Read the book: «Herrschaft der Angst»

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Hannes Hofbauer/Stefan Kraft (Hg.)

Lockdown 2020


© 2020 Promedia Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H., Wien

ISBN: 978-3-85371-890-2

(ISBN der gedruckten Ausgabe: 978-3-85371-488-1)

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Inhalt

Vorwort

Wie ein Ausnahmezustand gemacht w­ird

Moshe Zuckermann: Geschichte, Angst und Ideologie

Joachim Hirsch: Angst und Herrschaft – Einige staatstheoretische Überlegungen

Wolf Wetzel: Die endlose Geschichte der Ausnahmezustände (in Deutschland)

Birgit Sauer: Unsicherheitsmobilisierung, Versicherheitlichung und Regieren

Marlene Streeruwitz: Herrschaft ist Patriarchat ist alles und vor allem Angst

Norman Paech: Der unendliche Ausnahmezustand

Welche Rolle die Medien spielen

Michael Meyen: Die Medien-Epidemie – Journalismus, Corona und die neue Realität

Was gesund und was krank macht

Maria Wölflingseder: Wie Impfungen gegen Kritik immunisiert werden

Christian Schubert: COVID-19 – eine biopsychosoziale Krankheit?

Wohin die Angst vor Terror führt

Moshe Zuckermann: Angst in der israelischen politischen Kultur

Imad Mustafa: Wie in Europa Angst vor dem Islam erzeugt wird

Farid Hafez: Vom Regierungskritiker zum Terrorverdächtigen

Dieter Reinisch: Angst und Bedrohung im »Zeitalter des Terrorismus«

Was die Linke dazu sagt

Diether Dehm: Angst essen Zelle auf

Wolf Wetzel: Den Stier an den Hörnern packen

Rainer Fischbach: Krankheit und Angst, Ausgrenzung und Überwachung: die Enteignung des Lebens

Karl Reitter: Die Linke und die Angst vor Corona

AutorInnenbiografien

Der Promedia Verlag im Internet

Vorwort

Zu Redaktionsschluss dieses Buches liegt ein Jahr der Angst hinter uns. Als sich im Frühjahr 2020 das SARS-Cov-2-Virus in Europa verbreitete, reagierten Medien und Politiker unisono mit einer gleichlautenden Botschaft. Eine Kampagne der Angst funktionierte wie ein »autoritäres Domino«, in dem sich Medien und Politik beständig gegenseitig unter Druck setzten, um ein immer stärkeres, noch furchterregenderes Bedrohungsszenario an die Wand zu malen. Von dieser Linie weicht man auch ein Jahr später nicht ab. Seien es Mutationen, zarte Öffnungsschritte, ein angeblich unzulängliches Verhalten der Bevölkerung : Noch immer dominiert in der Berichterstattung und in den Verlautbarungen der Regierungen der Ruf, man möge doch endlich die Bedrohung ernst nehmen, sich den Regeln unterordnen und dem sozialen Leben verweigern.

Dabei handelt es sich nicht um eine virologische Debatte. Sie wurde nur stetig als solche geführt, um andere Themen nicht aufkommen zu lassen. Es genügt ein Blick in die offiziellen Statistiken, um die Gefahr des Virus einschätzen zu können, an dem Menschen erkranken und sterben. Ein Weiterdenken über diesen beständig vorgebrachten Befund wäre längst an der Zeit, um zu erkennen, dass die Lockdowns verheerende soziale Folgen mit sich bringen, die vor allem die Unterprivilegierten und Verdammten dieser Welt mit voller Härte treffen. Und es reicht ein Blick in die Geschichtsbücher, um zu verstehen, mit welcher Leichtigkeit und Arroganz innerhalb eines Jahres wesentliche BürgerInnenrechte, die jahrzehntelang durch alle Bedrohungen Bestand hatten, mit einem Schlag ausgesetzt werden konnten.

Danach sollte man erkennen, dass die autoritäre und repressive Bewältigung einer Krise Mustern folgt, die den bürgerlichen – liberalen wie illiberalen – Staat seit jeher kennzeichnen. Nehmen wir als Vergleich den »Kampf gegen den Terror«, der in diesem Buch in mehreren Beiträgen analysiert wird. Die reale Bedrohung hat in ihrem Ursprung viel damit zu tun, wie westliche Allianzen heutzutage in der Welt agieren. Mit Kriegszügen in der arabischen Welt entfachte man den modernen Jihadismus, mit dem Raubbau an der Natur, riesigen und elendigen Fabrikstätten und einem seit drei Jahrzehnten attackierten öffentlichen Gesundheitswesen begünstigte man die Corona-Pandemie.

Der vermittelte Ausweg aus der Bedrohung besteht de facto in der Ausrufung des Ausnahmezustands und der Einschränkung sozialer, kultureller und demokratischer Freiheiten. Und vielleicht noch wichtiger : die mediale und auch strafrechtliche Verfolgung all jener, die dieser Entwicklung Widerstand entgegensetzen. So wie sich jeder Moslem nach jedem Anschlag von islamistischen Attentätern zu distanzieren hat, so wird auch jeder Gegner des Lockdowns und anderer Anti-Corona-Maßnahmen angeklagt, Verschwörungstheorien und anderen ausgemachten Feinden des liberalen Weltbilds Vorschub zu leisten.

Es ist beachtlich, wie sehr Margaret Thatchers Credo »There is no alternative« zu dem Leitmotiv des neoliberalen Staates wurde. Eines Staates, der von Jahr zu Jahr weniger seinen sozialen Aufgaben gerecht wird und stattdessen seine Politik immer autoritärer gestaltet. Nein, es soll keine Alternative mehr existieren zur Verfolgung von Moslems, zu Austeritätsmaßnahmen, die ganze Länder in Südeuropa in die Hoffnungslosigkeit stürzen, zur globalen und nationalen Ungleichheit, zu Ausgangssperren, zum Ausschluss des Parlaments, zu Impfungen und zur Mainstream-Meinung.

Fragen wir hoffnungsfroher : Wo kann eine Alternative entstehen ? Sie entsteht dort (und ist immer dort entstanden), wo sich Menschen Herrschaft und Angst widersetzten. Die Zeichen dafür mögen schon einmal besser gestanden sein. Denn eine Linke (wie wir sie in diesen vergangenen Monaten erleben), die in der schärfsten gesellschaftlichen Krise seit dem Zweiten Weltkrieg dazu aufruft, den bürgerlichen Staat zu schützen, ja seine autoritäre Ausprägung zu übertreiben, hat ihren Anspruch auf Opposition verwirkt. Aber damit ist nur gesagt, dass emanzipatorische Positionen gegen die Herrschaft der Angst heutzutage von einigen wenigen vertreten werden. Unser Buch dokumentiert eine Auswahl dieser Stimmen. Auf dass sie mehr werden.

Wien, im März 2021

Hannes Hofbauer und Stefan Kraft

Wie ein Ausnahmezustand gemacht w­ird

Moshe Zuckermann:
Geschichte, Angst und Ideologie 1

Der Konnex von Politik und Angst darf als axiomatisch gelten. Von jeher basierte die Machtausübung auf einem gewissen Maß von Angst derer, die sich der Herrschaft unterwarfen. In der Neuzeit war wohl Thomas Hobbes der erste, der diese inhärente Verbindung prägnant auf den Punkt brachte: Die durch einen fundamentalen ökonomischen Mangel hervorgerufene Gleichheit im Naturzustand schafft eine durch permanente Unsicherheit und gegenseitiges Misstrauen gekennzeichnete Realität, die zwangsläufig in den »Krieg eines jeden gegen jeden« führen muss, einen Krieg, der fortwährt, solange die Menschen »ohne eine allgemeine, sie alle im Zaum haltende Macht« leben. Hobbes beschreibt diesen Krieg als einen Zustand beständigen Schreckens, in dem das menschliche Leben »einsam, armselig, ekelhaft, tierisch und kurz« sei; nicht von ungefähr zählt er unter den verschiedenen Ursachen für das notgedrungene Übereinkommen der Menschen, sich jener »allgemeinen Macht« zu unterwerfen, die entscheidendste – »was das Schlimmste von allem ist« –, nämlich die »beständige Furcht und Gefahr eines gewaltsamen Todes«.2

Diese Auffassung des notwendigen Übergangs vom Naturzustand in den Zustand herrschaftlicher Souveränität diente Hobbes zur philosophischen Legitimation der absoluten Monarchie – eine mögliche, wenn auch keineswegs zwingende Folgerung, wie sich alsbald an Lockes und späterhin Rousseaus politischer Philosophie erweisen sollte. Gleichwohl erfasste Hobbes das Wesentliche: die zivilisatorische Verkettung von Politischem mit Angst. Hobbes’ Lehre bezog sich allerdings auf die reale Angst, die rational nachvollziehbare, vom Überlebensinteresse geleitete Reaktion des Geängstigten angesichts einer wirklichen Bedrohung: jeder Mensch im Hobbes’schen Naturzustand ist in der Tat durch jeden anderen potenziell bedroht. Dies sei hervorgehoben, denn mittlerweile hat der Angstbegriff eine wesentliche Modifikation erfahren, nämlich die von Freud vorgenommene Unterscheidung zwischen Realangst und neurotischer Angst. Realangst begreift Freud als »eine uns begreiflich scheinende Reaktion auf die Gefahr, d. h. auf erwartete Schädigung von außen«, wohingegen die neurotische Angst als »durchaus rätselhaft, wie zwecklos« erscheinen mag.3 Freud unterscheidet demnach zwischen der sogenannten »Signalangst«, die der Wahrnehmung realer Gefahren und der Möglichkeit, ihnen durch adäquates Verhalten zu entgehen, dient, und der neurotischen Angst, einer trügerischen, dem Menschen imaginäre Gefahren vorspiegelnden Täuschung. Die Bereitschaft, sich einer solchen Täuschung hinzugeben, erklärt sich für Freud damit, dass sie uneingestandene, von frühen Kindheitserlebnissen herrührende emotionale Bedürfnisse zu befriedigen vermag.4

Die sich auf Freud berufende Psychoanalytikerin Thea Bauriedl postuliert einen Zusammenhang zwischen der individuellen und der allgemein-politischen Dimension der Angst. Die Angst sei sowohl in der Politik als auch im persönlichen und psychotherapeutischen Rahmen immer dann »neurotisch« bzw. gefährlich, wenn sie verschoben ist, d. h., »wenn das als angstauslösend erlebte Objekt nur deshalb gefürchtet wird, weil man sich vor ihm scheinbar gefahrloser fürchtet als vor der eigentlichen Angstquelle«. Die eigentliche Angstquelle sei aber immer die zugrunde liegende Konfliktsituation. Für den neurotischen Vorgang der Verschiebung von Angst oder der Projektion von Gefährlichkeit gebe es sowohl in der Politik als auch in der Psychopathologie zahllose Beispiele. »Jeder Mensch manipuliert sich in größerem oder kleineren Ausmaß selbst, indem er seine Ängste verschiebt.« 5 Dies will wohlverstanden sein: Es geht hierbei nicht um die simple isomorphe Analogisierung von vermeintlich verschiedenen Sphären, sondern vielmehr um die Einsicht in die wesenhafte Verwurzelung des Kollektivpsychischen in der Psychologie des Einzelnen bzw. um das Postulat einer determinanten Wirkung der individuellen Triebdynamik auf die Kollektivsphäre, wie sie von Freud selber dargelegt wurde.6 Gerade deshalb sollte freilich eine Erörterung der Wechselwirkung von Individuell-Psychischem und Kollektiv-Politischem im Sinne des von Adorno seinerzeit gegen Arthur Koestler erhobenen Einwands eingeschränkt werden: »Es gibt keine ›politische Neurose‹, wohl aber beeinflussen psychische Deformationen das politische Verhalten, ohne doch dessen Deformation ganz zu erklären.« 7 Auf einer solchen Grundlage konnte denn Adorno postulieren, die Struktur des Faschismus und die gesamte Technik faschistischer Demagogen sei autoritär,8 zugleich aber auch ausdrücklich hervorheben, dass »so gewiß der faschistische Agitator bestimmte innere Tendenzen derer aufgreift, an die er sich wendet, so tut er das doch als Agent mächtiger wirtschaftlicher und politischer Interessen«.9 Geschichte, Angst und Ideologie

Dieser Punkt ist für die weiterfolgenden Überlegungen von einiger Bedeutung. Er berührt das dialektische Verhältnis von als »Kitt« des sozio-politischen Systems fungierenden psychischen Bedürfnissen und selbigem System, das besagte Bedürfnisse ideologisch »erweckt«, reproduziert und affirmativ verfestigt. So besehen ist die Bedürfnismanipulation im Dienste heteronomer Interessen in zweierlei Hinsicht ideologisch: Zum einen verfrachtet sie die letzten Reste des Authentischen an den (wie immer pathologischen und deformierten) Bedürfnissen in die Tauschsphäre und objektiviert so die emotionalen Bedürfnisse zu Waren; andererseits betreibt sie die Konservierung, fortwährende Formung und gelegentliche Befriedigung nämlicher Bedürfnisse und versichert sich so ihrer Funktion als Bedürfnisse, als etwas also, das sich nur noch vermittels seiner Befriedigung eliminieren lässt (bzw. durch die Errichtung eines Systems, das der Pathologie jener Bedürfnisse für seinen Fortbestand nicht mehr bedürfte).10 Das unter anderem meinte wohl seinerzeit Alexander Mitscherlich, als er behauptete: »Die Angstbeengung, die in jeder Tradition sowohl aufrechterhalten wie in der Befolgung der Gebote beschwichtigt wird, steht uns auf Schritt und Tritt im Wege. An die Umstände sind immer harte Interessen geknüpft, man kann ihnen nur entgegentreten, wenn man die Angst überwindet, die zu ihrer Wahrung erweckt wird. Die ideologisch manipulierte Angst ist kein Schutzmechanismus der Arterhaltung, sondern eine zweifelhafte Taktik, die man am besten mit Zweifel abwehrt.« 11 Nun ist aber die Angstmanipulation nicht notwendig an konkreten Personen oder Institutionen ausmachbar. Sowenig es jemals wirklicher »Weisen von Zion« zur Verfassung und Verbreitung ihrer »Protokolle« bedurfte, so ist die Ideologisierung der Angst nicht unbedingt an ein bestimmtes Subjekt gebunden. Das ist es ja eben, was ihren manipulativen Charakter ausmacht: Objektiv dient sie immer einem bestimmten Interesse, ohne dass es der Manipulierte unmittelbar erkennt (zumeist ist er zu sehr mit seiner Angst beschäftigt), zuweilen auch ohne dass der Manipulierende selbst sich des ihn leitenden Interesses ständig bewusst wäre. Haben sich die Rationalisierungen von manipulierenden Interesseninhabern und deren »Opfer« dermaßen ineinander vermengt und verfestigt, dass sie kaum mehr auseinanderzuhalten sind, kann man von einer übergreifenden Ideologie, einem kollektiven »falschen Bewusstsein« (»nationalem Konsens« etwa), sprechen.

1 Dieser Artikel wurde 1995 unter dem Titel »Geschichte, Angst und Ideologie. Aspekte der israelischen politischen Kultur« verfasst. In diesem Band geben wir ihn in zwei Teilen wieder, der Abschnitt zu Israel findet sich im hinteren Bereich des Buches, Anm. d. Hg.

2 Thomas Hobbes, Leviathan, Frankfurt/M–Berlin–Wien 1976, S. 96 (Hervorhebung vom Autor).

3 Sigmund Freud, Angst und Triebleben, in: Studienausgabe, Bd. 1, Frankfurt/M 1982, S. 517.

4 Freud bezeichnet die in der realen Angstsituation gesteigerte sensorische Aufmerksamkeit und motorische Spannung als »Angstbereitschaft«, aus der sich die »Angstreaktion« entwickelt, die wiederum eines von beidem ermöglicht: »Entweder die Angstentwicklung, die Wiederholung des alten traumatischen Erlebnisses, beschränkt sich auf ein Signal, dann kann die übrige Reaktion sich der neuen Gefahrenlage anpassen, in Flucht oder Verteidigung ausgehen, oder das Alte behält die Oberhand, die gesamte Reaktion erschöpft sich in der Angstentwicklung, und dann wird der Affektzustand lähmend und für die Gegenwart unzweckmäßig«. Ebd., S. 518. Es sei erwähnt, dass Freud allgemein zwischen »Angst«, die sich auf den Zustand bezieht und vom Objekt absieht, »Furcht«, die die Aufmerksamkeit gerade auf das Objekt richtet, und »Schreck«, der die Wirkung einer Gefahr hervorhebt, welche nicht von einer Angstbereitschaft empfangen wird, unterscheidet. Vgl. Die Angst, ebd., S. 382.

5 Thea Bauriedl, Die Wiederkehr des Verdrängten, München 1986, S. 29 f.

6 Sigmund Freud, Massenpsychologie und Ich-Analyse, in: Studienausgabe, Bd. 9, Frankfurt/M 1982, S. 61 ff.

7 Theodor W. Adorno, Bemerkungen über Politik und Neurose, in: Kritik. Kleine Schriften zur Gesellschaft, Frankfurt/M 1971, S. 91.

8 Theodor W. Adorno, Die Freudsche Theorie und die Struktur der faschistischen Propaganda, in: Kritik. Kleine Schriften zur Gesellschaft, Frankfurt/M 1971, S. 43.

9 Ebd., S. 62.

10 Man mag in diesem Zusammenhang an Adornos Diktum denken, demzufolge die totalitäre Psychologie »den Primat einer gesellschaftlichen Realität« spiegele, »welche Menschen erzeugt, die bereits ebenso irr sind wie jene selber. Der Irrsinn aber besteht gerade darin, daß die eingefangenen Menschen nur als Agenten jener übermächtigen Realität fungieren, daß ihre Psychologie nur noch eine Durchgangsstation von deren Tendenz bildet.« Adorno, (Anm. 7), S. 91.

11 Alexander Mitscherlich, Auf dem Wege zur vaterlosen Gesellschaft, München 1963, S. 300.

Joachim Hirsch: Angst und Herrschaft – Einige staatstheoretische Überlegungen

Zwischen Angst und Herrschaft gibt es einen engen Zusammenhang, der jedoch einige Widersprüche aufweist. Real begründete oder strategisch geschürte Angst hat bei der Begründung und Stabilisierung von Herrschaft schon immer eine bedeutsame Rolle gespielt. Dies wird etwa deutlich bei der Entstehung des modernen Staates im 16. und 17. Jahrhundert. Der US-amerikanische Historiker Charles Tilly hat diesen als eine Art Schutzgelderpresser bezeichnet, der von den Bürger*innen Gehorsam und finanzielle Leistungen verlangt und im Austausch dafür Schutz vor äußeren und inneren Feinden bietet.12 Und Thomas Hobbes rechtfertigte damit vor dem Hintergrund der englischen Bürgerkriege den sich entwickelnden Absolutismus. Nach ihm ist im Naturzustand, also in einer sich selbst überlassenen Gesellschaft der Mensch des Menschen Wolf und deshalb schwebe Jede*r in ständiger Lebensgefahr. Dieser lebensbedrohlichen Situation sei nur abzuhelfen, wenn alle individuellen Rechte an einen absoluten Herrscher abgetreten werden, einen mit ausschließlicher Gewalt ausgestatteten »Leviathan«, der damit und als Einziger in der Lage sei, das Leben der Menschen zu schützen. Er konstruiert also einen (fiktiven) Vertrag, den die auf einem staatlich kontrollierten Territorium lebenden Menschen zugunsten des Herrschers abschließen.13

Historisch spielte der verheerende Dreißigjährige Krieg (1618−1648) in Mitteleuropa eine ähnliche Rolle bei der Durchsetzung des Absolutismus und damit des modernen Staates. Dieser Zusammenhang prägt im Übrigen staatstheoretische Überlegungen bis in die neuere Zeit. Max Weber bezeichnete das »Gewaltmonopol« als zentrales Merkmal des modernen Staates, als eine zivilisatorische Errungenschaft, die es möglich mache, Schutz vor Bedrohungen aller Art zu erhalten.14 Das Risiko, vom Nachbarn überfallen zu werden, wird dadurch immerhin geringer. Was passiert, wenn dies nicht gewährleistet ist, lässt sich nicht nur an vielen aktuellen Bürgerkriegen, sondern auch am Zustand der US-amerikanischen Gesellschaft ablesen, wo dieses Gewaltmonopol nicht völlig durchgesetzt ist und der private Waffenbesitz zur Selbstverständlichkeit gehört. Dabei muss allerdings unterschieden werden zwischen purer Gewaltherrschaft und einer solchen, die hegemonialen Charakter hat. »Hegemonial« bedeutet, dass die Herrschenden bereit sind, in gewissem Umfang den Interessen der Beherrschten Rechnung zu tragen, also z. B. den Schutz ihres Lebens zu versprechen und damit ihre freiwillige Gefolgschaft zu erlangen.

Diese und viele andere staatstheoretische Konzepte verweisen auf einen grundlegenden Widerspruch, der darin besteht, dass in einer von Gewalt und Ungleichheit geprägten Gesellschaft Herrschaft zugleich Sicherheit bietet und Freiheit beschränkt. Die moderne liberale Demokratie kann als ein Verfahren betrachtet werden, diesen Widerspruch, wenn nicht aufzuheben, so doch dadurch handhabbar zu machen, dass die Staatsgewalt demokratischen Kontrollen unterworfen wird. Die revolutionäre Bourgeoisie schaffte es damit, den Bürgerkrieg, der den kapitalistischen Konkurrenzverhältnissen immanent ist, zu vermeiden und die Freiheitsbeschränkungen, die damit verbunden sind, in ein rechtliches Regelwerk einzubinden. Mit der Durchsetzung der bürgerlichen Gesellschaft kam nun zum Schutz des Lebens die Sicherung des Privateigentums an Produktionsmitteln und damit die – eben auf das Gewaltmonopol gestützte – Befestigung der kapitalistischen Klassenverhältnisse als vorrangige Staatsaufgabe. Diese Klassenverhältnisse bedeuten aber zugleich, dass die demokratische Qualität des Staates höchst beschränkt ist, weil grundlegende, die gesellschaftlichen Strukturen und Entwicklungen bestimmende, Entscheidungen von privaten Unternehmen getroffen werden, der Steuerstaat vom Funktionieren der Ökonomie und damit von der Profitabilität des Kapitals abhängig ist, ganz abgesehen vom privilegierten Einfluss der »Wirtschaft« auf die Politik. Der in dem Verhältnis von Angst, Freiheit und Herrschaft liegende Widerspruch bleibt also auch in der liberaldemokratisch verfassten kapitalistischen Gesellschaft wirksam.

Die Entwicklung der Nationalstaaten verlieh der Sicherheitsfrage eine neue Dimension. Die Machtauseinandersetzungen im anarchischen Staatensystem sorgten für eine ständig vorhandene Kriegsgefahr und die von der kapitalistischen Verwertungsdynamik angetriebene Staatenkonkurrenz, der Kolonialismus sowie imperialistische Dominanz- und Abhängigkeitsverhältnisse ließen relativ privilegierte Wohlstandsfestungen entstehen, die ihre Position – teilweise durchaus demokratisch legitimiert – gegebenenfalls mit Gewalt verteidigen. Dies kennzeichnet auch die Geburt des modernen Rassismus. Aktuell geschieht dies vor allem im Zusammenhang von Flucht und Migration, die von der Bevölkerung in den privilegierten Teilen der Welt als Bedrohung und Wohlstandsrisiko wahrgenommen werden und werden sollen. Staatlich garantierte Sicherheit in der Unsicherheit gewann dadurch eine globale Dimension.

Mit der Durchsetzung des Kapitalismus entstanden aber auch ganz neue Angstpotenziale, die nicht nur der unmittelbaren Lebensgefahr, sondern dem »stummen Zwang der Verhältnisse« geschuldet sind, wie Marx schrieb.15 Die aus ihren herkömmlichen sozialen Beziehungen und Lebensverhältnissen herausgerissenen und nur noch über ihre Arbeitskraft verfügenden Menschen sahen sich der ständigen Bedrohung durch Armut, Krankheit oder Arbeitslosigkeit ausgesetzt, eine Situation, die den Bestand der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse bedrohte – nicht nur in Form revolutionärer Bewegungen, sondern auch dadurch, dass die Verfügbarkeit der für die Kapitalverwertung erforderlichen Arbeitskraft überhaupt infrage stand. Die Regulierung der Bevölkerung, ihres Wachstums und ihrer Gesundheit wurde dadurch zu einer zentralen Aufgabe. Dies veranlasste die Staaten, nach und nach einige soziale Sicherheitssysteme einzuführen. Marx hat dies anhand der englischen Fabrikgesetzgebung anschaulich dargestellt.16 Beide Entwicklungen zusammen hatten den Effekt, auch die unteren Schichten an die staatliche Herrschaft zu binden. In Deutschland verfolgte die Bismarck’sche Sozialgesetzgebung neben den repressiven Sozialistengesetzen erklärtermaßen das Ziel, revolutionäre Umtriebe zu verhindern. Was die Integration der sich ursprünglich revolutionär verstehenden Sozialdemokratie in den bürgerlichen Staat angeht, war dies auch erfolgreich.

Der Zusammenhang von Angst und Herrschaft beinhaltet noch einen weiteren Widerspruch. Je autoritärer die Herrschaftsverhältnisse sind, desto größer ist auch das Risiko von Revolten und Aufständen. Deshalb sind auch die Herrschenden tendenziell in ihrer Sicherheit bedroht, was sie wiederum dazu veranlassen kann, zu noch härteren Unterdrückungsmethoden zu greifen. Selbst in liberaldemokratisch verfassten Staaten bleibt dieser Widerspruch bis zu einem gewissen Grad wirksam. Angst ist daher auch hier den Herrschenden nicht fremd.

Dies lässt sich in der Geschichte bis heute verfolgen. In Deutschland waren es nicht zuletzt die gesellschaftlichen Umwälzungen und die verheerenden Wirtschaftskrisen nach dem Ersten Weltkrieg, die der Nazi-Diktatur zur Macht verhalfen. Und nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Restauration der durch den Nationalsozialismus und dessen Unterstützung durch wesentliche Teile des Kapitals in Frage gestellten bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft sehr stark mit der Bedrohung aus dem Osten, dem Kalten Krieg und der damit verbundenen Ideologie des Antikommunismus legitimiert. Eine Folge davon war das Verbot der Kommunistischen Partei und die späteren Berufsverbote. Mit dem Datum 1968 verbindet sich nicht nur das kurze liberale und demokratische Zwischenspiel der Studierendenrevolte, sondern auch die Verabschiedung der Notstandsgesetze. Sie beinhalten eine zunächst auf Vorrat angelegte Einschränkung demokratischer Verfahren und Grundrechte, die wiederum mit kriegerischen Bedrohungen gerechtfertigt wurde, aber durchaus auch auf die Herrschaftssicherung bei inneren Unruhen zielte. Immerhin erzeugte das Auftreten neuer Protestbewegungen und damit auch das allmähliche Verblassen des Antikommunismus neue Herrschaftsrisiken. Allerdings wurde damals dafür noch eine Verfassungsänderung als nötig erachtet, was bei der Corona-Krise praktisch keine Rolle mehr spielte. Es folgte der die Sicherheitsorgane – Polizei und Geheimdienste – mit weitgehenden Ermächtigungen ausstattende Erlass von Sicherheitsgesetzen und damit ein weiterer Ausbau des autoritären Staates im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die RAF in den Jahren 1977−1979 sowie später dann dasselbe und noch einmal verstärkt nach 2001, diesmal legitimiert mit der Bedrohung durch den islamistischen Terror. Charakteristisch ist dabei, dass einige der dabei installierten Kontroll-, Überwachungs- und Eingriffsrechte mit Terrorabwehr überhaupt nichts zu tun hatten, wie etwa Heribert Prantl aufgezeigt hat.17

Die Corona-Krise markiert eine neue Stufe dieser durch den Zusammenhang von Angst und Herrschaft gekennzeichneten Entwicklung, die ich, auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bezogen, als »Sicherheitsstaat 4.0« bezeichnet habe.18 Zweifellos hängt das Auftreten des COVID-19-Virus stark mit der globalen Ausbreitung des Kapitalismus, der damit verbundenen Industrialisierung der Landwirtschaft und der Zerstörung natürlicher Lebensräume zusammen. Es ist allerdings völlig unangebracht, wenn behauptet wird, dies wäre von irgendwelchen dunklen Mächten planmäßig ins Werk gesetzt worden. Die Pandemie wird jedoch herrschaftstechnisch benutzt, nicht nur zur Aufhebung zentraler Grund- und Freiheitsrechte, sondern auch zum weiteren Ausbau des Kontroll- und Überwachungsstaates. Zur Legitimierung der zur Eindämmung der Pandemie eingeführten Zwangsmaßnahmen hat die Regierung, unterstützt durch ihre medialen Begleiter, systematisch Ängste geschürt, um die Bereitschaft zur Hinnahme der Beschränkungen zu fördern. Ihre ziemlich disparate Krisenpolitik ist nicht allein durch tatsächlich vorhandene Informationsdefizite hinsichtlich der Wirkungsweise und der Gefährlichkeit des Virus, sondern auch durch eine durch eigene Ängste geschürte Art Panik zu erklären.

Die Furcht davor, Verantwortung für die Folgen der Pandemie übernehmen zu müssen, hat oft zu überstürzten und recht planlos eingesetzten Maßnahmen geführt. Eine sachgerechte Strategie war kaum zu erkennen. Das gilt zum Beispiel für einen vorausschauenden Schutz besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen – Alte, durch Krankheit vorbelastete oder in Sammelunterkünften Lebende – beziehungsweise für den zügigen Ausbau von Behandlungskapazitäten, was selbst nach dem ersten Lockdown monatelang versäumt wurde. Stattdessen wurden unspezifische Restriktionen für alle angeordnet. Sie hatten nicht zuletzt den Zweck, Handlungskompetenz vorzutäuschen. In Wirklichkeit also eine Inkompetenz, die ebenfalls aus Angst gespeist wurde und weitere Ängste erzeugte. Ein weiteres Beispiel ist das Chaos bei der Versorgung mit Impfstoffen, das nicht nur durch den Mangel an vorausschauender Planung, sondern auch durch die Rücksichtnahme auf die Profitinteressen der Pharmakonzerne erklärbar ist. Auf eine Beschränkung von Patentrechten, etwa durch die Ermöglichung von Zwangslizenzen für Generikahersteller, wurde verzichtet. Auch dies ist ein Hinweis auf die Grenzen staatlicher Macht und damit die Grenzen der Demokratie unter kapitalistischen Bedingungen.

Interessant ist, dass in der COVID-19-Krise tatsächlich so etwas wie die Hobbes’sche Situation entstanden ist: Die unmittelbare Furcht vor dem Tod begründet und rechtfertigt den Verzicht auf Freiheitsrechte und die weitgehende Ermächtigung des staatlichen Leviathans. Der Schutz des Lebens bekommt Vorrang vor allen Rechten, auch denen, die für ein würdiges Leben grundlegend sind. Und da das Virus sich über menschliche Träger verbreitet, werden alle anderen zum potenziellen Existenzrisiko, der Mensch also zum Menschen Feind. Dass die Natur auf diese Weise zurückschlägt, ist eine Entwicklung, die in Zukunft verstärkte Bedeutung erhalten wird, nicht nur in Form drohender neuer Pandemien, sondern auch des menschengemachten Klimawandels. Gerade dieser wird aller Voraussicht nach weitere erhebliche Einschränkungen nach sich ziehen.

Was Michel Foucault als »Biopolitik« bezeichnet hat, eine Entwicklung, die seit der Durchsetzung des Kapitalismus zunehmend an Bedeutung gewann und auf eine Abstimmung von Kapital- und Bevölkerungsakkumulation zielt, hat damit einen neuen Höhepunkt erreicht. »Die Fortpflanzung, die Geburten- und Sterblichkeitsrate, das Gesundheitsniveau, die Lebensdauer, die Langlebigkeit mit all ihren Variationsbedingungen wurden zum Gegenstand eingreifender Maßnahmen und regulierender Kontrollen: Bio-Politik der Bevölkerung.«19 Es handelt sich dabei um ein komplexes Dispositiv, bei dem der menschliche Körper selbst zum Ansatzpunkt von Machtstrategien gemacht wird und bei dem Fürsorge und Schutz repressive oder ideologische Herrschaftstechniken ergänzen. »Denn wenn die Macht nur die Funktion hätte, zu unterdrücken, wenn sie nur im Modus der Zensur, der Ausschließung, der Absperrung, der Verdrängung nach Art eines mächtigen Über-Ichs arbeitet, wenn sie sich nur auf negative Weise ausüben würde, wäre sie sehr zerbrechlich. Stark aber ist sie, weil sie positive Auswirkungen auf der Ebene des Begehrens (…) und auch auf der Ebene des Wissens hervorbringt. Die Macht ist weit davon entfernt, das Wissen zu verhindern, sie bringt es vielmehr hervor.«20

Der Medizin kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, wie sich aktuell an der prominenten Rolle von Ärzten und Virologen in den herrschenden Machtdiskursen zeigt. Hier verbinden und verknüpfen sich unterschiedliche Machtstrategien.

Früher konnte der Staat sagen: »Ich werde euch ein Territorium geben« oder »Ich garantiere euch, dass ihr innerhalb eurer Grenzen in Frieden leben könnt«. Das war der Territorialvertrag, und die Sicherung der Grenzen war die Hauptaufgabe des Staates. Heute stellt sich das Problem der Grenzen kaum noch. Der Vertrag, den der Staat der Bevölkerung anbietet, lautet darum: »Ich biete euch Sicherheit«. Sicherheit vor Unsicherheiten, Unfällen, Schäden, Risiken jeder Art.(…) Ein Staat, der Sicherheit schlechthin garantiert, muss immer dann eingreifen, wenn der normale Gang des alltäglichen Lebens durch ein außergewöhnliches, einzigartiges Ereignis unterbrochen wird. Dann reicht das Recht nicht mehr aus. Dann sind Eingriffe erforderlich, die trotz ihres außerordentlichen, außergesetzlichen Charakters dennoch nicht als Willkür oder Machtmissbrauch erscheinen dürfen, sondern als Ausdruck von Fürsorge.21

In Bezug auf die heutige Situation waren diese Gedanken außerordentlich vorausschauend. Und dabei verbinden und verstärken sich unterschiedliche Machtbeziehungen, so etwa staatlich organisierte Überwachung und Kontrolle mit der Beobachtung und gegebenenfalls auch Denunziation von Nachbarn und Bekannten bei wahrgenommenen Regelverletzungen.

Die staatlichen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung beschleunigen im Übrigen eine Entwicklung, die sich schon länger als Folge der neoliberalen Reorganisation des Kapitalismus nach der Krise der 1970er-Jahre des letzten Jahrhunderts abzeichnete. Sie ist gekennzeichnet durch eine wachsende Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse, Verarmung, nicht zuletzt auch eine zunehmende Existenzbedrohung weiter Teile der Mittelschichten, gesellschaftliche Spaltungen und damit verbunden eine um sich greifende Perspektivlosigkeit. Nicht zuletzt daher rühren die immer deutlicher zum Vorschein tretende Krise der liberalen Demokratie und der darin zum Ausdruck kommende Aufstieg rechtspopulistischer Bewegungen und Parteien. Die damit sich abzeichnende Tendenz zu autoritäreren politischen Verhältnissen wird durch die Corona-Krise nur weiter befördert.

Auffallend ist dabei, was aus der ehemaligen, im Zuge der Studierendenrevolte nach 1968 entfalteten, nicht zuletzt auf Marx, Gramsci oder Poulantzas gestützten Staatskritik geworden ist. Auf deren Grundlage wurden noch die seit den Notstandsgesetzen durchgeführten sicherheitsstaatlichen Maßnahmen mit guten Gründen kritisiert. Diesbezüglich ist in der Corona-Krise praktisch nichts mehr zu vernehmen. Tendenziell wurden von linken Kreisen eher noch härtere staatliche Eingriffe und Freiheitsbeschränkungen gefordert. Dabei hätte es eigentlich nahe gelegen, nicht nur nach dem Charakter des Staates in einer kapitalistischen Gesellschaft, sondern konkreter noch nach den Interessen zu fragen, die hinter der Art und Weise ihrer Durchsetzung im Zusammenhang mit der anhaltenden kapitalistischen Krise stehen. Oder zu erörtern, weshalb die Geschäfte von Internetkonzernen massiv gefördert und große Unternehmen wie beispielsweise die Lufthansa oder TUI mit massiven Subventionen gestützt wurden, während andere, nicht nur kleingewerbliche Unternehmen vor der Pleite oder Kulturschaffende vor dem ökonomischen Aus stehen. Dies ist verbunden mit einer exzessiven Staatsverschuldung, für die am Ende die gemeinen Steuerzahler*innen werden aufkommen müssen.

Immerhin ist es erstaunlich, wie umstandslos das bisher geltende neoliberale Mantra des ausgeglichenen Staatshaushalts kassiert wurde. Damit wurde ein staatlich inszenierter Konzentrations- und Monopolisierungsprozess eingeleitet, der den Übergang zu einem digitalisierten Kapitalismus befördern soll und von dem eine Lösung der schon länger andauernden ökonomischen Krise durch die Erschließung neuer Verwertungsmöglichkeiten erwartet wird. Überlegungen dazu, so wie sie etwa Hannes Hofbauer und Andrea Komlosy zur Etablierung eines neuen Akkumulationsmodells vorgestellt haben, findet man in der sich als kritisch verstehenden Literatur kaum.22 Immerhin ist es bemerkenswert, dass die Börsenkurse nach dem kurzen Einbruch am Beginn der Krise inzwischen enorm gestiegen sind. Dieses Versäumnis ist ein schlagendes Beispiel dafür, wie Angst Kritik an Herrschaft abtötet und diese damit stabilisiert.

Es ist abzusehen, dass die Gesellschaft als Folge der Krise einen völlig anderen Charakter erhalten wird. Die Veränderungen werden mit denen vergleichbar sein, die bislang durch verheerende Kriege verursacht wurden. Auch diese haben immer bewirkt, dass die Kapitalverwertung auf eine neue gesellschaftliche und ökonomische Basis gestellt werden konnte. Das kurze Zeitalter relativ liberaler gesellschaftlicher und politischer Zustände dürfte sich dem Ende zuneigen, nicht nur was die zunehmend autoritär agierende Staatsmaschinerie mit ihren Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sondern auch was den Zustand der Zivilgesellschaft angeht. Die durch die Krisenpolitik verursachte Gewöhnung an den Ausnahmezustand dürfte diese überdauern. Die Unfähigkeit von Medien und Wissenschaft, die Regierungsmaßnahmen kritisch zu überprüfen, die Neigung, diese schlicht und einfach zu rechtfertigen und damit selbst Ängste zu schüren, hat ihre Funktion als demokratisches Korrektiv ernsthaft infrage gestellt. Das dürfte Folgen haben. Ein Indiz dafür ist auch die Wandlung der Partei Die Grünen, die sich in Abkehr von ihren ursprünglich noch eher liberalen und demokratischen Traditionen zur schlichten Staatspartei gemausert hat.

Der Zusammenhang von Angst und Herrschaft wird also nicht nur in der aktuellen Situation, sondern auch mit dem Blick auf die Geschichte deutlich. Ihn aufzulösen, bedürfte es einer angstfreien Gesellschaft, einer Gesellschaft, die allen ein sicheres Leben gewährt und Freiheit mit dem Wohlergehen aller verbindet. Und die es lernt, auf rationale Weise mit dem Tod umzugehen, also ihn weder zu leugnen noch als diffuse Bedrohung wahrzunehmen, wie Stefan Kraft geschrieben hat.23 Die Vorstellung eines »Naturzustandes«, bei dem den Menschen bestimmte Eigenschaften wie eine wesensmäßige Aggressivität zugeschrieben werden, wie etwa Hobbes es getan hat, ist kaum haltbar. Wie Menschen sich verhalten, hängt sehr wesentlich von den gesellschaftlichen Bedingungen ab, unter denen sie leben. Allerdings bedeutet Freiheit immer auch die Möglichkeit von Konflikten und die Frage ist, wie diese angstfrei zu bewältigen sind. Dieser Widerspruch wird bleiben und ihn zu bewältigen wäre am ehesten in einer realen Demokratie möglich, die den Menschen nicht nur beschränkte Mitwirkungsrechte an den sie betreffenden Entscheidungen einräumt, wie es gegenwärtig der Fall ist, sondern eine umfassende Selbstbestimmung und Selbstverwaltung und damit eine friedliche Aushandlung von Konflikten ermöglicht.

Unter kapitalistischen Bedingungen ist dies allerdings undenkbar. Es ist kein Zufall, dass es in der aktuellen Krise zu keinerlei Ansätzen kam, sie durch zivilgesellschaftliche Aktivitäten, durch Selbstorganisation und Eigeninitiative, also demokratisch zu bewältigen. Das wäre mit den bestehenden Herrschaftsverhältnissen kaum vereinbar. Es ginge also darum, ganz neue gesellschaftsorganisatorische Vorstellungen und Konzepte zu entwickeln, die über Staats- und Ökonomiekritik hinausgehen.

12 Charles Tilly, The Formation of National States in Western Europe. Princeton 1975

13 Thomas Hobbes,: Leviathan, Frankfurt/ Main 2020

14 Max Weber, Max, Staatssoziologie. Berlin 1966

15 Karl Marx, Karl, Das Kapital, Band 1. Berlin 1969

16 ebd.

17 Heribert Prantl, Verfallsdatum? In: Süddeutsche Zeitung vom 25./26. April 2020

18 Joachim Hirsch, Sicherheitsstaat 4.0, in: Hannes Hofbauer/Stefan Kraft (Hg.), Lockdown 2020. Wie ein Virus dazu benutzt wird, die Gesellschaft zu verändern. Wien 2020

19 Michel Foucault, Der Wille zum Wissen. Sexualität und Wahrheit 1. Frankfurt/Main 1983, S. 167

20 Michel Foucault, Analytik der Macht. Frankfurt/Main 2005, S. 78

21 Ebd., S. 139 f.

22 Hannes Hofbauer/ Andrea Komlosy, Neues Akkumulationsmodell, in: Hofbauer/Kraft (Hg.), Lockdown 2020. Wien 2020

23 Stefan Kraft , Der ausgeschlossene Tod, in: Hofbauer/Kraft (Hg.), Lockdown 2020. Wien 2020

Wolf Wetzel: Die endlose Geschichte der Ausnahmezustände (in Deutschland)

Der (drohende) Gesundheitsnotstand, der ausgerufene Corona-Ausnahmezustand seit März 2020 kostet nicht nur Menschenleben, sondern auch Nerven, Freundschaften und Erkenntnisdrang. Wer glaubte, dass das eben nur ein Gewitter ist, also auch wieder (schnell) vorbeizieht, hat sich getäuscht. Der ersten (Pandemie-)Welle folgt die nächste, und – mit dem starren, angstgewaideten Blick auf die nächste Welle – wird das, was zuvor »nur« Verordnungen waren, in ein Gesetz implantiert: man kann auch sagen, niet- und nagelfest gemacht. Das 3. Gesetz zum Infektionsschutzgesetz wurde am 18. November 2020 im Bundestag verabschiedet, mit den Stimmen der Großen Koalition (CSU/CDU und SPD). Die Partei DIE LINKE stimmte dieses Mal dagegen. Die Begründung war ziemlich lau: Man müsse bei derart massiven Grundrechtseinschränkungen das Parlament miteinbeziehen bzw. die legislative Macht des Parlamentes zurückholen.

Aber was ändert sich an den massiven Grundrechtseinschränkungen, wenn der Bundestag diese mehrheitlich absegnet? Geht es nicht darum, zumal als Linke, Grundrechtseinschränkungen zu widersprechen, die erkennbar und nachweislich nicht der Gesundheit dienen und hochgradig wenig mit medizinischer Evidenz zu tun haben?

Wenn man das so – unausgeführt und grob – dahin schreibt, spürt man das Schnaufen und Stöhnen im Nacken. Aber es kommt noch schlimmer: Auf Demonstrationen der Querdenker*innen tauchte immer wieder einmal der Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 auf. Die Reaktionen von rechts bis links waren staatstragend und von extrem dünner Substanz.

Dann hat auch die AfD diesen Vergleich in den Bundestag eingeschleust und am Tag der Abstimmung mit Schildern auf die Bildschirme gebracht. Daraufhin war es ganz aus – mit einer ruhigen Betrachtung. Jetzt ging es nicht mehr um den Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1933, sondern um die AfD. Plötzlich waren alle Antifaschist*innen.

Selbstverständlich ist es heuchlerisch, wenn sich die AfD zur Schutzpatronin der Rechtlosen aufschwingt. Darüber kann und muss man sich aufregen, kurz, um genug Luft für die Frage zu holen: Warum lässt sich die Linke den Kampf um Grund- und Schutzrechte aus der Hand nehmen? Warum führt sie nicht die Debatten, den Widerspruch an? Dazu gehören auch Vergleiche. Erst dann kann man erklären und begründen, was an diesem Vergleich unangemessen ist, was an einem Vergleich erkenntnisreich ist, um endlich die Sprachlosigkeit zu beenden, die die Linke zurzeit auszeichnet.

Ausnahmegesetze haben eine gemeinsame Signatur

Ausnahmezustände sind in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nicht neu. Trotz recht unterschiedlicher Anlässe haben sie eine gemeinsame Handschrift und helfen wilde Spekulationen darüber einzudämmen, was alles davon bleibt, selbst wenn sich niemand mehr an den eigentlichen Anlass erinnert.

Wir werden in der Folge sehen, dass alle Anlässe zu der jeweiligen Zeit sehr viele Menschen in Angst und Schrecken versetzen konnten. Je mehr Menschen diesen Angstzustand teilen, je eher sind sie bereit, die zu ihrem angeblichen Schutz notwendigen Maßnahmen zu akzeptieren. In der jeweiligen von Angst geprägten Situation ist es immer schwer, kühlen Kopf zu bewahren, ganz ruhig und umsichtig die Frage zu beantworten, ob die Maßnahmen »angemessen« sind, ob das Versprechen, uns zu helfen, zu beschützen, gehalten oder gebrochen wurde.

Es ist daher hilfreich, wenn man auf die verschiedenen Ausnahmezustände zurückblickt. In der Regel hat man retroperspektiv weitaus mehr Informationen darüber, was einem im Zustand des Schreckens verborgen geblieben ist. Und ein Zweites ist ganz wichtig: Rückblickend kann man sehr sicher sagen und beurteilen, ob die Maßnahmen tatsächlich der Gefahrenlage galten oder ob diese vor allem dazu genutzt wurden, bestimmte Ziele zu verfolgen, die mit dem Anlass nichts zu tun hatten.

Für die Einschätzung, wohin Ausnahmezustände führen (können), ist keine Fantasie gefragt. Auch Zukunftsforscher sind hier überflüssig. Ein Blick zurück genügt: Die Weimarer Republik (1918−1933) kann man mit Fug und Recht als Kornkammer von Not(stands-)verordnungen bezeichnen. Dort lässt sich in allen Nuancen und Facetten studieren, worauf sie zusteuern: Ausnahmezustände schützen nicht die Demokratie, sondern ebnen den Weg dafür, sie ganz »legal« abzuschaffen.

Anhand der zahlreichen Ausnahmezustände, die auch Nachkriegsdeutschland prägten und prägen, lassen sich ganz wichtige Frage klären:

Sind die Anlässe, die eine Bedrohungslage skizzieren, echt? Braucht man für die Bedrohungslage solche Ausnahmezustände?

Zielen die Maßnahmen, die im Ausnahmezustand getroffen wurden, auf den Anlass oder was geht weit darüber hinaus?

Wem nutzen die Ausnahmezustände? Liegt der Nutzen (alleine) in der Hand derer, die ihn verhängen?

Ausnahmezustände zeichnen sich durch bestimmte Merkmale aus

Ein außergewöhnlicher, schrecklicher Anlass begründet die außergewöhnlichen Maßnahmen. Im Kern geht es immer um die Außerkraftsetzung von Grundrechten, um diese zu »schützen«.

Die Vorläufigkeit wird immer betont. Die außerordentlichen Befugnisse würden einzig und alleine der Beseitigung der Gefahr dienen. Die Grund- und Freiheitsrechte, so heißt es, ruhen nur, sie werden nicht suspendiert.

Alle Beschützer versprechen dieselbe Therapie: Je mehr Macht sie in der Hand halten und durch Sonderbefugnisse erlangen, je weniger Macht die zu Beschützenden haben, desto mehr geschieht dies zum Wohl der Schutzbedürftigen.

Es gab und gibt Ausnahmezustände, die in das Leben aller eingriffen bzw. eingreifen: Das gilt für das Republikschutzgesetz (1922), für das Ermächtigungsgesetz (1933) und genauso für das Infektionsschutzgesetz (2020).

Anders sieht es bei den Antiterrorgesetzen in den 1970er-Jahren und in Folge von 9/11 aus: Im ersten Fall waren meist nur Linke betroffen oder jene, die man für Sympathisanten hielt. Der Kreis der Betroffenen war also überschaubar. Wer kein Linker war, hatte im Normalfall nichts zu befürchten, hat kaum etwas bemerkt. An dessen Alltag änderte sich nicht viel.

Das Infektionsschutzgesetz 2020 hingegen ist in vielerlei Hinsicht besonders: Es hat ein Ziel, das alle vorbehaltlos begrüßen: den Schutz unserer Gesundheit, unseres Lebens, ein geradezu rührendes Anliegen. Und es trifft nicht eine bestimmte, eingrenzbare Gruppe, sondern die ganze Bevölkerung, alle, auch wenn die Einschränkungen und Verbote auf sehr unterschiedliche Lebenswirklichkeiten stoßen.

Die Weimarer Verfassung und der Krieg der Regierungen gegen sie

Die Weimarer Verfassung von 1919 war nicht nur dem verlorenen Ersten Weltkrieg geschuldet. Sie wurde auch unter dem Eindruck verfasst, dass viele nicht nur des Krieges, sondern auch der obrigkeitshörigen, kaiserlichen Ordnung überdrüssig waren. Der Versuch, eine Räterepublik 1918/19 durchzusetzen, war der politischen Klasse durchaus eine Warnung. Das führte zu einer bürgerlichen Verfassung, die Grund- und Freiheitsrechte festschrieb und garantierte, die man vorher nicht kannte.

Dass deutschnationale und bürgerliche Parteien sozialistische Ideen oder gar eine kommunistische Partei bekämpften, gehörte zum Grundton dieser politischen Klasse, die »nur« den Krieg verloren hatte, nicht jedoch die Macht. Doch sie hatte noch einen Feind, einen Feind unter ihren Füßen – wenn man das Bild »Wir stehen auf dem Boden der Verfassung« ernst nähme. Jene, die im Namen der Verfassung weiter die Geschicke des Landes lenken und führen wollten, hassten diese Verfassung genauso wie den Kommunismus. Sie taten von Anfang an alles, um sie auszuhöhlen, um sie unwirksam zu machen.

Man kann mit Fug und Recht sagen, dass die Einhaltung dieser Verfassung allen deutschnationalen bis bürgerlichen Parteien ein Gräuel war, eine Zumutung. Wenn man die kurze Zeit der Weimarer Republik Revue passieren lässt, dann bestand sie aus einer Kette von Unternehmungen, um die Verfassung Stück für Stück außer Kraft zu setzen.

Rudolf Hilferding, Publizist und zweimaliger Reichsminister der Finanzen, sah den »Staatsstreich von innen« bereits am 28. März 1930 in der Frankfurter Zeitung voraus: »Nimmt man hinzu, dass die Lähmung des Parlaments von sehr starken Gruppen direkt gewünscht und gefördert wird, so wird man verstehen, dass die eigentliche Gefahr für die Zukunft des deutschen Parlamentarismus nicht von außen, nicht von einem gewaltsamen Putsch her droht, sondern von innen her.«

Diese Klarstellung ist deshalb so wichtig, weil bis heute die Lehre aus dem Scheitern der Weimarer Republik lautet, sie sei zwischen Links- und Rechtsradikalismus zerrieben worden. Das ist das Hauptschlagwerkzeug der Totalitarismustheorie und nicht viel mehr als eine andere Form der Kriegsgräberfürsorge. Wer das Zusammenspiel von deutschnationalen und bürgerlichen Parteien mit der NSDAP hier dokumentiert sieht, der versteht, dass die Selbstaufgabe der bürgerlichen Demokratie bis heute ein totgeschwiegenes Faktum ist. Denn ohne deren aktive Beihilfe wäre die NSDAP nie so kinderleicht an die Macht geführt worden.

Nicht der Links- und Rechtsextremismus hat die bürgerliche Demokratie unter sich begraben, sondern insbesondere das Instrument der Ermächtigungsgesetze, das die Weimarer Verfassung buchstäblich ins Koma versetzte.

Verfassungstheoretisch haben Ermächtigungsgesetze klare Grenzen: Sie dürfen bestehendes Recht, die bestehende Verfassung nicht verletzen. Sie können Machtkompetenzen verschieben, in aller Regel zugunsten der Exekutive, also der Regierung (und zulasten des Parlaments), ohne dabei die verfassungsmäßigen Rechte anzutasten. Tatsächlich wurden jedoch Grundrechte massiv eingeschränkt bzw. suspendiert. Somit hatten sie »verfassungsändernden Charakter«, obgleich die Verfassung formal unangetastet blieb. Für Ernst Rudolf Huber, Verfassungsrechtler, Republikfeind und Schüler von Carl Schmitt, waren dies »verschwiegene Verfassungsumgehungen«.

Und davon gab es viele: »Von 1919 bis 1925 kamen etwa 420 ›gesetzvertretende Verordnungen‹ zustande, deren Grundlage die Ermächtigungen seit 1914 waren. Sie hatten größten Einfluss auf die ›Sozial-, Wirtschafts-, Finanz- und Justiz-Verfassung‹, von der Errichtung der Deutschen Rentenbank über Betriebsstilllegungen bis zur Schaffung der Reichsbahn und der Steuergesetzgebung.« 24

Dass genau jener Staatsrechtler wenig später – zusammen mit Carl Schmitt – zum Kronjuristen des Dritten Reiches avancierte und die Diktatur staatsrechtlich rechtfertigte, gehört zur Ironie der Geschichte.

Dass auch die SPD an den Ermächtigungen während der Weimarer Republik beteiligt war, entbehrt nicht einer selbstmörderischen Logik. Sie stimmte zahlreichen »Notverordnungen« und »Ermächtigungsgesetzen« zu, in dem wahnhaften Glauben, mithilfe der Außerkraftsetzung der Verfassung die Demokratie zu retten, um noch Schlimmeres zu verhindern. Das führte der SPD-Abgeordnete Breitscheid 1923 auf verblüffend offene Weise so aus: »Wir sind bereit, der gegenwärtigen Regierung außerordentliche Vollmachten zu bewilligen, weil wir darin das Mittel erblicken, einer illegalen Diktatur vorzubeugen.« 25

Fast im selben Atemzug behauptete er, »für die Erhaltung einer starken Demokratie« zu sein, um zwei Atemzüge später dem Verlangen Stresemanns nach einem Ermächtigungsgesetz zuzustimmen.

Dieses Ermächtigungsgesetz legte nicht nur ganz viel Macht in die Hände der Exekutive (also der Reichsregierung). Es sah auch vor, dass »von den Grundrechten der Reichsverfassung abgewichen werden« konnte.26

Gesetz zum Schutz der Republik 1922

Anlass des »Republikschutzgesetzes« war die Ermordung von Reichsaußenminister Walther Rathenau. Zu dieser Zeit war eine Minderheitsregierung unter Josef Wirth an der Macht. Unterstützt wurde sie u. a. von der SPD.

Das Republikschutzgesetz ist in mehrerlei Hinsicht etwas Besonderes. Es sollte nicht per Notverordnung, also nicht mithilfe des § 48 der Weimarer Verfassung (ein Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten im Ausnahmezustand) vorübergehend Grundrechte suspendieren, sondern in die Verfassung eingreifen, sie in ihrem Wesensgehalt verändern. Dazu brauchte man in der Weimarer Republik eine Zweidrittel-Mehrheit im Reichstag. Das bedeutet, dass dieses »Gesetz zum Schutz der Republik« substanziell viel eingreifender war, als die zahlreichen Notverordnungen, die nur in ihrer Befristung gelten sollten.

Was ermöglichte dieses Gesetz? § 1 des Republikschutzgesetzes führt aus: »Versammlungen, Aufzüge und Kundgebungen können verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die zur gesetzwidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsform oder zu Gewalttaten gegen Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder republikanische Einrichtungen verächtlich machen. Vereine und Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art verfolgen, können verboten und aufgelöst werden.« 27

Schwammiger und unbestimmter konnten die Formulierungen nicht gewählt werden, um Demonstrationen, Vereine und Organisationen mit Verweis auf § 1 zu verbieten.

Unter § 4 wird strafrechtlich verfolgt, wer zu Gewalttaten gegen Regierungsmitglieder aufruft, diese »verherrlicht oder billigt, oder wer solche Gewalttaten belohnt oder begünstigt«. Mit diesem Paragrafen werden also explizit keine Straftaten verfolgt, sondern Willensbekundungen, wobei der Vorwurf reicht, sie »begünstigt« zu haben.

Es ist sehr aufschlussreich, ein paar Stimmen zu Wort kommen zu lassen, die die Debatte im Reichstag zu diesem Gesetz skizzieren. Das rechte, deutschnationale Lager wollte etwas zur Beruhigung beitragen, denn der Mord an Walther Rathenau hatte tatsächlich Millionen auf die Straße getrieben, die viel mehr forderten als die Bestrafung der Täter. Um zu verhindern, dass die Arbeitermassen die Republik selbst retten bzw. beschützen, musste man Handlungsfähigkeit demonstrieren und die Wut der Menschen kanalisieren. Man müsse »taktisch« vorgehen, so der Reichskanzler Joseph Wirth. Das ist nichts besonders Neues. Umso bemerkenswerter sind die Gründe, die die Linke (SPD/USPD) für ihre Zustimmung anführten.

Im Reichstagsprotokoll wird die Eröffnungsrede des Reichskanzlers Joseph Wirth, Mitglied der Deutschen Zentrumspartei (Vorläufer der CDU), so wiedergegeben:

Der Reichskanzler eröffnet die Sitzung und geht in längeren Ausführungen auf die Wirkungen der Ermordung Rathenaus auf die Arbeitermassen und die daraufhin einzuschlagende Richtung der Politik ein. Ausdrücklich erklärt er, daß er im gegenwärtigen Augenblick keine Möglichkeit sehe, ein Gesetz zu schaffen, das gleichzeitig den Kampf gegen links eröffne. Er warnt, es zu einer Auflösung des Reichstags kommen zu lassen mit der Parole »Mord und Wucher«. Er erwähnt eine Eingabe der Gewerkschaften zu dem Gesetz zum Schutze der Republik. Er weist auf das neuerdings erfolgte gemeinsame Vorgehen der drei Linksparteien hin und erwähnt ferner die Reduzierung des Vertrauens zur Justiz. Er selbst werde die Richtung, die zur Rettung des Reiches notwendig sei, einschlagen. Der unglaublichen Verhetzung der Rechtspresse, insbesondere der »Wulle Blätter«, müsse unbedingt ein Riegel vorgeschoben werden. Scharfes Durchgreifen sei im gegenwärtigen Augenblick unumgänglich notwendig. Die Regierung müsse handeln, wenn sie sich nicht selber aufgeben wolle. Taktisch sei notwendig, für das Gesetz zum Schutze der Republik einschließlich der Linksparteien eine Linie zu finden, die dem verfassungsändernden Gesetze eine Zweidrittel-Mehrheit sichere.28

Später mischt sich Wirth wieder in die Debatte ein:

Reichskanzler (Joseph Wirth) ergreift nochmals das Wort und weist auf die schweren Gefahren hin, die sich ergeben würden, falls das Gesetz etwa auch gegen links gerichtet werde. Ein Gesetz zum Schutze der Verfassung könne die Lage nicht meistern. Außerdem sei es unmöglich, auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung in Deutschland auf die Dauer zu regieren; hierdurch entstehe auch eine zu starke Belastung des Reichspräsidenten gegenüber der öffentlichen Meinung. Teile des Gesetzes seien sowieso gegen alle gerichtet. Er sei der Auffassung, daß die monarchistische Bewegung gerade in Bayern im Wachsen sei. Die Tätigkeit der Monarchisten sei seines Erachtens die folgende: Man wolle durch solche Bluttaten wie die Ermordung Rathenaus die Arbeiterschaft zum Aufruhr reizen, um dann im allgemeinen Wirrwarr die Regierung an sich zu reißen.

Für die SPD begründete Gustaf Adolf Bauer das Gesetz folgendermaßen:

Vizekanzler Bauer: Die Reichsregierung habe bisher immer nur gegen links gekämpft. Der Erfolg sei, daß die kommunistische Bewegung nunmehr im Schwinden sei. Sie könne jedoch jederzeit bei großen Volkserregungen wie den augenblicklichen wieder aufflackern und gewinnen. Die Regierung sei im Kampf gegen links und gegen rechts in einer durchaus verschiedenen Lage. Im Kampf gegen links werde sie von weiten Kreisen und von dem gesamten Staatsapparat unterstützt, die ihr im Kampf gegen rechts nicht ohne weiteres die volle Unterstützung gewährten. Daher müßten der Regierung zum Kampf gegen rechts größere Machtmittel an die Hand gegeben werden. Eine Verordnung genüge keinesfalls. 29

Das Gesetz wurde mit den Stimmen der USPD, SPD, DDP und Zentrum und mehrheitlich von der DVP 30 am 18. Juli 1922 beschlossen.

Es gibt kaum ein besseres Beispiel für politischen Irrsinn: USPD und SPD wollten allen Ernstes die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Richter damit beauftragen, die Republik vor »monarchistischen Bestrebungen« und »Republikfeinden« zu schützen? Es gehörte sehr viel Geschichtsvergessenheit dazu, um auf diese Weise die »monarchistischen Gefahren« bekämpfen zu wollen. Als die SPD 1919 unverdienterweise an die Macht kam und mit Friedrich Ebert den Reichspräsidenten stellte, hätte sie die Forderungen erfüllen können, einen radikalen Bruch mit dem alten monarchistischen, autoritären Beamtenapparat zu vollziehen. Doch die SPD fühlte sich vielmehr denen verpflichtet, die den Ersten Weltkrieg politisch und militärisch zu verantworten hatten. Dieser Beamtenapparat sollte nun, drei Jahre später, die »Republik« im Kampf gegen rechts retten?

Was mit dem Republikschutzgesetz tatsächlich geschaffen wurde, ist etwas ganz Anderes und etwas sehr Vorhersehbares: Genau jene politischen Kreise im Apparat, die man völlig unbehelligt gelassen hatte, nahmen das »Geschenk« gerne entgegen und wendeten es in aller Gründlichkeit an: gegen links, gegen alle, die sie für links hielten. Dies ist ein bedrückendes und eindringliches Beispiel dafür, wie man mit einer »legalen Diktatur« nicht die »illegale Diktatur« verhindert, sondern ihr den Weg dorthin bereitet.

Bleibt noch die Frage zu klären, ob sich dieses Gesetz zumindest auf das Gerichtsverfahren gegen die Attentäter von Walther Rathenau ausgewirkt hat?

Vom 3. bis zum 14. Oktober 1922 wurde vor dem neugebildeten Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik gegen dreizehn Personen verhandelt. Das Verfahren endete mit vergleichsweise harten Urteilen. Diese Urteile täuschen jedoch nicht darüber hinweg, dass man aus den Angeklagten mehr oder weniger Einzeltäter gemacht hatte, mit durchaus ehrbaren Überzeugungen. Obgleich bereits genug Beweise vorlagen, dass die Angeklagten Mitglieder in der »Organisation Consul« waren, die einen bewaffneten Kampf gegen die Weimarer Republik proklamierten, machte man sie zu Opfern antisemitischer Hetzparolen und stellte den Mord als isolierte Tat junger unreifer Fanatiker dar. Die Urteile wurden in deutschnationalen, sogenannten »patriotischen« Kreisen gefeiert: Zwei Jahre später fand doch noch ein Prozess gegen die »Organisation Consul« statt. Von den ursprünglich 40 Verdächtigen blieben nur noch 26 Angeklagte übrig, darunter fehlte der »Consul« selbst, Kapitän Hermann Erhardt: »Der gesamte Ablauf des ganzen Verfahrens war eine Farce und endete schließlich mit sieben Freisprüchen und Haftstrafen von bis zu acht Monaten. Das war also die ›Unerbittlichkeit‹ der Republik! Die rechte Kreuzzeitung schrieb, dass der Staatsgerichtshof der OC bescheinigen musste, nur aus vaterländischen Motiven gehandelt zu haben, was ihr zu höheren Ehre gereichen würde. Das Strafverfahren war eine Niederlage des republikanischen Lagers, das diesen Prozess gefordert hatte. Und die milden Urteile waren Ansporn für das antirepublikanische Lager, den nächsten Staatsstreich besser zu machen. Das ist ihnen 1933 gelungen.« 31

Die Brüning-Ära als »Semi-Diktatur« 32 – Der Teil-Staatsstreich 1932

Das Jahr 1932 markiert einen weiteren Schritt zur Demontage der bürgerlichen Rechtsordnung – ganz »legal«. Man könnte auch sagen: die bürgerliche Regierung mit dem Reichspräsidenten Paul von Hindenburg machte im Kleinen das vor, was dann die NSDAP (mit den Deutschnationalen zusammen) 1933 im Großen vollzog.

Reichspräsident Paul von Hindenburg verfügte am 20. Juni 1932 auf Grundlage des besagten Artikel 48 der Weimarer Verfassung die Absetzung der gewählten preußischen Regierung und setzte als »Reichskommissar« Reichskanzler Franz von Papen ein. Man könnte meinen und annehmen, dass die SPD-Regierung in Preußen das nicht tatenlos hinnahm. Den Worten nach wollte sie jedenfalls »nicht der Gewalt« weichen. Das wäre durchaus möglich gewesen, denn ihr hätte sowohl die preußische Polizei, also etwa 16.000 gut bewaffnete Polizisten, als auch eine kampfbereite Arbeiterschaft zur Seite gestanden. Statt auf die Straße zu gehen, »ging« sie nach Leipzig, um dort vor dem Staatsgerichtshof Klage gegen die Absetzung einzureichen. Ein Monat später bekam sie die Quittung: Eine einstweilige Anordnung, den Erlass Hindenburgs zurückzunehmen, wurde vom Staatsgerichtshof abgelehnt. Vier Monate später, am 25. Oktober 1932, wurde in der Hauptsache entschieden. Laut dieses Urteils war die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juni 1932 »zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen« mit der Reichsverfassung vereinbar.

Man kann rückblickend ganz sicher sagen, dass dies der erste Probelauf dafür war, die SPD auszuschalten, nicht nur mit Hilfe von Ermächtigungen, sondern auch mithilfe des Legalismus der SPD selbst.

Heinrich Hannover (Strafverteidiger) und Elisabeth Hannover-Drück (Historikerin), kommen in ihrem eindrucksvollen Buch »Politische Justiz 1918−1933« zu folgendem bitterem Fazit: »Dass die SPD am 20. Juli 1932 nicht auf die Straße, sondern nach Leipzig ging, war die tragische Kehrseite des Legalitätsschwindels der Nazis.« 33

Mit diesem Vorlauf im Rücken, konnte die NSDAP sehr genau einschätzen, was man von der SPD zu erwarten hatte, wenn man sie ganz und vollständig ausschaltet. Ein Wissen, das sich bereits vor 1933 sehr genau und sehr präzise formulierte. So schreibt Joseph Goebbels am 20. Juli 1932 in sein Tagebuch: »Alles rollt programmgemäß ab. Bracht wird als Reichskommissar eingesetzt. Severing (SPD-Innenminister in Preußen, d. V.) erklärt, nur der Gewalt weichen zu wollen. Ein leichter Druck mit dem Handgelenk genügt. Ausnahmezustand über Berlin-Brandenburg. (…) Man muss den Roten nur die Zähne zeigen, dann kuschen sie. SPD und Gewerkschaften rühren nicht einen Finger.« 34

Dass die SPD buchstäblich an ihrer eigenen Beerdigung mitwirkte, dass sie politisch nicht im Geringsten bereit war, die Notverordnungen als ein Sortiment von Sargnägeln zu begreifen, macht eine andere Stimme deutlich. Sebastian Haffner war damals angehender Jurist und aus großbürgerlichem Hause. Er bezeichnete sich selbst als konservativ und verteilte seine Ablehnung gleichmäßig auf Faschisten und Kommunisten. Umso bemerkenswerter sind seine Beobachtungen zur Politik der bürgerlichen Parteien, die bis 1933 die Weimarer Republik prägten. In seinem Buch »Geschichte eines Deutschen. Erinnerungen 1914−1933« führt er zur Brüning-Ära aus:

»Meines Wissens ist das Brüningregime die erste Studie und, sozusagen, das Modell gewesen zu einer Regierungsart, die seither in vielen Ländern Europas Nachahmung gefunden hat: Der Semi-Diktatur im Namen der Demokratie und zur Abwehr der echten Diktatur. Wer sich der Mühe unterziehen würde, die Regierungszeit Brünings eingehend zu studieren, würde hier schon alle die Elemente vorgebildet finden, die diese Regierungsweise im Effekt fast unentrinnbar zur Vorschule dessen machen, was sie eigentlich bekämpfen soll: die Entmutigung der eigenen Anhänger; die Aushöhlung der eigenen Position; die Gewöhnung an Unfreiheit.« 35

Dass sich die SPD mehr an die (schwindende) Macht klammerte, als an die Weimarer Verfassung, die den kaiserlichen Obrigkeitsstaat hinter sich lassen sollte, ist erschütternd. Aber es ist vielleicht auch »logisch«: Wenn man selbst an der Aushebelung von Grund- und Freiheitsrechten mitwirkt, wie am »Gesetz zum Schutz der Republik« 1922, dann kann man die Guillotinierung von Grundrechten nicht anprangern, nur, weil der eigene Kopf darunterliegt.

Schaut man – ausschnittsweise – auf diese Geschichte der Notverordnungen und Ausnahmezustände zurück, so lässt sich ganz sicher eines resümieren: Die bürgerlichen Parteien, einschließlich der SPD, taten alles, um diese Verfassung in einem Maße zu demolieren, dass es nur noch ein kleiner Schritt war, sie zu verschrotten. Die Verfassungsfeinde saßen von Anfang an in der Regierung.

Ermächtigungsgesetz – »Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich« vom 24. März 1933

Auch diese »Ermächtigung« brauchte einen Anlass und hatte ihn gefunden: Den Reichstagsbrand, der in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933 gelegt wurde. Am Tatort wurde Marinus van der Lubbe festgenommen. Ohne jegliche Beweise und Möglichkeiten der Überprüfung von Mutmaßungen wurden »die Kommunisten« für diesen Anschlag verantwortlich gemacht.

Wie dieser Anschlag aufgenommen wurde, beschreibt Sebastian Haffner als konservativer, großbürgerlicher Beobachter so: »Also die Kommunisten hatten den Reichstag angezündet. Soso. Das war schon möglich, das war sogar sehr glaublich. (…) Nun vielleicht hat es wirklich ein ›Fanal‹ für die Revolution sein sollen, und das ›entschlossene Zupacken‹ der Regierung hatte die Revolution dann verhindert. So stand es in der Zeitung, und es ließ sich hören. Komisch allerdings auch, dass die Nazis sich gerade über den Reichstag so aufregten. Bis dahin hatten sie ihn immer ›Quatschbude‹ genannt, und jetzt auf einmal war es wie eine Schändung des Allerheiligsten.« 36

Ob dieser Anschlag der NSDAP gerade recht kam oder ihr eigenes Werk war, spielt hier keine Rolle. Tatsache ist, der Anschlag kam wie gerufen. Denn danach lief alles wie am Schnürchen, Hand in Hand zwischen bürgerlichen und faschistischen Fraktionen. Für das, was im wahrsten Sinn des Wortes passieren konnte, ist also nicht nur die NSDAP verantwortlich, sondern auch alle bürgerlichen Parteien, die der NSDAP die Wünsche von den Lippen ablasen.

Der Brand war noch nicht gelöscht, da nutzte der Reichspräsident zum x-ten Mal den § 48 der Weimarer Verfassung und erließ die »Verordnung zum Schutz von Volk und Staat« (Reichstagsbrandverordnung). Damit wurden die Grundrechte der Weimarer Verfassung de facto außer Kraft gesetzt.

In dieser entscheidenden Phase der Weimarer Republik bildete die NSDAP mit den Deutschnationalen (DNVP) eine Minderheitsregierung. In ihr war alles vertreten, was die NSDAP zu einem faschistischen Ideologiemix zusammenfasste: Monarchistische, völkische, deutschnationale, reaktionäre und militaristische Gruppierungen und Gesinnungen. Gestützt wurde die Minderheitsregierung durch die Präsidialmacht des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, der alles tat, um der NSDAP den Weg zur Diktatur zu ebnen.

Man war bereits geübt. Zuerst schaltete man den gemeinsamen Feind aus, die KPD. Reichspräsident Paul von Hindenburg nutzte den erklärten Notstand und sprach ein Verbot der KPD aus und die NSDAP nutzte diesen staatlichen Flankenschutz für die Eskalation ihres Terrors gegen Linke.

Ein weiteres Puzzle auf dem Weg zur legalen Etablierung der Diktatur der NSDAP waren die Reichstagswahlen vom 5. März 1933: Die Mischung aus Terror und Legalitätsschwüren hatte Erfolg: Die NSDAP kam mit einem Plus von 10,8 Prozent auf 43,9 Prozent und war damit stärkste Partei. Die SPD kam auf 18,3 und die KPD auf 12,3 Prozent der Stimmen.

Zum ersten Mal in der Weimarer Republik war damit eine parlamentarische Mehrheit aus Faschisten und Deutschnationalen gegeben. Die amtierende Minderheitsregierung unter dem Reichskanzler Hitler konnte somit weiterregieren. Dann war die NSDAP wieder am Zuge. In der Tradition bürgerlicher Regierungen reichte sie im Reichstag ein weiteres Ermächtigungsgesetz ein. Das war kein Paukenschlag mehr, sondern die Wiederholung von Hitlers Ansinnen vom Januar 1933, als die NSDAP eine Minderheitsregierung angeführt hatte. Bereits damals war klar, dass es nicht um den Schutz der Republik ging, sondern um die Beseitigung eines gemeinsamen politischen Gegners: »Bereits in der ersten Sitzung seines Kabinetts – am Nachmittag des 30. Januar 1933 – wurden die Aussichten erörtert, wie ein Ermächtigungsgesetz vom Reichstag zu erlangen sei. Dabei äußerte Hugenberg (Vorsitzender der DNVP und in dieser Zeit Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ernährung, d. V.) ›nach der Unterdrückung der KPD sei die Annahme eines Ermächtigungsgesetzes durch den Reichstag möglich‹.« 37

Dass nun die NSDAP an der Reihe war, den zweiten gemeinsamen Feind von bürgerlichen und faschistischen Kreisen auszuschalten, die Weimarer Verfassung, ergab sich von selbst. Alle hatten sich längst daran gewöhnt, dass die Weimarer Verfassung eigentlich kaum noch zählte:

Der Gedanke, die Reichsregierung für eine bestimmte Frist zu ermächtigen, Rechtsvorschriften mit Gesetzeskraft zu erlassen, war daher der neueren deutschen Verfassungsentwicklung nicht fremd. In der Lage des Winters 1932/33 bedeutete die Vergebung solcher Ermächtigungen an die Exekutive auch deswegen nichts Außerordentliches mehr, weil der parlamentarische Gesetzgeber ohnehin durch die Notverordnungspraxis in den Hintergrund getreten war. Im Jahre 1930 waren noch 98 Reichstagsgesetze verabschiedet worden. 1931 wurden bereits 42 Notverordnungen des Reichspräsidenten erlassen gegenüber 34 Reichstagsgesetzen; 1932 ergingen 60 Notverordnungen, aber nur fünf Reichstagsgesetze.38

Dass der Übergang zwischen bürgerlicher Demokratie und Diktatur bereits fließend war, unterstreicht auch der damals gefeierte Staatsrechtler Carl Schmitt. Nicht erst für die Nazis war er in Sachen Rechtfertigung aktiv. Bereits 1932 hatte er Pläne ausgearbeitet, »mit denen eine zeitlich begrenzte legale Diktatur des Reichspräsidenten errichtet werden sollte. Carl Schmitt argumentierte in der unruhigen Endphase der Weimarer Republik mit dem englischen politischen Philosophen Thomas Hobbes. Der hatte im 17. Jahrhundert in seiner Schrift ›Leviathan‹ den Grundsatz formuliert: Auctoritas, non veritas facit legem. (Autorität, nicht Wahrheit macht die Gesetze).« 39

Die NSDAP ging bei der Vorstellung des Ermächtigungsgesetzes geschickt vor, nutzte den Gewöhnungseffekt und lehnte sich in der Wortwahl an das Vorbild aus dem Jahre 1923 an. Dennoch gibt es deutliche Unterschiede: »Die grundlegende Verschiedenheit zeigte sich in folgenden Punkten: Die Reichsregierung wurde ermächtigt, nicht bloß ›Verordnungen‹ zu erlassen, sie sollte sogar ›Gesetze‹ beschließen, und zwar auch solche, die von der Reichsverfassung von 1919 abwichen, das bedeutete: ihnen sollte, verglichen mit den einfachen Reichstagsgesetzen, erhöhte Durchschlagskraft zukommen. Der Reichstag sollte ferner seine Befugnis, völkerrechtlichen Verträgen zuzustimmen, den Reichshaushalt zu verabschieden und Kreditaufnahmen zu genehmigen, preisgeben.« 40

Der Politologe Ernst Fraenkel bezeichnete das Ermächtigungsgesetz als »eigentliche Verfassungsurkunde« für die Errichtung einer Diktatur. Mit ihr wurden Grundrechte außer Kraft gesetzt, so etwa die Freiheit der Person, die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit. Der Staat schränkte auch das Postgeheimnis sowie das Eigentumsrecht ein und verbot regimekritische Zeitungen.

Was damit Gesetz werden sollte, entsprach einem Flächenbrand. Dagegen war der Reichstagsbrand ein Lagerfeuer. Aber auch das war kein Problem für die bürgerlichen Parteien. Die Absprachen waren getroffen, die Zustimmungen eingeholt.

Notstand ohne Not – die Notstandsgesetze 1968

Kaum war das »Dritte«, das »Tausendjährige Reich« vorzeitig zu Ende, dachten die bürgerlichen Parteien Nachkriegsdeutschlands daran, die verfassungsrechtlich garantierten Rechte zu suspendieren, wenn die Regierung in Not gerät – und dabei Schutzrechte nur eine Last sind.

Es sei erwähnt, dass die bürgerlichen Parteien über die Notwendigkeit von Notstandsgesetzen diskutierten, als es nicht den Hauch einer Bedrohung gab, die nicht mit dem bestehenden Gewaltmonopol und den vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten hätte bewältigt werden können. Man dachte am Anfang der Beratungen gerade anders herum: Wenn alle mitmachen, ganz vom »Wirtschaftswunder« geblendet sind, dann interessieren sie sich nicht für Gesetze, die eine Rebellion niederschlagen sollen, an die die meisten nicht einmal im Traum denken.

Nach jahrelangen Beratungen war sich die Große Koalition aus CSU/CDU und SPD am 30. Mai 1968 einig: »Im Fall eines inneren oder äußeren Notstands kann seither ein ›Notparlament‹ als Ersatz für Bundestag und Bundesrat zusammentreten. (…) Die Bundeswehr darf außerdem zur ›Bekämpfung militärisch bewaffneter Aufständischer‹ – also auch gegen die eigene Bevölkerung – eingesetzt werden. Darüber hinaus können die Grundrechte jedes Einzelnen bei einem Ausnahmezustand beschnitten werden: Insbesondere das in Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Post- und Fernmeldegeheimnis ist davon betroffen.« 41 Dazu führt Detlef Borchers aus:

Im Bereich der Kommunikation führten die Notstandsgesetze zu einer Umdefinierung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Bis zu dieser zentralen Gesetzesänderung waren Post- und Fernmeldeüberwachungen durch deutsche Behörden verboten. Das änderte sich mit den Notstandsgesetzen beziehungsweise dem zugehörigen G10-Gesetz, das am 1. November 1968 in Kraft trat und nur in Westdeutschland galt – in Westberlin war das Abhören und Verwanzen via Besatzungsrecht weiterhin nur den Alliierten erlaubt. Fortan durften der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst und der Verfassungsschutz das Post- und Fernmeldegeheimnis brechen, wenn sie den bloßen Verdacht hatten, jemand könnte etwas planen, das die Sicherheit der BRD und das Staatswohl gefährde. Gegen die Maßnahmen konnte nicht geklagt werden, denn in »ihrem Vollzug ist der Rechtsweg nicht zulässig«. 42

Mit einer deutlichen Zwei-Drittel-Mehrheit stimmten am 30. Mai 1968 die Abgeordneten für die Notstandsgesetze – also auch mit vielen Stimmen der SPD. Die Haltung der SPD, an der sich bis heute nichts geändert hat, brachte Willy Brandt auf den Punkt: »Der Sozialdemokrat bezeichnete die Notstandsgesetze als ›erforderliche Vorsorgegesetzgebung‹, bei der man nur über das ›Wie‹, nicht über das ›Ob‹ streiten könne.«

Als die Kenntnis über die Absicht, Notstandsgesetze zu verabschieden, auch die 68er-Bewegung erreichte, war die Aufregung groß und einhellig. Es gab spannende und lehrreiche Debatten, was man davon zu halten hat und wie man sich dazu stellt, vor allem mit Blick auf das Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1933, das mit Zustimmung bürgerlicher Parteien den Nazis den Weg an die Macht geebnet hatte. Und es gab sehr große Proteste gegen die Notstandsgesetze. So fand in Bonn unter dem Motto »Treibt Bonn den Notstand aus!« eine Demonstration von über 40.000 Menschen statt. Dort sprach unter anderem Heinrich Böll: »Das Gesetz erscheint den meisten Bürgern dieses Staates als eine Art Verkehrsregelung bei Naturkatastrophen, während es in Wahrheit fast alle Vollmachten für eine fast totale Mobilmachung enthält.«

Im Vorwort zur Broschüre »Gefahr im Verzuge« von Jürgen Seifert, die die Auseinandersetzung um Entwürfe über ein Notstandsgesetz vor über fünfzig Jahren darstellt, hält der damalige hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer fest:

Der Entwurf für eine Notstandsverfassung sieht praktisch unlimitierte Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechten vor, die nach dem, was auch im Grundgesetz steht, »unverletzlich und Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt« sind. Nach der üblichen Auffassung sind die Menschenrechte weder durch das Grundgesetz geschaffen, noch können sie selbst durch ein Grundgesetz aufgehoben werden. Kann die von der Bundesregierung vorgesehene Notstandsverfassung hiernach überhaupt Rechtsgültigkeit erlangen?

Die Menschenrechte werden hierzulande nicht wie ein Heiligtum gehütet und gehegt, sie sind vielen nicht die Substanz der Verfassung, das A und O, ohne die unser Staat zu existieren aufhört. Die Ausnahmen, Einschränkungen und Vorbehalte pflegen hier gerne zur Regel zu werden, da obrigkeitsstaatliches Denken nicht tot ist und durch das für Gegenwart und Zukunft kennzeichnende Wachstum der Bürokratie immer neue Nahrung erhält. Die – wenn auch zunächst theoretischen – Möglichkeiten einer Suspendierung der Grundrechte können das Denken und Handeln bestimmen; sie bestätigen vielen, allzu vielen, die an der Unverzichtbarkeit der Grundrechte deuteln, auf ihren Realismus stolz sind und an das Ethos einer Staatsräson glauben. In Notwehr gegen eine – wirkliche oder vermeintliche – Arglist und Gefahr bleibt, frei nach Schiller, auch das redliche Gemüt nicht wahr. Die Bundesrepublik sollte, sofern Recht und Freiheit mehr als ein bloßes Lippenbekenntnis sind, und solange eine wirklich zwingende Not nicht besteht, darauf verzichten, nach Eichhörnchenart Grundgesetzartikel auf Vorrat zu sammeln, deren Gefährlichkeit kaum bestreitbar ist. 43

Und was ist mit diesen Notstandsverordnungen, die 1968 die Große Koalition aus CSU/CDU und SPD beschlossen hatte? Sie gelten bis heute.

Kanzler-Diktatur/Krisenstab/Deutscher Herbst 1977

Anlass für weitreichende Einschränkungen der Grundrechte im Herbst 1977 waren die Anschläge der RAF (Rote Armee Fraktion), die mit ihrem bewaffneten Kampf auch auf führende Köpfe in Regierung und Wirtschaft zielte. Die Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer und seine Ermordung am 18. Oktober 1977, nachdem die Forderungen nicht erfüllt wurden, waren der Anlass für das, was man später als »Deutschen Herbst« bezeichnete.

Unter dem Sozialdemokraten und Bundeskanzler Helmut Schmidt wurde ein Krisenstab eingerichtet, der überparteilich fast alles vereinte: Exekutive, Legislative und Judikative. Nicht ganz unbegründet bekam diese Art der Krisenbewältigung den Namen »Krisenstab-Diktatur«.

Damit wurde das Grundgesetz gebrochen, das man eigentlich zu verteidigen vorgab: »Um Schmidts Handeln abzusichern, schuf die damalige Bundesregierung zwei Exekutivorgane, die von der Verfassung nicht vorgesehen und insofern weder legal noch legitim waren: Den kleinen und den großen Krisenstab, in denen während der Schleyer-Entführung alle Entscheidungen getroffen wurden.« 44

Ziel war es nicht nur, mit allen Mitteln die RAF zu schlagen. Es ging sehr augenscheinlich auch und gerade darum, jede Form der Fundamentalopposition zu schwächen und gezielt zu kriminalisieren.

Die Grenze war klar gezogen: Wer den Kapitalismus besser/gerechter/schöner machen will, ist willkommen. Wer hingegen den Kapitalismus als Gesellschaftssystem grundsätzlich ablehnt, weil jeder hierzulande »gezähmte« Kapitalismus mörderische Bedingungen woanders einschließt, sollte zum Schweigen gebracht werden.

Im Kampf gegen die RAF wären die vorhandenen Gesetze völlig ausreichend gewesen. Mit den neuen Gesetzen und Befugnissen wollte man den »Sympathisantensumpf austrocknen«, die »Helfershelfer«, die »geistigen Brandstifter« mundtot machen, zu denen man zählte, wenn eine »geistige Nähe« zur RAF diagnostiziert wurde. Auf diese Weise gerieten auch Menschen wie der Schriftsteller Heinrich Böll oder der Psychologieprofessor Peter Brückner ins Visier, weil sie sich weder eine Kritik an staatlichen Maßnahmen verbieten lassen wollten, noch eine Debatte über Ziele jenseits des Kapitalismus.

Wie wenig es um die RAF selbst ging, wie sehr jedoch um die Staatsraison, machen die erlassenen Gesetze(sverschärfungen) deutlich: So wurde unter anderem das »Kontaktsperregesetz« verabschiedet, das den rechtlosen Zustand der RAF-Gefangenen legalisieren sollte.

Parallel dazu verhängte man eine Nachrichtensperre, während man mit Rückendeckung der Minister illegale Lauschangriffe, also Überwachungsmaßnahmen, praktizierte, wie zum Beispiel gegen den Atomwissenschaftler Klaus Traube 1977, oder das Abhören von Gesprächen von Anwaltskanzleien.

Bereits ein Jahr zuvor wurden »Anti-Terror-Gesetze« verabschiedet, die noch deutlicher die Kriminalisierung einer politischen Debatte zum Ziel hatten. Dazu gehörten:

 die Einführung des § 129a (Bildung einer terroristischen Vereinigung), wobei auch »Werbung« und »Unterstützung« unter Strafe gestellt wurden.

 der § 88a (verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten)

 der § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten).

Eine parlamentarische Opposition gab es damals nicht. Ich kann mich aber auch an keine außerparlamentarische Opposition erinnern. Man war von der Repressionswelle so erschlagen, von der Angst bestimmt, irgendwie dazuzugehören. Da reichte es bereits, lange Haare zu tragen bzw. wie jemand auszusehen, dem man »so etwas« zutrauen würde.

Was ist mit all den Grundrechtseinschränkungen und Kriminalisierungsmaßnahmen passiert? »Die Anti-Terror-Maßnahmen von vor Jahrzehnten sind heute fast ausnahmslos noch in Kraft – wohl auch vorsorglich, weil der Terror leider eine menschliche Konstante ist und er zwischen 1977 und 2017 bloß seine Methoden und seine Fratze geändert hat.« 45

9/11 – Anti-Terror-Gesetze 2001 ff.

»Nine-eleven« steht für den Terroranschlag in den USA im Jahr 2001. Der Islamismus wurde in der Folge zum neuen Staatsfeind Nr. 1, zu dessen Bekämpfung Folter, Krieg, geheime Foltergefängnisse und verdeckte Kriegshandlungen erlaubt waren.

Dazu zählt auch der de facto permanente Kriegszustand der NATO (mithilfe ständiger Verlängerungen des Beistandsfalles), bei gleichzeitiger Ausweitung von Kriegshandlungen, die keinen Verteidigungsfall zur Grundlage haben (wie zum Beispiel der Einsatz von Killer-Drohnen). Und nicht zu vergessen die grenzüberschreitende Totalüberwachung, die der Ex-NSA-Mitarbeiter Edward Snowden aufgedeckt hat und die das Magazin Der Spiegel einmal treffend als »Die Weltherrschaft der Spitzel« bezeichnete.

In Deutschland nutzte der Sozialdemokrat und Innenminister Otto Schily im Anschluss an den Terroranschlag die Gunst der Stunde, um den »Otto-Katalog I und II« zu schnüren und durchs windelweiche Parlament zu peitschen.

Dazu schreibt Rolf Gössner, Rechtsanwalt und Publizist und seit 2003 Präsident der »Internationalen Liga für Menschenrechte«:

Die »Antiterrorgesetze« von 2002 sind die umfangreichsten Sicherheitsgesetze, die in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte jemals auf einen Streich verabschiedet worden sind – ohne auch nur die Frage zu stellen, ob nicht die bereits geltenden Gesetze zur Bewältigung der Gefahren ausgereicht hätten. Schließlich gab es längst ein ausdifferenziertes System von »Antiterrorregelungen« mit zahlreichen Sondereingriffsbefugnissen für Polizei, Justiz und Geheimdienste. (…) Künftig sollen die Geheimdienste noch mehr Befugnisse bekommen und hochsensible Auskünfte bei Banken, Flug- und Telekommunikationsunternehmen nicht nur zur Terrorabwehr abfragen dürfen, sondern auch schon zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Inland, sofern diese einen Gewaltbezug haben oder die Bereitschaft zu Gewalt erkennen lassen oder fördern könnten. Eigenhändige Gewaltanwendung ist nicht erforderlich – womöglich könnten schon Demonstrationsaufrufe gegen Neonazis oder Castortransporte genügen. Mit dem ursprünglichen Zweck der Terrorabwehr hat diese Ausweitung nur noch wenig zu tun; aus geheimdienstlichen Antiterrorinstrumenten mit Ausnahmecharakter werden so Regelbefugnisse des Alltags zur erweiterten »Vorfelderfassung«. (…) Der »Antiterrorkampf« hat sich als ein enormes Umgestaltungsprogramm herausgestellt – ein Programm der Demontage des Völkerrechts, der Menschen- und Bürgerrechte und des demokratischen Rechtsstaats. 46

Der großartige Fernsehfilm »Das Verhör in der Nacht« von Matti Geschonneck lässt die Philosophiedozentin, die verdächtigt wird, einen Terroranschlag geplant zu haben, die Funktion des Islamismus bzw. des Jihadismus erklären:

Die Verdächtige: »Die Jihadisten sind der Vorwand. In Wahrheit stützen sie das System, das sie zu bekämpfen glauben, ohne dass sie das wollen. Ihretwegen wird die Freiheit aller eingeschränkt. Ihretwegen ist jeder verdächtig, der nicht einverstanden ist mit dem Status quo. (…) Sie sind real und bestialisch. Aber sie sind wenige und sie kommen wie gerufen für ein System, das eigentlich unverwundbar ist und wegen ein paar Jihadisten behaupten darf, es wäre bedroht.«

Der Staatsschutzbeamte: »Keine Gefahr?«

Die Terror-Verdächtige: »Autounfälle sind gefährlicher.«

Was ist mit den Einschränkungen der Grund- und Schutzrechte passiert, die einer besonderen Ausnahmesituation gegolten haben sollen?

Die Rechtsanwältin Jessica Hamed, die Klagen gegen die Corona-Maßnahmen vertritt, führte dazu in einem Interview auf Rubikon.news aus: »Deutschland hat mit den sogenannten Anti-Terror-Gesetzen auf den Terroranschlag 2001 reagiert. Damit sicherte sich der Staat weitgehende Eingriffsgrundlagen, mit denen die Überwachungsmöglichkeiten des Staats verstärkt wurden. Eine besonders kritische Maßnahme war hierbei die der Vorratsdatenspeicherung. (…) Die o. g. Gesetze sind befristet, wurden aber größtenteils immer wieder verlängert. Das zeigt, dass der Staat Eingriffsmöglichkeiten, die er sich schafft, höchst ungern wieder zurücknimmt.« 47

Im besagten Interview ergänzt Rechtsanwalt Professor David Jungbluth:

Ein lernwilliger Blick auf die Historie zeigt jedenfalls, wie sich die Rechtslage in ähnlichen »Notstandssituationen« entwickelt hat. Erinnert sei hier an die Gesetzgebungsmaßnahmen nach dem 11. September 2001, die sich auf ein latentes terroristisches Angriffsszenario berufen haben, das Anlass nicht nur für den bis heute andauernden Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan war, sondern auch für Schilys »Otto-Katalog«, in den erhebliche grundrechtliche Einschränkungen Eingang gefunden haben. Auch wenn das Schreckensszenario eines alles überrollenden islamistisch-terroristischen Angriffs auf die westliche Welt bis heute realitätsfremd geblieben ist, haben die einmal beschlossenen Gesetze und die auf ihnen fußenden Maßnahmen weiterhin Bestand, wurden sie zuletzt doch bis 2021 umstandslos verlängert.48

Als man die zahlreichen, über 30 Gesetzesverschärfungen im deutschen Bundestag 2001/2002 verabschiedete, tat man dies angesichts einer außergewöhnlichen Situation. Bereits damals wusste kaum jemand, was alles mit den Gesetzesverschärfungen zum Tragen kommt und ob sie im Detail tatsächlich den Islamismus bekämpfen helfen.

Zu den Verschärfungen in Gesetzespaket I und II gehören unter anderem:

 Die Verschärfung des Vereinsrechtes

 Die Ausweitung des § 129 mit dem Ziel, den Straftatbestand der Bildung/Unterstützung einer terroristischen Vereinigung auch auf ausländische Organisationen auszuweiten (§ 129b)

 Der erweiterte Zugriff auf Bank- und Flugdaten von Verdächtigen

 Die Vorratsdatenspeicherung, die es den Verfolgungsorganen erlaubt, auf Handydaten bei den Providern zuzugreifen

 Die Schaffung einer »Antiterrordatei«, die Polizei und Geheimdienst gemeinsam nutzen

 Die Einschränkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

 Die Verschärfung des Ausländerrechts

Unter dem Eindruck, dass die Welt im Wanken ist, hat man im Deutschen Bundestag zugestimmt und den wenigen mahnenden Stimmen insoweit Rechnung getragen, dass man diese Verschärfungen befristet hat. Nach fünf Jahren sollte geprüft werden, ob die Gesetzesänderungen tatsächlich ihren Zweck erfüllen, um sie gegebenenfalls rückgängig zu machen.

Was ist dann im Überprüfungsjahr 2007 passiert? Nichts – oder doch:

»Durch die Einführung des ›Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes‹ im Januar 2007 wurden sie dann jedoch verlängert und inhaltlich erweitert.« 49

Der Ausnahmezustand nahm die Form eines Normalzustandes an. Genau dieses Faktum lobt auch der Chef des Weltwirtschaftsforums (WEF) Klaus Schwab und versteht dies als Blaupause für die Zukunft: »Überall auf der Welt wurden neue Sicherheitsmaßnahmen zur Norm wie der Einsatz von weit verbreiteten Kameras, das Erfordernis eines elektronischen Personalausweises und das Ein- und Ausloggen von Mitarbeitern oder Besuchern. Damals galten diese Maßnahmen als extrem, aber heute werden sie überall eingesetzt und als ›normal‹ betrachtet.« 50

Infektionsschutzgesetz 2020

»Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite«: Am 18. November 2020 ist im Bundestag in Windeseile das, was seit Monaten »außerparlamentarisch« per Erlass beschlossen wurde, in das Gesetz miteingeflossen und damit normalisiert worden. Untersagt werden darf damit alles, was den Privatbereich betrifft: Sport- und Kulturveranstaltungen, Übernachtungen, Alkoholkonsum, Gastronomiebetrieb oder Gottesdienste. Außerdem können Ausgangsbeschränkungen für den öffentlichen wie den privaten Raum angeordnet werden. Für den Fall, dass man etwas vergessen hatte, kann man auf die alte Generalklausel zurückgreifen: § 28 IfSG gilt weiterhin fort und kann also im Zweifel auch für weitere, nicht ausdrücklich aufgezählte Corona-Maßnahmen herhalten.

Im Bundestag stimmte eine Mehrheit aus SPD und CSU/CDU zu. Die FDP, die AfD, die Grünen und die Partei DIE LINKE stimmten dagegen.

Dass dieses Nein der Partei DIE LINKE ganz praktisch auch ein Ja sein kann, ist daran abzulesen, dass die Länderregierungen mit linker Beteiligung im Bundesrat zugestimmt haben.

Für viele Linke ist der Ausnahmezustand in Ordnung. Sie begrüßen ihn. Sie sind Musterschüler bei der Einhaltung der Beschränkungen und halten es für eine Form der »Solidarität«, wenn sie mitmachen. Ein Teil dieser Linken geht in diesem Zusammenhang auf die Straße und macht noch mehr: Er schlägt sich demonstrativ auf die Seite von Regierung und Mainstreammedien und benutzt ein gemeinsames Vokabular: Da ist fast ausschließlich von »Covid­ioten« oder »Verschwörungstheoretikern« und »Aluhutvertretern« die Rede, wenn sie sich den Querdenker*innen-Demos in den Weg stellen. Und sie unterstellen den Querdenker*innen eine Nähe zum Faschismus. Diese Nähe beweist man in der Regel nicht durch inhaltliche Übereinstimmungen mit faschistischen Ideologien. Meist reicht es diesem Verdacht, wenn man Reichsflaggen und Nazis in den Demonstrationen ausmacht.

Wenn also das Urteil über die Menschen, die den Querdenker*innen-Demos folgen, so glasklar ist, wenn man sie zu halben Nazis macht oder zu solchen, die mit ihnen »Hand in Hand« gehen, dann bleibt doch immer noch die Frage unbeantwortet, ob dieser Teil der Linken nur noch Regierungspolitik betreibt und wenn nein: Warum bringt sie nicht ihre eigene Kritik auf die Straße?

Obgleich zum Beispiel die sich als marxistisch verstehende Tageszeitung junge Welt wenig bis gar nichts für die Querdenk*innen übrig hat, stellt sie mit Blick auf die Demonstrationen vor dem Bundestag am 18. November 2020 gegen die Annahme des »Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« fest:

Einmal mehr bemerkenswert an der teils äußerst aggressiv vorgetragenen Ablehnung des Gesetzes ist, dass ausgerechnet rechte und faschistische Kritiker des Entwurfs sich zu Verteidigern des Grundgesetzes aufschwingen. Dagegen thematisiert die politische Linke hauptsächlich die Folgen des Kampfes gegen die Pandemie etwa für sozial Benachteiligte und Kulturschaffende und moniert gleichzeitig die Folgen für die Grundrechte. Auf die durchaus vorhandene Möglichkeit, eigene Protestaktionen durchzuführen, um Kritik am bisherigen Vorgehen der Bundesregierung zu üben, verzichteten linke Parteien und Organisationen bislang jedoch vollständig. 51

Denn es geht in der Tat nicht allein darum, eine gerechte Verteilung der Krisenkosten zu fordern – was Teile der Linken tatsächlich auch tun. Während man andere für Idioten hält, fragen sich dieselben Linken aber nicht, warum diese Forderung so lieb wie folgenlos bleiben wird.

»Wir zahlen nicht für eure Krise« war eine gute und beliebte Parole als Antwort auf die Milliarden-Hilfe an Unternehmen, die systemrelevant waren, als diese 2007 ff. vor dem Bankrott standen. Was war das Ergebnis recht großer Demonstrationen? Woran lag es, dass diese Forderung dermaßen von den Ereignissen überfahren wurde?

Ist es – um in diesem Ton zu bleiben – nicht idiotisch, dasselbe noch einmal zu tun, ohne sich zu fragen, warum das Ergebnis jetzt ein anderes sein soll?

Hat die Linke nicht aus diesem Scheitern gelernt, dass es auch in einer Krise, welche auch immer, nicht gerecht zugeht, sondern die Ungerechtigkeiten eskalieren? Wäre nicht die – sehr bescheidene – Erkenntnis von Nutzen, dass es weder 2007 ff. noch 2020 ff. um »uns« geht, dass das Mantra von »Gemeinsam meistern wir die Krise« blanker Hohn ist?

Es kommt einem Offenbarungseid der Linken gleich, wenn man sich für einen begründeten Widerspruch gegen diese Corona-Maßnahmen bei liberalen Journalisten und Staatsrechtlern umschauen muss – obwohl das eigentlich vonseiten der Linken kommen müsste.

Im November 2020 schrieb u. a. Heribert Prantl einen Kommentar für die Süddeutsche Zeitung, in der er die »Verzwergung« und Selbstentmächtigung des Parlaments als »eine untergesetzliche Parallelrechtsordnung« kritisierte. Daran habe auch die am 18. November 2020 verabschiedete dritte Fassung nichts geändert: »Das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung: verfassungswidrig – wie schon das erste und zweite.«

Und das ist Heribert Prantl hoch anzurechnen: Er nimmt eine Einordnung vor, die eigentlich die mehr oder weniger schweigsame Linke erröten lassen müsste: »Die coronale Verzwergung des Parlaments wird nicht beendet. Es ist makaber: Im Verteidigungsfall, dann also, wenn Deutschland militärisch angegriffen wird, hat das Parlament nach den berüchtigten Notstandsgesetzen mehr Rechte als heute nach den Pandemie-Regeln.« 52

Man muss daran erinnern: Der Kampf gegen die Notstandsgesetze gehört zur Gründungsgeschichte der Linken in Deutschland. Er hat nicht nur die APO auf den Plan gerufen, also die Notwendigkeit einer außerparlamentarischen Opposition, sondern die Linke hat auch die Erinnerung an die faschistische Machtergreifung 1933 hochgehalten, der mit den Ermächtigungsgesetzen ein »legaler« Weg zur Diktatur geebnet wurde.

Quo vadis? 2020−87 =?53

Wenn man auf die hier besprochenen Ausnahmegesetze und Notverordnungen zurückblickt, dann richtet sich – hoffentlich – das Augenmerk auf das, was sie angerichtet haben, was davon (zum Teil bis heute) geblieben ist, obwohl sich kaum noch jemand an den Anlass erinnert.

Dennoch hat es ein Ausnahmegesetz, das Ermächtigungsgesetz von 1933, ins Jetztbewusstsein geschafft. Auf einigen Querdenkerdemonstrationen wurde auf dieses Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1933 verwiesen. Ob man damit das 3. Infektionsschutzgesetz 2020 gleichsetzen wollte, kann hier nebensächlich bleiben.

Tatsächlich sind es vor allem die Assoziationen, die damit geweckt und ganz schnell zu Ende gedacht werden. Sind wir schon nahe an 1933? Was ist damit gemeint, was wird mit diesem Vergleich nahegelegt? Man denkt natürlich sofort an die Machtübernahme der Nazis, der NSDAP, also an so etwas wie ein Viertes Reich.

Als die AfD bei der Verabschiedung des 3. Infektionsschutzgesetzes im Bundestag am 18. November 2020 Schilder mit dem Verweis auf das Ermächtigungsgesetz 1933 hochhielt, war die Empörung von rechts bis links staatstragend groß. Dass die AfD nichts gegen eine Diktatur hat, aber ganz viel, wenn sie nicht von ihr angeführt wird, versteht sich (fast) von selbst. Das macht eine eigene Stellungnahme nicht überflüssig, sondern notwendig!

Genau diese blieb aus. Fast können man sagen, dass den Staatstragenden die AfD wie gerufen kam! Wenn ausgerechnet die AfD vor einem Ermächtigungsgesetz à la 1933 warnt, dann müssen die sich in einer Art unüberlegtem Reflex vor die Bundesregierung stellen. Nein. Denn wenn eine Linke die AfD braucht, um sich nicht mit Ausnahmezuständen auseinanderzusetzen, dann gibt sie ein zentrales Anliegen auf: Den Kampf um Schutz- und Freiheitsrechte gegenüber dem Staat.

Ich kenne keine Diskussion, auch nicht in der Linken, die die verschiedenen Ausnahmezustände verglichen hat und schon gar nicht, welche »legalen Brücken« in der deutschen Geschichte erst zur Demontage von Grundrechten, zu einer, wie Heribert Prantl schreibt, »untergesetzlichen Parallelrechtsordnung« geführt hatten, was dann in eine Diktatur mündete.

Stattdessen versucht man mit Pathos und Opfer-Verehrung zuzudecken, dass man sich unterhalb dessen bewegt, was ein liberaler Jurist und Journalist der Süddeutschen Zeitung konstatierte.

Mit Blick auf die Bezugnahme zu dem Ermächtigungsgesetz 1933 durch die AfD erklärte der parlamentarische Geschäftsführer der Partei DIE LINKE Jan Korte: »Ahistorische Vergleiche wies der Linke-Politiker gleich zu Beginn seiner Rede zurück: ›Das ist kein Gesetz, das in die Diktatur führt‹. Wer das behaupte, verhöhne die Opfer von Diktatur und diejenigen, die ›gefoltert, geknechtet und ermordet‹ wurden. ›So weit unten darf man nicht ankommen‹, rief er in Richtung der AfD.« 54

Das ist kein Gesetz, das in die Diktatur führt. Punkt. Woher weiß er das? Warum ist er sich da so sicher? Warum erklärt er uns nicht seine Vorausschau? Kann man mit Corona nicht ähnlich viel erklären und rechtfertigen wie mit der Angst vor den Kommunisten?

Wenn man auf frühere Ausnahmezustände oder Notverordnungen verweist, dann geht es überhaupt nicht darum, die gesellschaftlichen Umstände außer Acht zu lassen, in denen sie jeweils wirkten. Es geht hier also nicht darum, dass sich ein 1933 wiederholt. Niemals wiederholen sich solch epochalen Ereignisse auf dieselbe Weise. Aber es gibt Lehren, die eine Linke daraus ziehen kann. Dazu gehört die Einsicht, dass durch Anpassung Schlimmeres nicht vermieden wird. Sebastian Haffner hat dies im Rückblick auf das selbst miterlebte 1933 so formuliert:

»Hinter der ganze Brüningzeit (die Zeit der Notverordnungen, d. V.) stand die Frage: Was dann? Es war eine Zeit, in der eine trübe Gegenwart nur durch die Aussicht auf eine grauenvolle Zukunft gemildert wurde.« 55

Keine Frage: es gibt heute wenig Grund zur Annahme, dass wir auf eine klassische Diktatur zulaufen. Welcher Widerstand, welche Proteste sollten niedergeschlagen werden, für die man eine Diktatur brauchen würde? Allerdings: Brauchen wir erst die Gewissheit, die Zusicherung für eine Diktatur, damit wir etwas gegen Einschränkungen, gegen die Suspendierung von Grundrechten unternehmen? Ändert sich etwas an der Gefahr, dass sich aus einer »untergesetzlichen Parallelrechtsordnung« etwas entwickeln kann, wovon wir heute nicht die blasseste Ahnung haben?

Ist es nicht genug, der trüben Gegenwart etwas entgegenzusetzen, anstatt sie mit Aussicht auf eine grauenvolle Zukunft hinzunehmen?

Ein Ausnahmegesetz, eine Notverordnung gehen immer damit einher, dass das Parlament die legislative Macht an die Regierung, an die Exekutive abgibt. Mit dem aktuellen Infektionsschutzgesetz ist die Regierung de facto Exekutive und Legislative zugleich, was zu einer Machtanhäufung führt, die man gerade angesichts schlechter Erfahrungen verhindern sollte. Manche werden einwenden, dass sich die Gewaltenteilung (Exekutive/Legislative/Judikative) seit Längerem in einem miserablen Zustand befindet, dass jetzt nur etwas vollzogen wird, was bereits ohne Sondergesetze gilt. Das Parlament sei ein Nick-Parlament geworden. Genau diese Haltung war bereits in den 1920er- und 1930er-Jahren sehr en vogue und hatte dazu geführt, dass man selbst dann zustimmte, als es um die eigene Exekution ging.

Es gäbe aber auch eine andere Antwort auf den schleichenden Bedeutungsverlust des Parlaments, als Ort der Debatte, als Ort der Rede und Gegenrede. Man könnte sich für Bürger*innenforen einsetzen, die finanziell und institutionell abgesichert sind und genau das tun, was einer Entscheidung vorausgehen sollte: Meinungen, Gegenmeinungen, These und Antithese zu Wort kommen lassen, also das Gegenteil vom dem, was heute weitgehend gemacht wird. Die Corona-Zeiten machen genau diesen Mangel sichtbar. Irgendwo werden weitreichende Entscheidungen getroffen und ein weitgehend geschlossener Kreis promotet sie. Wer sich dagegenstellt, wird mit Missachtung und Denunziation kaltgestellt. Dass man solche Scheindiskussionen nicht noch einmal im Parlament wiederholen möchte, ist verständlich.

Dass das 3. Infektionsschutzgesetz gewaltige Grundrechtseinschränkungen ermöglicht, die auf bisher nicht dagewesene Weise das Leben im Privatbereich organisiert und sanktioniert, ist unbestritten. Bis in die Linke hinein wird das – dem hehren Zweck zuliebe – hingenommen. Vor allem die Linke betont überall ihre Solidarität (damit). Genau diese Solidarität soll dem Egoismus, dem drangsalierten Ich und dem neoliberalen Freiheitsgeschwätz entgegengehalten werden.

Diese (auf-)gerufene Solidarität ist nicht nur schal. Sie ist haltlos, wenn sie aus der sozialen und emotionalen Isolation herausgerufen wird.

Der zweite Lockdown um die Jahreswende 2020/2021 war kein Akt der Solidarität mit allen. Er war das Gegenteil: Er betraf explizit nur den Privatbereich und nahm alle Gefährdungen in der Arbeitswelt in Kauf. Gerade dieser Lockdown sollte nicht alle Menschen schützen, sondern ganz besonders die Wirtschaft schonen, wie dies das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) gefordert hat: »Lockdown light darf nicht auf Industrie übergreifen.« 56

Genau das war und ist jedoch hochgradig verfassungswidrig. Oder, wer es weniger verfassungs»patriotisch« verorten will: Der verordnete Lockdown war in hohem Maße unsolidarisch. Auch diesen Fakt nahm die Linke schweigend hin.

Die Auseinandersetzung mit zurückliegenden Ausnahmezuständen würde es ermöglichen, an einen anderen zentralen Punkt von Notzuständen heranzukommen: Die Instrumentalisierung eines Anlasses. Immer, wenn wir Angst um unser Leben, um unser bisheriges Leben haben, suchen wir Schutz, und sind schnell bereit, »Opfer zu bringen«. Das machen alle Menschen. Wer aber den Neoliberalismus, die Ich-AG-Mentalität dieser Gesellschaft kritisiert, sollte das kollektive Gedächtnis bemühen, um mit der eigenen Angst ein wenig kollektiver umzugehen, als das gewollt und erwünscht ist.

Mehr denn je geht es darum, die Schließung von Kultureinrichtungen (die Selbst-Schließung von politischen Zentren) nicht hinzunehmen.

Dass Linke keine Profis für Ausnahmezustände sind, liegt auf der Hand. In aller Regel, und hier darf man in Seelenruhe vorausblicken, wird sie von diversen Nebenwirkungen mehr getroffen, als ihr lieb ist. Auch das sollte eine Linke wissen, wenn sie das Muster der vorangegangenen Ausnahmezustände nur halbwegs erkennt.

Wenn sie sich dessen gewahr ist, dann wäre es mehr denn nötig, die Einschränkungen in Frage zu stellen. Das darf sie ganz grundsätzlich machen und das hätte ihr Respekt und Achtung eingebracht.

Ganz vorsichtig formuliert, gibt es genug Grund, an der Wirkung von Lockdowns, wie sie sektoriert sind, zu zweifeln. Die Einschränkungen, die getroffen wurden und werden, stehen in keinem Verhältnis zu ihrer Wirkung(slosigkeit). Bis heute ist eine entsprechende Evaluierung ausgeblieben.

Man könnte noch viele weitere sachfremde Umstände anführen, um zu belegen, dass auch dieses Ausnahmegesetz, wie alle anderen zuvor auch, die Gunst der Stunde nutzt, also instrumentellen Charakter hat: Dazu zählen Demonstrationsverbote (aufgrund haarsträubender Begründungen), bis hin zur polizeilichen Auswertung von »Bewirtungsdaten«.

Man muss der gegenwärtigen Regierung nicht das Schlimmste unterstellen. Es reicht, sich ganz sicher darin zu sein, dass diese Gesetze einen Weg ebnen, der einen Putsch überflüssig macht, der einen Regimewechsel in Anwendung dieser »Ermächtigungsgesetze« möglich macht. Dass die Brücke dorthin nicht unbedingt diejenigen begehen, die sie gebaut haben, belegt die Geschichte der Notverordnungen und der Ermächtigungsgesetze.

Es gibt gute und sehr verständliche Gründe, das alles als ganz fernes Donnergrollen abzutun. Ich möchte uns alle fragen: Wer hätte vor zwei, drei Jahren vorhersagen wollen, dass wir uns sehr bald mit all dem abfinden, was die Corona-Maßnahmen erzwingen? Und wer wollte orakeln, dass selbst ganz vernünftige Menschen, vielleicht sogar aufgeklärte Linke dabei sein werden, Widerspruch und Ablehnung (gegen die Corona-Maßnahmen) auf eine Weise zu verfolgen und zu denunzieren, die jener staatsautoritären Gesinnung sehr nahekommt, gegen die man in den 1960er- und 1970er-Jahren aufbegehrt hatte.

Und ein letztes, bitteres Wort: Wenn man Solidarität in den Mund nimmt und damit die Regierungsformel: Wir stehen das gemeinsam durch absegnet, dann verschleiert man Herrschaftsverhältnisse, anstatt sie offenzulegen. Es geht ganz und gar nicht darum, die Kosten der Krise auf alle gerecht zu verteilen, denn eine Krise unter kapitalistischen Bedingungen sorgt nicht für Ausgleich oder gar (mehr) Gerechtigkeit, sondern für deren Verschärfung und Zuspitzung.

Eine Linke, die angesichts des drohenden Schlimmeren den Jetztzustand hinnimmt (und gar verteidigt), macht sich selbst überflüssig. Es kann und muss darum gehen, im Jetztzustand das lebendig, sichtbar und greifbar zu machen, was dem Jetzt eine Alternative entgegensetzt und so dem Schlimmeren den Weg abschneidet.

Quellen und Hinweise:

Heinrich Hannover/Elisabeth Hannover-Drück, Politische Justiz 1918−1933. Hamburg 1977

Sebastian Haffner, Geschichte eines Deutschen. Die Erinnerungen 1914−1933. München 2014

Auszüge aus der Debatte zum Republikschutzgesetz 1922 im Reichstag: https://www.bundesarchiv.de/aktenreichskanzlei/1919-1933/10a/wir/wir2p/kap1_1/kap2_69/para3_1.html

Hans Schneider, Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Jahrgang 1 (1953)

Matti Geschonneck, Das Verhör in der Nacht, Fernsehfilm 2020, basierend auf dem Theaterstück »Heilig Abend« von Daniel Kehlmann

Hasso Suliak/Redakteur Legal Tribune Online, Rechtsanwalt, Neue IfSG-Grundlage für Corona-Maßnahmen: Verfassungswidrig und voller handwerklicher Fehler: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-massnahmen-28a-ifsg-rechtssicherheit-gerichte-verfassungswidrig-unbestimmt-anhoerung-bundestag/

Namentliches Abstimmungsergebnis im Bundestag: Corona-Maßnahmen (epidemische Lage), Antrag CSU/CDU, SPD am 18. November 2020: https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung/?id=699

Klaus Schwab/Thierry Malleret, Covid-19: The Great Reset (Geneva: WEF, 2020)

Emil Goldmann, Der Feind steht rechts | Teil I: https://wolfwetzel.de/index.php/2019/08/30/dieser-feind-steht-rechts-teil-i-emil-goldmann/

Heribert Prantl, Veni. Vidi. Virus, Süddeutsche Zeitung vom 14./15. November 2020

Hans Mommsen, Die verspielte Freiheit – Aufstieg und Untergang der Weimarer Republik, 1. Auflage 1989 (Berlin)

Karl D. Bracher, Die deutsche Diktatur. Köln 1993

Heinrich August Winkler, Weimar 1918−1933. Die Geschichte der ersten deutschen Demokratie. München 1993

Joachim C. Fest: Hitler. Berlin 1995

Reinhard Kühnl, Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten. Köln 2000

Karl Heinz Roth, Die andere Arbeiterbewegung. München 1974

Bernt Engelmann, Einig gegen Recht und Freiheit. Deutsches Anti-Geschichtsbuch, Zweiter Teil. München 1975

Institut der deutschen Wirtschaft (IW), Lockdown light darf nicht auf Industrie übergreifen: https://www.iwkoeln.de/presse/iw-nachrichten/beitrag/hubertus-bardt-lockdown-light-darf-nicht-auf-industrie-uebergreifen.html

Paul Schreyer: Pandemie-Planspiele – Vorbereitung einer neuen Ära? https://www.youtube.com/watch?v=SSnJhHOU_28

24 Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Stuttgart [u. a.] 1981, S. 441−443

25 Autorenkollektiv, Geschichte Weimarer Republik. Frankfurt/Main 1973, S. 115

26 Ebd., S. 113

27 Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik – Die Kabinette Wirth I/II/ Band 2/ Dokumente/ Nr. 301, Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922, S. 901−906, http://www.bundesarchiv.de/aktenreichskanzlei/1919-1933/0000/wir/wir2p/kap1_1/para2_66.html

28 Ebd.

29 Ebd.

30 USPD steht für »Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands« (1917−1922), SPD für »Sozialdemokratische Partei Deutschlands«, DDP für »Demokratische Partei Deutschlands« und DVP für »Deutsche Volkspartei«.

31 Emil Goldmann, Der Feind steht rechts, Teil I: https://wolfwetzel.de/index.php/2019/08/30/dieser-feind-steht-rechts-teil-i-emil-goldmann/

32 Vgl. Sebastian Haffner, Geschichte eines Deutschen, Die Erinnerungen 1914−1933, S. 86

33 Heinrich Hannover und Elisabeth Hannover-Drück, Politische Justiz 1918–1933. Berlin 2019, S. 299

34 Ebd., S. 297 f.

35 Sebastian Haffner, Geschichte eines Deutschen. Erinnerungen 1914−1933, S. 86 f.

36 Ebd., S. 118

37 Hans Schneider, Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Jahrgang 1 (1953)

38 Hans Schneider, Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. Bericht über das Zustandekommen und die Anwendung des Gesetzes, S. 198 f. (hg. von Bundeszentrale für Heimatdienst, 1955)

39 Michael Reitz, Carl Schmitt – Ein umstrittener Denker, SWR2 2019

40 Schneider, Das Ermächtigungsgesetz, S. 201

41 Deutscher Bundestag, Vor 50 Jahren: Bundestag beschließt Notstandsgesetze, sas/23. 05. 2018: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw21-kalenderblatt-notstandsgesetze-556672

42 Detlef Borchers, Missing Link: Grundrechtsabbau fürs »Staatswohl« – 50 Jahre Notstandsgesetze, Telepolis vom 27. Mai 2018

43 Jürgen Seifert, Gefahr im Verzuge – Zur Problematik der Notstandsgesetzgebung. O. O. 1963

44 Wolfgang Kraushaar, Bis zur Grenze des Rechtsstaats. Wie die Bundesregierung 1977 mit dem Terror der Rote Armee Fraktion umging, auf: deutschland.de vom 16. 10. 2017; https://www.deutschland.de/de/topic/politik/bis-zur-grenze-des-rechtsstaats

45 Nicht nur das Ausmaß der Angst hat sich verändert, rp-online.de vom 22. Januar 2017

46 Rolf Gössner, Der ganz normale Ausnahmezustand. In: junge Welt vom 11. September 2006

47 »Grundsätzlich verfassungswidrig«. Tilo Gräser im Interview mit Jessica Hamed am 6. Mai 2020. Auf: https://www.rubikon.news/artikel/grundsatzlich-verfassungswidrig

48 Historische Debatten: Kampf gegen den Terror, sas/14. 08. 2017/Dokumente des Bundestages

49 Historische Debatten: Kampf gegen den Terror, sas/14. 08. 2017/Dokumente des Bundestages

50 Klaus Schwab, Thierry Malleret, Covid-19: The Great Reset, Geneva/WEF 2020. Zitiert nach: https://www.rubikon.news/artikel/der-technik-faschist-2

51 junge Welt vom 18. November 2020

52 Heribert Prantl, Veni, Vidi, Virus, in: Süddeutsche Zeitung vom 14./15. November 2020

53 Spielt mit der Zahl 33, die bei dieser Rechnung rauskommt.

54 junge Welt vom 20. November 2020

55 Sebastian Haffner, Geschichte eines Deutschen, S. 86

56 IW-Nachricht vom 16. November 2020

Birgit Sauer: Unsicherheitsmobilisierung, Versicherheitlichung und Regieren
Eine emotionstheoretische Perspektive auf das Pandemie-Management
1. Einleitung

Der deutsche Schriftsteller Thomas Brussig 57 (2021) veröffentlichte Anfang Februar 2021 in der Süddeutschen Zeitung ein Plädoyer für »Mehr Diktatur wagen«. Dass damit eine Absage an »1968« gemeint ist – denn Willy Brandts Aufruf »Mehr Demokratie wagen« legitimierte damals die Transformationsvorhaben der 68er-Bewegung –, unterstreicht die Forderung Brussigs, einen Wechsel in der Steuerung der COVID-Pandemie mit generellen Einschränkungen der liberalen, gleichstellungsorientierten und politisch-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik zu verbinden.

Um die aktuellen Formen von Regieren in der COVID-Pandemie, von Krisenmanagement und von Herrschaft besser verstehen zu können, scheint mir eine emotions- bzw. affekttheoretische Sichtweise aufschlussreich. Die österreichischen Anti-COVID-Maßnahmen waren von Appellen an Solidarität, an die Sorge für andere und für sich selbst begleitet: Die Kampagne »Schau auf dich, schau auf mich« von der österreichischen Bundesregierung und dem Roten Kreuz 58 will darauf hinweisen, dass die Sorge um sich selbst zugleich ein Akt der Gemeinsamkeit, der Sorge um ein Gegenüber, also eine Form von Gemeinsinn und Solidarität ist. Auch Regieren mit und durch Angst gehört zum Repertoire der österreichischen COVID-Governance, beschwor doch beispielsweise Bundeskanzler Sebastian Kurz am Beginn der Pandemie, am 30. März 2020, dass bald jede_r in Österreich jemanden kennen werde, der_die an COVID verstorben sei. Und auch das materielle und diskursive »bordering« – das Schließen nationaler Grenzen oder das Stigmatisieren und Aus-Schließen spezifischer Gruppen (derjenigen, die sich nicht an die Corona-Maßnahmen halten, oder derjenigen, die aus Risikogebieten einreisen und das Virus möglicherweise importieren) – ist Element einer Politik der Angst.

Mit dieser Diagnose und meiner folgenden Analyse will ich keineswegs behaupten, dass es keiner Maßnahmen gegen die Pandemie, die das Verhalten der Individuen regeln und einschränken, bedürfte. Im Gegenteil, es geht mir vielmehr darum, aufzuzeigen, wie und warum dieses affektive Regieren, das Steuern mit Emotionen funktioniert und auf welcher affektiven und emotionalen Basis das Regieren der Pandemie arbeitet. Dadurch möchte ich auch deutlich machen, welche langfristigen Folgen diese Strategie für Gesellschaft und Demokratie haben kann.

Um dieses Regieren von und mit Gefühlen in der COVID-Pandemie besser zu verstehen, braucht es zunächst eine historische Perspektive. Nur so lässt sich erklären, weshalb das emotionale Regieren greift bzw. als Strategie überhaupt zur Verfügung stand. Diese historische Kontextualisierung der Anti-COVID-Governance erklärt auch, weshalb sie insbesondere anti-elitistische und »verandernde« (Othering), also rechtspopulistische Gegenreaktionen hervorruft, emanzipatorische Projekte aber marginalisiert bleiben.

Im Folgenden werde ich mit einer Rückschau auf neoliberale Transformationen der österreichischen Gesellschaft in den vergangenen 30 Jahren den historischen Kontext ausleuchten und daran anschließend das affektive Regieren (in) der COVID-Pandemie als Herrschaftsform darstellen. Abschließend werde ich Perspektiven der Demokratisierung kurz diskutieren.

2. Neoliberaler affektiver Exzess

Der Neoliberalismus – hier verwendet als Sammelbegriff für die Dominanz des Marktes in allen gesellschaftlichen Bereichen und Beziehungen – ist von zahlreichen multiplen Krisen der kapitalistischen Organisation von Arbeit und Leben begleitet.59 Die Finanzialisierung kapitalistischer Marktverhältnisse führte 2008/09 zu einer globalen Banken- und Finanzkrise. Die Dominanz der Marktlogik in allen sozialen Beziehungen sowie die sektorale Reduktion (sozial-)staatlicher Regulierung hatte zudem die Zuspitzung kapitalistischer »Sorglosigkeit« im doppelten Sinne zur Folge – zum einen als egoistische Anrufung von Wettbewerbsfähigkeit und Konkurrenz, zum anderen als Vernachlässigung und Missachtung gesellschaftlicher Solidarität und Sorge um andere Menschen. Diese »Sorglosigkeit« ist allerdings keine individuelle Gefühlslage oder ein individuelles »Verschulden«, sondern verweist auf ein Strukturproblem des patriarchalen Kapitalismus 60 – auf die Externalisierung von sozialer Reproduktion, von Sorge um andere Menschen und um die Natur. Während Sorgearbeit unterfinanziert sowie in den vermeintlichen Privatbereich und damit an Frauen als unbezahlte Tätigkeit delegiert wird, werden Naturressourcen immer exzessiver ausgebeutet. Das Ergebnis ist erstens eine »Sorgekrise«, also die Überlastung von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und ein Mangel an Pflegepersonen für bedürftige, kranke und alte Menschen. Die Vernutzung der Natur ist zweitens eine der Ursache der COVID-Pandemie – und vermutlich weiterer zukünftiger Pandemien.

Die neoliberale Ära war durch Prozesse der Verunsicherung und Prekarisierung des Lebens vieler Menschen gekennzeichnet. Globale kapitalistische Märkte brauchen flexible Arbeitskräfte und mobilisieren zur Migration – nicht zuletzt in die Zentren kapitalistischer Produktion. Flucht ist eine Form dieser Migration, aber auch eine Konsequenz von Kriegen, Natur- und Lebensperspektivenzerstörung in der kapitalistischen Peripherie. Auf diese prekären Verhältnisse von Migration und Flucht reagierte die Europäische Union mit einer »nekropolitischen« Strategie, 61 also mit der Inkaufnahme von Toten im Mittelmeer und der Gefühlskälte gegenüber dem Leben von Geflüchteten. In Österreich hinterließ – wie anderswo auch in Europa – die Dominanz des Marktes über staatliche Institutionen, die Ökonomisierung des sozialen Lebens in den vergangenen 30 Jahren Spuren im Leben von Menschen, in der Art und Weise, wie sie sich als Bürger_innen entwerfen und begreifen können: Der neoliberale Umbau errichtete in europäischen Ländern, wenn auch mit nationalen Unterschieden, Regime der sozialen Unsicherheit und Prekarität, aber auch steigender Kontrolle und autoritärer Versicherheitlichung. Nicht nur Grenzschließungen vor vermeintlichen »Migrationsströmen«, sondern auch die Kontrolle des öffentlichen Raums und die Überwachung und Indienstnahme privater Daten sind Aspekte von neoliberalem Autoritarismus. Wilhelm Heitmeyer spricht von »autoritärem Kapitalismus«, der den Anstieg »gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit« und den Aufstieg rechtspopulistischer Akteure begleitet.62

Dieses neoliberale autoritäre Regieren war begleitet von einem emotionalen Exzess, von der Produktion spezifischer Gefühlszustände: Angst vor dem Verlust des Jobs oder des erreichten Wohlstands, Scham angesichts eines möglichen Versagens im Wettbewerb am Arbeitsplatz oder in privaten Beziehungen. Auch Erschöpfung durch die Entgrenzung von Arbeit, Freizeit und Privatsphäre, also durch die ständige Verfügbarkeit als Ausweis von Leistungswille und -Leistungsfähigkeit, sowie durch soziale Entsicherung und den Abbau sozialstaatlicher Rechte und Garantien ist eine intensive neoliberale Gefühlslage. Waren historisch alle Formen des Regierens – auch in modernen Demokratien – affektiv begleitet (und sei es in der Form der Negation von Affekten und Emotionen als irrational, unpolitisch und daher demokratiegefährdend), so kennzeichnet das neoliberale affektive Regieren doch eine neue Qualität. Im Anschluss an Michel Foucault lässt sich von »affektiver neoliberaler Gouvernementalität« 63 sprechen, das heißt von einer widersprüchlichen Mischung der Steuerung gesellschaftlicher Prozesse und des Selbstverständnisses von Menschen durch einerseits kontrollierend-herrschaftliche Steuerung ihrer Gefühle – von Wettbewerbseifer, Angst und Scham. Andererseits ist die neoliberale affektive Gouvernementalität durch die Ermunterung zur Selbststeuerung (der eigenen Gefühle) gekennzeichnet – also der Mobilisierung von Gefühlen und Affekten im Sinne ihrer besseren kapitalistischen Verwertbarkeit wie auch ihres Einsatzes für ein (nicht näher bestimmtes) Allgemeinwohl, z. B. im ehrenamtlichen Engagement oder in der Bereitschaft zu aktiver (erwerbs- und leistungsorientierter) Lebensgestaltung. Die affektive neoliberale Gouvernementalität deutet also auf die Veränderung des Staates, des Sozialstaates und seiner Steuerungskompetenzen (nicht zuletzt auf einen Abbau staatlicher Regulierungskompetenz) hin, wie auch auf eine affektive Selbststeuerung und »Selbsterfindung« der Menschen. Diese affektive neoliberale Mobilisierung ließ eine widersprüchliche Mischung aus Entsicherung, Angst, Kontrolle, Disziplin und dem Wunsch nach Autorität entstehen.

Vor dem Hintergrund dieser affektiven Herrschafts- und Regierungsform entstanden ganz unterschiedliche soziale und politische Bewegungen: Herrschaftskritische soziale Gleichheitsbewegungen wie »Occupy« oder die feministische Bewegung »Ni Una Menos« 64 reagierten auf diese neoliberalen Umbauten mit affektiven Gegen-Mobilisierungen. Aber auch rechtspopulistische Bewegungen und Parteien nutzten den ambivalenten neoliberalen Emotionsüberfluss für ihre anti-migrantische Agenda und für Ungleichheitspolitiken.

Wendy Brown 65 verortet das Entstehen des Trumpismus in den USA in den »Ruinen des Neoliberalismus« – so der Titel ihres Buches. Aber die politische Rechte baut ihre Strategie nicht allein auf den Ruinen des Neoliberalismus auf – sie profitiert vielmehr von den neoliberalen Veränderungen, nutzt vor allem den neoliberalen affektiven Exzess für ihre politischen Strategien, die mobilisierten Emotionen und Affekte, von Angst, Scham, Ärger und Wut, aber auch vom Begehren nach autoritären (Auf-)Lösungen dieser widersprüchlichen affektiven Lagen. Rechtspopulistischen Akteuren ist es in den letzten zehn Jahren gelungen, diese ambivalenten Gefühlslagen antagonistisch (»Wir gegen die da oben« und »Wir gegen die ›Anderen‹«) zuzuspitzen und in eine »Politik der Angst« 66 zu integrieren. Zugleich wurden Menschen zu Hass gegen die als »Andere« Identifizierten ermächtigt und die Freude, ja die Lust am Ausgrenzen und Erniedrigen wurde geschürt. Heitmeyer bezeichnet dies als »rohe Bürgerlichkeit«.67 Die neoliberale affektive Gouvernementalität entfaltete also ihre zerstörerische, ihre demokratiezerstörende und autoritäre Form im rechtspopulistischen Regieren.

3. Affektives Regieren der COVID-Pandemie

In diese affektive Situation, in Österreich beispielhaft vorfindbar, brach gleichsam die COVID-Pandemie ein. Neoliberales affektives Regieren und die rechtspopulistische Verschärfung bilden daher die Basis für Herrschaft in der COVID-Pandemie, für die Beherrschung der Pandemie – oder besser: für das Pandemie-Management. Dies ist nicht als abstrakter Mechanismus zu verstehen, sondern Staatlichkeit und Regieren sind ein Ergebnis der Auseinandersetzung bzw. ein Kompromiss zwischen sozialen Kräften. In der Pandemie konnten sich jene neoliberalen Kräfte – auch in Österreich – durchsetzen, die vor allem die autoritäre Dimension stark machen. Dazu gehören nicht nur die FPÖ, sondern auch Kräfte innerhalb der ÖVP, die sich seit Langem für z. B. Grenzschließungen und eine »Message«-kontrollierte Öffentlichkeit einsetzen. Die klassisch marktliberalen Kräfte haben das Nachsehen.

Zwei Aspekte des Regierens sind daher bemerkenswert: Zum einen die Abkehr von einer neoliberal-minimierten Rolle des Staates und die »Rückkehr« zu einem Interventionsstaat, der drastisch in Marktverhältnisse eingreift, und – wenn auch nur minimalistisch – umverteilt, der also seine neoliberal verkümmerte »linke Hand« 68 wieder aktiviert, der aber vor allem seine neoliberal-autoritäre Seite, seine »rechte Hand« der Kontrolle, Disziplinierung und Versicherheitlichung massiv zur Pandemie-Bekämpfung einsetzt.

Zum Zweiten braucht staatliches Regieren (nicht nur) in Pandemiezeiten die Mitarbeit der Bürger_innen, in den Worten Foucaults,69 deren Selbstregierung, Selbstkontrolle und Selbstdisziplinierung. Das Regieren über Gefühle, in der neoliberalen Ära eingeübt und somatisiert, ist der Ankerpunkt dieser anti-pandemischen Steuerung. Auf diese zweite Dimension will ich im Folgenden eingehen, sind damit doch Einschränkungen von Bürger_innen-, von Freiheits- und Gleichheitsrechten verbunden. Die Maßnahmen nicht nur der österreichischen Regierung, sondern der meisten europäischen Regierungen zur Bekämpfung der COVID-Pandemie gründen in einem Regieren über Zahlen.70 Die ritualisierte tägliche Veröffentlichung der Neu-Infizierten, der Hospitalisierten und der mit COVID Verstorbenen und die (wenn auch wechselnde) Markierung der Inzidenzzahl provozieren Angst vor Ansteckung und sind gleichsam Appelle an die Disziplinierung der Subjekte. Die Zahlen sollen vor Augen führen, dass eine Dringlichkeit der Selbstkontrolle existiert. Denn nur dieses Selbstregieren könne die Ausbreitung des Virus zum Wohle der Allgemeinheit wirksam bekämpfen. Dieses Regieren mit Zahlen verweist auch auf den hegemonialen medizinwissenschaftlichen Diskurs, der die affektive Herrschaft legitimiert und daher medizinische Gegenstimmen marginalisiert. Auch die sozial ungleiche Dimension von Ansteckung und Erkrankung bleibt im Diskursschatten. Weder Gesundheitsministerien, noch Gesundheitsämter haben im Laufe des Jahres 2020 Wissen darüber generiert, wie das Virus und die Erkrankung sozial schwächer gestellte Menschen stärker treffen.

Das zentrale Steuerungsinstrument ist Distanzierung – im Sinne einer Vermeidung von Kontakten mit anderen Menschen. Das gegenseitige Sorgen soll also – paradoxerweise – im Akt der Distanzierung, des Fernhaltens und Fernbleibens von anderen Menschen, durch Maskentragen und Gesichtsverhüllung realisiert werden. Doch auch die eingeschränkte Nutzung des öffentlichen Raums wie auch der ungleiche Zugang zu staatlichen Ressourcen wie Bildung sind Teil dieser Regierungsweise. Die Responsibilisierung der Menschen, also Anrufungen, dass jede_r selbst für die Überwindung der COVID-Krise verantwortlich sei, ist verbunden mit Schuldzuweisungen an diejenigen, die sich vermeintlich nicht an die Regeln halten, aber auch an ganze Gruppen von Menschen, wie Jugendliche oder Migrant_innen, die als besondere Gefährder_innen gebrandmarkt werden. Eine Wertschätzung von Sorgearbeit ist allerdings öffentlich nicht erfolgt – außer in symbolischen Gesten des anerkennenden Klatschens für Sorgearbeiter_innen.

Die Einschränkung von Bürger_innenrechten funktioniert nur durch die Selbstdisziplin der Bürger_innen. Das neoliberal vorbereitete affektive Feld des Regierens ermöglicht freilich zum einen diese Selbst-Disziplinierung auf der Basis von Emotionen und Affekten der Ausgrenzung und des Ausschließens – z. B. der Angst vor Ansteckung oder der Wut auf Gefährder_innen – wie auch der Mobilisierung traditioneller und geschlechtstypisierender Emotionen der Sorge, Zuneigung, Intimität und Liebe im heterosexuellen Partnerschaftsverband. Die Verhinderung von Affizierung – von Ansteckung mit dem Virus, aber auch von »Berührung« der Menschen im weiteren und engeren Sinne – legitimiert nämlich zugleich ganz bestimmte Formen des Zusammenlebens – nämlich jene im Rahmen der heterosexuellen Paarbeziehung oder Kleinfamilie. Sie legitimiert auch weiterhin die kapitalistische »Sorglosigkeit«, die durch diese Paar- und Familienkonstellationen institutionalisiert und damit aus dem kapitalistischen Verwertungskreislauf vermeintlich ausgeschlossen ist. Kurzum: Die Anti-COVID-Maßnahmen führen die geschlechtsspezifische – und emotionale – Arbeitsteilung zulasten von Sorgearbeiter_innen fort.

Populistische Anti-Corona-Aktivitäten gegen »die da oben« im Rahmen der »Querdenker«-Initiativen kritisieren diese Form der COVID-Governance als sei sie eine Neuerfindung im Kontext der Pandemie. Dies ist eine Form des selbst ernannten »Widerstands«, dem sich österreichische Rechtspopulisten rasch anschlossen. Im Kern geht es diesem populistischen Anti-Elitismus freilich nicht um die »Befreiung vom Regieren«, also von jeglichem herrschaftlichen Regieren, wie dies Foucault 71 als emanzipatorische Perspektive in Aussicht stellte. Die Querdenker_innen thematisieren nicht den kapitalistischen »Systemfehler« der Nicht-Sorge 72 und wollen ihn (vermutlich) auch nicht beheben, ebenso wenig wie ihnen die Verschärfung sozialer Ungleichheit und Armut durch die Anti-Corona-Maßnahmen ein Anliegen sind. Der Ruf nach »Freiheit« erscheint da als Fortführung des neoliberalen Egoismus oder Laissez-faire.

4. Perspektiven von Emanzipation und Demokratisierung?

Dieser affekttheoretische Zugang zum pandemischen Regieren soll deutlich machen, dass gesundheitspolitische Überlegungen und Initiativen alleine keinen nachhaltigen Weg aus der COVID-Krise – die ja Teil multipler Krisen ist – weisen können. Die Evidenzbasierung dieser Gesundheitsmaßnahmen wird zum Fetisch, wenn nicht die Evidenz einer neoliberalen Autoritarisierung und Ent-Demokratisierung der vergangenen Jahre in die Pandemiediskussionen einbezogen und die Notwendigkeit eines Umbaus kapitalistisch-patriarchalen Produzierens, Arbeitens und Lebens sowie einer umfassenden Demokratisierung im Sinne von Selbstbestimmung angestrebt wird.

Gibt es einen affektiven Ausweg aus dieser Regierungsform? Michael Hardt und Antonio Negri 73 sehen in der steigenden Bedeutung von Affekten die Chance einer »Biopolitik von unten«, also der Herausbildung neuer Solidaritäten und gemeinsamer widerständischer Praxen gegen den Kapitalismus bzw. das »Empire«. Dies kann nur gelingen, wenn die Pandemie als multiple Krise erkannt, wenn sie als Krise des Regierens gesehen wird und wenn das affektpolitische Potenzial erkannt und im Kontext einer umfassenden Demokratisierung von Gesellschaft mobilisiert wird. Die Idee der Care-Revolution 74 könnte einen Weg weisen: Ausgehend von einer Revolutionierung des Sorge-Bereichs könnte die Herrschaftsförmigkeit kapitalistischer Vergesellschaftung und des Regierens infrage gestellt werden. Dies würde bedeuten, die Systemrelevanz des Sorgesektors ernst zu nehmen – und die affektive geschlechtsspezifische Ökonomie aufzubrechen.

57 Thomas Brussig: Mehr Diktatur wagen. Einem Ausnahmezustand muss man mit Ausnahme-Regeln beikommen, in: Süddeutsche Zeitung vom 9. Februar 2021

58 https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Kampagnen/Schau-auf-dich---schau-auf-mich.html

59 Alex Demirović, Multiple Krise, autoritäre Demokratie und radikaldemokratische Erneuerung, in: Prokla 43/2 (2013), S. 193−215.

60 Siehe Brigitte Aulenbacher, COVID-19 – Warnzeichen oder Weckruf? Über die Sorglosigkeit des Kapitalismus und die »Systemrelevanz« des Sorgens, in: Thomas Schmidinger/Josef Weidenholzer (Hg.): Virenregime, Wie die Coronakrise unsere Welt verändert, Befunde, Analyse, Anregungen, Wien 2020; Brigitte Aulenbacher, Brigitte/Almut Bachinger/Fabienne Décieux, Gelebte Sorglosigkeit? Kapitalismus, Sozialstaatlichkeit und soziale Reproduktion am Beispiel des österreichischen »Migrant-in-a-family-care«-Modells. Kurswechsel 1/2015, 6−14.

61 Achille Mbembe, Necropolitics. Durham 2019

62 Wilhelm Heitmeyer, Autoritäre Versuchungen, Berlin 2018, S. 16 f.

63 Otto Penz/ Birgit Sauer, Affektives Kapital. Die Ökonomisierung der Gefühle im Arbeitsleben, Frankfurt/M./New York 2016

64 Ni una menos (Nicht eine weniger) ist eine in Lateinamerika entstandene, mittlerweile globale Bewegung, die den Kampf gegen Femizide mit einer Umgestaltung patriarchaler und kolonialer Gesellschaften verbindet. Ni una menos Österreich: https://osterreichnum.wordpress.com/

65 Wendy Brown, In the Ruins of Neoliberalism. The Rise of Antidemocratic Politics in the West, New York 2019

66 Ruth Wodak, The Politics of Fear, London 2015

67 Heitmeyer 2018, S. 87

68 Pierre Bourdieu, The Abdication of the State, in: Pierre Bourdieu et al. (Hg.): The Weight of the World: Social Suffering in Contemporary Society, Stanford 2020, S. 181−205

69 Michel Foucault: Die Gouvernementalität, in: Ulrich Bröckling/Susanne Krasmann/Thomas Lemke (Hg.), Gouvernementalität der Gegenwart. Studien zur Ökonomisierung des Sozialen, Frankfurt/M. 2000, S. 41–67

70 Michel Foucault, Subjekt und Macht 1982, in: Daniel Defert/Francois Ewald/Jacques Lagrange (Hg.): Schriften in vier Bänden. Dits et Ecrits, Bd. IV, Frankfurt/M. 1982, S. 269−294; Nikolas Rose, Governing by Numbers: Figuring out Democracy, in: Accounting, Organizations and Society, 16/7 (1991), S. 673−692.

71 Michel Foucault, Was ist Kritik? Berlin 1990 [1978]

72 Cornelia Klinger, Lebenssorge und geschlechtliche Arbeitsteilungen in sozialphilosophischer und kapitalismuskritischer Perspektive, in: Erna Appelt/Brigitte Aulenbacher/Angelika Wetterer (Hg.): Gesellschaft. Feministische Krisendiagnosen. Münster 2013, S. 82−104

73 Michael Hardt/Antonio Negri: Empire. Die neue Weltordnung, Frankfurt/M./New York 2002

74 Gabriele Winker, Care Revolution: Schritte in eine solidarische Gesellschaft, Bielefeld 2015

Marlene Streeruwitz: Herrschaft ist Patriarchat ist alles und vor allem Angst

»Don’t tell me.

I tell you.« 75

Das war 1964. Nina Simone sang alle Enttäuschung und Wut über die damalige Rassentrennungspolitik in den USA. Damals. Über die Bürgerrechtsbewegung waren im Fernsehen manchmal Bilder von Aufmärschen zu sehen. Die Kameras waren auf die marschierenden oder angesammelten black people wie Waffen gerichtet. Der Konflikt wurde mit diesen Bildern und den kargen Kommentaren unverständlich gemacht. Die Unzufriedenheit der Demonstrierenden aus einer Elternperspektive berichtet. Aber. Die Eltern hatten damals ausgespielt. Ihre Herrschaft war nicht mehr in den institutionellen Machtverhältnissen gespiegelt. Das hatte mehr mit der Wirtschaftssituation zu tun als mit politischer Freiheit. Aber. Die Angst, alles zu verlieren, wenn dem Vater nicht mehr zugestimmt wurde. Die sich entwickelnde Wirtschaft ließ die Zukunft rosig erscheinen. Die Zukunft machte keine Angst. Ich konnte nach der Matura aus dem Schulgebäude hinausgehen und denken, die Welt stünde mir offen. Ich forderte meine Gleichwertigkeit ein.

»Don’t tell me.

I tell you.«

Diese 2 Sätze im Imperativ. Sie wären das gesamte Programm gegen alle Herrschaft. Und Herrschaft. Nach Max Weber wäre Herrschaft gegenseitige Bezogenheit der Herrschenden und der Beherrschten. Herrschaft fügte sich aus kompliziert verschlungenen Stillhalteabkommen und Fürsorgevereinbarungen und Übernahmeregelungen zwischen diesen beiden Gruppen zusammen. Immer würde den Interessenslagen entlang verhandelt. Aber. Das Erkennen der Interessenslagen wäre dann die Voraussetzung für ausgeglichene Strukturen. Sollte die Voraussetzung sein. Denn. Systemischerweise. Die Eliten sind sich ihrer Interessenslagen voll bewusst. Oder vielleicht ist es die Kenntnis der eigenen Interessenslage, die die Eliten herstellt. Systemischerweise sind die Eliten, also die Herrschenden, an der Verschleierung der Verhältnisse der Beherrschten interessiert. Eine Politik der Affekte wird zu diesem Zweck entwickelt. Die Erklärung der Umstände wird in Glaubensfragen umgemünzt. Die Glaubensfragen sind in Zirkelschlüssen angeordnet, in denen die Beherrschten sich fangen müssen. Herrschaft macht sich ausweglos.

»The name of the tune is Mississippi Goddam

And I mean every word of it.«

Wenn Donald Trump am 28. Februar 2021 bei seiner Rede vor dem CPAC 76 wieder sagt, die Wahl wäre ihm gestohlen worden, dann stellt das genauso einen Zirkelschluss dar. Herrschaft ist zwar immer hergestellt. Aber. Dieser Prozess wird in der Praxis des Herrschens so zum Vergessen gebracht, dass sich die Aufteilung in Herrschende und Beherrschte als natürlicher Zustand präsentiert. Donald Trump bedient sich dafür des Opfermythos der white supremacy. Seine Gefolgschaft bekommt Affektbestätigung. Er bekommt Millionen auf sein Konto. Nina Simone könnte das Lied »Mississippi Goddam« mit derselben Wut und demselben Ekel heute weiter singen. Ihre Angst vor der Lynchjustiz 1964 ist heute nur in die Angst vor der Polizei umgebaut.

»Can’t you see it.

Can’t you feel it.

It’s all in the air.

I can’t stand the pressure much longer.

Somebody say a prayer.«

Die Verfolgten unter den Beherrschten sind eine negative Elite, die ihre Situation sehr genau kennen muss, um das Überleben zu bewerkstelligen. Ein Überleben ist das, das sich für Diskriminierte um ihre Nicht-Aufnahme in die Gesellschaft anordnet. Ganz in der Nachstellung der römischen Familie gibt es eine gesellschaftlich-väterliche Funktion, die Einschluss und Ausschluss reguliert. Die jeweilige Gesellschaft spricht in ihrer Kultur diese Zulassungen oder Ausschließungen aus. Hier. In Österreich. In einem Land, das nach einer demokratischen Verfassung organisiert sein sollte. Hier. In Österreich. Die Kultur als Sprache des Gesellschaftlichen. Die, der Kultur unterliegenden Affekte. Sie sind reaktionär restaurativ. Also patriarchal. Hier. In Österreich. Mittlerweile gibt es keinen Widerstand gegen diese reaktionäre Kultur. Und. Patriarchat beruht auf Angst. Hier. In Österreich. Es sind die basalsten Ängste vor der jeweils eigenen Vernichtung, die der Kultur unterliegen.

»This is a show tune,

But the show hasn’t been written for it, yet.«

Herrschaft ist schon als Bedeutung unverrückbar gefestigt. So gefestigt, dass das Bedeutungsgegenteil von Herrschaft in allen Grammatiken mit »Gesinde, Untertan« angegeben wird. Die Grammatik bleibt so in der Herrschaft. Nun. Es ist ja im Wort Herrschaft schon die ständische Unterscheidung in der Hierarchie der Bezeichnungen männlicher Erscheinungsweisen enthalten. Der Herr. Die Herrschaft als Erweiterung des »Herrn« in Recht und Besitz. Der Herr. Das Wort führt sich auf das althochdeutsche herro zurück und bedeutet älter. Seniorität und Hausvaternschaft wird ausgedrückt. Das Althochdeutsche leitet sich aus der Entsprechung dem lateinischen senior entlang ab. Die althochdeutsche Anrede für die seniore Frau dagegen ist verloren gegangen. Frau. Das leitet sich aus dem Gotischen her und war einmal die hohe Ansprache der Frau. Aber wie schon ausgeführt. Die Praxis von Herrschaft verwischt die Spuren des Gemacht Seins. So ist der Herr übrig geblieben und überlagert die älteren Sprachschichten. Die Dame des 17. Jahrhunderts führt überhaupt weg von einer weiblichen Entsprechung zum Herrn. Der Herrschaft kann keine weibliche Form entgegengestellt werden.

Herrschaft ist als männlich festgelegt. Die Herrin als Ableitung beschreibt dann ganz genau wie die Herrschaftsverhältnisse Geschlechterverhältnisse sind. Wie diese Verhältnisse geworden sind. Wie sie gemacht worden sind. Herrschen ist männlich. Es gibt keine »Damenschaft«. Und. »Frauenschaft«. Das löst Assoziationen faschistischer und nationalsozialistischer Geschlechterorganisation aus. Die explizite Trennung in die heteronormative Geschlechterdichotomie dient dann dazu, überhaupt keinen weiblichen Führungsanspruch aufkommen zu lassen.

»Hound dogs on my trail.

School children sitting in jail.

Black cat cross my path.

I think every day’s gonna be my last.«

Wie genau Herrschaft in die Sprache eingelassen ist, lässt sich an der Verwendung des Verbs »dienen« im vorangegangenen Satz schön nachweisen. Das Verb ist vollkommen selbstverständlich Beschreibung der herrschaftlichen Mechanik. Die beschriebene Unterordnung erscheint uns abstrakt entfernt selbstverständlich. Es wird die Wahrheit gesagt. Die wörtliche Wahrheit. Der kulturelle Lesevorgang entfremdet von dieser Wahrheit, die auf keine Person mehr bezogen werden muß. Ein vages Allgemeines schiebt sich zwischen die lesende Person und das Gelesene. Das »Dienen« wird zu einer akzeptierten Bewegungsform. »You lied …«, singt Nina Simone.

»Lord have mercy on this land of mine.

We all gonna get it in due time.«

Wenn nun Herrschaft kein Geschlechtergegenteil erlaubt. Was wäre das inhaltliche Bedeutungsgegenteil zu Herrschen. Negation reicht nicht. Nicht herrschen. Das drückt nur die Abwesenheit des Vorgangs aus und einen solchen Zustand kennen wir gar nicht. Die Abwesenheit von Herrschen ist uns unvorstellbar. Aber. Das Gegenteil von Herrschen. Wortlos führt diese Suche an den Ursprung des Gesellschaftlichen zurück. In die Familie. Nicht beherrschen, sondern pflegen. Sorgen. Hegen. Verpflegen. Pflicht dem Leben gegenüber. Wachsen und Werden fördern. Lieben und trauern. Die Kinder müssen schließlich erst geboren und versorgt werden, bevor sie beherrscht werden können. Oder herrschen. Selbst in grausamster schwarzer Kadettenpädagogik wie sie in Österreich seit der Aufklärung Tradition ist. Diese Pflege muss erfolgen und das Kind am Leben erhalten bleiben. Vor der Zeit der Herrschaft oder Beherrschtheit muss eine Zeit der Pflege eingeschoben werden. Aber. Auch diese Tatsache ist von all den vielen Herrschaftsformen durch die Zeiten zu Natur erklärt worden, um die Frauen in diese Natur weggesperrt zu halten. Und darin. Patriarchat und Herrschaft üben in Gleichbedeutung der Bezeichnung jene Macht über das Leben selbst aus, die in den Herrschaftsformen organisiert selbst wiederum als natürlich wahrgenommen werden soll. Herrschaft bedeutet die Macht über Leben und Tod.

»I don’t belong here.

I don’t belong there.

I’ve even stopped believing in prayer.«

Das Wort Herrschaft enthält schon das ganze Dilemma. Wenn eine Frau herrschen will, dann muss sie das unter dieser männlichen Bezeichnung tun.

Wie in allen Fragen der geltenden Kanons wird sie alles so erlernen müssen, dass ihre Handlungen die Bedeutung der vorgegebenen Bezeichnung erfüllen. Sie wird alles Männliche nachgelernt haben, um sich in die geltenden Bedeutungen einbringen zu können. Sie wird kanonische Männlichkeit erworben haben, um in der Welt, so wie sie ist, überhaupt sichtbar werden zu können. Die Frau wird in den Fremdsprachen des männlichen Kanons erzogen, keinen Ausdruck für ihre besondere Situation finden können, bevor sie nicht am Ende des Kanonischen angekommen, feststellen muss, dass sie nicht wissen kann, wie sie selbst sprechen wollte. Ja. Dass sie nicht einmal ein solches Wollen in Sprache fassen könnte. Ja. Sie wird feststellen, dass sie in den kanonisch erlaubten Sprachen jene Angst davor mitgelernt hat, diese Sprachen zu verlassen und in einer eigenen Sprache sprechen zu wollen. Die Frau wird die systemische Gefangenschaft des Kanons erlernen müssen. Die Frau wird erkennen müssen, dass die kanonischen Sprachen der Herrschaft ihr Verlassen mit Katatonie rächen. Eine Katatonie ist das, die die Beherrschten im Sprechen der Sprache der Herrschaft erlernt haben und die sie gegen sich selbst ausüben müssen. Mittlerweile. Früher. Die Festungshaft gegen die Revolutionäre, die sich der Sprache der Herrschaft entwinden hatten wollen, ist ja die induzierte Katatonie der Bewegungslosigkeit in der Inhaftierung. Heute. Neoliberalerweise. Es ist jede Person. Es ist jede Frau angewiesen, sich selbst für solche Überschreitungen zu bestrafen. Die Herrschaft ist in die Person eingewandert. Die alten Geschlechterhierarchien sind mitenthalten. Die alten Geschlechterhierarchien werden aus unserer Kultur mitgeliefert. Während die Gesetze demokratisch angeordnet sind, hat sich die Herrschaft in der Kultur erhalten. Weiterhin ist der Kosmos der Pflege im Wort Privatsache zusammengefasst ausgeschlossen. Die Frauen werden gar nicht mehr explizit gemeint. Mittlerweile ist es der Kosmos der Pflege, der von der Herrschaft in Ohnmacht gehalten wird. Ein Vorgang ist das, der die so Beherrschten krank macht und schwächt, während er die Herrschenden mit Bedeutung aufpumpt.

»Yes you lied to me all these years.

You told me to wash and clean my ears.

And talk real fine like a lady.

And you’d stop calling me Sister Sadie.«

Nun gibt es diesen Kosmos der Pflege, in dem das stattfindet, was nicht Herrschaft ist. Das ist der Kosmos, in dem das Leben beginnt. In dem das Leben erhalten wird. Gefördert. Verpflegt. Dieser Kosmos unterliegt als abgeschlossener Bereich insgesamt aber auch in Teilen der Herrschaft. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde begründet. Es ginge dieser Kosmos und seine Einpassung in die Gesellschaft auch anders zu organisieren. Es könnte die Gesellschaft insgesamt in unentfremdeterer Form den Kosmos der Pflege zum Ort des Gesellschaftlichen machen und alle Ungerechtigkeit des Ausschlusses dieses Kosmos aus dem gesellschaftlich Bedeutungsvollen so beenden. Aber. Historisch vererbt liegt ein Abhängigkeitsverhältnis vor und tritt uns als die vielen kulturellen Formen des Gesellschaftlichen entgegen. In keiner Weise ausgeglichen, sind die Grundformen des Natürlichen vollkommen beseitigt und die Körper in die Biopolitiken der verschiedenen kulturellen Formen eingegliedert. Imgrund wird in diesen kulturellen Formen darüber entschieden, wie der jeweilige Kosmos der Pflege in die Politiken eingeordnet wird.

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431 p. 2 illustrations
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9783853718902
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