Read the book: «Umgang mit Zwangsmaßnahmen»

Die Autoren

Rechtsanwalt Christoph Leo Gehring hat Rechtswissenschaft in Tübingen studiert. Bereits während seines Referendariats hat er sich auf Medizinrecht spezialisiert und u. a. einen Teil seiner Ausbildung beim G-BA und dem Dezernat der Staatsanwaltschaft, welches auch für Arztstrafsachen zuständig ist, absolviert. Aufgrund seines verwaltungswissenschaftlichen Studiums mit einer Abschlussarbeit zur Gesundheitspolitik, betrachtet er Vorgänge nicht ausschließlich juristisch sondern interdisziplinär. Herr Gehring war mehrere Jahre Leiter Compliance bei einem privaten Krankenhauskonzern und Fachgruppensprecher für Healthcare-Compliance in einem Compliance-Berufsverband. Nach seiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung wechselte Herr Gehring 2019 zu einem großen katholischen Träger im Gesundheits- und Teilhabewesen. Er leitet den Zentralbereich Recht und die Stabsstelle Compliance. Zudem ist Herr Gehring als Rechtsanwalt, Autor und Dozent aktiv.
Judith Scherr ist stellvertretende Referatsleiterin im Referat 216 »Grundsatzfragen der Krankenhausversorgung, Krankenhausfinanzierung, Personal im Krankenhaus« des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Christoph Leo Gehring
Für Jana
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2. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039890-0
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-039891-7
epub: ISBN 978-3-17-039892-4
Inhalt
1 Vorwort
2 1 Einleitung
3 2 Arten von Zwangsmaßnahmen
4 2.1 Unterbringung
5 2.1.1 Rechtliche Grundlagen
6 2.1.2 Statistische Relevanz
7 2.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen
8 2.2.1 Rechtliche Grundlagen
9 2.2.2 Statistische Relevanz
10 2.3 Ärztliche Zwangsmaßnahmen
11 2.3.1 Rechtliche Grundlagen
12 2.3.2 Statistische Relevanz
13 2.4 Zusammenfassung: Arten von Zwangsmaßnahmen
14 3 Rechtliche Rahmenbedingungen
15 3.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
16 3.1.1 Historischer Exkurs
17 3.1.2 Die Menschenwürdegarantie Art. 1 Abs. 1 GG
18 3.1.3 Die allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG
19 3.1.4 Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG
20 3.1.5 Freizügigkeit Art. 11 GG
21 3.1.6 Freiheit der Person Art. 104 GG
22 3.1.7 Betroffene Grundrechte bei der Durchführung einer Zwangsmaßnahme
23 3.1.8 Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG
24 3.1.9 Die staatliche Fürsorgepflicht und das »Recht zur Krankheit«
25 3.1.10 Der Richtervorbehalt und effektiven Rechtsschutz
26 3.1.11 Der Gesetzesvorbehalt
27 3.1.12 Zwangsmaßnahmen als »letztes Mittel« – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
28 3.2 Rechtliche Regelungen in der Menschenrechtskonvention
29 3.3 Rechtliche Regelungen in der UN-Behindertenrechtskonvention
30 3.4 Hippokratischer Eid
31 3.5 Strafrechtliche Grundlagen
32 3.5.1 Freiheitsberaubung
33 3.5.2 Körperverletzung und fahrlässige Tötung
34 3.5.3 Misshandlung Schutzbefohlener
35 3.5.4 Aussetzung
36 3.5.5 Nötigung
37 3.5.6 Verletzung gegen das Briefgeheimnis
38 3.5.7 Handeln durch Unterlassen
39 3.5.8 Zwischenfazit
40 3.6 Entfall der Strafbarkeit bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes oder Schuldausschließungsgrundes
41 3.6.1 Der rechtfertigende Notstand und Notwehr
42 3.6.2 Besondere gesetzliche Vorschriften
43 3.6.3 Rechtfertigung durch richterlichen Beschluss
44 3.6.4 Rechtfertigung durch Verwaltungsakt der Exekutiven
45 3.6.5 Zeitliche Grenzen des Notwehrrechts – Zeitpunkt des gerichtlichen Antrags
46 3.6.6 Schuldlosigkeit bei Verbotsirrtum
47 3.7 Die Einwilligung des Betroffenen in eine Zwangsmaßnahme
48 3.7.1 Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
49 3.7.3 Musterformular: Beispiel für ein Ärztliches Attest über die Fortbewegungsunfähigkeit des Bewohners
50 3.7.4 Musterformular: Beispiel für eine Einverständniserklärung des Bewohners in eine freiheitsentziehende Maßnahme – Beispiel Rollstuhlfixierung
51 3.7.5 Musterformular: Beispiel für eine Einverständniserklärung des Betreuers in eine freiheitsentziehende Maßnahme – Beispiel Rollstuhlfixierung
52 3.7.6 Musterformular: Beispiel für eine Bestätigung und Kenntnisnahme der freiheitsentziehenden Maßnahme ›Hochstellen der Bettseitenteile‹ durch den Bewohner
53 3.7.7 Musterformular: Beispiel für eine Bestätigung und Kenntnisnahme der freiheitsentziehenden Maßnahme ›Hochstellen der Bettseitenteile‹ durch den Betreuer
54 3.7.8 Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit durch einen Arzt
55 3.7.9 Das rechtliche System aus Vollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung
56 3.7.10 Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit von der Einwilligungsfähigkeit
57 3.8 Zivilrechtliche Grundlagen
58 3.8.1 Der Behandlungsvertrag
59 3.8.2 Beispiel für einen Behandlungsvertrag (mit separaten AVBs) in Anlehnung an die Behandlungsverträge und allgemeinen Vertragsbedingungen der DKG
60 3.8.3 Die Aufklärung vor einer medizinischen Maßnahme
61 3.8.4 Der einwilligungsunfähige Patient
62 3.9 Zusammenspiel aus Gericht, Betreuer und Bevollmächtigtem
63 3.10 Zivilrechtliche Haftung bei rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen
64 3.11 Haftung aus Organisationsverschulden: Warum ist die Regelung interner Abläufe sinnvoll?
65 3.12 Zusammenfassung: Rechtliche Rahmenbedingungen
66 4 Betreuung
67 4.1 Statistische Relevanz
68 4.2 Verfahrensgrundsätze
69 4.3 Vorläufige Betreuung
70 4.4 Selbständiges Eingreifen des Betreuungsgerichts
71 4.5 Rechtliche Grundlagen und Notwendigkeit einer Betreuung
72 4.6 Aufgaben des Betreuers
73 4.7 Praxisproblem: Der einwilligungsfähige und betreute Betroffene
74 4.8 Der einwilligungsunfähige und betreute Betroffene
75 4.9 Betreuung eines Heimbewohners
76 4.10 Auswirkungen von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung auf das Betreuungsverfahren
77 4.10.1 Vorsorgevollmacht
78 4.10.2 Patientenverfügung
79 4.10.3 Betreuungsverfügung
80 4.10.4 Zukünftig: Vorrang anderer Hilfen
81 4.11 Zusammenfassung: Betreuung
82 4.12 Musterformular: Beispiel für einen Beschluss über die Bestellung eines Betreuers
83 4.13 Musterformular: Beispiel für die Anregung einer Betreuerbestellung durch eine Einrichtung/einen Arzt
84 4.14 Musterformular: Anrufung des Betreuungsgerichts bei einer Fehlentscheidung oder fehlender Erreichbarkeit des Bevollmächtigten/des Betreuers durch eine Einrichtung/einen Arzt
85 4.15 Übersicht zu den Änderungen in 2023
86 5 Das Verfahren bei Zwangsmaßnahmen
87 5.1 Rechtliche Grundlagen
88 5.2 Die Unterbringungsentscheidung als Prognoseentscheidung
89 5.3 Verfahrensgrundsätze
90 5.4 Ablauf des gerichtlichen Verfahrens
91 5.4.1 Verfahrensbeteiligte
92 5.4.2 Zuständiges Gericht
93 5.4.3 Verfahrenseröffnung
94 5.4.4 Rechtsstellung des Verfahrenspflegers
95 5.4.5 Anhörung des Betroffenen
96 5.4.6 Anhörung der Beteiligten
97 5.4.7 Ermittlungen
98 5.4.8 Sachverständigengutachten
99 5.4.9 Checkliste
100 5.4.10 Gerichtliche Entscheidung
101 5.5 Kein Verfahren bei freiwilliger Selbstunterbringung
102 5.6 Prozessuale Besonderheiten bei einer Unterbringung
103 5.7 Prozessuale Besonderheiten bei einer ärztlichen Zwangsbehandlung
104 5.8 Vorläufige Unterbringung und einstweilige Anordnung
105 5.9 Musterformular: Beispiel für einen Beschluss über die Genehmigung zur Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB
106 5.10 Musterformular: Beispiel für einen Beschluss über die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
107 5.11 Musterformular: Anregung des Betreuers der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme
108 5.12 Zusammenfassung: Das Verfahren in Unterbringungssachen
109 6 Besonderheiten der Unterbringung
110 6.1 Freiwillige Unterbringung
111 6.2 Abgrenzung zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung
112 6.3 Unterbringung als letztes Mittel
113 6.4 Vorsorgevollmacht und Unterbringung
114 6.5 Unterbringung im Strafrecht
115 6.6 Betreuer oder Bevollmächtigter als Voraussetzung für eine Unterbringung
116 6.7 Zulässigkeit einer Postkontrolle
117 6.8 Die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB im Detail
118 6.8.1 Definition
119 6.8.2 Unterbringung bei drohender Selbstgefährdung, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB
120 6.8.3 Unterbringung zum Zweck einer Behandlung, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
121 6.8.4 Ort der Unterbringung
122 6.8.5 Dauer einer Unterbringung
123 6.9 Öffentlich-rechtliche Unterbringung im Detail
124 6.9.1 Definition und Ziel
125 6.9.2 Die Gesetzgebungskompetenz der Länder
126 6.9.3 Die Landesgesetze über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker
127 6.9.4 Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung
128 6.9.5 Krankheit, Sucht, Behinderung
129 6.9.6 Unterbringungsgrund: Gefahr
130 6.9.7 Kausalität
131 6.9.8 Ort der Unterbringung
132 6.9.9 Vor- und nachsorgende Hilfen
133 6.9.10 Musterformular: Beispiel für einen Beschluss in einem öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren
134 7 Besonderheiten der Freiheitsentziehenden Maßnahmen
135 7.1 Gesetzliche Grundlage
136 7.1.1 Gesetzliche Grundlagen bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung
137 7.1.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen nach bürgerlichem Recht mit und ohne Unterbringung
138 7.1.3 Stationäre Einrichtungen für freiheitsentziehende Maßnahmen
139 7.1.4 Sonderfall: Sicherungsmaßnahmen in ambulanten Einrichtungen oder in heimischer Umgebung
140 7.1.5 Sonderfall: Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
141 7.2 Betreuerbestellung
142 7.3 Voraussetzung: Einwilligungsunfähigkeit
143 7.4 Ärztliche Anordnung
144 7.5 Arten von freiheitsentziehenden Maßnahmen
145 7.5.1 Mechanische Maßnahmen
146 7.5.2 Freiheitsentziehung durch sedierende Arzneimittel
147 7.5.3 Isolierung
148 7.6 Notwendigkeit der Maßnahme
149 7.7 Genehmigungsfreie Maßnahmen
150 7.8 Vorgaben zur Durchführung der freiheitsentziehenden Maßnahmen
151 7.9 Exkurs: Bewohner mit der Diagnose »Chorea Huntington«
152 7.10 Musterformular: Beispiel Anordnung für ein Fixierungsprotokoll
153 7.11 Musterformular: Beispiel für ein Fixierungsprotokoll (Verlaufsprotokoll)
154 8 Besonderheiten der ärztlichen Zwangsmaßnahme
155 8.1 Zwangsbehandlung bei Personen mit öffentlich-rechtlicher Unterbringung
156 8.2 Die ärztliche Zwangsmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage
157 8.2.1 Hintergrund der gesetzlichen Regelung Neuregelung
158 8.2.2 Rechtliche Grundlagen
159 8.2.3 Voraussetzungen für die Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung
160 8.2.4 Medizinische Indikation
161 8.2.5 Dauer einer Zwangsbehandlung
162 8.2.6 Eilbedürftigkeit
163 8.2.7 Keine ambulante Zwangsbehandlung
164 8.2.8 Keine Zwangsbehandlung am Lebensende
165 8.2.9 Abgrenzung ärztliche Zwangsbehandlung und Unterbringung zur Behandlung
166 9 Übersicht Zwangsmaßnahmen
167 10 Besonderheiten von Freiheitsentziehende Maßnahmen in Psychiatrien
168 10.1 Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Unterbringung
169 10.2 Zwangsmaßnahmen innerhalb öffentlich-rechtlicher Unterbringung
170 10.3 Strategien zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen
171 11 Besonderheiten der Zwangsmaßnahmen in somatischen Kliniken
172 11.1 Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahme
173 11.2 Relevante Praxisfälle
174 11.2.1 Umgang mit alkoholisierten Patienten in der Notaufnahme
175 11.2.2 Postoperatives Delir
176 11.2.3 Demenzielle Patienten mit Wanderungstendenzen
177 11.2.4 Zwangsmaßnahmen auf Intensivstation
178 12 Besonderheiten der Zwangsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen und Heimen
179 12.1 Freiheitsentziehende Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen
180 12.2 Keine zwangsweise Heimunterbringung in Pflegeeinrichtungen
181 12.3 Freie Arztwahl im Heim
182 12.4 Zulässigkeit von Personenortungsanlagen
183 12.5 Alternativen zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen
184 12.5.1 Vorbeugung der Sturzgefahr
185 12.5.2 Umgang mit »Weglauftendenzen«
186 12.5.3 Projekt »Redufix«
187 12.5.4 »Werdenfelser Weg«
188 12.6 Zwangsmedikation
189 12.7 Musterformular: Ablaufhilfe für die Einleitung freiheitsentziehender Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen
190 12.8 Musterformular: Beispiel für eine Dienstanweisung für eine Pflegeeinrichtung zu den »rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung«
191 13 Der Weg zur Handlungsanweisung
192 13.1 Notwendigkeit einer maßgeschneiderten Handlungsanweisung
193 13.2 Der Prozess zur Handlungsanweisung
194 13.3 Zu integrierende Personen
195 13.4 Aufbau der Handlungsanweisung
196 13.4.1 Präambel
197 13.4.2 Definition von Zuständigkeiten und Adressatenkreis
198 13.4.3 Datum des Inkraftsetzens, der nächsten Überarbeitung sowie Aktualiserungsintervalle
199 13.4.4 Freigabeverantwortlichkeit
200 13.4.5 Definition der möglichen Formen von Zwangsmaßnahmen und Erörterung von Situationen, in welchen Zwangsmaßnahmen typischerweise vorkommen
201 13.4.6 Alternativen zu Zwangsmaßnahmen
202 13.4.7 Umgang mit der Situation der Einleitung der Zwangsmaßnahme
203 13.4.8 Ärztliche Anordnung
204 13.4.9 Ärztliche und pflegerischer Kontrolle und Durchführung der Maßnahme
205 13.4.10 Rechtfertigungsgründe, Umgang mit Vorsorgevollmachten, Betreuerverfügungen und Betreuerbestellungsanregungen
206 13.4.11 Definition Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens
207 13.4.12 Ende der Maßnahme
208 13.4.13 Umgang mit Angehörigen
209 13.4.14 Flowchart
210 13.4.15 Ansprechpartner
211 13.4.16 Dokumentationsvorlagen
212 13.4.17 Anlagen
213 13.5 Empfehlungen zur Findungsphase und Umsetzung
214 14 Vorsorgeinstrumente
215 14.1 Patientenverfügung
216 14.1.1 Statistische Relevanz
217 14.1.2 Gesetzliche Grundlage
218 14.1.3 Inhalt einer Patientenverfügung
219 14.1.4 Folgendes ist bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu beachten:
220 14.1.6 Patientenverfügung und Unterbringung, Zwangsbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen und besondere Sicherungsmaßnahmen
221 14.1.7 Textbausteine für eine Patientenverfügung
222 14.1.8 Musterformular: Beispiel für eine Patientenverfügung
223 14.1.9 Musterformular: Beispiel für eine Patientenverfügung – Ausführliche Fassung
224 14.2 Vorsorgevollmacht
225 14.2.1 Statistische Relevanz
226 14.2.2 Gesetzliche Grundlagen
227 14.2.3 Inhalt einer Vorsorgevollmacht
228 14.2.4 Formvorschriften und Notarielle Vollmacht
229 14.1.5 Das Vorsorgeregister
230 14.2.5 Ablieferungs- und Informationspflicht
231 14.2.6 Musterformular: Generalvollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung
232 14.2.7 Musterformular: Generalvollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung – BMJ-Fassung
233 14.3 Betreuerverfügung
234 14.3.1 Grundlagen und Inhalt
235 14.3.2 Musterformular: Beispiel für eine Betreuungsverfügung
236 14.4 Behandlungsvereinbarungen
237 14.4.1 Grundlagen
238 14.4.2 Beispiel für einen alternativen Therapieansatz: Das »Weddinger Modell«
239 14.4.3 Musterformular: Behandlungsvereinbarung für die mögliche Neuaufnahme in eine psychiatrische Klinik
240 14.5 Zusammenfassung: Vorsorgeinstrumente
241 15 Die Ehegattenvollmacht
242 15.1 Herkunft und Zweck
243 15.2 Hinweispflicht des Standesamts
244 15.3 Bescheinigung für die erstmalige Ausübung des Vertretungsrechts
245 15.4 Musterformular: Bestätigung Ehegattenvollmacht
246 16 Schlusswort
247 Anlage: Wortlaut der Neufassung relevanter Normen ab 2023
248 Bürgerliches Gesetzbuch
249 Personenstandsgesetz
250 Bundesnotarordnung
251 Vorsorgeregisterverordnung
252 Familienverfahrensgesetz
253 Betreuungsorganisationsgesetz
254 Verzeichnis der Musterformulare
255 Literaturverzeichnis
256 Stichwortverzeichnis
Als Zusatzmaterialien können Sie sämtliche Musterformulare als ausdruck- und beschreibbare Worddateien herunterladen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf S. 293. Die folgenden Richtlinien sind dabei zu beachten.
Erläuterungen zur Nutzung der Vertragsmuster
Die Vertragsmuster liegen in einer Word-Fassung vor. Diese kann an den entsprechenden Stellen (Platzhalter) ergänzt und an die individuellen Gegebenheiten des einzelnen Krankenhauses angepasst werden. Die Word-Fassungen enthalten zum Teil die neben den Musterverträgen erforderlichen Anlagen.
Rechtliche Hinweise zur Verwendung der Musterverträge
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen des Gesamtwerkes und Übersetzungen sowie für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Download des Werkes schließt das Recht zu dessen Verwendung in elektronischer Form im Rahmen einer Einzelplatznutzung ein. Davon ausgenommen ist das Recht auf eine Mehrplatznutzung. Eine solche bedarf der ausdrücklichen Genehmigung, einzuholen in Form einer Lizensierung bei und durch die W. Kohlhammer GmbH. Eine Verwertung bzw. Vervielfältigung des Musters in Form von Papierkopien für die Arbeit im Unternehmen ist nur zulässig, soweit diese zum eigenen, internen Gebrauch bestimmt sind. Eine Weitergabe an externe Dritte ist untersagt.
Bei den Inhalten des Werkes handelt es sich um Muster. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Von einer rechtlich ungeprüften Verwendung des Musters ist abzuraten, da dieses stets auf den jeweiligen Sachverhalt anzupassen und ggf. zu ergänzen ist.
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Vorwort
Das Buch beruht auf der ersten Auflage des Werkes der Autorin Scherr, welches grundlegend überarbeitet wurde. Inhaltlich stehen die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und solche der Teilhabeförderung im Mittelpunkt. Diese Maßnahmen sind an der Tagesordnung und der richtige Umgang mit diesen kritisch. Fehler sind als Freiheitsberaubung strafbar und können zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen sowie zu einem erheblichen Reputationsschaden der Einrichtung führen. Da die Maßnahmen stark in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Patienten und Bewohner eingreifen und auch für Aufmerksamkeit bei Besuchern und Angehörigen sorgen, werden sie außerhalb des Fachpersonals häufig mit Argwohn betrachtet. Aufgrund dieser Bedeutung des Themas, ist der richtige Umgang mit Zwangsmaßnahmen wichtig.
Das Buch soll den juristischen Rahmen aufzeigen und zugleich Hilfestellung bei der Umsetzung der Maßnahmen geben. Die Autoren ließen sich dabei insbesondere von Kolleginnen und Kolleginnen und deren Anfragen inspirieren.
Da sich das Thema aufgrund von juristischen Grundsatzentscheidungen (insbesondere BVerfG, Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619) und durch diese Entscheidungen notwendig gewordenen Gesetzesänderungen (z. B. Bundestags-Drucksache 18/112401) weiterentwickelt hat, hat das Thema erneut an Aktualität gewonnen. Die 2. Auflage wurde dahingehend aktualisiert und des Weiteren um ein Kapitel erweitert, welche sich mit dem Vorgehen bei der Einführung korrekter Abläufe bei Zwangsmaßnahmen beschäftigt. Es richtet sich an Praktiker und soll Juristen wie auch Nichtjuristen gleichermaßen ansprechen, welche sich mit diesem Thema beschäftigen.
Personen, gegenüber Zwangsmaßnahmen vorgenommen werden, sind nicht entscheidungsfähig. Deshalb müssen Dritte für sie entscheiden. Das sind, sofern keine Vorsorgevollmacht besteht, Betreuer. Zwangsmaßnahmen auf zivilrechtlicher Grundlage werden von diesen deshalb mitentscheiden. Die zivilrechtlichen Zwangsmaßnahmen sind sogar im Betreuungsrecht geregelt. Bereits die Erstauflage befasste sich wegen der damaligen Reform des materiellen Betreuungs- und Vorsorgerechts mit dem Thema. Der Gesetzgeber hat sich 2020/2021 erneut mit dem Betreuungsrecht befasst und Neuregelungen geschaffen, welche 2023 in Kraft treten werden (BT Drs. 19/24445 und BR Drs. 199/21; BT Drs. 19/27287; BBBl. 2021 I Nr. 21 S. 882 ff. vom 12. Mai 2021). Sofern sich daraus Änderungen für die in diesem Buch behandelten Themen ergeben, wird dies mittels eines grauen Balkens am linken Rand dargestellt.
| Christoph Leo Gehring | Koblenz, im Juni 2021 |
1 Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
1 Einleitung
Mitarbeiter in Krankenhäusern, psychiatrischen Einrichtungen und Einrichtungen der Senioren- und Teilhabehilfe stehen nahezu täglich der Frage gegenüber, wann welche Zwangsmaßnahmen medizinisch indiziert und rechtlich zulässig sind. Sie möchten einerseits den ihnen anvertrauten Menschen kein Unrecht tun und sich andererseits nicht strafbar machen. Deshalb ist immer wieder der Ruf nach rechtssicheren Handlungsanleitungen und tatsächlich im Alltag anwendbaren Mustern, welche die rechtlichen Vorgaben im täglichen Workflow umsetzen, zu vernehmen.
Die vorliegende Darstellung soll das Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht der Einrichtung einerseits und der Autonomie des Patienten andererseits aufzeigen und einen Überblick über die geltende Rechtslage geben. Sie versteht sich als Handreichung für die Praxis, für interessierte Mitarbeiter in den oben erwähnten Einrichtungen, die in ihrer täglichen Arbeit mit der Frage, was rechtlich zulässig ist – und was nicht – konfrontiert sind. Eine Fülle von Fallbeispielen aus der Rechtsprechung und Praxis zeigen Problemstellungen anschaulich auf.
Die Darstellung berücksichtigt am Rande die rechtlichen Besonderheiten von Zwangsmaßnahmen in bestimmten Einrichtungen. Hierzu gehört das Akutkrankenhaus, die Einrichtung für Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (SGB IX) sowie Einrichtungen für psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter (StGB).
Die Fallbeispiele aus der Rechtsprechung sollen die juristische Theorie für den Anwender erlebbar und nachvollziehbar machen. Ferner enthält die Darstellung eine Fülle von Musterformularen. Es ist zu beachten, dass es sich hierbei um beispielhafte Musterformulare handelt; eine rechtliche Prüfung des konkreten Anwendungsbereichs ist dadurch nicht entbehrlich. Es bleibt stets im Einzelfall zu prüfen, ob das Musterformular der jeweiligen landesrechtlichen Regelung entspricht und in wieweit es tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort aufgreift, umsetzt und rechtswirksam regelt. Die den Formularen zugrundeliegenden Workflows müssen auf die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Wie sich später noch zeigen wird, ist dies nicht nur notwendig, um die Passgenauigkeit sicherzustellen, sondern auch um die Akzeptanz des eingeführten Prozesses sicherzustellen.
Sofern in diesem Buch die männliche Form verwendet wird, geschieht dies ausschließlich aus Vereinfachungsgründen. Erfasst sind damit alle Geschlechter.
2 Arten von Zwangsmaßnahmen
Jede Zwangsmaßnahme richtet sich gegen den Willen der betroffenen Person. Sie ist deshalb zunächst grundsätzlich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Selbstbestimmung, Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Deshalb bedarf es einer Rechtfertigung, um in diese Rechte einzugreifen.
Der Begriff der Zwangsmaßnahme ist sehr weit. Es lassen sich drei Gruppen bilden:
1. die Unterbringung,
2. die freiheitsentziehenden Maßnahmen, worunter beispielsweise die Fixierung fällt und die
3. die Behandlung wider Willen – die ärztliche Zwangsmaßnahme.
Die Art der Maßnahme ist grundsätzlich unabhängig vom Ort der Maßnahme. Das heißt, dass Fixierungen beispielsweise sowohl im Krankenhaus, als auch in der stationären Pflegeeinrichtung denkbar sind. Dabei gibt es zwei Besonderheiten.
Eine Besonderheit gilt für Zwangsmaßnahmen bei Untergebrachten. Diese befinden sich mit der Unterbringung bereits in einer Zwangsmaßnahme. Das hat zur Folge, dass die Untergebrachten sich gegen die neue Zwangsmaßnahme nur bedingt wehren können. Deshalb gelten für Zwangsmaßnahmen bei Untergebrachten (z. B. Fixierung oder Zwangsbehandlung) abweichende und sehr strenge Genehmigungsvoraussetzungen.
Die zweite Besonderheit sind bestimmte Einrichtungen für gewisse Zwangsmaßnahmen. So findet eine Unterbringung regelmäßig in dafür vorgesehenen psychiatrischen Einrichtungen statt. Andere (unterbringungsähnliche) freiheitsentziehende Maßnahmen, wie beispielsweise die Eingrenzung des Bewegungsradius von Personen mit Demenz, sind keine Unterbringung, sondern eine sonstige freiheitsentziehende Maßnahme. Der Gesetzgeber hat sich für einen »engen« Unterbringungsbegriff entschieden (Müller-Engels 2020 BGB § 1906 Rn. 24).
Auf die einzelnen Besonderheiten der unterschiedlichen Zwangsmaßnahmen einerseits sowie auf die Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen andererseits wird in den entsprechenden Kapiteln eingegangen.
Mit der Reform im Jahr 2023 wird sich der Katalog der zivilrechtlichen Zwangsmaßnahmen nicht ändern. Der Wortlaut der Regelungen für Zwangsmaßnahmen ändert sich nur an wenigen Stellen. Allerdings ändert sich das Betreuungsrecht. Dies wird dann zum Teil Auswirkungen in der Praxis haben. Auf die Neuerungen wird im weiteren Verlauf des Buches an den konkreten Stellen eingegangen. Diese Stellen sind wie diese Textstelle hervorgehoben. Dies ermöglicht dem Leser die Gesetzeslage vor und nach 2023 zu vergleichen.
Zahlreiche Änderungen des Gesetzeswortlauts sind einer neuen Sichtweise auf das Vormundschafts- und Betreuungsrecht geschuldet. Wobei das Vormundschaftsrecht im Folgenden ausgeblendet wird, um thematisch nicht abzuschweifen. Das bisherige Recht versuchte die rechtliche Stellung des Betroffenen abzubilden und dabei zu kompensieren, dass dieser selbst keine Entscheidungen treffen konnte. Der Betroffene war derjenige, über den Entschieden wurde, nicht derjenige, der mitentscheiden konnte. Der neue Wortlaut soll die Selbstbestimmtheit des Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Damit versucht das Gesetz die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 12 UN-BRK) umzusetzen (Grziwotz ZRP 2020, 248). Damit verändert sich die »Stoßrichtung« und damit der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (BT Drs. 19/27287 S. 3, 125). Ob in der Sache damit viel gewonnen ist, ist freilich eine andere Frage. Dies soll an einem Beispiel deutlich gemacht werden. Bisher berieten der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte mit dem Arzt, was dem Patienten hilft und was in dessen Interesse und was dessen mutmaßlicher Wille sei. Im Zentrum steht folglich die Entscheidung, die für den Betroffenen vorgenommen wird. Bei der Entscheidung ist der Wille des Betroffenen zu berücksichtigen. Im neuen Wortlaut steht das Interesse des Betreuten im Mittelpunkt und der Betreuer soll diesen beim Finden seiner Entscheidung unterstützten. Nur wenn der Betreute keine Entscheidung treffen kann, soll diese Entscheidung ersetzt werden. Wenn diese Entscheidung dann ersetzt werden muss, gilt wieder der mutmaßliche Wille des Betroffenen. Folglich überlegen wieder Betreuer und Arzt, worin der mutmaßliche Wille des Betreuten besteht. Somit führen sowohl der alte, als auch der neue Wortlaut zum selben Ergebnis. Lediglich der Fokus auf dem Weg ändert sich (ebenso Grziwotz ZRP 2020, 248, 251).
Zudem wurde der Gesetzestext neu strukturiert. Folglich haben die Paragraphen auch neue Ziffern erhalten. Die im Zusammenhang mit den in diesem Buch wichtigsten neuen Normen sind in der Anlage dieses Buches abgedruckt.
2.1 Unterbringung
Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist gegeben, wenn der Betroffene ohne oder gegen seinen Willen in einem räumlich begrenzten Bereich (insbesondere in einem geschlossenen Krankenhaus, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung) festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (BGH, Beschl. v. 11.10. 2000 – XII ZB 69/00; NJW 2001, 888, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.1962 – 3 W 362, 383/62, NJW 1963, 397).
Die Unterbringung ist insbesondere von der freiheitsentziehenden Maßnahme abzugrenzen. Streng genommen müsste es »sonstige freiheitsentziehende Maßnahme heißen, da die Unterbringung per Definition die Fortbewegungsfreiheit ebenfalls einschränkt.
2.1.1 Rechtliche Grundlagen
Die Unterbringung stellt einen intensiven Grundrechtseingriff dar und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Die Unterbringung erfolgt entweder als
• zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB (bei Kindern nach § 1631b BGB) oder als
• öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem einschlägigen Landesgesetz über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker.
Die Unterbringung ist zukünftig in § 1831 BGB n. F. geregelt.
Details zum Verfahren und rechtlichen Regelungen sind einem separaten Kapitel vorbehalten (
Kap. 4,
Kap. 6).
2.1.2 Statistische Relevanz
Die Zahl der zivilrechtlichen Unterbringungen nach dem bürgerlichem Recht hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Im Jahr 1992 wurde 31.044 Personen nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebracht (Deinert 2015), im Jahr 2016 waren es bereits 56.048 Unterbringungen (Deinert 2018).
Es werden nach wie vor mehr Menschen nach den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch Kranken untergebracht. Von 52.191 öffentlich-rechtlichen Unterbringungen im Jahr 1992 ist die Anzahl auf 82.435 im Jahre 2013 angestiegen (Deinert 2015).
2.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen
Auch innerhalb »offener« Einrichtungen gibt es Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht weniger beschränken als eine Unterbringung. Dies sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen (BTDrs. 11/4528, S. 148). Daher bedürfen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen – im Folgenden freiheitsentziehende Maßnahmen genannt – ebenso wie eine Unterbringung – der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1906 Abs. 4 BGB.
Anstatt des Begriffs »unterbringungsähnliche Maßnahme« wird oftmals auch der Begriff »freiheitsentziehende« oder »freiheitsbeschränkende Maßnahme« verwendet (Müller-Engels 2020 BGB § 1906 Rn. 24).
Typische Fallgruppen sind die Fixierung, eine wie eine Fixierung wirkende Maßnahme oder das Ruhigstellen von Patienten mit Arzneimittel (BTDrs. 11/4528, S. 148).
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind auch bei Untergebrachten denkbar. Dabei wird deren Bewegungsfreiheit innerhalb der Unterbringungseinheit weiter beschränkt.
2.2.1 Rechtliche Grundlagen
Sowohl § 1906 Abs. 4 BGB als auch die Landesgesetze über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker treffen Regelungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Für Personen, die aufgrund § 1906 Abs. 1 BGB untergebracht wurden, ist eine weitere richterliche Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB notwendig (Dodegge und Zimmermann 2011, Teil A Rn. 300). Dasselbe gilt für Personen, welche sich (freiwillig oder aufgrund einer Entscheidung des Vorsorgebevollmächtigten oder des Betreuers) im Krankenhaus, einem Heim oder einer »sonstigen Einrichtung« aufhält.
Die Regelungen des § 1906 BGB werden sich ab 2023 in § 1831 BGB n. F. unverändert wiederfinden.
Für Personen, die aufgrund der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker untergebracht sind, gilt nicht § 1906 Abs. 4 BGB. Stattdessen ist die Grundlageeine sog. Besonderen Sicherungsmaßnahmen. So werden die freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Landesgesetzen genannt. Diese können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Details zum Verfahren und rechtlichen Regelungen sind einem separaten Kapitel vorbehalten (
Kap. 4,
Kap. 7).
2.2.2 Statistische Relevanz
Die Anzahl der gerichtlichen Genehmigungen von unterbringungsähnlichen Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB hat in den letzten 20 Jahren einen rasanten Anstieg zu verzeichnen. Im Jahr 1992 wurde 9.923 Genehmigungen erteilt (Deinert 2015), 2016 waren es bereits 51.097 (Deinert 2018). Im Vergleich zu 2013 mit 75.727 (Deinert 2015) ist das zwar ein Rückgang, es liegt jedoch die Vermutung nahe, dass in Zukunft ein starker Anstieg zu erwarten ist. Die Rechtsprechung hat klare Vorgaben entwickelt, in welchen Fällen ein entsprechender Antrag zu stellen ist und hat Konsequenzen an Verstöße gekoppelt (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2618). Deshalb ist mit einem Anstieg der Verfahren zu rechnen.
Leider fehlt eine bundesweite Erhebung der Anzahl der besonderen Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist unbekannt, wie viele besondere Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
2.3 Ärztliche Zwangsmaßnahmen
Eine weitere Art der Zwangsmaßnahme stellt die ärztliche Zwangsbehandlung dar.
Zwangsbehandlung ist eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme eines Arztes ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Dies ist der Fall, wenn der einwilligungsfähige Betroffene die Einwilligung verweigert, bei einem nicht einwilligungsfähigen Betroffenen die Einwilligung eines Bevollmächtigen, Betreuers oder Sorgerechtsinhabers fehlt (sofern dieser über die Maßnahme entscheiden darf (§ 1904 Abs. 1 S. 1 BGB) und auch eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen in eine Notfallbehandlung nicht anzunehmen ist (Werner 2020, Zwangsbehandlung).
2.3.1 Rechtliche Grundlagen
Die ärztliche Zwangsbehandlung stellt einen sehr intensiven Grundrechtseingriff dar und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese schließt zugleich bestimmte Zwangsbehandlungen aus.
Die Grundlage kann sich aus § 1904 BGB ergeben. Sie steht dann immer im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betreuers.
Die Regelungen werden sich ab 2023 unverändert in § 1832 BGB n. F. befinden.
In Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gelten zudem Regelungen nach dem einschlägigen Landesgesetz über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker.
Details zum Verfahren und rechtlichen Regelungen sind einem separaten Kapitel vorbehalten (
Kap. 4,
Kap. 8.2).
2.3.2 Statistische Relevanz
Die Zahl der genehmigten gefährlichen Heilmaßnahmen nach § 1904 BGB ist 2013 gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1922 und im Jahr 2012 nur 1712 Eingriffe pro Jahr gerichtlich genehmigt. Statistisch nicht erfasst ist, ob es sich um Genehmigungen aufgrund einer gefährlichen Behandlung oder der Beendigung bzw. Nichteinleitung lebenserhaltender Maßnahmen handelt. Die Genehmigungsquote von Anträgen nach § 1904 BGB betrug 2012 bundesweit 86,95 %. Im Jahre 2013 waren von den Genehmigungsverfahren nach § 1904 BGB 470 (= 22,19 %) nicht von den Betreuern, sondern von Bevollmächtigten initiiert worden (Deinert 2015). Derzeit ist eine leichte Abnahme auf 990 Genehmigungen in 2016 zu verzeichnen (Deinert 2018). Wie bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen, ist mit einem Anstieg in den nächsten Jahren zu rechnen.
2.4 Zusammenfassung: Arten von Zwangsmaßnahmen
Zwangsmaßnahmen unterteilen sich in drei Gruppen: Unterbringung, die Behandlung wider Willen – die ärztliche Zwangsbehandlung und (sonstige) freiheitsentziehende Maßnahmen, worunter beispielsweise die Fixierung fällt. Ihre rechtlichen Voraussetzungen können sich unterscheiden.
Zwangsmaßnahmen werden in der Praxis mit der Intention des Schutzes der anvertrauten Menschen angewandt. Dennoch ist für jede Maßnahme eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
Eine der zentralen Normen ist § 1906 BGB und für die Zwangsbehandlung § 1904 BGB. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.
3 Rechtliche Rahmenbedingungen
Zwangsmaßnahmen sind erhebliche Eingriffe in die Integrität des Betroffenen. Die Rechte des Einzelnen werden in der Verfassung sowie in internationalen Regelungen geschützt. Deshalb bestehen Strafvorschriften, welche die Verletzung der Rechtsgüter pönalisieren und zivil- und öffentliche Vorgaben, die die Zulässigkeit solcher Eingriffe regeln. (
Abb. 1).

Abb. 1: Rahmenbedingungen der Fixierung: Es gibt zahlreiche internationale und vor allem nationale Vorgaben, welche bedacht werden müssen. Das Verfassungsrecht garantiert Schutzrechte. Diese werden im Strafrecht umgesetzt. Das Zivilrecht und das öffentliche Recht rechtfertigt Eingriffe, die andernfalls strafrechtlich als Straftaten zu bewerten und verfassungsrechtlich als nicht gerechtfertigte Grundrechtseingriffe gelten würden. Das Prozessrecht gestaltet die Verfahren aus.
Vorstehende rechtliche Rahmenbedingungen enthalten Vorgaben zum Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, wie der Schutz der Rechtsgüter durchgesetzt wird. Dies ist Aufgabe des Prozessrechts. Welches Prozessrecht zur Anwendung kommt, hängt von dem Rechtsgebiet ab, auf welcher die Zwangsmaßnahme beruht. Für die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt die Zivilprozessordnung. Diese findet beispielsweise Anwendung, wenn ein Betroffener Schadensersatz von einer Einrichtung fordert, weil an ihm eine nicht gerechtfertigte Zwangsmaßnahme durchgeführt wurde. Für die zivilrechtlichen Verfahren, bei welchen es um die Anordnung und Überprüfung von Zwangsmaßnahmen geht, greift die Zivilprozessordnung jedoch nicht. Stattdessen gilt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dieses verweist zwar häufig auf die Zivilprozessordung, enthält aber auch eigenständige Regelungen. Die wichtigsten werden im weiteren Verlauf dieses Buches noch angesprochen werden.
Für Maßnahmen auf Grundlage der Unterbringungsgesetze der Länder gilt das Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG) der Länder und das Verwaltungsprozessrecht (VwGO). Diese Vorschriften enthalten die »Spielregeln«, nach welchen der Schutz der Rechtsgüter durchgesetzt wird.
2023 werden sich bezüglich der Ausgestaltung der Verfahren im FamFG Details ändern. Deutlich stärker sind die Veränderungen in Bezug auf die Organisation der Betreuer. Diese wird vollständig neu gestaltet (
Kap. 4.15).
3.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Zunächst zur Frage, welche Schutzvorschriften die Integrität des Einzelnen schützen. Dies hängt von der Art des Eingriffs ab. Neben den Schutzvorschriften zu Gunsten der verschiedenen Bestandteile der Integrität einer Person sind zusätzlich Vorschriften zu beachten, welche den Staat verpflichten, das Verfahren in einer bestimmten Art auszugestalten. Das Grundgesetz (GG) regelt die grundlegenden Prinzipien unseres heutigen Rechtsstaats. Deshalb sind diese Vorschriften dort zu finden.
3.1.1 Historischer Exkurs
»Habeas corpus« – auf Deutsch »du habest den Körper« – waren die einleitenden Worte von Haftbefehlen im Mittelalter. Bereits im Jahr 1679 wurde durch ein wegweisendes englisches Gesetz, den »Habeas corpus Act«, festgeschrieben, dass kein englischer Untertan ohne richterliche Überprüfung und Anordnung länger als drei Tage festgehalten werden darf. Damit sollten der Vielzahl von willkürlichen Einkerkerungen Einhalt geboten werden. Ein historisch bedeutsamer und wesentlicher Schritt zum Rechtsstaat war gemacht.
3.1.2 Die Menschenwürdegarantie Art. 1 Abs. 1 GG
Art. 1 Abs. 1 GG lautet:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
Die Garantie der Menschenwürde ist eine, wenn nicht sogar die zentrale Aussage des Grundgesetzes. Sie ist Grundlage für die weiteren Grundrechte und bindet zugleich selbst. An ihr wird jedes staatliche Handeln gemessen. Dies gilt sowohl für die Gesetze, welche den Umgang mit Zwangsmaßnahmen regeln, als auch für die gerichtlichen Entscheidungen.
Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Die Eigenentfaltung darf nicht die Rechte anderer verletzen und auch nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Deshalb findet sie ihre Grenzen, wenn der Betroffene Dritte gefährdet.
Die Menschenwürde hat Konsequenzen für die Umsetzung von Zwangsmaßnahmen in der Praxis und somit auch für Handlungsvorgaben in diesem Bereich. Gerichte werden jede Vorgabe, welche der Menschenwürde widerspricht, ablehnen. Zudem dringt das Verfassungsgericht darauf, dass die Maßnahmen ausreichend kontrolliert oder zumindest kontrollierbar sind (BVerfG, Beschl v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16, NJW 2020, 675, 677).
3.1.3 Die allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG
Die allgemeine Handlungsfreiheit wird durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt:
»Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.«
Artikel 2 Abs. 1 GG stellt das grundsätzliche Verbot an den Staat dar, einen Menschen zu hindern, entweder den Ort, an dem er sich befindet, zu verlassen oder einen Ort, an den er sich begeben will, zu erreichen. Selbiges gilt für jegliches Tun. Es ist ein »Auffanggrundrecht«, das relativ viel erfasst. Allerdings können Eingriffe relativ leicht gerechtfertigt werden.
3.1.4 Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht in Art. 2 Abs. 2 GG:
»Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird vor allem im Rahmen der Zwangsbehandlung relevant. Bei dieser wird in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Dies hat zur Folge, dass es für diesen Eingriff eine Rechtfertigung geben muss. Diese kann im Schutz des Betroffenen vor sich selbst liegen. Allerdings bedarf es für diese Maßnahme – wie für jede Zwangsmaßnahme – einer gesetzlichen Grundlage.
3.1.5 Freizügigkeit Art. 11 GG
Der Art. 11 Abs. 1 GG garantiert, dass alle Deutschen im Bundesgebiet Freizügigkeit genießen. Dies ist nicht mit der Freiheit der Person, welche nachstehend erörtert werden wird, zu verwechseln. Freizügigkeit bedeutet, dass man seinen Wohnsitz und Aufenthalt frei wählen kann (Ogorek 2019, Art. 11 GG, Rn. 11). Das ist jedes nicht nur vorübergehende Verweilen an einem Ort.
Wenn eine Zwangsmaßnahme einen bestimmten Aufenthaltsort bestimmt, wie dies bei der Unterbringung oder anderen freiheitsentziehenden nicht nur kurzfristigen Maßnahmen der Fall ist, wird in dieses Grundrecht eingegriffen, weshalb es für den Eingriff einer Rechtfertigung bedarf.
3.1.6 Freiheit der Person Art. 104 GG
Im deutschen Recht finden sich die »Habeas Corpus Garantien« aus der historischen Einleitung in Artikel 104 GG wieder. Artikel 104 GG sichert das notwendige gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ab. Diese zentrale rechtliche Regelung zur Freiheit lautet:
»(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.«
In beiden Fällen muss der Grundrechtseingriff durch ein Gesetz geregelt und im Einzelfall durch einen Richter angeordnet sein.
Artikel 104 GG nennt zwei Formen von Eingriffen in die persönliche Freiheit: die Freiheitsbeschränkung und die Freiheitsentziehung. Schutzgut ist in beiden Fällen die körperliche Bewegungsfreiheit. Der Begriff der Freiheitsentziehung ist im Sprachgebrauch zwar ein geläufiger, wird aber im Grundgesetz nicht klar erläutert. Allerdings enthält § 415 Abs. 2 FamFG, und somit eines der Gesetze, welche den Freiheitsentzug regeln soll, eine Definition der Freiheitsentziehung:
»Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.«
Das bedeutet für die Praxis:
• Eine Freiheitsentziehung geschieht gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person.
• Ist der Betroffene einverstanden, so fehlt ein verfassungsrechtlicher Grund, in Gesetzen Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Wird die Freiheit des Einzelnen eingeschränkt und somit gegen Artikel 104 GG verstoßen, so kann dies durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
3.1.7 Betroffene Grundrechte bei der Durchführung einer Zwangsmaßnahme
Bisher stand im Mittelpunkt, ob eine Zwangsmaßnahme einen Grundrechtseingriff darstellt. Auch Begleiterscheinungen sowie die Art der Durchführung können das Verfassungsrecht tangieren.
Art: 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit sind alle zu Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten von Eingriffen geschützt. Wenn Zwangsmaßnahmen in den Wohnräumlichkeiten angeordnet werden, kann es zu Eingriffen in dieses Grundrecht kommen. Denn diejenige Person, welche die Zwangsmaßnahme ausführt, muss sich Zutritt zur Wohnung verschaffen dürfen.
Mit Zwangsmaßnahmen geht zum Teil einher, dass Post geöffnet wird. Hierdurch kommt es zur Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG.
3.1.8 Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG
Laut Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Aus dieser Formulierung folgt das sog. Sozialstaatsprinzip. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge für Einzelne oder für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 – 1 BvL 2/74, NJW 1978, 207). Dies ist ein weiterer Grund, weshalb sich der Gesetzgeber mit Betroffenen, welche Zwangsmaßnahmen benötigen, beschäftigen muss.
Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag, zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Voraussetzung ist, dass dies unumgänglich ist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von Dritten oder von sich abzuwenden (Marschner u. a. 2010, Teil A, Rn. 28).
3.1.9 Die staatliche Fürsorgepflicht und das »Recht zur Krankheit«
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte, sondern können auch als Schutzpflichten ein aktives Tun des Staates einfordern. Aus Art. 2 Abs. 2 GG entstammt daher die Pflicht, sich als Staat aktiv zu kümmern, dass Personen in ihrer körperlichen Unversehrtheit geschützt sind. Dies geht soweit, dass der Staat die Personen vor sich selbst schützen muss. Daraus folgt, dass der Staat auch hieraus verpflichtet ist, entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Wie er diese Schutzmaßnahmen umsetzt, darf er im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative selbst festlegen (Maunz u. a. 2020, Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 94; BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619, Rn. 67).
Nicht jede Gesundheitsgefährdung genügt, um eine Zwangsmaßnahme zu rechtfertigen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1998 (BverfG Beschl. v. 23.03.1998, Az.: 2 BvR 2270/96, NJW 1998, 1774) ausgeführt:
»Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Dabei drängt es sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die ›Freiheit zur Krankheit‹ belassen bleibt.«
Ausgangspunkt der Bestimmung des Rechts auf Freiheit zur Krankheit ist, dass alle medizinischen Maßnahmen grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen bedürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ablehnung der Behandlung zu einer lebensgefährdenden Situation führen würde. Denn die verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsfreiheit schließt die Freiheit zur Krankheit und damit das Recht, ärztliche Maßnahmen abzulehnen, auch wenn diese aus medizinischer Sicht dringend angezeigt sind, ein.
3.1.10 Der Richtervorbehalt und effektiven Rechtsschutz
Der Richtervorbehalt besagt, dass es für bestimmte staatliche Maßnahmen und Entscheidungen einer Entscheidung eines Richters bedarf. Für die Freiheitsentziehung ist dies sogar im Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG geregelt. Lange Zeit war umstritten, ob der Grundsatz auch für Freiheitsentziehungen gelten soll, die nicht unmittelbar durch den Staat – sondern z. B. durch ein Krankenhaus – vorgenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1960 (BVerfG Beschl. v. 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, NJW 1960, 811) den Fall zu entscheiden, ob eine Unterbringung allein auf Veranlassung des Betreuers (damals noch Vormund) – und ohne gerichtliche Entscheidung – erfolgen darf. Aus heutiger Sicht ein unvorstellbares Ansinnen, welches das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – abgelehnt hat.
Über die Zulässigkeit und Fortdauer von Zwangsmaßnahmen hat somit stets ein Richter zu entscheiden. Der Sinn des Richtervorbehalts liegt in der Sicherung von Rechtsschutz und rechtlichem Gehör für den Betroffenen (Gusy 1992).
In Ergänzung bedeutet dies auch, dass der Richter zeitnah zu entscheiden hat. Zudem muss dem Betroffen die Möglichkeit einer zeitnahen Rechtsschutzmöglichkeit offenstehen, bei welcher der Fall vollständig geprüft wird (BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16, NJW 2020, 675, 677, Rn. 33, Schemel NJW 2020, 651). Damit die Entscheidung dann vollständig überprüfbar ist, muss diese eine umfassende Begründung enthalten. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ein Revisionsgericht in die Lage versetzen würde, die Entscheidung nachzuvollziehen. Hierzu gehört auch eine Gefährlichkeitsprognose, also eine Abwägung, weshalb damit zu rechnen ist, dass der Betroffene sich oder Dritte wieder gefährden wird (BGH, Beschl. v. 07.07.2020 – 2 StR 121/20, BeckRS 2020, 21346).
3.1.11 Der Gesetzesvorbehalt
Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen förmlicher Gesetze. Denn die Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit sind hohe und verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter, sodass der Staat nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage in die Freiheit des Bürgers eingreifen darf. Diese Gesetze müssen die Voraussetzung des Eingriffs in die Freiheit explizit gestatten und die möglichen Rechtsfolgen selbst regeln. Dies nennt man juristisch den Gesetzesvorbehalt (Weiß 2010). Beispiele hierfür sind:
• die Regelung einer Unterbringung in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker,
• die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB,
• die Genehmigung des Betreuungsgerichts einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906 Abs. 3 BGB,
• die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB.
3.1.12 Zwangsmaßnahmen als »letztes Mittel« – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung einer Unterbringung, einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme basiert auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip »im Zweifel für die Freiheit«.
Was bedeutet das für die Praxis? Die Freiheit einer Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie ausschließlich aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Es ist immer das mildeste Mittel anzuwenden (LG Lübeck, Beschl. v. 22.01.2021 – 7 T 28/21, BeckRS 2021, 495).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (»angemessen«) sein muss. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig. Sie wird daher im Falle einer richterlichen Überprüfung aufgehoben werden.
Der Zweck des Eingriffs in die Freiheit einer Person kann sowohl der Schutz der Allgemeinheit als auch der des Betroffenen selbst sein.
Die Zwangsmaßnahme muss geeignet sein, den avisierten Zweck zumindest zu fördern. Eine Zwangsmaßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer: wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher oder sogar besserer Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, den Betroffenen und die Allgemeinheit aber weniger belastet. Alle Möglichkeiten der Deeskalation müssen ausgeschöpft sein. Aus diesem Grund muss vor jeder Zwangsmaßnahme auch versucht werden den Betroffenen davon zu überzeugen, ob er sich freiwillig in die Maßnahme begibt, sofern dieser einwilligungsfähig ist. Zudem sind die jeweils am wenigsten einschneidenden Maßnahmen zu wählen (BGH Beschl. v. 18.05.2011 – XII ZB 47/11, FGPrax 2011, 202).
Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, einen höherrangigen Zweck zu erfüllen. Sobald Zweifel an Geeignetheit und Erforderlichkeit bestehen, ist auch die Zweckerreichung unsicher und zweifelhaft. Die Maßnahme entspricht nicht mehr den Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und ist somit rechtswidrig.
Angemessenheit ist eine Zwangsmaßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Grundrechte, zu berücksichtigen. Eine Freiheitsentziehung und eine Freiheitsbeschränkung darf nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten.
Das Spannungsfeld zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit dem staatlichen Schutzauftrag auch gegenüber dem Betroffenen verlangt nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen an die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung (Marschner u. a. 2010, Teil A, Rn. 27).
Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, einen höherrangigen Zweck zu erfüllen. Sobald Zweifel an Geeignetheit und Erforderlichkeit bestehen, ist auch die Zweckerreichung unsicher und zweifelhaft. Die Maßnahme entspricht nicht mehr den Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und ist somit rechtswidrig.
Praxistipp
Vor einer Unterbringung ist stets zu prüfen, ob vorausgehende ambulante Maßnahmen ergriffen werden können.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert eine Auseinandersetzung mit folgenden Fragen:
• Verfolgt die Zwangsmaßnahme einen legitimen Zweck?
• Ist die Maßnahme geeignet, das erwünschte Ziel zumindest zu fördern?
• Gibt es Alternativen, die besser oder genauso geeignet sind, das Ziel zu erreichen und den Betroffenen weniger belasten? Sind alle Deeskalationsmaßnahmen ausgeschöpft?
• Stehen die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, im Verhältnis zu den Vorteilen, die sie bewirkt?
Vorrangig, als milderes Mittel, kommen ambulante Angebote und Institutionen wie z. B. ambulante Pflegedienste, niedergelassene Ärzte, sozialpsychiatrische und therapeutische Dienste in Betracht.
Hierzu gehört auch, sofern die Maßnahme zum Eigenschutz des Betroffenen unternommen wird, dass ein Überzeugungsversuch beim Betroffenen unternommen wird, ob damit dieser die Maßnahme freiwillig erdulden möchte (Referentenentwurf MBJV, 2017, S. 17).
3.2 Rechtliche Regelungen in der Menschenrechtskonvention
Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen wird ebenfalls durch auf europäischer Ebene erlassene Normen der Menschenrechtskonvention geschützt. Artikel 5 Abs. 1 MRK (auszugsweise) lautet:
»(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(…)
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern,
(…)
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern,
f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gang ist.(…)«
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bindet über Artikel 20 Abs. 3 GG Gerichte und Verwaltung und geht widersprechendem Bundes- und Landesrecht vor (Marschner u. a. 2010, Teil A, Rn. 2).
3.3 Rechtliche Regelungen in der UN-Behindertenrechtskonvention
Für Menschen, die an einer chronischen psychischen Krankheit leiden oder seelisch behindert sind, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK).2
Laut Artikel 12 UN-BRK sind Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen gleichberechtigt, sodass alle Menschen dieselbe Rechts- und Handelsfähigkeit haben. Menschen mit Behinderungen haben einen Rechtsanspruch auf die erforderliche Unterstützung, damit ihnen die gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit möglich ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist somit verpflichtet, hierzu »geeignete Maßnahmen« zu ergreifen.
Damit stellt sich die Frage, ob dieser Anspruch dem oben skizzierten Konzept von Zwangsmaßnahmen bei Selbstbestimmungs(un)fähigkeit widerspricht. Die UN-BRK verbietet Zwangsmaßnahmen nicht grundsätzlich. Sie verbietet, die Freiheit willkürlich, rechtswidrig oder nur aufgrund einer Behinderung zu entziehen (Art. 14 UN-BRK). Zwangsmaßnahmen – insbesondere eine Unterbringung aufgrund von Fremd- und Eigengefährdung – sind somit nicht grundsätzlich untersagt und bleiben – unter Wahrung der Gesetze – zulässig (DGPPN 2014, S. 6).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung sind Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung in gleicher Qualität und gleichem Leistungsumfang zu behandeln (Art. 25 UN-BRK). Die praxisrelevante Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Betroffenen – aus welchen Gründen auch immer – nicht bzw. nicht mehr in der Lage ist, seinen freien Willen zu äußern und in die Behandlung einzuwilligen, lässt die UN-Behindertenrechtskonvention leider offen.
Welche Wirkung die UN-BRK hat, zeigt auch die derzeit anstehende Reform im Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Die gesamte Reform ist darauf ausgelegt, den Betreuten zu eigenem Handeln zu ermuntern und ihn dabei zu unterstützen. Er soll Mittelpunkt und so weit als möglich Entscheider und nicht Gegenstand der Entscheidung sein.
Ein konkretes Beispiel sind die Neuregelungen zu Sterilisation. Bei diesen setzt sich der Gesetzgeber explizit mit der UN-BRK auseinander. Es gilt zu klären, ob die nationalen Regelungen rechtskonform sind. Der Gesetzgeber geht hiervon aus, schärft den Gesetzeswortlaut aber unter anderem wegen der UN-BRK nach und möchte den rechtlichen Zustand zur Sicherheit auch evaluieren (BT Drs. 19/27287 S. 24).
3.4 Hippokratischer Eid
Eine weitere Bindung – zumindest für das ärztliche Personal – folgt aus dem Hippokratischen Eid. Dieser ist meist Bestandteil des feierlichen Gelöbnisses der Absolventen medizinsicher Absolventen. Er verpflichtet – je nach Formel – Verordnungen zu treffen, die zum Nutzen des Kranken sind und sich davon fernzuhalten, Verordnungen zu treffen, die zum Schaden des Patienten sind (LÄK BW 2020, Kern 2019).
Daraus folgt in der täglichen Umsetzung für Ärzte die Pflicht, sich mit Zwangsmaßnahmen zu beschäftigen. Möglicherweise eignet sich eine Erinnerung an den Hippokratischen Eid auch, um einzelne Ärzte, welche Zwangsmaßnahmen oder den Umgang mit Betroffenen nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenken, für das Thema zu sensibilisieren.
3.5 Strafrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten führen dazu, dass wesentliche Rechte einer Person auch im Umgang untereinander geschützt sind. Das heißt, dass der rechtswidrige Eingriff in das Rechtsgut durch eine Person dazu führt, dass diese Person dafür bestraft wird. Dies ist die Ebene des Strafrechts.
Dies ist eine hoch praxisrelevante Ebene. Denn die Mitarbeitenden in den Einrichtungen wollen den von Zwangsmaßnahmen Betroffenen helfen. Sie greifen dabei jedoch in strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ein. Dies hat zur Folge, dass ihr Handeln strafrechtlich relevant ist und sich an den Regeln des Strafrechts messen lassen muss. Daher ist die Kenntnis der relevanten Straftatbestände, welche einschlägig sein können wichtig. Ebenso relevant ist die Frage, wie die Handlungen strafrechtlich gerechtfertigt werden können. Denn eine Rechtfertigung oder ein Schuld- oder Strafausschließungsgrund ist notwendig, damit der Eingriff nicht bestraft wird.
3.5.1 Freiheitsberaubung
Jede Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. So regelt § 239 des Strafgesetzbuches (StGB): »Wer einen Menschen einsperrt oder auf anderer Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.« Das Schutzgut ist die Fortbewegungsfreiheit, also die Möglichkeit, sich von einem bestimmten Ort wegzubewegen (Fischer 2014 § 239 Rn. 2; Valerius 2020, § 2039 Rn. 3). Liest man den Tatbestand, stellt sich die Frage, was »einsperren« eine Freiheitsberaubung »auf andere Weise« ist. Hiermit zusammen hängt die Frage, ob jemand eingesperrt werden kann, wenn er dies nicht bemerkt.
Einsperren ist das Festhalten des Betroffenen in einem bestimmten Raum. Die Freiheitsberaubung »auf andere Weise« umfasst jede Handlung, welche die Realisierung des Fortbewegungswillens verhindert (Valerius 2020, § 2039 Rn. 9 ff.). Der Ort der Freiheitsberaubung kann eng oder weit bestimmt sein. Die Verwehrung der Möglichkeit, sich von einem Gegenstand – wie einem Stuhl oder einem Bett – wegzubewegen, ist ebenso eine Freiheitsberaubung wie die Verhinderung, sich von einem Ort – beispielsweise einem Krankenhausgelände – zu entfernen (OLG Nürnberg, Urt. v. 18.10.2010, Az.: 1 St OLG Ss 106/10).
Praxistipp
Auch das Anziehen der Bremsen des Rollstuhls kann eine Freiheitsberaubung sein, wenn der Nutzer die Bremse nicht lösen kann.
Wie aus vorstehenden Ausführungen hervorgeht, bedarf es eines Willens, sich fortzubewegen (so wohl auch BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16, NJW 2020, 675, 677, Rn. 33). In der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob jemand der Freiheit beraubt werden kann, welcher diesen Willen nicht bilden kann (Fischer 2014 § 239 Rn. 3, Valerius 2020, § 2039 Rd. 6 ff.). Dies betrifft beispielsweise Patienten auf Intensivstationen, welche fixiert werden, damit sie sich ihre Zugänge nicht selbst entfernen. Diese sind meist nicht wach und können in ihrem Zustand keine Entscheidung treffen, sich fortbewegen zu wollen. Dieselbe Frage stellt sich bei einem Baby in einem Inkubator. Dieses kann aufgrund seines Alters ebenfalls noch keine Entscheidung treffen, ob es sich fortbewegen möchte.
Geschützt ist das Selbstbestimmungsrecht der Person über ihren Aufenthaltsort. Dies spricht dafür, dass die Freiheitsberaubung die Fähigkeit voraussetzt, einen natürlichen Willen zur Ortsveränderung zu bilden.
Bei Betroffenen, welche längere Zeit keine Fähigkeit haben einen natürlichen Fortbewegungswillen zu bilden, benötigt in der Regel für ihre rechtsgeschäftliche Vertretung einen Betreuer. Daher kann im Rahmen der Betreuerbestellung ein entsprechender Antrag zur Fixierung mitgestellt werden. Der Richter kann dann entscheiden, ob er bei dem Betroffenen trotz fehlender Fähigkeit, einen Fortbewegungswillen zu bilden, einen Beschluss für notwendig erachtet.
Der Wille der Fortbewegungsfreiheit muss physisch und nicht psychisch verhindert werden. Das heißt, dass entsprechende Schutzvorrichtungen notwendig sind. Umgekehrt ist für eine Freiheitsberaubung nicht ausreichend, wenn man dem Betroffenen Konsequenzen androht, falls er sich nicht wie gewünscht verhält.3
Zuletzt ist der temporäre Umfang zu bestimmen, ab wann eine Freiheitsberaubung vorliegt. Nicht ausreichend ist eine nur ganz kurzfristige Beschränkung, wie etwa das kurzzeitige Festhalten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung. Dasselbe gilt für ein Festhalten, welches für den Betroffenen kein schwierig zu überwindendes Hemmnis darstellt, sodass es die Fortbewegung nur leicht verzögert. Der Bundesgerichtshof geht von einem engen Begriff der Freiheitsentziehung aus: Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die Zwangsmaßnahme die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzt (BGH, Beschl. v.23.01.2008 – XII ZB 185/07, NJOZ 2008, 1890). Nach der aktuellen Rechtsprechung ist ein Antrag zu stellen, wenn wiederholt vorhersehbare kurze Freiheitsberaubungen stattfinden oder eine Freiheitsberaubung von über einer halben Stunde absehbar ist (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619). Wie sich dies auf den Zeitpunkt der Antragsstellung auswirkt, wird später noch zu erörtern sein (
Kap. 3.6.5).
3.5.2 Körperverletzung und fahrlässige Tötung
Die Zwangsmaßnahme kann auch in einer Zwangsbehandlung bestehen. Sobald in die körperliche Integrität eingegriffen wird, kann der Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB erfüllt sein.
Während die Zwangsbehandlung den bewussten Eingriff in den Körper sogar voraussetzt, kann die Körperverletzung eine unbeabsichtigte Nebenfolge einer Zwangsmaßnahme sein. Im Extremfall ist ein Versterben des Patienten bei einer fehlerhaften Zwangsmaßnahme denkbar. Dies kann als fahrlässige Tötung (§ 299 StGB) und bei bewusster Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) als ebensolche strafbar bestraft werden. Die Voraussetzung ist, dass die Körperverletzung oder der Tod fahrlässig herbeigeführt wurden.
Fahrlässig handelt, wer durch seine Handlung einen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, dabei aber eine Sorgfaltspflicht verletzt und handelt, obwohl die Folge seines Tuns objektiv vorhersehbar war (Schmidt und Werner 2020). Dieser Maßstab bedeutet, zunächst, dass es Sorgfaltspflichten gibt. Eine mögliche Testfrage könnte sein, wie ein verständiger Dritter in dieser Situation gehandelt hätte. Wenn die Sorgfaltspflichten missachtet werden und die Folgen vorhersehbar sind, kann dies zu einer Fahrlässigkeitsstraftat führen. Sorgfaltspflichten führen dazu, dass man Maßnahmen treffen muss, um das Eintreten der Folgen zu verhindern.
Praxistipp
Fixierungsleitlinien sind so zu verfassen, dass sie Risiken in der Einrichtung konkret ansprechen und beseitigen.
Dies gilt auch auf Ebene der Organisationsverantwortlichen. Deshalb müssen Vorgaben zum Umgang mit Zwangsmaßnahmen Regelungen beinhalten, um die fahrlässige Begehung von Straftaten oder deren schweren Folgen zu verhindern.
3.5.3 Misshandlung Schutzbefohlener
Im Extremfall kann eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte und nicht gerechtfertigte Fixierung oder Sedierung eine Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) darstellen. Dies setzt eine körperliche Beeinträchtigung, welche auch im Verabreichen von Sedativa liegen kann, voraus. Dies muss aus einer gefühllosen Gesinnung des Täters geschehen. Daran wird es in den meisten Fällen scheitern. Deshalb erfasst der Tatbestand nur Extremfälle, bei welchen sich das Personal bewusst schlecht um die Patienten kümmert, um diese zu schädigen. Dem Täter muss das Opfer »anvertraut« sein (Eschelbach, 2020, § 225 Rn. 6 ff.). Dies ist bei Patienten oder Bewohnern von Einrichtungen der Kranken- und Teilhabesorge der Fall.
3.5.4 Aussetzung
Im Rahmen der Fixierung kann auch eine Aussetzung gem. § 221 StGB begangen werden. Der Straftatbestand wird erfüllt, wenn der Betroffene in eine hilflose Lage versetzt wird oder obwohl an sich um den Betroffenen kümmern müsste, man die Person im Stich lässt. Dass eine fixierte Person hilflos ist, steht außer Frage. In dieser Lage darf er nicht im Stich gelassen werden. Dies ist gegeben, wenn man seinen Hilfeleistungspflichten nicht nachkommt.
3.5.5 Nötigung
Ein weiterer Straftatbestand ist die Nötigung, § 240 StGB. Sie umfasst jede Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel, welche dazu dient, den Betroffenen zu einer bestimmten Handlung zu bewegen. Der Straftatbestand kann insbesondere bei Überwältigungssituationen von Bedeutung sein.
3.5.6 Verletzung gegen das Briefgeheimnis
Es ist verboten unbefugt verschlossene Schriftstücke zu öffnen, § 202 StGB. Der Straftatbestand ist insbesondere für Betroffene in der Unterbringung von Relevanz. Daher bedarf es dafür entweder der Einwilligung oder der richterlichen Genehmigung oder gesetzlichen Erlaubnis.
3.5.7 Handeln durch Unterlassen
In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht, tätig zu werden. Daraus folgt, dass die unterlassene Handlung zu einer Strafbarkeit führt (§ 13 StGB). Es gibt zwei Grundlagen für solch eine Pflicht, welche in diesem Zusammenhang relevant sind. Die erste stammt aus der Übernahme der Betreuung des Betroffenen und die Zweite ist die Pflicht aufgrund vorangegangenen Tuns.
Dies bedeutet auch, dass Zwangsmaßnahmen nicht nur eine Möglichkeit der Behandlung oder Umsorgung ist. Zwangsmaßnahmen müssen eingeleitet werden, wenn diese notwendig und angemessen sind, um Schaden von anderen Rechtsgütern – insbesondere der Gesundheit der Patienten und Mitarbeitenden – abzuwenden.
Zur Pflicht der Pflegenden, Ärzte und Einrichtungsverantwortlichen gehört, dass sie sich um die von Zwangsmaßnahmen betroffenen kümmern. Die Betroffenen suchen die Einrichtung in Sorge um ihre Gesundheit oder psychischen oder physischen Fähigkeiten auf. Wenn dann die Verantwortlichen ihre Aufgaben für die Betroffenen nicht wahrnehmen und es dadurch zu Schäden kommt, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung.
Die Handlungspflicht kann auch entstehen, wenn man für vorheriges Verhalten verantwortlich ist. Dieses Verhalten ist in diesem Zusammenhang die vorher eingeleitete Zwangsmaßnahme. Wenn eine solche rechtmäßig eingeleitet wurde, gilt deren Rechtmäßigkeit nicht ohne zeitliche Beschränkung. Wenn ihr Notwendigkeit entfällt, muss sie beendet werden. Der Wille der Fortbewegungsfreiheit kann sich beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln oder eine andere Rechtfertigung, wie beispielsweise ein richterlicher Beschluss, kann enden. Dann sind Zwangsmaßnahmen zu beenden. Werden sie fortgeführt, sind sie rechtswidrig. Die unterlassene Beendigung kann strafbar sein (Fischer 2014 § 239 Rn. 10).
3.5.8 Zwischenfazit
Im Zusammenhang mi Zwangsmaßnahmen können verschiedene Straftatbestände in Betracht kommen. Daher ist es wichtig, die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu verhindern oder wenn der Straftatbestand erfüllt wird, eine Rechtfertigung für das Tun zu haben.
3.6 Entfall der Strafbarkeit bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes oder Schuldausschließungsgrundes
Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Tathandlung gerechtfertigt ist. Jeder Eingriff in strafrechtlich geschützte Rechte bedarf daher grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Dabei sind zwei Gruppen zu trennen. Erstens gibt es die Fallgruppe, bei welcher sich die anordnende bzw. durchführende Person direkt auf einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund beruft (z. B. § 34 StGB). Bei den gesetzlichen Vorschriften, die zur Duldung einer Zwangsmaßnahme verpflichten, sind die Notwehr oder Nothilfe besonders hervorzuheben. Die Einwilligung wird aufgrund ihrer Bedeutung und ihren Einflüssen aus im Zivil- und Strafrecht in einem separaten Kapitel behandelt. Als zweite Fallgruppe können sich die Handelnden auf einen rechtfertigenden richterlichen Beschluss, der auf einer gesetzlichen Grundlage (wie z. B. § 1906 BGB) ergeht, berufen. Über die Zulässigkeit und Fortdauer der Zwangsmaßnahme muss eine vorherige richterliche Entscheidung ergehen. Ist dies nicht der Fall, muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden (Marschner/Volckart/Lesting, Teil A, Rn. 3).
Vorschriften, die den behandelnden Arzt zur Vornahme einer Zwangsmaßnahme ermächtigen und die betroffene Person zur Duldung einer Zwangsmaßnahme verpflichten, finden sich in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Die praxisrelevantesten Vorschriften für eine Rechtfertigung von Zwangsmaßnahmen finden sich in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch Kranken sowie in den im bürgerlichen Gesetzbuch. Bei einer Unterbringung nach Landesrecht werden die Voraussetzungen für die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen ebenfalls in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch Kranken – auch Unterbringungsgesetze oder PsychKGs genannt – geregelt. Bei Maßnahmen nach bürgerlichem Recht ist § 1904 BGB eine der zentralen Normen. In Abs. 1 ist die zivilrechtliche Zwangsunterbringung, und in Abs. 4 die unterbringungsähnlichen, freiheitsentziehenden Maßnahmen regelt. Zu diesen gehört auch die Sedierung mit Arzneimitteln. Die Genehmigungspflicht ärztlicher Maßnahmen regelt ebenfalls § 1904 BGB. Auf diese Normen wird später noch im Detail einzugehen sein (
Kap. 7,
Kap. 8,
Kap. 9,
Kap. 10).
3.6.1 Der rechtfertigende Notstand und Notwehr
Zwangsmaßnahmen können ausnahmsweise und für kurze Zeit unter den Voraussetzungen der Notwehr oder des rechtfertigenden Notstands zulässig sein, wenn keine Einwilligung erzielt werden kann (Mazur GuP 2019, 121). Eine Strafbarkeit entfällt sodann. Im Anschluss an den Beginn der Maßnahme sollte zeitnah eine richterliche Genehmigung eingeleitet werden.
»Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.« (§ 32 Abs. 2 StGB)
Eine Strafbarkeit entfällt ferner im Falle eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB:
»Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.«
Praxistipp
Bei Gefährdung des Betroffenen oder der Mitarbeiter (akute Krisensituation) darf jeder Mitarbeiter sofort Maßnahmen einleiten. Ein richterlicher Beschluss, die Zustimmung des Arztes o. ä. sind nicht erforderlich.
Zweck der Zwangsmaßnahme muss sein, die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden. Dann ist die Handlung gerechtfertigt und die handelnde Person hat sich nicht strafbar gemacht.
Fallbeispiel
Herr B greift die Pflegefachkraft Frau O mit einem Messer an. Um sich und die anderen Patienten zu schützen, ist eine Verteidigung geboten. Die Verteidigungshandlung von Frau O soll zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs von Herrn B führen. Zugleich soll es für Herrn B das mildeste Abwehrmittel sein.
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigung (BGH, Urt. v. 27.09.2012, Az.: 4 StR 197/12). Wie diese auszusehen haben, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Fallbeispiel – Alternative 1
Herr B ist 25 Jahre alt und sehr sportlich. Er wurde bereits wegen schwerer Körperverletzungsdelikte verurteilt.
Da Herr B sowohl körperlich in der Lage ist, Frau O zu verletzen, und als gewalttätig bekannt ist, ist es für Frau O nicht zumutbar, sich nur verbal zu verteidigen. Eine Überwältigung von Herrn B – gegebenenfalls durch Mithilfe der Polizei – erscheint angezeigt, um ihm das Messer zu entwenden. Dieses Vorgehen ist durch den Umstand der Notwehr zulässig.
Fraglich ist, ob eine vorherige räumliche Isolierung von Herrn B machbar und sinnvoll ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Herr B mit dem Messer selbst verletzt. Eine räumliche Isolierung kommt daher nicht in Frage.
Fallbeispiel – Alternative 2
Bei dem Messer handelt sich um ein stumpfes Frühstücksmesser. Herr B ist ein älterer Herr, der zumeist zur Fortbewegung einen Gehwagen mit sich führt.
Frau O sollte zunächst Herrn B auffordern, das Messer zur Seite zu legen. Eine sofortige körperliche Überwältigung von Herrn B ist nicht gerechtfertigt, da es nicht auszuschließen ist, dass die Bedrohung durch Herrn B anders – nämlich durch Kommunikation – abzuwenden ist. Da von Herrn B keine ernsthafte Gefahr ausgeht, muss Frau O zunächst versuchen, den Konflikt durch ein milderes Mittel – wie eine verbale Auseinandersetzung – zu lösen.
3.6.2 Besondere gesetzliche Vorschriften
Weitere Regelungen finden sich in folgenden Gesetzen:
• § 81a Abs. 1 StPO – ärztliche Eingriffe auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung zu Beweiszwecken im Ermittlungsverfahren,
• § 127 Abs. 1 StPO – Festnahmerecht von Privatpersonen gegen einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten fluchtverdächtigen Täter,
• § 17 Soldatengesetz – Verpflichtung des Soldaten zur Duldung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (z. B. Zwangsimpfung),
• §§ 29, 30 Infektionsschutzgesetz – Zwangsmaßnahmen gegen uneinsichtige Patienten mit ansteckenden Krankheiten (z. B. Quarantäne),
• Aufenthaltsgesetz und Asylverfahrensgesetz (Zurückweisung, Abschiebung),
Diese materiell-rechtlichen Vorschriften enthalten Regelungen, die eine Zwangsmaßnahme rechtfertigen können.
3.6.3 Rechtfertigung durch richterlichen Beschluss
Der richterliche Hoheitsakt kann keine Zwangsmaßnahme rechtfertigen. Dies sind insbesondere die Entscheidungen der Betreuungsgerichte. Auf diese wird aufgrund ihrer Relevanz in eigenen Kapiteln eingegangen (
Kap. 4.2,
Kap. 5).
Eine rechtfertigende Wirkung haben auch rechtswidrige Hoheitsakte bis zu deren Aufhebung, da diese noch wirksam sind. Dies bedeutet, dass sich das Personal, welches eine Maßnahme beim Betroffenen durchführen muss, auf die Rechtfertigung stets berufen kann. Wenn der Betroffene oder Dritte sagen, dass die Entscheidung inhaltlich fehlerhaft sei, mag diese Fehlerhaftigkeit zwar zur Angreifbarkeit der Entscheidung führen, die Rechtfertigung der Maßnahme wird dadurch aber nicht berührt.
3.6.4 Rechtfertigung durch Verwaltungsakt der Exekutiven
Nicht nur Gerichte, sondern auch die Polizei kann Maßnahmen – insbesondere im Notfall – anordnen. Hierzu gehören insbesondere der Platzverweis und der Gewahrsam. Grundlage sind die Polizeigesetze der Länder. Infolgedessen muss der Betroffene die ausgesprochene Maßnahme dulden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einer Einrichtung ergehen, bei welcher der Betroffene von der Polizei abgeliefert wird. Die Polizei kann von der Einrichtung die Durchführung der Zwangsmaßnahme verlangen. Meist ist dies die Aufnahme zur Unterbringung. Dann muss die Einrichtung die Maßnahme durchführen. Ihr bleibt nur die Möglichkeit, sich im Nachhinein Rechtsschutz zu suchen, wenn sie die Maßnahme für falsch hielt oder meint, die Person nicht unterbringen zu können. Sofern mit einer Wiederholung gerechnet werden muss, sollte im Nachhinein zunächst das deeskalierende Gespräch mit der Polizeibehörde gesucht werden, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft nicht zu gefährden. Wenn allerdings kein Kompromiss gefunden werden kann, kann es notwendig sein, über eine Feststellungsklage die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns prüfen zu lassen.
3.6.5 Zeitliche Grenzen des Notwehrrechts – Zeitpunkt des gerichtlichen Antrags
Wie bereits erwähnt, können Zwangsmaßnahmen für kurze Zeit aufgrund einer Notwehrlage oder eines rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sein, sodass die handelnden Personen straffrei bleiben.
Das Merkmal »kurze Zeit« war bisher umstritten (Mazur GuP 2019, 212). Es gab keine gesetzliche Regelung, die eindeutig festlegt, nach welcher Zeit zwingend eine gerichtliche Genehmigung der Zwangsmaßnahme eingeholt werden muss.
In der Praxis wurde in der Vergangenheit zumeist die zeitliche Höchstgrenze mit 24 Stunden angegeben. Für diese Auffassung spricht § 128 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO), der regelt, nach welchem Zeitraum eine vorläufig festgenommene Person einem Richter vorzuführen ist. Denn in § 128 StPO heißt es, dass der Festgenommene »unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme« dem Richter vorzuführen ist. Aus der Gesetzgebungsdokumentation lässt sich entnehmen, dass damit 24 Stunden gemeint sein sollen.
Einige Vertreter der Literatur gingen auch von dem Tag nach dem Beginn der Maßnahme aus (Voß und Pick 2009, S. 196). Grundlage für diese Interpretation ist der Wortlaut der Norm: »am Tag nach der Festnahme«.
Noch extensiver war das OLG Bamberg, welches einen Antrag nur als notwendig ansah, wenn voraussichtlich eine Gesamtdauer von mehr als drei Tagen zu erwarten sei (Urt. v. 05.12.2011, Az.: 4 U 72/11).
Mit der Grundsatzescheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619) gibt es nun Klarheit (Mazur GuP 2019, 212). Das Bundesverfassungsgericht hat strenge Regeln aufgestellt. Demnach ist nach einer halben Stunde der Fixierung intern das Betreuungsverfahren zu starten. Der Antrag muss am nächsten Morgen bei Gericht eingehen. Erfolgt nach dem Einleiten des Verfahrens das Ende der Maßnahme, kann dies dem Gericht angezeigt werden, sodass das gerichtliche Verfahren beendet werden kann.
Wenn eine Zwangsmaßnahme vorhersehbar ist, muss der Antrag vorher gestellt werden. Dies gilt auch, wenn mehrere kleine, vorhersehbare Zwangsmaßnahmen intendiert sind. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Betroffene regelmäßig zur Zwangsmedikation kurzzeitig fixiert wird.
Es ist zu begrüßen, dass die unsichere Rechtslage vom Bundesverfassungsgericht behoben wurde. Das Gericht hat zudem den Ländern die Aufgabe auferlegt, entsprechende gerichtliche Bereitschaftsdienste zu schaffen. Dies ist aus Sicht der Einrichtungen ebenfalls zu begrüßen, da zu erwarten ist, dass Ansprechpartner besser zu erreichen sein werden. Die engen Antragsfristen bedeuten zwar einerseits Mehrarbeit, führen für die fixierenden Mitarbeiter andererseits zugleich zu Rechtssicherheit. Letzteres kann als argumentative Grundlage genutzt werden, wenn entsprechende Verfahren in Einrichtungen konkretisiert oder professionalisiert werden.
Praxistipp
Prüfen Sie Ihre derzeitigen Handlungsanweisungen und Arbeitsabläufe, ob selbige die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt oder noch längere Zeiten bis zur Antragsstellung vorsehen.
3.6.6 Schuldlosigkeit bei Verbotsirrtum
Laut § 17 S. 1 StGB handelt ohne Schuld, wer als Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Dieser Irrtum muss zudem unvermeidbar gewesen sein. Die Schwelle, bei welcher Unvermeidbarkeit vorliegt, ist sehr hoch. Bei Zweifelsfällen werden höhere Anforderungen gestellt. Unvermeidbarkeit wird angenommen, wenn eine behördliche Bescheinigung vorliegt, welche das Tun bewertet (Schönke u. a. 2019, § 17 StGB, Rn. 18). Selbiges ist anzunehmen, wenn eine Auskunft eines hinreichend spezialisierten Rechtsanwalts vorliegt (BGH, Urteil vom 16. 8. 2007 – 4 StR 62/07, NJW 2007, 3078, Rn. 16; Schönke u. a. 2019, § 17 StGB, Rn. 18).
Deshalb sollte man als Einrichtung bei Zweifelsfällen seine Rechtsabteilung hinzuziehen oder sich extern beraten lassen. Selbiges gilt für die Musterformulare in diesem Buch. Sie dienen als Handreichung und müssen auf die konkrete Situation vor Ort angepasst werden. Ob dieser Schritt rechtskonform vorgenommen wurde, sollte juristisch überprüft werden. Damit schafft man für alle Beteiligten Sicherheit.
Praxistipp
Binden Sie bei der Ausgestaltung der Handlungsanweisung Ihre Compliance- oder Rechtsabteilung mit ein oder lassen Sie sich von einem Fachanwalt in diesem Gebiet beraten. Dies sichert nicht nur die juristische Korrektheit des Ergebnisses, sondern enthaftet alle am Prozess beteiligten und jene, welche später auf Grundlage der Handlungsanweisung arbeiten.
3.7 Die Einwilligung des Betroffenen in eine Zwangsmaßnahme
Wenn der Betroffene in den Eingriff einwilligt, hat er zugleich in den Eingriff in seine persönliche Integrität eingewilligt. Damit ist das verfassungsrechtliche Schutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Deshalb ist diese Maßnahme auch nicht strafbar (Fischer 2014 § 32 Rn. 3b). Details zur Einwilligung sind auch zivilrechtlich ausgestaltet. Hintergrund hierfür ist, dass es bei einer fehlenden Einwilligung Schadensersatzansprüche bestehen und das BGB die Einwilligung ausdrücklich regelt.
Der Begriff der Einwilligungsfähigkeit im Strafrecht entspricht dem im Zivilrecht: Eine Person ist einwilligungsfähig, wenn sie eine natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Art, Notwendigkeit, Bedeutung, den Folgen und Risiken der medizinischen Maßnahme hat (Palandt 2020, § 630d Rn. 2). Da die strafrechtliche und zivilrechtliche Einwilligung Hand in Hand gehen, werden Details in diesem Kapitel separat besprochen.
Beispiel
Der Betroffene wird gefragt, ob ein Bettgitter angebracht werden darf. Er stimmt dem zu. Er hat damit in den Umstand, dass zu der Ruhezeit Gitter an sein Bett angebracht werden, um einem möglichen Sturz vorzubeugen, obwohl ihn dies am Verlassen des Bettes hindern wird, eingewilligt.
Die Einwilligung ist formfrei (Palandt 2020, § 630d Rn. 2). Auch die mündliche Einwilligung ist ausreichend. Wenn der Betroffene aus vorstehendem Beispiel einwilligungsfähig ist, die Pflegekraft ihm mitteilt, dass sie das Bettgitter zum Schutz vor Herausfallen anbringt und er dies billigt, so ist dies als Einwilligung ausreichend. Es bietet sich zum Nachweis der Einwilligung an, dass nicht nur das Anbringen des Bettgitters, sondern auch die Einwilligung in der Patientendokumentation notiert wird.
§ 630d Abs. 1 S. 1 BGB lautet:
»Vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der behandelnde Arzt verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.«
Selbiges gilt für den Widerruf. Dieser sollte ebenfalls notiert werden, da dies ein wesentlicher Vorgang ist und diese Information zudem für alle an der Betreuung des Betroffenen Personen wichtig ist. Er ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Im Falle eines Rechtstreits trägt derjenige, der die Zwangsmaßnahme erbringt die Beweislast dafür, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Der Betroffene kann dann anschließend den Widerruf behaupten, welchen er auch beweisen muss.
Praxistipp
Die Einwilligung sollte als Alternative zum gerichtlichen Beschluss bei der Ausgestaltung der Handlungsanweisungen berücksichtigt werden. In Fällen, bei welchen Zwangsmaßnahmen zu erwarten sind (z. B. postoperatives Delir), kann zum Zeitpunkt der noch bestehenden Einwilligungsfähigkeit eine Einwilligung für den möglichen Fall einer späteren Zwangsmaßnahme eingeholt werden. Die Aufklärung und Einwilligung kann Bestandteil der Aufklärung bei elektiven Eingriffen sein, bei welchen mit postoperativem Delir zu rechnen ist.
3.7.1 Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
Die Einwilligung muss vor der Zwangsmaßnahme vorliegen. Sie kann auch zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben werden, wenn für den Betroffenen die Umstände, die er für die Einwilligung abzuwägen hat, bekannt sind. Wann die Umstände bekannt sind, ist eine Frage der richtigen Aufklärung.
Damit die Einwilligung wirksam ist, muss gewährleistet sein, dass der Patient über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt wurde. Zudem muss der Patient vollumfänglich und nicht nur in einen Teil der Maßnahmen in die geplanten Maßnahmen einwilligen. Wenn er nur in einen Teil einwilligt, ist nur der Teil umsetzbar, in welchen eingewilligt wurde.
Damit der Betroffene einwilligen kann, muss er einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähigkeit bedeutet, dass der Betroffene die Art, Bedeutung und Risiken der (ärztlichen) Maßnahme erfassen kann (Palandt 2020, § 630d Rn. 2; kann (BGH, Urt. v. 28.11.1957 – 4 Str 525/57; NJW 1972, 335). Der Patient muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen (Rengier 2013 § 23 Rn. 15; Wessels u. a. 2013, Rn. 374).
Was dies genau in der täglichen Arbeit bedeutet, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Somit hat der behandelnde Arzt im konkreten Einzelfall die Einwilligungsfähigkeit des Patienten stets aufs Neue zu beurteilen. In Zweifelsfällen sollte dokumentiert werden, weshalb man sich für eine Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen entschieden hat. In der Akte sollten jene Merkmale erfasst werden, die für die Abwägung relevant sind.
Bei volljährigen Personen ist grundsätzlich von einer Einwilligungsfähigkeit auszugehen. Einen Erfahrungssatz, dass starke Schmerzen die Einwilligungsfähigkeit immer einschränken oder gar aufheben, gibt es nicht. Trägt der Patient später vor, dass er zum Zeitpunkt der Aufklärung nicht einwilligungsfähig gewesen ist, muss er dies beweisen – sofern die Gesamtschau der medizinischen Fakten die fehlende Einwilligungsfähigkeit nicht eindeutig nahelegt (OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2014, Az.: 5 U 463/14, NJW 2015, 79).
Die Einwilligung muss rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme eingeholt werden. Der Patient muss sie in einem Zustand der freien Selbstbestimmung abgeben. So hat der BGH eine Einwilligung, die auf dem Weg zum Operationssaal und unter dem Einfluss einer Beruhigungsspritze erteilt wurde, als unwirksam erachtet (BGH, Urt. V. 17.02.1998 – Az.: IV ZR 42/97). Der Betroffene muss noch die tatsächliche Möglichkeit haben, die Maßnahme abzulehnen.
Für die Praxis hat dies zwei Konsequenzen. Erstens muss die Einwilligung zu einem so frühen Stadium vorgenommen werden, dass die Willensfreiheit des Betroffenen bestehen bleibt. Zweitens muss im Falle einer richterlichen Kontrolle auch nachweisbar sein, dass die Willensfreiheit bestand. Deshalb ist wichtig, dass eine entsprechende Dokumentation des Vorgangs besteht. Dies kann beispielsweise durch die Aufnahme der Daten (Ort, Datum, Uhrzeit) des Aufklärungsgesprächs erfolgen. Dies hilft im Konfliktfall dem Gericht die Situation zu begutachten.
Der hohe Stellenwert der Selbstbestimmung stellt an den Arzt und alle anderen an der Behandlung und Betreuung beteiligten Berufsgruppen ethische, rechtliche und berufspraktische Anforderungen. Um im Alltag das Recht der Betroffenen würdigen zu können, müssen der Arzt und die Pflegenden die Kriterien der Selbstbestimmung nicht nur kennen, sondern auch einzelfallbezogen interpretieren können (DGPPN, 2014). Bei jeder Maßnahme ist der freie Wille des Betroffenen zu berücksichtigen und zu prüfen. Daher muss vor einer Beschränkung der Freiheit zunächst die aktuelle Einwilligungsfähigkeit evaluiert werden (Fogel und Steinert 2012, 28, 31).
Einwilligungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts einzuwilligen. Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte ärztliche Eingriff, der sonst eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellt, straffrei. Denn § 228 StGB besagt:
»Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.«
Die Einwilligungsfähigkeit wurde seit 2009 – im Rahmen der Neuregelungen der Patientenverfügung – ausdrücklich in § 1901a BGB genannt. Seit dem 26.02.2013 ist die Einwilligung und ihre Voraussetzungen für die Durchführung einer medizinischen Maßnahme explizit in § 630d BGB geregelt.
Die Norm des § 1901a BGB wird ab 2023 in § 1827 BGB n. F. nahezu unverändert zu finden sein.
Wenn der Betroffene einer Maßnahme zustimmt, so ist zu beachten, dass der Betroffene in dem Moment seiner Zustimmung auch einsichtsfähig sein muss. Er muss die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erkennen können; ihm muss beispielweise bewusst sein, dass das Bettgitter ihn daran hindert, das Bett selbständig zu verlassen. Die Einwilligungsfähigkeit des Bewohners sollte vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Ein Beispiel für ein »Ärztliches Attest über die Fortbewegungsunfähigkeit des Bewohners« ist nachstehend abgedruckt. Die fehlende Einwilligungsfähigkeit sollte vom Arzt bestätigt werden, da dieser eine fachliche Expertise hierfür besitzt. Dass die Beteiligten von einer Einwilligungsfähigkeit ausgegangen sind, sollte dennoch bei bestehender Einwilligungsfähigkeit dokumentiert werden.
Bei einwilligungsunfähigen, betreuten Betroffenen hat der Betreuer die Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme im Rahmen des § 1906 Abs. 4 BGB zu erklären. Entsprechende Muster finden sich ebenfalls nachstehend. Zudem kann auf ein Muster für eine »Anregung des Betreuers der gerichtlichen Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme« zurückgegriffen werden.
Die Einwilligung des Bewohners ist in Dokumentation festzuhalten. Dafür sind unterschiedliche Formulare möglich.
3.7.3 Musterformular: Beispiel für ein Ärztliches Attest über die Fortbewegungsunfähigkeit des Bewohners
Ärztliches Attest
| Name: | ______________________________________________________ |
| Geburtsdatum: | ______________________________________________________ |
| Adresse: | ______________________________________________________ |
Frau/Herr _______________________ ist aufgrund ihrer/seiner Erkrankung zurzeit nicht mehr selbständig fortbewegungsfähig und nicht in der Lage, ihre/seine Bewegungen willentlich zu steuern.
| ___________________ | _____________________________________________ |
| (Ort, Datum) | (Stempel, Unterschrift Arzt/Ärztin) |
3.7.4 Musterformular: Beispiel für eine Einverständniserklärung des Bewohners in eine freiheitsentziehende Maßnahme – Beispiel Rollstuhlfixierung
Einwilligung/Bestätigung durch den/die Bewohner/in
zur freiheitsentziehenden Maßnahme der Rollstuhlfixierung
| Name: | ______________________________________________________ |
| Geburtsdatum: | ______________________________________________________ |
| Wohnbereich: | ______________________________________________________ |
| Zimmernummer: | ______________________________________________________ |
Hiermit bestätige ich [Bewohner/in], dass es mein freier Wille und meine persönliche Entscheidung ist, zu meinem eigenen Schutz vor Stürzen und Sturzfolgen im Rollstuhl durch das Pflegepersonal fixiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit – auch mündlich – widerrufen.
Aus Wahrnehmung der Pflegedienstleitung (PDL) bestehen keine Zweifel an der Fähigkeit des Bewohners, eigenständig Entscheidungen zu treffen.
| _____________________________________________ | _____________________________________________ |
| Datum, Unterschrift Bewohner/in | Datum, Unterschrift PDL |
3.7.5 Musterformular: Beispiel für eine Einverständniserklärung des Betreuers in eine freiheitsentziehende Maßnahme – Beispiel Rollstuhlfixierung
Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in die freiheitsentziehende Maßnahme der Rollstuhlfixierung
| Name: | ______________________________________________________ |
| Geburtsdatum: | ______________________________________________________ |
| Wohnbereich: | ______________________________________________________ |
| Zimmernummer: | ______________________________________________________ |
| Name Betreuer/Vertreter: | ______________________________________________________ |
| Kontaktdaten: | ______________________________________________________ |
Ich bin für die o. g. Person als Betreuer bestellt / bin von der Person über eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt. Die Person ist nicht in der Lage, ihre Entscheidung eigenständig zu treffen. Hiermit bestätige ich als bestellter Betreuer oder Bevollmächtigter meine Zustimmung zur Rollstuhlfixierung in allen Mobilisierungszeiten als Selbstschutz vor Stürzen und Sturzfolgen bei meinem/r Angehörigen/Betreuten.
Dem Pflegepersonal ist die zwingende Notwendigkeit, das Betreuungsgericht über diese freiheitsentziehende Maßnahme unverzüglich zu informieren und dessen Genehmigung einzuholen, bekannt.
| _____________________________________________ | _____________________________________________ |
| Datum, Unterschrift Betreuer/Bevollmächtigter | Datum, Unterschrift PDL |
3.7.6 Musterformular: Beispiel für eine Bestätigung und Kenntnisnahme der freiheitsentziehenden Maßnahme ›Hochstellen der Bettseitenteile‹ durch den Bewohner
Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme Anbringen eines Bettgitters
| Name: | ______________________________________________________ |
| Geburtsdatum: | ______________________________________________________ |
| Wohnbereich: | ______________________________________________________ |
| Zimmernummer: | ______________________________________________________ |
Hiermit bestätige ich [Bewohner/in], dass es mein freier Wille und meine persönliche Entscheidung ist, dass zu meinem eigenen Schutz vor Stürzen und Sturzfolgen in den Schlaf-, Ruhe- und Liegezeiten die Bettseitenteile
beidseitig
rechts, aus Sicht der Liegeposition
links, aus Sicht der Liegeposition
hochgestellt werden.
Diese Einwilligung kann ich jederzeit – auch mündlich – widerrufen.
Aus meiner [PDL] Wahrnehmung bestehen keine Zweifel an der Fähigkeit des Bewohners, eigenständig Entscheidungen zu treffen.
| _____________________________________________ | _____________________________________________ |
| Datum, Unterschrift Bewohner/in | Datum, Unterschrift PDL |
3.7.7 Musterformular: Beispiel für eine Bestätigung und Kenntnisnahme der freiheitsentziehenden Maßnahme ›Hochstellen der Bettseitenteile‹ durch den Betreuer
Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in die freiheitsentziehende Maßnahme Anbringen eines Bettgitters
| Name: | ______________________________________________________ |
| Geburtsdatum: | ______________________________________________________ |
| Wohnbereich: | ______________________________________________________ |
| Zimmernummer: | ______________________________________________________ |
| Name Betreuer/Vertreter: | ______________________________________________________ |
| Kontaktdaten: | ______________________________________________________ |
Ich bin für die o. g. Person als Betreuer bestellt. Die Person ist nicht in der Lage, ihre Entscheidung eigenständig zu treffen. Hiermit bestätige ich als bestellter Betreuer oder Bevollmächtigter meine Zustimmung zum Hochstellen der Bettseitenteile
beidseitig
rechts, aus Sicht der Liegeposition
links, aus Sicht der Liegeposition
in den Schlaf-, Ruhe- und Liegezeiten als Selbstschutz vor Stürzen und Sturzfolgen bei der von mir betreuten Person.
Dem Pflegepersonal ist die zwingende Notwendigkeit, das Betreuungsgericht über diese freiheitsentziehende Maßnahme unverzüglich zu informieren und dessen Genehmigung einzuholen, bekannt.
| _____________________________________________ | ___________________ |
| Datum, Unterschrift Betreuer/Bevollmächtigter | Datum, Unterschrift PDL |
3.7.8 Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit durch einen Arzt
Die Einwilligungsfähigkeit ist im Zweifelsfall durch den jeweiligen Arzt zu beurteilen. Die dafür angewandten Kriterien orientieren sich an jenen, welche für die Einwilligung für medizinische Eingriffe herangezogen werden. Der Betroffene muss nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Bedeutung, Tragweite und Risiken erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen können. Je komplexer und tiefgreifender der Eingriff/die Zwangsmaßnahme, in den eingewilligt werden soll, desto höher sind die juristischen Anforderungen, die an die Einwilligungsfähigkeit zu stellen sind.
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:
• Der Betroffene muss über die Fähigkeit verfügen, den Sachverhalt zu verstehen (Verständnis).
• Der Betroffene muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, insbesondere bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung).
• Der Betroffene muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf die Alternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung).
• Der Betroffene muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens).
Bei psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Personen ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit aktuell gegeben ist oder nicht.
Zum Nachweis sollte in Zweifelsfällen dokumentiert werden, welche Merkmale beim Betroffenen für und gegen die Einwilligungsfähigkeit gesprochen haben.
3.7.9 Das rechtliche System aus Vollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung
Einwilligungsfähige, volljährige Personen können durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung die Vornahme oder das Unterlassen von bestimmten medizinischen Maßnahmen in der Zukunft regeln. In der Praxis tritt oftmals das Problem auf, dass die getroffenen Regelungen nicht bestimmt genug waren, also die nunmehr konkret geplante Maßnahme nicht mit umfassen. In diesen Fällen obliegt dem – gegebenenfalls noch einzusetzenden – Betreuer die Entscheidung und Einwilligung in die Maßnahme. Die Vorsorgeinstrumente sollen sodann als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Beiden Themen wird wegen ihrer Bedeutung ein separates Kapitel gewidmet (
Kap. 4,
Kap. 14).
3.7.10 Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit von der Einwilligungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit sind zwei unterschiedliche rechtliche Begriffe und klar voneinander zu unterscheiden. Die Geschäftsfähigkeit betrifft die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte – wie den Behandlungsvertrag – rechtswirksam abzuschließen (Palandt 2020, vor § 104, Rn. 2).
Zu beachten ist, dass auch eine geschäftsunfähige Person fähig sein kann, in eine medizinische Behandlung wirksam einzuwilligen. So wird man einem 17-jährigen die Einwilligungsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht absprechen. Dennoch ist er nicht voll geschäftsfähig. Die Folgen lassen sich am Beispiel des Wahlleistungspatienten plastisch darstellen. Der 17-jähige darf zwar in die medizinische Behandlung einwilligen, den Wahlleistungsvertrag hingegen kann er nicht unterzeichnen.
3.8 Zivilrechtliche Grundlagen
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Grundsätze zum Behandlungsvertrag, zu den betreuungsrechtlichen Regelungen sowie zu der Frage der Haftung geregelt. Ein Muster für einen Behandlungsvertrag findet sich am Ende des nächsten Kapitels (
Kap. 3.8.2).
3.8.1 Der Behandlungsvertrag
Durch das Patientenrechtegesetz (vom 20.02.2013, BGBl. I, S. 277) wurde der – bisher nicht ausdrücklich normierte – medizinische Behandlungsvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Ziel der Vorschriften ist die Schaffung transparenter gesetzlicher Regelungen, damit Patienten verlässliche Informationen über ihre Rechte erhalten und eigenverantwortlich und selbstbestimmt über die medizinische Behandlung entscheiden können (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).
Der stationäre Krankenhausvertrag setzt – wie alle Verträge – zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).
Bei unter Betreuung stehenden Personen ist zu prüfen, ob die Person geschäftsfähig ist.
Ist die Person geschäftsfähig, so wird die Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Betreuers nicht berührt und der Betreute schließt selbst, im eigenen Namen den Behandlungsvertrag ab. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Betreute im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Sein Betreuer hat den Vertrag sodann als sein gesetzlicher Vertreter für ihn zu schließen (Palandt 2020, § 1902 Rn. 4). Vertragspartner bleibt jedoch der Betreute, er wird allerdings durch seinen Betreuer gesetzlich vertreten.
So ist auch im Fall einer Vorsorgevollmacht zu verfahren. Nur wenn die Person, die die Vorsorgevollmacht erteilt hat, geschäftsunfähig ist, hat der Vertragsschluss durch den Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter zu erfolgen. Ist die Person geschäftsfähig, greift die Vorsorgevollmacht noch nicht bzw. nicht mehr.
3.8.2 Beispiel für einen Behandlungsvertrag (mit separaten AVBs) in Anlehnung an die Behandlungsverträge und allgemeinen Vertragsbedingungen der DKG
Behandlungsvertrag über stationäre Krankenhausleistungen
zwischen
_____________________________________________________________________
Name, Vorname des Patienten
_____________________________________________________________________
Geburtsdatum des Patienten
_____________________________________________________________________
Anschrift
und
_____________________________________________________________________
als Träger des Krankenhauses
über die vollstationäre/stationsäquivalente psychiatrische/teilstationäre/vor- und nachstationäre Behandlung zu den in den AVB des Krankenhauses vom _________ niedergelegten Bedingungen.
Hinweis
Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z. B. Krankenkassen etc.). In diesen Fällen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet.
____________________________
Ort, Datum
| _____________________________________________ | _____________________________________________ |
| Unterschrift des Patienten | Unterschrift des Krankenhausmitarbeiters |
Ich handele als Vertreter mit Vertretungsmacht/gesetzlicher Vertreter/Betreuer
_____________________________________________________________________
Name, Vorname, Anschrift des Vertreters
_____________________________________
Unterschrift des Vertreters
Empfangsbekenntnis
Ich habe jeweils eine Ausfertigung
des Behandlungsvertrages
der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)
des DRG-Entgelt- oder PEPP-Entgelttarifs und der Unterrichtung des Patienten nach § 8 KHEntgG/BPflV
der Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen
der Wahlleistungsvereinbarung
– Optional –
der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen Hausärzten und Krankenhäusern
[Optionales Muster!]
der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen Krankenhäusern und Hausärzten / sonstigen Vor-/Nach-/Weiterbehandlern [Optionales Muster!]
der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen und Krankenhäusern (Direktabrechnung und Mitteilung eines Pflegegrades) [Optionales Muster!]
der Information gegenüber Patienten im Krankenhausbereich auf der Grundlage der Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG
der Information für Kostenerstattungspatienten nach § 13 Abs. 2 SGB V
der Patienteninformation zum Entlassmanagement
der Einwilligung in das Entlassmanagement und die Datenverarbeitung
der Hausordnung
erhalten.
| _______________________________________ | _______________________________________ |
| Datum | Unterschrift |
3.8.3 Die Aufklärung vor einer medizinischen Maßnahme
Eine ordnungsgemäße Aufklärung sichert nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sondern ist auch die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung. Sie ist daher nicht nur zivilrechtlich geschuldet, sondern auch Grundlage für den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Die Aufklärung soll dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon verschaffen, auf was er sich einlässt, wenn er der geplanten Behandlung zustimmt oder diese verweigert. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, die damit verbundenen Risiken selbst abzuschätzen. Der behandelnde Arzt trägt die Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung stattgefunden hat.
3.8.4 Der einwilligungsunfähige Patient
Attestiert der behandelnde Arzt dem Patienten eine Einwilligungsunfähigkeit, so ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen (§ 630d Abs. 1 S. 2 BGB). Für die Praxis folgt daraus, dass die ärztliche Bewertung der Einwilligung der erste Schritt ist. Je nachdem, wie sie ausfällt, muss in das Procedere, um eine gesetzliche Rechtfertigung für die geplante Maßnahme herstellen zu können, eingestiegen werden.
In medizinischen Eilfällen, in denen die Einwilligung eines Berechtigten aus Zeitgründen nicht abgewartet werden kann, ist der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend. Eine solche Notlage liegt beispielsweise bei bewusstlosen oder Notfallpatienten mit vitaler Indikation oder bei nicht vorhersehbarer, notwendiger Eingriffserweiterung vor. Der mutmaßliche Wille richtet sich nach dem individuellen, hypothetischen Willen des Patienten. Grundsätzlich ist von einem verständigen Patienten auszugehen (Palandt 2020, § 630d, Rn. 4). Die Konstellationen sind häufig ähnlich oder zum Teil identisch zu jenen, welche einer Rechtfertigung durch Notwehr oder Notstand zu Grund liegen.
3.9 Zusammenspiel aus Gericht, Betreuer und Bevollmächtigtem
Nicht nur ein Betreuer, sondern auch ein Bevollmächtigter können eine Unterbringung beantragen und in ärztliche Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahme einwilligen.
Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht, welche ausdrücklich für die Unterbringung, ärztliche Zwangsbehandlung und/oder die freiheitsentziehenden Maßnahmen erteilt wurde. Die Person, die die Vollmacht erteilt hat, muss zu dem Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig gewesen sein. Eine partielle Geschäftsfähigkeit reicht aus; der Vollmachtgeber muss Bedeutung und Folgen der Bevollmächtigung und auch eines Widerrufs erkennen können.
Eine Generalvollmacht genügt nicht. Die Maßnahmen, auf welche sich die Vollmacht bezieht, müssen zwar nicht wortwörtlich genannt werden, es muss aber unmissverständlich deutlich werden, wozu der Bevollmächtigte im Einzelnen ermächtigt ist. Für Maßnahmen, die nicht von der Vollmacht umfasst werden, ist ein Betreuer – ggf. beschränkt auf diesen Aufgabenbereich – zu bestellen.
Für den Bevollmächtigten gelten ansonsten dieselben (verfahrens-)rechtlichen Grundsätze: Die Genehmigung von Zwangsmaßnahmen durch das Betreuungsgericht ist stets erforderlich.
Ab 2023 fügt sich in dieses Verhältnis noch die Ehegattenvollmacht als besondere Form der Vollmacht ein. Für sie gelten ebenfalls die Regeln wie bei Vorsorgevollmachten und für Betreuer für gerichtlich zu genehmigende Maßnahmen. Zudem ist ab 2023 die Subsidiarität der Betreuerbestellung in § 1814 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. geregelt.
Die Vollmacht endet mit dem Tod sofern nicht vereinbart ist, dass sie auch postmortale Geschäfte umfassen soll. Dies hat den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch den Erbfall regeln kann.
Banken bieten Konto-/Depotvollmachten an. Es ist zu überlegen, eine solche neben der Vorsorgevollmacht zu Unterzeichnen. Damit können – vor allem falls die Vorsorgevollmacht nicht notariell beglaubigt sein sollte – Unklarheiten beseitigt werden (BMJV 2019).
Fallbeispiel: Verzicht auf die Genehmigung des Betreuungsgerichts durch eine Vorsorgevollmacht?
(angelehnt an BGH, Urt. v. 27.06.2012, Az.: XII ZB 24/12 NJW-RR 2012. 1281 und BVerfG, Beschl .v. 10.06.2015, Az.: 2 BvR 1967/12, NJW-RR 2016, 193)
Frau B erteilte ihrem Sohn eine notarielle Vorsorgevollmacht mit folgendem Wortlaut:
»Mein Sohn ist bevollmächtigt, mich, soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie meine Gesundheit betreffen, sowie in allen sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Hinsicht zu vertreten und Entscheidungen für mich und an meiner Stelle ohne Einschaltung des Betreuungsgerichts zu treffen und diese auszuführen bzw. zu vollziehen (General- und Vorsorgevollmacht).«
Nunmehr soll zum Schutz von Frau B jede Nacht ein Bettgitter angebracht werden.
Hat Frau B durch die Bevollmächtigung ihres Sohnes auf die Genehmigung der Zwangsmaßnahme durch das Betreuungsgericht verzichtet? Kann überhaupt durch eine Bevollmächtigung auf die Genehmigungspflicht einer Zwangsmaßnahme vorgreifend verzichtet werden? Reicht die Vollmacht aus und genügt somit die Einwilligung des Sohns? Oder ist – trotz Vollmacht – das Betreuungsgericht anzurufen?
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 27.06.2012 (Az.: XII ZB 24/12) mit diesen Fragen auseinandergesetzt und vertritt folgenden Lösungsansatz:
• Die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen ist durch einen Bevollmächtigten grundsätzlich zulässig.
• Die Maßnahme ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.
• Auf die Überprüfung der Maßnahme durch das Betreuungsgericht kann nicht im Vorfeld verzichtet werden.
Eine Vorsorgevollmacht soll helfen, in völliger geistiger Klarheit über das künftige Wohl und Wehe entscheiden zu können. Dennoch sollen solche einschneidenden Maßnahmen – wie ein Bettgitter – durch das Betreuungsgericht kontrolliert werden.
Das Betreuungsgericht prüft in dem Beispielsfall, ob
• die Vorsorgevollmacht rechtswirksam erteilt worden ist und
• sie auch die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst und
• nicht zwischenzeitlich widerrufen worden ist und
• ob eine Situation vorliegt, welche die freiheitsentziehende Maßnahme gesetzlich rechtfertigt.
Das Betreuungsgericht überprüft also nicht die Entscheidung über die freiheitsentziehende Maßnahme, sondern nur, ob sich das Handeln des Bevollmächtigten im Rahmen der Vorsorgevollmacht bewegt. Diese Kontrolle dient der Sicherung des Willens des Betroffenen.
3.10 Zivilrechtliche Haftung bei rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen
Werden Rechtsgüter verletzt, kann dies zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen.
Das Strafrecht schützt die oben dargestellten Rechtsgüter. Die strafrechtliche Folge einer Rechtsverletzung ist die Bestrafung nach den Regeln des Strafrechts. Das Zivilrecht schützt ebenfalls Rechtsgüter. Es stellt sicher, dass Schäden ausgeglichen werden, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Deshalb kann ein Handeln sowohl strafbar sein, als auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Die Haftung für einen – im Zusammenhang mit einer Zwangsmaßnahme – sich ereignenden Schaden kann sich aus dem Heim- bzw. Krankenhausvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) oder als gesetzliche Haftung (§ 823 BGB ggf. i. V. m. einem Schutzgesetz) ergeben.
Entscheidend ist stets die Frage, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Einrichtung vorliegt. Bei einer ärztlichen Behandlung hat den Regeln der ärztlichen Kunst, also mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard zu entsprechen. Für andere Heilberufe beurteilt sich die Handlungspflicht nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard (Palandt 2020, § 823 Rn. 142). Daraus folgt, dass den ärztlichen Leitlinien eine besondere Bedeutung zukommt. Deshalb sollten diese auch bei der Erarbeitung von Vorgaben zum Umgang mit Zwangsmaßnahmen Berücksichtigung finden.
Im Rahmen des Schadensersatzes wird nicht nur ein finanzieller Verlust, ein sog. Vermögensschaden, ausgeglichen. Der Geschädigte kann auch für immaterielle Schäden Schadensersatz in Geld gemäß § 253 Abs. 2 BGB verlangen (Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 235, Rn. 2). Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist.
Fallbeispiel
(angelehnt an LG Marburg, Urt. v. 19.07.1995 – 5 O 33/90)
Für die rechtswidrige Einweisung und Unterbringung eines 22-Jährigen in einer geschlossenen Psychiatrie für die Dauer von 9 Jahren und das Verabreichen von insgesamt 2,3 kg Neuroleptika erhielt der Geschädigte für die aufgrund der ärztlichen Falschbegutachtung erlittenen physischen und psychischen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 255.645,00 Euro zugesprochen.
3.11 Haftung aus Organisationsverschulden: Warum ist die Regelung interner Abläufe sinnvoll?
Für Organe von Gesellschaften gilt die Legalitätskontrollpflicht. Sie müssen die Gesellschaft so organisieren, dass aus ihr keine Straftaten hervorgehen. Andernfalls droht die persönliche Haftung des Geschäftsführers, z. B. aus § 43 Abs. 1 GmbHG oder aus § 130 OWiG. Das Unternehmen selbst haftet nach §§ 130, 30 OWiG. Darüber hinaus gibt es immer wieder Gesetzgebungsinitiativen für ein sog. »Verbandssanktionsgesetz«, welche eine verschärfte Verantwortung für Unternehmen vorsieht, wenn es innerhalb eines Unternehmens zu Verstößen kommt und dies zu verhindern gewesen wäre. Die Verantwortung führt dazu, dass sich Organe und Leitungspersonen darum bemühen müssen, dass in den Einrichtungen rechtskonforme Abläufe stattfinden. Dabei gelten für Einrichtungen der Kranken- und Teilhabepflege besondere Anforderungen, welche sich aus dem besonderen Aufgabenfeld ergeben (Gehring 2016; Deffland und Gehring 2020; Dann 2015, S. 95 ff.). Dies wird vor allem durch Anweisungen sowie deren Umsetzung gesteuert.
Verfahrens- bzw. Organisationsanweisungen dienen dazu, Prozesse und Abläufe zu vereinheitlichen. Sie schaffen für die Mitarbeiter Transparenz, indem sie ihnen eine Handreichung geben, welche Regularien – beispielsweise im Falle einer Fixierungsmaßnahme – zu beachten sind. Verfahrensanweisungen sollten verständlich und klar formuliert sein. In der Regel erlangen Verfahrensanweisungen Gültigkeit, indem der Geschäftsführer bzw. Freigabeverantwortliche die Verfahrensanweisung unterzeichnet, eine entsprechende Information – z. B. per E-Mail – an alle betroffenen Mitarbeiter ergeht und sie den Mitarbeitern zugänglich gemacht wird. Dies kann durch Veröffentlichung im Intranet der Einrichtung und/oder durch Einheften in den Organisationsordner der betroffenen Stationen erfolgen.
Dienstanweisungen können vom Dienstgeber im Rahmen seines Direktionsrechts erlassen werden. Die Grenze für eine eigene Regelung sind die Vorgaben des Arbeitsrechts. Eine Dienstanweisung dient der Konkretisierung der dienstvertraglichen Leistungspflicht und kann ggf. bei Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Allerdings können nur die im Dienstvertrag umschriebenen Pflichten – wie Ort, Zeit und Art der Leistung – konkretisiert, das heißt näher bestimmt werden. Durch eine Dienstanweisung kann der Inhalt des Dienstvertrages nicht geändert werden. Beim Erlass sind zudem die Mitwirkungsrechte der Dienstnehmer- oder Mitarbeitervertretung zu prüfen.
Zu beachten ist zudem: Intern geltende Richtlinien – beispielsweise in Form einer Dienstanweisung – können keine verbindlichen Vereinbarungen treffen, die von der geltenden Rechtslage abweichen. Eine Dienstanweisung kann die gesetzlichen Regelungen nicht erweitern. Es ist nur ein Verweis auf die aktuell geltende Rechtslage möglich (Probst 2009, Teil A Rn. 300).
Dasselbe gilt für Hausordnungen. Selbst wenn der Bewohner bei der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung die Hausordnung bei Abschluss des Heimvertrages als geltend anerkennt, so gelten dennoch die Gesetze. Widersprechen Regelungen der Hausordnung oder des Heimvertrags der gesetzlichen Lage, so ist zu prüfen, ob es sich hierbei nicht um – unwirksame – überraschende Geschäftsbedingungen handelt.
Praxistipp
Für Krankenhäuser, Psychiatrien und Einrichtungen der Pflege und Teilhabeförderung ist es nicht nur ratsam, den internen organisatorischen Umgang mit Zwangsmaßnahmen zu regeln, sondern auch den Umgang mit Betreuern sowie Betreuungsvollmachten in Verfahrensanweisungen festzuschreiben.
3.12 Zusammenfassung: Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Zwangsmaßnahmen ergeben sich aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzen. Die Verfassung gibt den Rahmen vor. Die dort genannten Schutzgüter werden straf- und zivilrechtlich geschützt. Es sind zahlreiche Straftatbestände denkbar, welche erfüllt werden können. Rechtfertigungsgründe gibt es ebenfalls zahlreiche aus verschiedenen Bereichen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes die Voraussetzungen und den Inhalt des Behandlungsvertrages in den §§ 630a ff. BGB und auch die Voraussetzungen der Einwilligung. Die Bedeutsamkeit der Einwilligungsfähigkeit des Patienten findet ihren Ausdruck durch die gesonderte Regelung in § 630d BGB.
Eine gesetzliche Definition des Einwilligungsbegriffs fehlt. Es besteht jedoch Konsens, dass Einwilligungsfähigkeit bedeutet, dass der Patient die Art, Bedeutung und Risiken der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.
Um einen rechtssicheren Umgang mit Zwangsmaßnahmen sicherzustellen, empfiehlt es sich für Krankenhäuser, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen, entsprechende Verfahrens- oder Dienstanweisungen zu verfassen und umzusetzen.
2 Das »Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention of the Rights of Persons with Disabilities) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13.12.2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde, am 03.05.2008 in Kraft getreten ist und im Bundesgesetzblatt 2008 Teil II, S. 1420 vom 31.12.2008 abgedruckt wurde.
3 Allerdings könnte in diesen Fällen eine Nötigung vorliegen, wenn der Zweck oder die Zweck-Mittel-Relation fehlerhaft sind.
4 Betreuung
Für Personen, die nicht oder nur äußerst eingeschränkt in Pflege und/oder Behandlungsmaßnahmen einwilligen können, hat der Gesetzgeber das Betreuungsrecht geschaffen. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder – insbesondere bei geistigen Gebrechen – auch von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 Abs. 1a BGB. Die Betreuung ist demnach rechtliche Betreuung dient der Regelung der Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter volljähriger Personen (Fuchs 2020, Betreuung).
Die Betreuung kann von unterschiedlichen Personen ausgeübt werden. Hierzu gehören zunächst die Angehörigen. Zugleich gibt es weitere Personen, welche die Betreuung als ehrenamtliche Tätigkeit übernehmen. Anstelle einzelner Personen bestehen auch Betreuungsvereine, welche als Verein die Betreuung organisieren. Darüber hinaus sind die Berufsbetreuer zu nennen, welche die Betreuung als Haupterwerb oder als Nebenerwerb (z. B. neben einer Rechtsanwaltstätigkeit) ausüben.
4.1 Statistische Relevanz
Im Jahr 2015 gab es 176.538 Betreuungsverfahren, was ein statistischer Rückgang darstellt. Häufig werden Familienangehörige als Betreuer bestellt (90.075 Fälle). Mit starkem Abstand folgen Berufsbetreuer (65.253). Mit 15.000 bis 18.000 Betreuungsfälle spielen sonstige ehrenamtliche Mitarbeiter, Anwälte oder Betreuungsvereine nur in der Summe eine relevante Rolle (Zahlen nach Deinert 2018).
4.2 Verfahrensgrundsätze
Das Amtsgericht als Betreuungsgericht ist für die Bestellung eines Betreuers und alle betreuungsrechtlichen Folgeentscheidungen zuständig. In Baden-Württemberg gilt die Besonderheit, dass das Notariat die Funktion des Betreuungsgericht übernimmt. Nur besonders wichtige Entscheidung bleiben auch hier dem Betreuungsgericht vorbehalten (§§ 36 f. des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).
Örtlich zuständig ist nach § 272 FamFG das Amtsgericht, in dessen Bezirk
• eine Betreuung bereits anhängig und ein Betreuer bestellt ist,
• der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, also auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt hat,
• das Fürsorgebedürfnis auftritt oder
• falls keine der vorgenannten Zuständigkeiten besteht – wie bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt – das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Wird das falsche Gericht angerufen, erklärt es sich für unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Gericht (§ 3 Abs. 1 S. 1 FamFG). Daraus folgt, dass ein Fehler der betreueranregenden Einrichtung auf dieser Ebene nicht zu schwer wiegt. Wenn in der Handlungsanweisung das falsche Gericht hinterlegt wurde, wird es die Betreuungssachen entsprechend verweisen.
Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf Anregung des Betroffenen oder von Amts wegen, also durch einen Hinweis an das Betreuungsgericht, dass eine Person betreuungsbedürftig ist. In der Praxis beruht die Einleitung eines Betreuungsverfahren auf der Anregung der Betreuungsbehörde (§ 7 Betreuungsbehördengesetz).
Das Betreuungsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren. Stattdessen erfolgt eine Feststellung von Amts wegen gegenüber dem Betreuten durch Beschluss. Daher sollte man das Schreiben an das Betreuungsgericht, in welchem man um die Betreuerbestellung bittet, auch nicht mit »Antrag«, sondern mit »Betreueranregung« betiteln.
Der Betroffene und die weiteren Verfahrensbeteiligten werden vom Verfahrensbeginn unterrichtet.
Für die Frage, ob ein Betreuer bestellt wird, ist entscheidend, ob der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheit selbst erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder andere Rechtsgüter zu gefährden. Auch hier ist wieder das »Recht auf Krankheit« zu beachten: Eine bewusste Selbstschädigung ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1998 – 2 BvR 2270–96, NJW 1998, 1774).
Dies wird auch ab 2023 laut § 1814 BGB n. F. Maßstab für eine Betreuerbestellung ein.
Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, die notwendigen Beweise zu erheben und den Sachverhalt aufzuklären. Es ist nicht an den Vortrag und die Vorschläge der Beteiligten gebunden.
Der Betroffene ist – auch wenn er bereits unter Betreuung steht – stets verfahrensfähig. Er kann im Gerichtsverfahren Anträge stellen, einen Rechtsbeistand hinzuziehen und Akteneinsicht nehmen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ändert nichts an der Verfahrensfähigkeit des Betroffenen.
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren die Verfahrensrechte des Betroffenen zu vertreten und an Anhörungen teilzunehmen. Er soll ihm erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft und Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln.
Die Betreuerbestellung setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und Aufgabenkreise der Betreuung voraus, § 289 FamFG. Ein ärztliches Gutachten ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene selbst den Antrag auf Betreuung gestellt hat.
Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als »Altersstarrsinn« reicht dafür nicht aus (Bayrisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 24.08.2001 – 3 Z BR 246/01).
Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (§ 280 FamFG). Als Soll-Vorschrift können auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden. In Frage kommen beispielsweise Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen. Eine Hausärztin ohne Fachkenntnis genügt nicht. Sofern sich die Qualifikation nicht aus der Ausbildung ergibt, wird das Gericht die Fähigkeit prüfen (BGH Beschl. v. 13.07.2016 – XII ZB 46/15, NJW-RR 2016, 115; (BGH Beschl. v. 06.02.2019 – XII ZB 393/18, NJW 2019, 1681).
Der Gutachter soll den Betroffenen selbst untersuchen. Das Gutachten soll beinhalten:
1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
4. den Umfang des Aufgabenkreises und
5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
Offensichtlich ist, dass der Gutachter nur medizinische Fragen beantworten kann. Die juristische Subsumtion ist die Aufgabe des Gerichts. Dies bedeutet im Detail, dass der Gutachter bestimmen kann, welche Fähigkeiten der zu Betreuende hat oder welche Fähigkeiten fehlen. Den nächsten Schluss daraus zu ziehen, der in der Definition des Aufgabenkreises der Betreuerbestellung besteht, ist Aufgabe des Gerichts.
Der zukünftige Wortlaut des § 280 Abs. 4 FamFG n. F. wird dies ebenfalls deutlich herausstellen.
Der Betreuungsbeschluss muss den Namen des Betreuten und des Betreuers bzw. Betreuungsvereins, den Aufgabenkreis, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses bzw. dessen Ende bei einer vorläufigen oder einstweiligen Anordnung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Aufgabenkreis kann durchaus variieren. Soweit der Betreute noch selbst entscheidungsfähig ist, kann er nicht betreut werden. Soweit der Betreute selbst entscheidungsfähig ist, geht seine Entscheidung vor. Der Bescheid enthält die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den jeweiligen Aufgabenkreis der einwilligungsfähigen Willenserklärungen (§ 290 FamFG).
Wie bereits heute, sollen die Aufgabenkreise auch zukünftig möglichst konkret definiert sein. Einen Betreuer für »alle notwendigen Angelegenheiten« zu bestellen oder den Umfang mit sonstigen Allgemeinplätzen zu definieren, ist unzulässig. Ab 2023 regelt dies das Gesetz wörtlich, da § 1815 BGB n. F. von den Aufgabenbereichen im Plural spricht, für welche der Betreuer zuständig sein wird. (BT Drs. 19/24445, S. 236). Zudem werden zukünftig die Bereiche, für welche ein Betreuer bestellt wird, genauer gesetzlich definiert. Jene, welche mit einem starken Grundrechtseingriff verbunden sind, werden in Abs. 2 wörtlich aufgezählt und die Bedingungen hierfür bestimmt. Die meisten von ihnen finden sich auch heute bereits im BGB verteilt.
Wer als Betreuer bestellt werden soll, regelt § 1897 ff. BGB. In Betracht kommt eine natürliche Person, welche geeignet ist. Die natürliche Person kann sowohl ein naher Angehöriger oder Bekannter sein, der für eine andere Person die Betreuung übernimmt als auch jemand, der die Betreuung berufsmäßig ausübt (Berufsbetreuer). Berufsbetreuer sollen nur bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur ehrenamtlichen Betreuung zur Verfügung steht.
Berufsbetreuer kommt auch zukünftig nur zum Zug, wenn im konkreten Fall keine ehrenamtlichen Betreuer zur Verfügung stehen. Zu diesen gehören auch Betreuungsvereine. Zudem muss der Berufsbetreuer, damit er bestellt wird, aus Sicht des Gerichts noch ausreichend Kapazitäten zur Verfügung haben (§ 1816 Abs. 5 BGB n. F.)
Zudem kann eine Behörde als Betreuer bestellt werden oder ein Verein kann die Betreuung übernehmen. Dieses Modell wird notwendig, wenn eine betreute Person nicht durch eine oder mehrere natürliche Personen betreut werden kann (§ 1900 BGB).
Der Betreute hat ein Vorschlagsrecht. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Betreuerverfügung. Er kann auch bestimmte Personen ablehnen, was heute ebenfalls schon umgesetzt, wenngleich dies noch nicht gesetzlich wörtlich geregelt ist (BGH, Beschl. v. 21. 11. 2012 – XII ZB 384/12, NJW-RR 2013, 643).
Ab 2023 stehen Regelungen zur Auswahl des Betreuers in § 1816 ff BGB n. F. Den Wünschen des Betroffenen wird im Gesetz mehr Raum gegeben. Ob sich dabei die Kriterien ebenfalls ändern werden, bleibt abzuwarten.
Personen, welche in der Einrichtung arbeiten, in welcher der Betreute wohnt oder zu dem er eine andere enge Verbindung hat, dürfen nicht als Betreuer agieren. Personen, welche in Betreuungsvereinen arbeiten oder in Behörden als Betreuer arbeiten, können nur mit Zustimmung des Dienstgebers als natürliche Person bestellt werden.
Das derzeitige apodiktische Verbot, dass Mitarbeiter einer Einrichtung, in welcher der Betreute wohnt oder in einer anderen engen Verbindung steht, nicht als Betreuer tätig werden dürfen, wird zu Gunsten eines Regel-Ausnahme -Verhältnisses gelockert. Sie dürfen grundsätzlich nicht als Betreuer tätig werden, es sei denn, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenskollision nicht besteht (§ 1816 Abs. 6 BGB n. F.).
Es kann ein einzelner, oder mehrere Betreuer bestellt werden, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betreuten besser versorgt sind. Bei mehreren Betreuern für denselben Aufgabenkreis dürfen sie Angelegenheiten nur gemeinsam besorgen, wenn das Gericht nicht etwas abweichendes bestimmt (§ 1899 BGB).
Der Betreuer muss im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich besorgen und den Betreuten in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich betreuen können.
Zukünftig soll die Qualität der Betreuung steigen. Eine Maßnahme hierfür ist die Steigerung der Bedeutung der Betreuungsvereine. So sollen sich beispielsweise auch Privatpersonen, welche eine Betreuung übernehmen, Betreuungsvereinen anschließen oder zumindest mit diesen zusammenarbeiten (§ 1816 Abs. 4 BGB n. F). Zudem erhält der Betreuer bei den Vereinen und beim Betreuungsgericht Beratung (§ 1861 BGB n. F.). Umgekehrt kann sich der Betreute über eine aus seiner Sicht pflichtwidrige Betreuung beschweren (§ 1862 Abs. 2 BGB n. F.).
Berufsbetreuer haben sich zukünftig als Betreuer eintragen zu lassen, wofür unter anderem eine Schulung sowie weitere persönliche Voraussetzungen nachzuweisen sind. Eine weitere Maßnahme ist das Erweitern des Betreuungsberichts, wie er momentan in § 1840 BGB geregelt ist gem. § 1863 BGB n. F. Während bisher vor allem die Verwaltung im Mittelpunkt standen und im Bericht auch Angaben zum persönlichen Kontakt gemacht werden mussten, ist der Umfang der Schilderung der persönlichen Lebensverhältnisse zukünftig ein wesentlicherer Bestandteil des Berichts. Er enthält zukünftig Art und Umfang des persönlichen Kontakts zwischen Betreuer und Betreutem sowie Angaben zum Eindruck des Betreuers vom Betreuten. Hierzu gehören Angaben zur Lebenslage, Fähigkeiten und Ressourcen, Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten, Sozialverhalten, familiäre und soziale Kontakte (BT Drs. 19/24445 S. 300).
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