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II. Österreichisches und schweizerisches Strafrecht

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Das österreichische Recht[348] regelt in § 144 öStGB die „einfache“ und in § 145 öStGB die schwere Erpressung. Eine besondere „räuberische Erpressung“ kennt das österreichische Strafrecht hingegen nicht. Mit dem deutschen Recht vergleichbar ist dabei die Regelung des § 144 Abs. 1 öStGB. Hiernach macht sich strafbar, wer „jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung [vgl. hierzu die Legaldefinition in § 74 Abs. 1 Nr. 5 öStGB] zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt“. Die Tat ist nach § 144 Abs. 2 öStGB allerdings nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Erforderlich ist aber der Vorsatz des Täters, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig bereichern zu wollen. Abweichend zum deutschen Recht („Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“) ist der Täter „mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“, das österreichische Recht kennt also nicht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe. Abweichend vom deutschen Recht, welches über § 255 i.V.m. §§ 250, 251 StGB eine abgestufte Qualifikationsregelung mit unterschiedlichem Strafmaß kennt, wird in Österreich die „schwere Erpressung“ in § 145 öStGB einheitlich geregelt und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Dabei kommen als qualifizierende Merkmale sowohl Tatmodalitäten (Drohung mit dem Tod oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung etc.) oder das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale (gewerbsmäßige Begehung) als auch schwere Folgen (Selbstmord des Genötigten etc.) in Frage. – In der Schweiz[349] findet sich die Regelung über die Erpressung ausschließlich in Art. 156 schwStGB, der jedoch verschiedene Abstufungen enthält. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafe ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe identisch mit derjenigen des deutschen Rechts. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, steigt die Strafe nach Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Vergleichbar mit § 255 StGB regelt Art. 156 Abs. 3 schwStGB die räuberische Erpressung: Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Art. 140 schwStGB. Dort ist der Raub mit einigen Qualifikationen geregelt. Schließlich sieht Art. 156 Abs. 4 schwStGB wiederum Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor, wenn der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen droht, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht.

III. Angelsächsischer Rechtskreis

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Im traditionellen common law bestand das anerkannte Vergehen der Erpressung darin, dass ein Amtsträger unter Missbrauch seiner Amtsgewalt Gebühren nahm, die ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden.[350] Wurde die Erpressung somit zunächst als Amtsdelikt verstanden, ist die Erpressung als allgemeines Vermögensdelikt dem common law als eigenständiger Tatbestand unbekannt. Diese Lücke wurde in den letzten Jahrhunderten durch statute law geschlossen, das die Erpressung teils als extortion oder blackmail bezeichnete, welche regelmäßig milder als der Raub bestraft wurde. In England ist die Erpressung mittlerweile in sec. 21 des Theft Act 1968 geregelt und mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren bedroht.[351] Strafbar ist hiernach die Geltendmachung einer unbegründeten Forderung durch Drohung in Bereicherungsabsicht oder mit Schädigungsvorsatz. Die Bereicherung oder Schädigung muss also nicht eingetreten sein. Erfasst werden kann aber nicht nur die Geltendmachung unbegründeter Forderungen, sondern auch die Geltendmachung begründeter Forderungen, wenn diese unter Androhung nicht ordnungsgemäßer Mittel vollzogen wird und der Täter hierfür keine „vernünftigen Gründe“ vorbringen kann. – Im Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten nach 18 USC § 873 wird wegen Erpressung (blackmail) derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, der einen Dritten mit einer Anzeige wegen der Verletzung von Bundesrecht droht und dafür Geld fordert oder erhält.[352] Spezialtatbestände sind enthalten in 18 USC § 872 (Erpressung im Amt), 18 USC § 874 (Erpressung sog. „kick-backs“ bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) und 18 USC § 875, 876 (wissentliche Übermittlung von Drohungen im Zusammenhang mit einem erpresserischen Menschenraub im zwischenstaatlichen Telekommunikationsverkehr – mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren!). Der weitaus größere Teil der begangenen Erpressungskriminalität fällt jedoch in den Anwendungsbereich der Strafgesetze der jeweiligen Einzelstaaten. Alle Einzelstaaten kennen entsprechende Strafnormen, die die Erpressung als Vermögens- oder Eigentumsdelikt unter Strafe stellen, die aber vielfältig voneinander abweichen.[353] So regelt z.B. sec. 155.15 New York Penal Law, dass ein Täter auch dann wegen einer Erpressung strafbar ist, wenn ihm ein Anspruch auf die abgepresste Sache zusteht. § 223.4 des Model Penal Code sieht einen Tatbestand des „Diebstahls durch Erpressung“ vor, wenn der Täter durch im Einzelnen aufgezählte Zwangsmittel einen (unrechtmäßigen) Vermögensvorteil erlangt.

IV. Romanischer Rechtskreis

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Das französische Recht unterscheidet sich teilweise erheblich vom deutschen Recht.[354] Das Verbot der gewaltsamen Erpressung (extorsion violente) findet sich bereits im Code Pénal von 1810, jedoch beschränkt auf Rechtstitel und Unterschriften.[355] Seit 1863 kann die Erpressung auch durch die Drohung, ehrenrührige oder rufschädigende Tatsachen zu enthüllen (chantage), begangen werden. Nach dem heutigen Recht bezieht sich die gewaltsame Erpressung nach Art. 312 Code Pénal auf das Erlangen im Einzelnen aufgezählter Vermögensobjekte durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder psychischen Zwang. Der Strafrahmen beträgt bis zu sieben Jahre Freiheitsstrafe. Daneben gibt es zahlreiche Erschwerungsgründe, u.a. bei Gewaltanwendung gegen Personen, wenn diese zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führt. Eine ausdrückliche Regelung hat auch die „chantage“ in Art. 312-10 Code Pénal erfahren, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gegenüber der einfachen Erpressung privilegiert ist. – Das italienische Recht kennt die (einfache) Erpressung in Art. 629 Abs. 1 Codice Penale („Estorsione“).[356] Dieser ist weiter als der deutsche Erpressungstatbestand, da er jede Gewaltanwendung (auch gegen Sachen) oder Drohung ausreichen lässt. Ein mit der räuberischen Erpressung vergleichbarer Tatbestand ist als Qualifikation in Art. 629 Abs. 2 Codice Penale enthalten, wonach eine Strafschärfung stattfindet, wenn bei der Erpressung zugleich Merkmale verwirklicht werden, die beim Raubtatbestand (Art. 628 Codice Penale) nach dessen Absatz 2 einen Erschwerungsgrund darstellen (z.B. bei Anwendung von Waffen, Raub durch Vermummte oder Raub durch Mitglieder einer mafiösen Organisation). Interessanterweise kann die Tat (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) in diesen Fällen schwerer bestraft werden als beim schweren Raub (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren). – Auch das spanische Recht kennt in Art. 243 Código Penal (extorsión) einen Tatbestand der Erpressung, der die Nötigung eines anderen zur Vornahme (oder Unterlassung) einer Rechtshandlung oder eines Rechtsgeschäfts bestraft, wenn diese zum Vermögensschaden des Genötigten oder eines Dritten führt und in Gewinn- oder Vorteilsabsicht durchgeführt wird.[357] Die Tat wird mit Gefängnis von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 32 Erpressung und räuberische Erpressung › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

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Häufig benutzt der Erpresser unmoralisches oder strafbares Verhalten des Opfers als Druckmittel, um dieses zu erpressen (die bereits genannte „Chantage“ bzw. „Schweigegelderpressung“).[358] Um die Opfer zur Anzeige zu ermutigen und so des Täters habhaft zu werden, ermöglicht § 154c StPO das Absehen von der Verfolgung des Erpressungsopfers, „wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist“. In Nr. 102 RiStBV (Einstellung zugunsten des Opfers einer Nötigung oder Erpressung) findet sich auch die Anweisung für die Staatsanwaltschaft, dass eine Einstellung nach § 154c StPO grundsätzlich nur dann erfolgen soll, wenn die Nötigung oder die Erpressung strafwürdiger ist als die Tat des Genötigten oder Erpressten (Nr. 1). Ferner findet sich hier auch die Regelung, dass die Entscheidung, ob zugesichert werden kann, dass das Verfahren eingestellt wird, dem Behördenleiter vorzubehalten ist (Nr. 2). Diese Einstellungsmöglichkeit soll allerdings für das Opfer keinen „Freibrief“ für eine zuvor begangene eigene Straftat bedeuten.[359]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 32 Erpressung und räuberische Erpressung › F. Fazit

F. Fazit

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Die (räuberische) Erpressung gehört zu den „klassischen“ Straftatbeständen des StGB. Die damit verbundenen Probleme, insbesondere die Frage, ob die (räuberische) Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt, werden seit langem (kontrovers) diskutiert. Größere Änderungen sind hier, auch unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten, in nächster Zeit nicht zu erwarten.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 32 Erpressung und räuberische Erpressung › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Amelung, Knut Noch einmal: Notwehr gegen sog. Chantage, NStZ 1998, 70 ff.
Arzt, Gunter Zur Strafbarkeit des Erpressungsopfers, JZ 2001, 1052 ff.
Biletzki, Gregor Die Abgrenzung von Raub und Erpressung, Jura 1995, 635 ff.
Brand, Christian Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung am Beispiel der Forderungserpressung, JuS 2009, 899 ff.
Ebel, Hermann Das Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug und bei der Dreieckserpressung, Jura 2008, 256 ff.
Eggert, Matthias Chantage – Ein Fall der Beschränkung des Notwehrrechts?, NStZ 2001, 225 ff.
Erb, Volker Zur Bedeutung der Vermögensverfügung für den Tatbestand der Erpressung und dessen Verhältnis zu Diebstahl und Raub, FS Herzberg, 2008, S. 711 ff.
Geppert, Klaus/Kubitza, Peter Zur Abgrenzung von Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253 und 255 StGB), Jura 1985, 276 ff.
Grabow, Stefan Die Sicherungserpressung, 2013.
Günther, Hans-Ludwig Zur Kombination von Täuschung und Drohung bei Betrug und Erpressung, ZStW 88 (1976), 960 ff.
Hagel, Karl Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht und aus rechtsvergleichender Sicht, 1979.
Kaspar, Johannes Gewaltsame Verteidigung gegen den Erpresser, GA 2007, 36 ff.
Krack, Ralf Die Voraussetzungen der Dreieckserpressung, JuS 1996, 493 ff.
Krause, Friedrich-Wilhelm Gedanken zur Nötigung und Erpressung durch Rufgefährdung (Chantage), FS Spendel, 1992, S. 547 ff.
Küper, Wilfried Erpressung ohne Verfügung, FS Lenckner, 1998, S. 495 ff.
Lüderssen, Klaus Kann gewaltsame Wegnahme von Sachen Erpressung sein?, GA 1968, 257 ff.
Mitsch, Wolfgang Erpresser versus Betrüger, JuS 2003, 122 ff.
Müller, Henning Ernst Zur Notwehr bei Schweigegelderpressung (Chantage), NStZ 1993, 366 ff.
Otto, Harro Zur Abgrenzung von Diebstahl, Betrug und Erpressung bei der deliktischen Verschaffung fremder Sachen, ZStW 79 (1967), 59 ff.
Nestler, Nina Überlegungen zur „nachträglichen“ schweren Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB, JR 2010, 100 ff.
Rengier, Rudolf Die „harmonische“ Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung entsprechend dem Verhältnis von Diebstahl und Betrug, JuS 1981, 654 ff.
Rengier, Rudolf „Dreieckserpressung“ gleich „Dreiecksbetrug“?, JZ 1985, 565 ff.
Röckrath, Gereon Die Zurechnung von Dritthandlungen bei der Dreieckserpressung, 1991.
Rönnau, Thomas „Der Lösegeldbote“ – Täter- oder Opfergehilfe bei der Erpressung?, JuS 2005, 481 ff.
Schima, Konrad Erpressung und Nötigung, 1973.
Schott, Tilmann Der Verzicht der Rechtsprechung auf die Vermögensverfügung des Erpressten, GA 2002, 666 ff.
Schroeder, Friedrich-Christian Nötigung und Erpressung durch Forderung von Gegenleistungen?, JZ 1983, 284 ff.
Seesko, Tino Notwehr gegen Erpressung durch Drohung mit erlaubtem Verhalten, 2004.
Swoboda, Sabine Betrug und Erpressung im Drogenmilieu: Abschied vom einheitlichen Vermögensbegriff, NStZ 2005, 476 ff.
Tausch, Stephan Die Vermögensverfügung des Genötigten, notwendiges Merkmal des Erpressungstatbestandes?, 1995.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu dieser Frage ausf. u. Rn. 34 ff.

[2]

Vgl. auch Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 42 Rn. 1; Schramm, BT/1, 2017, § 9 Rn. 1.

[3]

Vgl. auch Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 42 Rn. 1.

[4]

Hierzu LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 11; Stock, Entwicklung und Wesen der Amtsverbrechen, 1932, S. 64, 72 f.; ferner u. → BT Bd. 5: Bernd Heinrich, Amtsträgerbegriff, § 49 Rn. 5.

[5]

D. 1.13.1 Ulp lib. V u. D.1.13.2. Macer lib. I publ. Judic.

[6]

Hälschner, Das preußische Strafrecht, Teil 3: System des Preußischen Strafrechts, Besonderer Teil, 1. (einziger) Abschnitt: Die Verbrechen gegen das Recht der Privatperson, 1868, S. 527.

[7]

Hierzu Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 42 Rn. 2 f. mit (negativen) Beispielen.

[8]

Hierzu auch Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 42 Rn. 2.

[9]

Auch in der Zusammenstellung der Motive bei Thilo, Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Baden mit den Motiven der Regierung und den Resultaten der Ständeversammlung im Zusammenhang dargestellt, 1845, S. 358, wird dieses Problem nicht erwähnt.

[10]

Vgl. schon die dem späteren Gesetz entsprechende Ausarbeitung im E 1836 (Entwurf eines Straf-Gesetz-Buches für das Königreich Württemberg; mit Motiven, 1836, S. 255).

[11]

Vormbaum, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, S. 77.

[12]

Held/Siebdrat, Criminalgesetzbuch und forststrafrechtliche Bestimmungen für das Königreich Sachsen, 1848, S. 235 (Art. 166).

[13]

Siebdrat, Das Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 11.8.1855, 1862, Art. 178.

[14]

Siebdrat, Das Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 11.8.1855, 1862, Art. 282.

[15]

Bopp, Handbuch der Criminalgesetzgebung für das Großherzogtum Hessen, 1852, S. 152 ff.

[16]

Berner, Die Strafgesetzgebung in Deutschland vom Jahre 1751 bis zur Gegenwart, 1867, § 181; Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1983, S. 323.

[17]

Vgl. zur verwickelten Entstehungsgeschichte des prStGB Beseler, Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten und das Einführungsgesetz vom 14.4.1851, 1851, S. 446 f.; Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die preußischen Staaten, Theil II den besonderen Theil enthaltend, 1852, S. 524.

[18]

Oppenhoff, Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, nebst dem Gesetze und den Verordnungen über die Einführung desselben, 5. Aufl. 1867, § 234 Rn. 3; dagegen aber Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die preußischen Staaten, Theil II den besonderen Theil enthaltend, 1852, S. 522; Hälschner, Das preußische Strafrecht, Teil 3: System des Preußischen Strafrechts, Besonderer Teil, 1. (einziger) Abschnitt Die Verbrechen gegen das Recht der Privatperson, 1868, S. 535 f.

[19]

Hälschner, Das preußische Strafrecht, Teil 3: System des Preußischen Strafrechts, Besonderer Teil, 1. (einziger) Abschnitt Die Verbrechen gegen das Recht der Privatperson, 1868, S. 533; and. aber Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die preußischen Staaten, Theil II den besonderen Theil enthaltend, 1852, S. 522, der eine Teilidentität zum Raub sieht.

[20]

Schubert/Vormbaum, Entstehung des Strafgesetzbuchs, Kommissionsprotokolle und Entwürfe, Bd. 1: 1869, 2002, S. XIV f.

[21]

Schubert/Vormbaum, Entstehung des Strafgesetzbuchs, Kommissionsprotokolle und Entwürfe, Bd. 1: 1869, 2002, S. 131.

[22]

RGBl. S. 127 ff.

[23]

Schwarze, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 1873, S. 639 f.

[24]

Schwarze, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 1873, S. 639.

[25]

Olshausen, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 2, 7. Aufl. 1906, § 253 Anm. 9.

[26]

RGSt 21, 114, 118 ff.

[27]

Krit. zur milderen Behandlung der Erpressung Mittermaier, in: Aschrott/v. Liszt, Die Reform des Reichsstrafgesetzbuchs, 1910, S. 363.

[28]

Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, Berlin, 1909, S. 756.

[29]

Mittermaier, in: Aschrott/v. Liszt, Die Reform des Reichsstrafgesetzbuchs, 1910, S. 377 ff.

[30]

Mittermaier, in: Aschrott/v. Liszt, Die Reform des Reichsstrafgesetzbuchs, 1910, S. 379.

[31]

Kahl/v.Liszt/v.Lilienthal/Goldschmidt, Gegenentwurf zum Vorentwurf eines deutschen Strafgesetzbuchs, Begründung, 1911, S. 292.

[32]

Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, Berlin, 1920, S. 319.

[33]

Schubert, in: Schubert/Regge, Entwürfe zu einem Strafgesetzbuch (1919, 1922, 1924/25 und 1927), Bd. 1, S. XVII.

[34]

Begründung des E 1927, in: Schubert/Regge, Entwürfe zu einem Strafgesetzbuch (1919, 1922, 1924/25 und 1927), Bd. 1, S. 654.

[35]

Schubert/Regge, Entwürfe eines Strafgesetzbuchs, Bd. 3.1, S. XIII.

[36]

Die vor die Klammer gezogene Begriffsbestimmung fand sich nun in § 91 StGB-E, die Erpressung war in § 451 StGB-E geregelt.

[37]

Vormbaum, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, S. 200.

[38]

VO zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue vom 29.5.1943, RGBl. I, S. 339 sowie die VO zur Durchführung der VO zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue vom 29.5.1943, RGBl. I, S. 341.

[39]

KG DRZ 1947, 131 f.; LG Dortmund SJZ 1946, 120.

[40]

OLG Pfalz DRZ 1947, 235 ff.; OLG Hessen DRZ 1948, 218.

[41]

Oberster Gerichtshof für die Britische Zone, OGHSt 2, 102, 110 ff.; OLG Tübingen DRZ 1948, 141, 142.

[42]

BGH NJW 1951, 160, 161.

[43]

BGBl. I, S. 735, 742 f.

[44]

So etwa BAGE 2, 75.

[45]

Gesetz vom 28.10.1994, BGBl. I, S. 3186, 3188.

[46]

Geändert durch das 6. StrRG vom 26.1.1998, BGBl. I, S. 164, 178.

[47]

Vgl. zu kriminologischen Erwägungen Eisenberg6, Kriminologie, § 45 Rn. 46 ff.; Hentig, Zur Psychologie der Einzeldelikte, Bd. 4, Die Erpressung, 1959; Kaiser, Kriminologie, § 60 Rn. 8 ff.; Ohlemacher, Verunsichertes Vertrauen?, 1998; Reinsberg, Die Erpressung, 1970; Schima, Erpressung und Nötigung; ferner die Nachw. bei LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 7 in Fn. 3.

[48]

Vgl. hierzu u. Rn. 34 ff.

[49]

Hierzu Mitsch, NStZ 1995, 499; MK-Sander, § 253 Rn. 4; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, Rn. 706.

[50]

Vgl. hierzu näher Arzt, ZStrR 100 (1983), 257, 270.

[51]

Zur Nötigung der Regierung vgl. BGHSt 32, 165 – Startbahn West m. Anm. Arzt, JZ 1984, 428; ferner BVerfGE 46, 160 – Fall Schleyer; vgl. auch Küper, Darf sich der Staat erpressen lassen?, 1986.

[52]

Vgl. zum Rechtsgut sogleich noch näher u. Rn. 47.

[53]

Quelle für 2011: StVerfStat, Berichtsjahr 2011, S. 34 f.

[54]

Quelle für 2013: StVerfStat, Berichtsjahr 2013, S. 34 f.

[55]

Quelle für 2016: StVerfStat, Berichtsjahr 2016, S. 34 f.

[56]

Quelle für 2018: StVerfStat, Berichtsjahr 2018, S. 34 ff.

[57]

Vgl. die Schilderung des Falles „Luhmer“ durch Schreiber, Kriminalistik 1971, 225. – Die Medien und die Bundesregierung haben den Ausnahmecharakter der Nachrichtensperre im Falle Schleyer betont, als ob es nicht selbstverständlich wäre, dass die Freiheit der Berichterstattung keine lebensgefährlichen Folgen haben darf.

[58]

Im Jahr 2005 gab es 525 Verurteilungen (Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2005, S. 34 f.), im Jahr 2011 gab es 566 Verurteilungen (Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2011, S. 36 f.), im Jahr 2013 gab es 533 Verurteilungen (Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2013, S. 36 f.), im Jahr 2016 gab es 599 Verurteilungen (Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2016, S. 36 f.) und im Jahr 2018 gab es 593 Verurteilungen (Quelle: StVerfStat Berichtsjahr 2018, S. 36 f.).

[59]

Quelle für 2018: StVerfStat, Berichtsjahr 2018, S. 36 f.; Quelle für 2016: StVerfStat, Berichtsjahr 2016, S. 36 f.; die Zahlen der vorherigen Jahre waren leicht höher: im Jahr 2010 gab es 3919 Verurteilungen (Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2010, S. 36 f.); im Jahr 2013 gab es 3313 Verurteilungen (Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2013, S. 36 f.).

[60]

Geerds, in: Elster/Lingemann/Sieverts, Handwörterbuch der Kriminologie, 2. Aufl., Bd. 1, 1966, S. 179, 181 ff., der hier zwar in der Terminologie, nicht in der Sache abweicht; ferner Schima, S. 105 ff., S. 116 ff.

[61]

LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 7.

[62]

Quelle: PKS der entsprechenden Jahre, jeweils Tabelle 1. Letztmals 1990 ohne neue Bundesländer.

[63]

Quelle: PKS der entsprechenden Jahre, jeweils Tabelle 1.

[64]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2011, S. 45, Z. 610000.

[65]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2013, S. 69, Z. 610000.

[66]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2015, S. 18, Z. 610000 (allerdings gab es insgesamt nur 5568 Tatverdächtige, siehe a.a.O. S. 182).

[67]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2016, Bd. 1, S. 20, Z. 610000.

[68]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2017, Bd. 1, S. 19, Z. 610000.

[69]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2018, Bd. 1, S. 20, Z. 610000.

[70]

Dies dürfte vielfach damit zu erklären sein, dass den Erpressern die Ernsthaftigkeit ihrer Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden kann und daher nur eine Verurteilung nach den §§ 240, 241 StGB erfolgt; vgl. Schima, S. 41.

[71]

Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2013, S. 136 f.

[72]

Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2016, S. 138 f.

[73]

Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2018, S. 142 f.

[74]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2011, S. 45, Z. 610000.

[75]

Quelle: PKS, Berichtsjahr 2013, S. 69, Z. 610000.

[76]

Quelle: StVerfStat, Berichtsjahr 2016, S. 36 f.: bei § 253 StGB 771 Erwachsene, 86 Heranwachsende, 104 Jugendliche; bei § 255 StGB 1658 Erwachsene, 620 Heranwachsende, 777 Jugendliche.

[77]

Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 1.

[78]

Vgl. zu dieser Problematik noch ausf. u. Rn. 34 ff.

[79]

Vgl. o. → BT Bd. 4: Brian Valerius, Nötigung, Bedrohung und Zwangsheirat, § 5 Rn. 30 ff.

[80]

Vgl. o. → BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 30 ff.

[81]

Vgl. zum erpresserischen Menschenraub o. → BT Bd. 4: Jörg Eisele, Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, § 7 und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer o. → BT Bd. 5: Petra Wittig, Raubähnliche Delikte, § 31.

[82]

Ausf. zu dieser Auseinandersetzung Hillenkamp, 40 Probleme BT, 33. Problem; ferner Geppert/Kubitza, Jura 1985, 276, 277 f.

[83]

Wie im klassischen „Taxifahrer-Fall“ BGHSt 14, 386; ferner BGH NStZ-RR 1999, 103; hierzu sogleich u. Rn. 35 ff.

[84]

Hierzu RGSt 25, 436; BGHSt 32, 91.

[85]

RGSt 4, 429, 432; ferner RGSt 25, 435, 437; 55, 239, 240.

[86]

BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390; 25, 224, 228; 32, 88, 89 f.; 41, 123, 125; BGH NStZ-RR 1997, 321; NStZ-RR 1998, 235, 236; NStZ 1999, 350, 351; NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2009, 16, 17; aus der Lit. Arzt/Weber1-Arzt, § 17 Rn. 16; § 18 Rn. 14 ff., 25; Böse/Keiser, JuS 2005, 440, 443 f.; Erb, Herzberg-FS, S. 711, 727; Geilen, Jura 1980, 43, 51; Graul, JuS 1999, 562, 564; Hecker, JA 1998, 300, 305; LPK-Kindhäuser, § 253 Rn. 20 f.; Krey/Hellmann/Heinrich, BT/2, Rn. 433; LK11-Herdegen, § 249 Rn. 24; LK12-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 62 ff.; § 253 Rn. 13 f.; Lüderssen, GA 1968, 257; Mitsch, BT/2.1, S. 602; NK-Kindhäuser, Vor § 249 Rn. 44 ff., 56; Schünemann, JA 1980, 486; Seelmann, JuS 1982, 914; SK-Sinn, Vor § 249 Rn. 5 ff., § 253 Rn. 16; SSW-Kudlich, Vor §§ 249 ff. Rn. 7 f.; § 253 Rn. 5, 11; Tausch, S. 105 f.

[87]

So RG JW 1934, 487 Nr. 17; BGH, Urt. v. 9.11.1976 – 1 StR 393/76 (juris) Rn. 17; NStZ 1996, 435.

[88]

Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, Rn. 709; Rengier, BT/1, § 11 Rn. 13; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 8; Lackner/Kühl-Kühl, § 253 Rn. 3; NK-Kindhäuser, § 253 Rn. 26; MK-Sander, § 253 Rn. 14 ff.

[89]

BGHSt 14, 386.

[90]

BGHSt 14, 386, 388.

[91]

RGSt 25, 435.

[92]

BGHSt 14, 386, 390.

[93]

RGSt 2, 184, 186; 4, 429, 431; LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 63; NK-Toepel, § 240 Rn. 5 ff., 15.

[94]

LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 63; Rengier, JuS 1981, 654, 659 f.

[95]

BGHSt 14, 386, 390; so schon RGSt 3, 429, 432.

[96]

BGHSt 14, 386, 390; vgl. bereits RGSt 55, 239, 240.

[97]

BGHSt 14, 386, 390 f.

[98]