Mein Beruf – meine Zukunft

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Mein Beruf – meine Zukunft

Kriterien einer Entscheidungsfindung – angestellt oder selbstständig?

Mein Beruf – meine Zukunft

Kriterien einer Entscheidungsfindung – angestellt oder selbstständig?

Christian Henrici | Bernd Halbe (Hrsg.)

Mit Beiträgen von Lewe Bahnsen, Marc Barthen, Peter Gorenflos, Thomas Jochheim, Bernd Raffelhüschen, Nils Seebach


Coverabbildung: © New Africa l Shutterstock.com

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar.


Postfach 42 04 52; D–12064 Berlin

Ifenpfad 2–4, D–12107 Berlin

© 2021 Quintessenz Verlags-GmbH, Berlin

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Lektorat, Herstellung und Reproduktionen:

Quintessenz Verlags-GmbH, Berlin

ISBN: 978-3-86867-566-5

Vorwort

Das vorliegende Werk entstand unter der Prämisse, jungen Zahnärztinnen und Zahnärzten einen Leitfaden (nicht nur) zu Beginn der beruflichen Tätigkeit zu bieten. Dabei beleuchtet es die unterschiedlichen Niederlassungs- und Kooperationsmöglichkeiten, ob im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder in Anstellung. Es soll Kriterien einer Entscheidungsfindung aufzeigen, wo die berufliche Zukunft liegen könnte. Dabei verkennen die Verfasser nicht, dass es hierfür keine Blaupause geben kann. Die berufliche Selbstverwirklichung ist stets unter der persönlichen Lebensentwicklung zu sehen, kann jedoch in den bestehenden regulatorischen vertragszahnarztrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsspielraum implementiert werden.

Ein erster Schwerpunkt liegt in der Aufzeichnung der Praxisstrukturen im Wandel. Derzeit gilt, nicht zuletzt aufgrund des demographischen Wandels, für die Zahnärzteschaft die Losung: jung, weiblich, angestellt. Ob dies für die Generation Y, die derzeit auf den Arbeitsmarkt drängt, auch die passende Lösung zur Work-Life-Balance ist, soll rechtlich sowie betriebswirtschaftlich eingeordnet werden.

Zudem werden alltägliche Herausforderungen, die sich gerade im digitalen Zeitalter und nicht nur Berufsanfängern stellen, skizziert.

• Was kann das Gesundheitswesen von Amazon lernen? Nils Seebach, führender Digitalberater Deutschlands, zeigt die Parallelen in der Digitalisierung des Handels und des Healthcare-Bereichs auf.

• Wie sieht die (demografisch-)zahnmedizinische Zukunft aus? Gerade in der Beantwortung dieser Fragestellung durch den bekannten Glücksatlas-Herausgeber und Zukunftsforscher Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen sowie Lewe Bahnsen liegt ein großer Informationswert für bereits seit längerem tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte.

• Wie geht man mit Praxis-Bewertungen um? Welche Möglichkeiten der Handhabung bleiben den Zahnärztinnen und Zahnärzten, um sich dagegen zu wehren? Das Autorenteam Marc Barthen, Experte für Praxismarketing, MKG-Chirurg Dr. Dr. Peter Gorenflos und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Bernd Halbe und Dr. Thomas Jochheim beleuchten das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln.

• Wir Herausgeber tragen mit der Analyse von Praxisstrukturen und entsprechenden Empfehlungen zur Gründung sowie zum Unternehmensaufbau „Zahnarztpraxis“ einen Beitrag bei.

Letztlich soll das vorliegende Werk eine Entscheidungsfindung mit Blick in die Zukunft ermöglichen und kann bereits eine gute erste Orientierung während des Studiums oder der Weiterbildungsassistenz sein: Mein Beruf – meine Zukunft: Angestellt oder selbstständig? Eine Frage, die sich jederzeit und jeden Alters stellen kann.

Prof. Dr. Bernd Halbe

Christian Henrici

Köln/Karby im Mai 2021

Inhalt

BERND HALBE

Wer die Wahl hat, hat die Qual !

Praxisstrukturen im Wandel

Zahlen, Daten, Trends

Traditionelle Praxisstrukturen vs. neue Kooperationsformen

LEWE BAHNSEN, BERND RAFFELHÜSCHEN

Generationenvertrag GKV?

Die demografische Alterung als Herausforderung für die umlagefinanzierte Krankenversicherung

Einleitung

Demografische Alterung und die Kostentreiber in der Krankenversicherung

Warum die GKV ein Generationenvertrag ist

Warum die GKV doch kein Generationenvertrag ist

Wie die GKV wieder mehr zu einem Generationenvertrag werden könnte

Schlussbemerkungen

CHRISTIAN HENRICI

Alles in Einklang bringen !

Unternehmen Praxis

Planung

Betriebswirtschaft in der Zahnarztpraxis

Controlling und Digitalisierung

Marketing

Kundenbeziehungsmanagement

Personalmanagement in der Zahnarztpraxis

MARC BARTHEN

Ein Stern, der Deine Praxis trägt

Wie wichtig sind Praxis-Bewertungen?

In die Köpfe eingebrannt

Warum sind Empfehlungen uns Menschen so wichtig?

Welcher Faktor ist für Neupatienten relevant?

Augen zu und durch

Bitkom-Studie belegt: Online-Bewertungen beeinflussen die Arztwahl

Professionelles Bewertungsmanagement: Bewertungen für das Praxismarketing nutzen

„Google das mal“

Schritt für Schritt

Social-Media-Bewertungen und deren Chancen

In den Praxisalltag integrieren

Fazit

PETER GORENFLOS

Neutralität versus Parteilichkeit

Jamedas lauterkeitsrechtliche Achillesferse, oder weshalb die Kombination von Werbung, Bewertung und vollständiger Arztlistung unzulässig ist – ein Kommentar

Die Zwangslistung von Ärzten ist nicht haltbar

Jameda hat die Möglichkeit, bei der Veröffentlichung von Negativbewertungen und der Löschung von Positivbewertungen willkürlich und selektiv vorzugehen, in Abhängigkeit vom Kundenstatus

Jameda muss sich entscheiden, ob es ein Werbeportal oder ein Bewertungsportal sein möchte

BERND HALBE

 

Onlinebewertung – und dann?

Rechtsprechungsvorgaben und Erfahrungen zum Umgang mit (Zahn-)Arztbewertungen im Internet

Wer soll in Anspruch genommen werden: Verfasser oder Portalbetreiber?

Was soll beseitigt werden: Bewertung oder (Zahn-)Arztprofil?

THOMAS JOCHHEIM

Jameda-Bewertung löschen

Anleitung und Vorlage

Schlechte Bewertungen nagen am Selbstbewusstsein und schrecken interessierte Patienten ab

Braucht man immer einen Rechtsanwalt?

Am Anfang steht immer der Behandlungskontakt

Jamedas Reaktion

Inhaltliche Stellungnahme ist erst später erforderlich

Wann zum Rechtanwalt?

NILS SEEBACH

Amazon-Alarm im Gesundheitswesen

E-Commerce und Digital Health

Vom Online-Handel zur Plattform-Ökonomie: Was bislang passierte

Das öffentliche Geheimnis von Amazons anhaltendem Turbowachstum

Amazons Ausbreitung: Kategorie für Kategorie und Kettenglied für Kettenglied

Die Plattform-Ökonomie und Digital Health: Was dem Gesundheitsmarkt bevorsteht

COVID-19: Der Digitalisierungsbeschleuniger schlechthin

Plattformbildung im Gesundheitswesen

Ärzte und Apotheker: verschiedene Aussichten

Patientenwohl durch Kundenmehrwert ergänzen: Was Akteure im Gesundheitsmarkt tun können

Kunden kennen kein Zurück

Patientenwohl plus Kundenzentrierung

Gedankenexperimente zu Gesundheitsplattformen in Deutschland

Bernd Halbe

Wer die Wahl hat, hat die Qual !

Praxisstrukturen im Wandel

Zahlen, Daten, Trends

In der Wahrnehmung des Verfassers hat sich der Zahnarztmarkt in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Eine zunehmend veränderte Erwartungshaltung des zahnärztlichen Nachwuchses trifft auf eine Arbeitswelt, die sich erst langsam auf diese geänderten Anforderungen einzustellen scheint. Viele niedergelassene Zahnärzte1 berichten von Schwierigkeiten, die passenden zahnärztlichen Mitarbeiter zu finden oder gar aus der begrenzten Menge der passenden potentiellen Kandidaten mit Blick auf eine anvisierte Praxisabgabe einen geeigneten Nachfolger zu finden und diesen frühzeitig zu implementieren. Oft ist zu hören, dass die jungen Zahnärzte nicht ihr Leben auf das Führen einer eigenen Praxis ausrichten wollen, sondern doch lieber angestellt werden möchten.

Rückläufige Zahlen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung

Während in II/2007 insgesamt 55.431 Zahnärzte an der zahnärztlichen Versorgung teilnahmen, zeichnet sich 13 Jahre später, in II/2020 ein gänzlich anderes Bild: Die Zahl der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte ist auf 47.722 gesunken.2

Bei der Überprüfung des aktuellen Zahlenmaterials spiegelt sich diese erlebte Realität bereits jetzt wider. Ende des Jahres 2019 erreichte die Zahl der Zahnärzte insgesamt (Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte) in Deutschland einen Höchstwert von 98.604, während es im Jahr 2015 noch 92.988 waren.3

Diese steigenden Zahlen wecken zunächst die Erwartung, dass ein zunehmendes Interesse an der Zahnmedizin zu bestehen scheint und mangelnder Nachwuchs nicht der Grund für die Schwierigkeiten der niedergelassenen Zahnärzte sein kann, geeignete Nachfolger zu finden.

Diese anfänglich geweckte Erwartung wird zunächst durch die Zahl der Neuimmatrikulationen sowie der Approbationen korrigiert. Während im Jahr 2015 noch 2.162 Neuimmatrikulationen zu verzeichnen waren, stieg die Zahl im Jahr 2016 auf 2.170 an und entwickelte sich bis zum Ende 2019 auf 2.191.4 Die Anzahl der Approbationen nach 6 Jahren entwickelte sich seit dem Jahr 2016 mit 2.409 Approbationen über das Jahr 2017 (2.192 Approbationen) rückläufig und stieg zum Jahresende 2019 mit 2.463 Approbationen wieder leicht an.5

Auffällig ist bei diesen grundsätzlich steigenden Zahlen, dass die Zahl der niedergelassenen Zahnärzte sich tatsächlich rückläufig entwickelt und dies nicht erst in den letzten Jahren; während 2005 noch u. a. nach der Statistik der Bundeszahnärztekammer 56.100 Zahnärzte (Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte) in Deutschland niedergelassen waren, ging diese Zahl kontinuierlich bis zuletzt 2019 auf 48.853 (Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte) zurück.6 Der rückläufige Trend im Bereich der vertragszahnärztlichen Niederlassung setzte sich mithin fort.

Das Ausmaß der veränderten Zahlen wird hingegen erst deutlich bei Betrachtung der Zu- und Abgänge der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte. Nach der Auswertung der Abrechnungsstatistik der KZBV gestalten sich die Zugänge rückläufig und begegnen einer steigenden Zahl von Abgängen. Während im Jahr 2016 noch ein Zugang von 1.301 Zahnärzten zu verzeichnen war, waren es im Jahr 2019 nur noch 1.376; im Jahr 2016 wurden 2.057 Abgänge verzeichnet, im Jahr 2019 stehen den Zugängen bereits 2.554 Abgänge gegenüber.7

Die Zahlen zeigen zum einen die grundsätzliche Entwicklung auf, dass mehr Vertragszahnärzte aus dem System ausscheiden als hinzukommen, zum anderen lässt sich aber auch eine Zukunftsprognose erahnen, die den Markt und die zahnärztliche Versorgung womöglich vor Herausforderungen stellen wird.

Angestellte Zahnärzte auf dem Vormarsch

Den rückläufigen Zahlen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung steht ein deutlicher Anstieg der Anzahl der angestellten Zahnärzte gegenüber. Während im II. Quartal 2007 insgesamt 726 angestellte Zahnärzte in der vertragsärztlichen Versorgung verzeichnet wurden8, sind in der Folge konstant steigende Zahlen verzeichnet worden. Nach Angaben der Gesundheitsberichterstattung des Bundes betrug die Zahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte im Jahr 2018 insgesamt 19.393, hiervon waren insgesamt 12.266 weiblich.9 Die KZBV beziffert die Zahl der angestellten Zahnärzte im IV. Quartal 2018 mit 11.752.10 Die Diskrepanz im Zahlenmaterial dürfte durch die Zahl der an der privatzahnärztlichen Versorgung teilnehmenden angestellten Zahnärzte zu erklären sein.

Gründe für die steigenden Zahlen im Bereich der angestellten Zahnärzte dürften einerseits sein, dass viele Vertragszahnärzte aus der Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis gewechselt sind, andererseits sich junge Berufsträger jedoch vermehrt (ggf. zunächst) gegen eine eigene Praxis und stattdessen für eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt entschieden haben.

Während 2010 noch 54.684 niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener Praxis tätig waren, waren es im Jahre 2018 nur noch 50.022.11

Feminisierung / Work-Life-Balance

Beschäftigt man sich mit den Veränderungen auf dem deutschen Dental-Markt, sieht man sich immer wieder mit dem Themenkomplex konfrontiert, dass auch im zahnärztlichen Beruf eine zunehmende Feminisierung festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass sich die Einstellung junger Berufsträger zu den Rahmenbedingungen des beruflichen Lebens ändert.

Während die Zahnheilkunde ursprünglich ein traditionell männlich dominierter Beruf war, konnte insbesondere auch in diesem Bereich ein deutlicher Zuwachs weiblicher Berufsträgerinnen verzeichnet werden, wie die vorstehend dargestellte Zahl der angestellten Zahnärztinnen von 12.266 im Jahr 2018 belegt. Für das Jahr 2018 ergibt sich zudem aus dem Zahlenmaterial der Gesundheitsberichterstattung des Bundes insgesamt ein Wert von 97.372, darunter 19.202 niedergelassene Zahnärztinnen in eigener Praxis.12

Diese sichtbaren Veränderungen fordern die niedergelassene Zahnärzteschaft heraus, sich auf die Veränderungen einzulassen und diesen konzeptionell zu begegnen.

Hinzu kommt eine Veränderung in der Einstellung der nachfolgenden Generationen, denen gleichfalls zu begegnen ist. Während früher der Zahnarzt in Einzelpraxis das prägende Bild war, dessen Lebensmittelpunkt die Praxis war, zu deren Gunsten er auch gerne 60 Stunden wöchentlich arbeitete und sein soziales Leben bereitwillig zurückstellte, so setzt die junge Zahnärztegeneration in ihrem Berufsleben vermehrt andere Schwerpunkte als ihre Vorgänger. Der derzeitige berufliche Nachwuchs wird auch als „Generation Y“ bezeichnet und beinhaltet die im Zeitraum 1980 –1999 geboren wurde. Für die Generation Y ist unter anderem charakteristisch, dass sie hinterfragt; Freude an der Arbeit sowie die Möglichkeit zur Selbstverwirklichung sind ihr wichtig, mehr Zeit für Familie und Freunde sind zentrale Forderungen der Generation Y.

Während in den vergangenen Jahren der Begriff der Work-Life-Balance wiederkehrend anzutreffen war und dies nach Auffassung junger Berufsträger nur schwer bis gar nicht in Einklang zu bringen war mit einer zahnärztlichen Niederlassung in eigener Praxis, drängt sich für Arbeitgeber oftmals die Frage auf, inwiefern sich die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der jungen Zahnmediziner eher an einer Life-Balance ausrichten und wie man diesen veränderten Ansprüchen überhaupt begegnen kann. Niedergelassene Zahnärzte beklagen nach der Erfahrung der Verfasser nicht selten, dass „die jungen Leute“ keine Verantwortung übernehmen wollen, nicht bereit seien, den Arbeitseinsatz zu bringen, den man selbst doch seit vielen Jahren bereitwillig leiste. Oftmals wird dann zusammenfassend festgestellt, dies sei aber nun mal die „Generation Y“.

Jetzt könnte man es sicherlich dabei belassen, sich im oftmals vorwurfsvollen Ton zurückzuziehen, dass die heutige Generation halt nicht zu ändern sei. Die andere Möglichkeit wäre, sich dem Zahn der Zeit nicht zu verschließen und sich auf die Ebene zu begeben, den jungen Zahnärzten zu erläutern, welche Möglichkeiten ihnen bereits aktuell zur Verfügung stehen, um ihren Vorstellungen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Das bestehende System ist bereits geeignet, die veränderten Anforderungen aufzugreifen und durch die rechtlich zulässigen Kooperationsmöglichkeiten als Alternative zur Anstellung für jeden Lebensentwurf etwas parat zu halten.

 

Der deutsche Dentalmarkt hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Während ursprünglich das Leitbild der niedergelassene Zahnarzt in Einzelpraxis war, haben unter anderem Start-ups das Bild der Dentalbranche verändert.

So haben beispielsweise bereits diverse Start-ups den Markt der unsichtbaren Zahnschienen für sich entdeckt. Ende 2017 vermarkteten bereits drei deutsche Firmen Aligner-Therapien im Internet und setzen dabei zum Teil darauf, dass die jeweiligen Patienten ihre Ober- und Unterkieferabformungen zu Hause selbst erstellen und per Post an das Unternehmen zurücksenden.13 Mit Abformsets, die den Patienten per Post übersandt werden, sollte die Grundlage einer kieferorthopädischen Behandlung gesetzt werden. Fachleute kritisierten, dass eine Befundung und Verlaufskontrolle nicht in allen Fällen gegeben war und die Behandlung nicht lege artis erfolgte. Es gab insgesamt harsche Kritik und juristische Auseinandersetzungen.14

Festzuhalten ist, dass die deutsche Dentalindustrie grundsätzlich weiterhin auf Wachstumskurs ist.15 Die Gesundheitsbranche erwirtschaftete im Jahr 2018 fast 370 Milliarden Euro; Zahnarztpraxen hatten daran einen Anteil von 19 Milliarden Euro, die Wertschöpfung der Zahnärzteschaft wurde damit in den vergangenen elf Jahren um 5,8 Milliarden Euro gesteigert.16

Der vorliegende Beitrag soll dazu dienen, jungen Zahnärzten bei ihrer grundsätzlichen Entscheidung behilflich zu sein, ob sie ihre berufliche Zukunft eher als angestellter Zahnarzt oder als selbstständiger Zahnarzt sehen.

Im Folgenden werden die Möglichkeiten einer selbstständigen Tätigkeit in Einzelpraxis und alternativ in Kooperation beleuchtet, aber auch die Möglichkeiten der Anstellung dargestellt werden. Dabei muss die Entscheidung für einen Weg nicht notwendigerweise eine Festlegung für den gesamten beruflichen Werdegang bedeuten; ein Wechsel eines zunächst eingeschlagenen Weges in einen anderen Weg ist rechtlich grundsätzlich darstellbar, eine Festlegung und damit Einschränkung der Handlungsoptionen auf Lebenszeit ist nicht zu befürchten.

Traditionelle Praxisstrukturen vs. neue Kooperationsformen

Einzelpraxis

Das ursprüngliche Leitbild der zahnärztlichen Tätigkeit war der in Einzelpraxis tätige Zahnarzt. Während die Zahl der Einzelpraxen im Jahr 1991 bei insgesamt 37.347 lag und damit 92,5 % der Zahnarztpraxen als Einzelpraxis geführt wurden, lag dieser Wert im Jahre 2019 mit 33.276 Einzelpraxen bei 82,7 %.17 Dieser Wert belegt, dass die Einzelpraxis nach wie vor noch immer die dominierende Form der gegebenen Niederlassungsmöglichkeiten ist.

In den vergangenen Jahren wurden durch eine Reihe von Gesetzesnovellen die Berufsausübungsmöglichkeiten für Zahnärzte sukzessive erweitert und damit im Ergebnis den sich ändernden Marktanforderungen im Gesundheitswesen Rechnung getragen.

So existieren seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 01.01.2007 keine Zulassungssperren mehr im vertragszahnärztrechtlichen Bereich. Dies bedeutet, dass für Zahnärzte grundsätzlich keine Restriktionen mehr bestehen, um an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen.

Darüber hinaus ist es Zahnärzten berufsrechtlich und auch zulassungsrechtlich grundsätzlich freigestellt, ob sie in Einzelpraxis tätig werden oder sich in einer Kooperation mit weiteren Berufsträgern organisieren möchten.

Damit haben sich die Möglichkeiten für zahnärztliche Existenzgründer umfassend verändert. Den daraus resultierenden, aktuell guten Möglichkeiten für Existenzgründer, eine Bestandspraxis zu übernehmen steht das Problem der Praxisabgeber gegenüber, einen Nachfolger zu finden, der das eigene Lebenswerk fortführt (und einen aus ihrer Sicht angemessenen Preis dafür zahlt). Die subjektiven Vorstellungen des Kaufinteressenten und der Verkäufer sind dabei oftmals nicht immer in Übereinstimmung zu bringen.

Insofern empfiehlt sich stets eine umfassende wirtschaftliche, juristische und auch steuerliche Beratung, die sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eventualitäten und Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick nimmt.

Die Entscheidung für die eigene Praxis fällt dann, wenn die Lebensbedingungen stimmen. In die Entscheidung für eine Niederlassungsform sind, neben dem mit dem Betrieb einer Einzelpraxis verbundenen Kostendruck und Verantwortung, auch die weitergehenden flexiblen Möglichkeiten für Zahnärzte zur Gründung und/oder Ausweitung einer Kooperation als Parameter in die Entscheidung einzustellen.

Oftmals wenden sich Mandanten an den Verfasser, weil sich die Lebensumstände im Nachgang einer Praxisübernahme geändert haben und sie aufgrund dieser geänderten Umstände die Einzelpraxis nicht mehr als solche fortführen wollen oder können. Ein Beispiel hierfür könnten familiäre Änderungen sein, durch die die Kinderbetreuung mehr Zeit in Anspruch nimmt, welche dann in der eigenen Praxis fehlt.

Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz bereits Flexibilisierungsmöglichkeiten vor; so kann beispielsweise gem. § 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV die Beschränkung des Versorgungsauftrags beantragt werden und die Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag fortgesetzt werden. Sofern dies gegebenenfalls nicht gewünscht beziehungsweise wirtschaftlich nicht darstellbar sein sollte, wäre an eine Kooperation zum Beispiel mit einem weiteren Berufskollegen zu denken.

Tendenzen / Kooperationsformen im Wandel der Zeit

Die aktuellen Tendenzen im Gesundheitswesen zeigen eine eindeutige Sprache: der Trend ist, Kooperationen einzugehen und auf diese Weise größere Strukturen zu schaffen und dabei nicht zuletzt auch die flexibleren Möglichkeiten einer kooperativen Berufsausübung zu nutzen.

Der Gesetzgeber hat auf die geänderten Marktverhältnisse reagiert und durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.200618, das heißt mit Wirkung ab dem 1.1.2007, die Möglichkeiten kooperativer Berufsausübung erheblich erweitert beziehungsweise liberalisiert. Gleichwohl sind die Möglichkeiten nicht grenzenlos.

Die Zahlen zeigen, dass die Einzelpraxis zwar, wie dargestellt, die vorwiegende Form der zahnärztlichen Niederlassung ist, die Entwicklung des Zahlenmaterials belegt aber die steigende Tendenz zu Kooperationen mit anderen Berufsträgern.

Beispielsweise nimmt die Zahl der Berufsausübungsgemeinschaften stetig zu. Während im Jahr 1991 deutschlandweit nur 7,5 % der zahnärztlichen Praxen als Berufsausübungsgemeinschaft organisiert waren, belief sich dieser Anteil im Jahr 2000 bereits auf 16 %, im Jahr 2019 auf 17,3 %.19 Auch die Anzahl der kooperierenden Berufsträger einer Berufsausübungsgemeinschaft veränderte sich; wohingegen im Jahr 1991 zwei Inhaber kooperierten und Berufsausübungsgemeinschaften mit mehr als zwei Inhabern mit einem Marktanteil von nur 4,8 % als Ausnahme bezeichnet werden konnten, stieg dieser Wert im Jahr 2000 auf mittlerweile 10,9 % an und erreichte im Jahr 2009 seinen bisherigen Höchstwert von 14,3 %; im Jahr 2019 waren in 12,2 % der Berufsausübungsgemeinschaften mehr als 2 Praxisinhaber tätig.20

Gründe dafür können auch sein, neben dem Wunsch im Team zu arbeiten, die Vorteile der Kooperation für sich nutzbar zu machen. Während in Krankheits- oder Urlaubszeiten Einzelpraxen oftmals temporär geschlossen werden müssen, der Kostenapparat, darunter unter anderem Personal etc. aber gleichwohl fortbesteht und weiterbezahlt werden muss, haben die in Berufsausübungsgemeinschaft organisierten Berufsträger den Vorteil, sich gegenseitig vertreten zu können.

In Abgrenzung zur Einzelpraxis und der damit verbundenen „One-Man-Sow“ mag dies seine Erklärung auch in den stetig steigenden Kostenstrukturen finden. Dazu gehören die mäßig steigenden Honorare und der damit verbundene Druck, im Rahmen der Niederlassung eine Kostenoptimierung zu erreichen.

Allerdings prägen auch die dargestellten, veränderten Ansprüche der nachfolgenden Generationen an ihre individuelle, private und berufliche Lebensplanung die Tendenzen im Dentalmarkt mit, wenn sie nicht sogar als Auslöser eines sich verstärkenden Wandels anzusehen sind.

Doch wer die Wahl hat, hat die Qual: Sollte man lieber in Einzelpraxis als niedergelassener Zahnarzt tätig werden und der „eigene Herr“ sein oder statt einer „One-Man-Show“ doch lieber in den Verbund mit anderen Berufskollegen gehen? Ist es aber vielleicht doch besser, den (vermeintlich) sicheren Angestelltenstatus nicht aufzugeben?

Praxisstrukturen im Vergleich

Wer für sich persönlich die Selbstständigkeit (in Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis) präferiert, aber nicht in alleiniger Verantwortung in Einzelpraxis tätig werden möchte, sondern die Kooperation mit Berufskollegen sucht, steht vor der grundsätzlichen Entscheidung, ob er mit einem oder mehreren weiteren Berufsträger/n gemeinsam tätig werden möchte oder sich beispielsweise aus Kostengründen darauf beschränken möchte, Praxisräume, -einrichtung und gegebenenfalls Personal zusammen zu nutzen, im Übrigen aber alleinverantwortlich tätig zu werden.

Im ersteren Fall bietet sich die Organisationsform der Berufsausübungsgemeinschaft an, im letzteren Fall wäre als Option die Gründung einer Praxisgemeinschaft näher in den Blick zu nehmen.

Berufsausübungsgemeinschaft

Berufsausübungsgemeinschaften sind als Zusammenschluss von Leistungserbringern zur gemeinsamen Berufsausübung zu definieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Berufsausübungsgemeinschaft geprägt durch die gemeinsame Ausübung der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit durch mehrere (Zahn-)Ärzte der gleichen oder ähnlichen Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Datenverarbeitung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung.21

Motive für Berufsträger, sich für eine gemeinsame Tätigkeit mit weiteren Berufsträgern in einer Berufsausübungsgemeinschaft zu organisieren, können u. a. die Steigerung der Attraktivität der Praxis, die Möglichkeit des kollegialen Austauschs sowie die Absicherung in Vertretungsfällen und Notsituationen sein. Als Gründe werden oftmals aber auch die Möglichkeit zur Abdeckung verschiedener Spezialisierungen angegeben, um den Patienten ein breites Portfolio anbieten zu können sowie die Flexibilisierung der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der privaten Lebensplanung. So fallen neben der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit „am Stuhl“ mannigfaltige weitere Tätigkeiten an, die auch dem organisatorischen Bereich zuzuordnen sind und deren Erledigung auf verschiedenen Schultern verteilt werden kann, darunter Personalsuche und -führung, Praxismarketing etc.

Oftmals findet sich in älterer Literatur oder auch noch im allgemeinen Sprachgebrauch der traditionelle Begriff der „Gemeinschaftspraxis“, der aber durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2007 durch den Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft ersetzt wurde.

Im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich mehrere Leistungserbringer zusammen, klassischerweise bezogen auf die vertragszahnärztliche und die privatzahnärztliche Versorgung. Dies ist nicht zwingend, möglich ist auch eine gemeinsame Berufsausübung unter Beschränkung auf einen dieser Bereiche. Denkbar ist schließlich auch die Kooperation zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Zahnärzten.22

Eine gemeinsame Berufsausübung setzt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BMV-Z eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus.

Gem. § 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV muss der Zahnarzt seine zahnärztliche Tätigkeit persönlich in „freier Praxis“ ausüben, insbesondere darf kein verdecktes Anstellungsverhältnis vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist zum einen die individuelle Unabhängigkeit des Vertrags(zahn)arztes maßgeblich, zum anderen dessen wirtschaftliche Selbstständigkeit. Dazu gehört insbesondere die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis.23 Inwiefern das Kriterium der „Tätigkeit in freier Praxis“ erfüllt ist oder ob in Realität ein verdecktes Anstellungsverhältnis vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen.24

Ein Zusammenschluss von Zahnärzten im Rahmen der Berufsausübungsgemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung darf keineswegs dazu führen, dass das Merkmal der Tätigkeit in freier Praxis nicht mehr erfüllt ist.

Gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ist die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern, d. h. auch zwischen Vertragszahnärzten und MVZ oder ausschließlich Vertragszahnärzten, nicht aber zwischen Vertragszahnärzten und Vertragsärzten, zulässig.25 Sie bedarf gem. § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV der Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss. § 33 Zahnärzte-ZV unterscheidet als zentrale Norm des Vertragszahnarztrechts zwischen örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, eingeführt durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2007, und stellt darüber hinaus klar, dass die gemeinsame Berufsausübung auch bezogen auf einzelne Leistungen zulässig ist.

Entscheidendes Merkmal einer Berufsausübungsgemeinschaft ist, dass die tätigen Zahnärzte gegenüber dem jeweiligen Patienten, insbesondere aber auch gegenüber den Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, als einheitliche Rechtspersönlichkeit auftreten.26 Der Behandlungsvertrag kommt demzufolge nicht unmittelbar mit dem jeweils behandelnden Zahnarzt, sondern vielmehr zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem jeweiligen Patienten zustande. Die im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft kooperierenden Zahnärzte führen eine gemeinsame Patientenkartei, sodass die Behandlung – vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der freien Arztwahl – durch jeden der im Rahmen der Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Zahnärzte vorgenommen werden kann.