; Müller-Hengstenberg/Kirn, Rechtliche Risiken autonomer und vernetzter Systeme, S. 97. 45 Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 68, „Autonomie des Willens ist die Beschaffenheit des Willens, dadurch derselbe ihm selbst (unabhängig von aller Beschaffenheit der Gegenstände des Wollens) ein Gesetz ist. Das Prinzip der Autonomie ist also: nicht anders zu wählen, als so, daß die Maximen seiner Wahl in demselben Wollen zugleich als allgemeines Gesetz mit begriffen sein.“ 46 Vgl. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 69; Hilgendorf, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 56. 47 Shala, Die Autonomie des Menschen und der Maschine, S. 13; Noller, Die Bestimmung der Freiheit: Kant und das Autonomie-Problem, S. 3; Erhardt/Mona, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 71. 48 Vgl. Grunwald, SVR 2019, 81 (85). 49 „Autonomous Robots are designed to perform high level tasks on their own, or with very limited external control.“, Bensalem/Gallien/Ingrand/Kahloul/Nguyen, Toward a More Dependable Software Architecture for Autonomous Robots, S. 1; vgl. Lämmel/Cleve, Künstliche Intelligenz, S. 20; Maier, Grundlagen der Robotik, S. 50; Bauer, Elektronische Agenten in der virtuellen Welt, S. 6. 50 Vgl. Maier, Grundlagen der Robotik, S. 50. 51 Das Europäische Parlament weist sogar explizit darauf hin, dass die Autonomie „rein technischer Art“ ist, Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (2015/2103 (INL)), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0005_DE.html, unter AA; vgl. auch Teubner, AcP 2018, 155 (174); Matthias, Automaten als Träger von Rechten, S. 35; Lohmann, ZRP 2017, 168 (169); Spindler, JZ 2016, 805 (816); Zech, in: Gless/ Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 170; Erhardt/Mona, in: dies., Intelligente Agenten und das Recht, S. 68. 52 Europäisches Parlament, Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (2015/2103 (INL)), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0005_DE.html, unter AA.

C. Zwischenergebnis

Nach alledem lässt sich folgender Zwischenstand festhalten: Die Maschine bleibt ein zweckgebundenes, „schwaches“ Werkzeug des Menschen und kann nur innerhalb der engen Grenzen der ihr zugewiesenen Nutzung agieren. Streng genommen ist sie daher bereits aus diesem Grund nicht selbstständig;53 jedenfalls nicht so, wie es der Mensch ist. Das schließt aber nicht unbedingt aus, dass sie – im Rahmen dieser Grenzen – eine von menschlicher Kontrolle freie Instanz sein kann. Ausgangspunkt und zentrale Voraussetzung dafür ist hochqualifizierte künstliche Intelligenz. Dennoch ist nicht jede KI gleichzeitig auch als autonom zu bezeichnen; hierfür muss zunächst unterschieden werden: Die Autonomie des Menschen wird vornehmlich unter philosophischen Gesichtspunkten diskutiert und erreicht weitaus vielfältigere Dimensionen als das technische Verständnis. Menschliche und maschinelle Autonomie sind daher niemals gleichzusetzten und somit nicht den gleichen Voraussetzungen unterworfen. Auch wenn sich durch jüngste technische Entwicklungen und den noch zu erwartenden Fortschritt Mensch und Maschine immer weiter annähern, ist (und bleibt) eine Unterscheidung von Autonomie im menschlichen und technischen Sinne unabdingbar.54

53 Vgl. Freise, VersR 2019, 65 (73); Feldle, Notstandsalgorithmen, S. 47f. 54 A. A. Mayinger, Die künstliche Person, S. 15.

§ 3 Automatisierung und Autonomie im Straßenverkehr

Mediale und gesellschaftliche Aufmerksamkeit erhalten intelligente Systeme vor allem im Bereich des automatisierten und autonomen Fahrens. Das mag einerseits daran liegen, dass das Auto als Mobilitätsmittel unangefochten an der Spitze steht55 und sich ein technologischer Wandel somit auf sämtliche Bevölkerungsschichten auswirkt. Andererseits ist gerade das Automobil schon seinem begrifflichen Ursprung nach56 Sinnbild für eine „selbstständige“ Maschine und die Technologie unserer Zeit. Kaum eine andere Erfindung der letzten Jahrhunderte lässt den Fortschritt der Technik so anschaulich erkennen wie das Automobil, vom ersten Benz Patent-Motorwagen Nr. 157 bis zum autonomen Fahrzeug. Die Automatisierung trägt seit etwa 30 Jahren ihren Teil zu dieser Entwicklung bei.

Im folgenden Abschnitt soll zunächst gezeigt werden, welche Stadien die Automatisierung von Fahrzeugen bereits in der Vergangenheit erreicht hat, wo wir heute stehen und was die Zukunft bringen könnte. Anschließend erfolgt eine Einschätzung darüber, welche Chancen die Technologien bieten, aber auch, welche Gefahren und Risiken mit ihnen einhergehen.

55 58 Prozent der Bürger über 18 Jahren fahren täglich mit dem eigenen PKW, Brandt, Auto weiterhin Fortbewegungsmittel Nr. 1, https://de.statista.com/infografik/2836/die-beliebtesten-verkehrsmittel-der-deutschen/. 56 „Automobil“ setzt sich zusammen aus dem griechischen Wort „auto“ (selbst) und dem lateinischen Wort „mobilis“ (beweglich), Dwds, https://www.dwds.de/wb/Auto. 57 Der Benz Patent-Motorwagen Nr. 1 von 1886 gilt als das erste Automobil mit Verbrennungsmotor, dazu Dietsche/Kuhlgatz/Reif, in: Reif, Grundlagen Fahrzeug- und Motorentechnik, S. 2.

A. Entwicklungsstufen des automatisierten und autonomen Fahrens

Vor nicht allzu langer Zeit hatten Fachleute, Institutionen und Behörden noch ein sehr vielfältiges begriffliches Verständnis von den verschiedenen Ausprägungen automatisierter und autonomer Fahrfunktionen, was den wissenschaftlichen Diskurs deutlich erschwerte. Heute hat sich die internationale ingenieurs- und rechtswissenschaftliche Diskussion mittlerweile auf ein sechsstufiges Kategorisierungssystem58 verständigt, das auch dieser Arbeit als Grundlage dienen soll. Dieses System geht ursprünglich auf das Stufenmodell der US-amerikanischen Behörde für Straßen- und Fahrzeugsicherheit NHTSA (National Highway Traffic Safety Administration)59 zurück und wurde im Laufe der Zeit auch von nationalen europäischen Behörden wie der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bast) übernommen.60

I. Stufe 0

Das Fahren ohne jegliche technische Unterstützung hinsichtlich Längs- oder Querführung des Fahrzeugs („no automation“) wird der Stufe 0 zugeordnet. Da in Europa jedoch bereits seit der EU-Verordnung Nr. 661/2009 elektronische Fahrhilfen wie das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) in Serie verbaut werden müssen,61 werden Neufahrzeuge der Stufe 0 heute nicht mehr zugelassen und nach und nach von der Bildfläche verschwinden.

II. Stufe 1

Das sogenannte „assistierte“ Fahren der Stufe 1 bezeichnet den Einsatz von aktiven Fahrerassistenzsystemen, die dem Fahrer beim Gas geben, Bremsen oder Lenken behilflich sind.62 Als Vorreiter gelten hier die bereits in den 1980er Jahren entwickelte Antriebsschlupfregelung (ASR)63 sowie das 1995 erstmalig eingesetzte ESP.64 Heute werden diese mittlerweile essentiell gewordenen (Brems-)Systeme insbesondere durch eine Vielzahl von Lenkassistenten wie den Spurhalte- und Spurwechselassistenten oder Parklenkassistenten ergänzt.65 Den Assistenzsystemen dieser Stufe ist gemein, dass sie nur kurzzeitig und punktuell in die Fahrzeugführung eingreifen; im Falle des ESP etwa durch gezielte Bremseingriffe an einzelnen Rädern zur Verhinderung des Ausbrechens des Fahrzeugs.66 Dabei wird aber immer nur die Längs- oder die Querführung beeinflusst, eine Kombination aus Brems- und Lenkassistenten erfolgt auf diesem Level nicht.

III. Stufe 2

Das (teil-)automatisierte Fahren beginnt auf der zweiten Stufe, auf der sich Systeme befinden, bei denen Fahr- und Bremsautomatisierungen kombiniert werden und die in der Lage sind, die Fahrzeugsteuerung für eine gewisse Zeit zu übernehmen. Je nach Funktion des Systems kann der Fahrer in dieser Zeit bestimmte Fahraufgaben zwar vollständig dem System überlassen, er muss es dabei jedoch dauerhaft überwachen.67

IV. Stufe 3

Das als „hochautomatisiert“ bezeichnete System der Stufe 3 eignet sich bereits zur Verwendung im Rahmen größerer „use-cases“, also beispielsweise bei stop-and-go-Verkehr auf der Autobahn. Im Zuge der Gesetzgebungsinitiative68 zum automatisierten Fahren hat der Gesetzgeber 2017 im neuen § 1a II StVG die wesentlichen Kerneigenschaften von Fahrzeugen der Stufe 3 und 4 formuliert. Das automatisierte Fahrsystem muss danach folgende Fähigkeiten besitzen:

 – Es kann die spezifische Fahraufgabe durch Übernahme der Längs- und Querführung bewältigen.

 – Es folgt den einschlägigen Verkehrsvorschriften.

 – Der Fahrer kann es jederzeit deaktivieren oder übersteuern.

 – Es erkennt die eigenen Funktionsgrenzen selbstständig.

 – Es kann den Fahrer durch optische, akustische, taktile oder sonstige wahrnehmbare Hinweise mit ausreichender Zeitreserve auf das Erfordernis der manuellen Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufmerksam machen.

 – Es warnt den Fahrer bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Systems.

Im Unterschied zu Assistenzsystemen der Stufe 2 erkennt die Software nun also ohne Zutun des Fahrers, ob und wie lange die automatisierte Fahrfunktion verwendet werden kann. Das hat zur Folge, dass es dem Fahrer nun auch grundsätzlich gestattet ist, sich in gewissen Grenzen von der Fahrzeugsteuerung abzuwenden, wobei er aber dennoch geistig anwesend sein muss, wie § 1b I StVG klarstellt.69

V. Stufe 4

Zur vierten Stufe automatisierter Fahrzeuge zählen solche, die wiederum innerhalb spezieller use-cases70 sämtliche denkbaren Fahraufgaben übernehmen können („vollautomatisiert“).71 Allerdings unterliegt auch diese Stufe noch dem Anwendungsbereich der §§ 1a und 1b StVG, sodass der Fahrer weiterhin Überwachungspflichten hinsichtlich des Funktionsumfangs und der Funktionsgrenzen des Systems hat. Durch § 1a II Nr. 3 StVG ist klargestellt, dass in einem Fahrzeug der Stufe 4 wegen der notwendigen Übersteuerungsmöglichkeit nach wie vor manuelle Steuerungsinstrumente verbaut sein müssen.72 Technologisch setzt sich die Stufe 4 insofern vom hochautomatisierten Fahren ab, als vollautomatisierte Fahrzeuge bei systemkritischen Situationen zusätzlich zur bloßen Warnung an den Fahrer dazu in der Lage sind, das Fahrzeug selbständig in einen risikominimalen Zustand zu versetzen, also beispielsweise rechts heranzufahren und die Warnblicklichtanlage zu betätigen.73

VI. Stufe 5

Die letzte Stufe stellt schließlich das autonome Fahren dar. Anders als bei Fahrzeugen der Stufe 3 und 4 ist die Funktionsfähigkeit des Systems nicht mehr auf spezifische Anwendungsfelder beschränkt; das Fahrzeug beherrscht alle Fahraufgaben unabhängig vom Einsatzgebiet eigenständig.74 Aus diesem Grund werden Lenkrad und Pedalerie in diesem Stadium nicht mehr erforderlich sein. Alle Insassen sind nunmehr nur noch Passagiere.75

58 Balke, SVR 2018, 5 (5); Kaler/Wieser, NVwZ 2018, 369 (369); Lange, NZV 2017, 345 (346); Freise, VersR 2019, 65 (66); Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen, S. 39. 59 NHTSA, Automated Vehicles for Safety, https://www.nhtsa.gov/technology-innovation/automated-vehicles-safety. 60 Bundesanstalt für Straßenwesen, Rechtsfolgen zunehmender Fahrzeugautomatisierung, https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Publikationen/Foko/2013-2012/2012-11.html. 61 EG 611/2009, S. 8. 62 Heißing, in: Ersoy/Heißing/Gies, Fahrwerkshandbuch, S. 878; Sander/Hollering, NStZ 2017, 193 (194). 63 May, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 81. 64 Klauder, Meilensteine der Fahrzeugsicherheit, https://www.auto-motor-und-sport.de/reise/abs-esp-co-meilensteine-der-fahrzeugsicherheit/. 65 Vgl. Lenninger, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 77. 66 Heißing, in: Ersoy/Heißing/Gies, Fahrwerkshandbuch, S. 886; Hammer, Automatisierte Steuerung im Straßenverkehr, S. 20. 67 Balke, SVR 2018, 5 (5); Freise, VersR 2019, 65 (66); Oppermann, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 177; Hammer, Automatisierte Steuerung im Straßenverkehr, S. 21; Sander/Hollering, NStZ 2017, 193 (194); May, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 83. 68 Dazu unter § 5 III A. 1. a. 69 Dazu unter § 5 A. III. 1. a. ee. ccc. 70 Wachenfeld/Winner/Gerdes/Lenz/Maurer/Beiker/Fraedrich/Winkle, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 12ff. 71 Singler, NZV 2017, 353 (353); Oppermann, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 178; Hammer, Automatisierte Steuerung im Straßenverkehr, S. 23; Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen, S. 41. 72 Vor dem achten StVG-Änderungsgesetz vom 16.06.2017 wurde in der Literatur teilweise diskutiert, ob eine manuelle Steuerungsmöglichkeit noch erforderlich ist, vgl. dazu Oppermann, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 178; Hammer, Automatisierte Steuerung im Straßenverkehr, S. 23. 73 Jänich/Schrader/Reck, NZV 2015, 313 (314); Singler, NZV 2017, 353 (353f.); Sander/Hollering, NStZ 2017, 193 (194); König, NZV 2017, 123 (124); Schulz, NZV 2017, 548 (549); May, 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 82. 74 Lange, NZV 2017, 345 (346); Balke, SVR 2018, 5 (6); Gasser, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 551. 75 Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen, S. 41; Singler, NZV 2017, 353 (354); Lange, NZV 2017, 345 (346).

B. Technologische Herausforderungen

Die technische Umsetzung von Reaktions-, Kooperations- und Proaktionsfähigkeit76 stellt höchste Ansprüche an Hard- und Software der Fahrzeuge.77 Der derzeitige technologische Fortschritt lässt sich dabei häufig nur an dem messen, was die Automobil- und Technologiekonzerne der Öffentlichkeit preisgeben, und läuft gerade in den letzten Jahren offensichtlich derart rasant, dass eine detaillierte Beschreibung technischer Spezifikationen morgen bereits veraltet sein könnte.78 Die Ausführungen beschränken sich deshalb auf einige spezielle technische Funktionsweisen und ihre Besonderheiten.

Zunächst einmal muss das Fahrzeug dazu in der Lage sein, die gegebenen Umwelteinflüsse und Faktoren wahrzunehmen, um überhaupt die Software mit Informationen bedienen zu können. Dies erfolgt in erster Linie durch ein Zusammenspiel von Kameras und verschiedenen Sensoren.79 Die Automobilindustrie macht sich dabei insbesondere sog. Lidar-Sensoren (Light Detection and Ranging) zu Nutze, die die Entfernung, Form und Größe von Objekten durch eine Laufzeitmessung des Lichts (Time of Flight) zum Objekt und wieder zurück wesentlich genauer bestimmen können als die bisher branchenüblichen Messsysteme.80 Weil das Licht der Lidar-Sensoren auch von kleinsten Partikelteilchen reflektiert wird, leidet ihre Funktionsfähigkeit allerdings bei schlechten Witterungsbedingungen wie starkem Regen, Nebel oder Schneefall.81 Sie werden deshalb durch Radar- und Ultraschallsensoren ergänzt, die zwar in Sachen Präzision und Reichweite Lidarsystemen unterlegen, dafür aber weniger störanfällig für äußere Umwelteinflüsse sind.

Im nächsten Schritt können die gewonnenen Daten dann durch die Betriebssoftware interpretiert und ausgewertet werden. Eine der größten Herausforderungen ist dabei die Reaktionsgeschwindigkeit der sog. Echtzeitsysteme.82 Jedes Wahrnehmungsorgan – ob menschlich oder maschinell – braucht eine gewisse Zeit, bis es gesammelte Informationen zu verwertbaren Daten umgewandelt hat. Bei technischen Systemen hängt die Verarbeitungszeit maßgeblich von der Datenmenge und den technischen Spezifikationen bzw. den Leistungsgrenzen der Hardware ab. Weil auch die intelligenteste Software nutzlos ist, wenn das Zeitfenster zwischen Informationsaufnahme und Reaktion des Fahrzeugs zu groß ist, ist die Optimierung der maschinellen Reaktionsgeschwindigkeiten ein zentraler Aspekt auf dem Weg zum autonomen Fahren.

Zur finalen Routenplanung und lokalen Bewegungssteuerung muss eine geeignete Telekommunikationsinfrastruktur sichergestellt sein, um jederzeit die Position des Fahrzeugs bis auf wenige Zentimeter genau bestimmen zu können.83 Diese Infrastruktur besteht zum einen aus einer „globalen“ Lokalisierung des Fahrzeugs durch GPS, die bis auf wenige Meter genau möglich ist,84 zum anderen aus einer Orientierung des Fahrzeugs im Raum, die durch ständig aktualisierbares, hochauflösendes Kartenmaterial85 und die Kommunikation der Fahrzeuge untereinander (Car-2-Car) sowie mit vernetzten Verkehrseinrichtungen (Car-2-X)86 sichergestellt ist.

76 Siehe oben unter § 2 A. III. 77 Maurer spricht sogar von den „komplexesten technischen Sicherheitssystemen, die für den Massenmarkt produziert werden“, Maurer, in: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 48. 78 Wagner, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 18. 79 Maier, in: Grundlagen der Robotik, S. 52f.; Wagner, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 19ff.; Maurer, in: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 44f.; Lenninger, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 74. 80 Stroh, Markt&Technik 21/2019, Sonderheft Automotive Trend Guide 2019, S. 33; Reeb, Lidar auf dem Vormarsch, Markt&Technik 42/2019, 76 (76). 81 Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen. Neue Infrastrukturen für die Verkehrswende im Automobilsektor; S. 41; Stroh, Markt&Technik 21/2019, Sonderheft Automotive Trend Guide 2019, S. 34; Harloff/Reek, So weit ist das autonome Fahren, https://www.sueddeutsche.de/auto/verkehrssicherheit-so-weit-ist-dasautonome-fahren-1.3913983. 82 Wagner, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 24; Lenninger, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 74. 83 Rauch/Aeberhard/Ardelt/Kämpchen, Autonomes Fahren auf der Autobahn – Eine Potentialstudie für zukünftige Fahrerassistenzsysteme, https://mediatum.ub.tum.de/doc/1142101/file.pdf; Wagner, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 25; Jansen/Grewe, RAW 2019, 2 (2); Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen, S. 41. 84 Wagner, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 25. 85 Ob die erforderliche Dateninfrastruktur über den neuen Telekommunikationsstandard 5G erreicht werden kann, ist aktuell noch nicht abzuschätzen und umstritten, dazu Volkswagen, Car2X: die neue Ära intelligenter Fahrzeugvernetzung, https://www.volkswagenag.com/de/news/stories/2018/10/car2x-networked-driving-comes-to-real-life.html. 86 Lenninger, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 78; Zech, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 169f.; Weichert, SVR 2016, 361 (361).

C. Chancen und Risiken

Zahlreiche Unfälle mit tödlichen Folgen lassen zum jetzigen Zeitpunkt an der Vision des fahrerlosen Fahrens in absehbarer Zukunft zweifeln.87 Die Vorstellung, sich im Straßenverkehr komplett in die Hände eines Roboters zu begeben, schürt mangels Vertrauens in das System berechtigte Ängste.88 Furcht vor unbekannter Technologie ist immer schon ein fester Bestandteil in der Geschichte technischer Innovationen gewesen. So wurde beispielsweise die erste Eisenbahn, die „Puffing Billy“, als „Teufelsding“ bezeichnet und auch das erste Automobil war in seiner Anfangszeit nicht gerne auf den Straßen gesehen.89 Trotzdem hat sich die Eisenbahn und später auch das Auto auf ganzer Linie durchgesetzt. Die Erklärung dafür ist dabei immer die gleiche: Die Technik bringt in Relation zu ihrem Risiko enorme Vorteile mit sich, die das Leben der breiten Öffentlichkeit erheblich erleichtert und Möglichkeiten eröffnet, die bis dato nicht vorstellbar waren. Das Potential, das sich aus der Automatisierung des Straßenverkehrs ergibt, ist vielschichtig und könnte deshalb ein wichtiger Bestandteil zur Lösung von vielen gesellschaftlichen Problemen sein, die sich teilweise schon heute, aber vor allem in naher Zukunft stellen werden.

I. Chancen
1. Verkehrssicherheit

Zentraler Aspekt und deshalb das wohl am häufigsten genannte Argument für einen autonomen Verkehr ist die Reduzierung der Unfallzahlen und damit die Minimierung der im Straßenverkehr verletzten oder getöteten Personen.90 Auch die von der Bundesregierung eingesetzte Ethik-Kommission stellt klar, dass „der Schutz der Menschen Vorrang vor allen anderen Nützlichkeitserwägungen hat.“91 Aktuell sind etwa 90 Prozent der Unfälle auf menschliches Versagen zurückzuführen, nur ein Prozent dagegen haben ihre Ursache in einem technischen Defekt.92 Natürlich wird sich der Anteil maschinell bedingter Unfälle mit zunehmender Automatisierung verhältnismäßig erhöhen, weil auch autonome Fahrzeuge nicht völlig unfallfrei fahren werden und die „Vision Zero“, also die Reduzierung der Unfallopfer auf 0, wohl eine Vision bleiben wird. Die Technik macht aber berechtigterweise Hoffnung auf eine signifikante Verringerung der absoluten Opferzahlen, auch wenn dies aus heutiger Sicht nur sehr vage prognostiziert werden kann.93 Das Meinungsbild der Öffentlichkeit zu diesem Thema ist zwiespältig: So ergaben internationale Studien, dass ca. 40 Prozent der Autofahrer glauben, dass autonome Fahrzeuge in Zukunft sicherer fahren werden als menschlich gesteuerte.94 Es gibt allerdings große Differenzen bei Herkunft, Alter und Geschlecht der Befragten. Männer sind optimistischer als Frauen, junge Menschen optimistischer als ältere.95 Die technische Umsetzung steht dabei vor der Herausforderung eines Spagates zwischen einer möglichst sicheren, also defensiven und vorausschauenden Fahrweise,96 und einer dennoch praktikablen Lösung. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welchen Einfluss die Insassen autonomer Fahrzeuge auf Parameter wie Geschwindigkeit oder Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug haben sollten.

Ebenfalls diskutiert wird eine Verpflichtung zur Nutzung automatisierter und autonomer Systeme im Straßenverkehr.97 Technologische Voraussetzung dieser Debatte ist sicherlich, dass sich die Technik tatsächlich als wesentlich sicherer erweist und der Schutz der Verkehrsteilnehmer deshalb durch einen flächendeckenden Einsatz autonomer Systeme wesentlich besser gewährleistet werden kann. Es kommt dann zu einer Divergenz zwischen staatlichem Schutzauftrag und der Privatautonomie des Einzelnen (in diesem Fall also das Recht, kein autonomes Fahrzeug zu nutzen). Verfassungsrechtlich lässt sich strikt mit der allgemeinen Handlungsfreiheit argumentieren.98 Problematisch ist allerdings, inwieweit nicht ein Eingriff in Art. 2 I GG verfassungsmäßig gerechtfertigt sein kann. Stender-Vorwachs und Steege führen hier die Vergleichbarkeit dieser Frage mit den Gurt- bzw. Helmpflicht-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an,99 in denen den Belangen der Allgemeinheit der Vorrang gegenüber den Individualinteressen der Gurt- oder Helmgegner gewährt wurde.100 Wenn der Schutz der Allgemeinheit sogar Vorrang gegenüber dem Bedürfnis hat, ohne Helm oder Gurt zu fahren, dann hat er erst Recht Vorrang gegenüber dem Bedürfnis, ein Fahrzeug mit manueller Steuerung zu führen; schließlich würde ein solches Verhalten die Allgemeinheit weitaus mehr gefährden als der Verzicht auf einen Helm oder Gurt.

Gesetzt den Fall, dass die Technik tatsächlich signifikant sicherer ist als der menschliche Fahrer, wäre die zulassungsrechtliche Beschränkung auf autonome Fahrzeuge in (ferner) Zukunft also durchaus ein zulässiges Mittel.

2. Verkehrseffizienz

Viele Menschen, viele Staus, wenig Platz: Die Verstopfung der Städte hat in den vergangenen Jahren massiv zugenommen. In Deutschland kommen auf 1.000 Einwohner 692 Fahrzeuge, über 57 Millionen insgesamt.101 Bauliche Maßnahmen wie die Erweiterung von Straßen und Parkflächen sind aus Platzgründen beschränkt und geraten in Konflikt mit Umweltbelangen und dem ebenfalls stetig wachsenden Bedürfnis nach städtischem Wohnraum. Vor allem unsere Großstädte tragen die Last eines Stadt- und Mobilitätskonzeptes, das längst nicht mehr im angemessenen Verhältnis zum Wachstum der Städte steht. Wir brauchen die „Mobilitätseffizienz-Revolution“.102 Weniger Fahrzeuge durch attraktive öffentliche Verkehrsmittel und ein intelligentes Car-Sharing Angebot, lautet hier der erste Ansatz. Gestaltet man etwa das Verkehrsaufkommen nachfrageorientiert, wären die Autos dort, wo sie gebraucht werden. Keine Wartezeiten, kein stundenlanges „Herumstehen“ der Fahrzeuge mehr. Die Autonomisierung des Straßenverkehrs nimmt bei dieser Idee eine Schlüsselrolle ein. „Robo-Taxis“ würden dabei ständig in Bewegung bleiben und wären nicht mehr an eine bestimmte Person oder Personengruppe gebunden, sondern dienten nur dem Zweck einer effektiven, punktgenauen Beförderung.103

Das Bild eines vollautonomen, rein zweckgebundenen Straßenverkehrs mag zwar als praktisch nicht umsetzbar erscheinen, der Grundgedanke lässt sich aber durchaus auf das Mobilitätskonzept von morgen übertragen. Autonome Fahrzeuge kennen die effektivste Route, können so Staus und anderen Verkehrsbehinderungen ausweichen, was zur Reduzierung ebendieser führt. Durch eine vernetzte Infrastruktur kommt es zu weniger Lücken zwischen den Fahrzeugen, wodurch der Straßenverkehr harmonisiert wird und so etwa mehr Fahrzeuge über eine grüne Ampel fahren können.104 Durch die effizientere Nutzung von Verkehrsräumen ist es ebenfalls denkbar, dass autonome Fahrzeuge weitaus weniger Fläche benötigen und so sogar ein Rückbau der Straßenflächen möglich wäre.105

3. Zeiteffizienz

Ein weiterer nicht zu unterschätzender Aspekt ist der durch den Wegfall der Fahraufgabe entstehende erhebliche Zeitgewinn für den Fahrer, nämlich einerseits die Zeit, die er zur Bewältigung der Fahraufgabe aufwendet, in der er also aktiv Gas gibt, bremst und lenkt, um an sein Ziel zu gelangen. Hinzukommt andererseits diejenige Zeit, in der der Fahrer diesen Aufgaben nicht nachkommt, die er aber trotzdem in seinem Auto verbringen muss, weil er etwa an der Ampel oder im Stau steht. Hierzulande verbringt ein Autofahrer durchschnittlich 36 Stunden pro Jahr im Stau.106 Aber auch die Zeit, die wir nicht im Stau verbringen, wird nicht unbedingt effektiv zur Fortbewegung von A nach B genutzt: 41 Stunden im Jahr sind wir auf der Suche nach einem freien Parkplatz.107 Dementsprechend viel Potential bietet das autonome Fahren auch in Hinblick auf ein effektiveres Zeitmanagement.

Natürlich sind die Möglichkeiten, die gewonnene Zeit anderweitig zu nutzen, limitiert. Trotzdem erscheint der neue Freiraum durchaus attraktiv: So könnte das autonome Fahrzeug als „mobile Office“ oder als Erholungs- und Schlafmöglichkeit dienen. Die neuen Nutzungsmöglichkeiten könnten zudem auch einen positiven Effekt auf die räumliche Stadtentwicklung haben. So wäre es zum Beispiel nicht mehr zwingend erforderlich, in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes zu wohnen, wenn die Fahrtzeit bereits zur Erledigung der Arbeit genutzt werden könnte. Die Folge wäre eine Verbesserung der Wohnraumsituation in den Innenstädten und eine gleichzeitige Aufwertung ländlicher Regionen.108

4. Mobilität für alle

Durch niedrige Geburtenraten und steigende Lebenserwartungen wird die Anzahl älterer Menschen in den nächsten Jahrzehnten stark anwachsen. Schon bis 2030 soll sich der Anteil der über 65-Jährigen um ein Drittel erhöhen und dann 28 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen.109 Viele dieser Menschen sind physisch nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine schlechte Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr gerade in den ländlichen Regionen reduziert zusätzlich die Mobilität und die Teilhabe am öffentlichen Leben insgesamt. Ein Großteil unserer Bevölkerung sieht das autonome Fahren als mögliche Lösung dieses Problems an.110 Aber nicht nur ältere Menschen können profitieren. Jegliche Personengruppen, die heute aus physischen oder psychischen Gründen nicht am Straßenverkehr teilnehmen können, werden (wieder) mobil. Zu denken ist hier an Kinder und Jugendliche ebenso wie an Kranke oder Personen mit einer Behinderung.

5. Umweltschutz

Die Faktoren der verkehrsbedingten Umwelteinflüsse sind vielfältig. Als primäre Maßnahme gegen die fortschreitende Umweltverschmutzung durch Kraftfahrzeuge gilt in erster Linie der Umstieg auf die Elektromobilität.111 Aber auch ein Elektrofahrzeug fährt nicht völlig klimaneutral, sondern ist nur so grün wie der Strom, der zum Betrieb, zur Produktion und zur Entsorgung des Fahrzeugs benötigt wird.112 Elektromobilität ist deshalb zumindest in absehbarer Zeit nicht gleichbedeutend mit Klimaneutralität; sogar unter der Prämisse, dass wir in Zukunft vollständig auf Verbrennungsmotoren verzichten. Aus diesem Grund können und müssen auch andere Faktoren einen positiven Einfluss auf die Klimabilanz des Straßenverkehrs nehmen. Das automatisierte und insbesondere das autonome Fahren kann daran insofern teilhaben, als sich die Anzahl der auf der Straße befindlichen Fahrzeuge voraussichtlich reduzieren lässt.113 Zusätzlich wird die effiziente Fahrweise den heutigen fahrerbedingten Schwankungen des Kraftstoffverbrauches114 ein Ende bereiten. Auf der anderen Seite jedoch könnten der neue Komfortgewinn und der geringe Zeitverlust durch den Transport dazu führen, dass das Auto – mehr als ohnehin schon – vermehrt auch auf Kurzstrecken zum Einsatz kommt.115 Hinzukommt die Nutzung derjenigen Personen, die heute alters- oder krankheitsbedingt auf ein Fahrzeug verzichten müssen. Im Zuge des demografischen Wandels wird sich dieser Personenkreis in Zukunft weiter vergrößern.

Der Einfluss des autonomen Fahrens ist im Ergebnis folglich schwer zu prognostizieren. Entscheidend wird die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende sein, von der es letztlich abhängt, ob elektrische Fahrzeuge klimaneutral fahren können oder nicht. Werden weiterhin fossile Energien genutzt, so eröffnet sich zwar Energiesparpotential durch die Effizienz der Fahrzeuge und der gesamten Verkehrsinfrastruktur, die neue Bequemlichkeit des Fahrens und der erweiterte Nutzerkreis können die Bilanz aber stark trüben.

II. Risiken
1. Verlust an Fahrfertigkeiten

Der Feierabendverkehr zur Rush-Hour, Stop-and-Go auf der Autobahn, Fahrten bei dichtem Nebel oder Eisesglätte: Schön, wenn wir in Zukunft schwierige und stressige Verkehrssituationen nicht mehr selbst bewältigen müssen. Das kann über Monate oder sogar Jahre einwandfrei funktionieren. Bis wir aber wirklich autonom fahren, kann sie jederzeit kommen, die Aufforderung des Systems zur Übernahme der Steuerung. Und plötzlich werden uns in einer brenzligen Situation Fähigkeiten abverlangt, die wir irgendwo tief unter der großen Vielfalt des Infotainmentsystems vergraben haben. Die Gefahr besteht in dem Verlust der heute für viele selbstverständlichen Kompetenz des sicheren Autofahrens.116 Wenn wir auf der einen Seite von einer Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit sprechen, wenn wir automatisiert oder autonom fahren, so heißt dies auf der anderen Seite auch, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs zunehmen kann, wenn wir plötzlich wieder selbst fahren müssen. Den Zusammenhang zwischen automatisierten Systemen und dem Verlernen von essentiellen Fahrfertigkeiten zeigt eine 2018 veröffentlichte OECD-Studie: Danach laufen sogar erfahrene und normalerweise eher defensive Fahrer erhöhte Gefahr, bei einer Übernahmesituation falsch zu reagieren.117 Die Situation weist eine gewisse Vergleichbarkeit zum Autopiloten in Flugzeugen auf.118 Piloten aber trainieren explizit den Gebrauch des Autopiloten und die Übernahmesituation.119 Eine solche Vorgehensweise ließe sich auf das automatisierte Fahren übertragen.120

2. Verlust an Kontrolle

Das zunehmende Abhängigkeitsverhältnis des Menschen zur Technik und die im Falle eines Totalausfalls befürchteten Endzeitszenarien sind ein wesentlicher Kritikpunkt nicht nur der Automatisierung des Straßenverkehrs, sondern der Digitalisierung im Allgemeinen. Ob Wasserversorgung, Stromnetz oder Internet, alles scheint am seidenen Faden einer funktionierenden Dateninfrastruktur zu hängen.121 Je mehr sich unser Alltag durch den fortwährenden Einsatz technologischer Errungenschaften vereinfachen lässt, desto komplizierter wird dabei das hinter dieser Einfachheit stehende Geflecht aus technischen Zusammenhängen, das wir zwar meistens positiv als „Vernetzung“ bezeichnen, dessen Funktionsfähigkeit aber nur die Wenigsten wirklich verstehen und erklären können. So kommt es, dass wir die Kontrolle über lebensnotwendige Bestandteile unseres Alltags in Gänze in die Hände einer hochkomplexen Technik legen, deren Zusammenbruch mitunter einer nationalen Katastrophe gleichkommen würde.122

Das autonome Fahren kann diesbezüglich auch Anlass zur Sorge sein. Die Gefahr liegt insbesondere in der Anfälligkeit für Angriffe von außen, die nicht nur einzelne Fahrzeuge, sondern den kompletten Verkehr zum Stillstand bringen könnten.123 Ehe es aber tatsächlich zu einem solchen Szenario kommt, muss erst einmal die nötige Infrastruktur geschaffen werden, sodass eine tiefergreifende Diskussion zum jetzigen Zeitpunkt eher spekulativ wäre.124

3. Volkswirtschaftliches Risiko: Wandel des Arbeitsmarktes

Die weltweiten und nationalen wirtschaftlichen Folgen zunehmender Automatisierung hängen im Wesentlichen von Erfolg oder Misserfolg der Technologie ab und können hier nicht umfassend dargestellt werden.125 Angesprochen sei hier nur der Wandel des Arbeitsmarktes als der in der Öffentlichkeit am heftigsten diskutierte Effekt einer erfolgreichen Implementierung des autonomen Fahrens. Allen voran steht die Befürchtung, tausende Arbeitsplätze von Bus-, Taxi- und LKW-Fahrern könnten wegfallen.126 Der Arbeitsplatzwegfall auf der einen Seite bedeutet aber auch die Schaffung ganz neuer Berufsbilder auf der anderen Seite, die allerdings eine völlig andere Qualifizierung voraussetzen,127 sodass eine einfache Umschulung, wie teilweise gefordert,128 hier nur schwer möglich erscheint. Benötigt werden in Zukunft vor allem „hybride“ IT-Spezialisten, die sowohl Informatiker als auch Fahrzeugtechniker sind.129 Die gravierendsten Einschnitte werden sich vielleicht erst in vielen Jahren ergeben. Dennoch ist es notwendig, die Lösung dieses Problems heute anzugehen, um die betroffenen Berufsgruppen nicht eines Tages vor vollendete Tatsachen zu stellen.

87 Vgl. etwa kürzlich Hebermehl, Zwei Personen im gerammten Honda Civic sterben, https://www.auto-motor-und-sport.de/elektroauto/tesla-autopilot-unfall-honda-civic/. 88 Dazu im Folgenden sowie Fraedrich/Lenz, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 645ff. 89 Seher, Die Angst vor neuer Technik ist so alt wie die Menschheit, https://www.nrz.de/wochenende/die-angst-vor-neuer-technik-ist-so-alt-wie-die-menschheit-id209190935.html. 90 2019 wurden allein in Deutschland 3046 Personen durch Unfälle im Straßenverkehr getötet und mehr als 384.000 Personen verletzt, Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/_inhalt.html#sprg230562. 91 Ethik-Kommission, Automatisiertes und vernetztes Fahren, S. 10. 92 BMVI, Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren, S. 9. 93 Dazu Winkle, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 366f.; Schulz, NZV 2017, 548 (548); Hilgendorf, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 57; Jourdan/Matschi, NZV 2015, 26 (26); von dieser Prämisse geht auch die Europäische Kommission in ihrem Expertenbericht aus, Liability for Artificial Intelligence, S. 40. 94 Cookson/Pishue, Inrix Verbraucherstudie zu autonomen und vernetzten Fahrzeugen, S. 16. 95 Cookson/Pishue, Inrix Verbraucherstudie zu autonomen und vernetzten Fahrzeugen, S. 17. 96 So die Ethik-Kommission, automatisiertes und vernetztes Fahren, S. 10. 97 Bundeskanzlerin Angela Merkel prophezeit beispielsweise, dass wir in 20 Jahren eine Sondergenehmigung brauchen, wenn wir manuell fahren wollen, FAZ, Autos selbst steuern? In 20 Jahren nur mit Sondererlaubnis, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-mobilitaet/angela-merkel-autos-selbst-steuern-in-20-jahren-nur-mit-sondererlaubnis-15056398.html; zur Diskussion auch die Ethik-Kommission, Automatisiertes und vernetztes Fahren, S. 21; Stender-Vorwachs/Steege, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 260ff. 98 So die Ethik-Kommission, Automatisiertes und vernetztes Fahren, S. 21. 99 Stender-Vorwachs/Steege, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 1. Auflage, S. 270. 100 BVerfG NJW 1987, 180 (180) (Gurtfälle); BVerfG NJW 1982, 1276 (1276) (Helmfälle). 101 Kraftfahrt-Bundesamt, Jahresbilanz des Fahrzeugbestandes am 1. Januar 2019, https://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/bestand_node.html. 102 Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen: Neue Infrastrukturen für die Verkehrswende im Automobilsektor, S. 39. 103 Heinrichs nennt diese Idee die „Hypermobile Stadt“, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 224. 104 Vgl. Hucko, „Selbstfahrende Autos sind eine Chance für die Stadt“, http://www.spiegel.de/auto/aktuell/autonomes-fahren-chance-fuer-die-stadt-a-997393.html; Heinrichs, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 231. 105 Heinrichs, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 232. 106 Lenninger, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 75. 107 Cookson/Pishue, Die Folgen der Parkplatzproblematik in den Vereinigten Staaten, Großbritannien und Deutschland, S. 4. 108 Esser/Kurte, Autonomes Fahren, S. 51; Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen: Neue Infrastrukturen für die Verkehrswende im Automobilsektor, S. 43f.; Heinrichs, in: Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 231; Kagermann, in: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. XLIV. 109 Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Demografischer Wandel in Deutschland, S. 8; Grathwohl/Putzke/Hieke, InTeR 2014, 98 (99). 110 In Deutschland glauben knapp 80 Prozent der Bürger, dass der verbesserte Zugang für ältere und behinderte Menschen zu Mobilität ein Vorteil des autonomen Fahrens ist, Cookson/Pishue, Inrix Verbraucherstudie zu autonomen und vernetzten Fahrzeugen, S. 25. 111 Bundesregierung, Regierungsprogramm Elektromobilität, S. 5. 112 Bundesministerium für Umwelt, wie klimafreundlich sind Elektroautos?, S. 1f.; kritisch auch Nehm, in: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. XXI. 113 Dazu Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen: Neue Infrastrukturen für die Verkehrswende im Automobilsektor, S. 41f. 114 Ca. 20 Prozent des Verbrauches sind heute durch den Fahrer beeinflusst, Lenninger, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 75. 115 Vgl. Bratzel/Thömmes, Alternative Antriebe, autonomes Fahren, Mobilitätsdienstleistungen: Neue Infrastrukturen für die Verkehrswende im Automobilsektor, S. 43. 116 Wolfangel, „Zu viel Assistenz nimmt den Fahrspaß“, https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.interview-zum-autonomen-fahren-zu-viel-assistenz-nimmt-den-fahrspass.4df56afaeeed-4c0d-b92c-242ed16b9b78.html. 117 OECD, safer roads with automated vehicles?, S. 18. 118 OECD, safer roads with automated vehicles?, S. 18. 119 Trösterer/Meschtscherjakov/Mirnig/Lupp/Gärtner/McGee/McCall/Tescheligi/Engel, What we can learn from pilots for handovers and (de)skilling in semi-autonomous driving: An interview study, S. 177. 120 Trösterer/Meschtscherjakov/Mirnig/Lupp/Gärtner/McGee/McCall/Tescheligi/Engel, What we can learn from pilots for handovers and (de)skilling in semi-autonomous driving: An interview study, S. 180. 121 Grunwald, Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 673f. 122 So etwa beim Zusammenbruch des Stromnetzes, dazu Petermann/Lüllmann/Bradke/Poetzsch/Riehm, Was bei einem Blackout geschieht, S. 239. 123 Grunwald, Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 673; Balser, Wenn Computer Autofahrer ablösen, https://www.sueddeutsche.de/auto/autonomes-fahren-wenncomputer-den-menschen-abloesen-1.2831833. 124 Vgl. Grunwald, Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 674. 125 Dazu im Detail Kagermann, in: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. XLIff. 126 Grunwald, Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 671; ders., SVR 2019, 81 (83); Mortsiefer, Roboter-LKW bedrohen Millionen Jobs, https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/autonomes-fahren-roboter-lkw-bedrohen-millionen-jobs/19871754.html. 127 Esser/Kurte, Autonomes Fahren, S. 12. 128 So die Forderung von Grunwald, Maurer/Gerdes/Lenz/Winner, Autonomes Fahren, S. 671; ders., SVR 2019, 81 (83). 129 Lamparter, „Wer ist schuld?“, https://www.zeit.de/2016/38/autonomes-fahren-autosindustrie-gesetze-adac/seite-2.

§ 4 Haftungsrechtliche Vorüberlegungen

Als Basis für die sich in den folgenden Kapiteln anschließende materiellrechtliche Untersuchung rechtlicher Verantwortlichkeit soll zunächst einmal eine rein abstrakte Betrachtung der grundlegenden haftungsrechtlichen Strukturen des Straßenverkehrsrechts unter Berücksichtigung des Herstellers als zusätzliche Haftungspartei dienen. Diese Strukturen betreffen zum einen das (Außen-)Verhältnis von Schädiger(n) und Geschädigtem, ebenso aber auch das (Innen-)Verhältnis mehrerer in Betracht kommender verantwortlicher natürlicher oder juristischer Personen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und seiner Zweckbestimmung ist es Aufgabe des zivilrechtlichen Haftungsrechts, innerhalb dieser Beziehungen einen gerechten Schadensausgleich zu finden.130 Gemeint ist damit einerseits die Kompensation des Schadens im Außenverhältnis zum Primärgeschädigten, andererseits die Verteilung von Haftungsrisiken unter den Schädigern im Innenverhältnis.131

130 Larenz/Canaris, Schuldrecht BT Band II/2, § 75 I S. 354; Brüggemeier, Haftungsrecht, S. 9; Jansen, Die Struktur des Haftungsrechts, S. 43; Wagner, in: MüKo BGB, vor § 823 BGB Rn. 43. 131 Brüggemeier, Haftungsrecht, S. 9; Jansen, Die Struktur des Haftungsrechts, S. 43.

A. Fahrer- und Herstellerhaftung als Regressinstrument

Im Außenverhältnis stehen dem Geschädigten grundsätzlich alle Parteien des dreigliedrigen Haftungsgefüges, bestehend aus Halter, Fahrer und Hersteller, gleichermaßen für eine Inanspruchnahme zur Verfügung.132 Sofern die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, haften die drei Parteien dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner, §§ 840 I, 421 BGB.133 In der Praxis hat dieser Umstand indes wenig Bedeutung, weil sich der Geschädigte berechtigterweise zuallererst an den Halter als denjenigen Haftungsgegner mit der niedrigsten Haftungsschwelle wenden wird.134 Der Halter kann dann wiederum im Innenverhältnis zu Fahrer und Hersteller des Unfallfahrzeugs Regressansprüche geltend machen. Die Frage nach der derzeitigen Fahrer- und Herstellerhaftung als einer der wesentlichen Aspekte dieser Arbeit berührt folglich weniger die Interessenlage des Geschädigten als das Interesse des Halters an einem gerechten Schadensausgleich. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Verständlichkeit halber hier dennoch das – rein rechtlich ja bestehende – Außenverhältnis von Geschädigtem zu Fahrer und Hersteller untersucht wird. Dabei muss dann nur im Hinterkopf behalten werden, dass etwaige Haftungsbeschränkungen auf das Innenverhältnis „durchschlagen“ und in der Praxis regelmäßig erst hier ihre Wirkung entfalten.

132 Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 36 Rn. 3; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR, § 18 StVG Rn. 14; Vieweg, in: Staudinger BGB, § 840 BGB Rn. 93. 133 Sog. Haftungseinheit, BGH, NJW 2006, 896 (896f.); Wagner, in: MüKo BGB, § 840 BGB Rn. 29; Gehrlein, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 426 BGB Rn. 12; der Haftpflichtversicherer bildet gem. § 115 I S. 4 VVG dagegen nur mit dem Versicherungsnehmer eine Haftungseinheit, dazu Heinemeyer, in: MüKo BGB, § 421 BGB Rn. 47. 134 Greger, NZV 2018, 1 (4); Pehm, IWRZ 2018, 259 (264).

B. Das Versicherungsprinzip

Die straßenverkehrsrechtliche Haftung ist in Deutschland traditionell an einen mittlerweile extrem ausgeprägten Haftpflichtversicherungsschutz gekoppelt.135 Nach § 1 PflVG ist jeder Halter eines Kfz zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, die sämtliche durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt. Das Versicherungsprinzip wird durch automatisierte und autonome Fahrfunktionen nicht durchbrochen, ein „Gebrauch“ liegt mithin auch dann vor, wenn das Fahrzeug systemisch, d.h. nicht menschlich, gesteuert wird.136 Weil der Geschädigte die Versicherung des Halters gem. § 115 I VVG direkt in Anspruch nehmen kann, wird das eben dargestellte dreigliedrige Haftungssystem bei Vorliegen eines Versicherungsfalls um die Partei des Versicherungsträgers ergänzt. Im Innenverhältnis ist der Versicherer gegenüber dem Halter gem. § 116 I S. 1 VVG allein zur Schadenstragung verpflichtet; eine Regressmöglichkeit kann sich aber gleichwohl gegenüber dem Fahrer oder Hersteller aus § 86 I S. 1 VVG i.V.m. §§ 840 I, 426 BGB ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt stellen sich die Fahrer- und Herstellerhaftung also eigentlich nicht einmal als Regressinstrument des Halters, sondern lediglich seiner Versicherung dar.137

Genauso wie auf Seiten des Regressgläubigers eine Versicherung auftritt, wird auch auf Seiten des Regressschuldners nicht der Hersteller persönlich, sondern im Regelfall seine Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen.138 Schlussendlich wären in einem Haftpflichtprozess für fehlerhaft agierende Systeme weder der Halter noch der Hersteller direkt beteiligt. Soll ein Ausgleich zwischen zwei Versicherungsträgern stattfinden, ist es in der Praxis nicht unüblich, dass es überhaupt nicht zu einem Prozess kommt, sondern eine Einigung aufgrund eines sog. „Schadensteilungsabkommens“ erzielt wird.139 Dabei übernimmt die Haftpflichtversicherung einen vertraglich festgelegten, pauschalisierten Prozentsatz der Schadenskosten, der auf statistischen Erfahrungswerten basiert.140 Wesentlicher Vorteil eines solchen Rahmenvertrages ist es, dass die Rechtslage für eine bestimmte Art von Schadensfällen nicht in jedem Einzelfall neu geprüft und langwierig gerichtlich festgestellt werden muss.141 Da das automatisierte Fahren aber noch in den Kinderschuhen steckt und in Deutschland diesbezüglich noch keine gerichtliche Entscheidung, geschweige denn eine gefestigte gerichtliche Praxis zu einer relevanten Rechtsfrage existiert, anhand derer sich die Quoten eines Teilungsabkommens richten könnten, dürfte eine pauschalisierte Schadensabwicklung aktuell noch schwer durchzuführen sein.

Der Haftpflichtversicherungsschutz des Halters endet, sobald kein Versicherungsfall mehr vorliegt. Als Versicherung für Fremdschäden deckt eine Haftpflichtversicherung keine Schäden ab, die beim versicherten Kfz selbst eintreten.142 In einem solchen Fall bleibt dem geschädigten Halter dann nur – vom eventuellen Bestehen einer freiwilligen Kaskoversicherung einmal abgesehen – die direkte Inanspruchnahme des Fahrers oder Herstellers.143

135 Dazu ausführlich Barner, Die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. 136 Notthoff, r+s 2019, 496 (498); Singler, NZV 2017, 353 (354); Greger, NZV 2018, 1 (5); vgl. schon für Fahrerassistenzsysteme Walter, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, § 7 StVG Rn. 291; Hammel, Haftung und Versicherung bei Personenkraftwagen mit Fahrerassistenzsystemen, S. 242. 137 Greger, NZV 2018, 1 (5); Kreutz, in: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 2. Auflage, S. 192. 138 Wagner, AcP 2017, 707 (760). 139 Wagner, AcP 2017, 707 (761); Grundmann, in: MüKo BGB, § 276 BGB Rn. 148. 140 Wandt, Versicherungsrecht, Rn. 1034; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 786. 141 Wandt, Versicherungsrecht, Rn. 1034; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, Rn. 367. 142 Walter, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, § 7 StVG Rn. 291. 143 Wagner, AcP 2017, 707 (761).

§ 5 Haftungsrisiken de lege lata für Halter und Fahrer

Beginnen soll die Untersuchung mit der derzeitigen Haftungssituation für Fahrer und Halter, die sich primär aus dem Straßenverkehrsrecht, sekundär aus dem allgemeinen Deliktsrecht ergibt.

A. Haftung von Fahrer und Halter nach dem StVG
I. Anwendbarkeit des StVG auf nicht-öffentlichen Flächen

Bedingt durch die vielfältigen Einsatzgebiete automatisierter und autonomer Systeme kann bereits fraglich sein, ob Fahrer und Halter überhaupt nach dem StVG zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sich der Unfall etwa auf privaten Betriebsgeländen oder Parkplätzen ereignet. Gerade zum jetzigen Zeitpunkt werden autonome Fahrzeuge häufig noch innerhalb von geschlossenen Verkehrssystemen (z.B. in Parkhäusern oder an Flughäfen) getestet.144 Auch in der Logistik gibt es Fahrzeuge, deren Anwendungsbereich offensichtlich nicht auf einem öffentlichen Verkehrsraum liegt, etwa bei autonomen Gabelstaplern auf geschlossenen Betriebsgeländen.145

Auch wenn Rechtsprechung und Literatur teilweise die Anwendbarkeit des StVG bei Fahrzeugen ablehnen, die auf privaten Geländen geparkt sind,146 so kann daraus nicht pauschal die Unanwendbarkeit der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geschlussfolgert werden.147 Maßgebend ist allein, ob sich der Unfall i.S.d. § 7 I StVG „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs ereignet hat; auf die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche kommt es gerade nicht an.148 Anders als die StVO oder die StVZO verweist das StVG nicht auf den öffentlichen Verkehrsraum.149 Schutzzweck der Haftungsnormen des StVG ist die Kompensierung der den Fahrzeugen innewohnenden Betriebsgefahr,150 die sich auf privaten und öffentlichen Geländen gleichermaßen realisieren kann.151 Eine Haftungslücke für Unfälle auf nicht-öffentlichen Flächen besteht somit nicht.152

II. Halterhaftung, § 7 I StVG

Halter ist, wer das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt.153 Die Verfügungsgewalt hat derjenige inne, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrt selbst bestimmen kann.154 Auf Eigentum am Fahrzeug oder die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 kommt es nicht an,155 sodass etwa auch der Leasingnehmer Halter sein kann.156

Nach § 7 I StVG haftet der Halter während des Betriebs des Fahrzeugs für Unfälle, bei denen der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Zwischen Betrieb und Schaden muss dabei ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.157 Ferner muss der Schaden dem Halter nach dem Schutzzweck der Norm zurechenbar sein.158 Gem. § 7 II, III StVG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht oder das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters verwendet wurde und dieser die Verwendung nicht verschuldet hat. Gem. § 8 Nr. 1 StVG findet § 7 I StVG ferner keine Anwendung, wenn das unfallverursachende Fahrzeug bauartbedingt weniger als 20 km/h fahren kann.

1. Verantwortlichkeit des Halters

§ 7 I StVG ist als verschuldensunabhängiger Tatbestand konzipiert. Eine Haftung folgt allein aus der Inbetriebnahme eines – wenn auch nur potenziell – gefährlichen Fahrzeugs. Das Gefährdungsprinzip beruht dabei auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, zwangsläufig auch bei Einhaltung größter Sorgfalt für die dabei eintretenden Schädigungen einzustehen hat.159 Wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles steuert, ist für die Haftung des Halters daher irrelevant.160 Gleiches gilt, wenn nicht ein Mensch, sondern ein System die Steuerung übernommen hat.161 Für das automatisierte und autonome Fahren ergeben sich insofern keine Besonderheiten.162

2. Höhere Gewalt, § 7 II StVG

Die Haftung nach § 7 I StVG ist ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, § 7 II StVG. Unter höherer Gewalt wird in Anlehnung an § 1 II S. 1 HaftPflG ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter (betriebsfremder Personen) herbeigeführtes Ereignis verstanden, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.163 Im Wesentlichen lassen sich dieser Definition drei Kernelemente entnehmen. Notwendig sind ein von außen einwirkendem Ereignis, die Unvorhersehbarkeit und die Unabwendbarkeit dieses Ereignisses.164 Nach den Grundsätzen des BGH ist höhere Gewalt dennoch ein wertender Begriff, nach dem diejenigen Risiken von einer Haftung ausgeschlossen werden sollen, die bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr dem gefährlichen Unternehmen (hier: das Autofahren), sondern alleine dem Drittereignis zugerechnet werden können.165

Beim Versagen technischer Einrichtungen wurde das Vorliegen von höherer Gewalt bislang rigoros verneint.166 Ob an dieser Linie unter Anbetracht neuer technischer Dimensionen festgehalten werden kann, muss diskutiert werden. Sowohl bei automatisierten als auch bei autonomen Fahrzeugen sind diesbezüglich zwei Unfallszenarien denkbar:

 – die Unfallursache liegt im System selbst, also durch Programmierung oder selbstständige Aneignung fehlerhaften Verhaltens;

 – die Unfallursache liegt in der Übernahme der Steuerung oder anderen Eingriffen von außen (insbesondere Hacker-Angriffe).

Im ersten Fall liegt keine höhere Gewalt vor. Wenn das System selbst Fehler begeht, dann mangelt es bereits an einem von außen einwirkenden Ereignis.167 Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn das Ereignis mit dem Fahrzeugbetrieb nicht in einem ursächlichen Zusammenhang steht.168 Die Situation stellt sich bei fehlerhaft agierenden Systemen aber nicht anders da als bei menschlichen Fahrfehlern. Ursächlich für den Unfall ist jeweils derjenige, der das Fahrzeug von innen steuert. Des Weiteren wurde das Ereignis in diesem Fall nicht durch Naturkräfte oder durch Handlungen einer betriebsfremden Person herbeigeführt.

Problematischer ist der zweite Fall. Erfolgt ein externer Zugriff auf das fehlerfrei arbeitende System, so könnte ein von außen herbeigeführtes Ereignis vorliegen. Teilweise wird die Äußerlichkeit mit dem Argument verneint, dass auch bei Hackerangriffen der Unfall nicht durch einen außenstehenden Dritten, sondern immer noch durch das Fahrzeug selbst – wenn auch durch Manipulation – verursacht worden ist.169 Würde man aber dieser Argumentation konsequent folgen, wären kaum noch Fälle höherer Gewalt denkbar; schließlich ist es letztendlich immer das Fahrzeug, das den Unfall unmittelbar verursacht. Auch bei einem Erdbeben kommt es im Ergebnis zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, entscheidend ist aber die Ursächlichkeit der Naturkraft. Ein Hackerangriff ist daher als externes Ereignis zu betrachten.170

Der von außen kommende Eingriff müsste nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar gewesen sein. Dies ist in der Regel bei extremen Ausnahmesituationen anzunehmen, auf die man sich nicht einstellen oder vorbereiten kann.171 Hammel führt dazu an, dass mit Eingriffen Dritter gerechnet werden muss und ein erfolgreicher Hackerangriff insofern Beleg für eine unzureichende Vorbereitung sei.172 Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr von externen Angriffen erforderlich sind. Dennoch kann im Normalfall nicht mit einer Attacke gerechnet werden. Jedenfalls ist ein Cyberangriff nicht grundsätzlich als wahrscheinlicher zu betrachten als etwa der Wurf von Steinen von einer Autobahnbrücke, der unbestritten als höhere Gewalt zu qualifizieren ist.173 Auch die Unabwendbarkeit des Angriffs kann nicht per se ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich sind an den Halter zwar hohe Anforderungen bzgl. der Sicherung des Fahrzeugs zu stellen.174 Trotzdem hat auch der Halter nur begrenzte Möglichkeiten, das System vor Cyberangriffen zu schützen; es kann lediglich von ihm verlangt werden, das System auf dem neuesten Stand zu halten. Auch der sorgfältigste Halter wird einen erfolgreichen Angriff dadurch nicht immer verhindern können.

Es bleibt im Ergebnis abzuwarten, welche Rolle Hackerangriffe tatsächlich für einen automatisierten oder autonomen Verkehr spielen. Aus heutiger Sicht jedenfalls sind die Parallelen zwischen dem auf einem Naturereignis und dem auf einem Hackerangriff beruhenden Straßenverkehrsunfall unverkennbar. Bei äußeren Eingriffen in das System des Fahrzeugs ist der Haftungsausschluss des § 7 II StVG daher anzuwenden.175

3. Schwarzfahrt, § 7 III StVG

Die Übernahme der Steuerung durch Dritte oder anderweitiges Manipulieren der Systemsoftware könnte zudem auch einen Fall der Schwarzfahrt gem. § 7 III S. 1 StVG darstellen. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Gesamtcharakter der Fahrt zu beurteilen.176 Wenn der Halter bereits mit dem Motorstart und dem Losfahren nicht einverstanden ist und sich das Fahrzeug dann etwa ohne Insassen (teleportiert) fortbewegt, dann liegt eine Fahrt ohne Wissen und Wollen des Halters vor.177 Es ist dann eine Frage des Einzelfalls, inwieweit der Halter diese Fahrt schuldhaft ermöglicht hat. Die begrenzten technischen Sicherungsmöglichkeiten geben aber auch hier wiederum wenig Spielraum für eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wenn der Halter alles ihm Zumutbare getan hat, wird seine Haftung in der Regel entfallen.178

Erfolgt die Übernahme der Steuerung dagegen erst während der Fahrt, muss differenziert werden: Bei „leichten“ Eingriffen, die etwa die Lenkung oder die Bremse betreffen, liegt keine Schwarzfahrt vor, weil der Halter hier mit der Benutzung des Kfz grundsätzlich einverstanden ist, mithin mit seinem Wissen und Wollen erfolgt. Geringfügige Abweichungen von seinen Weisungen begründen dann noch keine Schwarzfahrt.179 Problematisch wird es erst dann, wenn das Fahrzeug z.B. plötzlich ein völlig anderes Ziel anfährt.180 In diesem Fall erfolgt die Nutzung nicht mehr mit dem Willen des Halters; es ist dann auch unerheblich, dass ihm der unbefugte Gebrauch bekannt ist.181 Aus dem gleichen Grund ist der Haftungsausschluss des Benutzers gem. § 7 III S. 2 StVG nicht einschlägig. Für eine „Überlassung“ des Fahrzeugs ist eine willentliche Einräumung der Benutzungsmöglichkeit seitens des Halters erforderlich.182 Bei erheblichen externen Eingriffen, die die Fahrtwege des Fahrzeugs betreffen, könnte der Haftungsausschluss des Halters gem. § 7 III S. 1 StVG also durchaus Bedeutung haben.183

4. Langsame Fahrzeuge, § 8 Nr. 1 StVG

Die Gefährdungshaftung des Halters ist ferner nach § 8 Nr. 1 StVG bei Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, die bauartbedingt oder durch technische Vorrichtungen eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten können. Bereits seit vielen Jahren stößt die Vorschrift angesichts der hohen Gefährlichkeit auch von langsamen Fahrzeugen (etwa Baumaschinen oder Mähdrescher) auf Kritik.184 Wegen der aber immer noch geltenden Gesetzeslage von 1909185 bleibt auch der Halter von langsamen automatisierten und autonomen Fahrzeugen von der Haftung nach § 7 I StVG befreit,186 obwohl die Fülle an möglichen Einsatzgebieten trotz der reduzierten Geschwindigkeit nicht zu unterschätzen ist187 und sich das Gefahrenpotential somit mit zunehmender Automatisierung weiter erhöht. Die Vereinbarkeit von § 8 Nr. 1 StVG mit dem Sinn und Zweck von § 7 I StVG als Gefährdungshaftung ist daher erheblich in Frage gestellt. Aktuell verbleibt für die Opfer nur ein Rückgriff auf allgemeines Deliktsrecht nach §§ 823ff. BGB, um gegen den Halter vorzugehen.

5. Zwischenergebnis: Rechtssicherheit für den Halter?

Automatisierte Fahrfunktionen ändern am Haftungsregime des Halters in Form der Gefährdungshaftung zunächst nichts. Der Gesetzgeber hat diesen Bereich bislang nicht angetastet,188 was in Anbetracht der unveränderten Stellung des Halters und des Sinns und Zwecks seiner Haftbarkeit für das Inverkehrbringen einer potenziellen Gefahr auch sinnvoll ist.189 Dennoch ist im Rahmen des Haftungsausschlusses wegen höherer Gewalt nicht ganz von der Hand zu weisen, dass Angriffe von außen auf das technische System durchaus Parallelen zu Fällen aufweisen, die heute bereits als höhere Gewalt anerkannt sind. Für diesen begrenzten Risikobereich könnte die Halterhaftung in Zukunft entfallen. Der Haftungssauschluss der Schwarzfahrt dürfte dagegen nur dann Bedeutung erlangen, wenn die Fahrzeugbewegung selbst nicht mehr dem Willen des Halters entspricht, was wohl nur in den seltensten Fällen gegeben sein wird. Praktisch bedeutsamer dürften Unfälle mit langsamen, vornehmlich autonomen Fahrzeugen sein; weil ein Haftungsausschluss in solchen Fällen nicht gerechtfertigt ist, sollte § 8 Nr. 1 StVG gestrichen werden.

III. Fahrerhaftung, § 18 I StVG

Neben dem Halter haftet nach § 18 I StVG auch der Führer eines Kraftfahrzeugs für Personen- oder Sachschäden. Anders als die Halterhaftung ist die Fahrerhaftung eine Verschuldenshaftung, wenn auch mit umgekehrter Beweislast, wie sich aus § 18 I S. 2 StVG ergibt. Es liegt am Fahrer darzulegen, dass er die nach § 276 II BGB gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt angewandt hat.190 Für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs gelten dabei die besonders hohen, von der Rechtsprechung entwickelten Sorgfaltsanforderungen eines „besonnenen und gewissenhaften“ Kraftfahrers.191 Dabei muss er sich nicht an einem „Idealfahrer“, sondern lediglich an einem durchschnittlich geübten Fahrer messen lassen.192 Die Anforderungen können bei unterschiedlichen Menschen- und Berufsgruppen variieren,193 sind aber grundsätzlich unabhängig von persönlichen Fähigkeiten anhand eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen.194

1. Automatisiertes Fahren

Im Zusammenhang mit automatisierten Fahrfunktionen stellt sich allerdings die Frage, welchen Sorgfaltsanforderungen der Fahrer während der automatisierten Fahrt nachkommen muss. Ein klassischer Fahrfehler kann ihm schließlich nicht zur Last gelegt werden, wenn das System zum Zeitpunkt des Unfalls die Steuerung übernommen hat. Es verbleiben dann nur besondere Überwachungs- und Kontrollpflichten bezüglich der Funktionsweise des Systems und der Geschehnisse im Straßenverkehr. Bereits vor Verabschiedung des 8. StVG-Änderungsgesetzes hat die Rechtsprechung umfangreiche Überwachungspflichten bei der Nutzung technischer Hilfssysteme formuliert. Im Jahr 2007 entschied das AG München, dass sich der Nutzer einer elektronischen Einparkhilfe (PDC) nicht alleine auf die Signale und Anzeigen des Systems verlassen darf, sondern sich durch eigene Beobachtungen selbst vergewissern muss, ob sich ein Hindernis hinter dem Fahrzeug befindet.195 Vergleichbar ist auch eine Entscheidung des OLG Hamm, nach der sich ein Fahrer bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nicht auf einen defekten Tempomaten berufen kann.196

Die Rechtsprechung bestätigt damit die für viele als selbstverständlich betrachteten Grenzen menschlichen Vertrauens in die Technik.197 Auf der anderen Seite muss sich der erwartete Komfortgewinn aber auch in einer sukzessiven Reduzierung menschlicher Sorgfaltspflichten widerspiegeln. Der Gesetzgeber stand deshalb vor der Aufgabe, das Komfortbedürfnis und sicherheitsrelevante Überwachungspflichten bestmöglich miteinander zu vereinbaren.

a. Das 8. StVG-Änderungsgesetz

Das achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16.06.2017 sieht u.a. die gesetzliche Normierung der an Fahrer und System zu stellenden Verhaltensanforderungen vor. Zur rechtlichen Umklammerung der Stufen 3 und 4 des automatisierten Fahrens wurden dazu fünf neue Paragrafen in das StVG eingefügt, die die Regelungsfelder Zulassung, Fahrerhaftung und Datenschutz betreffen. Das autonome Fahren der Stufe 5 ist ausdrücklich nicht Gegenstand des Änderungsgesetzes.198 Seit seiner Verabschiedung (und teilweise auch schon vorher) sieht sich das Gesetz allerdings deutlicher Kritik bezüglich seines Umfangs und seiner Bestimmtheit ausgesetzt.199 Ausgehend von den Anfängen des Gesetzesentwurfes soll dieser Kritik nachgegangen und untersucht werden, inwieweit die neuen Regelungen der vom Staat selbstauferlegten Vorreiterrolle bei der Mobilität 4.0200 gerecht werden können.

aa. Gesetzgebungsverfahren

Bevor eine Änderung des StVG beschlossen werden konnte, musste auf europäischer Ebene das Wiener Übereinkommen (WÜ) über den Straßenverkehr von 1968 entsprechend angepasst werden. Das Wiener Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Harmonisierung des internationalen Straßenverkehrs, der von der Bundesrepublik 1979 ratifiziert wurde und seither Grundlage vieler verkehrsrechtlicher Regelungen ist.201 Den 2016 vorgenommenen Änderungen von Art. 8 und Art. 39 des Wiener Übereinkommens hat der Bundestag im September 2016 zugestimmt.202 Damit war der Weg frei für neue nationale Regelungen.

Den ursprünglich vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes segnete die Bundesregierung am 27.01.2017 ab.203 Am 20.02.2017 wurde der Entwurf dann durch die Bundesregierung direkt dem Bundestag vorgelegt.204 Der Bundesrat wurde wegen „besonderer Eilbedürftigkeit“ nicht angehört (Art. 76 II S. 4 GG).205 Begründet wurde die Eilbedürftigkeit mit dem dringenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit aufgrund der bereits auf dem Markt verfügbaren technischen Systeme.206 Der Bundestag kritisierte in einer Stellungnahme vom 10.03.2017 das Fehlen klarer Regelungen und das Abwälzen bestehender Risiken auf den Fahrzeugführer.207 Erforderlich sei daher eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzesentwurfes.208 Daraufhin überwies der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Beratung an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss Digitale Agenda.209 Es erfolgten nunmehr eher geringfügige Änderungen hinsichtlich Datenschutz- und Straßenverkehrsrecht.210 Am 30.03.2017 wurde das Änderungsgesetz schließlich gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen nach einer 38-minütigen Diskussion im Bundestag angenommen.211 Der Bundesrat stimmte am 12.05.2017 zu.212 Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten trat das 8. StVG-Änderungsgesetz gem. Art. 2 des Gesetzes am 21.06.2017 in Kraft.

Damit ist vom ersten Entwurf Mitte 2016 bis zum Inkrafttreten lediglich ein Jahr vergangen, was angesichts der Tragweite der neuen Vorschriften teilweise als übereilt angesehen wird.213 Eine nicht unwesentliche Rolle dürfte dabei das Ende der Legislaturperiode des 18. Deutschen Bundestages am 24.10.2017214 gespielt haben.

bb. Anwendbarkeit der §§ 1a, 1b StVG

Haftungsrechtliche Bedeutung haben insbesondere die §§ 1a, 1b StVG, die allerdings nicht den Betrieb von automatisierten Fahrzeugen per se regeln. Erforderlich ist vielmehr, dass das System auch tatsächlich verwendet wird.215 Die Fahrfunktionen müssen dabei zwingend dem Anforderungskatalog des § 1a II S. 1 StVG entsprechen. Zusätzlich muss der Hersteller gem. § 1a II S. 2 StVG erklären, dass das von ihm in den Verkehr gebrachte Fahrzeug diesen Anforderungen Genüge tut. Für die Anwendbarkeit der §§ 1a, 1b StVG ist auch § 1a III StVG von essenzieller Bedeutung. Nach § 1a III Var. 1 StVG muss das Fahrzeug – selbstverständlich – zunächst nach § 1 I StVG zugelassen sein.216 Zudem müssen die Fahrfunktionen entweder in internationalen Vorschriften beschrieben sein und diesen entsprechen oder eine EG-Typengenehmigung nach Art. 20 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ausgestellt sein. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so sind die §§ 1a, 1b StVG nicht anwendbar. Die Verhaltensanforderungen an den Fahrer richten sich dann wie gewohnt nach § 1 StVG mit dementsprechend erhöhten Sorgfaltspflichten.

cc. Keine Differenzierung der Automatisierungsstufen

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers wurde regelungstechnisch nicht zwischen hochautomatisiertem Fahren der Stufe 3 und vollautomatisiertem Fahren der Stufe 4 unterschieden. Eine Differenzierung sei aufgrund des stetigen und kontinuierlichen Fortschritts „nicht notwendig und auch nicht zweckmäßig.“217 Gleichwohl bezieht sich der Gesetzgeber auf das oben beschriebene Stufenmodell,218 was angesichts der technisch durchaus beachtlichen Unterscheidungen zwischen Stufe 3 und 4 einige Fragen aufwirft. Aufgrund fehlender Erfahrungswerte mit automatisierten Fahrzeugen ist es aber in Anbetracht der Verkehrssicherheit zu begrüßen, dass auch der Fahrer eines vollautomatisierten Fahrzeugs der Stufe 4 nicht von jeglichen Pflichten entbunden wird.219 Eine Anpassung des Gesetzes kann erfolgen, wenn Systeme dieser Stufe tatsächlich existieren und sich bewährt haben.

dd. Fahrzeugführer

Im Vorfeld der Gesetzesänderung wurde auch immer wieder diskutiert, ob die sich auf dem Fahrersitz befindliche Person überhaupt noch als Fahrzeugführer zu qualifizieren ist.220 Obgleich die Rechtsprechung mehrere Anforderungen an die Fahrereigenschaft stellt,221 ist Fahrzeugführer zunächst einmal derjenige, der das Fahrzeug selbst unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil durch den Verkehrsraum zu leiten.222 Auch nach Art. 1 v) des WÜ ist Führer eines Kraftfahrzeuges derjenige, der es lenkt.

Weil gerade bei der Verwendung automatisierter Systeme offensichtlich nicht der Insasse das Fahrzeug „unter Handhabung technischer Vorrichtungen durch den Verkehrsraum leitet“, betrachtete vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes die vorherrschende – aber keineswegs einhellige – Meinung diesen Insassen nicht mehr als Fahrzeugführer.223 Der Gesetzgeber teilte diese Ansicht aus Opferschutzgründen nicht224 und regelte die Fahrzeugführereigenschaft in hoch- und vollautomatisierten Fahrzeugen der Stufen 3 und 4 im neuen § 1a IV StVG. § 1a IV StVG hat dabei nicht den rechtlichen Charakter einer reinen Klarstellung, wie durch den Gesetzgeber formuliert,225 sondern stellt vielmehr eine Fiktion der Fahrzeugführereigenschaft dar.226 Eine reine Klarstellung liegt deshalb nicht vor, weil der Insasse während des automatisierten Betriebs die definitionsgemäß erforderlichen Merkmale eines Fahrzeugführers gerade nicht mehr erfüllt. Die Rolle des Insassen eines automatisierten Fahrzeugs ist insofern gut vergleichbar mit der eines Fahrlehrers. Auch er greift solange nicht in die Steuerung ein, wie das Fahrzeug sicher geführt wird. Richtigerweise qualifiziert der BGH den Fahrlehrer in dieser Zeit gerade nicht als Fahrzeugführer, weil er nicht einmal einen Teil der wesentlichen Fahreinrichtungen bedient hat.227 Allein der Umstand, dass es ihm möglich ist, jederzeit einzugreifen, reicht noch nicht aus.228 Würde man die bloße Möglichkeit der Intervention ausreichen lassen,229 dann müssten auch jeder beliebige Beifahrer und ggf. sogar alle anderen Insassen (Mit-) Fahrer sein. Die tatsächliche Gewalt über ein Fahrzeug kann nur derjenige innehaben, der auch ein ursächliches Verhalten für eine bestimmte Fahrbewegung setzt.

Der Insasse kann daher in tatsächlicher Hinsicht kein Fahrzeugführer sein. Will man ihn dennoch aus rechtspolitischen Erwägungen weiterhin nach § 18 I StVG haften lassen, dann muss die Fahrereigenschaft fingiert werden.230 So ist es geschehen: Nach § 1a IV StVG bleibt derjenige Fahrzeugführer, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion nutzt, obwohl er das Fahrzeug nicht mehr eigenhändig durch den Verkehr leitet.231

Der Anwendungsbereich des § 1a IV StVG ist nach seinem Wortlaut in zweifacher Hinsicht begrenzt: Erstens auf solche Fahrzeuge, die auch tatsächlich den technischen Anforderungen des § 1a II StVG genügen, andernfalls ist auf die „herkömmliche“ Definition des Fahrzeugführers zurückzugreifen.232 Das hat zur Folge, dass sich bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1a II StVG die Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer nicht nach § 1b StVG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen richtet. Des Weiteren ist für die Anwendbarkeit von § 1a IV StVG die „bestimmungsgemäße Verwendung“ des Systems erforderlich. Auch wenn ein Fahrzeug also alle technischen Voraussetzungen erfüllt, gelangen die §§ 1a, 1b StVG dann nicht zur Anwendung, wenn das System entgegen seinem Zweck verwendet wird. Es kommt bei bestimmungswidriger Verwendung dann zu einem gesetzlich nicht lösbaren Widerspruch.233 Einerseits ist der Insasse nicht nach § 1 IV StVG Fahrzeugführer, weil er das System nicht ordnungsgemäß einsetzt. Andererseits ist er aber auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen als Fahrzeugführer zu betrachten, weil er das Fahrzeug nicht eigenhändig durch den Verkehrsraum führt, sodass er nicht nach § 18 I StVG haftbar wäre. Im Ergebnis würde folglich nur derjenige haften, der das System bestimmungsgemäß einsetzt, was der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann. Es ist eine gesetzliche Ergänzung dahingehend erforderlich, dass derjenige, der das System zweckwidrig nutzt, wie ein Fahrzeugführer ohne hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen zu behandeln ist.

ee. Neue Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers

Wie die amtliche Überschrift von § 1b StVG bereits offenlegt, richten sich an den Fahrer automatisierter Fahrzeuge einerseits neue Rechte während der Fahrt, anderseits aber auch besondere Verhaltensanforderungen, die im Allgemeinen als „Übernahme- und Überwachungspflichten“ bezeichnet werden können. § 1b I StVG berechtigt den Fahrer nunmehr dazu, sich während der Nutzung von automatisierten Fahrfunktionen „vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abzuwenden“. Dabei muss er aber derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seinen Pflichten nach § 1b II StVG jederzeit nachkommen kann. § 1b II StVG verlangt vom Fahrer, die Fahrzeugsteuerung „unverzüglich wieder zu übernehmen, wenn ihn das System dazu auffordert oder wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.“ Der Pflichtenkatalog aus § 1b II StVG stellt damit eine Konkretisierung der Pflicht zur Wahrnehmungsbereitschaft aus § 1b I StVG dar.

aaa. Die bestimmungsgemäße Verwendung

Grundvoraussetzung der Abwendungsbefugnis ist die bestimmungsgemäße Verwendung des hoch- oder vollautomatisierten Systems (§ 1a I StVG). So darf ein für die Autobahn konzipierter Staupilot nicht auf der Landstraße oder in der Stadt eingesetzt werden.234 Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den aus einer Zweckentfremdung entstehenden Gefahren entgegenzuwirken.235

Für den Fahrer ergibt sich daraus die Pflicht, das System nur dann zu aktivieren, wenn ihm die entsprechende Systembeschreibung vertraut ist und der Einsatz des Systems in der jeweiligen Situation im Rahmen der Funktionsgrenzen liegt.236 Durch den Wortlaut der Norm und ihre systematische Stellung als Ergänzung zu § 1 StVG könnte der Eindruck entstehen, das automatisierte Fahrzeug könnte seine straßenverkehrsrechtliche Zulassung verlieren, wenn es nicht entsprechend der Funktionsbeschreibung verwendet wird.237 Gemeint sein dürfte vielmehr, dass sich die Verantwortlichkeit des Fahrers bei systemwidriger Verwendung nicht nach § 1b StVG, sondern nach allgemeinen Regeln richtet.

Die Systembeschreibung selbst ist Angelegenheit des Herstellers und soll dem Nutzer „unmissverständlich“ über die Systemfunktionen und den Grad der Automatisierung Auskunft geben.238 Man könnte kritisch anmerken, dass der Hersteller dadurch „stellvertretend“ für den Gesetzgeber die Zulässigkeit automatisierter Systeme bestimmt.239 Ganz so erheblich dürfte der Einfluss des Herstellers allerdings nicht sein. Zum einen gibt der Gesetzgeber in § 1a II StVG verbindliche Mindestfunktionalitäten vor, die für den Hersteller nicht disponibel sind.240 Zum anderen gibt es nach wie vor eine behördliche Zulassung, durch die dann eine Legitimierung der vom Hersteller gelieferten Systembeschreibung erfolgt.241 Auch die Gefahr einer eher restriktiven Systembeschreibung zur Haftungsprävention seitens der Hersteller ist nicht allzu hoch.242 Der Hersteller dürfte kein Interesse an der Beschränkung des eigenen Systems haben, schließlich greift der Kunde zu dem System, das seiner Ansicht nach den größten Mehrwert bietet. Eine „defensive“ Systembeschreibung würde schnell auffallen und zum Fallstrick für den Hersteller werden, gerade auch im Hinblick auf den wachsenden Konkurrenzkampf mit Technologiekonzernen und die daraus zu erwartende offensive Vermarktung mit dementsprechenden Werbeversprechen, die dann auch einen Teil der Systembeschreibung darstellen.243 Es erscheint daher zulässig, den Umfang der bestimmungsgemäßen Verwendung dem Hersteller zu überlassen.

Dagegen dürfte es zu Problemen führen, dass jeder Hersteller seine eigenen, ganz individuellen Systeme auf den Markt bringt und auf den Fahrer somit eine erhebliche Informationspflicht zukommt.244 Vielfach wird daher gefordert, die bestimmungsgemäße Verwendung gesetzlich zu definieren.245 Wie eine solche Definition aber konkret ausgestaltet sein soll, ist äußerst fraglich. Dem Gesetzgeber ist es schon vom technischen Kenntnisstand her unmöglich, die Spezifikationen der verschiedenen Systeme zu überblicken. Hinzukommt, dass gerade der Gesetzgeber in der Pflicht steht, Gesetze so verständlich wie möglich zu formulieren. Was aktuell von den Herstellern verlangt wird, würde erst recht für eine gesetzliche Definition gelten. Die Frage ist also, ob der Hersteller oder der Gesetzgeber eher in der Lage ist, eine hochkomplexe Technologie „unmissverständlich“ zu erläutern. Es erscheint richtig, den Hersteller mit dieser Aufgabe zu betrauen, schließlich wird dieser den Funktionsumfang des eigenen Werkes am besten beurteilen können.246 Nicht zu unterschätzen ist außerdem die Flexibilität, die mit einer gesetzlichen Definition nicht hätte erreicht werden können. Über die stetig wachsenden Funktionalitäten der Systeme können die Hersteller über ihre Systembeschreibung wesentlich schneller informieren als der Gesetzgeber über eine Gesetzesänderung.247 Hier kommt auch zum Tragen, dass sowohl das hoch- als auch das vollautomatisierte Fahren in einem Zug geregelt wurden. Aufgrund der technischen Unterschiede wird sich kaum eine allgemeingültige Definition finden lassen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch für beide Stufen gleichermaßen bestimmt.248 So ist ein System der Stufe 4 ausweislich der Definition der Bundesanstalt für Straßenwesen dazu in der Lage, das Fahrzeug selbstständig in einen risikominimalen Zustand zu überführen,249 was ein Fahrzeug der Stufe 3 eben noch nicht kann. Der bestimmungsgemäße Gebrauch wird sich zwischen den Stufen also erheblich unterscheiden.

Ein weiteres Problem ist der gesetzliche Widerspruch, der sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung nach § 1a I StVG und dem technischen Erfordernis der Einhaltung der Verkehrsvorschriften aus § 1a II S. 1 Nr. 2 StVG ergibt. Einerseits überträgt das Gesetz in § 1a I StVG die Bestimmung der Systemgrenzen (zu Recht) auf den Hersteller, andererseits muss das System nach § 1a II S. 1 Nr. 2 StVG den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften entsprechen.250 Fasst man diese Formulierung wörtlich auf, muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass das System ausnahmslos alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten hat.251 Das wiederum wird gerade im Hinblick auf besondere Regelungen wie § 36 I StVO, der das Befolgen von polizeilichen Zeichen und Weisungen vorschreibt, aber kaum möglich sein. Der Hersteller kann diese indisponiblen Vorgaben nicht durch eine entsprechende Systembeschreibung korrigieren und die automatisierte Fahrt wäre demzufolge unzulässig, weil das System die technischen Voraussetzungen des § 1a II StVG nicht erfüllt.252 Eine derartig hohe gesetzliche Hürde kann vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt gewesen sein.253 § 1a II S. 1 Nr. 2 StVG kann sich nur auf diejenigen Verkehrsvorschriften beziehen, die innerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung auch erkannt werden können. Ist das nicht der Fall, hat das lediglich zur Folge, dass in der spezifischen Situation eine Übernahmesituation vorliegt, nicht aber, dass das Fahren mittels des Systems gänzlich unzulässig ist.254

Insgesamt haben das viel diskutierte Erfordernis der bestimmungsgemäßen Verwendung und der damit implizierte Verweis auf die Herstellervorgaben ihre Berechtigung und sind unserem Rechtssystem auch nicht völlig neu.255 Wünschenswert wäre allerdings, in § 1a II S. 1 Nr. 2 StVG noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Verkehrsvorschriften durch das System nur insoweit einzuhalten sind, wie es nach der Art seiner Verwendung in der Lage ist.

bbb. Das Recht zur Abwendung

Der Gesetzgeber versteht die Befugnis zur Nichtbeachtung des Verkehrsgeschehens gem. § 1b I StVG als reine klarstellende Regelung.256 In der Tat ergibt sich das Recht zur Abwendung bereits durch den Umkehrschluss aus der in § 1b II StVG formulierten Verpflichtung, die Steuerung unverzüglich wieder übernehmen zu können. Gleichzeitig schließt § 1b II StVG allerdings das Abwendungsrecht hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten von vorneherein aus.257 So ist es nach wie vor nicht zulässig, zu schlafen oder den Fahrersitz zu verlassen.258 Nach der gesetzgeberischen Intention soll es aber nunmehr möglich sein, „die Hände vom Lenkrad zu nehmen, den Blick von der Straße zu wenden oder E-Mails am Infotainmentsystem zu bearbeiten.“259 Abseits der Gesetzesbegründung lässt der Wortlaut der Norm jedoch noch viele Fragen offen. Die Unbestimmtheit des Tatbestandes führt zwangsläufig zu einem rechtlichen Graubereich von Tätigkeiten, die die Aufmerksamkeit des Fahrers zumindest zum Teil beanspruchen und einschränken. Schirmer verweist hier etwa auf das Schauen von Videos oder das Surfen im Internet.260 Vor allem die Nutzung von elektronischen Geräten – allen voran des Mobiltelefons – steht in der Diskussion, weil § 1b I StVG in offensichtlicher Diskrepanz zum „Handheldverbot“ des § 23 Ia StVO steht. So empfahl etwa der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2018 die gesetzliche Klarstellung, dass der § 23 Ia StVO bei der Nutzung automatisierter Fahrfunktionen nicht zur Geltung kommen soll.261 § 23 Ia S. 5 StVO stellt allerdings bereits klar, dass § 1b StVG unberührt bleibt.262 Da § 1b I StVG keine konkreten Tätigkeiten erlaubt oder für unzulässig erklärt, können die Regelbeispiele des § 23 Ia StVO schon wegen mangelnder Bestimmtheit des § 1b StVG nach Art. 103 II GG nicht auch als Nutzungsverbote während der automatisierten Fahrt betrachtet werden.263 Eine Aufrechterhaltung des § 23 Ia StVG auch während des automatisierten Betriebs würde zudem den Sinn und Zweck des § 1b StVG unterlaufen, der ja gerade das Ausüben bestimmter (fahrfremder) Tätigkeiten ermöglichen soll.264 Schon nach derzeitiger Gesetzeslage ist es dem Fahrer somit gestattet, elektronische Geräte während der automatisierten Fahrt zu benutzen.265

Damit ist in Sachen Rechtssicherheit allerdings noch nicht viel gewonnen, weil die eigentliche Schwierigkeit darin besteht zu beurteilen, in welchem Umfang diese Geräte genutzt werden dürfen. Aus diesem Grund ist es auch nicht sinnvoll, einen gesetzlich festgelegten Verhaltenskatalog zu schaffen, der konkrete Tätigkeiten für zulässig oder unzulässig erklärt.266 In sehr weiten Grenzen („schlafen“) ist nämlich jede Tätigkeit gestattet, solange alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Relevant sind vielmehr die Intensität der Ablenkung und die damit verbundenen geistigen Beeinträchtigungen des Fahrers. Diese Frage ist dem Straßenverkehrsrecht keineswegs neu. So ist auch das Tragen von Kopfhörern während der Fahrt grundsätzlich gestattet, jedoch nur solange, wie die Nutzung nicht zu Gehörbeeinträchtigungen führt, aufgrund derer der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, akustische Eindrücke aus dem Verkehrsumfeld wahrzunehmen.267

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0+
Release date on Litres:
23 October 2025
Volume:
411 p. 3 illustrations
ISBN:
9783800594535
Copyright Holder::
Bookwire
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