Handbuch des Strafrechts

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[124]

Dochow, Der Reichs-Strafprozeß, 1879; Geyer, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafprozeßrechts, 1880; Binding, Grundriss des Gemeinen Deutschen Strafprocessrechts, 1881; Stenglein, Lehrbuch des deutschen Strafprozessrechtes, 1887; v. Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts, 1892; v. Ullmann, Lehrbuch des Deutschen Strafprocessrechts, 1893; Bennecke, Lehrbuch des deutschen Reichs-Strafprozessrechts, 1895; Birkmeyer, Deutsches Strafprozeßrecht mit eingehender Bezugnahme auf die preußischen und bayerischen Ausführungsbestimmungen und unter Berücksichtigung des österreichischen Strafprozeßrechtes, 1898; Rosenfeld, Der Reichs-Strafprozeß, 1901; zu Dohna, Das Strafverfahren, 1913.

[125]

v. Holtzendorff (Hrsg.), Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts, 2 Bde., 1879; v. Glaser, Handbuch des Strafprozesses, 2 Bde., 1883/1885 (unvollendet); als Fortsetzungsband folgte Oetker, Das Verfahren vor den Schwur- und Schöffengerichten, 1907.

[126]

Im gemeinen Strafprozess lautete die Einleitungsfrage an den Inquisiten hingegen, ob er wisse, weshalb er arretiert worden sei; v. Jagemann, Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskunde, 1838, S. 307.

[127]

Hierzu Ortmann, Verhandlungen, S. 217 ff.; dies., in: Cottier/Estermann/Wrase (Hrsg.), Wie wirkt Recht?, 2010, S. 414 ff.; A. Schumann, Verhör, Vernehmung, Befragung, S. 139 ff.; vgl. auch Rieß, Der Beschuldigte, S. 415 f.: „Der etwas augenzwinkernde Versuch, es mit der vollen Anerkennung des Schweigerechts und der Freiwilligkeit der Sachaufklärung doch nicht so ganz und kompromißlos ernst zu nehmen, ist denn auch in der Entstehungs-, Entwicklungs- und Reformgeschichte unverkennbar.“

[128]

Birkmeyer, Strafprozeßrecht, S. 100; v. Kries, Lehrbuch, S. 224, 397.

[129]

Für ein Hinweisrecht John, Strafproceßordnung, Bd. 1, S. 934; Rosenfeld, Reichs-Strafprozeß, S. 216; dagegen Löwe, Strafprozeßordnung, S. 443.

[130]

Dafür v. Schwarze, Commentar, S. 271; dagegen etwa Geyer, Lehrbuch, S. 547.

[131]

So Geyer, Lehrbuch, S. 547.

[132]

Krit. hierzu v. Lilienthal, in: Aschrott (Hrsg.), Reform des Strafprozesses, Kritische Besprechungen der von der Kommission für die Reform des Strafprozesses gemachten Vorschläge, 1906, S. 406.

[133]

Rentzel-Rothe, Der „Goldschmidt-Entwurf“, 1995, S. 88 f.; krit. zur unklaren Formel des § 136 Abs. 1 S. 2 RStPO: v. Hippel, in: Mittermaier/Liepmann (Hrsg.), Schwurgerichte und Schöffengerichte, 1909, Bd. 2, S. 109: „Ein Zustand, der des Inquisitionsprozesses würdig ist“.

[134]

Rieß, Der Beschuldigte, S. 417 ff.

[135]

§ 251 RStPO: „Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.“

[136]

RGSt 5, 142 ff.; RGSt 48, 246 f.; anders aber RGSt 10, 374 ff.

[137]

Geyer, Lehrbuch, S. 521; John, Strafproceßordnung, Bd. 3, S. 212 ff.; v. Kries, Lehrbuch, S. 377; Löwe, Strafprozeßordnung, S. 623 f.; Rosenfeld, Reichs-Strafprozeß, S. 247 Fn. 9; v. Ullmann, Lehrbuch, S. 476.

[138]

Rosenfeld, Reichs-Strafprozeß, S. 247 Fn. 9.

[139]

v. Kries, Lehrbuch, S. 377; auch Löwe, Strafprozeßordnung, S. 624 Anm. 3.

[140]

John, Strafproceßordnung, Bd. 3, S. 218 ff.; vgl. auch v. Schwarze, in: Hahn (Hrsg.), Materialien, Bd. 2, S. 1881: „Denn wenn das zulässig ist, daß durch derartige Manipulationen (…) der Gedanke der Vorschrift des Gesetzes illusorisch gemacht werden kann und darf, ja, meine Herren, da hört jede Gesetzgebung auf.“

[141]

v. Liszt, Reform, S. 40.

[142]

RGSt 14, 189, 194.

[143]

So v. Liszt, Reform, S. 41. Abl. außerdem Bennecke, Lehrbuch, S. 262 ff.; Geyer, Lehrbuch, S. 562 f.; John, Strafproceßordnung, S. 810 ff.; Rosenfeld, Der Reichs-Strafprozeß, S. 280 ff.; v. Ullmann, Lehrbuch, S. 318 f. Anders aber v. Kries, Lehrbuch, S. 294 ff.; Löwe, Strafprozessordnung, S. 397.

[144]

Der Wortlaut entsprach § 103 Abs. 1 S. 1 StPO („Bei anderen Personen sind Durchsuchungen … nur dann zulässig, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde.“

[145]

So John, Strafproceßordnung, Bd. 1, S. 815.

[146]

Scharf gegen die im Entwurf vorgesehene staatsanwaltliche Eilkompetenz zur Anordnung des Eingriffs Binding, GS 1909, 45 Fn. 2.

[147]

RGBl. 1933, 995.

[148]

Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1965, S. 346.

[149]

Schünemann, ZStW 114 (2002), 4.

[150]

v. Holtzendorff-Dochow, S. 130.

[151]

Mittelstädt, Preußische Jahrbücher 1885, 564.

[152]

Binding, Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen, Bd. 2, 1915, S. 201.

[153]

Vgl. die Liste der „unannehmbaren Punkte“ C. I. 3., Fn. 90. So gelang es, die §§ 23 Abs. 3, 111 Abs. 1 und 4 sowie §§ 501 Abs. 3, 507 Abs. 1 S. 2 RStPO durchzusetzen. Hinsichtlich des überwachten Kontakts des inhaftierten Beschuldigten und der Zahlung der notwendigen Auslagen für den freigesprochenen Angeklagten wurden Kompromisse gefunden (§ 148 Abs. 3, § 499 Abs. 2 RStPO).

[154]

Zeugnisverweigerungsrechte für Pressemitarbeiter, Erscheinungsort als ausschließlicher Gerichtsstand; näher Landau, Reichsjustizgesetze, S. 206.

[155]

Eingehend Wilhelm, Kaiserreich, S. 139 ff.; auch Ortmann, Zeitschrift für Rechtssoziologie 2014, 151 ff.

[156]

Hierzu Landau, Reichsjustizgesetze, S. 211; Ortmann, Zeitschrift für Rechtssoziologie 2014, 153; Wilhelm, Kaiserreich, S. 142 f.

[157]

Grundlegend Wilhelm, Kaiserreich, S. 323 ff., 504 ff.; auch Linnemann, Klassenjustiz und Weltfremdheit. Deutsche Justizkritik, 1989, S. 88 f.; Schmitt-Faßbinder, Die sogenannten Krisen in der Strafrechtsprechung, 1978, S. 142 ff.; R. Schroeder, Gmür-FS, S. 201 ff.

[158]

v. Liszt, Reform, S. 10; krit. auch v. Schwarze, GS 1883, 404 ff.

[159]

Hierzu Wilhelm, Kaiserreich, S. 181 ff., 229 ff., 335 ff.

[160]

Oben Rn. 22.

[161]

So v. Liszt, Reform, S. 21. Eingehend Wilhelm, Kaiserreich, S. 445 ff. sowie Bolder, Reform, S. 23 ff.; Stuckenberg, in: Koch/Löhnig (Hrsg.), Die Schule Franz von Liszts, 2016, S. 158 ff.

 

[162]

Strikt abl. Binding, Entwurf, S. 18 ff.; ders., GS 1909, 10 ff.; v. Bülow, Die Reform unserer Strafrechtspflege, 1898, S. 3 ff.; v. Liszt, Reform, S. 21 ff.; v. Schwarze, GS 1883, 385 ff.; auch v. Kries, Lehrbuch, S. 646 f.; befürwortend Beling, Wiedereinführung der Berufung in Strafsachen, 1894; Bennecke/Beling, Lehrbuch des Deutschen Reichs-Strafprozessrechts, 2. Aufl. 1900, S. 571.

[163]

v. Bülow, Reform, S. 7; ähnlich v. Schwarze, GS 1883, 389 f. („denkbar schwerste Benachtheiligung des Angeklagten“).

[164]

Hierzu Wilhelm, Kaiserreich, S. 239 ff.; unten Rn. 35 (Regierungsentwurf 1885).

[165]

In der Reihenfolge der Zitate: Binding, GS 1909, 2 f.; Bennecke, Lehrbuch, S. 51 Fn. 5; Olshausen, Gutachten zum 18. DJT (1886), Bd. 1, S. 268. Selbst der „Altliberale“ v. Gneist wandelte sich gegen Ende seines Lebens zum Schwurgerichtsgegner (22. DJT 1892, Bd. 3, S. 438 ff.). Für Schwurgerichte v. Bar, ZStW 26 (1906), 219 ff.; Geyer, Lehrbuch, S. 22; Kahl, in: Mittermaier/Liepmann (Hrsg.), Schwurgerichte und Schöffengerichte, Bd. 1, 1908, S. 7 ff.

[166]

v. Liszt, Reform, S. 12 ff.

[167]

Herrmann, Reform der Hauptverhandlung, S. 72 ff.; vgl. etwa v. Liszt, MIKV 1909, 34; dens., Reform, S. 36 f.: „Dieses stete Zurückgreifen auf die Protokolle, dieses Kleben an den Ergebnissen des Vorverfahrens ist der Krebsschaden unserer heutigen Hauptverhandlung“.

[168]

RGBl. 1896, 604 (§ 11 Abs. 1 RStPO, § 149 Abs. 2 RStPO); RGBl. 1898, 252 (§ 71 Abs. 1 RStPO); RGBl. 1902, 227 (§ 7 Abs. 2 RStPO); RGBl. 1917, 1037 (§ 197 a RStPO, § 447 RStPO). Abgedruckt bei Zwiehoff (Hrsg.), Materialien, S. 130 ff.; zsf. Arnold, Der Wechsel der Vorschriften über das Strafverfahren vom Jahre 1877 bis zum Jahre 1933, 1933, S. 8 ff.

[169]

Hierzu Birkmeyer, DJZ 1902, 181 ff.

[170]

RGBl. 1898, Nr. 22, S. 345 ff.; RGBl. 1904, Nr. 35, S. 321 ff.

[171]

Zum Folgenden Bolder, Reform, S. 9 ff.; Intrator, Strafprozeßentwurf von 1908, S. 9 ff.; Schubert (Hrsg.), Protokolle, Bd. 1, S. XII; Wilhelm, Kaiserreich, S. 455 ff., S. 528 ff.; Zacharias, Reformversuche, S. 15 ff.

[172]

Bolder, Reform, S. 9 ff.; Intrator, Strafprozeßentwurf von 1908, S. 9 ff.

[173]

Reichstags-Protokolle, 6. Leg.-Periode, 1884/85, Aktenstück Nr. 399. Eingehend Bolder, Reform, S. 17 ff.; Wilhelm, Kaiserreich, S. 237 ff.; zeitgenössische Kritik bei Geyer, GS 1885, 372 („bedauerlicher Rückschritt“); Mittelstädt, Preußische Jahrbücher 1885, 561 ff.; v. Schwarze, GS 1886, 31 ff.

[174]

Hierzu Wilhelm, Kaiserreich, S. 239 ff.

[175]

Reichstagsprotokolle, 9. Leg.-Periode, 1894/95, Aktenstück Nr. 15; eingehend Wilhelm, Kaiserreich, S. 455 ff., 465 ff.; auch Bolder, Reform, S. 71 ff.; zeitgenössische Kritik bei Binding, Entwurf, S. 4 („echtreaktionäre Grundströmung“); Mittelstädt, Preußische Jahrbücher, 1894, 134 ff.

[176]

Mit Blick auf die erforderliche Zweidrittelmehrheit für eine Verurteilung abl. Binding, Entwurf, S. 11: „Zwei Stimmen und 15 Jahre Zuchthaus“.

[177]

Reichstags-Protokolle, 9. Leg.-Periode 1895/89, Aktenstück Nr. 73; hierzu Bolder, Reform, S. 83 ff.; Wilhelm, Kaiserreich, S. 469 ff.

[178]

Wilhelm, Kaiserreich, S. 474; Zacharias, Reformversuche, S. 24 f.

[179]

Wilhelm, Kaiserreich, S. 530 ff.

[180]

Kurzbiographien der Kommissionsmitglieder bei Schubert (Hrsg.), Protokolle, S. XXIII. In der Kommission dominierten Praktiker, Vertreter der Wissenschaft waren van Calker und Wach.

[181]

Abdruck der Beschlüsse bei Aschrott (Hrsg.), Reform des Strafprozesses, 1906, S. 1 ff. sowie der Beschlüsse und Protokolle bei Schubert (Hrsg.), Protokolle. Krit. v. Liszt, Reform, S. 5: „Keine Verbesserung, sondern eine beträchtliche Verschlechterung unseres Strafverfahrens.“ Lobend Nagler, GS 1909, 97 ff. Umfassender Überblick über zeitgenössische Stellungnahmen bei Wilhelm, Kaiserreich, S. 534 ff.

[182]

Entwurf einer StPO und Novelle zum GVG nebst Begründung, 1908; krit. Binding, GS 1909, 11 ff.; v. Liszt, MIKV 1909, 29 ff.; monographisch v. Hippel, Der Entwurf einer Strafprozessordnung, in: Mittermaier/Liepmann (Hrsg.), Schwurgerichte und Schöffengerichte, Bd. 2, Heft 1, 1909. Weitere Stimmen bei Wilhelm, Kaiserreich, S. 569 Fn. 302.

[183]

Zum Diskussionsverlauf und Inhalt Schubert (Hrsg.), Protokolle, Bd. 1, S. XVI; Wilhelm, Kaiserreich, S. 550 ff.; Zacharias, Reformversuche, S. 39 ff.

[184]

Wilhelm, Kaiserreich, S. 554 f.

[185]

§ 154 E 1908: „In Sachen, die vor den Amtsgerichten ohne Schöffen zu verhandeln sind, kann die Staatsanwaltschaft von jedem Einschreiten absehen, wenn die Verfolgung des Verdächtigen durch das öffentliche Interesse nicht geboten erscheint“.

[186]

Reichstagsprotokolle, 12. Leg.-Periode 1909/10, Aktenstück 1310.

[187]

Intrator, Strafprozeßentwurf von 1908, S. 46 ff.

[188]

Zum Diskussionsverlauf Schubert (Hrsg.), Protokolle, Bd. 1, S. XIX ff.; Wilhelm, Kaiserreich, S. 570 ff.; krit. bereits v. Liszt, MIKV 1909, 34: „absolut unannehmbar“.

[189]

Th. Vormbaum, Strafrechtsgeschichte, S. 86.

[190]

Rüping/Jerouschek, Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 6. Aufl. 2011, Rn. 243 ff.

[191]

Ignor, Geschichte des Strafprozesses, S. 16; zustimmend Th. Vormbaum, Strafrechtsgeschichte, S. 87. Schon Rentzel-Rothe, S. 129.

[192]

Pieth, Strafrechtsgeschichte, 2015, S. 66.

[193]

Haas, in: Schroeder/Kudratov (Hrsg.), Das strafprozessuale Vorverfahren in Zentralasien zwischen inquisitorischem und adversatorischem Modell, 2012, S. 28.

[194]

Übersichten bei Schünemann, ZStW 114 (2002), 1 ff.; Weigend, StraFo 2013, 45 ff.

2. Abschnitt: Entstehung des geltenden Strafprozessrechts › § 5 Entwicklung des Strafverfahrensrechts von 1919 bis 1945

Manuel Ladiges

§ 5 Entwicklung des Strafverfahrensrechts von 1919 bis 1945

A.Entwicklung in der Weimarer Republik2 – 32

I.Sonderstrafverfahren3 – 6

II.Reformdiskussion: Neuer Staat – neues Strafverfahren?7 – 9

III.Die EmmingerVO10 – 17

IV.Weitere Änderungen von 1924 bis 193018 – 23

1.Die Haftrechtsnovelle vom 27. Dezember 1926 – „Lex Höfle“19, 20

2.Sonstige Änderungen21

3.Erneute Reformdiskussion ab 192822, 23

V.Endphase der Weimarer Republik24 – 31

VI.Zusammenfassung32

B.Entwicklung im Nationalsozialismus33 – 77

I.Grundlagen des nationalsozialistischen Strafverfahrensrechts34 – 39

II.Die Änderungen bis Mitte 193540 – 55

1.Allgemeine Änderungen40 – 43

2.Sondergerichtsverfahren44, 45

3.Errichtung des Volksgerichtshofes46 – 48

4.Das Änderungsgesetz vom 28. Juni 193549 – 55

III.Pläne zur Gesamtreform des Strafverfahrensrechts56, 57

IV.Entwicklung nach Beginn des Zweiten Weltkrieges58 – 68

1.Die „Vereinfachung“ des Strafverfahrensrechts59 – 62

2.Volksgerichtshof und Sondergerichte63 – 65

 

3.Sonderregelungen für „Volksschädlinge“ und „Fremdvölkische“66 – 68

V.Die Rolle der Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts69 – 75

VI.Zusammenfassung76, 77

Ausgewählte Literatur

1

Die Entwicklung in Deutschland in den nicht einmal 40 Jahren vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges war durch massive Umbrüche geprägt. Die militärische Niederlage 1918 und der anschließende revolutionäre Umsturz führten zunächst in eine Phase der politischen und wirtschaftlichen Instabilität und ab 1933 in die nationalsozialistische Diktatur. Auch die Rechtsordnung im Allgemeinen und das Strafverfahrensrecht im Besonderen wurden durch diese Entwicklung beeinflusst. Grundlage des Strafverfahrens blieben aber weiterhin die RStPO und das GVG von 1877, auch wenn beide Gesetze in Teilbereichen erheblich verändert oder durch abweichende Sondervorschriften überlagert worden sind. Manche dieser Änderungen haben bis heute überlebt, auch wenn sie auf finanzpolitischen Zwängen beruhten und keine oder zumindest kaum demokratische Legitimation hatten.

A. Entwicklung in der Weimarer Republik

2

In der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (im Folgenden: WRV) erfuhr die Justiz zumindest äußerlich eine Aufwertung, indem die Grundgedanken des GVG, insbesondere die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter, in einem eigenen Abschnitt verfassungsrechtlich verankert wurden. Im Übrigen galt das Strafverfahrensrecht gem. Art 178 Abs. 2 S. 1 WRV fort, soweit die neue Verfassung nicht entgegen stand. Für die Zulassung zum Richteramt waren gem. Art. 128 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 2 WRV künftig nur noch Befähigung und Leistung, nicht aber Geschlechts- oder Religionszugehörigkeit maßgeblich.[1] Für Mitglieder des Reichstages oder eines Landtages regelte Art. 37 WRV nun reichseinheitlich die Immunität vor Strafverfolgung während der Sitzungsperiode. Weiterhin stand den Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 WRV in Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit die Befragung im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Parlamentstätigkeit stand. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Reichstages oder eines Landtages bedurften gem. Art. 38 Abs. 2 WRV der Zustimmung des jeweiligen Präsidenten. Art. 49 WRV übertrug das Begnadigungsrecht auf den Reichspräsidenten und machte damit das entsprechende Recht des Kaisers gem. § 484 RStPO obsolet. Der Grundrechtsteil der Reichsverfassung sicherte einige Verfahrensregeln zum Schutze des Beschuldigten verfassungsrechtlich ab. Gem. Art. 114 Abs. 2 WRV mussten Verhaftete die Gründe der Freiheitsentziehung erfahren und ihnen sollte Gelegenheit gegeben werden, unverzüglich Einwendungen gegen die Verhaftung vorzubringen.[2] Art. 115, 117 WRV regelten die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Post- und Fernsprechgeheimnisses. Die Funktion, die Bürger vor staatlichen Eingriffen zu schützen, konnten die Grundrechte der WRV allerdings nur unzureichend erfüllen, zumal sie durch Notverordnungen (im Folgenden: NotVO) des Reichspräsidenten zunehmend ausgehöhlt wurden.[3]

I. Sonderstrafverfahren

3

In den Anfangsjahren der Weimarer Republik wurde das „normale“ Strafverfahrensrecht durch eine Vielzahl von Sonderregelungen überlagert. Unter dem Eindruck massiver Angriffe gegen Mitglieder der Reichsregierung, die in der Ermordung des Außenministers Walther Rathenau durch rechtsextreme Terroristen gipfelten, wurde durch eine NotVO des Reichspräsidenten[4] und sodann durch das Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922[5] beim Reichsgericht der Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik geschaffen, der – auch rückwirkend – die erstinstanzliche Zuständigkeit für bestimmte Straftaten übernahm, die sich gegen den Bestand der Republik oder deren Vertreter richteten. Gerade aufgrund dieser Zuständigkeitsregelung wurde heftig darum gestritten, ob der Staatsgerichtshof ein zulässiges Sondergericht oder ein nach Art. 105 S. 1 WRV unzulässiges Ausnahmegericht war.[6] Kern meinte, durch die rückwirkende Zuständigkeitszuweisung in § 13 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutze der Republik werde zwar entgegen Art. 105 S. 2 WRV der gesetzliche Richter entzogen, dennoch sei die Vorschrift nicht verfassungswidrig, sondern eine rechtsgültige verfassungsändernde Norm, die die allgemeinere Regelung in Art. 105 S. 1 und 2 WRV durchbreche.[7]

4

Ein ähnlicher Streit bestand im Zusammenhang mit den bereits im November 1919 bei jedem Landgericht geschaffenen Sondergerichten für Straftaten des Schleichhandels und der Preistreiberei.[8] Vor diesen sog. Wuchergerichten waren die Rechte des Beschuldigten deutlich eingeschränkt. Im Interesse eines zügigen Abschlusses des Verfahrens stand die Beweisaufnahme im freien Ermessen des Gerichts, waren Anklageschrift, Voruntersuchung sowie Eröffnungsbeschluss überflüssig und Rechtsmittel gänzlich ausgeschlossen.[9] Vergleichbare Regelungen galten auch für die Strafverfahren vor den außerordentlichen Gerichten, die aufgrund der NotVO des Reichspräsidenten vom 29. März 1921[10] in Bezirken, in denen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Regierungskommissar oder ein Militärbefehlshaber zuständig war, errichtet werden konnten.

5

Die NotVO des Reichspräsidenten vom 12. Dezember 1923[11] gab dem Oberreichsanwalt die Möglichkeit, die erstinstanzliche Zuständigkeit für bestimmte Spionage- und Landesverratsfälle durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft eines Landes vom Reichsgericht auf die Oberlandesgerichte zu übertragen. Die NotVO vom 17. Dezember 1923 über die beschleunigte Aburteilung von Straftaten diente „zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet“ und überlagerte in wesentlichen Fragen das allgemeine Strafverfahrensrecht.[12] Die Strafkammern wurden, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit der Sondergerichte bestand, für bestimmte schwere Straftaten und Taten gegen die staatliche Ordnung ausschließlich zuständig,[13] wobei spezielle Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bestanden. Die gerichtliche Voruntersuchung und der Eröffnungsbeschluss entfielen, die Anklageschrift musste nicht das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthalten. Die Rechte des Beschuldigten, schon im Zwischenverfahren Beweiserhebungen zu beantragen oder sonstige Einwände vorzubringen, wurden gestrichen. Die einwöchige Ladungsfrist gem. § 216 RStPO wurde auf 24 Stunden ab der Mitteilung des Hauptverhandlungstermins verkürzt. Noch wesentlicher aus Sicht des Beschuldigten war, dass das Gericht „den Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen“ bestimmen konnte und keine Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Strafkammer oder ihres Vorsitzenden bestanden, auch wenn die Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten erweitert wurden. Diese NotVO war nur bis zum 31. Januar 1924 in Kraft,[14] so dass sie für die Praxis nur wenig Bedeutung hatte. Gleichwohl enthalten die Regelungen zusammen mit den Sondervorschriften für die Wuchergerichte einen Vorgeschmack auf die AusnahmeVO des Reichspräsidenten am Ende der Weimarer Republik und die strafverfahrensrechtliche Entwicklung im Dritten Reich.

6

Um den Bestrafungsverlangen der Alliierten für im Ersten Weltkrieg von deutschen Soldaten begangene Kriegsverbrechen nachzukommen, wurde für derartige Straftaten eine erst- (und letztinstanzliche) Zuständigkeit des Reichsgerichts geschaffen.[15] Auch wenn es in der Praxis nur zu sehr wenigen Verurteilungen wegen Kriegsverbrechen kam,[16] wurde dabei zugleich der Grundsatz ne bis in idem vollständig aufgegeben. Ein früherer Freispruch, die Gewährung von Straffreiheit, der Eintritt der Verfolgungsverjährung oder ein früheres Verfahren schlossen ein Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen und -vergehen nicht aus. Stellte sich nach einem Freispruch doch ein hinreichender Tatverdacht wegen einer entsprechenden Straftat heraus, konnte das Reichsgericht auf Antrag des Oberreichsanwalts die Wiederaufnahme anordnen. Gleiches galt bei einer früheren Verurteilung, wenn die Strafe im offenbaren Missverhältnis zur Tat stand.