Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst

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2.1.3 Datenerhebungsgeneralklausel

§ 21 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten)

(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Den Streifenbeamten fällt im Bahnhof eine Person wegen ihres merkwürdigen Verhaltens auf. Es könnte sich um einen Taschendieb handeln. Die Beamten folgen der Person unauffällig, um zu beobachten, wohin die Person geht und was sie macht.

■ Auf einem Parkplatz im 30-km-Grenzgebiet wird durch die eingesetzte Streife ein Kfz. beobachtet, welches in auffälliger Weise hin und zurückfährt.

1. Voraussetzung – Erheben personenbezogener Daten11

= Erheben bedeutet das aktive Beschaffen von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen, abhängig von Dauer und Intensität.

= Personenbezogene Daten i. S. d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.12

2. Voraussetzung – Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung

= Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1–7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.

3. Voraussetzung – Subsidiarität

=Es ist keine Maßnahme im BPolG vorhanden, welche das Erheben von personenbezogenen Daten genauer regelt.13

Denkbarer Adressat der Datenerhebungsgeneralklausel

■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem die für die Aufgabenerfüllung personenbezogenen Daten erhoben werden → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

2.1.4 Befragung

Gesetzestext (Auszug)

§ 22 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)

(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Der im 30-km-Grenzgebiet tätige Landwirt wird befragt, da er möglicherweise durch seine Tätigkeit verdächtige Personengruppen und/oder Fahrzeuge gesehen haben könnte, die im Zusammenhang mit Schleusungen bzw. unerlaubten Einreisen stehen.

■ Befragung von Fluggästen, wer den herrenlosen Koffer abgestellt hat.

1. Voraussetzung – Tatsachen

= Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.14

2. Voraussetzung – Sachdienliche Angaben

= Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Information, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.

3. Voraussetzung – Aufgabenerfüllung

= Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.

Denkbarer Adressat der Befragung nach § 22 I BPolG

■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass er sachdienliche Angaben für eine bestimmte der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

2.1.5 Identitätsfeststellung

Gesetzestext (Auszug)

§ 23 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen

1. zur Abwehr einer Gefahr,

2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,

3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

4. wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

5. zum Schutz privater Rechte.

[…]


Grundlegendes zum Aufbau der Norm

Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus den Voraussetzungen (wenn…) und den Rechtsfolgen (dann…). Die Besonderheit bei der präventiven IDF ist, dass die Voraussetzungen im Absatz 1 und die Rechtsfolgen im Absatz 3 enthalten sind. Deshalb muss auf eine vollständige Zitierung geachtet werden, z. B. § 23 I Nr. 1 i. V. m. III BPolG.

2.1.5.1 IDF nach § 23 I Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer konkreten Gefahr

Denkbares Fallbeispiel

■ Eine sich merkwürdig verhaltene Person wird von der Streife beobachtet. Die Person mustert die anderen Bahnreisenden. Die eingesetzten Beamten gehen davon aus, dass es sich möglicherweise um einen Taschendieb handeln könnte und entschließen sich deshalb, die Anonymität der Person aufzuheben und eine IDF durchzuführen.

Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr)

Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

= Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.15

Öffentliche Sicherheit

= Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.16

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 1 BPolG

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG

2.1.5.2 IDF nach § 23 I Nr. 2 BPolG – bei der Grenzübertrittskontrolle

Denkbare Fallbeispiele

■ Grenzpolizeiliche Einreisekontrolle des Fluges aus China am Flughafen Hamburg.

■ Aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft im benachbarten EU-Ausland kommt es zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen.

Voraussetzung – Grenzüberschreitender Verkehr i. Z. m. Art. 8 SGK

= Die Grenzübertrittskontrolle wird als verdachtsunabhängige und systematische Personenkontrolle an den Grenzübergangsstellen durchgeführt. Sie richtet sich vorrangig nach den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SGK) und ergänzend nach dem nationalen Recht, z. B. BPolG.

Die Grenzübertrittskontrolle erfolgt nach einem einheitlichen Kontrollstandard, Art. 8 SGK (Mindestkontrolle gem. Art. 8 II SGK; Eingehende Kontrolle gem. Art. 8 III SGK).

MERKE

Die genaue Zitierung der Befugnis ist Art. 8 SGK i. V. m. § 23 I Nr. 2 BPolG.

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 2 BPolG

■ Adressat ist die Person, die die Grenze überschreiten will → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

 

2.1.5.3 IDF nach § 23 I Nr. 3 BPolG – im Grenzgebiet (30-km-Bereich)

Denkbares Fallbeispiel

■ Im Rahmen einer Kontrollstelle im 30-km-Grenzbereich wird ein verdächtiger Kleintransporter angehalten und die Insassen kontrolliert. Das Kennzeichen und die Marke des Kleintransporters wurden in letzter Zeit häufiger für Schleusungen genutzt.

1. Voraussetzung – Aufenthalt im 30-km-Bereich

= Die zu kontrollierende Person befindet sich im 30-km-Bereich.

2. Voraussetzung – Verhinderung/Unterbindung unerlaubter Einreisen oder Verhütung von Straftaten i. S. d. § 12 I Nr. 1 – 4 BPolG

Unerlaubte Einreise

= Ein Ausländer reist unerlaubt ein, wenn er einen erforderlichen Pass oder den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, mit einem erschlichenen Visum oder entgegen einer Wiedereinreisesperre ohne Betretenserlaubnis nach Deutschland einreist (s. auch § 14 AufenthG).

Verhindern

= bedeutet eine unerlaubte Einreise von vornherein unmöglich zu machen.

Unterbinden

= ist das Abbrechen eines bereits in Gang gesetzten Vorgangs.

oder

Verhütung von Straftaten i. S. d. § 12 I Nr. 1 – 4 BPolG

= Die Verhütung von Straftaten wird dem präventiv-polizeilichen Aufgabenkreis zugerechnet (§ 1 V BPolG). Hierbei geht es um Sachverhalte, die sich zum einen noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben, zum anderen aber aufgrund einer Prognose den Eintritt eines schädigenden Ereignisses möglich erscheinen lassen.

Bei Straftaten i. S. d. § 12 I Nr. 1 – 4 BPolG handelt es sich um grenzbezogene Delikte. Das polizeiliche Ziel ist, lageabhängig die Identität von Personen festzustellen,

■ zur Bekämpfung unerlaubter Einreisen (§ 12 I Nr. 1 – 3 BPolG),

■ zur Verhütung von Verstößen gegen Verbringungsverbote (§ 12 I Nr. 4 BPolG),

■ zur Verhütung der Einfuhr von Waffen (§ 33 III WaffG), Sprengstoffen (§ 15 IV SprengG) oder Betäubungsmitteln (§ 21 II BtMG).

3. Voraussetzung – Erforderlichkeit der IDF zur Zweckerreichung

= umfasst eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der durchzuführenden IDF. Folgende Gründe können im Einzelfall die IDF rechtfertigen:

■ ungewöhnliche Situation/Umstände des Antreffens

■ ungewöhnlicher Ort oder ungewöhnliche Zeit des Antreffens

■ Verhalten der Person bzw. Personen

4. Beachtung des Art. 23 SGKKorrekte Zitierung der Norm: Art. 23 SGK i. V. m. § 23 I Nr. 3 i. V. m. III BPolG

Gesetzestext (Auszug)

Art. 23 SGK 23 – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

a) die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Im Sinne von Satz 1 darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen

i) keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

ii) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen;

iii) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet;

iv) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden

[…]

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 3 BPolG:

■ Adressat ist die Person, die sich im 30-km-Bereich der Grenze aufhält → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

2.1.5.4 IDF nach § 23 I Nr. 4 BPolG – an gefährdeten Orten

Denkbares Fallbeispiel

■ Ein im Bundeskanzleramt eingesetzter PVB sieht außerhalb des Objektes eine Person, die seit längerer Zeit nahe am Zaun steht. Aufgrund nicht erkennbarer Absichten der Person wird diese durch den PVB kontrolliert.

1. Voraussetzung: Aufenthalt der Person in oder in unmittelbarer Nähe des Objekts i. S. d. § 23 I Nr. 4 BPolG

= Objekte sind eigene Einrichtungen der BPOL, Anlagen oder Einrichtungen der Eisenbahn des Bundes, Anlagen oder Einrichtungen des Luftverkehrs, Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums oder Grenzübergangsstellen i. S. d. § 61 BPolG.

= Im Objekt bedeutet, vom Objekt umschlossen zu sein.

= Eine unmittelbare Nähe ist gegeben, wenn man in kürzester Zeit an oder in das Objekt gelangen kann (Anhaltspunkt: Wurf- oder Schussweite).

2. Voraussetzung: Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass dort Straftaten begangen werden sollen

= Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

3. Voraussetzung: Dadurch Gefährdung von Personen im / am Objekt oder Objektgefährdung

= Eine Gefährdung für Personen oder das Objekt selber entsteht durch mögliche Straftaten wie z. B. Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen sowie Sprengstoff- und Brandanschläge.

4. Voraussetzung: Erforderlich auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte

= Die Gefährdungslage beschreibt die polizeiliche Lage zum Zeitpunkt des Einschreitens. In diesem Zusammenhang kann die BPOL einzelne Objekte im eigenen Zuständigkeitsbereich zum gefährdeten Objekt erklären.

= Personenbezogene Anhaltspunkte können sich insbesondere aus den Umständen oder dem Ort des Antreffens sowie aus dem Verhalten ergeben.

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 4BPolG:

■ Adressat ist die Person, die sich in oder an dem gefährdeten Objekt aufhält → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

2.1.5.5 IDF nach § 23 I Nr. 5 BPolG – zum Schutz privater Rechte

Die Voraussetzungen für das Einschreiten zum Schutz privater Rechte sind in § 1 V BPolG geregelt.


Denkbares Fallbeispiel

■ Eine Zugstreife wird durch den ZUB hinzugezogen, da sich eine Person weigert, einem anderen Reisenden seine Identität mitzuteilen. Zuvor hatte die Person aus Unachtsamkeit Kaffee auf das Mobiltelefon des Geschädigten verschüttet. Der Geschädigte möchte die Personalien der Person, um den Schaden ersetzt zu bekommen.

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 5 BPolG:

■ Adressat ist die Person, gegen die gerichtlicher Schutz zur Wahrung privatrechtlicher Ansprüche erwirkt werden soll → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

2.1.6 Datenabgleich


Gesetzestext (Auszug)

§ 34 BPolG (Datenabgleich)

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,

1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,

2. wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.

Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden. […]

2.1.6.1 Datenabgleich nach § 34 I S. 1 BPolG

1. Voraussetzung – Personenbezogene Daten

= Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.

2. Voraussetzung – Zulässige (rechtmäßige) Erhebung von Daten

= Prüfung oder Verweis auf die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung.

3. Voraussetzung – Zugriff auf Datenbestände

=Feststellung, ob Zugriff auf eigene Dateien oder andere Dateien (INPOL) mit Zugriffsberechtigung durch BPOL.

4. Voraussetzung – Zweck

Nr. 1 zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs

= Ist die verdachtsunabhängige und systematische Personenkontrolle an den Grenzübergangsstellen.

Beispiel: Am Flughafen Hamburg kontrolliert der PVB einen Reisenden, der zuvor mit der Maschine aus der Türkei gelandet ist. Im Rahmen der Kontrolle wird u. a. eine automatisierte Fahndungsabfrage im INPOL/SIS durchgeführt.

Nr. 2 zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe erforderlich/notwendig

=§§ 1–7 BPolG

Beispiel: Im Rahmen eines Fußballspiels wird eine Gruppe aggressiver Fans am Bahnhof einer Kontrolle (IDF) unterzogen. Hierbei wird auch ein Datenabgleich durchgeführt. Die eingesetzten Beamten entschließen sich, eine sog. Vollauskunft durchzuführen, um weitere Auskünfte über die Personen und ihr Verhalten in der Vergangenheit zu erfahren.

Denkbarer Adressat des Datenabgleichs

■ Adressat ist jede Person, die Datengeber ist → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

2.1.6.2 Datenabgleich nach § 34 I S. 2 BPolG

Denkbares Fallbeispiel

■ Im Rahmen einer Vernehmung gibt die geschleuste Person den Vor- und Familiennahmen des mutmaßlichen Schleusers an. Die Beamten versuchen, über eine Fahndungsabfrage im INPOL an die Identität der Person zu kommen.

1. Voraussetzung – Personenbezogene Daten

= Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.

2. Voraussetzung – Bei der Aufgabenerfüllung erlangt

= Prüfung oder Verweis auf die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung.

3. Voraussetzung – Fahndungsbestand

= Benennen der jeweiligen Fahndungsdatei (Grenzfahndungsdatei, INPOL, SIS, AZR, ZEVIS).

Denkbarer Adressat des Datenabgleichs

■ Adressat ist jede Person, die Datengeber ist → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG

2.1.7 Durchsuchung von Personen

Gesetzestext (Auszug)

§ 43 BPolG (Durchsuchung von Personen)

(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn

1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,

 

3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder

4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

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