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Wenn die Garage plötzlich nicht mehr genutzt werden darf

Das Notwegerecht ist tatsächlich nur gegeben, wenn das betroffene Grundstück keine andere notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und es sonst nicht ordnungsgemäß, das heißt rechtmäßig, genutzt werden kann.

Dies mussten auch Hauseigentümer aus dem Raum Aachen erfahren, deren Garagen sich nicht vorne an der Straße, sondern hinter den Häusern befinden. Die Garagen können nur erreicht werden, wenn hierzu über Nachbargrundstücke gefahren wird. Sie stammen aus den 1940er-Jahren, auch belegen Schriftstücke die jahrzehntelange Nutzung und Überfahrt über die fremden Nachbargrundstücke. Außerdem hat auf dem Gelände der gewerbliche Mieter Klempnerbetrieb Röhrich ein Lager und seine Werkstatt. Ein Wegerecht ist im Grundbuch aber nicht eingetragen.

Das Nachbargrundstück, über das zum Erreichen der Garagen gefahren werden muss, wurde veräußert und der neue Eigentümer untersagt das Befahren seines Grundstücks und beginnt sogar mit der Errichtung einer Toranlage, um das Befahren zu unterbinden.

Was ist die beste Lösung? Menschen denken oft nur an sich. Das ist gar nicht negativ gemeint. Das Problem, das sie lösen wollen, sitzt so tief in den Gedanken, dass sie gar nicht an die Konsequenzen denken, die sich für andere ergeben. Im Bewusstsein ist nur die unerträgliche Vorstellung, dass Andere das Eigentum nutzen und ohne Vergütung über das Grundstück fahren. Dann ist der Gedanke im Bewusstsein dominant, dass den Anderen einmal gezeigt werden muss, „wo der Hammer hängt“ – man möchte dem Anderen Schaden zufügen.

Um eine Lösung zu finden, muss man also die Absichten des Anderen kennen. Die wiederum erfährt man nur in einem offenen Gespräch. Im ersteren Fall dürfte es kein Problem sein, den Eigentümer auf die eigene Betroffenheit hinzuweisen, um einen Kompromiss zu finden. Im zweiten Fall wäre es eine zielführende Strategie, sich auf die Betroffenheit des Eigentümers einzulassen, um eine vernünftige Regelung zu finden. Nicht immer sind Gespräche möglich. So wie hier.

Gesetz und Recht: Das Landgericht Aachen und später das Oberlandesgericht (OLG) Köln gaben den Klägern zunächst recht: Sie seien aufgrund von Gewohnheitsrecht zur Nutzung des Weges zum Erreichen ihrer Garagen, zum Transport von Mülltonnen sowie zur Ausübung eines Gewerbebetriebs berechtigt.

Wie der BGH (BGH, V ZR 155/18) entschied, gibt es kein gewohnheitsmäßiges Geh- und Fahrtrecht durch lang andauernde Nutzung, selbst wenn die Nutzung für einen Gewerbebetrieb erforderlich ist.

Den Eigentümern der Garagen und des Gewerbes steht deshalb nur ein Notwegerecht zu, wenn dieses erforderlich ist.

Zur Klärung dieses Notwegerechts und dessen Erforderlichkeit hat der BGH am 20.01.2020 an das Berufungsgericht, das OLG Köln, zurückverwiesen. Eine Entscheidung hierzu ist noch nicht gefallen.

Der BGH hat jedoch festgestellt, dass ein Notwegerecht für einen Gewerbebetrieb voraussetzt, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt, insbesondere unter anderem eine Wareneinlagerung erforderlich und nicht anderweitig möglich ist. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, der geprüft werden muss.

Inwieweit das Notwegerecht aber auch auf die privaten Garagen zutrifft, ist fraglich. Die Garagen sind nämlich, da ihnen eine Verbindung zur öffentlichen Straße fehlt, von Anfang an mangels korrekter Erschließung rechtswidrig errichtet worden, weswegen auch die Zufahrt zu diesen, wegen der rechtswidrigen Errichtung, nicht unbedingt erforderlich ist.

Wenn das Gericht tatsächlich für den Gewerbebetrieb und die Garagen ein Notwegerecht bejaht, so natürlich wiederum nur gegen Bezahlung einer Notwegrente.

Gemäß Urteil des OLKG Rostock vom 11.06.2020 besteht ein Notwegerecht nicht einmal, wenn im Bebauungsplan bereits Flächen für Geh-, Fahrt– oder Leitungsrechte vorgesehen sind.

Maßgeblich für das Notwegerecht ist ausschließlich, dass der Eigentümer nicht selbst durch eine willkürliche Handlung die Notlage herbeigeführt hat, zum Beispiel durch eine entsprechende Bebauung. Das Hinterliegergrundstück muss von vornherein ohne direkten Straßenanschluss gewesen sein. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er angrenzende, in seinem Eigentum stehende Grundstücke so bebaut hat, dass nun auch über diese kein Anschluss des Hinterliegergrundstücks möglich ist, da er hier wie ein unbeteiligter Dritteigentümer zu behandeln ist, der dazu ebenfalls nicht verpflichtet wäre.

Rache ist zäh wie Kaugummi

Hans und Rosi, beide um die 50 Jahre alt, beziehen ein Reihenhaus in der Kunststraße am Stadtrand von Neuhausen. Sie bewohnen das Eckhaus. Neben ihnen wohnt Gerda zusammen mit ihrem 18-jährigen Sohn Georg. Gerda ist verwitwet, Georg ist noch in der Ausbildung. Hans vermutet aber, dass er sich hauptberuflich mit Partys beschäftigt. Die Nachbarn wissen nicht viel voneinander, außer dass jede Familie über zwei Autos verfügt. Die Garagen der Häuser liegen direkt nebeneinander, sodass ein Auto in oder vor der Garage geparkt werden kann. Das andere Auto muss auf der Straße geparkt werden. Der Parkraum ist eng und wird durch Pflanzenkübel beschränkt, die der Kunststraße einen wohnlichen Charakter vermitteln.

Eines Morgens möchte Hans sein Auto aus der Garage fahren. Die Zufahrt wird jedoch von Georgs Auto blockiert. Hans ist ärgerlich, denn er muss dringend zur Arbeit. Hans klingelt am Nachbarhaus. „Es gibt sicher eine bessere Möglichkeit sich kennenzulernen“, denkt er.

Gerda erklärt, dass ihr Sohn noch im Bett liege. Hans bittet sie, ihn zu wecken. Als Georg erst nach 15 Minuten erscheint, um das Auto wegzufahren, kann Hans nicht anders, er muss die Situation kommentieren und sagt: „Junger Mann. Etwas mehr Fleiß, Anstand und Rücksichtnahme helfen Ihnen sicher, wenn Sie mal wollen, dass etwas Vernünftiges aus Ihnen wird!“

Am nächsten Tag klebt ein Kaugummi an dem BMW von Hans. Natürlich vermutet Hans, dass Georg diesen Gruß hinterlassen hat. Er kann es aber nicht beweisen, beseitigt also ärgerlich den Kaugummi.

Am Tag darauf klebt ein Kaugummi nicht nur an seinem BMW, sondern auch an dem Twingo von Rosi. Der Verdacht gegen Georg wächst. Hans und Rosi fühlen sich bedrängt, sie sind sicher, dass man sich so etwas nicht gefallen lassen muss. Deshalb schreibt Rosi mit Lippenstift eine Ermahnung auf die Windschutzscheibe des Autos von Georg. „Pass auf!“ sind ihre Worte. Sie hat sie so auf die Windschutzscheibe platziert, dass die Sicht beim Fahren beeinträchtigt wird. Die Situation eskaliert.

Hans informiert das Ordnungsamt über den gesamten Vorfall. Hinsichtlich des Zuparkens wird ihm gesagt, dass man für die vergangenen Fälle nichts machen könne. In Zukunft könne man ja mal vorbeischauen, ob korrekt geparkt wird. Aber weil es nur eine Seitenstraße ist, seien die Chancen schlecht. Für mögliche Sachbeschädigungen sei das Ordnungsamt nicht zuständig. Hans fühlt sich von den Behörden im Stich gelassen. Die Situation wird von Tag zu Tag unerträglicher.

Längst ist es nicht mehr nur der Kaugummi, der an der Windschutzscheibe klebt. Das Lebensgefühl in der Kunststraße wird beeinträchtigt. Hans und Rosi wissen nicht mehr weiter.

Was ist die beste Lösung? Die erste Frage, die Sie sich stellen sollten, lautet: „Habe ich überhaupt einen Konflikt?“ Oder anders formuliert: „Was genau regt mich so daran auf, dass ein Rotzlöffel aus der Nachbarschaft einen Kaugummi auf meine Windschutzscheibe klebt?“

Oft geht es gar nicht um den Kaugummi, sondern um die Frechheit und die damit einhergehende Zumutung. „Was nimmt der sich heraus?“ Man empfindet eine persönliche Zurückweisung.

In einem solchen Fall mag man sich überlegen, wer darüber entscheidet. Ist es der Angreifer oder der, der angegriffen wird? Man mag sich auch fragen, warum man es dem Anderen überlässt zu entscheiden, was für einen selbst Respekt bedeutet und was nicht.

Offenbar ist Hans Einschätzung und Reaktion dem Nachbarsjungen wichtig, sonst müsste er sich nicht so viel Mühe machen, Hans zu zeigen, dass er sich nicht einschüchtern lässt.

Die Frage nach dem eigentlichen Konflikt wird im Kapitel „Den Konflikt lösen“ (siehe Seiten 35 ff.) ausführlicher besprochen.

Versetzen Sie sich in die Situation von Hans hinein: Hier ist die erste Weichenstellung, die Sie zu treffen haben. Spielen Sie das Spiel des Nachbarsjungen mit oder spielen Sie Ihr eigenes Spiel? Geht es um die Sache (also darum, dass die Belästigung in Zukunft unterbunden wird oder um Schadenersatz) oder darum, Respekt einzufordern?

Im ersten Fall sollten Sie überlegen, wie Sie den Nachbarn zu dem gewünschten Verhalten bewegen können. Suchen Sie das Gespräch. Wenn der Nachbarsjunge dafür nicht zur Verfügung steht, sprechen Sie mit Gerda und schildern Sie Ihre Not. Gerda hat sicherlich Einfluss auf ihren Sohn.

Im letzteren Fall sollten Sie überlegen, warum dafür das Verhalten anderer wichtig ist.

Bei jeder Vorgehensweise muss berücksichtigt und bedacht werden, dass eine Aktion eine Reaktion hervorruft und dass sich der Nachbar dann nicht als der agierende (= aggressive), sondern als der reagierende Teil (= Verteidiger) sehen mag.

Bedenken Sie auch, dass Ihre Reaktion für den Nachbarn stimulierend ist. Überlegen Sie bitte, was der Nachbarsjunge wohl macht, wenn seine Angriffe ins Leere gehen und keine Reaktion bei Ihnen hervorrufen? Wer eine Eskalation vermeiden will, sollte also zunächst mit sich selbst im Reinen sein und dann – falls es überhaupt noch nötig ist – das Gespräch suchen.

Gesetz und Recht: Juristisch betrachtet, besteht sowohl für das Ankleben des Kaugummis wie für die Beschriftung mit dem Lippenstift ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB, ein Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB, wenn ein Schaden an dem Fahrzeug entstanden ist, oder ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB), wenn Wiederholungen zu befürchten sind. Ob das Verhalten des Nachbarsjungen in diesem Fall bereits als eine Beleidigung angesehen werden kann, ist mehr als fraglich.

Die Rechtslage ist schwierig. Es muss plausibel nachgewiesen werden können, wer den Kaugummi an die Scheibe klebt. Ein Schaden dürfte kaum entstehen, wenn der Kaugummi restlos beseitigt werden kann. Auch eine Wiederholungsgefahr ist darzulegen.

Wie geht es weiter? Zu empfehlen wäre es, bei einer guten Gelegenheit das Thema in einem Gespräch mit dem Nachbarn anzusprechen. Ideal wäre es, wenn das Gespräch aus einer zwanglosen Situation entwickelt wird. Wenn das Gespräch direkt mit Vorwürfen und Forderungen beginnt, neigt der Gesprächspartner entweder zu Gegenangriffen oder er macht dicht, das heißt, er lässt sich auf die Forderungen gar nicht ein. In dem Gespräch geht es also darum, dass der Gesprächspartner ein Ohr für die eigenen Nöte bekommt. Es ist also geschickt, das Gespräch so zu führen, dass das Thema wie zufällig aufkommt. „Apropos parken: Gestern habe ich in der Zeitung gelesen, dass jemand die Feuerwehrzufahrt im Nachbarort zugeparkt hat. Deshalb sind Menschen gefährdet worden. … Ich habe da übrigens auch ein Problem …“

Immer wieder Hundehaufen!

Das kann richtig teuer werden, wenn der Nachbar Klage vor Gericht erhebt. Ein Tierhalter sollte aber ohnehin verhindern, dass sein Hund den Nachbargarten als Toilette benutzt.

Wenn das nichts bringt, muss man massiver werden. Drohungen sollten immer mit dem Angebot verbunden werden, einen anderen Weg zu gehen: „Ich überlege, dich anzuzeigen. … Was würde sich daraus ergeben? … Vielleicht ist es schlau, wenn wir beide das vermeiden …“

Streunende Hunde und Katzen

Auch Eigenheimbesitzer können wegen ihrer Vierbeiner Ärger mit dem Nachbarn bekommen – vor allem, wenn ihr Hund regelmäßig seine Haufen in dessen Garten hinterlässt

Antons Hund läuft gelegentlich auf das Grundstück von Nachbar Bruno, um dort seine Geschäfte zu verrichten. Bruno ist darüber sehr verärgert, Anton bietet deshalb an, die Hinterlassenschaften jeweils zu entfernen. Dies passt Bruno jedoch nicht. Er erklärt: „Das fehlt noch, dass Sie hier einfach in meinem Garten rumlaufen, um irgendwelche Haufen zu entsorgen! Kommt ja gar nicht infrage, sorgen Sie dafür, dass Ihr Hund nicht auf mein Grundstück kommt, sonst werde ich selbst dafür sorgen.“ Er droht an, den Hund zu vergiften oder zu erschießen. Wenig später wird der Hund verletzt aufgefunden.

Was ist die beste Lösung? Das Thema Hund kann schon deshalb herausfordernd sein, weil Hunde emotional besetzt sind. Für den Hundehalter ist das dann so, als wenn die eigenen Kinder angegriffen werden. Die müssen um jeden Preis beschützt und entschuldigt werden. Themen wie Hundeverhalten können leicht in Grundsatzdebatten enden, sodass sich kaum noch eine Lösung finden lässt. Dann kommen Argumente auf wie: „Ein Hund hat auch Persönlichkeit und ein Recht auf Freiheit“ oder ähnlich. Es lohnt nicht, sich auf solche Argumente einzulassen.

Ein Gespräch ist trotzdem der beste Lösungsansatz. Es ist geschickt, das Gespräch nicht mit dem Reizthema zu beginnen, sondern den Blick des Hundehalters allmählich auf das Problem zu lenken, ohne dass er den Hund in Schutz nehmen muss. Es geht nicht um Schuld, es geht um eine Lösung! Das ist gar nicht so einfach.

Gesetz und Recht: Das Landgericht Bonn bestätigt, dass dies nicht hingenommen werden muss (LG Bonn, Az. 8 S 142/09). Wie bereits erwähnt, kann der Eigentümer eines Grundstücks gemäß § 903 BGB verbieten, dass jemand sein Grundstück betritt.

Auch muss ein Tierhalter dafür sorgen, dass keine Exkremente seiner Lieblinge in Nachbars Garten landen. Da Hundekot Krankheitserreger enthalten kann, gilt er rechtlich als Abfall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht es deshalb sogar als Ordnungswidrigkeit an, wenn Tierhalter die Hinterlassenschaften nicht aus dem Nachbargarten entfernen (Az. 5 Ss 300/90; 5 Ss 128/90).

Bruno kann auf jeden Fall verbieten, dass der Hund von Anton regelmäßig seinen Haufen im Garten von Bruno hinterlässt (LG Bonn, Az. 8 S 142/09). Er ist sogar berechtigt, vom Anton zu fordern, dass dieser die Hinterlassenschaften seines Hundes aus dem Garten von Bruno entfernt (OLG Düsseldorf, Az. 5 S s 300/90; 5 Ss 128/90).

Ein beliebtes Streitobjekt zwischen Nachbarn sind auch Katzen. Gelegentliches Streunen des Nachbarhunds oder auch einer Katze (Freigänger) auf seinem Grundstück muss Bruno zwar dulden, nicht jedoch mehrere Katzen (AG Neu-Ulm Az. 2 C 947/98). Und lebt auf dem betroffenen Grundstück ein Säugling, so müssen die Eigentümer das Eindringen von Katzen und Verunreinigungen durch deren Kot nicht dulden (LG Bonn, 8 S 142/09).

Wie geht es weiter? Sollte Anton weiterhin seinen Hund frei auf Brunos Grundstück laufen lassen, so kann dieser seinen Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Er kann ein Urteil erwirken, in dem es Anton und auch seinem Hund verboten wird, sein Eigentum zu betreten und dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Urteil auch Strafe bezahlt werden muss.

Durch die Hinterlassenschaften des Hundes wird das Grundstück des Nachbarn jeweils beschädigt. Der Nachbar ist berechtigt, gemäß § 823 BGB die Kosten der Beseitigung des Hundekots als Schadenersatz von Anton zu verlangen (LG Berlin, 35 O 251/16).

Der Nachbar ist aber nicht berechtigt, zur Selbsthilfe zu greifen und den Hund zu verletzen oder sogar zu töten. Er würde dadurch nicht nur gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verstoßen, sondern er macht sich dadurch seinerseits der Sachbeschädigung schuldig und muss dann Anton die Kosten der Tierarztbehandlung oder den Wert des Hundes erstatten. Diese Kosten kann Anton dann seinerseits notfalls auch gerichtlich geltend machen.

Grillen mit Freunden

wird da zum Ärgernis für die Nachbarn, wo draußen nach 22.00 Uhr noch lautstark gefeiert wird.

Voraussetzung für die gegenseitigen Erstattungsansprüche ist jedoch, dass bewiesen werden kann, dass Antons Hund der Schuldige an den Hinterlassenschaften ist und der Nachbar seinerseits Antons Hund verletzt oder getötet hat.

Grillabend mit Folgen

Dieter ist ein sehr geselliger Mensch, er lädt gerne seine Freunde zu sich in den Garten ein. Dabei wird oft und lange gegrillt, auch dauern die Partys bei schönem Wetter im Freien oft bis in die frühen Morgenstunden. Mit steigendem Alkoholpegel werden auch die Unterhaltungen lauter, oft beginnen einige der Gäste noch zu singen, sodass in der Nachbarschaft an Schlaf nicht mehr zu denken ist.

Was ist die beste Lösung? In diversen Ratgebern wird empfohlen, einfach mitzufeiern, in vielen Fällen ist dies aber nicht möglich oder auch nicht gewünscht. Es bleibt deshalb nur die Möglichkeit, sich direkt zu beschweren und Dieter und seine Gäste aufzufordern, doch ruhiger zu sein. Sollte dieser Aufforderung nicht gefolgt werden, müsste die Polizei gerufen werden.

Gesetz und Recht: Gartenpartys mit Musik und Grill gehören für manche zum Sommer dazu. Sie sind grundsätzlich zulässig. Ab 22.00 Uhr muss man den Geräuschpegel aber stark senken oder die Party in die Innenräume verlegen.

Wie geht es weiter? Wurde die Polizei gerufen, so erteilt diese meist zuerst eine Verwarnung der Ruhestörung. Die beschwerdeführenden Nachbarn sind auch berechtigt, Strafanzeige zu erstatten. Eine Anzeige sollte aber der letzte Ausweg sein. Ein schwerer Verstoß gegen die Ruhestörung kann ein Bußgeld von bis zu 5 000 Euro verursachen.

In sehr schweren Fällen der Ruhestörung kann der Nachbar sogar Schmerzensgeld verlangen, wenn zum Beispiel durch körperliche Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen oder Schlafstörungen entstanden sind und dies auch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann.

Noch mehr Hintergrundwissen und weitere typische Anlässe für Konflikte mit der Nachbarschaft gibt es in „Öffentliches Nachbarrecht“ ab Seite 110.

Streitigkeiten mit öffentlichrechtlichem Bezug

Nicht jeder Streit, der wegen Nachbarn veranlasst ist, ist zwingend mit dem Nachbarn direkt auszutragen – etwa falls eine Behörde die anzufechtende Entscheidung getroffen hat.

Von öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist, wie in den folgenden Beispielen, die Rede, wenn eine Behörde einem Antragsteller eine Rechtsposition bewilligt oder gegen ein Verhalten nicht einschreitet, wodurch ein Dritter in seiner Rechtsposition negativ betroffen, gestört oder belästigt wird. Den Betroffenen steht nach erfolglosem Widerspruch dann der Weg zu den Verwaltungsgerichten gegen die jeweilige Behörde offen.

Hundegebell kann mächtig nerven

Anton hat auf seinem Grundstück einen Zwinger errichtet, er hält und züchtet Hunde, die natürlich auch laut bellen. Das Grundstück, auf dem der Zwinger steht, befindet sich in einem Tal, sodass das Gebell der Hunde dadurch noch verstärkt wird. Mehrere Dorfbewohner haben sich zuerst bei ihm über häufiges und langes Hundegebell beschwert. Da Anton aber nicht bereit ist, Abhilfe zu schaffen – er ist der Ansicht, Hunde bellen nun mal einfach –, haben sich die Dorfbewohner an die zuständige Ordnungsbehörde, in diesem Fall das Landratsamt, gewandt und um Abhilfe gebeten.

Die zuständige Behörde ordnet daraufhin an, dass die Vierbeiner während der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr überhaupt nicht bellen dürfen und tagsüber höchstens 60 Minuten.

Der Halter zieht gegen die Behörde vor Gericht, weil er der Meinung ist, dass dieses Verbot unzulässig sei.

Was ist die beste Lösung? Es ist nicht nur eine Frage der Zulässigkeit des Gebells, sondern der Durchführbarkeit. Wie kann einem Hund das Bellen verboten werden? Ein Weg in die Lösung ist also, mit dem Zwingerbesitzer nach Wegen zu suchen, die er bewältigen kann. Es ist die Herangehensweise der Mediation, die erst eine Lösung sucht, nachdem die Interessen ausgelotet wurden. Auch wenn der Zwingerbesitzer in dem Hundegebell einen Ausdruck der Lebensfreude erkennt, wird es doch möglich sein, ihm zu verdeutlichen, dass die Lebensfreude des einen zur Belästigung des Anderen werden kann. Sobald diese Einsicht bekundet wurde, wird ein Gespräch darüber erfolgreich sein.

Gesetz und Recht: Lang anhaltendes und häufiges Bellen mehrerer Hunde in einem Zwinger stellt tagsüber und nachts eine erhebliche Lärmbelästigung dar, die Nachbarn nicht hinnehmen müssen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Az. 3 B 87/17).

Das Oberverwaltungsgericht befand auch, die Anordnung der Behörde sei rechtmäßig. Denn diese habe nicht jegliches Hundegebell untersagt, sondern nur das belästigende, ausdauernde und häufige Bellen. Kurzzeitiges, gelegentliches Gebell sei dagegen keine Belästigung, sondern eine sozial adäquate Geräuschkulisse, die Nachbarn hinnehmen müssten.

Wie geht es weiter? Anton muss dafür sorgen, dass das lang andauernde und dadurch belästigende Bellen unterbleibt. Dabei muss er natürlich die Tierschutzvorschriften beachten.