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Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen
Handbuch für Praxis und Beratung
von
Dr. Christoph Palme

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Vorwort
Klimaschutz ist nicht nur eine politische Notwendigkeit, sondern inzwischen tägliche Praxis bei Unternehmen und Kommunen. Die Komplexität und dynamische Entwicklung dieses Rechtsgebiets machen es immer schwerer, Schritt zu halten. So können rechtliche Sanktionen drohen oder mögliche finanzielle Vorteile verloren gehen. Dieses Handbuch richtet sich an all die Mitarbeiter in den Unternehmen und Kommunen, die sich ganz praktisch den immer größeren Compliance-Vorgaben des Klimaschutzrechts stellen müssen.
Es verzichtet komplett auf graue Theorie, überbordende Literaturverzeichnisse und sonstige nur die akademische Welt interessierende Themen. Stattdessen erleichtern im 2. Teil Checklisten die Alltagspraxis, etwa bei der Stellung von Steuerentlastungsanträgen, den Compliance-Anforderungen für Kraftwerke oder der Einhaltung der baulichen Klimaschutzstandards im Gebäudesektor. Rechtliche Ausführungen sind auch für den Laien verständlich, finden sich nur dann, wenn diese praktische Relevanz im Alltag haben und erschöpfen sich im Aufzeigen des jeweiligen Rechtsproblems sowie einer knappen Darstellung der hierzu vertretenen Rechtsauffassungen.
Auch wenn primärer Adressatenkreis die Mitarbeiter an der Front in Wirtschaft und Kommunen sind, eignet sich das Handbuch auch für andere Branchen: Anwälte, Steuerberater und Energieberater finden sich immer wieder in der Situation, sich schnell in ein benachbartes Rechtsgebiet einarbeiten zu müssen, etwa vom Energierecht in das Energiesteuerrecht und umgekehrt. Mit diesem Handbuch ist das ideal möglich. Gerade der 1. Teil des Werkes mit seiner überblicksartigen Darstellung eignet sich aber auch für Mitarbeiter in Behörden, Politikberatung, Journalismus, Fortbildung und sonstige Klimaschutz-Interessierte, die sich einen ersten Überblick über bestimmte Themenfelder im Klimaschutzrecht und in der Klimaschutzpolitik machen wollen.
Weitere aktuelle Informationen zum Klimaschutzrecht und den vom Autor angebotenen Dienstleistungen finden sich auf klimaschutzrecht.com.
Köln, im Juli 2021
Christoph Palme
Inhaltsübersicht
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Teil Klimaschutzrecht im Überblick
1. Kapitel Völkerrecht
A. Klimarahmenkonvention2 – 11
B. Kyoto-Protokoll12 – 18
C. Pariser Klimaschutzabkommen19 – 50
D. Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen und Welthandelsrecht51 – 68
2. Kapitel EU-Recht
A. Primärrechtliche Grundlagen im AEUV1 – 52
B. Sekundärrechtsakte53 – 197
C. Nationale Alleingänge im Klimaschutzrecht198 – 235
D. Vorgaben des Europäischen Beihilferechts236 – 246
3. Kapitel Bundesrecht
A. Verfassungsrecht1 – 22
B. Klimaschutzpaket 201923 – 61
C. Emissionshandelsrecht62 – 69
D. Energiesteuern70 – 93
E. Recht der erneuerbaren Energien94 – 104
F. Kraft-Wärme-Kopplungsrecht105 – 132
G. Recht der Energieeffizienz133 – 178
H. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz179 – 191
I. Immissionsschutzrecht192 – 195
J. Kohlendioxidspeicherungsrecht196 – 200
K. Projekt-Mechanismen-Recht201 – 219
L. Raumordnungsrecht220 – 265
M. Bauplanungsrecht266 – 292
N. Vergaberecht293 – 397
4. Kapitel Landesrecht
A. Klimaschutzgesetze der Länder2 – 26
B. Bauordnungsrecht27 – 43
2. Teil Vertiefung nach Adressengruppen
1. Kapitel Stromerzeuger
A. Erneuerbare Energien1 – 178
B. KWK-Förderung179 – 306
C. Energiesteuer307 – 412
D. Stromsteuer413 – 481
E. Europäischer Emissionshandel482 – 560
2. Kapitel Brennstoff-Lieferanten
A. Energiesteuer1 – 128
B. Stromsteuer129 – 141
C. Emissionshandel142 – 252
D. THG-Quote253 – 350
E. Kohleausstieg351 – 550
F. Grüner Wasserstoff551 – 702
3. Kapitel Energieintensive Unternehmen
A. Emissionshandel1 – 49
B. Besondere Ausgleichsregelung EEG50 – 140
C. Begrenzung von KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage141 – 154
D. Eigenversorgungsprivileg EEG155 – 255
E. Individuelle Netzentgelte256 – 307
F. Lastmanagement308 – 319
G. Energiesteuerentlastungen320 – 373
H. Stromsteuerentlastungen/Stromsteuer-Compliance374 – 404
I. Energieaudits405 – 474
J. Carbon Leakage-Schutz (BEHG)475 – 540
4. Kapitel Immobilienwirtschaft
A. Energieeffizienz bei Gebäuden1 – 202
B. Solaranlagen und EEG203 – 236
C. Solaranlagen und Stromsteuerrecht237 – 261
D. Blockheizkraftwerke und Energie(steuer)recht262 – 275
E. Energetische Sanierung und Mietrecht276 – 440
F. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur441 – 530
G. Wärmelieferung und BEHG-Kosten-Wälzung531 – 546
5. Kapitel Verkehrswirtschaft
A. Elektromobilität für Pkw2 – 80
B. Emissionshandel im Verkehrssektor81 – 83
C. CO2-Reduktion bei Pkw84
D. Ausstieg aus Pkw-Verbrennungsmotoren85 – 125
E. Dieselfahrverbote126 – 135
F. Schwere Nutzfahrzeuge136 – 148
G. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)149 – 247
H. Elektromobilität und Grünstrom248 – 278
I. Bahnverkehr279 – 285
J. Schiffsverkehr286 – 347
K. Luftverkehr348 – 439
6. Kapitel Kommunen
A. Kommunen als dezentrale Akteure des globalen Klimaschutzes1 – 3
B. Rechtliche Grenzen freiwilliger kommunaler Klimaschutzpolitik4 – 7
C. Vorgaben der Landes-Klimaschutzgesetze8 – 43
D. Förderprogramme für kommunalen Klimaschutz44 – 190
E. Klimaschutz durch kommunales Baurecht191 – 238
F. Klimaschutz durch Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme239 – 266
G. Kommunen in Rollen anderer Akteure267 – 273
Stichwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Teil Klimaschutzrecht im Überblick
1. Kapitel Völkerrecht
A. Klimarahmenkonvention2 – 11
I. Weltgipfel von Rio 19922
II. Ziel der Klimarahmenkonvention3
III. Gemeinsame aber unterschiedliche Verantwortung4 – 8
IV. Organisatorisches9
V. Finanzierungsmechanismus10, 11
B. Kyoto-Protokoll12 – 18
I. Emissionsminderungsziele12, 13
II. Defizite des Kyoto-Protokolls14
III. Flexible Mechanismen15 – 18
1. Grundidee15
2. Joint Implementation16
3. Clean Development Mechanism17
4. Umsetzungsmaßnahmen18
C. Pariser Klimaschutzabkommen19 – 50
I. Überblick19
II. Zentrale Ziele20, 21
III. Nationally Determined Contributions (NDCs)22, 23
IV. Implementierungsmaßnahmen24 – 35
1. Treibhausgassenken und -speicher24
2. Kollektive Klimaschutzbeiträge25
3. Regionale Emissionshandelssysteme26
4. Nicht-marktbasierte Maßnahmen27
5. Mechanismus zur nachhaltigen Entwicklung28 – 31
6. Anpassungsmaßnahmen32
7. Loss and Damage-Strategien33, 34
8. Verhältnis zwischen Entwicklungs- und Industrieländern35
V. Rechtscharakter des Pariser Klimaschutzabkommens36 – 38
1. Inkrafttreten des Pariser Klimaschutzabkommens36
2. Wirkungstiefe im Einzelnen37, 38
VI. Durchsetzungssystem des Pariser Klimaschutzabkommens39 – 50
1. Allgemeines39
2. Erfüllungsmechanismen40 – 42
3. Erfüllungskontrolle43 – 49
a) Transparency Framework for Action and Support44 – 46
b) Globaler Bilanzierungsmechanismus47
c) Umgang mit Erfüllungsdefiziten48, 49
4. Klimaklagen50
D. Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen und Welthandelsrecht51 – 68
I. Problemaufriss51
II. Anwendbares Recht52 – 68
1. Klimaschutz und Welthandelsrecht52, 53
2. TBT-Abkommen54
3. Allgemeines WTO-Recht55 – 68
a) GATT-Vorgaben für unilaterale Klimaschutzmaßnahmen55
b) Border Tax Adjustments (BTA)56, 57
c) Inländergleichbehandlung58 – 63
d) Berufung auf die Ausnahmen nach Art. XX GATT64 – 67
e) Fazit68
2. Kapitel EU-Recht
A. Primärrechtliche Grundlagen im AEUV1 – 52
I. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung1 – 4
II. Subsidiaritätsprinzip5 – 7
III. Umweltkompetenzen8 – 19
1. Klimaschutzpolitik als Umweltpolitik8
2. Berücksichtigung regionaler Unterschiede9
3. Vorsorgeprinzip10
4. Verursacherprinzip11
5. Wissenschaftlichkeitsprinzip12
6. Globalitätsprinzip Klimawandel13, 14
7. Beschlusskompetenzen15 – 19
a) Allgemeines15 – 17
b) Rechtsetzungsverfahren18, 19
IV. Kompetenzen für Energiepolitik20 – 24
1. Felder der EU Energiekompetenzen20
2. Grenzen der EU Energiekompetenzen21 – 23
3. Rechtsetzungsverfahren24
V. Binnenmarktkompetenzen25 – 30
1. Binnenmarktbezug25 – 28
2. Klimaschutz und Binnenmarkt29
3. Rechtssetzungsverfahren30
VI. Steuerkompetenzen31, 32
1. Harmonisierung der indirekten Steuern31
2. Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene32
VII. Sonstige Politikbereiche33
VIII. Abgrenzungsfragen34 – 52
1. Problemaufriss34
2. Abgrenzung zu Steuerkompetenzen35 – 41
a) Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art35
b) Einordnung einer CO2-Steuer36 – 41
aa) Schwerpunkt der Tätigkeit36
bb) Fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten37 – 41
3. Abgrenzung von Binnenmarkt- und Umweltkompetenzen42 – 47
a) Klimaschutz und Wettbewerb42
b) Abgrenzung nach Regelungsgehalt43 – 47
4. Abgrenzung von Umwelt- und Energiekompetenzen48 – 52
a) Abgrenzung nach Schwerpunkt der Maßnahme48
b) Umweltpolitik als Teilmenge der Energiepolitik49
c) Energiesouveränität der Mitgliedstaaten50 – 52
B. Sekundärrechtsakte53 – 197
I. Mögliche Sekundärrechtsakte53 – 58
1. Allgemeines53
2. Richtlinien54, 55
3. Verordnungen56
4. Beschlüsse57
5. Empfehlungen/Stellungnahmen58
II. Klimaschutzstrategie der EU59 – 64
1. Vorgaben des Pariser Abkommens59
2. Europaweite Betrachtung60
3. Drei-Säulen-Strategie61 – 64
III. Grundlegende Klimaschutzrechtsakte65 – 88
1. Klimaschutz-Governance-Verordnung66 – 77
a) Koordinierende Verordnung66
b) Ziele der Governance-Verordnung67
c) Langfriststrategie68
d) Integrierte nationale Energie- und Klimapläne69 – 73
e) Unzureichendes Ambitionsniveau der INEK-Pläne74 – 76
f) INEK-Plan Deutschland77
2. Klimaschutzverordnung78 – 86
a) Vierte Säule der EU Klimaschutzpolitik78
b) Reduktionsziele79
c) Flexibilitätsmechanismen80
d) Compliance-Kontrolle81, 82
e) Übertragung von Emissionszuweisungen83, 84
f) Überwachung und Vollzug85
g) Umsetzung in Deutschland86
3. Klimaberichterstattungsverordnung87, 88
a) Regelungsgegenstand87
b) Regelungsinhalt88
IV. Emissionshandel89 – 107
1. Rechtsgrundlagen89, 90
2. Grundkonzept der Emissionshandelsrichtlinie91 – 106
a) Anwendungsbereich91, 92
b) Kosteneffiziente CO2-Reduktion93
c) Cap and Trade94
d) Ursprünglich großzügige Zuteilung der Mitgliedstaaten95
e) Sukzessiver Systemumbau96 – 99
f) Nutzung von Projektgutschriften100 – 102
g) Carbon Leakage103 – 105
h) Freistellung von der Industrie-Emissions-Richtlinie106
3. Umsetzung in Deutschland107
V. Erneuerbare Energien 108 – 119
1. Alte und neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie108
2. Zielsetzung der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie109
3. Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030110
4. Aufgabe verbindlicher nationaler Ausbauziele111
5. Nationale Energie- und Klimapläne112
6. Lückenschließungsmechanismus113
7. Nationale Fördersysteme114 – 118
a) Rolle der Umweltbeihilfeleitlinien114
b) Vorgaben der neuen EE-Richtlinie115 – 118
8. Umsetzung in Deutschland119
VI. Ökodesign-Richtlinie120 – 131
1. CO2-Relevanz von Produkten120
2. Konzept der integrierten Produktpolitik (IPP)121 – 123
3. Erfasste Produkte124
4. Regelungskonzept125, 126
5. Lebenszyklus-Bewertung als Benchmark127
6. Angemessenheitskriterien128
7. Selbstregulierung als Alternative129
8. Ausführungsverordnungen130
9. Umsetzung in Deutschland131
VII. Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung132 – 134
1. Geltungsbereich132
2. Pflichten der Marktakteure133
3. Pflichten der Mitgliedstaaten134
VIII. CO2-Emissionsnormen für Fahrzeuge135 – 138
1. Senkung der CO2-Flottenzielwerte135, 136
2. Geltungsbereich137
3. Überwachung138
IX. Gesamtenergieeffizienzrichtlinie Gebäude139 – 151
1. Regelungsgegenstand139
2. Schutzverstärkerklausel140
3. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz141, 142
4. Ausnahmen143
5. Finanzierungsinstrumente144
6. Energieausweise145 – 147
7. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen148, 149
8. Änderungsrichtlinie 2018150
9. Umsetzung in Deutschland151
X. Energieeffizienzrichtlinie152 – 174
1. Regelungskonzept152
2. Energieeffizienzziele153 – 155
3. Renovierung Bestandsgebäude156, 157
4. Vorbildcharakter öffentlicher Gebäude158 – 162
5. Beschaffung öffentlicher Einrichtungen163, 164
6. Energieeffizienzverpflichtungssysteme165
7. Energieaudits und Energiemanagementsysteme166, 167
8. Verbrauchserfassung168
9. Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung169
10. Energieumwandlung/-verteilung170
11. Energiedienstleistungen171 – 173
12. Umsetzung in Deutschland174
XI. Kohlendioxidspeicherung175 – 181
1. Allgemeines175
2. Auswahl von Speicherstätten176
3. Explorationsgenehmigungen177
4. Speichergenehmigungen178, 179
5. Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten180
6. Umsetzung in Deutschland181
XII. Energie- und Stromsteuer182 – 197
1. Regelungsgegenstand182, 183
2. Bereichsausnahmen184
3. Steuersätze185, 186
4. Zwingende Steuerbefreiungen187, 188
5. Fakultative Steuervergünstigungen189, 190
6. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen191, 192
7. CO2-Steuer193 – 197
a) CO2-Steuer auf Unionsebene193
b) CO2-Steuer auf Bundesebene194
c) CO2-Steuer auf Landesebene196
d) Anpassung des Energie- und Stromsteuerrechts196, 197
C. Nationale Alleingänge im Klimaschutzrecht198 – 235
I. Klimaschutz als Mehrebenen-Aufgabe198 – 200
II. Nationaler Klimaschutz und Binnenmarkt201 – 203
III. Nationaler Klimaschutz bei Fehlen von Sekundärrechtsakten204 – 221
1. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen204
2. Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung205 – 208
3. Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit209, 210
4. Klimaschutz als „zwingendes Erfordernis“211 – 213
5. Sachliche Grenzen unilateraler Klimaschutzmaßnahmen214 – 219
6. Räumliche Grenzen unilateraler Klimaschutzmaßnahmen220, 221
IV. Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen bei Vorliegen von Sekundärrechtsakten222 – 235
1. Mögliche Fallkonstellationen222 – 224
2. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt mit Schutzverstärkerklausel225 – 228
3. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt ohne Schutzverstärkerklausel229 – 235
a) Auf Umweltkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt230, 231
b) Auf Binnenmarktkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt232 – 235
D. Vorgaben des Europäischen Beihilferechts236 – 246
I. Problemaufriss236, 237
II. Grundzüge des Beihilfeverbots238 – 246
1. Begriff der Beihilfe238 – 241
2. Legalausnahmen242
3. Ermessensausnahmen243 – 246
3. Kapitel Bundesrecht
A. Verfassungsrecht1 – 22
I. Verfassungsbeschwerde gegen Klimaschutzgesetz1
II. Grundrechtliche Schutzpflicht des Staates2, 3
1. Körperliche Unversehrtheit und Eigentum2
2. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers3
III. Staatszielbestimmung Umweltschutz4 – 22
1. Verpflichtung auf Klimaneutralität4
2. Abwägung mit anderen Verfassungsgütern5
3. Wissenschaftliche Unsicherheit6
4. Internationalität des Phänomens7
5. Konkretisierung durch Gesetzgeber8
6. Recht auf effektiven Klimaschutz9 – 14
a) Intertemporäre Freiheitssicherung9
b) Zeitliche Komponente des Verhältnismäßigkeitsprinzips10, 11
c) Regelung für Zeit nach 2030 verfassungswidrig12 – 14
7. Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt15
8. Bewertung16 – 22
a) Generationengerechtigkeit als Grundrecht16, 17
b) Strikte Verpflichtung des Staates zum Klimaschutz18
c) Aussagen des Gerichts für Jahre bis 203019 – 21
d) Konkrete Konsequenzen überschaubar22
B. Klimaschutzpaket 201923 – 61
I. Bundesklimaschutzgesetz 24 – 45
1. Regelungsgegenstand24
2. Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen25 – 27
3. Überwachung28, 29
4. Ankauf von Emissionszuweisungen30
5. Verschiebung zwischen Sektoren31
6. Klimaschutzprogramme/Berichterstattung32 – 34
7. Expertenrat für Klimafragen35, 36
a) Zusammensetzung des Expertenrates35
b) Aufgaben des Expertenrates36
8. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand37, 38
a) Föderale Aspekte37
b) Ausgestaltung der Vorbildfunktion38
9. Klimaneutrale Bundesverwaltung39
10. Klagerechte40 – 45
a) Bundes-Klimaschutzgesetz als rein objektives Recht?40
b) Subjektive Rechte durch andere Rechtsquellen41 – 44
aa) Rolle höherrangigen Rechts41, 42
bb) Klagerechte aus deutschem Verfassungsrecht43, 44
c) Klagerechte aus dem Recht der Europäischen Union45
II. Brennstoffemissionshandelsgesetz46
III. Gesetz zum Klimaschutz im Steuerrecht47 – 61
1. Übersicht47
2. Förderung energetischer Maßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden48 – 57
a) Regelungsgegenstand48
b) Erfasste Gebäude49 – 51
c) Erfasste energetische Maßnahmen52
d) Förderhöhe53, 54
e) Verbot der Doppelförderung55
f) Abrechnungsvorgaben56
g) Zeitlicher Geltungsbereich57
3. Erhöhte Entfernungspauschale58
4. Mobilitätsprämie59, 60
a) Ausgleich für Geringverdiener59
b) Einzelheiten der Mobilitätsprämie60
5. Reduzierter Umsatzsteuersatz ÖPNV61
C. Emissionshandelsrecht62 – 69
I. Überblick62
II. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz63 – 67
1. Übersicht63
2. Geltungsbereich64
3. Pflicht zum Erwerb von Emissionsberechtigungen65
4. Beteiligte Stellen66
5. Verknappung der Zertifikate67
III. Nationaler Emissionshandel68, 69
1. Ergänzung des Europäischen Emissionshandelssystems 68
2. Brennstoffemissionshandelsgesetz69
D. Energiesteuern70 – 93
I. Überblick70
II. Energiesteuer71 – 84
1. Rechtsgrundlagen71
2. Geltungsbereich72, 73
3. Steuertarife74
4. Steuervergünstigungen75 – 84
a) Verbringen aus dem Steuergebiet76
b) Herstellung von Energieerzeugnissen und von Strom77
c) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit78, 79
d) Umweltpolitisch motivierte Steuervergünstigungen80, 81
e) Steuerbefreiung für den Luftverkehr82, 83
f) Steuerbefreiung für den Schiffsverkehr84
III. Stromsteuer85 – 88
1. Besteuerung von Strom85
2. Stromversorgung von Schiffen86
3. Öffentlicher Personennahverkehr87
4. Produzierendes Gewerbe88
IV. Weiterentwicklung zur CO2-Steuer89 – 93
1. Problemaufriss89
2. Rechtliche Handlungsspielräume in Richtung CO2-Steuer90 – 93
a) Politische Entwicklungen90
b) Reine CO2-Steuer oder Anpassung des Energiesteuerrechts91
c) Einführung einer reinen CO2-Steuer92
d) Weiterentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts93
E. Recht der erneuerbaren Energien94 – 104
I. Ziele und Grundsätze des Gesetzes94
II. Fördersystem95 – 103
1. Förderinstrumentarium95
2. Wälzungsmechanismus96 – 101
3. Netzbezogene Aspekte102
4. Besondere Ausgleichsregelung103
III. Vertiefende Darstellung104
F. Kraft-Wärme-Kopplungsrecht105 – 132
I. Darstellung105
II. Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung106, 107
III. Ökonomische Herausforderung108, 109
IV. Überblick über die Regelungen110 – 132
1. Allgemeine Bestimmungen110
2. Zuschlagszahlungen für KWK-Strom111 – 119
a) Förderkategorien111 – 113
b) Teilweise Ausschreibungspflicht114
c) Fördervoraussetzungen115
d) Höhe des Zuschlags116
e) Dauer des Zuschlags117
f) Messung und Nachweis der KWK-Strommengen118, 119
3. Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze120 – 122
a) Wärme- und Kältenetze120
b) Fördervoraussetzungen121
c) Höhe des Zuschlags122
4. Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher123 – 125
a) Wärme- und Kältespeicher123
b) Fördervoraussetzungen124
c) Höhe des Zuschlags125
5. Wälzungsmechanismus/KWKG-Umlage126 – 131
6. Privilegierungen132
G. Recht der Energieeffizienz133 – 178
I. Charakterisierung des Rechtsgebiets133 – 135
II. Relevante Gesetze136
III. Energieeinsparungsgesetz137 – 157
1. Bestandsgebäude und Neubauten137
2. Regelungsansatz138 – 141
3. Wärmeschutz bei Neubauten142
4. Energiesparende Anlagentechnik143
5. Pflicht zu Niedrigstenergiehäusern144
6. Betrieb von Anlagen145
7. Betriebskostenabrechnung146 – 148
8. Ausnahmeregelungen149, 150
9. Wirtschaftlichkeitsgebot151 – 153
a) Grundsatz151
b) Stand der Technik152
c) Wirtschaftliche Vertretbarkeit153
10. Befreiungen154
11. Energieausweise155 – 157
IV. Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz158 – 163
1. Anwendungsbereich158
2. Verschränkung mit EU-Recht159
3. Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Produkte160
4. Marktüberwachung161 – 163
V. Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz164 – 168
1. Regelungsansatz164, 165
2. Anwendungsbereich166
3. Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung167
4. Marktüberwachung168
VI. Energiedienstleistungsgesetz169 – 178
1. Überblick169 – 172
2. Allgemeine Verpflichtungen173, 174
a) Verbot der Behinderung von Energieeffizienzdienstleistungen173
b) Information der Marktteilnehmer174
3. Verpflichtende Energieaudits175 – 178
a) Betroffene Unternehmen175
b) Anforderungen an Energieaudit176
c) Anforderungen an Auditoren177
d) Nachweisführung und Sanktionen178
H. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz179 – 191
I. Gesetzesziel179
II. Wärme/Kälte aus erneuerbaren Energien180 – 191
1. Pflicht zur anteiligen Wärme/Kältedeckung aus erneuerbaren Energien180 – 183
2. Anteil erneuerbarer Wärme/Kälte184 – 187
a) Differenzierung nach Gebäudegruppen184
b) Neubauten185
c) Renovierungen öffentlicher Gebäude186
d) Ersatzmaßnahmen187
3. Ausnahmen188 – 190
4. Nachweise/Sanktionen191
I. Immissionsschutzrecht192 – 195
I. Klimaschutz im Immissionsschutzrecht192, 193
II. Vorrang des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes194
III. Residualkompetenzen195
J. Kohlendioxidspeicherungsrecht196 – 200
I. Carbon Capture and Storage als Teil der Lösung?196, 197
II. Kohlendioxid-Speicherungsgesetz198 – 200
1. Regelungszweck198
2. Untergrunduntersuchung199
3. Errichtung und Betrieb von Speichern200
K. Projekt-Mechanismen-Recht201 – 219
I. Flexible Mechanismen im Klimaschutzrecht201 – 204
II. Projekt-Mechanismen-Gesetz205 – 219
1. Allgemeine Bestimmungen205
2. Joint Implementation außerhalb Deutschlands206, 207
3. Joint Implementation in Deutschland208 – 210
4. Clean Development Mechanism 211 – 213
5. Erfordernis der Zusätzlichkeit214, 215
a) Definition der zusätzlichen Emissionsminderung214
b) Ermittlung der Referenzfallemissionen215
6. Entwicklung der Projektmechanismen216 – 219
L. Raumordnungsrecht220 – 265
I. Raumordnung und Klimaschutz220 – 224
1. Allgemeines220
2. CO2-Reduktion durch Raumordnungsrecht221
3. Steuerung von Windkraft durch Raumordnungsrecht222
4. Planung von Stromtrassen durch das Raumordnungsrecht223
5. Raumordnungsrecht und Klimafolgenanpassung224
II. Raumordnungsrecht im Überblick225 – 265
1. Mehrebenensystem der Raumplanung225
2. Abwägungsgebot226
3. Klimaschutz als Grundsatz des Raumordnungsrechts227 – 232
4. Ziele und Grundsätze des Raumordnungsrechts233 – 236
a) Konkretisierungsbedürftigkeit gesetzlicher Grundsätze233, 234
b) Unterschiedliche Verbindlichkeit von Klimaschutzbelangen235, 236
5. Steuerung fossiler Kraftwerke durch Raumordnungsrecht237 – 245
a) Großkraftwerk Datteln237, 238
b) Falsche Standortwahl239, 240
c) Verstoß gegen Klimaschutzvorgaben der Raumordnung241 – 244
d) Bewertung245
6. Klimafolgenanpassung und Prognoseunsicherheiten246 – 248
a) Klimafolgenanpassung und Prognosen246
b) Anforderungen des Raumordnungsrechts an Prognosen247
c) Prognosen bei Klimaanpassungsmaßnahmen248
7. Raumplanung und Siedlungsrückzug249 – 265
a) Klimawandel und Siedlungsrückzug249
b) Raumordnungsrechtliche Instrumente zur Steuerung250 – 265
aa) Raumordnungspläne250 – 253
bb) Landesplanungsgesetze254
cc) Analyse der Landesraumordnungspläne255 – 265
M. Bauplanungsrecht266 – 292
I. Lokaler und regionaler Klimaschutz266
II. Globaler Klimaschutz267
III. Verbot fossiler Brennstoffe268 – 273
1. Problemaufriss268
2. TEHG-pflichtige Anlagen269 – 271
3. Sperrwirkung auch durch das BEHG?272
4. Verbot fossiler Brennstoffe in anderen Anlagen273
IV. Sonstiger globaler Klimaschutz durch Bauleitplanung274 – 281
1. Die Klimaschutznovelle im BauGB 2011274
2. Zulässigkeit globalen Klimaschutzes auf lokaler Ebene275
3. Nutzung erneuerbarer Energien276 – 278
4. Örtliche Energieversorgungssicherheit279
5. Sicherung lokaler Wertschöpfung280
6. Luftreinhaltung281
V. Resilienzsicherung und Siedlungsrückbau282 – 292
1. Einführung282
2. Allgemeines Städtebaurecht283 – 286
a) Reine Angebotsplanung283
b) Festlegung nicht überbaubarer Flächen284
c) Abgrenzung von Innen- und Außenbereich285
d) Keine Erweiterung von Splittersiedlungen286
3. Besonderes Städtebaurecht287 – 292
a) Einführung287
b) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen288
c) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen289
d) Stadtumbaumaßnahmen290
e) Soziale Stadt291
f) Städtebauliche Gebote292
N. Vergaberecht293 – 397
I. Umweltschutzbelange und Vergaberecht – Rechtsentwicklung293 – 297
1. Ursprünglich Sparsamkeit als alleiniges Kriterium293
2. Ökologisierung des Vergaberechts durch die EU294, 295
3. Umsetzung der Ökologisierung in Deutschland296
4. Neueste Entwicklung: Klimaschutz als Pflichtkriterium297
II. Rechtsgrundlagen des Vergaberechts298 – 302
1. System der Schwellenwerte298
2. EU-Vergaberichtlinien299
3. GWB-Vergaberecht300, 301
4. Unterschwellenvergabeordnung302
III. Berücksichtigung des Klimaschutzes im Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte303 – 370
1. Überblick über das Vergabeverfahren303 – 308
2. Bedarfsermittlung und Festlegung309 – 315
a) Strategische Bedeutung dieser Phase309
b) Klimaschutzbezogene Einschränkung des Bieterkreises zulässig310
c) Vorgaben des EU-Primärrechts311 – 314
aa) Grundfreiheiten311, 312
bb) Klimaschutzkriterium nur durch eine Firma erfüllbar313, 314
d) Vorgaben des deutschen Beschaffungsrechts315
3. Leistungsbeschreibung316 – 331
a) Eindeutige Leistungsbeschreibung317, 318
b) Verwendung von Gütezeichen319 – 323
c) Flexibilisierung durch bloße Funktions- und Leistungsanforderungen324
d) Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand325 – 327
e) Nachweis durch Gütezeichen328 – 330
aa) Grundsätzliches328
bb) Anforderungen an Gütezeichen329, 330
f) Nachweis durch Konformitätsbewertungsstellen331
4. Nebenangebote332 – 334
5. Auswahl geeigneter Unternehmen335 – 343
a) Allgemeines335 – 337
b) Fakultative Ausschlussgründe338 – 342
aa) Allgemeines338
bb) Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen339, 340
cc) Rolle von Umweltmanagementsystemen341, 342
c) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit343
6. Zuschlagskriterien344 – 367
a) Allgemeines344, 345
b) Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand346 – 348
c) Produktionsmethoden349 – 351
d) Lebenszykluskosten352
e) Externe Kosten353 – 358
aa) Begriff der externen Kosten353
bb) Rolle der externen Kosten bei der Beschaffung354 – 358
f) Einhaltung der vergaberechtlichen Kriterien359 – 367
aa) Überblick359
bb) Eindeutige Festlegung und Gewichtung der Klimaschutzkriterien360
cc) Einengung auf ein Unternehmen361 – 364
dd) Bevorzugung regionaler Beschaffung365 – 367
7. Ausführungsbedingungen368 – 370
IV. Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte371 – 378
1. Anwendbares Recht371
2. Festlegung des Auftragsgegenstands372, 373
3. Leistungsbeschreibung374, 375
4. Auswahl geeigneter Unternehmen376
5. Zuschlagskriterien377
6. Ausführungsbedingungen378
V. Sektorale Verpflichtungen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes379 – 382
1. Von der Freiwilligkeit zur Pflichtberücksichtigung379
2. Energieverbrauchsrelevante Geräte380, 381
3. Beschaffung von Straßenfahrzeugen382
VI. Klimaschutz als generelles Pflichtkriterium durch die Klimaschutzgesetze?383 – 397
1. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand383
2. Klimaschutzgesetz des Bundes384 – 390
a) Aussagen zum Vergaberecht384 – 388
aa) Vergaberechtliche Bestimmungen384 – 386
bb) Rückbindung an die Klimaschutzziele des § 3 KSG387
cc) Auswahl unter mehreren Beschaffungsmöglichkeiten388
b) Verhältnis KSG zum Vergaberecht389, 390
3. Klimaschutzgesetze der Länder391 – 396
a) Eigenständige Regelungen der Bundesländer391
b) Bundesländer ohne Beschaffungsregeln392
c) Bundesländer mit Beschaffungsregeln393 – 396
4. Bundesländer ohne Klimaschutzgesetz397
4. Kapitel Landesrecht
A. Klimaschutzgesetze der Länder2 – 26
I. Vorgaben höherer Rechtsebenen2
II. Stand der Gesetzgebung3
III. Zentrale Inhalte und Regelungsziele4
IV. Klimaschutzziele5, 6
1. Inhalt der Klimaschutzziele5
2. Verbindlichkeit der Klimaschutzziele6
V. Klimaschutzplanung7 – 10
1. Inhalte und Verfahren7, 8
2. Wirkungen von Klimaschutzplänen9, 10
VI. Vorbildwirkung der öffentlichen Hand11, 12
VII. Monitoring13
VIII. Unabhängige Beratungsgremien14 – 17
1. Aufgaben14
2. Zusammensetzung15
3. Demokratieprinzip und Bindungswirkung16, 17
IX. Klimaschutzgesetze und Raumordnung18 – 25
1. Anpassung der Landesplanungsgesetze18 – 22
2. Rechtliche Bewertung23 – 25
X. Landesklimaschutzgesetze und Klimaschutzgesetz des Bundes26
B. Bauordnungsrecht27 – 43
I. Einführung27
II. Bauordnungsrechtliche Generalklauseln28 – 31
1. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen28
2. Lokales Klima29
3. Globales Klima30, 31
III. Abweichungsklauseln32, 33
1. Klassische Abweichungsklauseln32
2. Abweichungsklauseln aus Klimaschutzgründen33
IV. Bauordnungsrechtliche Spezialklauseln34 – 43
1. Klimaschutz im Rahmen von Einzelanforderungen34
2. Spezielle Umweltanforderungen35
3. Wärmeschutzklauseln36
4. Begrünungsklauseln37
5. Besondere Anforderungen an Heizungsanlagen38
6. Abstandsflächen39
7. Technische Baubestimmungen40
8. Örtliche Bauvorschriften41
9. Genehmigungsfreistellung42
10. Energieeinsparungsrecht des Bundes43
2. Teil Vertiefung nach Adressengruppen
1. Kapitel Stromerzeuger
A. Erneuerbare Energien1 – 178
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften1, 2
II. Sonstiges Material3
III. Rechtswegweiser4 – 45
1. Übersicht4
2. Allgemeine Förderbestimmungen5 – 10
a) Anschlussverpflichtung5
b) Einspeisemanagement bei Anlagen größer als 25 kW6
c) Einspeisemanagement bei Anlagen zwischen 7 und 25 kW7
d) Anforderungen bei Windkraftanlagen an Land8
e) Anforderungen an Biogasanlagen9
f) Messung der geförderten Strommengen10
3. Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement11 – 13
a) Problemaufriss11
b) Erweiterung der Netzkapazität12
c) Einspeisemanagement13
4. Arten der EEG-Förderung14 – 20
a) Allgemeine Förderbedingungen14
b) Einspeisevergütung15 – 17
c) Marktprämie18
d) Mieterstromzuschlag19, 20
5. Höhe der Einspeisevergütung21
6. Ermittlung der Marktprämie22
7. Kürzung des anzulegenden Wertes23, 24
8. Ausschreibungen25 – 40
a) Ausschreibungsvolumina und Gebotstermine25
b) Ausschreibungsverfahren26
c) Ausschluss von Geboten und Bietern27, 28
d) Verbot der Eigenversorgung29
e) Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land30
f) Ausschreibung für Solaranlagen31 – 35
aa) Regelungsstruktur31
bb) Erstes Segment32, 33
cc) Zweites Segment34
dd) Anlagen zwischen 300 und 750 kW35
g) Biomasseanlagen36
h) Biomethananlagen37
i) Innovationsausschreibungen38, 39
j) Flexibilitätszuschläge40
9. Anschlussförderung für über 20 Jahre alte Anlagen41
10. Windenergie auf See42 – 45
a) Überblick42
b) Fachplanung43
c) Voruntersuchung44
d) Ausschreibungen45
IV. Checklisten46 – 152
1. Checkliste Allgemeines46 – 65
2. Checkliste Ausschreibungen Allgemeines66 – 73
3. Checkliste Windenergieanlagen an Land74 – 87
4. Checkliste Solaranlagen erstes Segment88 – 97
5. Checkliste Solaranlagen zweites Segment98 – 105
6. Checkliste Biomasseanlagen106 – 113
7. Checkliste Windenergie auf See114 – 134
8. Checkliste Mieterstromzuschlag135 – 143
9. Checkliste Ausgeförderte Anlagen144 – 152
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten153 – 178
1. Unverzüglichkeit des Netzanschlusses153
2. Technisch und wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt154
3. Verpflichtung zum dauerhaften Netzanschluss155
4. Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung156
5. Netzerweiterungsanspruch157 – 161
6. Entschädigung bei Einspeisemanagement162
7. Begriff der Inbetriebnahme163 – 168
8. Ausschließlichkeitsprinzip169
9. Ausfallvergütung170
10. Wechsel zwischen den Veräußerungsformen171 – 174
11. Vergütungsanspruch und Einspeisemanagement175
12. Begriff der Bürgerenergiegesellschaft176 – 178
B. KWK-Förderung179 – 306
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften179
II. Sonstiges Material180
III. Rechtswegweiser181 – 217
1. Klimaschutz durch KWK-Anlagen181, 182
2. Überblick über das KWKG183 – 189
3. KWK-Förderung ohne Ausschreibung190 – 202
a) Erfasste Anlagen190
b) Allgemeine Voraussetzungen191
c) Eigenverbrauch usw.192
d) Vermiedene Netzentgelte193
e) Höhe des Zuschlags194 – 197
f) Kumulationsverbot/negative Strompreise198
g) Förderdauer199 – 202
4. KWK-Förderung mit Ausschreibung203 – 207
a) Reguläre Ausschreibungspflicht203
b) Fördervoraussetzungen204
c) Ausschreibung für innovative Systeme205
d) Zahlungsanspruch und Eigenversorgung206, 207
5. Micro-BHKW208
6. Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze209 – 213
a) Begriff des Wärmenetzes209
b) Neubau und Ausbau von Wärmenetzen210
c) Förderbedingungen211
d) Höhe des Zuschlags212
e) Kältenetze213
7. Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher214 – 217
a) Begriff des Wärmespeichers214
b) Förderbedingungen215
c) Förderhöhe216
d) Kältespeicher217
IV. Checklisten218 – 295
1. Checkliste KWK-Förderung/Allgemein218 – 267
2. Checkliste KWK-Förderung/Ausschreibungen268 – 295
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten296 – 306
1. Förderanspruch und Netzanschluss296
2. Eigenversorgung und Drittbelieferung297
3. Antragsfristen298 – 300
4. Die Rolle des Arbeitsblatts FW 308301 – 305
5. Förderberechtigter306
C. Energiesteuer307 – 412
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften307
II. Sonstiges Material308
III. Rechtswegweiser309 – 333
1. Betroffenheit von Kraftwerksbetreibern309
2. Input- und Output-Besteuerung310, 311
3. Zweistufiges Entlastungssystem312
4. Verwendung in begünstigten Anlagen313 – 320
a) Unterschiedliche Steuersätze für Heiz- und Kraftstoffe313 – 315
b) Heiz- und Kraftstoffe bei der Stromerzeugung316, 317
c) Gleichstellung in begünstigten Anlagen318
d) Begriff der begünstigten Anlage319, 320
5. Steuerfreier Bezug von Kohle321
6. Nachträgliche Steuerentlastungen322 – 328
a) Überblick322
b) Steuerentlastung für die Stromerzeugung323
c) Steuerentlastung für KWK-Anlagen324 – 328
7. Klimapolitische Bewertung329 – 333
a) Steuerbefreiung für fossile Brennstoffe329
b) Allgemeine Freistellung der Input-Besteuerung330, 331
c) Freistellung der Kraft-Wärme-Kopplung332
d) Wechselwirkung mit Emissionshandel333
IV. Checklisten334 – 383
1. Checkliste Allgemeines334
2. Checkliste Reduzierter Steuersatz335 – 342
3. Checkliste Steuerentlastung für die Stromerzeugung343 – 353
4. Checkliste Steuerentlastung für KWK-Anlagen mit Wirkungsgrad 70 %354 – 369
5. Checkliste Vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen370 – 383
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten384 – 412
1. Abgrenzung der begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG384 – 386
2. Können Motorenprüfstände vom vergünstigten Steuersatz nach § 3 EnergieStG profitieren?387
3. Einsatz von Biogas388
4. Einsatz von Wasserstoff389 – 391
5. Steuerentlastung für An- und Abfahrvorgänge392 – 394
6. Energieabgabe an Dritte395
7. Entlastungsberechtigter396 – 401
8. Anlagenbegriff402
9. Ortsfeste Anlagen403 – 405
10. Vollständige Abschreibung der Anlage406 – 408
11. Transparenzpflichten409, 410
12. Weitere beihilferechtliche Vorgaben411, 412
D. Stromsteuer413 – 481
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften413
II. Sonstiges Material414
III. Rechtswegweiser415 – 426
1. Kraftwerke und Stromsteuer415, 416
2. Stromsteuerrechtliche Compliance-Pflichten417
3. Compliance-Pflichten als Steuerschuldner418 – 420
a) Beantragung einer Erlaubnis418
b) Compliance-Pflichten419
c) Steueranmeldung420
4. Steuerbefreiungen421 – 426
a) Erneuerbare Energien > 2 MW422
b) Kraftwerkseigenverbrauch423
c) Dezentrale Versorgung mit Anlagen < 2 MW424
d) Notstromaggregate425
e) Inselanlagen < 2 MW426
IV. Checklisten427 – 455
1. Checkliste Compliance Kraftwerksbetreiber427 – 438
2. Checkliste Steuerbefreiungen Kraftwerksbetreiber439 – 455
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten456 – 481
1. Umspann- und Leitungsverluste456
2. Stromsteuer und Batteriespeicher457
3. Steuerentstehung und Abrechnung458
4. Zusammenfassung von Anlagen459 – 463
a) Problemaufriss459
b) Mehrere Stromerzeugungseinheiten an einem Standort460, 461
c) Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten462, 463
5. Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG und Netzdurchleitung464, 465
6. Elektrische Nennleistung466, 467
7. Vom Herstellerprivileg erfasste Tätigkeiten468
8. Höhe der Steuerbefreiung beim Herstellerprivileg469, 470
9. Dezentrale Versorgung Dritter471 – 474
10. Transparenzpflichten475, 476
11. Weitere beihilferechtliche Vorgaben477, 478
12. Kumulationsverbot479 – 481
a) Europäisches Beihilferecht479
b) Deutsches Recht480, 481
E. Europäischer Emissionshandel482 – 560
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften482, 483
II. Rechtswegweiser484 – 501
1. Weg der Darstellung484
2. Anwendungsbereich auf Kraftwerke485
3. Emissionsgenehmigung486 – 488
a) Immissionsschutzrecht und Emissionshandelsrecht486
b) Verfahrensrechtliche Aspekte487, 488
4. Überwachungsplan489
5. Emissionsbericht490
6. Berechtigungen491 – 497
a) Rechte zur Emission von CO2491 – 493
b) Versteigerung vs. kostenlose Zuteilung494
c) Durchführung der Versteigerung495
d) Löschung von Zertifikaten im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg496
e) Abgabe der Berechtigungen497
7. Überwachung498
8. Durchsetzung499 – 501
III. Checkliste502 – 527
IV. Juristische Vertiefung von Problempunkten528 – 560
1. Freisetzung von CO2528
2. Direkte und indirekte Freisetzung529
3. Rechtliche und tatsächliche Leistungsgrenze530
4. Bereichsausnahme Abfallverbrennung531, 532
5. Beginn der Emissionshandelspflicht533
6. Vorrang des TEHG gegenüber anderen Regelungsansätzen534
7. Rechtsnatur von Emissionsberechtigungen535
8. Bundes-Immissionsschutzgesetz-Genehmigung und Emissionsgenehmigung536
9. Gesonderte Emissionsgenehmigung537
10. Insolvenz des Kraftwerksbetreibers538
11. Wechsel von Rechtsform oder Identität des Kraftwerksbetreibers539, 540
12. Gültigkeit von Berechtigungen541
13. Sanktionierung falscher Emissionsberichte542
14. Versteigerungsverfahren543 – 548
15. Kostenlose Zuteilung549
16. Übertragung von Emissionsberechtigungen550, 551
17. Berechtigungen als Finanzinstrumente552
18. Emissionshandel und Brexit553 – 556
a) Dritte Handelsperiode554
b) Vierte Handelsperiode555, 556
19. Verfassungsmäßigkeit der besonderen Belastung von Kraftwerken557
20. Stromerzeugung zum Eigenverbrauch558
21. Kostenlose Zuteilung bei Kraftwerken559
22. Beginn der Emissionshandelspflicht bei Kraftwerken560
2. Kapitel Brennstoff-Lieferanten
A. Energiesteuer1 – 128
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften1
II. Sonstiges Material2
III. Rechtswegweiser3 – 45
1. Überblick3
2. Abführung der Energiesteuer4 – 12
a) Energieerzeugnisse4
b) Steuertarif5
c) Steuerschuldner6 – 11
d) Steueranmeldung und -abführung12
3. Steuervergünstigungen13 – 45
a) Überblick13
b) Steueraussetzung14 – 23
aa) Verschiebung des Steuerentstehungszeitpunkts14
bb) Steuerlager15 – 17
cc) Registrierter Empfänger18
dd) Registrierter Versender19
ee) Lieferung von Erdgas20, 21
ff) Kohlelieferung22, 23
c) Herstellerprivileg24 – 37
aa) Übersicht24 – 26
bb) Herstellung von Energieerzeugnissen außer Erdgas und Kohle27, 28
cc) Gasgewinnung29
dd) Kohlegewinnung30 – 32
ee) Steuerentlastung für fremdbezogene Energieerzeugnisse33 – 37
d) Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes38 – 44
aa) Überblick38, 39
bb) Erste Entlastungsstufe40
cc) Zweite Entlastungsstufe41 – 44
e) Steuerentlastung für thermische Abluftbehandlung45
IV. Checklisten46 – 92
1. Checkliste Steueranmeldung46 – 52
2. Checkliste Steueraussetzung53 – 65
3. Checkliste Herstellerprivileg66 – 73
4. Checkliste Steuerentlastung Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG)74 – 92
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten93 – 128
1. Räumliche Geltung des Herstellerprivilegs93
2. Sachliche Geltung des Herstellerprivilegs94, 95
3. Verhältnis von Herstellerprivileg und Kraftwerksprivilegierung96
4. Steuerentlastung für UdPG und Beihilferecht97 – 104
a) Beschränkungen für Steuerentlastungen97
b) Ausschluss bei Unternehmen in Schwierigkeiten98, 99
c) Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten100, 101
d) Ausschlussgründe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten102
e) Zeitliche Geltung103
f) Aussetzung während der Corona-Krise104
5. Eigenbetriebliche Verwendung105
6. UdPG-Entlastung und Contracting106 – 109
7. Entlastungsberechtigter110 – 114
a) Allgemeines110
b) Zurechnung des Realakts111
c) Einschaltung von Werkunternehmern112
d) Vollautomatisierte Anlagen113, 114
8. Energiemanagementsystem115 – 122
a) Allgemeines115
b) Abdeckung des gesamten Unternehmens116 – 120
c) Fallstrick Unternehmenskooperation121
d) Zeitliche Vorgaben122
9. Thermische Abfall- und Abluftbehandlung123 – 128
a) Europarechtliche Vorgaben123
b) Thermische Abfall- und Abluftreinigung als dual use124, 125
c) Einschränkung der TAR-Steuerentlastung126 – 128
B. Stromsteuer129 – 141
I. Rechtsgrundlagen129
II. Sonstiges Material130
III. Einzelthemen131 – 141
1. Darstellungsweise131
2. UdPG-Entlastung nach §§ 9b, 10 StromStG132 – 138
a) Paralleler Aufbau zu §§ 53, 54 EnergieStG132
b) Selbstverbrauch von Strom133
c) Keine Entlastung für Elektromobilität134
d) Entlastung auf der ersten Stufe135
e) Entlastung auf der zweiten Stufe (Spitzenausgleich)136, 137
f) Vorgaben des EU-Beihilferechts138
3. Stromsteueranmeldung139
4. Stromsteuerbefreiungen140, 141
C. Emissionshandel142 – 252
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften142
II. Sonstiges Material143
III. Rechtswegweiser144 – 173
1. Brennstoff-Emissionshandel für nicht ETS-Sektoren144, 145
2. Marktbasierter Klimaschutz statt starrer Grenzwerte146 – 148
3. BEHG als Upstream-System149, 150
4. Anlehnung an Systematik des Energiesteuerrechts151
5. Erfasste Brennstoffe152, 153
6. Festlegung jährlicher Emissionsmengen154 – 157
7. Kardinalplichten der Verantwortlichen158 – 162
a) Überwachungsplan159
b) Emissionsbericht160
c) Zertifikatekauf161
d) Zertifikateabgabe162
8. Höhe der Zertifikatspreise163 – 167
9. Handel mit Emissionszertifikaten168, 169
10. Zuständige Behörde, Überwachung, Durchsetzung und Sanktionen170 – 173
a) Zuständige Behörde und Überwachung170
b) Durchsetzung Emissionsberichtspflicht171
c) Durchsetzung Abgabe von Zertifikaten172
d) Bußgelder/Verwaltungsvollstreckung173
IV. Checklisten174 – 225
1. Checkliste Allgemeines174 – 181
2. Checkliste EBeV 2022182 – 225
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten226 – 252
1. Verstoß der Einführungsphase gegen die Finanzverfassung?226 – 231
2. Verstoß gegen Wesentlichkeitsvorbehalt?232, 233
3. Ungeeignetheit des Upstream-Ansatzes?234 – 236
4. Verstoß gegen Übermaßverbot?237, 238
5. Verstoß gegen Europarecht?239 – 243
a) Vereinbarkeit mit Emissionshandelsrichtlinie240
b) Inkompatibilität des Upstream-Ansatzes?241 – 243
6. Gerichtliche Überprüfung244 – 248
a) Abstrakte Normenkontrolle245
b) Konkrete Normenkontrolle246
c) Verfassungsbeschwerde247
d) Inzidenzkontrolle von Rechtsverordnungen248
7. Weiterwälzung der BEHG-Kosten249 – 252
a) Problemaufriss249
b) Wälzung zwischen Brennstoff-Lieferant und Kunde250 – 252
aa) Grundversorgungskunden251
bb) Sondervertragskunden252
D. THG-Quote253 – 350
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften253
II. Sonstiges Material254
III. Rechtswegweiser255 – 268
1. Zweck und Entwicklung der THG-Quote255 – 257
2. THG-Quoten-Verpflichtete258
3. Inhalt der THG-Quote259 – 261
4. THG-Quote und Energiesteuerentlastung262
5. Quotenhandel263
6. Anrechenbare Biokraftstoffe264 – 266
7. Überwachung der THG-Quote267, 268
IV. Checklisten269 – 330
1. Checkliste THG-Quote allgemein269 – 295
2. Checkliste Anforderungen an Nachhaltigkeit296 – 309
3. Checkliste Alternative Erfüllungsmöglichkeiten310 – 330
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten331 – 350
1. Biokraftstoffquote außerhalb des Verkehrssektors331 – 335
2. Mengenschätzung und Abgabenpflicht336 – 340
3. Anrechenbarkeit von tierischen Ölen oder Fetten341 – 345
4. Haftung des Geschäftsführers für die Ausgleichsabgabe346 – 349
5. Reform der THG-Quote350
E. Kohleausstieg351 – 550
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften351
II. Sonstiges Material352
III. Rechtswegweiser353 – 413
1. Überblick353
2. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)354 – 370
a) Ziel und Ausstiegspfad354
b) Gesetzesstruktur355
c) Vertraglicher Ausstieg aus der Braunkohleverstromung356, 357
d) Zweistufiger Ausstieg aus der Steinkohleverstromung358 – 368
aa) Überblick358
bb) Ausschreibungsverfahren359 – 364
cc) Gesetzliche Reduzierung365 – 368
e) Freiwillige Selbstverpflichtung für Betreiber von Steinkohlekraftwerken369
f) Folgen der Stilllegung370
3. Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)371, 372
4. Änderung des Einkommensteuergesetzes373
5. Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)374, 375
6. Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)376
7. Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG)377 – 413
a) Gang der Darstellung377
b) Abwasserwärme als innovatives erneuerbares KWK-System378 – 383
c) Überprüfung der Förderung von Anlagen bis 50 MW384
d) Bonus für innovative erneuerbare Wärme385 – 400
e) Bonus für elektrische Wärmeerzeuger401 – 407
f) Kohleersatzbonus408 – 413
IV. Checklisten414 – 476
1. Checkliste KVBG allgemein414 – 423
2. Checkliste Steinkohle-Ausschreibungen424 – 442
3. Checkliste Gesetzliche Reduzierung Steinkohle443 – 461
4. Checkliste Braunkohleausstieg462 – 476
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten477 – 550
1. Verfassungsmäßigkeit des Kohleausstiegs generell477 – 480
2. Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung mit Art. 14 GG481 – 500
a) Stilllegungsverpflichtung als Eingriff in das Eigentum481
b) Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung482, 483
c) Verhältnismäßigkeitsprüfung484 – 500
aa) Prüfungsweg484
bb) Geeignetheit485
cc) Erforderlichkeit486
dd) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne487 – 489
ee) Gesetzgeberischer Spielraum490
ff) Ausreichende Übergangsfrist491
gg) Keine Entschädigungspflicht bei amortisierten Kraftwerken492
hh) Entschädigungspflicht bei jüngeren Kraftwerken493 – 499
ii) Fazit500
3. Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung mit Art. 3 Abs. 1 GG501 – 509
a) Problemaufriss501
b) Ungleichbehandlung von älteren und jüngeren Kraftwerken502, 503
c) Ungleichbehandlung zwischen Braun- und Steinkohlekraftwerken504 – 507
aa) Problemaufriss504
bb) Strukturelle Unterschiede zwischen Stein- und Braunkohle505, 506
cc) Angemessenheit507
d) Geografische Ungleichbehandlung508, 509
4. Vereinbarkeit mit europäischen Beihilferecht510, 511
5. Entschädigung der Betreiber von Kohlekraftwerken512 – 517
6. Bundeszuschuss für Übertragungsnetzentgelte518
7. Kapazitätsreserve519 – 522
a) Zunehmend schwindende Grundlast519
b) Empfehlung der Kohlekommission520
c) Beihilferechtliche Bewertung521, 522
8. Kohleersatzbonus523
9. Strukturförderung in den betroffenen Regionen524 – 550
a) Ausmaß der Förderung524
b) Beihilferechtliche Einordnung525 – 550
aa) Tatbestand der Beihilfe525
bb) Ausnahme De-minimis526
cc) Unternehmen als Begünstigter527
dd) Ansiedlung von Behörden528, 529
ee) Ausbau Breitbandinfrastruktur530 – 532
ff) Ausbau der Infrastruktur533 – 536
gg) Ansiedlung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen537 – 539
hh) Entwicklung von Gewerbegebieten540
ii) Ansiedlung von Produktionsstätten541 – 544
jj) Verbesserung der Gesundheitsversorgung545, 546
kk) Soziale Abfederung547 – 550
F. Grüner Wasserstoff551 – 702
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften551
II. Sonstiges Material552
III. Rechtswegweiser553 – 618
1. Die Wasserstoff-Farbenlehre553, 554
2. Bedeutung von Wasserstoff für den Klimaschutz555
3. Entwicklung eines Wasserstoffmarkts556 – 559
4. Errichtung einer Wasserstoffinfrastruktur560
5. Subventionierung der Wasserstoffinfrastruktur561 – 574
a) Nationaler Förderrahmen562 – 564
b) EU-Beihilferecht565
c) AGVO566 – 573
aa) Überblick566
bb) Forschung, Entwicklung und Marktvorbereitung567
cc) Marktaktivierung568 – 572
dd) Allgemeine Vorgaben der AGVO573
d) Einzelnotifikation574
6. Wasserstoffleitungen und Wegenutzung575
7. Nutzung bestehender Infrastruktur576, 577
8. Betrieb von Wasserstoffinfrastrukturen578
9. Wasserstoffinfrastruktur und Entflechtungsregelungen579 – 583
a) Entflechtungsregelungen579
b) Power-to-Gas580 – 582
c) Einsatz von Brennstoffzellen583
10. Zugangs- und Entgeltregulierung584 – 591
a) PtG-Anlage des Netzbetreibers585
b) PtG-Anlage von Dritten586 – 591
aa) Netzentgeltpflicht586 – 588
bb) Reduziertes Netzentgelt für Stromspeicher589
cc) Reduziertes Netzentgelt für netzdienliche Steuerung590
dd) Befristete komplette Netzentgeltbefreiung für Speicher591
11. Grüner Wasserstoff und EEG-Fördersystem592 – 597
12. Wasserstoff und EEG-Umlage598 – 602
a) Überblick598
b) Besondere Ausgleichsregelung und Wasserstoffproduktion599
c) Ausweitung der Besonderen Ausgleichsregelung600, 601
d) Komplettbefreiung für grünen Wasserstoff602
13. Wasserstoff und Eigenversorgungsprivileg603 – 605
a) Komplettbefreiung604
b) Umlagenreduzierung605
14. Grüner Wasserstoff und Speicherprivileg606, 607
15. Grüner Wasserstoff und Stromsteuer608, 609
16. Grüner Wasserstoff und Energiesteuer610, 611
17. Wasserstoff und europäischer Emissionshandel612
18. Wasserstoff und nationaler Emissionshandel613 – 616
19. Grüner Wasserstoff und KWK-Förderung617, 618
IV. Checklisten619 – 644
1. Checkliste Besondere Ausgleichsregelung Wasserstoff619 – 635
2. Checkliste Komplettbefreiung grüner Wasserstoff636 – 644
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten645 – 702
1. Gemeinnützige Unternehmen645 – 648
2. Einschränkung des § 64a EEG 2021 auf grünen Wasserstoff649 – 653
3. Wasserstoff-Förderung nach § 64 EEG 2021654 – 660
a) Mögliche Fallkonstellationen654
b) Förderung der energetischen Verwendung von Wasserstoff655
c) Beschränkung der Privilegierung auf grünen Wasserstoff656, 657
d) Verbleibende Privilegierungen nach § 64 EEG 2021658 – 660
4. Ausführungsverordnung nach § 93 EEG 2021661 – 675
a) Übersicht661
b) Anwendung auf § 64a EEG 2021662
c) Inhaltliche Anforderungen663 – 665
d) Glaubhaft mit Grünstrom hergestellt666 – 669
e) Mit dem Ziel nachhaltiger Entwicklung der Energieversorgung vereinbar670, 671
f) Keine finanzielle Förderung nach dem EEG672
g) Differenzierte Ausgestaltung des § 69b EEG 2021673
h) Nachweisführung674
i) Vertrauensschutz bei § 64a EEG 2021675
5. Ablauf der Umsetzungsfrist676 – 689
a) Problemaufriss676
b) Gewährung eines subjektiven Rechts677
c) Unmittelbare Wirkung?678, 679
d) Normerlassanspruch680 – 685
e) Anspruch auf Erlass einer Verordnung686
f) Haftung für legislatives Unterlassen687
g) Amtshaftung für legislatives Unterlassen688, 689
6. Referentenentwurf zu § 69b EEG 2021690 – 699
a) Definition grüner Wasserstoff691 – 695
b) Bewertung der Definition696 – 699
7. EEG-Umlagenbegrenzung für Unternehmen in Schwierigkeiten700 – 702
3. Kapitel Energieintensive Unternehmen
A. Emissionshandel1 – 49
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften2
II. Sonstiges Material3
III. Rechtswegweiser4 – 19
1. Betroffene Unternehmen4
2. Betroffene Tätigkeiten5
3. Anlagenzusammenfassung6, 7
4. Ausgenommene Anlagen8
5. Kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen9 – 14
a) Allgemeines9
b) Formelle Zuteilungsvoraussetzungen10
c) Zuteilungsverfahren11
d) Inhaltliche Zuteilungsvoraussetzungen12 – 14
6. Strompreiskompensation15 – 19
a) Indirekte CO2-Kosten15, 16
b) Förderrichtlinie Strompreiskompensation17 – 19
aa) Überblick17
bb) Antragsvoraussetzungen18
cc) Höhe der Beihilfen19
IV. Checkliste20 – 24
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten25 – 49
1. Präklusion bei Zuteilungsanträgen26 – 28
a) Ausschlussfrist bei verspätetem Antrag26
b) Vereinbarkeit mit EU-Recht27
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand28
2. Reduzierte Prüfung der vorläufigen Zuteilungsmengen29, 30
a) Gefahr der Übermittlung falscher Zuteilungsmengen29
b) Rechtsschutzmöglichkeiten der Unternehmen30
3. Einblick in die vorläufigen Zuteilungsmengen31
4. Sektor übergreifender Korrekturfaktor32 – 34
5. Systemübergreifender Korrekturfaktor und Carbon Leakage gefährdete Unternehmen35, 36
6. Nachmeldung von Daten bei der Meldung an die Kommission37, 38
7. Ermessen der Kommission bei Produkt-Emissionswerten39
8. Indirekte Emissionen40, 41
9. Zuteilung für Prozessemissionen42, 43
10. Vorliegen einer Kapazitätsverringerung44, 45
11. Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Wärmemengen46
12. Vertraulichkeit von Transaktionsdaten47
13. Ermessensentscheidung bei Strompreiskompensation48
14. Strompreiskompensation und Zuteilungsentscheidung49
B. Besondere Ausgleichsregelung EEG50 – 140
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften50
II. Sonstiges Material51
III. Rechtswegweiser52 – 64
1. Zielsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung52
2. Anspruchsvoraussetzungen53, 54
3. Umfang der Begrenzung55 – 60
4. Antragsverfahren61 – 64
IV. Checkliste65 – 81
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten82 – 140
1. Antragsfrist82 – 85
a) Materielle Ausschlussfrist82, 83
b) Verfassungsrechtliche Korrektur84
c) Beschränkung auf fristrelevante Unterlagen85
2. Selbstständiger Unternehmensteil86 – 97
a) Ausnahmetatbestand86
b) Eigene Tätigkeit am Markt87, 88
c) Gestaltungsmissbrauch89
d) Voraussetzungen im Einzelnen90 – 97
3. Umstrukturierungen98 – 110
a) Überblick98, 99
b) Zurückgreifen auf die Daten vor Umstrukturierung100 – 110
aa) Grundsatz100
bb) Begriff der Umwandlung101 – 103
cc) Rechtsfolgen für die Nachweisführung104
dd) Anzeigepflicht105, 106
ee) Übertragung des Begrenzungsbescheids107 – 110
4. Unternehmen in Schwierigkeiten111 – 116
a) Ausschluss der EEG-Umlagenbegrenzung111, 112
b) Mangelnde Rechtsgrundlage113 – 116
5. Härtefallregelung117 – 121
6. Geeichte Zähler/Weiterleitung von Strommengen122 – 139
a) Neuerung 2018122
b) Mögliche Sachverhalte123, 124
c) Zurechnung von Strommengen125 – 128
aa) Grundregel125, 126
bb) Betreiber der Verbrauchsgeräte127
cc) Geringfügigkeitsschwelle128
d) Messen und Schätzen129, 130
e) Übergangsregelung131 – 139
aa) Ziel des Gesetzgebers131
bb) Regelungstechnische Umsetzung132
cc) Allgemeine Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 10 EEG 2017133
dd) Anwendung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung134
ee) Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Messpflichten135 – 139
7. Haftung des Bilanzkreisverantwortlichen140
C. Begrenzung von KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage141 – 154
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften141
II. Sonstiges Material142
III. Rechtswegweiser143 – 148
1. KWKG-Umlage/Offshore-Netzumlage143, 144
2. Begrenzung von KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage145 – 148
a) Begrenzung der KWKG-Umlage146, 147
b) Begrenzung der Offshore-Netzumlage148
IV. Checkliste149 – 154
D. Eigenversorgungsprivileg EEG155 – 255
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften155
II. Sonstiges Material156
III. Rechtswegweiser157 – 194
1. Rechtsentwicklung157, 158
2. Begriff der Eigenversorgung159 – 163
3. Ausnahmen von der Pflicht zur vollen Zahlung der EEG-Umlage164 – 194
a) Entfallen der EEG-Umlage bei Kraftwerkseigenverbrauch165
b) Entfallen der EEG-Umlage bei Inselanlagen166
c) Entfallen der EEG-Umlage bei Versorgung aus erneuerbaren Energien167
d) Entfallen der EEG-Umlage bei Kleinanlagen168
e) Entfallen der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen169 – 172
f) Ersetzung von Bestandsanlagen173 – 176
g) Rechtsnachfolge in Bestandsanlagen177 – 181
aa) EEG-Umlagepflicht als Regelfall177
bb) Privilegierte Fallgruppen178, 179
cc) Zusätzliche Voraussetzungen180, 181
h) Reduzierung auf 40 % bei EE-Strom oder Strom aus Grubengas182
i) Reduzierung der EEG-Umlage auf 40% bei hocheffizienten KWK-Anlagen183 – 188
aa) Überblick183
bb) Zugelassene Brennstoffe184
cc) Beihilferechtliche Vorgaben185
dd) Anlagen mit mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW186
ee) Rückausnahme für energieintensive Unternehmen187
ff) Anlagen bis 1 und über 10 Megawatt188
j) Erhöhte EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten189 – 191
aa) Mitteilungspflichten189
bb) Erhöhte EEG-Umlage190, 191
k) Messung und Schätzung192, 193
l) Strafzinsen194
IV. Checkliste195 – 212
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten213 – 255
1. Konstruierte Eigenversorgungsprojekte213 – 229
a) Zulässige und unzulässige Konstruktionen213 – 216
b) Amnestieregelung für Scheibenpachtmodelle217 – 228
aa) Amnestie für Altanlagen217, 218
bb) Klarstellung der Rechtslage219
cc) Amnestievoraussetzungen220, 221
dd) Meldepflicht222
ee) Fiktion der Eigenversorgung223
ff) Widersprüchliche Regelung224
gg) Scheibenpachtmodelle nicht erfasst225
hh) Vergleichsanspruch226 – 228
c) Auskunftsanspruch229
2. Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang230 – 232
a) Keine Anwendbarkeit des Stromsteuerrechts230
b) Voraussetzungen im Einzelnen231, 232
3. Kraftwerkseigenverbrauch233 – 237
a) Stillstandsverbrauch233
b) Verbrauch für andere Stromerzeugungsanlage234
c) Privilegierte Tätigkeiten235
d) Leitungs- und Transformationsverluste236
e) KWK-Anlagen237
4. Inselanlagen238, 239
a) Allgemeine Anforderungen238
b) Galvanische Trennung239
5. Vollversorgung aus erneuerbaren Energien240 – 243
a) EE-Vollversorgung240, 241
b) Keine Förderung durch das EEG242, 243
6. Bestandsanlagen244 – 255
a) Eigenversorgung vor dem 1.8.2014244 – 247
b) Genehmigung vor 23.1.2014 und Eigenerzeugung vor 1.1.2015248, 249
c) Erneuerung und Ersetzung von Bestandsanlagen250 – 255
E. Individuelle Netzentgelte256 – 307
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften256
II. Sonstiges Material257
III. Rechtswegweiser258 – 271
1. Netzentgelte und Energiewende258
2. Problematik individueller Netzentgelte259 – 262
a) Beihilferechtliche Vorgaben259
b) Systemimmanente Begünstigung260 – 262
3. Atypische Netznutzung263, 264
4. Großabnehmer265 – 268
5. Verfahrensfragen269 – 271
IV. Checklisten272 – 303
1. Checkliste Allgemeines272 – 278
2. Checkliste Atypische Netznutzung279 – 284
3. Checkliste Großabnehmer285 – 303
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten304 – 307
1. Anforderungen an eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte304
2. Individuelles Netzentgelt bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung305
3. Grenzüberschreitender physikalischer Pfad306, 307
F. Lastmanagement308 – 319
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften308
II. Sonstiges Material309
III. Rechtswegweiser310 – 319
1. Überblick310
2. Verordnung über abschaltbare Lasten (AbLaV)311 – 315
3. Demand Side Management (DSM)316 – 319
G. Energiesteuerentlastungen320 – 373
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften320, 321
II. Rechtswegweiser322 – 327
1. Überblick322, 323
2. Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes324
3. Entlastungen für besondere Prozesse und Verfahren325, 326
4. Transparenzpflichten327
III. Checklisten328 – 339
1. Checkliste UdPG328
2. Checkliste Besondere Prozesse und Verfahren329 – 339
IV. Juristische Vertiefung von Problempunkten340 – 373
1. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes340
2. Thermische Abfall- und Abluftbehandlung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG341
3. Entlastungsberechtigter im Rahmen des § 51 EnergieStG342
4. Mengenermittlung343, 344
5. Mineralogische Verfahren345 – 351
a) Regelungstechnik345, 346
b) Vier Fallgruppen347
c) Vorprodukte348, 349
d) Herstellungsprozess350
e) Übergreifende Voraussetzung351
6. Metallerzeugung und Metallbearbeitung352 – 365
a) Entlastungsfähige Tätigkeiten352 – 355
b) Oberflächenveredelung356
c) Wärmebehandlung357
d) Vorprodukte358 – 361
e) Haupt- und Nebenprozesse362 – 365
7. Chemische Reduktion366, 367
a) Auslegungsgrundsätze366
b) Verfahren der chemischen Reduktion367
8. Dual-Use-Prozesse368 – 372
a) Systematik der Energiesteuerrichtlinie368
b) Definition des Dual-Use-Prozesses369 – 372
9. Thermische Abfall- und Abluftreinigung373
H. Stromsteuerentlastungen/Stromsteuer-Compliance374 – 404
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften374
II. Sonstiges Material375
III. Rechtswegweiser376 – 388
1. Übersicht376
2. Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes377 – 382
a) Parallelität zum Energiesteuerrecht377
b) Abweichungen im Stromsteuerrecht378 – 382
aa) Entlastungsgegenstand378 – 380
bb) Entlastungssätze381, 382
3. Entlastungen für besondere Prozesse und Verfahren383 – 387
a) Mineralogische Verfahren und Metallerzeugung/-bearbeitung383
b) Chemische Reduktion384
c) Elektrolyse385 – 387
aa) Begriff der Elektrolyse385, 386
bb) Entlastungsfähige Prozesse387
4. Stromsteuer-Compliance/Stromsteuerbefreiung388
IV. Checklisten389 – 391
1. Checkliste UdPG-Entlastungen389
2. Checkliste Besondere Prozesse und Verfahren390
3. Checkliste Stromsteuer-Compliance/Stromsteuerbefreiung391
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten392 – 404
1. Stromsteuerpflicht392 – 398
a) Umspann- und Leitungsverluste392
b) Batteriespeicher393
c) Kostenlose Beistellung von Strom394
d) Bestimmung der elektrischen Nennleistung bei Kleinanlagen395
e) Dezentrale Versorgung bei Kleinanlagen396
f) Stromsteuerbefreiung bei Grünstrom397
g) Stromsteuerbefreiung Kraftwerkseigenverbrauch398
2. Stromsteuerentlastungen399 – 404
a) Entlastungsberechtigter399
b) Mengenermittlung bei Stromsteuerentlastung für besondere Prozesse und Verfahren400
c) Mineralogische Verfahren401
d) Metallerzeugung und Metallbearbeitung402
e) Transparenzpflichten403
f) Weitere beihilferechtliche Vorgaben404
I. Energieaudits405 – 474
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften405
II. Sonstiges Material406
III. Rechtswegweiser407 – 415
1. Vorbemerkung407
2. Europarechtliche Vorgaben408 – 410
a) Regelungsstruktur408
b) Anforderungen an Energieaudits im Allgemeinen409
c) Vorgaben für verpflichtende Energieaudits410
3. Umsetzung in Deutschland – Überblick411
4. Energieauditpflicht412
5. Anforderungen an Energieaudits413
6. Anforderungen an die Auditoren414
7. Nachweisführung und Kontrolle415
IV. Checklisten416 – 468
1. Checkliste Allgemeines416 – 446
2. Checkliste Durchführung von EMS oder UMS447 – 452
3. Checkliste Bestimmung Nicht-KMU453 – 462
4. Checkliste Kommunale Unternehmen463 – 468
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten469 – 474
1. Vertraulichkeit von Daten469 – 471
2. Energiedienstleistungsgesetz-Verstöße und Vergaberecht472
3. Fristverlängerung wegen Corona473, 474
J. Carbon Leakage-Schutz (BEHG)475 – 540
I. Problemaufriss475
II. Orientierung am Carbon Leakage-Schutz des EU-ETS476
III. Aufbau des Verordnungsentwurfs477
IV. Allgemeine Vorschriften478 – 484
1. Anwendungsbereich/Zweck/Zuständigkeit478 – 480
2. Begriffsbestimmungen481
3. Allgemeine Antragsvoraussetzungen482 – 484
V. Beihilfefähige Unternehmen485 – 487
1. Sektorzuordnung485, 486
2. Selbstständige Unternehmensteile487
VI. Gesamtbeihilfebetrag488 – 501
1. Berechnungsfaktoren488 – 495
a) Berechnungsformel488 – 491
b) Maßgebliche Emissionsmengen492 – 495
2. Abrechnungsjahre 2021 und 2022496
3. Abrechnungsjahre ab 2023497 – 501
a) Vorbehalt des Erreichens bestimmter Emissionsintensitäten497 – 499
b) Berechnung der Emissionsintensität500, 501
VII. Klimapolitische Gegenleistungen502 – 518
1. Überblick502
2. Energiemanagementsystem503, 504
3. Klimaschutzmaßnahmen505 – 511
a) Allgemeine Vorgaben505
b) Wirtschaftliche Durchführbarkeit506 – 511
aa) Kapitalwertmethode506, 507
bb) Amortisationszeitmethode508
cc) Investitionssumme509
dd) Dekarbonisierungsmaßnahmen510
ee) Maßgeblicher Zeitpunkt511
4. Nachweis512 – 518
VIII. Antragsverfahren519 – 526
1. Formalien519 – 526
a) Frist/Form/Angaben519 – 521
b) Eingangsbestätigung522
c) WP-Bescheinigung523, 524
d) Auskunftsansprüche der DEHSt525
e) Erforderliche Einverständniserklärungen526
IX. Anerkennung weiterer Sektoren527 – 540
1. Überblick und Verfahren527
2. Antragsberechtigung528, 529
3. Inhaltliche Voraussetzungen530 – 540
a) Anerkennung nach quantitativen Kriterien531 – 533
b) Anerkennung nach qualitativen Kriterien534 – 536
c) Anerkennungsverfahren537 – 540
aa) Zulässigkeit von Anträgen537
bb) Fristen538
cc) Prüfungsvoraussetzungen539
dd) WP-Bescheinigung540
4. Kapitel Immobilienwirtschaft
A. Energieeffizienz bei Gebäuden1 – 202
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften1
II. Sonstiges Material2
III. Rechtswegweiser3 – 27
1. Rechtsentwicklung und Gesetzesziel3, 4
2. Gesetzesaufbau5
3. Allgemeine Bestimmungen6
4. Anforderungen an zu errichtende Gebäude7 – 10
a) Allgemeine Vorgaben7
b) Jahresprimärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz8
c) Berechnungsgrundlagen und Verfahren9
d) Nutzung von erneuerbaren Energien10
5. Anforderungen an bestehende Gebäude11 – 13
a) Allgemeine Anforderungen11
b) Nutzung erneuerbarer Energien12, 13
6. Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung14 – 20
a) Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen14
b) Einbau und Ersatz15 – 20
aa) Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen15, 16
bb) Klimaanlagen/Raumlufttechnik17
cc) Rohrleitungen und Armaturen18
dd) Heizungstechnische Anlagen19
ee) Energetische Inspektion von Klimaanlagen20
7. Energieausweise21
8. Finanzielle Förderung22, 23
9. Vollzug und Überwachung24 – 26
10. Anschluss- und Benutzungszwang27
IV. Checklisten28 – 198
1. Checkliste Allgemeines28 – 36
2. Checklisten Neubauten37 – 86
a) Checkliste Neubauten/Allgemeine Vorgaben37 – 46
b) Checkliste Neubauten/Jahres-Primärenergiebedarf47 – 70
c) Checkliste Neubauten/Erneuerbare Energien71 – 86
3. Checkliste Anforderungen im Gebäudebestand87 – 97
4. Checkliste Erneuerbare Energien bei Behördengebäuden98 – 105
5. Checklisten Heizungsanlagen/Kühl- und Raumlufttechnik/Warmwasserversorgung (HKRW-Anlagen)106 – 131
a) Checkliste HKRW-Anlagen/Allgemeine Vorgaben106 – 111
b) Checkliste Einbau und Ersatz von Verteilungseinrichtungen/Warmwasseranlagen112 – 117
c) Checkliste Einbau und Ersatz von Klimaanlagen/Raumlufttechnik118 – 123
d) Checkliste Einbau und Ersatz von Rohrleitungen und Armaturen124, 125
e) Checkliste Einbau und Ersatz von Heizanlagen126 – 131
6. Checkliste Energetische Inspektion von Klimaanlagen132 – 139
7. Checkliste Energieausweise140 – 163
8. Checkliste Vollzug und Überwachung164 – 183
9. Checkliste Befreiungsmöglichkeiten184 – 188
10. Checkliste Übergangsbestimmungen189 – 198
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten199 – 202
1. Verfassungsrechtliche Grenzen199
2. Verstoß gegen GEG-Anforderungen und Mietrecht200 – 202
B. Solaranlagen und EEG203 – 236
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften203
II. Sonstiges Material204
III. Rechtswegweiser205 – 226
1. Überblick205
2. Vorgaben des GEG206
3. Rechtsrahmen des EEG207 – 226
a) Anfallen der EEG-Umlage207
b) Eigenversorgung208 – 213
aa) Allgemeine Voraussetzungen208 – 210
bb) Privilegierungstatbestände211 – 213
c) Mieterstrom214 – 226
aa) Einführung214
bb) Fördermodell215 – 219
cc) Anspruchsvoraussetzungen220 – 222
dd) Zulässige Akteure223 – 225
ee) Verhältnis zu anderen Förderformen226
IV. Checkliste227, 228
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten229 – 236
1. EEG-Privilegierung und Beihilferecht229 – 236
a) Problemaufriss229, 230
b) Vorgaben des deutschen Rechts231, 232
c) Vorgaben der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie233
d) Vorgaben der Umweltbeihilfeleitlinien234, 235
e) Fazit236
C. Solaranlagen und Stromsteuerrecht237 – 261
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften237
II. Sonstiges Material238
III. Rechtswegweiser239, 240
1. Stromsteuerpflicht von Solaranlagen239
2. Stromsteuerbefreiung240
IV. Checkliste Solaranlagen und Stromsteuerbefreiung241 – 248
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten249 – 261
1. Beteiligte Personen249 – 257
2. Transparenzpflichten258
3. Kumulationsverbot259 – 261
a) Europäisches Beihilferecht259
b) Deutsches Recht260, 261
D. Blockheizkraftwerke und Energie(steuer)recht262 – 275
1. Übersicht262
2. Förderung nach dem KWKG263
3. Förderung nach EEG264 – 266
a) Überblick264
b) Einspeisevergütung und Marktprämie265
c) Eigenversorgungsprivileg266
4. Energiesteuerentlastung267
5. Stromsteuerbefreiung268
6. Kumulationsverbote269 – 275
a) EEG/KWKG-Privilegierungen und GEG270
b) Energie- und Stromsteuerprivilegierungen und GEG271
c) EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung272, 273
d) KWKG-Förderung und Stromsteuerbefreiung274
e) KWKG-Förderung und Eigenversorgungsprivileg275
E. Energetische Sanierung und Mietrecht276 – 440
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften276
II. Sonstiges Material277
III. Rechtswegweiser278 – 289
1. Einführung278, 279
2. Durchsetzung der energetischen Sanierung280
3. Mieterhöhung nach energetischer Sanierung281 – 283
4. Sonderkündigungsrecht des Mieters284
5. Pflichtverletzung des Vermieters bei energetischer Sanierung285
6. Umstellung auf Wärmelieferung286 – 289
a) Problemaufriss286, 287
b) Umstellungsvoraussetzungen288, 289
IV. Checklisten290 – 332
1. Checkliste Durchsetzung energetischer Modernisierung290 – 307
2. Checkliste Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung308 – 326
3. Checkliste Umstellung auf externe Wärmelieferung327 – 332
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten333 – 440
1. Duldung von Wärmedämmmaßnahmen, wenn damit Nachteile verbunden sind333
2. Einordnung von Sonnenkollektoren334 – 336
3. Kostentragung beim Austausch defekter Anlagen durch klimafreundlichere Neuanlagen337 – 339
4. Inhalt der Modernisierungsankündigung340 – 345
a) Allgemeines340
b) Umfang der Energieeinsparung341
c) Beginn der Maßnahmen342
d) Mieterhöhung343, 344
e) Betriebskosten345
5. Betreten der Wohnung für die energetische Sanierung nicht nötig346
6. Verpflichteter zur Abgabe der Modernisierungsankündigung347
7. Höchstfrist nach der Modernisierungsankündigung, innerhalb der die energetische Sanierung durchzuführen ist348
8. Ersatzwohnung349
9. Angaben zum Umfang der Energieeinsparung bzw. der klimaschützenden Effekte350, 351
10. Bagatellmaßnahmen352
11. Interessenabwägung bei der Duldungspflicht353 – 357
a) Allgemeines353
b) Abwägungskriterien354
c) Vorzunehmende Arbeiten355
d) Zeitpunkt der Arbeiten356
e) Bauliche Folgen357
12. Energetische Sanierung und Gewährleistungsrechte des Mieters358
13. Energetische Modernisierung bei vermieteten Eigentumswohnungen359, 360
14. Energetische Sanierung bei untervermieteten Wohnungen361
15. Modernisierungsmieterhöhungen und andere Mieterhöhungen362 – 366
a) Modernisierungs-Mieterhöhung nicht abschließend362
b) Erhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete363
c) Modernisierungs-Mieterhöhung und dann Erhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete364
d) Erhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete und dann Modernisierungs-Mieterhöhung365, 366
16. Voraussetzungen der Modernisierungs-Mieterhöhung im Einzelnen367 – 387
a) Energetische Sanierung durch Vermieter367, 368
b) Energetische Sanierung zur Einsparung von Endenergie369
c) Zeitpunkt der energetischen Sanierung370
d) Veränderung des baulichen Zustands infolge der energetischen Sanierung371
e) Abzug der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung372 – 374
aa) Modernisierende Instandsetzung372
bb) Abgrenzung Instandsetzung – Modernisierung373, 374
f) Ansetzbare Kosten375 – 377
g) Aufteilung auf die einzelnen Wohnungen378 – 380
h) Kappungsgrenze381
i) Anrechnung von Drittmitteln382 – 386
aa) Voraussetzungen der Anrechnungspflicht382 – 384
bb) Einzelbeispiele385, 386
j) Missbräuchliche Mieterhöhung387
17. Ausschluss der Mieterhöhung bei Härtefall388 – 394
a) Allgemeines388
b) Zu erwartende Mieterhöhung389
c) Höhe des Mietereinkommens390 – 392
d) Maßgeblicher Zeitpunkt393
e) Rechtsfolgen eines Härtefalls394
18. Ausschluss des Härtefalls395 – 398
a) Modernisierung in allgemein üblichen Zustand395
b) Nicht vom Vermieter zu vertretende Modernisierung396 – 398
aa) Unbedingte gesetzliche Vorgaben396
bb) Bedingte gesetzliche Vorgaben397, 398
19. Geltendmachung der Mieterhöhung399 – 413
a) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen399
b) Fehlen der formalen Voraussetzungen400
c) Rückforderung bereits bezahlter Miete401
d) Berechnung der erhöhten Miete402 – 408
aa) Allgemeines402
bb) Aufschlüsselung der Gesamtkosten403, 404
cc) Abzug von Instandsetzungskosten405, 406
dd) Abzug von Mitteln Dritter407, 408
e) Erläuterung der energetischen Sanierung409 – 413
aa) Allgemeines409
bb) Verständlichkeit der Erläuterungen410
cc) Notwendiger Umfang411
dd) Einsparung von Endenergie412
ee) Verteilung auf die einzelnen Wohnungen413
20. Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung414 – 418
a) Frühester Zeitpunkt414
b) Abschluss der Arbeiten415
c) Gestreckte Mieterhöhung416
d) Verzögerte Mieterhöhung417, 418
21. Rechtsfolgen des Mieterhöhungsverlangens419 – 423
a) Überblick419
b) Wirkungszeitpunkt der Mieterhöhung420 – 423
aa) Regulärer Wirkungszeitpunkt420
bb) Verschiebung des Wirkungszeitpunkts421 – 423
22. Beweislast für die Mieterhöhung424
23. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen425
24. Vereinfachtes Verfahren426 – 428
a) 10.000 €-Deckel426
b) 30 %-Instandsetzungspauschale427
c) Ausnahme bei Verpflichtung zur energetischen Sanierung428
25. Anspruch des Mieters/Wohnungseigentümers auf energetische Sanierung429 – 432
a) Problemaufriss429
b) Anspruch des Mieters gegen den Vermieter430, 431
c) Anspruch des Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft432
26. Umstellung auf Wärmelieferung433 – 440
a) Anwendungsbereich des § 556c BGB433
b) Effizienzverbesserung434, 435
c) Definition der Betriebsführung436
d) Kostenneutralität437 – 439
e) Rechtsfolgen einer korrekten Umstellung440
F. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur441 – 530
I. Rechtsgrundlagen441
II. Sonstiges Material442
III. Rechtswegweiser443 – 449
1. Förderung der Elektromobilität443, 444
2. Überblick über das GEIG445 – 449
IV. Checklisten450 – 487
1. Checkliste GEIG Allgemein450 – 464
2. Checkliste GEIG-Neubauten465 – 470
3. Checkliste GEIG-Gebäudebestand471 – 481
4. Checkliste GEIG-Quartierslösungen482 – 487
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten488 – 530
1. Behandlung gemischt genutzter Gebäude488 – 495
a) Überblick488, 489
b) Auftrennung des Gebäudes490 – 492
aa) Wohngebäude mit Nichtwohnnutzung490, 491
bb) Nichtwohngebäude mit Wohnnutzung492
c) Mischgebäude im Bestand493
d) Neubauten mit überwiegender Wohnnutzung494
e) Neubauten mit überwiegender Nichtwohnnutzung495
2. Angrenzende Parkplätze496, 497
3. Parkplätze innerhalb des Gebäudes und angrenzend498 – 500
4. Infrastrukturpflicht bei auch später noch zugänglichen Bereichen501, 502
5. Auslösetatbestand bei größeren Renovierungen503 – 505
a) EU-rechtliche Vorgaben503
b) Verfassungsrechtliche Prüfung504, 505
6. GEIG und Förderprogramme506, 507
7. Überschreiten der Mindestanforderungen der Gebäuderichtlinie508 – 515
a) Unterschreiten des 10-Stellplätze-Auslösetatbestands509 – 511
aa) Vereinbarkeit mit Europarecht509
bb) Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht510, 511
b) Verschärfte Vorgaben für die Leitungsinfrastruktur512 – 514
c) Definition des Landespunkts515
8. KMU-Ausnahme516 – 530
a) Überblick516
b) Maßgebliche Schwellenwerte517
c) Mitarbeiterzahl518
d) Maßgeblicher Zeitpunkt519
e) Eigenständiges Unternehmen520
f) Keine Kontrolle durch öffentliche Stellen521
g) Verflechtungen522 – 528
aa) Zurechnung522
bb) Verbundene Unternehmen523
cc) Partnerunternehmen524
dd) Zurechnungssystematik525, 526
ee) Zurechnungsschlüssel bei verbundenen Unternehmen527
ff) Zurechnungsschlüssel bei Partnerunternehmen528
h) Selbstnutzung des Nichtwohngebäudes529, 530
aa) Ausgestaltung durch das GEIG529
bb) Europarechtliche Vorgaben530
G. Wärmelieferung und BEHG-Kosten-Wälzung531 – 546
I. Problemaufriss531
II. Wälzung zwischen Wärmelieferant und Wärmekunde532 – 541
1. Art der Kostenwälzung533, 534
a) Verlassen auf den Gaspreisindex533
b) Einführung eines neuen Preisfaktors534
2. Einführung in Wärmelieferverträge535 – 541
a) Neuverträge536
b) Bestandsverträge537 – 541
aa) Problemaufriss537
bb) Steuer- und Abgabenklauseln538
cc) Leistungsbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV539, 540
dd) Fazit541
III. Wälzung zwischen Vermieter und Mieter 542 – 546
1. Rechtslage nach geltendem Recht542 – 545
a) HeizkostenV543, 544
b) Mietrechtliche Betriebskosten545
2. Gesetzliche Änderungsvorschläge546
5. Kapitel Verkehrswirtschaft
A. Elektromobilität für Pkw2 – 80
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften2
II. Sonstiges Material3
III. Rechtswegweiser4 – 26
1. Problemstellung4
2. Bevorrechtigung der Elektromobilität im Straßenverkehr5 – 11
a) Regelungsprogramm des Elektromobilitätsgesetzes5
b) Regelungskonzept des Elektromobilitätsgesetzes6, 7
c) Privilegierte Fahrzeuge8
d) Mögliche Bevorrechtigungen9 – 11
aa) Regelungskonzept9
bb) Konkrete Bevorrechtigungen10
cc) Kontrolle der Bevorrechtigungen11
3. Ladeinfrastruktur12 – 26
a) Überblick12, 13
b) Umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben14 – 17
aa) Schnittstelle von Straßen- und Baurecht14
bb) Ladesäulen auf öffentlichen Straßen15, 16
cc) Ladesäulen auf Privatgrund17
c) Ladesäulen in Gebäuden18
d) Energiewirtschaftlicher Status des Ladesäulenbetreibers19
e) Vorgaben der Ladesäulenverordnung20 – 25
aa) Allgemeines zur Ladesäulenverordnung20, 21
bb) Öffentlich zugängliche Ladepunkte22
cc) Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladesäulen23
dd) Anzeige- und Nachweispflichten/Überwachung24, 25
f) Abrechnungstechnische Vorgaben26
IV. Checklisten27 – 39
1. Checkliste Elektromobilitätsgesetz27 – 31
2. Checkliste Compliance Ladesäulen32 – 39
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten40 – 80
1. Elektromobilitätsgesetz40 – 46
a) Überbelegung von Ladesäulen-Parkplätzen40
b) Zulässigkeit des Abschleppens bei Falschparkern41 – 46
2. Ladesäulen in Wohnungseigentum und Mietwohnungen47 – 71
a) Problemaufriss47
b) Wohnungseigentum48 – 60
aa) Rechtslage vor dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz48
bb) Grundsatzanspruch auf Ladeinfrastruktur49 – 53
cc) Durchführung des Beschlusses54
dd) Kostentragung55
ee) Nutzung des Ladepunkts56
ff) Nachträgliches Verlangen57 – 60
c) Mietwohnungen61 – 71
aa) Rechtslage bis zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz61
bb) Zustimmungsanspruch auf Ladeinfrastruktur62, 63
cc) Technische Reichweite64, 65
dd) Abwägung66 – 69
ee) Formfragen70
ff) Vermietete Eigentumswohnung71
3. Compliance Ladesäulen72 – 80
a) Ladesäulen und Anliegergebrauch72
b) Ladesäulen als Tankstellen im Sinne der Baunutzungsverordnung?73
c) Ladesäulen und Netzentgeltprivilegierung74
d) Umgang mit nicht-eichrechtsformen Ladesäulen75 – 77
e) Europarechtskonformität der Regelung zum punktuellen Laden78 – 80
B. Emissionshandel im Verkehrssektor81 – 83
I. Lenkungswirkung durch CO2-Preis81
II. Vorsorge gegen mögliche Nichtigkeit des Brennstoffemissionshandelsgesetzes82, 83
C. CO2-Reduktion bei Pkw84
D. Ausstieg aus Pkw-Verbrennungsmotoren85 – 125
I. Einführung85 – 87
II. Verbrennerausstieg auf freiwilliger Basis88 – 93
1. Vor- und Nachteile einer freiwilligen Selbstverpflichtung88
2. Mögliche Varianten einer freiwilligen Vereinbarung89 – 93
a) Politische Selbstverpflichtung90
b) Verbindlicher Vertrag91, 92
c) Gesetzlich vorgezeichneter Vertrag93
III. Gesetzliches Verbot von Verbrennungsmotoren94 – 125
1. Regelungstechnische Umsetzung94
2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit95 – 112
a) Zu betrachtende Grundrechtsträger95
b) Vereinbarkeit mit Berufsfreiheit96 – 100
aa) Ermittlung der Eingriffsstufe96, 97
bb) Klimaschutz als vernünftiger Belang des Allgemeinwohls98 – 100
c) Vereinbarkeit mit Eigentumsgrundrecht101 – 112
aa) Idealkonkurrenz mit Berufsfreiheit101
bb) Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung?102, 103
cc) Verhältnismäßigkeitsprüfung104 – 111
dd) Fazit112
3. Europarechtliche Zulässigkeit113 – 125
a) Europäische Regulierungen des Fahrzeugmarkts113 – 116
b) Nationaler Handlungsspielraum117 – 123
aa) Das Argument mangelnder CO2-Regulierung118, 119
bb) Inanspruchnahme der Schutzverstärkerklausel120 – 123
c) Verbrennerverbot auf EU-Ebene124, 125
E. Dieselfahrverbote126 – 135
I. Einführung126, 127
II. Rechtsgrundlagen128, 129
1. Europarechtlicher Rahmen128
2. Deutsches Recht129
III. Bloße Streckenverbote oder ganze Verbotszonen?130 – 132
1. Streckenverbote130
2. Zonale Verbote131, 132
IV. Gerichtliche Durchsetzung und Überprüfung133 – 135
1. Klagebefugte133
2. Klagen auf Luftreinhaltepläne134
3. Klagen gegen Luftreinhaltepläne135
F. Schwere Nutzfahrzeuge136 – 148
I. Rechtsentwicklung136, 137
II. Inhalt der Emissionsreduktionsverordnung138 – 145
1. Reduktionsziele138
2. Sachlicher Geltungsbereich139
3. Reduktionsmechanismus140 – 142
4. Gut- und Lastschriften143
5. Strafabgabe bei Nichteinhaltung der Reduktionsvorgabe144
6. Transparenz und Überwachung145
III. Anpassung der Emissionsüberwachungsverordnung für schwere Nutzfahrzeuge146
IV. Verschärfung der Umweltleistung bei den Typengenehmigungen147, 148
G. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)149 – 247
I. Emissionshandel149, 150
II. CO2-Reduktion bei Bussen151
III. Öffentliche Beschaffung152
IV. Energiesteuerentlastung für Kraftstoffe im ÖPNV153 – 189
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen153
2. Sonstiges Material154
3. Rechtswegweiser155
4. Checklisten156 – 177
a) Checkliste Steuerentlastung ÖPNV/allgemein156 – 170
b) Checkliste ÖPNV/Schienenbahnen171, 172
c) Checkliste ÖPNV/Kraftfahrzeuge173 – 177
5. Juristische Vertiefung von Problempunkten178 – 189
a) Welche Schienenbahnen genau sind entlastungsfähig?178 – 180
b) Welche Kraftfahrzeuge genau sind entlastungsfähig?181
c) Ist auch der Verbrauch in Heizungs- und Klimaanlagen entlastungsfähig?182 – 185
d) Entlastungsberechtigtes Unternehmen186
e) Wechselwirkung mit Einführung des BEHG187 – 189
V. Ermäßigter Steuersatz für Oberleitungsbusse und Schienenbahnen190 – 200
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen190
2. Sonstiges Material191
3. Rechtswegweiser
4. Checkliste192 – 200
VI. Stromsteuerentlastung für Elektro- und Plug-In-Hybridbusse201 – 218
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen201
2. Sonstiges Material202
3. Rechtswegweiser203 – 205
4. Checkliste206 – 218
VII. Reduzierung der EEG-Umlage für Schienenbahnen219 – 247
1. Maßgebliche Rechtsvorschriften219
2. Sonstiges Material220
3. Rechtswegweiser221, 222
4. Checkliste223 – 247
H. Elektromobilität und Grünstrom248 – 278
I. Einführung248
II. Bezug von Grünstrom aus dem Netz249 – 263
1. Stromsteuer249 – 257
a) Bezug zum Selbstverbrauch249, 250
b) Bezug und Weiterleitung251 – 257
aa) Erfasste Fälle251, 252
bb) Compliance-Verpflichtung des Versorgers253, 254
cc) Ausnahme Elektromobilität255
dd) Keine Ausnahme für schienen- oder leitungsgebundene Fahrzeuge256, 257
2. EEG-Umlage258 – 263
a) Übersicht258
b) Bezug zum Selbstverbrauch259
c) Bezug und Weiterleitung260 – 263
aa) Betroffene Konstellationen260
bb) Gesetzlicher Regelfall261
cc) Unangemessener Verwaltungsaufwand des Ladesäulenbetreibers262
dd) Lösung des Problems263
III. Dezentrale Versorgung mit klimafreundlichem Strom264 – 277
1. Stromsteuer264, 265
a) Stromsteuerbefreiung264
b) Versorger-Compliance265
2. EEG-Umlage266 – 276
a) EEG-Umlage bei Eigenversorgung266
b) Entfallen der EEG-Umlage bei Inselanlagen267, 268
c) Entfallen der EEU-Umlage bei vollständiger Eigenversorgung mit Grünstrom269
d) Entfallen der EEG-Umlage bei Kleinanlagen270
e) Entfallen der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen271
f) Reduzierung auf 40 % bei EE-Strom oder Strom aus Grubengas272
g) Reduzierung auf 40 % bei hocheffizienten KWK-Anlagen273
h) Vorliegen einer Eigenversorgung274 – 276
3. Belieferung von Dritten mit selbst erzeugtem Strom277
IV. Juristische Vertiefung von Problempunkten278
I. Bahnverkehr279 – 285
I. Bahnstrom und Klimaschutz279
II. Regulatorischer Rahmen280 – 285
1. Strombezug von Dritten281
2. Bahnstromkraftwerke282, 283
3. Besondere Ausgleichsregelung284
4. Ermäßigter Stromsteuersatz285
J. Schiffsverkehr286 – 347
I. CO2-Emissionen im Schiffsverkehr286, 287
II. Schiffsverkehr und Emissionshandel288
III. Schiffsverkehr und Energiesteuer289 – 314
1. Schiffskraftstoffe und Energiesteuer289
2. Checkliste Steuerbefreiung für Schiffskraftstoffe290 – 300
3. Vertiefung juristischer Problempunkte301 – 303
a) Verwendung für die Schifffahrt301, 302
b) Ausmaß der nachträglichen Steuerentlastung303
4. Möglichkeiten zur Aufhebung der Steuerbefreiung304 – 314
a) Europarechtliche Vorgaben304, 305
b) Nationale Besteuerung bei Betankung in Deutschland306, 307
c) Einbezug des im Ausland gebunkerten Kraftstoffs308 – 312
aa) Flankierende Maßnahme308
bb) Vereinbarkeit mit der Energiesteuerrichtlinie309
cc) Vereinbarkeit mit der Verbrauchsteuersteuerrichtlinie310 – 312
d) Klimafreundlichere Schiffskraftstoffe313, 314
IV. MRV-Seeverkehrsverordnung315 – 347
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen315
2. Sonstiges Material316
3. Rechtswegweiser317
4. Checkliste318 – 347
K. Luftverkehr348 – 439
I. Emissionshandel348 – 384
1. Überblick348, 349
2. Darstellungsweise350
3. Rechtsgrundlagen351
4. Sonstiges Material352
5. Anwendungsbereiche von ETS und CORSIA353 – 357
6. Räumliche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ETS358
7. Sachliche Ausnahmen vom ETS359 – 362
8. Zuständiger Mitgliedstaat363
9. Kostenlose Zuteilung364 – 366
a) Einführung364
b) Zuteilungs-Richtwerte365
c) Neuberechnung der Richtwerte366
10. Monitoring367
11. Emissionsberichterstattung368, 369
12. Beschaffung von Emissionsberechtigungen370, 371
13. Abgabe von Emissionsberechtigungen372
14. CORSIA373 – 384
a) Überblick373, 374
b) Funktionsweise375
c) Nutzbare Projekte376 – 382
d) Einführung von CORSIA383
e) CORSIA als erster Schritt384
II. Energiesteuerbefreiung385 – 439
1. Rechtsgrundlagen385
2. Sonstiges Material386
3. Rechtswegweiser387, 388
4. Checkliste389 – 403
5. Juristische Vertiefung von Problempunkten404 – 410
a) Gemischte Nutzung404
b) Steuerbefreiung für die Instandhaltung405
c) Begünstigtes Unternehmen406
d) Kommerzielle Luftfahrt407 – 410
aa) Begrenzung auf Luftfahrtunternehmen?407
bb) Werksverkehr/Geschäftsfliegerei408
cc) Nass-Vercharterung409
dd) Umfang der nachträglichen Steuerentlastung410
6. Rechtliche Möglichkeiten zur Aufhebung der Steuerbefreiung für die Luftfahrt411 – 439
a) Überblick411 – 413
b) Nationale Besteuerung bei Betankungsvorgängen für Inlandsflüge414 – 425
aa) Ausgestaltung414
bb) Europarechtliche Zulässigkeit415
cc) Vereinbarkeit mit dem Chicagoer Abkommen416 – 425
c) Einbezug des bereits an Bord befindlichen Kraftstoffs426 – 433
aa) Flankierende Maßnahme426
bb) Vereinbarkeit mit der Energiesteuerrichtlinie427
cc) Vereinbarkeit mit der Verbrauchsteuersteuerrichtlinie428 – 432
dd) Vereinbarkeit mit dem Chicagoer Abkommen433
d) Aufhebung der Steuerbefreiung bei Flügen zwischen zwei EU-Staaten434 – 437
aa) Ausgestaltung434
bb) Vereinbarkeit mit Europarecht435, 436
cc) Vereinbarkeit mit dem Chicagoer Abkommen437
e) Aufhebung der Steuerbefreiung bei allen Flügen innerhalb der EU438
f) Aufhebung der Steuerbefreiung für alle internationalen Flüge439
6. Kapitel Kommunen
A. Kommunen als dezentrale Akteure des globalen Klimaschutzes1 – 3
B. Rechtliche Grenzen freiwilliger kommunaler Klimaschutzpolitik4 – 7
C. Vorgaben der Landes-Klimaschutzgesetze8 – 43
I. Anwendbarkeit der Klimaschutzgesetze auf die Kommunen8
II. Verpflichtungen aus den Klimaschutzgesetzen9 – 43
1. Klimaschutzziele und Vorbildfunktion9
2. Erfassung des Energieverbrauchs10 – 15
a) Verpflichtung im Einzelnen10
b) Betroffene Energieverbräuche11
c) Abweichende Regelungen bei Energiemanagement12 – 15
3. Kommunale Wärmeplanung16 – 25
a) Entwicklung einer kommunalen Strategie16 – 18
b) Verpflichtungen im Einzelnen19, 20
c) Finanzierung der kommunalen Wärmepläne21
d) Datenerhebung für die kommunalen Wärmepläne22 – 25
aa) Allgemeines22
bb) Datenübermittlung im Energiebereich23
cc) Datenlieferung in den restlichen Bereichen24
dd) Datenverarbeitungsrecht der Kommunen25
4. Klimamobilitätspläne26 – 29
a) Allgemeines26
b) Verfahrensrechtliche Aspekte27
c) Finanzierung28, 29
5. Photovoltaik-Anlagen auf Dächern30 – 36
a) Grundpflichten30
b) Ersatzmöglichkeiten31
c) Weitere Flexibilisierungen32
d) Kollision mit anderen öffentlich-rechtlichen Belangen33
e) Kollision mit privatrechtlichen Belangen34
f) Spannungsverhältnis zu Begrünungspflichten35
g) Verwendung des Stroms36
6. Installation von PV-Anlagen auf Parkplätzen37 – 39
a) Betroffene Stellplätze37
b) Verpflichtung zu Überdachungen mit PV-Anlagen38
c) Flexibilisierungen39
7. Durchsetzung40 – 43
a) Überblick40
b) Justiziabilität41
c) Kommunalaufsicht42
d) Klagerechte nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz43
D. Förderprogramme für kommunalen Klimaschutz44 – 190
I. Überblick44 – 46
II. CO2-Minderungsprogramm47 – 57
1. Förderfähige Maßnahmen47
2. Mögliche Zuwendungsempfänger48 – 50
3. Art und Höhe der Förderung51 – 57
a) Grundförderung51
b) Minderung52
c) Erhöhungen53 – 57
aa) Erhöhung bei Einhaltung von Effizienzstandards54
bb) Erhöhung bei Wahl der besten Variante55
cc) Erhöhung bei Teilnahme an besonderen Programmen56, 57
III. Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm58 – 169
1. Mögliche Förderprojekte58
2. Nachhaltige Prozesse zur Umsetzung von CO2-Minderungsmaßnahmen59 – 62
a) Geförderte Maßnahmen59
b) Mögliche Zuwendungsempfänger60
c) Art und Höhe der Förderung61, 62
3. Bilanzierung von CO2-Emissionen63 – 65
a) Fördergegenstand63
b) Mögliche Zuwendungsempfänger64
c) Art und Höhe der Förderung65
4. Energiemanagement66 – 71
a) Geförderte Maßnahmen66, 67
b) Mögliche Zuwendungsempfänger68 – 70
c) Art und Höhe der Förderung71
5. Qualitätsnetzwerk Bauen72 – 76
a) Förderfähige Maßnahmen72, 73
b) Mögliche Zuwendungsempfänger74
c) Art und Höhe der Förderung75
d) Organisatorische Zuwendungsvoraussetzungen76
6. Überbetriebliche Energieeffizienztische77 – 81
a) Förderfähige Projekte77
b) Projektanforderungen78
c) Zuwendungsempfänger79
d) Art und Höhe der Förderung80, 81
7. BHKW-Begleit-Beratungen82 – 87
a) Förderfähige Maßnahmen82
b) Fördervoraussetzungen83
c) Mögliche Zuwendungsempfänger84 – 86
d) Art und Höhe der Förderung87
8. Detaillierte Energieberatung zu Krankenhäusern und Heimen88 – 91
a) Förderfähige Maßnahmen88
b) Mögliche Zuwendungsempfänger89
c) Art und Höhe der Förderung90, 91
9. Informationsvermittlung für Mandatsträger und Multiplikatoren92 – 99
a) Förderfähige Maßnahmen92 – 95
b) Mögliche Formate der Informationsveranstaltungen96, 97
c) Mögliche Zuwendungsempfänger98
d) Art und Höhe der Förderung99
10. Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz100 – 103
a) Förderfähige Maßnahme101
b) Mögliche Zuwendungsempfänger102
c) Art und Höhe der Förderung103
11. Projekte an Schulen und Kindertageseinrichtungen104 – 106
a) Förderfähige Maßnahmen104
b) Mögliche Zuwendungsempfänger105
c) Art und Höhe der Förderung106
12. Erstberatung und Projektanbahnung zur Abwärmenutzung107 – 112
a) Förderfähige Maßnahmen107
b) Fördervoraussetzungen108, 109
c) Mögliche Zuwendungsempfänger110, 111
d) Art und Höhe der Förderung112
13. Wärmewendeprojekte im Gebäudesektor113 – 129
a) Zuwendungsziel113
b) Förderfähige Maßnahmen114 – 117
c) Zielgruppen und Formate der Informationsvermittlung118 – 126
d) Mögliche Zuwendungsempfänger127
e) Art und Höhe der Förderung128
f) Fördervoraussetzungen129
14. Klimaneutrale Kommunalverwaltung130 – 137
a) Förderfähige Maßnahmen130
b) Mögliche Zuwendungsempfänger131
c) Art, Höhe und Dauer der Förderung132 – 137
15. Projektentwicklung Contracting138 – 145
a) Inhalt138
b) Förderfähige Maßnahmen139
c) Anforderungsvoraussetzungen140
d) Mögliche Zuwendungsempfänger141, 142
e) Art und Höhe der Förderung143 – 145
16. Regionale Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung146 – 166
a) Inhalt146, 147
b) Förderfähige Aktivitäten148 – 155
c) Mögliche Zuwendungsempfänger156 – 158
d) Art und Höhe der Förderung159 – 162
e) Zuwendungsvoraussetzungen und Antragsverfahren163 – 166
aa) Konsortialantrag163
bb) Antragstellung164, 165
cc) Mehrere Anträge pro Region166
17. Strukturelles Coaching zur Qualitätssicherung bei Energiemanagement167 – 169
a) Förderfähige Maßnahme167
b) Mögliche Zuwendungsempfänger168
c) Art und Höhe der Förderung169
IV. Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung kommunaler Gebäude170 – 174
1. Zuwendungsziel170
2. Mögliche Zuwendungsempfänger171
3. Förderfähige Vorhaben und Höhe der ergänzenden Förderung172 – 174
V. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen175 – 190
1. Förderungsausschluss175, 176
2. Kumulationsverbot177 – 182
3. Antragsverfahren183, 184
4. Bewilligung185, 186
5. Zweckbindungsfrist187, 188
6. Dokumentation189, 190
E. Klimaschutz durch kommunales Baurecht191 – 238
I. Maßgebliche Rechtsvorschriften191
II. Sonstiges Material192
III. Rechtswegweiser193 – 201
1. Klimaschutz durch kommunalen Zwang?193
2. Rechtsgrundlagen für kommunale Klimaschutz-Satzungen194 – 198
a) Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage194
b) Rechtsgrundlagen auf Bundesebene195
c) Rechtsgrundlagen auf Landesebene196 – 198
3. Globaler Klimaschutz als kommunale Angelegenheit?199 – 201
IV. Checkliste202 – 215
V. Juristische Vertiefung von Problempunkten216 – 238
1. BauGB-Festsetzungen zur Luftreinhaltung216 – 222
a) Rechtsgrundlage216 – 218
b) Städtebaulicher Bezug219 – 221
c) Beschränkung auf stoffbezogene Festsetzungen222
2. Baugesetzbuch-Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung223 – 228
a) Rechtsgrundlage223, 224
b) Mögliche Festsetzungen225 – 228
3. Erneuerbare Energien-Anlagen als Nebenanlagen229 – 232
4. Marburger Solarsatzung233 – 238
a) Regelungsinhalt der Satzung233
b) Verstoß gegen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bei Neubauten234
c) Prinzipielle Zulässigkeit beim Gebäudebestand235
d) Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht236, 237
e) Verstoß gegen Gleichheitssatz238
F. Klimaschutz durch Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme239 – 266
I. Rechtsgrundlagen239
II. Sonstiges Material240
III. Rechtswegweiser241 – 249
1. Klassischer Anschluss- und Benutzungszwang241, 242
2. Erweiterung um Aspekte des Klimaschutzes243
3. Grundsätzliches zu klimaschutzbedingtem Anschluss- und Benutzungszwang244
4. Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen245
5. Bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage246, 247
6. Wirkungsweise des § 109 GEG248, 249
IV. Checkliste250 – 260
V. Vertiefung juristischer Problempunkte261 – 266
1. Betreiber des Fernwärmenetzes261, 262
2. Positiver Effekt für den Klimaschutz263 – 266
G. Kommunen in Rollen anderer Akteure267 – 273
I. Allgemeines267
II. Einzelne Rollen der Kommunen268 – 273
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| ABl. | Amtsblatt |
| AbLaV | Verordnung über abschaltbare Lasten |
| Abs. | Absatz |
| ABZ | Anschluss- und Benutzungszwang |
| a.E. | am Ende |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| a.F. | alte Fassung |
| AG | Arbeitgeber |
| AGFW | Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. |
| AGVO | Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung |
| AO | Abgabenordnung |
| Art. | Artikel |
| AT | Allgemeiner Teil |
| AVV | Abfallverzeichnisverordnung |
| BAFA | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
| BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| BAnz | Bundesanzeiger |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| BauNVO | Baunutzungsverordnung |
| BauR | Zeitschrift für das Baurecht |
| BB | Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
| Bd. | Band |
| BeckRS | Elektronische Entscheidungsdatenbank in beck-online |
| BECV | Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffhandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) |
| BEG | Bürgerenergiegesellschaft |
| BEHG | Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz) |
| BesAR | Besondere Ausgleichsregelung |
| Beschl. | Beschluss |
| BetrKV | Betriebskostenverordnung |
| BewG | Bewertungsgesetz |
| BDEW | Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft |
| BEHV | Brennstoffemissionshandelsverordnung |
| BfEE | Bundesstelle für Energieeffizienz |
| BFH | Bundesfinanzhof |
| BFHE | Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
| BFH/NV | Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
| BFStrG | Bundesfernstraßengesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BHKW | Blockheizkraftwerk |
| BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
| BImSchV | Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
| Biokraft-NachV | Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung |
| BiomasseV | Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung) |
| BioSt-NachV | Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung |
| BIP | Bruttoinlandsprodukt |
| BMF | Bundesministerium der Finanzen |
| BMU | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
| BMVBS | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
| BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz |
| BNetzA | Bundesnetzagentur |
| BSH | Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie |
| BStBl. | Bundessteuerblatt |
| BTA | Border Tax Adjustment |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| Buchst. | Buchstabe |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BW | Baden-Württemberg |
| BWS | Bruttowertschöpfung |
| CCS | Carbon Capture and Storage |
| CCU | Carbon Capture and Utilization |
| CDM | Clean Development Mechanism |
| CER | Certified Emission Reductions |
| ChA | Chicagoer Abkommen |
| CO2eq | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent |
| COP | Conference of Parties |
| CORSIA | Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation |
| ct | Cent |
| CuR | Contracting und Recht (Zeitschrift) |
| DAWI | Dienstleistungen im allgemeinen Interesse |
| DEHSt | Deutsche Emissionshandelsstelle |
| DÖV | Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) |
| DSM | Demand Side Management |
| DSPV | Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung) |
| DV | Dienstvorschrift |
| DVBl | Deutsches Verwaltungsblatt |
| DWW | Deutsche Wohnungswirtschaft (Zeitschrift) |
| EAG | Europarechtsanpassungsgesetz Bau |
| EBeV | Emissionsberichterstattungsverordnung |
| Ed. | Edition |
| EDL-G | Energiedienstleistungsgesetz |
| EE | erneuerbare Energien |
| EEG | Erneuerbare-Energien-Gesetz |
| EEWärmeG | Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz |
| EEX | European Energy Exchange |
| eFuE | Elektronische Forschung und Entwicklung |
| EHV | Emissionshandelsverordnung |
| EMAS | Eco-Management and Audit Scheme |
| EMCS | Excise Movement and Control System |
| EmoG | Elektromobilitätsgesetz |
| EMS | Energiemanagementsystem |
| EnEG | Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energiespargesetz) |
| EnergieStG | Energiesteuergesetz |
| EnergieStV | Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung) |
| EnEV | Energieeinsparverordnung |
| EnSTransV | Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung) |
| EnVKG | Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz |
| EnVKV | Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung |
| EnWG | Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) |
| EnWZ | Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft) |
| ER | EnergieRecht (Zeitschrift) |
| ERU | Emission Reduction Units |
| ErwG. | Erwägungsgrund |
| EStG | Einkommensteuergesetz |
| ETS | Emissionshandelssystem |
| EU | Europäische Union |
| EU-ETS | Europäisches Emissionshandelssystem |
| EuG | Gericht der Europäischen Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EurUP | Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht |
| EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| EVPG | Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz |
| EVU | Energieversorgungsunternehmen |
| EEWärmeG | Erneuerbare-Wärme-Gesetz |
| EWG Bln | Berliner Energiewendegesetz |
| FAME | Fettsäuremethylester |
| Fn. | Fußnote |
| FreistV | Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) |
| FuEuI | Forschung, Entwicklung und Innovation |
| g | Gramm |
| GABl. | Gemeinsames Amtsblatt |
| GasGVV | Gasgrundversorgungsverordnung |
| GasNZV | Gasnetzzugangsverordnung |
| GATT | General Agreement on Tariffs and Trade |
| GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
| GE | Geschäftsplanmäßige Erklärung |
| GEG | Gebäudeenergiegesetz |
| GEIG | Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) |
| GG | Grundgesetz |
| GJ | Gigajoule |
| GO | Gemeindeordnung |
| GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt |
| GW | Gigawatt |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| GWh | Gigawattstunde |
| GZD | Generalzolldirektion |
| ha | Hektar |
| Halbs. | Halbsatz |
| HBO | Hessische Bauordnung |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Hz | Hertz |
| HZA | Hauptzollamt |
| i.d.F. | in der Fassung |
| i.H.v. | in Höhe von |
| INEK | Integrierte nationale Energie- und Klimapläne |
| InnAusV | Innovationsausschreibungsverordnung |
| InTeR | Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht |
| IPCC | Intergovernmental Panel on Climate Change (Weltklimarat) |
| IPP | Integrierte Produkt-Politik |
| IR | InfrastrukturRecht (Zeitschrift) |
| i.S.d. | im Sinne des |
| IT | Informationstechnik |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JI | Joint Implementation |
| jurisPR-MietR | juris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Zeitschrift) |
| kg | Kilogramm |
| km | Kilometer |
| KMU | Kleine und mittlere Unternehmen |
| KN | Kombinierte Nomenklatur |
| KN-VO | Kombinierte Nomenklatur-Verordnung |
| KOM | Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen |
| KP | Kyoto-Protokoll |
| KSG | Bundes-Klimaschutzgesetz |
| KSG BW | Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg |
| KSP | Klimaschutzplan |
| KSpG | Kohlendioxid-Speicherungsgesetz |
| kt | Kilotonne(n) |
| KVBG | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz |
| kW | Kilowatt |
| KWG | Kreditwesengesetz |
| kWh | Kilowattstunde(n) |
| kWhel | Kilowattstunde(n) elektrisch |
| KWK | Kraft-Wärme-Kopplung |
| KWKAusV | KWK-Ausschreibungsverordnung |
| KWKG | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz |
| KWKGGebV | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung |
| l | Liter |
| LBO | Landesbauordnung |
| LEP | Landesentwicklungsplan |
| LEPro | Landesentwicklungsprogramm |
| LG | Landgericht |
| LGVFG | Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz |
| LHO | Landeshaushaltsordnung |
| LKHG | Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg |
| LNG | Liquified Natural Gas |
| LSB | Ladestationen-Betreiber |
| LSV | Ladesäulenverordnung |
| LVwVfG | Landesverwaltungsverfahrensgesetz |
| m2 | Quadratmeter |
| m3 | Kubikmeter |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
| MessEG | Mess- und Eichgesetz |
| mg | Milligramm |
| MietPrax-AK | ((Lit.verz.)) Mietrecht in der Praxis inkl. Arbeitskommentar, LBW |
| MietRB | Miet-Rechtsberater (Zeitschrift) |
| Mio. | Million(en) |
| mm | Millimeter |
| MM | Mietermagazin (Zeitschrift) |
| Mrd. | Milliarde(n) |
| MRV | Monitoring, Reporting and Verification (von CO2-Emissionen) |
| MW | Megawatt |
| MWh | Megawattstunde |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| NACE | Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne |
| NAPE | Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz |
| NAV | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung) |
| NDC | Nationally Determined Contribution |
| n.F. | neue Fassung |
| NGO | Non-Governmental Organization/Nichtregierungsorganisation |
| NJOZ | Neue Juristische Online Zeitschrift |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NJW-RR | Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report |
| NJWE-MietR | Neue Juristische Wochenschrift-Entscheidungsdienst Mietrecht |
| Nr. | Nummer |
| NRW | Nordrhein-Westfalen |
| NuR | Natur und Recht (Zeitschrift) |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NZM | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht |
| OECD | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| PA | Pariser Klimaschutzabkommen |
| PAngV | Preisangabenverordnung |
| PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
| PiG | Partner im Gespräch (Schriftenreihe) |
| PJ | Petajoule |
| ProMechG | Projekt-Mechanismen-Gesetz |
| PtG | Power-to-Gas |
| PtL | Power-to-Liquid |
| PV | Photovoltaik |
| RdE | Recht der Energiewirtschaft (Zeitschrift) |
| RE | Rechtsentscheid |
| REE | Recht der erneuerbaren Energien (Zeitschrift) |
| RL | Richtlinie |
| RÖE | Rohöleinheiten |
| ROG | Raumordnungsgesetz |
| RV | Rentenversicherung |
| Rz. | Randzahl |
| S. | Seite |
| s. | siehe |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SKI | Stromkostenintensität |
| sog. | sogenannte/r |
| SpaEfV | Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung |
| StromNEV | Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) |
| StromStG | Stromsteuergesetz |
| StromStV | Stromsteuerverordnung |
| StVG | Straßenverkehrsgesetz |
| sUT | selbständiger Unternehmensteil |
| t | Tonne(n) |
| TA Luft | Technische Anleitung zur Reinhaltung von Luft |
| TAR | Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung |
| TBT | Technical Barriers to Trade |
| TEHG | Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) |
| THG | Treibhausgas |
| TWh | Terawattstunde |
| UAbs. | Unterabsatz |
| UBA | Umweltbundesamt |
| UdPG | Unternehmen des Produzierenden Gewerbes |
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| UER | Upstream-Emission-Reduction |
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| UiG | Umweltinformationsgesetz |
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| UMS | Umweltmanagementsystem |
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| VG | Verwaltungsgericht |
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| WärmeLV | Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung) |
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| WP | Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfung |
| WpHG | Wertpapierhandelsgesetz |
| WSA | Wirtschafts- und Sozialausschuss |
| WTO | World Trade Organisation |
| WTPG | Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg |
| WuM | Wohnungswirtschaft & Mietrecht (Zeitschrift) |
| WZ | Klassifikation der Wirtschaftszweige |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZfBR | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht |
| ZfU | Zeitschrift für Umweltpolitik & Umweltrecht |
| ZMR | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht |
| ZNER | Zeitschrift für Neues Energierecht |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| ZUR | Zeitschrift für Umweltrecht |
| ZuV | Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung) |
Literaturverzeichnis
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| von Bogdandy, Armin/Bast, Jürgen | Europäisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009 |
| Bongartz, Matthias/Jatzke, Harald/Schröer-Schallenberg, Sabine | Energiesteuer/Stromsteuer, Zolltarif, Kommentar, 17. Aufl. 2020 |
| Bongartz, Matthias/Schröer-Schallenberg, Sabine | Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. 2018 |
| Büdenbender, Ulrich/Rosin, Peter | KWK-Ausbaugesetz, Kommentar, 2003 |
| Calliess, Christian/Ruffert, Matthias | EUV/AEUV, Kommentar, 5. Aufl. 2016 |
| Epiney, Astrid | Umweltrecht der Europäischen Union, 4. Aufl. 2019 |
| Frenz, Walter | Grundzüge des Klimaschutzrechts, 2020 |
| Giesberts, Ludger/Reinhardt, Michael | Umweltrecht – BImSchG, KrWG, BBodSchG, WHG, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2018 |
| Grabitz, Eberhard/Hilf, Meinhard/Nettesheim, Martin | Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Kommentar, Loseblatt, Stand: 72. Aufl. 2021 |
| Jarass, Hans D. | Bundes-Immissionsschutzgesetz: BImSchG, Kommentar, 13. Aufl. 2020 |
| Ders./Pieroth, Bodo | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: GG, Kommentar, 16. Aufl. 2020 |
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| Möhlenkamp, Karen/Milewski, Knut | Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz: EnergieStG, StromStG, Kommentar, 2. Aufl. 2020 |
| Säcker, Franz Jürgen | Berliner Kommentar zum Energierecht, Kommentar, Band 6 (EEG 2017), Band 2 (TEHG), 4. Aufl. 2019 |
| Schweer, Carl-Stephan/v. Hammerstein, Christian | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), 2008 |
| Spannowsky, Willy/Runkel, Peter/Goppel, Konrad | Raumordnungsgesetz (ROG), Kommentar, 2. Aufl. 2018 |
| Streinz, Rudolf | EUV/AEUV, Kommentar, 3. Aufl. 2018 |
| Theobald, Christian/Kühling, Jürgen | Energierecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2020 |
| Ziekow, Jan/Völlink, Uwe-Carsten | Vergaberecht, Kommentar, 4. Aufl. 2020 |
1. Teil Klimaschutzrecht im Überblick
1. Kapitel Völkerrecht
1
Da es sich hier um ein Praxishandbuch handelt, werden die völkerrechtlichen Grundlagen des Klimaschutzes nur insoweit dargestellt, als sie konkreten Einfluss auf das Klimaschutzrecht in Deutschland haben oder als Hintergrundwissen für das Verständnis praxisrelevanter Fragen in diesem Bereich erforderlich sind. Insbesondere wird der umfangreiche Verhandlungsprozess von 1992 bis heute nicht dargestellt, da bloße politische Verhandlungen ohne Ergebnis keine Bedeutung für die konkrete Klimaschutzrechtspraxis in Deutschland haben.[1] Eingehender dargestellt werden das Kyoto Protokoll und das Pariser Abkommen, da diese beiden Instrumente einen echten Einfluss auf das praktische europäische und deutsche Klimaschutzrecht haben.
A. Klimarahmenkonvention
I. Weltgipfel von Rio 1992
2
Die Klimarahmenkonvention[2] kann als Grundrechtsakt und Beginn der internationalen völkerrechtlichen Bemühungen zum Klimaschutz angesehen werden. Die Konvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro von zunächst 154 Staaten unterzeichnet. Heute haben 196 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Mit dieser Konvention erkennt die internationale Staatengemeinschaft weltweite Klimaänderungen als ernstes Problem an und verpflichtet sich zum Handeln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich aber nur um einen Rechtsrahmen, der noch mit konkreten Zielen, insbesondere Treibhausgasminderungszielen hinterlegt werden muss. Diese wurden dann erst später durch die Vertragsstaaten-Konferenzen[3] festgelegt, wobei die größten Meilensteine das unten noch näher darzustellende Kyoto-Protokoll und das Pariser Abkommen waren.
II. Ziel der Klimarahmenkonvention
3
Das Ziel der Klimarahmenkonvention ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, bei dem eine gefährliche vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird. Dies soll nach Art. 2 Klimarahmenkonvention in einem Zeitraum geschehen, der es Ökosystemen erlaubt, sich auf natürliche Weise an die Klimaänderungen anzupassen.
III. Gemeinsame aber unterschiedliche Verantwortung
4
Um das Ziel der Klimarahmenkonvention zu erreichen, sollen alle Staaten gemäß ihrer „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten“ beitragen. Alle Staaten werden verpflichtet, regelmäßig über ihre Treibhausgasemissionen und Minderungsmaßnahmen Bericht zu erstatten. Im Kyoto-Protokoll verpflichteten sich die Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen um bestimmte Beträge gegenüber dem Basisjahr 1990 zu verringern. Entwicklungsländer haben angesichts ihrer damals geringeren im Zeitverlauf insgesamt ausgestoßenen Emissionen im Kyoto-Protokoll noch keine Minderungsverpflichtungen übernommen. Das starke Wirtschaftswachstum in vielen Schwellenländern führt allerdings zu einer Veränderung der Emissionssituation: Im Jahr 2030 werden die akkumulierten Emissionen der Entwicklungsländer voraussichtlich jene der Industrieländer übersteigen. Um dieser sich verändernden Welt gerecht zu werden, in der Schwellenländer mehr Emissionen ausstoßen, aber auch zunehmend Kapazitäten für Emissionsminderungen besitzen, einigten sich die Staaten bei der COP[4] 20 in 2014 in Lima, Peru, darauf, dass die Verpflichtung zur Emissionsminderung „im Lichte nationaler Umstände“ gesehen werden soll. Mit dieser Formulierung wird betont, dass sich Umstände – wie Emissionen und Kapazitäten – ändern können und damit auch die Verantwortlichkeiten.
5
Konkret richten sich die Verpflichtungen der Staaten danach, ob und in welchen Anhängen der Konvention sie aufgeführt sind[5]. Im Einzelnen gilt:
6
Annex I: Annex-I-Länder sind im Wesentlichen die damals entwickelten Staaten (OECD-Staaten) sowie die ehemals sozialistischen Staaten in Osteuropa („Länder im Übergang zur Marktwirtschaft“). Annex I-Länder haben sich nach Art. 4 Abs. 2 Klimarahmenkonvention zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen und zum Schutz von Kohlenstoffsenken verpflichtet mit dem Ziel, Klimaänderungen zu begrenzen.
7
Annex II: Zu diesen Staaten gehören nur die OECD-Staaten des Annex I. Die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft zählen nicht dazu. Annex-II-Staaten haben sich zu besonderen Unterstützungsleistungen für Entwicklungsländer verpflichtet. Sie übernehmen nach Art. 4 Abs. 3, 4 und 5 Klimarahmenkonvention die Kosten für das Berichtswesen und sollen den Zugang der Entwicklungsländer zu umweltverträglichen Technologien fördern.
8
Nicht-Annex I: Hierzu zählen alle übrigen Staaten. Dies sind vor allem die Länder, die damals als Entwicklungsländer galten. Einige Gruppen besonders verwundbarer Länder werden nach Art. 4 Abs. 8 und 9 sowie Art. 12 Abs. 5 Klimarahmenkonvention in der Konvention besonders berücksichtigt, z.B. die am wenigsten entwickelten Länder, kleine Inselländer oder dürregefährdete Länder.
IV. Organisatorisches
9
Der Sitz des UNFCCC-Sekretariats ist Bonn. Die Vertragsstaaten unter der Klimarahmenkonvention treffen sich jährlich zu Vertragsstaatenkonferenzen[6] und Sitzungen ihrer ständigen Nebenorgane Subsidiary Body for Implementation (SBI) und Subsidiary Body for Scientific and Techological Advice (SBSTA). Nähere Vorschriften zur Organisation und Arbeit dieser Einrichtungen finden sich in den Art. 7–10 Klimarahmenkonvention.
V. Finanzierungsmechanismus
10
Von hoher politischer Bedeutung für die praktische Umsetzung des internationalen Klimaschutzes und als Voraussetzung für eine Einigung insbesondere zwischen den wirtschaftlich entwickelten OECD-Ländern und den Entwicklungsländern ist der Finanzierungsmechanismus in Art. 11 Klimarahmenkonvention. Hiermit wird nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Klimarahmenkonvention ein Mechanismus zur Bereitstellung finanzieller Mittel in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingungen, auch für die Weitergabe von Technologie, festgelegt. Die Erfüllung seiner Aufgaben wird nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Klimarahmenkonvention einer oder mehreren bestehenden internationalen Einrichtungen anvertraut.
11
Dieser Finanzierungsmechanismus ist somit eine Ausführungsnorm zur in Art. 4 Abs. 3 Klimarahmenkonvention niedergelegten Verpflichtung der entwickelten Staaten[7], den Entwicklungsländern neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit zu stellen, um die vereinbarten vollen Kosten zu tragen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Klimarahmenkonvention. Außerdem gilt Art. 11 Klimarahmenkonvention nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Klimarahmenkonvention auch für finanzielle Mittel, einschließlich derjenigen für die Weitergabe von Technologie, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sie benötigen, um die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei der Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen entstehen, die zwischen einem Entwicklungsland und internationalen Einrichtungen wie z.B. der Weltbank oder dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNEP vereinbart werden. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 3 Klimarahmenkonvention sicher zu stellen, dass Finanzmittel angemessen und berechenbar sind und dass ein angemessener Lastenausgleich unter den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stattfindet. So gut der Rechtsrahmen ist, das Problem ist die politische Einigung zur Ausfüllung dieses Rechtsrahmens, also die Einigung auf konkrete Finanzierungsprojekte. Hier steckt der internationale Klimaschutz leider noch in den Kinderschuhen.[8]
B. Kyoto-Protokoll
I. Emissionsminderungsziele
12
Das Kyoto-Protokoll (KP) wurde 1997 in Kyoto unterzeichnet.[9] Nach Art. 3 KP verpflichteten sich die im Annex B des Protokolls aufgeführten Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen in dem – mittlerweile abgelaufenen – Zeitraum 2008 bis 2012 um insgesamt 5 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Die einzelnen Länder übernahmen dabei jedoch differenzierte, individuell ausgehandelte Reduktionspflichten, die mit ihrer spezifischen Situation begründet wurden, jedoch teilweise eher willkürlich erscheinen.[10] Russland und die Ukraine haben sich dazu verpflichtet, ihr hohes Emissionsniveau von 1990 nicht zu überschreiten, China, Indien und den Entwicklungsländern wurden damals noch keinerlei Beschränkungen abverlangt. Für die EU war eine Senkung der Emissionen um insgesamt 8 % vorgesehen.
13
Nach Art. 25 KP sollte dieses dann Inkrafttreten, sobald mindestens 55 Staaten mit zusammengerechnet mehr als 55 % der Kohlenstoffdioxid-Emissionen das Abkommen ratifiziert hatten. Dies gelang jedoch erst 2005 nach der Ratifizierung durch Russland.
II. Defizite des Kyoto-Protokolls
14
Zwar enthielt das KP verschiedene progressive Elemente und Regelungstechniken.[11] Dennoch blieben seine Vorgaben in vielerlei Hinsicht bruchstückhaft. Der größte Webfehler war, dass es keine universelle Mitwirkung aller relevanten Staaten am Klimaschutz vorsah: Schwellenländer mit gewaltigen CO2-Emissionen wie China oder Indien waren zu keinerlei Reduktionen verpflichtet. Die USA unterzeichneten zwar das Protokoll, ratifizierten es jedoch nicht, während Kanada 2011 seinen Ausstieg aus dem Abkommen erklärte. Auch die Verhandlungen für ein Kyoto-Nachfolgeprotokoll haben bislang zu keinem Erfolg geführt.[12] Ende 2012 einigten sich die verbliebenen Vertragsstaaten zwar auf eine Verlängerung des KP bis 2020. Die Ratifizierung steht aber noch aus.[13]
III. Flexible Mechanismen
1. Grundidee
15
Innovationen enthielt das KP in Form zweier sog. flexibler Mechanismen. Diese neuen Instrumente sollen die internationale Zusammenarbeit beim Klimaschutz weiter vertiefen. Grundidee ist die, dass Staaten ihre eigenen Verpflichtungen zur Reduktion von CO2-Emissionen auch dadurch erfüllen können, dass sie Projekte zur Reduktion von CO2-Emissionen in anderen Staaten unterstützen und diese Reduktionen dann dem unterstützenden Staat zugerechnet werden können. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzählungen von CO2-Reduktionen kommt. Das KP hat hier – differenziert nach teilnehmenden Ländern – zwei Arten von Mechanismen eingeführt. Beiden Mechanismen soll aber nur eine ergänzende Rolle bei den Bemühungen zur CO2-Reduktion spielen.
2. Joint Implementation
16
Die Joint Implementation betrifft Kooperationen zur Emissionsreduzierung zwischen Industriestaaten, also Annex-I-Staaten. So können diese nach Art. 6 KP grenzüberschreitend Reduktionsleistungen dort vornehmen, wo sie besonders kostengünstig sind. Das Instrument ist in umweltpolitischer Sicht relativ unproblematisch, da die beteiligten Staaten jeweils Reduktionsverpflichtungen unterliegen und sich daher gegenseitig bei der Berechnung der reduzierten Einheiten kontrollieren werden.
3. Clean Development Mechanism
17
Als problematischer wird der Clean Development Mechanism (CDM) angesehen. Hier geht es um Zusammenarbeit zwischen Industriestaaten (Annex-I-Staaten) und Entwicklungsländern (Nicht-Annex-I-Staaten). Industriestaaten können sich hier nach Art. 12 KP von ihnen geförderte CO2-Reduktionsleistungen in den Entwicklungsländern anrechnen lassen. Da die Reduktionsleistungen in den Entwicklungsländern in der Regel deutlich günstiger erbracht werden können als in den Industriestaaten, ist dies eigentlich eine gute Sache, da dies weltweit eine kosteneffiziente CO2-Reduktion ermöglicht. Das Problem ist nur, dass die Nicht-Annex-I-Staaten selbst keinen Reduktionsverpflichtungen nach dem KP haben und es insofern keinen Anreiz für sie gibt, die tatsächliche Reduktionsleistung möglichst genau zu überprüfen. Daher ist die sog. Verifizierung und Überwachung von Emissionsminderungsprojekten ein neuralgischer Punkt des CDM. Eine Kontrolle der zu erzielenden Emissionsreduktionen findet durch von den Parteien eingeschaltete Gutachter auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden statt. Die sich aus Projekten ergebenden Emissionsreduktionen werden also von speziellen Einrichtungen zertifiziert („Certified emissions reductions“, CERs).[14] Aufgrund massiver Missbrauchsvorwürfe sind diese flexiblen Mechanismen jedoch mit der Zeit stark in Verruf gekommen. Außerdem fehlt ihnen aufgrund des Auslaufens des KP zum Jahresende 2020 die Rechtsgrundlage, so dass derzeit eine Anwendung dieser flexiblen Mechanismen nicht mehr möglich ist. Dies könnte sich in Zukunft aber wieder ändern.[15]
4. Umsetzungsmaßnahmen
18
Bei den dargestellten flexiblen Mechanismen des KP handelt es sich zunächst einmal nur um eine völkerrechtliche Vereinbarung. Um ihnen aber in der Praxis (mehr) Leben einzuhauchen, müssen sie von den Vertragsstaaten des KP weiter implementiert werden. Dies ist auf EU Ebene mit der sog. Linking Directive 2004/101/EG geschehen, mit der diese Projekte in das EU Emissionshandelssystem einbezogen wurde.[16] In die deutsche Rechtsordnung schließlich wurden diese neuen Instrumente mit dem Projekt-Mechanismen-Gesetz integriert.[17]
C. Pariser Klimaschutzabkommen
I. Überblick
19
Am 12.12.2015 wurde in Paris von 195 Staaten das Pariser Klimaschutzabkommen (PA) angenommen.[18] Es unterscheidet sich in einigen Punkten stark von seinem Vorgänger, dem Kyoto-Protokoll. Verglichen mit früheren Verhandlungsprozessen kann das PA durchaus als klimapolitischer Erfolg angesehen werden.[19] So werden hierin erstmals jedenfalls im Grundsatz nicht nur die entwickelten OECD-Staaten, sondern auch Entwicklungs- und vor allem Schwellenländer zur Treibhausgasreduktion verpflichtet,[20] auch wenn dann freilich die Verpflichtungsstrukturen dieser Länder im Vergleich zu den OECD-Staaten dann doch wieder deutlich geringer sind.
II. Zentrale Ziele
20
Die Kernziele des Abkommens finden sich in Art. 2 PA. So soll nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a PA die globale Erderwärmung unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden. Darüber hinaus sollen gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a PA aber auch Anstrengungen unternommen werden, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Ein weiteres inhaltliches Ziel besteht nach Art. 4 Abs. 1 PA darin, so schnell wie möglich den Höhepunkt des Treibhausgasausstoßes („global peaking“) zu erreichen, der für die Mitte des Jahrhunderts erwartet wird, wobei aber ausdrücklich anerkannt wird, dass die Entwicklungsländer hierfür mehr Zeit benötigen werden. Allerdings werden quantifizierbare Emissionsreduktionsverpflichtungen einzelner Staaten(-gruppen) nicht festgelegt.
21
Daneben wird nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b PA auch die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Widerstandsfähigkeit als ein Ziel normiert. Ein weiteres wesentliches Ziel betrifft nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c PA explizit die klimaverträgliche Finanzierungshilfe. Die Finanzströme sollen hiernach zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen und insgesamt zu einer klimaschonenden sowie klimaresistenten Entwicklung beitragen.
III. Nationally Determined Contributions (NDCs)
22
Neu im PA ist der bottom-up Ansatz. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1, 2 PA arbeitet jeder Vertragsstaat im Gegensatz zum Kyoto-Protokoll selbst sukzessive Nationally Determined Contributions (NDCs) in Form nationaler Anpassungsmaßnahmen aus, die er erreichen möchte, aus und übermittelt diese der zuständigen Stelle. Die Industrie- wie auch Entwicklungsländer legen demnach jeweils selbst fest, welchen Beitrag sie zu der Zielvorgabe leisten wollen. Inhaltliche Vorgaben für diese NDCs macht das PA nicht. Es gibt lediglich eine in Art. 4 Abs. 3 PA „Nichtrückschrittsklausel„: Die nationalen Klimaschutzmaßnahmen dürfen sich also nicht verschlechtern.[21]
23
Umso ausgeprägter sind nach Art. 4 Abs. 8 PA die prozeduralen Vorgaben wie zum Beispiel die Bedeutung der Klarheit und Transparenz für die Kommunikation der erforderlichen Informationen. Dies bedeutet im Einzelnen:
| - | quantifizierbare Informationen über Referenzdaten einschließlich ein Basisjahr, |
| - | einen spezifischen zeitlichen Rahmen beziehungsweise Implementierungsabschnitte sowie den Anwendungs- und Geltungsbereich der NDCs, |
| - | Planungsprozesse und -annahmen, |
| - | Informationen über die Verwendung methodischer Ansätze zur Kalkulation anthropogener Treibhausgasemissionen und ihrer Vermeidung, sowie |
| - | Angaben darüber, inwieweit der betreffende Vertragsstaat der Ansicht ist, einen fairen und ambitionierten Beitrag leisten zu können.[22] |
IV. Implementierungsmaßnahmen
1. Treibhausgassenken und -speicher
24
Erstmals genauer geregelt wurden in Art. 5 PA Maßnahmen zum Schutz und Ausbau von Treibhausgassenken und -speichern, in der Terminologie des PA REDD-plus genannt[23]. Insbesondere Wälder sind damit gemeint. So werden die Vertragsstaaten in Art. 5 Abs. 2 PA dazu ermuntert, auf der Grundlage der im Rahmen des Klimarahmenübereinkommens bereits angenommenen einschlägigen Leitlinien und Entscheidungen positive Anreize zu schaffen, um dem Problem der Abholzung und Waldschädigung zu begegnen, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu erreichen und den Wald als Kohlenstoffspeicher in Entwicklungsländern auszubauen. Auch die Finanzierung dieser Projekte wird angesprochen. So werden die Vertragsstaaten zur Gewährleistung einer koordinierten finanziellen Unterstützung insbesondere aus privaten und öffentlichen, bi- oder multilateralen Quellen, wie zum Beispiel unter Nutzung des Green Climate Fund, ermuntert.[24]
2. Kollektive Klimaschutzbeiträge
25
Wie bereits der Vorläufer, das Kyoto-Protokoll mit den Joint Implementation Projekten (JI)[25], ermöglicht das PA in Art. 4 Abs. 16–18 PA den Vertragsstaaten, insbesondere den Mitgliedern von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie zum Beispiel der EU die Möglichkeit, gemeinsam Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu muss zusätzlich zum jeweiligen national festgelegten Beitrag die zwischen den kooperierenden Staaten geschlossene interne Vereinbarung über ein gemeinsames Ziel und das relevanten Zeitfenster dem Sekretariat gegenüber offengelegt werden. Der entscheidende Unterschied zum Kyoto-Protokoll besteht darin, dass die Umsetzung im Gegensatz zu Art. 6 KP nicht auf einzelne Projekte beschränkt ist.
3. Regionale Emissionshandelssysteme
26
Erstmals enthält das PA in Art. 6 Abs. 2 und 3 PA auch genauere Bestimmungen zur Etablierung internationaler Emissionshandelssysteme. Basis hierfür sind die sog. Internationally Transferred Mitigation Outcomes (ITMOs). Das PA selbst schafft damit zwar selbst noch keinen Markt oder einen internationalen Kohlenstoffpreis, aber versetzt die Vertragsstaaten in die Lage, einen solchen Markt zu schaffen, wenn sie wollen.[26] Allerdings steht dies nach Art. 6 Abs. 2 PA unter der Prämisse, dass die Vertragsstaaten auf diesem Wege die nachhaltige Entwicklung fördern, die hinreichende Berücksichtigung der Umweltbelange sowie umfassende Transparenz („. . . transparency, including in governance. . .“) gewährleisten und verlässliche Berechnungsverfahren vor allem zur Vermeidung von Doppelerfassungen anwenden, welche im Einklang mit den durch die Vertragsstaatenkonferenz des Pariser Klimaübereinkommens noch zu entwickelnden Leitlinien sein müssen. Dies ermöglicht z.B. in Art. 6 Abs. 2 PA, erzielte Emissionsreduktionen als neue handelbare „carbon assets“ auf andere Vertragsstaaten zu übertragen. Denkbar wäre auf dieser Basis auch z.B. eine Verlinkung des EU-Emissionshandelssystem ETS mit Emissionshandelssystemen in anderen Weltregionen, um die gegenseitige Anerkennung von Emissionsreduktionseinheiten zu gewährleisten.[27]
4. Nicht-marktbasierte Maßnahmen
27
Auch wenn der Emissionshandel das effektivste und kosteneffizienteste Instrument für den Klimaschutz sein dürfte, ist das PA in Art. 6 Abs. 8–9 PA auch für nicht-marktbasierte Klimaschutzmaßnahmen, die unabhängig von der Generierung übertragbarer oder handelbarer Einheiten operieren, offen. Die Vertragsstaaten können also beispielsweise wirtschaftliche und steuerliche Instrumente wie Energie- und Kohlenstoffabgaben einsetzen. Möglich sind auch Maßnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung, wo insbesondere innovative Technologien gefördert werden können.[28]
5. Mechanismus zur nachhaltigen Entwicklung
28
Eins der größten politischen Probleme internationalen Klimaschutzes ist die Tatsache, dass einerseits den Entwicklungsländern schon aus Gerechtigkeitsgründen nicht der gleiche wirtschaftliche Wohlstand wie den Industriestaaten verwehrt werden kann, andererseits eine Kopie des Entwicklungspfads der wohlhabenden Staaten durch die Entwicklungsländer nicht nur die THG-Emissionen noch einmal explosionsartig steigen ließen sondern ganz allgemein die Lebensgrundlagen des Planeten zum Kollaps bringen würde.[29] Es müssen also Mittel und Wege gefunden werden, dass zwar auch die Entwicklungsländer zu Wohlstand kommen, dieses Recht auf Entwicklung aber klimaverträglich passieren muss.
29
Zur Erreichung dieser Balance zwischen THG-Reduktion einerseits und Recht auf Entwicklung andererseits etablierte Art. 6 Abs. 4 Satz 1 PA den Sustainable Development Mechanism. Auch dieser steht jedoch zur Disposition der Staaten, wird also durch das PA nicht zwingend vorgeschrieben. An diesem Mechanismus können sich aber auch private Akteure wie Unternehmen oder NGOs beteiligen.
30
Der Mechanismus wird nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. a–d PA von folgenden Grundsätzen geleitet:
| - | Unterstützung der Verminderung von Treibhausgasemissionen sowie Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, |
| - | Schaffung von Anreizen und die Erleichterung der Teilnahme an Maßnahmen zur Treibhausgasemissionsreduktion durch öffentliche und private Einrichtungen, die von Vertragsstaaten dazu autorisiert werden, |
| - | Beitrag zur Treibhausgasemissionsreduktion in dem Staat, wo Emissionsreduktionen durch bestimmte Maßnahmen erzielt werden, die auch durch einen anderen Vertragsstaat genutzt werden können, um seinen nationalen Klimaschutzbeitrag zu erfüllen |
sowie Beitrag zur Verminderung globaler Treibhausgasemissionswerte.
31
Im Rahmen dieses Mechanismus können in allen Vertragsstaaten Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 durchgeführt werden. Es darf dabei aber nach Art. 6 Abs. 5 PA nicht zu Doppelanrechnungen von Emissionsreduktionen kommen. Im Gegensatz zum Kyoto-Protokoll, bei dem im Rahmen des Clean Development Mechanism Industriestaaten nur in Entwicklungsländern Projekte durchführen konnten, ist hier diese Begrenzung aufgehoben. Solche Projekte können jetzt also zwischen allen Vertragsstaaten durchgeführt werden. Die dadurch erreichten THG-Emissionsreduktionen müssen nachprüfbar sein. Das bedeutet, dass die durch eine Maßnahme erzielten Emissionsminderungen auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Emissionen, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahme anfallen und den Emissionen, die bei Abwesenheit dieser Maßnahme anfallen würden, errechnet wird.[30] Bisher noch unklar ist, inwieweit die projektbasierten Kyoto-Mechanismen im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens fortgeführt werden oder inwieweit man auf die existierenden Verfahren und Institutionen zurückgreifen wird.
6. Anpassungsmaßnahmen
32
Da es jedenfalls kurz- und mittelfristig zu einem weiteren Anstieg der THG-Emissionen kommen wird, ja das PA sogar ausdrücklich davon ausgeht, ist es nach Art. 7 PA für die Bewältigung der Klimakrise auch eklatant wichtig, die negativen Folgen des Klimawandels möglichst zu minimieren und den Klimafolgeschäden effektiv zu begegnen, etwa durch Gemeinschaftskonzepte für die Katastrophenverhütung, Frühwarnsysteme und Notfallmaßnahmen. Hierfür sollen die Vertragsstaaten nach Art. 7 Abs. 9 PA Anpassungspläne, -politiken oder andere Beiträge, die den Anpassungsprozess fördern, entwickeln. Folgende Elemente können diese Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 9 Buchst. a–e PA enthalten:
| - | Implementierung von Anpassungsmaßnahmen und Bemühungen, |
| - | Prozesse zur Formulierung und Implementierung nationaler Anpassungspläne, |
| - | Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels und der damit verbundenen Verwundbarkeiten im Hinblick auf die Formulierung nationaler Prioritätsmaßnahmen, |
| - | Überwachung und Bewertung der Anpassungspläne, Anpassungspolitiken, -maßnahmen und -programme sowie |
| - | Stärkung der Widerstandskraft sozioökonomischer und ökologischer Systeme, u.a. durch die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. |
7. Loss and Damage-Strategien
33
Da realistischerweise viele Schäden durch den Klimawandel nicht aufzuhalten sein werden, müssen auch Strategien zum Umgang damit gefunden werden. Das PA nennt dies Loss and Damage-Strategien. Nach Art. 8 PA sind damit insbesondere folgende Maßnahmen gemeint:
| - | Frühwarnsysteme[31], |
| - | Notfallschutzsysteme [32] , |
| - | umfassende Risikobewertungs- und Managementsysteme[33], |
| - | Risikoabsicherungen [34] sowie |
| - | die Widerstandsfähigkeit lokaler Bevölkerungen, der Lebensgrundlagen sowie der Ökosysteme.[35] |
34
Die 21. Vertragsstaatenkonferenz des Klimarahmenübereinkommens hat in ihrer einschlägigen Entscheidung aber klar gestellt, dass Art. 8 des Pariser Klimaübereinkommens keine Grundlage für eine Haftung oder Entschädigung darstellt.[36] Zwischen den o.a. Anpassungsmaßnahmen und den Loss and Damage Strategien[37] dürfte es zahlreiche Überschneidungen geben.
8. Verhältnis zwischen Entwicklungs- und Industrieländern
35
Eine wesentliche Neuerung ist die Aufgabe der strikten Unterscheidung zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern. Die Verpflichtungen sind jetzt also nicht mehr – wie noch in der ursprünglichen Klimarahmenkonvention – in Annex-Staaten und nicht Annex-Staaten differenziert. Das PA spricht denn auch schlicht von „jedem Vertragsstaat“ ohne weitere Differenzierung oder Verweis auf Annex-Listen. Dennoch hebt die Präambel immer noch die gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Vertragsstaaten hervor.[38]
Eine Differenzierung zwischen Entwicklungs- und Industrieländern gibt es z.B. nach wie vor in der Gewährung zeitlichen Aufschubs und finanzieller Unterstützung. So wird den Entwicklungsländern nach Art. 4 Abs. 1 PA mehr Zeit zugestanden um den Höchstwert globaler Emissionen zu erreichen. Auch wird in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PA betont, dass die Industrieländer ihre führende Rolle in Bezug auf die Umsetzung absoluter Reduktionsziele fortsetzen sollten. Weiter heißt es in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 PA, dass die jeweiligen nationalen Umstände zu berücksichtigen sind.
V. Rechtscharakter des Pariser Klimaschutzabkommens
1. Inkrafttreten des Pariser Klimaschutzabkommens
36
Völkerrechtlich verbindlich ist das PA nach Art. 21 Abs. 1 PA dann, wenn 55 Vertragsstaaten des Klimarahmenübereinkommens, die für mindestens 55 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, zugestimmt haben. Dies wurde am 4.10.2016 erreicht mit der Folge, dass es seitdem in Kraft ist. Es handelt sich somit seitdem um einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention (WRV)[39]. Um auch im Verhältnis zu nationalen juristischen und natürlichen Personen Rechtswirkungen entfalten zu können, muss er jedoch auch noch innerstaatlich umgesetzt werden.[40]
2. Wirkungstiefe im Einzelnen
37
Allerdings können längst nicht allen Bestimmungen des PA rechtlich verbindliche Verpflichtungen im Sinne einer unbedingten Sollensanordnung für die Vertragsstaaten entnommen werden. Vielmehr haben die Vertragsstaaten bewusst, um überhaupt zu einer Einigung zu kommen, oft vage Formulierungen gewählt. So wird an vielen Stellen das eher anspornende Wort „should“ statt das verbindliche „shall“ verwendet. Auch sind viele Bestimmungen eher deskriptiv als verpflichtend formuliert.[41]
38
Besonders deutlich wird dies z.B. bei den Regelungen zu den NDCs: Bis auf das Rückschrittsverbot werden den Vertragsstaaten hier keinerlei inhaltliche Verpflichtungen auferlegt. Vielmehr werden in verbindlicher Form nur prozedurale Rahmenbedingungen bei der Erarbeitung und Erfüllung der NDCs fest gelegt.[42] Damit wird das Kernelement des PA allerdings einem sehr volatilen politischen Prozess überlassen.
VI. Durchsetzungssystem des Pariser Klimaschutzabkommens
1. Allgemeines
39
Im Vergleich zum Kyoto-Protokoll erscheint das PA weniger durchsetzungskräftig, da es einerseits auf mehreren Mechanismen beruht, die im Kyoto-Protokoll jedenfalls teilweise so nicht vorgesehen waren und andererseits das Verhältnis dieser unterschiedlichen Mechanismen untereinander bisher noch unklar ist. Klassische mit völkerrechtlichen Sanktionsmechanismen ausgestattete Durchsetzungsmöglichkeiten findet man eher selten. Stattdessen setzt man auf politischen Willen.
2. Erfüllungsmechanismen
40
Das PA verwendet in Art. 9–12 PA Erfüllungsmechanismen, die aus anderen multilateralen Umweltabkommen bekannt sind.
41
Relativ robust („shall“) ist die Verpflichtung der Industriestaaten formuliert, den Entwicklungsländern finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen.[43] Als Finanzierungsquellen sind sowohl private als auch öffentliche und sonstige Ressourcen möglich, wobei die Rolle öffentlicher Mittel hervorgehoben wird („from a wide variety of sources, instruments and channels, noting the significant role of public funds . . .“).
42
Auch Technologieentwicklung und Technologietransfers sollen nach Art. 10 PA das PA mit Leben erfüllen. So sollen die Vertragsstaaten nach Art. 10 Abs. 2 PA unter Anerkennung der Bedeutung einschlägiger Technologie für die Implementierung von Klimaschutz- und -anpassungsmaßnahmen ihre Kooperation in diesem Bereich intensivieren. Dabei soll der Technology Mechanism der Klimarahmenkonvention genutzt werden.[44] Besonders unterstützt werden sollen dabei die am wenigsten entwickelten Länder sowie die kleinen Inselstaaten.[45]
3. Erfüllungskontrolle
43
Die Erfüllungskontrolle erfolgt durch einen Transparenzmechanismus[46], einen globalen Bilanzierungsmechanismus[47] und einen Mechanismus zur Reaktion auf Erfüllungsdefizite[48].
a) Transparency Framework for Action and Support
44
Die staatliche Informationsbereitstellung bezüglich der Klimaschutzmaßnahmen soll transparent sein, um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen.[49] Dieser Transparenzmechanismus gilt für die Messung, Berichterstattung und Verifizierung der THG-Emissionsreduktionen, und zwar für alle Vertragsstaaten, ohne Differenzierung[50], wobei aber die unterschiedlichen Kapazitäten der Vertragsstaaten berücksichtigt werden. Dieser Transparenzmechanismus basiert auf zwei Elementen.
45
Einerseits wird nach Art. 13 Abs. 5 PA ein Transparenzmechanismus zur Fortschrittskontrolle bei Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen etabliert. Dabei sollen die individuellen Fortschritte der Vertragsstaaten in Bezug auf die jeweiligen nationalen Klimaschutzbeiträge und die Anpassungsmaßnahmen überprüft werden. Andererseits sollen aber nach Art. 13 Abs. 6 PA auch die Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den Klimaschutzmaßnahmen, den Anpassungsmaßnahmen[51], der finanziellen Unterstützung[52], dem Technologietransfer[53] und dem Kapazitätsaufbau[54] erfolgen, Gegenstand des Transparenzmechanismus sein.
46
Konkret sollen dabei Daten über einen nationalen Inventarbericht über anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen und über deren Abbau durch Senken geliefert werden sowie einschlägige Informationen, um die in Bezug auf die Implementierung der bei den Klimaschutzmaßnahmen erreichten Fortschritte bewerten zu können.[55] Auch sollen nach Art. 13 Abs. 9 PA relevante Informationen über geleistete finanzielle Unterstützung sowie geleistete Unterstützung im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau und den Technologietransfer übermittelt werden. Diese Informationen sollen halbjährlich eingereicht werden[56] und werden der Überprüfung durch einen Sachverständigenausschuss unterzogen.
b) Globaler Bilanzierungsmechanismus
47
Hierbei handelt es sich um eine durch Art. 14 Abs. 1 PA eingeführte Informationssammlung und -bewertung, die nach Art. 14 Abs. 2 PA erstmals im Jahr 2023 stattfinden soll und danach grundsätzlich alle fünf Jahre. In diesem Mechanismus sollen folgende Informationen gesammelt werden:
| - | Informationen über die globalen Auswirkungen der NDCs, über die die Vertragsstaaten berichten, |
| - | Informationen über den Status der Anpassungsmaßnahmen |
sowie Informationen über Mobilisierung und Bereitstellung von Unterstützungsmaßnahmen.[57] Dabei werden nach Art. 14 Abs. 3 PA die einzelstaatlichen Maßnahmen in Beziehung zum Langfristziel des Pariser Klimaübereinkommens gesetzt.
c) Umgang mit Erfüllungsdefiziten
48
Genauso wie Art. 18 KP enthält auch das PA in Art. 15 PA einen Mechanismus zum Umgang mit Erfüllungsdefiziten, auch wenn sich dieser Mechanismus deutlich von dem des Kyoto-Protokolls unterscheidet. Der Mechanismus besteht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 PA aus einem Ausschuss unabhängiger Experten und soll nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 PA auf die jeweiligen nationalen Kapazitäten und Umstände der Vertragsstaaten achten.
49
Der Mechanismus ist allerdings letztlich zahnlos. So hat z.B. die Nichteinhaltung der in den NDC enthaltenen individuellen Emissionsreduktionsziele keine rechtlichen Konsequenzen, da die in den NDC zugesicherten Emissionsreduktionsziele selbst schon nicht rechtsverbindlich sind.[58] Anders ist dies hingegen bei Verstößen gegen die durch die PA aufgestellten Berichts- und sonstigen Verfahrenserfordernisse in Bezug auf die NDCs wie beispielsweise der Verstoß der Industrieländer gegen ihre Verpflichtung zur Gewährung finanzieller Unterstützung und zur Berichterstattung.
4. Klimaklagen
50
Angesichts dieser im Großen und Ganzen doch recht zahnlosen Regelungen war es ein Paukenschlag, als im Mai 2021 das Bezirksgericht Den Haag den Ölmulti Shell auf eine Klage von Umweltverbänden dazu verurteilte, seine CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 45 % verglichen mit dem Niveau von 2019 zu senken.[59] Shell sei als Verursacher mit verantwortlich für die Erderwärmung und die gefährlichen Folgen für die niederländische Bevölkerung, die Bewohner des Wattenmeergebiets und die Rechte der Menschen in den Niederlanden und müsse daher die Vorgaben des Pariser Abkommens umsetzen. Shell sei dabei nicht nur die eigenen CO2-Emissionen, sondern auch für die Emissionen seiner Kunden – der Fluggesellschaften, der Autofahrer an den Tankstellen und der Hausbesitzer, die mit Öl und Gas heizen und seiner Zulieferer verantwortlich. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte aber den Druck auf klimaschädliche Tätigkeiten von Konzernen weiter erhöhen. Ob ein solches Urteil auch in Deutschland möglich wäre, ist indes fraglich, weil die Regelungen zum Verbandsklagerecht in den Niederlanden deutlich weiter gefasst sind als in Deutschland. Ausgeschlossen ist es aber dennoch nicht, da die Entscheidung nicht auf das einfache Klimaschutz-Fachrecht, sondern direkt auf das Pariser Abkommen und die Europäische Menschenrechtskonvention gestützt wurde.
D. Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen und Welthandelsrecht
I. Problemaufriss
51
Wie eben gezeigt sind die multilateralen Bemühungen zur Rettung des Weltklimas bei weitem nicht ausreichend. Viele Staaten oder Weltregionen setzen sich daher selbst unabhängig von der Bereitschaft anderer Staaten mitzugehen, eigene ambitionierte Ziele. Solche unilateralen Klimaschutzmaßnahmen, die nicht global in multilateralen Verträgen geschehen, sondern nur von einzelnen Staaten und Staatengemeinschaften wie z.B. der EU ausgehen, können daher einerseits eine wichtige Vorreiterrolle und Anstoßfunktion für den Rest der Weltgemeinschaft sein. Andererseits besteht aber immer die Gefahr der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie, denn effektive Maßnahmen zur Senkung des CO2 Ausstoßes wie z.B. eine hohe CO2-Steuer oder Emissionszertifikate i.H.v. 100 € pro Tonne CO2 stellen eine erhebliche Kostenbelastung insbesondere für die energieintensive Industrie wie z.B. Stahlerzeugung, Kupfererzeugung, Aluminium-, Glas- oder Zementindustrie dar. Denn Konkurrenten aus Weltregionen mit geringeren oder gar keinen klimapolitischen Ambitionen können dadurch ihre Waren deutlich günstiger anbieten. Hinzu kommt das Problem des Carbon Leakage[60]: Es besteht die Gefahr, dass die heimische Industrie in die klimapolitisch weniger ambitionierten Staaten oder Weltregionen abwandert und dort wenig bis gar nicht mit kostspieligen Auflagen zum Klimaschutz belastet wird. Im Endeffekt kann dies zu einer (Über-)kompensation von CO2-Einsparungen durch erhöhte Emissionen im Ausland führen und damit die unilateralen Klimaschutzmaßnahmen im eigenen Land konterkarieren.[61] Es stellt sich also die Frage, wie unilaterale Klimaschutzmaßnahmen so ausgestaltet werden können, dass weder die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie leidet noch es zu Carbon Leakage Effekten kommt.[62] Hierzu hat das Europäische Parlament im März 2021 einen Vorschlag gemacht, der eine CO2-Abgabe auf Importe von Ländern vorsieht, wenn diese Länder bei der Produktion dieser Güter keinen ausreichenden Klimaschutzstandards einhalten.[63]
II. Anwendbares Recht
1. Klimaschutz und Welthandelsrecht
52
Da unilaterale Klimaschutzmaßnahmen im Widerspruch zu den Prinzipien des Freihandels stehen können, etwa indem „grüne Zölle“ auf klimaschädliche oder klimaschädlich produzierte Ware erhoben werden, muss ihre Zulässigkeit am Maßstab des Welthandelsrecht gemessen werden. Beschränkt nämlich ein Staat den Import von Gütern aus Klimaschutzgründen, kann dieser gegen seine völkerrechtlichen Pflichten aus Handelsabkommen verstoßen.[64] Darüber hinaus können Handelsbeschränkungen je nach wirtschaftlichen Abhängigkeiten auch ein empfindliches und wirksames Mittel sein, auf den Produktionsstaat einzuwirken und so die Souveränität dieser Staaten beschränken. Betroffene Staaten befürchten zudem, dass Umweltschutz lediglich als Vorwand für Protektionismus dienen könnte.[65]
53
Die wichtigsten Regeln des internationalen Wirtschaftsrechts sind seit 1995 unter dem Dach der WTO zusammengeführt. Es umfasst das grundlegende General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) von 1947 aber auch zahlreiche weitere Abkommen wie z.B. das sogleich darzustellende TBT Abkommen.[66] All diese Regeln zielen auf die Liberalisierung internationaler wirtschaftlicher Transaktionen und sind daher in gewisser Weises der „natürliche Feind“ unilateraler Klimaschutzmaßnahmen.
2. TBT-Abkommen
54
Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen sind auf zweierlei Art möglich. Zum einen wäre es denkbar, klimaschädlich produzierte Produkte durch technische Produktstandards vom Heimatmarkt fernzuhalten.[67] In Frage kämen hier klimaschutzbezogene Produktbezeichnungen wie z.B. der Carbon Footprint des Produkts oder Energieeffizienzvorgaben.[68] Solche Maßnahmen müssten sich am sog. TBT-Abkommen messen lassen.[69] Allerdings dürften sich solche Maßnahmen schon deshalb als schwierig erweisen, weil sie voraussetzen, dass im Herkunftsland der Carbon Footprint überhaupt ermittelt wird, was bei einem Land ohne Klimaschutzambitionen kaum zu erwarten ist. Außerdem ist die genaue Ermittlung eines Carbon Footprints in der heutigen Welt internationaler Wertschöpfungsketten schon für sich genommen sehr teuer und komplex.[70] Aus diesen Gründen und aufgrund der ökonomischen Erkenntnis, dass das marktwirtschaftliche Mittel einer CO2-Bepreisung (sei es in Form einer CO2-Steuer, sei es in Form eines Emissionshandelssystems) Klimaschutz mit deutlich geringeren volkswirtschaftlichen Kosten erreichen kann, spielen technische Standards bei unilateralen Klimaschutzmaßnahmen derzeit noch eine eher untergeordnete Rolle.
3. Allgemeines WTO-Recht
a) GATT-Vorgaben für unilaterale Klimaschutzmaßnahmen
55
Damit scheidet das als lex specialis anzusehende TBT-Abkommen aus mit der Folge, dass die allgemeinen GATT-Regeln der WTO anzuwenden sind. Für diese Prüfung wird die Einführung einer einheitlichen CO2-Steuer in der EU mit flankierenden grünen Zöllen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Vermeidung von Carbon Leakage angenommen.[71] Solche grünen Zölle sind an WTO-Vorgaben zu messen. Zum So müssen sie zunächst die Inländergleichbehandlung nach Art. III:2 GATT sicherstellen. Ist dies nicht der Fall, kommt nur noch eine Rechtfertigung auf Basis der allgemeinen Ausnahmen nach Art. XX GATT in Frage. Dabei ist zu beachten, dass seit der Shrimp/Turtle-Entscheidung des Appellate Body vom 22.10.2001[72] Art. XX GATT deutlich umweltfreundlicher ausgelegt wird als bisher. Dies gilt insbesondere für die hier interessierende Frage, ob und inwieweit unilaterale Maßnahmen nicht nur zum Schutz der eigenen Umwelt möglich sind, sondern auch auf die Produktionsmethoden anderer Staaten eingewirkt werden kann: Bei der Frage des Schutzes der Erdatmosphäre, die ja gerade ein „common good“ darstellt und nicht etwa der Sphäre eines einzigen Staates zugeordnet werden kann ein wichtiger Punkt.[73]
b) Border Tax Adjustments (BTA)
56
Bevor die unilateralen Klimaschutzmaßnahmen im Einzelnen an den WTO Vorgaben gemessen werden, ist es zunächst erforderlich, welche Maßnahmen hier genau in Frage kommen. Im hier interessierenden Kontext unilateraler Klimapolitik hat das BTA die Aufgabe, einen Ausgleich für die Mehrkosten der Klimaschutzmaßnahmen inländischer Hersteller zu bewirken, damit diese im Wettbewerb mit der ausländischen Konkurrenz auf den heimischen Märkten nicht schlechter gestellt sind.[74] Außerdem soll dadurch Carbon Leakage verhindert werden. Solche BTA sind so lange erforderlich, wie es kein weltweit verbindliches Klimaschutzabkommen gibt und damit wohl noch sehr lange.
57
Konkret käme folgendes BTA in Frage: Ein Staat oder die gesamte EU will im Inland, um die globalen Emissionen zu verringern und dadurch den Klimaschaden zu begrenzen, eine unilaterale Klimaschutzpolitik in Form einer CO2-Steuer einführen während dies andere Staaten oder Weltregionen nicht tun. Die inländischen Produzenten zahlen dann einen CO2-Preis und internalisieren einen Teil des externen Effekts, der sich aus ihrer Produktion ergibt. Dies führt zu einer Schlechterstellung der inländischen Anbieter und auch zu Carbon Leakage. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, erhebt das Inland/die EU ein BTA in Form eines Import-BTA, analog einem Importzoll. Die Bemessungsgrundlage sowohl für die CO2-Steuer als auch für das BTA ist der CO2-Ausstoß je Produkt. Sie orientiert sich also am Carbon Footprint und sorgt damit für eine gleich hohe Belastung. Die ausländischen Emissionen sollen durch das BTA genauso hoch belastet werden wie die inländischen mit der CO2-Steuer. Damit handelt es sich mit der CO2-Steuer und dem BTA um ein auf das gleiche Ziel gerichtetes komplementäres Maßnahmenpaket im Sinne des GATT.[75]
c) Inländergleichbehandlung
58
Art. II:2 Buchst. a GATT ermöglicht, auf importierte Güter die gleichen Steuern und Gebühren aufzuerlegen wie auf inländische. Das Ziel von BTA entsprechend Art. II:2 Buchst. a GATT ist, Wettbewerbsneutralität von Steuern und Gebühren zu gewährleisten. Der Status quo der Wettbewerbsbedingungen darf weder de jure noch de facto beeinträchtigt werden. Es ist dabei aus WTO-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und muss daher auch nicht über die Ausnahmeregelungen des GATT gerechtfertigt werden, wenn es dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung genügt, d.h. nicht diskriminierend wirkt. Da es sich um eine Steuer handelt, ist Art. III:2 GATT einschlägig. Danach müssen gleiche Produkte (like products) gleichartig behandelt werden.
59
Die entscheidende Frage ist damit, ob Produkte, deren Herstellung zu verschieden hohen CO2-Emissionen geführt haben, gleichartige Produkte i.S.d. Art. III:2 GATT sind. Die GATT Rechtsprechung definiert gleichartige Produkte folgendermaßen:
| - | physische Eigenschaften |
| - | Verwendungsmöglichkeit |
| - | Substituierbarkeit im Wettbewerb aufgrund Geschmack und Kundengewohnheiten |
| - | präzise Einordnung in internationale Zolltarifklassen.[76] |
60
Da die Verwendungsmöglichkeit und die Einordnung in die jeweiligen Zolltarifklassen bei CO2-intensiv hergestellten Produkten genauso ist wie bei CO2-arm hergestellten Produkten, entscheidet sich die Frage der Like Products an den physischen Eigenschaften und den Konsumgewohnheiten der Verbraucher.
61
In Bezug auf die physischen Eigenschaften werden Produkte von Herstellungsmethoden unterschieden. Bei den herstellungsbezogenen Maßnahmen unterscheidet man wiederum solche, die im Produkt sichtbar werden von jenen, die nicht sichtbar werden. Erstere sind als Unterscheidungskriterium erlaubt, letztere nicht.[77] Da CO2 weder im Endprodukt sichtbar ist noch als Input qualifiziert werden kann, müssten CO2-arm hergestellte Produkte nach dem Kriterium der physischen Eigenschaften genauso behandelt werden wie CO2-intensiv hergestellte und ansonsten gleiche Produkte. Danach lässt sich anhand aller vier Kriterien keine Ungleichheit von Produkten begründen, wenn diese sich nur durch einen unterschiedlichen CO2-Ausstoß bei ihrer Herstellung unterscheiden.[78]
62
Damit ist nächstes zu klären, ob die nach Art. III:2 GATT (juristisch) gleichen Produkte ungleich behandelt werden. Eine unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn entweder gleiche Produkte ungleich behandelt werden oder wenn Güter über die produktbezogenen Kriterien hinaus differenziert behandelt werden.[79]
63
Eine im Inland vorgenommene Besteuerung nach CO2-Ausstoß je Produkt mit der Folge, dass z.B. eine CO2-intensiv hergestellte Tonne Stahl höher besteuert wird als eine CO2-arm hergestellte Tonne Stahl, ist zulässig. Für importierte Produkte ist dies aber nicht zulässig, da eine Besteuerung nach CO2-Ausstoß sich nicht nach den oben dargestellten vier Kriterien für Like Products ausrichtet.[80] Im Folgenden wird daher sicherheitshalber[81] bei Unterscheidung nach CO2-Ausstoß von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. III:2 GATT ausgegangen.
d) Berufung auf die Ausnahmen nach Art. XX GATT
64
Nach Art. XX GATT sind Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot möglich, die unilaterale Klimaschutzmaßnahmen rechtfertigen können. Eine Ausnahme, die Klimaschutzmaßnahmen oder zumindest umweltbezogene Ausnahmen direkt enthält, bietet der Art. XX GATT zwar nicht. Für umweltbezogene Fälle kann man aber den Schutz endlicher natürlicher Ressourcen[82] sowie den Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen[83] als indirekte Rechtfertigungsgrundlagen heranziehen.[84] Mit anderen Worten deckt Art. XX GATT im Grundsatz auch Klimaschutz als legitimes Ziel.[85]
65
Zwar zielt die CO2-Steuer alleine auf Klimaschutz. Das BTA verfolgt aber sowohl Klimaschutzziele als auch den Wettbewerbsausgleich. Nimmt man hingegen beide Komplementärmaßnahmen des Pakets zusammen, wird man insgesamt ganz überwiegend Klimaschutz als Motivation annehmen können, denn der Wettbewerbsausgleich wird ja vor allem auch zur Vermeidung von Carbon Leakage vorgenommen.
66
Weiter ist erforderlich, dass das BTA einen materiellen Beitrag zum Klimaschutz leisten können muss.[86] Materieller Beitrag bedeutet, dass die Maßnahme ein Mindestmaß an Effektivität für den Klimaschutz aufweisen muss. Die Effektivität des BTA für den Klimaschutz dürfte unbestritten sein.[87] Mögliche Unsicherheiten in der genauen Wirkungsweise des Maßnahmenpaketes führen dabei nicht dazu, dass Maßnahmen per se als ineffektiv angesehen werden.[88]
67
Anders als bei der Prüfung des Art. III:2 GATT dürfte Art. XX GATT auch eine Differenzierung nach nicht-produktbezogene Produktionsmethoden erlauben, solange es ein objektiver Maßstab ist. Die vier Kriterien zur Bestimmung gleicher Produkte auch bei den Ausnahmen zum Maßstab zu machen, würde dem Sinn und Zweck des Art. XX GATT widersprechen, denn diese Norm soll schließlich gerade Ausnahmen auch von jenen strengen Kriterien ermöglichen. Seit der Shrimp/Turtle-Entscheidung sind außerdem in engen Grenzen auch Maßnahmen mit extraterritorialer Wirkung möglich, sofern es das mildeste Mittel ist.
e) Fazit
68
Border Tax Adjustments als grüne Zölle zur Sicherung nationaler oder regionaler Klimaschutzmaßnahmen in Form von CO2-Steuern oder Emissionshandelssystemen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Welthandelsrecht vereinbar.
2. Kapitel EU-Recht
A. Primärrechtliche Grundlagen im AEUV
I. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
1
Da die Europäische Union (EU) kein Staat, sondern lediglich eine supranationale Staatengemeinschaft ist, verfügt sie nur insoweit über Regelungskompetenzen als diese durch die EU-Verträge auf sie übertragen wurden. Dies gilt natürlich auch für die Klimaschutzregulierung.
2
Genauer geregelt ist dies in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV[1]. Nach dem in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 EUV nieder gelegten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben.
3
Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu prüfen, ob die EU überhaupt tätig werden kann. Danach ist für jeden verbindlichen Rechtsakt der EU nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch die richtige Kompetenzgrundlage zu suchen. Letzteres ist deshalb von Bedeutung, weil die Wahl der Kompetenzgrundlage über Organkompetenz, Handlungsformen und Verfahren entscheidet.[2]
4
Für die ausdrücklich der EU zugewiesenen Kompetenzen lässt sich diese Prüfung noch verlässlich durchführen. Schwieriger wird es mit nicht ausdrücklich übertragenen Kompetenzen. Dabei geht es um die sogenannten implied powers.[3] Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts so auszulegen, dass sie zugleich diejenigen Vorschriften beinhalten, bei deren Fehlen sie sinnlos wären oder nicht in vernünftiger und zweckmäßiger Weise zur Anwendung gelangen könnten. Diese Figur ähnelt somit der im deutschen Verfassungsrecht bekannten Figur der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang.[4]
II. Subsidiaritätsprinzip
5
Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Danach soll die EU in Bereichen, die nicht unter ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu realisieren sind.[5] Eine Konkretisierung erfährt das Subsidiaritätsprinzip durch das dem Vertrag von Lissabon angehängte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.[6]
6
Die genaue Prüfung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt zweistufig: Auf einer ersten Stufe muss festgestellt werden, dass die klimapolitische Maßnahme weder auf zentraler noch auf lokaler Ebene der Mitgliedstaaten ausreichend erreicht werden kann. Danach ist auf einer zweiten Stufe noch zu prüfen, ob die klimapolitische Maßnahme wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist.[7]
7
Gerade im Bereich des Klimaschutzes sollte das Subsidiaritätsprinzip regelmäßig gut ein Tätigwerden der EU rechtfertigen können, denn nach den Leitlinien des Europäischen Rates von Edinburgh ist insoweit zu prüfen, ob die angestrebte Maßnahme transnationale Aspekte hat, die durch die Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend geregelt werden können.[8] Da Klimaschutz geradezu durch die Notwendigkeit internationalen Handelns definiert ist, wird hier regelmäßig der transnationale Aspekt vorliegen. Auch der sogenannte Test der vergleichenden Effizienz dürfte regelmäßig klimapolitische Maßnahmen der EU rechtfertigen. Darin ist zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die tatsächlichen und finanziellen Mittel zur Erreichung des Ziels des Klimaschutzes zu ihrer Verfügung haben. Zu den Mitteln werden nationale, regionale oder lokale Gesetzgebung sowie freiwillige Vereinbarungen gezählt.[9] Da lokale Maßnahmen wie z.B. klimafreundliche Kommunen nur symbolhaft echte Klimaschutzfortschritte erreichen können, dürfte auch das Effizienzkriterium regelmäßig für ein Tätigwerden der EU sprechen.[10]
III. Umweltkompetenzen
1. Klimaschutzpolitik als Umweltpolitik
8
Da Klimaschutz mit dem Schutz der Erdatmosphäre zu allererst eine besondere Ausprägung von Umweltschutz ist, kommen vor allem die EU-Umweltkompetenzen nach Art. 191 f. AEUV in Betracht. Art. 191 Abs. 1 Spiegelstrich a.E. AEUV nennt den Klimaschutz sogar ausdrücklich. Dabei ist ein hohes Schutzniveau anzustreben[11] und sind nach Art. 191 Abs. 2 AEUV auch die nachfolgenden Vorgaben zu beachten.
2. Berücksichtigung regionaler Unterschiede
9
Es müssen die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union beachtet werden. Dies kann man beim Klimaschutz deutlich erkennen. So wird z.B. im Rahmen der Lastenverteilung bei der Emissionsminderung Staaten wie Polen, deren Energieversorgung noch zu 80 % aus Kohle besteht, deutlich längere Übergangszeiträume zugestanden als z.B. Deutschland.
3. Vorsorgeprinzip
10
Weitere wesentliche Vorgaben sind die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung. Man soll also nicht erst dann handeln, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist“. Dies spielte vor allem in der Vergangenheit beim Klimaschutz eine große Rolle, denn lange Zeit war wissenschaftlich noch nicht so klar wie heute belegt, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt und welche Folgen er hat. Trotzdem konnte die EU[12] nach Art. 191 Abs. 2 AEUV vorsorgliche Klimaschutzmaßnahmen betreiben. Eine damit zusammenhängende Vorgabe besteht darin, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Für den Klimaschutz bedeutet dies, dass die Bekämpfung der Erderwärmung oder zumindest die Begrenzung von CO2-Emissionen Vorrang vor Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel hat. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass Anpassungsmaßnahmen nicht zulässig wären. Ganz im Gegenteil sind sie zwingend nötig und inzwischen auch fester Bestandteil von Klimaschutzmaßnahmen in der Europäischen Union.[13]
4. Verursacherprinzip
11
Eine weitere zentrale Vorgabe ist das Verursacherprinzip.[14] Es besagt, dass der, der die Umwelt belastet oder ein Risiko einer Belastung setzt, die Kosten hierfür tragen soll.[15] Man spricht hier auch von Internalisierung externer Kosten. Geradezu lehrbuchartig umgesetzt ist dieses Prinzip im EU-ETS. Denn hierdurch wurde ein öffentlich-rechtliches Bewirtschaftungssystem für CO2-Emissionen eingeführt: Die Verschmutzung der Atmosphäre mit CO2 ist nicht mehr kostenlos, sondern es müssen hierfür Verschmutzungsrechte gekauft werden. Damit zahlt Derjenige, der die Atmosphäre beschädigt.
5. Wissenschaftlichkeitsprinzip
12
Eine letzte wichtige inhaltliche Vorgabe enthält Art. 191 Abs. 3 Spiegelstrich 1 AEUV. Danach hat die EU bei ihrer Umweltpolitik – und damit auch bei ihrer Klimaschutzpolitik – die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen.[16] Dies spielt in der Klimaschutzpolitik insoweit eine zentrale Rolle, als jahrelang und von manchen bis heute die Tatsache des menschengemachten Klimawandels geleugnet wurde. Solche Einwände bleiben aufgrund Art. 191 Abs. 3 Spiegelstrich 1 AEUV in der Klimaschutzpolitik der Europäischen Union außer Betracht. Maßgeblich ist vielmehr die wissenschaftliche Meinung des UN Klimaschutz-Expertenrates IPCC.[17] In diesem Gremium herrscht inzwischen Konsens, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt und dass die Weltgemeinschaft massiv gegensteuern muss.
6. Globalitätsprinzip Klimawandel
13
Neben diesen klassischen, nicht klimaschutzspezifischen, aber doch für das Klimaschutzrecht relevanten Prinzipien wurde durch den Vertrag von Maastricht sogar ein speziell die Thematik Klimaschutz adressierendes Prinzip eingefügt. So statuiert jetzt in Art. 190 Abs. 1 Gedankenstrich 4[18] folgende Verpflichtung der EU: Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
14
Die Bedeutung dieser expliziten Aufnahme des Klimaschutzes in das Umweltkapitel liegt in der besonderen politischen Betonung dieser Aufgabe. Man kann diese Aussage zwar als kosmetische Verdeutlichung ansehen, da die Bekämpfung des Klimawandels bereits von der allgemeinen Aufgabenbeschreibung erfasst wird.[19] Vorzugswürdig ist aber eine andere Interpretation. Denn es macht sehr wohl auch juristisch einen Unterschied, ob Klimaschutz abstrakt als Teil der europäischen Umweltpolitik ein Thema von vielen ist, welches man auch in gewisser Weise „wegabwägen“ kann oder ob die EU ausdrücklich nicht nur dazu verpflichtet wird, Klimaschutzpolitik zu betreiben, sondern sie dies auch in exakt den internationalen Formen wie der Klimarahmenkonvention mit all ihren Entwicklungen bis heute inklusive dem Pariser Abkommen von 2015 tun muss. Für den Fall, dass in der EU Rechtspopulisten, die bekanntlich den wissenschaftlich bewiesenen Klimawandel als „fake news“ ansehen, an die Macht kämen, käme Art. 191 Abs. 1 Gedankenstrich 4 AEUV durchaus Bedeutung zu.
7. Beschlusskompetenzen
a) Allgemeines
15
Während Art. 191 AEUV die inhaltlichen Vorgaben für die hier interessierende europäische Klimaschutzpolitik macht, legt Art. 192 AEUV fest, nach welchen Gesetzgebungs- und Beschlussverfahren die Maßnahmen bestimmt und umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem darum, ob Einstimmigkeit erforderlich ist oder auch Mehrheitsentscheidungen möglich sind. Außerdem wird festgelegt, welche Organe und Institutionen an diesen Beschlussfassungen beteiligt werden müssen und wie ihre Durchführung und Finanzierung erfolgt. Generell zu beachten ist, dass die EU Klimaschutzkompetenzen nicht nur für natürliche und juristische Personen, die in der Union ihren Sitz haben, gelten, sondern auch für nicht in der Union ansässigen Personen, soweit sich deren Tätigkeiten in der Union auswirken (Auswirkungsprinzip). Insbesondere verstößt die Union damit nicht gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen.[20] Auch dieser Punkt ist von großer Bedeutung für die EU-Klimaschutzpolitik. Er spielte z.B. beim Versuch des Einbezugs der Airlines von Drittstaaten in das EU-ETS eine Rolle.[21]
16
Die Verwendung des Begriffs „Tätigwerden“ in Art. 192 Abs. 1 AEUV ermöglicht der EU das gesamte Maßnahmen-Instrumentarium des EU-Rechts. Zulässig sind daher nicht nur die Klassiker wie der Erlass von Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Empfehlungen nach Art. 288 AEUV. Möglich sind auch freiwillige Absprachen zwischen den Unionsorganen und den mitgliedstaatlichen Behörden und Wirtschaftsverbänden über die Einhaltung bestimmter umweltpolitischer Vorgaben wie z.B. die seinerzeitige Einigung der Kommission mit den Verbänden der Fahrzeughersteller zur Reduktion des CO2-Flottenverbrauchs für neue, in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Fahrzeuge ab 2008/2009.[22]
17
Auch die Inhalte solcher Maßnahmen können vielfältig sein. Sie erstrecken sich von unbestimmten, allgemein gehaltenen oder planenden Vorhaben (z.B. Aktionsprogramme) bis hin zu Regelungen, die Handlungsverpflichtungen der Organe, der Mitgliedstaaten oder der Einzelnen in allen Einzelheiten genau festschreiben wie z.B. CO2-Grenzwerte für Fahrzeuge.
b) Rechtsetzungsverfahren
18
Art. 192 AEUV unterscheidet zwei Rechtssetzungsverfahren: Im Regelfall entscheiden Rat und Parlament im Mehrheitsbeschluss nach Art. 192 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gem. Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) sowie des Ausschusses der Regionen.
19
In den Fällen des Art. 289 Abs. 2 AEUV beschließt der Rat Maßnahmen hingegen auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments, des WSA sowie des Ausschusses der Regionen nach dem Einstimmigkeitsprinzip. In Bezug auf den Klimaschutz ist dies insbesondere relevant für Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art nach Art. 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a AEUV wie z.B. Ökosteuern oder auch eine CO2-Steuer. Außerdem einstimmig zu beschließen sind nach Art. 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Damit sind Maßnahmen gemeint, welche die Grundstruktur der Energieversorgung betreffen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es um die Verdrängung eines Energieträgers, wie etwa um den Ausstieg aus der Atomenergie oder um den Kohleausstieg geht.[23]
IV. Kompetenzen für Energiepolitik
1. Felder der EU Energiekompetenzen
20
Wie bereits eben dargestellt gibt es Überschneidungen zwischen Umweltkompetenzen und Energiekompetenzen.[24] Kompetenznorm für die Energiepolitik ist Art. 194 AEUV. Diese Norm enthält zwar nicht ausdrücklich die Zielsetzung Klimaschutz. Sie betrifft aber mit den Themen Funktionieren des Energiemarkts[25], Energieversorgungssicherheit[26], Energieeffizienz[27], Energieeinsparungen[28], erneuerbare Energiequellen[29] und Interkonnektion der Energienetze[30] Bereiche mit unmittelbarer Relevanz für die Klimaschutzpolitik und ist daher die nach den Umweltkompetenzen zweitwichtigste EU-Kompetenz im Bereich Klimaschutz.
2. Grenzen der EU Energiekompetenzen
21
Allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen, berühren.[31] Dies schränkt die Handlungsfähigkeit der EU-Energiepolitik nicht unerheblich ein, so dass lediglich folgende Maßnahmen zulässig sind:
22
Zulässig ist nur die Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen. Der Anwendungsbereich des Art. 194 AEUV ist also insofern beschränkt. Vieles spricht daher dafür, dass in Bezug auf die Energieeffizienz und Energieeinsparungen nur Fördermaßnahmen erfasst werden und in Bezug auf neue oder erneuerbare Energiequellen die technologische Entwicklung, nicht aber die Förderung an sich, erfasst ist. Die Förderung an sich müsste dann also auf die EU Umweltkompetenzen gestützt werden.[32]
23
Eine weitere Sperre ist Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV, wonach die ergriffenen Maßnahmen keine zwingend vorzunehmende Modifikation des Energiemix der Mitgliedstaaten nach sich ziehen dürfen. Denn dann würde der Energiemix der Mitgliedstaaten nicht mehr nur „berührt“, sondern in seinem Kern betroffen.[33] Kurzum kann die EU auf Basis des Art. 194 AEUV den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, mit welchen Energieträgern (Atomkraft, Kohle, Erdöl, Gas, erneuerbare Energien etc.) diese ihre Energieversorgung sicherstellen.[34] Regulatorische Maßnahmen, die z.B. verpflichtend einen bestimmten Prozentsatz des Anteils erneuerbarer Energie am Energiemix der Mitgliedstaaten vorsehen, oder die Verwendung bestimmter Techniken (etwa in Bezug auf die Energieeffizienz) vorschreiben, sind daher auf Basis dieses Kompetenztitels ausgeschlossen. Aus diesen Gründen sah z.B. der Europäische Rat davon ab, bei der Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-Richtlinie) durch die RL 2018/2001/EG den Mitgliedstaaten bestimmte Quoten für erneuerbare Energien vorzuschreiben.[35] Solche Quoten könnten möglicherweise aber auf andere Kompetenztitel gestützt werden.[36]
3. Rechtsetzungsverfahren
24
Auch hier gibt es zwei Arten von Rechtssetzungsverfahren. Die Regel sind nach Art. 194 Abs. 2 AEUV Mehrheitsentscheidungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV durch das Europäische Parlament und den Rat nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. Abweichend von der grundsätzlichen Verfahrensvorschrift des Abs. 2 gibt Abs. 3 eine alleinige Entscheidungskompetenz des Rates vor für den Fall, dass die zu ergreifenden energiepolitischen Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art sind. Dabei hat der Rat nach Art. 289 Abs. 2, 3 AEUV einstimmig im besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu entscheiden. Auch dies würde z.B. für die Einführung einer CO2-Steuer aus Gründen der Energiepolitik gelten.[37]
V. Binnenmarktkompetenzen
1. Binnenmarktbezug
25
Art. 114 Abs. 1 AEUV ist die Rechtsgrundlage zum Erlass binnenmarktrelevanter Maßnahmen. Der Begriff des Binnenmarkts[38] ist in Art. 26 AEUV definiert und umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Darüber hinaus dienen Maßnahmen der Rechtsangleichung im Binnenmarkt nach ständiger Rechtsprechung aber auch dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen.[39] Möglich sind daher sowohl Rechtsakte, die die Verwirklichung der Marktfreiheit bezwecken und beinhalten, als auch solche, die sich auf die Marktgleichheit beziehen.
26
Damit ist hier eine sehr weitgehende Tätigkeit des Unionsgesetzgebers möglich, die nicht nur den Erlass allgemeiner Rechtsangleichungsmaßnahmen, sondern auch von Einzelmaßnahmen erlaubt, soweit diese zur Verwirklichung des Binnenmarktes notwendig sind und allgemeine Maßnahmen daher nicht ausreichen.[40]
27
Außerdem fordert die Formulierung „Angleichung nationaler Regelungen“ nicht zwingend, dass derartige Vorschriften bereits – zumindest in gewissen Mitgliedstaaten – bestehen. Vielmehr kann Art. 114 Abs. 1 AEUV auch dann herangezogen werden, wenn die geplante Maßnahme einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen soll, wobei das Entstehen von Hindernissen für den Binnenmarkt aber wahrscheinlich sein und die geplante Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken muss.[41]
28
Schließlich kann die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auch dann betroffen sein, wenn es nicht um materielles Recht, sondern um institutionelle Aspekte geht[42]. Denkbar wären also auch neue EU Institutionen, die z.B. im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarkts Überwachungsaufgaben wahrnehmen.
2. Klimaschutz und Binnenmarkt
29
Zwar muss primäres Ziel immer die Gewährleistung des Binnenmarkts in Form des freien Verkehrs und des Abbaus von Wettbewerbsverzerrungen sein. Wie sich aber bereits aus Art. 114 Abs. 3 AEUV ergibt, wonach von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt auszugehen ist, können darauf gestützte Maßnahmen durchaus auch Umweltschutz- und damit auch Klimaschutzaspekte haben, etwa z.B. dann, wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche klimaschutzmotivierte technische Standards existieren und so Wettbewerbsverzerrungen drohen. Ein Beispiel dafür ist die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, bei der es um klimaschutz-motivierte Festlegung von Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte geht.[43] Weitere Beispiele sind die klimaschutz-motivierte Rechtsangleichung für die Energieverbrauchskennzeichnung auf Produkten durch die VO 2017/1369/EU[44] oder die Regelungen zur CO2-Emissionsreduktion bei Kraftfahrzeugen der VO 2019/631[45].
3. Rechtssetzungsverfahren
30
Im Gegensatz zu den ersten beiden Kompetenzen, bei denen in bestimmten Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist, kann bei der Rechtsangleichung immer mit Mehrheitsentscheidungen gearbeitet werden, denn es wird in Art. 114 Abs. 1 AEUV durchgehend das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289, 294 AEUV für anwendbar erklärt. Das heißt, es wird mit qualifizierter Mehrheit entschieden, wobei die Kommission umfangreichere Harmonisierungsvorhaben regelmäßig durch die Vorlage von Grün- oder Weißbüchern einleitet.[46]
VI. Steuerkompetenzen
1. Harmonisierung der indirekten Steuern
31
Von besonderer Bedeutung für die europäische Klimaschutzpolitik ist schließlich die auf Basis des Art. 113 AEUV mögliche Harmonisierung der indirekten Steuern und damit auch der Verbrauchssteuern. Denn damit erlangt die EU eine direkte Regelungskompetenz für Ökosteuern in Form von Klimaschutzsteuern wie Energiesteuer und Stromsteuer. Solche Maßnahmen kann aber der Rat nur einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Auf dieser Basis wurde denn auch die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG erlassen.[47] Die Vorgaben dieser Richtlinie sind strikt zu einzuhalten, wenn – wie derzeit diskutiert – eine nationale CO2-Steuer in welcher Form auch immer eingeführt werden soll.[48]
2. Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene
32
Umgekehrt entscheidet sich aber auch an Art. 113 AEUV die Frage, ob der EU die Kompetenz zur Einführung einer eigenen EU-weit geltenden CO2-Steuer zusteht. Bisher scheiterte die Einführung einer solchen Steuer schon an der nicht erreichten Einstimmigkeit,[49] vor allem, weil die Mitgliedstaaten keine fiskalischen Hoheitsrechte an die EU abgeben wollten. Es ist aber schon fraglich, ob Art. 113 AEUV überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Einführung einer solchen Steuer auf Ressourcenverbrauch sein kann. Denn es handelt sich hier nicht um eine Verbrauchssteuer wie die Energie- und Stromsteuer, bei denen Steuergegenstand der Verbrauch eines Gutes durch Letztverbraucher ist. Die CO2-Emissionen werden gerade nicht verbraucht, sondern in die Atmosphäre geblasen. Eine solche Steuer könnte daher ähnlich wie die deutsche Kernbrennstoffsteuer[50] schon am fehlenden Steuererfindungsrecht der EU scheitern. Außerdem stellt sich die Frage, ob solche reinen Ökosteuern in Form der Besteuerung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen überhaupt unter Art. 113 AEUV, sondern nicht eher unter die Umweltkompetenzen fallen. Jedenfalls wurde das auf den CO2-Emissionshandel erhobene Entgelt trotz seiner Ähnlichkeit zu den indirekten Steuern ausweislich der Erwägungen zur CO2-Emissionshandelsrichtlinie[51] nicht auf die Steuerzuständigkeit aus Art. 113 AEUV[52], sondern allein auf Art. 192 AEUV[53] gestützt.[54]
VII. Sonstige Politikbereiche
33
Klimaschutzmaßnahmen der EU sind auch in weiteren Politikbereichen möglich wie z.B. in der Landwirtschaft nach Art. 38 ff. AEUV und dem Verkehrsbereich nach Art. 91, 100 Abs. 2 AEUV. Beide Sektoren sind zwar sehr THG-intensiv, werden aber klimaschutzrechtlich derzeit nicht auf diesen Kompetenzen adressiert.[55]
VIII. Abgrenzungsfragen
1. Problemaufriss
34
Da es zwischen all diesen Kompetenzen Überschneidungen gibt, stellt sich die Frage der genauen Abgrenzung zwischen diesen Ermächtigungsgrundlagen für eine europäische Klimaschutzpolitik. Dies zu klären ist kein theoretischer Selbstzweck. Hiervon hängen ganz konkrete praktische Fragen ab. So ist je nach Kompetenzgrundlage das Gesetzgebungsverfahren anders. Entweder kann der Rat alleine entscheiden oder das Europäische Parlament entscheidet mit. Auch sind die Anhörungsrechte anderer Institutionen wie z.B. des Ausschusses der Regionen verschieden. Vor allem aber geht es um die politische höchst bedeutsame Frage, ob Mehrheitsbeschlüsse möglich sind oder nur einstimmig entschieden werden kann. Schließlich ist die Kompetenzgrundlage einer EU Klimaschutzmaßnahme auch deshalb wichtig, weil je nach Kompetenzgrundlage die nationalen Spielräume der Mitgliedstaaten zu weitergehenden, ehrgeizigeren nationalen Klimaschutzpolitik unterschiedlich groß sind.
2. Abgrenzung zu Steuerkompetenzen
a) Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art
35
Da insbesondere die europarechtliche Behandlung einer CO2-Steuer intensiv diskutiert wird, soll zunächst der Kompetenzrahmen hierfür geklärt werden.[56] Praxisrelevant ist dies vor allem auch deshalb, weil sowohl bei den Umweltkompetenzen nach Art. 192 Abs. 2 Buchst. a AEUV als auch den Energiekompetenzen nach Art. 194 Abs. 2 AEUV einstimmig entschieden werden muss, wenn es um Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art geht.
b) Einordnung einer CO2-Steuer
aa) Schwerpunkt der Tätigkeit
36
Unter Anwendung der klassischen Abgrenzungskriterien müsste man nach dem Schwerpunkt der Regelungstätigkeit fragen. Bei der Abgrenzung zwischen steuerlichen und nichtsteuerlichen Maßnahmen wird dies in der Regel so vorgenommen, dass gefragt wird, ob Hauptzweck die Erzielung von Staatseinnahmen ist oder andere Zwecke wie eben die Schaffung eines klimapolitisch motivierten Anreizes zur Reduktion von CO2-Emissionen.[57] Betrachtet man die aktuellen Diskussionen um eine CO2-Steuer, dürfte hier eindeutig die klimapolitische Motivation im Vordergrund stehen. Dies auch deshalb, weil regelmäßig die Einnahmen aus einer solchen Steuer auch wieder für klimapolitische Aufgaben zweckgebunden sein sollen,[58] also eben gerade nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Konsequenz wäre die Verortung einer CO2-Steuer als nicht-steuerliche Maßnahme mit der Folge, dass hier mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden könnte.[59]
bb) Fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten
37
Die Frage ist aber, ob das nicht zu kurz gesprungen wäre. Denn auch wenn die klimapolitische Motivation überwiegt, handelt es sich doch um eine Steuer und damit um einen Kernbereich staatlicher Souveränität, den man gerade nicht einfach so auf die EU übertragen wollte. Man wird daher wohl noch weiter differenzieren müssen. Hier bietet sich folgende Typologie an:[60]
38
| - | Harmonisierung von CO2-Steuern der Mitgliedstaaten |
| - | Europaweite Einführung von CO2-Steuern in den Mitgliedstaaten |
| - | Einführung einer eigenen CO2-Steuer auf Unionsebene |
39
Eine Harmonisierung bereits vorhandener CO2-Steuern in den Mitgliedstaaten greift am wenigsten in die fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten ein und hat auch überwiegend das Ziel der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beziehungsweise ist klimapolitisch motiviert. Daher liegt eine Einordnung als nicht steuerliche Maßnahme und damit die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen nahe.
40
Etwas anders verhält es sich bei der europaweiten Einführung einer CO2-Steuer auf Ebene der Mitgliedstaaten. Hier wird zwar einerseits stärker in die fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten eingegriffen, was für eine steuerliche Maßnahme mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips sprechen würde. Andererseits ist die Motivation hier dermaßen überwiegend klimapolitischer Art, dass die steuerliche Komponente so stark in den Hintergrund gerückt wird und damit keine steuerliche Maßnahme mehr vorliegt mit der Folge, dass auch hier mit Mehrheit entschieden werden könnte.
41
Noch einmal anders wird man die Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene sehen müssen. Zwar dürfte auch hier der Klimaschutz die Hauptmotivation sein. Da aber die Einnahmen der EU zustehen würden, liegt so ein tiefgreifender Eingriff in die fiskalischen Interessen der Mitgliedstaaten vor, dass man hier nun doch von einer steuerlichen Maßnahmen sprechen muss mit der Folge der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips.[61]
3. Abgrenzung von Binnenmarkt- und Umweltkompetenzen
a) Klimaschutz und Wettbewerb
42
Klimapolitische Maßnahmen wie z.B. das Vorschreiben bestimmter Energieeffizienz oder Emissionsnormen für Fahrzeuge haben oft den Charakter von Produktnormen oder können in Form des Vorschreibens CO2-armer Industrieprozesse auch Produktionsnormen sein. Beide Regularien sind zwar einerseits umweltpolitisch motiviert, können andererseits aber auch massiv in die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Marktteilnehmer eingreifen. Es stellt sich daher hier in besonderer Weise die Frage der Abgrenzung von Umweltkompetenzen nach Art. 192 AEUV und Binnenmarktkompetenzen nach Art. 114 AEUV.[62]
b) Abgrenzung nach Regelungsgehalt
43
Richtigerweise ist hier eine generelle Zuordnung nach dem Regelungsgehalt eines Rechtsaktes vorzunehmen. Zu unterscheiden sind diesbezüglich produktbezogene, produktions- und anlagenbezogene Normen sowie Umweltstandards.
44
Bei Produktnormen dürfte regelmäßig die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Waren im Vordergrund stehen. Auch wenn umweltpolitische Überlegungen eine Rolle spielen, geht es hier letztlich um die Erleichterung des Warenverkehrs im Binnenmarkt und den Abbau von Wettbewerbsverzerrungen.[63] Wenn aber ein Produkt komplett verboten wird, ist es gar nicht mehr handelbar, so dass solche Maßnahmen dann auch nicht mehr auf die Binnenmarktkompetenz gestützt werden können und daher solche Maßnahmen auf die Umweltkompetenzen zu stützen sind.[64]
45
Wendet man diese Logik auf Klimaschutzmaßnahmen an, so sind etwa Otto- und Dieselkraftstoffnormen oder andere Normen zur klimapolitisch motivierten Regulierung von Kraftstoffen auf Art. 114 AEUV zu stützen, während Rechtsgrundlage für das komplette Verbot etwa von Verbrennungskraftstoffen Art. 192 AEUV wäre.[65] So handhabte dies die Kommission lange Jahre auch bei den CO2-Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge: Solange es um bloße Technikstandards wie die Festsetzung von CO2-Emissionen geht, wählte sie die Rechtsangleichungskompetenz[66], während ein komplettes Verbot von Verbrennungsmotoren auf die Umweltkompetenz gestützt werden müsste. Warum daher die neuesten CO2-Emissionsstandards für Pkw in der VO 2019/1367/EU auf den Umweltkompetenzen basieren sollen, leuchtet daher nicht ganz ein und könnte vor dem EuGH durchaus angreifbar sein, da dieser Kurswechsel vor der Kommission jedenfalls mit dem oben Dargestelltem nicht vereinbar ist.
46
Technische Vorgaben für ortsfeste Anlagen wie z.B. für Kraftwerke, Produktionsprozesse und Industrieanlagen subsumierte der EuGH früher noch generell unter die Rechtsangleichungskompetenz mit der Begründung, nationale Rechtsvorschriften über die Produktionsbedingungen in einem bestimmten Wettbewerbssektor würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen.[67] Diese Auffassung hat sich aber zu Recht nicht durchgesetzt.[68] Richtigerweise ist daher auch bei produktions- und anlagenbezogenen Normen danach zu unterscheiden, ob Handelshemmnisse beseitigt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen – dann Rechtsangleichung – oder ob umweltpolitische Ziele verfolgt werden – dann Umweltkompetenzen.[69] Erst recht gilt die Umweltkompetenz natürlich auch hier bei dem kompletten Verbot bestimmter Produktionsverfahren.
47
Wendet man diese Grundsätze auf klimapolitisch motivierte Vorgaben für Anlagen und Produktionsprozesse an, dürften bestimmte technische Vorgaben zur Reduktion von CO2-Emissionen wegen ihrer hohen Wettbewerbsrelevanz im Sinne eines „level paying fields“ unter die Rechtsangleichungskompetenz fallen, das komplette Verbot bestimmter besonders CO2-intensiver Prozesse hingegen unter die Umweltkompetenz.
4. Abgrenzung von Umwelt- und Energiekompetenzen
a) Abgrenzung nach Schwerpunkt der Maßnahme
48
Zunächst ergibt sich aus dem Energiebelange ausdrücklich ansprechenden Art. 192 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c AEUV, dass auch auf der Grundlage der Umweltkompetenzen energiepolitische Regelungen ergehen können. Ausgehend davon erfolgt die Abgrenzung nach allgemeinen Kriterien nach dem Schwerpunkt der Maßnahme.[70]
b) Umweltpolitik als Teilmenge der Energiepolitik
49
Da Rechtsakte wie die EE-Richtlinie klar klimapolitische und damit umweltpolitische Zwecke verfolgen, wären solche Regelungen eigentlich auf die Umweltkompetenzen zu stützen.[71] Die Kommission stützte jedoch die aktualisierte EE-Richtlinie 2018/2001/EG „insbesondere auf Art. 194 Abs. 2“ und damit auf die Energiekompetenzen.[72] Dies lässt sich aber durchaus auch begründen, denn Art. 194 Abs. 1 Buchst. c AEUV spricht ausdrücklich von der Förderung erneuerbarer Energien, worauf sich der Willen des Primärrechts ableiten lassen könnte, diesen Aspekt trotz seiner klar klimapolitischen und damit umweltpolitischen Motivation ausschließlich den Energiekompetenzen zuzuordnen. So wurde daher auch die neue Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EG auf Art. 194 Abs. 2 AEUV gestützt. Man kann daher jedenfalls für die explizit in Art. 194 Abs. 1 AEUV aufgeführten klimapolitisch motivierten Maßnahmen davon sprechen, dass der Unionsgesetzgeber diese Punkte nunmehr als Teilmenge der Energiepolitik ansehen will.
c) Energiesouveränität der Mitgliedstaaten
50
Geht es um massiv in die nationale Souveränität eingreifende Maßnahmen und damit um Eingriffe in die Struktur der nationalen Energieversorgung[73], konkurrieren mit Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV und Art. 194 Abs. 2 UA 2 AEUV ebenfalls zwei Kompetenznormen, die aber verschieden ausgestaltet sind. Während Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV die nationale Souveränität so schützt, das Einstimmigkeit angeordnet wird (und daher nichts gegen den nationalen Willen beschlossen werden kann), ist Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV anders aufgebaut: Hier kann trotzdem mit Mehrheit beschlossen werden. Die Maßnahmen müssen aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.
51
Während also die klimapolitischen Eingriffe in die Souveränität der Mitgliedstaaten auf Basis der Umweltkompetenzen durch ein Veto jeweiligen Mitgliedstaates verhindert werden kann, ist die Rechtsposition der Mitgliedstaaten unter den Energiekompetenzen schwächer: Hier kann sehr wohl gegen ihren Willen entschieden werden und der Schutz erfolgt lediglich über materiell-rechtliche Vorgaben, die dazu noch mit unbestimmten Rechtsbegriffen[74] arbeiten. So könnte man etwa auf Basis des Art. 194 AEUV ein vor allem auf Polen gemünztes Verbot der Kohleverstromung gegen den Willen Polens beschließen und Polen könnte sich nur vor dem EuGH unter Berufung auf Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV dagegen wehren.
52
Eine klare Abgrenzung zwischen beiden Kompetenzen ist also nicht nur graue Theorie. Legt man die oben vorgestellte Linie der durch Art. 194 Abs. 1 AEUV geschaffenen klimapolitischen Maßnahmen als Teilmenge der Energiepolitik zugrunde, würde für alle stark in die energiepolitische Souveränität der Mitgliedstaaten eingreifenden Maßnahmen nach Art. 194 Abs. 1 AEUV der Souveränitätsschutz nach Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV gelten und für alle anderen klimapolitisch motivierten Maßnahmen der Souveränitätsschutz nach Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV. Nach dieser Logik müsste das beispielsweise das Verbot der Kohleverstromung auf Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV gestützt werden, da eine solche Maßnahme nicht in der Enumeration des Art. 194 Abs. 1 AEUV aufgeführt ist.[75]
B. Sekundärrechtsakte
I. Mögliche Sekundärrechtsakte
1. Allgemeines
53
Die EU hat im Rahmen ihrer Klimaschutzkompetenzen verschiedene Möglichkeiten, tätig zu werden, je nachdem welche Art von Sekundärrechtsakt sie wählt. Da die Rechtsfolgen erheblich unterschiedlich sein können, werden mögliche Arten von Sekundärrechtsakten vorab kurz dargestellt. Aufgeführt sind diese Möglichkeiten in Art. 288 AEUV, wonach für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen können.
2. Richtlinien
54
Die auch in der Klimaschutzpolitik häufigste Rechtsform ist die Richtlinie. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch nach Art. 288 Abs. 3 AEUV den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Dies bedeutet, dass es bei Richtlinien einen zweistufigen Rechtssetzungsprozess gibt. Die Richtlinie selbst richtet sich im Grundsatz nur an den Mitgliedstaat und entfaltet noch keinerlei Wirkung gegenüber dem Einzelnen. Dies erfolgt dann erst durch die innerstaatliche Umsetzung. So hat beispielsweise die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG für in Deutschland unter das EU-ETS fallende Unternehmen im Grundsatz erst einmal keine Bedeutung. Maßgeblich ist alleine das deutsche Treibhaus-Emissionshandelsgesetz TEHG.
55
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Klimaschutzrechts. Lässt also das TEHG mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist immer diejenige Variante zu nehmen, welche am ehesten der Richtlinie entspricht. Die zweite Ausnahme ist die sogenannte unmittelbare Wirkung. Diese gilt aber nur für begünstigende Richtlinien-Normen und außerdem nur dann, wenn diese Norm hinreichend genau ist und dem Mitgliedstaat keinerlei Umsetzungsermessen mehr einräumt. Ist dies aber der Fall, bricht sie sogar entgegenstehendes deutsches Klimaschutzrecht. Ein Beispiel wäre die zwingende Freistellung bestimmter Branchen aus dem EU-ETS, welche das deutsche TEHG aber dem ETS unterwirft. Hier könnte sich ein deutsches Unternehmen unmittelbar unter Berufung auf eine entsprechende Freistellung in der Richtlinie gegen den Wortlaut des deutschen TEHG gegen seine Emissionshandelspflicht vor den deutschen Gerichten wehren.[76]
3. Verordnungen
56
Völlig anders funktionieren Verordnungen im Sinne des EU-Rechts. Diese haben nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Hier bedarf es also keines deutschen Umsetzungsaktes mehr. Verordnungen haben somit die gleiche Wirkung wie ein deutsches Gesetz. Jeder muss sich daran halten. Kommt es zu Kollisionen mit deutschen Bestimmungen, geht die EU-Verordnung als ranghöheres Recht vor. Ein Beispiel für eine solche EU Verordnung im Bereich Klimaschutz ist die VO 2019/631 mit Vorgaben zur CO2-Flottenverbrauchs-Emissionsreduktion bei Kraftfahrzeugen.[77]
4. Beschlüsse
57
Bei Beschlüssen handelt es sich in der Regel[78] nicht um Rechtsetzung, sondern um eine Tätigkeit der europäischen Exekutive. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nach Art. 288 Abs. 4 AEUV nur für diese verbindlich. Unter die Rechtsform des Beschlusses fallen somit zwei Kategorien. Zum einen die dem deutschen Verwaltungsakt vergleichbare Einzelfallentscheidung. Diese kann von der Kommission an einzelne EU Bürger/Unternehmen oder aber auch an einzelne Mitgliedstaaten ergehen. Ein Beispiel für einen solchen adressatenbezogenen Beschluss könnte die Anordnung der Kommission im Rahmen der Klimaschutzgrundverordnung 2018/842/EU an Deutschland sein, bei Überschreiten seiner Emissionszuweisung CO2-Kontingente von anderen Mitgliedstaaten zu kaufen.[79] Ein Beispiel für einen nicht adressatenbezogenen Beschluss aus dem Bereich des Klimaschutzrechts wäre der Beschluss 2016/1841/EU des Rates zum Beitritt des Pariser Klimaschutzabkommens.[80]
5. Empfehlungen/Stellungnahmen
58
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nach Art. 288 Abs. 5 AEUV rechtlich unverbindlich, können also kein hartes Recht setzen oder gar durchsetzen. Das heißt aber nicht, dass sie rechtlich völlig bedeutungslos wären. So können sie zur „weichen“, influenzierenden Steuerung eingesetzt werden und sie haben psychologisch-politische Wirkungen. Außerdem hat der EuGH entschieden, nationale Gerichte hätten Empfehlungen zur Auslegung innerstaatlicher, Gemeinschaftsrecht durchführender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher gemeinschaftlicher Vorschriften heranzuziehen.[81] Während Empfehlungen dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahelegen, enthalten Stellungnahmen häufig eine sachverständige Meinungsäußerung.[82] Beispiele im Klimaschutzbereich wären die Empfehlungen der Kommission im Rahmen der Governance-Verordnung an die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ausbauziele in Sachen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.[83]
II. Klimaschutzstrategie der EU
1. Vorgaben des Pariser Abkommens
59
Es existieren inzwischen zahlreiche auf Basis des oben dargestellten Primärrechts erlassene Sekundärrechtsakte. Diese stehen aber nicht unvermittelt nebeneinander, sondern sind Ausfluss der sogleich darzustellenden EU-Klimaschutzstrategie, mit der der EU die Ziele des Pariser Abkommens erreichen will, also bis zum Jahr 2030 die EU-internen Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % im Vergleich zum Jahr 1990 zu reduzieren.
2. Europaweite Betrachtung
60
Zunächst ist hier wichtig zu wissen, dass die EU dieses Ziel europaweit denkt und nicht auf Basis der einzelnen Mitgliedstaaten. Die wichtigste Konsequenz hieraus sind Flexibilitätsmechanismen: Wenn ein Land sein Reduktionsziel nicht erreicht, können zum Ausgleich[84] andere Länder einspringen und umgekehrt.
3. Drei-Säulen-Strategie
61
Konkret verfolgt die EU ihr Klimaschutzziel mit einer Drei-Säulen-Strategie. Diese unterscheidet nach Sektoren.[85] Im Rahmen der ersten Säule nehmen bestimmte Anlagen der Energiewirtschaft und Industrieanlagen sowie der europäische Luftverkehr am ETS teil. Die zweite Säule umfasst insbesondere die Sektoren Gebäude, Verkehr und landwirtschaftliche Abfälle. Die dritte Säule umfasst die Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF).
62
In den Sektoren der ersten Säule – Anlagen der Energieerzeugung und der energieintensiven Industrie sowie innereuropäischer Luftverkehr – wurden im Jahr 2016 rund 40 % der Treibhausgase in der EU emittiert.[86] Mithilfe des EU-ETS sollen die Emissionen dieser Sektoren um 43 % bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Basisjahr 2005 sinken[87].
63
In der zweiten Säule befinden sich die Sektoren Gebäudewirtschaft und Verkehr sowie all diejenigen Industrie- und Gewerbebetriebe, die nicht vom ETS erfasst sind. Hier sollen bis zum Jahr 2030 die Emissionen um 30 Prozent gegenüber den Werten des Jahres 2005 reduziert werden.[88] Dieses generelle Ziel wird dann noch in verbindliche konkrete nationale Ziele aufgeschlüsselt.[89] In Deutschland beispielsweise sollen in diesen Sektoren die Emissionen bis 2030 um 38 % gegenüber dem Referenzjahr 2005 gesenkt werden.
64
Leider angesichts des großen Anteils an der Verschlechterung des Weltklimas sehr bescheiden soll der Beitrag der dritten Säule Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sein. Hier soll lediglich eine Minusbilanz verhindert werden. Die Treibhausgasemissionen sind vollständig durch einen entsprechenden Abbau von CO2 aus der Atmosphäre (Senken) durch Maßnahmen aus diesem Sektor auszugleichen.[90] Umgesetzt werden soll durch die VO 2018/841/EU.[91]
III. Grundlegende Klimaschutzrechtsakte
65
Bevor auf die einzelnen konkreten Teilbereiche eingegangen wird, sind vorab zwei grundlegende, sozusagen die Verfassung und den Rahmen für die europäische Klimaschutzpolitik absteckende Sekundärrechtsakte darzustellen. Zum einen ist dies die Verordnung 2018/1999/EU[92] zu einem Governance System für die Energieunion und den Klimaschutz und zum andern die Klimaschutzverordnung 2018/842/EU[93], in deren Rahmen verbindliche nationale Jahresziele für die Emissionsminderung festgelegt werden.
1. Klimaschutz-Governance-Verordnung
a) Koordinierende Verordnung
66
Die VO 2018/1999/EU dient der Umsetzung der Klimaschutzziele des Pariser Übereinkommens und hat die Funktion eines übergreifenden Rahmens für die Steuerung der Energie- und Klimapolitik, speziell der Bereiche Erneuerbare Energien und Energieeffizienz für den Zeitraum von 2021 bis 2030. Die Rechtsform einer unmittelbar wirkenden Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV täuscht aber über den wahren Regelungsgehalt. Sie stellt angesichts der durch Art. 194 Abs. 2 AEUV begrenzten Kompetenz der EU in der Energiepolitik einen Kompromiss und eine Kompensation für die fehlenden Kompetenzen der EU im Bereich der Energieversorgung, insbesondere bei der Bestimmung des Energiemixes in den Mitgliedstaaten dar. Die Regelungsform ist daher trotz des Verordnungscharakters weich und lässt den Mitgliedstaaten als bloße koordinierende Verordnung große Spielräume.[94]
b) Ziele der Governance-Verordnung
67
Zentrale Ziele der Governance-VO sind die Errichtung eines Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz und die Fortentwicklung der Integration des Energiebinnenmarktes,[95] die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, insbesondere mit Blick auf die Versorgung mit Energieträgern aus Drittstaaten[96], die Verbesserung der Energieeffizienz[97], die Dekarbonisierung der Wirtschaft sowie die Förderung von Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit[98]. Diese Ziele sollen einerseits durch eine Langfriststrategie und andererseits durch sogenannte Integrierte nationale Energie- und Klimapläne erreicht werden.
c) Langfriststrategie
68
Die Langfriststrategie ist in Art. 15 VO 2018/1999/EU niedergelegt. Hier geht es um die Treibhausgasreduktion für den Zeitraum von 2021 bis 2050. Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 1.1.2020 melden, mit welchen Strategien sie dieses Ziel jeweils erreichen wollen. Letztlich wird damit Art. 4 Abs. 19 PA, Abs. 35 Beschluss 1/CP.21 aus dem Pariser Abkommen umgesetzt. Wie beim Pariser Abkommen auch[99] gibt die VO 2018/1999/EU kein konkretes Ambitionsniveau vor und beschränkt sich auf die Festlegung nur von Berichtspflichten, die aber ihrerseits selbst nur teilweise verpflichtend sind.[100] Letztlich ist dieses Instrument also nichts anderes als ein Rahmen, der politisch gefüllt werden muss.
d) Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
69
Etwas mehr Durchschlagskraft könnte das zweite Instrument haben, welches auch das Kerninstrument der Verordnung ist, nämlich die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (INEK) nach Art. 3 VO 2018/1999/EU. Die nationalen INEK waren bis zum 31.12.2018 von den Mitgliedstaaten im Entwurf vorzulegen[101] und dann bis zum 31.12.2019 fertigzustellen. Sie werden nach mitgliedstaatlicher Berichterstattung, Prüfung durch die Kommission und ggf. Erteilung von Empfehlungen von den Mitgliedstaaten alle zehn Jahre fortgeschrieben.[102]
70
Inhaltlich müssen für die fünf Dimensionen der Energieunion – Dekarbonisierung, Energieeffizienz, Energiesicherheit, Binnenmarkt sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit – Ziele, Strategien und Maßnahmen entwickelt werden.[103] Dabei müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über den Fortschritt gegenüber der Kommission berichten, die die Fortschritte bewertet und ggf. Empfehlungen ausspricht.
71
Das Verfahren zur Aufstellung der INEK-Pläne hat nach Art. 10 VO 2018/1999/EU so auszusehen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit erhält, an der Ausarbeitung der Entwürfe der INEK-Pläne mitzuwirken. Man setzt also ganz bewusst auch darauf, dass die Öffentlichkeit und nicht zuletzt NGOs als dezentrale Unterstützer politischen Druck für ambitionierten Klimaschutz aufbauen, denen sich dann die nationalen Regierungen kaum noch widersetzen können.[104]
72
Deshalb soll nach Art. 11 VO 2018/1999/EU auch ein Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen eingerichtet werden, um lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, die Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit durch Erörterung und Überprüfung in die Entwicklung der INEK-Pläne einzubinden. Schließlich ist nach Art. 12 VO 2018/1999/EU auch eine Konsultation der benachbarten Mitgliedstaaten vorgeschrieben, um Möglichkeiten der regionalen Zusammenarbeit zu ermitteln. Die nationalen INEKs waren nach Art. 34 VO 2018/1999/EU bis zum 30.6.2019 durch die Kommission zu bewerten, wobei sie Empfehlungen aussprach, die „gebührend“ zu berücksichtigen sind. Darin sieht man wieder den zahnlosen Charakter dieses Instruments, denn de facto können die Mitgliedstaaten davon abweichen. Sie müssen es aber begründen und die Begründung veröffentlichen, was dann aber immerhin wieder zu politischem Druck aus der Zivilgesellschaft führen kann.
73
Da diese INEK-Pläne also letztlich auf Freiwilligkeit beruhen, stellt sich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass sie selbst so ambitioniert sind, dass sie die strategischen Ziele der EU insgesamt bis 2030 erreichen, nämlich einerseits ein Ausbau der erneuerbaren Energien auf mindestens 32 % und andererseits Verbesserungen bei der Energieeffizienz um mindestens 32,5 %.
e) Unzureichendes Ambitionsniveau der INEK-Pläne
74
Wenn die Kommission feststellt, dass die nationalen INEK-Pläne unzureichend sind, um die unionsweiten Zielsetzungen bis 2030 zu erreichen, muss sie nach Art. 31 Abs. 1 VO 2018/1999/EU im Bereich der erneuerbaren Energien und kann sie für die übrigen Bereiche gegenüber den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, deren Beiträge sie für unzureichend hält. Zwar haben diese Empfehlungen nach Art. 288 Abs. 5 AEUV keine Bindungswirkung. Dennoch ist davon auszugehen, dass die nationalen Regierungen versuchen werden, solche Empfehlungen zu vermeiden bzw. ihnen dann entgegen zu kommen, da sie den Druck aus der Zivilgesellschaft fürchten.[105] Sollte im jeweiligen Bereich eine Lücke bestehen, schlägt außerdem die Kommission nach Art. 31 Abs. 3 VO 2018/1999/EU Maßnahmen vor und übt ihre Befugnisse[106] auf Unionsebene aus, um die entsprechende Lücke zu schließen.
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Hinsichtlich der Methoden zur Ermittlung mitgliedstaatlich unzureichender Zielvorgaben ist zwischen den Zielen bei den erneuerbaren Energien und den Zielen bei der Energieeffizienz zu unterscheiden: Für den Ausbau erneuerbarer Energien gibt es eine Formel zur Ermittlung von Soll-Zielen mit folgenden Parametern: das verbindliche Erneuerbare-Energien-Ziel bis 2020, einen Pauschalbetrag, das Pro-Kopf-BIP, das nationale Ausbaupotenzial und den Stromverbundgrad.[107] Allerdings ist auch diese Formel unverbindlich.
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Noch weniger scharf ist die Formel im Bereich der Energieeffizienz, was daran liegt, dass diese schwieriger messbar ist. Bei einer ersichtlichen Lücke zwischen der Zielsetzung der EU für 2030 und der Summe der nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission die Pläne auf Grundlage wenig konturierter und nicht einheitlicher Kriterien, z.B. das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen, die BIP-Entwicklung, Veränderungen der Energieein- und -ausfuhren, Änderungen des Energiemixes, Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und Speicherung.[108]
f) INEK-Plan Deutschland
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Die Bundesregierung hat am 31.12.2018 der Kommission einen Entwurf des deutschen INEK-Plans vorgelegt[109]. Dieser Plan entfaltet lediglich interne Wirkung, aber keine eine rechtsverbindliche Wirkung beispielsweise gegenüber Privaten. Auch inhaltlich bringt er nichts wirklich Neues, sondern kondensiert bereits beschlossene nationale Strategien, Ziele und Maßnahmen, wie das Energiekonzept 2010, den Klimaschutzplan 2050 (KSP) und den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE). Eine erste Analyse aller Entwürfe der INEK-Pläne zeigt ebenfalls fehlende Ambitionen in der Planung. Das Ecologic Institut hat zusammen mit Climact im Auftrag der Europäischen Climate Foundation alle vorliegenden Entwürfe auf ihre Ambitioniertheit, ihren Detailgrad in der Beschreibung der Maßnahmen und die Qualität und Inklusion des Entstehungsprozesses untersucht.[110] Das Ergebnis ist ernüchternd. Die besten mitgliedstaatlichen Entwürfe erreichen nicht über 52 von 100 erreichbaren Punkten, der schlechteste 3 %. Deutschland liegt mit 12 % zusammen mit der Slowakei auf dem zweitletzten Platz. Ein, wenn auch letztlich meistens zahnloses, Nachsteuern durch die Kommission ist daher zu erwarten.[111]
2. Klimaschutzverordnung
a) Vierte Säule der EU Klimaschutzpolitik
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Die Hauptinstrumente der europäischen Klimaschutzpolitik lassen sich zunächst in folgende drei Säulen aufteilen:
| - | Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien mit den Steuerungsmechanismen der VO 2018/1999/EG |
| - | Erhöhung der Energieeffizienz mit den Steuerungsmechanismen der VO 2018/1999/EG |
| - | Senkung der TEHG-Emissionen durch das EUETS auf Basis der RL 2003/87/EG |
Mit der Klimaschutzverordnung 2018/842/EU wird nunmehr eine vierte Säule eingeführt. Diese betrifft nach Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 VO 2018/842/EU alle THG-Emissionen, die noch nicht vom EU-ETS erfasst sind. Konkret geht es dabei vor allem um die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und kleine Industrie-Anlagen. Damit dürfte jetzt der größte Teil der CO2-Emissionen der EU regulatorisch abgedeckt sein, denn die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und kleine Industrie-Anlagen waren bisher überhaupt nicht im Fokus der EU Klimaschutzpolitik.
b) Reduktionsziele
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Auch diese Verordnung dient der Umsetzung des Pariser Abkommens und verpflichtet die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Satz 1 VO 2018/842/EU insgesamt zu einer Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen[112] um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall, zu denen auch die Bereiche Verkehr und Gebäude gehören.[113] Dabei wird jedoch dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der verschiedenen Staaten Rechnung getragen und z.B. ermöglicht, dass Staaten wie Rumänien nur 2 % und Bulgarien überhaupt gar keine Reduktionsverpflichtungen haben und ihnen so die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Entwicklung zugestanden wird. Andersherum werden die hoch entwickelten und damit auch bisher am meisten zum Klimawandel beitragenden Industriestaaten deutlich stärker herangezogen. So muss z.B. Deutschland seine unter die VO 2018/842/EU fallenden CO2-Emissionen um 38 % senken.[114] Diese Prozentzahlen operationalisiert die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 VO 2018/842/EU im Rahmen von Durchführungsrechtsakten in der Weise, dass sie in t CO2-Äquivalent ausgedrückte jährliche Emissionszuweisungen für die Mitgliedstaaten für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 vornimmt.
c) Flexibilitätsmechanismen
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Zwar werden auf diese Weise feste Mengen vorgeschrieben. Allerdings gibt es Mechanismen, welche den Mitgliedstaaten gewisse Flexibilität zugestehen. So kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 1 VO 2018/842/EU z.B. für die Jahre 2021 bis 2025 eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen und damit z.B. gewisse Übergangszeiträume bei der Decarbonisierung in Anspruch nehmen. Für die Jahre 2026 bis 2029 ist das immerhin noch mit bis zu 5 % möglich. Außerdem können Mitgliedstaaten, die freiwillig Emissionshandelszertifikate in ihren nationalen Zuteilungsplänen gelöscht haben – und deren Industrie damit freiwillig auf CO2-Emissionen verzichtete – nach Art. 6 VO 2018/842/EU bis zu höchstens 100 Mio. dieser Zertifikate auf ihre Reduktionsverpflichtungen nach dieser Verordnung anrechnen lassen. Dies betrifft z.B. Länder wie Belgien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Österreich oder Schweden[115] und im Zuge des Kohleausstiegs auch Deutschland[116]. Eine weitere Flexibilität besteht nach Art. 7 VO 2018/842/EU in der Möglichkeit der Anrechnung von CO2-Senken, also insbesondere durch Aufforstung von Wäldern, die CO2 binden. Allerdings darf man sich nur einen Gesamtnettoabbau anrechnen lassen, muss sich also z.B. gerodete Flächen gegenrechnen lassen.[117] Außerdem gibt es eine Deckelung von 280 Mio. t CO2-Äquivalent für alle EU-Staaten zusammen. So darf sich z.B. Deutschland auf diesem Weg 22,3 Mio. CO2-Äquivalent anrechnen lassen.[118] Schließlich können sich die Mitgliedstaaten noch Projektgutschriften, die gemäß Art. 24a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Klimaschutzprojekte außerhalb vergeben wurden, nach Art. 5 Abs. 8 VO 2018/842/EU unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.
d) Compliance-Kontrolle
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Im Gegensatz zum System der Governance-Verordnung, welches letztlich auf Freiwilligkeit und politischer Einsicht/Einigung beruht, sind die Emissionsreduktionsverpflichtungen der VO 2018/842/EU verbindlich[119] und damit auch rechtlich durchsetzbar, was einen echten Quantensprung in der EU Klimaschutzpolitik darstellt und bisher noch lange nicht überall hin durchgedrungen zu sein scheint. Dies bedeutet, dass es Sanktionen gibt, wenn die Emissionszuweisungen überschritten werden.
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Diese Sanktionen finden sich in Art. 9 VO 2018/842/EU. Überschreiten danach die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats seine jährliche Emissionszuweisung, wird nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VO 2018/842/EU dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08 zugeschlagen. Die zusätzlichen Emissionen muss der Mitgliedstaat also seinem Emissionsinventar hinzurechnen. Außerdem wird ihm nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO 2018/842/EU vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. So soll sichergestellt werden, dass er zunächst einmal selbst seine Ziele einhält. Im Endeffekt ist der sein Emissionsbudget überschreitende Mitgliedstaat damit gezwungen, Emissionsberechtigungen von anderen Mitgliedstaaten zuzukaufen.
e) Übertragung von Emissionszuweisungen
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Eine solche Übertragung von Emissionszuweisungen lässt die VO 2018/842/EU nicht nur ausdrücklich zu. Sie fordert es sogar, weil anders der Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat nur so viele CO2-Emissionen verursachen darf, wie er Emissionszuweisungen hat, nicht einzuhalten ist.
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So kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 4 VO 2018/842/EU zunächst pauschal ohne weitere Voraussetzungen für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Eine weitere Übertragungsmöglichkeit besteht für Mitgliedstaaten, die ihre eigene jährliche Emissionszuweisung unterschreiten. Diese können nach Art. 5 Abs. 5 VO 2018/842/EU sogar den gesamten überschüssigen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Da die Empfänger der übertragenen Emissionszuweisung nach Art. 5 Abs. 6, 7 VO 2018/842/EU hierfür einen Preis zahlen müssen, der mit Steigen der ETS-Zertifikatspreise immer höher sein wird, werden klimapolitische Vorreiter finanziell belohnt und Klimasünder finanziell bestraft.
f) Überwachung und Vollzug
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Da es sich bei den Verpflichtungen aus der VO 2018/842/EU um harte, durchsetzbare Verpflichtungen handelt, schuf die Verordnung in Art. 12 VO 2018/842/EU auch ein entsprechendes Überwachungssystem, welches die Kommission durch delegierten Rechtsakt einrichten kann. Insbesondere wird nach Art. 12 Abs. 1 VO 2018/842/EU ein Register geschaffen, in dem sämtliche Daten der einzelnen Mitgliedstaaten zu den jährlichen Emissionszuweisungen, den in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten, der Compliance-Kontrolle und weitere Daten zentral gespeichert und nach Art. 12 Abs. 2 VO 2018/842/EU durch einen Zentralverwalter kontrolliert werden. Dieser Zentralverwalter setzt auch das Verbot zur Übertragung von Emissionszuweisungen bei säumigen Mitgliedstaaten um.[120] Den restlichen Vollzug übernimmt die Kommission mit ihrem üblichen Instrumentarium, also Umsetzungsverordnungen, Entscheidungen, Vertragsverletzungsverfahren inklusive Strafzahlungen bei Nicht-Umsetzung der Vorgaben aus VO 2018/842/EU.
g) Umsetzung in Deutschland
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Das Ziel der Reduzierung von TEHG in den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und kleine Industrie-Anlagen wurde in Deutschland Ende 2019 durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz umgesetzt[121]. Dort findet sich auch insoweit eine Verschränkung mit der VO 2018/842/EU als Deutschland Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten zukaufen kann, wenn es seine Ziele verfehlt.[122]
3. Klimaberichterstattungsverordnung
a) Regelungsgegenstand
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Eine valide und transparente CO2-Emissionsreduktion setzt voraus, dass man überhaupt weiß, wieviel CO2-Emissionen ein Staat freisetzt. Es ist daher eine standardisierte und vergleichbare Methodik erforderlich, mit denen die Emission von Treibhausgasen erfasst werden kann. Diesem Zweck dient die VO 2014/749/EG.[123] Die Verordnung regelt nach Art. 1 VO 749/2014/EG die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über Treibhausgasinventare, vorläufige Treibhausgasinventare, Angaben zu Politiken, Maßnahmen und Prognosen, die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften[124] sowie Zeitplan und die Verfahrensschritte für die umfassende und die jährliche Prüfung der Treibhausgasinventare. Kurzum enthält diese Verordnung die ganzen technischen und administrativen Details zur Erfassung von CO2-Emissionen bzw. deren Reduktion.
b) Regelungsinhalt
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All dies hier im Einzelnen darzustellen, würde den Rahmen dieses Handbuchs sprengen. Daher im Folgenden nur eine kursorische Beschreibung, um ein Gefühl dafür zu bekommen, worum es bei dieser Verordnung geht. Zunächst gibt es nach Art. 3 f. VO 749/2014/EG Vorgaben für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare durch die Mitgliedstaaten, bei denen z.B. bestimmte Berichtsformate und elektronische Standardformate oder sonstige Spezifikationen vorgeschrieben werden. Außerdem sind nicht nur Treibhausgasinventare selbst zu übermitteln, sondern nach Art. 6 VO 749/2014/EG auch Angaben über das nationale Inventarsystem selbst wie z.B. die Beschreibung des Verfahrens für die Erhebung der Tätigkeitsdaten, für die Wahl der Emissionsfaktoren und Methodiken sowie für die Aufstellung von Emissionsschätzungen und nach Art. 7 VO 749/2014/EG auch die Berichterstattung über die Konsistenz der übermittelten Daten allgemein und ist nach Art. 12 VO 749/2014/EG speziell die Konsistenz mit sonstigen Energiedaten sicherzustellen. Dies soll die Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz der Treibhausgasinventare gewährleisten und damit nicht zuletzt NGOs eine Überprüfungsmöglichkeit geben und z.B. auch ausschließen, dass bei den Emissionsreduktionsverpflichtungen betrogen wird. Auch gibt es in Art. 13 VO 749/2014/EG genaue Vorgaben zum Umgang mit Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register oder nach Art. 8 VO 749/2014/EG Änderungen der THG-Berechnungen selbst. Weiter existieren in Art. 20 ff. VO 749/2014/EG genaue Vorgaben für die Berichterstattung der Strategien der Mitgliedstaaten für eine kohlenstoffarme Entwicklung. Über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten muss nach Art. 24 VO 749/2014/EG berichtet werden und es gibt nach Art. 25 f. VO 749/2014/EG genaue Regeln zur Dokumentation von Projektgutschriften. Außerdem gibt es detaillierte Vorschriften zur Prüfung der diversen nationalen Berichterstattungen durch Unionsexperten.
IV. Emissionshandel
1. Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlage für den EU-ETS ist die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG[125]. Allerdings war das auf dieser Richtlinie basierende System lange nicht wirksam. Denn weil viel zu viele Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt wurden, belief sich der Überschuss an Zertifikaten zu Beginn des dritten Handelszeitraums[126] auf rund 2 Mrd. Zertifikate. In Folge dessen kostete ein Zertifikat im April 2013 weniger als 3 €.[127] Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen deswegen in den Jahren 2009 mit der Richtlinie 2009/29/EG[128] und 2015 mit dem Beschluss 2015/1814/EU[129] und 2018 mit der Richtlinie 2018/410/EU[130] grundlegende Reformen des ETS insbesondere mit dem Ziel, die Zahl der auf dem Markt verfügbaren Emissionszertifikate deutlich zu reduzieren. Außerdem wurde die missbrauchsanfällige rein nationale Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten beendet und für die 2021 beginnende 4. Handelsperiode die Zuteilung zentral auf Basis der VO 2019/331/EU[131]. Diese Reformen zeigen Wirkung. Seit Anfang 2018 steigen die Preise deutlich an. So lagen sie im Februar 2020 bei ca. 23 €. Trotzdem wird erwartet, dass die Schwelle für tatsächlich investitionsrelevante Preise zwischen 40–100 €/t CO2[132] erst in der Zeit zwischen 2025 und 2030 erreicht sein wird.
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Weitere Rechtsgrundlagen des ETS sind die Monitoring-Verordnung 2066/2018/EU[133], die Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung 2067/2018/EU[134], die Auktions-Verordnung 1031/2010/EU[135], die Register-Verordnung 389/2013/EU[136] sowie die vorläufige Carbon-Leakage-Liste 2021-2030 der Kommission[137].
2. Grundkonzept der Emissionshandelsrichtlinie
a) Anwendungsbereich
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Am europäischen Emissionshandel ETS nehmen gegenwärtig europaweit etwa 11.000 Kraftwerke und Industrieanlagen[138] sowie 520 Fluggesellschaften teil. Es begründet damit das weltweit größte System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten und ist derzeit das wichtigste Klimaschutzinstrument der Union. Natürlich ist das wichtigste Treibhausgas CO2 erfasst. Dennoch gilt das ETS nach Art. 2 Abs. 1 RL 2003/87/EG nicht für alle Treibhausgase, sondern nur für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. Außerdem sind auch längst nicht alle CO2-Emissionen verursachenden Tätigkeiten in der EU erfasst, sondern ebenfalls nach Art. 2 Abs. 1 RL 2003/87/EG nur die in Anhang I aufgeführten Anlagen.
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Im internationalen Klimaschutzrecht gibt es außerdem Ansätze für eine weltweite Verlinkung regionaler ETS. So ist es den Industrieländern erlaubt, untereinander mit Emissionsrechten zu handeln. Jeder Staat bekommt gemäß der jeweils im Kyoto-Protokoll festgesetzten Stabilisierungs- oder Minderungsverpflichtung eine bestimmte Menge an Emissionsrechten (Assigned Amount Units – AAU) zugeteilt. Reduziert ein Land mehr als mit dem Zielwert festgelegt, kann es überschüssige Emissionsrechte in Form von AAU an ein anderes Land verkaufen, das es nicht geschafft hat, sein Ziel zu erreichen.
b) Kosteneffiziente CO2-Reduktion
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Das Grundprinzip des ETS ist schnell erklärt: Alle vom ETS erfassten Anlagen unterliegen nach Art. 4 RL 2003/87/EG einer Genehmigungspflicht, damit sie Treibhausgase emittieren können. Diese Genehmigung wird aber nur unter der Voraussetzung erteilt, dass sich die Unternehmen verpflichten, quantifizierte Emissionsrechte („Zertifikate“) zu erwerben, welche jeweils die Menge an CO2-Emissionen abdeckt, die sie in einem Jahr verursachen.[139] Im folgenden Jahr müssen dann nach Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG die den CO2-Emissionen entsprechenden Zertifikate bis spätestens 30. April bei den Emissionshandelsstellen der Mitgliedstaaten zur Löschung abgegeben werden. Die ökonomische Überlegung dahinter ist, die CO2-Reduktion nicht starr, sondern kosteneffizient zu erreichen. Denn wenn die Emission von CO2 einen bestimmten Preis – etwa von 50 € pro Tonne CO2 – hat, haben die Unternehmen die Wahl: Sie können entweder die nötigen Zertifikate erwerben oder sie investieren in die Reduktion von CO2. Bei einem CO2-Preis von 50 € pro Tonne CO2 würden dann also alle diejenigen Unternehmen, für die eine Reduktion von CO2 mit Kosten von unter 50 € pro Tonne CO2 möglich ist, CO2-Emissionen reduzieren, während die Unternehmen, bei denen das nicht möglich ist, die entsprechenden Zertifikate kaufen. Möglich ist auch, nicht benötigte Zertifikate für einen eventuell innerhalb der Zuteilungsperiode auftretenden Bedarf anzusparen.[140] Auf diese Weise kommt es dazu, dass die CO2-Reduktion volkswirtschaftlich am kosteneffizientesten geschieht. Darin liegt der Vorteil gegenüber starren Grenzwerten, bei der alle Unternehmen gleich reduzieren müssten, egal wieviel die CO2-Reduktion kostet. Die Emission einer Tonne CO2 erhält auf diese Weise einen Preis auf dem Emissionshandelsmarkt. Die Unternehmen können nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darüber befinden, ob sie selbst ihre Emissionen reduzieren oder Zertifikate zukaufen wollen.
c) Cap and Trade
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Das Prinzip Cap and Trade bedeutet, dass die Emissionszertifikate vom Staat nicht unbegrenzt ausgegeben werden. Vielmehr wird für die gesamte EU für jedes Jahr und jede Handelsperiode nur eine begrenzte Anzahl von Zertifikaten ausgegeben, so dass sich wegen der Knappheit ein Preis für CO2 bildet, der einen Anreiz setzt, in mehr Klimaschutz zu investieren. Da das Cap von Jahr zu Jahr gesenkt wird, werden die Zertifikate mit der Zeit immer teurer, so dass es sich tendenziell für immer mehr Unternehmen lohnt, in Klimaschutz zu investieren, als Zertifikate zu kaufen.[141] Damit ist die Höhe des CO2-Preises der entscheidende Faktor für die klimapolitische Wirksamkeit des ETS.
d) Ursprünglich großzügige Zuteilung der Mitgliedstaaten
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Da jedoch nach Art. 10 RL 2003/87/EG für die Zuteilungsperioden 2005 bis 2008 die Mitgliedstaaten 95 % der Zertifikate und für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2013 noch 90 % der Zertifikate kostenlos zuteilten, war das ETS lange Zeit „ein zahnloser Tiger“. Hinzukam, dass in den Anfangsjahren die Zuteilungen nicht zentral durch die EU erfolgten, sondern auf nationaler Ebene durch nationale Zuteilungspläne[142], bei deren Aufstellung die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum hatten[143] und die Kommission diese Zuteilungen nur sehr begrenzt auf ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Wettbewerbsrecht überprüfen konnte und nach Art. 11 Abs. 3 RL 2003/87/EG lediglich sicherstellen durfte, dass auch neuen Marktteilnehmern der Zugang zu den Zertifikaten ermöglicht wird. Im Endeffekt führte dies jedenfalls in den Anfangsjahren dazu, dass die Mitgliedstaaten in so großzügiger Weise Zertifikate zuteilten, dass sich die Preise lange Zeit nur zwischen 3 und 5 € pro Tonne CO2 bewegten und so keinerlei Anreiz zur Senkung von CO2-Emissionen bestand, was zu erheblicher Kritik führte.[144]
e) Sukzessiver Systemumbau
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Entsprechend reagierte der Gesetzgeber und novellierte die Emissionshandelsrichtlinie sukzessive in den Jahren 2009, 2015 und 2018.
So wurde das ETS durch die RL 2009/29/EG grundlegend novelliert. Seit 2013 gibt es in der EU für große Anlagen der Industrie und der Energiewirtschaft nur noch ein einheitliches Emissionsbudget (Cap). Nationale Zuteilungen und die damit verbundene Möglichkeit der „Verwässerung“ zugunsten der eigenen Industrie gehören damit der Vergangenheit an.[145] Das EU-weite Cap und die europaweit einheitlichen Zuteilungsregeln schaffen einheitliche Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedstaaten und lösen die nationalen Emissionshandelsregelungen weitgehend ab. Bei gleichen Regeln für alle sind in Zukunft die effizientesten Unternehmen im Vorteil. Allerdings gibt es auch nach der Hochzonung auf die EU immer noch die eine oder andere Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, durch politische Einflussnahme die Zertifikatspreise zu senken.[146]
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Die Gesamtmenge von Emissionshandelsberechtigungen sinkt kontinuierlich um 1,74 % pro Jahr im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Gesamtzuteilung in der EU von 2008 bis 2012, Art. 9 RL 2009/29/EG. Auch wird seit 2013 die Versteigerung von Zertifikaten erheblich ausgeweitet und damit die kostenlose Zuteilung reduziert.[147] So muss z.B. nach Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 Satz 2 RL 2009/29/EG der gesamte Stromsektor die Emissionsberechtigungen komplett ersteigern, da die Kraftwerksbetreiber die Preise der Emissionsberechtigungen schon bislang vollständig an die Stromkunden weitergeben konnten und somit hier keine Gefahr von Carbon Leakage besteht. Für Anlagen der Industrie und für die Wärmeproduktion erhalten die Betreiber einen abnehmenden Anteil ihrer Zuteilung kostenlos. Der Auktionsanteil stieg nach Art. 10a Abs. 11 RL 2009/29/EG im Zeitraum 2013 bis 2020 von 20 % auf 70 %.
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Als kurzfristige Lösung für das Überangebot von Zertifikaten hat die Kommission die Versteigerung von 900 Mio. Emissionszertifikaten auf 2019–2020 verschoben. Dieses Backloading von Versteigerungsmengen ändert nichts an der Gesamtzahl der in Phase 3 zu versteigernden Zertifikate, sondern ändert lediglich die Verteilung der Versteigerungen über diesen Zeitraum. Der Menge der versteigerten Zertifikate wurde gekürzt um 400 Mio. im Jahr 2014, 300 Mio. im Jahr 2015 und 200 Mio. im Jahr 2016.[148]
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Eine langfristige Strategie zur Verknappung der Preise war die Einführung einer sogenannten Marktstabilitätsreserve durch den Beschluss 2015/1814/EG.[149] Die Reserve ist seit Januar 2019 wirksam. Damit soll dem bestehenden Überschuss an Zertifikaten entgegengewirkt werden und durch Anpassung des Angebots an zu versteigernden Zertifikaten die Widerstandsfähigkeit des Systems gegen stärkere Erschütterungen verbessern. So wurde für den Zeitraum 2014–2016 eine Anzahl von 900 Mio. Zertifikaten zurückgehalten und auch nicht 2019–2020 versteigert, sondern in die Reserve überführt. Nicht zugeteilte Zertifikate werden ebenfalls der Reserve zugeschlagen. Marktanalysten schätzen, dass rund 550 bis 700 Mio. Zertifikate bis 2020 nicht zugeteilt sein könnten. Im Mai 2021 forderte die grüne Fraktion im Europaparlament einen CO2-Preis von 150 € bis 2030 und ab 2023 einen Mindestpreis von 50 €.[150]
f) Nutzung von Projektgutschriften
100
Mit der sogenannten Linking Directive 2004/101/EG[151] wurde in das EU-ETS die Möglichkeit aufgenommen, Gutschriften für CO2-Reduktionen in Staaten, die nicht zur EU gehören, zu bekommen und so letztlich weniger CO2-Zertifikate kaufen zu müssen. Damit werden die durch das Kyoto Protokoll geschaffenen flexiblen Mechanismen mit dem EU-ETS verknüpft. Auch dahinter steht wieder der Gedanke der – hier weltweit gedachten – Senkung der CO2-Emissionen dort, wo es am günstigsten ist. Gerade in den Entwicklungsländern können mit vergleichsweise kostengünstigen Maßnahmen viel höhere CO2-Reduktionen erreicht werden als in der EU, in der viele Unternehmen schon sehr fortgeschrittene Technologie zur CO2-Reduktion einsetzen und daher der Aufwand zu einer abermaligen Senkung erheblich teurer ist als entsprechende Reduzierung in Nicht-EU-Staaten.
101
Konkret geschieht dies durch die Einbindung der beiden Flexibilitätsmechanismen Clean Development Mechanism und Joint Implementation des Kyoto-Protokolls[152]. Wenn man solche Projekte in den Drittstaaten durchführt, bekommt man Gutschriften bei der Pflicht zum Erwerb von Emissionszertifikaten.
102
Die Nutzung von Projektgutschriften aus den beiden Mechanismen wird allerdings seit der dritten Handelsperiode eingeschränkt, nachdem es zu Missbräuchen dieser Systeme im Zusammenhang mit dem EU-ETS gekommen war.[153] Mengenmäßig sind neben der weiter möglichen Nutzung der nicht verbrauchten Kontingente aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 jeweils definierte Nutzungskontingente festgelegt für Neuanlagen, Anlagen neuer Sektoren, den Flugverkehr und für Anlagen, die im Zeitraum 2008 bis 2012 sehr geringe Kontingente zugewiesen bekommen hatten. Qualitativ können ab 2013 aus neuen Projekten nur noch Gutschriften genutzt werden, die in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen oder im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten durchgeführt werden.
g) Carbon Leakage
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Wie bei den Kosten für die deutsche Ökostromforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung oder der Belastung der deutschen Industrie durch vergleichsweise hohe Energie- und Stromsteuern gibt es auch im EU-ETS einen Schutz der energieintensiven Industrie vor dem Phänomen des Carbon Leakage, also der Gefahr, dass energieintensive Unternehmen ihre Produktion aus der EU in andere Weltregionen verlagern, in denen Klimaschutzpolitik keine Rolle spielt, mit der doppelt negativen Folge, dass europäische Firmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren und es in anderen Weltregionen zu noch höheren CO2-Emissionen kommt.
104
Um dies zu verhindern, erhalten direkt betroffene Industriebranchen, die aufgrund des internationalen Wettbewerbs mit Staaten ohne vergleichbare Klimaschutzmaßnahmen dem Risiko von Carbon Leakage unterliegen, nach Art. 10a Abs. 12–18 RL 2009/29/EG Zertifiktatszuteilung vollständig kostenlos. Hierfür müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt werden. Es müssen nach Art. 10a Abs. 15 RL 2009/29/EG die zusätzlichen Kohlenstoffkosten mindestens 5 % pro Euro Bruttowertschöpfung und kumulativ die Handelsintensität mit Drittstaaten im Verhältnis zum Gemeinschaftsmarkt über 10 % liegen. Sofern nur eines der beiden Kriterien mehr als 30 % beträgt, kann nach Art. 10a Abs. 16 RL 2009/29/EG ebenfalls eine kostenlose Zuteilung erfolgen. Die Liste der betroffenen Branchen ist durch Beschluss der Kommission festgelegt worden und kann bei Veränderungen jährlich ergänzt werden.[154] Da sie inzwischen nahezu alle relevanten Industriebranchen erfasst, machte sie die Ausnahme einer völlig kostenlosen Zuteilung lange Zeit zur Regel. Erst nach Abschluss eines internationalen Klimaschutz-Abkommens, welches für ein weltweites level playing field sorgen würde, will die Kommission dies grundlegend ändern.
105
Der Schutz von indirekt durch Carbon Leakage betroffene Sektoren findet nicht durch die Kommission, sondern auf der Ebene der Mitgliedstaaten statt. Diese haben die Möglichkeit, den nachweislich durch den Emissionshandel verursachten Strompreisanstieg auszugleichen. Grundlage müssen nach Art. 10a Abs. 6 RL 2009/29/EG ein produktbezogener Strom-Benchmark und die CO2-Emissionen in einem EU-durchschnittlichen Strommix sein.
h) Freistellung von der Industrie-Emissions-Richtlinie
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Die Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU[155] (auch IED-Richtlinie genannt) schreibt in Art. 15 Abs. 1–3 RL 2010/75/EU für die von dieser Richtlinie erfassten[156] Industrie zahlreiche Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken auch für Treibhausgase vor. Von diesem Grundsatz macht die IED-Richtlinie jedoch für diejenigen Anlagen, die am Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmen, eine Ausnahme: Die Genehmigung soll nach Art. 9 Abs. 1 RL 2010/75/EU für die vom Handel erfassten Treibhausgase keine Emissionsgrenzwerte enthalten, es sei denn, diese seien erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu verhindern. Zudem steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 RL 2010/75 frei, für solche Anlagen keine Energieeffizienzanforderungen aufzustellen. Diese Freistellung von der IED Richtlinie wird kritisiert, da sie insbesondere in Verbindung mit der oben dargestellten Carbon Leakage Freistellung dazu führt, dass weite Kreise der Industrie kaum zu Klimaschutzmaßnahmen veranlasst werden.[157]
3. Umsetzung in Deutschland
107
Die Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt.[158]
V. Erneuerbare Energien
1. Alte und neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie
108
Seit 2009 und noch bis 1.7.2021[159] gilt noch die alte EE-Richtlinie 2009/28/EG[160]. In dieser Richtlinie wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben, verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig wurden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner wurden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.[161] Da aber seit 2018 die neue EE-Richtlinie 2018/2001/EU[162] gilt und diese nach Art. 36 RL 2018/2001/EU bereits bis zum 30.6.2021 umgesetzt sein muss, wird im Folgenden nur diese neue Richtlinie dargestellt.
2. Zielsetzung der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie
109
An der Zielsetzung der neuen Richtlinie hat sich im Grundsatz nichts geändert. Auch hiermit soll nach Art. 1 Satz 1 RL 2018/2001/EU ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegeben werden. Es soll aber nach Art. 1 Satz 2 RL 2018/2001/EU außerdem ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt werden. Es werden nach Art. 1 Satz 3 RL 2018/2001/EU Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solcher Elektrizität, für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, für Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Schließlich werden nach Art. 1 Satz 4 RL 2018/2001/EU Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.
3. Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030
110
Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU soll nach Art. 3 Abs. 1 RL 2018/2001/EU bis zum Jahr 2030 soll jetzt auf mindestens 32 % steigen. Die Richtlinie definiert zudem sektorbezogene Ausbauziele. So sollen[163] die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 und 2 RL 2018/2001/EU den Anteil erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor ab dem Jahr 2021 jährlich um 1,3 Prozentpunkte steigern. Im Verkehrssektor muss gem. Art. 25 Abs. 1 RL 2018/2001/EU jeder Mitgliedstaat die Kraftstoffhersteller verpflichten, bis 2030 den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe auf 14 % zu erhöhen. Außerdem wird nach Art. 26 RL 2018/2001/EU der Anteil bestimmter Biokraftstoffe wie etwa Palmöl begrenzt.
4. Aufgabe verbindlicher nationaler Ausbauziele
111
Eine nicht unerhebliche Neuerung bezieht sich auf die Vorgaben für die nationalen Ausbauziele. Waren in der alten RL 2009/28/EG die nationalen Ausbauziele noch verpflichtend,[164] ist dies unter der neuen Richtlinie jetzt anders: Aus Gründen der Beachtung der energiepolitischen Souveränität der Mitgliedstaaten und dem damit verbundenen Recht der Verfolgung eines eigenen Energiemixes nach Art. 194 Abs. 2 AEUV werden nun keine verbindlichen nationalen Ziele für die Mitgliedstaaten mehr festgeschrieben.[165] Damit folgt dieser Ansatz dem neuen Vorgehen nach dem Pariser Abkommen: Auch hier werden den Vertragsstaaten keine verbindliche Reduktionsziele vorgeschrieben. Vielmehr sollen diese ihre nationalen Beiträge (NDCs[166]) selbst festlegen[167]. Allerdings gibt es eine verbindliche Untergrenze: Ab dem 1.1.2021 darf nach Art. 3 Satz 4 RL 2018/2001/EU kein Mitgliedstaat hinter sein bisheriges nationales Ausbauziel zurückfallen.
5. Nationale Energie- und Klimapläne
112
Da es keine verbindlichen nationalen Vorgaben mehr gibt, musste ein anderes Instrument gefunden werden, wie man das Gesamtziel der EU doch erreichen kann. Hierfür wurde die Figur der nationalen Energie- und Klimapläne eingeführt.[168] In diesen Plänen legen die Mitgliedstaaten – ähnlich der Festlegung der NDCs im Rahmen des Pariser Abkommens – ihre nationalen Beiträge für den Ausbau der erneuerbaren Energien fest. Die Verfahren und Einzelheiten für diese Pläne und ihr Monitoring bestimmen Art. 3 ff. der Governance-Verordnung 2018/1999/EU[169]. Die Kommission bewertet die Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten und spricht unverbindliche Empfehlungen hierzu aus, denen die Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollen. Die ersten Pläne dieser Art hatten die Mitgliedstaaten der Kommission nach Art. 3 Abs. 1 und 9 VO 2018/1999/EU bis zum 31.12.2019 vorzulegen und danach gem. Art. 3 Abs. 1 VO 2018/1999/EU alle zehn Jahre wieder. In diesem Plan legen die Mitgliedstaaten einen indikativen Zielpfad fest, der bestimmt, welchen Anteil erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 erreichen werden sollen. Dabei gibt die Governance-Verordnung in Art. 4 Buchst. a Nr. 2 VO 2018/1999/EU Referenzwerte in Form von Prozentanteilen der Gesamterhöhung, die bis zu den Jahren zu erreichen sind, und zwar bis 2022: 18 %, bis 2025: 43 % und bis 2027: 65 %. Werden diese Referenzwerte nicht erfüllt, spricht die Kommission Empfehlungen aus, um die Umsetzung der selbst gesetzten Ausbauziele zu gewährleisten. Diese Empfehlungen sind aber nach Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1. VO 2018/1999/EU nicht rechtsverbindlich.[170]
6. Lückenschließungsmechanismus
113
Da die Richtlinie aber für die EU insgesamt ein Ausbauziel von 32 % fordert, muss es ein Mittel geben, Zielverfehlungen zu korrigieren. Dies soll nach Art. 31 f. VO 2018/1999/EU durch den sog. Mechanismus zur Lückenschließung oder „gap-filler“ geschehen. Die Kommission ermittelt anhand konkreter Kriterien[171], ob eine so genannte „Ambitions-Lücke“ entsteht, die auf unzureichende Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten zurückgeht.[172] Stellt die Kommission eine Lücke bei der Erreichung des 32-%-Ziels fest, schlägt sie nach Art. 31 Abs. 3 VO 2018/1999/EU Rechtsakte, d.h. Verordnungen oder Richtlinien vor oder erlässt Tertiärrechtsakte, um die Lücke zu schließen.
7. Nationale Fördersysteme
a) Rolle der Umweltbeihilfeleitlinien
114
In der EU werden inzwischen je nach Mitgliedstaat in der verschiedensten Weise erneuerbare Energien gefördert. Bisher wurden diese Fördersysteme von der Kommission vor allem im Rahmen der Beihilfeaufsicht nach Art. 107 f. AEUV unter Wettbewerbsgesichtspunkten kontrolliert. Ziel dieser Aufsicht ist, die staatlichen Förderungen schrittweise abzubauen, die erneuerbaren Energien in die Märkte zu integrieren und so die Energiewende kostengünstiger zu machen. Wesentliche Entscheidungsgrundlagen sind dabei die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien[173]. Bei diesen Leitlinien handelt es sich aber nicht um verbindliche Sekundärrechtsakte. Vielmehr handelt es sich um – wenn auch mit großer praktischer Relevanz ausgestattetes – Soft Law, am ehesten noch vergleichbar der deutschen Verwaltungsvorschrift.[174]
b) Vorgaben der neuen EE-Richtlinie
115
Die neue EE-Richtlinie ändert daran wenig, orientiert also die Aufsicht der nationalen Fördersysteme nach wie vor nicht an Umwelt- oder Energiegesichtspunkten, sondern an wettbewerblichen Aspekten und Marktintegration. So sollen die nationalen Förderregeln nach Art. 4 Abs. 2 RL 2018/2001/EU unnötige Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, nach Art. 4 Abs. 4 RL 2018/2001/EU offen, transparent, wettbewerbsfördernd, nichtdiskriminierend und kosteneffizient sein und die Produzenten sollen auf die Preissignale des Marktes reagieren. Der vorrangige Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energien soll nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 RL 2018/2001/EU nur noch für Kleinanlagen und Demonstrationsvorhaben gelten.[175] Außerdem sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 6 RL 2018/2001/EU im Falle von Ausschreibungsverfahren eine hohe Projektrealisierungsrate sicherstellen. Es handelt sich also um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche der Kommission einen großen Spielraum belassen.
Es gibt aber auch einige wenige klare Vorgaben. So ist z.B., wenn Preise direkt gestützt werden, eine gleitende oder feste Marktprämie zu gewähren. Feste Einspeisevergütungen sind damit also nicht mehr zulässig. Ausnahmen gibt es nach Art. 4 Abs. 3 RL 2018/2001/EU nur für Kleinanlagen und Demonstrationsvorhaben. Klarere Aussagen gibt es auch für den Rechtsrahmen zu den Ausschreibungsverfahren. Hier geht es ja immer wieder um die Frage, ob technologie-offen ausgeschrieben werden muss oder ob es auch erlaubt ist, technologiespezifisch auszuschreiben.[176] Bei Vorliegen bestimmter Gründe ist nach Art. 4 Abs. 5 RL 2018/2001/EU auch in Zukunft eine technologiespezifische Ausschreibung möglich, etwa um das langfristige Potenzial einer bestimmten Technologie zu entwickeln oder Diversifizierung, Netzintegrationskosten und Netzstabilität zu gewährleisten.
116
Interessant ist das Verhältnis zu den noch bis Ende 2020 geltenden Umweltbeihilfeleitlinien. Diese Leitlinien verlangen, Fördermaßnahmen regelmäßig nur in Ausschreibungsverfahren durchzuführen.[177] So streng ist die neue EE-Richtlinie hingegen nicht. Sie schreibt in Art. 4 Abs. 2 RL 2018/2001/EU lediglich eine marktbasierte und marktorientierte Förderung vor, zu denen andere Mechanismen als Ausschreibungen gehören können. Da Leitlinien keinen verbindlichen Rechtscharakter haben, geht diese flexiblere Vorgabe aus der EE-Richtlinie vor mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten nicht zwingend ein Ausschreibungssystem wählen müssen, wenn es auch eine andere marktbasierte und marktorientierte Förderung gibt.
117
Klare Vorgaben in Bezug auf die grenzüberschreitende Öffnung der Fördersysteme enthielt noch der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission. Danach sollten die Mitgliedstaaten verpflichtend grenzüberschreitend bei der Förderung erneuerbarer Energien zusammenarbeiten. Mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität sollten für Anlagen in anderen Mitgliedstaaten geöffnet werden.[178] Damit konnte sich die Kommission aber letztlich nicht durchsetzen. Die Rechtslage ist jetzt so, dass die Mitgliedstaaten die in einem anderen Mitgliedstaat produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen fördern können, dies aber nicht müssen. Auch gibt es hierfür nach Art. 5 Abs. 1 RL 2018/2001/EU nur noch unverbindliche Richtgrößen.
118
Mehr Substanz haben hingegen die neu eingeführten Regeln zum Vertrauens- und Investitionsschutz. So dürfen nach Art. 6 Abs. 1 RL 2018/2001/EU die Höhe und die Bedingungen der für Projekte im Bereich erneuerbare Energie gewährten Förderung nicht nachträglich in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte auswirkt und die Rentabilität von bestehenden Projekten infrage stellt. Diese Vorschrift könnte sich durchaus noch als effektiver Schutzschirm gegen den ja leider sehr oft ruckartig und nicht selten auch mit Rückbezug arbeitenden deutschen EEG-Gesetzgeber erweisen. Auch sollen nach Art. 16 Abs. 4 RL 2018/2001/EU die Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden und regelmäßig nicht länger als zwei Jahre dauern.
8. Umsetzung in Deutschland
119
Die EE-Richtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) umgesetzt.[179]
VI. Ökodesign-Richtlinie
1. CO2-Relevanz von Produkten
120
Industriell gefertigte Produkte spielen eine zentrale Rolle beim Klimaschutz. Sie prägen einerseits maßgeblich Wohlstandsniveau und Lebensqualität von Gesellschaften. Gleichzeitig sind solche Produkte für einen großen Teil des Verbrauchs von Energie[180] verantwortlich. Das gilt vor allem für Produkte, die während ihrer Nutzung Energie verbrauchen oder den Verbrauch von Energie signifikant beeinflussen. So wird etwa die Informations- und Kommunikationstechnik weltweit für Treibhausgasemissionen in gleicher Höhe verantwortlich gemacht wie der gesamte Flugverkehr. Die Kommission schätzt, dass 30 % des Primärenergieverbrauchs und 40 % der CO2-Emissionen auf die Herstellung und Nutzung von Produkten entfallen.[181] Absatz und Gebrauch energieverbrauchender Produkte werden in Zukunft weiter zunehmen. Im Interesse einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung ist es daher angezeigt, den Produkten zuzurechnenden Energie- und Ressourcenverbrauch zu verringern.[182] Ausgehend von der Erkenntnis, dass der allergrößte Teil der von einem Produkt ausgehenden CO2-Emissionen bereits während der Produktgestaltung, dem Produktdesign angelegt wird,[183] liegt es nahe, gerade bei diesem Ökodesign schon anzusetzen. Diesen Ansatz verfolgt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG[184].
2. Konzept der integrierten Produktpolitik (IPP)
121
Die Richtlinie verfolgt das Konzept der integrierten Produktpolitik. Das IPP-Konzept verfolgt eine Strategie zur Stärkung und Neuorientierung produktbezogener klimapolitischer[185] Maßnahmen mit dem Ziel, die Entwicklung eines Marktes für klimafreundlichere[186] Produkte zu fördern. Dabei soll die CO2-Bilanz[187] von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus vom Abbau der Rohstoffe über die Herstellung, den Vertrieb, die Verwendung bis hin zur Abfallentsorgung bzw. -wiederverwendung verringert werden.[188]
122
Die Integrierte Produktpolitik richtet sich gleichermaßen an Hersteller und Verbraucher. Die Maßnahmen beziehen sich sowohl auf Regelungen über das klimafreundliche Produktdesign wie auch auf die Bereitstellung von Informationen und Anreizen für Verbraucher, damit klimafreundlichere Produkte vermehrt nachgefragt werden. Es basiert auf der Erkenntnis, dass für zahlreiche Produkte erhebliches Potential zur Verringerung von THG-Emissionen besteht, vor allem durch Steigerung der Energieeffizienz.
123
Allerdings bietet der Markt derzeit noch nicht genügend Anreize für die flächendeckende Erschließung von Effizienzstandards, die technisch ohne Weiteres erreichbar wären. Man kann daher von einem Marktversagen sprechen. Dem will der EU-Gesetzgeber mit der Ökodesign-Richtlinie entgegen steuern.
3. Erfasste Produkte
124
Die Richtlinie gilt für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte. Der Anwendungsbereich ist denkbar weit, denn die Richtlinie versteht nach Art. 2 Nr. 1 RL 2009/125/EG darunter jeden Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst. Es geht also nicht nur um den Verbrauch von Energie während der Nutzung, sondern auch um den Energieverbrauch bei der Herstellung des Produkts. Es sind sogar Produkte erfasst, die selbst keine Energie verbrauchen, aber während ihrer Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflussen.[189] Allerdings sind nach Art. 1 Abs. 3 RL 2009/125/EG Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung ausgenommen.
Da es aber administrativ ineffizient wäre, jedes sich auch noch so gering auf CO2-Emissionen auswirkende Produkt zu regulieren, konzentriert sich die Richtlinie auf signifikante Energieeinsparungen und stellt daher Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, wenn sie durch die Ökodesign-Richtlinie reguliert werden sollen. So muss das Verkaufs- und Handelsvolumen des Produkts erheblich sein; als Richtwert dient dabei nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft eine Anzahl von mehr als 200.000 Stück, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a RL 2009/125/EG. Außerdem muss das Produkt nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. b RL 2009/125/EG eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben und nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. c RL 2009/125/EG schließlich muss das Produkt ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Klimaverträglichkeit[190] aufweisen.
4. Regelungskonzept
125
Die Ökodesign-Richtlinie ist eine Rahmenrichtlinie, die selbst noch keine konkreten Produktanforderungen enthält. Diese werden erst von der Kommission jeweils für einzelne Produktgruppen unter maßgeblicher Beteiligung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der betroffenen Industrie sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände in gesonderten Durchführungsmaßnahmen festgelegt.[191] Sind sie dann so festgelegt, dürfen sie nach Art. 3 Abs. 1 RL 2009/125/EG in der EU nur noch so auf den Markt gebracht werden. Hierfür haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 RL 2009/125/EG eine wirksame Marktüberwachung sicherzustellen.
126
Bei der Überwachung spielt Standardisierung eine große Rolle: Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt werden[192], wird nach Art. 9 Abs. 2 RL 2009/125/EG vermutet, dass sie den für sie geltenden Produktanforderungen entsprechen. Dementsprechend wird gemäß Art. 9 Abs. 2 Ökodesign-Richtlinie davon ausgegangen, dass Produkte die Anforderungen der jeweiligen Durchführungsmaßnahme erfüllen, wenn sie nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, auf die in der Durchführungsmaßnahme verwiesen wird. Die jeweiligen Hersteller oder Importeure sind dabei nach Art. 8 RL 2009/125/EG in der Pflicht, die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den für sie jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen in eigener Verantwortung sicherstellen, zu dokumentieren oder durch zertifizierte Stellen bestätigen lassen.
5. Lebenszyklus-Bewertung als Benchmark
127
Der Regelungsansatz der Ökodesign-Richtlinie ist ein völlig neuer. Beschränkte sich die Produktgesetzgebung im Klima- und Umweltschutz vorher im Wesentlichen auf die Regulierung von Grenzwerten für bestimmte Schadstoffe, so ist die Kommission nun befugt, Hersteller zu einer lebenszyklusbezogenen Optimierung ihrer Produkte zu verpflichten. Unter Ökodesign versteht daher die Richtlinie nach Art. 2 Nr. 24 RL 2009/125/EG eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben. Erfasst sind damit die gesamten klima- und umweltrelevanten Auswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus. Neben der Nutzungsphase (Energie- und Ressourcenverbrauch, Schadstoffemissionen) gilt dies auch für die Auswahl der Rohstoffe, die Produktionsphase und Fragen der Entsorgung, der Wiederverwertung oder des Recyclings (sog. End-of-life-Phase). Welche Aspekte hier bei der Regulierung genau zu berücksichtigen sind, legen die Anhänge I und II zur Ökodesign-Richtlinie fest. Dabei gibt es nach Art. 2 Nr. 25 RL 2009/125/EG und Anhang I allgemeine Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts betreffen, ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt festzulegen. Möglich sind aber nach Art. 2 Nr. 26 RL 2009/125/EG und Anhang II auch für ausgewählte Produkteigenschaften spezifische Ökodesign-Anforderungen, die sich auf eine messbare Größe für einen bestimmten Bereich wie z.B. den Energieverbrauch beziehen. Inhaltlich müssen die Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 15 Abs. 7 die in Anhang VIII aufgeführten Elemente umfassen. Dazu zählen die Definition der erfassten Produkte, die produktspezifischen – allgemeinen oder spezifischen – Ökodesign-Anforderungen und Übergangsfristen für ihr Inkrafttreten sowie Angaben über die bei der Produktbewertung anzuwenden Bewertungsverfahren und Messnormen.
6. Angemessenheitskriterien
128
Da die Ökodesign-Vorgaben einen starken Eingriff sowohl in das Alltagsleben der Bürger[193] als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bedeuten, trifft die Richtlinie nach Art. 15 Abs. 4 RL 2009/125/EG Vorkehrungen dafür, dass die auf ihrer Basis festgelegten Produktnormen nicht übermäßig in andere legitime Belange eingreifen. So darf es aus Sicht der Benutzer keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben; Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden; für die Verbraucher darf es über den Produktlebenszyklus gerechnet nicht zu einer nennenswerten Verteuerung kommen; die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie darf nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht zur Festlegung auf die Technik eines bestimmten Herstellers kommen und Hersteller dürfen nicht mit übermäßigem bürokratischen Aufwand belastet werden. All diese Gesichtspunkte sind von der Kommission bei der Entscheidung über Ökodesign-Anforderungen im Rahmen einer umfassenden Folgenabschätzung gleichgewichtig zu berücksichtigen.
7. Selbstregulierung als Alternative
129
Die Ökodesign-Richtlinie sieht neben ordnungsrechtlichen Durchführungsmaßnahmen nach den Erwägungsgründen 18–21 der RL 2009/125/EG auch die Möglichkeit von Selbstregulierungen durch die Industrie vor. Danach sollen entsprechende Initiativen Vorrang erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller und kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Legt die Industrie entsprechende Vorschläge vor, werden diese nach Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 RL 2009/125/EG von der Kommission anhand der in Anhang VIII der Ökodesign-Richtlinie aufgeführten, nicht erschöpfenden Liste von Orientierungskriterien geprüft. Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Unionsrechts müssen Selbstregulierungen insbesondere für Mitwirkende aus Drittstaaten offen sein (Importware), die Umweltverträglichkeit der erfassten Produkte gegenüber einem Szenario ohne Maßnahme (business as usual) unter Berücksichtigung des der Richtlinie zugrunde liegenden Produktlebenszyklusansatzes verbessern, eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs repräsentieren (Marktabdeckung), klare und ggf. abgestufte Ziele enthalten, transparent und offen für eine Beteiligung staatlicher und zivilgesellschaftlicher Kreise sein und ein effektives Überwachungssystem vorsehen, das die Überprüfung der Ziele erlaubt. Entsprechende Entwürfe werden nach Art. 18 RL 2009/125/EG mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen diskutiert. Die Entscheidung, ob eine Initiative als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme akzeptiert wird, trifft jedoch allein die Kommission. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament wirken an dieser Entscheidung wie auch bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Selbstregulierungen auf politischer Ebene mit.
8. Ausführungsverordnungen
130
Die EU-Kommission hat inzwischen für zahlreiche Produktgruppen durch Ausführungsverordnungen Ökodesign-Vorgaben erlassen. Diese betreffen so unterschiedliche Produkte wie z.B. Wäschetrockner[194], Staubsauger[195], Einzelraumheizgeräte[196], Festbrennstoffkessel[197], Umlaufpumpen[198], Stand-by-Geräte[199] oder auch Fernsehgeräte[200]. Eine permanent aktualisierte Übersicht über alle bisher regulierten Produktgruppen findet sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialprüfung und Materialforschung.[201]
9. Umsetzung in Deutschland
131
Die Ökodesign-Richtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umgesetzt[202].
VII. Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung
1. Geltungsbereich
132
Ebenfalls für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung 2017/1369/EU[203]. Die Verordnung sieht nach Art. 1 Abs. 1 VO 2017/1369/EU Regelungen für die Kennzeichnung sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte vor. Sie gilt aber nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO 2017/1369/EU nicht für Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
2. Pflichten der Marktakteure
133
Nach Art. 3 Abs. 1 VO 2017/1369/EU hat jeder Lieferant von energieverbrauchsrelevanten Produkten unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten zu liefern und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicherstellen. Etikette im Sinne dieser Verordnung sind nach Art. 2 Nr. 19 VO 2017/1369/EU grafische Darstellungen in gedruckter oder elektronischer Form, die eine geschlossene Skala enthalten, die ausschließlich die Buchstaben A bis G verwendet, von denen jeder Buchstabe einer Klasse und jede Klasse Energieeinsparungen entspricht, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Kunden über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch. Zusätzlich müssen die Lieferanten gem. Art. 4 Abs. 1 VO 2017/1369/EU, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank[204] eintragen. Auch die Händler werden nach Art. 5 Abs. 1 VO 2017/1369/EU in die Pflicht genommen und müssen insbesondere das von dem Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausstellen. Darüber hinaus treffen die Marktakteure weitere Verpflichtungen wie z.B. der Hinweis auf Energieeffizienzklasse in der Werbung gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO 2017/1369/EU oder gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. b VO 2017/1369/EU die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Die genauen Vorgaben für die Etiketten der jeweiligen Produktklassen legt die Kommission nach Art. 11 VO 2017/1369/EU fest. Die delegierten Rechtsakte werden nach Art. 16 VO 2017/1369/EU von der Kommission jeweils für bestimmte Produktgruppen erlassen und nach Art. 13 VO 2017/1369/EU mit technischen Normen hinterlegt.
3. Pflichten der Mitgliedstaaten
134
Wenn die Produkte dann aber den Vorgaben dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 VO 2017/1369/EU ihren freien Verkehr nicht mehr behindern. Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte haben die Mitgliedstaaten mit Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen zu ahnden und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen nach Art. 7 Abs. 4 VO 2017/1369/EU wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für die Überwachung und Kontrolle gelten die Art. 16–29 der VO 765/2008/EG[205]. Wenn die Marktüberwachungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass Produkte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, haben sie nach Art. 9 VO 2017/1369/EU alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen oder aber es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
VIII. CO2-Emissionsnormen für Fahrzeuge
1. Senkung der CO2-Flottenzielwerte
135
Die VO 2019/631/EU[206] enthält Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge und ist damit ebenfalls ein Instrument zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele außerhalb des EU-ETS nach der VO 2018/842/EU[207]. Die Verordnung legt nach Art. 1 Abs. 2 VO 2019/631/EU ab dem 1.1.2021 einen für die gesamte .EU-Flotte geltenden Zielwert von 95 g CO2/km für die Erstzulassung von neuen Personenkraftwagen sowie von 147 g CO2/km für die Erstzulassung von leichten Nutzfahrzeugen fest. Gemessen werden sollen diese Werte ab dem 1.1.2021 nach der VO 2017/1151/EU[208]. Diese Flotten-Zielwerte sollen dann nach Art. 1 Abs. 4 VO 2019/631/EU stufenweise ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2030 nach genau in der Verordnung festgelegten Vorgaben weiter gesenkt werden. Mit der VO 2019/1242/EU[209] schließlich wurden nun auch Emissionsreduktionszielvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge eingeführt.
136
Die Hersteller von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sind nach Art. 4 VO 2019/631/EU verpflichtet, ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen stufenweise nach den Vorgaben des Anhangs 1 zu senken. Dabei werden den Herstellern jedoch Begünstigungen in der Weise eingeräumt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als 2 Personenkraftwagen im Jahr 2020, 1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021 und 1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022 gilt. Durch dieses „Aufteilen“ der CO2-Emissionen auf mehrere Fahrzeuge sinkt der CO2-Flottenemissionswert.
2. Geltungsbereich
137
Die Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO 2019/631/EU für Personenkraftwagen der Klasse M1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG[210], die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren sowie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO 2019/631/EU für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg und Klasse N1, auf die die Typgenehmigung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[211] erweitert wird. Sie gilt jedoch nach Art. 2 Abs. 3 VO 2019/631/EU nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG.
3. Überwachung
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Die Mitgliedstaaten erfassen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr gemäß Anhang II Teil A und Anhang III Teil A der Verordnung die Angaben über alle neuen Personenkraftwagen und alle neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Diese Angaben werden gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO 2019/631/EU den Herstellern bzw. den in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Herstellern benannten Importeuren oder Vertretern zur Verfügung gestellt. Die Hersteller sorgen nach Art. 13 VO 2019/631/EU dafür, dass die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Betrieb entsprechen, die im Einklang mit der VO (EU) 2017/1151 bestimmt wurden. Jeder Mitgliedstaat muss nach Art. 7 Abs. 2 VO 2019/631/EU bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die in Anhang II Teil A und Anhang III Teil A genannten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr ermitteln und sie der Kommission melden. Die Kommission führt nach Art. 7 Abs. 4 VO 2019/631/EU ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben eingehalten haben. Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar und damit z.B. auch durch NGOs kontrollierbar. Wenn die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen übersteigen, erhebt die Kommission nach Art. 8 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr von einem Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung und zwar nach folgender Formel: Überschreitung × 95 € × Anzahl neu zugelassener Fahrzeuge. Die Leistungen der Autohersteller, also entweder Einhalten oder Verfehlen der Emissionsreduktionsvorgaben, werden nach Art. 9 VO 2019/631/EU durch die Kommission veröffentlicht.
IX. Gesamtenergieeffizienzrichtlinie Gebäude
1. Regelungsgegenstand
139
Die Richtlinie 2010/31/EU[212] zielt nach Art. 1 Abs. 1 RL 2010/31/EU auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz ab. Um dies zu erreichen enthält die Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 RL 2010/31/EU Anforderungen hinsichtlich bezüglich der Methodik zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz[213], Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden, Gebäudehüllen und gebäudetechnischer Systeme sowie bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Vorgaben für nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude sowie für die Erstellung von Energieausweisen, regelmäßige Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und die Einrichtung unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.
2. Schutzverstärkerklausel
140
Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen jedoch nach Art. 1 Abs. 3 RL 2010/31/EU mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission notifiziert werden. Die nationale deutsche Gebäudeenergieeffizienzgesetzgebung darf also über die Vorgaben dieser Richtlinie hinausgehen und diese verschärfen.[214]
3. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
141
Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2010/31/EU Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz solcher Gebäudekomponenten festzulegen, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. Hier darf nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2010/31/EU zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden werden. Dabei setzt die Kommission gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2010/31/EU einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten fest. Dieser wird nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2010/31/EU gemäß Anhang III festgelegt, wobei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden wird. Eine Aufschlüsselung der Gesamtenergieeffizienz-Vorgaben wird dann im Endeffekt nach Art. 6 RL 2010/31/EU für neue Gebäude, nach Art. 7 RL 2010/31/EU für bestehende Gebäude, nach Art. 8 RL 2010/31/EU für gebäudetechnische Systeme und nach Art. 9 RL 2010/31/EU für Niedrigstenergiegebäude gemacht.
142
Eine wichtige Grenze zieht die Richtlinie in der Frage der Wirtschaftlichkeit. Deutschland ist nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2010/31/EU nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. Dies bedeutet aber andersherum auch, dass es Deutschland durchaus möglich wäre, solche Maßnahmen zu verlangen, freilich nur solange sie mit den Gewährleistungen des Eigentumsrechts vereinbar sind.[215] Im Übrigen ergibt sich die Möglichkeit eines solchen ambitionierteren Klimaschutzes auch schon aus der oben erwähnten Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3 RL 2010/31/EU.
4. Ausnahmen
143
Diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz muss Deutschland indes nicht auf alle Gebäude anwenden. Vielmehr kann der deutsche Gesetzgeber beschließen, folgende Gebäudekategorien auszunehmen:
| - | unter Denkmalschutz stehende Gebäude, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a RL 2010/31/EU |
| - | für religiöse Zwecke genutzte Gebäude, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 2010/31/EU |
| - | provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie bestimmte landwirtschaftliche Nutzgebäude. Allerdings müssen diese Gebäude dann als Ausgleich unter ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz fallen, Art. 4 Abs. 2 Buchst. c RL 2010/31/EU |
| - | nur kurz genutzte Gebäude, deren Energieverbrauch unter 25 % des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung ausmacht, Art. 4 Abs. 2 Buchst. d RL 2010/31/EU |
| - | freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2, Art. 4 Abs. 2 Buchst. e RL 2010/31/EU. |
5. Finanzierungsinstrumente
144
Angesichts der Bedeutung angemessener Finanzierungsinstrumente und sonstiger Instrumente zur Beschleunigung einer besseren Gesamtenergieeffizienz ergreifen die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 1 RL 2010/31/EU angemessene Schritte in diese Richtung und stellen nach Art. 10 Abs. 2 RL 2010/31/EU die bestehenden geplanten Maßnahmen der Kommission vor. Die Kommission prüft gem. Art. 10 Abs. 3 RL 2010/31/EU die Wirksamkeit dieser Instrumente und kann hierzu – allerdings rechtlich unverbindliche – Empfehlungen erteilen. Außerdem prüft die Kommission nach Art. 10 Abs. 5 RL 2010/31/EU auch den Einsatz von EU-Mitteln hierfür wie Mittel der EIB und anderer öffentlicher Finanzinstitutionen, und der Strukturfonds sowie die Koordinierung von Unionsmitteln und nationaler Finanzierung.
6. Energieausweise
145
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 17 RL 2010/31/EU verpflichtet, ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch unabhängiges Fachpersonal einzurichten. Dieser Ausweis muss gem. Art. 11 Abs. 1 RL 2010/31/EU die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der Ausweis muss nach Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2010/31/EU Empfehlungen für die kostenoptimale Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial hierfür.
146
Diese Empfehlungen gelten nach Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2010/31/EU für die Gebäudehülle oder gebäudetechnische Systeme im Rahmen größerer Renovierungen und für Maßnahmen an einzelnen Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder gebäudetechnischer Systeme durchgeführt werden.
147
Die Empfehlungen müssen nach Art. 11 Abs. 3 RL 2010/31/EU technisch realisierbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume enthalten. Der Ausweis muss nach Art. 11 Abs. 4 RL 2010/31/EU außerdem einen Hinweis darauf enthalten, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Dieser Gesamtenergieeffizienzausweis muss gem. Art. 12 Abs. 1 RL 2010/31/EU für alle Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet werden, sowie für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ausgestellt werden. Außerdem ist der Ausweis nach Art. 12 Abs. 2 RL 2010/31/EU bei Bau, Verkauf oder Vermietung dem Mieter oder Käufer der Ausweis auszuhändigen.
7. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
148
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 14 RL 2010/31/EU ferner verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen – beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe – mit Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW für Raumheizungszwecke nach Art. 17 RL 2010/30/EU durch unabhängiges Personal zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst nach Art. 14 RL 2010/31/EU auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes.
149
Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 RL 2010/31/EU die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW nach Art. 17 RL 2010/31/EU durch unabhängiges Fachpersonal zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
8. Änderungsrichtlinie 2018
150
Die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie wurde im Jahr 2018 geändert.[216] Hierdurch werden die Mitgliedstaaten zu einer langfristigen Renovierungsstrategie des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden bis in das Jahr 2050 verpflichtet. Auch sollen möglichst viele Niedrigstenergiegebäude entstehen.[217] Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Elektromobilität: Bei neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird.[218]
9. Umsetzung in Deutschland
151
Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Deutschland bis zum 1.11.2020 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG)[219] sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV)[220] und seitdem durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG)[221].
X. Energieeffizienzrichtlinie
1. Regelungskonzept
152
Mit dieser Richtlinie[222] wird nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht wird, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Außerdem sollen gem. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 RL2012/27/EU Regeln festgelegt werden, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Auch bei dieser Richtlinie handelt es sich nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU nur um Mindestanforderungen, welche die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
2. Energieeffizienzziele
153
Jeder Mitgliedstaat legt nach Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RL 2012/27/EU ein indikatives nationales Energieeffizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht und hat dieses Ziel der Kommission vorzulegen. Bei dieser Festlegung gibt es Aspekte, welche Mitgliedstaaten zwingend berücksichtigen müssen und Aspekte, welche sie berücksichtigen können. Da den Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU erlaubt ist, auch ambitioniertere Maßnahmen zu ergreifen, wird man noch eine dritte Gruppe von Aspekten annehmen müssen, die hier nicht geregelt sind, aber ebenfalls ergriffen werden können.
154
Zwingend zu berücksichtigen ist nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU damit Folgendes:
| - | Der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1.474 Mio. t RÖE[223] Primärenergie oder nicht mehr als 1.078 Mio. t RÖE Endenergie betragen. |
| - | Die Vorgaben dieser Richtlinie sind zu berücksichtigen. |
| - | die Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Energieeinsparziele[224] |
| - | sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene |
155
Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU können folgende Aspekte fakultativ berücksichtigt werden:
| - | das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen |
| - | Entwicklung und Prognosen des BIP |
| - | Veränderungen der Energieein- und -ausfuhren |
| - | die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und |
| - | frühzeitig getroffene Maßnahmen |
3. Renovierung Bestandsgebäude
156
Die Mitgliedstaaten haben eine Langfriststrategie zu entwickeln, die nach Art. 4 UAbs. 2 RL 2012/27/EU folgende Aspekte erfassen muss:
157
| - | einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen, auf der Grundlage statistischer Stichproben, |
| - | die Ermittlung kostenwirksamer Renovierungskonzepte, je nach Gebäudetyp und Klimazone, |
| - | Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame umfassende Renovierungen von Gebäuden anzuregen, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, |
| - | eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu lenken, |
| - | eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiterreichender Vorteile. |
4. Vorbildcharakter öffentlicher Gebäude
158
Die Regelungen über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen enthalten eine der wenigen harten, zahlenmäßig definierten Emissionsreduzierungspflichten dieser Richtlinie. Danach sind nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter öffentlicher Gebäude nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu renovieren, die Deutschland in Anwendung von Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegt hat. Diese Verpflichtung gilt zwar zunächst einmal nur für die Zentralregierung und damit in Deutschland nur für öffentliche Gebäude des Bundes. Deutschland hat aber nach der Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU das Recht, diese Verpflichtung auch auf öffentliche Gebäude auf Landesebene und kommunaler Ebene auszuweiten.[225]
159
Die 3 %-Quote wird gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU dabei berechnet nach der Gesamtfläche der Gebäude im Eigentum des Bundes und die vom Bund genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.
160
Bei Ausweitung der Verpflichtung auch auf die nachgeordneten Ebenen Länder und Kommunen wird die 3 %-Quote nach der Gesamtfläche von Gebäuden berechnet, die sich im Eigentum des Bundes und ggf. der Länder und Kommunen befinden und von ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU.
161
Die Verwendung des Wortes „Eigentum“ in der Richtlinie wirft die Frage auf, ob hier tatsächlich das Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts nach §§ 903 ff. BGB gemeint ist oder ob es reicht, dass sich die öffentlichen Gebäude lediglich im Besitz der jeweiligen öffentlichen Hand im Sinne von §§ 854 ff. BGB befinden.[226]
162
Folgende Gebäudekategorien können nach Art. 5 Abs. 2 RL 2012/27/EU von der 3 %-Verpflichtung ausgenommen werden:
| - | Gebäude unter Denkmalschutz |
| - | Gebäude im Eigentum[227] der Streitkräfte |
| - | Gebäude für religiöse Zwecke |
5. Beschaffung öffentlicher Einrichtungen
163
Bei der öffentlichen Beschaffung ist Deutschland verpflichtet, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur, soweit dies mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung sowie ausreichendem Wettbewerb zu vereinbaren ist und nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur dann, wenn die Schwellenwerte der Vergaberichtlinie 2004/18/EG[228] überschritten sind.
164
Auch diese Verpflichtung sieht die Richtlinie gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur für die Behörden der Zentralregierung, also in Deutschland des Bundes vor. Der Bund soll aber nach Art. 6 Abs. 3 RL 2012/27/EU die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, ermuntern, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nur unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur.
6. Energieeffizienzverpflichtungssysteme
165
Es ist ein Energieeffizienzverpflichtungssystem einzuführen. Dieses System muss nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 RL 2012/27/EU gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen ein kumuliertes Endenergieeinsparziel von mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % erreichen. Dabei wird den Mitgliedstaaten zwar gem. Art. 7 Abs. 2 RL 2012/27/EU eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Dies darf aber nach Art. 7 Abs. 3 RL 2012/27/EU nicht zu einer Reduzierung dieses Endenergieeinsparziels um mehr als 25 % führen. Diese Einsparungen müssen berechnet werden können und nachvollziehbar sein. Hierfür sind nach Art. 7 Abs. 6 RL 2012/27/EU Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme einzuführen, in deren Rahmen ein statistisch signifikanter Prozentsatz der ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen überprüft wird.
7. Energieaudits und Energiemanagementsysteme
166
Nach Art. 8 Abs. 1 RL 2012/27/EU ist die Verfügbarkeit von hochwertigen und unabhängigen Energieaudits für alle Endkunden zu gewährleisten. Diese können nach Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet wurde. Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, werden gem. Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits aufgestellt. Dabei können nach Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2012/27/EU auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union auch Förderregelungen für KMU eingeführt werden.
167
Unternehmen, die kein KMU sind, müssen mindestens nach Art. 8 Abs. 4 RL 2012/27/EU alle vier Jahre ein Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise durchführen oder nach Art. 8 Abs. 6 RL 2012/27/EU ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten.
8. Verbrauchserfassung
168
Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, muss nach Art. 9 Abs. 1 RL 2012/27/EU sichergestellt sein, dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Dabei können nach Art. 9 Abs. 2 RL 2012/27/EU auch intelligente Verbrauchserfassungssysteme und intelligente Zähler für den Erdgas- und/oder Stromverbrauch verwendet werden. Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist nach Art. 9 Abs. 3 RL 2012/27/EU ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Verfügen die Endkunden hingegen nicht über intelligente Zähler, so ist nach Art. 10 Abs. 1 RL 2012/27/EU zu gewährleisten, dass die Abrechnungsinformationen genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
9. Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung
169
Es ist nach Art. 14 Abs. 1 2012/27/EU eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung durchzuführen und das Ergebnis der Kommission mitzuteilen. Hierfür soll gem. Art. 14 Abs. 3 2012/27/EU im Einklang mit Anhang IX Teil 1 der Richtlinie eine Kosten-Nutzen-Analyse für das gesamte Hoheitsgebiet durchgeführt werden, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Zusätzlich sind nach Art. 14 Abs. 2 2012/27/EU Politiken zu verabschieden, mit denen darauf hingewirkt werden soll, dass das Potenzial der Verwendung effizienter Wärme- und Kühlsysteme – insbesondere von Systemen, die mit hocheffizienter KWK arbeiten – auf lokaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird. Ergibt diese Bewertung, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen Rechnung zu tragen.
10. Energieumwandlung/-verteilung
170
Die nationalen Energieregulierungsbehörden haben nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur der Energieeffizienz gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU zu gewährleisten die, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden durch die Erarbeitung von Netztarifen und Netzregulierung und unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der einzelnen Maßnahmen Anreize für die Netzbetreiber vorsehen, damit sie für die Netznutzer Systemdienste bereitstellen, mit denen diese im Rahmen der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen können.
11. Energiedienstleistungen
171
Der Energiedienstleistungsmarkt ist unter besonderer Berücksichtigung von KMU zu fördern. Im Einzelnen ist Folgendes gefordert:
| - | Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren |
| - | Informationen über Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz |
| - | die Entwicklung von Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände, unterstützen |
| - | eine Liste verfügbarer qualifizierter und zertifizierter Energiedienstleister veröffentlichen |
172
Außerdem ist der öffentliche Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, zu unterstützen.
173
Schließlich ist nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU im Rahmen des Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans eine qualitative Überprüfung in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Entwicklung des Markts für Energiedienstleistungen durchzuführen.
12. Umsetzung in Deutschland
174
Die Energieeffizienzrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Energie-Dienstleistungsgesetz (EDLG)[229], Energieeffizienznetzwerke[230] und den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz[231] umgesetzt.
XI. Kohlendioxidspeicherung
1. Allgemeines
175
Die Richtlinie 2009/31/EG[232] will nach Art. 1 Abs. 1 RL 2009/31/EG einen Rechtsrahmen für eine Brückentechnologie zur umweltverträglichen geologischen Speicherung von Kohlendioxid schaffen. Sie wird auch CCS-Richtlinie genannt, was für Carbon Capture and Storage steht. Hierdurch soll gem. Art. 1 Abs. 2 RL 2009/31/EG eine dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise gewährleistet sein, dass negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden. Die Richtlinie gilt gem. Art. 2 Abs. 1 RL 2009/31/EG für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS). Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 RL 2009/31/EG geologische Speicherungen von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 kt zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren. Art. 2 Abs. 4 RL 2009/31/EG enthält außerdem ein Verbot der CO2-Speicherung in der Wassersäule.
2. Auswahl von Speicherstätten
176
Die Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, Kohlendioxidspeicherung durchzuführen oder nicht.[233] Mitgliedstaaten, die Kohlendioxidspeicherung durchführen wollen, müssen aber die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte durch eine Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I zur RL 2009/31/EG bestimmen. Dabei darf eine geologische Formation nach Art. 4 Abs. 4 RL 2009/31/EG nur dann als Speicherstätte gewählt werden, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.
3. Explorationsgenehmigungen
177
Explorationen für die Auswahl von Speicherstätten dürfen nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2009/31/EG nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt werden. Dabei kann gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2009/31/EG in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden. Es ist nach Art. 5 Abs. 2 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offenstehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden. Der Inhaber einer Explorationsgenehmigung hat nach Art. 5 Abs. 4 RL 2009/31/EG dann das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO2-Speicherkomplexes.
4. Speichergenehmigungen
178
Die zentralen Vorschriften in Art. 6–11 RL 2009/31/EG betreffen die Speichergenehmigungen. So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden und die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden, Art. 6 Abs. 2 RL 2009/31/EG. Außerdem schreibt Art. 7 RL 2009/31/EG genau vor, welche Angaben in Anträgen für Speichergenehmigungen zu machen sind.
179
Speichergenehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten dann nach Art. 8 RL 2009/31/EG nur unter der Bedingung erteilen, dass alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind, der Betreiber die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie Zuverlässigkeit besitzt und im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben. Art. 9 RL 2009/31/EG schreibt genau vor, welchen Inhalt die Speichergenehmigungen haben müssen. Außerdem werden in Art. 12–18 RL 2009/31/EG genaue Vorgaben für den Betrieb, die Schließung und Nachsorgeverpflichtungen und in Art. 19–20 RL 2009/31/EG für damit zusammenhängende finanzielle Aspekte gemacht.
5. Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten
180
Da CO2-Speicherung nur möglich ist, wenn es Transportnetze, etwa von Kohlekraftwerken, bei denen das CO2 abgeschieden wird, zu den Speicherstätten gibt, sind auch Regelungen hierzu erforderlich. Die Mitgliedstaaten müssen daher die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten, Art. 21 Abs. 1, 2 RL 2009/31/EG. Dabei ist nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a RL 2009/31/EG die verfügbare Speicherkapazität zu berücksichtigen. Der Zugang kann gem. Art. 21 Abs. 2 Buchst. c RL 2009/31/EG verweigert werden, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind.
6. Umsetzung in Deutschland
181
Die CCS-Richtlinie wird in Deutschland durch das Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)[234] umgesetzt.
XII. Energie- und Stromsteuer
1. Regelungsgegenstand
182
Von besonderer Bedeutung für die nationale Klimaschutzpolitik ist die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG[235], denn sie setzt einen Rahmen für Ökosteuern auf Energieerzeugnisse und Strom. Da bei beiden Steuern die Höhe der Steuer vom Verbrauch[236] abhängt, kann man entsprechend eine klimapolitisch motivierte Lenkungswirkung zur Senkung des Energie- und Stromverbrauchs damit erreichen. Durch Art. 2 Abs. 2 RL 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf den Verbrauch von Strom und bestimmten Energieerzeugnissen eine Steuer zu erheben. Welche Energieerzeugnisse dies sind, legt die Richtlinie über einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur (KN)[237] fest.
183
Auch nicht ausdrücklich benannte Produkte fallen dann unter die Richtlinie, wenn sie wie z.B. wie Ersatzbrennstoffe zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt werden. Sie werden gem. Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1 RL 2003/96/EG dann je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert. Unabhängig von der ausdrücklichen KN-Erwähnung sind nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 RL 2003/96/EG alle zur Verwendung als Kraftstoff bestimmten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern. Schließlich wird nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 3 RL 2003/96/EG jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert. Im Endeffekt fallen damit alle gängigen Heiz- und Kraftstoffe wie Kohle, Öl und Gas sowie andere Produkte darunter, sofern sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
2. Bereichsausnahmen
184
Nicht erfasst hingegen sind nach Art. 2 Abs. 4 RL 2003/96/EG
| - | die Verbrennung von Holz[238] |
| - | die Verwendung von Energieerzeugnissen für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[239] |
| - | die Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[240], auch dual use genannt |
| - | die Verwendung von elektrischem Strom hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie[241] |
| - | die Verwendung für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht[242] |
| - | die Verwendung von Strom und Energieerzeugnissen in mineralogische Verfahren[243] |
3. Steuersätze
185
Die Steuersätze der nationalen Energie- und Stromsteuern dürfen die im Anhang I festgelegten Beträge nicht unterschreiten. So muss z.B. ein Mindeststeuersatz von 359 € pro 1.000 l[244] unverbleitem Benzin erhoben werden und für Strom gilt bei betrieblicher Verwendung ein Mindeststeuersatz von 0,5 € pro MWh[245]. Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit die Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.[246] Allerdings gilt dies nur unter in den folgenden vier Fällen:
186
| - | Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse. |
| - | Die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch von elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden. |
| - | Die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen. |
| - | Es wird nach Art. 5 RL 2003/96/EG bei bestimmten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden. |
4. Zwingende Steuerbefreiungen
187
Folgende Verwendungen von Strom und Energieerzeugnissen müssen die Mitgliedstaaten zwingend freistellen:
| - | bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom (sog. Input-Besteuerung). Allerdings können die Mitgliedstaaten davon abweichend aus umweltpolitischen Gründen eine Besteuerung vornehmen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG..Dies läge z.B. bei der Verwendung von Kohle zur Stromerzeugung nahe. |
| - | Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG |
| - | Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG. |
188
Liegen diese drei Fälle vor, können sich Betroffene auch gegen entgegen stehendes nationales Recht auf diese Steuerbefreiungen berufen, denn der begünstigenden Norm des Art. 14 RL 2003/96/EG kommt unmittelbare Wirkung zu.[247]
5. Fakultative Steuervergünstigungen
189
Daneben können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für:
| - | Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG |
| - | Strom insbesondere aus regenerativen Energien wie aus Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Biomasse sowie Strom, der aus den Methanemissionen aufgegebener Kohlengruben oder Brennstoffzellen erzeugt wird nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG, |
| - | Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG, |
| - | elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, sofern die Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung umweltverträglich sind nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. d RL 2003/96/EG, |
| - | Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. e RL 2003/96/EG, |
| - | Verwendung als Kraftstoff für die gewerbliche Schifffahrt in Binnengewässern nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. f RL 2003/96/EG, |
| - | Erdgas in den Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasanteil am Endenergieverbrauch im Jahr 2000 unter 15 % lag nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. g RL 2003/96/EG, |
| - | Strom, Erdgas, Kohle und feste Heizstoffe, die von privaten Haushalten oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h RL 2003/96/EG, |
| - | Erdgas und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. i RL 2003/96/EG, |
| - | Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. j RL 2003/96/EG, |
| - | Kraftstoffe, die bei Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. k RL 2003/96/EG sowie Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. l RL 2003/96/EG. |
190
Da den Mitgliedstaaten hier ein Ermessen darüber zusteht, ob diese Vergünstigungen gewährt werden oder nicht, kommt Art. 15 RL 2003/96/EG keine unmittelbare Wirkung zu. Der Steuerpflichtige kann diese Vergünstigungen also nicht gerichtlich gegen seine Steuerbehörden durchsetzen.
6. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen
191
Eine große praktische Rolle spielen in allen Mitgliedstaaten die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, wobei aber nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG nicht unter die Mindeststeuerbeträge gegangen werden darf. Allerdings gilt dies nur für den Durchschnitt aller Betriebe. Wenn also für alle Unternehmen eines Landes zusammen der Mindeststeuersatz eingehalten wird, darf bei energieintensiven Unternehmen nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG also auch auf null gegangen werden.
192
Hierzu müssen aber die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG genau vorgegebenen Kriterien für energieintensive Betriebe vorliegen und die Unternehmen müssen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG eine klimapolitische Gegenleistung in Form z.B. von Selbstverpflichtungen zur CO2-Reduktion oder in Form von Energiemanagementsystemen liefern. In Deutschland wurde von dieser Entlastungsmöglichkeit durch die Steuerentlastungen für das Produzierende Gewerbe nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG Gebrauch gemacht.[248]
7. CO2-Steuer
a) CO2-Steuer auf Unionsebene
193
Es stellt sich die Frage, welche Rolle die Energiesteuerrichtlinie bei der Diskussion um die Einführung einer CO2-Steuer spielt. Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob eine solche Steuer auf Unionsebene eingeführt werden soll oder auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zur wohl derzeit nicht möglichen Einführung auf Unionsebene wurde bereits oben Stellung genommen.[249] Ergänzend sei hier nur noch bemerkt, dass die Energiesteuerrichtlinie für eine Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene keine Rolle spielt, da Regelungsziel dieser Richtlinie nicht Steuern auf Unionseben ist, sondern die Harmonisierung nationaler Energie- und Stromsteuern.
b) CO2-Steuer auf Bundesebene
194
Einer reinen CO2-Steuer auf Bundesebene, also einer Steuer, die sich nicht nach dem Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom richtet, sondern ausschließlich danach, wieviel CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, steht die Richtlinie nicht entgegen, da diese als Verbrauchssteuerrichtlinie einen Regelungsanspruch nur für solche Steuern hat, die den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom betreffen. Allerdings dürfte eine solche Steuer jedenfalls de lege lata in Deutschland an der mangelnden Kompetenz des Bundes scheitern. Denn der Bund hat kein allgemeines Steuererfindungsrecht, sondern nur insoweit Steuerkompetenzen als ihm diese zugewiesen wurden. Ihm wurden aber nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG nur Kompetenzen bezüglich einer Verbrauchsteuer zugestanden. Eine reine CO2-Steuer wäre aber keine Steuer auf den Verbrauch eines bestimmten Produkts, sondern eine Steuer auf die Verschmutzung der Atmosphäre.[250]
c) CO2-Steuer auf Landesebene
195
Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlage eine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO2-Emission besteuert würde. Allerdings müsste eine solche CO2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie zu gestaffelten Steuersätzen nach Art. 5 Spiegelstrich 1 RL 2003/96/EG vereinbar sein. Mit anderen Worten müsste eine solche CO2-Komponente auf einem direkten Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse basieren. Man müsste dann die CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom ansehen, was angesichts der europarechtlichen Verpflichtung nach Art. 11 AEUV zur Integrierung umweltpolitischer Ziele auch in andere Politiken aber möglich sein sollte.[251]
d) Anpassung des Energie- und Stromsteuerrechts
196
Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre hingegen eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlage eine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO2-Emission besteuert würden. Allerdings müsste eine solche CO2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie zu gestaffelten Steuersätzen nach Art. 5 Spiegelstrich 1 RL 2003/96/EG vereinbar sein. Mit anderen Worten müsste eine solche CO2-Komponente auf einem direkten Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse basieren. Man müsste dann die CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom ansehen, was angesichts der europarechtlichen Verpflichtung nach Art. 11 AEUV zur Integrierung umweltpolitischer Ziele auch in andere Politik aber möglich sein sollte.[252]
197
Auch nach deutschem Verfassungsrecht sollte eine solche Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts kein Problem sein, da die bloße Änderung der Bemessungsrundlage nichts an dem Charakter einer Verbrauchsteuer ändern würde.[253]
C. Nationale Alleingänge im Klimaschutzrecht
I. Klimaschutz als Mehrebenen-Aufgabe
198
Es wurde bereits mehrfach deutlich, dass Klimaschutz eine Mehrebenen-Aufgabe ist, die nur durch das Zusammenwirken internationaler und europäischer Anstrengungen sowie Anstrengungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, aber auch durch Anstrengungen von Wirtschaft und Zivilgesellschaft gelingen kann.
199
Dies hat aber zur Folge, dass es auf all diesen Ebenen zu rechtlichen Regelungen kommt, die ihrerseits wiederum zu Verschränkungen der Rechtsordnungen führen. Gerade beim Verhältnis des europäischen Klimaschutzrechts zum nationalen Klimaschutzrecht wird dies besonders deutlich. Denn oft hat die Europäische Union den Anspruch, mit ihren Rechtsakten die Materie abschließend zu regeln und den Mitgliedstaaten daher nur noch begrenzte nationale Spielräume für eigene Gesetze zu belassen. Dies ergibt sich schon aus der Logik eines Binnenmarkts, der ja gerade durch einheitliche, von der Europäischen Union gesetzte Regeln definiert ist.[254]
200
Andererseits wird aber auch gerade im Klimaschutz immer wieder bemängelt, dass die Europäische Union hier nicht ambitioniert genug sei. Es stellt sich daher die Frage, welche Spielräume die deutsche Politik[255] hat, national ambitionierteren Klimaschutz über die Vorgaben des europäischen Klimaschutzrechts hinaus zu betreiben.[256] Diese Fragen haben hohe Praxisrelevanz wie die Diskussion etwa um die Einführung einer nationalen CO2-Steuer[257] oder auch um die europarechtliche Zulässigkeit des Brennstoffemissionshandelsgesetzes[258] zeigt.
II. Nationaler Klimaschutz und Binnenmarkt
201
Solche unilateralen nationalen Klimaschutzmaßnahmen stellen immer ein Problem für einen einheitlichen Rechtsraum wie den des EU-Binnenmarkts dar. Denn dies führt zu Rechtszersplitterung und läuft dem Harmonisierungsgedanke entgegen. Auch kann so das Ziel einheitlicher Wettbewerbsbedingungen gefährdet werden. Dies kann man auch am Beispiel der deutschen Energiewende studieren, welche zu einer starken Belastung für die stromkostenintensive deutsche Industrie in Verhältnis zu anderen EU Staaten geworden ist.
202
Andererseits liegt in einem solchen „Vorpreschen“ einzelner Mitgliedstaaten auch eine Chance. Auch hier kann die trotz aller Kritik letztlich erfolgreiche deutsche Energiewende durch das EEG als Beispiel gelten, denn sie ist inzwischen weltweit ein Vorbild. Nationale Gestaltungsspielräume können daher[259] wertvolle Experimentiermöglichkeiten sein, denen andere Mitgliedstaaten vielleicht irgendwann einmal folgen und langfristig sogar die Möglichkeit besteht, dass sich die ursprünglich unilaterale nationale Maßnahme EU weit durchsetzt. Außerdem ist jede zusätzliche Anstrengung klimapolitisch nicht nur erwünscht, sondern im Pariser Abkommen ausdrücklich aufgefordert. Man muss allerdings aufpassen, dass solche nationalen Maßnahmen nicht zu protektionistischen Zwecken missbraucht werden, etwa um durch Setzung bestimmter Technikstandards ungeliebte Konkurrenz aus dem Ausland fernzuhalten.
203
In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Regeln zu den nationalen Alleingängen im Klimaschutzrecht. Was hier im Einzelnen möglich ist, hängt ganz entscheidend davon ab, ob der Bereich noch nicht harmonisiert ist und auch sonst keine Sekundärrechtsakte bestehen[260], also noch kein klimapolitischer Sekundärrechtsakt existiert oder ob es bereits eine Harmonisierung oder einen sonstigen Sekundärrechtsakt gibt.[261]
III. Nationaler Klimaschutz bei Fehlen von Sekundärrechtsakten
1. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
204
Nationale Klimaschutzmaßnahmen bei Fehlen von Sekundärrechtsakten müssen nur mit dem EU Primärrecht vereinbar sein. Hier kommt insbesondere der freie Warenverkehr in Frage. Nach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Der Begriff der mengenmäßigen Beschränkungen erstreckt sich auf sämtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die sich als eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr darstellen[262], diese also in irgendeiner Weise durch Anknüpfen an Menge, Wert oder Zeitraum mengenmäßig kontingentieren. Solche Maßnahmen dürften indes in der Umweltpolitik und auch beim Klimaschutz kaum eine Rolle spielen.
2. Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung
205
Von hoher praktischer Bedeutung ist hingegen ist der Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Interpretation des Art. 34 AEUV. Seit der grundlegenden Dassonville-Entscheidung versteht der EuGH hierunter „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“[263].
206
Klimapolitisch relevant sind hier die Fälle, in denen zwar nicht formell zwischen inländischer und ausländischer Ware diskriminiert wird, aber de facto importierte Waren stärker betroffen sind als inländische Waren und Regeln, die weder de iure noch de facto diskriminierend sind, jedoch Importe erschweren und damit die Warenverkehrsfreiheit als solche einschränken.[264]
207
Ein Beispiel für Ersteres wäre die Einführung technischer Produktionsstandards zur CO2-Reduzierung, welche genau mit der deutschen Industrie abgestimmt wurde und daher die deutsche Industrie deutlich besser einhalten kann als die Industrie aus anderen EU Staaten.
208
Ein Beispiel für die Erschwerung von Importen könnte die verpflichtende Angabe eines CO2-Fußabdrucks bei der Vermarktung in Deutschland sein.
3. Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit
209
Solche Beschränkungen des freien Warenverkehrs, insbesondere durch Maßnahmen gleicher Wirkung sind aber nicht per se verboten. Sie können aus den in Art. 36 AEUV genannten Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Umweltschutz wird dort aber nicht explizit als Ausnahmegrund genannt, jedoch Ausnahmegründe, die mittelbar umweltschutzrelevant sein können. Hierzu zählen der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen. So ist es vorstellbar, dass ein Fahrverbot wegen Feinstaubs, welches unmittelbar dem Gesundheitsschutz betrifft, mittelbar auch dem Klimaschutz dient, über Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könnte, sofern es Auswirkungen auf den freien Warenverkehr hat.
210
Allerdings dürfte es aufgrund der enumerativen Aufzählung der Schutzgüter in Art. 36 AEUV und der Tatsache, dass Art. 36 AEUV als Ausnahmebestimmung zur Warenverkehrsfreiheit eng auszulegen ist, nur schwer möglich sein, Umweltschutz allgemein und damit auch Klimaschutz als zulässige Rechtfertigung zur Einschränkung des freien Warenverkehrs anzusehen. Man wird daher nach anderen Wegen zur Rechtfertigung von unilateralen nationalen Klimaschutzmaßnahmen suchen müssen.
4. Klimaschutz als „zwingendes Erfordernis“
211
Hier bietet sich die EuGH-Rechtsprechung zu den sogenannten zwingenden Erfordernissen an. Die Dassonville-Rechtsprechung des EuGH führte zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 34 AEUV, was angesichts der begrenzten und abschließenden Liste der in Art. 36 AEUV genannten Ausnahmegründe nach einem einschränkenden Korrektiv des extrem weiten Anwendungsbereichs der Warenverkehrsfreiheit verlangte.
212
Dieses Korrektiv schuf der EuGH in dem bekannten Cassis de Dijon-Urteil[265]. Hiernach sind bei Fehlen einer Regelung der Union Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung eines Erzeugnisses ergeben, hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.[266] Mit dieser Entscheidung schränkt der EuGH den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV insoweit ein, als nicht-diskriminierende staatliche Maßnahmen mit handelsbeschränkender Wirkung aufgrund zwingender Erfordernisse notwendig scheinen. Dogmatisch handelt es sich bei den „zwingenden Erfordernissen” im Sinne der Cassis de Dijon-Rechtsprechung um immanente Schranken von Art. 34 AEUV.
213
Für den hier interessierenden Klimaschutz ist von Bedeutung, dass der EuGH seit seinem Dänischen Pfandflaschen-Urteil in ständiger Rechtsprechung anerkennt, dass auch nationale Umweltschutzmaßnahmen ein „zwingendes Erfordernis” sind und somit Einschränkungen des Anwendungsbereichs von Art. 34 AEUV rechtfertigen können[267]. Damit können jedenfalls vom Ansatz her auch nationale Klimaschutzmaßnahmen wie z.B. die verpflichtende Ausweisung eines CO2-footprints eine zulässige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit sein.
5. Sachliche Grenzen unilateraler Klimaschutzmaßnahmen
214
Generell gilt, dass solche unilateralen Klimaschutzmaßnahmen nicht willkürlich diskriminieren und keine verschleierte Handelsbeschränkung sein dürfen. Außerdem müssen sie verhältnismäßig sein.[268] Dies soll ausschließen, dass mit der nationalen Klimaschutzmaßnahme primär andere als die im EUV und AEUV und durch die Rechtsprechung anerkannte nicht-wirtschaftliche Gründe verfolgt werden und es in Wahrheit nur um den Schutz der nationalen Industrie geht. Ob dies der Fall ist, lässt sich im Rahmen einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung feststellen.
215
Ausgangspunkt dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist, dass es in Abwesenheit einer unionsrechtlichen Regelung zum Klimaschutz den Mitgliedstaaten freisteht zu entscheiden, ob und auf welchem Niveau sie klimaschützende Maßnahmen ergreifen wollen.
216
Notwendig ist allerdings, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung des Klimaschutzes überhaupt geeignet sind.[269] Hier stellt sich die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass Deutschland nur für 2 % der weltweiten CO2-Emissionen verantwortlich ist und angesichts der weiteren Tatsache, dass sich zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen nur auf einen Bruchteil dieser 2 % beziehen, hier überhaupt noch von einem relevanten Einflussnahme auf das weltweite Klima gesprochen werden kann. Richtigerweise wird man dies aber bejahen können, denn jede Tonne CO2 weniger ist gut für das Klima, wenn wohl auch kaum messbar. Man wird die Frage dann aber auf den nächsten Stufen „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ genauer prüfen müssen.
217
Eine unilaterale Klimaschutzmaßnahme ist dann erforderlich, wenn sie das den freien Warenverkehr am wenigsten behindernde Mittel ist.[270] Bei dieser Beurteilung kommt auch den in Art. 191 AEUV anerkannten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Union eine Bedeutung zu, insbesondere dem Ziel eines hohen Schutzniveaus sowie den Grundsätzen der Vorbeugung, der Vorsorge und des Verursacherprinzips.
218
Schließlich muss eine unilaterale Klimaschutzmaßnahme angemessen sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne), das heißt, der mit dieser Maßnahme erreichte Gewinn an Klimaschutz darf nicht außer Verhältnis zu der hierdurch verursachten Handelsbeschränkung stehen.[271] Dies erfordert eine Güter- und Interessenabwägung zwischen Klimaschutzbelangen einerseits und dem freien Warenverkehr andererseits. Wegen der besonderen Bedeutung des Umweltschutzes im Unionsrecht, insbesondere mit Blick auf die Querschnittsklausel des Art. 11 AEUV, ließe sich argumentieren, dass dem Klimaschutz allgemein ein höheres Gewicht als der Warenverkehrsfreiheit einzuräumen ist.
219
Letztlich kann diese Frage jedoch nur in konkreten Fallkonstellationen anhand der jeweils relevanten Wertungen des nationalen oder europäischen Gesetzgebers beantwortet werden. Bei der bereits oben erwähnten Problematik des kaum messbaren Beitrags einer unilateralen deutschen Klimaschutzmaßnahme wird man je stärker die Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigt wird, in einer Gesamtabwägung eher zum Schluss der Unzulässigkeit der Maßnahme kommen. Andererseits ließe sich aber auch argumentieren, dass zwar der Einfluss allein einer deutschen Maßnahme kaum messbar sein mag, es aber weltweit zahlreiche Regionen und Staaten gibt, die unilateral ambitionierter sind als die politischen Ebenen darüber. Man denke nur an Kalifornien, welches trotz der Leugnung des menschengemachten Klimawandels durch Trump weiterhin eine ambitionierte Klimaschutzpolitik auf Staatenebene betrieb. Und viele solcher Alleingänge weltweit zusammen könnten dann doch einen messbaren Einfluss auf die Klimaerwärmung haben.
6. Räumliche Grenzen unilateraler Klimaschutzmaßnahmen
220
Eine weitere zu überwindende Hürde ist die Tatsache, dass Deutschland bei nationalen unilateralen Klimaschutzmaßnahmen nicht – wie z.B. bei Maßnahmen zur Luftreinhaltung – seine eigene Umwelt schützt sondern mit der Erdatmosphäre ein Gut, welches Deutschland als „global common“ gar nicht zugeordnet ist. Es stellt sich also die Frage, ob die Berufung auf das zwingende Erfordernis Klimaschutz wegen seines mangelnden Bezug zum deutschen Hoheitsgebiet überhaupt zu Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit taugt.
221
Diese Frage wird bis heute diskutiert.[272] Betrachtet man sich die Rechtsprechung des EuGH, dürfte überwiegendes für die prinzipielle Zulässigkeit solcher unilateralen Maßnahmen sprechen. So hat z.B. der EuGH im Bereich des Abfallrechts angedeutet, dass solche „extraterritorialen” Maßnahmen mit dem AEUV vereinbar sein könnten.[273] Auch die Tatsache, dass der EuGH Einschränkungen des Warenverkehrs zum Schutz der Ozonschicht zuließ, spricht dafür.[274] Ebenfalls hierfür spricht, dass die Bewältigung globaler Umweltprobleme und auch die Klimaschutzpolitik explizit zu den Zielen der Umweltschutzpolitik der Union zählt.[275] Schließlich spricht auch der Ansatz des Pariser Abkommens und der Klimarahmenkonvention dafür, wo stets die Notwendigkeit internationalen Handelns betont wird.
IV. Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen bei Vorliegen von Sekundärrechtsakten
1. Mögliche Fallkonstellationen
222
Anders ist die Situation in Bereichen, in denen die EU bereits rechtlich verbindliche Klimaschutzmaßnahmen erlassen hat wie z.B. die EE-Richtlinie, die Energieeffizienzrichtlinie oder die Emissionshandelsrechtlinie. Hier gilt nicht nur das EU Primärrecht. Vielmehr sind auch die entsprechenden Sekundärrechtsakte zu beachten.
223
Angesichts des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten ist die zentrale Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unionsrechtliche Wertentscheidungen im Spannungsfeld zwischen Freihandel und Klimaschutz durch eigene Wertentscheidungen zu ergänzen oder sogar zu ersetzen. Hierbei lassen sich drei Fallkonstellationen unterscheiden:
224
(1) Die Kompetenz der Mitgliedstaaten zum Abweichen von sekundärrechtlich festgelegten Klimaschutzstandards ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien oder Verordnungen selbst,[276]
(2) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an, und stützt sich auf die Umweltkompetenz in Art. 192 AEUV,[277]
(3) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an und stützt sich auf die binnenmarktbezogene Harmonisierungskompetenz in Art. 114 AEUV.[278]
2. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt mit Schutzverstärkerklausel
225
Bei komplexen Regelungsfeldern wie dem Klimaschutz, bei denen unterschiedliche Ausgangsniveaus zwischen den Mitgliedstaaten existieren, gewähren Sekundärrechtsakte der EU den Mitgliedstaaten oft Flexibilität bei der Umsetzung. Dies kann z.B. in der Festlegung unterschiedlicher Schutzniveaus für verschiedene Mitgliedstaaten, in Ausnahmebestimmungen für einzelne Mitgliedstaaten oder in unterschiedlichen Zeitvorgaben für das Erreichen festgelegter Ziele bestehen.
226
Eine Sperrwirkung des Unionsrechts gegenüber national abweichenden Regelungen existiert daher nur dort, wo der Europäische Gesetzgeber keine Flexibilität in der Umsetzung zugelassen hat oder aber die in einem Rechtsakt angelegte Flexibilität ausgeschöpft ist (z.B. Auslaufen von Übergangsfristen).
227
Wegen der unterschiedlichen Natur der EU-Regelungsinstrumente ist der Umsetzungsspielraum bei Richtlinien typischerweise größer als bei Verordnungen. Ein Beispiel für eine solche Richtlinie im Spannungsfeld Klimaschutz und Binnenmarkt, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich weitergehende Schutzmaßnahmen erlaubt, ist die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EG. Diese Richtlinie will nur einen Mindeststandard festlegen und erlaubt nach der Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3 den Mitgliedstaaten ausdrücklich auch strengere Maßnahmen.
228
Nutzt Deutschland diesen Spielraum, müssen diese weitergehenden nationalen Klimaschutzmaßnahmen aber mit dem Primärrecht, insbesondere den Grundfreiheiten, vereinbar sein.[279] Die diesbezügliche Prüfung entspricht vollumfänglich den vorstehenden Ausführungen zu nationalen Umweltschutzmaßnahmen im nicht harmonisierten Bereich.[280] Eine Anzeige oder Notifizierung der unilateralen Klimaschutzmaßnahme bei der Kommission ist nicht erforderlich.
3. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt ohne Schutzverstärkerklausel
229
Wenn und insoweit klimaschutzrechtliche Sekundärrechtsakte der EU keine Schutzverstärkerklausel beinhalten, ist für die Zulässigkeit nationaler Alleingänge danach zu differenzieren, ob die Klimaschutzmaßnahme auf die EU-Umweltkompetenzen oder auf die EU-Binnenmarktkompetenzen gestützt wurde.
a) Auf Umweltkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt
230
Stützt sich ein Unionsrechtsakt zum Klimaschutz auf Art. 192 AEUV, kann Deutschland unter Berufung auf Art. 193 Satz 1 AEUV auch in eigentlich harmonisierten Regelungsbereichen stärkere Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Damit nimmt Art. 193 AEUV für den Fall, dass nationale Schutzmaßnahmen über das unionsrechtlich festgelegte Schutzniveau hinausgehen und dessen Schutz verstärken, die sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebende Sperrwirkung für nationales Recht zurück. Auch solche schutzverstärkenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen gem. Art. 193 Satz 2 AEUV allerdings mit dem Vertrag vereinbar sein. Insbesondere müssen sie auch hier mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar sein. Insoweit gelten dann wieder die gleichen Grundsätze wie im nicht harmonisierten Bereich.[281]
231
Art. 193 Satz 3 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, schutzverstärkende Maßnahmen der Europäischen Kommission zu notifizieren. Dieser Notifizierungspflicht der Mitgliedstaaten stehen allerdings keine weitergehenden Rechte der Kommission gegenüber. Insbesondere hängt, anders als bei der sogleich dargestellten Abweichung von Harmonisierungsmaßnahmen im Binnenmarkt, die Wirksamkeit der unilateralen Klimaschutzmaßnahme nicht von der Billigung der Kommission ab.[282]
b) Auf Binnenmarktkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt
232
Auf Art. 114 Abs. 1 AEUV werden Klimaschutzmaßnahmen gestützt, die eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer Verwirklichung des Binnenmarktes vornehmen. Gemäß Art. 26 AEUV ist der Binnenmarkt ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitel gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
233
Potenzieller Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen auf Grundlage von Art. 114 AEUV im Umweltschutzbereich sind vor allem produktbezogene Klimaschutzstandards wie etwa die Einhaltung bestimmter CO2-Emissionsstandards.
234
Will Deutschland trotz Erlass einer solchen klimaschutzrechtlichen Harmonisierungsmaßnahme eine weitergehende nationale Umweltschutzmaßnahme beibehalten, so ist es gem. Art. 114 Abs. 4 AEUV verpflichtet, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitzuteilen.
235
Gleiches gilt gem. Art. 114 Abs. 5 AEUV für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine weitergehende nationale Klimaschutzmaßnahme neu einführen will, nachdem eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen wurde. In solchen Konstellationen etabliert Art. 114 Abs. 5 AEUV zudem weitergehende materiell-rechtliche Hürden: Die nationale Maßnahme muss sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und ein spezifisches Problem des Mitgliedstaats betreffen. Diese Hürde dürfte im Bereich Klimaschutz wohl nur schwer überwindbar sein, denn die Erderwärmung ist ein globales und kein spezifisches Problem Deutschlands.[283]
D. Vorgaben des Europäischen Beihilferechts
I. Problemaufriss
236
In der Klimaschutzpolitik wird sehr viel mit Subventionen gearbeitet. So gibt es etwa die EEG-Förderung für erneuerbaren Energie, wodurch die Energiewende fortgeführt werden soll. Es gibt nach dem Kraftwärme-Kopplungsgesetz Fördermittel für den Ausbau der klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung enthält reduzierte Netzentgelte, wenn bestimmte netzstabilisierende Lastprofile eingehalten werden. Teilnehmer am EU-ETS bekommen Begünstigungen, um Carbon Leakage entgegen zu wirken. Dasselbe gilt für das neue deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz. Stromkostenintensive Unternehmen erhalten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung eine erhebliche Reduzierung der EEG-Umlage zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zahlreiche Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer.
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Kurzum wird in der nationalen Klimaschutzpolitik mit zahlreichen Subventionen im weitesten Sinne gearbeitet. Staatliche Beihilfen sind aber nach Art. 107 f. AEUV grundsätzlich verboten und nur im Ausnahmefall erlaubt. Wird dagegen verstoßen, droht den ehemals begünstigten Unternehmen eine Rückabwicklung weit zurück in die Vergangenheit, bei der das EU-Recht sogar Insolvenzen in Kauf nimmt.[284] Solche Vergünstigungen müssen daher mit der Wettbewerbsaufsicht der Kommission abgestimmt werden, wenn sie rechtssicher sein sollen. So standen daher auch noch einige Neuerungen durch das EEG 2021 unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.[285]
II. Grundzüge des Beihilfeverbots
1. Begriff der Beihilfe
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Die inhaltlichen Vorgaben für nationale staatliche Beihilfen enthält Art. 107 AEUV. Dort wird in Absatz 1 zunächst als Grundsatz das Verbot jeglicher staatlicher Beihilfen auf nationaler Ebene[286] festgelegt. Unter Beihilfen versteht Art. 107 AEUV alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff ist also denkbar weit und kann daher vom Grundsatz alle oben dargestellten klimapolitisch motivierten Vergünstigungen in Deutschland erfassen.[287]
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Vergünstigungen im Rahmen der Energie- und Stromsteuer erfüllen unproblematisch den Begriff der staatlichen Beihilfe, weil hier der Staat auf staatliche Einnahmen verzichtet und somit den betroffenen Unternehmen ein Vorteil aus staatlichen Mitteln zugutekommt.
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Lange Zeit war umstritten, ob auch privatrechtlich organisierte Umlagesysteme wie der Fördermechanismus des EEG und die Ausnahmen davon nach der Besonderen Ausgleichsregelung staatliche Beihilfen darstellen. Die Europäische Kommission und das EuG hatten dies noch bejaht, der EuGH es aber letztlich verneint.[288] Zwar sei der Fördermechanismus selbst stark staatlich überformt, indem die Finanzströme gesetzlich genau vorgeschrieben sind. Letztlich geschieht das aber mit den Akteuren Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, EVU und Letztverbraucher durch Privatpersonen und mit Geldbeträgen, auf die der Staat keinen Zugriff hat. Daher verneinte der EuGH beim EEG das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit der Folge, dass das EEG nicht mehr an den Vorgaben von Art. 107 AEUV gemessen werden muss. Der nationale Gesetzgeber hatte hier also große phasenweise Freiheit erlangt.[289] Allerdings hat sich das zumindest beim EEG schon wieder geändert, da die Einnahmen aus dem neuen nationalen Emissionshandel dem EEG KontoZzugute kommen sollen und damit das EEG Fördersystem wohl doch als aus staatlichen Mitteln bestehend angesehen werden muss.
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Diese Sichtweise wird man auch auf andere ähnlich organisierte Umlagesysteme wie die KWKG-Umlage oder auch die Netzentgelte anwenden können. Auch hier handelt es sich um zwar staatlich überformte, aber letztlich von Privatrechtssubjekten durchgeführte Umlagesysteme, bei denen der Staat ebenfalls keinen Einfluss auf die umverteilten Mittel hat. Deshalb spricht viel dafür, dass auch die KWK-Förderung und die Erhebung der Netzentgelte inklusive der dort festgelegten Reduktionen für die Industrie nicht mehr am EU-Beihilferecht gemessen werden müssen.
2. Legalausnahmen
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Art. 107 AEUV enthält aber kein absolutes Verbot von Beihilfen. Vielmehr enthält Absatz 2 drei Arten von Beihilfen, die ex lege nicht verboten sind, und zwar ohne dass es einer Entscheidung von Unionsorganen wie der Europäischen Kommission bedarf. Im Kontext des Klimaschutzes kommt hier aber nur Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV in Frage: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Es sind also Beihilfen zulässig, die angesichts von Extremwetterlagen wie Stürmen, Gewittern oder Hochwasser ausgezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das jeweilige Wetterereignis durch die Klimawandel kausal ausgelöst wurde oder nicht. Aus der Formulierung „Beseitigung von Schäden“ und der Tatsache, dass Ausnahmebestimmungen wie diese Legalausnahme eng auszulegen sind, folgt, dass Subventionen zur Vorsorge etwa gegen Hochwasser, nicht darunter fallen.[290]
3. Ermessensausnahmen
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Neben diesen Legalausnahmen gibt es noch Ermessenausnahmen, die so ausgestaltet sind, dass, wenn eine der dort genannten Fallgruppen vorliegt, die Kommission lediglich die Möglichkeit hat, die jeweilige Beihilfe zu genehmigen. Tut sie dies nicht, bleibt die Beihilfe unzulässig. Die in Betracht kommenden Fallgruppen sind in Art. 107 Abs. 3 AEUV aufgeführt. Für den Klimaschutz kommt hier vor allem die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV in Frage. Sowohl die Bekämpfung des Klimaschutzes als auch der Umstieg auf erneuerbare Energien als Teil davon sind als solches Vorhaben anerkannt.[291] Nationale Subventionen für erneuerbare Energien oder zur sonstigen Bekämpfung des Klimawandels können also vom Grundsatz her vom Subventionsverbot freigestellt werden. Dies gilt auch für die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige.[292] Auch diese Ausnahme kann für die Förderung der erneuerbaren Energien aber auch z.B. zur Förderung der Elektromobilität herangezogen werden.[293]
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Die Kommission verfügt bei der Entscheidung über die Zulassung der nationalen Klimaschutz-Subventionen über einen weiten Ermessensspielraum.[294] Zentraler Punkt ist dabei die Abwägung zwischen den positiven Wirkungen der Klimaschutzbeihilfe und der zu befürchtenden Wettbewerbsverfälschung im Vordergrund der Prüfung.[295]
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Um die Ermessenausübung der Kommission transparenter und voraussehbarer zu machen, hat die Kommission zahlreiche Leitlinien und andere Regelwerke erlassen. Für den hier interessierenden Bereich der nationalen Klimaschutzsubventionen sind dies die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien[296]. Diese enthalten zahlreiche teilweise sehr genau Kriterien, z.B. für Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer zur Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Vergünstigungen wie der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG zur Reduktion der EEG-Umlage oder auch Vorgaben für nationale Fördersysteme wie das EEG selbst. Solche Leitlinien sind zwar rechtlich unverbindlich, haben aber trotzdem große faktische Wirkung, weil sie Aussagen über die beihilferechtliche Sicht der Kommission machen.
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Für Steuerermäßigungen bei der Energie- und Stromsteuer, insbesondere für energieintensive Unternehmen nach Art. 17 RL 2003/96/EG zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit[297] macht schließlich Art. 44 AGVO[298] Aussagen.
3. Kapitel Bundesrecht
A. Verfassungsrecht
I. Verfassungsbeschwerde gegen Klimaschutzgesetz
1
In seiner Entscheidung vom 24.3.2021[1] nahm das BVerfG erstmals eingehend zur Bedeutung des Klimaschutzes in der deutschen Verfassung Stellung. Mehrere minderjährige Kläger hatten Verfassungsbeschwerde gegen das Klimaschutzgesetz (KSG) eingelegt und diese damit begründet, der Staat habe keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Dadurch habe der Staat gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche die Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten, verstoßen, insbesondere auch deshalb, weil das Aufschieben dringender Maßnahmen gegen den Klimawandel zu einer Vollbremsung in den Zeiträumen nach 2030 führen und damit die Freiheitsrechte der jetzt noch junge Generation ganz besonders einschränken würde.
II. Grundrechtliche Schutzpflicht des Staates
1. Körperliche Unversehrtheit und Eigentum
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Das Gericht stellte zunächst klar, dass es eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Bekämpfung des Klimawandels gibt. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst dabei auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektiv-rechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Auch aus dem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich eine solche Schutzpflicht ableiten, da Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbrände, Wirbelstürme, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgänge oder Erdrutsche zu erheblichen Eigentumsschäden führen können. Damit gibt es im Grundsatz ein mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Recht auf Klimaschutzmaßnahmen gegen den Staat.
2. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
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Dies bedeutet aber nicht, dass man per Verfassungsbeschwerde den Staat zu allen denkbaren Klimaschutzmaßnahmen verpflichten könnte, die man selbst für erforderlich hält. Denn der Staat hat dabei eine Abwägung mit anderen Rechtsgütern wie etwa der ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Investitionssicherheit, der Rechtssicherheit, dem Allgemeinwohlbelang des Schutzes der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie oder auch dem Sozialstaatsprinzip zu treffen. Insbesondere Letzteres verbietet, dass die sozial Schwachen die finanziellen Belastungen durch den Klimaschutz nicht mehr schultern können. Angesichts dieses Gestaltungsspielraums kann das BVerfG keine Verletzung dieser Schutzpflichten erkennen. Die Maßnahmen des Staates mag man mit guten Gründen als zu wenig ansehen. Einen klaren Verstoß gegen die Schutzpflichten könne man dann annehmen, wenn der Staat überhaupt keine oder völlig ungeeignete Maßnahmen gegen den Klimaschutz trifft. Dies kann man aber aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Regelungen zum Klimaschutz[2] schlechterdings nicht behaupten. Es ist also nicht so, dass der Staat den Dingen freien Lauf ließe. Dabei ist außerdem zu beachten, dass ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen ein Stück weit auch legitim ist.
III. Staatszielbestimmung Umweltschutz
1. Verpflichtung auf Klimaneutralität
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Der Staat muss Klimaschutz aber nicht nur wegen der grundrechtlichen Schutzpflichten, sondern auch wegen der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20a GG betreiben. Diese Norm verpflichtet zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch zum Klimaschutz. Das Gericht geht sogar noch weiter und verlangt nicht nur allgemeinen Klimaschutz. Vielmehr folgt aus Art. 20a GG auch die Pflicht zur langfristigen Herstellung von Klimaneutralität.
2. Abwägung mit anderen Verfassungsgütern
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Wie bei den Grundrechten gibt es aber auch bei Art. 20a GG keinen unbedingten Vorrang des Klimaschutzes gegenüber anderen Belangen. Vielmehr ist auch Art. 20a GG im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Aber das relative Gewicht des Klimaschutzgebots steigt bei fortschreitendem Klimawandel in der Abwägung und entfaltet damit immer stärkere auch justiziable Wirkung gegenüber dem Gesetzgeber.
3. Wissenschaftliche Unsicherheit
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Zwar herrscht unter seriösen Wissenschaftlern Konsens über den menschengemachten Klimawandel. Allerdings gibt es schon noch Meinungsverschiedenheit zu den konkreten Entwicklungen und Kipppunkten und generell zur Frage, in welcher Weise genau sich das Klima entwickeln wird. Der Staat handelt damit beim Klimaschutz in wissenschaftlicher Unsicherheit über umweltrelevante Zusammenhänge, da die verschiedenen Szenarien angesichts der Dynamik der Entwicklung noch nicht genau beschrieben werden können. Diese Unsicherheiten darf der Staat aber nicht zum Vorwand nehmen, sich zurückzulehnen. Vielmehr schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
4. Internationalität des Phänomens
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Gleiches gilt in Bezug auf die Internationalität des Phänomens. Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht also nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat vielmehr international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung aber nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen, sondern ist ganz im Gegenteil gerade wegen dieser Internationalität zu effektivem Handeln verpflichtet, um anderen Staaten nicht das Argument zu geben, nichts tun zu müssen, weil Staaten wie Deutschland ja auch nicht viel tun.
5. Konkretisierung durch Gesetzgeber
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Art. 20a GG spricht nur allgemein vom Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, gibt keine konkreten Ziele vor, sondern beschreibt eher einen Grundsatzauftrag. Damit stellt sich die Frage, was nun die genauen Verpflichtungen sind. Hier gewährt das Gericht dem Gesetzgeber eine Konkretisierungsprärogative. Dieses Recht hat der Gesetzgeber zulässigerweise dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Diese Vorgaben des Pariser Abkommens sind damit auch die Vorgaben aus Art. 20a GG.
6. Recht auf effektiven Klimaschutz
a) Intertemporäre Freiheitssicherung
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Das Gericht konstruierte in dieser Entscheidung erstmals ein bereits jetzt einklagbares Recht auf effektiven Klimaschutz aus Gründen der Generationengerechtigkeit. Einfach gesprochen haben damit vor allem junge Grundrechtsträger das Recht, bereits jetzt effektiven Klimaschutz einzufordern, um nicht viele Jahre später drastischen Grundrechtseinschränkungen durch Klimaschutzmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Rechtlicher Ansatzpunkt der Argumentation war damit die in Art. 20a GG explizit angesprochene Verantwortung für die künftigen Generationen.
b) Zeitliche Komponente des Verhältnismäßigkeitsprinzips
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Da ein zu langes Aufschieben von effektivem Klimaschutz zu drastischen Freiheitseingriffen für die junge Generation in der Zukunft führt, stellt diese einseitige Belastung der zukünftigen Generationen einen Verstoß gegen den zeitlich gedachten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektiv-rechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektiv-rechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
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Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
c) Regelung für Zeit nach 2030 verfassungswidrig
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Da die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i.V.m. Anlage 2 vorgesehenen Emissionsbudgets bis 2030 noch lange nicht für eine Klimaneutralität ausreichen, müssen bereit jetzt konkrete Maßnahmen für die Zeit nach 2030 entschieden werden. Diesem Erfordernis wird das Klimaschutzgesetz nicht gerecht. In § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG wird lediglich die Bundesregierung verpflichtet, im Jahr 2025 per Rechtsverordnung den Emissionsminderungspfad für die Zeit nach 2030 festzulegen. Dies ist aber zu wenig.
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Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme.
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Auch über diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.
7. Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt
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Neben diesem Verstoß gegen das in Art. 20a GG nieder gelegte Prinzip der Generationengerechtigkeit verstößt die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG auch gegen das Prinzip des Parlamentsvorbehalts. Denn der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist.
8. Bewertung
a) Generationengerechtigkeit als Grundrecht
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Die Entwicklung eines intertemporären Freiheitsschutzes war ein Paukenschlag, mit dem selbst die Kläger nicht gerechnet hatten. Das Gericht betritt hier juristisches Neuland und entwickelt eine Spielart des Grundrechtsschutzes, die es bisher schlicht nicht gab. Schützten Grundrechte bislang nur vor aktuellen oder jedenfalls sehr in der Gegenwart liegenden Eingriffen, gewährt das Gericht mit dieser Entscheidung bereits jetzt schon Schutz gegen weit in der Zukunft liegende Grundrechtseingriffe.
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Wichtig ist dabei, zu wissen, dass das Gericht kein allgemeines subjektiv einklagbares Recht auf Klimaschutz gewährte. Wirkende Norm war das Gebot der Generationengerechtigkeit, aber auch diese nicht in der Weise, dass der Staat für zukünftige Generationen das Klima retten muss. Vielmehr muss der Staat dafür sorgen, dass die zukünftige Generation nicht übermäßigen Freiheitseinschränkungen durch Klimaschutzmaßnahmen ausgesetzt ist. Es geht also um ein gerechtes Ausbalancieren der erforderlichen Freiheitseinschränkungen zwischen den Generationen.
b) Strikte Verpflichtung des Staates zum Klimaschutz
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Neben den direkten Aussagen sozusagen im Tenor der Entscheidung lassen auch Aussagen zwischen den Zeilen aufhorchen. Denn das Pochen auf Generationengerechtigkeit wurde damit begründet, dass mit zunehmendem Fortschreiten des Klimawandels drastischere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei geht das Gericht ja auch so weit, dass eine Bekämpfung des Klimawandels mit den damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen nicht nur zulässig, sondern durch Art. 20a GG sogar geboten ist, und zwar in der ambitioniertesten Spielart des Ziels Klimaneutralität. Auch erklärt das Gericht, dass künftig selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein können. Es geht also selbst davon aus, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels immer härter werden müssen und ggf. sogar drastische Maßnahmen gerechtfertigt sein können. Hier wird ein bestimmtes politisches Spektrum nichts anders als eine vom BVerfG selbst geforderte Ökodiktatur mutmaßen. Aber genau das Gegenteil ist der Fall: Das Gericht mahnt bereits jetzt ambitionierten Klimaschutz an, um es später nicht tatsächlich zu einer „Ökodiktatur“[3] kommen lassen zu müssen.
c) Aussagen des Gerichts für Jahre bis 2030
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In aller Munde ist das Verdikt des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der unzureichenden Regelungen für die Zeit nach 2030. Unklar bleibt aber, welche Einschätzung das Gericht zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i.V.m. Anlage 2 vorgesehenen Emissionsbudgets bis 2030 hat. Zwar sieht das Gericht darin keinen Verstoß gegen Art. 20a GG, da der Gesetzgeber hiermit seinen politischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.
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Weiter unten heißt es aber ausdrücklich, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i.V.m. Anlage 2 nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen, genügt. Daraus kann man eigentlich nur den Schluss ziehen, dass offenbar auch schon die Maßnahmen bis 2030 unzureichend sein könnten, weil alleine dadurch zukünftigen Generationen zu viele Grundrechtseingriffe zugemutet werden.
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Explizit im Tenor findet sich eine solche Aussage aber nicht, auch wenn es unter Nr. 4 des Tenors heißt: Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Möglicherweise behält sich hier das Gericht ein Recht zur Nachsteuerung vor, für den Fall, dass keine ausreichende politische Reaktion des Gesetzgebers erfolgt. Die primär vom Gericht gewollte Rechtsfolge scheint aber derzeit noch zu sein, das Manko von ausreichenden Maßnahmen vor 2030 dadurch auszugleichen, dass bereits jetzt ein klarer Fahrplan für die Zeit nach 2030 aufgestellt wird.
d) Konkrete Konsequenzen überschaubar
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Auch wenn die Fortentwicklung zum intertemporären Grundrechtsschutz Rechtsgeschichte schrieb, sind die ganz konkreten Folgen dieser Entscheidung überschaubar: Der Gesetzgeber wurde zwar verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2022 nachzusteuern. Aber das Gesetz machte dabei nur sehr vage Vorgaben. So wurden keine konkreten Emissionsbudgets für die Jahre nach 2030 vorgeschrieben, sondern nur ein bereits jetzt festgelegter und vor allem rechtzeitiger Fahrplan für die Zeit nach 2030 gefordert und verlangt, dass darüber der Bundestag selbst entscheiden muss, er dies also nicht alleine der Bundesregierung überlassen darf. Dieses judical self restraint ist vollkommen richtig, da sich ansonsten das BVerfG zum Ersatzgesetzgeber aufschwingen und damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen würde.
B. Klimaschutzpaket 2019
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Die Bundesregierung hat im Herbst 2019 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zum Klimaschutz beschlossen. Die Gesetzesvorhaben aus diesem Paket sind inzwischen weitgehend realisiert. Sie haben das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht.
I. Bundesklimaschutzgesetz
1. Regelungsgegenstand
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Zweck des Bundesklimaschutzgesetzes[4] ist es nach § 1 Satz 1 KSG, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Damit sollen nach § 1 Satz 2 KSG einerseits die Verpflichtungen der Klimarahmenkonvention und des Pariser Abkommens und andererseits die klimaschutzrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union an Deutschland umgesetzt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Vorgaben der VO 2018/1999/EU über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz[5] und die Europäische Klimaschutzverordnung VO 2018/842/EU. Sowohl die internationalen als auch die europäischen Vorgaben fordern eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.[6] Das Gesetz gilt nach § 2 Nr. 1 KSG für Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der VO 2018/1999/EU.
2. Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
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Operationalisiert wird diese Verpflichtung zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (THG)[7] nach § 3 Abs. 1 KSG zunächst in der Weise, dass für das Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise eine Minderungsquote von mindestens 55 %[8] erreicht werden muss. Dabei soll es nach § 3 Abs. 2 KSG auch weiterhin möglich sein, sich im Rahmen von Projekten in Drittstaaten erreichte Treibhausgasemissionen zurechnen zu lassen.
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Zur Erreichung dieses Ziels werden durch § 4 Abs. 1 UAbs. 1 KSG jährliche Minderungsziele für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges festgelegt. Die genaue Abgrenzung dieser jeweiligen Sektoren wird § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 KSG in Anlage 1 vorgenommen und die genaue Festlegung der jeweiligen Jahresemissionszielmengen erfolgt nach § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 KSG in Anlage 2. So muss z.B. im Sektor Gebäude die Jahresemissionsmenge 118 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2020 schrittweise auf 70 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 gesenkt werden. Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird nach § 4 Abs. 3 KSG die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum nächsten Zieljahr gleichmäßig angerechnet.
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Für die Zeit nach 2030 hat das KSG hingegen noch keine konkreten Zielvorgaben gemacht. Vielmehr sieht hier § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG lediglich vor, dass die Bundesregierung im Jahr 2025 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung festlegt. Diese Regelung hat das BVerfG jedoch beanstandet, da hierdurch die Last grundrechtseinschränkender Klimaschutzmaßnahmen zu stark auf die junge Generation verschoben wird.[9] Der Gesetzgeber muss jetzt bis Ende 2022 nachbessern und auch für die Zeit nach 2030 bereits konkrete Emissionsreduktionen beschließen.
3. Überwachung
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Um überhaupt feststellen zu können, ob die Reduktionsziele in den jeweiligen Sektoren eingehalten wurden, müssen diese zunächst einmal festgestellt werden. Diese Aufgabe kommt dem Umweltbundesamt zu. Es erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen der jeweiligen Sektoren beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 bis zum 15. März des folgenden Jahres und veröffentlicht diese auch. Dabei wird nach § 5 Abs. 1 KSG die Ermittlungsmethodik der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung 749/2014/EU verwendet.
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Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat nach § 4 Abs. 4 KSG die Aufgabe, die für die Einhaltung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere ein Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen aufzulegen und Klimaschutzpläne für die jeweiligen Sektoren vorzulegen und umzusetzen.
4. Ankauf von Emissionszuweisungen
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Wie bereits bei der Erläuterung der Europäischen Klimaschutzverordnung dargestellt,[10] muss Deutschland bei Überschreitung seines nationalen Emissionsbudgets Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU zukaufen. Hierzu enthält § 7 KSG nähere Regelungen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KSG werden diese Zukäufe zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Dabei ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KSG darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden. Außerdem muss die Bundesregierung nach § 7 Abs. 2 KSG in jedem neuen Bundeshaushaltsplan Angaben über die Einhaltung und die Über- oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren, eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen und über die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen machen. Auf diese Weise kann auch die Debatte über den Haushaltsplan mit Klimaschutzpolitik aufgeladen sein.
5. Verschiebung zwischen Sektoren
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Im Gesetzgebungsprozess umstritten war die Verschiebung von Emissionsreduktionszielen zwischen den Sektoren. Diese wurde dann schließlich doch durch § 8 Abs. 2 KSG ermöglicht. Danach kann die Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 KSG auch sektorübergreifende Maßnahmen durchführen und insbesondere die Jahresemissionsmengen der Sektoren ändern. Es ist danach also z.B. möglich, wenn der Sektor Energiewirtschaft sein Soll übererfüllt, also mehr CO2-Emissionen reduziert als in der Anlage 2 vorgegeben, die hierdurch erreichten Emissionsreduktionen anderen Sektoren wie etwa der Landwirtschaft oder dem Verkehrsbereich in der Weise gutzuschreiben, dass diese jetzt weniger CO2-Emissionen reduzieren müssen. Die dahinterstehende Überlegung dürfte gewesen sein, auf diese Weise formal den Emissionsbudgets der EU Klimaschutzverordnung nachkommen zu können und so auch keine kostspieligen Emissionszuweisungen aus anderen EU Staaten kaufen zu müssen. Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten und auch unter dem Gesichtspunkt ambitionierten Klimaschutzes kann dieser Verschiebebahnhof aber ein Problem sein, denn dadurch wird zum einen der Sektor, welcher klimapolitischer Musterknabe ist, durch Entzug von Emissionsberechtigungen bestraft, während der Sektor des Klimasünders durch Zuweisung weiterer Emissionsrechte belohnt wird. Außerdem besteht so die Gefahr, dass nicht das gesamte mögliche Reduktionspotential ausgeschöpft wird, weil es für den Klimasünder-Sektor ja gar keinen Anreiz gibt, Emissionsreduktionsanstrengungen zu unternehmen.
6. Klimaschutzprogramme/Berichterstattung
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Die Bundesregierung beschließt mindestens nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans und auch im Rahmen von Aktualisierungen bei Zielverfehlungen nach § 8 Abs. 2 KSG ein Klimaschutzprogramm. Dort wird nach § 9 Abs. 1 KSG beschrieben, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren inklusive der Maßnahmen zum Erhalt der Netto-Senke bei Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergreifen wird.
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Die Maßnahmenvorschläge sollen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 KSG neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen enthalten. Diese Vorschrift mag von der Klimaschutzbewegung als Aufweichung ambitionierter Klimaschutzpolitik kritisiert werden. Sie ist aber richtig, da Klimaschutz die gesamte Gesellschaft mitnehmen muss und die Unterstützung der Bevölkerung verloren geht, wenn es z.B. dazu kommt, dass sich sozial schwache Schichten kaum noch Mobilität und Wärme leisten können.
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Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung nach § 9 Abs. 3 KSG in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein. Außerdem erstellt die Bundesregierung nach § 10 Abs. 1 KSG jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme und der Sofortprogramme sowie eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen enthält. All dies soll einen öffentlichen Diskurs über das jeweilige Klimaschutzprogramm ermöglichen und auch den politischen Druck auf die Bundesregierung hochhalten.
7. Expertenrat für Klimafragen
a) Zusammensetzung des Expertenrates
35
Ähnlich dem IPCC in der Klimarahmenkonvention soll auch in Deutschland wissenschaftlicher Sachverstand eine herausgehobene Rolle in der Klimaschutzpolitik spielen. Es wird daher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KSG ein unabhängiger[11] Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Warum dabei aber nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KSG nur jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen ausgestattet sein muss, leuchtet nicht ein, denn man sollte eigentlich erwarten, dass alle Mitglieder eines solchen national bedeutsamen Expertengremiums hervorragende Wissenschaftler sind.
b) Aufgaben des Expertenrates
36
Aufgabe dieses Expertenrates ist es nach § 12 Abs. 1 KSG zu prüfen, ob die für die jeweiligen Sektoren gemeldeten Emissionsberichte und damit auch die erreichten Emissionsminderungen richtig sind. Auch diese Bewertung muss öffentlich gemacht werden, weil sie dem Bundestag vorzulegen ist. Darüber hinaus ist der Expertenrat nach § 12 Abs. 2, 3 KSG vor dem Erlass von Sofortmaßnahmen bei Nichterreichung der Sektorenziele, bei Änderungen der Jahresemissionsmengen, Fortschreibungen des Klimaschutzplans und Beschlüssen von Klimaschutzprogrammen anzuhören. Echte Entscheidungsbefugnisse hat dieser Expertenrat also nicht, was aber wegen des Demokratieprinzips bei der gesellschaftlich komplexen Aufgabe Klimaschutz, bei der es um den Ausgleich zahlreicher Interessen geht, richtig ist.
8. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
a) Föderale Aspekte
37
Die Träger öffentlicher Aufgaben haben nach § 13 KSG bei ihren Planungen und Entscheidungen die Erfüllung der durch dieses Gesetz festgelegten CO2-Reduktionsziele zu berücksichtigen. Einschränkungslos gilt dies indes nur für den Bund, denn die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, sollen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSG unberührt bleiben. Unklar ist jedoch, was das genau bedeuten soll: Wird hier den Ländern und Kommunen vollkommen freigestellt, ob sie eine klimapolitische Vorbildfunktion sein wollen und ihnen so auch die Möglichkeit eingeräumt, überhaupt nichts zu tun?[12] Oder besteht auch für die Länder im Grundsatz eine Pflicht für die Vorbildfunktion. Sie sind aber frei, wie sie dies umsetzen. Diese Frage wird man wohl aus der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Klimaschutzrecht lösen können. Mit anderen Worten hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob dem Bund überhaupt im föderalen System des Grundgesetzes[13] die Kompetenz zusteht, Länder und Kommunen auf bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu verpflichten.
b) Ausgestaltung der Vorbildfunktion
38
Inhaltlich verpflichtet die Vorbildfunktion nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KSG die öffentlichen Stellen, bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung[14], zu prüfen, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele beigetragen werden kann. Eine große praktische Bedeutung haben dabei Investitionen in neue Gebäude oder in den Gebäudebestand. Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 KSG die Investition, mit der das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen zu den geringsten Kosten erreicht werden kann, zu wählen. Das Ziel der THG-Reduktion ist dabei aber mit anderen relevanten Kriterien abzuwägen, gilt also nicht absolut.[15] Allerdings ist das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu sehen. Man darf eine klimafreundliche Investition also nicht deshalb unterlassen, weil sie sich nicht in kürzester Zeit rechnet, § 13 Abs. 3 KSG.
9. Klimaneutrale Bundesverwaltung
39
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt das Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 nur für den Bund. Auf Landesebene gelten entsprechende Regelungen daher nur dann, wenn sie in den jeweiligen Landesklimaschutzgesetzen enthalten sind.[16] Diese Verpflichtung gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSG für Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit[17], wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen. Diese Klimaneutralität soll nach § 15 Abs. 2 KSG insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden.
10. Klagerechte
a) Bundes-Klimaschutzgesetz als rein objektives Recht?
40
Die mit Abstand rechtlich interessanteste Frage besteht darin, ob die im KSG niedergelegten Verpflichtungen von Dritter Seite einklagbar sind. Dass dies im Prinzip bei Staaten möglich sein kann, die verfassungsrechtlich ähnlich wie Deutschland organisiert sind, zeigt das Beispiel Niederlande, wo es im Jahre 2018 erstmals gelang, den Staat gerichtlich zu mehr Klimaschutz zu zwingen.[18] Bei Anwendung des überkommenen Rechtsschutzsystems würde man ein Klagerecht ausschließen, denn ein Klagerecht dient der Durchsetzung subjektiver Rechte. Bei den im KSG aufgeführten Selbstverpflichtungen handelt es sich aber bestenfalls um objektiv-rechtliche Programmsätze ohne subjektiv-rechtlichen Charakter. Bestätigt kann man sich darin auch durch die Tatsache sehen, dass § 4 Abs. 1 Satz 7 KSG in unmissverständlicher Klarheit subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes ausschließt.[19]
b) Subjektive Rechte durch andere Rechtsquellen
aa) Rolle höherrangigen Rechts
41
Man fragt sich aber, warum man diese Selbstverständlichkeit dann überhaupt festschrieb. Vermutlich stand hier die oben erwähnte Entscheidung aus den Niederlanden Pate. Und tatsächlich scheint ein Klagerecht im Zusammenhang mit dem KSG nicht komplett ausgeschlossen. Zwar konnte der Gesetzgeber ein einfachgesetzliches Klagerecht ausschließen. Insbesondere verstieß er hiermit nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn diese besagt nur, dass subjektiv-öffentliche Rechte einklagbar sein müssen, setzt also solche subjektiv-öffentlichen Rechte voraus. Art. 19 Abs. IV GG verpflichtet aber nicht zur Subjektivierung rein objektiv-rechtlicher Verpflichtungen.
42
Hier wird man aber wohl nicht stehen bleiben können. Denn es ließe sich zumindest diskutieren, ob solche subjektiven Klagerechte nicht doch bestehen, und zwar aus höherrangigem Recht.[20] In Frage kommen hier zwei Rechtsquellen: das deutsche Verfassungsrecht und das mit Geltungsvorrang ausgestattete Recht der EU.
bb) Klagerechte aus deutschem Verfassungsrecht
43
Hier ist zunächst festzustellen, dass ein solches Klagerecht niemals darauf gerichtet sein kann, die einfachgesetzlichen Verpflichtungen aus dem KSG durchzusetzen. Vielmehr können hierdurch nur unmittelbar durch die Verfassung gewährte subjektive Rechte eingeklagt werden. Man kann daher hier rechtssystematisch nicht von der Durchsetzung des KSG sprechen, sondern vielmehr von der Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen „in der Nachbarschaft“ des KSG.
44
Mit seiner Entscheidung vom 24.3.2021 hat das BVerfG nun Rechtsgeschichte geschrieben und einen intertemporären Freiheitsschutz für die jungen und nachfolgenden Generationen in der Weise geschaffen, dass die Last der durch den Klimawandel geförderten Grundrechtseinschränkungen nicht einseitig auf diesen Generationen ruhen darf.[21]
c) Klagerechte aus dem Recht der Europäischen Union
45
Aber auch das EU-Recht könnte Klagerechte verschaffen und zwar insbesondere bei Berufung auf die Klagerechte nach der Aarhus-Konvention[22] und den hierfür geschaffenen Umsetzungs-Sekundärrechtsakten. Diese sehen sowohl auf Ebene der Union als auch auf der hier interessierenden Ebene der Mitgliedstaaten umfassende Klagerechte von Umweltverbänden vor. Hintergrund ist der politische Wille des dezentralen Vollzugs des Umweltrechts, wenn sich Regierungen dabei schwertun.[23] Es könnte daher durchaus sein, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Aarhus-Umsetzungsrichtlinie[24] deutschen Umweltverbänden im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes[25] Klagerechte zur Durchsetzung der Verpflichtungen des KSG verleihen. Dies gilt insbesondere seit der Trianel Entscheidung des EuGH, in der das Gericht ausdrücklich zu enge, ausschließlich am klassischen Begriff des subjektiv-öffentlichen Rechts orientierte Klagerechte im Rahmen des deutschen Umweltrechtsbehelfsgesetzes beanstandete.[26] Ob dies letztlich auch im Rahmen des KSG begründbar ist, bliebe aber einer eigenständigen Untersuchung vorbehalten, die den Rahmen dieses Praxishandbuchs übersteigt.[27]
II. Brennstoffemissionshandelsgesetz
46
Das Herzstück und wohl mit Abstand jedenfalls mittelfristig effektivste Instrument zur Senkung von CO2-Emissionen im Klimaschutzpaket ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Hiermit soll jetzt auch in den bisher nicht vom europäischen Emissionshandel erfassten Bereichen wie kleineren Industrieanlagen, Gebäudewirtschaft und Verkehr ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt werden. Einzelheiten hierzu werden unten im Kapitel Emissionshandelsrecht[28] sowie im Adressaten-bezogenen Teil[29] beschrieben.
III. Gesetz zum Klimaschutz im Steuerrecht
1. Übersicht
47
Die dritte Säule des Klimaschutzpaktes 2019 der Bundesregierung betrifft steuerliche[30] Aspekte.[31] Dieses Artikelgesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes, aber auch Regelungen zum Ausgleich von Härten, welche durch die Verteuerung von Kraftstoffen bei einkommensschwachen Personen auftreten können.
2. Förderung energetischer Maßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden
a) Regelungsgegenstand
48
Die nach dem BEHG wohl zweiteffektivste Maßnahme des Klimaschutzpakets 2019 dürfte die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch den neu eingefügten § 35c EStG sein.
b) Erfasste Gebäude
49
Klimaschutzrechtlich interessant ist hier schon der räumliche Geltungsbereich. Es werden nämlich nach § 35c Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 EStG nicht nur Gebäude und Gebäudeteile[32] in Deutschland sondern Gebäude in anderen EU-Staaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gefördert. Einziger rein nationaler Anknüpfungspunkt ist damit, dass die Person dem deutschem Einkommensteuerrecht unterliegt.
50
Dies wirft die Frage auf, welchem Staat die hierdurch erreichten CO2-Emissionsreduktionen im Rahmen der Emissionsbudgets der EU-Klimaschutzverordnung 2018/842/EU bei Vorhaben im Ausland zugerechnet werden: Dem deutschen Staat, der die Klimaschutzmaßnahme fördert oder dem Staat, in dem sich die Immobilie befindet. Überwiegendes spricht für die Anrechnung in Deutschland, da ein beträchtlicher Teil der Finanzierung diese Maßnahme ja von Deutschland getragen wird.[33]
51
Die Gebäude oder Gebäudeteile müssen nach § 35c Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EStG älter als zehn Jahre sein und es muss nach § 35c Abs. 2 EStG im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
c) Erfasste energetische Maßnahmen
52
Gefördert wird nach § 35c Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 EStG die Wärmedämmung von Wänden, die Wärmedämmung von Dachflächen, die Wärmedämmung von Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Zusätzlich müssen die energetischen Maßnahmen nach § 35c Abs. 1 UA2 Satz 3 EStG noch die Anforderungen einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen und sie müssen nach § 35c Abs. 1 UA2 Satz 3 EStG von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Dieses Fachunternehmen muss außerdem nach § 35c Abs. 1 UAbs. 1 Satz 7 EStG durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung erklären, dass die gesetzlichen Fördervoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
d) Förderhöhe
53
Durch die Förderung ermäßigt sich nach § 35c Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt. Die Förderung beträgt also insgesamt maximal 40.000 € bei einer Sanierung i.H.v. insgesamt 200.000 €.
54
Gefördert werden nach § 35c Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 EStG auch die Kosten für die oben erwähnte Bescheinigung des Fachunternehmens sowie die Kosten für Energieberater, sofern sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahmen beauftragt wurde. Allerdings verringert sich nach § 35c Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 letzter Halbs. EStG für solche Kosten die Förderung auf 50 %.
e) Verbot der Doppelförderung
55
Die Förderung darf nach § 35c Abs. 3 EStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn Aufwendungen für die energetische Sanierung bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind bzw. wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
f) Abrechnungsvorgaben
56
Zur Vermeidung von Missbrauch sind außerdem genaue Abrechnungsvorgaben einzuhalten. So muss der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Außerdem hat die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung zu erfolgen. Bei Zahlungen an Dritte entfällt also der Förderanspruch.
g) Zeitlicher Geltungsbereich
57
Die steuerliche Förderung ist zeitlich begrenzt. Sie gilt nach § 52 Abs. 35a Satz 1 EStG nur für energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt nach § 52 Abs. 35a Satz 2 EStG bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung, § 52 Abs. 35a Satz 3 EStG.
3. Erhöhte Entfernungspauschale
58
Mit der Erhöhung der Entfernungspauschale soll ein Ausgleich für die durch das BEHG[34] bewirkte Erhöhung der Kraftstoffpreise geschaffen werden. Hierfür wird nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2021 bis 2023 auf 0,35 € und für die Jahre 2024 bis 2026 auf 0,38 erhöht. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG für Familienheimfahrten.
4. Mobilitätsprämie
a) Ausgleich für Geringverdiener
59
Pendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, haben von der erhöhten Entfernungspauschale keinen Vorteil. Denn bei ihnen bringt ein höherer Abzug keine entsprechende steuerliche Entlastung. Daher wurde für Geringverdiener die Möglichkeit geschaffen, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale eine Mobilitätsprämie i.H.v. 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Geregelt wird dies in den neuen §§ 101 ff. EStG.
b) Einzelheiten der Mobilitätsprämie
60
Auch die Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt, § 101 Satz 1 EStG. Bemessungsgrundlage sind nach § 101 Satz 1 EStG grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Ein Anspruch besteht aber nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a EStG liegt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend, § 101 Satz 2 EStG. Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. Der Anspruchsberechtigte hat nach § 104 EStG den Antrag bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.
Berechnungsbeispiel[35]
Arbeitnehmer A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Seine übrigen Werbungskosten belaufen sich auf 500 €. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 7.000 €.
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt 900 € (150 Tage x 20 km x 0,30 €).
Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km), die der Arbeitnehmer beanspruchen könnte, ergibt 1.050 € (150 Tage x 20 km x 0,35 €).
Die Werbungskosten insgesamt betragen 500 € + 900 € + 1.050 € = 2.450 €.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € wird somit um 1.450 € überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale 1.050 €.
Das zu versteuernde Einkommen i.H.v. 7.000 € unterschreitet den Grundfreibetrag. Die erhöhte Entfernungspauschale i.H.v. 1.050 € liegt innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner steuerlichen Entlastung geführt.
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist somit 1.050 €. Die Mobilitätsprämie beträgt 147 € (1.050 € x 14 %).
5. Reduzierter Umsatzsteuersatz ÖPNV
61
Zur Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wurde für bestimmte Transportarten in diesem Sektor der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % eingeführt. Die Regelung gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie für Beförderungen im Fährverkehr innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
C. Emissionshandelsrecht
I. Überblick
62
Seit Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) gibt es in Deutschland zwei Emissionshandelssysteme: Das europäische Handelssystem ETS, in Deutschland umgesetzt durch das Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG), und das nationale Handelssystem BEHG. Da beide Systeme jedenfalls in Bezug auf den konkreten Compliance-Aufwand nur bestimmte wirtschaftliche Akteure betreffen, erfolgt eine detaillierte Darstellung der jeweiligen Compliance-Anforderungen im 2. Teil bei den jeweiligen adressatenbezogenen Darstellungen, also für das ETS (TEHG) unter dem 1. Kapitel zu Stromerzeugern[36] und unter dem 3. Kapitel zu energieintensiven Unternehmen[37] sowie für das BEHG im 2. Kapitel zu Kohle-, Gas und Mineralölunternehmen[38]. An dieser Stelle werden daher nur allgemeine Ausführungen zum Verständnis dieser beiden Systeme gemacht.
II. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
1. Übersicht
63
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz[39] (TEHG) ist der deutsche Basisrechtsakt zur Umsetzung des EU-Emissionshandelssystems ETS. Es bildet in Deutschland die gesetzliche Grundlage für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im ETS-System der EU.[40] Ziel des Gesetzes ist nach § 1 Satz 1 TEHG die kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen.
2. Geltungsbereich
64
Vom TEHG erfasst werden vor allem Unternehmen mit Feuerungsanlagen, die eine Wärmeleistung von über 20 MW aufweisen, sowie andere größere Produktionsanlagen energieintensiver Wirtschaftszweige. Einbezogen sind die Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) und von Lachgas (N2O). Seit 2009 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der Luftverkehr erfasst.[41] Betreiber solcher Anlagen und Tätigkeiten müssen nach § 4 TEHG eine Emissionsgenehmigung beantragen, nach § 5 TEHG die emittierte Menge an Treibhausgasen ermitteln und darüber berichten, wobei dieser Bericht nach § 21 TEHG von einer Prüfstelle verifiziert werden muss. Außerdem ist nach § 6 TEHG ein Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung einzureichen, der der den Vorgaben der EU-Monitoring-Verordnung 2066/2018/EU entsprechen muss.
3. Pflicht zum Erwerb von Emissionsberechtigungen
65
Die betroffenen Unternehmen haben nach § 7 Abs. 1 TEHG jährlich eine ihren Emissionen entsprechenden Zahl an Emissionsberechtigungen abzugeben. Sie können auf verschiedenen Wegen an solche Berechtigungen kommen: Es ist nach § 9 TEHG möglich, sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag durch kostenlose Zuteilung durch die EU Kommission zu erhalten, sie nach § 8 TEHG bei einer der Auktion auf dem Primärmarkt zu ersteigern oder sie nach § 17 TEHG auf dem Sekundärmarkt zu kaufen. Überschüssige Berechtigungen können auf dem Sekundärmarkt verkauft werden, und zwar über das zentrale Emissionshandelsregister der EU.[42]
Bis zum Ende der dritten Handelsperiode bestand in begrenztem Umfang auch noch die Möglichkeit, Emissions-Reduktionsgutschriften aus dem Clean Development Mechanism und der Joint Implementation des Kyoto-Protokolls in Emissionsberechtigungen umzutauschen (sog. flexible Mechanismen).[43] Da diese Mechanismen aber unter dem Pariser Abkommen nicht mehr eingerichtet sind und auch das Kyoto-Protokoll, welches die eigentliche völkerrechtliche Basis für diese flexiblen Mechanismen ist, Ende 2020 abgelaufen ist, können diese Mechanismen in der vierten Handelsperiode nicht mehr genutzt werden. Die entsprechenden Regelungen im TEHG[44] sind daher gestrichen worden.
4. Beteiligte Stellen
66
Zuständige Behörde ist nach § 19 Abs. 1 TEHG in den meisten Fällen das Umweltbundesamt, und zwar die dort eingerichtete Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Diese verteilt und löscht Zertifikate in dem Umfang, wie CO2 ausgestoßen worden ist. Die Prüfung von Zuteilungsanträgen und der betrieblichen Emissionsberichte erfolgt nach § 21 TEHG durch akkreditierte Prüfstellen.
5. Verknappung der Zertifikate
67
Lange Zeit war das ETS ein zahnloser Papiertiger, der zwar viel Aufwand für alle Beteiligten produzierte, aber wegen der großen Anzahl kostenlos zugeteilter Zertifikate zu einem so niedrigen Zertifikatspreis führte, dass es zu keinem spürbaren Lenkungseffekt für die Unternehmen zur Senkung von CO2-Emissionen kam.[45] Dies hat sich aber inzwischen geändert, weil die Kommission in das System eingriff und dafür sorgte, dass die Zertifikate knapper wurden.[46] Ab der ab 2021 beginnenden vierten Handelsperiode wird sich dieser Trend weiter verstärken. So wird zum einen der lineare Kürzungsfaktor für die Ausgabe kostenloser Zertifikate von früher 1,74 % auf jetzt 2,2 % pro Jahr festgelegt. Zum anderen wird die Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten schrittweise bis zum Jahr 2030 auf null gesenkt. Lediglich für Carbon-Leakage gefährdete Sektoren soll es dann noch Ausnahmen geben.[47] Dadurch wird das ETS jetzt mittel- und langfristig ein sehr effektives Instrument zur Senkung des CO2-Ausstoßes in Deutschland und der EU sein.
III. Nationaler Emissionshandel
1. Ergänzung des Europäischen Emissionshandelssystems
68
Da das EU-ETS jedoch nur Großkraftwerke und große Industrieanlagen betrifft, mussten Instrumente gefunden werden, um auch in den anderen Bereichen zu CO2-Reduktionen zu kommen, insbesondere in den Bereichen der nicht vom ETS erfassten Industrieanlagen, dem Wärmesektor, dem Verkehrssektor und der Immobilienwirtschaft. Auch hierfür legte die EU etwa in Form der Klimaschutzgrundverordnung spezielle Emissionsminderungsziele für jeden Mitgliedstaat fest[48] und erklärte ausdrücklich, dass das EU-ETS ergänzende nationale Anstrengungen (wie z.B. ein nationales Emissionshandelssystem) nicht ausschließt.
2. Brennstoffemissionshandelsgesetz
69
Vor diesem Hintergrund beschloss der Bundestag im Rahmen des Klimapakets 2019 das BEHG. Dieses zielt auf eine Emissionsreduzierung auch in den Sektoren der nicht vom ETS erfassten Industrieanlagen, also insbesondere dem Nicht ETS Wärmesektor, dem Verkehrssektor und der Immobilienwirtschaft. Ziel ist es nach § 1 BEHG, auch hier ein CO2-Preissignal einzuführen, welches die Unternehmen jetzt auch in diesen Sektoren dazu bringen soll, von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien umzusteigen. Anders als beim ETS, wo mit den Betreibern von Kraftwerken und großen Industrieanlagen diejenigen Unternehmen Zertifikate kaufen müssen, bei denen es tatsächlich zur Freisetzung von CO2 kommt (man spricht hier auch von Downstream-Ansatz) ist das BEHG anders konstruiert. Hier müssen nicht diejenigen Unternehmen Zertifikate kaufen, welche die CO2-Emissionen verursachen, sondern vor allem die Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen (Upstream-Ansatz). Die Gründe hierfür sind administrativer Art: Würde man jedes noch so kleine Unternehmen, z.B. eine Bäckerei, das CO2 verursacht, in die Pflicht nehmen, würde ein riesiger Verwaltungsaufwand entstehen, weil hunderttausende wenn nicht gar Millionen von Firmen emissionshandelspflichtig würden. Daher wurde die Emissionshandelspflicht auf der davorstehenden Ebene derjenigen Unternehmen etabliert, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen. Da diese den erhöhten CO2-Preis weiter belasten, entsteht auch bei dieser Konstruktion ein Preissignal für die „eigentlich gemeinten“ Sektoren zur Senkung von CO2. Die Zertifikatspreise werden in den ersten Jahren staatlich festgelegt, und zwar von 25 € im Jahr 2021 auf 55 € im Jahr 2025 und mit einem Preiskorridor im Jahr 2026 zwischen einem Mindestpreis von 55 € und einem Höchstpreis von 65 €. Danach werden die Zertifikate frei versteigert. Da für jedes Jahr ein Deckel (cap) besteht, führt dies zu weiter steigenden Preisen. Mittel- und langfristig wird daher auch das BEHG ein effizientes Instrument zur Senkung von CO2-Emissionen in Deutschland sein.
D. Energiesteuern
I. Überblick
70
Energiesteuern spielen eine besondere Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels. Denn es handelt sich hierbei um eine spezielle Art einer Verbrauchsteuer, deren Höhe sich nach dem Verbrauch insbesondere von fossilen Brennstoffen wie Kohle, Öl oder Gas oder von Strom richtet und damit an Vorgänge anknüpft, die unmittelbar relevant für den Ausstoß von CO2 sind. Sie eignen sich daher in besonderem Maße als Ökosteuer, da man hiermit unmittelbare Preissignale für die Energieerzeugung setzen und damit bei entsprechender Ausgestaltung[49] die Wirtschaft in eine Dekarbonisierung lenken kann.[50] Auch hier erfolgt im allgemeinen 1. Teil lediglich eine kurze Darstellung, um sich ein Bild von dieser Steuerart und ihrer Bedeutung für das Klimaschutzrecht zu machen. Eine tiefergehende Darstellung findet sich also auch hier wieder im adressatenbezogenen Teil bei den Sektoren, die in der Praxis mit dieser Steuerart zu tun haben, also den Sektoren Stromerzeuger[51], Kohle-, Gas und Mineralölunternehmen[52] sowie energieintensive Unternehmen[53].
II. Energiesteuer
1. Rechtsgrundlagen
71
Zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist das Energiesteuergesetz[54]. Europarechtlicher Rahmen ist die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG[55]. Das deutsche Energiesteuerrecht darf sich also nur im Rahmen dieser Vorgaben bewegen. Dies spielt derzeit eine große Rolle bei der Diskussion um die Einführung einer CO2-Steuer.[56] Weitere Konkretisierungen und vor allem verfahrensrechtliche Regelungen enthält die Energiesteuerverordnung[57]. Daneben gibt es zahlreiche Erlasse des BMF[58], denen zwar keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zukommt außer einer Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 GG[59], deren Wirkung in der Praxis aber groß ist.
2. Geltungsbereich
72
Das Energiesteuergesetz gilt nach § 1 Abs. 2 EnergieStG für alle Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, also insbesondere für die verschiedensten Arten von Mineralöl sowie für Benzin, Kerosin, Diesel, Erdgas, Biogas, Deponiegas, Klärgas oder auch Kohle. Die einzelnen Energieerzeugnisse werden dabei durch genaue Bezeichnung der Codes in der Kombinierten Nomenklatur ausgewiesen.[60] Neben diesen klassischen Energieerzeugnissen findet das Gesetz aber nach § 1 Abs. 2 EnergieStG auch auf viele andere Produkte Anwendung, sofern sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, allerdings mit der Ausnahme von Holz. Wichtiges Beispiel hierfür sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 EnergieStG Ersatzbrennstoffe, wie sie z.B. bei der Müllverbrennung oder bei der Zementherstellung vorkommen.
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Eine zentrale Rolle für die Steuerpflichtigkeit spielt dabei das Verheizen dieser Stoffe. Die Verwendung von Energieerzeugnissen zu anderen Zwecken, etwa in der chemischen Industrie zur Herstellung bestimmter Chemikalien oder anderer Produkte, bei denen die Energieerzeugnisse nicht verbrannt werden, ist nicht steuerpflichtig.[61] Auch hierin zeigt sich der Charakter des Energiesteuerrechts als Ökosteuer, denn wenn die Energieerzeugnisse nicht verbrannt werden, wird auch kein CO2 freigesetzt.
3. Steuertarife
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Die Steuertarife sind in § 2 EnergieStG ebenfalls genau nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt. Bemessungsgrundlagen sind dabei entweder Literzahlen oder Megawattstunden. So ist etwa nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG der Steuertarif für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der KN mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 €. Für eine Megawattstunde Erdgas beträgt der Steuertarif nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EnergieStG 31,80 €. Generell ist die Besteuerungslinie dabei so, dass die Verwendung als Kraftstoff deutlich höher besteuert wird als die Verwendung für das Heizöl. So beträgt etwa nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EnergieStG der Steuersatz für Diesel 485,70 € pro 1.000 l und für Heizöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EnergieStG nur 130 € pro 1.000 l. Dies hat sozialpolitische Gründe: Man will das Grundbedürfnis von Wärme in der Wohnung für alle erschwinglich halten. Energieerzeugnisse, deren Steuersatz nicht genau nach KN-Codes[62] festgelegt werden, richten sich gem. § 2 Abs. 4 EnergieStG nach den nach KN-Code genannten Energieerzeugnissen, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.
4. Steuervergünstigungen
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Von diesen Steuertarifen gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen aus den verschiedensten Gründen.
a) Verbringen aus dem Steuergebiet
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Verbrauchsteuersystematische Gründe hat etwa die Möglichkeit der Steuererstattung bei Verbringen aus dem Steuergebiet nach § 46 EnergieStG, denn da die Energiesteuer eine Verbrauchsteuer ist und bei Verbringen aus dem Steuergebiet der Verbrauch – und damit auch die CO2-Freisetzung – nicht auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgt, kann in Deutschland keine Steuer erhoben werden. Vielmehr ist dann nur der Bestimmungsmitgliedstaat dazu befugt, da dort der Verbrauch des Energieerzeugnisses erfolgt.
b) Herstellung von Energieerzeugnissen und von Strom
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Ebenfalls aus Gründen der Verbrauchsteuersystematik existiert die Steuerbefreiung nach §§ 26, 47a EnergieStG für Energieerzeugnisse, die zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden, also etwa im Rahmen von Raffinerien zur Herstellung von Benzin. Grund hierfür ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, da ja bereits das am Schluss des Herstellungsprozesses stehende Benzin besteuert wird. Der gleiche Grund steckt hinter der Steuerentlastung von Energieerzeugnissen nach § 53 EnergieStG, die bei der Stromerzeugung verwendet werden, also etwa Kohle, Öl oder Gas in Kraftwerken. Auch hier soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, denn der erzeugte Strom unterliegt ja im Regelfall schon der Stromsteuer.[63]
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