Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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[206]

So die Definition bei Karpen, in: Geis, Hochschulrecht, § 5 Rn. 40.

[207]

So auch Kirchhof, JZ 1998, 275 (282).

[208]

Vgl. Hufeld, DÖV 2002, 309 (310 f.); Gärditz, NVwZ 2005, 409.

[209]

Ähnlich i. E. bereits Gallwas, WissR 2 (1969), 127.

[210]

So auch Geis, in: Brechmann/Meder, BV, Art. 138 Rn. 15.

[211]

Gröpl, Haushaltsrecht und Reform, 2001, S. 264 ff.; Karpen, in: Geis, Hochschulrecht, § 5 Rn. 44.

[212]

Näher Kracht, Steuerungsmodell, S. 125 ff.

2. Kapitel Hochschulaufgaben

I.Lehre und Studium1 – 134

1.Lehre1 – 33

a)Begriff und Inhalte der Lehrfreiheit1 – 10

b)Träger der Lehrfreiheit11 – 13

c)Grenzen der Lehrfreiheit14 – 31

aa)Lehrdeputat15 – 17

bb)Erfordernisse des Lehrbetriebs18 – 25

cc)Erfordernisse des Prüfungsbetriebs26, 27

dd)Verfassungstreue28 – 31

d)Lehrfreiheit und Lehrevaluation32, 33

2.Studium34 – 134

a)Rechtliche Grundlagen des Studiums34 – 40

aa)Die Studierfreiheit34, 35

bb)Umfang der Freiheit des Studiums36 – 39

cc)Adressaten der Studierfreiheit40

b)Hochschulzugang41 – 56

aa)Qualifikationsgrundsatz42 – 45

bb)Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen46 – 48

cc)Besondere Qualifikationsvoraussetzungen49 – 56

(1)Eignungsprüfung49

(2)Eignungsfeststellungsverfahren50 – 53

(3)Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige54 – 56

c)Hochschulzulassung57 – 74

aa)Kapazitätsgrenzen58, 59

bb)Zulassung bei absoluten NCs durch die Stiftung für Hochschulzulassung60, 61

cc)Hochschulzulassung durch hochschuleigene Auswahlverfahren62 – 65

(1)Örtliches Auswahlverfahren63, 64

(2)Ergänzendes Hochschulauswahlverfahren65

dd)Regelungen für ausländische Studienbewerber66 – 68

(1)Hochschulzugang66

(2)Hochschulzulassung67, 68

ee)Zulassung zu höheren Fachsemestern69

ff)Die gerichtliche Überprüfbarkeit der Zulassungsentscheidung70

gg)Das studentische Rechtsverhältnis71 – 74

d)Studienziele, Studieninhalte und Studienorganisation75 – 126

aa)Studienziele75 – 78

bb)Inhalte des Universitäts- und Fachhochschulstudiums79 – 81

cc)Organisation des Studiums82 – 126

(1)Studienorganisation als Hochschulaufgabe82

(2)Studienjahr83 – 85

(3)Studiengänge86 – 98

(4)Regelstudienzeit, Studiengangsstruktur99 – 104

(5)Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl105 – 107

(6)Studienordnungen108 – 115

(7)Studienberatung116 – 119

(8)Internationalisierung120 – 123

(9)Sonderformen des Studiums124 – 126

e)Studienbeiträge und sonstige Entgelte127 – 134

aa)Entwicklung127

bb)Regelung der Studienbeiträge in Bayern128, 129

cc)Sonstige Abgaben130 – 134

II.Prüfungen und Akademische Grade135 – 179

1.Prüfungen135 – 172

a)Die Bedeutung des Prüfungsrechts135

b)Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Prüfungsrechts136 – 139

aa)Berufsfreiheit137

bb)Chancengleichheit138

cc)Effektiver Rechtsschutz139

c)Die Rechtsgrundlagen des Prüfungsrechts140 – 146

 

aa)Bundesrecht141

bb)Landesgesetze142

cc)Untergesetzliches Recht143, 144

dd)Staatliche Prüfungen145

ee)Vertrauensschutz146

d)Arten von Prüfungen147 – 150

aa)Unterscheidung nach dem Prüfungsträger148

bb)Prüfungen im Verlaufe des Studiums149

cc)Ziel der Prüfung150

e)Zur praktischen Handhabung des Prüfungsrechts151 – 153

aa)Systematik152

bb)Strukturen153

f)Das Prüfungsverfahren154 – 160

aa)Planung und Organisation der Prüfung155

bb)Zulassung zur Prüfung, Prüfungsrechtsverhältnis156

cc)Prüfling157

dd)Prüfer158

ee)Form und Ablauf der Prüfung159

ff)Fehler im Prüfungsverfahren160

g)Der Prüfungsinhalt161, 162

aa)Prüfungszweck161

bb)Fehlerhafter Prüfungsinhalt162

h)Die Bewertung der Prüfungsleistung und die Prüfungsentscheidung163 – 168

aa)Bewertungsverfahren164

bb)Inhaltliche Anforderungen an Korrektur und Bewertung165

cc)Fehlerfolgen166

dd)Prüfungsentscheidung167

ee)Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung168

i)Die Wiederholung der Prüfung169

j)Überprüfungs- und Rechtsschutzfragen170 – 172

aa)Überdenken der Prüfungsentscheidung171

bb)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz172

2.Akademische Grade173 – 179

a)Wesen und Bedeutung173

b)Die Rechtsgrundlagen174

c)Arten akademischer Grade175 – 177

d)Verleihung und Entziehung178

e)Rechtsschutz179

III.Forschung180 – 264

1.Allgemeine rechtliche Grundlagen180 – 193

a)Forschung als Pflichtaufgabe der Hochschulen180

b)Freiheit der Forschung als konstitutives Merkmal181 – 190

aa)Schutz der Eigengesetzlichkeit des Forschungsprozesses181, 182

bb)Forschungsfreiheit als Abwehrrecht183, 184

cc)Forschungsfreiheit als objektive Wertentscheidung185 – 190

c)Vorrang und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers191

d)Träger der Forschungsfreiheit192, 193

2.Erscheinungsformen der Forschungstätigkeit und Gegenstände der Forschung194 – 203

a)Erscheinungsformen der Forschungstätigkeit194, 195

b)Forschungsgegenstände196 – 200

aa)Grundlagenforschung vs. anwendungsorientierte Forschung197

bb)Individualforschung vs. Gemeinschaftsforschung198

cc)Geistes- vs. ingenieur-, medizin- und naturwissenschaftliche Forschung199, 200

c)Forschung als geordneter, zunehmend internationaler Wettbewerb201 – 203

3.Zentrale rechtliche Konfliktfelder bei Forschungsaktivitäten204 – 248

a)Freiheit der Themenwahl und Kontextualisierung205 – 214

aa)Kontextualisierung der Forschung206, 207

bb)„Goldene Zügel“ der Finanzierung208 – 211

cc)Europäische Forschungssteuerung212 – 214

b)Allgemeine und besondere rechtliche Rahmenbedingungen215 – 218

aa)Allgemeine rechtliche Bindungen der Forschung215, 216

bb)Besondere rechtliche Forschungsbeschränkungen217, 218

c)Organisationsfragen der Selbstverwaltung219 – 233

aa)Forschungsfreiheit durch Organisation und Verfahren219 – 221

bb)Hochschulselbstverwaltung222 – 225

cc)Demokratische Legitimation der Hochschulverwaltung226, 227

dd)Forschungssteuerung durch Hochschulorganisation228 – 233

d)Planung, Koordination, Organisation und Lehre der Forschung234 – 239

aa)Forschungsplanung, Forschungskoordination, Forschungsorganisation235, 236

bb)Forschungsorientierte Lehre und Ausbildung237 – 239

e)Wissens- und Technologietransfer240 – 242

f)Öffentlichkeit von Forschung243 – 245

g)Fehlverhalten in der Forschung246 – 248

aa)Strafrechtlich relevantes Fehlverhalten246

bb)Verstöße gegen gute wissenschaftliche Praxis247, 248

4.Institutionalisierte Forschungskontrollen249 – 263

a)Evaluation der Forschung250 – 253

b)Folgenverantwortung und Ethikkommissionen254, 255

c)Ombudsleute und Kommissionen zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens256, 257

 

d)Rechtsaufsicht und Kondominium zwischen Hochschule und Staat258 – 261

e)Rechnungshofkontrollen262

f)Kontrolle durch Öffentlichkeit263

5.Ausblick264

IV.Evaluation von Forschung und Lehre265 – 309

1.Zwecksetzungen von Evaluationen265 – 273

a)Ausgangsbasis der Evaluation265 – 267

b)Allgemeine Komponenten einer Evaluation268, 269

c)Gegenstand einer Evaluation270 – 273

2.Evaluation von Forschung274 – 289

a)Kennzeichnung und Typen der Forschung275, 276

b)Kriterien der Forschungsevaluation277 – 285

c)Formen der Evaluation von Forschung286 – 289

3.Evaluation der Lehre290 – 299

a)Kennzeichnung und Typen der Lehre291, 292

b)Kriterien der Evaluation von Lehre und Studium293 – 296

c)Formen der Evaluation von Studium und Lehre297 – 299

4.Lehrstuhlübergreifender Evaluationsbogen der Fakultät300 – 305

5.Bedeutung der Forschungs- und Lehr-Evaluation306 – 308

6.Literatur309

V.Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses310 – 399

1.Grundlagen310 – 318

a)Gesetzliche Grundlagen310 – 314

b)Geschichtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen: Das akademische Selbstergänzungsrecht315 – 318

2.Nachwuchsförderung als Hochschulaufgabe319 – 340

a)Aufgabe der Hochschule „entsprechend ihrer Aufgabenstellung“319 – 327

b)Hochschulinterne Aufgabenwahrnehmung328 – 331

c)Inhalt der Förderungsverpflichtung332 – 338

d)Phasen der Nachwuchsförderung339, 340

3.Elite- bzw. Begabtenförderung341 – 344

4.Graduiertenförderung345 – 363

a)Promotion349 – 361

aa)Promotionsrecht349, 350

bb)Rechtsverhältnisse in der Promotion351 – 353

cc)Promotionsleistungen354 – 356

dd)Promotionsverfahren357 – 361

b)Institutionelle Förderung362, 363

5.Qualifizierungswege für den Beruf des Hochschullehrers364 – 399

a)Habilitation369 – 380

aa)Bedeutung und geschichtliche Entwicklung369 – 371

bb)Annahme als Habilitand372, 373

cc)Habilitationsverfahren374 – 378

dd)Lehrbefähigung, Lehrbefugnis379, 380

b)Juniorprofessur381 – 399

aa)Regelungsintention381 – 383

bb)Einstellungsvoraussetzungen384, 385

cc)Dienstrechtliche Stellung386 – 391

dd)Korporationsrechtliche Stellung392 – 399

VI.Wissenschaftliche Weiterbildung400 – 445

1.Stellenwert400 – 404

2.Normierung/Rechtsgrundlagen405 – 413

a)Hochschulrecht des Bundes406

b)Bayerisches Hochschulrecht407 – 413

aa)Wissenschaftliche Weiterbildung als Primäraufgabe der Hochschulen408

bb)Zusammenwirken der Hochschulen bei der Weiterbildung409

cc)Voraussetzungen für Weiterbildungsstudien410

dd)Formen der Weiterbildungsstudien411

ee)Gebührenpflicht für weiterbildende Studien412

ff)Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben413

3.Begriff und Arten der Weiterbildung im Bologna-Prozess414 – 419

4.Organisationsformen der Weiterbildung420 – 422

5.Finanzierung423, 424

6.Dienstrecht425

7.Steuerfragen426 – 434

a)Weiterbildungsteilnehmer427, 428

b)Dozenten429 – 431

c)Weiterbildungseinrichtungen432 – 434

8.Wettbewerb der Hochschulen mit privaten Anbietern435 – 445

a)Wettbewerbsrecht436 – 441

b)Kartellrecht442

c)Europäisches Beihilferecht443 – 445

VII.Kooperation und Internationalisierung446 – 516

1.Die externen Rahmenbedingungen446 – 450

a)International446 – 450

aa)Vereinte Nationen (UN)446

bb)UNESCO447, 448

cc)Internationale Kooperationen von Hochschulen449, 450

2.Der europäische Kontext451 – 456

a)Europäische Union (EU)452 – 456

aa)European Research Council (ERC)453

bb)ERASMUS+454

cc)Vernetzung der Hochschulen in Europa455

dd)Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)456

3.Bundesrepublik Deutschland457 – 466

a)Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)457, 458

b)Kultusministerkonferenz (KMK)459

c)Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)460

d)Wissenschaftsrat (WR)461

e)Hochschulrektorenkonferenz (HRK)462

f)Vereinigung der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten Deutschlands463

g)Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)464

h)Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)465

i)Alexander von Humboldt-Stiftung (AvH)466

4.Kooperation und Internationalisierung in der Entwicklung des Bayerischen Hochschulgesetzes467 – 471

a)Bayerisches Hochschulgesetz 1973467

b)Bayerisches Hochschulgesetz 1978468

c)Bayerisches Hochschulgesetz 1988469

d)Bayerisches Hochschulgesetz 1993470

e)Bayerisches Hochschulgesetz 1998471

5.Universitäre und internationale Zusammenarbeit nach dem neuen Bayerischen Hochschulrecht (Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016)472 – 516

a)Kooperation473 – 496

aa)Zusammenwirken zwischen Staat und Hochschulen474 – 476

bb)Zusammenwirken zwischen den Hochschulen477 – 486

(1)Universität Bayern e.V.478

(2)Hochschule Bayern e.V.479

(3)Inhaltliche Zusammenarbeit480 – 486

cc)Zusammenwirken innerhalb der Hochschulen487 – 490

(1)Zusammenwirken zwischen Hochschule und Fakultät488

(2)Zusammenwirken zwischen Fakultäten489

(3)Zusammenwirken zwischen Wissenschaftlern490

dd)Zusammenarbeit Hochschulen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen491

ee)Zusammenarbeit von Hochschule und Schule492

(ff)Zusammenarbeit der Hochschulen mit der Wirtschaft493 – 496

b)Internationalisierung497 – 516

aa)Spezielle Regelungen des BayHSchG498 – 506

(1)Förderung des Studiums im Ausland499

(2)Förderung ausländischer Studierender an bayerischen Hochschulen500

(3)Aktivitäten der Studierenden selbst501

(4)Flankierende Maßnahmen502 – 506

bb)Kooperative Aktivitäten507 – 513

(1)Hochschulzentren507 – 513

cc)Aktivitäten einzelner Hochschulen514 – 516

(1)Internationale Partnerschaften514

(2)TUM Asia515

(3)FAU Campus Busan516

VIII.Wissens- und Technologietransfer517 – 527

1.Bedeutung für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft517

2.Normative Grundlagen518

3.Transfergeschehen zwischen Individual- und Systembezug519

4.Wesentliche Erscheinungsformen520 – 526

a)Kooperative Forschung521

b)Auftragsforschung522

c)An-Institute523

d)Unternehmensbeteiligungen und -gründungen524

e)Stiftungsprofessuren525

f)Personengebundener Transfer526

5.Institutionelle Vermittler im Transferprozess527

IX.Gleichstellung und Förderung von Frauen528 – 551

1.Historische Entwicklung, rechtliche Grundlagen und tatsächlicher Befund der Gleichstellung528 – 534

2.Frauenförderung in der Hochschule535 – 545

3.Rechtsstellung der Frauenbeauftragten546 – 551

2. Kapitel Hochschulaufgaben › I. Lehre und Studium

Max-Emanuel Geis[1]

I. Lehre und Studium

2. Kapitel Hochschulaufgaben › I. Lehre und Studium › 1. Lehre

1. Lehre

a) Begriff und Inhalte der Lehrfreiheit

1

Die Begriffe Lehre und Studium beschreiben den gleichen Gegenstand jeweils aus der Perspektive der Lehrenden und Lernenden.[2] In humboldtscher Tradition wurde Lehre ursprünglich als Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse, also als eine besondere „Publizität der Wissenschaft“ definiert.[3] Im Bereich der wissenschaftlichen Hochschulen wurde dabei nur die Wiedergabe eigener Forschungsergebnisse von Hochschullehrern als (schutzwürdige) Lehre angesehen; bloße „Anlern-, Wiederholungs- und Ausbildungsveranstaltungen“ waren ausgenommen.[4] Dies ist nicht überzeugend, da keine Lehre ohne die Weitergabe eines feststehenden Wissenskanons auskommt. Auch kann „Ausbildung“ und (wissenschaftliche) Lehre nicht künstlich getrennt werden, da die Vermittlung der methodischen Grundlagen wie auch die der sog. „soft skills“[5] unverzichtbare Basis akademischer Qualifikation sind.

2

Das bayerische Recht schützt die Lehrfreiheit nach Art. 108 BV, Art. 3 Abs. 3 BayHSchG in inhaltlicher Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 GG. Wissenschaftliche Lehre ist die „wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse“[6] an Studierende. Der Schutzbereich der Lehrfreiheit umfasst damit die Abhaltung von Lehrveranstaltungen „im Rahmen der Hochschule“ und ihre inhaltliche und methodische Ausgestaltung, sowie die mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Äußerung wissenschaftlicher bzw. wissenschaftlich begründeter Lehrmeinungen.[7] Jede Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an einer Hochschule zum Zweck der wissenschaftlichen Berufsausbildung ist Lehre. Gemeint ist also die Lehre zum Zweck des Studiums im Rahmen der Hochschule als Institution. Darunter fallen nicht nur die Vorlesungen im „regulären“ Lehrangebot, sondern auch Veranstaltungen für die Allgemeinheit, wie z.B. öffentliche Ringvorlesungen, Vorträge vor Alumni-Vereinigungen, Studientage für Schulen, die „Lange Nacht der Wissenschaften“ oder „Universitätstage“ in Nachbarorten im Einzugsbereich einer Universität.[8]

3

Lehre kann nicht aus der Perspektive eines einseitig bestimmten, etwa rein empirischen Wissenschaftsbegriffes definiert werden. Dem steht das in der institutionellen Garantie eines freien Forschungs- und Lehrbetriebes enthaltene Prinzip der Offenhaltung wissenschaftlicher Hochschulen für alle wissenschaftlichen Ansätze, Begriffe und Methoden entgegen. Dessen ungeachtet wird wissenschaftliche Lehre durch bestimmte Mindesterfordernisse der Rationalität und Überprüfbarkeit gekennzeichnet. Die Maßstäbe hierfür stellt die „scientific community“ selbst auf; eine externe Definition, namentlich durch den Staat oder gar durch Hochschulräte, widerspräche den Prinzipien der Eigengesetzlichkeit und der Wissenschaftsadäquanz.[9]

4

Die Lehrfreiheit garantiert das Recht auf Ankündigung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen und die Freiheit zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung einschließlich der Äußerung, Bewertung und Gewichtung von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Lehrmeinungen (Art. 3 Abs. 3 S. 1 BayHSchG)[10]. Die Auswahl unterliegt einem wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum des Lehrenden, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.[11] Zentrales Merkmal ist dabei die Weisungsfreiheit.[12]

5

Die inhaltliche und methodische Gestaltung umfasst insbesondere die Darstellung und Art der Aufbereitung des Lehrstoffs sowie die Entscheidung über die Reihenfolge und Gewichtung des Stoffes (im Rahmen der Studienordnungen und -pläne). Der Lehrende ist frei, wie er seine Lehrveranstaltungen abhält, ob er in „Frontalunterricht“ referiert („Vorlesung“) oder kommunikativ die Hörer einbezieht (Aufforderung zum Dialog, Zulassung von Wortmeldungen, Einbau von Kurzreferaten), ob und in welchem Umfang er unterstützende visuelle Medien verwendet (Übersichten, Vorlesungsskripten, Folien, Power-Point-Präsentationen), ob er die Vermittlung des Stoffes deduktiv-systematisch oder induktiv (anhand von konkreten Fallstudien) vornimmt. Allerdings besteht keine Pflicht der Hochschule, erforderliche Vorlesungsunterlagen kostenlos zu überlassen (Art. 71 Abs. 4 S. 2 BayHSchG).[13]

6

Studien- und Prüfungsordnungen und sonstige Beschlüsse der Hochschulorgane müssen dem einzelnen Lehrenden Spielräume belassen, in denen er seine spezifischen und individuellen Vorstellungen verwirklichen kann. Die Verpflichtung auf eine bestimmte Schulmeinung oder auf eine an der Hochschule vorrangig zu verwendende Lehr- oder Präsentationsform wäre ein Eingriff in die Lehrfreiheit, der durch ein verfassungsmäßig geschütztes Rechtsgut gedeckt sein müsste, was indes kaum je gegeben sein dürfte. So kann weder von den Studiendekanen noch von der Hochschulleitung verlangt werden, dass zu einer Vorlesung Power-Point-Präsentationen erstellt bzw. ins Netz gestellt werden, auch nicht, wenn Studierende dies in einer Lehrevaluation einfordern.

7

Nicht in den Bereich der Lehrfreiheit fällt indes die Bestimmung des Adressaten- bzw. Teilnehmerkreises einer Lehrveranstaltung.[14] Durch Kapazitätsverordnungen können daher auch Gruppengrößen für bestimmte Lehrveranstaltungstypen festgelegt werden. Eine Grenze ist wohl erreicht, wo für eine sachgerechte Durchführung einer Lehrveranstaltung unerträgliche Situationen geschaffen werden, die es dem Lehrenden unmöglich machen, entsprechend seiner inhaltlichen und methodischen Konzeption den durch die Studienordnung vorgesehenen Ausbildungsaufgaben nachzukommen. Dabei darf auch die Sorge für ein bestimmtes Qualitätsniveau einer Lehrveranstaltung berücksichtigt werden.[15]

8

Art und Umfang der Lehrverpflichtungen richten sich quantitativ nach dem übertragenen Amt und der Lehrverpflichtungsverordnung, qualitativ nach der Funktionsbeschreibung der Stelle, der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und eventuellen Berufungsvereinbarungen.[16] Dabei können Hochschullehrer durch das Wissenschaftsministerium auch verpflichtet werden, „ihre“ (d.h. durch die venia legendi oder die Stellenbeschreibung definierten) Fächer – deputatswirksam – an einer anderen Hochschule zu lehren und dort Prüfungen abzunehmen, wenn dies für die Erfüllung des dortigen Lehrdeputats oder für eine Hochschulkooperation erforderlich ist;[17] der Hochschullehrer und die beteiligten Hochschulen sind vorher anzuhören (Art. 9 Abs. 2 BayHSchPG). Allerdings darf hierdurch das Lehrangebot an der eigenen Hochschule nicht beeinträchtigt werden. In der Regel wird die mögliche Pflicht zu „aushäusiger“ Lehre bereits in der Ausschreibung thematisiert.

9

Prinzipiell ist auch die negative Lehrfreiheit, also eine Vorlesung zu einer bestimmten Thematik nicht halten zu wollen, geschützt;[18] insoweit steht sie aber unter dem Vorbehalt der Erfordernisse der Erfüllung des Studienangebots und des individuellen Lehrdeputats. Eine Verpflichtung darüber hinaus, etwa zur Mitwirkung an Marketing-Veranstaltungen der Hochschule wie sog. Universitätstagen, an der „Langen Nacht der Wissenschaft“ etc., wäre ein unzulässiger Eingriff; dieser Bereich ist daher ausschließlich dem freiwilligen Engagement vorbehalten.

10

Für die darüber hinaus gehende Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse – namentlich der Vortragstätigkeit außerhalb von Vorlesungen ist nicht immer ganz eindeutig festzustellen, ob diese der Lehrfreiheit oder dem Wirkbereich der Forschung zuzuordnen sind. Maßgeblich für erstere ist, ob die Tätigkeit „im Rahmen“ der Hochschultätigkeit erfolgt, was nicht nur im Hauptamt, sondern auch durch hochschulbezogene Nebentätigkeiten erfolgen kann (beispielsweise die Lehrtätigkeit an nichtstaatlichen Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien und kommunalen Schulen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchLNVO). Sonstige „lehrende“ Vorträge eines einzelnen Hochschullehrers – etwa bei wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen, Symposien, workshops privater Veranstalter etc. – sind dagegen dem Wirkbereich der Forschung zuzuordnen.[19] Für die Schutzwirkung der Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 108 BV und Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2 BayHSchG spielt dies im Ergebnis keine Rolle.