Kartell Compliance

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e) Doppelpreissysteme (dual pricing)

181

Grundsätzlich unzulässig sind sog. Doppelpreissysteme, die für Produkte, die über das Internet abgesetzt werden, einen höheren Einkaufspreis vorsehen als für Produkte, die stationär vertrieben werden. Die im Doppelpreissystem liegende Diskriminierung des Internet-Vertriebs verstößt gegen das Äquivalenzprinzip – wonach Online-Vertriebsbeschränkungen ein Äquivalent in Offline-Vorgaben finden müssen – und wird grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen, weil sie eine faktische Verdrängung des Internet-Vertriebs bewirken kann. Eine solche Benachteiligung darf auch nicht mittelbar erfolgen, etwa durch unterschiedliche Bonussysteme oder Rückvergütungen. Es dürfen mithin keine gegenüber dem stationären Handel ungleichwertigen Konditionen gewährt werden, die nicht durch sachliche Unterschiede der Vertriebswege gerechtfertigt sind.[499]

Beispiele:



f) Qualitative Anforderungen an den Online-Vertrieb in selektiven Vertriebssystemen

182

Während die Mehrzahl qualitativer Vertriebsvorgaben für den Offline-Vertrieb auf (reine) Internethändler übertragbar ist (Werbevorgaben, Sortiments- und Lagerhaltungsvorgaben etc.), stellen sich bei der Ausgestaltung des Internet-Vertriebs in selektiven Vertriebssystemen Sonderfragen.[503] Zur Beurteilung qualitativer Anforderungen an den Online-Vertrieb ergeben sich aus den Vertikal-LL zwei Leitprinzipien: Wie auch im Offline-Bereich kann der Anbieter für die Verwendung des Internets Qualitätsanforderungen zum Weiterverkauf seiner Waren festlegen.[504] Bedingung für die Zulässigkeit von Qualitätsanforderungen für den Online-Vertrieb ist die Gleichwertigkeit mit den Kriterien, die für den Verkauf im Ladengeschäft festgelegt wurden (sog. Äquivalenzprinzip): „Die Kommission sieht [. . .] jede Verpflichtung als Kernbeschränkung an, die die Vertragshändler davon abhält, das Internet zu benutzen, um mehr und andere Kunden zu erreichen, indem ihnen Kriterien für Online-Verkäufe auferlegt werden, die insgesamt den Kriterien für Verkäufe im physischen Verkaufspunkt nicht gleichwertig sind.“[505]

183

Unter Beachtung des Äquivalenzprinzips dürfte es dem Hersteller zunächst erlaubt sein, inhaltliche Anforderungen an Internetseiten selbst (z.B. Name der Domain, ggf. Hinweis auf stationäre Geschäfte) zu stellen, sofern diese verhältnismäßig sind. Darüber hinaus dürften Vorgaben an die Produktpräsentation auf der Internetseite zulässig sein. Solche Vorgaben stellen sicher, dass die Präsentation der Waren im Internet einen mit der stationären Präsentation vertriebswegspezifisch vergleichbaren Standard aufweist.

Beispiele:


Anforderungen zur Gewährleistung eines hochwertigen Gesamteindrucks der Internetseite nebst der Angabe, dass es sich um das Angebot eines autorisierten Händlers handelt;
ansprechende und übersichtliche Darstellung der Produkte nebst qualitativ hochwertigen Bildern und Produktbeschreibungen;
Präsentation der Waren in angemessenem Warenumfeld;
regelmäßige Aktualisierung der Internetseite und die Anzeige aktueller Preise;
angemessene Verfügbarkeiten einer Service-Hotline;
Dem Offline-Handel entsprechende Service-Leistungen z.B. bei Zahlung, Versand und Rückabwicklung.

184

Unzulässig sind hingegen Vorgaben, die den Internet-Vertrieb gegenüber dem stationären Vertrieb benachteiligen und in den Vorgaben an den stationären Vertrieb keine vertriebswegspezifische Entsprechung finden.

Beispiele:


Vorgaben an die Lagerhaltung bei Internethändlern, die keine Entsprechung gegenüber stationären Händlern finden oder Anforderungen an die Produktpräsentation (z.B. das Produktumfeld), die ihrerseits von stationären Händlern nicht eingehalten werden müssen.

185

Um ein positives Produkterlebnis sicherzustellen, dürften auch technische Anforderungen an die Internetpräsenz, die dem Standard der vertriebenen Produkte gerecht werden, zulässig sein (z.B. die Sicherstellung einer angemessenen Reaktionsgeschwindigkeit der Server).[507]

g) Internet-Vertrieb im Überblick

186


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Anmerkungen

[1]

Die von Brinker NZKart 2014, 161 zutreffend diagnostizierte „erneute Begeisterung für das Vertikale“ hält also an.

[2]

Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 564.

[3]

Diese wurde am 6.5.2015 als Teil der am gleichen Tage beschlossenen Kommissionsstrategie für einen digitalen Binnenmarkt eingeleitet und am 10.5.2017 abgeschlossen; Europäische Kommission Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, COM (2017) 229 final (im folgenden „Abschlussbericht E-Commerce“); zum Ganzen auch Kaiser WuW 2017, 578.

[4]

Weißbuch zur Modernisierung des europäischen Kartellrechts ABlEG 1999 Nr. C 132/01, S. 4.

[5]

Vgl. etwa Mundt Pressemitteilung v. 22.8.2014: „Seit den 70er Jahren gibt es nun bereits dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand und dennoch erreichen uns immer wieder Beschwerden aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.“ Ausweislich der Sektoruntersuchung E-Commerce der Kommission handelt es sich bei preisbezogenen Maßnahmen um die mit Abstand am weitesten verbreitete vertikale „Beschränkung“. So berichteten 42 % der Händler von herstellerseitigen Preisempfehlungen oder -beschränkungen, vgl. Europäische Kommission Commission Staff Working Document accompanying the Final report on the E-commerce Sector Inquiry, SWD (2017) 154 final (im folgenden „Arbeitsunterlage“), S. 102.

[6]

So kommt die Kommission in ihrer Sektoruntersuchung zu dem Ergebnis, dass Hersteller zunehmend auf vertikale Beschränkungen zurückgreifen, um die infolge des gewachsenen Online-Handels verlorene Kontrolle über den Vertrieb zurück zu gewinnen, vgl. Abschlussbericht E-Commerce (Fn. 5) Rn. 15.

[7]

Eingehend hierzu Walter S. 32-56.

[8]

S. hierzu unten, Rn. 104 ff.

[9]

 

So auch Mäger/von Schreitter NZKart 2015, 62, 63.

[10]

Mundt Unternehmensjurist 2017, 20, 21.

[11]

Dies ergibt sich aus Leitentscheidung des EuGH Consten/Grunding aus dem Jahre 1966 und seither in ständiger Judikatur. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Kartellverbots auf vertikale Vereinbarungen hatte der EuGH bereits 1962 bejaht (6.4.1962 – Rs. 13/61, Slg. 1962, I-105 – De Geus/Bosch), vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Zimmer Art. 101 Abs. 1 Rn. 230.

[12]

Art. 81 Abs. 3-LL, Rn. 33, S. 4.

[13]

Vgl. Loewenheim/Meessen/Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen, Rn. 13; Immenga/Mestmäcker/Ellger (2012) Vertikal-GVO: I. Allgemeines Rn. 14; Wiedemann/Klawitter (2016) § 14 Rn. 30.

[14]

Vertikal-GVO, Erwägungsgrund 5.

[15]

Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 22.

[16]

So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.03.

[17]

Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden grundsätzlich nur noch von „Vereinbarungen“ die Rede sein, gemeint ist jedoch stets „Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“.

[18]

Immenga/Mestmäcker/Ellger I (2012) A.I. Allgemeines Rn. 34.

[19]

Vgl. etwa Loewenheim/Meessen/Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen Rn. 10.

[20]

Der Fahrplan für die Bewertung und Eignungsprüfung („evaluation roadmap“), Ref. Ares(2018)5722104 – 08/11/2018 sowie weitere Dokumente sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2018_vber/index_en.html.

[21]

Hierzu auch WuW 2019, 143 sowie FIW-Bericht v. 15.2.2019; zum Ganzen etwa Wolf-Posch NZKart 2019, 209.

[22]

Vgl. etwa BKartA Hinweispapier LEH, Rn. 8.

[23]

Hierzu Handelsbeinträcht-LL Rn. 86-88.

[24]

Vgl. BKartA Hinweispapier LEH Rn. 8 [zur Preisbindung]; eingehend auch Handelsbeinträcht-LL Rn. 89-92.

[25]

Im Einzelnen: Die §§ 1 und 2 GWB sind den Vorschriften der AEUV nachgebildet. § 2 Abs. 2 GWB regelt die Anwendbarkeit der GVOen für rein nationale Sachverhalte.

[26]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 9.

[27]

Eingehend hierzu Monopolkommission 80. SG: „Die Buchpreisbindung in einem sich ändernden Marktumfeld“, 2018.

[28]

Grundlegend Cosma/Whish EBLR, 2003, 25.

[29]

Hierzu Cosma/Whish EBLR 2003, 25, 52 f. m.w.N.

[30]

Vgl. Cosma/Whish EBLR 2003, 25, 46, die eine Vielzahl weiterer Instrumente auflisten.

[31]

Vgl. nur EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – „Expedia“, Rn. 24-31; weiterhin auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.92 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung.

[32]

Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung, Rn. 26.

[33]

Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.96.

[34]

Vgl. etwa EuGH 13.12.2012 – C-226/11 Rn. 28.

[35]

EuGH 28.6.2005 verb. Rs. C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P – Dansk Rörindustri u.a./Kommission, Rn. 209; EuG 8.10.2008, T-73/04 – Le Carbone-Lorraine/Kommission Rn. 70.

[36]

Vgl. Streinz/Schroeder Art. 288 AEUV Rn. 33.

[37]

Eine solche wäre schon nicht mit dem institutionellen Gefüge der EU („Gewaltenteilung“) zu vereinbaren. Dem Hinweis in den Vertikal-LL kommt insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

[38]

Vertikal-LL Rn. 4, S. 1; ähnliche Einschätzungen finden sich auch in den sonstigen Leitlinien der Kommission, Tuytschaever/Wijckmans Rn. 196 f.; vgl. auch EuGH 7.3.2002 – C-310/99 Rn. 52.

[39]

So spricht der EuGH selbst von einem „nützlichen Bezugspunkt“, Urt. v. 7.3.2002 – C-310/99 – Italien/Kommission Rn. 52, m.w.N. aus der Rspr.

[40]

So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.101.

[41]

Vgl. nur EuGH 13.12.2012 – C-226/11 Rn. 31.

[42]

So bezeichnet etwa das BKartA die Vertikal-LL als „wichtige Erkenntnisquelle“, Hinweispapier LEH Rn. 3; weiterhin auch Brinker NZKart 2014, 161, der darauf hinweist, dass sich die Kartellbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten neben der Vertikal-GVO regelmäßig auch auf die Vertikal-LL berufen.

[43]

So im Verwaltungsverfahren gegen ASICS, vgl. BKartA 26.8.2015 – B2-98/11, Rn. 604 ff.

[44]

Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABlEU 2010 Nr. C 130/01.

[45]

Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags, ABlEU 2004 Nr. C 101/97.

[46]

Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes i.S.d. Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABlEG 1997 Nr. C 372/03.

[47]

Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABlEU 2004 Nr. C 101/81.

[48]

Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die i.S.d. Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken, ABlEU 2014 Nr. C 291/01.

[49]

BKartA Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels, Juli 2017; hierzu auch Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342 insbesondere mit einer vergleichenden Betrachtung zum einem ähnlichen Papier der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde von Juli 2014.

[50]

Ein Mammutverfahren, in dem zwischen 2014 und Anfang 2017 insgesamt 38 Einzelgeldbußen gegen 27 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von EUR 260,5 Mio. verhängt wurden, BKartA Pressemitteilung 15.12.2016.

[51]

Darauf hat das BKartA in seinem Hinweispapier sowie in seiner Pressemitteilung v. 25.7.2017 (zur Entscheidung v. 21.7.2017 – B2 – 62/16) hingewiesen.

[52]

So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.01.

[53]

Hierzu: De-minimis-Bekanntmachung und Bagatellbekanntmachung. So die ständige Rechtsprechung des EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – Expedia Rn. 17 m.w.N.

[54]

EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – Expedia Rn. 37; weiterhin auch BGH 17.10.2017 – KZR 59/16 Rn. 21 ff., juris.

[55]

S. dazu auch Rn. 105 und eingehend unter Rn. 134 ff.

[56]

Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden grundsätzlich nur noch von „Vereinbarungen“ die Rede sein, gemeint ist jedoch stets „Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“.

[57]

Hierzu Vertikal-LL Rn. 24 ff.

[58]

Eingehend hierzu Vertikal-LL Rn. 25.

[59]

Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.23.

[60]

Vgl. zu Besonderheiten bei Miet- und Leasingvereinbarungen Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.27.

[61]

Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 29 f.

[62]

Vgl. Art. 8 Vertikal-GVO zur Umsatzberechnung und Vertikal-LL Rn. 29 S. 2.

[63]

Eingehend hierzu Vertikal-LL Rn. 31–45.

[64]

Vgl. zu den insgesamt fünf Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 Vertikal-GVO Vertikal-LL Rn. 31 S. 1 f.

[65]

Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 27 f.

[66]

Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.65 ff.

[67]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 28 S. 2.

[68]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 28 S. 4 und 6.

[69]

Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.69.

[70]

Vertikal-LL Rn. 28 S. 3.

[71]

Eingehend hierzu Schultze/Pautke/Wagener Art. 2 Rn. 489 ff.

[72]

Vgl. auch Vertikal-LL Rn. 87.

[73]

Vertikal-GVO, ErwG. 9.

 

[74]

So lässt die Kommission anklingen, dass die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 „frühestens“ dort eine Grenze findet, wo eines der Unternehmen auf einem der betroffenen Märkte über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, vgl. Vertikal-LL Rn. 127.

[75]

In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 47.

[76]

Vgl. etwa Vertikal-LL Rn. 131 S. 2: „Jenseits der genannten Marktanteilsschwelle und Wettbewerbsverbotsdauer gelten für die Würdigung individueller Fälle die Erwägungen im nachstehenden Teil dieses Abschnitts.“; Rn. 131 S. 5: „Eine kumulative Wirkung ist unwahrscheinlich, solange weniger als 50 % des Marktes gebunden sind.“, Rn. 141 S. 2: „Liegt der Marktanteil eines jeden Anbieters unter 30 %, ist eine kumulative wettbewerbswidrige Wirkung unwahrscheinlich, wenn insgesamt weniger als 40 % des Marktes durch die Vereinbarungen gebunden sind [. . .].“ oder die Beispielsfälle zum Alleinvertrieb (insbesondere auf der Großhandelsstufe), Vertikal-LL, Rn. 165 ff.

[77]

In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 48.

[78]

BKartA 20.12.2013 – B9-66/10 – HRS Rn. 178.

[79]

So auch Immenga/Mestmäcker/Ellger A.I. Allgemeines Rn. 41, der von einem gravierenden Unterschied spricht.

[80]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 46.

[81]

Vgl. nur Art. 4 lit. b Ziff. iii, Art. 4 lit. c und lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. c.

[82]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 59.

[83]

Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.96.

[84]

Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 74-78.

[85]

Vgl. auch Galle DB 2019, 288 (289); allerdings hatte das BKartA in seiner Abmahnung gegen ASICS einen Entzug (hilfsweise) in Aussicht gestellt, vgl. BKartA 26.8.2015 – B2-98/11 – ASICS Rn. 220.

[86]

Vgl. nur Vertikal-LL Rn. 96.

[87]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 122 S. 2, eingehend zur Prüfung der Einzelfreistellung Vertikal-LL Rn. 122 – 127.

[88]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 47 S. 3.

[89]

Vgl. nur BKartA Tätigkeitsbericht 2017/18, BT-Drucks. 19/10900, VI, Rn. 30 sowie S. 34.

[90]

Hierzu Kommission Pressemitteilung v. 2.2.2017, IP/17/201: Danach hat die Kommission wegen des Verdachts vertikaler Preisbindung gegen mehrere Hersteller von Unterhaltungselektronik Verfahren eingeleitet und ihre Wettbewerbsbedenken insbesondere darauf gestützt, dass die benachteiligten Händler Preissetzungssoftware einsetzen. Mit Entscheidungen v. 24.7.2018 wurden die einzelnen Hersteller wie folgt mit Bußgeldern belegt: Asus (COMP/AT.40465): 63,52 Mio.; Denon & Marantz (COMP/AT.40469): 7,7 Mio.; Philips (COMP/AT.40181): 29,83 Mio. und Pioneer (COMP/AT.40182): 10,17 Mio.

[91]

Vgl. mit einer Vielzahl an Fallbeispielen Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 564, Rn. 27. Zuletzt wurden wegen vertikaler Preisbindungen beim Fahrradgroßhändler ZEG Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 13,4 Mio. EUR verhängt, BKartA 21.12.2018 – B11-28/16, vgl. Fallbericht 17.5.2019.

[92]

Das BKartA spricht insoweit allgemein als „Vertikalfall“ und bezeichnet diesen als „einen der umfangreichsten Verfahrenskomplexe in der Praxis des Bundeskartellamts“, vgl. BKartA Pressemitteilung v. 15.12.2016 „Vertikale Preisbindung im Lebensmittelhandel – abschließende Bußgeldbescheide“ sowie v. 18.6.2015 „Großteil der Bußgeldverfahren abgeschlossen“; s. im Einzelnen die auf der Website des BKartA veröffentlichten Fallberichte zu Az. B10-20/15 v. 9.5.2016 (Bier); Az. B10-50/14 v. 18.1.2016 (Röstkaffee); Az. B10-40/14 v. 16.6.2015 und Az. B10-41/14 v. 19.12.2014 (Süßwaren).

[93]

BKartA Pressemitteilung v. 15.12.2016 „Vertikale Preisbindung im Lebensmittelhandel – abschließende Bußgeldbescheide“.

[94]

Dies kritisierend Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342, 348.

[95]

Vgl. etwa Fallbericht 14.12.2016 – B10-040/11 – „Süßwaren 1“; 18.6.2015 – B10-041/14 – „Süßwaren 2“ sowie 18.1.2016 – B10-50/14 – „Röstkaffee“.

[96]

BKartA Fallbericht 28.6.2010 – B5-100/09.

[97]

Vgl. BKartA Hinweispapier LEH Rn. 21.

[98]

Vgl. BKartA Hinweispapier LEH Rn. 49.

[99]

Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 570.

[100]

Vgl. auch Vertikal-LL, Rn. 71.

[101]

Vgl. etwa BGH NJW 2010, 1364 Rn. 30.

[102]

Bechtold/Bosch/Brinker AEUV Art. 101 Rn. 140.

[103]

Der in der deutschen Sprachfassung verwendete Begriff „Kundengruppe“ beruht auf einer zumindest unglücklichen Übersetzung der englischen Originalfassung: Während letztere in Art. 4 lit. b zunächst von „customer“ und erst in Ziff. i von „customer group“ spricht, wird in der deutschen Fassung in beiden Fällen von „Kundengruppe“ gesprochen. Dabei kann derartigen terminologischen „Feinheiten“ durchaus praktische Relevanz zukommen, vgl. etwa OLG Schleswig 5.6.2014 – 16 U (Kart) 154/13 Rn. 82 ff., juris.

[104]

Auch bei der Gebietsbeschränkung handelt es sich um einen Unterfall der Kundenbeschränkung, bei der die nicht zu beliefernden Kunden durch ein Gebiet definiert sind, vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Ellger I (2012) Art. 4 Rn. 41.

[105]

Vertikal-LL Rn. 50 S. 2.

[106]

Vgl. auch Herrlinger NZKart 2014, 92, 94: „Die Kunden als solche werden für den Händler beschränkt, nicht einzelne Wege zu ihnen.“

[107]

Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. b Rn. 689.

[108]

Vgl. nur Vertikal-LL Rn. 50 S. 3 und 4.

[109]

Vertikal-LL Rn. 50 S. 3.

[110]

Vertikal-LL Rn. 50 S. 4 und 5.

[111]

Vertikal-LL Rn. 50 S. 6.

[112]

Vgl. auch Vertikal-LL Rn. 50 S. 9 und 10.

[113]

Vgl. Vertikal-LL Rn. 51.

[114]

Vertikal-LL Rn. 51 S. 3.

[115]

Vertikal-LL Rn. 51 S. 6.

[116]

Vertikal-LL Rn. 51 S. 5.

[117]

Eingehend hierzu etwa Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 755 ff.

[118]

Vertikal-LL Rn. 55 S. 3.

[119]

Vertikal-LL Rn. 55 S. 5.

[120]

Vertikal-LL Rn. 55 S. 2.

[121]

Vertikal-LL Rn. 55 S. 6 und 7.

[122]

Langen/Bunte/Nolte II (2018) Nach Art. 101, Rn. 520.

[123]

Vgl. etwa Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 Rn. 521, der das Problem dadurch vermeiden will, dass der Abnehmer verpflichtet wird, dieses Verbot wiederum an seine Abnehmer „durchzureichen“.

[124]

Vgl. auch Wiedemann/Kirchhoff § 11 Rn. 436.

[125]

BGH 12.5.1998 – KZR 25/96; zu markenrechtlichen Ansprüchen gegen Grauimporte etwa BGH GRUR 2012, 928.

[126]

So die ständige Rechtsprechung des EuGH seit den 1980er Jahren, vgl. nur 3.7.1985 – C-243/83, Slg. I-2034, 2046 – Binon/AMP Rn. 44 f.; 13.12.2012 – C-226/11 – Expedia Rn. 37; aus der deutschen Rechtsprechung zuletzt BGH 17.10.2017 – KZR 59/16 Rn. 21 ff., juris [unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz]; weiterhin auch Kommission De-minimis-Bekanntmachung Rn. 13; Abschlussbericht E-Commerce Rn. 30 sowie BKartA Hinweispapier LEH Rn. 14.

[127]

Vgl. nur EuGH 11.9.2014 – C-67/13 P 51 – Groupement des cartes bancaires Rn. 51.

[128]

Walter S. 227.

[129]

EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – Expedia Rn. 37; weiterhin auch BGH 17.10.2017 – KZR 59/16 Rn. 21 ff., juris. Für § 1 GWB kann insoweit nichts anderes gelten (der BGH hat die Frage offengelassen, a.a.O., Rn. 25; so wie hier Schultze/Pautke/Wagener Art. 4, Rn. 557): Im Rahmen der 7. GWB-Novelle hat sich der Gesetzgeber bei der Beurteilung von vertikalen Vereinbarungen für einen Gleichlauf der Auslegung ausgesprochen, vgl. Begr. RegE 7. GWB-Novelle, BT-Drucks. 15/3640, 21.

[130]

Eine Ausnahme regelt § 30 GWB, wonach Preisbindungen für Verlagserzeugnisse in Deutschland ausnahmsweise zulässig ist.

[131]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 5.

[132]

So weist das BKartA in seinem Hinweispapier LEH (dort Rn. 5) ausdrücklich darauf hin, dass seine Hinweise eine sorgfältige Selbsteinschätzung durch die Unternehmen keinesfalls ersetzen können.

[133]

Oder in der engl. Terminologie: resale price maintenance [RPM].

[134]

OLG Düsseldorf 4.12.2017 – VI-U (Kart) 5/17, Rn. 36, juris.

[135]

Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 571.

[136]

Die hier verwendeten Fallbeispiele orientieren sich am Hinweispapier LEH des BKartA Rn. 47 ff.

[137]

Vertikal-LL Rn. 48 S. 1.

[138]

Bechtold/Bosch/Brinker Art. 4 Rn. 5.

[139]

Vertikal-LL Rn. 48 S. 4.

[140]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 76.

[141]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 77.

[142]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 78 ff.

[143]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 81.

[144]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 85.

[145]

Vertikal-LL Rn. 48 S. 4.

[146]

Abschlussbericht E-Commerce Rn. 13 und 33.

[147]

So auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 578.

[148]

CMA 24.5.2016 – CE/9856-14 – Kommerzielle Kühlgeräte, insbesondere S. 99 ff.; 10.5.2016 – CE/9857-14 – Badezimmerarmaturen, insbesondere S. 109 ff.

[149]

Vgl. hierzu die Pressemitteilungen v. 22.8.2014 (Recticel Schlafkomfort GmbH); v. 6.2.2015 (Metzeler Schaum GmbH); v. 22.10.2015 (Tempur Deutschland GmbH, Steinhagen).

[150]

Vertikal-LL Rn. 48 S. 6.

[151]

Vgl. BGH 8.4.2003 – KZR 3/02 – „1 Riegel extra“ [zu § 14 GWB 1999]: Dort hatte der BGH eine faktische Preisbindung mit der Begründung verneint, die Preisgestaltungsfreiheit der Händler sei nur für eine kurze Zeitspanne (hier: sechs Wochen) und ohne (spürbare) wirtschaftliche Nachteile eingeschränkt worden.

[152]

In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 632.

[153]

Hiervon scheint auch die Kommission im Ergebnis auszugehen, wenn sie davon spricht, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Preisen lasse sich mit einem entsprechenden Aufdruck „effektiver gestalten“, Vertikal-LL Rn. 48 S. 6. Im Ergebnis wie hier Loewenheim/Meessen/Baron B. Vertikalvereinbarungen Rn. 224; Wiedemann/Kirchhoff § 12 Rn. 34.

[154]

Vgl. nur Vertikal-LL Rn. 25; BKartA Hinweispapier LEH Rn. 20.

[155]

Allgemein zur Auslegung der Vorschrift etwa OLG Celle WuW 2016, 307 Rn. 36 ff., juris.

[156]

Die darin liegende, im Vergleich zum EU-Recht strengere Regelung ist zulässig, da es um das Verbot einer einseitigen Verhaltensweise geht, Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1/2003.

[157]

Vgl. BGH 14.7.1980 – KRB 6/79 – „markt-intern“, Rn. 14 ff., juris: Die dies verneinende Rechtsauffassung des KG hat der BGH insbesondere im Lichte der ratio legis (Schutz der unternehmerischen Handlungsfreiheit) zurückgewiesen.

[158]

Bechtold/Bosch/Brinker Art. 4 Rn. 8.

[159]

Dies belegen nicht zuletzt die divergierenden Ansichten im kartellrechtlichen Schrifttum, einen Überblick über den Streitstand geben Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 608 Fn. 148.

[160]

Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 19, der von einem „Aufweichen des Preiswettbewerbs“ spricht.

[161]

Bechtold/Bosch/Brinker Art. 4 Rn. 7; Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 18.

[162]

So etwa Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 609; kritisch demgegenüber etwa Immenga/Mestmäcker/Ellger Art. 4 Rn. 19.

[163]

EuGH 11.9.2008 – C-279/06 = EuZW 2008, 668, 673, Rn. 72 – „CEPSA“; 2.4.2009 – C-260/07 = EuZW 2009, 374, 380 Rn. 82 – „Pedro IV Servicios“.

[164]

Im kartellrechtlichen Schrifttum wird die Frage uneinheitlich beurteilt: Für eine Verstoß etwa Wiedemann/Seeliger § 11 Rn. 156, dagegen Loewenheim/Meessen/Baron B. Vertikalvereinbarungen Rn. 220.

[165]

Walter S. 9.

[166]

Walter S. 9.

[167]

Diese Frage ist keineswegs rein akademischer Natur (so aber wohl Wiedemann/Seelinger (2016) § 11 Rn. 155): Sofern die Vertikal-GVO nicht anwendbar ist und auch eine Einzelfreistellung nicht gelingt, „steht und fällt“ die Beurteilung mit der Tatbestandsmäßigkeit, so auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4, lit. a Rn. 609.

[168]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 52; Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342, 345.

[169]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 52; zuletzt auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht 19.12.2017 – B-843/2015, 45 ff.

[170]

Vertikal-LL Rn. 48 S. 8.

[171]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 52.

[172]

So auch Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342, 345.

[173]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 52.

[174]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 52 und 56; weiterhin auch Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342, 345.

[175]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 56.

[176]

So auch Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342, 345.

[177]

Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342, 345.

[178]

Vgl. Ohly/Sosnitza (2016) § 5 UWG, Rn. 472.

[179]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 58.

[180]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 60.

[181]

BKartA Hinweispapier LEH Rn. 58.

[182]

So auch Grafunder/Kofler-Senoner NZKart 2018, 342, 346.

[183]

Vgl. auch EuGH 11.9.2008 – C-279/06 – „CEPSA“ = EuZW 2008, 668, 672, Rn. 70: Das Ergebnis der Prüfung hänge insbesondere davon ab, über welchen Handlungsspielraum der Abnehmer bei der Festsetzung der Endverkaufspreise noch verfügt.