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Arbeitsrecht

Grundlagen des Individualarbeitsrechts,

des kollektiven Arbeitsrechts

sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit

von

Prof. Dr. Friedrich Schade MBA Universität Sopron

Prof. Dr. Eva Feldmann Fachhochschule Südwestfalen

2., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

2. Auflage 2022

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer Druckerei GmbH & Co. KG, Stuttgart

Print:

ISBN: 978-3-17-031451-1

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-031452-8

epub: ISBN 978-3-17-031453-5

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Ziel dieses Studienbuches ist es einerseits, eine kompakte Darstellung des Individualarbeitsrechts inklusive des besonderen Arbeitsschutzes, des kollektiven Arbeitsrechts sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit zu vermitteln. Ein umfangreiches Literaturverzeichnis und detaillierte Fundstellen, auf die die Autoren besonderen Wert legen, sollen den Leserinnen und Lesern die Möglichkeit verschaffen, die erlangten Rechtskenntnisse weiter zu vertiefen und zu Recherchezwecken die Zitate, insbesondere aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs sowie der Rechtsliteratur, an den exakten Stellen zu finden. Das Studienbuch eignet sich besonders für Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Bachelor- und Masterstudiengängen mit arbeitsrechtlichen Lehrinhalten an Universitäten, Fachhochschulen, Berufs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Auch Praktiker, z.B. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie leitende Personen in Personalabteilungen können das Studienbuch als Nachschlagewerk nutzen, um arbeitsrechtliche Probleme zu erkennen und zu ersten gedanklichen Lösungen zu kommen.

Prof. Dr. Friedrich Schade MBA lehrt seit 1994 an staatlichen sowie staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen. Prof. Dr. Eva Feldmann lehrt seit 2010 an staatlichen sowie staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen und bekleidet seit 2019 eine Professur für Wirtschaftsprivatrecht, insbesondere Internationales Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht an der Fachhochschule Südwestfalen.

Vorwort

Das deutsche Arbeitsrecht ist geprägt durch einen ständigen und vielfältigen Wandel. Dazu trägt nicht nur – aber hauptsächlich – die Gesetzgebung bei. Arbeitsrecht ist allerdings vielfach auch „Richterrecht“, so dass insbesondere die vielen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, in erster Linie die des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, Berücksichtigung bei der Erstellung eines Studienbuches zum Arbeitsrecht finden müssen.

Immer größeren Einfluss haben auch Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union auf das deutsche Arbeitsrecht. Zu erwähnen sind an dieser Stelle insbesondere die vier Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG sowie 2004/113/EG, aus denen insgesamt durch Transformation in deutsches Recht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 entstanden ist. Dazu kommen wegweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die von deutschen Gerichten, aber auch vom deutschen Gesetzgeber zu beachten sind.

Daneben wirken sich laufende Veränderungen in Arbeits- und Produktionsprozessen, dazu neuartige und immer schneller werdende Kommunikationsmittel sowie eine engere Verzahnung der verschiedenen Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung auf nationale arbeitsrechtliche Sachverhalte aus.

Ziel dieses Studienbuches ist es einerseits, eine kompakte Darstellung des Individualarbeitsrechts mit dem darin enthaltenen besonderen Arbeitsschutzrecht, des kollektiven Arbeitsrechts sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit zu vermitteln. Insbesondere Studierende der Rechtswissenschaften sowie von betriebswirtschaftlichen Studiengängen mit Vorlesungen im Arbeitsrecht an Universitäten, Fachhochschulen, Berufs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien soll das Studienbuch, speziell auch in Bachelor- und Masterstudiengängen, eine hilfreiche Vorbereitung auf anstehende, mit gutem Erfolg zu bestehende Rechtsklausuren im Arbeitsrecht sein. An dieser Stelle sei für Studierende auf die erschienene Fallsammlung von Schade/Beckmann/Pfaff, „Fälle zum Arbeitsrecht“, 2010, X, 86 Seiten, kart., € 19,90, ISBN 978-3-17-020894-1 zum Trainieren von Falllösungen im Gutachtenstil hingewiesen.

Andererseits soll gerade Praktikern aus dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld, insbesondere den Unternehmerinnen und Unternehmern aus dem Mittelstand, den Entscheidern in Verbänden sowie Berufstätigen in Personalabteilungen das Studienbuch als nützliches Nachschlagewerk dienen, um arbeitsrechtliche Probleme zu erkennen und bei Bestehen derartiger Probleme zu ersten gedanklichen Lösungen zu kommen.

Rechtsprechung und Rechtsliteratur befinden sich auf dem Stand von August 2010. Ein umfangreiches Literaturverzeichnis und detaillierte Fundstellen, auf die der Autor besonderen Wert legt, sollen den Leserinnen und Lesern die Möglichkeit verschaffen, die eigenen Rechtskenntnisse, wenn gewünscht, weiter zu vertiefen und zu Recherchezwecken die Zitate, insbesondere aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts sowie der Rechtsliteratur, an den exakten Stellen zu finden.

Besonders herzlich möchte ich Herrn Hendrik Wolking, ehemaliger Student in meinen Rechtsvorlesungen im Bachelor-Studiengang „Business and Management Studies“, für seinen äußerst hohen zeitlichen, sehr disziplinierten und qualitativ höchst erfolgreichen Einsatz bei der technischen Bewältigung notwendiger redaktioneller Veränderungen bis zur Abgabe des Manuskripts an den Verlag danken. Herrn Rechtsreferendar André Stoffer danke ich besonders für wertvolle inhaltliche Hinweise und Anregungen, die in die Bearbeitung des Studienbuches aufgenommen wurden.

Die Leserinnen und Leser dieses Studienbuches möchte ich um Nachsicht bitten, dass einzelne Begriffe überwiegend in der männlichen Form benutzt werden.

Für Hinweise auf Fehler, für inhaltliche Vorschläge sowie weitere Anregungen und Kritik, die das Studienbuch weiter verbessern, bin ich sehr dankbar.

Iserlohn, im September 2010

Friedrich Schade

Vorwort zur 2. Auflage

Das deutsche Arbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, welches einem stetigen Wandel unterliegt. Sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BAG, aber auch neue Gesetzgebungsaktivitäten fordern sowohl von Studierenden an Universitäten und Hochschulen, als auch von Praktikern eine regelmäßige Aktualisierung ihres Wissens. Die Autoren freuen sich daher sehr, nun die 2. Auflage vorlegen zu können.

Gute Kenntnisse im Arbeitsrecht sind für Studierende an Hochschulen in Bachelor-und Masterstudiengängen, aber auch für die Erste Juristische Prüfung unverzichtbar. Das vorliegende Lehrbuch möchte Studierende verschiedener Studiengänge auf Prüfungen im Arbeitsrecht vorbereiten, stellt aber gleichzeitig ein kompaktes Nachschlagewerk für den Praktiker dar.

Die Neuauflage ist grundlegend überarbeitet und beinhaltet zahlreiche Neuerungen der vergangenen Jahre, wie beispielsweise das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, den Einfluss der Covid-19-Pandemie auf das Arbeitsrecht, das Beschäftigtendatenschutzrecht, das Geschäftsgeheimnissgesetz (GeschGehG), die Reform des MuSchG sowie Fragen zur Arbeitszeit und deren Dokumentation. Eingearbeitet wurden weiterhin zahlreiche klausur- und praxisrelevante Entscheidungen. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur sind auf dem Stand von Juli 2021.

Zur Vertiefung und Übung klausurrelevanter Bereiche sei an dieser Stelle auf das Studienbuch „Schade/Pfaff, Fälle zum Arbeitsrecht, 2019, ISBN 978-3-17-032898-3“ verwiesen. Es ergänzt dieses Lehrbuch und ermöglicht es Studierenden, ihr gewonnenes Wissen auf praxisnahe Fälle anzuwenden und dabei den Gutachtenstil einzuüben.

Wir freuen uns über Anregungen und Verbesserungsvorschläge.

Sopron/Hagen im Oktober 2021

Friedrich Schade

Eva Feldmann

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur 2. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Informative Internetadressen

Erster Teil: Grundlagen des Arbeitsrechts

§ 1 Das Arbeitsrecht im Gesamtrechtssystem

I.Gegenstand des Arbeitsrechts

II.Begriff des Arbeitsrechts

III.Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht

IV.Arbeitsgerichtsbarkeit

§ 2 Geschichtliche Entwicklung

§ 3 Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse

I.Typisches Arbeitsverhältnis

II.Parteien des Arbeitsverhältnisses

III.Besondere Arbeitsverhältnisse

IV.Sonstige Beschäftigungsverhältnisse

V.Arbeitnehmerähnliche Personen

§ 4 Rechtsquellen des Arbeitsrechts

I.Supranationales Recht

1.Allgemeine völkerrechtliche Verträge

2. Europäisches Gemeinschaftsrecht

3.Internationales Privatrecht der Europäischen Union

II.Deutsches Recht

1.Grundgesetz

2.Gesetze und Rechtsverordnungen von Bund und Ländern

3.Kollektivvereinbarungen

a)Tarifvertrag

b)Betriebsvereinbarung

c)Richtlinien

4.Arbeitsvertrag

a)Arbeitsvertragliche Einheitsregelungen

b)Betriebliche Übung

c)Direktionsrecht des Arbeitgebers

5.Gewohnheitsrecht

6.Richterrecht

Zweiter Teil: Individualarbeitsrecht

§ 1 Grundlagen

§ 2 Entstehung von Arbeitsverhältnissen

I. Personaleinstellungsplanung

II. Anbahnung des Arbeitsvertrags

1.Stellenausschreibung

2.Bewerbung und Bewerbungsgespräch

3.Informationsrechte des Arbeitgebers

4.Ansprüche des Bewerbers

5.Einstellungshindernisse

6.Gleichbehandlung der Bewerber

III.Abschluss des Arbeitsvertrags

1.Einigung

2. Geschäftsfähigkeit

3. Stellvertretung

4.Form

5.Mängel bei Vertragsabschluss

6.Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen

IV.Besondere Arbeitsverhältnisse

1.Zeitliche Abweichungen

a)Arbeitsverträge über mehr als fünf Jahre

b)Befristete Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisse unter auflösender Bedingung

c) Teilzeitarbeit

2.Sachlich besondere Arbeitsverhältnisse

a) Arbeitsverhältnis auf Probe

b) Berufsausbildungsverhältnis

c)Praktikanten und Volontäre

d)Schüler und Werkstudenten

e)Aushilfsarbeitsverhältnis

f)Nebenbeschäftigung

g)Arbeitnehmerüberlassung

V.Arbeitnehmer als Verbraucher nach § 13 BGB

VI.Arbeitgeber als Unternehmer nach § 14 BGB

§ 3 Vertragsparteien

I.Arbeitnehmer

1.Begriff

2.Privatrechtlicher Vertrag

3.Unselbstständige, entgeltliche Dienste

4.Persönliche Abhängigkeit

a)Weisungsgebundenheit

b)Eingliederung in die Arbeitsorganisation

c)Konzentrierung der Arbeitskraft

d)Weitere Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft

5.Arbeiter und Angestellte

6.Auszubildende

II.Arbeitgeber

1.Begriff

2.Weitere Führungsebenen mit Leitungsfunktion

3. Betriebliche Altersversorgung

4.Arbeitgeberwechsel durch Betriebsübergang

§ 4 Inhalt von Arbeitsverträgen

I.Grundlagen

II.Pflichten des Arbeitnehmers

1.Hauptpflicht: Arbeitstätigkeit

a)Schuldner der Arbeitspflicht

b)Gläubiger der Arbeitsleistung

c) Art der Arbeitsleistung

d)Ort der Arbeitsleistung

e) Zeitlicher Umfang der Arbeitsleistung

aa) Bereitschaft zur Arbeitsleistung

bb) Höchstdauer der Arbeitszeit

cc)Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit

dd) Einteilung der Arbeitszeit

ee)Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen

ff)Intensität der Arbeitsleistung

2.Nebenpflichten

a)Pflicht zur Rücksichtnahme

b)Handlungspflichten

c)Unterlassungspflichten

aa)Allgemeine Unterlassungspflichten

bb)Besondere Unterlassungspflichten

d)Gesetzliches Verbot der Bestechlichkeit

e)Nebentätigkeitsverbot

f)Wettbewerbsverbot

g) Weiterbildungsgebot

III.Pflichten des Arbeitgebers

1.Hauptpflichten: Lohnzahlung und Beschäftigung

a)Vergütungspflicht

aa)Lohnformen

bb)Auszuzahlender Betrag

cc)Ausschlussfristen

dd)Lohnschutz

b)Beschäftigungspflicht

2.Nebenpflichten

a)Fürsorge- und Rücksichtspflichten

b)Besondere Schutzpflichten

aa)Schutz von Leben und Gesundheit

bb) Schutz von Persönlichkeitsrechten

cc)Schutz gegenüber eingebrachten Sachen

dd) Schutz von Vermögensinteressen

c)Pflicht zur Urlaubsgewährung

d)Pflicht zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen

e)Pflicht zur betrieblichen Altersversorgung

f)Pflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

g)Pflicht zum Aufwendungsersatz

§ 5 Grundsatz der Gleichbehandlung

I.Inhalt und Rechtswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes

II.Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs­gesetz

III.Sonstige Benachteiligungsverbote

§ 6 Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis

I.Grundlagen

II.Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

1.Nichterbringung der Arbeit

2.Schlechterfüllung der Arbeit

3.Verletzung von Nebenpflichten

4.Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

a)Klage auf Erfüllung der Arbeitsleistung

b)Verlust des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

c)Schadensersatz

d)Mankohaftung

e)Betriebsbuße

f)Abmahnung

III.Pflichtverletzungen des Arbeitgebers

1.Verletzung von Hauptpflichten

a)Lohnzahlungspflicht

b)Beschäftigungspflicht

2.Verletzung von Nebenpflichten

a)Fürsorgepflicht

b)Schutzpflichten

c)Förderungspflichten

d)Gleichbehandlungspflicht

e)Gewährung von Erholungsurlaub

f)Sonstige Nebenpflichten

3.Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers

IV.Einschränkung der Haftung des Arbeitnehmers

V.Unverschuldeter Arbeitsausfall

1.Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“

2.Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“

a)Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

aa)Entgeltfortzahlung an Feiertagen

bb)Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1)Unverschuldete Krankheit

(2)Verschuldete Krankheit

(3)Mitteilungspflicht

(4)Höhe der Entgeltfortzahlung

(5)Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber Dritten

b)Vorübergehende Verhinderung

c)Urlaub

aa)Grundlagen

bb)Urlaubszeitpunkt und Urlaubszeitraum

cc)Vergütungsanspruch während des Urlaubs

d)Mutterschutz

e)Elternzeit und Elterngeld

f) Pflegezeit

g) Annahmeverzug des Arbeitgebers

h)Betriebsrisiko

i) Arbeitskampfrisiko

VI.Arbeitsunfall

1.Grundlagen

2. Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers

3.Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers

4.Haftung Dritter

§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

I.Grundlagen

II.Beendigungsgründe

1. Nichtigkeit des Arbeitsvertrags

2. Ordentliche Kündigung

a)Wirksame Kündigungserklärung

b)Kündigungsgrund

c)Kündigungsfrist

d) Anhörung des Betriebsrats bzw. des Sprecherausschusses

e)Keine Unwirksamkeit der Kündigung

aa)Formmangel

bb)Ordnungsgemäße Vertretung

cc)Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

(1)Kündigungsschutz bei Betriebsübergang

(2)Kündigungsschutz bei Wechsel in ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis

(3)Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats bzw. einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

(4)Kündigungsschutz für Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

(5)Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit

(6)Kündigungsschutz für schwerbehinderte Personen

dd)Kündigungsschutz bei Verstoß gegen § 138 BGB

3.Außerordentliche Kündigung

a)Wirksame Kündigungserklärung

b)Wichtiger Kündigungsgrund

c)Umdeutung

4.Sonderfälle der Kündigung

a) Verdachtskündigung

b)Druckkündigung

c)Änderungskündigung

III.Sonstige Beendigungsgründe

1. Anfechtung des Arbeitsvertrags

2.Aufhebungsvertrag

3.Befristung von Arbeitsverhältnissen

a)Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag

b)Zweckbefristeter Arbeitsvertrag

c) Auflösend bedingter Arbeitsvertrag

4.Erreichen der Altersgrenze

5.Gerichtliche Entscheidung

6.Tod des Arbeitnehmers

IV.Keine Beendigungsgründe

1.Betriebsübergang

a)Grundlagen

b)Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft

c)Betriebsübergang per Gesetz oder Hoheitsakt

d)Informations- und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

e)Haftung bei Betriebsübergang

2.Betriebsstilllegung

3.Insolvenz des Arbeitgebers

4.Tod des Arbeitgebers

V.Pflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.Pflichten des Arbeitgebers

a)Angemessene Freizeit zur Arbeitssuche

b)Herausgabe von Arbeitspapieren

c)Zeugniserteilung

d)Auskunftserteilung über den ehemaligen Arbeitnehmer

2.Pflichten des Arbeitnehmers

a)Herausgabe- und Rückzahlungspflichten

b)Verschwiegenheitspflicht

c)Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

d) Ausgleichsquittung

§ 8 Allgemeiner Kündigungsschutz

I.Grundlagen

II.Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

III.Grundsatz der sozialen Rechtfertigung

1. Personenbedingte Kündigungsgründe

2. Verhaltensbedinge Kündigungsgründe

3. Betriebsbedingte Kündigungsgründe

IV.Sozialwidrigkeit einer Kündigung

1.Prognoseprinzip

2. Ultima-ratio-Prinzip

3.Interessenabwägung

4. Sozialauswahl

V.Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

VI.Kündigungsschutz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

VII.Schutz vor Massenentlassungen

VIII.Kündigungsschutzklage

1.Klageart

2.Klageerhebung

3.Prozessuale Voraussetzungen

4.Weiterbeschäftigungsanspruch

5.Wiedereinstellungsanspruch

Dritter Teil: Besonderes Arbeitsschutzrecht

§ 1 Grundlagen

I.Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht

II.Rechtsfolgen aus der Verletzung von Arbeitsschutzrechten

§ 2 Verantwortung für den Arbeitsschutz

I.Durchführung im Betrieb

II.Direkte Verantwortung

1.Arbeitgeber

2.Arbeitnehmer

3.Betriebsrat

4.Sicherheitsbeauftragte

5.Externe Verantwortliche

6.Datenschutzbeauftragte

7.Inklusionsbeauftragte

8.Staatliche Aufsicht

9.Berufsgenossenschaften

III.Durchsetzung des Arbeitsschutzes

§ 3 Gebiete des Arbeitsschutzes

I.Arbeitszeitschutz

1.Arbeitszeit

2.Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes

3.Umfang der Arbeitszeit

4.Festlegung der Arbeitszeit

5.Ruhepausen

6.Ruhezeit

7.Nacht- und Schichtarbeit

8.Sonn- und Feiertagsruhe

II.Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren

III. Frauenarbeitsschutz

IV.Mutterschutz

V. Jugendarbeitsschutz

VI. Schwerbehindertenschutz

1.Grundlagen

2.Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers

3.Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

4.Besondere Rechte schwerbehinderter Menschen

5.Besonderer Kündigungsschutz

VII.Schutz für Teilzeit- und befristet Beschäftigte

VIII.Heimarbeitsschutz

IX.Arbeitszeitschutz durch das Ladenschlussgesetz

X. Datenschutz

XI.Schutz bei Mehrarbeit und Kurzarbeit

Vierter Teil: Kollektives Arbeitsrecht

§ 1 Koalitionsrecht

I.Begriff und Bedeutung

II.Aufgaben

III.Koalitionsfreiheit

1. Individuelle Koalitionsfreiheit

2.Kollektive Koalitionsfreiheit

a)Bestandsgarantie

b) Betätigungsgarantie

c)Koalitionsmittelgarantie

3.Einschränkungen der Koalitionsfreiheit

IV.Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften als Koalitionen

1.Arbeitgeberverbände

2.Gewerkschaften

§ 2 Tarifvertragsrecht

I.Begriff und Bedeutung eines Tarifvertrags

II.Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit

1.Tariffähigkeit

2.Tarifzuständigkeit

III.Arten und Inhalt von Tarifverträgen

1.Arten von Tarifverträgen

2.Inhalt von Tarifverträgen

a) Schuldrechtlicher Teil

b) Normativer Teil

IV.Grenzen der Tarifautonomie

V.Wirkungen der tarifvertraglichen Regelungen

1.Wirksamer Tarifvertrag

2.Tarifgebundenheit der Tarifparteien

3.Geltungsbereich des Tarifvertrags

4.Friedenspflicht

5.Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität

6.Beendigung des Tarifvertrags

§ 3 Schlichtungsrecht

I.Begriff und Arten

II.Sinn und Verfahren

§ 4 Arbeitskampfrecht

I.Begriff und Grundlagen

II.Rechtsgrundlagen

III.Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitnehmer

1.Streik

2.Boykott

3.Abkehr

IV.Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeber

1.Aussperrung

2. Betriebsstilllegung

3.Streikbruchprämie

V.Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für Arbeitskämpfe

1.Grundlagen

2.Tarifvertragsparteien

3.Zulässige Tarifvertragsregelungen

4.Allgemeine Grundsätze des Arbeitskampfs

a)Freie Wahl der Kampfmittel

b)Verhandlungsparität

c) Gebot der Verhältnismäßigkeit

d) Gebot fairer Kampfführung

VI.Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen

1.Rechtmäßiger Arbeitskampf

a)Rechtsfolgen für kämpfende Tarifvertragsparteien

b)Rechtsfolgen für kampfbeteiligte Arbeitsvertragsparteien

c)Rechtsfolgen für unbeteiligte Dritte

2.Rechtswidriger Arbeitskampf

a)Rechtsfolgen für kämpfende Tarifvertragsparteien

b)Rechtsfolgen für kämpfende Tarifvertragsparteien im Verhältnis zu einzelnen Arbeitnehmern oder einzelnen Arbeitgebern

c)Rechtsfolgen für kampfbeteiligte Arbeitsvertragsparteien

d)Rechtsfolgen für unbeteiligte Dritte

VII.Vorläufiger Rechtsschutz beim Arbeitskampf

§ 5 Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen

I.Einführung

II.Betriebsverfassungsrecht

1.Grundlagen

2.Historische Entwicklung

3.Geltungsbereich

a)Räumlicher Geltungsbereich

b)Sachlicher Geltungsbereich

c)Persönlicher Geltungsbereich

4.Grundprinzipien der Betriebsverfassung

a)Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit

b)Friedenspflicht

c)Grundprinzipien der Behandlung von Betriebsangehörigen

5.Organisation der Betriebsverfassung

a)Betrieb

b)Arbeitgeber und Arbeitnehmer

c)Betriebsrat

aa) Rechtsstellung

bb) Wahl des Betriebsrats

cc) Wahlberechtigung und Wählbarkeit

dd)Zahl der Betriebsratsmitglieder

ee)Amtszeit

ff) Wahlverfahren

gg)Anfechtung der Wahl

hh)Nichtigkeit der Wahl

ii) Organisation des Betriebsrats

jj) Geschäftsführung des Betriebsrats

kk)Aufgaben des Betriebsrats

ll)Rechtsstellung und Schutz der Betriebsratsmitglieder

(1)Tätigkeit und Ansprüche

(2)Schutzrechte für die Ausübung der Betriebsrats­tätigkeit

(3)Sonstige Schutzrechte

mm) Verschwiegenheitspflicht

nn)Datenschutz

oo)Haftung

d)Sonstige Organe der Betriebsverfassung

aa)Betriebsversammlung

bb)Gesamtbetriebsrat

cc) Konzernbetriebsrat

dd) Europäischer Betriebsrat

ee)Betriebsrat einer Europäischen Gesellschaft (SE)

ff)Jugend- und Auszubildendenvertretung

gg)Wirtschaftsausschuss

hh)Sprecherausschuss der leitenden Angestellten

ii)Schwerbehindertenvertretung

jj)Einigungsstelle

6.Beteiligungsrechte des Betriebsrats

a)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte

aa)Soziale und personelle Angelegenheiten

bb) Mitwirkungsrechte im Betrieb

(1) Widerspruchsrecht

(2) Beratungs- und Anhörungsrecht

(3) Unterrichtungsrecht

b)Besondere Sachgebiete der Beteiligung

aa)Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

bb)Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

cc)Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

(1)Personalplanung

(2)Berufsbildung

(3)Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung

(4)Ordentliche und außerordentliche Kündigung

dd)Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

(1)Grundlagen

(2)Wirtschaftsausschuss

(3)Betriebsänderungen

(4)Sozialplan

ee)Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

c)Ausübung der Beteiligungsrechte

d)Durchsetzung der Beteiligungsrechte

e)Betriebsvereinbarung

aa) Inhalt der Betriebsvereinbarung

bb)Geltungsbereich

f)Betriebsabsprache

III. Mitbestimmung für leitende Angestellte

1.Grundlagen

2.Sprecherausschuss

3. Errichtung, Organisation und Geschäftsführung

4. Aufgaben und Beteiligungsrechte

5.Rechtsstellung der Sprecherausschussmitglieder

6.Zusammenwirken mit dem Betriebsrat

IV.Personalvertretungsrecht

1.Grundlagen

2. Personalrat

3.Errichtung, Organisation und Geschäftsführung

4.Personalversammlung

5.Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

6.Dienstvereinbarung

V.Mitbestimmung in Unternehmen

1.Grundlagen

2. Mitbestimmung nach Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 (Montan-MitbestG)

3.Mitbestimmung nach Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG)

4.Mitbestimmung nach Drittelbeteiligungsgesetz 2004 (DrittelbG)

Fünfter Teil: Arbeitsgerichtsbarkeit

§ 1 Grundlagen

§ 2 Organisation und Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

I.Gerichtsinstanzen

1.Arbeitsgericht

2.Landesarbeitsgericht

3.Bundesarbeitsgericht

II.Rechtsweg

III.Sachliche Zuständigkeit

IV.Örtliche Zuständigkeit

V. Verweisung

§ 3 Urteilsverfahren und Beschlussverfahren

I.Urteilsverfahren

II.Beschlussverfahren

§ 4 Schiedsverfahren

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a. A. anderer Ansicht
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AcP Archiv für die civilistische Praxis
AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 1.12.2009
AfP Archiv für Presserecht
AG Arbeitsgericht, Aktiengesellschaft, Die Aktiengesellschaft, Zeitschrift
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBG AGB-Gesetz
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AIDS Acquired Immune Deficiency Syndrome
AKR Arbeitskampfrecht
Alt. Alternative
AltersteilzeitG Altersteilzeitgesetz
Anm. Anmerkung
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
ArbNErfG Arbeitnehmererfindungsgesetz
ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbRB Der Arbeits-Rechts-Berater
ArbRGeg Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Jahrbuch
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
ArbZG Arbeitszeitgesetz
AP Arbeitsrechtliche Praxis
arg. e Argument aus
ARS Arbeitsrechtssammlung mit Entscheidungen des Reichsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte
Art. Artikel
Artt. Artikel (Pl.)
ARW Archiv für Recht und Wirtschaftsphilosophie, Zeitschrift
ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Aufl. Auflage
AuR Arbeit und Recht, Zeitschrift
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, Band und Seiten
BAVAZ Bedarfsabhängige variable Arbeitszeit
Bearb. Bearbeiterin, Bearbeiter
BArbBl. Bundesarbeitsblätter
BaubetriebeVO Baubetriebeverordnung
BB Betriebs-Berater, Zeitschrift
BBergG Bundesberggesetz
BBiG Berufsbildungsgesetz
Bd. Band
BDA Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz
Beil. Beilage
BeschSchG Beschäftigungsschutzgesetz
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band und Seiten
BGHZ Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band und Seiten
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
BSG Bundessozialgericht
BT-Dr Drucksache des Deutschen Bundestags
BurlG Bundesurlaubsgesetz
BverfG Bundesverfassungsgericht
BverfGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band und Seiten
BZRG Bundeszentralregistergesetz
bzw. beziehungsweise
ca. cirka
ChemG Chemikaliengesetz
CR Computer und Recht, Zeitschrift
DB Der Betrieb, Zeitschrift
DDR Deutsche Demokratische Republik
ders. derselbe
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
d. h. das heißt
dies. dieselben
div. diverse
DJT Deutscher Juristentag
DrittelbG Drittelbeteiligungsgesetz
EBRG Europäisches Betriebsräte-Gesetz
EFZG Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Sonn- und Feiertagen und im Krankheitsfall
EG Europäische Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGC Europäische Grundrechte-Charta
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einf. Einführung
EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
ErfK Erfurter Kommentar
ESC Europäische Sozialcharta
etc. ecetera
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
e.V. eingetragener Verein
evtl. eventuell
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EzA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht
EzB Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht
f. folgende
ff. fortfolgende
FS Festschrift
G Gesetz
GDBA Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamter und Anwärter
GdED Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands
GDL Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau, Zeitschrift
gem. gemäß
GenTG Gentechnikgesetz
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GK Gemeinschaftskommentar
GK-BetrVG Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungs-Gesetz
GK-KR Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht
GKG Gerichtskostengesetz
grds. grundsätzlich
GS Großer Senat
GSG Gesundheitsstrukturgesetz
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
HAG Heimarbeitsgesetz
Hdb. Handbuch
HGB Handelsgesetzbuch
h. M. herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
IAO Internationale Arbeitsorganisation
i. d. R. in der Regel
i. e. S. im engeren Sinn
IG Industriegewerkschaft
ILO International Labour Organisation
insbes. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
i. S. d. im Sinne der/des/dieses
i. S.e. im Sinne eines
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
JA Juristische Arbeitsblätter, Zeitschrift
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JURA Juristische Ausbildung, Zeitschrift
JuS Juristische Schulung, Zeitschrift
JZ Juristen-Zeitung
KAPOVAZ Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit
Kfz. Kraftfahrzeug
KR Kündigungsrecht
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KSchR Kündigungsschutzrecht
LadSchlG Gesetz über den Ladenschluss
LAG Landesarbeitsgericht (Ladenschlussgesetz)
LohnFG Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz)
LS Leitsatz, Leitsätze
m. mit
MH Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht
MitbestG Mitbestimmungsgesetz
MK Münchener Kommentar
Montan-MitbestG Montan-Mitbestimmungsgesetz
MontMitbestErgG Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MuSchG Mutterschaftsschutzgesetz
NachwG Nachweisgesetz
n. F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift, Zeitschrift
Nr. Nummer
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR NZA-Rechtsprechungsreport, Arbeitsrecht
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
PersV Personalvertretung, Zeitschrift
PflegeZG Pflegezeitgesetz
RAG Reichsarbeitsgericht
RdA Recht der Arbeit
RGZ Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band und Seiten
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft, Zeitschrift
Rn. Randnummer
Rom-I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I)
Rs. Rechtssache
S. Seite, Seiten
SAE Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen
SCE Societas Cooperativa Europaea
SE Societas Europaea
SEBG SE-Beteiligungsgesetz
SeemG Seemannsgesetz
SGB Sozialgesetzbuch
Slg. Sammlung
sog. sogenannte
SprAuG Sprecherausschussgesetz
SchwArbG Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
StGB Strafgesetzbuch
Transnet Transport, Service und Netz
TüV Technischer Überwachungsverein
TVAL Tarifvertrag für Angehörige alliierter Dienststellen
TVG Tarifvertragsgesetz
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
u. und
u. a. und andere/unter anderem
UNO United Nations Organization
Urt. Urteil
USA United States of America
u. U. unter Umständen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. vom/von/vor
VersR Versicherungsrecht, Zeitschrift
Vgl. Vergleiche
VO Verordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WRV Verfassung des Deutschen Reiches v. 11.8.1919 (Weimarer Reichsverfassung)
WuB Wirtschafts- und Bankrecht
z. B. zum Beispiel
ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht
ZfA Zeitschrift für Arbeitsrecht
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
zit. zitiert
ZivilG Zivilgericht
ZPO Zivilprozessordnung
z. T. zum Teil
ZTR Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes
z.Zt. zurzeit
€ Euro
§ Paragraph
% Prozent

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Abbildungsverzeichnis

Abb. 1Gegenstand des Arbeitsrechts

Abb. 2Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse

Abb. 3Rechtsquellen des Arbeitsrechts

Abb. 4Individualarbeitsrecht

Abb. 5Entstehung von Arbeitsverhältnissen

Abb. 6Arbeitnehmerüberlassung

Abb. 7Vertragsparteien im Arbeitsrecht

Abb. 8Pflichten des Arbeitnehmers

Abb. 9Pflichten des Arbeitgebers

Abb. 10Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis

Abb. 11Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“

Abb. 12Beendigungsgründe für ein Arbeitsverhältnis

Abb. 13Kündigungsschutz

Abb. 14Verantwortung für den Arbeitsschutz

Abb. 15Gebiete des Arbeitsschutzes

Abb. 16Kollektives Arbeitsrecht

Abb. 17Tarifvertragsrecht

Abb. 18Arbeitskampfrecht

Abb. 19Betriebsverfassungsrecht

Abb. 20Arbeitsgerichtsbarkeit

Abb. 21Urteils- und Beschlussverfahren

Informative Internetadressen

www.arbeitsagentur.de, Bundesagentur für Arbeit

www.arbeitgeber.debda-online.de, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

www.bdi.eu, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

www.bgbl.de, Bundesgesetzblatt – online

www.bmas.de, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

www.bmjv.de, Bundesministerium der Justiz

www.bundesarbeitsgericht.de, Bundesarbeitsgericht: Entscheidungen im Volltext, Pressemitteilungen

www.bundesgerichtshof.de, Bundesgerichtshof: Entscheidungen im Volltext, Pressemitteilungen

www.bsg.bund.de, Bundessozialgericht: Entscheidungen im Volltext, Pressemitteilungen

www.bundesverfassungsgericht.de, Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen im Volltext, Pressemitteilungen

www.curia.europa.eu, Gerichtshof der Europäischen Union, Entscheidungen im Volltext und Pressemitteilungen

www.dbb.de, Deutscher Beamtenbund und Tarifunion

www.dejure.org, Gesetze, Gesetzestexte, Rechtsprechung

www.dgb.de, Deutscher Gewerkschaftsbund

www.dip.bundestag.de, Deutscher Bundestag: Datenbanken (u. a. BT-Drucksachen)

www.bundesanzeiger.de, Elektronischer Bundesanzeiger

www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm, EurLex – Internetportal zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union

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www.gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet

www.igmetall.de, Internetportal der IG Metall

www.iwkoeln.de, Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln

www.jurawelt.com, Internetportal für Jura-Studierende, Referendare und Anwälte

www.juris.de, juris, Das Rechtsportal, Aktuelle Gesetzestexte

www.recht.de, Forum Deutsches Recht

www.verdi.de, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Erster Teil:Grundlagen des Arbeitsrechts

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§ 1Das Arbeitsrecht im Gesamtrechtssystem
I.Gegenstand des Arbeitsrechts

1Das Arbeitsrecht ist eines von zahlreichen Rechtsgebieten im Gesamtrechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Dieses besteht grundsätzlich aus dem Privatrecht und dem Öffentlichen Recht (inklusive dem Strafrecht). Diese grundsätzliche Einordnung erfolgt anhand der Beziehungen der Rechtssubjekte zueinander. Das Öffentliche Recht ist gekennzeichnet durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat oder zwischen Hoheitsträgern untereinander. Es steht daher ein Hoheitsträger auf einer Seite, der aus einer „höheren“ Positionen handelt, z. B. bei der Erteilung/Versagung von Gewerbeerlaubnissen oder Subventionen. Das Privatrecht hingegen ist bestimmt durch ein Gleichordnungsverhältnis zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen. Das Bürgerliche Recht ist hierbei die Grundlage, die für jedermann gilt. Es geht beispielsweise um den Abschluss und die Durchführung von Verträgen oder das Zustandekommen und Durchsetzen von Schadensersatzansprüche. Daneben existiert das sog. Sonderprivatrecht. Sonderprivatrecht bedeutet, dass es sich auf der einen Seite um Privatrecht handelt, auf der anderen Seite dieses Privatrecht aber nur für bestimmte Gruppen gilt, wie z. B. das Handelsgesetzbuch nur bei Kaufleuten Anwendung findet.

Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche eine unselbstständige Tätigkeit ausüben. Es umfasst alle Rechtsnormen über Arbeitsverhältnisse bzw. arbeitsrechtsähnliche Verhältnisse, welche zu einer abhängig geleisteten Tätigkeit in Beziehung stehen. Dabei umfasst es eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen, die teilweise privatrechtlich, teilweise öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind. So gehört das Arbeitsvertragsrecht systematisch ins Privatrecht, weil z. B. der Arbeitsvertrag innerhalb des BGB geregelt ist. Schließlich gibt es Teilbereiche des Arbeitsrechts, die systematisch dem Öffentlichen Recht zuzuordnen sind, wenn man an den Bereich des Arbeitsschutzrechts denkt. Hierzu zählen beispielsweise die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes, Arbeitszeitgesetzes, des Verfahrensrechts (Prozessrecht) und der Gewerbeordnung (Gefahrenschutz). Hier besteht das beschriebene Über-/Unterordnungsverhältnis, da z. B. dem Arbeitgeber zum Schutze der Arbeitnehmer durch den Staat Vorgaben gemacht werden, die auch individualvertraglich nicht abänderbar sind. Innerhalb des privatrechtlichen Teils des Arbeitsrechts wird noch einmal unterschieden. Wie bereits erwähnt, finden sich Regelungen zum Arbeitsvertragsrecht, wie auch der Arbeitsvertrag selbst (§ 611a BGB), im BGB. Andere Teilbereiche des Arbeitsrechts wiederum haben Sonderregelungen in arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen gefunden, wie beispielsweise das Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im EFZG oder das Urlaubsrecht im BUrlG.

Im Arbeitsrecht besteht grds. Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit erweist sich aber insoweit als wertlos, weil sich nicht zwei annähernd gleich starke Partner gegenüber stehen; denn dann scheidet ein echtes individuelles Aushandeln mit der Folge einer Richtigkeitsgewähr für die Arbeitsbedingungen aus.1 Es besteht somit für den Arbeitnehmer, ob bei Abschluss eines Arbeitsvertrags oder nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, ein hohes Schutzbedürfnis gegenüber seinem Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund wird das Arbeitsrecht auch als Arbeitsnehmerschutzrecht bezeichnet.

2Das Arbeitsrecht ist eine der dynamischsten Rechtsmaterien im deutschen Recht. Seine Normen sind wie bei kaum einem anderen Rechtsgebiet ständigen Änderungen unterworfen. Die Dynamik seiner Entwicklung, seine Praxisrelevanz sowie seine hohe sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung heben das Arbeitsrecht deshalb von vielen anderen Rechtsmaterien ab, weil es für den Großteil der Bevölkerung deren Existenzgrundlage und Lebensumstände gestaltet.2

3Bis heute ist das Arbeitsrecht nicht in einem gesamten „Arbeitsgesetzbuch“ kodifiziert worden. Während schon die Weimarer Reichsverfassung nach Art. 157 II WRV ein eigenständiges Arbeitsgesetzbuch forderte und auch der Einigungsvertrag zur Deutschen Einheit darauf hinwies, zeitnah für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ein eigenständiges Arbeitsgesetzbuch zu erstellen, hat die Zusammenführung verschiedenster Arbeitsgesetze zu einem Gesetzbuch bisher nicht stattgefunden. Das Arbeitsrecht ist somit von seinen unterschiedlichsten Gesetzen her immer noch eine zersplitterte Rechtsmaterie. Die mittlerweile fast 70 bedeutendsten Arbeitsgesetze, z. B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Mitbestimmungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Sozialgesetzbuch, das Tarifvertragsgesetz sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz, mögen als Beispiele für die Unterschiedlichkeit der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung dienen, welche bei einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch mit einem großen Aufwand zu einem Gesetzbuch zusammengefügt werden müssten. Außerdem spielt im Arbeitsrecht, mehr als in anderen Rechtsgebieten, die richterliche Rechtsfortbildung eine große Rolle.

4Die Umschreibung des Arbeitsrechts als Arbeitnehmerschutzrecht ist mehr als gerechtfertigt. Denn ein Arbeitsvertrag begründet für den Arbeitnehmer eine soziale Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber weisungsabhängig. Innerhalb des Arbeitsverhältnisses gewinnt die Vertragspartei des Arbeitgebers dadurch an Gewicht. Die zum Arbeitsrecht gehörenden verschiedenen Arbeitsgesetze stellen dazu den notwendigen sozialen Ausgleich dar, um dem Arbeitnehmer eine schutzwürdige Stellung gegenüber dem Arbeitgeber einzuräumen. Dazu kommt, dass der einzelne Arbeitnehmer durch eine kollektive Vereinbarung, z. B. einen Tarifvertrag, welcher auf seiner Seite und überwiegend zu seinen Gunsten von Gewerkschaften vereinbart wird, grds. Vorteile erhält. Die Position des Arbeitnehmers als Partner des Einzelarbeitsvertrags wird dadurch verändert, dass die Arbeitnehmer nicht als einzelne auftreten, sondern zusammengeschlossen in einer Gewerkschaft mit der Arbeitgeberseite bestimmte Arbeitsbedingungen aushandeln und u. U. durch Streik erzwingen.3 Zusätzlich sehen Rechtsnormen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vor, dass ein Betriebsrat, falls errichtet, bei wesentlichen Änderungen von Arbeitsbedingungen im Unternehmen zumindest gehört, wenn nicht sogar mitzuwirken hat.

II.Begriff des Arbeitsrechts

5Der Begriff „Arbeit“ i. S. d. Arbeitsrechts umfasst nicht jede menschliche Tätigkeit, denn Werktätige wie Beamte, z. B. Richter und Staatsanwälte, Ministerialräte oder Berufssoldaten, schließen keinen Arbeitsvertrag nach § 611a I 1 BGB ab. Diese spezielle Gruppe der Werktätigen, für die das öffentliche Recht gilt, werden kraft Hoheitsakt zu Staatsdienern ernannt. Ein Arbeitsvertrag umfasst dagegen gemäß § 611a I 1 BGB die Erbringung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Ein Dienstvertrag gemäß § 611 I BGB mit einem Selbständigen, z. B. einem Freiberufler, etwa einem Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater, zur Behandlung oder Beratung, stellt dagegen genau das Gegenteil eines Arbeitsvertrags dar.

III.Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht

6Neben der Unterscheidung zwischen öffentlichem und privaten Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen dem Individualarbeitsrecht und dem kollektiven Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht befasst sich mit dem individuellen Arbeitsverhältnis, das durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf der individuellen Ebene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet wird. Das kollektive Arbeitsrecht regelt hingegen nicht die einzelne Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, sondern Gruppenbeziehungen, nämlich auf einer kollektiven Ebene zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, Einzelarbeitgeber und Gewerkschaft, oder auch Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat oder Sprecherausschuss. Damit dient das kollektive Arbeitsrecht in einem weiteren Sinne der sog. sozialen Selbstverwaltung, indem etwa ein Arbeitgeberverband und eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschließen und damit die Arbeitsbedingungen für ihre jeweiligen Mitglieder autonom und eigenverantwortlich regeln. Die Koalitionsfreiheit erlaubt den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden, im Wege der „Selbsthilfe“ durch Tarifverträge und Arbeitskämpfe, die Arbeitsbedingungen auf überbetrieblicher Ebene zu gestalten.4 Des Weiteren spielt das Betriebsverfassungsrecht innerhalb des kollektiven Arbeitsrechts eine große Rolle. Denn das Betriebsverfassungsrecht, normiert im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmer in den einzelnen Unternehmen insbesondere dort, wo ein Betriebsrat zu bilden ist.

Abb. 1: Gegenstand des Arbeitsrechts


IV.Arbeitsgerichtsbarkeit

7Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) trat am 23.12.1926 in Kraft. Seit seiner Schaffung existiert eine eigene, von der Zivilgerichtsbarkeit abgetrennte Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen.5 Arbeitsgerichtsverfahren umfassen in der Mehrzahl der Fälle Klagen von Arbeitnehmern gegen eine ausgesprochene Kündigung. Arbeitsgerichte sind nach § 2 ArbGG im Urteilsverfahren ausschließlich zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Entstehung, seiner Beendigung und sonstigen Anlässen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.6 Da sich die Arbeitsgerichtsbarkeit in einer sehr engen räumlichen Nähe zum Arbeitsrecht befindet, wird diese später ausführlich behandelt.7 Arbeitsrecht lässt sich somit als die Gesamtheit der Normen über Arbeitsverträge und Arbeitsschutz, über Koalitionen, über Tarifverträge, Arbeitskämpfe, Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung sowie über das arbeitsgerichtliche Verfahren definieren.

8Aufgabe des Arbeitsrechts ist es, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen. Der Arbeitnehmer ist als die schwächere Vertragspartei im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor Umständen zu schützen, die seine wirtschaftliche, seine persönliche und seine gesundheitliche Situation beeinträchtigen können. Die schwächere Stellung des Arbeitnehmers ergibt sich immer wieder aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Gewährleistet wird der notwendige Schutz in persönlicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht insbesondere durch die verschiedenen Arbeitsschutzgesetze aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, welche mittlerweile auch den Bereich der Kommunikation und des Datenschutzes umfassen.

9Eine weitere Aufgabe des Arbeitsrechts besteht in der Ordnung des Arbeitslebens, weil das Arbeitsrecht eng mit der Wirtschafts- und Arbeitsmarktordnung verbunden ist.8 Folglich ist es notwendig, dass einerseits der Arbeitsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer unbedingt gewährleistet sein muss und dass andererseits wirtschaftliche Veränderungen durch Arbeitgeber wie Arbeitnehmer genutzt werden müssen, um notwendige unternehmerische Entscheidungen herbeizuführen. Hierzu ist die Mitwirkung des Arbeitnehmers an betrieblichen wie unternehmerischen Entscheidungen unabdingbar – allerdings immer auch zum Wohl des gesamten Unternehmens. Diese Beteiligungsrechte des Arbeitnehmers, die sog. Mitbestimmungsrechte, ergeben sich u. a. aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Neben der Errichtung von Betriebsräten eröffnet sich für die Arbeitnehmerseite auch die Möglichkeit, in Gremien wie Aufsichtsrat und Beirat durch besondere Mitbestimmungsgesetze unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen, zu prüfen und zu überwachen, z. T. sogar in Geschäftsführungsorganen bei Kapitalgesellschaften vertreten zu sein. Der Arbeitnehmerschutz hat aber die Flexibilität unternehmerischer Entscheidungen nicht dahingehend einzuschränken, dass kein erforderlicher Spielraum mehr für Anpassungen an betriebliche und wirtschaftliche Notwendigkeiten erfolgen kann.9

§ 2Geschichtliche Entwicklung

10Im 19. Jahrhundert beginnt die Geschichte des deutschen Arbeitsrechts. Denn die Industrialisierung dieser Jahrzehnte führte dazu, dass in produzierenden Betrieben plötzlich eine Vielzahl von Arbeitsverträgen abzuschließen war. Die damaligen Arbeitsverhältnisse waren geprägt durch soziale Missstände: niedrige Löhne und lange Arbeitszeiten, Frauen- und Kinderarbeit bei weitgehender Arbeitslosigkeit der Männer, mangelnder Unfallschutz sowie fehlender Vorsorge bei Krankheit und Tod des Ernährers.10 Waren in der vorindustriellen Zeit die Arbeitsverhältnisse der wichtigsten Arbeitnehmergruppen noch durch staatliche oder ständische Reglementierung in ein starres Normensystem eingebunden, forderte die liberalistische Denkweise das Postulat des freien Arbeitsvertrags, der weder durch Gesetze inhaltlich determiniert ist, noch durch Behörden festgesetzt oder auch auf seine Angemessenheit kontrolliert wird.11 Diese Idee konnte sich allerdings nur zu einer solchen Zeit durchsetzen, weil mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert ein starkes Bevölkerungswachstum einherging und somit ein großes Angebot an Arbeitskräften bestand. Von einer sozialen Ausgewogenheit zwischen den Arbeitsparteien konnte keine Rede sein.

11Dennoch kann das 19. Jahrhundert auch als Beginn einer Arbeitnehmerschutzgesetzgebung angesehen werden. Den Beginn stellte das Preußische Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Bergwerken und Fabriken aus dem Jahr 1839 dar. Darin wurde einerseits festgelegt, dass eine Beschäftigung von Kindern unter neun Jahren verboten war; andererseits durften Kinder bis zum Alter von 16 Jahren täglich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten. Im Jahr 1869 wurde die erste Gewerbeordnung erlassen; diese sah u. a. die erste Aufhebung von Koalitionsverboten vor, was dazu führte, dass sich Gewerkschaften nicht nur bildeten, sondern sich auch einer großen Zunahme an Mitgliedern erfreuten. Erste Tarifverträge wurden geschlossen; zu Beginn des 20. Jahrhunderts bestanden bereits tausende von Tarifverträgen. Zaghaft entwickelten sich die ersten Arbeitnehmervertretungen direkt in den einzelnen Betrieben, und mit der Einführung von Gewerbegerichten im Jahr 1890 fasste die Arbeitsgerichtsbarkeit Fuß.

12In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde der Arbeitsschutz für die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer durch das Arbeitszeitschutzgesetz aus dem Jahr 1918 erheblich verbessert. In 1926 wurde dann das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) erlassen. In der Weimarer Verfassung von 1919 wurde die Allgemeine Koalitionsfreiheit in Artikel 159 WRV verankert. Und das Betriebsrätegesetz aus dem Jahr 1920 normierte die betriebliche Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Daraus resultiert die Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur einvernehmlichen Vereinbarung verträglicher Arbeitsbedingungen im jeweiligen Betrieb.

13Die Zeit des Nationalsozialismus hatte auf das Individualarbeitsrecht, d. h. das Arbeitsvertragsrecht sowie das Arbeitsschutzrecht, keinen besonderen Einfluss; dagegen wurde das kollektive Arbeitsrecht eliminiert, was zur Folge hatte, dass sich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auflösen mussten, Arbeitskämpfe unzulässig waren und keine Tarifverträge mehr geschlossen werden konnten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das kollektive Arbeitsrecht sofort wiederhergestellt. Das bedeutete, dass Gewerkschaften wieder zugelassen wurden, die Bildung von Betriebsräten gestattet und auch das Tarifvertragsrecht wieder erlaubt wurde. Das Arbeitsschutzrecht, welches der Nationalsozialismus nicht angetastet hatte, entwickelt sich bis zur heutigen Zeit zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konsequent fort. Und auch das Arbeitsvertragsrecht wird bis zum heutigen Tag unter der Prämisse der sozialen Ausgewogenheit weiter verbessert.

14Der Staatsvertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands, welcher am 3.10.1990 in Kraft trat, führte dazu, dass sowohl das Recht der Bundesrepublik Deutschland als auch das Recht der Europäischen Gemeinschaften auf die ehemalige DDR Anwendung fand, somit auch die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Arbeitsgesetze. Das in der DDR am 16.6.1977 in Kraft getretene Arbeitsgesetzbuch trat zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die aktuelle Entwicklung des Arbeitsrechts ist gekennzeichnet durch eine fortdauernde Ausweitung des Arbeitnehmerschutzes, wobei die inländische Gesetzgebung immer stärker durch das Europäische Gemeinschaftsrecht beeinflusst wird.

§ 3Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse

Abb. 2: Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse


I.Typisches Arbeitsverhältnis

15Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch einen privatrechtlichen Vertrag i. S. d. § 611a BGB. Er wird als eine Unterart des in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrages angesehen. Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtlicher Austauschvertrag und gehört damit zu den sog. synallagmatischen Vertragsverhältnissen, bei denen der eine Vertragspartner eine Leistung um der Gegenleistung willen verspricht (sog. „do-ut-des-Prinzip“). Insofern kommt ein Arbeitsverhältnis nur dann durch rechtliche Beziehungen – Abschluss eines Vertrags – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, wenn sich der Arbeitnehmer rechtlich verpflichtet, eine abhängig zu leistende Tätigkeit für seinen Arbeitgeber zu erbringen; letzterer verpflichtet sich, für diese Tätigkeit einen Lohn zu bezahlen und den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Abzugrenzen ist der Arbeitsvertrag i. S. d. § 611a BGB vom Werkvertrag. Beim Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer nur die tatsächliche Arbeitsleistung, während beim Werkvertrag der Ersteller des Werkes zusätzlich zu seiner Tätigkeit einen Erfolg vorzuweisen hat. Dazu tritt beim Arbeitsverhältnis das Weisungsrecht des Arbeitgebers, welches zur Folge hat, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eindeutig mitteilen kann, wann, wo und wie der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Ein weiteres Kriterium für ein Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitnehmer im Gegensatz z. B. zum Freiberufler wie Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unselbstständig, d. h. in persönlicher Abhängigkeit tätig ist.12 Fehlt das Merkmal der Unselbstständigkeit, besteht kein Arbeitsverhältnis.

II.Parteien des Arbeitsverhältnisses

16Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind die Vertragsparteien eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmerbegriff hat seit dem 1.4.2017 erstmals seit Inkrafttreten des BGB eine gesetzliche Definition in § 611a I 1 BGB erfahren. Hiernach ist Arbeitnehmer derjenige, der „im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ (ist). Der Arbeitgeber ist die zweite Vertragspartei innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Auf Grund des Arbeitsvertrags erwartet der Arbeitgeber den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers, wofür der Arbeitgeber den Lohn zu bezahlen hat, § 611a II BGB. Diese Begriffsdefinition ist zu unterscheiden vom Unternehmer nach § 14 BGB. Dem Unternehmer, der eine natürliche, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein kann, kommt hauptsächlich wirtschaftliche Bedeutung zu. Denn ein Arbeitgeber muss nicht notwendigerweise Eigentümer der Betriebsmittel sein; vielmehr kann er diese auch gemietet (Leasing), gepachtet oder auf Kredit (Eigentumsvorbehalt) erworben haben.13

17Unterschieden wird bei Arbeitnehmern zwischen Arbeitern und Angestellten, vgl. § 622 I BGB, § 5 I BetrVG. Auch für die Begriffe „Arbeiter“ und „Angestellter“ finden sich in den Arbeitsgesetzen keine Definitionen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Arbeiter körperliche Arbeit verrichten, während Angestellte überwiegend geistig tätig sind. Diese Differenzierung hat allerdings im heutigen Arbeitsrecht nicht mehr die Bedeutung wie in früheren Zeiten, als für beide Arbeitnehmergruppen z. B. verschieden lange Kündigungsfristen oder unterschiedliche Vorschriften bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall galten. Bedeutung kommt der Unterscheidung heute allenfalls noch im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zu, und zwar bei Fragen der Betriebsverfassung, Personalvertretung und (überbetrieblichen) Mitbestimmung. Zu erwähnen sind des Weiteren die sog. leitenden Angestellten, welche rechtlich oft anders behandelt werden als typische Arbeitnehmer. Da leitende Angestellte, z. B. Prokuristen eines Unternehmens, oft Tätigkeiten des Arbeitgebers wahrnehmen, sind die Regelungen einzelner Arbeitsgesetze, so z. B. das Betriebsverfassungsgesetz nach §§ 5 III, IV BetrVG, das Arbeitszeitgesetz nach § 18 I Nr. 1 ArbZG oder das Kündigungsschutzgesetz gem. § 14 II KSchG nicht anwendbar.

III.Besondere Arbeitsverhältnisse

18Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach § 2 I JArbSchG ab dem 15. Lebensjahr gestattet. Das bedeutet, dass die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren grds. verboten ist. Dieses Verbot gilt nach § 5 II, III JArbSchG dann nicht, wenn die Beschäftigung von Kindern zum Zweck der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung geschieht. Außerdem gilt das Verbot der Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren dann nicht, wenn die Eltern zu dieser Beschäftigung ihr Einverständnis erklärt haben und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

19Auch Nebenbeschäftigungsverhältnisse sind Arbeitsverhältnisse. Zusätzlich zur Haupttätigkeit für einen Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer auch einen weiteren Arbeitsvertrag für eine Nebentätigkeit abschließen. Üblicherweise wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber einer solchen Nebentätigkeit zustimmen muss. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine solche Nebentätigkeit; der Arbeitgeber hat also eine Genehmigung für eine solche Nebentätigkeit zu erteilen. Kollidiert die weitere Tätigkeit allerdings mit den dienstlichen Interessen des (Haupt-) Arbeitgebers, so kann dieser die Genehmigung verweigern.14 Des Weiteren darf die Nebentätigkeit nicht gegen eine Gesetzesvorschrift, den Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verstoßen.

20Ein besonderes Arbeitsverhältnis stellt auch das Teilzeitarbeitsverhältnis dar. Nach § 2 I TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Zum einen kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, nach § 8 I TzBfG vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Bitte zur Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, § 8 IV 1 TzBfG. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nach § 8 VI TzBfG nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Im Rahmen der Teilzeitarbeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 12 I 1 TzBfG auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Dabei handelt es sich um die sog. Arbeit auf Abruf.

21Ebenfalls in den Bereich „Teilzeitarbeit“ fällt die Arbeitsplatzteilung nach § 13 TzBfG, das sog. Job-Sharing. Im Rahmen des Job-Sharing können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Das können mindestens zwei Arbeitnehmer aber auch eine Gruppe von Arbeitnehmern sein. Trotz der Freiheit, die Arbeitszeit selbst bestimmen zu können, bleiben Teilzeitbeschäftigte im Rahmen des Job-Sharing Arbeitnehmer, da sie weisungsgebunden und vom Arbeitgeber persönlich abhängig sind.

22Das Altersteilzeitgesetz sieht in § 1 AltersteilzeitG vor, dass älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht wird. Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch Leistungen die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. Nutzen Arbeitnehmer die Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitgesetz ab dem 55. Lebensjahr, weniger zu arbeiten, so sind sie nicht mehr vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitgebers auf die Erstattung von Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer bzw. die detaillierten Berechnungsvorschriften für diese Ansprüche ergeben sich aus den §§ 3, 7 AltersteilzeitG. Nach § 16 AltersteilzeitG kann seit dem 1.1.2010 mit geförderter Altersteilzeit nicht mehr begonnen werden; allerdings bleibt das AltersteilzeitG als solches in Kraft, so dass die übrigen an die Altersteilzeitarbeit anknüpfenden Bestimmungen weiterhin Geltung beanspruchen.15

23Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch ein Arbeitsverhältnis auf Probe abschließen. Einerseits ist es möglich, dass Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abschließen, allerdings mit einer befristeten Probezeit von 6 Monaten, vgl. § 1 I KSchG. Innerhalb dieser Probezeit von 6 Monaten haben Arbeitgeber wie Arbeitnehmer nach § 622 III BGB das Recht, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen. Zum anderen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein sog. befristetes Probearbeitsverhältnis i. S. d. § 14 I 1 Nr. 5 TzBfG abschließen. Im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag ist dieses befristete Probearbeitsverhältnis schriftlich nach § 14 IV TzBfG abzuschließen. Das Probearbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Frist, für das es eingegangen worden ist. Eine ordentliche Kündigung eines derartigen Arbeitsverhältnisses ist grds. nicht möglich, es sei denn, dass der Arbeitgeber und der Arbeitsnehmer nach § 15 III TzBfG eine solche Kündigungsmöglichkeit einzelvertraglich vereinbart haben oder eine derartige Kündigungsmöglichkeit zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberseite im bestehenden Tarifvertrag festgelegt ist.

IV.Sonstige Beschäftigungsverhältnisse

24Der Prototyp des Arbeitsverhältnisses ist das sog. „Normalarbeitsverhältnis“ des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, das auf unbestimmte Dauer geschlossen und – wenn es nicht vorher wirksam aufgehoben oder gekündigt wird – von den Parteien mit Erreichen der (Renten-)Altersgrenze beendet wird.16 Allerdings gibt es Rechtsverhältnisse, in denen eine der Sache nach mindestens partiell gleiche Schutzbedürftigkeit besteht wie bei Arbeitsverhältnissen, deren Merkmale sich aber für eine mit den Arbeitsverhältnissen gemeinsame Abgrenzung nicht eignen oder bei denen doch das Arbeitsrecht als Ganzes nicht passen würde.17

25Auf Volontäre und Praktikanten findet das Berufsbildungsgesetz nach § 26 BBiG Anwendung. Nach § 82a HGB ist der Volontär eine Person, die zum Zweck ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt wird. Ein Praktikum dagegen absolviert, wer sich neben theoretischen Kenntnissen auch praktische Kenntnisse im Rahmen einer Gesamtausbildung aneignen möchte. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Praktikanten den für das Praktikum vorgesehen Arbeitsbereich umfassend darzustellen, dem Praktikanten genügend Informationen über diesen Arbeitsbereich zu geben sowie auch leichtere Tätigkeiten in eigener Verantwortung zu übertragen. Immer häufiger sind Studierende verpflichtet, während ihrer theoretischen Ausbildung auch Pflichtpraktika zu absolvieren. Auf derartige studienbegleitende Praktika finden arbeitsrechtliche Regelungen grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn, es erfolgt eine komplette Eingliederung in den Betrieb als sog. Werkstudent.18 Auf die Tätigkeit des Werkstudenten bzw. bei einem Ferienjob ist das Arbeitsrecht anwendbar. Bei diesen Tätigkeiten geht es weniger um eine studienbegleitende Ausbildung als um eine Aushilfstätigkeit, welche im üblichen Rahmen entlohnt wird. Normalerweise werden dann befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen, die auch eine Urlaubsregelung beinhalten.

V.Arbeitnehmerähnliche Personen

26Es gibt Rechtsverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse darstellen; dennoch befindet sich eine der beiden Vertragsparteien wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit gegenüber einem Unternehmer in einer ähnlichen Lage wie ein Arbeitnehmer.19 § 12a I Nr. 1 TVG definiert arbeitnehmerähnliche Personen als Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind und die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen. Sie sind überwiegend für eine Person tätig und ihnen steht von dieser Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zu, das sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nimmt bei einer werktätigen Person dann eine arbeitnehmerähnliche Stellung an, wenn diese Person zwar nicht vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, sich aber aufgrund der Rechtsbeziehung für die werktätige Person eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit ergibt.20

27Durch die soziale Schutzbedürftigkeit dieser zwar selbstständigen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehenden Personen wird die arbeitnehmerähnliche Person vielfach dem Arbeitnehmer gleichgestellt. Für arbeitnehmerähnliche Personen gelten z. B. ebenso das Bundesurlaubsgesetz nach § 2 S. 2 BUrlG, das Arbeitsgerichtsgesetz gem. § 5 I 2 ArbGG sowie das Arbeitsschutzgesetz nach § 2 II Nr. 3 ArbSchG. Die Schutzbedürftigkeit hat das Bundesarbeitsgericht klar herausgestellt: eine vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit liegt vor allem dann vor, wenn der Selbständige im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig ist und das daraus erzielte Entgelt seine entscheidende Existenzgrundlage darstellt.21

28Als arbeitnehmerähnliche Personen können z. B. in Heimarbeit Beschäftigte nach §§ 1 ff. HAG gelten. Nach § 2 I 1 HAG ist Heimarbeiter, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte oder selbst gewählter Betriebsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Dasselbe gilt auch gegenüber Freiberuflern, für die die in Heimarbeit tätige Person ihre Leistung erbringt. Nach § 5 I 2 BetrVG gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten als Arbeitnehmer, wenn sie in der Hauptsache für einen Betrieb arbeiten. Das Heimarbeitsgesetz umfasst auch die Hausgewerbetreibenden. Hausgewerbetreibender nach § 2 II 1 HAG ist, wer in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden Waren herstellt, verarbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Auch bei freien Mitarbeitern kann es sich um arbeitnehmerähnliche Personen handeln. Insbesondere die Medienbranche, aber auch Freiberufler bedienen sich oft freier Mitarbeiter. Freie Mitarbeit ist anzunehmen, wenn sie sich in der Erbringung bestimmter, im Voraus abgegrenzter Dienstleistungen erschöpft. Besteht für den freien Mitarbeiter eine wirtschaftliche Abhängigkeit und bildet die Vergütung für die freie Mitarbeit die wesentliche Existenzgrundlage, gilt ein gewisser arbeitsrechtlicher Schutz auch für diese Personengruppe.22

29Zur Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen kann im Einzelfall auch der Handelsvertreter gehören. Das Handelsvertreterrecht ist in den §§ 84 ff. HGB geregelt. Handelt es sich bei dem Handelsvertreter um einen Ein-Firmen-Vertreter i. S. v. § 92a HGB, gilt der Handelsvertreter dann als Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), wenn dieser innerhalb der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während eines solchen Zeitraums, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000,00 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat, vgl. § 5 III ArbGG. Auch der Franchise-Nehmer wird als arbeitnehmerähnliche Person angesehen, wenn die Kontrollrechte des Franchise-Gebers so ausgeprägt sind, dass eine umfassende wirtschaftliche und eventuell sogar persönliche Abhängigkeit des Franchise-Nehmers vom Franchise-Geber begründet wird.23

§ 4Rechtsquellen des Arbeitsrechts

30Das Arbeitsrecht wird durch die deutsche Gesetzgebung sowie die EU-Gesetzgebung erheblich beeinflusst. Allerdings ist der Begriff „Rechtsquelle“ dabei nicht reduziert auf gesetzliche oder gesetzesähnliche Regelungen, die von einem demokratisch legimitierten Gesetzgeber erlassen werden, sondern umfasst auch Regelungswerke wie Verträge, denen eine kollektivrechtliche oder individualrechtliche Normwirkung zukommen kann.24

Abb. 3: Rechtsquellen des Arbeitsrechts


I.Supranationales Recht

31Große Bedeutung erlangt das supranationale Recht. Dazu zählen allgemeine völkerrechtliche Verträge sowie das Europäische Gemeinschaftsrecht. Supranationales Recht bedeutet, dass eine den beteiligten Staaten übergeordnete staatliche Organisation existiert, die zuvor von den Mitgliedstaaten begründet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet worden ist. Diese Organisation erlässt sodann einen Rechtsrahmen. So bedarf es nicht des Abschlusses von Verträgen zwischen den Staaten bei jeder einzelnen Gesetzgebung, sondern die überstaatliche (= supranationale) Organisation kann diese Gesetze mit verbindlicher Wirkung für alle Staaten erlassen.

1.Allgemeine völkerrechtliche Verträge

32Bedeutende Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht haben insbesondere folgende multilaterale bzw. bilaterale völkerrechtliche Abkommen25:

– Europäische Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 (EMRK), welche nach Art. 11 I EMRK allen Menschen das Recht garantiert, sich friedlich frei zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen sowie das Recht, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Die EMRK besitzt in der Bundesrepublik Deutschland den Rang unmittelbar geltenden einfachen Bundesrechts.

– Europäische Grundrechte-Charta (EGC), insbesondere die Artt. 27–30 EGC, welche betriebliche Anhörungs- und Beratungsrechte der Arbeitnehmer, Tarifautonomie, Arbeitskampfrecht sowie Schutz vor ungerechter Entlassung regeln. Die Europäische Grundrechte-Charta ist bisher nicht in Kraft getreten.

– Europäische Sozialcharta (ESC) von 1961, die in Teil 2, Art. 5 ESC die Koalitionsfreiheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und in Teil 2, Art. 6 ESC die Arbeitskampfgewährleistung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt. Umstritten ist, ob auch die Europäische Sozialcharta für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht enthält.

– Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere die Gewährleistung des Streikrechts nach Artikel Art. 8. Der Internationale Pakt wirkt als unmittelbar geltendes einfaches Bundesrecht.

– Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation/International Labour-Organisation (IAO/ILO). Bei der IAO handelt es sich um eine von der UNO getragene, durch den Friedensvertrag von Versailles gegründete Einrichtung mit dem ursprünglich begrenzten Zweck, einheitliche Arbeitsschutzmaßnahmen in vielen Ländern durchzusetzen. Umstritten ist, ob die ratifizierten Übereinkommen auch zwischen einzelnen Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder Gewerkschaften unmittelbare Rechtswirkungen entfalten.26

2.Europäisches Gemeinschaftsrecht

33Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat einen großen Einfluss auf das nationale Arbeitsrecht. Lag der Schwerpunkt des Europäischen Gemeinschaftsrechts früher hauptsächlich auf wirtschaftlichem Gebiet, bezogen auf den Warenhandel in der Europäischen Union, haben ab Mitte der 70iger Jahre des 20. Jahrhunderts die Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen von 1975,27 die Richtlinie über Arbeitnehmeransprüche bei Betriebsübergang von 197728 sowie die Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dem Jahr 1980 einheitliches EU-Arbeitnehmerschutzrecht für die Mitgliedstaaten geschaffen.

34Die „soziale Dimension des Binnenmarktes“ fand ihren deutlichsten Ausdruck in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte, die im Dezember 1989 auf dem Gipfeltreffen in Straßburg verabschiedet wurde.29 Aus dieser Charta entstanden zwei Richtlinien mit individualarbeitsrechtlichem Inhalt: zum einen die Richtlinie über die Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Arbeitsbedingungen von 1991, welche in der Bundesrepublik Deutschland durch das Nachweisgesetz geregelt wurde, sowie die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung von 1993, inzwischen ersetzt durch die Richtlinie 2003/88/EG, die der deutsche Gesetzgeber durch das Arbeitszeitgesetz in nationales Recht transformiert hat.

35Am 1.11.1993 trat für die damaligen 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Vertrag von Maastricht in Kraft. Dieser Vertrag begründete zum einen die Europäische Union; zum anderen unterzeichneten 11 der 12 Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Sozialpolitik, aus dem insbesondere die Richtlinie 1994/45/EG über den Europäischen Betriebsrat abzuleiten ist. Der Vertrag der damaligen EU-Mitgliedstaaten von Amsterdam, der am 1.5.1999 in Kraft trat, fasste den EG-Vertrag neu. Seit dem 1.12.2009 gilt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Folge des in Kraft getretenen Vertrags der Europäischen Union von Lissabon. Nach Art. 151 AEUV ist u. a. die Politik der Europäischen Gemeinschaft dahin auszurichten, die Beschäftigung zu fördern, einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu fördern, ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau sicherzustellen und Ausgrenzungen zu bekämpfen. Wichtiges Beispiel für einen nach dem früheren EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt ist die Richtlinie 2000/43/EG. Diese Richtlinie schreibt die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vor. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit weiteren Richtlinien in das deutsche Recht transformiert. Daraus entstand das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Jahr 2006.

36Bei Europäischem Gemeinschaftsrecht wird zwischen primärem, sekundären und tertiären Gemeinschaftsrecht unterschieden. Unmittelbar anwendbare Normen des Unionsrecht haben vor nationalen Regelungen der Mitgliedsstaaten einen Anwendungsvorrang. Dies wirkt sich in Fällen aus, in denen eine nationale Regelung z. B. einer unmittelbar geltenden Verordnung widerspricht. Der Anwendungsvorrang gilt hierbei gegenüber dem gesamten nationalen Recht, also auch dem Verfassungsrecht. Anwendungsvorrang bedeutet hierbei, dass nationale Regelung und das unmittelbar wirkendes Unionsrecht miteinander zu vergleichen sind. Widerspricht eine nationale Regelung dem Unionsrecht, so ist zunächst zu schauen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung möglich ist. Erscheint dies als nicht möglich, so verdrängt das Unionsrecht sodann diese konkrete Regelung. Der Anwendungsvorrang ist grundsätzlich von allen nationalen Gerichten, aber auch den Behörden zu beachten.

37Der EU-Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die zentralen Rechtsquellen des Primärrechts. Die beiden Verträge sind (untechnisch gesprochen) die „Verfassung“ der EU und enthalten die Rechtsgrundlagen für den Aufbau und die Zuständigkeiten der EU-Organe, die Grundfreiheiten der EU sowie die Kompetenznormen für den Erlass von „einfachem“ EU-Recht (sog. Sekundärrecht). Bereits das Primärrecht des AEUV enthält wichtige Bestimmungen zum Arbeitsrecht mit den dort verankerten Grundfreiheiten. Diese werden von der Rechtsprechung des EuGH als Gleichbehandlungsgebote bzw. Diskriminierungsverbote verstanden. Die Grundfreiheiten sind daher sog. Anspruchsnormen. Sie binden die Mitgliedstaaten unmittelbar und begründen auch Rechte des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat (und der EU selbst), die sich als höherrangiges Recht gegen nationale Gesetze durchsetzen können, wenn die Regelung hinreichend konkret ist, keinen Ermessenspielraum lässt und ihre Anwendung ohne weitere Vollzugsmaßnahmen wirksam ist.

38 In EU-Vertrag und AEUV wird der EU als supranationaler Organisation die Kompetenz zu eigener Rechtssetzung verliehen. Dieses von der EU geschaffene Recht wird als Sekundärrecht bezeichnet. Dabei handelt es sich nach Art. 288 AEUV entweder um Verordnungen, um Richtlinien, um Beschlüsse, um (unverbindliche) Empfehlungen oder Stellungnahmen. Dabei haben Verordnungen und Richtlinien den verbindlichsten Charakter gegenüber allen Mitgliedstaaten.

39Die Verordnung lässt sich von ihren Rechtswirkungen her mit einem innerstaatlichen Gesetz vergleichen: sie hat allgemein Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, Art. 288 II AEUV.30 Durch Verordnungen besteht für Organe der Europäischen Union die Möglichkeit, die Normen des Primärrechts effektiv zu konkretisieren.31 Typisches Beispiel dafür ist die EU-Verordnung 1251/70/EG, welche Arbeitnehmern aus EU-Mitgliedstaaten das Recht zubilligt, nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem EU-Mitgliedstaat weiterhin seinen Wohnsitz beizubehalten. EU-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht; diese haben Vorrang vor dem nationalen Recht der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.

40Wichtigste Bedeutung für die Vereinheitlichung des Rechts innerhalb der Europäischen Union haben Richtlinien. So ist gerade das europäische Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sehr umfassend durch Richtlinien bestimmt. Nach Art. 288 III AEUV sind Richtlinien in nationales Recht zu transformieren. Die von Organen der Europäischen Union erlassenen Richtlinien haben somit selbst keine unmittelbare Geltung bzw. Rechtskraft für die einzelnen Mitgliedstaaten. Ihre Verbindlichkeit ergibt sich daraus, dass die einzelnen EU-Mitgliedstaaten innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums die Inhalte dieser Richtlinien in nationale Gesetze umzuwandeln und diese dann zu verabschieden haben. Dabei lassen sie den Mitgliedstaaten in zweifacher Hinsicht einen Regelungsspielraum: Sie überlässt zum einen den Mitgliedsstaaten die Wahl der Form und der Mittel. Mithin verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu verwirklichen. Richtlinien setzen zum anderen nur Mindeststandards, so dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien auch weitergehende Ziele verfolgen und über die Vorgaben hinausgehen können. Die Umsetzung von Richtlinien führt also nicht zwingend zu völlig identischen Rechten in den Mitgliedstaaten. Die Richtlinie ist zunächst nur für die Mitgliedstaaten und erst nach erfolgter Umsetzung auch für den einzelnen Unionsbürger verbindlich. Das bedeutet, dass eine nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzte Richtlinie keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen entfaltet. Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie kann sich in solchen Fällen nur dann ergeben, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmte Regelungen enthält und inhaltlich unbedingt ist (sog. self-executing-Richtlinie).

41Schließlich existiert sog. Tertiäres Unionsrecht. Hierunter fallen delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Delegierte Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV sind Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung bzw. Änderung nichtwesentlicher Vorschriften. Ist für die Durchführung verbindlicher Unions-Rechtsakte die Schaffung einheitlicher Bedingungen erforderlich, so werden der Kommission bzw. in bestimmten Fällen auch dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen. Dies bezeichnet man als Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 291 Abs. 2–4 AEUV.

42Der AEUV schafft für das Arbeitsrecht weder eine ausschließliche noch eine umfassende Zuständigkeit der Union. Vielmehr konkurrieren die Zuständigkeiten der Union mit den Kompetenzen der Mitgliedstaaten. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität darf die Union auch im Arbeitsrecht nur tätig werden, sofern und soweit die verfolgten Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erfüllt und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreicht werden können (Art. 5 I 2, III EUV). Diese Befugnisse können auch mit einer Anspruchsnorm kombiniert sein. So kann der Rat „erforderliche Maßnahmen“ zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 46 iVm. Art. 294 AEUV) und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art. 157 III iVm. Art 294 AEUV) ergreifen.

43Rechtsgrundlagen des Europäischen Arbeitsrechts sind im Primärrecht die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45–48 AEUV sowie die Sozialvorschriften der Art. 151–161 AEUV. Nach Art. 45 II AEUV wird die Abschaffung jeglicher Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verfolgt. Bedeutsam für das deutsche Arbeitsrecht ist außerdem Artikel 157 AEUV, welcher das Recht auf gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit festsetzt. Dieses Recht steht jedem einzelnen Arbeitnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat zu, das er direkt bei seinem zuständigen Arbeitsgericht geltend machen kann. Weitere Anspruchsnormen sind darüber hinaus auch Gleichheitssätze wie das (subsidiäre) allgemeine Diskriminierungsverbot der Art. 18, 19 AEUV. Gemäß Art. 153 I, II S. 3 AEUV können die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen, wie z. B. dem Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrages einstimmig Maßnahmen beschließen. Auch mit qualifizierter Mehrheit können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 153 I, II S. 2 AEUV Rechtsakte erlassen, wie z. B. zur Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Art. 153 V AEUV normiert dagegen bestimmte Ausnahmen von der Rechtsangleichung, wie z. B. das Koalitionsrecht.

44Des Weiteren sind bedeutende Richtlinien durch die Europäische Union erlassen worden, welche großen Einfluss auf das deutsche Arbeitsrecht haben:

– Richtlinie 1975/129/EWG, Rechtsvereinheitlichungen bei Massenentlassungen;

– Richtlinie 1977/187/EWG, Schutz der Arbeitnehmer bei Übergang/Verkauf von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen;

– Richtlinie 1980/987/EWG, Schutz des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers;

– Richtlinie 1989/391/EWG, Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vom Arbeitnehmer im Betrieb;

– Richtlinie 1991/383/EWG, Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern;

– Richtlinie 1991/533/EWG, Nachweis des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über Vereinbarungen im Arbeitsvertrag;

– Richtlinie 1993/104/EG, Jugendschutz;

– Richtlinie 1994/95/EG, Installierung Europäischer Betriebsräte;

– Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen;

– Richtlinie 2018/957/EU, Entsendung von Arbeitnehmern.

45Große Bedeutung hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg. Diesem obliegt die Pflicht zur Wahrung und Sicherung von EU-Recht bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge.

3.Internationales Privatrecht der Europäischen Union

46Erst wenn keine supranationalen Regelungen anwendbar sind, ist mit dem Internationalen Privatrecht der Europäischen Union, geregelt in der Rom-I-Verordnung, 593/2008/EG, die für die Beurteilung und Entscheidung eines Falls mit Auslandsberührung maßgebliche arbeitsrechtliche Regelung zu bestimmen; man hat dann also zu klären, ob entweder das Arbeitsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder welches sonstige ausländische Arbeitsrecht gilt. Die Rom-I-Verordnung, die teils am 17.6.2009, im Wesentlichen aber am 17.12.2009 in Kraft getreten war, hat das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) normierte deutsche Internationale Privatrecht weitestgehend verdrängt. Nach Art. 1 Rom-I-VO gilt die Verordnung für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Ausnahmen dazu finden sich in Art. 1 II Rom-I-VO. Gem. Art. 2 Rom-I-VO ist das in der Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Artt. 3 ff. EGBG, die in Deutschland bis zum Inkrafttreten der Rom-I-VO die alleinige Rechtsgrundlage für die Beurteilung und Entscheidung eines Falls mit Auslandsberührung bildeten, haben, sofern sie nicht aufgehoben wurden, nur noch dann Gültigkeit, soweit unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht maßgeblich sind.

47Immer häufiger kommt es vor, dass ein inländischer Arbeitnehmer mit einem ausländischen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließt und im Ausland arbeitet; umgekehrt ist es häufig so, dass ein ausländischer Arbeitnehmer mit einem inländischen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließt und im Inland beschäftigt ist. In derartigen Fällen haben die Vertragsparteien bei einem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, einvernehmlich zu bestimmen, welches nationale Arbeitsrecht i. S. v. Art. 3 Rom-I-VO auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Allerdings stellt Art. 8 I 2 Rom-I-VO eine Grenze für die Wahlfreiheit auf. Die Rechtswahl der Parteien darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 8 II-IV Rom-I-VO mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über anzuwendendes Recht geschlossen, gilt nach Art. 8 II Rom-I-VO das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich geleistet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Staat ausübt.

48Wird ein Streitfall im Arbeitsrecht mit internationalem Bezug einem deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt, ist zu ermitteln, ob überhaupt die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich grds. nach den Regelungen der Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO). Auch in dieser Verordnung existieren für die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge Sonderregelungen in den Artt. 20–23 EuGVVO.

II.Deutsches Recht
1.Grundgesetz

49Mit Ausnahme von Art. 9 III GG finden sich im Grundgesetz keine Regelungen, die das Arbeitsrecht ausdrücklich berühren. Zum einen regelt Art. 9 III GG die Koalitionsfreiheit, d. h. das Recht, im Hinblick auf das Arbeitsrecht Tarifvertragsparteien wie z. B. Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zu bilden. Zum anderem legimitiert Art. 9 III 3 GG Arbeitskämpfe, welche zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen geführt werden können. Unmittelbar hat allerdings auch das in Artt. 20, 28 GG normierte Sozialstaatsprinzip erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Dieses Schutzprinzip dient dazu, dass der Staat zu einer gerechten und sozial ausgewogenen Gestaltung der gesellschaftlichen Voraussetzungen verpflichtet ist und auf soziale Notsituationen einzelner Gruppen reagieren muss. Ein unmittelbares Recht erwirbt der einzelne Bürger aus dem Sozialstaatsprinzip nicht; das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat im Hinblick auf das Arbeitsrecht aber dazu, einen Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem sozial schwächeren Arbeitnehmer zu schaffen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Artt. 1–6, 12 GG für den Arbeitnehmer unmittelbare Bedeutung haben, d. h. auf das Arbeitsrechtsverhältnis unmittelbar anwendbar sind. Grundsätzlich handelt es sich bei den Schutzvorschriften des Grundgesetzes um Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat und seinen Untergliederungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirken die Grundrechte im Privatrechtsverkehr nicht unmittelbar, sondern nur über die Auslegung und über die Generalklauseln wie z. B. §§ 138, 242, 826 BGB.32 Die h. M. in der Rechtsliteratur, aber mittlerweile auch das Bundesarbeitsgericht vertreten eine nur mittelbare, vor allem über unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und sonstige Auslegungen eintretende Drittwirkung der Grundrechte als objektive Wertordnung, es sei denn, dass eine unmittelbare Drittwirkung, wie z. B. in Art. 9 III 2 GG, konkret normiert ist.33

2.Gesetze und Rechtsverordnungen von Bund und Ländern

50Die Gesetzgebungskompetenz im Arbeitsrecht liegt grds. im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 12 GG bei den einzelnen Bundesländern, es sei denn, der Bund macht nach Art. 72 GG von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch. Mit wenigen Ausnahmen sind in den letzten Jahrzehnten nur Arbeitsgesetze durch den Bund erlassen worden; Hintergrund ist die notwendige bundeseinheitliche Regelung des Arbeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Nur in wenigen Fällen haben die einzelnen Bundesländer eigene Rechtsnormen zum Arbeitsrecht erlassen, so z. B. im Bereich des Bildungsurlaubs bzw. der abweichenden Regelung von Feiertagen, an denen Arbeitnehmer zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung nicht verpflichtet sind. Bund und Länder können nach Art. 80 GG auch Rechtsverordnungen im Arbeitsrecht erlassen. Von dieser Ermächtigung haben sie kaum Gebrauch gemacht. So ist z. B. die Wahlordnung als „Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes“ eine derartige Rechtsverordnung.

3.Kollektivvereinbarungen

51Bedeutende Rechtsquellen im Arbeitsrecht sind die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelten Tarifverträge sowie die zwischen der Arbeitgeberseite – dem Unternehmer – und der Arbeitnehmerseite – dem Betriebsrat – geschlossenen Betriebsvereinbarungen.

52a) Tarifvertrag. Nach § 1 I TVG regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Als Tarifvertragsparteien werden nach § 2 I TVG Gewerkschaften, einzelne Arbeitsgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern angesehen. Tarifgebunden sind nach § 3 I TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Zwar ist es möglich, dass der Gesetzgeber auch Rechtsnormen erlassen kann, welche tarifliche Regelungen vorsehen; in einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht aber darauf hingewiesen, dass nicht nur die Tarifvertragsparteien das alleinige Recht zu Vereinbarungen von Rechtsnormen durch Tarifverträge besitzen.34 So kann z. B. der Gesetzgeber einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn für bestimmte Branchen vorschreiben, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter den Voraussetzungen des § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Liegt die Tarifgebundenheit der Tarifvertragsparteien nach § 4 I TVG vor, sind solche Regelungen geltendes Recht gegenüber jedem einzelnen Arbeitgeber und jedem einzelnen Arbeitnehmer. Zwar besteht die Tarifgebundenheit i. S. v. § 3 TVG nur dann, wenn der einzelne Arbeitgeber bzw. der einzelne Arbeitnehmer Mitglied des Arbeitgeberverbands bzw. Mitglied einer jeweiligen Gewerkschaft ist. Andererseits werden von den Vereinbarungen der Tarifparteien üblicherweise auch Arbeitnehmer erfasst, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind.

53Der Tarifvertrag setzt zwingendes Recht; dispositive Wirkung entfaltet ein Tarifvertrag nur dann, wenn abweichende Abmachungen nach § 4 III 1. Hs. TVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers vereinbart wurden bzw. die Rechtsnormen gem. § 4 V TVG nach Ablauf des Tarifvertrages keine zwingende Wirkung mehr haben. Nach dem Sinn des Tarifrechts, die Arbeitnehmer zu schützen, haben die Tarifnormen nur eine einseitig zwingende Wirkung; deshalb bleiben einzelvertragliche Abmachungen, die für den Arbeitnehmer günstiger als die Tarifnorm sind, vom Tarifvertrag unberührt.35 § 4 III 2.Hs. TVG normiert das sog. Günstigkeitsprinzip.

54b) Betriebsvereinbarung. Arbeitgeber und Betriebsrat können Regelungen auch auf der einzelnen Betriebsebene treffen. Solche Regelungen, die Betriebsvereinbarungen genannt werden, gelten nach § 77 IV 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Allerdings können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nach § 77 III 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, dass ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Betriebsvereinbarungen, die z. B. die Arbeitszeiterfassung, Kontrollen der Arbeitnehmer oder Zugangsregelungen zum Betrieb festlegen, stehen somit hinter den rechtsetzenden Regelungen des Tarifvertragsrechts zurück. Dasselbe gilt nach § 87 I BetrVG, wenn zwischen den Tarifvertragsparteien gesetzliche oder tarifliche Regelungen in sozialen Angelegenheiten, insbesondere bei Mitbestimmungsrechten bestehen. Dann sind Betriebsvereinbarungen auf diesem Gebiet grds. nicht zulässig.

55c) Richtlinien. Nach § 28 I SprAuG können Arbeitgeber und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren. Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss vereinbart ist. Abweichende Regelungen sind grundsätzlich nur zugunsten leitender Angestellter nach § 28 II 2 SprAuG zulässig.

4.Arbeitsvertrag

56Der Arbeitsvertrag hat als Rechtsquelle erheblich und zwar deshalb an Bedeutung verloren, weil i. d. R. Bundesgesetzte, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen als Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausführlich bestimmen. Bei außertariflich angestellten Arbeitnehmern, also üblicherweise leitenden Angestellten, für die die Tarifvereinbarungen zwischen Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerseite zum größten Teil nicht gelten, kann der Arbeitsvertrag als Rechtsquelle noch eine besondere Bedeutung haben.

57a) Arbeitsvertragliche Einheitsregelungen. Arbeitsvertragliche Einheitsregelungen gelten für eine Vielzahl von Arbeitnehmern in einem Betrieb ohne Berücksichtigung des jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisses. Diese Einheitsregelungen sind rechtlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten, so dass die §§ 305 ff. BGB Anwendung finden. Bei den arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen muss es sich demzufolge ebenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen handeln. Darunter fällt nach h. M. auch die Gesamtzusage, z. B. die Zusage von Weihnachtsgeld. Auch die Gesamtzusage ist eine vertragliche Vereinbarung, wobei der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers bei einer für ihn positiven Zusage stillschweigend i. S. v. § 151 BGB annehmen kann. Eine eingeschränkte Anwendbarkeit besteht gemäß § 310 IV 2 BGB dagegen auf Arbeitsverträge.

58b) Betriebliche Übung. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung gleichförmiger Verhaltensweisen im Betrieb, die denjenigen – meist den Arbeitgeber –, der sich gleichförmig verhält, gegenüber dem Vertragspartner – meist Arbeitnehmer – rechtlich bindet.36 Zwar wird eine betriebliche Übung, z. B. die Zahlung von Heirats- und Geburtsbeihilfen, als soziale Leistungen des Arbeitgebers und nicht als eigene Rechtsquelle angesehen. Allerdings kann eine solche betriebliche Übung durch die Wiederkehr desselben Verhaltens eine, wenn auch stillschweigende Vereinbarung beinhalten, nach der eine Vertragspartei auf die Wiederholung dieser Übung in der Zukunft vertraut.37 Daraus entsteht i. d. R. eine Vertrauenshaftung durch den Arbeitgeber.

59Zwar ist auch im Rahmen einer betrieblichen Übung eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen. Dies kann auf beiden Seiten durch schlüssiges Verhalten, d. h. konkludent erfolgen. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass erst die vorbehaltlose dreimalige Erbringung der Leistung durch den Arbeitgeber einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus einer betrieblichen Übung begründet.38 Sobald eine betriebliche Übung zu einer Regelung des Arbeitsvertrags geworden ist, können beide Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – diese Regelung nur einvernehmlich aufheben. Auch belastende, sog. negative betrieblichen Übungen, sind möglich, z. B. zur betrieblichen Ordnung.39 Hat ein neu eintretender Arbeitnehmer die zu seinem Nachteil bestehende Betriebsübung nicht gekannt und brauchte er sie auch nicht zu kennen, kommt der Arbeitsvertrag ohne die ihm benachteiligende Betriebsübung zustande.40 Zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen kann der Arbeitgeber dann nur noch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sog. Änderungskündigung vornehmen.

60c) Direktionsrecht des Arbeitgebers. Aus dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben sich üblicherweise die Art, der Umfang und der Einsatzort der Tätigkeit. Selbst letzterer ist, insbesondere bei handwerklichen Tätigkeiten, nicht im Detail zu vereinbaren, so dass dann im Arbeitsvertrag nur die fachliche Tätigkeit aufgeführt wird. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers etwa nach Art, Zeit und Ort näher zu konkretisieren, also bestimmte Arbeiten zuzuweisen.41 Rechtsgrundlage für das Direktionsrecht, welches auch Weisungs- oder auch Leitungsrecht genannt wird, bildet § 106 GewO i. V. m. dem Arbeitsvertrag und § 315 BGB. Der Arbeitgeber kann nach § 106 S. 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch für die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.

61Im Einzelfall kann das Weisungsrecht aus § 106 GewO durch Grundrechte des Arbeitnehmers begrenzt sein, etwa durch Art. 4 I GG; der Arbeitgeber muss auf das Gewissen der Arbeitnehmer jedoch nur Rücksicht nehmen, wenn er die zu erledigende Arbeit unproblematisch anderen Arbeitnehmern zuweisen kann.42 Oft ist der Umfang des Weisungsrechts vom Arbeitgeber nicht eindeutig abschätzbar, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht überschritten hat oder nicht. Überschreitet der Arbeitgeber sein Weisungsrecht, darf der Arbeitnehmer die zugewiesene Arbeit verweigern; der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug nach § 615 BGB, wenn er dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit zuweist.43

5.Gewohnheitsrecht

62Der Begriff des Gewohnheitsrechts umfasst ungeschriebene Grundsätze bzw. Normen des objektiven Rechts, welche sich durch langjährige Übung entwickelt haben und mündlich überliefert wurden.44 Gewohnheitsrechtliche Regelungen sind vom Rang her vergleichbar mit gesetzlichen Regelungen. Sie sind somit wie Gesetze zu behandeln. Im Arbeitsrecht findet sich kaum Gewohnheitsrecht. Allerdings ist für die Arbeitnehmerhaftung, die gesetzlich nur lückenhaft geregelt ist, gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die strenge und umfassende Haftung für jede zu vertretende Pflichtverletzung abzulehnen ist, da sie der allgemeinen Rechtsüberzeugung nicht mehr entspricht.45

6.Richterrecht

63Das Arbeitsrecht, welches nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch kodifiziert ist, bietet breiten Raum für Richterrecht. Zum einen existieren im Arbeitsrecht viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die der gerichtlichen Interpretation bedürfen, z. B. die „soziale Rechtfertigung“ i. S. d. § 1 KSchG oder der Begriff der „Unzumutbarkeit“ i. S. v. § 626 BGB. Außerdem entwickeln sich im arbeitsrechtlichen Bereich gegenüber vielen anderen Rechtsmaterien rasche Diskrepanzen zwischen normativer Ordnung und Wirklichkeit, denn wirtschaftliche und technische Entwicklung produzieren einen ständigen Wandel der durch das Recht zu regelnden Umstände, welche dazu führen, dass die Voraussetzungen für das Abgeben von Normtext und die Annahme einer Rechtslücke öfter und schneller vorliegen als in anderen Rechtsmaterien.46

64Außerdem gibt es im Arbeitsrecht Bereiche, welche gar nicht geregelt sind, und zwar einerseits, weil die Interessen der Sozialpartner so unterschiedlich sind, dass eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist; andererseits kommt es im Arbeitsrecht oft und zwar stärker als in anderen Rechtsgebieten auf den jeweiligen Einzelfall an, welcher gesetzlich nicht geregelt werden kann. Insofern ist es nur folgerichtig, dass das Richterrecht als Rechtsgrundlage, nicht aber als eigene Rechtsquelle dienen kann. Denn ein Richterrecht im normativen Sinn gibt es nicht, weil das Bewusstsein von der Bindung des Richters an das Gesetz erhalten bleiben muss.47 Zu den wichtigsten Entwicklungen der Rechtsprechung zählen praktisch das gesamte Arbeitskampfrecht, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers für betrieblich bedingte Tätigkeiten. Oft ist das Richterrecht, so z. B. bei befristeten Arbeitsverhältnissen, eine Rechtsgrundlage für die spätere gesetzliche Kodifizierung, z. B. die Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Zweiter Teil:Individualarbeitsrecht

Schrifttum: Badura, Arbeitsrecht und Verfassungsrecht, RdA 1999, 8; Birk, Die arbeitsrechtliche Leistungsmacht, 1973; Dorndorf, Tarifautonomie und individuelle Freiheit, FS Kissel, 1994, S. 139; Fastrich, Betriebsvereinbarung und Privatautonomie, RdA 1994, 129; Franzen, Betriebsvereinbarung: Alternative zu Betriebsvertrag und Arbeitsvertrag?, NZA 2006, Beil. 3, S. 107; Fuhlrott/Oltmanns: Der Crowdworker – (k)ein Arbeitnehmer?, NJW 2020, 958: Gamillscheg, Die Grundrechte im Arbeitsrecht, AcP 164 (1964), 385; Gast, Arbeitsvertrag und Direktion, 1978; Greiner, Kollektivmacht und Individualschutz in der Rechtsprechung des BAG – Entwicklungslinien und Widersprüche, NZA 2020, 609; Heinze, Tarifautonomie und sog. Günstigkeitsprinzip, NZA 1991, 329; ders., Kollektive Arbeitsbedingungen im Spannungsfeld zwischen Tarif- und Betriebsautonomie, NZA 1995, 5; Henssler, Tarifautonomie und Gesetzgebung, ZfA 1998, 1; Hromadka, Änderung von Arbeitsbedingungen, RdA 1992, 234; Kempen, Betriebsverfassung und Tarifvertrag, RdA 1994, 140; Oetker, Die Ausprägung der Grundrechte des Arbeitnehmers in der Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, RdA 2004, 8; Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993; Ramm, Grundrechte und Arbeitsrecht, JZ 1991, 1; Reuter, Das Verhältnis von Individualautonomie, Betriebsautonomie und Tarifautonomie, RdA 1991, 193; Richardi, Arbeitsvertrag und Tarifgeltung, ZfA 2003, 655; Säcker, Gruppenautonomie und Übermachtkontrolle im Arbeitsrecht, 1972; Schnorr, Die für das Arbeitsrecht spezifischen Rechtsquellen, 1969; Schreiber, Der Arbeitnehmerbegriff, JURA 2008, 21; Söllner, Einseitige Leistungsbestimmung im Arbeitsverhältnis, 1966; ders., Der verfassungsrechtliche Rahmen für Privatautonomie im Arbeitsrecht, RdA 1989, 144; ders., Die Verwirklichung der Grundrechte als gemeinsame Aufgabe von BAG und BVerfG, FS Kissel, 1994, S. 1121; Thüsing/Hütter-Brungs, Crowdworking: Lenkung statt Weisung – Was macht den Arbeitnehmer zum Arbeitnehmer?, NZA-RR 2021, 231; Wank, Die Änderung von Arbeitsbedingungen, RdA 2005, 271.

§ 1Grundlagen

65Das Individualarbeitsrecht ist geprägt durch das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dem Individualarbeitsrecht gehören daher alle Regelungen an, die sich mit der Begründung, dem Übergang, der Änderung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie den Erfüllungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis beschäftigen.48 Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Arbeitsverhältnis durch privatrechtlichen Vertrag i. S. d. § 611a BGB begründet. Dabei handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis.

66Ein grundsätzliches Recht auf Arbeit steht dem Arbeitnehmer nicht zu. Zwar haben alle Bürger in Deutschland nach Art. 12 GG das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Verfassungsrechtlich gewährleistet ist aber allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Staat, bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes behilflich zu sein; diese Aufgabe wird durch die im Sozialgesetzbuch III (SGB III) vorgesehenen Maßnahmen erfüllt.49 Dagegen besteht ein Recht auf Beschäftigung für den Arbeitnehmer, wenn ein wirksamer Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen wurde.

Abb. 4: Individualarbeitsrecht


67Das in Artt. 20, 28 GG manifestierte Sozialstaatsprinzip führt dazu, dass zum einen die Bundesagentur für Arbeit dem arbeitslosen Arbeitnehmer bei der Stellenvermittlung behilflich ist bzw. durch Arbeitsförderung nach Sozialgesetzbuch III den arbeitslosen Arbeitnehmer unterstützt. Ebenso soll nach § 16dSGB II arbeitslosen Arbeitnehmern durch sog. Ein-Euro-Jobs die Möglichkeit gegeben werden, in den Arbeitsprozess zurückzugelangen; hierdurch entsteht allerdings gemäß § 16 d VII 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis.50 Hilfe erhält ein arbeitsloser Arbeitnehmer durch das Arbeitslosengeld, welches nach §§ 136 ff. SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit befristet in Abhängigkeit auf die bisherige Beschäftigungszeit und das Lebensalter bezahlt wird. Bleibt der Arbeitnehmer weiter arbeitslos, erfolgt dann die Grundsicherung durch das Arbeitslosengeld II gem. § 19 SGB II. Kann ein arbeitsloser Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt weder mit eigenem Vermögen, noch durch Arbeitslosengeld bestreiten, wird ihm nach Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe gewährt.

§ 2Entstehung von Arbeitsverhältnissen

68Ein Arbeitsverhältnis entsteht, wenn ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer einen privatrechtlichen Vertrag, d. h. einen sog. Arbeitsvertrag, abschließen. Der Arbeitsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme gem. §§ 145 ff. BGB zustande. Gesetzlich ist er in § 611a BGB geregelt und wird als eine Unterart des in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrages angesehen. Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtlicher Austauschvertrag und gehört damit zu den sog. synallagmatischen Vertragsverhältnissen, bei denen der eine Vertragspartner eine Leistung um der Gegenleistung willen verspricht (sog. „do-ut-des-Prinzip“). Daraus ergibt sich die Pflicht für den Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen; der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, die vereinbarte Vergütung, den Lohn, an den Arbeitnehmer zu bezahlen und den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vergütung ausnahmsweise nicht konkret geregelt haben, gilt § 612 I BGB: eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei handelt es sich um eine übliche Vergütung.

Abb. 5: Entstehung von Arbeitsverhältnissen


I.Personaleinstellungsplanung

69Eine detaillierte Personalplanung bildet für jeden Betrieb einen wichtigen Schlüssel für den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Abzuwägen ist unter betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen der aktuelle bzw. zukünftige Arbeitsaufwand im Verhältnis zum dafür benötigten Personal. Insofern obliegt es dem Geschick des Unternehmers, eine erfolgreiche Personalpolitik in seinem Unternehmen zu betreiben.51 Besteht in seinem Unternehmen ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber diesen über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über sich die daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend nach § 92 I 1 BetrVG zu unterrichten. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat nach § 95 II BetrVG die Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen unter Beachtung von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie sozialen Gesichtspunkten verlangen. Dies gilt gemäß § 95 IIa BetrVG auch dann, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt. Personalfragebögen, die der Arbeitgeber zur rationellen Gestaltung des Einstellungsverfahrens verwenden will, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats nach §§ 94 I, 76 V BetrVG; entsprechendes gilt für persönliche Angaben in allgemein verwendeten schriftlichen Arbeitsverträgen sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze gem. § 94 II BetrVG.52

II.Anbahnung des Arbeitsvertrags

70Für den Arbeitgeber gestaltet sich die Suche nach geeignetem Arbeitspersonal sehr aufwendig. Er kann entweder mit der Aufgabe einer Stellenanzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder online, durch die Beauftragung eines Personaldienstleistungsunternehmens, welches sich auf die Suche nach Arbeitskräften spezialisiert hat, oder durch Prüfung von Initiativbewerbungen arbeitsuchender Arbeitnehmer Arbeitspersonal suchen. Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, die Bundesagentur für Arbeit um die Vermittlung einer Stelle i. S. d. §§ 35 ff. SGB III zu beauftragen. Die üblichste Art, Personal zu finden, geschieht durch Stellenausschreibungen in den Printmedien oder online.

1.Stellenausschreibung

71Bei der Stellenausschreibung, der sog. Stellenanzeige in Printmedien bzw. online, handelt es sich um eine typische Einladung des Arbeitgebers an Arbeitssuchende, ein Angebot auf Aufnahme einer Arbeitstätigkeit abzugeben, die sog. invitatio ad offerendum. Zu beachten für den Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere die §§ 11, 7 I AGG. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, freie Arbeitsstellen benachteiligungsfrei auszuschreiben, es sei denn, dass Ausnahmen nach §§ 5, 8–10 AGG in Betracht kommen. Der Arbeitgeber hat nach § 7 I TzBfG einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder den er innerhalb des Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser nach § 93 BetrVG verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

72Die Ausschreibung der Stelle darf nicht zu einem Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG führen, wonach Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern sind. Der Arbeitsplatz darf nach § 11 AGG außerdem nicht unter Verstoß gegen § 7 I AGG ausgeschrieben werden. Darunter fällt auch, dass die Stelle geschlechtsneutral auszuschreiben ist. Ein Verstoß gegen § 11 AGG führt dazu, dass nach § 22 AGG gegenüber dem Bewerber eine potenzielle Benachteiligung vermutet wird. Nach § 15 I, II AGG ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung widerlegen kann. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Beschäftigte nach § 15 II AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Allerdings darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung 3 Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

2.Bewerbung und Bewerbungsgespräch

73Lädt ein Unternehmer einen Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch ein, der vorher an das interessierte Unternehmen Bewerbungsunterlagen wie z. B. Zeugnisse gesandt hatte, entsteht zwischen dem Unternehmer und dem Bewerber ein vorvertragliches Schuldverhältnis i. S. v. § 311 II BGB, welches den potentiellen Arbeitgeber und den potentiellen Arbeitnehmer nach § 241 II BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Dazu zählen insbesondere Informationspflichten. Zum einen muss der Bewerber unaufgefordert alle Umstände wahrheitsgemäß darlegen, die für das künftige Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht wesentlich sind.53 Beispiele dafür sind die Offenbarung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, wenn die für ihn gesehene Tätigkeit beim Arbeitgeber dadurch unmöglich wird,54 oder einer in Kürze anzutretenden Haftstrafe, da diese die Erbringung der Arbeitsleistung verhindert. Für den Arbeitgeber besteht ebenso eine Offenbarungspflicht gegenüber dem zukünftigen Arbeitnehmer, wenn es sich bei den Informationen um wesentliche Umstände handelt. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer kurzfristig drohenden Insolvenz.55 Im Bewerbungsverfahren ist es auch äußerst wichtig, dass die Grundsätze des Beschäftigtendatenschutzes beachtet werden. Bereits ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 94 I 1 BetrVG ist zugleich ein Verstoß gegen Art. 26 VI BDSG. Das Datenschutzrecht unterscheidet gemäß § 26 VIII BDSG nicht zwischen Arbeitnehmern und Bewerbern, da sie alle unter den Begriff der „Beschäftigten“ fallen. Eine Verarbeitung dieser Beschäftigtendaten ist gemäß § 26 I BDSG zulässig, wenn sie zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch zur Begründung oder Durchführung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Im Zuge des Bewerbungsverfahrens gespeicherte Daten müssen gelöscht werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, rechtfertigt die Bewerbung lediglich die Erhebung personenbezogener Daten, nicht dagegen deren Aufbewahrung bzw. Nutzung über die Dauer des Bewerbungsverfahrens hinaus. Gemäß Art. 17 DSGVO besteht nach dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens ein Löschungsanspruch des Bewerbers, wenn der Arbeitgeber die Daten nicht mehr benötigt. Hierzu ist Art. 17 III e) DSGVO zu beachten. Hiernach kann keine Löschung gefordert werden, solange der Arbeitgeber die verarbeiteten Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt. Im Arbeitsrecht wird dies der Fall sein, bis arbeitsrechtliche Ansprüche, z. B. nach dem AGG verjährt sind.

74Für den Bewerber, aber auch für den potentiellen Arbeitgeber können die Verletzungen von Schutz- und Offenbarungspflichten im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB führen. Der Arbeitnehmer kann z. B. einen derartigen Schadensersatzanspruch dann geltend machen, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens beim Arbeitnehmer die sichere Erwartung weckt, dass es zu einer Einstellung kommen wird, worauf der Arbeitnehmer sein aktuelles Arbeitsverhältnis kündigt; später verweigert der neue Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen den Abschluss des Arbeitsvertrags.56 Der Arbeitgeber kann dagegen zusätzliche Inseratskosten gegenüber einem schon eingestellten Bewerber geltend machen, wenn dieser seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Krankheit verschwiegen hatte.57

3.Informationsrechte des Arbeitgebers

75Für den Arbeitgeber sind umfassende Informationen des Bewerbers über Ausbildung, Weiterbildung sowie bisherige berufliche Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung. Denn der Arbeitgeber benötigt zuverlässige Auskunft über Person, Leistung und Verhalten des Kandidaten, um eine sachgerechte Auswahlentscheidung treffen zu können: die Auswahl von Mitarbeitern ist letztlich ein Informationsproblem.58 Dagegen versucht der Bewerber, sich als Person und seine bisherigen Leistungen bestmöglich darzustellen. Es kommt also entscheidend darauf an, welche Informationen ein Bewerber von sich aus an den Arbeitgeber weiterzugeben hat und andererseits, welche Informationen ein Arbeitgeber vom Bewerber überhaupt verlangen kann. Gegenüber dem Arbeitgeber hat der Bewerber nur solche Informationen über sich selbst und seine bisherigen Tätigkeiten preiszugeben, welche für das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses entscheidend sind. Folglich hat der Bewerber grundsätzlich keine Offenbarungspflicht gegenüber Tatsachen, welche den Arbeitgeber mangels Fragestellung eher nicht interessieren. Allerdings hat der Bewerber nach § 242 BGB eine selbstständige Mitteilungspflicht, wenn der Arbeitgebereine solche erwarten darf. Das ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der betreffenden Umstände die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht möglich sein wird, andererseits diese aber für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.59

76Im Bewerbungsgespräch kommt es darauf an, welche Fragen der Arbeitgeber dem Bewerber überhaupt stellen darf. Einerseits ist das Informationsinteresse des Arbeitgebers durch die Privatautonomie nach Artt. 2 I, 12 I GG geschützt, denn eine freie, privatautonome Entscheidung für oder gegen einen Arbeitsvertrag ist nur möglich, wenn sich der Arbeitgeber über den Bewerber informieren kann.60 Andererseits ist das Fragerecht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers eingeschränkt auf solche Fragen, an deren Beantwortung im Hinblick auf die in Aussicht genommene Tätigkeit des Arbeitnehmers ein schutzwürdiges Interesse besteht.61 Das Bundesarbeitsgericht hat das Fragerecht des Arbeitgebers bei Bewerbungsgesprächen insoweit anerkannt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Fragen hat.62 Zulässig sind solche Fragen, welche die fachliche Qualifikation, Ausbildungs- sowie sonstige Prüfungsleistungen umfassen und somit als notwendige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit angesehen werden. Ebenso zulässig sind Fragen nach dem beruflichen Werdegang, welche auch verschiedene Arbeitsverhältnisse und deren jeweilige Dauer umfassen.63 Denn ein Arbeitgeber hat das berechtigte Interesse zu wissen, ob der Bewerber ein sog. Job-Hopper ist, von dem anzunehmen ist, er werde auch bei dem neuen Arbeitgeber nicht lange tätig sein.64

77Das Fragerecht des Arbeitgebers ist allerdings nur begrenzt zulässig. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nur berechtigt ist, beim Einstellungsgespräch solche Fragen zu stellen, an deren Beantwortung er im Hinblick auf die zu besetzende Stelle ein sachliches Interesse hat. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Fragen über Vorstrafen des Bewerbers. Derartige Fragen braucht ein Bewerber nur dann zu beantworten, wenn die Vorstrafe für die zukünftig auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist, z. B. ein Einbruchsdiebstahl bei einer zukünftigen Tätigkeit als Geld- und Werttransportfahrer, und wenn diese Vorstrafe noch im Bundeszentralregister aufgeführt ist. Ansonsten besteht nach § 51 I BZRG ein sog. Verwertungsverbot. Unzulässig sind Fragen nach der Religion, nach dem bisherigen Einkommen, nach unehelichen Beziehungen des Arbeitnehmers oder nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft. Unzulässig ist auch die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft. Das BAG vertritt hier in Folge einer Grundsatzentscheidung des EuGH65 die Ansicht, die Frage des Arbeitgebers an eine Stellenbewerberin nach einer bestehenden Schwangerschaft sei grundsätzlich unzulässig. Ansonsten läge ein Verstoß gegen das im AGG enthaltene Diskriminierungsverbot vor. Ausnahmen wurden bis zum Jahre 2003 dann bejaht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam in Vollzug gesetzt werden könnte, weil z. B. die Beschäftigung wegen eines sofortigen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes unzulässig wäre66. Diese Ausnahme existiert heutzutage nicht mehr. Das BAG verweist nunmehr darauf, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und des dem Arbeitgeber daher zuzumuten sei, zunächst auf die Tätigkeit der Schwangeren zu verzichten.67 Daher darf der Arbeitgeber die Einstellung für eine unbefristete Tätigkeit nicht wegen eines während der Schwangerschaft geltenden Beschäftigungsverbots verweigern.68 Auch die Kündigung bzw. Anfechtung eines befristeten Arbeitsvertrages ist unwirksam.69 Kontrovers wird auch die Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft diskutiert. Früher wurde es von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Einstellungsgespräch nach einer bestehenden Schwerbehinderung und nach einem etwaigen Grad der Behinderung gefragt hat.70 Nach Erlass der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, die u. a. die Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen einer Behinderung untersagt und ihrer Umsetzung in § 164 Abs. 2 SGB IX sowie dem Diskriminierungsverbot des AGG, wird dieses Fragerecht des Arbeitgebers überwiegend abgelehnt. Hiernach dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Die Frage nach einer Schwerbehinderung wird vom BAG als entsprechend diskriminierungsrelevant angesehen.71 Ausnahmen werden zum Teil dann bejaht, wenn die Behinderung dazu führt, dass die Arbeitsleistung des Behinderten schlechter oder gar unmöglich wird. Nach Ansicht des BAG ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen (vgl. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig.72 Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten z. B. zur behindertengerechten Beschäftigung, zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe oder zur Beteiligung des Integrationsamtes bei Kündigungen nur nachkommen kann, wenn er über bestehende Schwerbehinderungen informiert ist.

78Unzulässige Fragen braucht der Arbeitnehmer nicht zu beantworten; er hat sogar das Recht, sie unwahr zu beantworten, d. h. zu lügen. Aus einer solchen Lüge kann sich zwar eine konkrete Täuschung über die Person bzw. sonstige Verhältnisse ergeben; da die Frage aber weder beantwortet werden muss, bzw. sogar unwahr beantwortet werden darf, fehlt es an einer Widerrechtlichkeit, welche für eine Verwirklichung des Tatbestands nach § 123 I BGB vorausgesetzt wird. Insofern ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrags in einem solchen Fall nicht zulässig.

79Nach § 99 I BetrVG bedarf es in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern für die Einstellung eines Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats. Eine Verweigerung des Betriebsrats zur Zustimmung kann allerdings nach § 99 II BetrVG nur unter bestimmten Umständen erfolgen.

4.Ansprüche des Bewerbers

80Lädt der Arbeitgeber einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräche ein, steht dem Bewerber nach §§ 662, 670 BGB analog ein Anspruch auf Ersatz seiner Vorstellungskosten zu. Dieser Anspruch umfasst alle Aufwendungen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte, z. B. die Kosten für eine Anreise, für notwendige Verpflegung und eventuell für die Unterbringung.73 Der Arbeitgeber kann allerdings derartige Kosten gegenüber dem Bewerber ausschließen, wenn er vor dem Bewerbungsgespräch ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Kosten nicht übernehmen will. Wird der Bewerber nach einem Bewerbungsgespräch nicht eingestellt, hat er ein Recht auf Rückgabe seiner Bewerbungsunterlagen. Ebenfalls steht dem Bewerber ein quasi-negatorischer Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog zu, dass ein eventuell angefertigter oder ausgefüllter Personalbogen zu vernichten ist, wenn kein Arbeitsverhältnis begründet wird.74

5.Einstellungshindernisse

81Einstellungshindernisse können dann vorliegen, wenn ein vertraglich vereinbartes Arbeitsverhältnis gegen Gesetze, § 134 BGB, oder gegen tarifliche Abschlussverbote verstößt. Eine Möglichkeit ist z. B., dass ein Arbeitsvertrag gegen § 5 JArbSchG verstößt. Denn die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 I JArbSchG grds. verboten. Ein derart abgeschlossener Arbeitsvertrag ist gem. § 134 BGB von Anfang an nichtig. Des Weiteren können nach § 1 I, 2. HS TVG normative Abschlussverbote durch die Tarifparteien geregelt werden.

82Hat ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen und geht dieser Arbeitnehmer ein weiteres Arbeitsverhältnis ein, ist fraglich, ob das zweite Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer zu erfüllen ist. Grundsätzlich ist auch der zweite Arbeitsvertrag wirksam; er ist jedoch bei Vereinbarung einer ganz erheblichen Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit i. S. v. §§ 3 ff. ArbZG nach § 134 BGB nichtig, wenn er bei Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zum allergrößten Teil hinfällig wäre.75

6.Gleichbehandlung der Bewerber

83Das deutsche Arbeitsrecht ist durch die Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen erheblich beeinflusst worden. Aus dieser EU-Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstanden, welches nach § 1 AGG das Ziel hat, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das AGG zielt nicht auf den Schutz bestimmter Personengruppen, sondern soll in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen wegen bestimmter, enumerativ aufgeführter Merkmale verhindern oder beseitigen.76 Dabei ist das Gesetz nicht nur auf Benachteiligungen bei Beschäftigungsverhältnissen oder in der Arbeitswelt insgesamt anwendbar; nach §§ 19–21 AGG findet es auch Anwendung auf den allgemeinen Zivilrechtsverkehr.

84Im Arbeitsrecht dürfen Beschäftigte nach § 7 I AGG nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Das gilt für die unmittelbare wie auch für die mittelbare Benachteiligung. Unmittelbar benachteiligt ist ein Arbeitnehmer, wenn eines der in § 1 AGG enumerativ aufgezählten Merkmale auf den Sachverhalt zutrifft, welcher zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führt. Ausnahmsweise liegt nach §§ 8–10 AGG keine Benachteiligung vor, wenn nach § 8 I AGG dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Außerdem ist nach § 9 I AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, zulässig. Als Beispiel kann die Besetzung einer Chefarztstelle in einem katholischen Krankenhaus dienen, deren Voraussetzung u. a. ist, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber dem katholischen Glauben angehört. Ebenfalls möglich ist eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, z. B. die Begrenzung des Alters bei Berufspiloten im Personenbeförderungsverkehr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.

85Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 II AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise beeinträchtigen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Typisches Beispiel ist die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei Vergünstigungen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden und die zum überwiegenden Teil weibliche Arbeitskräfte betreffen, da es sich beim überwiegenden Teil um Frauen in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen handelt. Gleichzeitig liegt in einem solchen Fall ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 I TzBfG vor, da ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

86Hat der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG verstoßen, ist er nach § 15 I AGG entweder verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen oder bei einem Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 II 1 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld zu bezahlen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber gilt eine Ausschlussfrist von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Sie muss schriftlich erfolgen und beginnt mit Zugang der Ablehnung, sonst ab Kenntnis. Für die gerichtliche Geltendmachung gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung dem Arbeitgeber gegenüber (§ 61b I ArbGG).

III.Abschluss des Arbeitsvertrags

Schrifttum: Adomeit, Gesellschaftsrechtliche Elemente im Arbeitsverhältnis, 1986; Annuß, Der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses, ZfA 2004, 283; ders., Arbeitsrechtliche Aspekte von Zielvereinbarungen in der Praxis, NZA 2007, 290; Bayreuther, Neue Spielregeln im Arbeitnehmerfindungsrecht, NZA 2009, 1123; ders., Nachwirkungen von Zeitarbeitsverträgen im Kontext des Equal Pay/Treatment Gebots des AÜG, BB 2010, 309; Beckschulze, Internet und E-Mail-Einsatz am Arbeitsplatz, DB 2009, 2097; Benkert, Weisungen im Arbeitsverhältnis, NJW-Spezial 2017, 178; Boemke, Schuldvertrag und Arbeitsverhältnis, 1999; Bruns, Befristung von Arbeitsverträgen mit Sporttrainern, NZA 2008, 1270; Coester, Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, JURA 2005, 251; Däubler, Aktuelle Fragen der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, NZA 2006, Beil. 3, S. 133; Fiebig, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen, NZA 2009, 938; Greiner, Nachträgliche Schriftformwahrung in befristeten Arbeitsverhältnissen, RdA 2009, 82; Griebeling, Der Arbeitnehmerbegriff und das Problem der „Scheinselbstständigkeit“, RdA 1998, 208; Hartmann/Pröpper, Internet und E-Mail am Arbeitsplatz – Mustervereinbarung für den dienstlichen und privaten Zugang, BB 2009, 1300; Heiden, Entgeltvariabilisierung durch Zielvereinbarungen, DB 2009, 1705; Henrici, Der rechtliche Schutz für Scheinselbstständige, 2002; Henssler/Pant, Europäisierter Arbeitnehmerbegriff – Regulierung der typischen und atypischen Beschäftigung in Deutschland und der Union, RdA 2019, 321; Herbert/Oberrath, Beherrschung und Verwendung der deutschen Sprache bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, DB 2009, 2434; Herfs-Röttgen, Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland, NZA 2017, 873; Herschel, Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis, BB 1978, 569; Hromadka, Arbeitnehmerbegriff und Arbeitsrecht – Zur Diskussion um die „neue Selbstständigkeit“, NZA 1997, 569; Iraschko-Luscher/Kiekenbeck, Welche Krankheitsdaten darf der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter abfragen? NZA 2009, 1239; Kort, Inhalt und Grenzen der arbeitsrechtlichen Personenfürsorgepflicht, NZA 1996, 854; Kühn, Rauchfreier Arbeitsplatz? Zur Beschäftigung von Arbeitnehmern in Raucherräumen, DB 2010, 120; Leßmann/Hopfe, Neue Regeln für Vergütungssysteme in Finanzinstituten, DB 2010, 54; Löwisch, Die neue Mindestlohngesetzgebung, RdA 2009, 215; Mahnhold, „Global Whistle“ oder „deutsche Pfeife“ – Whistleblowing – Systeme im Jurisdictionskonflikt, NZA 2008, 737; Mühlmann, Flexible Arbeitsvertragsgestaltung – Die Arbeit auf Abruf, RdA 2006, 356; Nikisch, Die Grundformen des Arbeitsvertrags und der Anstellungsvertrag, 1926; Orlowski, Praktikantenverträge, RdA 2009, 38; Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993; Reinecke, Neudefinition des Arbeitnehmerbegriffs durch Gesetz und Rechtsprechung?, ZIP 1998, 581; Söllner, Der Umfang der Arbeitspflicht beim Zeitlohn, in: Tomandl (Hrsg.), Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1979; Thees, Das Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht als Leitidee des Arbeitsrechts, 1995; Tomandl (Hrsg.), Wesensmerkmale des Arbeitsvertrags, 1971, ders., Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, 1975; Ulber, Die Richtlinie zur Leiharbeit, AuR 2010, 10; Wank, Arbeitnehmer und Selbstständige, 1988; ders., Neues zum Arbeitnehmerbegriff des EuGH, EuZW 2018, 21; Wiedemann, Das Arbeitsverhältnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhältnis, 1966; Wiese, Der personale Gehalt des Arbeitsverhältnisses, ZfA 1996, 439; Willemsen/Mehrens, Arbeitnehmerüberlassung versus Dienstleistung, NZA 2019, 1473; E. Wolf, „Treu und Glauben“, „Treue“ und „Fürsorge“ im Arbeitsverhältnis, DB 1971, 1863.

1.Einigung

87Ein Arbeitsvertrag kommt, wie jeder andere privatrechtliche Vertrag, auch durch eine rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien, dem Angebot i. S. v. § 145 BGB und der Annahme, §§ 147 ff. BGB, zustande. Die Ausschreibung einer Stelle in den verschiedenen Medien, ob Printmedien oder online, das sog. Stellenangebot, ist die im Zivilrecht geläufige „invitatio ad offerendum“, d. h. die Einladung an einen unbestimmten Personenkreis, ein Angebot abzugeben, im Arbeitsleben, sich auf eine Stellenausschreibung zu bewerben. Die Bewerbung selbst ist somit das Angebot eines potenziellen Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, seine Arbeitsleistung anzubieten. Schreibt der Arbeitgeber eine offene Stelle durch eine Zeitungsanzeige, online oder im Betrieb aus, so darf die Ausschreibung nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG verstoßen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung für die auszuübende Stelle unerlässlich ist (§§ 8 ff. AGG, z. B. Sopranistin, Bauchtänzerin, Herrenmannequin, männliche bzw. weibliche oder altersabhängige Theaterrolle).77 Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 11 AGG ist nicht unmittelbar sanktioniert; er kann jedoch ein Indiz für eine verbotene Benachteiligung nach § 7 AGG sein, die ihrerseits Schadensersatzansprüche gemäß § 15 AGG gegen den Arbeitgeber nach sich ziehen kann.78

88Voraussetzung für ein wirksames Arbeitsverhältnis ist ein rechtswirksam geschlossener Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag darf insbesondere nicht von Anfang an nichtig sein, z. B. wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB oder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten nach §§ 134, 138 BGB.

2.Geschäftsfähigkeit

89Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer müssen bei Abschluss eines Arbeitsvertrags grds. geschäftsfähig sein. Ansonsten werden die Rechte einer minderjährigen Vertragspartei durch den gesetzlichen Vertreter, üblicherweise die Eltern nach § 1629 BGB, eventuell durch einen Betreuer nach § 1902 BGB, wahrgenommen. Ist die Vertragspartei, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig, entsteht ein Arbeitsverhältnis nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter nach §§ 107–109 BGB zustimmt. Daneben bestehen Sondervorschriften, welche auch minderjährigen Arbeitgebern bzw. minderjährigen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Für den minderjährigen Arbeitgeber ist § 112 BGB eine bedeutende Rechtsnorm. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ermächtigt somit der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen und stimmt das Familiengericht der Eröffnung und dem Betrieb selbst zu, kann der Minderjährige als Arbeitgeber im Rahmen dieser Rechtsposition als unbeschränkt geschäftsfähiger Vertragspartner im Rechtsverkehr auftreten. Einschränkungen dazu sind in § 112 I 2, II BGB festgelegt.

90Außerdem kann sich der minderjährige Arbeitnehmer auf § 113 BGB berufen, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in Dienst oder in Arbeit zu treten. Dann ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Die Ermächtigung kann vom Vertreter nach § 113 II BGB zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

3.Stellvertretung

91Auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite kann ein Arbeitsvertrag rechtswirksam auch durch einen Stellvertreter abgeschlossen werden. Nach § 164 I 1 BGB wirkt dann die Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Schließen für den zu Vertretenen ein Vormund, ein Betreuer oder ein Pfleger einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag ab, welche einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfassen, ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1822 Nr. 6, 7, 1908i I, 1915 I BGB einzuholen.

4.Form

92Arbeitsverträge können ohne Beachtung einer besonderen Form, z. B. mündlich, abgeschlossen werden. In Betracht kommt auch konkludentes Handeln durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer, mit der der Arbeitgeber einverstanden ist. Allerdings hat der Arbeitgeber nach § 2 I 1 NachwG spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Formvorschrift. Beachtet der Arbeitgeber das Gebot des Nachweisgesetzes nicht, führt die mangelnde schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses. Die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses wird dadurch nicht berührt. Allerdings ergeben sich für den Arbeitnehmer durch den fehlenden Nachweis eventuell Schadensersatzansprüche aus § 280 I BGB. Gemäß § 3 NachwG greift die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers nicht nur bei einem Neuabschluss, sondern auch bei einer Änderung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen ein (§ 3 I 1 NachwG), es sei denn, es handelt sich um eine Änderung von gesetzlichen Vorschriften, Kollektivvereinbarungen oder ähnlichen Regelungen (§ 3 I 2 NachwG). Auch können beispielsweise Tarifverträge ein Schriftformerfordernis vorsehen. Selbst wenn ein kraft Tarifbindung oder kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung für beide Parteien geltender Tarifvertrag vorsieht, dass Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag wegen eines Formmangels gemäß § 125 S. 1 BGB i. V. m. § 4 I 1 TVG unwirksam ist. In einem solchen Fall muss vielmehr geprüft werden, ob der Tarifvertrag lediglich eine sog. deklaratorische oder eine sog. konstitutive Schriftformklausel enthält. Eine deklaratorische Schriftformklausel hat lediglich eine klarstellende Funktion und beschreibt in diesem Zusammenhang nur eine Absicht der Parteien. Die konstitutive Schriftformklausel hat dagegen eine rechtsbegründende Funktion und stellt damit eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluss dar.

93Ausnahmen von der Formfreiheit finden sich in § 14 IV TzBfG bei befristeten Teilzeitarbeitsverhältnissen, nach § 11 BBiG bei Ausbildungsverträgen sowie nach § 11 I AÜG bei sog. Leiharbeitsverträgen. Nach § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fehlt die Schriftform, bleibt der Arbeitsvertrag wirksam; nur die Befristung gilt nicht, so dass der Arbeitsvertrag unbefristet geschlossen worden ist.79 Beim Ausbildungsvertrag nach § 11 BBiG sowie beim Leiharbeitsvertrag nach § 11 I AÜG handelt es sich um deklaratorische Formerfordernisse. Beide Arten von Arbeitsverträgen sind auch durch mündliche Einigung zwischen den Vertragsparteien wirksam. Der Arbeitgeber hat allerdings in beiden Fällen gegenüber dem Auszubildenden bzw. dem Arbeitnehmer, der „ausgeliehen“ werden soll, den wesentlichen Inhalt des jeweiligen Vertrags i. S. d. § 2 I NachwG schriftlich niederzulegen. Der Umfang der Informationen, die schriftlich zu fixieren sind, ergibt sich aus § 11 BBiG bzw. § 11 AÜG.

5.Mängel bei Vertragsabschluss

94Mängel bei Vertragsabschluss können dazu führen, dass der Arbeitsvertrag nichtig ist. So kann ein Arbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstoßen; des Weiteren kann ein Arbeitsvertrag gem. § 138 BGB gegen die guten Sitten verstoßen oder den Tatbestand des Wuchers verwirklichen. Ebenso kann eine Anfechtung des Arbeitsvertrags die Nichtigkeit des Schuldverhältnisses zur Folge haben.

95Verstöße gegen ein Gesetz bzw. gegen die guten Sitten i. S. d. §§ 134, 138 BGB sind eher selten. Ein Verstoß liegt z. B. gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz vor, wenn ein Arbeitgeber mit einem Kind vor Vollendung des 15. Lebensjahrs einen Arbeitsvertrag schließt, da nach § 5 JArbSchG die Beschäftigung von Kindern grds. verboten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Arbeitsvertrag als sittenwidrig i. S. v. § 138 BGB angesehen, bei dem sich ein Ehepaar verpflichtet hatte, in einer Nachtbar täglich abends den Geschlechtsverkehr auf der Bühne vor Besuchern vorzuführen.80 Verstoßen dagegen einzelne Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrags gegen gesetzliche Vorschriften, so z. B. gegen die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG, wird dadurch nicht der Arbeitsvertrag in seiner Gesamtheit nichtig. Anderenfalls würde sich die Verbotsvorschrift, die den Arbeitnehmer schützen soll, im Ergebnis zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken, so dass die nichtige Vertragsklausel, z. B. eine unzulässig verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 V BGB, durch die gesetzliche Bestimmung des § 622 V BGB ersetzt wird.81 Dagegen kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer i. S. d. § 138 II BGB unter Ausbeutung der Zwangslage für einen unterhalb der Tarifvereinbarung zu zahlenden Arbeitslohn beschäftigt sind, weil der Arbeitnehmer unbedingt berufstätig sein will. Sobald die vereinbarte Vergütung um etwa ein Drittel niedriger ist, als zwischen den Tarifpartnern im Tarifvertrag vereinbart, geht die Rechtsprechung von strafbarem Lohnwucher nach § 291 I 1 Nr. 3 StGB aus.82 Rechtsfolge ist dann, dass i. S. v. § 612 II BGB zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.

96Anfechtungsgründe, die zur Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses führen, können sich aus §§ 119, 123 BGB ergeben. In Betracht kommen insbesondere § 119 II BGB beim Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person sowie nach § 123 I 1. Alt. BGB eine arglistige Täuschung. Eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann dessen Aus- und Weiterbildung, der Gesundheitszustand oder deren Zuverlässigkeit sein. Die Eigenschaft muss allerdings so erheblich sei, dass sie besondere Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. So ist z. B. die AIDS-Infektion bei einer Operationsschwester in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses eine erhebliche Eigenschaft dieser Person. Weder Vorstrafen, noch eine Schwangerschaft sind verkehrswesentliche Eigenschaften i. S. v. § 119 II BGB, denn Vorstrafen sind selbst keine Eigenschaften; sie lassen aber Rückschlüsse auf Eigenschaften einer Person zu, so zum Beispiel die Vorstrafe wegen Diebstahls für mangelnde Ehrlichkeit, welche bei einer Einstellung als Kassiererin im Verkehr als wesentlich angesehen wird.83 Die Schwangerschaft wird nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft angesehen, weil es sich bei ihr um keinen Dauerzustand handelt.84 Eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft würde zudem gegen § 17 MuSchG verstoßen; außerdem läge ein Verstoß nach §§ 7, 1 AGG im Rahmen einer Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts vor.

97Häufiger Anfechtungsgrund im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist die arglistige Täuschung nach § 123 I 1. Alt. BGB. Denn wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Die Täuschungshandlung, die durch aktives Tun oder Unterlassen begangen werden kann und beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft, muss mindestens durch bedingten Vorsatz begangen worden sein, da die Täuschung arglistig erfolgen muss.85 Auch Schweigen kann zu einer Täuschungshandlung führen, wenn für denjenigen, der eine Täuschungshandlung begeht, eine Pflicht zur Offenlegung und Aufklärung besteht. Im Arbeitsrecht kann demzufolge eine Täuschungshandlung durch positives Tun entstehen, wenn z. B. der Bewerber zulässige Fragen des Arbeitgebers unwahr beantwortet, obwohl für ihn eine Auskunftspflicht besteht; andererseits können auch gefälschte Zeugnisse oder Leistungsnachweise eine arglistige Täuschung i. S. v. § 123 I 1. Alt. BGB darstellen. Eine Täuschungshandlung nach § 123 I 1. Alt. BGB kann aber auch dann vorliegen, wenn die Verpflichtung für den Bewerber besteht, eine Auskunft zu erteilen, selbst wenn er nicht gefragt worden ist, z. B. bei einer chronischen Krankheit oder bei einer Krankheit, welche sich in einem so schweren Stadium befindet, dass auch die Todesfolge nicht ausgeschlossen ist.86 Die Täuschungshandlung muss zudem widerrechtlich sein. Für das Arbeitsrecht bedeutet dies, dass der Bewerber keine unwahren Tatsachen verbreiten darf, wenn er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist, d. h. das Fragerecht des Arbeitgebers zulässig ist und der Bewerber die Frage korrekt beantworten muss. Nicht widerrechtlich dagegen ist eine falsche Antwort auf eine Frage des Arbeitgebers, welche nicht zulässig ist. Das Fragerecht des Arbeitgebers sowie die Zulässigkeit seiner Fragen werden seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erheblich stärker überprüft; Fragen nach Diskriminierungsmerkmalen können Indizien i. S. d. § 22 AGG sein und somit zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers bei Entschädigungsansprüchen führen.87 Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unterschrieben, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein erweitertes Fragerecht.88

98Für die Anfechtung nach §§ 119 II, 123 I BGB ist neben dem Anfechtungsgrund die Anfechtungserklärung nach § 143 BGB erforderlich. Des Weiteren muss der Anfechtende, i. d. R. der Arbeitgeber, unterschiedliche Anfechtungsfristen einhalten gem. §§ 121 I, 124 BGB, um die Anfechtungserklärung fristgemäß gegenüber dem Arbeitnehmer abzugeben. Ist dies geschehen, wird der Arbeitsvertrag nichtig. § 142 BGB normiert, dass ein anfechtbares Rechtsgeschäft, sofern es angefochten worden ist, von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Beim Arbeitsvertrag handelt es sich aber um ein Dauerschuldverhältnis. Daher muss unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer nach Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Tätigkeit bereits begonnen hat oder nicht. Hat der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitstätigkeit noch nicht begonnen und erkennt der Arbeitgeber seinen Irrtum bezüglich der Eigenschaft der Person des Arbeitnehmers oder der begangenen Täuschungshandlung schon zu diesem Zeitpunkt, kann er den Arbeitsvertrag anfechten, und die Rechtsfolge nach § 142 BGB, die Nichtigkeit des Schuldverhältnisses ex tunc, also von Anfang an, ist möglich. Dem Vertragspartner stehen dann aus diesem Arbeitsverhältnis keine vertraglichen Ansprüche zu. Hat der Arbeitnehmer dagegen mit seiner Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers bereits begonnen, gehen die Rechtsprechung und die h. M. in der Rechtsliteratur davon aus, dass das Schuldverhältnis ex nunc, d. h. zum jetzigen Zeitpunkt und nicht rückwirkend von Anfang an nichtig ist.89 Es entsteht ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Die Anfechtungserklärung hat daher die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung. Somit stehen dem Arbeitnehmer bis zum Empfang der Anfechtungserklärung nach § 143 BGB der Vergütungsanspruch und eventuell sonstige Ansprüche wie z. B. Urlaub zu.

99Unwirksam kann ein Arbeitsvertrag von Anfang an sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einem Stellvertreter des Arbeitgebers abgeschlossen hat und der Stellvertreter nach § 177 I BGB ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Dann hängt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags für und gegen den Arbeitgeber von dessen Genehmigung ab. Genehmigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht, war die vertragliche Vereinbarung von Anfang an unwirksam. Ist das Arbeitsverhältnis aber bereits in Vollzug gesetzt worden und hat der Arbeitnehmer bereits seine Arbeitsleistung für einen gewissen Zeitraum erbracht, gehen die Rechtsprechung und die h. M. in der Rechtsliteratur auch hier von einem sog. faktischen bzw. fehlerhaften Arbeitsverhältnis aus.90

100Voraussetzungen für ein solches Arbeitsverhältnis sind:

– ein fehlerhafter Arbeitsvertrag,

– eine bereits begonnene, d. h. in Vollzug gesetzte Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie

– keine überwiegenden öffentlichen Belange, die dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis entgegenstehen.91

Ein derartiges fehlerhaftes Arbeitsverhältnis, welches bereits in Vollzug gesetzt worden ist, kann rückwirkend nicht mehr aufgehoben werden. Der fehlerhafte Arbeitsvertrag entfaltet für die Zukunft keine rechtliche Bindung mehr, für die Vergangenheit wird das fehlerhafte Arbeitsverhältnis aber für die Zeit seines Bestehens wie ein wirksames Arbeitsverhältnis behandelt, aus dem quasivertragliche Ansprüche für die Vergangenheit folgen.92 Somit stehen dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum sämtliche Ansprüche wie z. B. Vergütung oder Urlaub zu, als wenn ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen wäre.

6.Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen

101Aus dem Verdacht heraus, dass die Vertragsinhaltsfreiheit nicht „funktioniert“, hat sich der Gedanke entwickelt, dass die ausformulierten gesetzlichen und tarifvertraglichen Grenzen nicht ausreichen, den notwendigen und der Gerechtigkeit entsprechenden Schutz des Arbeitnehmers gegen ungerechte Vertragsgestaltung sicher zu stellen, und dass es daher zusätzlicher generalklauselartiger Grenzen bedarf, an denen der Vertragsinhalt zu überprüfen ist.93 Eine derartige Vertragskontrolle gibt es gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sog. Sondervereinbarungen, die standardisiert sind. Die Effektivität unseres Wirtschaftslebens erfordert es, dass Verträge, z. B. Kaufverträge über Kraftfahrzeuge, Dienstleistungsverträge über Kontoeröffnungen bei Banken aber auch Teile von Arbeitsverträgen standardisiert formuliert werden.

102Es besteht die Gefahr, dass der Verwender von standardisierten Formulierungen im Arbeitsvertrag seine Interessenlage gegenüber dem Arbeitnehmer ausnutzt und zu seinem Vorteil missbraucht. Bei den §§ 305 ff. BGB handelt es sich um Schutzvorschriften zugunsten des Vertragspartners eines Verwenders von AGB. Es soll die strukturelle Unterlegenheit ausgeglichen werden, die dadurch entsteht, dass der Verwender von AGB diese für sich vorteilhaft erstellt und überdenkt, während der Vertragspartner ein fertiges Klauselwerk vorgelegt bekommt und oftmals entweder ganz zustimmen, oder ablehnen kann. Nicht erforderlich ist der Schutz bei „gleichrangigen“ Vertragspartnern, bei denen keine strukturelle Unterlegenheit besteht. Nach § 310 IV 2 BGB sind derartige Formulararbeitsverträge grundsätzlich auf Arbeitsverträge anwendbar. Dies gilt gemäß § 310 IV 1 BGB nicht bei Tarifverträgen bzw. Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Allerdings sind auch bei Arbeitsverträgen § 305 II, III BGB gemäß § 310 IV 2 Hs 2 BGB nicht anwendbar, so dass an eine wirksame Einbeziehung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind. Mit der Unterzeichnung des Vertrages erklärt der Arbeitnehmer in der Regel sein Einverständnis. Als arbeitsrechtliche Besonderheiten, die gemäß § 310 IV 2 BGB zu berücksichtigen sind, sind alle Normen anzusehen, die sich im Arbeitsrecht besonders auswirken, so z. B. die fehlende Vollstreckbarkeit persönlicher Handlungen gemäß § 888 III ZPO, die im Arbeitsrecht, anders als in den meisten anderen Schuldverhältnissen, den vertraglichen Primäranspruch betrifft.94 Bei struktureller Störung der Vertragsparität erfolgt eine gerichtliche Inhaltskontrolle auch bei der Gesamtzusage und der betrieblichen Übung nach §§ 315 III, 242, 138 BGB.95

103Für eine inhaltliche Prüfung von arbeitsrechtlichen Standardregelungen, die in allen Arbeitsverträgen vorkommen, ist Voraussetzung, dass eine Abweichung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Gesetzen vorliegt. Nicht überprüfbar im Rahmen einer Inhaltskontrolle sind standardisierte Formulierungen in Arbeitsverträgen, wenn es sich um Tarifvereinbarungen handelt, welche wortwörtlich übernommen worden sind, §§ 310 IV 3, 307 BGB. Ansonsten könnten Tarifvereinbarungen der Tarifparteien im Rahmen einer Inhaltskontrolle überprüft und evtl. ausgehebelt werden. Andererseits ist eine Inhaltskontrolle von standardisierten Formulierungen bei Anrechnungs-, Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten nach §§ 307 III, 310 IV 2 BGB möglich, sofern sich die standardisierten Formulierungen des Arbeitgebers auf die flexible Gestaltung von Vergütungsmöglichkeiten beziehen.96

104Überprüfbar sind standardisierte arbeitsrechtliche Formulierungen wie folgt:

– Handelt es sich um allgemeine Arbeitsbedingungen i. S. d. § 305 I BGB?

– Besteht eher eine individuelle Vertragsvereinbarung i. S. v. § 305b BGB, so dass standardisierte arbeitsrechtliche Formulierungen nicht vorliegen?

– Hat der Arbeitgeber eine überraschende Klausel i. S. d. § 305c I BGB verwendet?

– Ist eine sonstige Klausel als arbeitnehmerfeindlich anzusehen, welche gegen §§ 307–309 BGB verstößt?

– Handelt es sich bei der verwendeten Klausel um eine wortgleiche tarifliche Regelung oder um eine Betriebsvereinbarung?

– Finden die §§ 309, 308 und 307 BGB (in dieser Prüfungsfolge!) Anwendung auf die standardisierte arbeitsrechtliche Formulierung?

– Steht einer unwirksamen Klausel eine arbeitsrechtliche Besonderheit i. S. v. § 310 IV 2 BGB entgegen, die die Unwirksamkeit aufhebt?

– Wenn bei einer standardisierten Formulierung nach Inhaltskontrolle die Unwirksamkeit ausgeschlossen war, wurde dann die arbeitnehmerfreundlichste Auslegung nach § 305c II BGB gewählt?

105Sollte eine standardisierte arbeitsrechtliche Formulierung im Arbeitsvertrag unwirksam sein, bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam nach § 306 I BGB. Soweit die Formulierungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Arbeitsvertrags, was diese Formulierung betrifft, gemäß § 306 II BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.

106Typische Standardformulierungen in Arbeitsverträgen betreffen Vereinbarungen über Vertragsstrafen, Änderungsvorbehalte, Ausschlussfristen, Schriftformvereinbarungen oder Ausgleichsquittungen. Insbesondere bei Vereinbarungen über Vertragsstrafen werden Klauseln in Arbeitsverträgen dann als unwirksam angesehen, wenn die Höhe der Strafe in einem groben Missverhältnis zur Pflichtverletzung des Arbeitnehmers steht. Der Änderungsvorbehalt kann z. B. den Widerruf von freiwilligen Gratifikationen umfassen, wobei das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass der widerrufliche Anteil maximal 30 % des gesamten Arbeitslohns nicht überschreiten darf; außerdem muss ein stichhaltiger Grund vorliegen, welcher in der vorherigen Vereinbarung aufgeführt ist, damit der Widerruf rechtswirksam ist.97 Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber berechtigt, übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.98 Ausschlussfristen sind, ob ein- oder zweistufig, in Arbeitsverträgen üblich. Besteht eine einstufige Ausschlussfrist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch innerhalb eines gewissen Zeitraums gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Bei zweistufigen Ausschlussfristen ist nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung auf einer zweiten Stufe eine Klageerhebung erforderlich.99 Einseitige Ausschlussfristen für den Arbeitnehmer sind unwirksam.100 Zweiseitige Ausschlussfristen, die also Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen treffen, können grds. in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden;101 allerdings besteht für jede Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten.

IV.Besondere Arbeitsverhältnisse

107Üblicherweise vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis i. S. d. § 620 II BGB. Es gibt aber in zeitlicher wie in sachlicher Hinsicht Arbeitsverhältnisse, die entweder von Beginn an entweder zeitlich ein ganzes Arbeitsleben lang oder befristet dauern sollen; aus sachlichen Gründen können Arbeitsverhältnisse zur Probe, zur Aushilfe, auf der Basis von Leiharbeit oder mittelbare Arbeitsverhältnisse begründet werden. Rechtliche Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse sind zu beachten.

1.Zeitliche Abweichungen

108a) Arbeitsverträge über mehr als fünf Jahre. Einen Arbeitsvertrag können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Ausnahmefall auch sehr langfristig, eventuell sogar bis zum Eintritt in den Ruhestand, die Pensionierung des Arbeitnehmers, abschließen. In der heutigen Zeit rascher Arbeitsplatzwechsel wird eine solche Absprache eher die Ausnahme sein. Dennoch ist eine solche Vereinbarung denkbar und auch grds. nicht sittenwidrig nach § 138 I BGB. Gem. § 624 S. 1 BGB i. V. m. § 620 III BGB, § 15 IV TzBfG kann der Arbeitnehmer ein solches Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren kündigen. Weiterhin steht dem Arbeitnehmer, aber auch dem Arbeitgeber bei einem derartigen Arbeitsverhältnis das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB zu.

109b) Befristete Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisse unter auflösender Bedingung. Befristete Arbeitsverhältnisse gelten nur für den von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum. Sie enden, ohne dass eine der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis kündigen muss, nach §§ 620 I BGB i. V. m. §§ 163, 158 II BGB, §§ 15, 21 TzBfG. Dasselbe gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach der Erfüllung eines bestimmten Zwecks, d. h. auflösungsbedingt enden sollen. Das ordentliche Kündigungsrecht gem. § 620 II BGB existiert dann grds. nicht; es kann allerdings vertraglich wie tariflich festgelegt werden nach §§ 15 III, 21 TzBfG. Unberührt davon existiert das fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB.

110c) Teilzeitarbeit. Nach § 2 I 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist der betreffende Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist nach § 2 I 3 TzBfG ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer nach § 3 I 1 TzBfG mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat das Ziel, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

111Nach § 4 I 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die große Mehrzahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sind Frauen; daher gilt neben dem Benachteiligungsverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch das mittelbare Diskriminierungsverbot nach Art. 3 I, II GG, nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sowie nach §§ 7 I 1. Hs., 3 II AGG. Nach § 4 I 2 TzBfG hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitsentgelt oder auf eine andere teilbare geldwerte Leistung in dem Umfang, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der Anspruch auf eine Teilzeitarbeit ergibt sich aus §§ 6, 8 TzBfG. Zum einen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Zum anderen kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Allerdings muss der Arbeitnehmer den Wunsch auf Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung nach § 8 II 1 TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber hat dann mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu besprechen, zu einer Vereinbarung zu gelangen.

112Nach § 8 IV 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein solcher betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit und die Organisation den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Rechtsprechung erkennt als betrieblichen Grund zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit den mangelnden Ersatz eines qualifizierten Arbeitnehmers an, der die Fehlzeiten des dann Teilzeitbeschäftigten übernehmen kann.102 Auch dem Teilzeitwunsch entgegenstehende Betriebsvereinbarungen über die Lage und tägliche Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten stellen im Hinblick auf § 77 I BetrVG einen entgegenstehenden betrieblichen Grund dar, weil der Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann, sich betriebsverfassungswidrig zu verhalten.103

113Nach § 7 I TzBfG hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Dieses Gebot für den Arbeitgeber wird ergänzt durch das Informationsgebot nach § 7 II TzBfG, wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren hat, welche im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Im Gegensatz zur Verkürzung der Arbeitszeit normiert § 9 TzBfG, dass der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen hat, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. § 9a TzBfG sieht für Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit vor (sog. Brückenteilzeit). Dieser Anspruch setzt gemäß § 9a I 1 TzBfG voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat, der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer (ausgenommen der Personen in Berufsausbildung) beschäftigt (§ 9a I 3 TzBfG, keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 9a II 1 TzBfG) und der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit einen Antrag in Textform stellt (§ 9a III 1 i. V. m. § 8 II TzBfG).

114Ein besonderes Teilzeitarbeitsverhältnis stellt die Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG dar. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erfüllen hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren in einer solchen Situation eine sog. kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) bzw. eine bedarfsabhängige variable Arbeitszeit (BAVAZ).104 Allerdings muss eine solche Vereinbarung nach § 12 I 2 TzBfG eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Besteht keine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, so gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung festgestellt, dass der in Formulararbeitsverträgen standardisiert formulierte Anteil an Abrufarbeit 25 % der festgelegten Arbeitszeit unter Berücksichtigung des § 307 II Nr. 1 BGB nicht überschreiten darf; der Arbeitgeber würde sonst das Beschäftigungsrisiko in unangemessener Weise auf den Arbeitnehmer verlagern.105

115Die Arbeitsplatzteilung nach § 13 TzBfG, das sog. Job-Sharing, ist eine weitere Möglichkeit der Teilzeitarbeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Typisches Job-Sharing besteht nach § 13 III TzBfG dann, wenn sich mindestens zwei Arbeitnehmer auf einem bestimmten Arbeitsplatz in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln oder untereinander eine Absprache treffen, welcher Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt am Arbeitsplatz ist. Dagegen handelt es sich um typische Teilzeitarbeit, wenn eine Halbtagskraft nach einem halben Tag durch eine weitere Halbtagskraft abgelöst wird. Beim Job-Sharing besteht nach § 13 I 2 TzBfG die Pflicht, die Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber gemeinsam zu erbringen. Allerdings müssen die Arbeitnehmer des Job-Sharing einer Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Folge ist dann, dass sich bei Arbeitsplatzteilung mehrere Arbeitnehmer dazu verpflichten, einen an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer zu vertreten. Eine Pflicht zur Vertretung besteht nach § 13 I 3 TzBfG auch dann, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist. Allerdings sind Arbeitnehmer im Rahmen des Modells der Arbeitsplatzteilung keine Gesamtschuldner der Arbeitsleistung nach § 421 BGB.106 Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitsplatzteilung gekündigt, betrifft die Kündigung somit nicht das Arbeitsverhältnis anderer Arbeitnehmer bei der Arbeitsplatzteilung. Nach § 13 II 1 TzBfG ist eine darauf gestützte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, welcher ebenfalls in die Arbeitsplatzteilung einbezogen ist, durch den Arbeitgeber unwirksam. Sonstige Kündigungsgründe, z. B. aus betrieblichen Gründen oder eine Änderungskündigung, können aber in Betracht kommen.

2.Sachlich besondere Arbeitsverhältnisse

116a) Arbeitsverhältnis auf Probe. Es gibt drei Möglichkeiten für ein Arbeitsverhältnis auf Probe:

– kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis zur Probe, das mit Zeitablauf bei rechtzeitiger Benachrichtigung automatisch endet, §§ 620 I, III BGB i. V. m. §§ 163, 158 II BGB, § 15 III TzBfG;

– unbefristetes Arbeitsverhältnis mit anfänglicher Probezeit als Mindestvertragszeit, bei dem eine ordentliche Kündigung während der Probezeit ausgeschlossen ist;

– unbefristetes Arbeitsverhältnis mit anfänglicher echter Erprobungszeit, bei der eine möglichst schnelle Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit möglich sein soll, sobald mangelnde Eignung oder Neigung festgestellt wird.107

117Üblicherweise handelt es sich bei der Vereinbarung einer Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um eine echte Erprobungszeit.108 § 20 BBiG sieht für ein Berufsausbildungsverhältnis eine Probezeit vor, welche mindestens einen Monat und höchsten vier Monate betragen darf. Das Berufsausbildungsverhältnis kann dann nach § 22 I BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist während der Probezeit gekündigt werden.

118b) Berufsausbildungsverhältnis. Auch das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611 BGB. Somit sind alle arbeitsrechtlichen Regelungen nach § 10 II BBiG auch auf das Berufsausbildungsverhältnis anwendbar mit den zusätzlichen Sonderregelungen des Berufsbildungsgesetzes. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt nach § 1 BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Bei der Berufsausbildung schließen Arbeitgeber und Auszubildender einen Berufsausbildungsvertrag. Nach § 10 II BBiG sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Dabei hat der Arbeitgeber nach § 14 Nr. 1 BBiG dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

119Wie der Arbeitsvertrag kann auch ein Ausbildungsvertrag formfrei abgeschlossen werden. Nach § 11 BBiG hat ein Arbeitgeber aber unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrags mit allen in § 11 I 2 Nr. 1–10 BBiG aufgeführten Voraussetzungen schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Niederschrift ist gem. § 11 II BBiG vom ausbildenden Arbeitgeber, dem Auszubildenden und evtl. einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Außerdem hat der Arbeitgeber nach § 11 III BBiG dem Auszubildenden und evtl. einem gesetzlichen Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. Gem. § 15 BBiG hat der Arbeitgeber den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Nach § 17 I 1 BBiG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu bezahlen, und zwar nach § 19 I BBiG z. B. auch für die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG.

120Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Diese muss nach § 20 S. 2 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 I BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes möglich; in diesen Fällen hat die Kündigung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen.109 Nach der Probezeit kann gem. § 22 II BBiG das Berufsausbildungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beendet werden, wenn dieser die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Eine außerordentliche Kündigung steht dem Arbeitgeber bzw. dem Auszubildenden jederzeit zu.

121c) Praktikanten und Volontäre. Ein Praktikant ist eine Person, die sich einer bestimmten Tätigkeit oder Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil diese Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtausbildung vorgeschrieben ist.110 Dabei kann es sich z. B. um Praktika handeln, die während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren sind. Handelt es sich um sog. studienbegleitende Praktika, ist das Arbeitsrecht grds. nicht anwendbar.111

122Nach § 82a HGB handelt es sich bei Volontären um Personen, die, ohne als Auszubildende angenommen zu sein, zum Zweck ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden. Volontäre können auch außerhalb kaufmännischer Tätigkeiten beschäftigt bzw. eingesetzt werden. Hauptkriterien für ein Volontärsverhältnis sind die Aus- bzw. Fortbildung sowie die Arbeitstätigkeit des Volontärs ohne jedwede Vergütung.112 Da gemäß § 26 BBiG die Regelungen der §§ 10–23, 25 BBiG auch auf Beschäftigungsverhältnisse wie Volontäre anwendbar sind, hat § 82a HGB in der Praxis keine Bedeutung.113

123d) Schüler und Werkstudenten. In den Schulferien übernehmen Schüler oft einen sog. Ferienjob. Dabei handelt es sich i. d. R. um ein Aushilfsarbeitsverhältnis nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG. Es besteht somit ein befristetes Arbeitsverhältnis, auf das das Arbeitsrecht anwendbar ist. Andererseits sind Schüler oft dazu verpflichtet, während der Schulzeit ebenfalls ein Praktikum zu absolvieren. Auf ein derartiges Praktikum findet, wie bereits erörtert, das Arbeitsrecht keine Anwendung. Werkstudenten schließen dagegen wie Schüler bei Ferienarbeitsverhältnissen ebenfalls befristete Arbeitsverhältnisse ab. Die Möglichkeit der Entlohnung, um z. B. das Studium zu finanzieren, steht im Vordergrund. Zusätzliche praktische Erfahrungen, welche dem Werkstudenten auch im Studium nützlich sein können, stehen hinter der Entlohnungsabsicht zurück. Deshalb ist auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen Werkstudent und Arbeitgeber das Arbeitsrecht umfassend anwendbar.

124e) Aushilfsarbeitsverhältnis. Besteht i. S. v. § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG nur vorübergehend betrieblicher Bedarf an einer Arbeitsleistung, spricht man von einem Aushilfsarbeitsverhältnis. Auf ein derartiges Aushilfsarbeitsverhältnis sind die arbeitsrechtlichen Regelungen uneingeschränkt anwendbar. Aushilfsarbeitsverhältnisse kommen insbesondere bei saisonabhängigen Branchen vor, so z. B. in den Bereichen der Gastronomie und der Touristik.

125f) Nebenbeschäftigung. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, neben seiner Haupt­tätigkeit noch einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Voraussetzung für eine recht­mäßige Nebentätigkeit ist, dass er das Hauptarbeitsverhältnis gegenüber seinem ersten Arbeit­geber nicht beeinträchtigt und nicht gegen Vereinbarungen, z. B. Wettbewerbsabreden, verstößt. Des Weiteren darf er nicht gegen Arbeitsgesetze, z. B. §§ 3 ff. ArbZG, § 8 BUrlG oder gegen §§ 1, 2 SchwarzarbeitsG verstoßen. Auf ein Arbeitsverhältnis, welches als Nebenbeschäftigung angesehen wird, sind die arbeitsrechtlichen Normen anwendbar.

126g) Arbeitnehmerüberlassung. Leiharbeit ist zu einem gängigen Rechtsbegriff im Arbeitsrecht geworden. Dabei handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung. Im Gegensatz zu § 598 BGB, wonach durch den Leihvertrag der Verleiher einer Sache verpflichtet wird, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten, handelt es sich bei einem Leiharbeitsvertrag um eine Arbeitnehmerüberlassung gegen Vergütung. Unterschieden wird zwischen einem echten und unechten Leiharbeitsverhältnis. Echte Leiharbeit besteht, wenn ein Arbeitnehmer einmalig oder gelegentlich und zwar auch dann nur vorübergehend von einem Entleiher beschäftigt wird.114 Der Arbeitnehmer ist somit weiter für seinen Arbeitgeber tätig.

Abb. 6: Arbeitnehmerüberlassung


127Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die unechte Leiharbeit, d. h. die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Charakteristisch hierfür ist, dass ein Unternehmer („Verleiher“) einen oder mehrere bei ihm eingestellte Arbeitnehmer („Leiharbeitnehmer“) einem anderen Unternehmer („Entleiher“/„Auftraggeber“) zur Arbeitsleistung überlässt.115 Dabei wird der Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und dem Entleiher geschlossenen Vertrags vollständig in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und zur Förderung seines Betriebszwecks weisungsgebunden eingesetzt.116 Nach § 1 I 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der behördlichen Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Abzugrenzen davon ist nach § 35 I 1 SGB III die Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden und für Arbeitgeber, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung zu erbringen. Nach § 35 I 2 SGB III umfasst die Vermittlung alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

128Bei der unechten Leiharbeit, der Arbeitnehmerüberlassung gegen Entgelt, besteht weiterhin ein Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und seinem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhält somit seinen Arbeitslohn vom Verleiher. Der Entleiher hat gegenüber dem Verleiher ein vereinbartes Entgelt zu bezahlen. Gemäß § 1 Ib 1 AÜG darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer allerdings nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Auch der Entleiher darf denselben Arbeitnehmer nicht länger tätig werden lassen.

129Hat der Verleiher nicht nach § 1 AÜG die erforderliche Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erhalten, sind die Verträge nach § 9 Nr. 1 AÜG zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam. Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, so gilt nach § 10 I 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den ab Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Dem Leiharbeitnehmer steht nach § 10 II 1 AÜG im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG ein Schadensersatzanspruch zu, wenn er auf die Gültigkeit des unechten Leihvertrags vertraut hat, es sei denn, der Leiharbeitnehmer kannte den Grund der Unwirksamkeit. Wichtig ist weiterhin der sog. Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG. Gemäß § 8 I 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Schließlich sind Leiharbeitnehmer gemäß § 14 II 4, 5 AÜG in die Berechnung der Schwellenwerte z. B. des Betriebsverfassungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes miteinzubeziehen und zählen dadurch als vollwertige Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

V.Arbeitnehmer als Verbraucher nach § 13 BGB

130Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Insofern ist ein Arbeitnehmer Verbraucher117 i. S. d. BGB und demzufolge unterliegt auch ein Arbeitsvertrag dem Verbraucherschutzrecht. Hierdurch unterliegen Arbeitsverträge der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts (vgl. § 310 III, IV 2 BGB).

VI.Arbeitgeber als Unternehmer nach § 14 BGB

131Nach § 14 I BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft Unternehmer, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Begriff des Unternehmers und der des Arbeitgebers können häufig synonym verwendet werden, da jemand, der eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt, in der Regel auch mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.118 Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, Arbeitgeber zu sein, ohne die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB zu erfüllen. Beschäftigt z. B. die Hauseigentümerin eine Haushaltshilfe, ist sie zwar Arbeitgeberin, aber keine Unternehmerin i. S. v. § 14 BGB, weil sie nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Des Weiteren können ein Arbeitgeber bzw. ein Unternehmer auch privatrechtliche Verträge abschließen, so z. B. Speisen in einem Restaurant bestellen, um diese zu verzehren. Der Unternehmerbegriff des bürgerlichen Rechts ist mit dem Kaufmannsbegriff des Handelsrechts gemäß §§ 1 ff. HGB nicht identisch. Er ist deutlich weiter, da er z. B. neben juristischen Personen und Handelsgesellschaften auch natürliche Personen (Kleingewerbetreibende/ Selbstständige) erfasst.

§ 3Vertragsparteien

Abb. 7: Vertragsparteien im Arbeitsrecht


I.Arbeitnehmer

132Im Individualarbeitsrecht ist der Arbeitnehmer die eine Vertragspartei des Arbeitsvertrags.

1.Begriff

133Der Arbeitnehmerbegriff hat seit dem 1.4.2017 erstmals seit Inkrafttreten des BGB eine gesetzliche Definition in § 611a I 1 BGB erfahren. Hiernach ist Arbeitnehmer derjenige, der „im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ (ist). Gemäß § 611a II BGB bekommt der Arbeitnehmer außerdem eine Vergütung. Trotz einer solchen umfassenden Definition ist es oft nicht leicht abzugrenzen, ob eine Person wirklich als Arbeitnehmer oder z. B. als freiberuflich Handelnder für einen anderen tätig ist. Insofern ist an Hand verschiedener Kriterien zu prüfen, ob die Arbeitnehmereigenschaft einer Person besteht.

2.Privatrechtlicher Vertrag

134Nach § 611a BGB schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen privatrechtlichen Vertrag, welcher durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, zustande kommt. Eine derartige privatrechtliche Vereinbarung liegt dann nicht vor, wenn Personen, z. B. aus religiösen oder karitativen Gründen, ausschließlich ehrenamtlich arbeiten.119 Helfen Familienangehörige nach Feierabend im Geschäft ihrer Eltern aus, so wird i. d. R. kein privatrechtlicher Vertrag zugrunde liegen, sondern es wird sich um die familienrechtliche Verpflichtung zur Mithilfe nach §§ 1356, 1619 BGB handeln.120 Dagegen ist es selbstverständlich möglich, Familienangehörige mit einem rechtswirksamen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen.

135Beamte, z. B. Richter, Staatsanwälte, Lehrer oder Ministerialräte, sind keine Arbeitnehmer. Sie werden durch Hoheitsakt zu Beamten ernannt und stehen in einem Dienst- und Treueverhältnis gegenüber ihrer jeweiligen staatlichen Organisation, z. B. dem Land Nordrhein Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland oder supranational gegenüber der Europäischen Union. Die Treuepflicht gegenüber dem Staat führt dazu, dass Beamte nicht streiken dürfen und während eines Streiks, z. B. durch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, sogar deren Arbeitsleistung zusätzlich so weit wie möglich mitzuerbringen haben.121

3.Unselbstständige, entgeltliche Dienste

136Gemäß § 611a I 1. II BGB führt der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen Leistungen gegen Entgelt aus. Arbeitnehmer ist also nur, wer entgeltlich tätig wird. Daneben muss eine fremdbestimmte Tätigkeit gegeben sein. Im Unterschied zum Arbeitnehmer führt z. B. ein Gesellschafter einer Gesellschaft eigenbestimmte Tätigkeiten aus, wenn er für diese tätig wird. Die unselbstständige Tätigkeit bildet die Grundlage für das Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis. Oft ist die Abgrenzung selbstständiger und unselbstständiger Arbeit nicht leicht vorzunehmen. Denn die Globalisierung hat auch dazu geführt, dass sich Arbeitgeber der sozialen Verantwortung gegenüber den Personen, die für sie tätig sind, dadurch entziehen wollen, indem sie mit den für sie tätigen Personen keinen Arbeitsvertrag mehr abschließen, sondern auf selbstständiger Grundlage zusammenarbeiten. Wesentlicher Beurteilungsmaßstab ist der tatsächlich gelebte Vertragsinhalt unabhängig von den vertraglich festgeschriebenen Regelungen.

137Problematisch ist die Abgrenzung, wenn jemand häufig, z. B. als Rundfunkautor, Gebäudereiniger oder Honorarlehrkraft, eventuell sogar ständig als Transporteur, Verkaufsfahrer oder Versicherungsvertreter für ein und dieselbe natürliche oder juristische Person tätig wird.122 In solchen Fällen ist genau zu prüfen, ob die tätige Person als Arbeitnehmer oder als Selbständiger zu qualifizieren ist. Denn nur die Arbeitnehmereigenschaft billigt der Person den Schutz des Arbeitsrechts, vor allem aber auch die Anwendung des Sozialversicherungsrechts zu. Insbesondere der Grad der persönlichen Abhängigkeit von dem Beauftragten lässt auf eine Arbeitnehmertätigkeit schließen. Denn der Arbeitnehmer muss fremdbestimmt sein. Der Arbeitgeber kann also seinem Arbeitnehmer bis ins Detail vorschreiben, zu welcher Zeit er welche Tätigkeit an welchem Ort in welchem Umfang zu verrichten hat. Auch ein sog. Crowdworker kann Arbeitnehmer sein. Beim Crowdworking stellen Unternehmen auf Cowdworking-Plattformen Aufgaben in Form von Mikrojobs bereit, z. B. das Erstellen von Grafiken, Designs oder Programmierungen. Crowdworker können die eingestellten Aufträge annehmen, oder auch nicht. Während oftmals Crowdworker nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, kann nach einer Entscheidung des BAG123 auch ein Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworker und Crowdsourcing-Plattform bestehen. Zwar sei ein Crowdworker grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, einen Auftrag anzunehmen, oder auch abzubrechen. Auch eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Allerdings beinhaltete das System der Crowdworking-Plattform ein Anreizsystem, indem mit einer Vielzahl erledigter Aufträge ein höheres Level im Bewertungssystem erreicht werden konnte. Durch dieses System sah das Gericht eine faktische Weisungsgebundenheit und stufte den Arbeitnehmer als Crowdworker ein.

4.Persönliche Abhängigkeit

Beim Arbeitnehmer muss weiterhin das Kriterium „persönliche Abhängigkeit“ hinzutreten. Mit diesem Definitionsmerkmal des Arbeitnehmers wird der Arbeitnehmer vom sog. „freien“ Dienstnehmer abgegrenzt, dessen Vertragsverhältnis in der klassischen Form des Dienstvertrages in § 611 BGB geregelt ist. Freier Mitarbeiter ist, wer nicht weisungsgebunden für einen Arbeitgeber tätig wird und daher selbstbestimmt über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit handelt. Der freie Mitarbeiter hat keinen Arbeitnehmerstatus. Hierbei wird im Wesentlichen auf die folgenden Gesichtspunkte abgestellt:

138a) Weisungsgebundenheit. Arbeitnehmer sind üblicherweise weisungsgebunden. Je stärker die Weisungsgebundenheit ausgeprägt ist, desto eher ist eine persönliche Abhängigkeit gegeben. § 84 I 2 HGB normiert, dass selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Diese Vorschrift ist die einzige Norm, die einen gesetzlichen Anhaltspunkt gibt, um den Arbeitnehmerbegriff zu konkretisieren; im Umkehrschluss lässt sich aus ihr entnehmen, dass für eine Weisungsgebundenheit die Art und die Zeit der Tätigkeit die wichtigsten Kriterien der Unselbstständigkeit bilden.124 Je mehr also der Dienstverpflichtete hinsichtlich seiner Arbeitszeit, des Arbeitsortes, der Arbeitsfolge und der Arbeitsausführung den Weisungen des Dienstberechtigten unterliegt, desto mehr spricht dies für eine Arbeitnehmerstellung.125

139b) Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Ein weiteres Kriterium, welches die Arbeitnehmerstellung des Dienstverpflichteten unterstreicht, ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Dieses zweite Kriterium ist eng verbunden mit der Weisungsgebundenheit; die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers führt zwangsläufig zu einem umfangreichen Weisungsrecht des Arbeitgebers.126 Der Betrieb kann als eine organisatorische Einheit angesehen werden, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.127 Bei einem Betrieb muss es sich demzufolge um eine organisatorische Einheit handeln, welche Arbeitnehmer beschäftigt und durch eine Geschäftsführung geleitet wird. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Betriebs erfolgt z. B. dadurch, dass der Arbeitnehmer in Dienst- oder Schichtpläne integriert wird.

140c) Konzentrierung der Arbeitskraft. Üblicherweise stellt ein Arbeitnehmer bei einer Vollzeitbeschäftigung seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung. Der Dienstverpflichtete konzentriert sich somit bei Ausübung seiner Tätigkeit fast vollständig auf einen einzigen Arbeitgeber. Nahezu seine gesamte Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber zu erbringen.128 Daraus lässt sich ableiten, dass ein Arbeitnehmer grds. neben seinem Arbeitsverhältnis auch einer Nebentätigkeit nachgehen kann, selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung. Die Nebentätigkeit darf allerdings nicht dazu führen, dass das Vollzeitbeschäftigungsverhältnis beeinträchtigt wird.

141d) Weitere Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft. Die Einstufung des Dienstverpflichteten als Arbeitnehmer gegenüber dem selbstständigen Dienstverpflichteten, z. B. dem freien Mitarbeiter, ist, wie erörtert, nicht immer leicht zu treffen. Liegen die Kriterien Unselbstständigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation des Betriebs und Konzentrierung der Arbeitskraft vor, ist von einer Arbeitnehmerstellung des Dienstverpflichteten auszugehen. Fehlen ein oder mehrere Kriterien zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft, sind danach zusätzlich Indizien heranzuziehen, welche ebenfalls Rückschlüsse auf eine eventuelle Arbeitnehmereigenschaft des Dienstverpflichteten zulassen.

142Weitere Indizien können darauf hinweisen, ob es sich bei der Tätigkeit eines Dienstverpflichteten um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger handelt. Erstes Indiz kann die Bezeichnung der Tätigkeit sein. Wird in einem privatrechtlichen Vertrag der Dienstverpflichtete als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet, kann dies darauf hinweisen, dass keine Arbeitnehmerstellung begründet werden sollte bzw. besteht. Ein weiteres Indiz kann die Vergütung des Dienstverpflichteten sein. Wird die Vergütung als „Festgehalt“ bezeichnet, welches regelmäßig in derselben Höhe vom Auftraggeber bezahlt wird, kann dies auf die Arbeitnehmereigenschaft des Dienstverpflichteten hinweisen. Ein weiteres bedeutendes Indiz ist die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Dienstberechtigten. Rechtsprechung und Rechtsliteratur sehen dieses Indiz zusätzlich als formelles Abgrenzungskriterium für eine Arbeitnehmerstellung an.129

5.Arbeiter und Angestellte

143Der Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten ist historisch bedingt. Während Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit verrichten, z. B. der Schmied oder ein Dienstverpflichteter in der Landwirtschaft, wird als Angestellter derjenige angesehen, welcher hauptsächlich geistige Tätigkeit leistet. Kann anhand der genannten Kriterien nicht festgestellt werden, dass der Beschäftigte Angestellter ist, wird er rechtlich als Arbeiter qualifiziert. Eine solche Unterscheidung wurde zu Beginn der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert vorgenommen. Als Angestellte wurden diejenigen Arbeitnehmer bezeichnet, die schreiben konnten.130 Angestellte wurden i. d. R. höher entlohnt. Auch wenn in verschiedenen Arbeitsgesetzen, z. B. § 5 I 1 ArbGG, § 2 S. 1 BUrlG, § 2 II ArbZG, § 1 II EFZG oder § 5 I BetrVG Arbeitnehmer noch als Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten bezeichnet werden, haben der Gesetzgeber, aber auch die Tarifvertragsparteien diese Unterschiede weitestgehend aufgehoben. Beispiele sind dafür im Individualarbeitsrecht die Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten nach § 622 BGB sowie nach § 3 I EFZG dieselbe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch im Betriebsverfassungsrecht sowie bei der Sozialversicherung sind die Unterschiede aufgehoben worden.

144Leitende Angestellte unterscheiden sich von Arbeitern und Angestellten dadurch, dass der Arbeitsrechtsschutz durch die Arbeitsgesetze eingeschränkt ist. So findet nach § 5 III BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Nach § 18 I Nr. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz nicht auf leitende Angestellte anzuwenden. Außerdem gilt nach § 14 II KSchG der Kündigungseinspruch gem. § 3 KSchG nicht. Folglich haben leitende Angestellte einen geringeren Kündigungsschutz; ihnen stehen aber nach § 9 I KSchG Abfindungsansprüche zu.

145Nach § 5 III 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb:

– selbstständig Arbeitnehmer einstellt oder entlässt;

– Generalvollmacht oder Prokura hat;

– regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, welche für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. Die Entscheidungen müssen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen werden können bzw. maßgeblich beeinflusst werden.

6.Auszubildende

146Der Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden ist nach § 10 BBiG ein besonderes Arbeitsverhältnis. Denn erst, wenn im Berufsausbildungsgesetz nicht speziell etwas für den Ausbildungsvertrag geregelt ist, sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Berufsbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitungen, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Lernorte der Berufsbildung sind nach § 2 BBiG die Betriebe der Wirtschaft sowie des öffentlichen Dienstes, die berufsbildenden Schulen für die schulische Berufsbildung und sonstige Bildungseinrichtungen für außerbetriebliche Berufsbildung, z. B. Lehrwerkstätten. Grundlage für die Ausbildung muss ein anerkannter Ausbildungsberuf sein. Der Ausbildungsvertrag kann formfrei geschlossen werden; nach § 11 I 1 BBiG hat der Ausbilder unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags den wesentlichen Inhalt schriftlich zu fixieren. Aufzunehmen sind mindestens die in § 11 I 2 Nr. 1–10 BBiG genannten Punkte, wie z. B. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, oder auch die Zahlung und Höhe der Vergütung.

147Auszubildende haben sich nach § 13 S. 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Auszubildenden sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Nach der Beendigung der Berufsausbildung hat der Ausbildende dem Auszubildenden nach § 16 I 1 BBiG ein schriftliches Zeugnis auszustellen.

148Auch die Berufsausbildung beginnt üblicherweise mit einer Probezeit von mindestens einem und insgesamt höchsten vier Monaten. Der Vergütungsanspruch und die Höhe ergeben sich aus dem Ausbildungsvertrag. Jede Vertragspartei kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nach § 22 I BBiG kündigen. Nach der Probezeit ist eine Kündigung für beide Vertragsparteien nur rechtlich zulässig bei einem wichtigen Grund, dann ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder, wenn der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis kündigt, dann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn die Berufsausbildung aufgegeben werden soll oder eine andere Berufsausbildung angestrebt wird. Eine Wettbewerbsabrede, mit der sich der Auszubildende verpflichtet, nach Beendigung der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum nicht in derselben Branche tätig zu werden, ist nach § 12 BBiG nichtig.

II.Arbeitgeber
1.Begriff

149Der Arbeitgeber ist die Vertragspartei des Arbeitnehmers. Nach Abschluss des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber vom Dienstverpflichteten die Ausübung der angebotenen Tätigkeit verlangen. Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.131 Arbeitgeber können natürliche Personen, juristische Personen wie Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie rechtsfähige Personengesellschaften gem. § 14 II BGB sein. Auch die BGB-Gesellschaft hat bei Außenwirkung eine eigene Rechtsfähigkeit.132 Maßgeblich für die Arbeitgeberstellung ist das Direktionsrecht, mit dem der Arbeitgeber einseitig nach Maßgabe des § 315 BGB die im Arbeitsvertrag nur allgemein angesprochene Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit konkretisiert.133

150Abzugrenzen sind die Begriffe „Arbeitgeber“, „Betrieb“ und „Unternehmen“. Als Arbeitgeber wird vielfach die Leitung eines Unternehmens verstanden, üblicherweise bei Personengesellschaften der geschäftsführende Gesellschafter eines Unternehmens. Es kann sich bei Kapitalgesellschaften auch um den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder den Geschäftsführer einer GmbH handeln. Während mit dem Begriff „Unternehmen“ die organisatorische Einheit, mit welcher der Inhaber einen entfernteren wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verfolgt, bezeichnet wird, wird der Begriff „Betrieb“ als organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer der Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke unmittelbar fortgesetzt verfolgt.134 Eine Aktiengesellschaft mit Filialen und Niederlassungen wird selbst als Unternehmen bezeichnet, die Filialen oder Niederlassungen dagegen als Betriebe angesehen. Andererseits fallen die Begriffe „Unternehmen“ und „Betrieb“ bei einem einzelnen Herrenausstattungsgeschäft oder einer Bäckerei, welche üblicherweise inhabergeführt als Einzelkaufmann nach § 19 I Nr. 1 HGB geleitet werden, zusammen. Besondere Bedeutung erhält der Begriff „Betrieb“ durch das Betriebsverfassungsgesetz.

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24 July 2025
Volume:
623 p. 22 illustrations
ISBN:
9783170314535
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