Kartell Compliance

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[408]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 175 S. 9. Das dem Verfahren des BKartA gegen ASICS zugrundeliegende Vertriebssystem sah neben qualitativen Anforderungen mit der absoluten Begrenzung der zuzulassenden Händler auch ein quantitatives Selektionskriterium vor, weshalb eine Ausnahme vom Tatbestand des Art. 101 Abs. 1 nicht in Betracht kam, BKartA 26.8.2015 – B2-98/11 – ASICS Rn. 249.

[409]

Darauf weist die Kommission in ihren Vertikal-LL (Rn. 176 S. 3 und 4) expressis verbis hin.

[410]

So auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 1 Rn. 271.

[411]

So auch Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 87; weiterhin auch Vertikal-LL Rn. 175 S. 1.

[412]

So auch Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 87.

[413]

Loewenheim/Meessen/Baron (2016) Art. 4 Rn. 308; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. c) Rn. 905 m.w.N. in Fn. 14.

[414]

Vertikal-LL Rn. 56 S. 2; Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 89.

[415]

So auch Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 89.

[416]

Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 90.

[417]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 57 S. 2-4.

[418]

Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 925.

[419]

Vertikal-LL Rn. 57 S. 2.

[420]

Vertikal-LL Rn. 57 S. 4.

[421]

Im Alleinvertrieb ist der Anbieter verpflichtet, für den Vertrieb seiner Produkte in einem bestimmten Gebiet oder an eine bestimmte Kundengruppe nur einen Händler einzusetzen und diesen (Alleinvertriebs-)Händler zugleich vor dem aktivem Verkauf in sein Gebiet oder an seine Kundengruppe durch alle anderen Abnehmer des Anbieters zu schützen, vgl. Vertikal-LL Rn. 51 S. 3.

[422]

Vertikal-LL Rn. 57 S. 1.

[423]

So auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. c Rn. 912 m.w.N. aus der h.M. im Schrifttum.

[424]

Darauf weisen auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. c Rn. 912 hin.

[425]

Vgl. Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 96; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 935.

[426]

So – expressis verbis – Vertikal-LL Rn. 58 S. 3.

[427]

So auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 936.

[428]

Vertikal-LL Rn. 58.

[429]

So auch Bechtold/Bosch/Brinker Art. 4 Rn. 27; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 940.

[430]

Vertikal-LL Rn. 58 S. 4.

[431]

Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 941.

[432]

So zumindest die französischen Wettbewerbsbehörde Conseil de la Concurrence (17.12.2008 – 08-MC-01, insbesondere Rn. 136 ff.;bestätigt durch den cour d‚appel de Paris 4.2.2009 – RG n° 2008/23828) zum selektiven Vertriebsverhältnis zwischen Apple und Orange für die Vermarktung des iPhones in Frankreich: Nach dieser Vereinbarung war Orange nicht nur verpflichtet, iPhones nur von Apple zu beziehen, sondern musste zugleich Vertragshändler verpflichten, nur bei Orange zu beziehen, vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 941.

[433]

Hierzu auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. c Rn. 947.

[434]

Vertikal-LL Rn. 177 S. 1.

[435]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 177 S. 2.

[436]

Vertikal-LL Rn. 178 S. 2.

[437]

Darunter versteht die Kommission Produkte, deren Qualitätseigenschaften schwer zu beurteilen sind, Vertikal-LL Rn. 185 S. 4.

[438]

Vertikal-LL Rn. 185 S. 4.

[439]

So auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. c Rn. 948.

[440]

Vgl. nur Rohrßen GRUR-Prax 2018, 39.

[441]

EuGH 13.10.2011, Rs. C-439/09 – Pierre Fabre.

[442]

So auch Mäger/von Schreitter NZKart 2015, 62, 66; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. b Rn. 828.

[443]

EuGH 13.10.2011 – C-439/09, Rn. 46 f.

[444]

EuGH 13.10.2011 – C-439/09, Rn. 59.

[445]

Vgl. etwa BGH 4.11.2003 – KZR 2/02 – Depotkosmetik im Internet; weiterhin auch Rohrßen GRUR-Prax 2018, 39.

[446]

So etwa OLG München 2.7.2009 – U (K) 4842/08 Rn. 28, juris; zum Ganzen auch Neubauer S. 36 ff.

[447]

Vgl. nur Vertikal-LL Rn. 52 S. 1 weiterhin auch Mäger/von Schreitter NZKart 2015, 62, 65.

[448]

Vgl. EuGH 13.10.2011 – C-439/09 Rn. 47 a.E.

[449]

Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. b Rn. 843 ff.

[450]

Vgl. auch Kommission Leitlinien für vertikaler Beschränkungen, ABlEU 2000 Nr. C 291/01 [Vertikal-LL 2000] Rn. 49 S. 6.

[451]

Mit Blick auf Online-Apotheken sind insoweit etwa deren umfassendes Beratungsangebot (mit qualifiziertem Fachpersonal) sowie mit Blick auf die Patienten die Notwendigkeit, das Originalrezept zuzusenden, zu nennen.

[452]

Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. b Rn. 844.

[453]

BKartA 25.3.2009 – B3-123/08.

[454]

Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. b Rn. 844.

[455]

BKartA 25.3.2009 – B3-123/08 Rn. 20 ff., vgl. insbesondere Rn. 24: „Wollte man die Gesundheit der Konsumenten ernsthaft schützen, gäbe es mildere und zugleich geeignetere Mittel als ein Komplett-Verbot des Internethandels.“

[456]

Vgl. etwa Monopolkommission XXII. HG (2018) Rn. 823.

[457]

BKartA 26.8.2015 – B2-98/11 – ASICS; 27.6.2014 – B3-137/12 – Adidas; 15.10.2013 – B7-1/13-35 – Sennheiser; vgl. weiterhin auch BKartA Hintergrundpapier v. 10.10.2013 „Vertikale Beschränkungen in der Internetökonomie“, S. 24 ff.; zuletzt BKartA Schriftenreihe Digitales Beitrag 4 „Wettbewerbsbeschränkungen im Internetvertrieb nach Coty und Asics – wie geht es weiter?“ (10/2018), S. 3.

[458]

Vgl. insbesondere BKartA 26.8.2015 – B2-98/11 – ASICS Rn. 531 ff.

 

[459]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany = NZKart 2018, 36. Das Urteil erging auf das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Frankfurt 19.4.2016 – 11 U 96/14 (Kart) = NZKart 2016, 236.

[460]

So hat etwa das OLG München 2.9.2009 – U (K) 4842/09 im Gegensatz zum OLG Schleswig 5.6.2014 – 16 U Kart 154/13 ein Verbot des Vertriebs über Internetplattformen außerhalb eines selektiven Vertriebssystems nicht als Kernbeschränkung angesehen. Das KG Berlin 19.9.2013 – 2 U 8/09 sowie das OLG Karlsruhe 25.11.2009 – 6 U 47/08 Kart haben das Verbot des Vertriebs über Auktionsplattformen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems schon nicht als tatbestandsmäßige Wettbewerbsbeschränkung erachtet. Vor dem „Coty“-Urteil des EuGH hat sich zuletzt das OLG Frankfurt 22.12.2015 – 11 U 84/14 (Kart) – Funktionsrucksäcke mit Drittplattformverboten befasst und sie für zulässig erachtet; zum Ganzen Monopolkommission XXII. HG (2018) Rn. 824.

[461]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 54, S. 6: „Befindet sich die Website des Händlers zum Beispiel auf der Plattform eines Dritten, könnte der Anbieter verlangen, dass Kunden die Website des Händlers nicht über eine Website aufrufen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen.“; weiterhin Kommission Preliminary Report on the E-commerce Sector Inquiry, SWD(2016) 312 final, 15.9.2016 Rn. 465 ff. sowie Abschlussbericht Rn. 42; Monopolkommission XXII. HG (2018) Rn. 824.

[462]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 57.

[463]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 44 ff., 52 ff.

[464]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 47 f.

[465]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 50.

[466]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – - Coty Germany Rn. 52 ff.

[467]

Kommission Abschlussbericht Rn. 39.

[468]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 54.

[469]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 59 ff.

[470]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 65; auch GA Wahl, Schlussanträge v. 26.7.2017 – C-230/06 Rn. 140 ff.

[471]

EuGH 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany Rn. 62 ff.

[472]

Monopolkommission XXII. HG (2018) Rn. 836; vgl. weiterhin auch Linsmeier/Haag WuW 2018, 54, 57.

[473]

BKartA Tweet v. 6.12.2017; weiterhin auch BKartA Schriftenreihe Digitales Beitrag 4 „Wettbewerbsbeschränkungen im Internetvertrieb nach Coty und Asics – wie geht es weiter?“ (10/2018), S. 5: „Die Aussagen des EuGH [. . .] sind auf Luxusprodukte beschränkt und können nicht ohne weiteres auf andere (hochwertige) Markenprodukte übertragen werden. [. . .] Insoweit sind weder aus der Art der Produkte, um die es in den Entscheidungen Coty und Pierre Fabre ging, noch aus den Ausführungen zum Luxusimage Rückschlüsse auf die Übertragbarkeit der Entscheidung auf andere Markenprodukte möglich.“

[474]

BKartA Schriftenreihe Digitales Beitrag 4 „Wettbewerbsbeschränkungen im Internetvertrieb nach Coty und Asics – wie geht es weiter?“ (10/2018), S. 5.

[475]

BKartA (Fn. 503), S. 5.

[476]

Vgl. etwa BKartA 15.10.2013 – B7-1/13-35 – Sennheiser, Fallbericht 24.10.2013, S. 1 f., wonach Sennheiser seinen Händlern den Vertrieb über Amazon Marketplace verbot, obwohl Amazon zum selektiven Vertriebssystem von Sennheiser zugelassen war; vgl. Monopolkommission XXII. HG (2018) Rn. 840.

[477]

KG Berlin 9.9.2013 – 2 U 8/09 Kart – Schulranzen und -rucksäcke Rn. 65, juris.

[478]

In diese Richtung auch OLG Frankfurt 12.7.2018 – 11 U 96/14 (Kart) Rn. 78, juris: „Danach steht zur Überzeugung des Senats [. . .] fest, dass die Klägerin selbst weder „amazon“ noch „ebay“, noch Discounter oder sonst nicht durch die zuständige Vertriebsorganisation qualifizierte Händler direkt mit den vorliegend gegenständlichen Markenwaren beliefert.“

[479]

OLG Frankfurt 12.7.2018 -11 U 96/14 (Kart) Rn. 80, juris.

[480]

Zur Bedeutung der Online-Werbung etwa BKartA Schriftenreihe Digitales Beitrag 3 „Online-Werbung“ (02/2018), S. 7 f.

[481]

Vgl. Kommission Abschlussbericht Rn. 28: Anteil der Einzelhändler mit vertraglichen Beschränkungen: Beschränkung des Marktplatzverkaufs (18 %), beschränkte Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten (9 %), Beschränkung (sonstiger) Online-Werbung (8 %).

[482]

Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252.

[483]

Hierzu BKartA Schriftenreihe Digitales Beitrag 3 „Online-Werbung“ (02/2018), S. 5 f.

[484]

BKartA Schriftenreihe Digitales Beitrag 3 „Online-Werbung“ (02/2018), S. 4.

[485]

So auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. b) Rn. 838.

[486]

„Jeder Vertriebshändler muss die Freiheit haben, im Internet für Produkte zu werben und auf diesem Wege Produkte zu verkaufen.“

[487]

So auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. b) Rn. 838.

[488]

BGH 12.12.2017 – KVZ 41/17 Rn. 13, juris.

[489]

OLG Düsseldorf 5.4.2017 – VI-Kart 13/15 (V) – ASICS = NZKart 2017, 316, 318 ff.

[490]

Vgl. Kommission Arbeitsunterlage Rn. 542; BGH 12.12.2017 – KVZ 41/17 – ASICS, Rn. 16 und 21, juris; weiterhin auch Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252 f.

[491]

In diese Richtung Kommission Arbeitsunterlage Rn. 553; offengelassen hingegen BGH 12.12.2017 – KVZ 41/17 – ASICS, Rn. 26.

[492]

BKartA Schriftenreihe Digitales Beitrag 4 „Wettbewerbsbeschränkungen im Internetvertrieb nach Coty und Asics – wie geht es weiter?“ (10/2018), S. 5.

[493]

Vgl. OLG Frankfurt 22.12.2015 – 11 U 84/14 (Kart) – Funktionsrucksäcke = NZKart 2016, 84, 87; zustimmend Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255.

[494]

Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255.

[495]

Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255.

[496]

OLG Frankfurt 22.12.2015 – 11 U 84/14 (Kart) – Funktionsrucksäcke, Rn. 74, juris.

[497]

Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255.

[498]

Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255; Rohrßen GRUR-Prax 2018, 39 40.

[499]

BKartA Tätigkeitsbericht 2013/2014, S. 72, 98; Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 61; Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 AEUV Rn. 779 f.

[500]

BKartA Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 61: Unzulässig sind Rabatte, die an Kriterien anknüpfen, die allein vom stationären Handel erfüllt werden können (z.B. Rabatte pro „Regalmeter“, der den Produkten im Geschäft eingeräumt wird).

[501]

Vertikal-LL Rn. 52 lit. d; BKartA Tätigkeitsbericht 2013/2014, S. 72.

[502]

Vertikal-LL Rn. 64 S. 2 und 3.

[503]

Vgl. im Detail Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 Rn. 760 ff.

[504]

Vertikal-LL Rn. 54 S. 1.

[505]

Vertikal-LL Rn. 56 S. 4.

[506]

Vgl. dazu Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 Rn. 796 ff.

[507]

Vgl. zu solchen Vorgaben etwa OLG Karlsruhe 25.11.2009 – 6 U 47/08 Kart – Schulranzen; weiterhin Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 Rn. 801.

1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-Compliance › Kartellrecht › 3. Kapitel Einseitige Verhaltensweisen und Missbrauch von Marktmacht

3. Kapitel Einseitige Verhaltensweisen und Missbrauch von Marktmacht

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

C. Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht

D. Ausblick

Literatur:

Bischke/Brack Neuere Entwicklungen im Kartellrecht, …, doch die zehnte folgt sogleich – neue GWB-Novelle zu Themen der Digitalwirtschaft geplant, NZG 2019, 58; Brauneck Google: Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Suchmaschinenbetrieb?, GRUR Int. 2018, 103; Bundeskartellamt B6-113/15, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken, Juni 2016; Bundeskartellamt/Autorité de la concurrence Competition Law and Data, Mai 2016; Dauses/Ludwigs Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand 2019; Esser/Höft Fusions- und Missbrauchskontrolle 4.0 – Die 9. GWB-Novelle als Antwort auf die Herausforderungen der Digitalisierung?, NZKart 2017, 259; Gersdorf/Paal BeckOK Informations- und Medienrecht, 2014; Hoffer/Lehr Onlineplattformen und Big Data auf dem Prüfstand – Gemeinsame Betrachtung der Fälle Amazon, Google und Facebook, NZKart 2019, 10; Kahlenberg/Heim Referentenentwurf der 9. GWB-Novelle: Mehr Effizienz für die private und behördliche Rechtsdurchsetzung, BB 2016, 1863; dies. Das deutsche Kartellrecht in der Reform: Überblick über die 9. GWB-Novelle, BB 2017, 1155; Kersting/Podszun Die 9. GWB-Novelle, Kartellschadensersatz – Digitale Ökonomie – Fusionskontrolle – Bußgeldrecht – Verbraucherschutz, 2017; Körber Die Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamtes – Machtmissbrauch durch Verletzung des Datenschutzrechts?, NZKart 2019, 187; Lohse Marktmachtmissbrauch durch Internetplattformen? Das Kartellrecht vor neuen Herausforderungen, ZHR 2018, 321; Martinek/Semler/Flohr Handbuch des Vertriebskartellrechts, 4. Aufl. 2016; Mohr Kartellrechtlicher Konditionenmissbrauch durch datenschutzwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen, EuZW 2019, 265; Mundt Die Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamtes, NZKart 2019, 117; Pautke/Schultze Wettbewerbsbeschränkungen im Kontext digitaler Plattformen, WUW 2019, 2; Podszun/Kersting Eine Wettbewerbsordnung für das digitale Zeitalter – Wie lässt sich die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht modernisieren, ZRP 2019, 34; Pohlmann/Wismann Digitalisierung und Kartellrecht – Der Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle, NZKart 2016, 555; Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, Endbericht, Projekt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), Projekt Nr. 66/17, 2018; Taeger/Pohle Computerrechts-Handbuch, Informationstechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis, 2018.

 
A. Einführung

I. Grundlagen und Schutzzwecke

1

Das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB stellt neben dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB eine weitere wichtige Säule des Kartellrechts dar. So können nicht nur Kartelle und vertikale Bindungen den freien Wettbewerb einschränken, sondern auch einseitige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Unternehmen. Zweck des Missbrauchsverbots ist die Aufrechterhaltung eines unverfälschten, wirksamen Wettbewerbs. In diesem Zusammenhang ist die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens als solche nicht verboten. Ein Unternehmen soll nicht daran gehindert werden, durch internes Unternehmenswachstum einen Vorsprung am Markt gegenüber anderen Wettbewerbern zu erzielen und zu behaupten. Es trägt allerdings besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb nicht beeinträchtigt.[1] Es ist dabei zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber der Marktgegenseite sowie der Marktnebenseite verpflichtet. Die Missbrauchsaufsicht unterbindet lediglich Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die diesen nur aufgrund ihrer überlegenen Marktmacht und dem damit verbundenen mangelnden wirksamen Wettbewerb möglich sind.[2]

II. Verhältnis von deutschem und europäischem Kartellrecht

2

In vielen Fällen mit Bezug zu Deutschland ist sowohl der Anwendungsbereich des deutschen als auch des europäischen Kartellrechts eröffnet. Dann stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander. § 19 GWB entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 102 AEUV. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich aber insbesondere dadurch, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im EU-Recht dazu geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies erklärt sich aus der allgemeinen Zielsetzung des EU-Vertrages: Der Verwirklichung des gemeinsamen Marktes. Dieser sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel kommt eine Doppelfunktion zu. Als Tatbestandsmerkmal begrenzt sie den Anwendungsbereich der europäischen Missbrauchskontrolle auf Wettbewerbsbeschränkungen, die die Verwirklichung des Binnenmarktes behindern. Als Kollisionsregel dient sie der Abgrenzung des europäischen vom deutschen Kartellrecht, wonach Mitgliedstaaten die ausschließliche Kontrolle über solche Verhaltensweisen behalten, die nur Auswirkungen auf den innerstaatlichen Markt haben können. Die Zwischenstaatlichkeitsklausel wird in der Rechtsprechung des EuGH weit ausgelegt. Danach liegt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn eine Maßnahme unter Berücksichtigung „der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ erwarten lässt, dass sie „unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte.“[3]

Die Kommission hat im Jahr 2004 „Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags“[4] vorgelegt, die zwar die mitgliedstaatlichen und europäischen Gerichte sowie die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht binden, aber gleichwohl bei der Interpretation der Zwischenstaatlichkeitsklausel von großer Bedeutung sind, da diese sich eng an die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte entwickelten Vorgaben für die Auslegung dieser Klausel halten.

3

Die Anwendungsbereiche von Art. 102 AEUV und § 19 GWB lassen sich in der Praxis allerdings nur schwer voneinander abgrenzen. Die Praxis der deutschen Kartellbehörden lässt daher oftmals die Frage offen, ob im Einzelfall Art. 102 AEUV oder § 19 GWB Anwendung findet und wendet beide Normen parallel an.[5]

4

Gem. Art. 3 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1/2003 kommt dem europäischen Kartellrecht eine Vorrangstellung gegenüber den Regelungen des GWB zu. Allerdings sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO (EU) Nr. 1/2003 befugt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zur Unterbringung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen bzw. anzuwenden.

5

Während die Kommission und die europäischen Gerichte ausschließlich europäisches Recht anwenden, haben die deutschen Kartellbehörden und Gerichte im Falle des Vorliegens eines zwischenstaatlichen Bezuges die Wahl: Sie können ausschließlich europäisches Recht oder parallel deutsches und europäisches Recht anwenden. Eine isolierte Anwendung nationalen Rechts im Falle eines zwischenstaatlichen Bezugs ist jedoch nach § 22 Abs. 3 GWB und Art. 3 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 1/2003 nicht möglich. Kommt der deutsche Rechtsanwender zum Ergebnis, dass Art. 102 AEUV nicht verletzt ist, wohl aber § 19 oder § 20 GWB, so darf er das strengere deutsche Recht auch anwenden.[6]