Sozialrecht

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2.2.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung
2.2.1.4.1Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 SGB XII)

In § 2 SGB XII ist der Nachrang der Sozialhilfe geregelt, der sog. „Subsidiaritätsgrundsatz“. Dieser besagt, dass Sozialhilfe nur dann zu gewähren ist, wenn alle vorrangigen Möglichkeiten, den Bedarf zu decken, ausgeschöpft wurden.

Absatz 1 unterscheidet die Möglichkeiten, den Bedarf

•durch eigene Kräfte und Mittel, nämlich Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, oder

•durch die Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern (Kapitel 2.3),

zu decken.

Nach Absatz 2 sind Unterhaltspflichtige und Sozialleistungsträger auch dann weiter zur Leistung verpflichtet, wenn Sozialhilfe gewährt wird (Satz 1); sie dürfen also ihre Leistungen nicht einstellen und damit eine höhere Leistung des Sozialhilfeträgers herbeiführen. Satz 2 besagt, dass Leistungen von anderen Personen oder Stellen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht deshalb versagt werden dürfen, weil es im Sozialhilferecht die gleichen Leistungen gibt. So darf z. B. eine Krankenkasse für eine Person, die bei ihr versichert ist, die Zahlung einer ärztlichen Behandlung nicht ablehnen und darauf verweisen, dass es dann Krankenhilfe nach dem SGB XII geben würde.

2.2.1.4.2 Grundsatz der Individualität (§ 9 SGB XII)

Bei der Gewährung von Sozialhilfe sind nach § 9 SGB XII immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist also nicht so, dass jede Person, die Sozialhilfe erhält, gleich hohe Leistungen bekommt. Vielmehr sind insbesondere

•die Art des Bedarfs (braucht jemand z. B. Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt oder für die Pflege?),

•die örtlichen Verhältnisse (wo und wie lebt die Person, die Leistungen bekommt?) und

•die eigenen Kräfte und Mittel (kann die Person noch arbeiten? welches Einkommen und/oder Vermögen ist vorhanden?)

der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den Sozialhilfeträger verbunden ist (Satz 3).

Beispiel:

Ein Leistungsempfänger muss aus gesundheitlichen Gründen umziehen und hat die Wahl zwischen zwei Wohnungen, die etwa gleich teuer sind. Er möchte in die teurere Wohnung ziehen, weil diese in der Nähe seiner Kinder ist, die sich um ihn kümmern, während die andere Wohnung 30 km vom Wohnort der Kinder entfernt ist. In diesem Fall soll der Sozialhilfeträger dem Wunsch, in der Nähe der Kinder zu wohnen, entsprechen und die etwas höheren Kosten berücksichtigen.

2.2.1.4.3Einsetzen der Sozialhilfe (§ 18 SGB XII)

Nach § 18 Abs. 1 SGB XII gilt in der Sozialhilfe der Kenntnisgrundsatz. Das heißt, dass die Leistungen der Sozialhilfe – mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – beginnen, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Sozialhilfe kann also ab dem Tag gewährt werden, an dem der Sozialhilfeträger erfahren hat, dass jemand einen Bedarf hat. Es reicht aus, dass die Person selber anruft und ihren Bedarf geltend macht oder auch dass z. B. ein Nachbar dem Sozialamt mitteilt, dass eine Person Sozialhilfe benötigt.

Ein besonderer Antrag ist nicht vorgeschrieben. In der Regel lässt der Sozialhilfeträger jedoch einen „Antragsvordruck“ ausfüllen, mit dem er alle für seine Entscheidung notwendigen Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen einer Person abfragt.

Für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gibt es die abweichende Regelung, dass die Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Nähere Einzelheiten dazu werden in Kapitel 6.1.12 erläutert.

2.2.1.4.4Gesamtfall- und Untersuchungsgrundsatz

§ 18 SGB XII beinhaltet auch den Gesamtfall- und Untersuchungsgrundsatz. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in der Vorschrift, ergibt sich aber im Zusammenhang mit den §§ 18 und 20 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch, die auch für die Sozialhilfe gelten. Der Grundsatz besagt, dass der Sozialhilfeträger, wenn ihm ein Bedarf bekannt wird, den gesamten Fall prüfen muss. Wenn also eine Person beim Sozialamt anruft und sagt, sie möchte Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, muss der Sozialhilfeträger von sich aus prüfen, ob die Person auch andere Sozialhilfeleistungen, also z. B. Hilfe zur Pflege, benötigt oder ob vielleicht noch weitere Personen aus der Familie, etwa ein Ehepartner, Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben.

2.2.1.4.5Gegenwärtigkeitsprinzip (§ 18 SGB XII)

Ebenfalls aus § 18 SGB XII ergibt sich das Gegenwärtigkeitsprinzip. Dass Sozialhilfe nach § 18 SGB XII erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens geleistet werden kann, bedeutet gleichzeitig, dass Leistungen für die Zeit vor dem Bekanntwerden ausgeschlossen sind. Es gibt also keine Sozialhilfe für die Vergangenheit, insbesondere können keine Schulden übernommen werden. Sind aufgrund des Bekanntwerdens im laufenden Monat Leistungen nur für einen Teilmonat zu erbringen, wird immer auf Basis von 30 Tagen gerechnet, auch wenn der Monat tatsächlich mehr oder weniger Tage hat.

2.2.1.4.6Bedarfsdeckungsprinzip

Das Bedarfsdeckungsprinzip steht nicht ausdrücklich im SGB XII, sondern ergibt sich aus den zuvor genannten Sozialhilfegrundsätzen, insbesondere aus dem Gesamtfallgrundsatz und dem Gegenwärtigkeitsprinzip. Gemeint ist damit, dass der gesamte Bedarf, den eine Person gegenwärtig (also meistens in einem Kalendermonat) hat, zu decken ist, aber eben nicht mehr (z. B. der Bedarf für das ganze Jahr im Voraus) und auch nicht weniger. Nähere Einzelheiten zum Bedarfsdeckungsprinzip finden sich in Kapitel 6.3.

2.3VORRANGIGE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und auch die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) sind absolut nachrangig. Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger in Anspruch zu nehmen. Sie erhalten hier einen Überblick über die wichtigsten vorrangigen Leistungen.

2.3.1Leistungen der Rentenversicherung nach SGB VI

Rentenversicherungsleistungen werden vom zuständigen Rententräger auf Antrag erbracht. Voraussetzung für jede Rentenart ist die Erfüllung einer sog. Wartezeit, die je nach Art der Rente unterschiedlich lang sein kann. Da es im Rentenrecht viele unterschiedliche Arten von Rente gibt, wird in diesem Buch nur auf die wichtigsten Bezug genommen.

Die Altersrente ist wohl die bekannteste Rentenform. Um einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (Rente ohne Abzüge) zu haben, muss man das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und mindestens fünf Jahre Versicherungszeit (Anwartschaftszeit) nachweisen können. Das Renteneintrittsalter wird derzeit stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung im SGB II, siehe dazu §7a SGB II.

Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen, wie die Anhebung derzeit stufenweise erfolgt:


Auch eine Rente mit Abschlägen, d. h. ein vorzeitiger Renteneintritt, ist unter Umständen möglich. Der Rentenantragsteller muss aber dann monatlich Abschläge von seinem Rentenanspruch in Kauf nehmen. Die Höhe der Abschläge und der Zeitpunkt des Renteneintritts sind auch dann vom Geburtsjahr abhängig.

Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist das ist 63. Lebensjahr. Es besteht keine Verpflichtung, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Unbilligkeitsgründe sind in der Unbilligkeitsverordnung festgeschrieben. Diese wurde zum 01.01.2017 um den Tatbestand ergänzt, dass keine Rente mit Abschlägen in Anspruch genommen werden muss, wenn der SGB-II-Leistungsbezieher dann auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewiesen ist. Dabei ist es nicht relevant, ob die Bedürftigkeit auch mit der Rente ohne Abschläge bestanden hätte oder nicht.

Kann ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen, kann er bereits mit einer Einschränkung von 20 % einen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Zuständig für die Erbringung dieser Rente sind die Berufsgenossenschaften oder die Unfallkassen.

Erwerbsminderungsrente wird durch die Rentenkassen gezahlt, wenn ein Versicherter nicht mehr vollschichtig erwerbstätig sein kann. Dabei wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, in welchem Umfang die Erwerbsminderung vorliegt und wie viele Stunden der Betroffene ggf. noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für die Gewährung der Rente müssen versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen vorliegen. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt u. a. eine Anwartschaftszeit von fünf Jahren. Aus medizinischer Sicht ist zu prüfen, ob die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise durch eine berufliche oder medizinische Rehamaßnahme wiederhergestellt werden kann. Es gilt das Prinzip „Reha vor Rente“. Bestehen keine Erfolgsaussichten, ist der Umfang der Erwerbsminderung zu ermitteln. Erwerbsminderung kann ganz, aber auch teilweise vorliegen. In der Regel werden Erwerbsminderungsrenten erst einmal für eine befristete Dauer bewilligt. Nur wenn davon auszugehen ist, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist, wird die Rente auf Dauer bewilligt.

 

Renten wegen Todes eines Angehörigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Witwer-/Witwenrente sowie die Halb- oder Vollwaisenrente. Die sog. Hinterbliebenenrenten werden bei Tod eines versicherten Ehegatten (Witwenrente) oder eines Elternteils (Halbwaisenrente) oder beider Elternteile (Waisenrente) gezahlt. Der Versicherungsfall tritt mit dem Tod des Versicherten ein. Die Witwenrente/Witwerrente wird nur gezahlt, wenn die Ehe beim Ableben des Versicherten noch bestanden hat, d. h. nicht rechtskräftig geschieden wurde. Die Ehe muss seit mindestens einem Jahr bestanden haben.

Waisen bzw. Halbwaisenrente erhalten die Kinder, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil versterben. Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Absolvieren die Kinder eine Ausbildung, kann die Rente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden.

Die Hinterbliebenen haben Anspruch aus der Rente des Versicherten. Dieser muss die Anwartschaftszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Rente erfüllt dabei eine Unterhaltsersatzfunktion für die Hinterbliebenen.

2.3.2Leistungen der Krankenversicherung nach SGB V

Neben der Kostenübernahme für Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen erbringen die gesetzlichen Krankenkassen auch finanzielle Leistungen an ihre Versicherten.

Mitglieder von gesetzlichen Krankenversicherungen haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden.

Bis zu sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung bei sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit zu 100 %. Bei Erkrankung über sechs Wochen hinaus leistet die Krankenkasse Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Höhe von 70 % des regelmäßig bezogenen Bruttoarbeitsentgelts. Die maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen.

Arbeitslosengeld II-Empfänger, die nicht erwerbstätig sind oder nur einen Minijob ausüben, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der gesetzlichen Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld.

Der gesetzliche Mutterschutz beträgt sechs Wochen vor der Geburt (vor dem voraussicht- lichen Entbindungstermin) sowie acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit unterliegt die werdende Mutter einem Beschäftigungsverbot. Als Mutterschaftsgeld wird das durch- schnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Beschäftigungsmonate gezahlt, maximal jedoch 13,00 € täglich. Übersteigt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt 13,00 € täglich, so zahlt der Arbeitgeber die Differenz zum tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt. Somit entsteht der werdenden Mutter kein finanzieller Verlust in der Zeit des Mutterschutzes.

2.3.3Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

Die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert verschiedene Leistungen für Pflegebedürftige. Unter anderem erbringt die Pflegekasse Pflegegeld, wenn die benötigte Hilfe bei der Pflege privat beschafft wird. Oftmals werden damit die Aufwendungen der Angehörigen gedeckt, die die Pflege durchführen.

Die Auszahlung erfolgt direkt an den Versicherten und kann von diesem frei verwendet werden. Pflegegeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Nähere Einzelheiten finden Sie in Kapitel 7.

2.3.4Wohngeld

Wohngeld soll die ungedeckten Kosten für Unterkunft decken und damit den Bezug von Grundsicherungsleistungen vermeiden. Der Wohnkostenzuschuss kann für Mieter einer Wohnung/eines Zimmers, für Untermieter, aber auch für Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (sog. Lastenzuschuss) gezahlt werden. Vom Bezug von Wohngeld sind nach § 7 Abs. 1 und 3 Wohngeldgesetz (WoGG) jedoch Personen ausgeschlossen, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, und Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten. Das heißt konkret, dass Wohngeld und Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII nicht parallel gezahlt werden können. Deshalb ist Wohngeld nur zu beantragen, wenn durch die Wohngeldzahlung der Bedarf vollständig gedeckt wird und ein Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII damit vermieden werden kann.

Zuschussfähig ist die Bruttokaltmiete. Dazu gehören die Grundmiete sowie die kalten Betriebskosten wie z. B. Müllbeseitigung, Wasser und Abwasser, Treppenbeleuchtung usw. Bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt werden Heizkosten oder Kosten für die Nutzung von Möbeln, Garagen oder Stellplätzen. Berechnet wird das Wohngeld nach Höhe der Bruttokaltmiete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder unter Abzug anzurechnenden Jahreseinkommens. Das anzurechnende Jahreseinkommen ist dabei nicht das tatsächlich zufließende Nettoeinkommen. Das Wohngeldgesetz sieht den Abzug diverser Freibeträge je nach Einkommensart pauschal vor.

2.3.5Kindergeld und Kinderzuschlag

Kindergeld können Eltern für ihre Kinder beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Kindergeld wird nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt. Als Kinder zählen die leiblichen Kinder oder Pflegekinder, Kinder des Ehegatten oder in den Haus- halt aufgenommene Enkel. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird Kindergeld unter den genannten Voraussetzungen gezahlt. Darüber hinaus ist eine weitere Kindergeldzahlung möglich, wenn die Kinder

•arbeitsuchend oder beschäftigungslos sind,

•sich in Berufsausbildung befinden,

•sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befinden, z. B. bis zum Beginn der Berufsausbildung/des Studiums,

•eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen können,

•ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen.

Das Kindergeld wird dann bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt.

Die Höhe des Kindergeldes bestimmt sich nach der Reihenfolge der Geburt. Nach derzeitigem Rechtsstand werden für das erste und zweite geborene Kind jeweils 219,00 € monatlich gewährt, für das dritte Kind 225,00 € und für jedes weitere Kind 250,00 € gezahlt. Zuständige Leistungsträger für diese Sozialleistung sind die Familienkassen, die meist bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit angesiedelt sind.

Der Kinderzuschlag (KIZ) wurde zeitgleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII eingeführt. Zuletzt geändert wurden die gesetzlichen Grundlagen für den Kinderzuschlag im Rahmen des Starke-Familien-Gesetz, das zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist. Gefördert werden sollen damit gering verdienende Familien mit Kindern. Mit dieser Leistung soll der Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII vermieden werden.

Grundsätzlich schließen sich die zeitgleiche Gewährung von Kinderzuschlag und SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen aus. Durch die Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Kinderzuschlag seit 01.07.2019 rechnen die Familienkassen nunmehr jedoch mit den Einkommensverhältnissen der letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der Bewilligungszeitraum für Kinderzuschlag beträgt grundsätzlich sechs Monate. In diesen sechs Monaten führen Änderungen im Einkommen nicht dazu, dass der Kinderzuschlag neu berechnet wird. Das heißt, nunmehr kann es auch dazu kommen, dass Kinderzuschlag und SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistungen zeitgleich gezahlt werden.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

Eine Familie erhält für ihre zwei kindergeldberechtigten Kinder Kinderzuschlag. Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020 aufgrund der Einkommensverhältnisse vom 01.02.2019 bis 31.07.2019. Berechnungsgrundlage ist das in diesem Zeitraum zugeflossene Einkommen, egal ob einmaliges oder laufendes Einkommen. Das zugrunde gelegte Einkommen ist hier das Erwerbseinkommen des Vaters. Der Vater wird jedoch zum 01.10.2019 gekündigt. Die Änderung führt seit der Einführung des Starke-Familien-Gesetzes weder zur Neuberechnung noch zum Wegfall des Kinderzuschlags, da Berechnungsgrundlage das Einkommen der sechs Monate vor Antragstellung ist und nicht das tatsächliche während des Bewilligungszeitraums

Stellt die Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Antrag auf SGB-II-Leistungen, wird Kinderzuschlag als vorrangige Leistung als Einkommen für die Zeit bis zum 31.01.2020 berücksichtigt.

Kinderzuschlag wird von den örtlichen Familienkassen ausgezahlt. Anspruchsvoraussetzungen sind:

•Kinder unter 25 und unverheiratet

•Kinder, für die auch grundsätzlich Kindergeldanspruch besteht

•vorhandenes Mindesteinkommen 900,00 € bei Ehegatten oder Partnern und von 600,00 € (sog. Mindesteinkommensgrenze) bei Alleinstehenden

Der Kinderzuschlag liegt aktuell bei maximal 205,00 € pro Kind.

2.3.6Unterhaltsvorschussleistungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) haben Kinder, die nur bei einem Elternteil leben (alleinerziehend) und die von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten. Die Unterhaltsvorschussleistungen sind beim Jugendamt zu beantragen. Man spricht auch von dem sog. Ersatzunterhalt. Kinder im Lebensalter von 0 bis 5 Jahren erhalten derzeit monatlich 159,00 €, für Kinder im Lebensalter zwischen 6 und 11 Jahren beträgt der monatliche Unterhalt 215,00 €.

Nach der Rechtslage bis 30.06.2017 wurde UVG maximal bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gezahlt, höchstens jedoch für 72 Monate. Seit 01.07.2017 kann Unterhaltsvorschuss auch länger als 72 Monate ohne zeitliche Begrenzung gezahlt werden. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren kann nach der Gesetzesänderung auch UVG gezahlt werden, wenn

•das Kind nicht hilfebedürftig im SGB II ist oder aufgrund des UVG-Bezugs nicht mehr ist oder

•bei Alleinerziehenden, die Grundsicherungsleistungen beziehen, mindestens 600,00 € Bruttoeinkommen vorhanden sind.

Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren beträgt UVG derzeit 289,00 €.