Der Lizenzvertrag

Text
Read preview
Mark as finished
How to read the book after purchase
Font:Smaller АаLarger Aa

IV. Haftung des Verkäufers von Rechten ab 1.1.2002
1. Hauptpflichten

358

Der Rechtskauf (z.B. Kauf von Patenten) richtet sich nach § 453 BGB n.F. (vor dem 1.1.2002: § 433 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Der Käufer z.B. eines Patents muss Besitzer der Erfindung werden, ohne dass der Käufer über den Inhalt der Offenlegungsschrift/des erteilten Patents hinaus Anspruch auf die Überlassung des Know-how des Verkäufers hat.149

Dem Käufer obliegt als Hauptpflicht die Zahlung des Kaufpreises. Wird der Kaufpreis wie bei einem Lizenzvertrag die Lizenzgebühr („erfolgsabhängig/in Raten“) entrichtet, was relativ häufig vorkommt (in ca. 50 % der Fälle, die der Verfasser bearbeitet hat), um wie bei der Lizenz das Risiko des Käufers zu minimieren, ist auch das neue EU-Kartellrecht für Lizenzverträge zu beachten.150 Die ursprüngliche Unmöglichkeit richtet sich jetzt nach § 311a Abs. 1 BGB n.F.151

Die Bestandshaftung ist jetzt in §§ 437, 435, Satz 1, 433 Abs. 1, S. 2, 453 Abs. 1 BGB n.F.152 geregelt. Neu ist jetzt, dass § 437 Nr. 3 BGB n.F. auf § 280 Abs. 1 BGB n.F. verweist und somit Schadensersatz grundsätzlich nur dann verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Der Käufer des Rechts kann unter den Voraussetzungen (insbes. Fristsetzung) der § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 BGB n.F. vom Kauf zurücktreten.153

Bei Verzug ist die Ablehnungsandrohung (§ 326 Abs. 1 BGB a.F.) entfallen und (auch) bei Geldforderungen eine Mahnung erforderlich bzw. möglich, § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB n.F.154

2. Nebenpflichten

359

Die vor dem 1.1.2002 geltenden Grundsätze der positiven Vertragsverletzung bei Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Nichtangriff der gekauften Rechte, Mitteilung von Verbesserungen/Weiterentwicklungen, Ausübungspflicht bei umsatzabhängigen Lizenzgebühren155) werden jetzt von § 280 BGB erfasst.156

3. Mängelhaftung

360

Die Sachmängelhaftung und die Haftung für zugesicherte Eigenschaften richten sich nach §§ 437, 280 i.V.m. § 276 Abs. 1, Satz 1 BGB n.F. § 281 BGB n.F. ist wieder zu beachten.157

Die Rechtsmängelhaftung ist jetzt158 in § 313 BGB n.F. für die Fälle der Abhängigkeit des verkauften Rechts von einem anderen Recht und bei Verkauf nicht bekannter Vorbenutzungsrechte und im Übrigen in §§ 453, 435, 433 Abs. 1, 2, 437 BGB n.F. geregelt.159

Der Bundesgerichtshof160 sah nach altem Recht (§§ 434, 440, 442, 325, 326 BGB n.F.) bei dem Verkauf einer Bauschuttsortieranlage einen Rechtsmangel der Kaufsache bei einer behaupteten Patentverletzung bereits dann als dargetan und bewiesen an, wenn feststeht, dass einem Dritten ein Schutzrecht zusteht, kraft dessen er allein befugt ist, einen Gegenstand, wie er verkauft worden ist, zu benutzen. Beruft sich hingegen der Verkäufer darauf, dass der Patentinhaber sein Recht nicht mehr geltend machen könne, weil es erschöpft ist oder er der Benutzung zugestimmt hat, so trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Verletzt der gekaufte Gegenstand das Patent eines Dritten, ist es grundsätzlich interessengerecht, dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zu geben, den Rechtsmangel zu beseitigen, bevor dem Käufer das Recht zugebilligt wird, sich vom Vertrag zu lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

149 Ann/Barona, Rn. 165. 150 Art. 1 Abs. 1b) 2 GFTT, R 49, 51, 53 LL und Rn. 42 des 1. Entwurfs der LL, vom Oktober 2003, der Art. 6 der (alten) GFTT Nr. 240/96 aufgreift. 151 Bisher: §§ 306, 307 BGB a.F.; siehe oben Rn. 64. 152 Bisher: §§ 437, 440, 445, 320, 327 BGB a.F. 153 Bisher: Rücktritt ebenfalls möglich, Ann/Barona, Rn. 169. 154 Ann/Barona, Rn. 154. 155 Währungsbetrag je verwertetes Stück oder Prozentsatz vom definierten Umsatz; Ann/Barona, Rn. 177–179 m.w.N. 156 S.o. Rn. 91, 64 ff., 90. Das OLG Zweibrücken, 28.8.2003, GRUR-RR 2004, 141 = NJOZ 2004, 391, bejaht die Verletzung einer Nebenpflicht des Inhabers eines Markenrechts, wenn dieser den Schutzbereich der lizenzierten Marke ungerechtfertigt einschränkt. 157 S.o. Rn. 331. 158 Bisher: §§ 434, 437, 440 BGB a.F.z.B. für widerrechtliche Entnahme, Beschlagnahme des Rechts, vor dem Kauf mit Wirkung für den Käufer erteilte Lizenzen, Lizenzbereitschaftserklärung, Zwangslizenz, Benutzungsanordnung. 159 Ann/Barona, Rn. 185 f. m.w.N.; Möller, GRUR 2005, 468 ff. 160 24.10.2000, GRUR 2001, 407 ff. m.w.N.

F. Funktion der ausschließlichen/alleinigen Lizenz

I. Allgemeines

361

Wie bereits dargestellt,1 gibt die ausschließliche Lizenz dem Lizenznehmer das auch gegen Dritte wirkende Recht, in einem bestimmten Gebiet des Marktes den Lizenzgegenstand alleine zu benutzen. Diese dingliche Wirkung der ausschließlichen Lizenz2 hat Auswirkungen, die von erheblicher Bedeutung sind, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Befugnisse des Lizenznehmers. Bei der folgenden Darstellung wird dabei nicht zwischen der ausschließlichen und der alleinigen Lizenz unterschieden, da die alleinige Lizenz nur ein Sonderfall der ausschließlichen Lizenz ist.3

1 Vgl. Rn. 36. 2 Vgl. dazu BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411, 413; LG Mannheim, 27.2.2009, GRUR-RR 2009, 222 = Mitt. 2010, 25 ff. – Erklärung des Patentinhabers gegenüber einer Standardisierungsorganisation, jedem Interessenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen eine Lizenz zu erteilen, ist keine dingliche Verfügung über das Patent, sondern bewirkt allenfalls schuldrechtliche Verpflichtungen im Sinne eines pactum de non petendo, die nicht dem Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG unterfallen; BGH, 26.3.2009, BGHZ 180, 344, 353 (20) = GRUR 2009, 946, 948 = NJW-RR 2010, 186, 189 = ZUM 2009, 852, 854 = CR 2009, 767 ff. – Reifen Progressiv; letztere Entscheidung geht davon aus, dass das einfache (urheberrechtliche!) Nutzungsrecht – wie auch das ausschließliche Nutzungsrecht – keinen schuldrechtlichen, sondern dinglichen Charakter habe; der dingliche Charakter der einfachen (urheberrechtlichen!) Lizenz wird in einer weiteren BGH-Entscheidung, GRUR 2010, 628, 631 = ZUM 2010, 580, 583 – Vorschaubilder, bestätigt; siehe ausführlich zum Sukzessionsschutz für Lizenzen im Immaterialgüterrecht Marotzke, ZGE/IPJ 2 (2010), 234 f., der aber davon ausgeht, dass der, der Lizenzen als dingliche Rechte einordnen möchte, aus dieser dogmatischen Betrachtungsweise keine Rechtsfolgen ableiten dürfe, die im Widerspruch zu einer einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung ständen; siehe zur Verdinglichung lizenzvertraglicher Vertriebsregelungen (Marken) auch Fröhlich, MarkenR 2010, 241 ff.; OLG München, 20.5.2010, Mitt. 2011, 1 f. – Zinkelektrode: Lizenzgeber ist der materiell berechtigte Inhaber und nicht der formell berechtigte Anmelder (§ 15 PatG). Vgl. auch LG Mannheim, 23.4.2010, GRUR-RR 2011, 49 ff., das zu Recht davon ausgeht, dass eine in einem dem ausländischen Recht unterstellten Lizenzvertrag aufgenommene Klausel eines „covenant not to sue“ ein schuldrechtlicher Prozessvertrag ist, der sich nach dem Verfahrensrecht des Gerichtsortes, hier deutsches Recht, richtet. Auch geht das LG Mannheim davon aus, dass der Rechtsnachfolger in das so lizenzierte Patent mangels gesetzlicher Normierung und wegen fehlender Publizität nicht an ein solches Stillhalteabkommen gebunden ist. Auch § 15 Abs. 3 PatG findet auf derartige, kein positives Benutzungsrecht gewährende Klauseln keine Anwendung. Siehe auch LG Mannheim, GRUR-Prax. 2011, 149, zum verneinten Sukzessionsschutz bei deutschem Anteil (eines europäischen Patents), der übertragen wurde, nachdem FRAND-Erklärungen gegenüber ETSI abgegeben worden waren. Adolphsen/Tabrizi, GRUR, 2011, 384 ff.; BGH, Urt. v. 19.7.2012, NJW 2012, 3301 ff. – M2Trade = CR 2012, 572 ff. = Mitt. 2012, 466 ff. = ZUM 2012, 782 ff.; BGH, Urt. v. 19.7.2012, Mitt. 2012, 469 ff. – Take Five = CR 2012, 575 ff. = ZUM 2012, 788 ff.; Trimborn, MarkenR 2012, 460 ff.; Szalai, ZUM 2012, 790 ff.; Klawitter, GRUR-Prax 2012, 425 ff.; Haedicke, Mitt. 2012, 429 ff.; Cepl, GRUR-Prax 2012, 393; Czychowski/Nordemann, GRUR-RR, 2012, 233 ff., 234; dies., NJW 2013, 756 ff., 759; Rieken/Conraths, MarkenR 2013, 63 ff.; Seegel, CR 2013, 205 ff.; Greifeneder/Veh, WRP 2014, 17 ff.; McGuire/Kunzmann, GRUR 2014, 11 ff.; die Fülle dieser Aufsätze zeigt die hohe Praxisrelevanz der BGH-Entscheidungen M2Trade und Take Five. In der Lizenzvertragspraxis wurden allerdings seit vielen Jahren schon Regelungen eingesetzt, die z.B. den Bestand von Unterlizenzen vom Bestand der Hauptlizenz abhängig machen oder dem Hauptlizenzgeber und dem Unterlizenznehmer beim Wegfall der Hauptlizenz/des Hauptlizenznehmers unter bestimmten Bedingungen es ermöglichen, dass Hauptlizenzgeber und Unterlizenznehmer in den Unterlizenzvertrag bzw. in den Hauptlizenzvertrag eintreten können. Auch ist der Hauptlizenzgeber beim Wegfall der Hauptlizenz nicht schutzlos: Ihm stehe nach Auffassung des BGH, Urt. v. 19.7.2012, NJW 2012, 3301 ff., 3303, Rn. 26, dann noch gegen den Hauptlizenznehmer nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen zu. Im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers bestünde dieser Anspruch auch dann, wenn der Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 1 InsO die Nichterfüllung des Haupt-, aber die Erfüllung des Unterlizenzvertrags wählt. Vgl. auch Rn. 495 zur Unterlizenz bei Insolvenz des Lizenznehmers und Rn. 494, Fn. 64 zur Insolvenz des Lizenzgebers. Spindler, CR 2014, 557 ff.; Dombrowski, GRUR-Prax 2017, 43. 3 Vgl. dazu oben Rn. 38.

 

II. Wirkung der ausschließlichen Lizenz gegen den Rechtsnachfolger des Patentinhabers

362

Bei dem Patentrecht selbst handelt es sich gem. § 9 Abs. 1 PatG um ein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass durch eine Vereinbarung z.B. zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer das Patent mit rechtlicher Wirkung für Dritte nicht unübertragbar gemacht werden kann. Dies gilt unabhängig von der Gültigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Unübertragbarkeit zwischen den Parteien.4 Daher geht ein abredewidrig veräußertes Patent auch auf den Erwerber über, wenn dieser die Abrede kennt.5

Ist das veräußerte Patent mit einer ausschließlichen Lizenz belastet, muss der Erwerber des Patentes die ausschließliche Lizenz gegen sich gelten lassen. Diese bleibt nach absolut herrschender Meinung bestehen, d.h. genießt sog. Sukzessionsschutz.6 Diese Lösung ergibt sich nach herrschender Meinung aus der dinglichen Natur der ausschließlichen Lizenz, ohne dass es dafür einer Eintragung in die Patentrolle bedürfte.

Diese übereinstimmende Lösung der herrschenden Meinung erscheint jedoch alles andere als unproblematisch, da der Erwerber eines Patentes ggf. weder weiß noch wissen konnte, dass eine ausschließliche Lizenz von Seiten seines Rechtsvorgängers erteilt war. Erwirbt er in diesem Fall das Patentrecht mit der ausschließlichen Lizenz belastet, kann dies die Konsequenz haben, dass je nach Ausgestaltung der ausschließlichen Lizenz das Patentrecht weitestgehend ausgehöhlt, ggf. sogar praktisch wertlos ist. Es wäre daher durchaus wünschenswert zu überlegen, ob nicht wenigstens das Vertrauen des gutgläubigen Erwerbers in den Bestand des Patentes bzw. die Freiheit von Belastungen durch ausschließliche Lizenzen schützenswert ist.7

Im Zusammenhang mit den Fragen des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers eines Patentes ist auch auf ausländische Rechtsordnungen hinzuweisen, die entsprechende Regelungen enthalten. Im Schweizer Patentgesetz vom 25.6.19548 wurde dem Schutz des gutgläubigen Erwerbers durch eine einfache und praktische Regelung Rechnung getragen, indem Art. 34 Abs. 3 bestimmt: „Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.“ Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das österreichische Patentgesetz von 1970.9

363

Eine sinnvolle Regelung – entsprechend den dargelegten ausländischen Rechtsvorschriften – enthält auch das Gemeinschaftspatentübereinkommen. Gemäß Art. 40 Abs. 2 GPÜ genießen die vom Rechtsvorgänger bewilligten ausschließlichen und einfachen Lizenzen bei der Übertragung eines Gemeinschaftspatentes sog. Sukzessionsschutz, vorausgesetzt, dass sie in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen sind. Ist die Eintragung der Lizenz in das Register für Gemeinschaftspatente unterblieben, können die Nutzungsrechte dem Rechtsnachfolger des Patentinhabers nur dann entgegengesetzt werden, wenn dieser deren Bestand kannte.10

Gerade im Hinblick auf diese europäische Regelung dürfte es daher zu überlegen sein, ob nicht ein vergleichbarer Schutz auch für die Bundesrepublik eine sinnvolle und wünschenswerte Regelung darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als bei Inkrafttreten des GPÜ eine ausschließliche Lizenz für ein deutsches Patent ohne Eintragung in ein Register Drittwirkung hätte. Ein ebenfalls in der Bundesrepublik gültiges Gemeinschaftspatent erfordert dagegen für eine auch gegen Dritte wirksame Lizenzierung die Eintragung in das Patentregister.

4 § 137 Satz 1 BGB. 5 Lüdecke, GRUR 1964, 470, der darauf hinweist, dass einem Patent durch Parteiabrede auch die Verpfändbarkeit (§ 1274 Abs. 2 BGB) und die Pfändbarkeit (§§ 851, 857 ZPO) nicht genommen werden kann. 6 § 15 Abs. 3 PatG; RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168, 170; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15; Lüdecke, GRUR 1964, 470 m.w.N.; Tetzner, Anm. 54 zu § 9; Rosenberger, GRUR 1983, 204; Brandi-Dohrn, GRUR 1983, 146; Henn, Rn. 71, 143 ff. m.w.N.; BPatG, 17.12.2013, Mitt. 2015, 182 ff.; LG Mannheim, 29.5.2015, Mitt. 2015, 573 ff.; Hoffmann, ZGE 2015, 245 ff.; Karl/Mellulis, GRUR 2016, 755 ff. und grundlegend zu den rechtlichen und wirtschaftspolitischen Wertungsfragen des Patentrechts und den hierauf beruhenden Patentrechtstheorien Benkard/Rogge/Mellulis, Einl. PatG, Rn. 1 f. 7 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; vgl. auch Reimer, PatG, Rn. 3 zu § 25; Rasch, S. 60 ff., der allerdings den dinglichen Charakter der ausschließlichen Lizenz verneint. 8 In der Fassung vom 17.12.1976. 9 In § 43 Abs. 2 Österreichisches Patentgesetz heißt es: „Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.“ 10 Art. 43 Abs. 3, 40 Abs. 3 GPÜ.

III. Vergabe weiterer Lizenzen durch den Lizenzgeber

364

Nach Abschluss des ausschließlichen Lizenzvertrages darf der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen erteilen, durch die das Recht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz beeinträchtigt würde. Handelt der Lizenzgeber dieser Verpflichtung zuwider, macht er sich schadensersatzpflichtig. Ferner ist die Erteilung einer weiteren Lizenz dem ausschließlichen Lizenznehmer gegenüber unwirksam. Ist die ausschließliche Lizenz in das Patentregister gem. § 30 Abs. 4 PatG eingetragen worden, ist eine solche Lösung unproblematisch, da in diesem Fall der neue Lizenznehmer die Möglichkeit gehabt hätte, sich von dem Vorhandensein einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz zu überzeugen. Aufgrund des dinglichen Charakters der ausschließlichen Lizenz wird man jedoch nicht umhin kommen, entsprechend der herrschenden Meinung eine solche Unwirksamkeit der später erteilten Lizenz auch in den Fällen anzunehmen, in denen keine Eintragung vorliegt.11

Eine solche Regelung kann ohne Frage zu erheblichen Härten für einen Lizenznehmer führen, da der Lizenznehmer keine Möglichkeit hat, sich darüber zu informieren, ob das Schutzrecht mit einer ausschließlichen Lizenz belastet ist. Schwerwiegend ist dabei auch das wirtschaftliche Ergebnis, da sich die Tatsache, dass keine wirksame Lizenz erworben wurde, u.U. erst herausstellen kann, nachdem gewisse Vorbereitungen für eine Produktion stattgefunden haben, ggf. die Produktion sogar angelaufen ist. Im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz ist das Ergebnis der Unwirksamkeit einer weiteren Lizenzvergabe jedoch unausweichlich, da mit der Vergabe der ausschließlichen Lizenz der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht verloren hat, so dass ihm im Prinzip nur noch das formale Patentrecht verbleibt. Der gutgläubige Erwerb einer später erteilten ausschließlichen Lizenz gegenüber einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz ist auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht tragbar, da in diesem Fall der ursprüngliche Inhaber der ausschließlichen Lizenz von der weiteren Benutzung der Erfindung ausgeschlossen wäre und damit u.U. erhebliche Investitionen hinfällig würden. Das Spannungsfeld zwischen zwei erteilten ausschließlichen Lizenzen kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der Priorität gelöst werden.

Vergibt der Lizenzgeber einer ausschließlichen Lizenz noch eine weitere einfache Lizenz, würde sich die Frage des gegenseitigen Ausschlusses der Lizenzgeber allerdings nicht stellen. Kann jedoch eine ausschließliche Lizenz trotz ihres zumindest quasi-dinglichen Charakters nicht gutgläubig erworben werden, erscheint es als rechtlich ausgeschlossen, dass bei einer einfachen Lizenz, die nur eine einfache schuldrechtliche Beziehung darstellt,12 ein gutgläubiger Erwerb möglich sein soll.

Auch an diesem Problem der Vergabe einer Lizenz zeigt sich, dass die Einführung eines Registers, vergleichbar den bereits oben13 erwähnten Regelungen des GPÜ, sicherlich sinnvoll wäre.

Im Gegensatz zu den später erteilten Lizenzen bleiben die vor der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz erteilten einfachen Lizenzen wirksam.14 Allerdings kann der Lizenzgeber in diesem Fall schadensersatzpflichtig werden aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung.15 Umgekehrt kann der Lizenzgeber, wenn der ausschließliche Lizenznehmer Beschränkungen der ihm erteilten Lizenz verletzt, nach den Grundsätzen der sog. Drittschadensliquidation den Ersatz des Schadens verlangen, der dem einfachen Lizenznehmer, dem bereits früher eine Lizenz erteilt worden war, entstanden ist.16

11 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 97 zu § 15; Bartenbach, Rn. 91; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; Reimer, PatG, Anm. 84 zu § 9; Tetzner, Anm. 49 zu § 9; OLG Hamburg, 11.10.2006, GRUR-RR 2007, 181 ff., zur Doppelvergabe von Exklusiv-Übertragungs- und Werberechten. 12 Vgl. dazu näher Rn. 39, 381. 13 Vgl. Rn. 361. 14 RG, 17.3.1934, GRUR 1934, 306; BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15. 15 Bartenbach, Rn. 90. 16 BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335, mit zustimmender Anmerkung von Fischer; Benkard, PatG, Rn. 102 zu § 15 m.w.N.

IV. Klagerecht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Patentverletzern

365

Ausfluss des dinglichen Charakters der ausschließlichen Lizenz ist, dass deren Inhaber aus eigenem Recht gegen Patentverletzer vorgehen kann (sog. Aktivlegitimation).17 Der ausschließliche Lizenznehmer kann sowohl in Unterlassungs- als auch in Schadensersatzprozessen im Sinne des § 139 PatG aus eigenem Recht vorgehen; er kann z.B. Rechnungslegung verlangen u.Ä.18 Da die ausschließliche Lizenz auch gegenüber dem Patentinhaber wirkt,19 setzt sich auch der Patentinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Vertrags- und Patentverletzung aus, wenn er die dem Lizenznehmer eingeräumte alleinige Nutzungsbefugnis missachtet.20 Hier hätte der Patentinhaber nur eine sog. alleinige Lizenz vergeben dürfen.21

17 Vgl. RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146; vgl. bzgl. des Klagerechts des ausschließlichen Lizenznehmers eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts – das Klagerecht verbleibt sogar bei der Erteilung einer Unterlizenz! – BGH, 17.6.1992, CR 1993, 141 ff., mit vielen lesenswerten Nachweisen und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die patentrechtliche Rechtsprechung (S. 143 li. Sp.). Pitz, GRUR 2010, 691 (bzgl. der Aktivlegitimation des ausschließlichen und nichtausschließlichen Lizenznehmers). 18 Zu den Einzelheiten der Verteidigung des Schutzrechtes vgl. Rn. 393 ff., 400. 19 Vgl. dazu Rn. 36, 361. 20 OLG Karlsruhe, 5.3.1980, GRUR 1980, 784; Benkard, Rn. 97 zu § 15. 21 Vgl. dazu Rn. 38.