Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst

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1.3 Gefahrenlehre

Der Begriff der Gefahr taucht im BPolG mehrfach auf:

§ 3 Bahnpolizei

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, [...]

§ 14 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren [...]

§ 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr,[...]

§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, [...]

§ 47 Sicherstellung

Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, [...]

Gefahren lassen sich grundsätzlich durch die zeitliche Nähe des möglichen Schadenseintrittes und Intensität, d. h. das mögliche Schadensausmaß, unterscheiden.

Abgrenzung abstrakte Gefahr von der konkreten Gefahr

Abstrakte Gefahr = Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Einritt eines Schadens zwar möglich, er steht jedoch im Einzelfall noch nicht bevor.

Man spricht auch von der generellen Möglichkeit, dass ein Schaden eintritt.

Beispiel: Wenn sich Personen im Gleisbereich aufhalten, bestünde (ganz allgemein) eine Gefahr für Leib und Leben.

Konkrete Gefahr = 3-stufige bzw. 3-schichtige Polizeigefahr

Diese ist definiert in § 14 II S. 1 BPolG: Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen.

Aus dieser Definition leiten sich drei Tatbestandsmerkmale4 ab:


1. TBM2. TBM3. TBM
Gefahr im Einzelfall (konkret)Öffentliche Sicherheit oder OrdnungAufgabenbereich der BPOL §§ 1–7 BPolG

Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine konkrete Gefahr (für Leib und Leben).

Gegenwärtige Gefahr

Die gegenwärtige Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.

Hier die Kurzformel:


Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige Gefahr (für Leib und Leben).

Erhebliche Gefahr

Eine erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Legaldefinition der erheblichen Gefahr findet sich in § 14 II S. 2 BPolG.

Hier die Kurzformel:


Beispiel: Wenn sich gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.

Gegenwärtige erhebliche Gefahr

Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis für ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.

Hier die Kurzformel:


Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.

1.4 Grundlagen des StGB
1.4.1 Grundlagen

In diesem Kapitel erfolgt eine einführende Darstellung in das Strafrecht. Grundsätzlich wird zwischen formellen und materiellem Strafrecht unterschieden.

Das formelle Strafrecht wird hauptsächlich durch die Strafprozessordnung (StPO) abgebildet. Das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafnebengesetze (BtmG, WaffG, AuslR, etc.). bilden das materielle Strafrecht ab.


Abbildung zur Einteilung des StGB

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit von bestimmten menschlichen Verhaltensweisen, die als sozialschädlich angesehen werden und deren Rechtsfolgen. Das StGB wird in einen Allgemeinen Teil (Voraussetzungen der Strafbarkeit) und einen Besonderen Teil (strafbare Handlungen und deren Rechtsfolgen) unterteilt.


Die Strafgesetze in der Übersicht

Im Strafrecht gibt es verschiedene Prinzipien, die zu beachten sind:

Analogieverbot: Keine Strafe bei straffreien Verhaltensweisen, die Straftaten ähnlich sind.

Bestimmtheitsgebot: Der Bürger muss erkennen können, was verboten ist.

Verbot der Doppelbestrafung: Niemand darf wegen derselben Tat zweimal bestraft werden.

Rückwirkungsverbot: Für Handlungen in der Vergangenheit dürfen nur die damals geltenden Gesetze angewendet werden.

Keine Strafe ohne Gesetz: Man darf nur für durch das Gesetz verbotene Handlungen bestraft werden.

Weitere Prinzipien des deutschen Strafrechts sind:

■ § 3 StGB: Tatortprinzip

■ § 4 StGB: Flaggenprinzip

■ § 5 StGB: Schutzprinzip

■ § 6 StGB: Weltrechtsprinzip

■ § 7 StGB: Weitere Auslandstaten

■ § 8 StGB: Zeit der Tat

■ § 9 StGB: Ort der Tat

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Deliktsarten i. S. d. § 12 StGB:


Deliktsarten gemäß § 12 StGB

Maßgebend für die Einstufung ist die im Gesetz angedrohte abstrakte Freiheitsstrafe, nicht die in der Verurteilung festgesetzte Freiheitsstrafe.

1.4.2 Handlung und Kausalität

Eine Straftat kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen. Um eine Straftat zu begehen ist also eine Handlung oder eine Nicht-Handlung erforderlich.

Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten. Verhalten kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen.

Wann handelt also jemand im strafrechtlichen Sinne?

Strafrechtliches Handeln liegt vor, wenn jemand seinen Willen einsetzt. Ohne Willen liegt keine Handlung vor. Nur bei völligem Ausschluss des geistigen Steuerungsapparats liegt keine Handlung vor.


TunUnterlassen
Das Entfalten von – wenn auch nur geringer – Kraft oder körperlicher Aktivität, die in irgendeiner Weise verändernd in die Außenwelt eingreift.Das Nicht-Entfalten von Aktivität und Nicht-Eingreifen in ablaufende Kausalprozesse.

Vom Willen getragenes menschliches Verhalten kann folgendermaßen charakterisiert werden:


Übersicht: Vom Willen getragenes menschliches Verhalten
Offensichtliche Handlung — Das Schlagen eines anderen Menschen.— Das Einschlagen einer Scheibe im Zug.■ Bewegungen im Zustand bloßer Bewusstseinsstörung Verhalten im Rauschzustand (Alkohol, Drogen, etc.).■ Impulsive Handlungen Taten im Affekt.■ Automatisierte Handlungen Überreaktion einer eingeübten Handlung.■ Mit willensbeugender Gewalt Eine andere Person zu einem Verhalten zwingen.

Diese o. g. Handlungen sind strafbar.

 

Weiterhin gibt es Handlungen, die nicht vom menschlichen Willen getragen werden.


Übersicht: Vom Willen nicht getragenes menschliches Verhalten
Bloße Körperreflexe Das Schlagen nach einer Wespe und dabei eine andere Person treffen■ Bewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit Im Rausch krampft der A und tritt dabei aus und trifft den P am Knie.■ Bewegungen im Schlaf oder Krampf Während eines Albtraums schlägt der Ehemann im Bett um sich und trifft die Ehefrau.■ Mit willensausschließender Gewalt A schubst B auf eine andere Person. B verletzt beim Anrempeln die andere Person.

Bei diesen Handlungen ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen, da keine Handlung im eigentlichen Sinne fehlt, da der Wille hierzu nicht vorhanden ist.

Ein weiteres Element im Strafrecht ist die sogenannte Kausalität. Kausalität bedeutet, dass zwischen der Handlung und dem Erfolg der Tat ein kausaler Zusammenhang bestehen muss.


Dies bedeutet, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer bestimmten Bedingung und einer dadurch – unmittelbar oder mittelbar – bewirkten Folge bestehen muss.

Im Weiteren wird die Äquivalenztheorie betrachtet, obwohl es noch weitere Kausalitätstheorien gibt. Die Äquivalenztheorie meint, dass jede Ursache kausal ist, die den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt. Also jeder Vorgang oder jede Handlung, die kausal für einen Sachverhalt ist, so dass der Sachverhalt nicht zustande gekommen wäre, wenn der Vorgang oder die Handlung hinweggedacht werden würde. Verkürzt lässt sich dies auf die Formel „Conditio sine qua non“ herunterbrechen.

Beispiel: A schlägt den B mit der Faust ins Gesicht. B hat durch den Schlag in das Gesicht ein blaues Auge erhalten. A hat somit eine Körperverletzung gem. § 223 StGB begangen. Denkt man sich den Schlag des A weg (Ursache), so hätte der B auch keine Verletzung (Folge).

Diese Theorie birgt ein Problem in sich:

Beispiel: Der Vater V schenkt seinen Sohn S ein Cabrio auf den Geburtstag. S gerät bei der ersten Fahrt ins Schleudern und fährt gegen einen Baum. S verstirbt noch am Unfallort.

Folgt man nun strikt der Äquivalenztheorie, so hätte der V tatbestandlich i. S. d. Totschlages gem. § 212 StGB gehandelt. Dieses Problem wird auch „uferlose Weite“ genannt. Dies würde in der Praxis zu absurden Ergebnissen führen. Dieses Problem wird über die objektive Zurechnung des Handlungserfolgs gelöst. Im Rahmen der objektiven Zurechnung muss geprüft werden, ob es sich hierbei um ein allgemeines, vertretbares Lebensrisiko handelt. Als Hilfe dient hier die Frage, ob der Täter eine rechtlich missbilligende Gefahr geschaffen hat.

Im vorliegenden Fall muss dies offensichtlich verneint werden, da ein Geburtstagsgeschenk eines Vaters an seinen Sohn eine sozial-adäquate Handlung darstellt.

1.4.3 Elemente der Straftat


Elemente der Straftat

Tatbestand

Der Tatbestand ist die Beschreibung der mit Strafe bewährten Handlung, also das äußere Erscheinungsbild einer Straftat.

Im Gesetz werden teilweise allgemeine Verbrechensmerkmale beschrieben („rechtswidrig“). Diese allgemeinen Verbrechensmerkmale sind keine Tatbestandsmerkmale.


Der Tatbestand einer Straftat

Eine Tatbestandsmäßigkeit liegt vor, wenn der Straftatbestand und Sachverhalt deckungsgleich sind. Es gibt objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale. Objektive Tatbestandsmerkmale beschreiben das äußere Erscheinungsbild, also Tatobjekt, Tatsubjekt (Opferkreis), Tathandlung, besondere Tatmodalitäten, usw.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind die inneren Merkmale, also Absichten, Motive und Gesinnungsmerkmale einer Straftat. Prägend für den subjektiven Tatbestand ist der Vorsatz. Im Rahmen des Vorsatzes können verschiedene Stufen unterschieden werden:


Vorsatzstufen
Bedingter VorsatzMerksatz: „Na wenn schon?“Eventualvorsatz/ dolus eventualis
Unbedingter VorsatzMerksatz: „Wissen dominiert!“Direkter Vorsatz/ dolus directus 2. Grades
AbsichtMerksatz: „Wollen dominiert!“dolus direcuts 1. Grades

Falls in der jeweiligen Norm kein Vorsatz beschrieben ist, reicht der bedingte Vorsatz als Vorsatzform aus (§ 15 StGB: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“


Abgrenzung Fahrlässigkeit und Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit stellt die allgemeine Bezeichnung für den Widerspruch der Tat zur Rechtsordnung dar. Die Verwirklichung eines von der Rechtsordnung grundsätzlich verbotenen Verhaltens lässt den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verhaltens zu (§ 11 I Nr. 5 StGB). Die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung zeigt deren Rechtswidrigkeit an.5

Eine Handlung, die zwar tatbestandsmäßig ist, aber hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist nicht strafbar.

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe sind Umstände, welche eine Strafbarkeit ausschließen. Rechtfertigungsgründe beseitigen also das Unrecht der strafbaren Handlung, obwohl der Täter tatbestandlich gehandelt hat.


Rechtfertigungsgründe

Für die Polizei kommen regelmäßige folgende Rechtfertigungsgründe in Betracht.

Wichtige Rechtfertigungsgründe für Polizeivollzugsbeamte

■ § 32 StGB: Notwehr

■ § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

■ § 228 StGB: Einwilligung des Verletzten

■ § 127 I StPO: Jedermannsrecht

■ § 228 BGB: Defensivnotstand

■ § 904 BGB: Aggresivnotstand

■ Mutmaßliche Einwilligung

■ Rechtmäßige Dienstausübung

Schuld

Die Schuld ist Ausdruck der seelischen Beziehung des Täters zu seiner Tat und die Wertung dieser Beziehung als persönlich vorwerfbar.

Der strafrechtliche Schuldbegriff umfasst:

■ die Schuldfähigkeit des Täters,

■ das Unrechtsbewusstsein des Täters,

■ Entschuldigungsgründe.

Die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für sein Verhalten manifestiert sich in der Schuld. Die Verhängung einer Kriminalstrafe setzt stets ein schuldhaftes Handeln des Täters voraus, d. h. keine Strafe ohne Schuld.

Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ ergibt sich aus der Verfassung und hat Verfassungsrang. Eine explizite Regelung des Schuldgrundsatzes gibt es im StGB nicht. Jedoch gibt es in einigen Normen Hinweise auf diesen Grundsatz:


■ § 29 StGB –Jeder wird nach seiner Schuld bestraft.
■ § 46 StGB –Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.

Liegen nicht alle Elemente der Schuld vor, so hat der Täter nicht schuldhaft gehandelt. Ohne ein schuldhaftes Handeln erfolgt keine Bestrafung (Geld- oder Freiheitsstrafe) des Täters. Dennoch können andere Maßnahmen in Betracht kommen, wie zum Beispiel §§ 63, 64 StGB.

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

§ 16 I StGB bildet die Grundlage für die Schuld und bringt zum Ausdruck, dass der Täter alle Umstände der Tat kennen muss, es wird aber nicht verlangt, dass der Täter alle Tatbestände bis ins kleinste Detail kennt. Es genügt, dass der Täter eine ungefähre Vorstellung über ein verbotenes Handeln hat.

Die Schuldfähigkeit einer Person liegt vor, wenn der Täter fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch fähig ist, in dieser Einsicht zu handeln. Schuldausschließungsgründe finden ihre Grundlage in den §§ 19 ff. StGB. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist (§ 19 StGB). § 21 StGB regelt den Tatbestand der verminderten Schuldfähigkeit.

Wenn der Irrtum über das Verbot unvermeidbar war, besteht ein Schuldausschließungsgrund.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte (§ 17 I StGB – Verbotsirrtum). Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden gem. § 17 II i. V. m. § 49 StGB.

Rechtsfolgen

Es wird zwischen Hauptstrafen, wie Freiheits- oder Geldstrafe, und Nebenstrafen, wie zum Beispiel ein Fahrverbot, unterschieden.

Maßnahmen, hier Maßregeln der Besserung und Sicherung, stellen keine Strafe dar, sondern sind Maßnahmen der Resozialisierung bzw. der Spezialprävention.

Nebenfolgen sind mit einer Verurteilung verbunden. Nebenfolgen einer Straftat sind der Verlust der Amtsfähigkeit, Verlust der Wählbarkeit oder Verlust des Stimmrechtes.


StrafenMaßnahmenNebenfolgen
Nur bei vorhandener Schuld.Schuld ist nicht erforderlich.Treten zusätzlich ein.

Wenn du alles gibst,

kannst du dir nichts vorwerfen.

Dirk Nowitzki

Kapitel 2Definitionswissen
2.1 Präventive Standardbefugnisse
2.1.1 Generalklausel

Gesetzestext (Auszug)

§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen.

■ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasanten Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden → Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen!

■ Zwei Personen schlagen sich im Bahnhof. Die Streife fordert diese Personen auf, das gegenseitige Schlagen zu unterlassen.

1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr6)


Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

 

= Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.7

Öffentliche Sicherheit

= Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.8

2. Voraussetzung – Subsidiarität

= Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.

Denkbarer Adressat der Generalklausel

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)

■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen)

2.1.2 Platzverweis

Gesetzestext

§ 38 BPolG (Platzverweisung)

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Denkbare Fallbeispiele

■ Eine lautstarke Gruppe junger Männer (ohne erkennbare Reiseabsichten) hält sich im Bereich des Haupteingangs zum Bahnhof auf. Hierbei werden Reisende beschimpft und der Weg versperrt.

■ Am Flughafen kommt es durch ein NZG zu Räumungs- und Absperrmaßnahmen. Dabei will ein Reisender die Absperrung durchbrechen. Die Person wird aufgehalten und verwiesen.

Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr)

Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

= Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.9

Öffentliche Sicherheit

= Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.10

Denkbarer Adressat des Platzverweises

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG

■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen)