Was tun beim Todesfall?

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2.4.3 Auswahl der Bestattungsform

Die Angehörigen können zwischen verschiedenen Bestattungsarten auswählen. Es bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten:

 Erdbestattung,

 Feuerbestattung,

 Seebestattung,

 Flugbestattung,

 anonyme Bestattung.

Achtung: Die Kosten der einzelnen Bestattungsarten sind unterschiedlich. Das betrifft nicht nur die Kosten der Bestattung selbst, sondern auch die über Jahre anfallenden Folgekosten. Bei der Entscheidung über die Bestattungsform sollte deshalb auch berücksichtigt werden, dass das Grab über viele Jahre gepflegt werden muss.

Erdbestattung

Bei der Erdbestattung erfolgt die Beisetzung in einem Sarg in der Erde. Die religiös motivierte Erdbestattung wird als Beerdigung bezeichnet. Erdgräber werden als Wahl- oder Reihengräber angeboten.

 Reihengräber sind durchweg Einzelgräber, die vom Friedhofsträger der Reihe nach vergeben werden. Für die Angehörigen besteht also keine Möglichkeit, auf die Lage des Grabs Einfluss zu nehmen. In manchen Friedhofsatzungen sind die Gestaltungsmöglichkeiten beim Reihengrab eingeschränkt. Insbesondere ist eine bestimmte Grabsteinform oder eine besondere Bepflanzung vorgeschrieben.

 Wer sich für ein Wahlgrab entscheidet, kann die Lage und die Größe des Grabs selbst auswählen. Das Wahlgrab kann zwei- oder mehrstellig sein. Je nachdem können also ein oder mehrere Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden. Zweistellige Wahlgräber werden oft als »Doppelgräber« bezeichnet. Die Lage des Wahlgrabs kann individuell ausgewählt werden. Bei Wahlgräbern ist regelmäßig eine individuelle Gestaltung möglich.

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Tipp: Reihengräber sind günstiger als Wahlgräber. Nachteil: Größe und Lage des Reihengrabs sind nicht wählbar, und das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Einzelgräber sind in der Regel auch etwas kleiner als Wahlgräber; die Kosten für die Erstbepflanzung und die weitere Grabpflege sind demnach geringer. Wenn eine individuellere Grabstelle gewünscht wird, die großzügiger bepflanzt werden und deren Lage gezielt ausgewählt werden kann, ist das Wahlgrab dem Einzelgrab vorzuziehen.

Feuerbestattung

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene in einem Krematorium verbrannt. Die übrig gebliebene Asche wird zur Bestattung in eine Aschekapsel gefüllt. Die Asche kann anschließend entweder direkt in der Aschekapsel oder in einer Schmuckurne auf dem Friedhof beigesetzt werden. Als Grabstätte kann entweder ein Erdgrab (Reihengrab oder Wahlgrab), ein Kolumbarium (Gebäude mit kleinen Kammern) oder eine Urnenstelle aus Naturstein oder Beton zur Aufnahme einer oder mehrerer Urnen gewählt werden.

Achtung: Die Asche muss in jedem Fall auf einem Friedhof beigesetzt werden. Die Bestattung unterliegt dem sogenannten Friedhofszwang. Es ist also beispielsweise nicht zulässig, die Asche mit nach Hause zu nehmen und die Urne in der Wohnung aufzustellen.

Vor der Einäscherung findet in fast allen Bundesländern eine zweite Leichenschau statt. Die Einäscherung der Leiche ist erst zulässig, wenn diese zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod besteht. Hat der Verstorbene die Feuerbestattung (z.B. in einer Bestattungsverfügung) abgelehnt, ist sie unzulässig. In diesem Fall dürfen die Angehörigen die Einäscherung nicht gestatten.

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Tipp: Die Kosten für eine Feuerbestattung sind regelmäßig deutlich geringer als bei einer Erdbestattung. Eine Urne ist günstiger als ein Sarg. Zwar entstehen bei der Feuerbestattung ebenfalls Kosten für einen Sarg samt Innenausstattung, weil für die Verbrennung eine Sargpflicht besteht, für die Verbrennung wird jedoch meist eine günstige Ausführung des Sargs verwendet.

Seebestattung

Eine Alternative zur Friedhofsbeisetzung ist die Seebestattung. Sie setzt die Einäscherung der Leiche in einem Krematorium voraus. Nach der Einäscherung wird die Urne mit der Asche dem Meer übergeben. Bestattungsschiffe fahren von den Küsten der Nord- oder Ostsee ab (z.B. Sylt, Cuxhaven). Die Urne kann aber auch in anderen Meeren (z.B. Atlantik) beigesetzt werden.

Achtung: Die Beisetzung auf See ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Für die Totenasche muss eine wasserlösliche und biologisch abbaubare Urne verwendet werden.

Bei einer Seebestattung muss eine Reederei beauftragt werden. Die Urne wird – auch ohne Anwesenheit von Angehörigen – nach einer kurzen Zeremonie außerhalb der Dreimeilenzone ins Meer abgesenkt. Die Stelle, an der die Beisetzung erfolgte, wird im Schiffstagebuch schriftlich festgehalten. Bei einer »stillen Seebestattung«, an der keine Angehörigen teilnehmen, werden in der Regel mehrere Urnen dem Meer übergeben. Wenn Angehörige an der Bestattung teilnehmen, spricht man von einer »begleiteten Seebestattung«. In diesem Fall steht den Angehörigen des Verstorbenen das gesamte Schiff für die Zeit der Beisetzungsfahrt zur Verfügung.

Luft- und Flugbestattung

Auch die Luftbestattung setzt die Einäscherung der Leiche in einem Krematorium voraus. Die Asche des Verstorbenen wird danach über dem Festland oder über dem Meer in den Wind verstreut. Bei einer Flugbestattung wird die Asche mit Flugmitteln wie einem Flugzeug, einem Heißluftballon oder einem Hubschrauber verstreut.

Achtung: In Deutschland ist die Luftbestattung wegen des gesetzlichen Friedhofszwangs nicht erlaubt. In anderen Ländern (z.B. Frankreich, Schweiz) darf die Asche über bestimmten Gebieten verstreut werden.

Anonyme Bestattung

Anonyme Gräber liegen unter Rasen und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Eine anonyme Bestattung kann als Feuer- oder Erdbestattung erfolgen.

 Regelmäßig ist die anonyme Bestattung eine Feuerbestattung mit anschließender Urnenbeisetzung auf einem Gemeinschaftsgrabfeld.

 Auf manchen Friedhöfen ist auch eine anonyme Erdbestattung möglich. Wie bei der üblichen Erdbestattung werden die Verstorbenen dann in einem Sarg beigesetzt.

Bei der anonymen Bestattung sind die Hinterbliebenen nicht anwesend. Die Grabstelle enthält keinen Grabstein oder eine sonstige individuelle Kennzeichnung. Eine Bepflanzung des Grabs ist weder bei der anonymen Urnen- noch bei der anonymen Erdbestattung möglich. Auf manchen Friedhöfen besteht die Möglichkeit, ein anonymes Einzelgrab mit einer unbeschrifteten Steinplatte zu verschließen. Auf anderen Friedhöfen wird durch Gemeinschaftsdenkmäler oder Gedenktafeln auf die Besonderheit der Stätte hingewiesen.

Neben anonymen Feuer- und Erdbestattungen ist auf vielen Friedhöfen auch eine halbanonyme Bestattung möglich. Der Verstorbene wird dann in einem Gemeinschaftsfeld beigesetzt. Die Hinterbliebenen können an der Bestattung teilnehmen und anschließend Blumenkränze ablegen. Die Grablage wird dann durch eine Grabplatte gekennzeichnet, sodass die Angehörigen die Möglichkeit haben, den Verstorbenen wiederzufinden und seiner vor Ort zu gedenken und zu trauern.

2.4.4 Auswahl des Friedhofs

In Deutschland besteht Friedhofspflicht (Friedhofszwang). Verstorbene dürfen nur auf einem Friedhof beigesetzt werden. Dies gilt sowohl für Leichname, die im Rahmen einer klassischen Erdbestattung beigesetzt werden, als auch für Verstorbene, die bei einer Feuerbestattung in der Urne bestattet werden. Bei einer Feuerbestattung gibt es allerdings Alternativen im Rahmen einer See- oder Luftbestattung im Ausland.

Achtung: Manche Landesgesetze sehen bei einer Urnenbestattung Ausnahmen von der Friedhofspflicht vor. Solche Ausnahmegenehmigungen werden allerdings sehr selten erteilt. Die Urne mit nach Haus zu nehmen und sie dort aufzustellen erlaubt bisher kein Bundesland. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. Eine Besonderheit gilt in Bremen. Dort dürfen Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen die Asche auf Privatgrundstücken verstreuen, wenn das der Wunsch des Verstorbenen war. Aber auch in Bremen ist es nicht zulässig, die Asche in der Urne mit nach Hause zu nehmen.

Grundsätzlich können die Angehörigen den Ort einer Bestattung frei wählen. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Grab besteht jedoch nur in der Gemeinde, in der der Verstorbene gemeldet war. Unabhängig davon besteht regelmäßig die Möglichkeit, dass auch Auswärtige auf dem Gemeindefriedhof beerdigt werden können, so beispielsweise, wenn der Verstorbene in einer anderen Gemeinde oder Stadt gelebt hat und in seiner Heimatgemeinde beerdigt werden will. In diesem Fall muss allerdings damit gerechnet werden, dass ein »Auswärtigenzuschlag« erhoben wird.

Eine größere Stadt ist regelmäßig in sogenannte Bestattungsbezirke eingeteilt. Für die Bestattung ist dann der Friedhof zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Generell unterscheidet man zwischen kommunalen und kirchlichen Friedhöfen.

 Betreiber der kommunalen Friedhöfe sind Städte und Gemeinden. Diese sind gesetzlich verpflichtet, Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten, wenn dafür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Kommunale Friedhöfe gelten als öffentliche Einrichtungen, auf denen jeder beigesetzt werden kann. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft spielt keine Rolle. Detaillierte Regelungen über die Nutzung und die Gebühren enthalten die kommunalen Satzungen.

 Auf kirchlichen Friedhöfen werden üblicherweise Verstorbene bestattet, die der entsprechenden Religion angehören. Es gibt insbesondere katholische, evangelische, jüdische, russisch-orthodoxe oder islamische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen werden die Verstorbenen entsprechend den Ritualen und Bräuchen ihrer Religion bestattet. In Ausnahmefällen werden auch Verstorbene bestattet, die nicht der entsprechenden Religion angehören, so beispielsweise bei gemischtkonfessionellen Paaren, damit die Partner im Tod nicht getrennt werden.

 

2.4.5 Auswahl des Grabmals

Regelmäßig wird am Grab des Verstorbenen ein Grabmal errichtet. Oft wird im Rahmen der Bestattung die Grabstätte zunächst mit einem Holzkreuz mit dem Namen und den Daten des Verstorbenen gekennzeichnet, und erst danach wählen die Angehörigen dann ein Grabmal aus.

Gestaltungsvorschriften

Die Gestaltung des Grabmals wird in der Regel durch die kommunalen Friedhofssatzungen und -ordnungen vorgegeben. Diese betreffen die Größe, Tiefe, Höhe und das Material des Grabmals. Grundsätzlich ist jede Grabstätte so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Geregelt werden auch Art und Anordnung von Inschriften und Symbolen und die Gestalt von Grabeinfassungen.

Vorschriften gibt es auch für die Pflege von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen. Sie sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten.

Gestaltungsvorschriften gelten auch für kirchliche Friedhöfe. Häufig gelten strengere Regelungen als bei kommunalen Friedhöfen. So dürfen beispielsweise Grabmäler dem christlichen Glauben nicht widersprechen.

Formen und Arten

Es gibt mehrere Formen und Arten von Grabsteinen:

 Breitstein: Der Breitstein wird für Doppel- oder Familiengräber genutzt. Er ist breiter als hoch und bietet eine große Fläche für mehrere Inschriften.

 Reihengrabstein: Für Einzelgräber wird ein Reihengrabstein genutzt. Dieser ist kleiner als der Breitstein und bietet Fläche für die Inschrift eines Verstorbenen.

 Grabstele: Eine Grabstele ist ein frei stehender Pfeiler, auf dem die Inschrift des Verstorbenen steht.

 Urnengrabstein: Der Urnengrabstein ist kleiner als der normale Reihengrabstein, da Urnengräber in der Regel wesentlich kleiner sind als Gräber, in denen der Verstorbene im Sarg bestattet wird. Häufig haben Friedhöfe einen speziellen Bereich für Urnengräber.

 Grabplatte: Die Grabplatte liegt auf dem Grab. Sie wird regelmäßig für ein Urnengrab verwendet.

 Kissenstein: Der Kissenstein bedeckt nur einen Teil der Grabfläche. Er enthält meist den Namen und die Lebensdaten des Verstorbenen. Das Grabkissen kann quadratisch, rechteckig oder in Form eines Herzens oder eines aufgeschlagenen Buchs gestaltet sein.

 Holzkreuz: Das Grabkreuz aus Holz kann zwischen der Beisetzung und dem Aufstellen eines Grabsteins aus Stein aufgestellt oder dauerhaft angebracht werden.

Genehmigung

Regelmäßig ist in der jeweiligen Friedhofsordnung vorgeschrieben, dass die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers bedürfen. Meist ist bis zu einer festgelegten Höchstdauer nach der Bestattung oder Beisetzung ein provisorisches Grabmal als Holztafel oder Holzkreuz zulässig. Dem Antrag auf Errichtung des Grabmals muss eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals beigefügt werden. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, Inhalt und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Für die Genehmigung wird eine Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.

Entfernung

Nach Ablauf der Ruhezeit für eine Grabstätte müssen die Angehörigen das Nutzungsrecht entweder erneuern oder das Grab auflösen. Wird das Grab aufgelöst, müssen insbesondere der Grabstein und die Einfassung entfernt werden. Kommen die Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger das Grabmal und sonstige Grabausstattungen auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Ersatzvornahme selbst entfernen.

2.5 Kosten der Bestattung

»Nichts ist umsonst, noch nicht einmal der Tod«, heißt es im Volksmund. Tatsächlich geht eine Beerdigung richtig ins Geld. Schon eine »einfache Beerdigung« kostet bis zu 4.000,– €. Im Schnitt schlagen die Begräbniskosten mit 5.000,– € zu Buche. Aber auch 10.000,– € und mehr sind schnell ausgegeben. Die Kosten variieren je nach Bestattungsart, Ausführung und Region. Im Einzelnen fallen für folgende Leistungen Kosten an:

 Kosten für den Bestattungsunternehmer,

 Kosten für kommunale Abgaben (Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren) und

 Kosten für die Grabpflege.

Weitere private Kosten entstehen insbesondere für Trauerkleidung, die Todesanzeige, Blumen und Kränze sowie für die Bewirtung der Trauergäste.

2.5.1 Kosten für den Bestattungsunternehmer

In der Regel wird die komplette Abwicklung der Beisetzung einem Bestattungsunternehmer übertragen. Der kümmert sich, wenn dies gewollt ist, schlichtweg um alles: Er übernimmt insbesondere die Formalitäten mit der Kirche und der Gemeinde, bestellt und organisiert die Trauerfeier, übernimmt den Transport des Toten, kümmert sich um den Sarg und das Totenkleid, schaltet die Anzeige in der Tageszeitung und kümmert sich um den Sargschmuck. Bestattungsunternehmen sind private Dienstleister, kommunale Bestatter gibt es nur noch in wenigen Städten.

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Tipp: Gestorben wird immer. Deshalb ist der Job des Bestatters krisenfest. Aber auch Bestatter stehen untereinander in Wettbewerb. Auch mit dem Bestatter kann man verhandeln. Im Schnitt muss bei einer Feuerbestattung (inklusive Urne) mit Kosten von rund 3.500,– €, bei einer Erdbestattung (inklusive Sarg) mit Kosten von rund 4.000,– € gerechnet werden. Die Preise unter den Bestattern differieren erheblich. Sinnvoll ist es deshalb, vor Vertragsschluss zwei bis drei Angebote einzuholen. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass den Angeboten die gleichen Leistungen zugrunde liegen.

2.5.2 Grabnutzungsgebühren

Man spricht immer davon, »ein Grab zu kaufen«. Tatsächlich handelt es sich jedoch nur um ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer, häufig für 20 oder 30 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit fällt das Grab an die Gemeinde zurück und kann, zumindest bei Wahlgräbern, erneut durch den Nutzungsberechtigten »erworben« werden.

Die kommunalen Grabnutzungsgebühren sind in den Städten und Gemeinden sehr unterschiedlich. Sie richten sich nicht nur nach der Nutzungsdauer, sondern auch nach der Art der Grabstätte. Unterschieden wird zwischen Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Urnenwahlgrabstätte, anonyme Grabstätten und (in einigen Kommunen) Aschestreuwiese. Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bestimmt die Friedhofsverwaltung den Ort der Bestattung, bei Wahlgrabstätten können die Hinterbliebenen – mit Einschränkungen – selbst wählen.

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Tipp: Die Grabnutzungsgebühren in den Städten und Gemeinden differieren zum Teil erheblich. Im Durchschnitt kann man von rund 2.500,– € ausgehen. In der Regel sind Friedhöfe in kleineren Gemeinden günstiger als Friedhöfe in Großstädten. Die Gebühren ergeben sich aus einer Gebührenordnung der Gemeinde. Sie sind nicht verhandlungsfähig.

2.5.3 Bestattungsgebühren

Neben den Grabnutzungs- werden kommunale oder kirchliche Bestattungsgebühren erhoben. Zu den Bestattungsgebühren gehören u.a. die Nutzung des Aufbewahrungsraums und der Trauerhalle, das Ausheben des Grabs, das Orgelspiel, die musikalische Begleitung und die Nutzung von Kerzenleuchtern.

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Tipp: Manche Gemeinden sind besonders kreativ, wenn es darum geht, besondere Bestattungsgebühren zu finden. Deshalb sollte man rechtzeitig die Gebührenordnung anfordern und sich über die entsprechenden Kosten erkundigen.

2.5.4 Kosten der Grabpflege

Regelmäßig werden die Hinterbliebenen durch die kommunale Friedhofssatzung zur Grabpflege verpflichtet. Wer nicht selbst das Grab pflegen will oder kann, kann die Grabpflege der Friedhofsgärtnerei oder einem anderen privaten Dienstleister übertragen. Die anfallenden Kosten hängen insbesondere von der Grabgröße, den Aufwendungen (z.B. Art der Bepflanzung), der Regelmäßigkeit der Pflege (wöchentlich oder monatlich?) und der Vertragslaufzeit ab.

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Tipp: Je höher der Anspruch und je länger die Vertragslaufzeit, desto höher sind die Kosten. Bei einer 20-jährigen Vertragslaufzeit muss mit Grabpflegekosten zwischen 2.500,– € für ein Urnengrab und 5.000,– € für ein Doppelgrab gerechnet werden.

2.6 Wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat

Eine Beerdigung verursacht Kosten. Nicht selten entsteht unter den Hinterbliebenen Streit darüber, wer für die Kosten aufkommen muss. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben die Erben die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers zu tragen.

Achtung: Die Frage, wer die Beerdigungskosten zu übernehmen hat, hat nichts mit der sogenannten Totenfürsorgepflicht zu tun. Diese umfasst u.a. das Recht, über die Art und den Ort der Bestattung zu bestimmen. Diese Entscheidung ist in erster Linie dem Verstorbenen vorbehalten. Er kann in seinem Testament darüber Anordnungen treffen oder diese Fragen in einer besonderen Bestattungsverfügung regeln. Hat der Verstorbene keine Anordnungen getroffen, haben die nächsten Angehörigen für eine ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen.

2.6.1 In erster Linie haben die Erben die Kosten zu tragen

Kraft Gesetzes haben die Erben die Kosten der Beerdigung zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, wer die Beerdigung zu veranlassen hat. Die Erben sind zur Zahlung der Bestattungskosten also auch dann verpflichtet, wenn die nicht erbenden Angehörigen die Bestattung bestimmen und andere Personen sie durchführen. Für die entsprechenden Kosten haftet der Nachlass des Verstorbenen. In seinem Testament kann der Erblasser auch einen Miterben oder einen Vermächtnisnehmer verpflichten, die Kosten der Bestattung zu tragen.

Achtung: Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Betroffenen haften dann auch nicht für die anfallenden Beerdigungskosten.

Schließt ein Dritter (z.B. ein Angehöriger des Verstorbenen) mit dem Bestattungsunternehmer einen Vertrag über die Durchführung der Beerdigung, ohne dass dieser Erbe ist, so haftet er gegenüber dem Bestattungsunternehmen persönlich. In diesem Fall hat der Bestattungsunternehmer gegen die Erben keinen Zahlungsanspruch. Allerdings kann der Dritte von den Erben die Erstattung oder die Übernahme der Kosten verlangen.

2.6.2 In welchem Umfang die Kosten zu tragen sind

Der Erbe muss nur die Kosten einer »standesgemäßen« Bestattung tragen. Was standesgemäß ist, richtet sich insbesondere nach der Lebensstellung des Verstorbenen.

Zu den von den Erben zu tragenden Beerdigungskosten gehören insbesondere die Kosten

 für die religiösen und weltlichen Trauerfeierlichkeiten,

 für den Bestatter und das Grab,

 des Grabsteins und der Erstanlage der Grabstätte (allerdings nicht die Mehrkosten für ein Doppelgrab),

 für Trauerkleidung,

 für Todesanzeigen und Danksagungen.

Achtung: Mehrkosten für ein Doppelgrab und die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte müssen vom Erben nicht übernommen werden.

2.6.3 Wann Unterhaltsverpflichtete die Kosten tragen müssen

Die Beerdigungskosten hat vorrangig der Erbe zu tragen. Ist der Erbe dazu nicht in der Lage oder ist kein Vermögen vorhanden, muss im Falle des Todes des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete (z.B. die Eltern oder die Kinder des Verstorbenen) die Kosten übernehmen. Das gilt auch bei Eheleuten, selbst wenn sie getrennt leben, und eingetragenen Lebenspartnern.

Der Unterhaltsverpflichtete muss nur dann die Beerdigungskosten tragen, wenn er leistungsfähig ist. Der Anspruch kann dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte durch ein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat.

Urteil

Ein Kind wird nicht dadurch von der Übernahme der Bestattungskosten befreit, dass es seit Jahren keine familiären Beziehungen zur verstorbenen Mutter hatte. Die Befreiung von der Kostentragungspflicht aufgrund einer unbilligen Härte setzt vielmehr ein schweres Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Kind voraus.

 

OVG Schleswig-Holstein, Az. 2 LB 27/14

Hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten gezahlt, obwohl der Erbe sie hätte zahlen müssen, kann er vom Erben Kostenersatz verlangen.

2.6.4 Wann das Sozialamt die Kosten trägt

Wenn die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und die Erben oder Unterhaltspflichtigen die Beerdigung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können und diesen die Kostenübernahme nicht zumutbar ist, übernimmt das Sozialamt die notwendigen Kosten. Übernommen werden die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins, für die Sterbeurkundegebühren, für einen schlichten Sarg mit einfachem Blumenschmuck, für die Aufbahrung bei der Trauerfeier, für die Überführung des Sargs zum Friedhof, für die Beisetzung mit Sargträgern und für die einfache Ausstattung und erste Bepflanzung der Grabstätte.

Achtung: Auch wenn das Sozialamt die Beerdigungskosten übernimmt, bleiben die nächsten Verwandten zur Bestattung verpflichtet. Diese müssen also die Bestattung in Auftrag geben.

3 Erbrechtliche Auswirkungen des Todesfalls

Der Tod eines Menschen hat zur Folge, dass seine Erben rechtlich in seine Fußstapfen treten. Man spricht von der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Erben werden mit zahlreichen Fragen und Problemen konfrontiert. Wie bekommt man einen Erbschein und die Nachlassgegenstände? Wie wird der Nachlass abgewickelt, wenn eine Erbengemeinschaft besteht? Worauf muss man achten, wenn Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen zu erfüllen sind? Was muss man tun, wenn der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet ist? Das sind nur einige von vielen Fragen, die sich stellen. Und als Erbe muss man dann unter Umständen eine schnelle Entscheidung treffen, wenn man sich eine günstige Rechtslage verschaffen will.

3.1 Was geerbt werden kann und was nicht

Auf den oder die Erben gehen automatisch das Eigentum und der Besitz an beweglichen Sachen (z.B. Auto, Möbel, Geld) und an Grundstücken über. Vererblich sind die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen (z.B. Mietverträge, Kaufverträge). Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche, gleichgültig, ob diese sich aus einem Vertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Auf den Erben gehen auch die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Bankverträgen (z.B. Darlehensverträge, Girokonto) über. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus Versicherungsverträgen. Bei Lebens- oder Kapitallebensversicherungen auf den Todesfall fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme jedoch nur dann in den Nachlass, wenn sie nach dem Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter beanspruchen kann. Vererblich sind auch Bausparverträge, ferner Urheber- und Patentrechte.

Grundsätzlich vererblich sind auch die Mitgliedschaftsrechte bei Kapitalgesellschaften. Dies gilt insbesondere für GmbH-Anteile. Namens- und Inhaberaktien gehören ebenso zum Nachlass wie die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft.

Achtung: Vererbt werden auch die Verbindlichkeiten des Erblassers, z.B. Verbindlichkeiten aus Verträgen oder Verpflichtungen aus einer Bürgschaft. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Steuern hinterzogen, muss der Erbe die hinterzogene Steuer an das Finanzamt nachentrichten.

Nicht vererbbar sind höchstpersönliche Rechte des Erblassers (z.B. ein Wohnungsrecht in Form des Nießbrauchs), weil diese dem Erblasser nur persönlich zustehen. Auch bestimmte Familienrechte (z.B. der Versorgungsausgleich) sind unvererblich. Entsprechendes gilt in der Regel auch für die Mitgliedschaft in einem Verein.

3.2 Erbfolge

Es steht grundsätzlich im Belieben des Erblassers, frei über sein Vermögen nach seinem Tod zu verfügen. In diesem Fall muss er ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen und darin seine Erben bestimmen. Nur für den Fall, dass der Erblasser keine solche Verfügung von Todes wegen trifft, bestimmt das Gesetz die Erbfolge.

3.2.1 Testamentarische Erbfolge

Mit einem Testament (auch als »letzter Wille« bezeichnet) kann der Erblasser erbrechtliche Verfügungen für den Fall seines Todes treffen. Darin kann er grundsätzlich nach seinem Belieben über sein Vermögen verfügen. Er kann beispielsweise die Erbteile seiner gesetzlichen Erben ändern oder diese ganz oder teilweise enterben.

Formen des Testaments

Ein Testament kann als eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden. Eine besondere Form ist das gemeinschaftliche Testament, das von Eheleuten verfasst werden kann.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die am häufigsten gewählte Testamentsform. Es kann nur von einer Person errichtet werden, die volljährig und voll geschäftsfähig ist. Kein Testament kann errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Text des eigenhändigen Testaments muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Der Erblasser muss das Testament eigenhändig unterschreiben. Das Testament soll mit Orts- und Datumsangabe (Tag, Monat, Jahr) versehen werden.

Notarielles Testament

Das notarielle Testament wird durch Erklärung vor einem Notar errichtet. Die gebräuchlichste Form des notariellen Testaments ist die, dass der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Notar erklärt. Der letzte Wille des Erblassers wird dann in einer notariellen Urkunde schriftlich niedergelegt, die dann vom Erblasser und vom Notar unterschrieben wird. Ein notarielles Testament kann auch in der Form errichtet werden, dass der Erblaser dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit dem Hinweis übergibt, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die dem Notar übergebene Schrift muss vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben sein.

Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Im gemeinschaftlichen Testament werden von Eheleuten Anordnungen sowohl für den Tod des einen als auch für den Tod des anderen Ehegatten getroffen. Es kann dieselben Anordnungen wie ein Einzeltestament enthalten. Möglich sind jedoch – und darin liegt die entscheidende Besonderheit – sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Dabei handelt es sich um eine erbrechtliche Verfügung, die ein Ehegatte nur deshalb trifft, weil auch der andere Partner eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Der eine Ehegatte trifft eine Anordnung im Hinblick darauf, dass auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Beide Verfügungen stehen gewissermaßen im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Der typische Fall ist der, dass sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen.

Achtung: Nach dem Tod des Ehegatten kann der andere Ehegatte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Er ist an die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament gebunden und darf keine Anordnungen treffen, die diese Verfügungen beeinträchtigen (z.B. andere Teilungsquoten für die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben bestimmen).

Auslegung des Testaments

Nicht selten ist es so, dass Anordnungen des Erblassers in seinem eigenhändigen Testament nicht eindeutig sind. In diesem Fall, wenn also der letzte Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei oder nur unvollständig zum Ausdruck kommt, muss das Testament ausgelegt werden. Ziel ist dabei die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten zum Ausdruck bringen wollte.

Bei der Auslegung eines Testaments ist in erster Linie der tatsächliche Wille des Erblassers zu ermitteln und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist also, was der Erblasser mit seinen Worten wirklich sagen wollte.

Ist der Inhalt eines Testaments derart unbestimmt, dass verschiedene Auslegungen möglich sind, so bestimmt das Gesetz, dass im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, in der die Verfügung Erfolg haben kann.

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